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Handbuch zum Erbrecht Ein Leitfaden für alle Fragen des Erbens, Vererbens und Schenkens

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Economy & Finance


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Ein Ratgeber für Erben und Erblasser, publiziert von Erste Bank und Sparkassen

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Page 1: Handbuch Erbrecht (c) Erste Bank und Sparkassen

Handbuch zum ErbrechtEin Leitfaden für alle Fragen desErbens, Vererbens und Schenkens

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Handbuchzum

Erbrecht

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Impressum:

Stand Mai 2011

Medieninhaber und Herausgeber:Procurement Services GmbH1030 Wien, Am Heumarkt 4

Erbrechtlicher Teil:durchgesehen und überarbeitet von Univ.-Lektor MMag. Dr. Arno Weigand,

Notarsubstitut im Notariat Bieber, Brix & Partner, 1010 Wien.

Steuerlicher Teil:mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt von:WP Dr. Dieter Ehart, 1010 Wien. Ohne Gewähr.

Weitere aktuelle Informationen fi nden Sie aufwww.help.gv.at und www.notar.at (Suchbegriff „Erben“).

Die Informationen stammen aus Quellen, die wir als verlässlich und vollständig ansehen. Wir haben sie sehr sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr und wir

können keine Garantie auf Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.

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INHALTSVERZEICHNIS

VORWORT ............................................................................ 1WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT? ...................... 2BEGRIFFSERKLÄRUNGEN .................................................. 2WAS IST VERERBBAR? ....................................................... 3WAS IST NICHT VERERBBAR? ........................................... 3 Besonderes gilt für die Lebensversicherung ............ 4WER IST ERBBERECHTIGT? ................................................ 4GESETZLICHE ERBFOLGE .................................................. 6 Allgemeines .............................................................. 6 Beispiele ................................................................... 9 Uneheliche Verwandtschaft ...................................... 9 Annahme an Kindes statt (Adoption) ........................ 10 Ehegattenerbrecht .................................................... 10 Gesetzliches Vorausvermächtnis .............................. 11GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL .12GESETZLICHE SONDERERBFOLGE ................................... 15 a) Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht ................... 15 b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen ............... 16GEWILLKÜRTE ERBFOLGE ................................................. 17 Der Erbvertrag .......................................................... 17 Das Vermächtnis ...................................................... 18 Schenkung auf den Todesfall ................................... 18 Das Testament .......................................................... 18 Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes 19 Eigenhändiges Testament ......................................... 20 Fremdhändiges Testament ........................................ 22 Mündliches Testament .............................................. 26 Testamentszeugen .................................................... 26 Hinterlegung eines Testamentes .............................. 27 Widerruf und Änderung eines Testamentes .............27 Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen . 28ERBUNWÜRDIGKEIT ............................................................ 30ERBVERZICHT ..................................................................... 31

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PFLICHTTEILSRECHT........................................................... 32 Pflichtteilsquote ........................................................ 33 Schenkungspflichtteil ................................................ 35ENTERBUNG ........................................................................ 35ERBSCHAFTSERWERB ........................................................ 37 Die Vermögensübernahme durch den Erben ............ 37BERUFUNG ZUR ERBFOLGE .............................................. 39DAS SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008 ........................... 40 Inkrafttreten .............................................................. 40 Neue Meldepflichten bei Schenkungen ................... 41 Befreiung von der Anzeigepflicht ............................. 41 Anzeigefrist ............................................................... 43 Nichtmeldung ........................................................... 43 Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken ....... 43 Steuersatz bei Erwerb .............................................. 44 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) .................. 45WITWER- BZW. WITWENPENSION ......................................46 Anspruchsvoraussetzungen ...................................... 46 Höhe der Transferleistung ......................................... 46 Bezugsdauer ............................................................. 48 Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung eines Pensionisten/einer Pensionistin ......................49 Antragstellung ........................................................... 50 Frist ........................................................................... 50 Zuständige Behörde ................................................. 50WAISENPENSION ................................................................. 51 Anspruchsvoraussetzungen ...................................... 51 Höhe der Transferleistung ......................................... 51 Bezugsdauer ............................................................. 52 Antragstellung ........................................................... 52 Frist ........................................................................... 52 Zuständige Behörde ................................................. 53MUSTER ................................................................................ 54 Muster für eine Ablebensmitteilung .......................... 54 Parten ........................................................................55STICHWORTVERZEICHNIS ..................................................57

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VORWORT

Sein Leben lang schöpft und arbeitet der Mensch für sich und seine Kinder bzw. Nachkommen. Es wäre schade, wenn eines Tages sein Lebenswerk verloren ginge bzw. es jemand übernehmen würde, der dies nicht zu schätzen vermag oder die Voraussetzung nicht mitbringt.

So empfiehlt es sich, seine Verlassenschaft zu gegebener Zeit zu regeln. Man erspart sich und seinen Angehörigen viele Prob-leme, Ärgernisse und Familien zwistigkeiten.

Wir möchten Ihnen bei der Beantwortung wichtiger Erbrechts-fragen behilflich sein, dieses „Handbuch zum ERBRECHT“ kann und soll aber die ausführliche Beratung durch einen Notar oder Anwalt nicht ersetzen.

Handbuch zumERBRECHT

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WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT?

Es ist das ausschließliche Recht, den ganzen Nachlass (Ver-lassenschaft) oder einen Teil desselben nach dem Tode des Erblassers in Besitz zu nehmen.

BEGRIFFSERKLÄRUNGEN

ERBEN bedeutet den Übergang durch Gesamt rechtsnachfolge von Rechten und Pflichten beim Tode einer Person auf eine oder mehrere andere.

ERBLASSER ist jene Person, deren vererbliche Rechte und Pflichten mit dem Ableben übergehen (Der Erb- lasser hinterlässt den Nachlass).

ERBE ist jene Person, die ein Recht auf den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil des Nachlasses hat (Der Erbe erbt die Erbschaft).

VERMÄCHTNISNEHMER (Legatar) ist jene Person, der der Erblasser letztwillig Vorteile (Legate) zugewendet hat. Der Ver mächt nisnehmer hat einen schuldrecht lichen Anspruch gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die/den Erben.

NACHLASS bzw. ist die Gesamtheit der Vermö-VERLASSENSCHAFT gensrechte und Verbindlich- keiten des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechts-

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nachfolge auf den/die Erben übergehen.

„RUHENDEN NACHLASS“ nennt man die Gesamtheit der Vermögenswerte und Verbindlich- keiten des Erblassers von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens.

ERBSCHAFT ist die Gesamtheit von Rechten(§ 532 ABGB) und Pflichten, die übergehen – vom Standpunkt des Erben aus gesehen.

WAS IST VERERBBAR?

Grundsätzlich sind alle vermögenswerten Rechte (Aktiva) und Pflichten (Verbindlichkeiten/Passiva) vererbbar.

WAS IST NICHT VERERBBAR?

Mit dem Tode des Erblassers erlischt der Anspruch auf

– den Bezug von Unterhalt– Ausstattung und Heiratsgut – das Ausgedinge– die Leibrente, wenn auf das Leben des Berechtigten

ab gestellt– das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht

sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot– im Zweifel persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohn recht)– öffentliche Rechte wie Titel, Auszeichnungen und

Ge werbeberechtigungen (AUSNAHME: Fortbetriebsrecht des Ehegatten und

der Kinder bis zu einem bestimmten Alter)

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Besonderes gilt für die Lebensversicherung

Ist die Lebensversicherung auf das Ableben des Erblassers aus-gestellt und nennt sie einen Begünstigten (z. B. den Ehe gatten), so entsteht der Leistungsanspruch mit Eintritt des Ver siche-r ungs falles (= Tod). In diesem Fall gehört die Versicherungs -summe n i c h t zum Nachlass.

Nur die auf „Überbringer“ lautende Polizze gehört in den Nachlass, wenn diese im Nachlass gefunden wurde. Ansonsten ist jeder bezugsberechtigt, der die Inhaber-Polizze in Händen hält.

Die Versicherungssumme muss gegebenenfalls zur Pflichtteils-abdeckung ver wendet werden.

WER IST ERBBERECHTIGT?

Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist, d. h., wer Person nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Hier unter-scheidet man zwischen NATÜRLICHEN und JURISTISCHEN Personen.

a) NATÜRLICHE Personen sind alle Menschen vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis zu ihrem Tod.

