gesetze und verordnungen gerichtsentscheidungen betr. lebensmittel

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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel. Beilage zur Zeltsch~i[t [ilr Le bensmittei- Unte~suchung und -Forschung, Band 93, Heir 6. Gesetze und Verordnungen. Allgemeines. Schweiz. Yerkehr mit Lebensmitteln und Gebrauehsgegenst~inden. Ve~'ordnung des Schweizer Bundes~'ats vom 26. ~1ai 1936.-- (~Neudruck der Verordnung, hera usgegeben vort der Bundeskanzlei mit de~l bis 16. Augus~ 1950 bzw. 27. Februar 1951 erfolgten Ab/inderungen und Erg/~nzungen). Die schweizerisehe Verordnungfiber den ¥erke~" mit Lebensmittelnund Gebranchsgegenst£nden is~ sei~15 5ahren in Kraft. Sic ist abet bisher weder in dieser Zeitschrift noeh im ReiehsgesundheitsblattverSffentlichtworden. Auch der seinerzeit in Allssicht gestellte Bericht im Reichsgesuudheitsblatt ist ausgeblieben. Die ¥erordnung diirfte in Deutschland in erster Linie clutch das 1937 in 4. Auflage erschienene .,Sehweizerische Lebensmitte!bueh" bekannt gewordensein, dem sie als Anlagebeigegeben wurde. Naeh einem BesehluBdes Sehweizer Bundesrates bildet sie mit 4em Lebensmittelbueh [dieseZ. 76, 51 (1938)] die alntliehe Unterlage ffir die Untersuchung and Beurteitung yon Lebensmitteln usw. (R. Gesundh.-:B1. 1937, S. 803). Im Laufe der 5ahre sin4 zahlreiche Xnderungen zu der Verordnung ergangen, jedoeh nut zum Teil in dieser Zeitschrift ver6ffentlieht worden. Die jei~zige:Fassungberfick- sichtigt alle Erg~nzungenbis zum 27. ]%bruar 1951. Da die VO. sieh erheblich yon ihrer Vorg/h)gerin aus dem Jahre 1926 [dieseZ. (Ges.u. VO.) 21,105 (1929)] unterscheidet, sei sie nachstehend mit ihrem wesentliehsten Inhalt wieder- gegeben, namentlich soweit die gef.roffene Regelung Yon den deutsehen Vorsehriftenabweicht. Auszug. A. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1--38. Art. 2. Der VO. unterliegen Nahrungsmittel im allgemeinen, lest, fliissig, unverarbeitet und verarbeitet, und zwar sowohl tierischer wie pflanzlicher und mineraliseher Herkunft, ferner Spezialnahrungsmittel, und zwar die e~gentliehen di~tetischen Ni~hrmittel, Kinder- mehle, Kraftnahrungsmittel, Malzextrakt mit medikament5sen Zusi~tzen, Spezialbrote, Hefeextrakte und ~hnliche Erzeugnisse, die als Zusi~tze oder zur Erg~nzung der Nahrung bestimmt sind. Als Untergruppe sind die vitaminisierten Lebensmittel angeffihrt. Die 3. Gruppe umfaBt die Gewiirze und Genul~mittel. Farben, Konservierungsmittel, Kellerbehandlungsmittel sowie S6offe und Erzeugnisse, die gewissen Nahrungsmitteln zur Verbesserung ihres Aussehens oder zur Erzielung einer grSl~eren Haltbarkeit zugesetzt werden oder zu ihrer Behandlung dienen, sind in der 4. Gruppe zusammen- gefaBt. Zu den Gebrauchsgegenst~nden z/~hlen EI~-, Trink- und Koehgesehirre im weitesten Sinne, Verpaekungsmaterialien sowie andere zum Gebrauch oder Verbrauch im Handel oder im Gewerbe bestimmte Stoffe des allgemeinen Bedarfs, ferner die kosmetisehen Mittel. Art. 4. Der Begriff des Inverkehrbringens entsprieht der dentsehen Regelung. Art. 5. Lebensmittelund Gebrauehsgegenst/~ndemfissendenAnforderungendieserVO. undden besonderen Anforderungen des Schweizer Lebensmittelbuehes entsprechen. Art. 6. Lebensmittel diirfen gesundheitsseh/~dliche Stoffe nieht enthalten. Art. 7, 8 u. 9. Die T~usehungsparagraphen sind ahnlieh wie im deutschen Lebensmittelgesetz. Die Verwendung yon fremden Beimisehungen, Zusi~tzen, Farbstoffen, Konservierungs- mitteln, kiinstlichen SfiBstoffen, natiirlichen und kiinstlichen Aromastoffen ist verboten, sofern diese VO. die Zus/~tze nieht ausdrfick]ich erlaubt. Art. 11. Das Inverkehrbringen uv.-bestrahlter Lebensmittel bedarf besonderer Genehmigung. Art. 12. Zur ]:[erstellung oder Behand]ung yon Lebensmitteln bestimmte Praparate, die zweck- widrig zusammengesetzt sind oder unzul/issige Stoffe enthalten, sind verboten. Art. 13. Lebensmittel miissen ihrer Gattung oder ihren gohs$~ffen gem/~B bezeichnet werden (Sachbezeichnung). Die Sachbezeiehnung muB nieh6 nur auf den fertigen Paekungen, sondern aueh auf den Inseraten, Lieferseheinen usw. angebracht werden. Ausliindische 10 Lebensmlttel, Bd. 93, Heft 6.

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Page 1: Gesetze und Verordnungen gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel.

Beilage zur Zeltsch~i[t [ilr Le bensmittei- Unte~suchung und -Forschung, Band 93, Heir 6.

Gesetze und Verordnungen.

Allgemeines. Schweiz.

Yerkehr mit Lebensmitteln und Gebrauehsgegenst~inden. Ve~'ordnung des Schweizer Bundes~'ats v o m 26. ~1ai 1936. - - (~Neudruck der Verordnung, hera usgegeben vort der Bundeskanzlei mit de~l bis 16. Augus~ 1950 bzw. 27. Februar 1951

erfolgten Ab/inderungen und Erg/~nzungen).

Die schweizerisehe Verordnung fiber den ¥erke~" mit Lebensmitteln und Gebranchsgegenst£nden is~ sei~ 15 5ahren in Kraft. Sic ist abet bisher weder in dieser Zeitschrift noeh im Reiehsgesundheitsblatt verSffentlicht worden. Auch der seinerzeit in Allssicht gestellte Bericht im Reichsgesuudheitsblatt ist ausgeblieben. Die ¥erordnung diirfte in Deutschland in erster Linie clutch das 1937 in 4. Auflage erschienene .,Sehweizerische Lebensmitte!bueh" bekannt geworden sein, dem sie als Anlage beigegeben wurde. Naeh einem BesehluB des Sehweizer Bundesrates bildet sie mit 4em Lebensmittelbueh [diese Z. 76, 51 (1938)] die alntliehe Unterlage ffir die Untersuchung and Beurteitung yon Lebensmitteln usw. (R. Gesundh.-:B1. 1937, S. 803). Im Laufe der 5ahre sin4 zahlreiche Xnderungen zu der Verordnung ergangen, jedoeh nut zum Teil in dieser Zeitschrift ver6ffentlieht worden. Die jei~zige :Fassung berfick- sichtigt alle Erg~nzungen bis zum 27. ]%bruar 1951. Da die VO. sieh erheblich yon ihrer Vorg/h)gerin aus dem Jahre 1926 [diese Z. (Ges. u. VO.) 21,105 (1929)] unterscheidet, sei sie nachstehend mit ihrem wesentliehsten Inhalt wieder- gegeben, namentlich soweit die gef.roffene Regelung Yon den deutsehen Vorsehriften abweicht.

