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Wissenschaftliche Hausarbeit im Rahmen des Schwerpunktbereiches 01: Internationalisierung und Europäisierung des Rechts „Sind die ‘Transitzonen für Flüchtlinge’ in Ungarn mit Völker- und Euro- parecht vereinbar?" Betreuer: Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann Goethe Universität Frankfurt am Main Verfasser: Olivier Lebriez Wintersemester 2017/2018 Abgabetermin: 19.12.2017 Goethe Universität Frankfurt am Main Fachbereich Rechtswissenschaft Theodor-W.-Adorno Platz 4 60629 Frankfurt am Main

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Wissenschaftliche Hausarbeit im Rahmen des Schwerpunktbereiches

01: Internationalisierung und Europäisierung des Rechts

„Sind die ‘Transitzonen für Flüchtlinge’ in Ungarn mit Völker- und Euro-

parecht vereinbar?"

Betreuer:

Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann

Goethe Universität Frankfurt am Main

Verfasser:

Olivier Lebriez

Wintersemester 2017/2018

Abgabetermin: 19.12.2017

Goethe Universität Frankfurt am Main

Fachbereich Rechtswissenschaft

Theodor-W.-Adorno Platz 4

60629 Frankfurt am Main

I

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung .............................................................................................................................. 1

B. Die Entstehung der Transitzonen in Ungarn ......................................................................... 2

I. Die Lage im Sommer 2015 in Ungarn ............................................................................ 3

II. Änderungen des ungarischen Asylrechts ab dem Sommer 2015 .................................. 5

1. Notstand in Ungarn .................................................................................................... 5

2. Verfahren an der Grenze – Transitzonen ................................................................... 7

3. Modifizierung der sicheren Drittstaatenregelung ....................................................... 9

4. Legalisierung von Rückführungen an die Grenze .................................................... 10

III. Zwischenfazit ............................................................................................................. 11

C. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Transitzonen ...................................................... 11

D. Praktische Durchführung der Asylverfahren in den Transitzonen und die damit

einhergehenden Probleme ........................................................................................................ 14

I. Haft ............................................................................................................................... 14

1. Erfüllen die Transitzonen das Merkmal „Haft“? ...................................................... 15

2. Menschenrechtliche und unionsrechtliche Maßstäbe für die Haft ........................... 17

3. Anforderungen an die Haft in den Transitzonen ...................................................... 19

a) Gründe für die Haft .............................................................................................. 19

b) Garantien in der Haft ........................................................................................... 22

c) Haftbedingungen .................................................................................................. 25

II. Asylverfahren in den Transitzonen .............................................................................. 30

1. Beschränkter Zugang zum Asylverfahren ................................................................ 30

2. Verfahren nach Antragstellung ................................................................................ 31

a) Zulässigkeitsprüfung eines Asylantrags ............................................................... 31

b) Das beschleunigte Verfahren ............................................................................... 32

c) Das reguläre Asylerfahren .................................................................................... 33

3. Gerichtliche Überprüfung abgelehnter Asylanträge ................................................ 34

II

E. Die Einstufung Serbiens als sicheren Drittstaat und Rückführungen aus dem ungarischen

Staatsgebiet ............................................................................................................................... 37

I. Anforderungen an die Deklarierung eines sicheren Drittstaates und die praktische

Anwendung dieses Konzepts durch Ungarn auf Serbien ................................................. 37

1. Ungarns Praxis hinsichtlich der Entlassung Schutzsuchender aus den Transitzonen

...................................................................................................................................... 37

2. Das Konzept des sicheren Drittstaates ..................................................................... 39

3. Das Refoulement-Verbot .......................................................................................... 40

4. Anwendung der rechtlichen Vorgaben auf Serbien ................................................. 43

a) Tatsächliche Lage in Serbien ............................................................................... 43

b) Folgerung ............................................................................................................. 45

II. Das Staatsgrenzgesetz Ungarns, LXXXIX 2007 ......................................................... 47

F. Fazit ...................................................................................................................................... 49

III

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1

A. Einleitung

Am 28. März 2017 trat in Ungarn die Gesetzesnovelle für „Asylverfahren

an der Grenze“ in Kraft.2 Diese enthält Modifizierungen zur bestehenden

Rechtslage in verschiedenen Gesetzen.3 Das bis zu dem Zeitpunkt bereits

bestehende ungarische Asylrecht, verbunden mit den verabschiedeten Ge-

setzesergänzungen für Asylverfahren an der Grenze, sowie die Ausführung

dieser durch die ungarischen Behörden, werfen Bedenken hinsichtlich ihrer

Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht und dem Völkerrecht auf, die im

Verlaufe dieser Arbeit herausgearbeitet werden.

Der Kern der Gesetzesergänzungen ist § 80/J Abs. 1 des ungarischen Asyl-

gesetzes LXXX 20074. Dieser bestimmt, dass Schutzsuchende Asylanträge

persönlich in den Transitzonen Ungarns stellen müssen. Zudem bestimmt §

80/J Abs. 5 Asylgesetz, dass die Antragstellenden für die Dauer ihres Asyl-

verfahrens in den Transitzonen verbleiben müssen.5

Der in Ungarn geltende rechtliche Rahmen muss vereinbar mit den Garan-

tien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sein. Diese wurden

auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems i.S.d. Art.

78 Abs. 2 AEUV in Gestalt verschiedener Richtlinien im Sekundärrecht

konkretisiert.6 Das ungarische Recht, sowie dessen behördliche Anwen-

dung, müssten mit den rechtlichen Verpflichtungen Ungarns, aus der GFK,

der EMRK, der GRCh und aus dem europäischen Sekundärrecht vereinbar

sein.7

2 Vgl. Beck-Aktuell-Redaktion, https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ungarn-verschaerftes-asylgesetz-in-kraft-getreten, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 3 Die Analyse der Gesetzesergänzungen findet in dieser Arbeit auf der Grundlage der inoffiziellen Übersetzung des Hungarian Helsinki Committee statt, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Bill_No-13976_20-February-2017.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. Das ungarische Asylgesetz LXXX 2007 (Stand 2016), wird anhand der inoffiziellen Übersetzung des UNHCR begutachtet, http://www.refworld.org/docid/4979cc072.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 4 Im Folgenden wird das ungarische Asylgesetz LXXX 2007 als Asylgesetz abgekürzt. 5 Mit Ausnahme Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, § 80/J Abs. 6 Asylgesetz. 6 Insbesondere für die Arbeit von Bedeutung: Richtlinie 2013/32/EU und der Richtli-nie 2013/33/EU. 7 Auf das Verhältnis zwischen EMRK und GRCh soll, wie mit Prof. Dr. Dr. Hofmann vereinbart, in dieser Arbeit nicht eingegangen werden. Es ist anzumerken, dass soweit eine Rechtsverletzung i.S.d. EMRK in dieser Arbeit festgestellt wird, dies auch für das identische Recht der GRCh ohne besondere Anmerkung gilt, soweit dieses den selben Schutz gewährt, Art. 52 Abs. 3 GRCh.

2

Die vorliegende Arbeit zeichnet in ihrem ersten Teil zunächst die Lage in

Ungarn im Sommer 2015 nach, um anschließend die ungarische Gesetzge-

bung als Folge des großen Zustroms Schutzsuchender, darzustellen.

Anschließend wird der europäische rechtliche Rahmen für Transitzonen

präsentiert und auf dessen Einhaltung in Ungarn überprüft. Im dritten Teil

wird detailliert die Durchführung der Asylverfahren in den Transitzonen

und die damit einhergehende Einschränkung der Freiheit der Schutzsuchen-

den auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Im Anschluss daran wird die

Entscheidung der ungarischen Regierung, Serbien als „sicheren Drittstaat“

für Schutzsuchende anzuerkennen, auf ihre Vereinbarkeit mit den europa-

rechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben untersucht. Auch wird in die-

sem Teil die Rückführungen von Personen ohne Aufenthaltstitel, welche

von der Polizei im Hoheitsgebiet Ungarns aufgegriffen und bis vor den un-

garischen Grenzzaun eskortiert werden, begutachtet. Es wird geprüft, ob die

rechtlichen Ergänzungen im Bereich des ungarischen Staatsgrenzgesetz, die

diese Maßnahmen ermöglichen, mit dem internationalen Recht im Einklang

stehen. Abschließend werden im Fazit die aufgeworfenen Fragen reflektiert

und resümiert.

B. Die Entstehung der Transitzonen in Ungarn

Ungarn ist eines der Transitländer für flüchtende Menschen entlang der

Balkanroute, denn in der Regel ist Ungarn nicht der Zielstaat der Migrieren-

den. Vielmehr erhoffen sich viele Menschen auf der Flucht, in einem der

Staaten Westeuropas ihre Asylanträge stellen zu können, da die Lebensbe-

dingungen, integrativen Maßnahmen sowie die Aufnahmebereitschaft in

Bezug auf Flüchtende grundsätzlich höher sind. Im Folgenden sollen zu-

nächst die Umstände der sogenannten Flüchtlingskrise des Sommers 2015

dargestellt werden, die Errichtung des ungarischen Grenzzauns als Folge

dieser und anschließend die Entwicklung des Asylgesetzes und des Staats-

grenzengesetzes in Ungarn nachgezeichnet werden.

3

I. Die Lage im Sommer 2015 in Ungarn

Nach einer Statistik von Eurostat haben 42.775 Personen im Jahr 2014 in

Ungarn Asylanträge gestellt. Das machte einen Anteil von 6,8 % aller in der

EU gestellten Asylanträge aus.8

Im Vergleich zum Vorjahr stieg im Jahr 2015 die Zahl der Personen, welche

in Ungarn Asylanträge stellten auf einen historischen Höchstwert von

174.435 Personen an.9 Der Anstieg der 2015 in Ungarn gestellten Asylan-

träge hat viele verschiedene Ursachen. Zu nennen ist der andauernde Bür-

gerkrieg in Syrien10

, fehlende Ressourcen um die Flüchtlingslager in Jorda-

nien und dem Libanon adäquat zu betreiben11

, die Möglichkeit den Balkan-

staat Mazedonien mittels 72 Stunden-Visum legal zu durchqueren12

und

nicht zuletzt auch der mediale Aufruhr hinsichtlich der Aufnahmebereit-

schaft Deutschlands für geflüchtete Menschen.13

Angesichts dieser steigenden Zahl von in Ungarn ankommenden Menschen,

ließ die ungarische Regierung im Mai 2015 eine nationale Konsultation in-

nerhalb der Bevölkerung durchführen. Diese sollte die Meinung der Bevöl-

kerung bezüglich Einwanderung und Terrorismus erforschen.14

Aufgrund

der äußerst geringen Zahl an zurückgesendeten Fragebögen (ca. 5 % wurden

beantwortet15

), verlängerte die ungarische Regierung Anfang Juni 2015

nicht nur die Frist zur Rücksendung der Fragebögen, sondern veranlasste

8 Vgl. Eurostat, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/6751783/3-20032015-BP-DE.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 9 Vgl. Eurostat S. 4, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7203837/3-04032016-AP-DE.pdf , zuletzt aufgerufen am 17.11.2017. 10 Vgl. UNHCR, Warum Flüchtlinge nach Europa kommen, http://www.unhcr.org/dach/de/7851-warum-fluechtlinge-nach-europa-kommen.html, zuletzt aufgerufen am 17.11.2017; vgl. Stryjak, Deutschlandfunk, Zuge-sagtes Geld fehlt, http://www.deutschlandfunk.de/geberkonferenz-syrien-zugesagtes-geld-fehlt.1773.de.html?dram:article_id=315773, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 11 Ebd. 12 Vgl. Martens, F.A.Z., Frieden kann man nicht essen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/fluechtlinge-vom-westbalkan-frieden-kann-man-nicht-essen-13780430.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 13 Vgl. Bannas, F.A.Z., Merkel: „Wir schaffen das“, http://www.faz.net/aktuell/politik/angela-merkels-sommerpressekonferenz-13778484.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 14 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 6, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 15 Vgl. Pesterlloyd, Ungarn macht die Grenzen dicht, http://www.pesterlloyd.net/html/1523grenzendicht.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017.

4

zudem eine landesweite Plakatkampagne, mittels derer sie die ungarische

Bevölkerung unter dem Hinweis der gestiegenen Asylanträge aufrief, an der

nationalen Konsultation teilzunehmen.16

Zeitgleich machte die Regierung

ihr Vorhaben bekannt, an der serbischen Grenze einen Grenzzaun bauen zu

wollen. Dieses Vorhaben wurde mit dem Verweis auf die (vermeintlich)

hohe Zustimmung der Bevölkerung in der nationalen Konsultation von der

Regierung gerechtfertigt.17

Mit dem Bau des Zaunes an der serbischen Grenze wurde Mitte Juli 2015

begonnen, nachdem die Regierung dies am 17. Juni 2015 beschlossen hatte,

und das ungarische Parlament am 6. Juli 2015 für ein entsprechendes Gesetz

abstimmte.18

Am 14. September 2015 wurde die Errichtung des 175 Kilometer langen

Zaunes an der ungarisch-serbischen Grenze fertig gestellt und im gleichen

Zuge wurde die Bahnstrecke zwischen Subotica und Szeged, welche vorher

die Hauptroute der flüchtenden Menschen war, als letzte durchlässige Lücke

geschlossen.19

An der serbisch-ungarischen Grenze sammelten sich bereits einen Tag nach

der endgültigen Grenzschließung tausende Menschen an.20

Mit der Fertig-

stellung des Zaunes gingen Unruhen an der serbisch-ungarischen Grenze

einher. Infolge dessen wurde der Grenzübergang für die Dauer von 30 Ta-

gen gesperrt.21

Als Reaktion darauf entschied sich die serbische Regierung dazu die Men-

schen vor dem ungarischen Grenzzaun mit Bussen an die kroatische Grenze

zu bringen. Die kroatische Regierung beschloss daraufhin, die in Kroatien

angekommenen Personen zur kroatisch-ungarischen Grenze zu bringen. In

16 Vgl. Thorpe, BBC News, Hungary’s poster war in immigration, http://www.bbc.com/news/world-europe-33091597 , zuletzt aufgerufen am: 17.12.2017. 17 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 7, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 18 Ebd. 19 Vgl. Spiegel Online, Ungarn schließt letztes Schlupfloch im Grenzzaun, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-schliesst-schlupfloch-an-der-grenze-zu-serbien-a-1052900.html, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 20 Vgl. ORF.at, Flüchtlinge: Verschärfte Bestimmungen in Ungarn, http://orf.at/stories/2298798/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 21 Vgl. Pester Lloyd, Versuchter Grenzdurchbruch, http://www.pesterlloyd.net/html/1538ausschreitungen.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017.

5

nur vier Wochen wurden auf diese Weise laut UNHCR ca. 180.00022

Men-

schen in Richtung Ungarn befördert. An der ungarisch-kroatischen Grenze

wurden wiederum von der ungarischen Regierung Sonderzüge nach Öster-

reich organisiert.

Diese Praxis, im Grunde eine Umgehung des neu errichteten Grenzzaunes

zu Serbien, fand erst ein Ende als die ungarische Regierung im Oktober

2015 einen weiteren Zaun an den meist benutzten Grenzübergängen zu Kro-

atien errichtete.23

II. Änderungen des ungarischen Asylrechts ab dem Sommer 2015

Als Reaktion auf die hohe Zahl der in Ungarn ankommenden Menschen,

erließ die ungarische Regierung ab dem Sommer 2015 mehrere Ergänzun-

gen bzw. modifizierte bestehende Regelungen der nationalen Asylgesetze.

Diese rechtlichen Neuregelungen hatten zwei Ziele: Einerseits den Zugang

zum Hoheitsgebiet Ungarns zu beschränken und andererseits die illegale

Weiterreise in die weiteren EU-Mitgliedstaaten einzudämmen.24

Die für diese Arbeit wichtigen Gesetze sollen in einem ersten Schritt ge-

nannt werden, um diese im weiteren Verlauf der Arbeit auf ihre Vereinbar-

keit mit dem Völker- und Europarecht hin zu überprüfen.

1. Notstand in Ungarn

Nachdem der Grenzzaun zu Serbien am 14. September 2015 fertig gestellt

wurde, rief die ungarische Regierung einen Tag später den nationalen Not-

stand per Verordnung aus. Der Grund für diese Maßnahme war eine natio-

nale Krisensituation durch Massenzuwanderung. Zunächst wurde der Not-

22 Vgl. UNHCR, http://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean?id=502%25205806 , zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 23 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 13, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 24 Vgl. Hungarian Helsinki Committee, inoffizielle Übersetzung der Gesetzesänderun-gen in Ungarn von März 2017, S. 9, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Bill_No-13976_20-February-2017.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017.

6

stand in den Regionen Bács-Kiskun und Csongrád ausgerufen.25

Am 18.

