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IFRS-Update 2018 | 2019
— 1. Verpflichtend anzuwendende Neuregelungen S. 3
— 2. Freiwillig anwendbare Neuregelungen S. 6
— 3. Möglicherweise anwendbare Neuregelungen S. 9
— 4. Sonstiges S. 11
Neuregelungen und Änderungen für Geschäftsjahre ab 2018
Fokusthemen
In dem IFRS-Update 2018/2019 sind die in 2018 erstmals ver-
pflichtend anzuwendenden und (möglicherweise) freiwillig
anwendbaren Neuregelungen und Änderungen von Standards
und Interpretationen dargestellt. Darüber hinaus wird auf
weitere aktuelle, für die IFRS-Rechnungslegung bedeutsame
Fragestellungen und Entwicklungen eingegangen.
Das IFRS-Update 2018/2019 berücksichtigt den Rechtsstand
vom 31. Dezember 2018. Bei der Erstellung und Prüfung von
IFRS-Abschlüssen ist der jeweilige Stand des Endorsement-
Prozesses durch die EU im Erstellungszeitpunkt zu beachten.
In diesem Zusammenhang sollte auf den jeweils aktuellen
EFRAG Endorsement Status Report zurückgegriffen werden
(über www.efrag.org).
Die Darstellung der Neuregelungen und Änderungen erfolgt
im IFRS-Update 2018/2019 lediglich in stark komprimierter
Form. Die Kenntnisnahme der Inhalte ersetzt keine Beratung.
Für weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Kenntnisstand
erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der
Rechtsmaterie erfordern jedoch, jegliche Haftung auszu-
schließen.
Haben Sie Rückfragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS-Update?
Wenn Sie uns Fragen, Anregungen oder Kommentare zukommen lassen möchten,
senden Sie diese bitte an [email protected]
FALK IFRS-UPDATE 3
1.2 IFRS 9 Finanzinstrumente
Der Standard IFRS 9 resultiert aus mehreren Projektphasen
und ist der Nachfolgestandard von IAS 39 Finanzinstrumente.
Im Rahmen der Klassifizierung und Bewertung von finanziel-
len Vermögenswerten werden durch IFRS 9 die bisherigen
Bewertungskategorien
— Kredite und Forderungen,
— bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte,
— zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte und
— erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete
Vermögenswerte
ersetzt durch die folgenden Kategorien:
— fortgeführte Anschaffungskosten (amortised cost) und
— beizulegender Zeitwert (fair value).
Ob ein Finanzinstrument in die Kategorie fortgeführte An-
schaffungskosten eingeordnet werden kann, ist einerseits
abhängig vom Geschäftsmodell des Unternehmens, d.h. wie
ein Unternehmen seine Finanzinstrumente steuert, und
andererseits von den Produktmerkmalen des einzelnen Inst-
rumentes. Sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen
eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung
das Halten von Vermögenswerten ist und nur Zins- und Til-
gungszahlungen an vorgegebenen Zeitpunkten vorgesehen
sind, erfolgt die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs-
kosten.
1. Verpflichtend anzuwendende Neuregelungen
Standard RegelungsinhaltVeröffentlichung durch den IASB
Anwendungs-zeitpunkt lt. EU*
EU- Endorsement
1.2 IFRS 9 Finanzinstrumente 24.07.2014 01.01.2018 22.11.2016
1.3 Änderungen zu IFRS 4
Erstanwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4
12.09.2016 01.01.2018 03.11.2017
1.4 IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden 28.05.2014 01.01.2018 22.09.2016
1.5 Änderungen zu IFRS 15
Erlöse aus Verträgen mit Kunden 12.04.2016 01.01.2018 31.10.2017
1.6 Änderungen zu IAS 40
In Bau oder Entwicklung befindliche Immobilien
08.12.2016 01.01.2018 14.03.2018
1.7 Änderungen zu IFRS 2
Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung
20.06.2016 01.01.2018 26.02.2018
1.8 IFRIC 22 Transaktionen in Fremd- währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen
08.12.2016 01.01.2018 28.03.2018
1.9 Diverse Annual Improvements Project 2014-2016
08.12.2016 01.01.2018 07.02.2018
* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen
1.1 Zusammenfassung
FALK IFRS-UPDATE 4
Diejenigen Finanzinstrumente, die nicht die Definitions-
merkmale der Kategorie fortgeführte Anschaffungskosten
erfüllen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Ge-
schäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung das Halten
und Veräußern von Vermögenswerten ist, und nur Zins- und
Tilgungszahlungen an vorgegebenen Zeitpunkten vorgese-
hen sind, erfolgt die Bewertung erfolgsneutral zum beizule-
genden Zeitwert. Eine erfolgsneutrale Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ist darüber hinaus für ausgewählte
Eigenkapitalinstrumente als Option zulässig. Die übrigen
finanziellen Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet.