Daher kann nicht jemand Erbe werden, der beim Tod des Erblassers noch nicht lebt bzw. nicht mehr lebt. Dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedin-gung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen an. Wer nicht mehr lebt, kann nicht erben. Stirbt der zum Erbrecht Berufene vor dem Erblasser, ist seine Erbaussicht und die seiner Erben vereitelt. Außer im Fall der gesetzlichen Erbfolge,

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wo der vorverstorbene Erbe durch seine Nachkommen repräsentiert wird. Hat der Erbe den Erbfall jedoch erlebt und stirbt er vor Antritt oder Einantwortung des Nachlasses, geht sein Erbrecht auf seine Erben über, außer es wurde bei testamenta rischer Erbfolge ein Ersatzerbe eingesetzt und der Erbe hat noch keine Erbantrittserklärung abgegeben.

b) JURISTISCHE Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensgemeinschaften, die durch die Rechtsordnung im Wesentlichen mit gleichen Rechten und Pflichten ausge-stattet worden sind wie die natürlichen Personen.

Dazu zählen alle juristischen Personen wie Vereine, Anstal- ten und Stiftungen, aber z. B. auch der „ruhende Nach-lass“. Die juristischen Personen sind entweder solche des ö f f e n t l i c h e n oder des p r i v a t e n Rechts, je nach- dem, ob sie durch einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung) oder durch einen Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) geschaffen werden.

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehö- ren vor allem der Bund, die Länder, die Gemeinden (die sogenannten Gebietskörperschaften), die Sozialversiche- rungsträger und zahlreiche Interessenvertretungen (Kam-mern).

Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine.

Diese juristischen Personen sind vermögens- und somit auch erbfähig. Grundsätzlich gilt: Sie müssen zur Zeit des Erbfalles schon bzw. noch existieren (bestehen).

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GESETZLICHE ERBFOLGE

Allgemeines

Die österreichische Rechtsordnung zwingt niemanden dazu, sich über den Verbleib seines Vermögens Gedanken zu machen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält detaillierte Vorschriften für den Fall, dass jemand ohne letztwillige Verfügung über sein Hab und Gut verstirbt. Das gesetzliche Erbrecht folgt dem Prinzip der Familienerbfolge, d. h. Erbfolge der Verwandten und des Ehegatten. Verschwä gerte (z. B. Schwager, Schwägerin, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater) erben dabei n i c h t . Auch der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht, kann also nur mit einer letzt-willigen Anordnung bedacht werden. Ausgenommen ist dies im M i e t r e c h t . Nach dem Tod des Hauptmieters treten be-stimmte Personen, zu denen auch der Lebensgefährte zählt, von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein.

Als Lebensgefährte im Sinne des Mietrechtsgesetzes gilt, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod mindestens d r e i Jahre lang in der Wohnung in einer Hausgemeinschaft gelebt hat, die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe entspricht (§ 14 Mietrechtsgesetz), sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben.

Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn:

– keine gültige letztwillige Verfügung (Testa- ment) vorliegt

– oder sich die gültige letztwillige Verfügung nicht auf den ganzen Nachlass bezieht

– oder die in einer letztwilligen Anordnung bedach- ten Personen die ihnen zugedachte Zuwen- dung nicht annehmen können oder wollen.

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Das gesetzliche Verwandtenerbrecht ist nach dem sogenann-ten Parentelen-System (Linien, Grade) geregelt.

1. Parentel (Linie): die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen

2. Parentel (Linie): die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen

3. Parentel (Linie): die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen

4. Parentel (Linie): die Urgroßeltern des Erblassers (jedoch nicht mehr deren Nachkommen = Erbrechtsgrenze)

Die sogenannten Parentelen kommen nacheinander an die Reihe. Daher können Angehörige der 2. Linie nur dann erben, wenn aus der ersten Parentel niemand vorhanden ist. Ange-hörige der 3. Linie werden durch die 2. Linie ausgeschlossen usw.

Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft, weil es z. B. erbun fähig bzw. bereits verstorben ist, so fällt sein Anteil wiederum sei-nen Nachkommen zu = R e p r ä s e n t a t i o n s r e c h t (§§ 732 f. ABGB). Ein Erbverzicht wirkt sich im Zweifel jedoch auch zu Lasten der Nachkommen der Verzichtenden aus (§ 551).

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Stammbaum

Urgroßeltern (Vaterseite) Urgroßeltern (Mutterseite)

Großeltern (Vaterseite)

Großeltern (Mutterseite)

Geschwisterd. Vaters

Geschwisterd. Mutter

Eltern des ErblassersVater Mutter

Geschwisterdes Erblassers

Geschwisterdes Erblassers

Sohn Tochter

Enkel Enkel

4. Parentel

3. Parentel

2. Parentel

1. Parentel

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Beispiele:

Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C).

A, B und C erhalten je ein Drittel.

Der Erblasser hat zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C); B ist bereits verstorben, hat jedoch einen Sohn (Enkel des Erblassers).

A und C und Enkel erhalten je ein Drittel.

Der Erblasser hat keine Nachkommen. Seine Eltern (V und M) leben noch. Zusätzlich leben noch seine Geschwister (A und B).

V und M (Eltern) erhalten je die Hälfte. Ist V verstorben, so fällt seine Hälfte an A und B, d. h., M erhält die Hälfte, A und B je ein Viertel. Sind V und M verstorben, so erhalten A und B je die Hälfte.

Uneheliche Verwandtschaft

Seit 1.1.1991 sind die unehelichen Verwandten des Verstor-benen (des Erblassers) seinen ehelichen Nachkommen gleich-gestellt.

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Annahme an Kindes statt (Adoption)

Durch die Annahme an Kindes statt entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen zum Zeit punkt der Adoption minderjäh-rigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden (§ 182 ABGB). Darüber hinaus bleibt das Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und seinen leib lichen Eltern aufrecht, wobei aber beim Tode des Wahlkindes die Wahleltern den leiblichen Eltern vorgehen.

Ehegattenerbrecht

Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehegatte, welcher mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in g ü I t i g e r Ehe lebt. Die Höhe der Erbquote richtet sich danach, welche anderen Verwandten (der 1., 2. oder 3. Parentel) neben dem Ehegatten noch vorhanden sind.

Sie beträgt

– 1/3 des Nachlasses neben (der 1. Parentel) den Kin-dern des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel usw.)

– 2/3 des Nachlasses neben (der 2. Parentel) den Eltern und den Geschwistern des Erblassers oder neben (der 3. Parentel) den Großeltern. Wenn neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern (Onkel, Tanten) vorhanden sind, so erhält der Ehegatte vom restlichen Drittel überdies auch den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde (die Groß-eltern sind hier die Erbrechtsgrenze). Gleiches gilt seit 1.1.2005 auch für jene Erbteile, die den Nachkom- men verstorbener Geschwister (Neffen, Nichten) zu fallen würden.

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– Sind also weder Eltern noch Geschwister oder Großel-tern des Verstorbenen am Leben, erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.

Gesetzliches Vorausvermächtnis:

Dem Ehegatten gebührt zusätzlich das „Gesetzliche Voraus-vermächtnis“. Das Vorausvermächtnis besteht aus zwei Tei-len: aus den Haushaltssachen und (manchmal) aus einem Wohnrecht. Dem Ehegatten gebühren die zum ehe lichen Haus- halt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fort führung entsprechend den bisherigen Lebens verhältnissen erforderlich sind. Außerdem kann er in der Ehe wohnung weiter wohnen, wenn diese nachlass zugehörig ist. Aber auch das Mietrechtsgesetz und das Wohnungseigen tumsgesetz schüt-zen das Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten.

Einfluss der Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge:

Ist die Ehe beim Tod des Erblassers geschieden, so hat sein früherer Ehegatte kein Erbrecht.

Ein aus einer Scheidung gegen den Erblasser bestehender Unterhaltsanspruch richtet sich nach dessen Tod gegen die Erben. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Ver-hältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

Außerdem muss sich der geschiedene Ehegatte gegen über den Erben des Unterhaltspflichtigen alles einrechnen lassen, was er an sonstigen Leistungen erhält.