A u s z u g .

A. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1--38.

Art. 2. Der VO. unterliegen Nahrungsmittel im allgemeinen, lest, fliissig, unverarbeitet und verarbeitet , und zwar sowohl tierischer wie pflanzlicher und mineraliseher Herkunft, ferner Spezialnahrungsmittel, und zwar die e~gentliehen di~tetischen Ni~hrmittel, Kinder- mehle, Kraftnahrungsmittel , Malzextrakt mit medikament5sen Zusi~tzen, Spezialbrote, Hefeextrakte und ~hnliche Erzeugnisse, die als Zusi~tze oder zur Erg~nzung der Nahrung best immt sind. Als Untergruppe sind die vitaminisierten Lebensmittel angeffihrt. Die 3. Gruppe umfaBt die Gewiirze und Genul~mittel. Farben, Konservierungsmittel, Kellerbehandlungsmittel sowie S6offe und Erzeugnisse, die gewissen Nahrungsmitteln zur Verbesserung ihres Aussehens oder zur Erzielung einer grSl~eren Haltbarkeit zugesetzt werden oder zu ihrer Behandlung dienen, sind in der 4. Gruppe zusammen- gefaBt. Zu den Gebrauchsgegenst~nden z/~hlen EI~-, Trink- und Koehgesehirre im weitesten Sinne, Verpaekungsmaterialien sowie andere zum Gebrauch oder Verbrauch im Handel oder im Gewerbe bestimmte Stoffe des allgemeinen Bedarfs, ferner die kosmetisehen Mittel.

Art. 4. Der Begriff des Inverkehrbringens entsprieht der dentsehen Regelung. Art. 5. Lebensmi t t e lund Gebrauehsgegenst/~ndemfissendenAnforderungendieserVO. u n d d e n

besonderen Anforderungen des Schweizer Lebensmittelbuehes entsprechen. Art. 6. Lebensmittel diirfen gesundheitsseh/~dliche Stoffe nieht enthalten. Art. 7, 8 u. 9. Die T~usehungsparagraphen sind ahnlieh wie im deutschen Lebensmittelgesetz.

Die Verwendung yon fremden Beimisehungen, Zusi~tzen, Farbstoffen, Konservierungs- mitteln, kiinstlichen SfiBstoffen, natiirlichen und kiinstlichen Aromastoffen ist verboten, sofern diese VO. die Zus/~tze nieht ausdrfick]ich erlaubt.

Art. 11. Das Inverkehrbringen uv.-bestrahlter Lebensmittel bedarf besonderer Genehmigung. Art. 12. Zur ]:[erstellung oder Behand]ung yon Lebensmitteln best immte Praparate, die zweck-

widrig zusammengesetzt sind oder unzul/issige Stoffe enthalten, sind verboten. Art. 13. Lebensmittel miissen ihrer Gattung oder ihren gohs$~ffen gem/~B bezeichnet werden

(Sachbezeichnung). Die Sachbezeiehnung muB nieh6 nur auf den fertigen Paekungen, sondern aueh auf den Inseraten, Lieferseheinen usw. angebracht werden. Ausliindische

10 Lebensmlttel, Bd. 93, Heft 6.

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] 22 Gesetze und Verordnungen.

Eier, Obst, Gemfise, I~Ionig und Wein mfissen ausdrficklieh als Auslandsware in lmmittel- barem Zusammenhang mit der Saehbezeichnung kenntlieh gemaeht werden. Die be- sonderen Vorschriften fiber Wein (Art 331 u. ff.) sowie fiber Branntweine (Art. 390 u. ft.) sind zu beachten.

Art. 15. deekt sieh im wesentliehen mit den deutschen Vorschriften fiber Jrrefiihrende Aufmachung und Bezeichnung.

Art. 17. Kfinstlich gef/~rbte oder konservierte Lebensmittel diirfen nicht als naturrein bezeichnet werden.

Art. 19. tIinweise auf heilende Wirkung sind im allgemeinen unzulassig. Ffir diatische RTahr- mittel und natfirliche Minera]wasser bestehen gewisse Erleiehterungen.

Art. 20. I-Iinweise auf einen Vitamingehalt bet vitaminisierten Lebensmitteln bedfirfen der Bewilligung.

Art. 21, 24 u. 27. Die in Deutschland im allgemeinen in den ortspolizeilichen Vorschriften ent- haltenen Bestimmungen fiber die Reinlichkeit derGeseh/~fte, das Fernhalten yon Hulnden usw. gelten auch in der Schweiz. Erg~nzend bringt Art. 21 Vorschriften tiber Sch/~dings- bek/~mpfung in Lebensmittelbetrieben.

Art. 22 dient der Verhinderung des FlasehenmiBbrauchs; insbesondere ist die Verwendung yon Wein-, Bier- usw. -flaschen fiir S~ure, Petroleum usw. verboten.

Art. 23 u. 25 bringen Vorschriften fiber das Verbot der Beschaftigung yon an Krankheiten leidenden Personen, ferner fiber die Verhinderung der Annahme fremder Gerfiche durch die Lebensmittel (vg]. deutsehes Milchgesetz).

Art. 29 regelt die Lebensmitteliiberwachung/~hnlich wie in Deutschland. Art. 3 l verbietet das Hausieren mit Lebensmitteln; ffir den ambulanten Handel sind Sender

vorschriften entha~ten. Art. 32. Ffir Lebensmittel, die zum Export bestimmt sind, k6nnen Ausnahmen bewilligt werden.

B. Bestimmungen liir Lebensmittel. I. Milch (Art. 39--56).

Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen denen des deutschen Milchgesetzes und der hierzu ergangenen Ausffihrungs- und Durchfiihrungsbestimmungen. Die Gehalts- und hygieni- sehen Anforderungen regeln sich nach den Vorschriften des Lebensmittelbuches.

II. Vorzugsmi lch und p a s t e u r i s i e r t e Milch (Art. 57--73). Die Bezeiehnungen Vorzugsmfleh, Kindermilch, SEuglingsmilch, Flasehenmilch, Kranken-

milch, Sanit/~tsmilch, Kurmilch, Markenmilch und/~hnliche erfordern die Erffillung der besonderen Anforderungen, die an Vorzugsmilch gestellt werden. Wird derartige Milch zum RohgenuB empfohlen, so mu$ sie fret yon pathogene'n Keimen sein. In Flaschen abgegebene Milch, die weder den Anforderungen an Vorzugsmilch, noch an pasteurisierte Milch entspricht, mu$ als , ,Konsummilch" bezeiehnet werden. Die Anforderungen an Vorzugsmilch gleichen den deutschen Anforderungen. Zum Rohgenu$ bestimmte Vorzugsmilch darf nicht mehr als 30000 Keime/cm a aufweisen. Auch ffir pasteurisierte Milch kann auf die deutschen Vorschriften verwiesen werden. Beim Verlassen des Erzeugerbetriebes darf die Keimzahl nicht fiber 25000 Keime/cm 3 liegen, Colibakterien diirfen in 1/10 cm a nicht nachweisbar sein. Die Phosph~tase-Reaktion muir negativ seth. Als trinkfertig darf eine Milch nut dana bezeichnet werden, wenn sie den Anforderungen an Vorzugsmileh genfigt oder pasteurisiert bzw. abgekocbt ist.

