kibiz-revision 2014
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KiBiz-Revision 2014. Landesjugendhilfeausschuss Rheinland 18. Juni 2014 Dr. Carola Schneider/ LVR-Landesjugendamt Rheinland. A) Personalressourcen und -finanzierung. KiBiz neu (nach Beschluss des Plenums des Landtags vom 4. Juni 2014). - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
LVR-LandesjugendamtLVR-Fachbereich Kinder und Familie
KiBiz-Revision 2014
Landesjugendhilfeausschuss Rheinland
18. Juni 2014
Dr. Carola Schneider/ LVR-Landesjugendamt Rheinland
LVR-LandesjugendamtLVR-Fachbereich Kinder und Familie
A) Personalressourcen und -finanzierung
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände Verwaltungen der Landesjugendämter
Verfügungspauschalefür zusätzliches Personal in Höhe von 55 Mio. € (Zuschläge von 1.000 Euro bis11. 000 Euro je nach Größe der Einrichtung) durch das Land NRW
Weg in die richtige Richtung, aber zu wenig finanzielle Unterstützung.
Die Kommunalen Spitzenverbände sehen es als positiv an, dass die Zuschläge reine Landesfinanzierung sind.
Zusätzliche Gelder werden positiv bewertet, aber der Entlastungseffekt ist für die einzelne Kindertagesstätte zu gering.
Erhöhung der Kindpauschalen bleibt bei 1,5%/Jahr Land NRW fürchtet bei Erhöhung des Satzes Konnexitätsklagen!
Die grundlegende Finanzierung ist nicht auskömmlich. Die Lücke zwischen Kindpauschalen und realen Personalkosten wird immer größer.
Vorschlag: Anpassung der Kindpauschalen bei gleichzeitiger, den Zuschüssen entsprechender, Anhebung des Landesanteils/Mindest-personalschlüssels.
Die Lücke zwischen Kindpauschalen und realen Personalkosten wird immer größer. Gefahr der Reduzierung von Personal/Qualität zur Kostensenkung der Träger.
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände Landesjugendämter
unverändert
Warnung vor der Gefahr des Rückzugs aus der Trägerschaft, wenn nicht finanziell nachgebessert wird.
Rechtfertigung der Kommunen zur Verweigerung der Mitfinanzierung an Erhöhung der Pauschalen.
Darstellung möglicher Folgen bei steigender Lücke zwischen Kindpauschalen und realen Personalkosten.
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Der Landtag hat am 4. Juni 2014 die weitere Reform des Kinderbildungsgesetzes
(KiBiz) beschlossen. Das Land NRW stellt den Kindertageseinrichtungen jährlich
rund 100 Mio. Euro zusätzlich für mehr Qualität zur Verfügung, zusätzlich zu den
bereits in den bisherigen KiBiz-Revisionen bereitgestellten 290 Mio. Euro aus
Landesmitteln.
Hinsichtlich der Verfügungspauschalen in Höhe von 55 Mio. Euro gibt es keine
Änderungen gegenüber RefE/ RegE! Staffelung der Zuschläge nach
Einrichtungsgröße bleibt (Anlage zu § 21 KiBiz neu). Die Träger der Einrichtungen
entscheiden in eigener Verantwortung, ob das Geld für Leitungs- und
Verfügungszeit, im Rahmen der Mittagsversorgung oder für Vertretungen
eingesetzt wird. Rückzahlung nicht verbrauchter Verfügungspauschalen – nicht
rücklagenfähig (§ 21 III KiBiz neu)! Waldkindergartengruppen sollen – zur Sicherung
der Personalausstattung – einen weiteren Pauschalbetrag von 15 000 je Gruppe
(bisher nur pro Einrichtung) erhalten, wenn der Träger ohne dies nicht ausreichend
finanziert wäre (§ 20 Absatz 3 KiBiz neu). Zuschlag für eingruppige Kita und
Waldkita ist kombinierbar.
Es bleibt bei der Erhöhung der Pauschalen um 1,5 % jährlich. Konnexität?
KiBiz neu (nach Beschluss des Plenums des Landtags vom 4. Juni 2014)
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B) Kita-plus Einrichtungen
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände Verwaltungen der
Landesjugendämter
§ 16 a KITAplus(45 Mio. € als Zuschläge des Landes NRW für Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf); mindestens 25 000 Euro pro Einrichtung.
Inhaltliche Ausrichtung wird begrüßt, aber fachlicher Anspruch und Finanzierung klaffen auseinander. Bezeichnung „KITAplus“ ist irreführend, da dieser Name bereits vergeben ist.