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GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) brachte insbesondere für den gemeinsamen Erwerb einer Eigen-tumswohnung durch zwei natürliche Personen erhebliche Änderun gen: War bis einschließlich 30.6.2002 der Erwerb einer Eigentumswohnung nur durch eine Person oder durch Ehegat-ten möglich, so können nunmehr auch zwei beliebige natür-liche Personen als eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft eine Eigentumswohnung, einen Kfz-Abstellplatz oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit (z. B. Geschäftsraum, Einzelgarage) zu gleichen Teilen – das heißt jeweils einen halben Mindestanteil – erwerben. Dabei ist es weder erforder-lich, dass die beiden Eigentümerpartner verheiratet, verwandt oder unterschiedlichen Geschlechts sind, noch dass sie beide auch tatsächlich in der Wohnung leben. Durch diese neue Öffnung des gemeinsamen Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt ergeben sich aber auch ver-schiedene erbrechtliche Konsequenzen, die im § 14 WEG 2002 geregelt sind. Erwirbt beim Tod des einen Partners der über-lebende Partner den Anteil des Verstorbenen nicht ohnedies als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Eigentümer-partnern – Folgendes:

– Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und dem gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Ge- setzes wegen unmittelbar in das Eigentum des über-lebenden Partners über (ANWACHSUNG).

– Dieser Eigentumserwerb tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Ver- lassenschaftsgericht festzusetzenden an gemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet (VERZICHT) und so eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestan-teils durch das Ver lassenschaftsgericht bewirkt oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter

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Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Verein- barung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstor-benen einer anderen Person zukommt.

Abweichend zu diesen Fällen können die Partner auch durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung geschlossene schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass an stelle des gesetzlichen Eigentümerübergangs an den Über-lebenden der Anteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen Person zukommt, die dann diesen Anspruch auf Übereignung gegen den Nachlass geltend zu machen hat. Unterlässt der durch diese Vereinbarung Begünstigte jedoch die frist gerechte Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang auf den überlebenden Partner ein. Gleiches gilt, wenn der Begüns tigte den Erbfall nicht erlebt oder vor seiner Eintragung in das Grundbuch stirbt.

AUSGLEICHSZAHLUNGEN:

Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Partner, der den An- teil des Verstorbenen durch Zuwachs erhält, an die Verlassen-schaft oder später an die Erben die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils als Übernahmspreis zu bezahlen hat (§ 14 Abs. 2 WEG 2002). Diese zumeist beträchtliche finan zielle Belastung für den Überlebenden ist nur dann gemildert, wenn die Höhe der Zahlungspflicht des überlebenden Partners an die Verlassenschaft einvernehmlich bestimmt wird; dies setzt voraus, dass kein Inventar zu errichten ist und dass dadurch nicht in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird.Das Gesetz macht jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Zahlungspflicht des überlebenden Partners gemäß § 14 Abs. 2 WEG 2002. Diese Zahlungspflicht gilt gemäß § 14 Abs. 3 WEG 2002 dann nicht, wenn:

– der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter nach dem verstorbenen Partner ist,

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– Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums-rechts eine Wohnung war (also kein Pkw-Abstellplatz, kein Geschäftslokal),

– die dem überlebenden Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient,

– kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist– und die Verlassenschaft nicht überschuldet wäre.

Wenn aber neben dem überlebenden Partner noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, so hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswertes des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen. Gleiches gilt auch im Falle einer überschuldeten Verlassenschaft nach dem verstorbenen Partner.Bei unzumutbar hohen Übernahmspreisen kann auf Antrag die Zahlungspflicht bis auf fünf Jahre hinausgeschoben werden oder es können vom Verlassenschaftsgericht Teilzahlungen bewilligt werden.

Achtung:

Eine Erlassung der Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann seit 1. Oktober 2006 nur mehr erbrechtlich (in Testaments-form oder Schenkung auf den Todesfall) erfolgen, nicht mehr durch eine sonstige Vereinbarung der Eigentümerpartner. Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger des verstorbenen Eigen-tümerpartners gehen jedoch den Ansprüchen des überleben-den Eigentümerpartners hinsichtlich ihrer Forderungen durch das allgemeine Erbrecht vor!

Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der finanziellen Konsequenzen sollte anlässlich des gemeinsamen Erwerbs eines Wohnungseigentumsobjekts und der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

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GESETZLICHE SONDERERBFOLGE

Sonderregelungen bestehen nur noch im bäuerlichen Erbrecht.

a) Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht

Das Anerbenrecht dient der Sicherung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Es sollen die Zerstückelung des „ E r b h o f e s “ und die Entstehung von Zwergwirtschaften verhindert und durch Ausschluss der Zivilteilung das Bauerngut der Stammfamilie erhalten wer- den (Anerbengesetz 1958, in der Fassung BGBI. 1989/659). In Kärnten und Tirol sind auch noch besondere H ö f e - r e c h t e in Kraft (Tiroler Höfegesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/657, Kärntner Erbhöfe-Gesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/658).

Begriffe:

– Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirt-schaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur ange messenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden Durchschnittsertrag haben, der jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigt.

Für die Definition eines Erbhofes gem. § 2 und 3 Kärntner Erbhöfe-Gesetz ist ebenfalls eine wirtschaftliche Betrach-tungsweise ausschlaggebend, während nach § 1 Tiroler Höfegesetz als „geschlossener Hof“ jede landwirt schaftliche mit einem Wohnhaus versehene Besitzung gilt, die in der Höfe abteilung des Grundbuches eingetragen ist.

– Anerbe: Aus dem Kreis der Miterben wird ein Anerbe be-stimmt, der den Erbhof übernimmt und die übrigen Miterben („weichende Erben“) mit einem Übernahmspreis abfinden

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muss. In Tirol und in Kärnten gelten zum Teil andere Be- stimmungen zur Ermittlung von Anerben als nach dem (Bundes-)Anerbengesetz.

– Übernahmspreis: Dieser kann im Einvernehmen der Mit-erben festgelegt werden; kommt es zu keiner Einigung, bestimmt das Verlassenschafts gericht aufgrund von zwei Sachverständigengutachten dessen Höhe nach Billigkeit. Als Grundsatz gilt, dass der Anerbe „wohl bestehen kann“.

– Nachtragserbteilung: Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an Teilen davon auf einen anderen, so hat er jenen Betrag, um den der bei einem Verkauf er- zielbare Erlös den Übernahmswert (das ist der Ertragswert, nicht der Verkehrs wert) übersteigt, an die Miterben heraus-zugeben.

Für Detailfragen sollte ein Notar zu Rate gezogen werden.

b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen

Ein eigenes gesetzliches Erbrecht besteht nunmehr nach dem Inkrafttreten des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes mit 1.1.2000 für diese nicht mehr; es gilt auch hier die allgemeine gesetzliche Erbfolge.

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GEWILLKÜRTE ERBFOLGE

Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen,

– entweder einseitig oder

– durch Mitwirkung des durch die Verfügung Be troffenen.

L e t z t w i l l i g e V e r f ü g u n g e n bzw. Anordnungen sind einseitige Erklärungen, da der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer nicht mitwirkt. Sie sind daher auch jederzeit einseitig widerruf-lich.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung, kann nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und bedarf eines Notariatsaktes, da es sich um einen Ehepakt han-delt. Im Erbvertrag setzt entweder ein Gatte den anderen oder es setzen beide einander zu Erben ein. Der Erbvertrag muss aber dem Erblasser mindestens ein „reines Viertel“ des Nach-lasses zu seiner freien Verfügung lassen, so dass er sich nur auf drei Viertel erstrecken kann. Über dieses freie Viertel können die Ehegatten ein (nur ihnen gestattetes) gemeinschaftliches Testament errichten.

Der Erbvertrag bindet den Erblasser. Einer einvernehmlichen Aufhebung steht allerdings nichts im Wege. Der Erbvertrag hindert den Erblasser genauso wenig wie ein Testament, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

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Das Vermächtnis (Legat)

Darunter versteht man eine letztwillige Verfügung, bei der eine oder mehrere Personen – genannt Vermächtnisnehmer – bestimmte Gegenstände des Nach lasses (z. B. Briefmar ken-sammlung, Münzen, Bilder, aber auch Geldbeträge) erhalten sollen. Dies kann in einem Testament erfolgen oder auch in einer letztwilligen Anordnung, die keine Erbeinsetzung enthält (Kodizill). Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) ist somit nur Nach - lass gläubiger, d . h., er übernimmt den ihm vermachten Gegen-stand und ist daher mit seinem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten nicht haftbar. Seine Forderung ist gegen über Forderungen der Nachlassgläubiger, Pflichtteils-berechtigten und Unterhaltsberechtigten nach rangig.

