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UN JVERS lTAT DOS S ELDORF Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf .Nr.:,1999 '! n ! \_,.' Seite 2 Seite 11 Seite 18 Redaktion: Abt. 1.1, Tel. 81-14701 u. 5. gg Düsseldorf, Studienordnung für den Studiengang Deutsch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab- schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Se- kundarstufe II vom 5. Mai 1999 Studienordnung für den Studiengang Latein an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab- schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Se- kundarstufe II (einschließlich Sekundarstufe 1) vom 5. Mai 1999 Studienordnung für den Studiengang Griechisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab- schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Se- kundarstufe II (einschließlich Sekundarstufe 1) vom 5. Mai 1999

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--~ ~HEINE UN JVERS lTAT DOS S ELDORF

Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

.Nr.:,1999 '! n

! \_,.'

Seite 2

Seite 11

Seite 18

Redaktion: Abt. 1.1, Tel. 81-14701 u. 5. gg Düsseldorf,

Studienordnung für den Studiengang Deutsch an der

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab­

schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Se­

kundarstufe II vom 5. Mai 1999

Studienordnung für den Studiengang Latein an der

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab­

schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Se­

kundarstufe II (einschließlich Sekundarstufe 1) vom 5.

Mai 1999

Studienordnung für den Studiengang Griechisch an der

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Ab­

schluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Se­

kundarstufe II (einschließlich Sekundarstufe 1) vom 5.

Mai 1999

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Studienordnung für qen Studiengang Deutsch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß

Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 5. Mai 1999

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein­Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Ge,setz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Regelstudienzeit

§ 5 Studienaufbau und Studienvolumen

§ 6 Ziele des Studiums

§ 7 Germanistische Qualifikationen

§ 8 Lehrveranstaltungstypen und Vermittlungsformen

§ 9 Studieninhalte

§" 10 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

§ 11 Grundstudium

§ 12 Zwischenprüfung

§ 13 Hauptstudium

§ 14 Erste Staatsprüfung

§ 15 Studienplan

§ 16 Studienberatung und Studieninformation

§ 17 Inkrafttreten

§1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW.S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung -LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) das Studium im Fach Deutsch für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß der Ersten Staatsprüfung.

§2. Studienvoraussetz.ungen

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Näheres regelt die Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. · ·

3

L) Vorausgesetzt wird die Kenntnis der deutschen Sprache und Literatur, die dem Niveau des Faches Deutsch in der gymnasialen Oberstufe entspricht.

(3) Vorausgesetzt werden ferner Lateinkenntnisse (Latinum). Der Nachweis der Lateinkenntnisse wird geführt durch einen dementsprechenden Vermerk im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt. Der Nachweis der Lateinkenntnisse ist Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums.

(4) Darüber hinaus sind Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, die zur Lektüre von wissenschaftlichen Texten befähigen, erforderlich. Diese sind (gemäß Anlage 4 zu § 55 LPO, Abs. 5.1) bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Sie werden in der Regel durch das Zeugnis der Hochschulreife nachgewiesen. Andernfalls sind sie durch eine Bescheinigung der oder des Zwischenprüfungsbeauftragten des Germanistischen Seminars nachzuweisen. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung des Abschlusses des Grundstudiums.

§3 Studienbeginn

Das Studium des Faches Deutsch kann in einem Wintersemester oder in einem Sommersemester aufgenommen werden.

§4 Regelstudienzeit

Nach § 8 Abs. 1 LABG und § 41 Abs. 1 LPO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne des § 84 UG einschließlich der Prüfungszeit 9 Semester. Das Lehrangebot stellt sicher, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§5 Studienaufbau und Studienvolumen

(1) Das Studienvolumen des Lehramt-Studiums beträgt insgesamt 150 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen jeweils etwa 60 SWS auf die beiden Unterrichtsfächer und etwa 30 SWS auf das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium. ·

(2) Das Grundstudium Deutsch umfaßt 32 SWS, das Hauptstudium 28 SWS.

§6 Ziele des Studiums

(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch richtet sich auf den wissenschaftlichen Umgang mit der deutschen Sprache und Literatur in ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenhängen. Es zielt auf den Erwerb von Fachqualifikationen, Schlüsselqualifikationen und Zusatzqualifikationen. Es enthält theoretische und praxisbezogene Studienelemente der vier germanistischen Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der deutschen Sprache und Literatur. Das Studium ist konzipiert als Möglichkeit zum individuellen Lernprozeß der Studierenden mit durchgängiger Intensität, zunehmender Komplexität und steigender Wahlfreiheit.

(2) Das Studium dient dazu, die Studierenden auf die in ,der ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II gestellten Anforderungen vorzubereiten, indem u.a. ein Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache und Literatur erworben wird. Darüber hinaus sensibilisiert es in besonderer Weise in theoretischer und praktischer Form für fachdidaktische Fragestellungen bzw. für Vermittlungsaspekte des Unterrichtsfaches Deutsch.

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§7 Germanistische Qualifikationen

Im Studiengang Deutsch werden Qualifikationen der germanistischen Teildisziplinen erworben.

(1) Fachqualifikationen

Folgende Fachqualifikationen sollen im Studium erworben werden:

„ Problemorientierte Grundkenntnisse über Fachinhalte • Kenntnisse germanistischer Theorien und Methoden

sowie die Fähigkeit zu(r) · • wissenschaftlichen Problematisierung und Problembearbeitung • Anwendung germanistischer Theorien und Methoden • Textanalyse und Interpretation von literarischen Werken • Analyse von Sprachsystemen und Sprachäußerungen • historisch-politischen, sozialen und kulturellen Verortung von Sprache und Literatur • Sprach- und Literaturvermittlung • Sprach-, Literatur- und Medienkritik • sachgerechtem, verantwortlichem und kritischem Umgang mit germanistischer Fachliteratur

und germanistischen Forschungsergebnissen „ Herstellung von Bezügen zu Nachbardisziplinen und entsprechenden

Forschungsperspektiven (lnterdisziplinarität)

(2) Schlüsselqualifikationen

Folgende Schlüsselqualifikationen, die auch in anderen geisteswissenschaftlichen Studiengängen erworben werden können, sollen im germanistischen Studium gefördert werden:

a) Al/gemeine Schlüsselqualifikationen sind Urteils- und Kritikfähigkeit, Selbständigkeit und Kooperationsfähigkeit, Problembearbeitung, Teamfähigkeit, projektorientiertes Arbeiten, handlungsbezogenes Denken, usw.

b) Germanistisch-fundierte Schlüsselqualifikationen • Schreib- und Lesekompetenz • Rede- und Gesprächskompetenz • Literarisch-kulturelle Kompetenz

§8

Lehrveranstaltungstypen und Vermittlungsformen

Problem-erkennung und konzeptionelles und

(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die nach der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind und nicht durch andere ersetzt werden können. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Lehrveranstaltungen auszuwählen sind. Wahlveranstaltungen können aus dem germanistischen Lehrangebot frei gewählt werden.