III . Magermilch , gegorene Mi lcha r t en , Rahm, Rahmeis u n d M i l c h k o n s e r v e n (Art. 7~--80).

GefaSe, in denen Magermilch transportiert oder feilgehalten wird, mfissen deutlich sichtbar die Aufschrift ,,Magermilch" tragen. Es wird zwisehen Rahm mit 35% Fett (Schla,grahm, Voll- rahm) und Ha]brahm (Kaffeerahm) mit 15 % Fett untersehieden. Rahmeis (Ice-Cream, Eiscreme, Crem~-glae4c, Eisrahm) erfordert 8% Milchfett. Im fibrigen entsprechen die Vorschriften im wesentlichen den deutsehen Anforderungen.

IV. K£se (Art. 81--90). Die Fettstufen weichen um ein geringes yon den deutschen Fettstufen ab. Sie ]iegen durchweg

um etwa 5 % hSher. Das F/~rben yon Kase ist gestattet. Schmelzk~se muB neben der Sorten- bezeichnung und der Angabe des Fettgehaltcs die ausdriickliche Bezeiehnung , ,Schmelz~ise" tragen.

V. B u t t e r (Art. 91--98). Je nach Qualit/~t muS Butter Ms Vorzugs-, Tafel-, Koch- oder eingesottene Butter (Schmelz-

butter) bezeichne~ werden. Andere Bezeichnungen sind nur in Verbindung mit der Sachbezeioh-

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Ailgemeines. 123

nung zul~tssig. Der Fettgehalt liegt bei 83 %, bei Koehbutter bei mindestens 82 %. Aueh Koch- butter mug unverdorben sein, d. h. keinen hSheren S~uregrad wie 10 aufweisen. Der normale S~uregrad liegt bei 3. Gelbf~rben der Butter ist gestattet. Gef&rbte Winterbutter daft jedoch nicht als Gras- oder Maibutter bezeiehnet werden. In Gastst~ttten scbtieBt die Bezeiehnung ,, Butterlci*che" oder/~hnlich die Verwendung yon anderen Speisefetten aus.

VI. Marga r ine (Art. 99--105). Der Fettgehalt der Margarine mug 84% betragen, der S~uregrad darf nieht fiber 5 ]iegen.

F~trbung ist gestattet. Mischungen yon Margarine mit Butter oder Rahm, die unter ]~inweis auf einen Butter- oder Rahmzusatz verkauft werden, z. B. unter der Bezeiehnung ,,Si~/3fett", mfissen mindestens 10% Butter enthalten. Ffir Margarine und andere streichf~hige Speisefette sind Qualit~tsbezeichnungen, wie ,,~afel-," ,,Dessert-," ,,Delikatess-" usw., ebenso Bezeiehnungen, die wie Streiehmargarine auf die VerwendungsmSgliehkeit yon Margarine anste]le yon Butter zum Brotaufstrieh hinweisen, verboten. Phantasienamen, die an Butter und Rahm anklingen, sind nieht gestattet. Margarine daft nicht als ffir die Kinderern~hrung besonders geeignet ange- priesen werden. In Gaststi~tten und Pensionen darf Margarine nicht in l~Sllehenf6rm auf den Tiseh gebraeht werden.

VII. Andere Spe ise fe t t e (Art. 106--112). Naoh einem einheitlichen Rohstoff bezeiehnetes 8peisefett muB aussehlieglieh aus der be-

treffenden Fettart bestehen. Speisefettmisehungen sind als Kochfett oder Speisefett zu bezeiehnen. Das gilt aueh ffir Gemische yon gehgrteten und gewShnliohen Fetten. K/instliehe Fgrbung ist gestattet.

VIII. SpeiseSle und M a y o n n a i s e n (Art. 113--118). Misehungen versehiedener SpeiseSle sind als SpeiseS1 zu bezeiehnen. Mayonnaise rout3 75 %,

Salatmayonnaise 60% SioeiseS1 enthalten. SalatsoBen erfordern 2% Essigs~ure; wird auf einen 01gehalt hingewiesen, so muB dieser 5 % betragen. Bei tIinweisen auf Eigehalt sind auf ] Liter Salatso[~e 2 Eidotter erforderlieh. Festsetzungen fiber den Eigehait bei MayonnMsen sind nieht gegeben. IX. F l e i s e h w a r e n , F l e i s c h e x t r a k t e , B o u i l l o n p r ~ p a r a t e , Sulzen (Art. 119--]23).

Die Anforderungen sind im wesentliehen in einer gesonderten Anordnung fiber den Verkehr mit Fleisehwaren niedergelegt. Fleisehpasten dfirfen 5 % Starke enthalten. Fleisehextrakt darf nicht fiber 20% Wasser und nieht mehr wie 25% Asche enthalten, bei 7,5% Koehsalz. Der Kreatiningehalt soll nicht unter 5% liegen. Die Anforderungen an Bouillonpraparate, die ,,Klare Suppen" ergeben, eni, sprechen im wesentliehen den deutsehen Anforderungen an F]eiscti- briihwfirfel. X. Sup]pen- , Speisewfirzen, Wf i rzpas ten , p f l anz l i che 15sliche S u p p e n p r ~ p a r a t e ,

koehfe r t ige Suppen {Art. 124--128). Suppen- und Speisewfirzen, Bratensoge usw. dfirfen mit keiner Bezeichnung versehen sein,

in denen das Wort Fleisch oder Bouillon vorkommt. Die Anforderungen gleichen im fibrigen den deutsehen Anforderungen.

XI. KSrne r - u n d Hfi lsenfrf iehte , M a h l p r o d u k t e und S t a r ke me h l e (Art. ]29--140).

Die Behandlung yon Getreide mit giftigen Seh~dlingsbek~mpfungslnitteln bedarf der Geneh- migung. Blaus~urehaltige Bohnen sind a]s solche zu kennzeiehnen. KSrnerfrfichte, I~eis, Gerste dfirfen dutch die Behandlung mit St~rkezucker, Talkum oder unsch~dlichen Fettstoffen keine hShere Beschwerung wie 0,8 % erf~hren. Ein Zusatz yon Baekpulver ist bei Mehlen zur Her- stellung yon Feingeb~ek gestattet, mug aber deklariert sein. Sojamehl mu8 mindestens 16% SojaS1 enthalten. Naehahmungen yon Sago aus Kartoffe]st~rke sind als ,,Karto/Jelsago" zu be- zeiehnen. Paniermehl mug aus Backwerk hergestellt sein.

XII. Brot und Backwaren (Art. 141--151). Zur Herstellung yon Milehbrot muB mindestens soviel Milch als Wasser verwendet werden.

Magermilehbrot erfordert auf 100 kg Mehl 5 kg Magermilehpulver. Backwaren, deren Bezeich- hung auf einen Eigehalt sehlieBen l~fit, mfissen auf 1 kg igehl mindestens 150 g Eierinhalt enthalten. Butterbackwaren mfissen mit reiner ]~utter hergestellt werden. Bei frisch gebaekenem Brot werclen 3% Mindergewicht zugestanden.

