klausur s 349 strafrecht ss 2013 friedrich toepel
TRANSCRIPT
Klausur S 349 StrafrechtSS 2013
Friedrich Toepel
0-3 4-6 7-9 10-12 13-15 16
60 60 29 3 0 0 4,5
• A. Erster Tatkomplex: Strafbarkeit des K durch die erstmalige Entnahme von 15.000,- €
• I. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB
• Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügenVermögen zu verfügen
• (im Außenverhältnis wirksames (im Außenverhältnis wirksames rechtsgeschäftliches Handeln, das aber im rechtsgeschäftliches Handeln, das aber im Innenverhältnis bestimmungswidrig ausgeübt Innenverhältnis bestimmungswidrig ausgeübt wirdwird
• Hier: -, Hier: -,
• denn K hat nicht von seiner Befugnis, über Vermögen der B-Bank rechtsgeschäftlich zu verfügen, Gebrauch gemacht, sondern außerhalb gehandelt
• daher § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB –
• II. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens
• 1. Tatbestand• Vermögensbetreuungspflicht:
• 3 Indizien:
• 1. Hauptpflicht: • qualifizierte Pflichtenstellung des Täters, die
den typischen und wesentlichen Inhalt der Beziehung zum Vermögensinhaber kennzeichnet
• 2. gewisse Selbständigkeit bei der Vermögensbetreuung
• 3. gewisses Gewicht des Aufgabenkreises des Täters
• Bezüglich 2. unterschiedliches Verständnis:
• a) Rspr.: • bei einem Kassierer genügt, wenn er
• - Buchführung, • - Quittungserteilung und• - Wechselgeldherausgabe • übernimmt.
• Allgemein beim Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für andere:
• - Höhe der anvertrauten Mittel und • - der Umstand, ob zur Kontrolle der
Einnahmen Bücher zu führen oder Abrechnungsunterlagen zu erstellen sind
• Hier: nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts +
• b) überwiegende Literatur:
• Selbständigkeit = als Dispositionsbefugnis,• beim Kassierer –• Wenn der Rspr. gefolgt wird: • Vermögensbetreuungspflicht +• Vermögensschaden +• Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung un
Schaden +
• 2. Rechtswidrigkeit und Schuld +• K ist gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB
strafbar.
• III. Strafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens
• Tatbestand:
• 1. Geld, das K aus der Kasse entnommen hat, = fremde bewegliche Sache
• 2. fremder Gewahrsam an dieser Sache gebrochen?
• Kassierer haben nach allgemeiner Auffassung bis zur Abrechnung und Ablieferung
• Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn
• wenn sie di• - die alleinige Verantwortung für die Kasse tragen
und • - Geldbeträge nicht ohne ihre Mitwirkung
entnommen werden dürfen (Indiz: alleiniger Besitz der Kassenschlüssel)
• Indiz für herausgehobene Gewahrsamsstellung des K:
• Konnte zweimal ohne weiteres auf den Kasseninhalt zugreifen und erst bei einer späteren Buchprüfung Entdeckung fürchten musste.
• Folglich: kein Gewahrsamsbruch• Strafbarkeit des K gemäß § 242 Abs. 1 StGB -
• Iv. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 2 StGB
• K : aber durch Entnahme des Geldes aus der Kasse der B-Bank den Tatbestand einer veruntreuenden Unterschlagung +
• V. Konkurrenzen
• 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB
• § 246 Abs. 2 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück. Nach h. M. bezieht sich die Subsidiaritätsregelung des § 246 Abs. 1 StGB auch auf Abs. 2.
• B. Zweiter Tatkomplex: Die Entnahme von weiteren 15.000,- €
• I. Strafbarkeit des K• 1. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 2 Alt.
StGB• Entnahme der weiteren Summe von 15.000,-
€ = ebenfalls Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (s. o.) +
• 2. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1, 2 StGB
• Anders als im 1. TK hier Zueignung des K i.S.d. § 246 Abs. 1, 2 StGB fraglich:
• Geld an R weitergegeben, ohne zu wissen, was dieser damit vor hat
• K musste aber bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung annehmen, dass das Geld dazu dient, ihn vor der drohenden Inanspruchnahme der Bank zu bewahren,
• Folglich nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts:
• K hatte zumindest mit dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung der Bank
• maßte sich zum anderen durch die Weitergabe des Geldes zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken auch eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt an, dolus eventualis reicht bei § 246 StGB bezüglich beider Komponenten!)