(2) Es gibt folgende Formen von Lehrveranstaltungen:

Einführungen In Einführungen erhalten Studierende einen Einblick in die germanistischen Teildisziplinen, deren wissenschaftliche Zusammenhänge und deren gesellschaftlich-kulturelle Funktionen. Einführungen geben einen Überblick üb.er Inhalte, Theorien und Methoden sowie über wichtige Handlungsfelder der Teildisziplinen.

Grundseminare In Grundseminaren ~er.den problemorientierte Grundkenntnisse über Fachinhalte . vermittelt. -Die­Beschäftigung mit fachlichen Grundlagen befähigt· zur weiteren wissenschaftlichen Arbeit in anderen Lehrveranstaltungen.

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Thematische Proseminare In Thematischen Proseminaren werden die erworbenen Grundkenntnisse und Kompetenzen anhand ausgewählter exemplarischer Themen der deutschen Sprache und Literatur erprobt und weiterentwickelt.

Vorlesungen, Hauptseminare, Oberseminare, Kolloquien In Vorlesungen, Hauptseminaren, Oberseminaren und Kolloquien werden fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und weiterentwickelt. Insbesondere werden Ergebnisse der germanistischen Forschung rezipiert, produktiv angewendet und kritisch reflektiert.

Seminare und Übungen zu Germanistisch-fundierten Schlüsselqualifikationen In Übungen zu germanistisch-fundierten Schlüsselqualifikationen werden Fähigkeiten erworben, die fachwissenschaftlich begründet sind und die als • Sprach- und Schreibkompetenz, • Rede- und Gesprächskompetenz und • Literarisch-kulturelle Kompetenz in praxisorientierten Lehrveranstaltungen eingeübt werden. In der einübenden Praxis gewinnen diese Schlüsselqualifikationen fachübergreifenden Charakter und stehen damit am Schnittpunkt zwischen germanistischer Forschung, produktionsorientierten Lehrveranstaltungsformen und Berufsfeldorientierung.

Prüfungskolloquien In Prüfungskolloquien können sich Studierende über Inhalte und Formen der Prüfung orientieren.

§9

Studieninhalte

(1) Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete voraus:

A Sprachwissenschaft

s· Literaturwissenschaft

C Fachdidaktik

D Sprachpraxis

Hinzu kommen 'Schulpraktische Studien'.

(2) Die vier in Absatz 1 genannten Bereiche untergliedern sich in folgende Teilgebiete:

A

B

c

1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 5 6

1 2 3 4

Sprachwissenschaft

Theorien, Modelle, Methoden Beschreibungsebenen der deutschen Sprache Anwendungsbereiche und· interdisziplinäre Beschreibungsaspekte Historische Aspekte der deutschen Sprache Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache Funktionale Aspekte der deutschen Sprache

Literaturwissenschaft

Theorien, Modelle, Methoden Gattungen und Formen Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500 Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800 Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart Autorinnen und Autoren und Werke

Fachdidaktik

Theorien, Modelle, Methoden Curriculum Deutsch Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht

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D Sprachpraxis

· (3) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen wird jeweils in den Lehrveranstaltungskommentaren bekanntgemacht. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

§ 10 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise

(1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grund- bzw. des Hauptstudiums. Ein Leistungsnachweis wird in der Form einer individuell feststellbaren Studienleistung erworben (z.B. Hausarbeit, Klausur, usw.).

(2) Qualifizierte Studiennachweise stellen fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben (siehe LPO §8 [2] b).

§ 11 Grundstudium

(1) Das Grundstudium im Fach Deutsch vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches. Es integriert Studienelemente aus den vier Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur.

(2) Folgende Einführungen sind zu besuchen:

'Einführung in die Germanistische Sprachwissenschaft' (2 SWS) 'Einführung in die Neuere Deutsche Philologie' (2 SWS) 'Einführung in die Ältere Deutsche Philologie' (2 SWS) 'Einführung in die Didaktik der deutschen Sprache und Literatur' (2 SWS)

(3) Aus den Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft und Neuere Deutsche Philologie ist je eines der folgenden Grundseminare zu besuchen:

• · Germanistische Sprachwissenschaft Grundseminar 1: 'Grammatische Aspekte des Deutschen' (2 SWS) Grundseminar II: 'Pragmatische und semantische Aspekte des Deutschen' (2 SWS) Grundseminar III: 'Historisch-soziale Aspekte des Deutschen' (2 SWS)

• Neuere Deutsche Philologie Grundseminar 1: 'Literarische Epoche' (2 SWS) Grundseminar II: 'Gesamtwerk eines Autors/einer Autorin' (2 SWS) Grundseminar III: 'Methoden der Literaturwissenschaft' (2 SWS)

Darüber hinaus sind die folgenden Grundseminare zu besuchen:

• Ältere Deutsche Philologie Grundseminar: 'Grundlagen des Studiums der älteren deutschen Sprache und

Literatur' (2 SWS)

• Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur · Grundseminar: 'Grundlagen der Sprach- und Literaturvermittlung' (2 SWS)

In drei der vier besuchten Grundseminare ist ein Leistungsnachweis zu erwerben. Mindestens einer der drei Leistungsnachweise muß als schriftliche Hausarbeit erbracht werden.

(4) In den vier Teildisziplinen Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur ist jeweils ein Thematisches Proseminar im Umfang von 2 SWS zu besuchen (insg. 8 SWS).

(5) Aus dem Lehrangebot der Seminare bzw. Übungen zu den Germanistisch-fundierten Schlüsselqualifikationen ist eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zu besuchen.

(6) Zusätzlich ist ein Seminar 'Sprachpraxis' (Bereich D) zu besuchen, in dem ein Studiennachweis zu eiwerben ist (§ 55 LPO, ·Anlage 4 [1.4]). Diese -Leh!Veranstaltung kann wahlweise im Grund- oder im Hauptstudium besucht werden.

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/)Die verbleibenden SWS können aus dem germanistischen Lehrangebot frei gewählt werden.

§ 12 Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium Deutsch wird mit einer studienbegleitenden Zwischenprüfung abgeschlossen. Sie muß in derjenigen der vier Teildisziplinen (Germanistische Sprachwissenschaft, Neuere Deutsche Philologie, Ältere Deutsche Philologie und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur) abgelegt werden, in der kein Leistungsnachweis im Grundseminar erworben wurde.

(2) Die Zwischenprüfung ist an ein vom Studierenden zu besuchendes Thematisches Proseminar angebunden. Die Prüfung bezieht sich auf jeweils eine Lehrveranstaltung und wird in der Form einer schriftlichen Hausarbeit von ca. 15 Seiten innerhalb von vier Wochen erbracht. Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas.

(3) Die Hausarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander nach Maßgabe des§ 12 der 'Ordnung für die Zwischenprüfung der Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Heinrich­Heine-Universität Düsseldorf benotet.

(4) Die Bewertung der Hausarbeit ist den Studierenden nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

(5) Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind ein Nachweis über die Immatrikulation im Fach Deutsch, eine Aufstellung der besuchten Lehrveranstaltungen und die Leistungsnachweise gemäß § 11 (3) vorzulegen.