Schenkung auf den Todesfall

Die Schenkung auf den Todesfall ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll. Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen. Durch den Schenkungsvertrag ist der Geschenkgeber (spätere Erblasser) gebunden. Dieser Vertrag muss in Form eines Nota-riatsaktes errichtet werden, in welchem der Schenkende aus-drücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten muss.

Das Testament

Beim Testament ist, wie bei jeder anderen letztwilligen Ver- fügung, jegliche Art der Vertretung (sowohl durch den gesetz-lichen Vertreter, wie etwa durch einen Elternteil oder einen Sachwalter, als auch durch einen gewillkürten Vertreter, z. B. durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter) aus-geschlossen.

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Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der ein Erbe eingesetzt wird. Der Bedachte ist Erbe, wenn er den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil erhalten soll. Erbt jemand den gesamten Nachlass allein, spricht man von einem Universalerben.

Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes

a) Testierfähigkeit

Voll testierfähig sind:– Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

denen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung bewusst sind.

Beschränkt testierfähig sind:– Minderjährige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr;– psychisch kranke und geistig behinderte Personen,

denen ein Sachwalter bestellt worden ist, unter der Voraussetzung, dass sie das Bewusstsein haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und wissen, was ihr Inhalt ist.

Letztwillige Anordnungen von beschränkt testierfähigen Personen sind nur dann gültig, wenn sie mündlich vor Gericht oder mündlich vor einem Notar errichtet wurden (öffentliches Testament).Mündige Minderjährige haben jedoch die Möglichkeit, ein wirksames Nottestament zu errichten (§ 597 ABGB).

Testierunfähig sind:– Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben (vor dem 14. Geburtstag);– Geisteskranke und Geistesschwache;

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– Personen, die aus sonstigen Gründen den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder bewusstseinsgestört sind (z. B. infolge von Drogenmissbrauch wie Alkohol, Medikamente oder Rauschgift) und daher den Tes-tiervorgang und den Inhalt der Verfügung nicht be-greifen können.

b) Formvorschriften

Die FORMVORSCHRIFTEN zur Testamentserstellung sind gesetzlich geregelt, um unter anderem zu verhindern, dass ein von dritten Personen vorverfasstes Testament dem Erb-lasser zur Unterfertigung untergeschoben wird.

Eigenhändiges Testament

Die wahrscheinlich am häufigsten verwendete Form zur Erstellung eines Testamentes ist die eigenhändig schrift-liche Form. Bei dieser Form müssen allerdings einige wich-tige Regeln befolgt werden, da ansonsten ein derartiges Testament ungültig ist und dann doch die gesetzliche Erb-folge, die man vielleicht nicht wünscht, grundsätzlich zum Tragen kommt.

– Das eigenhändige Testament muss eigenhändig hand- schriftlich, am Ende des Textes mit Datum und Unter-schrift (mit vollem Namen) versehen, geschrieben wer- den. In diesem Fall sind keine Testamentszeugen nötig. Etwaige Ergänzungen müssen nochmals, unter Beiset-zung des Datums, unterschrieben werden. Das Fehlen des Datums macht ein Testament nicht unwirksam, die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind lediglich, dass das eigenhändige Testament handschriftlich geschrieben und handschriftlich unterschrieben ist.

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Muster für ein einfaches eigenhändiges Testament

Testament

Ich setze hiermit meine Gattin Rosa als Universalerbin für mein gesamtes Vermögen ein.

Meine Kinder Resi und Rudi sollen den Pflichtteil erhalten.

Salzburg, am 01.09.2002 Fritz Müller

WICHTIG: Versehen Sie das Testament auch mit Ort und Datum. Dies ist zwar kein Gültigkeitserfordernis, wird aber vom Gesetz selbst empfohlen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, wenn mehrere (einander widerspre-chende) Testamente auftauchen.

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Fremdhändiges Testament

– Wird das Testament mit der Schreibmaschine, dem Com-puter oder von einer anderen Person handschriftlich für den Erblasser (Testator) geschrieben, dann müssen der Erblasser selbst und d r e i fähige Testamentszeugen das Testament eigenhändig unterschreiben. Der Erb-lasser muss den Zeugen erklären, dass der Text seinen letzten Willen enthält. Zwei der drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein. Die Zeugen müssen neben der Unter schrift einen auf ihre Zeugeneigenschaft hin- weisenden Zusatz anbringen (z. B. Gerhard Mair als er-suchter Testamentszeuge). Den Inhalt müssen sie nicht kennen.

Falls Sie Zweifel bei der Errichtung eines gültigen Testamentes haben, lassen Sie Ihre letztwillige Verfügung von einem Notar oder Anwalt errichten oder prüfen.

Die dabei anfallenden Kosten sind gering und somit auf alle Fälle gerechtfertigt.

Hinweis:

Ein Testament, das die gesetzlichen Formvorschriften nicht er-füllt, ist ungültig!

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Muster für ein fremdhändiges Testament(mit Schreibmaschine)

TESTAMENT

Max Schreiber

Bartl Bucher als Testamentszeuge

Hans Hauser als Testamentszeuge

Alois Auer als Testamentszeuge

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Muster für ein fremdhändiges Testament (handschriftlich von fremder Person)

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Fritz Müller

Hans Hauser als Testamentszeuge

Alois Auer als Testamentszeuge

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Mündliches Testament

Seit 1.1.2005 kann man nur mehr dann, wenn unmittelbare Lebensgefahr droht oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, vor zwei gleichzeitig anwesenden fähigen Zeugen, die nicht selbst erbberechtigt sind, ein mündliches Testament errichten. Zum Beispiel knapp vor einer Notoperation mit einem Arzt und einer Krankenschwester als Zeugen oder in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden.

Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende Aussage der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist. Ein derartiges Testa-ment verliert zudem drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und sollte daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.

Ein solches Nottestament kann auch fremdschriftlich unter Bei- ziehung von nur zwei fähigen Zeugen, welche zugleich gegen-wärtig sind, errichtet werden. Der Testamentserrichter muss dieses aber eigenhändig unterschreiben.

Testamentszeugen

Bei fremdhändigen und mündlichen Testamenten dürfen die er- forderlichen Zeugen nicht von der Zeugenschaft ausgeschlos-sen sein.

Untauglich als Zeugen sind:

absolut

– Personen unter achtzehn Jahren,– Personen, denen aufgrund einer Behinderung die

Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testa-

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mentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen,

– Personen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen;

relativ

– ein Erbe oder Legatar hinsichtlich des ihm zuge-dachten Nachlasses,

– der/die Gatte/Gattin, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grad verschwägerte Personen von Erben oder Legataren.

Die letztwillige Verfügung kann auch n o t a r i e l l oder g e r i c h t I i c h durch mündliche Erklärung (Protokoll) oder durch Übergabe einer Urkunde errichtet werden.

Hinterlegung eines Testamentes

Eine letztwillige Anordnung sollte bei einem Notar hinterlegt werden. Diese wird im sogenannten „Österreichischen Zentra-len Testamentsregister (ÖZTR)“ per Computer registriert. Das Register wird von der Österr. Notariatskammer zentral geführt und beaufsichtigt. Der Computer kennt den Inhalt des Testa- ments n i c h t . Auskünfte werden nur dem Verlassen-schaftsgericht bzw. dem zuständigen Notar als Gerichtskom-missär erteilt.

Widerruf und Änderung eines Testamentes

Das Testament kann im Gegensatz zum Erbvertrag jederzeit aufgehoben werden. Im Allgemeinen hebt ein Testament mit neuerem Datum das frühere auf. Umgekehrt lebt die alte (schrift- liche) letztwillige Verfügung wieder auf, wenn der Erblasser die jüngere vernichtet. Für eine Änderung gelten die Form-

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vorschriften, welche ganz allgemein auch für die Erstellung letztwilliger Verfügungen maßgeblich sind.

Der Widerruf setzt Testierfähigkeit voraus. Er kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Im Unterschied zum Erbvertrag und zur Schenkung auf den Todesfall kann der Erblasser die Erbeinsetzung, ein Vermächt-nis oder sonstige Anordnungen jederzeit widerrufen. Dies gilt sogar dann, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung auf den Widerruf verzichtet oder erklärt hat, dass jede spä- tere Anordnung oder Änderung ungültig sei. Auch die Zurück-stellung und der Widerruf von im ÖZTR erfassten letztwilligen Anordnungen werden in diesem eingetragen. Sollte ein privat verwahrtes Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden. Da hierbei leicht auf eine Gleichschrift vergessen werden kann, sollte man von der Erstellung von Gleichschriften und deren Ausfolgungen tunlichst Abstand nehmen. Der letzte Wille sollte auch immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Der sicherste Weg des Widerrufs eines Testaments ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen Erben ersetzt werden soll.

Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen

Der Erblasser kann seinen letzten Willen durch Bedingungen oder Auflagen einschränken.

Durch eine Bedingung kann der Erblasser die letztwillige Zuwendung von einem ungewissen Ereignis abhängig machen, eine Auflage verpflichtet den Bedachten zu einem bestimmten Verhalten.

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Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

– gültige Bedingung: „Mein Sohn erhält mein beim Institut ... (Name, Adresse) geführtes Wertpapierdepot Nr. ..., wenn er sein Medizinstudium abschließt.“

– gültige Befristung: „Meine Tochter erhält mit der Vollen- dung ihres 20. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck.“

– gültige Auflage: „Mein Erbe hat für die Erhaltung des Familiengrabs am Kalksburger Friedhof aufzukommen.“

Bei Nichterfüllung der Auflage verliert der Bedachte die Zuwendung.

Es gibt aber auch unmögliche oder ungültige Bedingungen:

Letztwillige Anordnungen, die unter einer aufschiebenden unmöglichen oder aufschiebenden unerlaubten Bedingung stehen, sind ungültig:

Beispiele sind:

– eine bestimmte kinderlose Person darf nicht heiraten, oder

– eine bestimmte Person darf nur einen bestimmten Partner heiraten.

Eine derartige Bedingung macht die letztwillige Anordnung, der sie beigesetzt ist, zur Gänze unwirksam und es tritt die ge-setzliche Erbfolge ein. Gänzlich unverständliche oder sinnlose Bedingungen gelten als nicht beigesetzt, das Testament bleibt

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gültig. Es empfiehlt sich, den Rat eines Notars oder Anwaltes einzuholen, da bei unüberlegt beigesetzten Klauseln leicht die Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden kann.

ERBUNWÜRDIGKEIT

Erbunwürdig ist beispielsweise,

– wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder in betrügerischer Weise verleitet hat,

– wer den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert hat,

– wer einen vom Erblasser bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat,

– wer auf andere Weise versucht, den Willen des Erblassers zu vereiteln,

– wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheits strafe bedroht ist, begangen hat und

– wer seine sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern erge benden Pflichten (Obsorge, Unterhalt) dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat.

Wäre der Erbunwürdige aufgrund des Gesetzes berufen ge- wesen, so fällt die Erbschaft seinen Nachkommen zu. Erb-unwürdigkeit beruht auf dem vermuteten letzten Willen des Erblassers, Verzeihung hebt daher die Erbunwürdigkeit auf. Personen, die des Ehebruches oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überführt sind, sind unfähig, sich gegenseitig letztwillig zu bedenken.

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ERBVERZICHT

Zu einem Erbverzicht kommt es meistens dann, wenn der Wunsch besteht, die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten des Erblassers durch Zuwendungen an den Verzichtenden herbeizuführen oder zumindest bindend zu regeln.

Der Erbverzicht kommt durch einen Vertrag zwischen dem Erb-lasser und dessen potenziellen Erben zustande. Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines N o t a r i a t s a k t e s oder eines g e r i c h t l i c h e n P r o t o k o l l e s .

Ein Erbverzicht kann vom Verzichtenden nicht mehr einseitig, sondern nur im Einvernehmen mit dem Erblasser widerrufen werden, der Erblasser jedoch kann den Verzichtenden dennoch zum Erben einsetzen.

– Der Erbverzicht wirkt sich im Zweifel (wenn nichts ande-res vereinbart) auch zu Lasten der Nachkommen der Ver-zichtenden aus.

– Der Erbverzicht schließt im Zweifel (mangels gegenteiliger Vereinbarung) nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern auch das Pflichtteilsrecht aus. Wird hingegen auf das Pflicht- teilsrecht verzichtet, so bleibt das gesetzliche Erbrecht ge-wahrt.

Beispiel:

Der Erblasser hat ein Haus und möchte, dass es nach seinem Tod ausschließ lich von der Tochter A übernommen wird. Er bewegt daher die Tochter B dazu, auf ihr Erbrecht, allenfalls gegen Zahlung einer Abfindung, zu verzichten.

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PFLICHTTEILSRECHT

Bestimmten Personen kommt unabhängig vom Inhalt einer etwa bestehenden letztwilligen Verfügung der sogenannte Pflichtteil zu. Voraussetzung ist, dass diese Personen aufgrund des Gesetzes im konkreten Fall erbberechtigt wären und dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören. Diese Personen nennt man auch „Noterben“. Ausgenommen sind daher auch erbunfähige, erbunwürdige Personen und solche, die auf das Erbrecht oder auf den Pflichtteil verzichtet haben.

Die pflichtteilsberechtigten Personen sind:

– die Nachkommen (sofern sie konkret gesetzlich erb-berechtigt wären);

– der Ehegatte;

– die Vorfahren (aber nur dann, wenn keine Nach kom-men des Erblassers vorhanden sind).

Wichtiger Hinweis:

Geschwister des Erblassers und ihre Nachkommen sind daher niemals pflichtteilsberechtigt.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein Erbrecht, sondern nur ein Forderungs recht gegen den Nachlass (später nach der Einantwortung gegen die Erben) zu. Daher besteht grundsätz- lich auch kein Anspruch auf bestimmte Verlassen schaftsgegen-stände, sondern nur auf eine bestimmte Geldsumme.

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Pflichtteilsquote

Die Pflichtteilsquote richtet sich jeweils danach, was die pflicht-teilsberechtigten Personen als gesetzliche Erbquote erhalten hätten, und beträgt:

– bei Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote;

– bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote.

Beispiele:

A hinterlässt seine Gattin B und seine Kinder C und D. Wie hoch ist der Pflichtteil von C und D?

Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein Sechstel.

A verstirbt kinderlos und hinterlässt seine Gattin B, seinen Vater V und seine Mutter M. Wie hoch ist der Pflichtteil von V und M?

Der Pflichtteil beträgt je ein Achtzehntel.

A hinterlässt seine Eltern M und V. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt je ein Sechstel.

Wenn der Erblasser mit einem Elternteil oder einem Kind zu keiner Zeit ein Naheverhältnis hatte, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so kann er den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine solche Pflichtteils-minderung wird v. a. zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater in Betracht kommen. Das Recht auf Pflichtteils-

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minderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteils-berechtigten grundlos abgelehnt hat.

Beispiel:

Ein uneheliches Kind lebt ausschließlich bei der Mutter und in der von ihr neu gegründeten Familie (Mutter und Stiefvater), unterhält keinerlei Kontakt zum leiblichen Vater, und es be-stand auch zu keiner Zeit (das ist wichtig) ein „familiäres“ Naheverhältnis.

Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte tritt nicht automatisch (von Gesetzes wegen) ein, sie muss sich vielmehr aus einer vom Erblasser errichteten letzt willigen Verfügung ergeben.

Pflichtteilsberechtigte Personen haben das Recht, die Schät- zung und Inventari sierung (Aufnahme eines Bestandsverzeich-nisses) des Nachlasses zu verlangen sowie dass unter Um -ständen zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen des Erblassers (vor allem an andere pflichtteilsberechtigte Personen) bei der Berechnung ihres Pflichtteiles berücksichtigt werden („Schen-kungsan rechnung“).

Bei der Ermittlung des Pflichtteiles ist vom „reinen Nachlass“ auszugehen, das ist das um die Schulden des Erblassers und Begräbniskosten bereinigte Vermö gen.

Wichtiger Hinweis:

Für die Pflichtteilsberechnung wird bei Liegenschaften nicht der Einheitswert, sondern der V e r k e h r s w e r t he- rangezogen.

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Schenkungspflichtteil

Der Erblasser soll die Pflichtteilsansprüche nicht dadurch ver-eiteln, dass er vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. Diese Ansprüche gingen ins Leere, wenn kein Nachlass mehr vor-handen ist. Das soll durch die sogenannte Schenkungs-anrechnung verhindert werden. Im Einzelfall sind diese Anrechnungen recht kompliziert. Da die hiebei zu beachtenden (Verjährungs-)Fristen zwischen Schenkung und Todesfall gege-benenfalls unterschiedlich zu bemessen sind, wobei u. a. auf den Zweck der Schenkung, die Person des Beschenkten, die Höhe der Schenkung (Relation zum Gesamtvermögen) Bedacht zu nehmen ist, erscheint die Kontaktierung eines Rechts -anwalts oder Notars für die Behandlung dieser auf den kon-kreten Einzelfall bezogenen Frage zweckmäßig und ratsam.