XIII. P reghefe und B a c k p u l v e r (Art. 152--157). Die ftir i kg Mehl bestimmte Menge Backpulver sollwenigstens 1500 em 3 wirksame Kohlensgmre

entwiekeln. 100 g Baekpulver mfissen mindestens 4500 em ~ wirksame Koh]ens~ure entwiekeln. 10"

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124 Gesetze und Verordnungen.

XIV. P u d d i n g - , Creme- und G l a c e p u l v e r oder -massen (Art. 159--163). Pudding- und Cremepulver bestehen im allgemeinen aus Mahlprodukten oder Starke. Zusatz

yon Bindemitteln wie Gelatine, Tragant ist bis zu 25 % gestattet. Bei mehr als 25 % Zusatz muB das Produkt als ,,Bindemittel oder Grundsto// [iir die Bereitung yon Pudding" bezeichnet wcrden. Itinweis auf Eier crfordert die Verwendung yon 150 g frischen Eiern auf 1 kg Pulver. Hinweis auf Milch maeht die Verwendung yon 10% Troekenvollmilch erforderlich. Zusatz kfinstlicher SiiBstoffc ist unter Kenntlichmaehung zulassig. Glaccpulver enthalten kcin Mehl und keine Starke. Kfinstliehe SiiBstoffe sind hier nicht gestattet.

XV. T e i g w a r e n (Art. 164--170). Der Zusatz yon Pflanzcnlccithin ist verboten. Eierteigwaren erfordern die Verwendung yon

mindestens 100 g Eiinha]t oder 30 g Trockcnvollei auf 1 kg Mahlprodukt. Ein Hinweis auf die Verwendung yon Milch macht einen Gehalt yon 20 g Trockenmilchmasse auf 1 kg GrieB notwendig.

XVI. E ie r und E i e r k o n s e r v e n (Art. 171--179). Die Vorschriften tiber Enteneier entsprechen den deutschen Vorschriften. Kfinstliche Far-

bung yon Eiern, auch aufdem Wege der Fiitterung, ist verboten. ,,Frischeier" miissen geruehlich und geschmacklich cinwandfrei sein; ,,Trinkeier" diirfen nicht alter wie 8 Tage sein. ,,Auslands- eier" sind dureh das Wort ,,Import" zu kennzeichnen. ,,Konservierte Eier" miissen die Bezeich- hung ,,konserv." tragen. Kiihlhauseier sind in dcr Regel fiber 4 Monate um 0 ° eingclagert. Sie miissen als solehe bezeichnet werden. Eikonscrven diirfen als Konservierungsmittel nur sehweflige Saurc bis zu 0,05% enthalten; der Koehsalzgehalt darf 10% betragen.

XVII. D i a t c t i s e h e N a h r m i t t e l (Art. 180--185). Als ,,diiitetiseh" diirfen nur bezeichnct wcrden besonders gehaltreichc Mischungen yon Igahr-

stoffcn, die durch ihre Herstellungsweise und Zusammensetzung sich yon den gewghnlichen Nahrungsmitteln ~hnlieher Art vorteilhaft unterscheiden und sich for besondere Ernahrungs- zwceke und als Erg~nzung und zum teilweisen Ersatz der gew5hnliehcn Nahrung eignen. Diabe- tikernahrmittel miissen in verkaufsfertigcn Paekungen feilgehalten werden und den prozentualen Gehalt an Wasser, Fett, Koblenhydraten und Eiweil3stoffen erkennen lassen. Bei kochsalz- armen Erzeugnissen ist der Kochsalzgehalt anzugeben. Ein Gehalt an kiinstlichen Siil3stoffen ist zu deklarieren. Heilanpreisungen sind verboten. In besonderen F~llen kann Genchmigung erteilt werdcn.

XVIII. Obst , Gemiise, Schw~mme (el3bare Pi lze) , Obst- und G e m i i s e k o n s e r v e n (Art. 186--216).

Unter Obst wird nicht nur das eigcntliche Obst, sondern aueh El~kastanicn und Niisse sowie Mandeln, Erdntisse und Siidfriichte verstanden. Die Sortierungsvorscbriften sind den deutschen Vorschriften ~ihnlich. Neben dem handgepfliiekten Obst wird Tafelobst, Koehobst und Fallobst unterschieden. Die Vorschriften tiber Gemtise sind weniger eingehend, als die deutsehen ¥or- schriften es waren. Die Bcstimmungen fiber Pilze schlieBen sieh den deutschen Vorschriften an. Nach MSglichkeit sind Pilzkontrolleure einzusetzen. Obst-, Gemiise- und Pilzkonserven diirfen als Konservicrungsmittel nur Alkohol, Essig, Gewiirze, Kochsalz oder Zucker enthalten. Bei Essigkonservcn ist die Verwendung yon ],5 g Natriumbenzoat je Liter zugelasscn und zu dekla- rieren. Aus getroeknetcn Friichten oder Gemiisen hergestellte Konserven sind entsprechend zu kennzeiehnen. Im Gegensatz zu Gemiisekonservcn einschl, der Tomatenkonserven diirfcn Obst- konserven kiinstlich gef~irbt werdcn. Grtinung ist aueh bei Gemiisekonscrven unter Kenn- zeichnung zugelassen. 1 kg abgetropfte Konserve daft hSchstens 100 mg Knpfer enthaltcn.

XIX. Honig und K u n s t h o n i g (Art. 217--231). Honig ist Bienenhonig. Die Bezeichnung ,,kontrolliert" ist inlandisehen Bienenhonigen

vorbehalten. Auslandshonig ist in Inseraten, Reklame usw. und auf den Gefal3en als solcher zu bezeichnen. Die Bezeichnung Tafelkunsthonig ist bci Kunsthonig nieht gestattet, Zuckerhaltige Erzeugnisse, die dem Kunsthonig ~hnlich sind, sind entweder ihrer Art naeh etwa als eingedickter Frueh~saft odor als Kunsthonig zu bczeichnen. Die Gefal]e, in denen Kunsthonig in den Verkchr gebracht wird, mtissen die Aufschrift ,,Kunslhonig" tragen.

XX. Z u c k e r a r t e n und k i ins t l i che Stil3stoffe (Art. 232--238). Geringe Mengen unschadlicher Blauungsmittel sind gestattet. Bei der Tabletticrung diirfen

5 % unsehadliehe Hilfsstoffe vcrwendet werden. Der Anteil an unverdaulichen Bestandteilen (Paraffin nnd Talkum) darf 2 % nich~ iibersteigen. Durch Verzuckerung yon St~rke entsteh~ St~rkezucker, St~rkesirup bzw. Glucose. Invcrtzucker wird durch Inversion aus Saecharoso

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Allgemeines. 125

gewonnen. Milchzucker ist die aus Molken gewonnene Zuckerart; unter Malzzucker wird das aus st~rkehaltigen l~ohstoffen durch Einwirkung yon Amylase gewonnene feste oder sirups~rtige Erzeugnis verstanden. An kiinstliehen StiBstoffen sind nut Saccharin (Benzoes/~uresulfimid} und dessert Alkalisalze, ferner Dulein (Paraphenetylcarbamid) zugelassen. Tabletten, Pulver und L6sungen, die gls kiinstliche SiiBstoffe in den Verkehr kommen, mtissen mindestens 20% an reinem StiBstoff enthalten. Enthalten Siigstoffe Dulcin, so ist die Packung mit Gebrauchs- anweisung zu versehen, derart, dab die fertigen Speisen nieht mehr wie 0,3 g Dulcin je Kilogramm enthalten. Auf den Packungen muB der SiiBungsgrad, bezogen anf l~ohrzneker, angegeben werden.