Positiv sehen die Kommunalen Spitzenverbände die Zuschläge in Höhe von 45 Mio. € durch reine Landesfinanzierung.
Die KITAplus-Einrichtungen und ihre Aufgaben werden positiv bewertet. Es fehlen noch konkrete Auswahl-kriterien und Planungsziele /Vorgaben des Landes zur Gewährung des Zu-schusses.
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände Landesjugendämter
Umbenennung in plusKITA. Zuschläge nicht rücklagefähig. Planungskontingente und Auswahlkriterien für die Jugendämter liegen inzwischen vor.
Vorschlag: Benennung in „Zuschüsse für Einrichtungen mit besonderem Förderbedarf“. Mehr Flexibilität in der Zu-teilung bei sich verändernden Bedarfen.
Auf Jugendamtsebene sollte eine Aufteilung auch in kleinere Einheiten als 25.000 € möglich sein.
Hintergrundinformation: plusKITA ist das Herzstück des Gesetzesentwurfes. Mit dieser sozialen Ausrichtung des Gesetzesentwurfs möchte das Land der Entwicklung entgegenwirken, dass die Auswirkungen der sozialen Herkunft über Bildungsbiographien verstetigt werden. Das Geld ist für pädagogisches Personal vorgesehen. Die Auswahl und Entscheidung, welche Tageseinrichtung die Förderung erhält, ist von den Jugendämtern auf örtlicher Ebene zu treffen. Das Gesetz sieht hier einen Gestaltungsauftrag der Jugendämter vor, aber auch eine Gestaltungsverantwortung (Jugendhilfeplanung!). Die Verteilung der Mittel auf die Jugendämter wird – als Förderpakete – vom Land vorgenommen. Dies geschieht entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des KiBiz nach der Anzahl der Kinder unter 7 Jahren im SGB II-Bezug innerhalb des Jugendamtsbezirks im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder unter 7 Jahren im SGB II- Bezug im Land NRW. Die Förderpakete werden vom Land gebildet unter Zuhilfenahme der statistischen Daten von IT-NRW. Die Förderpakete wurden kürzlich vom Land NRW mittels eines Erlasses an die Landesjugendämter gemeldet, diese haben in einem Rundschreiben den Jugendämter die Höhe bekannt gegeben.
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plusKitas:
Einrichtungen in Stadtteilen mit einem hohen Anteil bildungsbenachteiligter
Familien sollen zusätzlich Mittel für Personal (mindestens 25.000 Euro pro Jahr)
erhalten. Das Land NRW stellt dafür 45 Mio. Euro zusätzlich jährlich als einseitigen
Zuschlag zur Verfügung. Siehe dazu insgesamt §§ 16 a und 21 a KiBiz neu.
In § 13 Absatz 5 KiBiz neu wird der Begriff „Interkulturelle Kompetenz“ wieder
eingefügt und deutlich gemacht, dass zur frühkindlichen Bildung der Umgang mit
Menschen aus anderen Kulturkreisen gehört. Um Bedeutung der Förderung der
Mehrsprachigkeit bei frühkindlicher Bildung zu betonen, wurde § 13 c Absatz I und
II KiBiz neu eingefügt. Die Förderung in bilingualen Kitas/ Kitapflege wird explizit
genannt in § 13 c Absatz I KiBiz neu.
In § 13 Absatz 1 KiBiz neu wird § 6 der Landesverfassung NRW wiederholt. Damit
wird die Bedeutung der Kinderrechte – entsprechend der Landesverfassung –
betont. Das Grundgesetz hat bislang keinen Passus dazu aufgenommen!
KiBiz neu (nach Beschluss des Plenums des Landestags)
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C) Sprachförderung
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Verwaltungen der
Landesjugendämter
§ 16 bFachkräfte für zusätzlichen Sprachförderbedarf (25 Mio. € derzeit im System). Zuschuss pro Einrichtung mind. 5.000,-- €
Die Qualifizierung sollte nicht auf eine Kraft fokussiert werden; das ganze Team muss entsprechend fortgebildet werden.
Geforderte Qualifizierung (600 Stunden) sei zu hoch angesetzt.
Der Paradigmenwechsel - von Delfin 4 – zur alltags-orientierten Sprachbildung wird begrüßt. Neuverteilung führt faktisch zu „Schwerpunkt-einrichtungen Sprache“ (keine Finanzierung eines einzelnen Kindes möglich).
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände
Landesjugendämter
Keine Veränderung. Konzept zur Multiplikatorenfortbildung „Sprache“ liegt inzwischen vor.