Die Regelungen zur Bilanzierung von finanziellen Verbindlich-
keiten aus IAS 39 wurden weitgehend beibehalten. Die Be-
wertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten oder
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert. Änderungen
ergeben sich insbesondere im Falle der Anwendung der
Fair-Value-Option.
Die Regelungen zum Hedge Accounting wurden als eigen-
ständiges Kapitel in IFRS 9 eingefügt. Ziel ist es, das Hedge
Accounting stärker mit dem betrieblichen Risikomanage-
ment zu verzahnen. Das IASB hatte bereits zuvor das Thema
„Makro Hedge Accounting“ von IFRS 9 abgespalten und als
eigenständiges Projekt fortgeführt.
IFRS 9 enthält erstmals Regelungen zu Wertminderungen,
welche auf dem Konzept der erwarteten Verluste beruhen.
Die Berücksichtigung von Wertminderungen erfolgt auf Basis
eines 3-stufigen Wertminderungskonzeptes in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Kreditrisikos. Neben bereits einge-
tretenen werden auch zukünftig zu erwartende Kredit-
verluste berücksichtigt. Eine vereinfachte Vorgehensweise
ist möglich für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
Vertragsvermögenswerte im Sinne des IFRS 15 und Forde-
rungen aus Leasing.
IFRS 9 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem
1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden.
1.3 Änderungen zu IFRS 4
Der IASB hat am 12. September 2016 eine Änderung
zu IFRS 4 Versicherungsverträge veröffentlicht. Hintergrund
waren Bedenken im Zusammenhang mit der Erstanwendung
des IFRS 9 (zum 1. Januar 2018) vor Erstanwendung des
künftigen Standards zu Versicherungsverträgen. Die Veröf-
fentlichung des IFRS 17 als Nachfolgestandard zu IFRS 4 ist in
2017 erfolgt.
Unternehmen, die Versicherungsverträge ausgeben, können
zwischen zwei unterschiedlichen Ansätzen wählen:
— Erfassung der Volatilität, die aus der Erstanwendung von
IFRS 9 vor IFRS 17 resultiert, im sonstigen Ergebnis
— Unternehmen, die überwiegend Versicherungsgeschäft
betreiben, können die Erstanwendung von IFRS 9 auf
spätestens 2021 aufschieben und in der Zwischenzeit
weiterhin IAS 39 anwenden
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am
oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend
anzuwenden.
1.4 IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
Am 28. Mai 2014 hat der IASB den neuen Standard IFRS 15
Erlöse aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht.
Der neue Standard ist das Ergebnis eines Konvergenzpro-
jektes zwischen IASB und FASB, welches die Angleichung der
beiden Rechnungslegungssysteme IFRS und US-GAAP zum
Ziel hatte.
IFRS 15 definiert, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfas-
sen sind. Nach IFRS 15 ist der Umsatzerlös der Betrag, der für
die Übertragung von Waren oder Dienstleistungen an Kun-
den als Gegenleistung erwartet wird.