XXI. K o n d i t o r e i - und Z u c k e r w a r e n (Art. 239--2~8). Milehbonbons erfordern 2,5%, Rahmbonbons 4% Milehfett, Malzbonbons mindestens 5%

Malzextrakt, Fruehtzuckerwaren 5% der namengebeilden Frueht bzw. des Fruchtsaftes. Dureh kiinstliehe Aromatisierang hergestellte Znekerwaren sind unter der Bezeichnung ,,mit ..... Aroma ° ̀in den Verkehr zu bringen. I~ohmarzipan wird aus geriebenen Mandeln mit 3.5 % Zueker herge- stellt, Marzipan kanv_ 68 % Zucker enthalten. Zu Speiseeis darf Stgrke und Mehl nicht zugesetzt werden, dagegen ist der Zusatz yon hSehstens 0,6 % Gelatine, Tragant, Pektin oder pektin- ~.hnliehen Subst~nzen gest~ttet. Beziiglich Itahmeis wird auf Art. 78 verwiesen.

XXIL F r u c h t s g f t e ( au sgenommen Tr~uben-1 und K e r n o b s t s a f t ) , Fruchtss , f t- k o n z e n t r a t e nnd F r u e h t s i r u p e , P e k t i n , g e l e e s nnd K o n f i t i i r e n (Art. 249--259).

Das Auffgrben mit Fruchtsgften anderer Art ist zulgssig, doeh darf der Znsatz nieht m ehr als t0% be*~ragen. An Konservierungsmitteln sind 0,1% Natriumbenzoat oder 0,25% Ameisensgure oder 0,05 % sehwefHge Sgure zugelassen. Unter Fruehtsaftkonzentraten versteht man die unter Wasserentzug eingediekten Fruehtsgfte. Ausl/~ndische Erzeugnisse dieser Art sind als solehe zu kennzeiehnen. Neben den Fruehtsirupen, die aus den ~'ruchtsgften und deren Konzengraten mit Saecharose hergestellt werden, kennt man die Sirupe mit Fruchtaroma. Zul~ossig sind ferner Bezeiehnungen wie grenadinesirup, Capillgrsirup, Gummisirup, Limonadensirup und in Ver- bindung mit der Sachbezeiehnung ,,Sirup mi* Uitrones- 8zw. Orangenaromc¢' die Bezeiehnung ,,Citronell". Bei den Sirupen mit Fruehtaroma sind Abbitdungen yon Friiehten usw. verboten. Bei Pektinerzeugnissen ist der Wirkungswert anzugeben. Ganz oder teilweise mit getroekneten Nriiehten hergestellge Obstkonfitiiren sind als solehe deutlieh zu kennzeiehnen. Fruehtabbildungen sind verboten. Zur I-Ierstellung yon Konfittiren und Gel6es diirfen Trester nieht verwandt werden. Alle Erzeugnisse sind so zu deklarieren, dab aus der Saehbezeichnnng die wichtigsten Nohstoffe ersiehttieh sind. Der Wassergehglt darf bei reinen Fruehtzubereitungen 50 % nieht~ iibersteigen, yon Xonservierungsmit~eln sind an Benzoaten 0,1%, Ameisensgure 0,25 %, schweflige Sgnre 0,05 % zugelassen. Bei kombinierter Konservierung vermindert sieh die zulgssige Menge des einen Konservierungstmttels im Verhgoltnis der Zugabe des anderen. Konfitiiren k6nnen mit Saceharose, Fruchtzueker und Stgrkezneker hergestellt werden, Gel6e hingegen nur mit Saceharose. Fgrbung ist bei Konfittiren nnd Gel6es gestattet. Narmeladen im Sinne der deutsehen Vor- sehriften kennt die Sehweiz nicht, jedoeh hat man Bro~aufstriehe, die den Anforderungen an Konfit~'en nieht entspreehen und die ihrer Zusammensetzung und ihrer Saehbezeichnnng nach zu kennzeiehnen sind. Hier sind Verdickungsmittel zugelassen.

XXIIL T r inkwasse r , Eis , Mine ra lwasse r , k i i n s t l i c h e Mine ra lwasse r und koh len - sau te Wasser (mit AnssehluB der gestiBten Getrgnke) (Art. 261--279).

Die Anf6rderungen an Trinkwasser sind im Lebensmittelbueh niedergelegt. Wet Natureis zum unmittelbaren GennB oder als Zusatz zu Speisen in den Verkehr bringen will, bedarf hierzu der Genehmigung.~ Wghrend die deutsehen Vorsehriften nur die Begriffe natiirliehe Mineral- w/isser, mineralarme Wgsser nnd kiinstliehe Mineralwgsser kermen und unter letzteren aueh die rein ktinstliehen Tafelw/isser beliebiger Zusammensetzung verstehen, gliedert die Schweiz die natiirliehen 2¢iineralw/~sser, die aueh als Mineralw/isser sehleehthin bezeiehnet werden, sehr ins einzelne gehend naeh ihren Bestandteilen; sie sind entspreehend zu bezeiehnev_. Allgemeiner interessieren die S/~uerlinge, fttr die in der Sehweiz 0,25 g CO2 im Liter gefordert werden. Ein Sprudel muB unter natiirliehem Kohlens/iuredruek der Erde entspringen. Kiinstliehe Mineral- w/isser sind in der Schweiz die Naehmaehungen bestimmter nattirlieher Mineralw/isser. Ferner gelten als kiinstliehe Minerglw/~sser diejenigen n~tiirliehen Mineralwgsser, die irgendwelche Zns/itze an MinerMsalzen erf~hren haben. Solew/~sser fallen unter die kiinstliehen Mineralw/~sser. 1~tir Mineralwasser d/irfen nur durehsiehtige Flasehen verwendet werden. Die Mehrzahl der in Deutschland in die Gruppe der ktinstliehen Mineralw/~sser zu zghlenden Erzeugnisse wird in der Sehweiz als,,kohlensaure Wiisser" bezeichnet. Man stellt sie rein aus Trinkwasser und Kohlens/~ure her; auch gehSren hierher die ~us Trinkwasser und Xohlens/~ure unter Zusatz yon Natriumehlorid oder Natriumbicarbonat hergestellten Getr/inke. Syphonflaschen sind in der Sehweiz zugelassen.

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126 Gesetze und Verordnungen.