(6) Die erfolgreiche Zwischenprüfung wird von der/dem Beauftragten des Vorstandes des Germanistischen Seminars bescheinigt. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Sprachkenntnisse laut§ 2 (3) und (4).

(7) Näheres regelt die 'Ordnung für die Zwischenprüfung der Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

§ 13 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches Deutsch auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches.

(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien (mindestens 4 SWS je Teilgebiet) in je zwei Teilgebieten der Bereiche A und B nachzuweisen. Die Teilgebiete A 4 und B 3 sind wechselseitig ersetzbar. Ferner sind Studien in einem Teilgebiet des Bereichs C nachzuweisen. Hinzu kommen Studien im Bereich D.

(3) Eines der fünf Teilgebiete laut Absatz 2, Satz 1-3 ist vertieft zu studieren (mindestens 6 SWS). Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis (LPO § 41 [4]). Im Teilgebiet der Vertiefung wird in der Regel auch die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung angefertigt.

(4) Bei der Wahl der Teilgebiete sind die Germanistischen Fächer Neuere Deutsche Philologie (Teilgebiete B1-B2, B4-86), Germanistische Sprachwissenschaft (Teilgebiete A1-6), Ältere Deutsche Philologie (Teilgebiete A4 und 83) und Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur (Teilgebiete C1-4) folgendermaßen zu berücksichtigen:

„ In Neuere Deutsche Philologie (Teilgebiete 81-82, 84-B6) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich.ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS).

„ Im Falle einer Schwerpunktbildung in Germanistische Sprachwissenschaft (Teilgebiete A1-6) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS). Falls Germanistische Sprachwissenschaft kein Schwerpunkt ist, ist ein Hauptseminar zu besuchen, in dem ein qualifizierter Studiennachweis erbracht werden muß.

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" Im Falle einer Schwerpunktbildung in Ältere Deutsche Philologie (Teilgebiete A4 und 83) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS). Falls Ältere Deutsche Philologie kein Schwerpunkt ist, ist ein Hauptseminar zu besuchen, in dem ein qualifizierter Studiennachweis erworben werden muß.

" In Didaktik der deutschen Sprache und Literatur (Teilgebiete C1-4) ist ein Hauptseminar zu besuchen, das mit Leistungsnachweis abzuschließen ist (2 SWS). Zusätzlich ist eine Vorlesung zu besuchen (2 SWS).

" In dem gemäß Absatz 3 noch verbleibenden Teilgebiet ist ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben (LP0§41 [4]).

(5) In einem der beiden Unterrichtsfächer sind 'Schulpraktische Studien' zu absolvieren. Im Fach Deutsch werden 'Schulpraktische Studien' im Umfang von 2 SWS angeboten. Der Besuch wird durch einen Nachweis bescheinigt.

(6) Die verbleibenden SWS können aus dem germanistischen Lehrangebot frei gewählt werden.

§ 14 Erste Staatsprüfung

Das Nähere über Zulassung und Durchführung für die Erste Staatsprüfung ist geregelt im Lehrerausbildungsgesetz und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (siehe § 1 ).

§ 15 Studienplan

Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan erstellt (siehe Anlage). Der Studienplan illustriert exemplarisch einen möglichen Studienverlauf. Der Studienverlauf kann individuell nach Maßgabe der Studienordnung zusammengestellt werden.

§ 16 Studienberatung und Studieninformation

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die 'Zentrale Studienberatung der Heinrich-Heine-Universität' und als studienbegleitende Fachberatung durch die Dozentinnen und Dozenten des Faches vorgenommen und wird den Studierenden dringend empfohlen. Sie sichert die Möglichkeit des Studiums nach der individuell-fachlichen Entwicklung der/des Studierenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden durch Veranstaltungskommentare angekündigt, aus denen Inhalt und Form der Veranstaltung sowie deren Zuordnungen zu den Studiengängen und Studienbereichen zu entnehmen sind.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am 1.4.1999 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 1999 ihr Studium aufgenommen haben. Sie gilt außerdem für Studierende, die im Sommersemester 1999 oder später in das Hauptstudium eingetreten sind.

Studierende, die ihr Studium im Sommersemester 1998 oder im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, sind gehalten, ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung auszurichten, weil für sie bereits die Zwischenprüfung der Philosophischen Fakultät vom 19.10.1998 Anwendung findet.

Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorl veröffentlicht.

Studie~plan (Anlage zu § 15 der Studienordnung)

..i:ienplan bietet exemplarisch eine Möglichkeit eines Studienablaufs. Die einzelnen Veranstaltungen können von Jeder Studierenden nach Maßgabe der Studienordnung auch anders kombiniert werden. Der Studienplan setzt

J1Staltungen von in der Regel 2 SWS Umfang voraus .

.;rundstudium

1. Einführung in die Einführung in die ;<Zwei~S' Germanistische Ältere Deutsche

Sprachwissenschaft Philologie

Semester Grundseminar Grundseminar

Germ.Sprachwis- Ältere Dt. Philolo-

senschaft (LN/*) gie (LN/*)

2. Einführung in die Einführung in die

Neuere Deutsche Didaktik der dt. Spra-

Philologie ehe und Literatur

Semester Grundseminar Grundseminar

Neuere Deutsche Sprach- und Litera-

Philologie (LN/*) turvermittlung (LN/*)

3. Thematisches Pros. Thematisches Pros.·

Germ. Sprachwis- Neuere Deutsche

senschaft (ZWP/*) Philologie (ZWP/*)

Semester Germanistik- Germanistisch-

Veranstaltung nach fundierte Schlüssel-

Wahl qualifikationen

t. Thematisches Pros. Thematisches Pros.

Ältere Deutsche Sprach- und Litera-

Philologie (ZWP/*) turdidak'tik(ZWP/*)

)emester Germanistik- Seminar Sprachpraxis

Veranstaltung nach (SN)

Wahl

: nach Wahl auch kein Leistungsnachweis bzw. keine Zwischenprüfung (siehe § 11 und § 12)

11ptstudium

~mester

mester

nester

em.

Vorlesung­Sprach- und Literaturdidaktik Vorlesung Neuere Deutsche Philologie Vorl. im gewählten Schwerpunkt (Sprachw./ Ä.D .Ph il.) Hauptseminar Germ.Sprachwiss en-schaft (qSN/LN) Hauptseminar Ältere Deutsche Philologie (qSN/LN) Hauptseminar Neuere Deutsche Philologie (LN) Hauptse_,minar Sprach- und Literaturdidaktik (LN)

Germanistik­Veranstaltung nach Wahl Germanistik­V eranstaltung nach Wahl Schulpraktische Studien (N)

Germanistik­Veranstaltung nach Wahl

Germanistik-V eranstaltung nach Wahl (qSN)

Germanistik­Veranstaltung nach Wahl Germanistik­Veranstaltung nach Wahl

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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 18.11.1997, 11.2.1999 und 21. 4 1999 und des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10.2.1998, 17.2.1999 und 5.5.1999.