Individuellem Bedarf des Kindes auf besondere Förderung kann im Einzelfall (ländlicher Raum) nicht mehr entsprochen werden, da die Zuschüsse nicht allen Kitas zugutekommen.
Personelle Ressourcen zur Sprachförderung fehlen in Einrichtungen, die nicht mit dem zusätzl. Zuschuss gefördert werden. Verteilungskriterien seien nicht hinreichend.
Personelle Ressourcen zur Sprachförderung fehlen in Einrichtungen, die nicht mit dem zusätzlichen Zuschuss gefördert werden. Stärkung der Jugendämter wird gut beurteilt.
Hintergrundinformation: Das Land möchte bei der Sprachförderung weg vom Prinzip „Gießkanne“ (200 – 300 Euro pro Einrichtung) hin zu mehr Bedarfsgerechtigkeit vor Ort. Die 25 Mio. Euro sind kein „frisches Geld“, sondern Geld, welches im System bereits war und nun vom Land umverteilt wird. Die Aufteilung der 25 Mio. Euro Landesgeld auf die Jugendämter erfolgt vom Land mittels Förderpaketen nach den gesetzlichen Vorgaben des KiBiz entsprechend dem Anteil der Kinder unter 7 Jahren pro Jugendamtsbezirk, in deren Familien nicht überwiegend deutsch gesprochen wird und der Kinder unter 7 Jahren, die in SGB II-Bedarfsgemeinschaften im Jugendamtsbezirk leben im Verhältnis zu allen Kindern unter 7 Jahren in NRW. Zugrunde gelegt wird die amtliche Sozialstatistik nach IT-NRW. Neu im KiBiz-Änderungsgesetz ist die Abkehr von Delfin 4 (Lehrer testen Kita-Kinder mittels eines Spiels „Besuch im Zoo“) hin zu einem alltagsintegrierten Ansatz der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung durch die Erzieherinnen ab dem Frühjahr 2015. Dies wird von allen Sachverständigen aus dem Bereich der Jugendhilfe sehr begrüßt.
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D) Allgemeine Grundsätze des KiBiz-Änderungsetzes
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Verwaltungen der
Landesjugendämter
§ 2Kontinuität im Bildungsprozess und individualisierte Ausrichtung
Die fachlichen Aussagen werden unterstützt.
Die Aussagen werden begrüßt. Erziehung als vorrangige Elternaufgabe soll hervorgehoben werden im Gesetz.
Die umfassenden programmatischen Aussagen zum Auftrag der Kitas werden begrüßt.
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Landesjugendämter
Streichung des Satz 2 des § 2 wurde rückgängig gemacht.
Die Gleichrangigkeit von Betreuung und Erziehung wird vernachlässigt. Die Betonung von Bildung ist zu einseitig.
Die Kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Betonung der Erziehungsverantwortung der Eltern.
Hintergrundinformation: Im Rahmen des Referentenentwurfs war Satz 2 des § 2 gestrichen worden. Dieser besagte: „Seine (…des Kindes) Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern.“ Dieser gestrichene Satz wurde im Regierungsentwurf wieder aufgenommen, um die Bedeutung der Erziehungspartnerschaft und die Rolle der Eltern darin zu betonen. Damit wurde insbesondere der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände entsprochen, die diesen Umstand besonders bemängelt hatten.
KiBiz neu: bleibt bei der Formulierung des Regierungsentwurfs.
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E) Planungssicherheit
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Verwaltungen der
Landesjugendämter
§ 21 ePlanungsgarantie Wegfall des 10 %-Korridors; Garantie Budget für zwei Jahre
Inhalt gut, in der Ausführung zu viel Aufwand
Stärkere finanzielle Belastung der Jugendämter, erhöhter Verwaltungsaufwand
Inhaltlich gut, weil Kontinuität in der Personalplanung – aber noch verstärkter Klärungs-bedarf zur Umsetzung
§ 19Berechnungsgrundlage für die Kita-Finanzierung
Grundlegende Finanzierung zu schlecht (nur 1,5 % Erhöhung der Pauschale nach § 19 II)
Grundlegende Finanzierung zu schlecht (nur 1,5 % Erhöhung der Pauschale)
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände
Landesjugendämter
Maßstab ist nicht mehr die durchschnittliche IST-Belegung, sondern die tatsächliche IST-Belegung gemäß § 21e
Das mit der Planung von zusätzlichen Plätzen in Ein-richtungen verbundene Risiko geht in der Umsetzung voll zu Lasten der Träger.
Problematik bei provisorischen Plätzen, Ausnahmen sind notwendig.