September 2015 wurde dieser dann auf weitere Regionen ausgeweitet, bis

schließlich am 9. März 2016 der Notstand auf das gesamte Hoheitsgebiet

Ungarns ausgeweitet wurde.26

Dies hatte zur Folge, dass nicht nur die Poli-

zei zur Grenzsicherung berufen werden konnte, sondern auch das ungari-

sche Militär eingesetzt werden konnte. Auch entband der Notstand ungari-

sche Behörden von der besonderen Unterstützung für unbegleitete minder-

jährige Flüchtende zwischen 14 und 18 Jahren.27

Die Voraussetzung für die

Notstandserklärung nach § 80/A Asylgesetz waren gekoppelt an die Zahl

der in Ungarn ankommenden Menschen § 80/A Abs.1 a) Asylgesetz oder an

die Zahl der Personen die in den Transitzonen untergebracht sind, gem. §

80/A Abs.1 b) Asylgesetz. Von der Möglichkeit den Notstand auszurufen

hat die ungarische Regierung kontinuierlich ab September 2015 Gebrauch

gemacht, obwohl die Zahl der ankommenden Menschen seit dem Inkrafttre-

ten der Ergänzungen zum Staatsgrenzgesetz28

im Juli 2016 nicht angestie-

gen ist.29

Am 7. März 2017 wurde vom ungarischen Parlament eine Neuregelung hin-

sichtlich der Voraussetzungen für die Erklärung des nationalen Notstands

verabschiedet. Diese sieht vor, dass der Notstand durch jede Gefahr für den

Schutz der ungarischen Außengrenze oder durch eine Gefahr für die öffent-

liche Sicherheit, öffentliche Ordnung oder die Volksgesundheit in einem

Bereich von 60 Metern zur Staatsgrenze, ausgerufen werden kann, § 80/A

Abs. 1 c) Asylgesetz.30

Aufgrund des neu eingeführten Absatzes (c), der die

tatsächlichen Anforderungen für die Begründung des nationalen Notstandes

herabgesetzt hat, wird es der Regierung zukünftig leichter fallen diesen aus-

zurufen.

25 Ungarisches Regierungsdekret 269/2015; vgl. UNHCR, Refworld, http://www.refworld.org/docid/55f90f614.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 26 Vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Rn. 8, http://users.ecs.soton.ac.uk/harnad/Hungary/2016UNCHR.pdf , zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 27 Vgl. den 2017 eingeführten § 4 Abs. 1 e) des Kinderschutzgesetzes XXXI 1997; vgl. Pester Lloyd, „Notstand“ in Ungarn und die Schuld des Westens, http://www.pesterlloyd.net/html/1535notstandungarn.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 28 Siehe Kapitel 4. 29 Vgl. Amnesty International, Hungary: Legal amendments to detain all asylum-seekers, https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/5855/2017/en/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 30 Ebd.

7

2. Verfahren an der Grenze – Transitzonen

Mit der Errichtung des Grenzzauns am 14. September 2015 wurden zwei

Eingangspunkte für Asylsuchende, sogenannte Transitzonen, an der unga-

risch-serbischen Grenze in Betrieb genommen. Eine Transitzone befindet

sich in der Grenzstadt Röszke, die andere in Tompa.31

An der kroatischen

Grenze wurden im Oktober 2015 ebenfalls Transitzonen eingerichtet, in

Letenye und in Beremend, die jedoch nicht in Betrieb genommen wurden

und aus diesem Grund in dieser Arbeit nicht weiter behandelt werden.32

Nach der Einführung von § 71/A Asylgesetz (Verfahren an der Grenze) im

September 2015,33

musste eine Person die einen Asylantrag an einer der

Schengen-Außengrenzen Ungarns stellt, bis zur Entscheidung über die Zu-

lässigkeit des Antrags in der Transitzone verbleiben. Das hatte zur Folge,

dass die Einreise bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag als zulässig be-

schieden wird, verwehrt wurde. Ausgenommen von der obligatorischen Re-

sidenz in den Transitzonen waren besonders schutzbedürftige Personen-

gruppen, wie beispielsweise kranke Menschen, schwangere Frauen und un-

begleitete Minderjährige.34

Ursprünglich sollten die Transitzonen für den Zeitraum der Prüfung der

Zulässigkeit von Asylanträgen dienen.

Am 7. März 2017 verabschiedete das ungarische Parlament mehrere Geset-

zesänderungen zum Asylgesetz, die am 28. März 2017 in Kraft getreten

sind.35

Nach dem 2017 neu eingeführten § 80/H Asylgesetz, sollen für den

Zeitraum des nationalen Notstandes durch Massenzuwanderung mehrere

Normen des Asylgesetzes außer Kraft gesetzt werden. § 80/I Asylgesetz

bestimmt wiederum diejenigen Normen, welche für diesen Zeitraum außer

31 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 19, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 32 Vgl. Bakonyi/Léderer/Szerekes, Hungarian Helsinki Committee, Best Interest Out of Sight, S. 4, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Bestinterestoutofsight.pdf, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 33 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 19, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 34 § 71/A Abs. 7 Asylgesetz. 35 Vgl. Redaktion Beck-Aktuell, https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ungarn-verschaerftes-asylgesetz-in-kraft-getreten , zuletzt aufgerufen am 15.12.2017.

8

Kraft gesetzt sind. Das 2015 eingeführte Verfahren an der Grenze nach

§71/A Asylgesetz wird für den Zeitraum des Notstandes gem. § 80/I i)

Asylgesetz außer Kraft gesetzt.

Der im Jahr 2017 eingeführte § 80/J Asylgesetz bestimmt, dass alle Perso-

nen die in Ungarn einen Asylantrag stellen möchten, dies nur noch in den

Transitzonen verfolgen können.36

Das Novum dieser Gesetzesänderung ist,

dass Asylsuchende nicht wie bisher, lediglich bis zur Entscheidung über die

Zulässigkeit des Asylantrags in den Transitzonen verbleiben müssen, son-

dern für die Dauer des gesamten Asylverfahrens einschließlich potentieller

Klageverfahren.37

Insoweit gilt die Besonderheit, dass das gesamte Asylver-

fahren bereits vor der Entscheidung über die Einreise in das ungarische

Staatsgebiet durchzuführen ist.

Unbegleitete Minderjährige bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres wer-

den in spezielle Aufnahmeeinrichtungen für Minderjährige gebracht und

unterfallen gem. § 80/J Abs. 6 Asylgesetz nicht dem transitorischen Verfah-

ren.38

Unbegleitete Minderjährige im Alter von 14 bis 18 Jahren werden bis

zur Entscheidung über ihre Asylanträge in den Transitzonen untergebracht;

sie werden gem. § 4 Abs. 1 c) des ungarischen Kindesschutzgesetzes XXXI

1997 rechtlich nicht als minderjährig angesehen.

2017 wurde ebenfalls das ungarische Staatsgrenzgesetz LXXXIX von 2007

modifiziert. § 15/A Abs. 2 Staatsgrenzgesetz bestimmt nun, dass die Einrei-

se einer Schutzsuchenden Person aus den Transitzonen nur dann gestattet

wird, wenn die Flüchtlingsbehörden diesen internationalen Schutz gewähren

a) oder b) soweit die allgemeinen Bestimmungen für Asylverfahren dies

vorsehen39

.

Die dargestellten Gesetzesreformen aus dem Jahr 2017 sind unter der Vo-

raussetzung des ausgerufenen Notstandes durch Massenzuwanderung gültig

und nur für diesen Zeitraum anwendbar. Der Notstand durch Massenzuwan-

derung ist bis März 2018 ausgerufen.40

36 § 80/J Abs. 1 Asylgesetz. 37 § 80/J Abs. 2 Asylgesetz. 38 § 80/J Abs. 6 Asylgesetz LXXX 2007. 39 Folglich für unbegleitete Minderjährige bis zu einem Alter von 14 Jahren. 40 ABC News, http://abcnews.go.com/amp/International/wireStory/hungary-extends-state-emergency-due-migrant-crisis-49514416 , zuletzt aufgerufen am 15.12.2017; vgl. International Organisation for Migration, Migration Flow to Hungary, http://www.iom.hu/sites/default/files/untitled%20folder/NOV%2015.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017.

9

3. Modifizierung der sicheren Drittstaatenregelung

Im ungarischen Asylgesetz LXXX 2007 ist das Konzept des sicheren Dritt-

staates in § 2 (i) folgendermaßen definiert:

„Ein sicherer Drittstaat ist ein Staat bei dem die Flüchtlingsbehörde

(OIN)41

festgestellt hat, dass die dem Konzept unterfallende Person nach

Folgenden Prinzipien behandelt wird:

ia) ihr Leben und ihre Freiheit nicht aus Gründen der Rasse oder Religion,

oder aus Gründen der ethnischen Herkunft/Nationalität, Zugehörigkeit zu

einer sozialen Gruppe oder aus politischer Überzeugung bedroht wird und

dem Risiko eines ernsthaften Schadens besteht, oder

ib) das Non-Refoulement Prinzip in Übereinstimmung mit der Genfer

Flüchtlingskonvention eingehalten wird, oder

ic) internationale Gesetze, denen nach die betroffene Person nicht in einen

Staat zurückgebracht wird, in dem sie einer Behandlung unterworfen wird

die von Artikel XIV (2) der Grundrechte verboten ist [Verbot der Auswei-

sung/Abschiebung in einen Staat in dem die Person mit einer Todesstrafe

rechnen muss, gefoltert wird oder eine unmenschliche Behandlung oder

Bestrafung erfährt] oder

id) in dem sichergestellt ist, dass die Möglichkeit der Anerkennung als

Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention besteht.“42

Nachdem Ungarn den serbischen Staat von der Liste sicherer Drittstaaten

auf internationalen Druck hin im Jahr 2013 gestrichen hatte,43

wurde Serbi-

en durch die Gesetzesreformen im Jahr 2015 wieder auf die Liste der siche-

ren Drittstaaten, als EU-Beitrittskandidat44

, aufgenommen.45

In verfahrensrechtlicher Sicht ermöglicht die Liste sicherer Drittstaaten den

ungarischen Behörden nach § 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 e) Asylgesetz, jeden

Asylantrag als unzulässig abzulehnen, der von Schutzsuchenden gestellt

41 Die Abkürzung OIN steht für Office of Immigration and Nationality. 42 Inoffizielle Übersetzung des Verfassers. 43 Vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Rn. 31, http://users.ecs.soton.ac.uk/harnad/Hungary/2016UNCHR.pdf , zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 44 Vgl. Auswärtiges Amt, EU-Erweiterung: Serbien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/erweiterung-nachbarschaft/serbien/252218, zu-letzt aufgerufen am 18.12.2017. 45 § 2 der Regierungsverordnung Nummer 191/2015 (VII/21); die Regierungsverord-nung kann auf folgender Seite eingesehen werden: UNHCR, http://www.refworld.org/docid/55ca02c74.html, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017.

10

wurde, die über einen sicheren Drittstaat nach Ungarn eingereist sind. Dabei

ist es nach Absatz 4 bereits ausreichend, wenn die Möglichkeit effektiven

Schutz zu ersuchen, bestanden hätte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann

die Möglichkeit effektiven Schutz zu erhalten theoretisch widerlegt werden.

Praktisch ist dies jedoch mit Schwierigkeiten verbunden. Nach § 51 Abs. 5

Asylgesetz obliegt die Beweisführung hinsichtlich der Unmöglichkeit effek-

tiven Schutz zu erlangen den Schutzsuchenden.

Die Gesetzesänderungen in Bezug auf die sichere Drittstaatenregelung er-

möglichen den ungarischen Behörden, in theoretischer Hinsicht, nahezu alle

Asylanträge als unzulässig abzuweisen, da derzeit die Einreise zur Stellung

eines Asylantrags nur über die an der serbischen Grenze liegenden Transit-

zonen möglich ist.46

4. Legalisierung von Rückführungen an die Grenze

Am 5. Juli 2016 traten weitere Ergänzungen des Asylgesetzes und des

Staatsgrenzgesetzes in Kraft, die es der ungarischen Polizei ermöglichen,

jede Person die sich illegal auf dem ungarischen Staatsgebiet in einem Ra-

dius von acht Kilometern ab der ungarischen Grenze aufhält, festzunehmen

und sie hinter den Grenzzaun zu eskortieren.47

Eine Registrierung der Flüchtenden findet nicht statt und die Möglichkeit

einen Asylantrag zu stellen besteht ebenfalls nicht. Die aufgegriffenen Per-

sonen werden dabei nicht auf serbisches, sondern auf einen ca. zwei bis drei

Meter breiten Korridor hinter dem Grenzzaun gebracht, der eigentlich dem

ungarischen Hoheitsgebiet zugehört, jedoch von der ungarischen Regierung

offiziell als „Niemandsland“ deklariert wird.48

46 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 18, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 47 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 18, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 48 Vgl. Bundesregierung, Drucksache 18/12622, S. 2, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/126/1812622.pdf, zuletzt aufgerufen 18.12.2017; vgl. Hungarian Helsinki Committee, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-info-update-push-backs-5-July-2016.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017; Vgl. Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/4405/2016/en/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017.

11

Diese Regelungen wurden durch das Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 b) ungari-

sches Staatsgrenzgesetz LXXXIX 2007 am 28. März 2017 folgendermaßen

modifiziert: „In Zeiten des nationalen Notstandes durch Masseneinwande-

rung kann die Polizei jeden Ausländer der sich im ungarischen Staatsgebiet

illegal aufhält anhalten und ihn zu dem nächsten Grenzübergang eskortie-

ren, es sei denn, der Verdacht einer Straftat besteht“49

.

Die 8 Kilometer Regelung wurde in der Folge auf das Gesamte ungarische

Staatsgebiet ausgeweitet. Im Kapitel E wird auf die Vereinbarkeit dieser

Gesetzesreform mit dem europäischen Recht und dem Völkerrecht genauer

eingegangen.

III. Zwischenfazit

Die seit der exponentiell gestiegenen Ankunft von Schutzsuchenden im un-

garischen Staatsgebiet geänderten Gesetze, sprechen eine deutliche Sprache.

Auch die durch die ungarische Regierung finanzierten Plakatkampagnen

zeigen auf, dass Geflüchtete mittlerweile gänzlich unerwünscht sind. Zwar

hängen viele Maßnahmen schlichtweg mit der Überforderung Ungarns, an-

gesichts der überwältigend hohen Zahl der im Sommer 2015 ankommenden

Personen zusammen. Dennoch entbindet dies Ungarn nicht davon, europäi-

sches Recht und das Völkerrecht einzuhalten. Etwaige Verstöße sollen im

Folgenden näher begutachtet werden.

C. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Transitzonen

Ungarn hat aufgrund seiner geographischen Lage mehrere EU-

Außengrenzen. Der bedeutendste Grenzabschnitt im Zusammenhang mit

den Transitzonen Ungarns ist derzeit derjenige zu Serbien. Dort hat Ungarn

zwei Transitzonen, in Röszke und in Tompa errichtet.

Es stellt sich die Frage, ob Transitzonen im europäischen Recht überhaupt

vorgesehen sind?

Transitzonen nach europäischem Recht sind im Erwägungsgrund 38 der

Richtlinie 2013/32/EU folgendermaßen beschrieben: „Viele Antrage auf

internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines

49 Inoffizielle Übersetzung des Verfassers.

12

Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des An-

tragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur Prüfung der

Zulässigkeit und/oder Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es

ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über

solche Antrage zu entscheiden.“

In Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU50

sind Voraussetzun-

gen für Verfahren an der Grenze normiert. Nach Art. 43 Abs. 1 der Richtli-

nie können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verfahrensgarantien

nach Kapitel II der Richtlinie Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in

Transitzonen über die Zulässigkeit eines an diesem Ort gestellten Antrags

nach Maßgabe des Art. 33 der Richtlinie zu entscheiden und/oder die Be-

gründetheit eines Antrags in einem Verfahren nach Art. 31 Abs. 8 der Richt-

linie festzustellen.

In Art. 43 Abs. 2 AsylverfahrensRL ist festgelegt, dass Entscheidungen in

Verfahren nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist ergehen müs-

sen, jedoch nach spätestens vier Wochen die Einreise in das Hoheitsgebiet

des Mitgliedstaates gestattet werden muss.

Der für den Zeitraum des nationalen Notstandes 2017 in Ungarn eingeführte

§ 80/J des ungarischen Asylgesetzes entspricht nicht den in Art. 43 Abs. 1, 2

AsylverfahrensRL festgelegten Kriterien für Verfahren in Transitzonen.

Nach Art. 43 Abs. 2 AsylverfahrensRL soll Antragstellenden nach spätes-

tens vier Wochen die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden. Eine

Frist bis zur Einreisegestattung enthält § 80/J Asylgesetz nicht.

Da in Ungarn der Notstand ausgerufen ist, könnten die Besonderheiten des

Art. 43 Abs. 3 AsylverfahrensRL gelten, wonach in Zeiten großen Andrangs

die Antragstellenden für die Dauer eines regulären Asylverfahrens in den

Transitzonen verbleiben müssen.51

Dafür müsste die Regelung des § 80/A

Asylgesetz, wonach der Staatsnotstand aufgrund eines großen Zustroms

Schutzsuchender ausgerufen werden kann, mit den europäischen Vorgaben

vereinbar sein.