ENTERBUNG

Unter Enterbung versteht man die Entziehung des Pflichtteiles durch letztwillige Verfügung.

Die Entziehung des gesetzlichen Erbteiles liegt in der Verfügungsfreiheit des Erblassers und bedarf keiner Begründung.

Die Entziehung des Pflichtteiles („Enterbung“) ist jedoch nur aus einem der im Gesetz (§§ 768 ff. ABGB) angeführten Enterbungsgründe zulässig und muss, außer in den Fällen, bei denen es sich um allgemeine Erb- unwürdigkeitsgründe handelt, im Tes- tament ausdrücklich ausgesprochen und begründet werden. Im Falle von Streitigkeiten muss der Erbe die Enter- bung der Pflichtteilsberechtigten und

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das Vorliegen eines Enterbungsgrun- des (Rechtmäßigkeit der Enterbung) beweisen. Achtung: Die Nachkommen eines rechtmäßig enterbten Kindes haben Anspruch auf den Pflichtteil.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er

– den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat (dies wurde von der Rechtsprechung bei der Vernachlässigung eines kranken Vaters und bei grob schuldhafter Verletzung der Unterhaltspflicht bejaht. Notstand kann auch bei finanzieller oder psychischer Hilfsbedürftigkeit bestehen);

– wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung/en zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

– beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßende Lebensart führt;

– hoch verschuldet und verschwenderisch ist.

Der Ehegatte kann überdies enterbt werden, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.

Alle Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe.

Wenn bei einem „sehr verschuldeten oder verschwenderischen“ Noterben die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflicht-teil seinen Kindern ganz oder zum größten Teil entgehen würde, so kann der Erblasser veranlassen, dass der Pflichtteil direkt den Kindern des Noterben zugewendet wird. Man spricht in diesem Fall von „Enterbung in guter Absicht“.

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ERBSCHAFTSERWERB

Die Vermögensübernahme durch den Erben

Zunächst kommt es zum sogenannten Erbanfall (Tod des Erb-lassers oder Todeserklärung), wobei der zuständige Notar als Gerichtskommissär die Verlassenschaftsabhandlung durch-führt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verteilungsordnung, die am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr vom Landesgericht aufgestellt wird.

Den ersten Schritt im Verlassenschaftsverfahren stellt die To-desfallaufnahme dar, die der Gerichtskommissär vornimmt. Sie hat im Wesentlichen Informations- und Sicherungszweck, dient zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse des Erblassers und zur Vorprüfung der Zuständigkeiten und der Frage, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll.

Der Erbe darf sich allerdings nicht einfach der Verlassenschaft bemächtigen, sondern er muss seine Rechtsposition im Ver-lassenschaftsverfahren durch Abgabe einer bedingten oder unbedingten Erbantrittserklärung geltend machen.

Für Todesfälle nach dem 31.12.2004 gelten die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes (BGBl I 2003/111):

Demnach kann der Gerichtskommissär die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge (ohne erforderliche Genehmigung des Gerichts) ausfolgen oder entsprechende (betraglich beschränkte, mit seinem Amtssiegel versehene) Kontofreigaben erteilen, welche keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Ist unbestritten oder durch unbedenk-liche Urkunden nachgewiesen, dass einem Dritten an Gegen-ständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen (vom Ver-storbenen lediglich verwahrte Sachen), ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben. Der Erbe eines nach dem 31.12.2004 Verstorbenen,

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der bei Antritt der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend aus-weist, hat nach dem ebenfalls neu gefassten § 810 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen (§ 172 AußStrG nF), die jedoch bei Änderung der Vertretungsverhältnisse vom Gerichtskommissär wieder abzufordern ist. Schließlich erfolgt die eigentliche Vermögensübernahme durch einen Beschluss des Gerichtes (Einantwortung), der den Über-gang des Nachlasses in das Eigentum des Erben bewirkt.

Eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt,

– wenn kein oder ein den Betrag von ca. EUR 4.000,– nicht übersteigendes Nachlassvermögen (ohne Abzug von Schulden) vorhanden ist, keine Liegenschaften zum Nachlass gehören und somit kein Verlassenschaftsver-fahren stattfindet,

– wenn das Gericht die Aktiva einer überschuldeten Ver- lassenschaft auf Antrag den Gläubigern überlässt, weil nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung ab- gegeben oder ein Antrag auf Überlassung als erblos gestellt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde (sogenannte „Überlassung an Zahlungs statt“); sind mehrere Gläubiger vorhanden, so ist im Wesentlichen

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nach den Vorschriften der Konkursordnung zu verteilen („kridamäßige Verteilung“), wobei vorrangig die Masse- kosten (Verfahrenskosten, Kosten des Verlassenschafts-kurators, dann die Kosten für ein einfaches Begräbnis) berichtigt werden,

– oder der Nachlasskonkurs (nach der KO) eröffnet wird, ferner

– bei einem sogenannten Ausfolgungsverfahren, bei dem das im Inland befindliche Vermögen den Erben von ausländischen Staatsbürgern in einem vereinfachten Verfahren überlassen wird, wenn der/die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Rechtsdurchsetzung im Ausland für die Erben möglich ist.

Für Todesfälle ab dem 1.1.2005 wurde ein besonders wichtiges Reformziel des neuen Außerstreitgesetzes verwirklicht, nämlich die Umgestaltung des Verlassenschaftsverfahrens zur Feststel-lung des Erbrechtes; musste nach dem alten Außerstreitgesetz das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen werden, bis über die Erbrechtsklage im Zivilprozess entschieden worden ist, wird nunmehr darüber im Verlassenschaftsverfahren selbst entschieden.

BERUFUNG ZUR ERBFOLGE

Der Erbe wird durch GESETZLICHE oder GEWILLKÜRTE ERBFOLGE bestimmt.

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DAS SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008

Das Schenkungsmeldegesetz wurde am 6. Juni 2008 im Parla-ment beschlossen:

„Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlas-sen wird (SchenkMG 2008).“

Inkrafttreten

Aufgrund der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Frühjahr 2007 entfällt die Erbschafts- und Schenkungs-steuer für unentgeltliche Erwerbe ab dem 1. August 2008. Durch das SchenkMG 2008 wurden Meldebestimmungen ein-geführt, die dazu beitragen sollen, Missbrauch aufgrund der geänderten Gesetzeslage hintanzuhalten.

Die neuen Meldebestimmungen sind auf Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.

Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen, für die die Steuerschuld vor dem 1.8.2008 entsteht, unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955.

Beachte: Bei Erwerben aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenk-gebers.

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Neue Meldepflichten bei Schenkungen

Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind dem Finanzamt anzuzeigen, wenn

– Bargeld, – Kapitalforderungen, – Unternehmensanteile, – Betriebe (Teilbetriebe), – bewegliches körperliches Vermögen oder – immaterielle Vermögensgegenstände

erworben werden und der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwen-dende bei freigiebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweck-zuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

Befreiung von der Anzeigepflicht

– Angehörige Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanz-

behörde ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,– pro Jahr gemeldet werden. Schenkungen innerhalb eines Jahres zwischen denselben Personen sind dabei zusammen-zurechnen (1-Jahres-Betrachtung). Als Angehörige gelten neben dem Ehegatten Verwandte in gerader Linie sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie, ebenso nah Verschwä-gerte sowie Lebensgefährten und deren Deszendenten.

– Nicht-Angehörige Für Schenkungen zwischen anderen Personen besteht die

Meldepflicht bereits bei Übersteigen einer Wertgrenze von EUR 15.000,–. Hier gilt eine 5-Jahres-Betrachtung.

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Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammen-rechnung erfassten Erwerbe anzuführen.

Ausgenommen von der Anzeigeverpflichtung sind Grund-stücke, da diese in Hinkunft der Grunderwerbsteuer unter- liegen (siehe unterhalb) und der Vermögensübergang der Finanzverwaltung somit ohnehin bekannt ist.

Von der Anzeigepflicht befreit sind außerdem die üblichen Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert EUR 1.000,– nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Klei-dungsstücke.