Problematik der Doppelfinanzierung bei provisorischen Plätzen, Ausnahmen sind notwendig.
Hintergrundinformation: Planungsgarantie (garantiertes Einrichtungsbudget für die Träger über zwei Jahre) ab dem 01.08.2015 bedeutet, dass, wenn die Belegung der Plätze im Kindergartenjahr unter die Belegung der Plätze des Vorjahres fällt, die Belegung des Vorjahres weiterfinanziert wird! Auch unterjährige Aufnahmen von Kindern sollen künftig durch zusätzliche Kindpauschalen des Landes finanziert werden. Dadurch soll ein längerfristiger Personaleinsatz für die Träger ermöglicht werden. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung durch Absprachen der Jugendämter mit den Trägern sind nicht möglich. Einzelheiten zum Gesetz werden in einer Durchführungsverordnung (DVO) geregelt. KiBiz neu sieht nun vor, dass provisorische Plätze von der Planungsgarantie ausgenommen sind. DVO wird demnächst vom MFKJKS an das neue KiBiz angepasst.
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Verwaltungen der
Landesjugendämter
§§ 13, 18 und 19 Öffnung der GruppenstrukturenDer Träger kann die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festlegen.Überbelegung nicht mehr als zwei Kinder/Gruppe ohne zusätzliche Personalausstattung
Gefahr, dass keine sinnvolle Begrenzung eingehalten wird; abnehmende Bindung und Orientierung an Standards
kein Qualitätsrahmen mehr; Gruppenobergrenzen sind faktisch abgeschafft; Neufassung des § 18 Absatz 4 „ohne zusätzliche Personalausstattung“
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Landesjugendämter
Die missverständliche Formulierung zu Gruppengröße und Personalausstattung bei Überbelegung wurde korrigiert.
Bedenken der Freien Wohlfahrtspflege sind weitgehend ausgeräumt.
Bedenken der Landesjugendämter sind mit der neuen Formulierung im Gesetz (und damit der Interpretation der Anlage zu § 19) weitgehend ausgeräumt.
KiBiz neu: § 18 Absatz III Nr. 5 KiBiz besagt, dass die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz im Übrigen sich an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 Absatz 1 orientiert und Grundlage für die Personalbemessung ist. § 18 Absatz 4 neu besagt, dass eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe nicht mehr als zwei Kinder betragen soll. Der Passus „ohne zusätzliche Personalausstattung“ in § 18 Absatz 4 ist nunmehr gestrichen worden.
F) Angebotsstruktur – Flexibilisierung von Gruppen und Betreuungszeiten
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Verwaltungen der
Landesjugendämter
§ 3 aWunsch- und Wahlrecht der ElternAuch Betreuungszeiten unterhalb von 25 Stunden sind möglich.
Kontinuierlicher Förderungs- und Bildungsprozess von Kindern steht der ausschließlichen Orientierung an den Betreuungsbedarfen von Familien entgegen; zu starke Fokussierung auf Bedürfnisse der Eltern zu Lasten der Kinder.
Keine Unterschreitung der 25 Stunden-Betreuung bei Kitas
-zu umfangreiches Wunsch- und Wahlrecht für die Eltern-Grenze des individuellen Betreuungswunsches (Trägerhoheit und Finanzierbarkeit)-Nachrangigkeit des Wunsches auswärtiger Eltern
Preis für Wunsch- und Wahlrecht ist Flexibilisierung der Angebotsstruktur/Freies Mischen der Gruppenstruktur. Obergrenzen für pädagogische Gruppenkonstellationen? Betriebserlaubnisverfahren? Wortlaut des Gesetzes unklar: Unterschreiten der 25 h Betreuung in Kitas soll nicht möglich sein (sonst sind Spielgruppen/ Tagespflege das geeignetere Angebot).
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale Spitzenverbände Landesjugendämter
Wunsch- und Wahlrecht ist eingeschränkt durch die Belange des Kindeswohls. Klarstellung: keine Betreuung unter 25 Stunden in Kitas
Wenn Flexibilität gewünscht ist, muss sich die Finanzierung nach Öffnungszeiten und nicht nach Betreuungszeiten richten.
Die Herausstellung der Bedeutung des Kindeswohls wird sehr begrüßt.
KiBiz neu: So wie Regierungsentwurf, d.h. keine Betreuung in Kitas unter 25 h, Kindeswohl wird ausdrücklich herausgestellt.
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände Verwaltungen der
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§ 13 dMittagessen für alle Kita-Kinder unabhängig von der Betreuungszeit
Grundsätzlich gut, aber zusätzliche Ressourcen (Personal/Räume) sind notwendig.