50 Im Folgenden wird als AsylverfahrensRL abgekürzt. 51 Nach Art. 31 Abs. 3 AsylverfahrensRL soll die übliche Bearbeitungsdauer eines An-trags auf internationalen Schutz regelmäßig nicht länger als sechs Monate betragen. Bei besonderen Umständen soll die Verfahrensdauer in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach Antragstellung abgeschlossen werden, Art. 31 Abs. 5 AsylverfahrensRL.

13

Die Bezeichnung eines staatlichen Ausnahmezustandes, verursacht durch

„Massenzustrom“ einer großen Zahl an Menschen, ist auch im europäischen

Recht verankert. Hier ist die primärrechtliche Verankerung dieser Idee in

Art. 78 Abs. 3 AEUV zu nennen, die zu Gunsten des Rates für den Fall ei-

nes plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen eine Notlagenkompe-

tenz einräumt. Erforderlich für eine Notlage nach Art. 78 Abs. 3 AEUV ist

eine gewisse Intensität, die in jedem Fall vorliegt, wenn es zu Versorgungs-

engpässen, Sicherheitsrisiken oder zu der Gefahr von politischer Destabili-

sierung kommt und bspw. der Zusammenbruch des Asylsystems droht. Das

Erfordernis des plötzlichen Zustroms setzt ein bestimmtes und unvorherge-

sehenes Ereignis voraus, das kausal für die Notlage ist.52

Auf Art. 78 Abs. 3 AEUV berief sich die Europäische Kommission am 9.

September 2015 erstmalig, als sie einen Vorschlag zur Umsiedlung von

120.000 Antragstellenden aus den besonders stark betroffenen Mitgliedstaa-

ten Italien, Ungarn53

und Griechenland an das Europäische Parlament mach-

te. Auf Wunsch Ungarns, nicht von der Maßnahme berücksichtigt zu wer-

den, nahm das Parlament den Vorschlag am 17. September 2015 an. Der

Rat erließ am 22. September 2015 den auf Art. 78 Abs. 3 AEUV basieren-

den Beschluss 2015/1601 zur Umverteilung der in Griechenland und Italien

befindlichen Menschen.54

Die Tatsache, dass Ungarn die Hilfe der Europäischen Union ablehnte und

dieser eine Art Selbsthilfe in Form eines umfangreichen Gesetzeserlasses

vorzog, spricht dafür, dass die Lage in Ungarn kein derartig prekäres Aus-

maß annehmen konnte, dass diese zu einer immensen Gefahr für den Staat

und die öffentliche Ordnung werden konnte. Einem souveränen Staat darf

zwar grundsätzlich keine Hilfe aufgezwungen werden. Doch der Verdacht,

dass Ungarn den Staatsnotstand nach dem kürzlich reformierten § 80/A

Asylgesetz trotz erheblich zurückgegangener Asylbewerberzahlen primär

aus politischen Gründen weiterhin ausruft, liegt recht nahe.55

52 Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 78, Kap. IV, Rn. 32. 53 Für Ungarn war die Umsiedlung von 54.000 Personen vorgesehen, vgl. Schubert, Die Nichtigkeitsklage der Slowakei und Ungarns, S. 7, http://jean-monnet-saar.eu/wp-content/uploads/2013/12/Schuberth_final-1.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 54 Ebd. 55 Vgl. Eurostat, http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=migr_asyappctza&lang=en, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017.

14

Dieser rechtliche Rahmen zeigt deutlich auf, dass es sich bei der Einrich-

tung von Transitzonen an der Außengrenze zu Serbien in Röszke und Tom-

pa nicht um die Frage des „Obs“ der Zulassigkeit handelt. Denn Transitzo-

nen sind in der AsylverfahrensRL in Art. 43 explizit vorgesehen. Vielmehr

ist der Frage nachzugehen, inwiefern die praktische Durchführung der Ver-

fahren in den Transitzonen gegen europäisches Recht und Völkerrecht ver-

stoßen könnte.

D. Praktische Durchführung der Asylverfahren in den Transitzonen

und die damit einhergehenden Probleme

In diesem Teil der Arbeit soll eine detaillierte Auseinandersetzung mit der

tatsächlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich Tran-

sitzonen, den Aufnahmebedingungen, sowie den Asylverfahren in den Tran-

sitzonen erfolgen. Die Mindeststandards aus der Genfer Flüchtlingskonven-

tion (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sowie

die unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der AsylverfahrensRL und der

Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU56

sollen auf ihre Einhaltung bei den Asyl-

verfahren in den Transitzonen untersucht werden.

I. Haft

Die größte Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im Rahmen der Etablie-

rung der ungarischen Transitzonen liegt in der generellen Inhaftierung aller

Personen, die Schutz in Ungarn suchen.57

Wie bereits dargestellt ist nach

den jüngsten Gesetzesreformen in Ungarn58

das Festhalten von Schutzsu-

chenden für die Dauer des gesamten Asylverfahrens in den Transitzonen zur

Regel geworden.

Der obligatorische Verbleib in den Transitzonen Ungarns wurde zur Kon-

trolle großer Migrationsströme eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung

für den Erlass der ungarischen Normen, zielen diese Maßnahmen primär

darauf ab, die illegale Einreise nach Ungarn und die unkontrollierte Weiter-

56 Im Folgenden wird diese als AufnahmeRL abgekürzt. 57 Wie bereits in Kapitel B. erläutert, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und besonders schutzbedürftigen Personen. 58 Insbesondere § 80/J Asylgesetz.

15

reise von Schutzsuchenden in die EU zu verhindern.59

Ob diese Begründung

zur Rechtfertigung dieser stark einschneidenden Maßnahmen ausreicht, soll

im Folgenden analysiert werden.

1. Erfüllen die Transitzonen das Merkmal „Haft“?

Die Transitzonen an der ungarischen Außengrenze zu Serbien sind mit vier

Meter hohen Zäunen umgrenzt. Die Personen die hineingelassen werden um

Asylanträge zu stellen, müssen für die Dauer des gesamten Asylverfahrens

in den Transitzonen verbleiben. Wer die Transitzonen in Richtung Serbien

freiwillig verlässt, beendet sein Asylverfahren.60

Die ungarischen Asylbehörden qualifizieren die Internierung aller Schutzsu-

chenden nicht als Haft. Die Transitzonen können nämlich jederzeit wieder

auf freiwilliger Basis nach Serbien verlassen werden. Auch obliege es dem

Individuum, ob es sich in die Transitzone begibt oder nicht. Daher werde

von den ungarischen Behörden der Entzug der Freiheit von Schutzsuchen-

den nicht zwangsweise angeordnet.61

Nach der Rechtsprechung des EGMR gibt es einen graduellen Unterschied

zwischen der freiheitsentziehenden Haft und einer Einschränkung der Frei-

zügigkeit.62

Dieser wird auf der Grundlage des Grades oder der Intensität,

der Dauer und der Art und Weise der Umsetzung der jeweiligen Maßnahme

bestimmt.63

Eine Maßnahme welche die Mobilität eines Einzelnen auch für

eine kurze Zeitspanne einschränkt, kann nicht grundsätzlich als bloße Ein-

schränkung der Freizügigkeit gewertet werden. Vielmehr muss die jeweilige

Maßnahme auf weitere Faktoren hin untersucht werden, wie bspw. der Ab-

riegelung eines Bereiches oder einer zusätzlichen Nötigung der Betroffe-

nen.64

Darüber hinaus bedarf es eines subjektiven Elements, der Auswir-

59 Vgl. Hungarian Helsinki Committee, inoffizielle Übersetzung der Gesetzesänderun-gen in Ungarn von März 2017, S. 8, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Bill_No-13976_20-February-2017.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 60 § 80/K Abs. 2 d) Asylgesetz. 61 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 2.3, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 62 EGMR, Guzzardi gegen Italien, Urt. v. 06.11.1980, Nr. 7367/76, Rn. 93. 63 Vgl. Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 5, Rn. 11. 64 EGMR, Foka gegen die Türkei, Urt. v. 24.06.2008, Nr. 28940/95; Nolan und K. gegen Russland, Urt. v. 12.02.2009, Nr. 2512/04.

16

kung der Maßnahme auf eine Person in Form von physischen Unbehagen

oder psychisch empfundenen Qualen.65

Auch darf die Person der freiheits-

entziehenden Maßnahme nicht willentlich zugestimmt haben.66

Wann die Schwelle für die Einordnung einer Maßnahme als Freiheitsentzug

im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EMRK erreicht ist, kann anhand der Rechtspre-

chung des EGMR konkretisiert werden.

Dieser hatte das Festhalten eines somalischen Asylbewerbers im Transitbe-

reich des Flughafens Paris-Orly für die Dauer von 20 Tagen unter polizeili-

cher Überwachung als Freiheitsentzug bewertet.67

In der Entscheidung Ilias und Ahmed gegen Ungarn68

befand der EGMR,

dass die Internierung der Kläger auf dem bewachten und unzugänglichen

Gelande der Transitzonen, „de facto“ einer Inhaftierung im Sinne von Art. 5

Abs. 1 EMRK gleichkam.69

Das Merkmal der „de facto“ Inhaftierung be-

schreibt Maßnahmen, in denen es nicht zu einer direkten Anwendung staat-

licher Gewalt kommt, allerdings gewisse Zwangselemente vorliegen, wel-

che den Entscheidungs- und Handlungsspielraum für die Betroffenen so

wesentlich einschränken.70

Letzteres Merkmal sah der EGMR in dieser Ent-

scheidung als erfüllt an, da den Betroffenen auf der Suche nach internatio-

nalem Schutz keine andere Wahl blieb, als sich dem transitorischen Asyl-

verfahren mitsamt der Inhaftierung hinzugeben.71

Daraus folgt, dass die Internierung der Schutzsuchenden in den Transitzo-

nen als tatsächlicher Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK

gewertet werden kann.

Die Aufnahmerichtlinie definiert Haft in Art. 2 h) als „die raumliche Be-

schränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen be-

stimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat“. In-

nerhalb der Aufnahmerichtlinie muss zwischen der Haft und Wohnsitzauf-

lagen bzw. Residenzpflichten unterschieden werden. Letztere beschränken

Antragstellende entweder dahingehend, sich in einer bestimmten Stadt auf-

zuhalten oder an einem bestimmten Ort ihren Wohnsitz nehmen zu müs-

65 EGMR, Guzzardi gegen Italien, Urt. v. 06.11.1980, Nr. 7367/76; H.L. gegen das Ver-einigte Königreich, Urt. v. 05.10.2004, Nr. 45508/99. 66 EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 53. 67 EGMR, Amuur gegen Frankreich, Urt. v. 25.06.1996, EuGRZ 1996, Rn. 43. 68 EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15. 69 EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 67. 70 EGMR, M.A. gegen Zypern, Urt. v. 23.07.2013, Nr. 41872/10, Rn. 195. 71 EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 68 f..

17

sen.72

Diese Auflagen garantieren eine größere Bewegungsfreiheit als die

Haft.

Folglich kann festgestellt werden, dass auch nach der Definition der Auf-

nahmerichtlinie, die örtliche Beschränkung der Freiheit der Antragstellen-

den auf das Gebiet der Transitzonen das Merkmal der Haft erfüllt.

2. Menschenrechtliche und unionsrechtliche Maßstäbe für die Haft

Das Festhalten der Menschen in den Transitzonen für die Dauer des gesam-

ten Asylverfahrens ist einer der schwersten Eingriffe in die Freiheit der Be-

troffenen. Die Anwendung von § 80/J des ungarischen Asylgesetzes, der die

Internierung der Schutzsuchenden in den Transitzonen vorschreibt, be-

schränkt eine Reihe von Menschenrechten, die nach europäischem und in-

ternationalem Recht auch Flüchtenden zustehen.73

Besonders schutzbedürf-

tige Personengruppen, wie beispielsweise Minderjährige, können stark unter

der Haft in einer Transitzone leiden.

Die im europäischen und internationalen Grund- und Menschenrecht garan-

tierte Freiheit sieht kein absolutes Verbot für die Inhaftierung von Geflüch-

teten vor.74

Vielmehr ist allen Rechten gemein, dass Haft die Ausnahme

darstellen muss, eine für den Einzelfall ausgestaltete Rechtsgrundlage erfor-

dert um der Willkür vorzubeugen und die Eröffnung von Haftgründen vor-

sehen muss. Hinzukommend muss eine Inhaftnahme rechtsstaatlichen

Grundsätzen entsprechen und menschenwürdige Haftbedingungen vorse-

hen.75

Ausdrückliche Vorschriften zur Haft enthält die Genfer Flüchtlingskonven-

tion nicht. Aus Art. 26 GFK resultiert die Pflicht des Staates in welchem

sich Geflüchtete rechtmäßig aufhalten, unter Einschränkung der allgemei-

72 Art. 7 Abs. 1 S.1 AufnahmeRL. 73 EMRK: v.a. Art. 3, Art. 5, Art. 13. GFK: v.a. Art. 26 Freizugigkeit. EU-GRCh: Art. 1 Wurde des Menschen; Art. 3 Recht auf Unversehrtheit; Art. 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; Art. 6 Freiheit und Si-cherheit; Art. 7, 16 Privat- und Familienleben; Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Reli-gionsfreiheit; Art. 24, 25, 26 Rechte des Kindes, alterer Menschen, Menschen mit Be-hinderung; Art. 45 Freizugigkeit und Aufenthaltsfreiheit. AEMR: Art. 1, 3 Freiheit und Sicherheit; Art. 12 Privatleben, Familie und Wohnung; Art. 13 Freizugigkeit; Art. 22 wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Art. 25 Gesundheit, Wohl, Nahrung, Kleidung, Wohnung, arztliche Versorgung, notwendige soziale Leistungen, Fursorge und Schutz von Muttern und Kindern; Art. 26, 27 Bildung, Kulturelles Leben. KRK: v.a. Art. 37. 74 EMRK: Art. 5, Art. 2 Prot. Nr. 4; EU-GRCh: Art. 9; GFK: Art. 9, Art. 26, Art. 31, Art. 32; AEMR: Art. 9. 75 Ebd.

18

nen nationalen Vorschriften, Freizügigkeit zu gewähren. Der rechtmäßige

Aufenthalt in einem Staat beginnt nach der GFK mit der Beantragung eines

Asylverfahrens.76

Nach Art. 9 GFK ist es den Vertragsstaaten zusätzlich

möglich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit eines Konventi-

onsstaates erforderlich sind. In Art. 32 Abs. 3 GFK können die Staaten im

Rahmen von Ausweisungen „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der inne-

ren Ordnung“ treffen, worunter sich „Haft“ subsumieren ließe. Art. 31 Abs.

1 GFK normiert das Verbot, Flüchtlinge aufgrund ihrer illegalen Einreise

oder Aufenthalts zu bestrafen; Absatz 2 lässt hingegen Einschränkungen der

Freizügigkeit für Flüchtlinge bei einem ungeregelten Status oder bis zur

Ausreise in ein anderes Aufnahmeland zu. Daraus folgt, dass auch in der

GFK das Zwangsmittel der Haft als Ausnahme normiert ist und als solche

auch angewandt wird.77

In der EMRK sind die Voraussetzungen für die Inhaftierung von Personen

in Art. 5 EMRK normiert, der als Menschenrecht auf schutzsuchende Dritt-

staatsangehörige Anwendung findet.78

Auf europarechtlicher Ebene bestimmt die AufnahmeRL die Voraussetzun-

gen für die Anordnung von Haft und ihren Bedingungen. Im Vergleich zur

EMRK und GFK enthält sie detailliertere Voraussetzungen für die Verhän-

gung von Haft und für die Bedingungen in der Haft.79

Die dargestellten Regelungen aus den verschiedenen Rechtsquellen beinhal-

ten alle Anforderungen, die für die Inhaftierung der Schutzsuchenden in den

Transitzonen Ungarns beachtet werden müssen. Unabhängig davon ob die

Haft in den Transitzonen nach einer dieser Regelungen zulässig ist, ist die

Inhaftnahme von Schutzsuchenden im Gesamtergebnis unzulässig, wenn sie

mit nur einer Vorschrift unvereinbar ist.

76 Hathaway, The Rights of Refugees under International Law, 2005, S. 414. 77 Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law, 2007, S. 463. 78 Eine genaue Auseinandersetzung mit Art. 5 EMRK und dessen Voraussetzungen findet unter „3. Anforderungen an die Haft“ statt. 79 Auch eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der AufnahmeRL findet unter 3. statt.

19

3. Anforderungen an die Haft in den Transitzonen

Allen Vorgaben für die Inhaftierung von Schutzsuchenden ist gemein, dass

sie nicht nur das letzte Mittel, sondern auch als Ausnahme vorgesehen sein

sollte.