XXIV. A l k o h o l f r e i e G e t r ~ n k e (Art. 280--290). Es ist zu unterseheiden zwischen ,,unvergorenenObstsd:]ten" und ,,verdiinntenObstgi/ten'°=

Letztere miissen 50 % Obstsaft enthalten. Beide Erzeugnisse werden mit und ohne Kohlensgure- zusatz hergestellt. Auf Kohlens~urezusatz ist hinzuweisen. Natfirliche und kfinstliehe Essenzen, SiiBstof£ sehaumbildende Stoffe nnd Konservierungsmittel sind verboten. Auch die ,, Tafelgetriinke mit Fruchtsaft oder Fruchtsirup", die 4% Fruehtsaft enthalten mfissen, kommen mi t und ohne Kohlensgnre in den Verkehr. F~rbung ist gestattet, SfiBstoffe usw. verboten. ,,Limonaden" sind stets kohlens~urehaltig. Sis enthalten weniger Fruchtsaft als die Tafe]getr~nke. Natfirliche Aromen sind gestattet, kfinstliehe hingegen verboten. Sfil~stoff ist unter Deklaration erlaubt. Hinweis aufZueker erfordert einen Zusatz yon mindestens 20 g pro Liter. Bei allen Erzeugnissen, abgesehen yon den Obstsgften, ist sin Zusatz yon Genul]s~turen erlaubt. Bildliehe ttinweise anf Friiehte sind verboten. Milchmisehgetr~nke kSnnen aus Milch oder Magermileh nach den Vor- schriften ffir Tafelgetrgnke bzw. Limonaden hergestellt werden. Sie sind als ,,Limonade" oder ,,alkohol/reies Ta]elgetriink" mit deutlicher Angabe der Grundstoffe zu bezeichnen. ,,Ki~nstliche alkohol{reie Getriinke" entsprechen im wesentlichen den Limonaden, enthalten jedoch keine Kohlensgure: Alkoholfreies Bier wird in einem einzigen ununterbrochenen Verfahren dutch Maisehen und Koehen aus Malz, Hopfen und Wasser hergestellt. E s ha~ eine nahezu alkoholfreie G~rung dm'ehgemaeht; g5ehstalkoholgehalt 0,7%. Limonadenpulver mfissen in ihrer Zu- sammensetzung den Anforderungen an Limonaden entspreehen. Abbildungen yon Frfichten sind aufden Packungen verboten.

XXV. K a f f e e n n d K a f f e e - E r s a t z m i t t e l , Tee u n d M a t e (Art. 291--303). Abweichend yon den deutsehen Vorschriften kann Rohkaffee unter Umst~nden gefgrbt

werden. Der Gehalt an wasserlSslichen Extraktivstoffen muB 22 % ausmachen. Als eoffeinfrei oder eoffeinarm darf Kaffee nur bezeichne~ werden, wenn er weniger wie 0,1% Coffein enthMt. Kaffee-Extrakt ist ein Auszug aus Kaffee in w~l]riger LSsung oder in trockener Form. Wertlose Beimisehnngen, die das Aroma oder die Farbe deutlich vers~grken (Kaffee-Ersatzmittel), sind verboten. Zulgssig ist jedoch die Beimengung yon anderen Nahrungsmitteln oder Bestandtcilen bis zu 50% der Trockenmasse, sofern diese geeignet sind, das Aroma zu erhalten. Der Zusatz ist zu kennzeichnen. Packungen yon Kaffee-Extrakt mfissen erkennen lassen, wieviel Tassen sie liefern. Ffir 1 Tasse sind 1,5 g Ext rak t bzw. 6 g Kaffee zu reehnen. Coffeinfreier Kaffee-Ex~rakt daf t auf reinen Extrakt bezogen bis zu 0,4% Coffein enthalten. - - Ersatzerzeugnisse kSnnen als Kaffee-Ersatzmittel oder Xaffee-Zusatz bezeiehnet werden. Die Bezeichnung Kaffee-Essenz ist unzul~ssig, ebenso die Bszeiehnung Kaffeegewfirz. - - Tee ist anssehlieBlich yore Teestranch zu gewinnen. Er gilt als eoffeinfrei, wenn er nieht mehr wie 0,1% Coffein enth~lt. Bei grfinem Tee muf~ der Gehalt an Extraktivstoffen 28 %, bei schwarzem Tee 25 % betragen. Mate-Tee wird aus den Bl~ttern yon Ilexstrguehern gewonnen. Der Geha]t an wasserlSs~iehem Ex~rakt muB 36 %, der Coffeingehalt 0,6 % ausmaehen. Unter Krgutertee sind Pflanzenteile der verschiedensten Art zu verstehen, die beim Anfgul] ein teeghnliches Getrgnk liefern.

XXVL K a k a o , S c h o k o l a d e , K a k a o f e t t u n d G l a s u r m a s s e n (Art. 304--32]). Kakaopulver muB mindestens 16 % Kakaofet~ enthalten. Mit Alkalien oder Alkalicarbonaten

behandelter Kakao mu~ als aufgeschlossen oder 15slieh bezeichnet werden. Der Zusatz an K2COs darf nicht mehr wie 6 % der left- und wasserfreien Kakaomasse betragen, der Gesamtaschen- gehalt daf t fiber 15,5% nicht hinausgehen. Als ,,gezuekerter Kakao '° gelten Misehungen yon K~kaopulver und Zucker, die nicht nach dem Schokoladeverfahren hergestellt sind. B e i Sehoko- lade liegt der ttSehstzuckergehalt bei 68%, der Mindestgehalt an Kakaofett bei 16%. Milch- sehokolade erfordert mindestens 15% Milchbestandteile bei 3% Milchfett. Rahmschokolade erfordert 6,75 % ~[ilchfett, Doppelrahmschokolade 9,75% Milehfett, dabei ist der Gehalt an fett- freier Milehtrockenmasse auf 12 bzw. 16% beschrgnkt. Schokoladen mit Zus~tzen yon Obst usw. mfissen entspreehend bezeichnet werden. Jeder der Zusgtze mul~ mindestens 5 % betragen. Die gesamten Zusgtze dtirfen jedoch nicht 50 % fibersteigen. Bei Herstellung yon Sehokolade und anderen Kakaowaren kaml die Kakaobutter ohne Deldaration durch Haselnn~51, MandelS1 usw. ersetzt werden, sofern der Zusatz nicht mehr a!s 5% des Gesamtgewichts ausmacht. Bei geffillter Sehokolade mul~ dcr Anteil an Couvertfire 30 % ausmachen. Unter Schokolade-Konditoreiwaren sind Konditoreikleinwaren jeglicher Form zu verstehen, sofern sie Schokolade enthalten oder damit fiberzogen sind. Die Erzeugnisse sind als Schokoladebonbons, Sehokoladestengel oder ghnlieh zu bezeiehnen. Alkoholhaltige Kakao- und Schokoladewaren miissen eine Bezeichnung tragen, die auf den Alkoholgehalt hinweist; dieser darf 6 % nicht fibersteigen. Ein Untersehied zwischen den Begriffen Kaka~fet~ nnd Kakaobutter wird nicht gemaeht, belde sind durch Aus- pressung zu gewinnen. Bei Glasurmassen wird zwischen Wasserglasuren nnd Fettglasuren untersehieden. Erstere sind ausschlieBlich aus Wasser nnd Kakao bzw. Sehokolade herzustellen.

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Allgemeines. 127

Bei letzterer ist ein Fremdfettzusatz gestattet. Glasurmassen dtirfen nieht in Tafelform gehandelt werden. Kennzeichnung der Art ist erforderlieh. Tafelsehokoladen werden in den Gr6Ben wie in Deutschland geh~ndelt, jedoeh geiten die Ausnahmevorsehriften noeh bis zu Stiieken yon 40 g.