Die Anforderungen des Standards sind in einem Fünf-
Stufen-Modell abgebildet:
1. Identifizierung von Kundenverträgen
2. Identifizierung der Leistungsverpflichtungen
aus dem Vertrag
3. Bestimmung des Transaktionspreises
4. Aufteilung des Transaktionspreises bei mehreren
Leistungsverpflichtungen
5. Erlösrealisation zum Zeitpunkt der Erfüllung
der jeweiligen Leistungsverpflichtung
Die zeitliche Erfassung ist abhängig von der Verschaffung der
Verfügungsmacht und nicht mehr von der Übertragung
der Chancen und Risiken. Von besonderer Bedeutung ist die
Abgrenzung zwischen zeitraum- und zeitpunktbezogener
Erlösrealisation.
Zusätzlich zu dem Fünf-Stufen-Modell regelt IFRS 15 weitere
Einzelthemen wie z. B. die Abbildung von Vertragsänderun-
gen, Vertragskosten, Rückgaberechten, Konsignationsverein-
barungen sowie Verlängerungsoptionen.
FALK IFRS-UPDATE 5
Der Umfang der Anhangangaben zu Erlösen aus Verträgen
mit Kunden wird durch IFRS 15 deutlich erweitert.
IFRS 15 ersetzt IAS 11, IAS 18, IFRIC 13, IFRIC 15, IFRIC 18
sowie SIC-31.
IFRS 15 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach
dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden.
1.5 Änderungen zu IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
Die Klarstellungen betreffen folgende Themenkomplexe:
Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Principal-/
Agent-Beziehungen, Lizenzen sowie Erleichterungen bei der
retrospektiven Anwendung von IFRS 15.
Die Klarstellungen sind zeitgleich mit IFRS 15 anzuwenden.
1.6 Änderungen zu IAS 40 In Bau oder Entwicklung befindliche Immobilien
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sieht vor,
dass eine Übertragung in den oder aus dem Bestand von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien eine Nutzungsän-
derung voraussetzt. Als Folge der abschließenden Aufzäh-
lung in IAS 40.57 war die Einordnung von in Bau oder
Entwicklung befindlichen Immobilien bisher unklar. Nun-
mehr wird klargestellt, dass die Aufzählung nicht abschlie-
ßend ist und somit auch die Einordnung von in Bau oder
Entwicklung befindlichen Immobilien regelt.
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am
oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend
anzuwenden.
1.7 Änderungen zu IFRS 2 Klassifizierung und Bewertung von Geschäfts- vorfällen mit anteilsbasierter Vergütung
Die Änderungen zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung betreffen
folgende Themenkomplexe:
— Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen bei
der Bewertung von Zusagen mit Barausgleich
— Modifikationen der Bedingungen von anteilsbasierten
Vergütungen mit Barausgleich, sofern diese zu einer
Klassifizierung als Vergütungsplan mit in Eigenkapitalins
trumenten erfüllten Zusagen führen
— Anteilsbasierte Vergütungen mit Nettoausgleich, die in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden
Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am
oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend
anzuwenden.
1.8 IFRIC 22 Transaktionen in Fremdwährung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen
Der IASB hat am 8. Dezember 2016 die Interpretation IFRIC 22
betreffend IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen
veröffentlicht.
Klargestellt wird der Zeitpunkt, zu dem der Wechselkurs bei
Transaktionen bestimmt wird, die erhaltene oder geleistete
Vorauszahlungen enthalten. Derjenige Zeitpunkt ist zu
Grunde zu legen, zu dem ein Unternehmen den aus der
Vorauszahlung entstehenden nichtmonetären Vermögens-
wert bzw. die nichtmonetäre Schuld erstmalig ansetzt.
IFRIC 22 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem
1. Januar 2018 beginnen, erstmalig anzuwenden.
1.9 Annual Improvements Project 2014 – 2016
Der IASB hat, als Teil seines Programms jährlicher Ver-
besserungen seiner Standards, weitere Änderungen an
bestehenden Standards veröffentlicht.