Die AufnahmeRL sieht für die Haft von Antragstellenden eine Einzelfall-

prüfung, in der die Erforderlichkeit der Inhaftnahme zu prüfen ist, insbeson-

dere dahingehend, ob sich nicht weniger einschneidende Maßnahmen gleich

wirksam anwenden ließen.80

Zusätzlich erfordert die Inhaftnahme nach die-

ser Richtlinie eine Grundlage im nationalen Recht.81

Diese ist in § 80/J Abs.

1 Asylgesetz im ungarischen Recht vorgesehen.

Ob für die Inhaftierung von Schutzsuchenden in den Transitzonen legitime

Haftgründe bestehen, soll im Folgenden untersucht werden. Im Anschluss

daran wird herausgearbeitet, ob rechtsstaatliche Garantien in den Transitzo-

nen gewährleistet werden. Abschließend sollen die Bedingungen der Haft in

den Transitzonen daraufhin untersucht werden, ob sie den Mindestanforde-

rungen im europäischen Recht und im Völkerrecht entsprechen.

a) Gründe für die Haft

Wie bereits einleitend ausgeführt, dient die Inhaftierung aller Schutzsuchen-

den in den ungarischen Transitzentren Röszke und Tompa dazu, die irregu-

läre Einreise nach Ungarn und in der Folge die weitere Reise in die EU ein-

zudämmen.

Aufgrund der Tatsache, dass die ungarische Behörden das Festhalten der

Schutzsuchenden in den Transitzentren für die Dauer der Asylverfahren

nicht als Haft einstuft, findet § 31/A Asylgesetz, welcher Gründe für die

Asylhaft vorschreiben, keine Anwendung auf diese Maßnahmen.82

Einziger

Grund für den obligatorischen Verbleib in den Transitzonen ist nach § 80/J

Abs. 5 Asylgesetz, das Stellen eines Asylantrags.

Fraglich ist, ob diese Praxis mit dem internationalen Recht vereinbar ist.

Denn wenn die Inhaftnahme der Schutzsuchenden in den Transitzonen nicht

auf einen der in der AufnahmeRL oder der EMRK abschließend aufgezähl-

80 Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL. 81 Vgl. den letzten Satz von Art. 8 Abs. 3 der AufnahmeRL. 82 § 31/A Asylgesetz.

20

ten Haftgründe zurückgeführt werden kann, ist diese von Ungarn durchge-

führte Praxis unrechtmäßig.83

In Art. 8 Abs. 1 AufnahmeRL ist festgelegt, dass Schutzsuchende nicht be-

reits deshalb in Haft genommen werden, weil sie einen Asylantrag stellen.

Vielmehr muss für eine Inhaftnahme einer der in Art. 8 Abs. 3 Aufnah-

meRL genannten Haftgründe vorliegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL sind diese: Um die Identität oder Staats-

angehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen; um Beweise für einen

Schutzantrags zu sichern; um über das Recht auf Einreise zu entscheiden;

wenn sich der Antragsteller in Abschiebehaft befindet und einen Antrag nur

stellt um die Rückführung zu verzögern; wenn Gründe der nationalen Si-

cherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Inhaftnahme erfordern; wenn

die Inhaftnahme mit den Kriterien einer solchen in der Dublin-III Verord-

nung im Einklang steht.84

Zu beachten ist jedoch, dass gem. Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL diese Haft-

gründen jeweils auch im einzelstaatlichen Recht geregelt werden müssen.

Fraglich ist, ob der in Art. 8 Abs. 3 c) AufnahmeRL aufgeführte Haftgrund

„um über das Recht der Einreise zu entscheiden“, als Legitimationsgrundla-

ge für eine Inhaftierung gesehen werden kann.

Hierzu ist zunächst zu klären, ob sich die Schutzsuchenden nach dem Pas-

sieren der Drehkreuze zu den Transitzonen bereits im ungarischen Hoheits-

gebiet befinden. Wäre dies der Fall, würde die Kompetenz Ungarns, über

die Einreise entscheiden zu dürfen, entfallen. In der Folge wäre in Art. 8

Abs. 3 c) AufnahmeRL kein zulässiger Haftgrund.

Das ungarische Recht qualifiziert den Zugang zu den Transitzonen noch

nicht als Einreise in das ungarische Staatsgebiet. Gemäß § 15/A Abs. 2 des

ungarischen Staatsgrenzgesetzes, ist Schutzsuchenden erst nach einer posi-

tiven behördlichen Entscheidung über den internationalen Schutzantrag die

Einreise in das ungarische Staatsgebiet zu gewähren.

Da sich die Flüchtenden nach § 15/A Abs. 2 ungarisches Staatsgrenzgesetz

demnach in den Transitzonen noch nicht im ungarischem Hoheitsgebiet

befinden, ist in Art. 8 Abs. 3 c) AufnahmeRL ein Haftgrund für die Inhaft-

nahme der Schutzsuchenden in den Transitzonen zu sehen.

83 Vgl. EGMR, Al-Jedda gegen Vereinigtes Königreich, Urt. v. 07.07.2011, Nr. 27021/08, Rn. 99. 84 Art. 8 Abs. 3 a)-f) AufnahmeRL.

21

Jedoch ist zu beachten, dass das ungarische Asylgesetz, so wie es die Richt-

linie in Art. 8 Abs. 3 S. 2 AufnahmeRL vorschreibt, keine Haftgründe für

das Verfahren in den Transitzonen vorweist.85

Dies bedeutet, dass sich die ungarischen Behörden für die Inhaftnahme der

Menschen in den Transitzonen, nicht auf einen Haftgrund i.S.d. Art. 8 Auf-

nahmeRL stützen können, da unabhängig davon ob dieser Bereich als unga-

risches Hoheitsgebiet definiert wird oder nicht, keine Haftgründe für die

dortigen Verfahren im ungarischen Asylgesetz vorgesehen sind.

Folglich wird die de-facto Inhaftnahme von Schutzsuchenden in den Tran-

sitzonen ohne rechtsstaatlich überprüfbare Haftgründe durchgeführt. Dies ist

unvereinbar mit der AufnahmeRL.

Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Haftgrund gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK

vorliegen könnte. Dieser enthält eine abschließende Auflistung von Haft-

gründen unter denen ein Freiheitsentzug zulässig ist: Eine Verurteilung

durch ein Gericht; Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung oder zur

Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; bei einem Ver-

dacht oder einer Verhinderung einer Straftat; zur überwachten Erziehung

Minderjähriger, zur Verhinderung von Verbreitungen von Epidemien oder

zur Einweisung Kranker und Landstreichern; sowie zur Verhinderung der

unerlaubten Einreise oder bei Personen gegen die ein Ausweisungs- oder

Auslieferungsverfahren im Gange ist.86

Vorliegend könnte der Haftgrund zur Verhinderung der unerlaubten Einrei-

se aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 f) EMRK einschlägig sein.

In dem vom EGMR entschiedenen Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“,

fanden nach dem im Jahr 2015 geltendem ungarischen Recht noch § 71/A

Asylgesetz für Asylverfahren an der ungarischen Grenze (in den Transitzo-

nen) Anwendung.87

§ 71/A Asylgesetz weist zwar Voraussetzungen für Ver-

fahren in den Transitzonen auf, enthält jedoch weder Haftgründe, noch das

Merkmal Haft als solches. In der Entscheidung stellte der EGMR fest, dass

die de-facto Inhaftnahme der Betroffenen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 EMRK, auf

der Grundlage von § 71/A Asylgesetz aufgrund der fehlenden und überprüf-

baren Haftgründe, keine rechtlich ausreichende Grundlage darstellte. Daher

erging die Inhaftnahme der Betroffenen ohne rechtstaatliche Ermächti-

85 Vgl. EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 49. 86Art. 5 Abs. 1 S.2 a)-f) EMRK; vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 21, Rn. 1 f.. 87 EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 68.

22

gungsgrundlage und ohne formelle behördliche Anordnung.88

Aus diesen

Gründen war die Inhaftnahme der Antragsteller in den Transitzonen will-

kürlich und daher unvereinbar mit den Garantien von Art. 5 Abs. 1

EMRK.89

Aufgrund des ausgerufenen Notstandes90

regelt zurzeit § 80/J Asylgesetz

die Voraussetzungen für Asylverfahren in den Transitzonen. Gemäß § 80/J

Abs. 5 Asylgesetz sind die Transitzonen als Ort der Unterbringung für

Schutzsuchende für die Dauer des Asylverfahrens definiert. Gründe für den

obligatorischen Verbleib in den Transitzonen nach § 80/J Abs. 5 Asylgesetz

sind nicht normiert. Die „de-facto“ Inhaftnahme wird nach § 80/J Abs. 1

Asylgesetz durch das Stellen eines Asylantrags, keinem in Art. 5 Abs. 1 S. 2

EMRK entsprechendem Haftgrund, begründet. Zwar könnte der Zweck der

Inhaftnahme nach § 80/J Asylgesetz demjenigen des Art. 5 Abs. 1 f) EMRK

entsprechen, jedoch lässt sich ein solcher weder ausdrücklich der Norm ent-

nehmen, noch wird ein solcher den Betroffenen formell mitgeteilt.91

Daher ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR, aufgrund feh-

lender Haftgründe im Asylgesetz für die Inhaftnahme der Schutzsuchenden

in den Transitzonen, dieses Vorgehen nicht vereinbar mit Art. 5 Abs. 1

EMRK und daher rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit einer freiheitsentzie-

henden Maßnahme hängt nämlich immer von der Qualität der gesetzlichen

Grundlage ab.

b) Garantien in der Haft

Nach obigen Ausführungen ist für die Inhaftnahme der Schutzsuchenden in

den Transitzonen Ungarns bereits kein Haftgrund in § 80/J Asylgesetz ent-

halten, der dieses Vorgehen legitimieren könnte. Darüber hinaus müssen

nach der GFK, der EMRK, der AufnahmeRL und der AsylverfahrensRL

rechtstaatliche Garantien im Rahmen der Haft eingehalten werden.

Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält keine direkten Haftgründe und in

der Folge auch kaum Vorgaben bezüglich rechtsstaatlicher Garantien für die

Haft. Jedoch ist dem Leitfaden des UNHCR zur Inhaftnahme von Asylsu-

88 Ebd. 89 Ebd. 90 S.o. Kap. C. 91 So auch EGMR, Amuur gegen Frankreich, Urt. v. 25.06.1996, Nr. 19776/92, Rn. 50 ff.; vgl. Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 5, Rn. 82.

23

chenden zu entnehmen, dass allein die illegale Einreise im Hinblick auf Art.

31 Abs. 1 GFK kein ausreichendes Kriterium für die Inhaftnahme ist.92

Die EMRK verbietet die willkürliche Inhaftnahme von Schutzsuchenden.93

Die Prüfung der Willkürfreiheit einer Inhaftierung von Schutzsuchenden

wird anhand von vier Kriterien vorgenommen: Sie darf nicht in böser Ab-

sicht verhängt werden, muss eng mit dem Zweck eine unerlaubte Einreise

der Betroffenen zu verhindern verbunden sein, Ort und Bedingungen müs-

sen der Tatsache entsprechen, dass es sich bei den Inhaftierten nicht um

Straftäter handelt und die Dauer der Haft darf nicht über diejenige hinaus-

gehen, die vernünftigerweise zu diesem Zweck notwendig ist.94

Weiterhin

ist die Verhältnismäßigkeit der Haft im Einzelfall unter Berücksichtigung

von Alternativen zu prüfen.95

Eine mehrtägige Inhaftnahme muss für ihre

Rechtmäßigkeit i.S.d. Konvention von einem Richter oder einer anderen

gesetzlich ermächtigten Person angeordnet werden.96

Die Tatsache, dass sich die ungarischen Transitzonen von ihrem Erschei-

nungsbild nicht von Einrichtungen die zur Inhaftnahme von Straftätern un-

terscheiden, verstößt bereits gegen eines der o.g. Kriterien zur Feststellung

der Willkürfreiheit hinsichtlich der Inhaftnahme Schutzsuchender.

Die generelle Inhaftnahme ohne individuelle Prüfung und ohne Rechts-

schutzmöglichkeit ist gleichfalls nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 AufnahmeRL ver-

boten.97

Nach Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL dürfen die Mitgliedstaaten An-

tragstellende nur auf Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen,

welche eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert in der insbesondere,

mildernde Maßnahmen als Alternativen zur Haft in Betracht gezogen wer-

den müssen.98

§ 80/J Asylgesetz sieht in Absatz 5 vor, dass alle Ankommenden für die

gesamte Dauer des Asylverfahrens, ohne eine vorherige Einzelfallprüfung,

92 UNHCR, Detention Guidelines, S. 19, Rn. 32, http://www.unhcr.org/publications/legal/505b10ee9/unhcr-detention-guidelines.html , zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 93 Vgl. Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 5, Rn. 82. 94 EGMR, Saadi gegen das Vereinigte Königreich, Urt. v. 29.01.2008, Nr. 13229/03, Rn. 74. 95 Ebd.; EGMR, Hilda Hafsteinsdóttir gegen Island, Urt. v. 08.06.2004, Nr. 40905/98, Rn. 51. 96 EGMR, Shamsa gegen Polen, Urt. v. 27.11.2003, Nr. 45355/99, Rn. 59. 97 Art. 9 Abs. 1 S. 2, AufnahmeRL. 98 Vgl. Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, Kap. 1, § 62, Rn. 9.

24

in den Transitzonen verbleiben müssen.99

Mangels individualisierter Prü-

fung der Inhaftnahme von Schutzsuchenden in den Transitzonen ist § 80/J

des ungarischen Asylgesetzes bereits nicht mit den dargestellten rechtsstaat-

lichen Haftgarantien vereinbar. Auch die Prüfung hinsichtlich Haftalternati-

ven ist nach § 80/J Asylgesetz nicht vorgesehen. Die Inhaftnahme darf als

ultima ratio, bezogen auf die mit ihr einhergehende intensive Beschränkung

der Freiheit, nur nach vollständiger Überprüfung der möglichen Alternati-

ven angeordnet werden.100

Eine Alternative zu der Inhaftnahme für die Dau-

er der Asylverfahren sieht das ungarische Asylrecht derzeit nicht vor.

Daher kann durch die dargestellten Maßstäbe, im Vergleich zur ungari-

schen Rechtslage, sowohl ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK festge-

stellt werden, als auch ein solcher gegen Art. 9 Abs. 1 S.1, Art. 8 Abs. 2

AufnahmeRL, festgestellt werden.

Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK ist Inhaftierten die Möglichkeit einzuräumen, die

Haft auf ihre Gründe i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK überprüfen zu las-

sen.101

Nach § 80/J Abs. 5 Asylgesetz, ist ein Rechtsbehelf zur Anfechtung

des obligatorischen Verbleibs in den Transitzonen nicht möglich. Folglich

ist im Asylgesetz keine Möglichkeit vorgesehen, die de-facto Inhaftierung

gerichtlich überprüfen zu lassen.102

Hier ist gleichfalls ein Verstoß gegen

Art. 5 Abs. 4 EMRK zu sehen. Auch stellt dies einen gravierenden Verstoß

gegen Art. 37 d) Kinderrechtskonvention dar, wonach ein Rechtsbehelf zur

Überprüfung der Inhaftnahme für Minderjährige gewährleistet werden soll-

te.103

Es wird festgestellt, dass infolge der fehlenden detaillierten Regelung im

ungarischen Asylgesetz, die „de facto“ Inhaftnahme aller Schutzsuchenden

in den Transitzonen nicht mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 4 EMRK, Art. 37 d) Kin-

derrechtskonvention und auch nicht mit den Vorgaben aus Art. 8, 9 Abs. 1

S. 2 AufnahmeRL vereinbar ist.

99 Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Le-bensjahres, § 80/J Abs. 6 Asylgesetz. Allerdings müssen letztere zunächst auch in den Transitzonen verbleiben, bis die Behörden die Weiterleitung in Kindgerechte Auf-nahmeeinrichtungen organisiert haben. 100 Diese sind nach § 8 Abs. 4 AufnahmeRL: Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. 101 Vgl. Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 5, Rn. 99. 102 So auch: EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 73 f.. 103 Vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, Art. 37, Rn. 20 ff..