Düsseldorf, den 5. Mai 1999 Der Rektor

der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Q<S?t_a11U Prof. Dr. Dlitt h.c. Gert Kaiser

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Studienordnung für den Studiengang Latein

an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß

Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (einschließlich Sekundarstufe 1)

vom 5. Mai 1999

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Aug. 1993 (GV.NW.S.532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Heinrich- Heine- Universität folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gegenstand der Studienordnung

§ 2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Inhalt des Studiums

§ 4 Umfang und Gliederung des Studiums

§ 5 Beginn des Studiums

§ 6 Durchführung des Studiums

§ 7 Studienberatung

§8 Lehrveranstaltungen A. Vorlesungen 8. Seminare C. Übungen D. Weitere Lehrveranstaltungen E. Lehrveranstaltungen anderer Fächer - Ergänzende Disziplinen F. Schulpraktische Studien

§ 9 Ordnungsgemäßes Studium

§ 10 Grundstudium

§ 11 Zwischenprüfung - Zulassung zum Hauptstudium

§ 12 Hauptstudium

§ 13 Inkrafttreten

§ 14 Studienplan

§ 1 Gegenstand der Studienordnung

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(2) Über die möglichen Fächerkombinationen und das erziehungswissenschaftliche Studium unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. bes. § 43 LPO).

(3) Die Studienordnung kann, ihrem formalen Charakter entsprecheng, nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich auch gerade darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt (vgl. § 8(2)D und § 8(2)E).

§ 2 Studienvoraussetzungen

( 1) Die Hochschulreife wird vorausgesetzt.

(2) Lateinkenntnisse (Latinum) und Griechischkenntnisse (Graecum) müssen bis spätestens zum Abschluß des Grundstudiums nachgewiesen werden.

(3) Erwdnscht sind bei Studienbeginn Kenntnisse der lateinischen Sprache, die den Anforderungen in einem Leistungskurs Latein der gymnasialen Oberstufe entsprechen sowie Griechischkenntnisse. Sind solche Sprachkenntnisse nicht vorhanden, kann sich im Einzelfall das Grundstudium verlängern.

§ 3 Inhalt des Studiums

(1) Gegenstand des Faches Latein ist die lateinische Sprache und Literatur von ihren Anfängen bis zur Spätantike, ferner in angemessenem Umfang die griechische, die mittel- und neulateinische sowie, im Rahmen der Wirkungsgeschichte, die neusprachliche Literatur.

(2) Das Studium umfaßt(§ 55 Anlage 14 Nr.1 LPO) insbesondere folgende Bereiche und Teilgebiete:

Bereich

A Sprache

B Literatur

Teilgebiet

1 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft

2 Geschichte und Anwendungsbereiche der lateinischen Sprache

3 Sprach- und Stillehre

1 Grundlagen und Methoden der Interpretation lateinischer Texte

2 Epochen der lateinischen Literatur bis zum Ausgang der Spätantike

3 Lateinische Poesie bis zum Ausgang der Spätantike

4 Lateinische Prosa bis zum Ausgang der Spätantike

. 5 Gattungen und Formen lateinischer Literatur I Werkgruppen

6 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebotes, z.B. Rezeptionsgeschichte, mittel- und neulateinische

Literatur

C Ergänzende Disziplinen 1 Geschichte der Antike

2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, z.B. Philosophie der Antike; Römisches Recht

D Didaktik des Lateinunterrichts 1 Geschichte, Ziele und Methoden des Lateinunterrichts

2 Einführender Sprachunterricht (Sek.1+11)

3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts in der Sek.1+11

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§ 4 Umfang und Gliederung des Studiums

(1) Der Studiengang umfaßt mindestens 60 SWS. Die Studienordnung ist so angelegt, daß bei · entsprechenden Eingangsvoraussetzungen (vgl. § 2(3)) ein Studium in 9 Semestern erfolgreich

abgeschlossen werden kann. Diese Studiendauer schließt das Prüfungsverfahren (einschließlich der Zeit für das Anfertigen der schriftlichen Hausarbeit) ein (vgl § 8 LABG; § 41 LPO).

(2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium, wobei das Grundstudium 30 SWS und das Hauptstudium 30 SWS umfaßt.

§ 5 Beginn des Studiums

Das Studium des Faches Latein kann im Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden. Eine spezielle Einführungsveranstaltung für Anfänger wird jedoch nur im Wintersemester angeboten.

§ 6 Durchführung des Studiums

Das Studium des Faches Latein erfolgt durch Teilnahme an den akademischen Lehrveranstaltungen und durch eigenverantwortliche Beschäftigung mit den Gegenständen des Faches; hierzu gehört insbesondere die intensive Lektüre eines repräsentativen Querschnitts der lateinischen Literatur (vor allem während der vorlesungsfreien Zeit). Vgl. die Lektüreliste Latein, die bei der Studienberatung und der Fachschaft erhältlich ist.

§ 7 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Beratungsstelle der Universität.

(2) Die fachspezifische Studienberatung erfolgt durch die lehrenden des Faches Latein in ihren Sprechstunden. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der

_ Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs (vertiefter Teilbereich). Ihre Inanspruchnahme wird allen Studierenden empfohlen.

§ 8 Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen sind entweder Pflicht- (P) oder Wahlpflicht- (WP) oder Wahlveranstaltungen (W). Pflichtveranstaltungen können nicht durch andere Veranstaltungen ersetzt werden, Wahlpflichtveranstaltungen können aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen ausgewählt werden, Wahlveranstaltungen können nach Belieben aus dem Lehrangebot des Seminars für Klassische Philologie, also auch aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, sowie anderer Fächer ausgewählt werden (vgl. § 8(2)D und § 8(2)E).

12) Arten von Lehrveranstaltungen

A. Vorlesungen (WP)

In den Vorlesungen wird jeweils ein Gebiet der lateinischen Philologie zusammenhäng~.nd behandelt. Dabei wird u.a. eine Einführung in den jeweiligen Gegenstandsbereich gegeben, ein Uberblick über den Stand der Forschung vermittelt, ein Einblick in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschullehrerin / des Hochschullehrers gewährt und zu eigener Beschäftigung angeregt. Die Teilnahme an den Vorlesungen steht allen Studierenden ohne Einschränkungen offen.

B. Seminare

Einführungsproseminar (P)

Das Einführungsproseminar "Einführung in das Studium der Klassischen Philologie" ist · für Studierende der Anfangssemester (möglichst des ersten Fachsemesters) der Fächer Latein und I oder Griechisch vorgesehen und wird in. jedem Wintersemester angeboten_ Es vermittelt methodische Grundbegriffe und grundlegende Sachverhalte, leitet zur Benutzung der Fachliteratur an und demonstriert an ausgewählten Beispielen die philologische Arbeitsweise.