Die ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Änderungen
betreffen folgende Sachverhalte:
IFRS 1:
Erstmalige Anwendung der IFRS
Die Befreiungen in den Tz. E3-E7 werden ersatzlos gestri-
chen, da sie ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben.
IAS 28:
Anteile an assoziierten Unternehmen und
Gemeinschafts-unternehmen
Mit Hilfe einer Änderung von IAS 28.18 wird klargestellt, dass
das Wahlrecht zur Bewertung der Anteile nach IFRS 9 als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert auf Basis jedes
einzelnen Investments ausgeübt werden kann.
FALK IFRS-UPDATE 6
2.2 IFRS 16 Leasingverhältnisse
Zu den gemeinsamen Konvergenzprojekten von IASB und
FASB zählt insbesondere die Bilanzierung von Leasingver-
hältnissen. Am 13. Januar 2016 hat der IASB den finalen
neuen Leasingstandard als IFRS 16 veröffentlicht.
Da die neuen Regelungen auch auf bereits bestehende Lea-
singverhältnisse anzuwenden sind, dürften die Änderungen
zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen für nahezu sämtli-
che bilanzierende Unternehmen von besonderer praktischer
Relevanz sein.
Die Änderungen betreffen die Bilanzierung für (nahezu sämt-
liche) Leasingverhältnisse, die beim Leasingnehmer nach
dem sog. „Right of Use“ Ansatz (Nutzungsrechtsansatz) zu
erfolgen hat. Nach diesem Modell setzt der Leasingnehmer
für das Recht zur Nutzung des Leasinggegenstandes
während des Leasingzeitraums einen Vermögenswert und
eine Schuld für die Leasingzahlungen an.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Finanzierungs-
Leasing und Operating-Leasing wird nicht mehr beibehalten,
vielmehr werden (von wenigen Ausnahmen abgesehen)
sämtliche wesentliche Leasingverhältnisse in der Bilanz des
Leasingnehmers erfasst werden.
Erleichterungswahlrechte bestehen für kurz laufende Lea-
singvereinbarungen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 12
Monaten und Leasingvereinbarungen bei denen der dem
Leasingvertrag zu Grunde liegende Vermögenswert von
geringem Wert ist.
Die geänderte Bilanzierungspraxis hat maßgebliche Auswir-
kungen auf die Bilanzstruktur und die Bilanzkennzahlen (z.B.
Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad etc.) der Leasingneh-
mer. Durch die Umqualifizierung auch bereits bestehender
2. Freiwillig anwendbare Neuregelungen
Standard RegelungsinhaltVeröffentlichung durch den IASB
Anwendungs-zeitpunkt lt. EU*
EU- Endorsement
2.2 IFRS 16 Leasingverhältnisse 13.01.2016 01.01.2019 31.10.2017
2.3 Änderungen zu IAS 19
Planänderung, -kürzung oder -abgeltung
07.02.2018 01.01.2019 Erwartet Q1/2019
2.4 Änderungen zu IAS 28
Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
12.10.2017 01.01.2019 Erwartet Q1/2019
2.5 Änderungen zu IFRS 9
Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung
12.10.2017 01.01.2019 22.03.2018
2.6 IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung
07.06.2017 01.01.2019 23.10.2018
2.7 Diverse Annual Improvements Project 2015-2017
12.12.2017 01.01.2019 Erwartet Q1/2019
* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen
2.1 Zusammenfassung
FALK IFRS-UPDATE 7
Leasingverhältnisse stehen viele Unternehmen vor einem
nicht zu unterschätzenden, organisatorischen Umstellungs-
aufwand.
Die Bilanzierungsvorschriften für Leasinggeber entsprechen
weitestgehend den bisherigen Regelungen des IAS 17.
IFRS 16 ersetzt zukünftig die bisherigen Standards und Inter-
pretationen IAS 17, IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27.
IFRS 16 ist vollständig retrospektiv anzupassen, alternativ
kann der kumulative Anpassungseffekt im Zeitpunkt der
Erstanwendung als Buchung im Eigenkapital erfasst werden.