XXVII. Gewfirze und Koehsa l z (Art. 322--330). Einheitliehe Geworze und Gewfirzpulver sind naeh ihrer Art zu bezeiehnen. Bei Misehungen

versehiedener Gewiirze sind Sammelnamen zulissig, unter der Voraussetzung, dag die Haupt- bestandteiie und der Verwendungszweek angegeben werden. Der Zusatz yon Zueker und )Iineral- bestandteilen, z.B. Koehsalz, ist bei Geworzpulvern verboten. FOr Vanillinzueker werden mindestens 2% Vanillingehalt gefordert. Bei gelagerter Ware ist ein MindergehMt yon 0,2% zul~ssig. FOr Mischungen yon Ersatzmitteln ftir Vanille und Vanillin mit Zucker gelten die Vorsehriften fiir Vanillinzueker. Die Ersatzmittel sind Ms ,, Vanille-Ersatz" zu bezeichnen. - - Bei Tafelsenf ist ein Zusatz yon hSchstens 10 % geismehl, bereelmet auf Troekenmasse, gestattet. - - Koehsalz ist das zur Verwendung als Speisesalz bestimmte Natriumehlorid, ,,TaJelsalz" ist feinkrystallines oder fein gemahlenes Kochsalz. Koehsalz mit besonderen Zus/itzen, wie Nitrit- p6kelsalz, Selleriesalz und phcsphathaltige Speisesalze miissen den Zus~tzen entspreehend bezeiehnet werden. Bei NitritpSkelsalz sind die Vorschriften der Verordnung fiber Fleiseh und Fleisehwaren zu beachten.

XXVIII. T r a u b e n m o s t , Sauser , Wein, Stil~- und D es se r tw e ine , C h a m p a g n e r , As t i , ande re S e h a u m w e i n e , mi t K o h l e n s g u r e i m p r ~ g n i e r t e Weine und W e r m u t

(Art. 331--368). ,,T~ubenmost" ist der frisehe, trfibe Saft friseh ~bgepregter, nieht vorzeitig gelesener Wein-

trauben. ,,Trauben,~a#" ist der n~eh einem der tiblichen Verfahren geldirte Traubenmost. A]s alkoholfl'eier oder unvergorener Traubenmost oder Traubensaft wird der dutch zweekentspre- ehende Behandlung, Tiefkiihlung, Kohlensiuredruek, Entkeimung, Pasteurisierung haltbar gemaehte Traubenmost oder Traubensaft bezeiehnet. Inlindisehes Tr~ubensaftkonzentrat darf bis zu 3% ohne Deklaration zugesetzt werden. Mit verdiinntem Traubensaftkonzentrat herge- s~ellte Traubens£fte sind dureh die Bezeiehnung ,,mit Konzentrat" zu kennzeiehnen. Die Erzeug- nisse miissen 50% Traubensaft enthalten. Aus ausI~ndisehen Rohstoffen hergestellte Trauben- sifte sind als ausl~ndisch zu kennzeiehnen. Unter ,,Siiflabdruck" (SfilkIruek) ist ein hellroter Wein zu verstehen, der aus blauen Trauben hergestellt ist und der nieht oder nur kurze Zeit anf den Trestern gegoren hat. Wein aus Trauben umerikaniseher Rebsorten ist als ,,Hybridenwein" oder als ,,Americano" zu bezeiehnen. Abkorzungen sind verboten. Misehungen yon Wein gleiehen Ursprungs, aber versehiedener Jahrg~nge sind zul~ssig, jedoeh darf ein bestimniter Jahrgang nur erwihnt werden, wenn das Getrgnk weniger als 25 % yon Wein gleiehen Ursprungs, aber anderen Jahrgangs enth~lt. Phantasienamen sind bei Wein nur insoweit zul~ssig, als eine ent- spreehende Sorten- und Ursprungsbezeichnung mSglieh ist und angewandt wird. Die Bezeiehmmg Typ, Faeon oder ~hnlieh darf in Verbindung mit IIerkunfts- und Sortenbezeielanungen nieht ~ngewandt werden. Ftir die Bezeiehnung der Sehweizer Weine und deren Versehnitte werden besondere Vorsehriften gegeben. Ein Versebnitt ist im Mlgemeinen nur mit qualitativ hSher- stehendem Wein statthaft und darf 20 % der Misehung nieht iibersehreiten. Versehnitte inlin- diseher Weine versehiedenen Ursprungs, ]edoeh gleieher Farbe sind als ,,Schweizer . . . . . . Wein" bzw. als ,,La~dwein" zu bezeiehnen. Als Rotwein bezeiehnete Erzeugnisse dOrfen neben rotem [nlandswein h6ehstens 30 % roten Fremdwein enthMten. WeiB-l~ot-Verschnitte sind als ,,Tisch- wein" zu bezeiehnen. Fremdweine mfissen als solehe bezeiehnet werden, soweit ihre IEerkunft sieh nicht sehon aus ihrer Bezeiehnnng ergibt. Man unterseheidet ,,Spitzenweine", die nieht versehnitten werden dOrfen, ,, @ualitiitsweine", bei denen ein Verschnitt bis zu 20 % m6glieh ist und ,,Courantweine" mit tIerkunftsbezeichnung, die 30% Versehnitt erm6gliehen. Die iibrigen Erzeugnisse sind ,,Tischweine". FOr Hybridenweine sind Phantasienamen und Ursprungs- bezeichnungen verboten. Erfolgt ein Versehnitt mit Fremdwein in einer Nenge yon mehr wie 50%, so ist die Bezeiehnung ,,ausliindischer lVei~¢' m6glieh. Bei der Kellerbehandlung sind neben den in Deutschland tibliehen Stoffen noeh SpeiseS1 und Paraffin61 zugelassen. Fiir die BehandIung yon Weinen, die zum weiBen Brueh neigen, ist die Verwendung yon hSchstens 50 g reiner krystallisierter Citronens~ure je 100 1 gestattet. Gesehwefelte Weine dorfen nieht mehr als 250 mg SO~ (gesamt) enthalten, wobei hSehstens 35 mg auf freie SO~ je Liter entfallen dOrfen. Einheimiseher Wein darf troeken gezuekert werden. Galtisieren (Zusatz yon Zuekerwasser) ist verboten. Das Ansmag der Zuekerung entsprieht dem deutsehen Reeht. Mit AIkohol versetzter Wein ist als ,,aviniert" zu bezeiehnen. Gezuekerte Weine mfissen als ,,gezuekert" bezeichnet werden, sofern mehr Zucker verwendet worden ist, uls an sieh vorgesehen. Als ,,Siifiwein" gelten Weine, die sich yon gewShnliehem Wein dutch ihren mehr ocler weniger stigen Gesehmaek und durcll einen hSheren Alkoholgehalt unterseheiden. Sfiftweine dorfen nieht mehr wie 2,5 g flfiehtige

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128 Gesetze und Verordnungen.

Sgure je Liter enthalten. I)er Mindestgehalt an nieht flfichtigen Sguren muB wenigstens 2,5 g betragen. Aus Trockenbeeren (Rosinen) und aus Konzentraten hergestellte Weine und Sfil]weine sind als ,,Kunstwein" yore Verkehr ausgesehlossen. Weine fiir medizinische Zwecke (Kranken- weine, 3/Iedizinalsfil~weine usw.) m/issen den Anforderungen der Pharmakopoe genfigen. Die Bezeichnung ,,Champagner" kommt nur den durch Flaschenggrung gewonnenen Traubensehaum- weinen zu. Schaumweine, die durch Tankg/~rung hergestellt sind, sind als ,,hergestellt in ge- schlossenen Behiiltern" zu bezeichnen. Weine mit Kohlens/iurezusatz erfordern die Kennzeiehnung ,,mit Kohlensiiure impriigniert". Unter ,,Asti-Wein" versteht man einen Wein aus der Asti-Zone, der neben der fiblichen Kdlerbehandlung einen Alkoholzusatz erfahren hat. I)er Alkoholgehalt darf jedoch fiber 9% nicht hinausgehen. Wermutwein mu[~ im Liter mindestens 40 g Gesamt- zucker lind 10 g zuekerfreies Ex t rak t enth~l~en. I)er Alkoholgehalt mul3 zwischen 15,5 und 18 VoI.- % liegen. I)er Weins~uregehalt real3 zwischen 2,5 und 7 g im Liter betragen. Wermut- weine mit mehr wie 18 Vol.- % Alkohol gelten als WermutlikSr. Anch in der Schweiz finder eine Weinkontrolle start, jedoch sind die Vorschriften in v'ielen Punkten anders wie in I)eutschland.