Pro- und Hauptseminare (WP)

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Die Pro- und Hauptseminare geben den Studierenden Gelegenheit, in der Bearbeitung eines ausgewählten Gegenstandes mit den Problemen und Methoden des Faches vertraut zu werden, sie in eigenen Beiträgen zu entwickeln und diese im wissenschaftlichen Gespräch zu überprüfen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Pro- oder Hauptseminar wird aufgrund regelmäßiger Mitarbeit und einer Abschlußklausur oder eines schriftlich ausgearbeiteten Referats bzw. einer Hausarbeit bescheinigt. Am Hauptseminar ist teilnahmeberechtigt, wer zum Hauptstudium zugelassen ist.

C. Übungen

Die Übungen haben q_ie Aufgabe, die Arbeit in den Vorlesungen und Seminaren vorzubereiten und zu ergänzen. Bei den Ubungen lassen sich nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung folgende Bereiche unterscheiden:

Grammatik- und Stilübungen

Übungen zur lateinischen Grammatik (W)

Die Übungen zur lateinischen .. Grammatik dienen der Wiederholung grundlegender Sprach- und Grammatikkenntnisse. In den Ubungen zur lateinischen Grammatik wird eine Zwischen- und eine Abschlu~klausur geschrieben.

Stilübungen, Unterstufe (P)

Die Unterstufe der Stilübungen dient vorwiegend der Einübung der Syntax und der Grundzüge der Stilistik. Sie ist mindestens zwei Semester lang zu besuchen und gliedert sich in die Stufen Unterstufe 1 und Unterstufe II. Es werde.r:i Eingangsklausuren in den Stilübungen Unterstufe 1 und Unterstufe II geschrieben. Sie dienen der Uberprüfung ausreichender Sprachkenntnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Zur Teilnahme an den Stilübungen Unterstufe 1 ist berechtigt, wer die Eingangsklausur bestanden hat. Zur Teilnahme an den Stilübungen Unterstufe II ist berechtigt, wer die Eingangsklausur bestanden hat.

Stilübungen, Oberstufe (P)

Die Oberstufe der Stilübungen dient der Vermittlung der Fähigkeit, zusammenhängende Texte, die antikes Gedankengut enthalten, in angemessenes Latein zu übertragen. Teilnahmeberechtigt ist, wer zum Hauptstudium zugelassen ist (vgl. § 11 ).

Lateinisch-deutsche Übersetzungsübungen (P)

In den lateinisch-deutschen Übersetzungsübungen wird die Übersetzungstechnik (mündlich und schriftlich) an Textbeispielen eingeübt, die von verschiedenen Autoren stammen, und aus verschiedenen Bereichen ausgewählt sind.

Lektürekurse (WP)

In den Lektürekursen soll die Fähigkeit geschult werden, zusammenhängende lateinische Texte größeren Umfangs (Autoren- oder thematische Lektüre) flüssig zu lesen, zu verstehen und in der eigenen Sprache adäquat wiederzugeben. Sie dienen gleichermaßen der sprachlichen wie der literaturwissenschaftlichen Ausbildung. Die Lektüre wird kursorisch betrieben, wobei im Rahmen des Möglichen Besonderheiten der Sprache, des Stils, der Metrik sowie des literarischen und sachlichen Verständnisses behandelt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lektürekurs wird aufgrund einer Abschlußklausur ohne lexikalische Hilfsmittel bescheinigt.

Übungen zur Metrik (W)

Die Übungen dienen der vertiefenden Behandlung der Metrik.

Fachdidaktische Übungen (WP)

Die fachdidaktischen Übungen haben die Aufgabe, mit den Zielen und der Geschichte des Lateinunterrichts, sowie mit Fragen der Auswahl und der Vermittlung von Fachwissen in der Schule bekannt zu machen. Sie berücksichtigen besonders die didaktischen ~_robleme der Sekundarstufe 1. Für den Erwerb eines Leistungsnachweises in einer fachdidaktischen Ubung ist die Zulassung zum Hauptstudium Voraussetzung (vgl. § 11 ). Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund regelmäßiger Mitarbeit und einer Abschlußklausur oder eines schriftlich ausgearbeiteten Referates bzw. einer Hausarbeit bescheinigt.

15

D. Weitere Lehrveranstaltungen (W)

Je nach den Möglichkeiten des Lehrangebots sowie den Bedürfnissen der Studierenden können weitere Lehrveranstaltungen stattfinden, z.B. Tutorien, Kolloquien, Exkursionen. Tutorien sind mit höchstens 2 SWS auf das gesamte Studienvolumen anrechenbar.

E. Lehrveranstaltungen anderer Fächer - ergänzende Disziplinen (W)

Das Fachstudium des Lateinischen bedarf nach den Möglichkeiten des Lehrangebotes der Ergänzung durch griechische, sprachwissenschaftliche, althistorische und philosophische Studien.

F. Schulpraktische Studien (P)

Die nach der Prüfungsordnung (§6 LPO) vorgeschriebenen schulpraktischen Studien finden, sofern sie im Fach Latein gewählt werden, in der Form des Blockpraktikums statt (§ 6 Abs.1 Nr.2 LPO), das im Hauptstudium durchzuführen ist. Der Unterrichtsbesuch wird seitens der Schule gewährleistet, die in der Regel dem angestrebten Lehramt entspricht. Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Veranstaltungen. Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Bei gegebenen personellen und organisatorischen Voraussetzungen bleibt es vorbehalten, die schulpraktischen Studien auch in einer anderen nach § 6 LPO möglichen Form durchzuführen.

§ 9 Ordnungsgemäßes Studium

(1) Für ein ordnungsgemäßes Studium sind Studien in zwei Teilgebieten des Bereichs A, in fünf Teilgebieten des Bereichs B und in je einem Teilgebiet der Bereiche C und D nachzuweisen. Davon müssen im Hauptstudium Studien in fünf Teilgebieten nachgewiesen werden, von denen eines vertieft zu studieren ist.

(2) Die Studien eines Teilgebietes umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 SWS. Das vertiefte Studium eines Teilgebietes umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 SWS.

· (3) Sofern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht bescheinigt wird, erfolgt der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums durch Eintrag in das Studienbuch.

§ 10 Grundstudium

Im Grundstudium müssen diejenigen Lehrveranstaltungen besucht werden, deren Besuch für die Zulassung zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden muß, d.h.:

- mit Leistungsnachweis (LN) abzuschließen: (themenbezogenes) Proseminar im Teilgebiet B3 (2 SWS) (themenbezogenes) Proseminar im Teilgebiet B4 (2 SWS) Lektürekurs (2 SWS)

- Teilnahme: . Einführungsproseminar (2 SWS; wenn als zweites Hauptfach Griechisch studiert wird, nur einmal zu besuchen) Stilübungen, Unterstufe l und II (4 SWS) Lat.-dt. Ubersetzungsübung (2 SWS) Weitere Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot des Seminars für Klassische Philologie-in dem sich aus§ 4(2) sowie§ 9(1) und § 9(2) ergebenden Umfang nach eigener Wahl sowie Lehrveranstaltungen anderer Fächer.

§ 11 Zwischenprüfung - Zulassung zum Hauptstudium

(1) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 LPO ist das Grundstudium mit einer Zwischenprüfung abzuschließen. Die Zwischenprüfung ist in der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf geregelt.