25

c) Haftbedingungen

Die ungarischen Transitzonen müssen nach der EMRK und nach der Auf-

nahmerichtlinie menschenwürdige Haftbedingungen vorweisen.104

Die In-

haftnahme der Schutzsuchenden begründet eine Gewährleistungspflicht

Ungarns, Mindeststandards an Haftbedingungen einzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des EGMR können Haftbedingungen von Schutz-

suchenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne

von Art. 3 EMRK darstellen.105

Der Entzug der Freiheit darf nicht unter Beeinträchtigung der Menschen-

würde der Schutzsuchenden erfolgen. Auch darf die Inhaftnahme nicht zu

einer wesentlichen und dauerhaften Beeinträchtigung der Gesundheit füh-

ren.106

Für die Beurteilung, ob eine Inhaftnahme einen Verstoß gegen Art. 3

EMRK darstellt, stellt der EGMR eine Einzelfallbetrachtung unter der Be-

wertung der Gesamtumstände der Haft und deren Auswirkungen auf die

Betroffenen an.107

So werden Faktoren wie Überbelegung der Hafteinrich-

tungen, mangelhafte Heizungs- oder Lüftungsmöglichkeiten, unerträgliche

Hitze in den Einrichtungen, der Zustand sanitärer Einrichtungen und der

Schlafmöglichkeiten, sowie die Dauer der Haft unter den jeweiligen Um-

ständen in der Einzelfallbeurteilung berücksichtigt.108

Die Möglichkeit der

Beanspruchung ärztlicher Behandlung muss zwar nicht derjenigen außer-

halb der Einrichtung entsprechen. Der Standard muss jedoch die Würde der

in Haft genommenen Personen achten.109

Die AufnahmeRL enthält in Art. 10 und Art. 11 Voraussetzungen für die

Inhaftnahme von Schutzsuchenden durch die europäischen Mitgliedstaaten.

Art. 10 AufnahmeRL bestimmt die allgemeinen Voraussetzungen der In-

haftnahme Schutzsuchender. Aus Absatz 2 folgt das Recht der inhaftierten

Antragstellenden, die Möglichkeit zu haben sich an der frischen Luft aufhal-

ten zu können. Nach Absatz 3 muss dem UNHCR oder einer von ihm beauf-

tragten Organisation die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit den in Haft

genommenen Personen eingeräumt werden. Auch müssen den Inhaftierten

104 EMRK: Art. 1, 2, 3, 4, 8, 9. AufnahmeRL: Art. 9, 10. 105 EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urt. v. 21.01.2011, Nr. 30696/09; A.A. gegen Grichenland, Urt. v. 22.07.2010, Nr. 12186/08; R.U. gegen Griechenland, Urt. v. 07.06.2011, Nr. 2237/08; Riad und Idiab gegen Belgien, Urt. v. 24.01.2008, Nr. 29787/03. 106 EGMR, Dougoz gegen Griechenland, Urt. v. 06.03.2001, Nr. 40907/98, Rn. 45 ff.. 107 Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 3, Rn. 29. 108 Vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20, Rn. 36. 109 Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 3, Rn. 43.

26

Informationen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten in den Transitzonen

vermittelt werden, Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL.

Art. 11 der AufnahmeRL enthält Bestimmungen für die Inhaftnahme von

besonders schutzbedürftigen Personengruppen. Nach Art. 11 Abs. 1 Auf-

nahmeRL müssen die besonderen Bedürfnisse (psychischer oder physischer

Natur) erkannt und bei der Inhaftnahme berücksichtigt werden. Im Rahmen

der Haft ist daher nicht nur die Grundversorgung mittels Schlafplätzen, me-

dizinischer Versorgung und der Ernährung zu beachten, sondern auch die

Möglichkeit zu Freizeitbeschäftigung Minderjähriger anzubieten.110

Auch

sind unbegleitete Minderjährige getrennt von Erwachsenen unterzubrin-

gen.111

Nach Art. 11 Abs. 3 AufnahmeRL dürfen unbegleitete Minderjähri-

ge jedoch nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Falls eine In-

haftnahme ausnahmsweise doch erfolgt, sollte sie schnellstmöglich beendet

werden und die Minderjährigen sollten in eine ihrem Alter entsprechende

betreute Unterkunft untergebracht werden.112

Auch das Wohl der Familie

muss durch die Mitgliedstaaten geschützt werden.113

Die genannten Haftbedingungen müssten in den Transitzonen Ungarns be-

achtet werden.

Die Transitzone in Röszke hat eine Belegungskapazität für 500 Personen.

Zum Zeitpunkt des Besuchs von Tomaš Boček114

hielten sich 221 Asylsu-

chende dort auf. In Röszke werden unbegleitete Minderjährige ab 14 Jahren

und Familien getrennt voneinander untergebracht. In beiden Bereichen sind

Spielplätze vorhanden. Die Bereiche können für die Anhörungen der An-

tragstellenden und für Arztbesuche verlassen werden. Innerhalb der Berei-

che können sich die Personen frei bewegen.115

Die andere Transitzone in

Tompa verfügt über eine Aufnahmekapazität für 250 Personen.116

Auch hier

110 Art. 11 Abs. 2 AufnahmeRL. 111 Art. 11 Abs. 3 AufnahmeRL. 112 Art. 11 Abs. 3 AufnahmeRL. 113 Art. 11 Abs. 4 AufnahmeRL. 114 Tomáš Boček ist Mitglied des Europarats und besuchte zuletzt im Juni 2017 auf Einladung der ungarischen Regierung die Transitzonen Röszke und Tompa und do-kumentierte diese. Der Bericht kann unter folgender Internetadresse abgerufen wer-den: https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694. 115 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 2.2, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 116 Diese war ebenfalls im Zeitpunkt des Besuchs von Tomáš Boček nicht überbelegt, 185 Schutzsuchende hielten sich dort zu diesem Zeitpunkt auf. Vgl. ebd.

27

werden Familien und alleinstehende Männer in anderen Bereichen unterge-

bracht als unbegleitete Minderjährige. Bis auf die Unterschiede der Auf-

nahme bestimmter Personengruppen, sind die Transitzonen identisch aufge-

baut.117

Alle Container zur Unterbringung haben eine Fläche von 13 Quadratmetern,

die bis zu 5 Personen beherbergen können. Zugang zu Tageslicht weisen

alle Container auf. Die Schlafmöglichkeiten entsprechen adäquaten Stan-

dards. Die hygienischen und sanitären Bedingungen sind gut. Kochmög-

lichkeiten gibt es keine. Jedoch werden für Erwachsene drei ausgewogene

Mahlzeiten am Tag ausgegeben, für Kinder sogar zwei zusätzliche. In bei-

den Transitzonen gibt es einen zusätzlichen Container für medizinische

Grundversorgung. In den Familienbereichen ist ein zusätzlicher Container

vorgesehen, in welchem Kinder miteinander spielen und malen können.

Bildungsprogramme für Kinder werden in den Transitzonen nicht ge-

währt.118

Am Eingang der Transitzonen werden Informationen bezüglich

der Möglichkeit Asylanträge zu stellen und hinsichtlich des Ablaufs der

Asylverfahren an die Schutzsuchenden auf English, Farsi, Pashto und vielen

weiteren Sprachen die typischerweise von Schutzsuchenden gesprochen

werden, vermittelt.119

Dem UNHCR wird der Zugang zu den Transitzonen

gestattet.120

Einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK könnte die Fläche der Container für die

Unterbringung der Schutzsuchenden in Form einer erniedrigenden Behand-

lung darstellen. Der EGMR sieht eine Fläche von vier Quadratmetern pro

Inhaftierter Person vor.121

In den Transitzonen sind jedoch 13 Quadratmeter

für fünf Personen vorgesehen (2,6 qm/Inhaftierter Person). Stehen weniger

als vier Quadratmeter zur Verfügung, begründet dies für sich genommen

noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zusätzlich müssen die weiteren

117 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 2.2, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 118 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 2.2, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 119 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 2.1, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 120 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 2.2, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 121 EGMR, Ostrovar gegen die Republik Molda, Urt. v. 13.09.2005, Nr. 35207/03, Rn. 82.

28

Haftbedingungen nicht den Vorgaben entsprechen.122

Da in den Transitzo-

nen insbesondere keine Überbelegung vorherrscht und insgesamt die Stan-

dards weitestgehend eingehalten werden, begründet die vorgesehene Fläche

für Inhaftierten keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Haftbedingungen in den Transit-

zonen den Anforderungen aus Art. 3 EMRK entsprechen. Gleichfalls sind

sie weitestgehend vereinbar mit den Vorgaben aus der AufnahmeRL.

In Bezug auf die Haftbedingungen für unbegleitete Minderjährige zwischen

14 und 18 Jahren lassen sich jedoch erhebliche Unvereinbarkeiten mit euro-

parechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben identifizieren. Das ungari-

sche Asylgesetz sieht in § 80/J Abs. 6 vor, dass unbegleitete Minderjährige

bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die in die Transitzone gelangen

um Asylanträge zu stellen, innerhalb von acht Tagen in besonderen Einrich-

tungen untergebracht werden sollen. Ab der Vollendung des 14. Lebensjah-

res werden sie in gesonderten Bereichen der Transitzonen für die gesamte

Dauer ihrer Asylverfahren untergebracht.

Gemäß Art. 2 d) der AufnahmeRL bezeichnet „Minderjahriger“ Personen

unter 18 Jahren. Folglich gelten die besonderen Voraussetzungen der Auf-

nahmeRL auch für die Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet

haben. Gemäß § 4 Abs. 1 e) des ungarischen Gesetzes für Kindesschutz und

Verwaltungsobhut, werden letztere jedoch erwachsenen Personen für die

Dauer des Notstandes rechtlich gleichgestellt.123

Dies stellt einen erheblichen Bruch mit den Vorgaben der Aufenthaltsricht-

linie dar, wonach unbegleitete Minderjährige nur ausnahmsweise in Haft

genommen werden dürfen.124

Falls diese Personengruppen dennoch inhaf-

tiert werden, sollen sie schnellstmöglich wieder aus der Haft entlassen wer-

den.125

Auch sollten altersgerechte Aktivitäten und Bildungsmöglichkeiten

122 Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 3, Rn. 31. 123 § 4 Abs. 1 e) des ungarischen Gesetzes XXXI 1997 für Kindesschutz und Verwal-tungsobhut. 124 Art. 11 Abs. 3 AufnahmeRL. 125 Ebd.

29

vorgesehen werden,126

die in der Form nicht in den Transitzonen gewährt

werden.127

Das europarechtliche Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls durch

Art. 24, 11 Abs. 2, 3 AufnahmeRL wird durch die systematische Inhaft-

nahme der unbegleiteten Minderjährigen in den Transitzonen durchgehend

gebrochen. Denn die Inhaftnahme der unbegleiteten Minderjährigen in den

Transitzonen dürfte in jedem Fall bereits aufgrund der äußeren Umstände

und der Haftsituation dem Kindeswohl widersprechen.128

Darüber hinaus

widerspricht die Internierung Minderjähriger Art. 3 Abs. 1 KRK, der als

allgemeine menschenrechtliche Zielbestimmung voraussetzt, dass alle Maß-

nahmen öffentlicher Stellen die Minderjährige betreffen, am Kindeswohl zu

messen sind.129

Nach den Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2017 werden auch besonders

schutzbedürftige Personen, wie bspw. kranke Personen, psychisch Kranke,

traumatisierte Menschen und Schwangere, ebenfalls in den Transitzonen

untergebracht.130

Der bisher geltende § 71/A des ungarischen Asylgesetzes

für Verfahren an der Grenze, der in Abs. 7131

die gesonderte Unterbringung

von besonders schutzbedürftigen Menschen anordnete, ist für die Dauer des

nationalen Notstandes außer Kraft gesetzt.132

Dies ist nicht vereinbar mit

Art. 11 Abs. 1, Art. 21 und Art. 22 der AufnahmeRL, die eine der Schutz-

bedürftigkeit entsprechende Behandlung bei der Inhaftnahme erfordern.

Diesen Bestimmungen wird im ungarischen Asylgesetz für die Dauer des

Notstandes nicht Rechnung getragen.

126 Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 AufnahmeRL. 127 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 4.1 ff., https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 128 Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, Kap. 6, § 18a, Rn. 7. 129 Vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, Art. 3, Rn. 3 f.; vgl. Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, Kap. 1, Vor § 1 AufenthG, Rn. 23 f.. 130 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 36, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 131 Auch vor der Außerkraftsetzung dieser Norm, wurde die Vulnerabilität von Perso-nen durch kein offizielles Verfahren untersucht. Nur bei der Offensichtlichkeit von bestimmten Verletzungen oder Bedürfnissen, wurden Personen in spezielle, ihren Bedürfnissen entsprechende Aufnahmeeinrichtungen verbracht. Vgl. diesbezüglich: Ebd.. 132 Durch § 80/I i) Asylgesetz.

30

II. Asylverfahren in den Transitzonen

Nach dem Erwägungsgrund Nr. 25 der AsylverfahrensRL, stellt sich nicht

die Frage, ob ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat formal vorhanden

ist, sondern die Frage der Effektivität des Asylverfahrens. In dieser Richtli-

nie sind Mindestgarantien, welche die Mitgliedstaaten bei der Durchführung

der Asylverfahren beachten müssen, normiert. Diese beinhalten vor allem

den Zugang zu Asylverfahren133

, die Möglichkeit rechtlichen Beistand bei

den Verfahren in Anspruch zu nehmen134

und Verfahrensgarantien135

.

Auch aus der EMRK lassen sich diese Verfahrensgarantien herleiten.136

Diese sollen im Folgenden auf ihre Einhaltung im Rahmen der Asylverfah-

ren in den Transitzonen Ungarns überprüft werden.

1. Beschränkter Zugang zum Asylverfahren

In Ungarn werden zurzeit pro Tag fünf Personen in Röszke und fünf Perso-

nen in Tompa Zugang zu den Transitzonen und in der Folge die Möglichkeit

eingeräumt, Asylanträge zu stellen.137

Der Zugang zu Asylverfahren wird

folglich begrenzt.

Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 3 AsylverfahrensRL, dass die Mitgliedstaa-

ten verlangen können, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich an

einem bestimmten Ort gestellt werden müssen. Im Zusammenspiel mit Art.

43 AsylverfahrensRL, wären diese Orte in Ungarn die Transitzonen an der

Außengrenze. Allerdings kennt die Asylverfahrensrichtlinie keine Begren-

zung des Zugangs zu Asylverfahren. Vielmehr enthält sie, auch für die Fälle

in denen eine große Zahl an Drittstaatsangehörigen ankommen, Verlänge-

rungen der Fristen für die Registrierung dieser138

und die grundsätzliche

Vorgabe der Einhaltung der Verfahrensgarantien auch in solchen Zeiten139

.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 AsylverfahrensRL, stellen die Mitgliedstaaten sicher,

dass Personen die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben,

die tatsächliche Möglichkeit haben sollten, diesen so bald wie möglich

133 Art. 6 AsylverfahrensRL. 134 Art. 8 Abs. 2, Art. 19, Art. 20, Art. 22, Art. 23 AsylverfahrensRL. 135 Art. 46 AsylverfahrensRL. 136 Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK; Dies wird unter 4. näher hergeleitet. 137 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 16, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 138 Art. 6 Abs. 5 AsylverfahrensRL. 139 Art. 43 Abs. 3 AsylverfahrensRL.

31

förmlich zu stellen. Monatelanges warten in sehr schlechten Bedingungen,

um in die Transitzonen zu gelangen, widerspricht den Grundgedanken der

Asylverfahrensrichtlinie, wirksamen Zugang zu Asylverfahren auch bei

großen Zahlen von Antragstellenden zu gewährleisten.140

2. Verfahren nach Antragstellung

Bevor überhaupt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, sind

von Seiten der Behörden Informationen über den Ablauf des Asylverfahrens

und die Rechte der Antragstellenden, an die Schutzsuchenden zu vermit-

teln.141

Passiert ein Schutzsuchender die Grenze und gelangt in eine der bei-

den Transitzonen, bekommt er eine Broschüre, in der Informationen bezüg-

lich des Verfahrens und der Rechte während diesem entsprechend der An-

forderungen der Asylverfahrensrichtlinie vermittelt werden.142

Im Folgenden wird das Verfahren nach Antragstellung dargestellt.

a) Zulässigkeitsprüfung eines Asylantrags

Die Frist für die Überprüfung der Zulässigkeit eines Asylantrags durch die

Behörde beträgt nach § 47 Abs. 2 Asylgesetz 15 Tage.

Die Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags sind nach § 51 Abs. 2

Asylgesetz Folgende: Antragsteller ist EU Bürger, bereits internationalen

Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten, internationalen Schutz in

einem Drittstaat erhalten, wiederholte Antragstellung und keine neuen In-

formationen eingebracht, die eine Entscheidung über den Antrag ändern, ein

sicherer Drittstaat ist für den Antragsteller vorhanden in dem er Schutz er-

langen könnte.

Das Kriterium des sicheren Drittstaates, nachdem Serbien als ein solcher per

Regierungsdekret eingestuft wurde143

, ist das am häufigsten angewandte

Merkmal für die Unzulässigkeit von Asylanträgen, da beinahe alle Schutz-

suchenden über Serbien nach Ungarn gelangen.

140 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 17, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 141 Art. 12 Abs. 1 a) AsylverfahrensRL. 142 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 3.2, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017 143 Siehe für die detaillierte Auseinandersetzung mit der Einstufung Serbiens als si-cheren Drittstaat, Kapitel E.