Der Standard ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2019 anzu-
wenden. Die freiwillige vorzeitige Anwendung des IFRS 16 ist
gestattet, jedoch nur bei gleichzeitiger Anwendung des IFRS
15. Das EU-Endorsement ist am 31. Oktober 2017 erfolgt.
2.3 IAS 19 Planänderung, -kürzung oder -abgeltung
Der IASB hat am 7. Februar 2018 Änderungen zu IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer veröffentlicht.
Durch die Änderungen wurde nun explizit geregelt, dass im
Falle einer unterjährigen Planänderung, -kürzung oder
-abgeltung der laufende Dienstzeitaufwand und die Netto-
zinsen für die verbleibende Periode neu zu berechnen sind.
Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die am
oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, anzuwenden. Eine
frühere Anwendung ist zulässig, das EU-Endorsement steht
jedoch noch aus.
2.4 Änderungen zu IAS 28 Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
Die geringfügige Änderung betrifft eine bisher bestehende
Unklarheit bei der Anwendung von Wertminderungs Vor-
schriften auf langfristig gehaltene Anteile. Nunmehr wird klar-
gestellt, dass ein Unternehmen IFRS 9 auch auf langfristige
Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder
Joint Venture anzuwenden hat, die einen Teil der Nettoinves-
tition in dieses assoziierte Unternehmen oder Joint Venture
ausmachen, aber nicht nach der Equity-Methode bilanziert
werden.
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem
1. Januar 2019 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwen-
dung ist möglich, das EU-Endorsement steht jedoch noch aus.
2.5 Änderungen zu IFRS 9 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung
Durch die Änderungen zu IFRS 9 Finanzinstrumente werden
die Regelungen betreffend Kündigungsrechte dahingehend
angepasst, dass auch bei negativen Ausgleichsleistungen
eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (bzw.
erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert) möglich ist.
Insofern werden alle Instrumente mit einer Vorfälligkeitsent-
schädigung – egal ob die kündigende Vertragspartei zahlt
oder nicht – identisch behandelt.
Die Änderung ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.
Januar 2019 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwen-
dung ist möglich, das EU-Endorsement ist am 22. März 2018
erfolgt.
2.6 IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung
Der IASB hat am 7. Juni 2017 die Interpretation IFRIC 23
betreffend IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht.
IFRIC 23 stellt die Bilanzierung laufender und latenter Steuer-
ansprüche und -schulden dar, bei denen Unsicherheiten hin-
sichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung bestehen.
Solche Unsicherheiten können bspw. entstehen, wenn die
Anwendung des einschlägigen Steuerrechts auf den konkre-
ten Sachverhalt nicht eindeutig ist. IFRIC 23 stellt klar, dass
bei der Beurteilung ein vollumfänglicher Informationsstand
der Steuerbehörden zu unterstellen ist.
IFRIC 23 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem
1. Januar 2019 beginnen, erstmalig anzuwenden. Eine vor-
zeitige Anwendung ist möglich, das EU-Endorsement ist am
23. Oktober 2018 erfolgt.
2.7 Annual Improvements Project 2015-2017
Der IASB hat, als Teil seines Programms jährlicher Verbesse-
rungen seiner Standards, weitere Änderungen an bestehen-
den Standards veröffentlicht.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend
anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich, das
EU-Endorsement steht jedoch noch aus.
FALK IFRS-UPDATE 8
Die Änderungen betreffen folgende Sachverhalte:
IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse
IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen
Mit den Änderungen an IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Un-
ternehmen bei Erlangung von Kontrolle über einen Ge-
schäftsbetrieb, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist,
seine zuvor bereits gehaltenen Anteile neu bewertet. Mit den
Änderungen an IFRS 11 wird dagegen klargestellt, dass ein
Unternehmen bei Erlangung von gemeinsamer Kontrolle
über einen Geschäftsbetrieb, der eine gemeinsame Ge-
schäftstätigkeit ist, seine zuvor bereits gehaltenen Anteile
nicht neu bewertet.