• „Sichzueignen“ +
• Anm.: umstr., ob zusätzlich Drittzueignung vorliegt
• II. Strafbarkeit des R
• 1. Strafbarkeit gemäß §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 26, 28 Abs. 1 StGB
• Frage, ob die Treuepflicht ein Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB:
• Von h.M. bejaht
• Anstiftung zu einer Untreue im Übrigen unproblematisch +
• 2. Strafbarkeit gemäß §§ 246 Abs. 1, 26, 28 Abs. 2 StGB
• Anvertrautsein = besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB
• R unter Durchbrechung der Akzessorietät nur wegen Anstiftung zu einer einfachen Unterschlagung zu bestrafen
• 3. Strafbarkeit gemäß § 259 StGB durch Entgegennahme des Geldes von K und Weitergabe an die B-Bank
• a) Tatbestand
• aa) Geld = taugliches Tatobjekt,
• wurd aus einer Untreue, bzw. Unterschlagung des K, erlangt
• bb) Problematisch: Tat eines anderen?
• R hat K angestiftet
• Nach h.M. kann auch Vortatteilnehmer Hehler sein.
• Gleiches Ergebnis hier:
• Auffassung , die danach differenziert,
• ob der Teilnehmer einen Beuteanteil erlangen sollte (dann kein § 259 StGB) oder
• ob er sich durch Anstiftung die Gelegenheit zum hehlerischen Erwerb verschaffen wollte (dann § 259 StGB möglich).
• Mindermeinung (Oellers, GA 67, S. 15): Bestrafung des Teilnehmers der Vortat wegen Hehlerei kommt nie in Betracht
• cc) Tathandlung:• Verschaffen -, • da keine Verfügungsgewalt zu eigenen oder
zu Zwecken Dritter (K ist Vortäter!) besteht• Angebot und die Übergabe des Geldes an
die B-Bank = Hehlereihandlung i.S.d. Absetzens
• Absetzen = selbständig vom Täter im Interesse des Vortäters durchgeführte wirtschaftliche Verwertung der Sache durch entgeltliche Veräußerung an Dritte
• Verwertung des Geldes im Interesse des K +,
• R will damit die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen der Bank sowie die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen abwenden
• Aber: Veräußerung zu einer Rückübertragung des Geldes an die durch die Vortat verletzte Eigentümerin, die B-Bank
• § 259 = Schutz vor der Perpetuierung rechtswidriger Vermögenslagen
• Hier keine Aufrechterhaltung oder Vertiefung der deliktischen Besitzlage,
• jedenfalls keine konkrete Eignung dazu. • § 259 StGB daher -• 4. Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 1 S. 1, S.
2 Nr. 4a StGB• In Bezug auf Unterschlagung des K/Untreue
des K: § 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a StGB?• -, R wegen Beteiligung an der Vortat strafbar • 5. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1 StGB
durch Entgegennahme des Geldes • rechtswidrige Zueignung,• heute vertretene enge Manifestationstheorie:
• Zueignung • = Betätigung eines Zueignungswillens in objektiv
erkennbarer Weise• Hier:• Bloß Entgegennahme des Geldes• = kein Verhalten, das für einen alle Umstände
kennenden Beobachter auch ohne Berücksichtigung des Zueignungswillens einen eindeutigen Schluss auf den Zueignungsvorsatz erlaubt.
• zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, was R mit dem Geld unternehmen wird
• Strafbarkeit des R gemäß § 246 Abs. 1 StGB daher -
• [weite Manifestationstheorie
• = jede von Zueignungsvorsatz getragene Handlung genügend
• Danach hier Zueignung zu bejahen
• Drittzueignung dann anzusprechen s. o. 3. TK.
• 6. Konkurrenzen
• Anstiftung zu § 266 StGB geht der zu § 246 Abs. 1 StGB vor (Subsidiarität)]
• C. Dritter Tatkomplex: Die Vereinbarung mit der B-Bank
• Strafbarkeit des R• I. Strafbarkeit gemäß § 253 StGB durch
den Brief und durch die Behauptung, der Mitarbeiter würde sich das Leben nehmen
• 1. Drohung mit einem empfindlichen Übel durch den Brief?
• Selbstmord eines Mitarbeiters = ein Übel für den Vorstand,
• Aber: R gibt nicht vor, auf das Übel Einfluss zu haben!
• Keine Drohung, sondern nur Warnung!