32

Die Antragstellenden müssen, wenn ihre Asylanträge aufgrund des sicheren

Drittstaatenkonzepts für unzulässig erklärt werden, innerhalb von drei Ta-

gen darlegen, warum dieser in seinem individuellen Fall nicht als sicher

betrachtet werden kann. Aufgrund der kurzen Frist und des erschwerten

Zugangs zu Rechtsbeistand in den Transitzonen, ist dies nur schwer mög-

lich.144

Auch sieht das ungarische Asylrecht vor, dass das Verfahren fortge-

setzt wird, wenn die Überstellung in den sicheren Drittstaat nicht möglich

ist.145

In der Praxis verläuft dies jedoch so, dass die Personen nach der Ab-

lehnung wieder vor den Grenzzaun gebracht werden und erneut auf den Ein-

lass in die Transitzonen warten müssen, um einen weiteren Antrag stellen zu

können.146

Viele Menschen fechten einen abgelehnten Asylantrag nicht an,

wenn sie erfahren dass sie für die gerichtliche Überprüfung der behördli-

chen Entscheidung bis zu 30 Tagen in der Transitzone inhaftiert werden

könnten.147

Formal entspricht § 51 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes den Vorgaben

aus Art. 33 Abs. 2 AsylverfahrensRL. Die praktische Durchführung der Un-

zulässigkeitsentscheidungen wirft jedoch Fragen hinsichtlich der Vereinbar-

keit mit Völkerrecht und Unionsrecht auf, die im Kapitel E. ausgearbeitet

werden. Wird der Asylantrag hingegen für zulässig erklärt, führen die unga-

rischen Behörden entweder das beschleunigte oder das reguläre Asylverfah-

ren durch, deren Entscheidungsfristen divergieren.

b) Das beschleunigte Verfahren

Die Asylverfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein,

beschleunigte Verfahren für die Prüfung der Begründetheit eines Asylan-

144 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 18, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 145 § 51/A Asylgesetz; Serbien hat das Rückübernahmeabkommen 2007/819/EG mit Ungarn gekündigt, so dass offiziell nur Schutzsuchende aus bestimmten Ländern, die Serbien wiederum als sichere Herkunftsländer ansieht, zurückgenommen werden. Daher dürfte eine Rücküberstellung in der Mehrzahl der Fälle offiziell nicht legitimiert sein, vgl. Kap. E.. 146 Vgl. Bericht UNHCR, Hungary as a Country for Asylum, S. 12, Rn. 26, http://users.ecs.soton.ac.uk/harnad/Hungary/2016UNCHR.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 147 Ebd.

33

trags in den Transitzonen durchzuführen.148

Eine Vielzahl von Konstellatio-

nen sind für diese Verfahren in den Transitzonen in Art. 31 Abs. 8 der

AsylverfahrensRL aufgelistet: unbeachtliches Hervorbringen von Informa-

tionen, Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat, Täuschung der Behörde,

Vernichtung der Reisedokumente, offensichtlich widersprüchliche Anga-

ben, Stellung eines Folgeantrags, Antrag zur Abschiebungsverhinderung,

unrechtmäßige Einreise, Weigerung einen Fingerabdruck abzugeben und

Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung.149

Vergleicht man die europarechtlichen Vorgaben für beschleunigte Verfah-

ren mit den Voraussetzungen im ungarischen Recht in § 57 Abs. 7 Asylge-

setz, muss festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für das beschleu-

nigte Asylverfahren richtlinienkonform in das ungarische Recht umgesetzt

wurden. Für das beschleunigte Asylverfahren beträgt die gesetzliche vorge-

schriebene Verfahrensdauer für die behördliche Entscheidungsfindung nach

§ 47 Abs. 2 Asylgesetz 15 Tage. Dieses wird überwiegend bei offensichtlich

unbegründeten Anträgen angewandt.150

Letztere sind solche, in denen An-

tragsteller über sichere Drittstaaten nach Ungarn gelangen. Da Serbien als

ein solcher eingestuft wurde, bedeutet dies, dass die ungarischen Behörden

oftmals Asylanträge schematisch auf der Grundlage dieses Konzepts als

offensichtlich unbegründet ablehnen.151

c) Das reguläre Asylerfahren

Wird der Asylantrag nicht für unzulässig erklärt und auch nicht infolge der

offensichtlichen Unbegründetheit im beschleunigten Verfahren entschieden,

findet das reguläre Asylverfahren Anwendung. Die Asylbehörde muss im

regulären Asylverfahren innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung über

den Asylantrag treffen.152

148 Art. 43 Abs. 1 b) AsylverfahrensRL verweist auf Art. 31 Abs. 8 AsylverfahrensRL. Daher sind beschleunigte Verfahren in den Transitzonen rechtlich vorgesehen. 149 Art. 31 Abs. 8 a)-j) AsylverfahrensRL. 150 Vor allem in den Fällen, in denen Schutzsuchende über sichere Drittstaaten nach Ungarn kommen. Siehe Kapitel E. 151 Vgl. Kapitel E. für eine ausführliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik. 152 § 47 Abs. 3 Asylgesetz.

34

3. Gerichtliche Überprüfung abgelehnter Asylanträge

Ein abgelehnter Asylantrag, entweder infolge seiner Unzulässigkeit oder

nach der Prüfung im beschleunigten Asylverfahren, kann innerhalb von drei

Tagen nach der Mitteilung an die Antragstellenden angefochten und in der

Folge gerichtlich überprüft werden lassen.153

Im Rahmen des regulären

Asylverfahrens beträgt die Anfechtungsfrist acht Tage.154

Im regulären

Asylverfahren hat die Anfechtung der behördlichen Entscheidung aufschie-

bende Wirkung.155

Keine aufschiebende Wirkung haben Anfechtungsklagen

gegen unzulässige Asylanträge oder Entscheidungen in beschleunigten Ver-

fahren; dies bedeutet, dass die Antragstellenden zwar die Entscheidung an-

fechten können, aber dennoch die Transitzone infolge des abgelehnten

Asylantrags theoretisch verlassen müssten.156

Darüber hinaus finden neu vorgetragene und eingebrachte Fakten keine Be-

rücksichtigung im Verfahren. Das Gericht kann ausschließlich anhand der-

jenigen Fakten eine Entscheidung treffen, die bereits im Zeitpunkt der An-

kunft der Asylbehörde mitgeteilt wurden.157

Auch ist kein weiteres nationa-

les gerichtliches Verfahren vorgesehen.158

Weiterhin sind die Gerichte nicht

befugt, eine Entscheidung der ungarischen Behörden abzuändern, sondern

müssen diese anweisen, den Fall erneut zu prüfen.159

Durch die Gesetzesre-

formen müssen die Gerichte in den Asylverfahren nicht mehr durch ausge-

bildete Richter besetzt werden, sondern Gerichtsbedienstete können den

Vorsitz übernehmen.160

Ebenfalls müssen die Schutzsuchenden im gerichtli-

chen Verfahren nicht zwingend gehört werden, ein Interview ist fakulta-

tiv.161

Die Vorschriften für die gerichtlichen Verfahren infolge einer Anfechtung

der Entscheidung der ungarischen Behörden geben Bedenken hinsichtlich

der Vereinbarkeit mit europäischen Recht und dem Völkerrecht.

153 § 80/J Abs. 2 Asylgesetz. 154 § 68 Abs. 2 Asylgesetz. 155 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 22, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 156 § 53 Abs. 2 Asylgesetz. 157 § 53 Abs. 2a Asylgesetz. 158 § 53 Abs. 5 S. 2 Asylgesetz. 159 § 53 Abs. 5 S. 1, § 68 Abs. 5 Asylgesetz. 160 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV.3.3, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 161 § 68 Abs. 4 Asylgesetz.

35

Die rechtliche Vorgabe, dass neue Fakten in das Gerichtsverfahren nicht

eingebracht und berücksichtigt werden, stellt einen Verstoß gegen Art. 46

Abs. 3 AsylverfahrensRL dar, der vorsieht, dass Rechtsbehelfe eine umfas-

sende ex-nunc Prüfung ermöglichen müssen. Im Rahmen der Anfechtung

einer Entscheidung die aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags oder im

beschleunigten Verfahren getroffen wurde, sieht das ungarische Asylrecht

keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor. Dies ist nicht verein-

bar mit Art. 46 Abs. 5 AsylverfahrensRL, der den Verbleib der Antragstel-

lenden bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf vorschreibt.

Auch sollte bedacht werden, dass die kurzen Entscheidungsfristen für die

Richter die Qualität der Entscheidungen nicht unbedingt steigert.162

Denn

die kurzen Fristen ermöglichen es nicht sich mit jedem Fall auseinanderzu-

setzen und ihn auf individuelle Weise auf Verletzungen des nationalen

Rechts hin zu überprüfen, spezifische Länderinformationen einzuholen und

die Schilderungen der Antragstellenden auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu

überprüfen. Hinzu kommt die Tatsache, dass Gerichtsdiener den Vorsitz

von Gerichten für Klageverfahren gegen Bescheide der Migrationsbehörden

einnehmen können, trotz ihrer geringeren Rechtskenntnisse im Vergleich zu

Richtern. Die dargestellten Bedenken lassen an der Wirksamkeit der

Rechtsbehelfe, wie in Art. 43 Abs. 1 AsylverfahrensRL vorgesehen, starke

Zweifel aufkommen.

Art. 13 EMRK garantiert jeder Person, die in einem Recht der Konvention

verletzt sein könnte, bei einem innerstaatlichen Gericht eine wirksame Be-

schwerde zu erheben. Anders als es der Wortlaut vermuten lässt, setzt Art.

13 EMRK nicht voraus, dass ein Recht der Konvention tatsächlich verletzt

worden ist. Mit dem garantierten Rechtsbehelf soll dies gerade überprüft

werden. Vielmehr muss eine Konventionsrechtsverletzung vertretbar be-

hauptet werden, um eine missbräuchliche Berufung auf Art. 13 EMRK aus-

zuschließen.163

Das bedeutet, dass immer eine Verletzung eines anderen

Konventionsrechts möglich sein muss und gerade diese durch den Rechts-

behelf ausgeräumt werden soll.164

162 Vgl. Bender, Pro Asyl, Das Asylverfahren an deutschen Flughäfen, S. 67, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/10/Dominik_Bender___Cir_Report.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 163 Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 13, Rn. 4. 164 Vgl. Richter, in: Dörr/Grothe/Marauhn, EMRK/GG, Kap. 20, Rn. 86.

36

Erklärt ein Gericht eine behördliche Entscheidung für unzulässig, weist es

die Behörde an, den Asylantrag erneut zu prüfen. Lehnt die Asylbehörde

den Asylantrag wieder als unzulässig ab, kann dies erneut gerichtlich über-

prüft werden lassen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass erst nach der zwei-

ten erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Klage und in der Folge der zwei-

ten Anweisung an die Asylbehörde den Antrag erneut zu prüfen, diese auf

Grundlage des sicheren Drittstaatenkonzepts als unzulässig abgelehnte

Asylanträge für zulässig erklärt.165

Auch nach einer erfolgreichen Anfech-

tung der erstabgelehnten Entscheidung, lehnen die Asylbehörden einen An-

trag auf derselben rechtlichen Grundlage als unzulässig ab.166

Daher verletzt

diese behördliche Praxis bereits das Recht der Antragstellenden auf eine

gute und gerechte Verwaltung i.S.v. Art. 47 GRCh. Art. 13 EMRK ist we-

gen des oftmals ersten unwirksamen Rechtsbehelf gegen einen abgelehnten

Asylantrag ebenfalls verletzt.

Darüber hinaus könnte infolge einer ablehnenden gerichtlichen Entschei-

dung die Möglichkeit einer Verletzung der Betroffenen in Art. 3 EMRK

durch das Risiko eines sogenannten „chain-refoulement“ bestehen.167

Ver-

liert ein Antragsteller das gerichtliche Verfahren und bekommt kein Recht

zugesprochen, muss er gemäß § 80/K Abs. 10 Asylgesetz die Transitzone in

Richtung Serbien verlassen, wo er einer potentiellen weiteren Abschiebung

ausgesetzt werden könnte. Im Falle einer potentiellen Zurückweisung an der

Grenze muss der Rechtsbehelf i.S.v. Art. 13 EMRK aufschiebende Wirkung

haben.168

Diese haben die Rechtsbehelfe jedoch gerade in den Anfechtungs-

klagen gegen Entscheidungen im beschleunigten Verfahren und gegen als

unzulässig beschiedene Asylanträge nicht.

Daher ist hier eine Verletzung von Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK zu

sehen.

165 Vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Rn. 41 f., http://users.ecs.soton.ac.uk/harnad/Hungary/2016UNCHR.pdf , zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 166 Ebd. 167 Siehe Kapitel E dieser Arbeit. 168 Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 13, Rn. 15.

37

E. Die Einstufung Serbiens als sicheren Drittstaat und Rückführungen

aus dem ungarischen Staatsgebiet

Ungarn behandelt unter anderem Serbien als sicheren Drittstaat. Dies führt

dazu, dass es an der ungarisch-serbischen Grenze zu massenhaften Einreise-

verweigerungen in das ungarische Staatsgebiet und Zurückschiebungen aus

den Transitzonen infolge unzulässig abgelehnter Asylanträge auf Grundlage

der sicheren Drittstaatenregelung nach Serbien kommt. Dies soll in einem

ersten Schritt unter I. dargestellt und begutachtet werden.

In einem weiteren Schritt, unter II., wird das durch die Gesetzesreformen

aus den Jahren 2016 und 2017 eingeführte Staatsgrenzgesetz LXXXIX

2007169

auf die Vereinbarkeit mit der EMRK überprüft.

I. Anforderungen an die Deklarierung eines sicheren Drittstaates und die

praktische Anwendung dieses Konzepts durch Ungarn auf Serbien

Ungarn hat auf Grundlage von Art. 38 AsylverfahrensRL Serbien auf die

nationale Liste sicherer Drittstaaten aufgenommen. Zunächst wird darge-

stellt, wie die praktische Entlassung von Schutzsuchenden aus den Transit-

zonen erfolgt, um dieses Vorgehen auf die Vereinbarkeit mit dem internati-

onalen Recht zu untersuchen.

1. Ungarns Praxis hinsichtlich der Entlassung Schutzsuchender aus

den Transitzonen

Gemäß § 80/K Abs. 10 Asylgesetz, der 2017 in das ungarische Asylgesetz

aufgenommen wurde, soll eine Person die eine endgültige und nicht mehr

anfechtbare negative Entscheidung über ihren Asylantrag erhält, die Tran-

sitzone verlassen. Unabhängig aus welchem Land eine schutzsuchende Per-

son in das ungarische Hoheitsgebiet einreist, muss sie zunächst das Asylver-

fahren in den Transitzonen durchlaufen und diese im Falle eines abgelehn-

ten Asylantrags in Richtung Serbien verlassen.170

Dabei werden die in den Transitzonen abgelehnten Asylbewerber von unga-

rischen Beamten auf einen schmalen Streifen Land auf der Außenseite der

169 Genauer: § 5 Abs. 1 des ungarischen Staatsgrenzgesetzes, auf den § 80/J Abs. 3 des Asylgesetz wiederum verweist. 170 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 36, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017; vgl. VGH Hessen, Urt. v. 24.08.2017, Az.: 4 A 2986/16.A, Rn. 46.

38

Transitzone eskortiert. Dieser Landstreifen ist zwar Bestandteil des ungari-

schen Staatsgebiets, stellt jedoch nach Auffassung der ungarischen Behör-

den „Niemandsland“ dar.171

Die praktische Durchführung der Rückführungen von Personen in Richtung

Serbien könnte jedoch durch das Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Per-

sonen mit unbefugtem Aufenthalt (2007/819/EG) legitimiert sein.172

Allerdings hat die serbische Regierung, als unmittelbare Reaktion auf die

vollendete Errichtung des Grenzzaunes entlang der ungarisch-serbischen

Grenze und des damit verbundenen Rückstaus von Flüchtenden auf dem

serbischen Staatsgebiet, die Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeab-

kommen gegenüber Ungarn weitestgehend gekündigt.173

Personen die Ser-

bien selbst auf Grundlage der sicheren Drittstaatenregelung zurückführen

kann, werden unter dem Rückübernahmeabkommen jedoch weiterhin offi-

ziell aufgenommen. Daher nimmt Serbien Staatsangehörige des Westbal-

kans und der Türkei weiterhin auf.174

Trotz der formellen Kündigung des Rückübernahmeabkommens durch Ser-

bien, finden Rückschiebungen von Schutzsuchenden in der Vollzugspraxis,

weiterhin statt. Vielmehr verläuft es nach einer ablehnenden Entscheidung

der Behörden in den Transitzonen so, dass die Personen ohne Beteiligung

der serbischen Behörden durch ungarische Beamte aus der Transitzone an

den Grenzzaun eskortiert und in Richtung Serbien entlassen werden.175

Der aktuell geltende rechtliche Rahmen für Rückführungen von Ungarn

nach Serbien sieht zudem für die Betroffenen keine Möglichkeit vor, Grün-

171 Ebd. 172 Nach Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens nimmt Serbien auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förm-lichkeiten alle Drittstaatsangehörige und Staatenlose zurück, die die geltenden recht-lichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mit-gliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie im Besitz eines gültigen Visums und einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Serbiens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder nach einem Aufenthalt im Hoheits-gebiet Serbiens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates illegal und auf direktem Weg eingereist sind. 173 Vgl. VG München, Urt. v. 02.02.2017, Az.: M 8 K 16.50296, Rn. 30. 174 Vgl. UNHCR, Die Situation von Asylsuchenden nach einer Rücküberstellung nach Ungarn, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490704432_hun-092016.pdf, zu-letzt aufgerufen am 17.12.2017. 175 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 39, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017.