(2) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer die im Grundstudium erforderlichen Lehrveranstaltungen besucht und die entsprechenden Leistungsnachweise (vgl. § 1 O) erbracht hat.

16

(~) Die Zwischenprüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur, die je zur Hälfte aus einer Ubersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche und aus dem Deutschen in das Lateinische besteht.

(4) Über den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung wird von der / dem Zwischenprüfungsbeauftragten ein Zeugnis ausgestellt. Dieses Zeugnis kann den Studierenden erst ausgehändigt werden, wenn der Nachweis über die bis zum Abschluß des Grundstudiums nachzuweisenden Lateinkenntnisse (Latinum) und Griechischkenntnisse (Graecum) vorliegt.

(5) Die Aushändigung des Zwischenprüfungszeugnisses ist gleichbedeutend mit der Zulassung zum Hauptstudium.

§ 12 Hauptstudium

Im Hauptstudium müssen diejenigen Lehrveranstaltungen besucht werden, deren Besuch für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachgewiesen werden muß, d.h.:

- mit Leistungsnachweis (LN) abzuschließen: Hauptseminar im Teilgebiet B3 (2 SWS) Hauptseminar im Teilgebiet B4 (2 SWS) Lehrveranstaltung aus dem Bereich D (2 SWS) Hinweis: Eines der Teilgebiete, in dem ein LN erworben wird, ist vertieft zu studieren (vgl.§ 9(2)).

- mit Qualifiziertem Studiennachweis (QuSt) abzuschließen: Lateinisch-deutscher Klausurenkurs (2 SWS) Lehrveranstaltung in einem fünften Teilgebiet (B1-2; 5-6. C1-2) (2 SWS)

- Teilnahme: Schulpraktische Studien (2 SWS; entfällt, wenn im anderen Studienfach gewählt) Stilübungen, Oberstufe (2 SWS) Weitere Lehrveranstaltungen in dem sich aus§ 4(2) sowie§ 9(1) und§ 9(2) ergebenden Umfang unter Beachtung der in § 9(1) und§ 9(2) geregelten Gewichtung der Teilgebiete.

§13 Studienplan

Dieser Studienordnung ist ist als Anlage ein Studienplan beigefügt, der den Studierenden als Empfehlung für den sachgerechten Aufbau des Studiums dient.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am 1.4.1999 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 1999 ihr Studium aufgenommen haben. Sie gilt außerdem für Studierende, die im Sommersemester 1999 oder später in das Hauptstudium eingetreten sind.

Studierende, die ihr Studium im Sommersemester 1998 oder im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, sind gehalten, ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung auszurichten, weil für sie bereits die Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät vom 19.10.1998 Anwendung findet.

Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 20.01.1998, 11.02.1999 und 28.04.1999 und des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10.02.1998, 17.02.1999 und 05.05.1999.

Düsseldorf, den 5. Mai 1999

Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität

0:171~'/c ~ Prof. Dr. DLitt h.c. Gert Kaiser

1 7

Anhang zur Studienordnung für den Studiengang Latein Studienplan

emes er Sprache Literatur

aup semmar

Ergänzende Disziplinen

(83 oder 84) gern.§ 8, 2 E Vorlesung

aup semmar Vorlesung

' %-12345X@PJL COMMENT HP LASERJET SL (PCL)Treiber

Didaktik

ac 1 a 1-sche Übung

ac 1 a 1-sche Übung (03)

@PJL COMMENT G 1.20

@PJL SET IO

18

Studienordnung für den Studiengang Griechisch

an der Heinrich Heine Universität Düsseldorf mit dem Abschluß

Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (einschließlich Sekundarstufe 1)

vom 5. Mai 1999

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 cfes Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Aug. 1993 (GV.NW.S.532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Heinrich- Heine- Universität folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gegenstand der Studienordnung

§2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Inhalt des Studiums

§4 Umfang und Gliederung des Studiums

§ 5 Beginn des Studiums

§6 Durchführung des Studiums

§ 7 Studienberatung

§ 8 Lehrveranstaltungen A. Vorlesungen B. Seminare C. Übungen D. Weitere Lehrveranstaltungen E. Lehrveranstaltungen anderer Fächer - Ergänzende Disziplinen F. Schulpraktische Studien

§ 9 Ordnungsgemäßes Studium

§ 10 Grundstudium

§ 11 Zwischenprüfung - Zulassung zum Hauptstudium

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§ 12 Hauptstudium

§ 13 Studienplan

§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Gegenstand der Studienordnung

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW.S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung -LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW.S. 754, 1995, Seite 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW.S.524), den Studiengang Griechisch an der HHU mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sek.II (einschließlich Sek.I, deren fachdidaktische Probleme in Studium und Prüfung berücksichtigt werden).

(2) Über die möglichen Fächerkombinationen und das erziehungswissenschaftliche Studium unterrichtet die Prüfungsordnung (vgl. bes.§ 43 LPO).

(3) Die Studienordnung kann, ihrem formalen Charakter entsprechend, nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich auch gerade darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt (vgl. § 8,2,D und§ 8,2,E).

§ 2 Studienvoraussetzungen

( 1) Die Hochschulreife wird vorausgesetzt.

(2) Griechischkenntnisse (Graecum) und Lateinkenntnisse (Latim.~m) müssen bis spätestens zum Abschluß des Grundstudiums nachgewiesen werden.

(3) Erwünscht sind bei Studienbeginn Kenntnisse der griechischen Sprache, die den Anforderungen in einem Leistungskurs Griechisch der gymnasialen Oberstufe entsprechen sowie Lateinkenntnisse. Sind solche Sprachkenntnisse nicht vorhanden, kann sich im Einzelfall das Grundstudium verlängern.

§ 3 Inhalt des Studiums

(1) Gegenstand des Faches Griechisch ist die griechische Sprache und Literatur von ihren Anfängen bis zur Spätantike, ferner in angemessenem Umfang die lateinische und die nachantike europäische Literatur.

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(2) Das Studium umfaßt (§ 55 Anlage 14 Nr.1 LPO) insbesondere folgende Bereiche und Teilgebiete:

Bereich

A Sprache

B Literatur

Teilgebiet

1 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft

2 Geschichte und Anwendungsbereiche der griechischen Sprache

3 Sprach- und Stillehre

1 Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer Texte.

2 Epochen der griechischen Literatur bis zum Ausgang der Spätantike

3 Griechische Poesie bis zum Ausgang der Spätantike

4 Griechische Prosa bis zum Ausgang der Spätantike

5 Gattungen und Formen griechischer Literatur I Werkgruppen

6 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebotes, z.B. Rezeptionsgeschichte

C Ergänzende Disziplinen 1 Geschichte der Antike

2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lel)rangebots, Philosophie der Antike

D Didaktik des Griechischunterrichts 1 Geschichte, Ziele und Methoden des Griechischunterrichts

2 Einführender Sprachunterricht (Sek.I+II)

3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts in der Sek.I+II

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§ 4 Umfang und Gliederung des Studiums

(1) Der Studiengang umfaßt mindestens 60 SWS. Die Studienordnung ist so angelegt, daß bei entsprechenden Eingangsvoraussetzungen (vgl. § 2,3) ein Studium in 9 Semestern erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Studiendauer schließt das Prüfungsverfahren (einschließlich der Zeit für das Anfertigen der schriftlichen Hausarbeit) ein (vgl § 8 LABG; § 41 LPO).