• 2. R stellt der B-Bank keinen Nachteil, sondern einen Vorteil, nämlich die Wiedererlangung von zumindest 15.000,- € in Aussicht.
• Strafbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 StGB -• II. Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 1 StGB
aufgrund desselben Verhaltens• 1. Objektiver Tatbestand• a) Täuschung über Tatsachen?• +, wahrheitswidrige Behauptung über der
Selbstmordansichten ihres Mitarbeiters (innere Tatsache) und Herkunft des angebotenen Geldes
• b) Irrtum: entsprechend +
• c) Vermögensverfügung:• Unmittelbare Vermögensminderung • = Absehen von weiteren Nachforschungen
und damit letztlich von der Geltendmachung ihrer verbleibenden Ersatzansprüche gegenüber K
• Vermögensmindernd ist ein Verzicht, wenn die Forderung wenigstens z.T. realisierbar wäre,
• (laut Sachverhalt +)• bewusste Selbstschädigung der B-Bank? • Vorstand geht davon aus, dass er mehr als
die angebotenen 15.000,- € hätte eintreiben können.
• aa) Rspr.: • Schädigungsbewusstsein unschädlich,
solange die Verfügung irrtumsbedingt erfolgte.
• bb) überwiegende Lehre: • Unbewusste Selbstschädigung = dem
Verfügenden muss der schädigende Charakter seines Handelns verborgen bleiben,
• Verborgenbleiben der Verfehlung eines mit der Verfügung verfolgten sozialen Zwecks genügt.
• Hier: soziale Zweckverfehlung, Retten vor Selbstmord blieb verborgen
• d) Vermögensschaden:• kann nicht mit der Begründung verneint
werden, dass die Bank immerhin die Hälfte ihres Gesamtschadens ausgleichen konnte
• - nach wohl h.M. sind dem Opfer ohnehin zustehende Leistungen nicht saldierungsfähig
• - B-Bank hatte hier eine reale Aussicht hatte, weitere 15.000,- € auch ohne Eingehen auf das Angebot von R zurückzuerhalten.
• Anm.: a. A. bezüglich des Vermögensschadens bei guter Begründung vertretbar.
• objektiver Tatbestand +
• 2. Subjektiver Tatbestand• a) Vorsatz +• b) Absicht der rechtswidrigen
(Dritt-)Bereicherung:• Stoffgleichheit:• R will K, 15.000,- € erhalten, • Besserstellung der Vermögenslage des K• = Schaden der B-Bank, • beruht auf derselben Verfügung (Verzicht der
B-Bank auf weitere Nachforschungen und damit auf ihre entsprechende Forderung).
• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 1 StGB +
• III. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1 StGB
• Angebot und Übergabe des Geldes an die B-Bank = Zueignung einer fremden beweglichen Sache?
• 1. dauernde Enteignung bei einer Rückveräußerung an den Eigentümer ?
• h.M. :
• +, wenn die Rückveräußerung wie hier unter Leugnung des fremden Eigentums erfolgt, sodass der Eigentümer die Sache gleichsam neu erwerben muss.
• 2. keine Selbstzueignung: • R tritt nicht als Eigentümer des Geldes
auf,• zieht selbst keinen Vorteil aus dem
Geschäft• Dritt-Aneignung?• Gegenstand dieser Aneignung: nicht das
Geld als solches, sondern der daraus für K gezogene Nutzen (Forderungsverzicht der B-Bank).
• Drittzueignung nur unter Anwendung eines sehr weiten Sachverständnisses (lucrum ex negotio cum re) bejahen,
• überwiegend abgelehnt,
• aus der Sache selbst gezogener Vorteil (lucrum ex re) wirdgefordert
• Hier: -, Strafbarkeit des R entfällt insoweit
• Anm.: Sofern § 246 tatbestandlich bejaht, subsidiär gegenüber § 263 StGB
• Daher vertretbar, Zueignungsprobleme nur kurz anzusprechen und unter Hinweis auf die jedenfalls bestehende Subsidiarität nicht weiter zu vertiefen.
• IV. Strafbarkeit gemäß § 257 Abs. 1 StGB
• erste 15.000,- € -,
• Hilfestellung des R bezieht sich nicht mehr auf die unmittelbar durch die Vortat erlangten Vorteile
• zweite 15.000,- € -,
• Rückgabe des Geldes an die Bank läuft nicht deren von § 257 StGB geschütztem Restitutionsinteresse zuwider
• Zudem: Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 S. 1 StGB,
• R wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
• V. Strafbarkeit gemäß § 258 Abs. 1 StGB
• 1. Bzgl. der ersten Entnahme von 15.000,- €
• +,
• zwar Verteidiger nicht verboten, Opfer von einer Anzeige auch durch Zahlung von Schweigegeld abzuhalten
• Hier hat R aber darüber hinaus das auch prozessual unzulässige Mittel der Täuschung verwendet hat.