39

de für die individuellen Risiken der Anwendung des sicheren Drittstaaten-

konzeptes in ihrem spezifischen Fall tatsächlich geltend machen zu können.

Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die Betroffenen nach einer Ableh-

nung des Asylantrags auf Grundlage der sicheren Drittstaatenregelung, in-

nerhalb von drei Tagen den Beweis erbringen müssen, warum Serbien in

ihrem individuellen Fall nicht als für sie sicher anzusehen ist. Diese kurze

Frist erschwert zum einen den Kontakt zu rechtlichem Beistand, zum ande-

ren ist es innerhalb von drei Tagen kaum möglich einen derartigen Beweis

ordnungsgemäß zu erbringen.176

2. Das Konzept des sicheren Drittstaates

Das in Art. 38 AsylverfahrensRL normierte Konzept des sicheren Drittstaats

ist auf Flüchtende anwendbar, die auf der Durchreise in einem Drittstaat die

Möglichkeit gehabt hätten, Schutz zu finden.

Nach Art. 38 Abs. 1 AsylverfahrensRL kann ein Drittstaat nur dann als si-

cher betrachtet werden, wenn sich die Behörden davon überzeugt haben,

dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betref-

fenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

„1. Ihr darf dort keine Gefahrdung von Leben und Freiheit aus Gründen

der Rasse, der Religion, der Nationalitat, der Zugehorigkeit zu einer be-

stimmten sozialen Gruppe oder der politischen Uberzeugung drohen.

2. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass sie dort einen ernsthaften Scha-

den im Sinne von Art. 15 RL 2011/95/EU erleiden wird.

3. Der Drittstaat muss den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung nach Art.

33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Gen-

fer Flüchtlingskonvention – GFK) wahren.

4. Der Drittstaat muss das Verbot der Abschiebung einhalten, wenn dies

einen Verstoß gegen das im Volkerrecht festgelegte Verbot der Folter und

grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt.

176 Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 18, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017.

40

5. Der Person muss die Moglichkeit eingeraumt werden, einen Antrag auf

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Aner-

kennung als Flüchtling Schutz nach der GFK zu erhalten.“177

Die Mitgliedstaaten können dieses Konzept folglich einseitig, d.h. ohne Zu-

stimmung des betreffenden Staates anwenden. Art. 38 AsylverfahrensRL

ordnet jedoch an, dass die Mitgliedstaaten vor der Abschiebung eines Asyl-

suchenden in den sicheren Drittstaat bestimmte Kriterien prüfen müssen.

Art. 38 Abs. 1 Nr. 3 AsylverfahrensRL verweist darauf, dass der Drittstaat

das Refoulement-Verbot der GFK einhält und Nr. 4 verweist auf die Einhal-

tung des Verbots der Abschiebungen nach Völkerrecht. In diesem Zusam-

menhang sollte vor einer Abschiebung insbesondere Art. 3 EMRK geprüft

werden.

In Art. 38 Abs. 2 c) AsylverfahrensRL ist verbindlich festgelegt, dass die

Mitgliedstaaten im nationalen Recht Regeln festlegen, welche die Behörden

vor einer Abschiebung in den Drittstaat verpflichten, im Rahmen einer Ein-

zelfallprüfung festzustellen, ob der Staat für den jeweiligen Antragsteller

sicher ist. Gleichzeitig müssen diese Regeln den Betroffenen die Möglich-

keit bieten, die Anwendung im konkreten Einzelfall anzufechten. Folglich

muss vor einer Abschiebung auf der Grundlage des Konzepts des sicheren

Drittstaates den Antragstellern Gelegenheit gegeben werden, gegen die be-

lastende Entscheidung einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 46

Abs. 1 AsylverfahrensRL einzulegen.

Diese Bestimmungen finden auch für Verfahren an der Grenze und in Tran-

sitzonen nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 c) Asylver-

fahrensRL Anwendung.

3. Das Refoulement-Verbot

Nach der Staatenverpflichtung der GFK, setzt das Refoulement-Verbot gem.

Art. 33 GFK voraus, dass keiner der vertragsschließenden Staaten einen

Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen

oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner

Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer be-

stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung be-

177 Art. 38 Abs. 1 AsylverfahrensRL.

41

droht sein würde. Dieses wurde völkervertragsrechtlich in der GFK be-

schlossen und ist integraler Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts.178

Daher hat es auch Einzug in die ungarische Verfassung erhalten179

, und ge-

nießt innerstaatlich nicht nur den Rang einer einfachgesetzlichen Norm,

sondern denjenigen des Verfassungsrechts. Während der Schutz aus Art. 33

GFK nach dessen 2. Absatz Ausnahmen des Refoulement-Verbots zulässt,

ist das nach Art. 3 EMRK garantierte Refoulement-Verbot absolut und geht

in der Folge über den in der GFK garantierten Schutz hinaus, indem es kei-

ne Ausnahmen zulässt.180

Aus diesem Grund wird in der weiteren Bearbei-

tung das Augenmerk auf Art. 3 EMRK gelegt.

Durch die Rechtsprechung des EGMR ist das aus Art. 3 EMRK abgeleitete

Refoulement-Verbot zu einem umfassenden, individuellen und absoluten

Menschenrecht entwickelt worden. Nach der Auffassung des EGMR haben

die Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, im Rahmen ihrer Verpflichtun-

gen aus dem europäischen Recht und denjenigen des Völkerrechts, die Ein-

reise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern zu kontrollie-

ren.181

Die EMRK garantiert keinen Anspruch auf Aufenthalt oder politi-

sches Asyl in einem Mitgliedstaat.182

Aber nach der ständigen Rechtspre-

chung des EGMR beinhaltet Art. 3 EMRK das Verbot, einen Ausländer in

einen anderen Staat auszuweisen oder abzuschieben, wenn es ernsthafte

Gründe für die Annahme gibt, dass er in diesem, einer ernsthaften Gefahr

ausgesetzt wäre, gefoltert, unmenschlich behandelt, bestraft oder getötet zu

werden.183

Dieser Schutz gilt nicht nur für direkte Abschiebungen in den Heimatstaat,

sondern auch für Rückführungen in jeden Staat, in welchem die Gefahr ei-

178 Vgl. Doehring, Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts und des deutschen Verfassungsrechts, S. 61 f.. 179 Art. XIV der ungarischen Verfassung. 180 Vgl. Marx, Pro Asyl, Rechtsgutachten zur Frage, ob die Türkei als „sicherer Dritt-staat“ eingestuft werden kann, S. 5, https://www.proasyl.de/material/rechtsgutachten-zur-frage-ob-die-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-eingestuft-werden-kann/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 181 EGMR, F.G. gegen Schweden, Urt. v. 23.03.2016, Nr. 43611/11, Rn. 111; EGMR, Hirsi Jamaa u.a. gegen Italien, Nr. 16483/12, Rn. 113. 182 St. Rspr. des EGMR, vgl. z.B.: Vilvarajah u.a. gegen Großbrittanien, Urt. v. 30.10.1991, Nr. 13163/87, Rn. 102; auch: Chahal gegen Großbrittanien, Urt. v. 15.11.1996, Nr. 22414/93, Rn. 73. 183 St. Rspr. des EGMR seit Soering gegen Großbrittanien, Urt. v. 07.07.1989, Nr. 14038/88; Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, Art. 3, Rn. 24; Grabenwar-ter/Pabel, EMRK, § 20, Rn. 40.

42

ner weiteren Abschiebung besteht.184

Insoweit enthält das aus Art. 3 EMRK

abgeleitete Prinzip des Refoulement-Verbots einen indirekten Schutz in

Gestalt des Verbotes der Kettenabschiebungen. Die Verantwortung desjeni-

gen Staates, der die erste aufenthaltsbeendende Maßnahme vornimmt, bei

der die Gefahr einer weiteren Abschiebung durch den Aufnahmestaat be-

gründet wird, bleibt aufrechterhalten.185

In der ersten Ausweisung ist eine

dem ausweisenden Staat unmittelbar nach der EMRK zurechenbare Hand-

lung zu sehen, die bereits dessen Verantwortlichkeit begründet. Eine Vor-

verlagerung der Verantwortlichkeit eines Staates soll ermöglicht werden,

unabhängig davon wer die gefahrbringende letzte Abschiebung vornimmt,

um Maßnahmen gegen die Realisierung einer Kettenabschiebung bereits

möglichst früh zu treffen.186

Der ausweisende Staat muss auch prüfen, ob in

dem Staat, in den die Person abgeschoben werden soll, keine unmenschli-

chen Bedingungen für die Betroffenen i.S.v. Art. 3 EMRK bestehen.187

Der EGMR hat unmissverständlich festgestellt, dass die EMRK die Staaten

auch dann bindet, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich Asyl beantragen.

Das Wissen und bereits das Wissen-Müssen um ein potentielles Schutzbe-

dürfnis sind ausreichend, um die Verantwortlichkeit eines Staates in Bezug

auf eine Zurückweisung oder Abschiebung einer Person zu begründen.188

An das Refoulement-Verbot sind die Staaten auch unabhängig davon ge-

bunden, ob sie in ihrem Hoheitsgebiet oder extraterritorial Hoheitsgewalt

ausüben.189

Die Inanspruchnahme der Rechte der Konvention muss für alle

Personen dort möglich sein, wo Staaten ihre Hoheitsgewalt mittels Kontrol-

le oder Gewalt ausüben.190

184 EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urt. v. 21.01.2011, Nr. 30696/09. 185 Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20, Rn. 86. 186 Vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20, Rn. 76. 187 Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 3, Rn. 60 f.. 188 Vgl. EGMR Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 115 f.; Vgl. Bender, Pro Asyl, Das Asylverfahren an deutschen Flughäfen, S. 39, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/10/Dominik_Bender___Cir_Report.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 189 Vgl. Marx, Pro Asyl, Rechtsgutachten zur Frage, ob die Türkei als „sicherer Dritt-staat“ eingestuft werden kann, S. 6, https://www.proasyl.de/material/rechtsgutachten-zur-frage-ob-die-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-eingestuft-werden-kann/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 190 Vgl. zur Anwendbarkeit der EMRK bei extraterritorialen Handlungen: Hirsi Jamaa gegen Italien, Urt. des EGMR v. 23.02.2012, Nr. 27765/09, Rn. 70 f..

43

4. Anwendung der rechtlichen Vorgaben auf Serbien

Entscheidend kommt es für die rechtmäßige Einordnung Serbiens als siche-

ren Drittstaat durch Ungarn darauf an, ob in Serbien die dargestellten Ga-

rantien des Refoulement-Verbots beachtet werden. Dies ist Voraussetzung

für die Anerkennung Serbiens als sicheren Drittstaates nach Art. 38 Abs. 1

AsylverfahrensRL.

a) Tatsächliche Lage in Serbien

Serbien hat im Jahr 2015 einen massiven Zustrom flüchtender Menschen

erfahren. Nach der Schließung der westlichen Balkanroute, insbesondere

nach der Grenzschließung Ungarns, verblieben mehr als 7000 Schutzsu-

chende, darunter ca. 1000 unbegleitete Minderjährige, in Serbien.191

Die

Ankunft einer derartig hohen Anzahl von Menschen hat das serbische Asyl-

system vor große Herausforderungen gestellt.

Der Zugang zu einem Asylverfahren in Serbien ist jedoch nach wie vor de-

fizitär. Schutzsuchenden droht nach einer Rückführung bzw. Abschiebung

nach Serbien die Gefahr, in Nachbarstaaten abgeschoben zu werden, ohne

dass die Sicherheit für die abzuschiebende Person im jeweiligen Zielstaat

überprüft wird.192

Dies liegt daran, dass die Mehrzahl der Schutzsuchenden

auf dem Landweg der westlichen Balkanroute über Griechenland und Ma-

zedonien nach Serbien gelangen.193

Serbien erkennt wiederum alle Nachbar-

staaten, die Türkei und Griechenland als sichere Drittstaaten. Dies sind alle

auf der Balkanroute liegende Staaten.194

Der EGMR hatte 2011 in der Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Grie-

chenland festgestellt, dass aufgrund der Aufnahmebedingungen für Schutz-

191 Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Draft law tramples asylum seekers’ rights, https://www.helsinki.hu/en/draft-law-tramples-asylum-seekers-rights-eu-should-seek-to-halt-plan-to-hold-asylum-seekers-in-transit-zones/, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 192 Vgl. EGMR Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 121; vgl. auch: Urt. VGH Hessen v. 24.08.2017, Az.: 4 A 2986/16.A, Rn. 44; vgl. auch AIDA, Country Report: Serbia, S. 29, http://www.asylumineurope.org/reports/country/serbia, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 193 Dies stellt die maßgebliche Migrationsroute von Schutzsuchenden dar, 99% der Asylsuchenden nehmen diese Route, vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänz-lich unerwünscht, S. 17, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 194 UNHCR, Serbia as a Country of Asylum, Rn. 37, http://www.refworld.org/docid/50471f7e2.html, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017.

44

suchende, sowie das gesamte Asylsystem Griechenlands angesichts der gro-

ßen Zahl an Schutzsuchenden dort, defizitär ist und Rückführungen nach

Griechenland zu diesem Zeitpunkt einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar-

stellten.195

Allerdings hat die Europäische Kommission in einer Empfehlung

an die Mitgliedstaaten vom 8.12.2016 erklärt, dass Rücküberstellungen nach

Griechenland i.S.d. Dublin-III Verordnung aufgrund wesentlicher Verbesse-

rungen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ab dem 15.

März 2017 schrittweise wieder vorgenommen werden können. Dies gilt

jedoch nur unter der Einschränkung, dass vor einer möglichen Rückführung

nach Griechenland, Informationen zu den Aufnahmekapazitäten eingeholt

werden.196

Daher dürften mittlerweile potentielle Rückführungen nach Grie-

chenland, Schutzsuchende nicht in jedem Fall der Gefahr einer unmenschli-

chen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK aussetzen. Den-

noch erscheint es gewagt, Griechenland auf Anhieb wieder als aufnahmefä-

higes Land anzusehen. Denn die Empfehlung der Europäischen Kommissi-

on wurde unter dem o.g. Vorbehalt der Aufnahmekapazität ausgesprochen.

Daher kann eine Abschiebung Schutzsuchender aus Serbien nach Griechen-

land, ohne vorherige inhaltliche Prüfung diesbezüglicher Konsequenzen im

konkreten Einzelfall, weiterhin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstel-

len. Aufgrund der fehlenden völkerrechtlichen Bindung an die EMRK und

die Ratifizierung der GFK unter einem geographischen Vorbehalt zu Lasten

Asylsuchender aus nichteuropäischen Herkunftsländern, kann die Türkei

ebenfalls nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden.197

Das serbische Asylverfahren ist in Bezug auf nationale Abschiebungsver-

fahren starker Kritik ausgesetzt. So werden Asylanträge auf der Grundlage

des sicheren Drittstaaten-Konzept ohne individuelle Prüfung als unzulässig

abgelehnt.198

Seit der Einführung des sicheren Drittstaaten-Konzepts, wur-

195 EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urt. v. 21.01.2011, Nr. 30696/09, Rn. 62-86, 231, 299-302, 321. 196 Empfehlung der Europäischen Kommission vom 08.12.2016, https://ec.europa.eu/germany/news/dublin-überstellungen-von-flüchtlingen-nach-griechenland-sollen-schrittweise-wieder-aufgenommen_de, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 197 Vgl. Marx, Pro Asyl, Rechtsgutachten zur Frage, ob die Türkei als „sicherer Dritt-staat“ eingestuft werden kann, S. 10, https://www.proasyl.de/material/rechtsgutachten-zur-frage-ob-die-tuerkei-als-sicherer-drittstaat-eingestuft-werden-kann/, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 198 Vgl. AIDA, Country Report: Serbia, S. 28, http://www.asylumineurope.org/reports/country/serbia, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017.