(2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium, wobei das Grundstudium 30 SWS und das Hauptstudium 30 SWS umfaßt.

§ 5 Beginn des Studiums

Das Studium des Faches Griechisch kann im Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden. Eine spezielle Einführungsveranstaltung für Anfänger wird jedoch nur im Wintersemester angeboten.

§ 6 Durchführung des Studiums

Das Studium des Faches Griechisch erfolgt durch Teilnahme an den akademischen Lehrveranstaltungen und durch eigenverantwortliche Beschäftigung mit den Gegenständen des Faches; hierzu gehört insbesondere die intensive Lektüre eines repräsentativen Querschnitts der griechischen Literatur (vor allem während der vorlesungsfreien Zeit). Vgl. die Lektüreliste Griechisch, die bei der Studienberatung und der Fachschaft erhältlich ist.

§ 7 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Beratungsstelle der Universität.

(2) Die fachspezifische Studienberatung erfolgt durch die Lehrenden des Faches Griechisch in ihren Sprechstunden. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Scp.werpunkte des Studiengangs (vertiefter Teilbereich). Ihre Inanspruchnahme wird allen Studierenden empfohlen.

§ 8 Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen sind entweder Pflicht- (P) oder Wahlpflicht- (WP) oder Wahlveranstaltungen (W). Pflichtveranstaltungen können nicht durch andere Veranstaltungen ersetzt werden, Wahlpflichtveranstaltungen können aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen ausgewählt werden, Wahlveranstaltungen können nach Belieben aus dem Lehrangebot des Seminars für Klassische Philologie, also· auch aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, sowie anderer Fächer ausgewählt werden (vgl.§ 8,2,D und§ 8,2,E).

22

{2) Arten von Lehrveranstaltungen

A. Vorlesungen (WP)

In den Vorlesungen wird jeweils ein Gebiet der griechischen Philologie zusammenhängend behandelt. Dabei wird u.a. eine Einführung in den jeweiligen Gegenstandsbereich gegeben, ein Überblick über den Stand der Forschung vermittelt, ein Einblick in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschullehrerin / des Hochschullehrers gewährt und zu eigener Beschäftigung angeregt. Die Teilnahme an den Vorlesungen steht allen Studierenden ohne Einschränkungen offen.

B. Seminare

Einführungsproseminar (P)

Das Einführungsproseminar "Einführung in das Studium der Klassischen Philologie" ist für Studierende der Anfangssemester (möglichst des ersten Fachsemesters) der Fächer Griechisch und / oder Latein vorgesehen und wird in jedem Wintersemester angeboten. Es vermittelt methodische Grundbegriffe und grundlegende Sachverhalte, leitet zur Benutzung der Fachliteratur an und demonstriert an ausgewählten Beispielen die philologische Arbeitsweise.

Pro- und Hauptseminare (WP)

Die Pro- und Hauptseminare geben den Studierenden Gelegenheit, in der Bearbeitung eines ausgewählten Gegenstandes mit den Problemen und Methoden des Faches vertraut zu werden, sie in eigenen Beiträgen zu entwickeln und diese im wissenschaftlichen Gespräch zu überprüfen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Pro- oder Hauptseminar wird aufgrund regelmäßiger Mitarbeit und einer Abschlußklausur oder eines schriftlich ausgearbeiteten Referats bzw. einer Hausarbeit bescheinigt. Am Hauptseminar ist teilnahmeberechtigt, wer zum Hauptstudium zugelassen ist.

C. Übungen

Die Übungen haben die Aufgabe, die Arbeit in den Vorlesungen und Seminaren vorzubereiten und zu ergänzen. Bei den Übungen lassen sich nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung folgende Bereiche unterscheiden:

Grammatik- und Stilübungen

Übungen zur griechischen Grammatik (W)

Die Übungen zur griechischen Grammatik dienen der Wiederholung grundlegender Sprach- und Grammatikkenntnisse. In den Übungen zur griechischen Grammatik wird eine Zwischen- und eine Abschlußklausur geschrieben.

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Stilübungen, Unterstufe (P)

Die Unterstufe der Stilübungen dient vorwiegend der Einübung der Syntax und der Grundzüge der Stilistik. Sie ist mindestens zwei Semester lang zu besuchen. In der Unterstufe der Stilübungen wird eine Eingangsklausur geschrieben. Sie dient der Überprüfung ausreichender Sprachkenntnisse der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Zur Teilnahme an den Stilübungen Unterstufe ist berechtigt, wer die Eingangsklausur bestanden hat.

Stilübungen, Oberstufe (P)

Die Oberstufe der Stilübungen dient der Vermittlung der Fähigkeit, zusammenhängende Texte, die antikes Gedankengut enthalten, in angemessenes Griechisch zu übertragen. Teilnahmeberechtigt ist, wer zum Hauptstudium zugelassen ist (vgl. § § 11).

Griechisch-deutsche Übersetzungsübungen (P)

In den griechisch - deutschen Übersetzungsübungen wird die Übersetzungstechnik (mündlich und schriftlich) an Textbeispielen eingeübt, die von verschiedenen Autoren stammen, und aus verschiedenen Bereichen ausgewählt sind.

Lektürekurse (WP)

In den Lektürekursen soll die Fähigkeit geschult werden, zusammenhängende griechische Texte größeren Umfangs (Autoren- oder thematische Lektüre) flüssig zu lesen, zu verstehen und in der eigenen Sprache adäquat wiederzugeben. Sie dienen gleichermaßen der sprachlichen wie der literaturwissenschaftlichen Ausbildung. Die Lektüre wird kursorisch betrieben, wobei im Rahmen des Möglichen Besonderheiten der Sprache, des Stils, der Metrik sowie des literarischen und sachlichen Verständnisses behandelt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lektürekurs wird aufgrund einer Abschlußklausur ohne lexikalische Hilfsmittel bescheinigt.

Übungen zur Metrik (W)

Die Übungen dienen der vertiefenden Behandlung der Metrik.

Fachdidaktische Übungen (WP)

Die fachdidaktischen Übungen haben die Aufgabe, mit den Zielen und der Geschichte des Griechischunterrichts, sowie mit Fragen der Auswahl und der Vermittlung von Fachwissen in der Schule bekannt zu machen. Sie berücksichtigen besonders die didaktischen Probleme der S~kundarstufe I. Für den Erwerb eines Leistungsnachweises in einer fachdidaktischen Übung ist die Zulassung zum Hauptstudium Voraussetzung (vgl. § 11). Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund regelmäßiger Mitarbeit und einer Abschlußklausur oder eines schriftlich ausgearbeiteten Referates bzw. einer Hausarbeit bescheinigt.