Daneben entfällt die Meldepflicht in einigen Fällen, die schon bisher von der Schenkungssteuer befreit waren, z. B. Schen-kungen zwischen Ehegatten zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit maximal 150 m2 Wohnnutzfläche, Gewinne aus Preisausschreiben, Spenden etc.

Das Schenkungsmeldesystem soll der Finanzverwaltung die Aufdeckung von Abgabenhinterziehungen erleichtern. Die Mel-dung von Schenkungen löst keine Steuerpflicht aus, sie ist eine reine Information der Finanzverwaltung.

Die Anzeigeverpflichtung trifft sowohl den Zuwendenden als auch den Erwerber, wenn zumindest einer von beiden einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat. Die Anzeigepflicht betrifft alle, die am Schenkungsvorgang mitgewirkt haben, z. B. auch Rechtsanwälte und Notare.

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Anzeigefrist

Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfol-gen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnen meh-rerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigepflicht maßgeblich, mit dem die Betragsgrenzen (EUR 50.000,– bzw. EUR 15.000,–) erstmals überschritten werden.

Anzeigen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg zu über-mitteln. Betreffend genauen Inhalt und Form der Anzeige ist eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen. Die Anzeige kann jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis übermittelt werden.

Nichtmeldung

Die Unterlassung der Meldung anzeigepflichtiger Vorgänge stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht ange-zeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.

Wer die Frist für die abgabenrechtliche Anzeige versäumt, hat innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Anzeigefrist die Mög-lichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Wegen der hohen drohenden Strafen ist zu erwarten, dass in Zukunft jede wertvollere Schenkung vorsorglich gemeldet wird.

Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken

Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt auch das bisher im Erbschafts- und Schenkungssteu-ergesetz geregelte Grunderwerbsteueräquivalent. Ab 1.8.2008 unterliegen daher unentgeltliche Grundstücksübertragungen der Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

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Die Grunderwerbsteuer erfasst die Übertragung des Eigentums an inländischen Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude samt Zubehör). Als Grundstücke gelten auch Baurechte und Superädifikate.

Steuersatz bei Erwerb

– durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, Enkel-, Stief- oder Schwiegerkind des Übergebers 2 %

– durch den Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 %

– durch andere Personen (auch Verwandte wie Tanten, Onkel, Geschwister) 3,5 %

Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird die allfällige Gegenleistung, mindestens jedoch der dreifache Ein-heitswert, herangezogen.

Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen Befrei-ungen von der Grunderwerbsteuer vor, z. B. beim Erwerb eines Grundstückes im Rahmen eines Betriebes oder Teilbetriebes.

Befreit sind auch Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteili-gen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchs-tens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten.

Wird ein vermietetes Gebäude unentgeltlich erworben, ist künftig die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgän-gers fortzusetzen. Der (bisher wahlweise) Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten in Fällen des unentgeltlichen Erwerbes

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schuf durch die Möglichkeit der immer wiederkehrenden Auf-wertung ungerechtfertigte Steuervorteile. Ab 2008 soll die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers (hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des AfA-Betrages) – nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich – auch im außerbetrieblichen Bereich bis zur Vollabschreibung fortgesetzt werden.

Im Gegenzug dazu darf bei jeder Form der unentgeltlichen Übertragung ab 1.8.2008 der Rechtsnachfolger die Zehntel-absetzungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbei-ten sowie die noch nicht geltend gemachten Fünfzehntel- bzw. Zehntelabsetzungen aus begünstigten Herstellungsaufwen-dungen des Rechtsvorgängers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fortsetzen.

Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)

Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unter-liegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auch damit vergleichbare Vermögensmassen.

Die Steuer beträgt 2,5 % der Zuwendungen. Diese Steuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke um 3,5 % des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke (Grunderwerbsteueräquivalent). Für die Ein-hebung der Abgabe sind die Finanzämter mit erweitertem Auf-gabenkreis zuständig. Der Steuerschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und abzuführen. Es besteht elektronische Steuererklärungspflicht.

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WITWER- BZW. WITWENPENSION(Vollinhaltlich übernommen von www.help.gv.at, abgenommen durch Bundesminis-terium für Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stand 15.11.2004.)

Die Witwer- bzw. Witwenpension ist eine Leistung, die dem hinterbliebenen Ehemann bzw. der hinterbliebenen Ehefrau eine soziale Absicherung garantieren soll.

Anspruchsvoraussetzungen:

Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten bzw. eines Pensions- beziehers/einer Pensionsbezieherin gebührt dem Witwer/der Witwe eine Pension.

Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindest- versicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsver-sicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.

Höhe der Transferleistung:

Achtung:

Die bisherige Berechnungsweise der Witwer- bzw. Witwenpen-sion wurde mit 1.7.2004 aufgehoben.

Maßgebend für die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension soll in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen Ehepartners/der verstorbenen Ehepartnerin und des überle- benden Ehepartners/der überlebenden Ehepartnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten sein. Dadurch soll die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden, als dies bisher der Fall war.

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Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vor-erst erforderlich, das Einkommen des/der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen in den letzten beiden Jah-ren festzustellen, wobei folgende Formel gilt:

Berechnungsgrundlage des/der Hinterbliebenen70 – (30 x --------------------------------------------------------)

Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen

Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt ab dem Stichtag 1. Oktober 2000 (Todestag 2. September 2000 oder später) zwischen 0 % und 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Einkommen in den letzten zwei Jahren vor dem Stichtag) des Ehepartners/der Ehepartnerin ab:

– Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen des/der Ver-storbenen und des/der Hinterbliebenen gebührt eine 40%ige Pension.

– Beträgt die Berechnungsgrundlage des Witwers/der Witwe lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen, gebührt eine 60%ige Pension.

– Ist die Berechnungsgrundlage des Witwers/der Witwe um mehr als 21/3-mal höher als die des/der Verstor-benen, beträgt die Witwer- bzw. Witwenpension null.

– Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 % das Gesamteinkommen des/der Überlebenden niedriger als EUR 1.716,63, wird die Hinterbliebenen pension auf 60 % erhöht, höchstens aber so weit, dass das Gesamteinkommen EUR 1.716,63 erreicht (60 % dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden).

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– Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbs-ersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchst-beitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich EUR 8.400,–), erhalten keine Witwer- bzw. Witwen-pension.

Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.

Die angegebenen Regelungen inkl. der Wertgrenzen entsprechen dem Stand per 01.01.2011.

Achtung:

Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Ehepartnern in der Regel nicht höher sein als die Höhe der Unterhaltsverpfl ichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung.

Bezugsdauer:

Die Witwer- bzw. Witwenpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des/der Verstorbenen.

Sie gebührt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

– Aus der Ehe stammt ein Kind oder

– der Witwer/die Witwe hat zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners/der Ehepartnerin das 35. Lebensjahr vollendet oder

– der Witwer/die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners/der Ehepartnerin invalid oder

– die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre.

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Ansonsten gebührt eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension für die Dauer von 30 Monaten.

War der/die Verstorbene bei der Eheschließung bereits Pensionsbezieher/in, gebührt grundsätzlich ebenfalls nur eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension von 30 Monaten.

Nur wenn die Ehe – in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehepartner – eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwer- bzw. Witwenpension gewährt.

Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung eines Pensionisten/einer Pensionistin:

Altersunterschied derEhegatten

erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf Witwenpension

bis 20 Jahre 3 Jahre

20 bis 25 Jahre 5 Jahre

über 25 Jahre 10 Jahre

Hinweis: Bei zu kurzer Ehedauer wird die befristete Witwer-/ Witwenpension für 30 Monate ausbezahlt.

Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwer- bzw. Witwenpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt. Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt dem Witwer/der Witwe eine Abfindung als einmalige Leistung.

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Antragstellung:

Die Witwer- bzw. Witwenpension muss beim Pensionsver-sicherungsträger beantragt werden. Hierfür ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet.

Frist:

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten.

Achtung:

Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung.

Zuständige Behörde:

Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war.

In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner Pensionsver-sicherungsträger.

Informationen zur Witwer- bzw. Witwenpension erhalten Sie u. a. beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung.

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WAISENPENSION(Vollinhaltlich übernommen von www.help.gv.at, abgenommen durch Bundesminis- terium für Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stand 15.11.2004.)

Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.

Anspruchsvoraussetzungen:

– Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vor-liegen.

– Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein.

Höhe der Transferleistung:

Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60%ige Witwer-/Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.