Sprengt räumliche und personelle Ressourcen; soll für 25/35 Stunden-Betreuung nicht als Pflicht gelten.
Pädagogisch grundsätzlich zu begrüßen, dass jede Kita Mittagessen anbieten muss – jedoch auf übliche Mittagsessenzeit zu beschränken, da sonst personell nicht zu leisten.
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände Landesjugendämter
Beschränkung auf 35 und 45 Stunden-Betreuung
Mittagessen für alle Betreuungszeiten wäre grundsätzlich gut, aber zusätzliche Ressourcen (Personal/Räume) notwendig
Personelle Ressourcen zur Ausweitung des Angebotes eines Mittagessens fehlen. Übergangsfrist wird empfohlen.
Modifizierter Formulierungsvorschlag um alle Kinder einzubeziehen, die zum Zeitpunkt des Mittagessens anwesend sind.
KiBiz neu in § 13 d Absatz IV: ab 35 – Stunden Betreuung muss den Kindern ein Mittagessen ermöglicht werden. In § 13 d Absatz V wird die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit aller Kinder an besonderen Angeboten geregelt. § 14 a KiBiz neu zu Zusammenarbeit mit Frühförderung und Komplexleistung.
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Referentenentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände Verwaltungen der
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§ 13 eÖffnungszeiten und Schließzeiten –Flexible Verteilung von Betreuungszeit auf Wochentage
Flexibilisierungsmöglichkeiten stehen in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung – große Einrichtung können diese besser umsetzen. Flexibilisierung geht zu Lasten der Betreuungskontinuität für das einzelne Kind (Kinder benötigen feste Beziehungen!). Finanzierung der Einrichtung erfolgt entsprechend der vorgehaltenen Angebote unabhängig von den Nutzungsschwankungen und bedeutet Kostensteigerungen für die Träger
Wahlmöglichkeiten der Eltern zu extensiv, sie machen eine Personalplanung unmöglich. Forderung: Sonderfinanzierung bei ganzjähriger Öffnung
Entsprechende Personalfinanzierung ist nicht gegeben. Komplizierte Personalplanung! Kindeswohl?
Regierungsentwurf Freie Wohlfahrtspflege Kommunale
Spitzenverbände
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Passus zu flexibler Nutzung der Betreuungszeit wurde ersatzlos gestrichen
KiBiz neu in § 13 e Absatz II: Festlegung von Schließtagen soll zwanzig, darf höchstens 30 Tage sein. § 13 e Absatz I: Die unterschiedliche Verteilung der Betreuungszeiten auf Wochentage ist weggefallen (Spagat Kindeswohl und Elternwünsche).
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Der Landeszuschuss für Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege, oder Kinder,
die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wird entsprechend § 22
Absatz 1 Satz 2 erhöht. Analog der Betreuung in Kitas soll das Jugendamt ebenfalls
die 3, 5-fache Pauschale erhalten (einfacher Satz = 758 Euro).
Das Gesetz sieht bei der Kindertagespflege ein Zuzahlungsverbot vor der Eltern an
die Tagespflegeperson vor (§ 23 Absatz I KiBiz neu).
Die Anrechnung des Essensgeldes auf die Vergütung der Tagespflegeperson nach
dem Bundesgesetz SGB VIII darf zwar vom Land nicht aufgehoben werden. Es wurde
dafür aber im Landesgesetz eine Lösung gefunden: Das Jugendamt kann die
Zahlung eines angemessenen Entgelts an die Tagespflegeperson für Mahlzeiten
zulassen. Dies wird in § 23 KiBiz neu so festgehalten.
Tagespflege nach KiBiz neu (§ 4 KiBiz neu):
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U 3 – Pauschale (§ 21 Absatz IV und Anlage 2 zu § 21 KiBiz neu):
Es wird keine Vereinheitlichung der 2.000 Euro geben.
In der Anlage zu § 21 war im Regierungsentwurf die Staffelung aufgehoben. Dies
wurde im Gesetz wieder rückgängig gemacht (so auch in der Stellungnahme der
Landesjugendämter zum Regierungsentwurf) . Es bleibt bei 25 h / 1.400 Euro,
bei 35 h / 1.800 Euro und bei 45 h/ 2.200 Euro als Zuschläge.
Interkommunaler Ausgleich bei gemeindefremden Kindern § 21 d KiBiz neu.
Hoher Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten bleibt nach wie vor!
Rücklagenbegrenzung § 20 a KiBiz neu.
Keine gesetzliche Regelung zu landesweit einheitlichen Elternbeiträgen erfolgt.
KiBiz neu:
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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