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D. Weitere Lehrveranstaltungen (W) Je nach den Möglichkeiten des Lehrangebots sowie den Bedürfnissen der Studierenden können weitere Lehrveranstaltungen stattfinden, z.B. Tutorien, Kolloquien, Exkursionen. Tutorien sind mit höchstens 2 SWS. auf das gesamte Studienvolumen anrechenbar.

E. Lehrveranstaltungen anderer Fächer - ergänzende Disziplinen (W)

Das Fachstudium des Griechischen bedarf nach den Möglichkeiten des Lehrangebotes der Ergänzung durch lateinische, sprachwissenschaftliche, althistorische und philosophische Studien. F. Schulpraktische Studien (P)

Die nach der Prüfungsordnung (§ 6 LPO) vorgeschriebenen, schulpraktischen Studien finden, sofern sie im Fach Griechisch gewählt werden, in der Form des Blockpraktikums statt(§ 6 Abs. l Nr.2 LPO), das im Hauptstudium durchzuführen ist. Der Unterrichtsbesuch wird seitens der Schule gewährleistet, die in der Regel dem angestrebten Lehramt entspricht. Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Veranstaltungen. Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Bei gegebenen personellen und organisatorischen Voraussetzungen bleibt es vorbehalten, die schulpraktischen Studien auch in einer anderen nach § 6 LPO möglichen Form durchzuführen.

§ 9 Ordnungsgemäßes Studium

(1) Für ein ordnungsgemäßes Studium sind Studien in zwei Teilgebieten des Bereichs A, in fünf Teilgebieten des Bereichs B und in je einem Teilgebiet der Bereiche C und D nachzuweisen. Davon müssen im Hauptstudium Studien in fünf Teilgebieten nachgewiesen werden, von denen eines vertieft zu studieren ist.

(2) Die Studien eines Teilgebietes umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 SWS. Das vertiefte Studium eines Teilgebietes umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 SWS.

(3) Sofern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht bescheinigt wird, erfolgt der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums durch Eintrag in das Studienbuch.

§ 10 Grundstudium

Im Grundstudium müssen diejenigen Lehrveranstaltungen besucht werden, deren Besuch für die Zulassung zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden muß, d.h.:

- mit Leistungsnachweis (LN) abzuschließen: (themenbezogenes) Proseminar im Teilgebiet B3 (2 SWS) (themenbezogenes) Proseminar im Teilgebiet B4 (2 SWS) Lektürekurs (2 SWS)

25

- Teilnahme: Einführungsproseminar (2 SWS; wenn als zweites Hauptfach Latein studiert wird, nur einmal zu besuchen) Stilübungen, Unterstufe ( 4 SWS) Griech.-dt. Übersetzungsübung (2 SWS) Weitere Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot des Seminars für Klassische Philologie in dem sich aus§ 4,2 sowie§ 9,1 und§ 9,2 ergebenden Umfang nach eigener Wahl sowie Lehrveranstaltungen anderer Fächer.

§ 11 Zwischenprüfung - Zulassung zum Hauptstudium

(1) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 LPO ist das Grundstudium mit einer Zwischenprüfung abzuschließen. Die Zwischenprüfung ist in der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf geregelt.

(2) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer die im Grundstudium erforderlichen Lehrveranstaltungen besucht und die entsprechenden Leistungsnachweise (vgl. § 10) erbracht hat.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur, die je zur Hälfte aus einer Übersetzung aus dem Griechischen ins Deutsche und aus dem Deutschen in das Griechische besteht.

(4) Über den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung wird von der / dem Zwischenprüfungsbeauftragten ein Zeugnis ausgestellt. Dieses Zeugnis kann den Studierenden erst ausgehändigt werden, wenn der Nachweis über die bis zum Abschluß des Grundstudiums nachzuweisenden Griechischkenntnisse (Graecum) und Lateinkenntnisse (Latinum) vorliegt.

(5) Die Aushändigung des Zwischenprüfungszeugnisses ist gleichbedeutend mit der Zulassung zum Hauptstudium.

§ 12 Hauptstudium

Im Hauptstudium müssen diejenigen Lehrveranstaltungen besucht werden, deren Besuch für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachgewiesen werden muß, d.h.:

- mit Leistungsnachweis (LN) abzuschließen: Hauptseminar im Teilgebiet B3 (2 SWS) Hauptseminar im Teilgebiet B4 (2 SWS) Lehrveranstaltung aus dem Bereich D (2 SWS) Hinweis: Eines der Teilgebiete, in dem ein LN erworben wird, ist vertieft zu studieren (vgl. § 9,2).

- mit Qualifiziertem Studiennachweis (QuSi) abzuschließen:

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Griechisch-deutscher Klausurenkurs (2 SWS) Lehrveranstaltung in einem fünften Teilgebiet (Bl-2;5-6. Cl-2) (2 SWS)

- Teilnahme: Schulpraktische Studien (2 SWS; entfällt, wenn im anderen Studienfach gewählt) Stilübungen, Oberstufe (2 SWS) Weitere Lehrveranstaltungen in dem sich aus§ 4,2 sowie§ 9,1 und§ 9,2 ergebenden Umfang unter Beachtung der in§ 9,1 und§ 9,2 geregelten Gewichtung der Teilgebiete.

§ 13 Studienplan

Dieser Studienordnung ist als Anlage ein Studienplan beigefügt, der den Studierenden als Empfehlung für den sachgerechten Aufbau des Studiums dient.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am 1.4.1999 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 1999 ihr Studium aufgenommen haben. Sie gilt außerdem für Studierende, die im Sommersemester 1999 oder später in das Hauptstudium eingetreten sind.

Studierende, die ihr Studium im Sommersemester 1998 oder im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, sind gehalten, ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung auszurichten, weil für sie bereits die Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät vom 19.10.1998 Anwendung findet.

Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 20.01.1998, 11.02.1999 und 28.04.99und des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10.02.1998, 17.02.1999 und 05.05.99

Düsseldorf, den 5. Mai 1999 Der Rektor

der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Prof. Dr. DLitt h.c. Gert Kaiser

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Anhang zur Studienordnung zum Studiengang Griechisch Studienplan

(nicht obligatorisch)

Übungen zur Einführungs-proserninar Vorlesung

Stilübungen Proseminar (B3 oder B4) Lektürekurs

Stilübungen Lektürekurs Metrikübung Vorlesung

F achdidakti-sche

Griech.-dt. Übersetzungs­Proseminar (B3 oder B4) Vorlesung 2SWS gern.§ 8, 2

Semester A Sprache

B Literatur c

Ergänzende D Didaktik SWS

6

2

6

3

10

4

Summe

Zwischenprüfung

Schulpraktische

Sprachwiss. Hauptseminar (B3 oder B4) Vorlesung

Lektürekurs Vorlesung 2SWS gern.§ 8, 2 Fachdidakti-sche Übung

Stilübungen Hauptseminar (B3 oder B4) Vorlesung 2SWS gern.§ 8, 2

Griech.-dt. Hauptseminar Vorlesung

Summe

28

8

30

2

5

6

6

8

7

8

8

6

30