IAS 12: Ertragsteuern
Mit Hilfe einer Änderung in IAS 12 wird klargestellt, dass IAS
12.52B auf alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Divi-
dendenzahlungen anzuwenden ist, d.h. tatsächliche Ertrag-
steuern, die aus Dividendenzahlungen resultieren, sind
erfolgswirksam zu erfassen.
IAS 23: Fremdkapitalkosten
Die Änderung betrifft eine Klarstellung im Hinblick auf die
Frage, welche aufgenommenen Fremdmittel in die Ermitt-
lung des allgemeinen Fremdkapitalkostensatzes einzubezie-
hen sind.
FALK IFRS-UPDATE 9
3.2 IFRS 17 Versicherungsverträge
Mit IFRS 17 werden spezielle Vorschriften für Versicherungs-
unternehmen eingeführt. Diese Regelungen sollen der ein-
heitlichen Bilanzierung von Versicherungsverhältnissen
seitens des Versicherungsgebers dienen. IFRS 17 ersetzt IFRS
4, der als Interimsstandard gedacht war.
IFRS 17 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Janu-
ar 2021 beginnen, anzuwenden. Eine Verschiebung der ver-
pflichtenden Erstanwendung um zumindest ein Jahr ist
wahrscheinlich. Das EU-Endorsement ist kurzfristig nicht zu
erwarten.
3.3 Änderungen zu IAS 1 und IAS 8 Definition von wesentlich
Der IASB hat am 31. Oktober 2018 Änderungen zu IAS 1 Dar-
stellung des Abschlusses und IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehlern veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen die Definition der Wesentlichkeit
von Abschlussinformationen und sollen die Beurteilung der
Wesentlichkeit erleichtern. Durch Streichung der Definition in
IAS 8 und Verweis auf die neugefasste Definition in IAS 1 soll
eine kongruente Begriffsabgrenzung sichergestellt werden.
Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die am
oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, anzuwenden. Eine
frühere Anwendung ist zulässig, das EU-Endorsement steht
jedoch noch aus.
3. Möglicherweise anwendbare Neuregelungen
Standard RegelungsinhaltVeröffentlichung durch den IASB
Anwendungs-zeitpunkt lt. EU*
EU- Endorsement
3.2 IFRS 17 Versicherungsverträge 18.05.2017 01.01.2021 offen
3.3 Änderungen zu IAS 1 und IAS 8
Definition von wesentlich 31.10.2018 01.01.2020 Erwartet 2019
3.4 Änderungen zu IFRS 3
Definition eines Geschäftsbetriebs
22.10.2018 01.01.2020 Erwartet 2019
3.5 Diverse Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards
29.03.2018 01.01.2020 Erwartet 2019
* für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen
3.1 Zusammenfassung
FALK IFRS-UPDATE 10
3.4 Änderungen zu IFRS 3 Definition eines Geschäftsbetriebs
Der IASB hat am 22. Oktober 2018 Änderungen zu IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse veröffentlicht.
Die Änderungen konkretisieren die drei Elemente eines Ge-
schäftsbetriebs (Input, Prozesse und Output). Das Vorliegen
eines Geschäftsbetriebs ist Voraussetzung für das Vorliegen
eines Unternehmenszusammenschlusses.
Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Erwerbe,
die am oder nach dem 1. Januar 2020 stattfinden. Eine frühe-
re Anwendung ist zulässig, das EU-Endorsement steht jedoch
noch aus.
3.5 Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards
Der IASB hat am 29. März 2018 eine neue Fassung des
Rahmenkonzepts veröffentlicht. Das Rahmenkonzept enthält
keinen Erstanwendungszeitpunkt, es gilt sofort und ist auch
nicht Teil des Endorsement-Prozesses der EU.
Das Rahmenkonzept dient dem IASB als Basis für die Ent-
wicklung neuer Standards und gleichzeitig den Abschlusser-
stellern bei der Entwicklung von Bilanzierungsmethoden für
Transaktionen, sofern die bestehenden Standards und Inter-
pretationen keine entsprechenden Vorgaben enthalten.