45

den zwischen 2008 und 2012 lediglich acht Personen internationaler Schutz

gewährt.199

2016 wurden 95% der Asylanträge, die von Personen gestellt

wurden, welche über einen als sicher eingestuften Drittstaat nach Serbien

einreisten, als unzulässig abgelehnt.200

Dies zeigt, dass Serbien nach wie vor keinen adäquaten rechtlichen Rahmen

in Bezug auf die Garantie des Refoulement-Verbots aufweist. Der UNHCR

empfiehlt aufgrund des defizitären Asylsystems bereits seit 2012 keine

Flüchtlinge mehr nach Serbien abzuschieben und hält an dieser Empfehlung

weiterhin fest.201

Aufgrund der hohen Anzahl der sich in Serbien befindlichen Schutzsuchen-

den, welche darauf warten ihre Asylanträge in den Transitzonen Ungarns

stellen zu können, sind die Aufnahmeeinrichtungen überfüllt. Dies hat zur

Folge, dass die Bedingungen in den Einrichtungen, insbesondere die Stan-

dards in Bezug auf die Unterbringung Schutzsuchender, nicht eingehalten

werden können und der absolute Schutz von Art. 3 EMRK nicht gewährleis-

tet ist.202

b) Folgerung

Mit der Unterbringung einer Person in einem Transitzentrum Ungarns geht

die unmittelbare Gefahr einer potentiellen Abschiebung bzw. Rückführung

nach Serbien einher. Dies liegt daran, dass die ungarischen Behörden die

Asylanträge von Schutzsuchenden oftmals schematisch auf Grundlage der

sicheren Drittstaatenregelung als unzulässig bescheiden.203

Über die tatsäch-

199 Ebd. 200 Ebd. 201 Vgl. UNHCR, Serbia as a Country of Asylum, Rn. 81, http://www.refworld.org/docid/50471f7e2.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017. 202 Vgl. Boček, Europarat, Report of the fact-finding mission, Abschnitt IV. 2.1, https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168075e9b2#_Toc494960694, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017; Boček hat auch in den Folgenden Kapiteln die hygienischen Standards in den Aufnahmelagern, die Unterbringung in den überfüllten Lagern, sowie die psychologische und ärztliche Betreuung bemängelt. Eine genaue Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit serbischer Aufnahmelager mit dem internationalen Recht würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 203 So auch im Fall Ilias und Ahmed gegen Ungarn festgestellt, vgl. EGMR, Ilias und Ahmed gegen Ungarn, Urt. v. 14.03.2017, Nr. 47287/15, Rn. 118; Vgl. ECRE, Asylum in Hungary, Abschnitt II.1.2, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2017/03/Legal-Note-1.pdf, zuletzt aufgerufen am 16.12.2017; Vgl. Speer, Pro Asyl/Bordermonitoring.eu, Gänzlich unerwünscht, S. 17, https://www.proasyl.de/wp-con-tent/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_Broschuere_Jul16_WEB.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017.

46

liche Lage in Serbien und die serbische Abschiebepraxis müssten sich die

ungarischen Behörden Informationen einholen und unterrichten.204

Dies

überlassen sie jedoch häufig den Schutzsuchenden, denen dies innerhalb

von drei Tagen und aus den Transitzonen heraus schwer fallen dürfte.

Die dargestellte Rückführungspraxis anhand der sicheren Drittstaatenrege-

lung in Serbien, birgt die konkrete Gefahr für in Ungarn abgelehnte und

nach Serbien entlassene Schutzsuchende, entlang der Balkanroute bis in die

Türkei, abgeschoben zu werden. Daher kann bereits das Unterlassen der

zielstaatsspezifischen Informationsbeschaffung von ungarischen Behörden

als Verstoß gegen das absolute Refoulement-Verbot aus Art. 3 EMRK ge-

wertet werden.205

Auch die spitzfindige Idee der ungarischen Regierung,

Menschen auf den schmalen Streifen vor dem ungarischen Grenzzaun zu

entlassen, der offiziell zu keinem der beiden Staatsgebiete gehört206

, recht-

fertigt keine andere Bewertung dieser Praxis. Denn der Hintergedanke daran

ist, dass keine dem ungarischen Staat zurechenbare Abschiebung vollzogen

wird, da die Personen aus eigener Verantwortung zurück nach Serbien ge-

hen würden. Doch dies spielt für die völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Ungarns keine Rolle. Denn wie bereits erläutert, ist die Verantwortlichkeit

des Handelns eines Staates im Rahmen der EMRK nicht territorial gebun-

den, sondern gebunden an die effektive Ausübung von Hoheitsgewalt. Die

Entlassung der Personen auf den offiziell als staatliches „Niemandsland“

geltenden Streifen entbindet Ungarn nicht von seinen Verpflichtungen aus

der EMRK und ist infolgedessen Ungarn zurechenbar.

Aufgrund der Missachtung der potentiellen Konsequenzen einer möglichen

Zurückweisung für die Betroffenen, ist das absolute Refoulement-Verbot in

Gestalt der Gefahr von Kettenabschiebungen i.S.d. Art. 3 EMRK verletzt.

Ebenfalls ist aufgrund der ernsthaften Gefahr einer Kettenabschiebung aus

Serbien, die Klassifizierung Serbiens als sicheren Drittstaat nicht mit der

europäischen Vorgabe aus Art. 38 Abs. 1 AsylverfahrensRL vereinbar.

204 Ebd. 205 Foglich auch als Verstoß gegen Art. 33 GFK, Art. 19 EU-GRCh. 206 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 36, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017.

47

II. Das Staatsgrenzgesetz Ungarns, LXXXIX 2007

Die Reformierung des ungarischen Staatsgrenzgesetzes sollte nach dem

kürzlich im Oktober 2017 gefällten Urteil des EGMR, „N.D. und N.T. ge-

gen Spanien“207

, nicht unerwähnt bleiben.

Durch die Einführung von § 5 Abs. 1 b) des ungarischen Staatsgrenzgeset-

zes LXXXIX208

im Juli 2016, ist die ungarische Polizei befugt ist, sich ille-

gal auf ungarischem Hoheitsgebiet befindliche Schutzsuchende in einem

Bereich von acht Kilometern zur Grenze zu Serbien aufzugreifen und diese

ohne Prüfung und ohne ein offizielles Überstellungsverfahren, hinter den

Grenzzaun zu verbringen.209

Diese Regelung wurde im März 2017 auf das

gesamte ungarische Staatsgebiet ausgedehnt.210

Dies könnte einen Verstoß gegen Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK

darstellen. Nach Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK sind Kollektiv-

ausweisungen ausländischer Personen nicht zulässig.211

Konkretisierend

bedeutet dies, dass jede Maßnahme einer Behörde, durch die Ausländer als

Gruppe gezwungen werden , das Land ohne Prüfung ihrer Fälle zu verlas-

sen, einen nicht zu rechtfertigen Verstoß gegen Art. 4 Prot. Nr. 4 EMRK.212

Der Schutzbereich von Art. 4 Prot. Nr. 4 EMRK ist unabhängig davon er-

öffnet, ob sich eine Person legal oder illegal in einem Staatsgebiet auf-

hält.213

Nach einer Pressemitteilung von Ärzte ohne Grenzen kam es in der Nacht

vom 21. Auf den 22. November 2017 zu einer Zurückweisung von fast 240

Personen aus Ungarn nach Serbien.214

Mangels offizieller Statistiken in Be-

zug auf die Anwendung des Staatsgrenzgesetzes von der ungarischen Poli-

zei auf Gruppen von Schutzsuchenden,215

kann jedoch keine allgemeingül-

207 N.D. und N.T. gegen Spanien, Urt. d. EGMR v. 03.10.2017, Nr. 8675/15, 8697/15. 208 Im Folgenden als Staatsgrenzgesetz abgekürzt. 209 Vgl. ECRE, Asylum in Hungary, S. 5, Abschnitt II.1.3, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2017/03/Legal-Note-1.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 210 § 5 Absatz 1 b) Staatsgrenzgesetzes; vgl. Amnesty International, Public Statement vom 9. März 2017, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489141054_eur2758552017english.pdf, zuletzt aufgerufen am 16.12.2017. 211 Art. 19 Abs. 1 der Grundrechtecharta ist identisch. Deshalb beziehen sich die fol-genden Ausführungen auf Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK. 212 Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Protokoll Nr. 4 zur EMRK, Art. 4, Rn. 1-2. 213 EGMR, Hirsi Jamaa u.a. gegen Italien, Urt. v. 23.2.2012, Nr. 27765/09, Rn. 178, 180. 214 Ärzte ohne Grenzen, Pressemitteilung vom 9. März 2017, https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/gewalt-gegen-fluechtende-grenze-serbien-ungarn. 215 Die dem ungarischen Helsinki Committee vorliegenden offiziellen Statistiken der ungarischen Polizei in Bezug auf Rückführungen nach Serbien, beinhalten weder Ent-

48

tige Aussage über eine regelmäßige Verletzung von Art. 4 Prot. Nr. 4

EMRK in der vorliegenden Arbeit getroffen werden. Allerdings lassen die

Tatsache der Existenz dieser Befugnisse und vereinzelte Berichte die An-

nahme zu, dass es in der Anwendungspraxis dieses Gesetzes regelmäßig zu

Verstößen gegen die dargelegten Grundsätze des Art. 4 Prot. Nr. 4 EMRK

kommt.

Ein weiterer Aspekt der in Hinsicht auf Art. 3 EMRK betrachtet werden

sollte, ist die Anwendung von Gewalt durch die ungarischen Grenzbehörden

bei der Ausführung des Staatsgrenzgesetzes. Im Rahmen von Art. 3 EMRK

ist vorliegend zwischen dem Merkmal der Folter und demjenigen der un-

menschlichen Behandlung zu differenzieren. Die Unterscheidung hängt

maßgeblich von dem Grad der Schwere der Handlung ab.216

Hat die Intensi-

tät, die Dauer und die Folge der Maßnahme ein graduell geringes Ausmaß

erreicht, so ist im Einzelfall eine unmenschliche Behandlung anzunehmen.

Für einen Eingriff in Art. 3 EMRK ist jedoch zu berücksichtigen, dass für

den Einzelfall der Zweck einer solchen Maßnahme in der Herabsetzung und

Erniedrigung der Persönlichkeit des Opfers gesehen werden muss.217

Jedoch

hat der EGMR es als ausreichend angesehen, wenn das Opfer solcher Maß-

nahmen in seiner eigenen Wahrnehmung eine solche Behandlung als ernied-

rigend auffasste.218

Nach Berichten der Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“, soll es bei

Rückschiebungen nach Serbien regelmäßig zu Misshandlungen Asylsu-

chender kommen.219

Diese registrierten im Zeitraum zwischen Januar 2016

bis Februar 2017 106 Fälle, in denen es zu körperlich wirkenden Anwen-

dungen von Gewalt kam.220

Zwar bestreiten die ungarischen Behörden An-

lassungen aus den Transitzonen in Folge abgelehnter Asylanträge auf der Grundlage des sicheren Drittstaates, noch diejenigen auf der Grundlage des Staatsgrenzgesetzes. Vergleich dazu den Bericht des Helsinki Committees vom 1.11.2017, https://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-November-2017.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.12.2017. 216 Vgl. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, S. 19. 217 Vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 20, Rn. 43. 218 EGMR, Smith und Grady/Vereinigtes Königreich, Urt. v. 27.09.1999, Nr. 33985/96. 219 Vgl. Ärzte ohne Grenzen, Pressemitteilung vom 9. März 2017, https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/gewalt-gegen-fluechtende-grenze-serbien-ungarn, zuletzt aufgeru-fen am 16.12.2017. 220 Dies stellt lediglich die von Ärzte ohne Grenzen erhobene Zahl dar, die Dunkelziffer dürfte etwas höher sein; vgl. ebd..

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wendung von Gewalt gegenüber Flüchtenden vehement.221

Allerdings lässt

die Art und Weise der Verwundungen222

sowie die Aussagen der Opfer den

Rückschluss zu, dass diese von Grenzbeamten durchgeführt worden sind.

So wurde berichtet, dass sich die Opfer „auf den Boden legen müssen und

Polizisten mit Stiefeln auf sie treten, dass oft ihre Kleider und Schuhe kon-

fisziert werden, so dass sie barfuß durch Schnee und Kälte nach Serbien

zurücklaufen müssen“223

. In der Art der Verletzungen der Betroffenen, der

Zahl der vom serbischen Team von Ärzte ohne Grenzen registrierten Über-

griffe auf sich illegal in Ungarn befindliche Personen, kann eine dem unga-

rischen Staat zurechenbare Verletzung von Art. 3 EMRK in der Form einer

mindestens unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gesehen wer-

den.

F. Fazit

„Der beste Flüchtling ist der, der gar nicht erst kommt“224

. So lauteten die

Worte Viktor Orbáns in einem Radiointerview aus dem Jahr 2016. Diese

stehen sinnbildlich für die Politik der Abschottung, die von der ungarischen

Regierung seit dem Beginn der Errichtung des Grenzzauns zu Serbien prak-

tiziert wurde und ihren kontinuierlichen Einschlag in die ungarische Ge-

setzgebung seit dem Jahr 2015 gefunden hat.

Das ungarische Asylsystem, unter der derzeitigen Besonderheit des nationa-

len asylrechtlichen Notstandes, gewährleistet keinen effektiven Zugang zu

Schutz für Flüchtende. Auch die breite „de-facto“ Inhaftierung von Schutz-

suchenden in den Transitzonen Ungarns, ohne Eröffnung von Haftgründen

und ohne adäquate rechtliche Grundlage für diese, entspricht keinen rechts-

staatlichen Anforderungen. Hinzukommend ist die Inhaftierung von unbe-

gleiteten Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren mit sämtlichen interna-

tionalen Bestimmungen unvereinbar. Ein fehlendes Verfahren für die Er-

221 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, S. 18, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, zuletzt aufgerufen am 15.12.2017. 222 Schläge, Hundebisse, Reizungen durch Tränengas; vgl. ebd. 223 Ärzte ohne Grenzen, Pressemitteilung vom 9. März 2017, gefunden auf: https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/gewalt-gegen-fluechtende-grenze-serbien-ungarn. 224 Edelhoff, Jabarine, Seidel, Blutige Grenze: Wie die EU bei Ungarn wegsieht, http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2016/Blutige-Grenze-Wie-die-EU-bei-Ungarn-wegsieht,ungarn604.html, zuletzt aufgerufen am 17.12.2017.

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mittlung besonderer Schutzbedürftigkeit ankommender Schutzsuchender,

offenbart die desaströsen Mängel des ungarischen Asylverfahrens. Die be-

hördliche Begutachtung von Asylanträgen stellt sich nach den Erkenntnis-

sen dieser Arbeit als defizitär heraus. Sowie das Ausnutzen einer vermeint-

lich rechtlichen Grauzone, in Gestalt der Verbringung illegal aufgegriffener

Schutzsuchender aus dem ungarischen Hoheitsgebiet hinter den Grenzzaun

in Richtung des serbischen Hoheitsgebiets in sogenanntes „Niemandsland“.

Dieses bricht nicht nur europäisches Recht und das Völkerrecht, sondern

steht zudem auch im Widerspruch zu Art. XIV Abs. 1 S. 2, 3 der ungari-

schen Verfassung.225

Des Weiteren ist die Einordnung Serbiens als sicheren

Drittstaat unvereinbar mit den Voraussetzungen aus Art. 38 Asylverfah-

rensRL. Die auf Grundlage dieses Konzepts abgelehnten Asylanträge, bir-

gen für die Betroffenen die Gefahr einer Kettenabschiebung in Länder, in

denen Ihnen eine unmenschliche Behandlung widerfahren kann.

Zwar muss bei der Betrachtung der Entwicklung der ungarischen Asylpoli-

tik und der ungarischen Gesetzgebung, die hohe Zahl an Flüchtenden einbe-

zogen werden, die das ungarische Asylsystem vor große Herausforderungen

stellte. Doch bot die Europäische Union zu dem Zeitpunkt, als die Zahlen

der in Ungarn ankommenden Schutzsuchenden ihren Höhepunkt erreichten,

Hilfe in Form von Maßnahmen zur Umverteilung von 54.000 Schutzsu-

chenden aus Ungarn an. Der souveräne Staat zog dieser jedoch eine Art

Selbsthilfe vor, die in einer Gesetzgebung endete, welche nach den aus die-

ser Arbeit gewonnen Erkenntnissen weitestgehend unvereinbar mit völker-

rechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben ist. Die mit der Legislatur vor-

dergründig intendierten Ziele der Kontrolle illegaler Migration, stellen sich

im Ergebnis als Mittel zur Abschreckung Schutzsuchender heraus. Die auf-

gezeigten Defizite führen aber auch in die europäische Debatte um die künf-

tige Gestalt des Gemeinschaftswesens, um das Verhältnis von Offenheit und

Abschottung sowie um die Reichweite von Solidarität.

- Ende der Bearbeitung -

225 Art. XIV Abs. 1 S. 2 der ungarischen Verfassung, der Ausweisungen von Drittstaats-angehörigen nur im Falle von rechtmäßigen Entscheidungen vorschreibt. Mit dem Bruch des europäischen und des Völkerrechts, dürfte eine solche Entscheidung auch nach den Vorgaben der ungarischen Verfassung nicht vereinbar sein. Auch Kollektiv-ausweisungen sind nach S. 3 dieser Bestimmung verboten.

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