Die Waisenpension beträgt bei Tod

– eines Elternteils: 40 %,

– beider Elternteile: 60 %

der Witwer-/Witwenpension.

Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen.

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Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und September wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) ange-wiesen.

Bezugsdauer:

Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod des/der Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisen-pension unter folgenden Voraussetzungen:

– Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des/der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.

– Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisen-pension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen wer-den. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.

Antragstellung:

Die Waisenpension muss beantragt werden.

Frist:

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.

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Hinweis: Die Frist von sechs Monaten verlängert sich um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person.

Achtung:

Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.

Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstor-benen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.

Zuständige Behörde:

Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war.

In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner Pensionsver-sicherungsträger.

Informationen zur Waisenpension erhalten Sie u. a. beim Haupt-verband der österreichischen Sozialversicherung.

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MUSTER

Muster für eine Ablebensmitteilung

Kurt Havlecek, Sohn

(Kurt Havlecek, 1100 Wien, Laxenburgerstr. 27c)

Beilage: 1 Sterbeurkunde in Kopie

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Wir haben Dich im Leben geliebtund werden Dich im Tod nicht vergessen.

In Gottes heiligem Willen ist es gelegen, meinen lieben Gatten, guten Bruder, unseren Schwager, Onkel und Paten, Herrn

Josef Mülleram 9. Dezember 2002 im Alter von 72 Jahren nach geduldig ertragener Krankheit, versehen mit den hl. Sterbe-sakramenten, in die Ewigkeit abzuberufen.

Die hl. Seelenmesse feiern wir am Donnerstag, dem 14. Dezember 2002, um 15.00 Uhr in der Pfarrkirche St. Nikolaus. Wir betten unseren lieben Verstorbenen anschließend um 16.00 Uhr auf dem Friedhof zur letzten Ruhestätte.

Innsbruck, Seefeld, Mils, Absam, am 11. Dezember 2002

In Liebe und Trauer:

MARIA MÜLLER, geb. Maier, GattinDANIEL, Bruder, mit FamilieEDITH, MARLIS, Schwägerinnen, mit FamilieKATJA mit THOMASim Namen aller Verwandten

Den Rosenkranz beten wir am Mittwoch um 19.30 Uhr in der Aufbahrungskapelle St. Nikolaus.

Es ist uns ein Herzensbedürfnis, den Schwestern und dem Pflege-personal des Malfatiheimes für ihre Betreuung zu danken.

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In stiller Trauer nehmen wir Abschied von Frau

Magdalena Stockhammergeb. Kufner

die am 20. Dezember 2002 völlig unerwartet im 78. Lebensjahr sanft entschlafen ist.

Die feierliche Urnenbeisetzung findet am Freitag, dem 5. Jänner 2003, um 14.30 Uhr auf demStädtischen Zentralfriedhof, Feuerhalle, statt.

Wien, Baden, Mödling, am 2. Jänner 2003

In liebem Gedenken und Dankbarkeit

Heinrich Fußegger, LebensgefährteRobert Kufner mit Familieim Namen der Familie Partl und aller Verwandten

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STICHWORTVERZEICHNISAAblebensmitteilung, 54Adoption, 10Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, 4Altersunterschied, 49Anerben, 15Anerbenrecht, 15Anspruch auf Witwenpension, 49Anwalt, 1; 14; 22; 30; 35Ausgedinge, 3Ausstattung, 3

BBargeld, 41Bäuerliches Erbrecht, 15Beistandspflicht, 36Berufsausbildung, 52Berufung zur Erbfolge, 5; 39Bestandsverzeichnis, 34Bewegliche Sachen, 11; 41Blutschande, 30

DDienstbarkeiten, 3Drittel der gesetzlichen Erbquote, 33

EEhe in wirtschaftlicher Hinsicht, 6Ehebruch, 30Ehedauer, 49Ehegatten- Wohnungseigentum, 12Ehegattenerbrecht, 10

Eigenhändiges Testament, 20; 21Eigentumswohnung, 12Einheitswert, 34; 44Enterbung, 35Enterbung in guter Absicht, 36Enterbungsgründe, 36Entziehung des gesetzlichen Erbteils, 35Entziehung des Pflichtteiles, 35Erbanfall, 37Erbberechtigung, 4Erbe, 2Erbfähigkeit, 4Erbhof, 15Erblasser, 2Erbschaft, 3Erbschaftserwerb, 37Erbantrittserklärung, 5; 37Erbunfähige Personen, 32Erbunwürdige Personen, 32Erbunwürdigkeit, 30Erbunwürdigkeits- gründe, 30; 35; 36Erbvertrag, 17Erbverzicht, 31

FFamilienerbfolge, 6Forderungsrecht, 32Formvorschriften, 20; 22; 27Fortbetriebsrecht, 3Freiheitsstrafe, 30; 36Fremdhändiges Testament, 22; 26

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GGelegenheitsgeschenke, 42Gerichtskommissär, 27; 37; 38Geschlossener Hof, 15Gesetzliche Erbfolge, 6; 20; 29Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen, 16Gesetzliches Vorausvermächtnis, 11Gewerbeberechtigungen, 3Gewillkürte Erbfolge, 17Gültigkeit eines Testaments, 19; 26; 30

HHälfte der gesetzlichen Erbquote, 33Hausgemeinschaft, 6Haushaltssachen, 11Hausrat, 42Heiratsgut, 3Hinterlegung, 27Höferecht, 15

JJuristische Personen, 5

KKosten, 22

LLebensgefährte, 6; 41Lebensversicherung, 4Legat, 2; 18Legatar, 2; 18; 27Leibrente, 3Letztwillige Verfügungen, 6; 17 Linie, 7

M Mietrecht, 6 Mietrechtsgesetz, 6; 11Mündliches Testament, 26Muster, 21; 23; 24; 54

NNachlass, 2 Nachlassgläubiger, 18Nachlasskonkurs, 39 Natürliche Personen, 4 Notar, 1; 14; 16; 19; 22; 27; 30; 35; 37; 42Notariatsakt, 17; 18; 31 Noterben, 32; 36

PParentel, 7; 10 Parten, 55 Pensionsanspruch, 50; 52 Pflichtteilsberechtigter, 13; 18; 32; 33; 34; 35; 36Pflichtteilsquote, 33 Pflichtteilsrecht, 31; 32

R Rechte für Ungeborene, 4 Reiner Nachlass, 34 Repräsentationsrecht, 7 Rückkaufsrecht, 3

S Scheidung, 11; 44 Schenkung auf den Todesfall, 18; 40 Schenkung unter Lebenden, 40; 41 Schenkungspflichtteil, 35 Schenkungsteuer, 40; 42; 43

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Schriftliches Testament, 20Schulausbildung, 52Schwager, 6Schwägerin, 6Schwiegermutter, 6Schwiegersohn, 6Sittlichkeit, 36Sondererbfolge gesetzlich, 15Stiefkind, 44Stiefvater, 6; 34Strafbare Handlung, 30; 36

TTestament, 18Testament mündlich, 26Testamentsänderung, 27Testamentswiderruf, 27Testamentszeugen, 22; 26Testator, 22Testierfähigkeit, 19; 26; 28Testierfähigkeit beschränkt, 19Testierfähigkeit voll, 19Testierunfähigkeit, 19Tiroler Höfegesetz, 15Todesfallaufnahme, 37

UÜbernahmspreis, 13; 14; 15; 16Uneheliche Kinder, 9; 33; 34Universalerbe, 19Untauglich als Zeugen, 26

Unterhalt, 3; 30Unterhaltsanspruch, 11 Unterhaltspflicht, 36; 48

V Verkehrswert, 13; 34 Verlassenschaft, 2 Verlassenschaftsabhandlung, 37 Verlassenschaftsverfahren, 37 Vermächtnis, 18Vermächtnisnehmer, 2Vermögensfähigkeit, 5 Vermögensübernahme, 37 Verschuldete Erben, 36 Verschwägerte, 6; 27; 41 Verschwenderische Erben, 36 Verwandte, 6; 41; 44 Verwandtenerbrecht, 7 Vorkaufsrecht, 3

W Wahlkind, 10 Waisenpension, 51 Wiederkaufsrecht, 3 Witwer- bzw. Witwenpension, 46Wohnbedürfnis, 6; 11; 14; 44 Wohnrecht, 3; 11

ZZentrales Testamentsregister, 27

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Notizen

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Service

www.erstebank.at www.sparkasse.at

46764-05/11E180067-05/11