Zeitgleich hat der IASB die Querverweise in Standards und
Interpretationen auf die neue Fassung des Rahmenkonzepts
aktualisiert.
Die Änderungen der Verweise sind verpflichtend anzuwenden
für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020
beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, das EU-
Endorsement steht jedoch noch aus.
FALK IFRS-UPDATE 11
4.1 Verlautbarungen des IDW und des DRSC
IDW RS HFA 48: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanz-
instrumenten nach IFRS 9
Zur Unterstützung bei der Abschlusserstellung und -prüfung
im Rahmen der Erstanwendung des IFRS 9 hat das IDW in
mehreren Teilen den RS HFA 48 veröffentlicht und in 2017
final verabschiedet. Die Stellungnahme dient als Hilfestellung
bei der Auslegung verschiedener mit IFRS 9 verbundener
komplexer Bilanzierungsfragen und geht insbesondere auf
folgende Themenkomplexe ein: Anwendungsbereich, Ab-
gang finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
Klassifizierung und Bewertung (inkl. Wertminderung) sowie
Hedge Accounting. Eine weitere Fortsetzung von RS HFA 48
zu Modifikationen von finanziellen Vermögenswerten wurde
am 9. Oktober 2018 veröffentlicht.
IDW RS HFA 50: IFRS-Modulverlautbarung
Gegenstand der Modulverlautbarung sind abgegrenzte Ein-
zelfragen der IFRS-Rechnungslegung. Jedes Modul ist eigen-
ständig und wird gesondert verabschiedet.
Der IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS FHA 50) wurden die
folgenden Module hinzugefügt, welche vom Hauptfachaus-
schuss in 2018 verabschiedet worden sind:
IFRS 3 – M1:
Unternehmenszusammenschlüsse unter Verwendung einer
neu gegründeten Gesellschaft bzw. einer Mantel- oder Vor-
ratsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3
IFRS 3 – M2:
Reorganisationen und Unternehmenszusammenschlüsse
unter gemeinsamer Kontrolle mithilfe einer neu gegründeten
Gesellschaft bzw. einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft ohne
Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3
IFRS 9 – M1:
Kreditzusagen i.Z.m. der Lieferung von Gütern oder der
Erbringung von Dienstleistungen
DRSC Interpretation 4 (IFRS): Bilanzierung von ertragsteu-
erlichen Nebenleistungen nach IFRS
Die Interpretation befasst sich insbesondere mit der Frage,
ob auf die Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistun-
gen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, IAS 12 oder IAS 37 anzuwenden sind.
Das DRSC kommt zum Ergebnis, dass im deutschen Rechts-
raum ertragsteuerliche Nebenleistungen nach IAS 37 zu
bilanzieren sind, da sie die Ertragsteuerdefinition des IAS 12
nicht erfüllen.
4.2 Prüfungsschwerpunkte 2019 der DPR
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat
am 15. November 2018 die Prüfungsschwerpunkte 2019
veröffentlicht:
1. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 15
Erlöse aus Verträgen mit Kunden
2. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 9
Finanzinstrumente
3. Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen
der Erstanwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse
4. Konzernlagebericht: Darstellung und Analyse des
Geschäftsverlaufs und der Ertragslage entsprechend
dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit
5. Segmentberichterstattung unter Berücksichtigung der
unternehmensinternen Berichterstattung und verschie -
dener Einzelaspekte
Details zu den jeweiligen Prüfungsgebieten können der
Pressemitteilung der DPR (www.frep.info) entnommen
werden.
4. Sonstiges
Aus ZahlenPerspektiven
entwickeln www.falk-co.de
IMPRESSUM HerausgeberFALK GmbH & Co KG
Im Breitspiel 21 · 69126 Heidelberg
V.i.S.d.P.:Gerhard Meyer
Stand31. Dezember 2018
Gestaltung:www.ultrabold.com
Alle Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es
jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.