• 2. Bzgl. der zweiten 15.000,- €• § 258 Abs. 5 StGB! Daher: Bestrafung des R
entfällt insoweit• Anm.: • Argument gegen Strafverfolgungsvereitelung
auch: • Banken zeigen Straftaten von Angestellten
aus Furcht vor Rufschäden oftmals nicht an• Indizien fehlen vorliegend aber (Kausalität
von Rs Tun bleibt also Tatfrage.)• Lehnt man § 258 Abs. 1 StGB ab:• Versuchsstrafbarkeit?• Dolus eventualis reicht dafür aber nicht aus!
• VI. Konkurrenzen
• §§ 263, 258; 52 StGB
• D. Vierter Tatkomplex: Verhalten von K und R im Prozess
• Strafbarkeit des K
• I. Strafbarkeit gemäß §§ 263, 22, 23 Abs. 1 StGB durch Bestreiten der Darlehenshingabe
• 1. Vorprüfung
• Tat unvollendet, Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.
• 2. Tatentschluss
• Täuschung und Irrtum des A unproblematisch gewollt
• Verfügung wäre das klageabweisende Urteil des A gewesen
• Vermögensminderung sollte durch die unterbliebene Titulierung des bestehenden Anspruchs des F eintreten, wodurch die Rückzahlungsaufforderung faktisch wertlos geworden wäre
• Verfügender und Geschädigter sind nicht identisch, also Dreiecksbetrug
• Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem beim Prozessbetrug anerkannt
• Absicht rechtswidriger Bereicherung +
• 3. Unmittelbares Ansetzen
• hier zu einem Urteil des A gekommen, daher unproblematisch (kann von Klageeriderung ausgegangen werden)
• 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +
• Strafbarkeit des K gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB +
• II. Strafbarkeit gemäß § 153 StGB
• -, K Partei
• Strafbarkeit des R
• I. Strafbarkeit gemäß §§ 263, 22, 23 StGB durch Zusenden der Weinkiste
• Tatentschluss bezüglich Schaden:
• Anders als im 3. TK. C. II. 1. führt der Meinungsstreit hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, da die Bestrafung des vermeintlichen Bestechungstäters F kein berücksichtigungsfähiger Zweck ist
• 1. Literatur: hier mangels Zweckverfehlung Betrug –
• 2. Rspr.: Betrug +, Schädigungsbewusstsein unschädlich.
• II. Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1, 1. und 3. Alt. StGB
• unrichtige Absenderangabe = unechte Urkunde
• zusammengesetzte Urkunde,
• die Erklärung, dass die darin genannte Person das Paket an den Adressaten geschickt hat.
• Die Urkunde ist unecht, da der wahre Aussteller R nicht mit dem vermeintlichen Aussteller F übereinstimmt.
• R hat diese unechte Urkunde hergestellt
• durch Verschicken an A auch Gebrauch davon gemacht.
• Vorsatz und Täuschungsabsicht +
• wegen einheitlichen Vorsatzes eine einheitliche Urkundenfälschung vor.
• R hat sich gemäß § 267 Abs. 1, 1. und. 3. Alt. StGB strafbar gemacht.
• III. Strafbarkeit gemäß § 164 Abs. 1 StGB
• Verdächtigung „eines anderen“
• = jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt wird.
• Hier auf F als Täter einer (versuchten) Bestechung
• Ob R auch in der Absicht (direkter Vorsatz reicht dafür nach h. M. aus), gehandelt hat, ein Verfahren gegen F herbeizuführen, l
• Tatfrage
• oder lebensnahe Auslegung des Sachverhalts ( R geht gerade von der Lauterkeit des A aus)
• R ist gemäß § 164 Abs. 1 StGB strafbar.
• IV. Strafbarkeit gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB
• tritt hinter § 164 Abs. 1 StGB zurück.
• V. Strafbarkeit gemäß § 185 StGB
• +, Erklärungswert, A sei ein bestechlicher Richter
• VI. Konkurrenzen
• R: §§ 263, 22, 23 StGB sowie wegen §§ 267, 164 Abs. 1 und 185 StGB , alle in § 52 StGB.