XXIX. O b s t w e i n , Moat , O b s t s c h a u m w e i n u n d B e e r e n o b s t w e i n (Art. 369--376). Unter ,,Obstwein" (reiner Obstwein oder Saft) ist das ans dem_ frischen Salt yon frisehem

Kernobst durch alkoholische G/irung gewonnene Getrgnk zu verstehen. Ein Zusatz yon ent- sprechend verdiinntem Obstkonzentrat ist gestattet. Teilweise vergorener (halbsiiBer, sfil3heller) Obstwein ist das mehr oder weniger Alkohol und urspr/ing]ichen Zucker enthaltende Getr~ink, das durch Unterbrechung der G~irung erhalten wird. Als ,,Most" (Obstmost, gestreckter Obst- wein) toni] das aus Kernobst und einem wgBrigen Auszug yon Obsttrestern durch Ggrung gewonnene Getrgnk bezeichnet werden. Most erfordert mehr wie 4 Vo].- % Alkohol nnd wenig- stens 18 g zuckerfreies Ext rakt im Liter. Bei teilweise vergorenem Most ist der noeh vorbandene Zucker auf Alkohol umzurechnen, Obstschaumwein wird durch Flasoheng~rung erhalten. Durch T~nkg~rung gewonncner Obstschaumwein ist entsprechend zu bezeiehnen. Beerenobst- weine werden aus dem frischen Saft yon Bserenobst, ausgenommen Traubcn mit oder ohne Zusatz yon Zucker oder Zuckerwasser hergestellt. Sic sind nach der Art der verwendeten Beeren- £riichte zu bezeichnen.

XXX. B i e r u n d B i e r a u s s c h a n k (Art. 377--389). Nicht ansschliel~lich aus Gerstenmalz, Hopfen und Wasser hergestellte Biere sind ausdrficklieh

als Weizenbier bzw. l%eisbier zu bezeichnen. I)er Ausschank derartiger Biere ist durch Aushang kenntlieh zu machen. Bei der Bierbereitung ist die Verwendung yon Ers~tzmitteln ffir Getreide und I-Iopfen sowie die Verwendung yon tq~rbemitteln aufter Farbmalz verboten; ebenso sind Neutralisationsmittel und Alkohol nieht gestattet. Bier mul] aus einer mindestens 10% igen Stammwfirze hcrvorgegangen sein. I)er Kohlensguregehalt des Bieres mul3 mindestens 3% betragcn. Die Vorschriften fiber den Aussehank yon Bier und die Bierpressionen ghneln den deutsehen Vorschriften. Bier kann bis zu 20 nag je Liter SO~ enthalten, die aus dem Hopfen bzw. yon der Flasehenentkeimung herriihrt.

XXXI . S p i r i t u o s e n ( R o h s p i r i t u s , S p r i t , B r a n n t w e i n , B r a n n t w e i n v e r s c h n i t t e , L i k 6 r e , B i t t e r (Art. 390--~11).

,,Weindestillat" ist das frische I)estillat yon Wein oder mit seiner I-Iefe gemisehtem Wein. ,,Weinbrand" ist gelagertes Weindestillat. Die Bezeichnung ,,Cognac" kommt nur franzSsischen Erzeugnissen zu. ,,Grappa" is~ Tresterbranntwein oder I)rusenbranntwein (I-Iefe). Wein- Tresterbranntwein wird auch als ,,Marc" bezeichnet. ,,Waeholderbranntwein" ist ein I)estillat aus vergorener und mit Sprit versetzter Maische yon Wacholderbeeren oder das I)estillat eines alkoholisehen Auszugs yon Wacholderbeeren. ,,Kirschwasser" ist ein I)estillat aus vergorener reiner Kirschmaische. Kirsehverschnitt ist neuerdings verboten. ,,Himbeerbranntwein" ist das I)estillat eines alkoholischen Himbeerauszugs. ,,Branntweinversehnitte" sind Erzeugnisse, die in der Maisehe oder im fertigen Zustand einen Zusatz yon Alkohol erhalten haben. Ausnahme s. Waeholderbranntwein. In Branntweinversehnitten mull mindestens die I-I~Ifte des vor- handenen Alkohols yon echtem Branntwein der betreffenden Art herrfihren. I)er Mindestalkohol- gehalt der Trinkbranntvceine betragt 40%. Zur unmittelbaren Abgabe an den Konsumenten darf Trinkbranntwein nicht mehr wie 55 Vol.- % en~halten. Steinobstbranntweine kSnnen bis zu 40 rag/1Blausgure enthalten. Lik6re mfissen mindestens 10% Zueker und mindestens 20VoL- % Alkohol aufweisen. Kfinstliche Fiirbung ist mit Ausnahme yon Cherry-Brandy und Cognac unter gewissen Beschrgnkungen erlaubt. AromalikSre dfirfen gefgrbt werden. Abbildungen yon Friichten usw. sind verboten. Auslgndisehe LikSrsp~zialitgten dfirfen nur in Originalflasehen verk~uft werden. Sogenannte ,,Bittere" k6nnen mit und ohne Zueker hergeste]lt werden; sic mfissen 20 Vol.-% Alkohol enthalten. Fgrbung ist gest~ttet. Ffir den Branntweinhandel und die Branntweinherstellung werden bestimmte Buehffihrungs- und KontrollmaBnahmen gegeben.

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Allgemeines. 129

XXXII. Essig und ess igahn l i che Erzeugn i s se (Art. 412--419). Neben den eigentlichen G~rungsessigen, wie Weinessig und Obstessig, ist der Essigsprit

(Doppelessig) zu erwi~hnen. Er enth~lt 10--12% Essigs~ure; bei geringerem Essigs/~uregehalt ist er als Tafel- oder Speiseessig zu bezeichnen. Essenzessig ist aus Essigessenz durch mindestens 15fache Verdiinnung herzustel]en. Essig ]cglicher Art muB mindestens 4% Essigs~ure enthalten. Weinessig und Obstessig mfissen mindestens 8 g zuekerfreien Extrakt im Liter aufweisen. Essig- ~hnliche Fliissigkeiten sind Erzeugnisse, die start oder neben Essig oder Essigs~ure Citronen-, Wein- oder !V[ilchsi~ure enthalten. Sic sind als ,,Essig" nnter Angabe der fibrigen verwendeten Sauren zu bezeichnen. Sie dfirfen nicht mit Abbildungen yon Frfichten versehen sein. Der Gehalt an den anderen Si~uren auBer Essigs~ure muB mindestens 50 % der Gesamts/~ure ausmaehen. ,,Citronenessig", bei dem Abbildungen yon Citronen gestattet sind, ist ein Essig, der unter Zusatz von Citronensaft zu Essig gewormen ist, wobei ein Tell des Essigs dutch Citronensaure ersetzt sein kann. Der An teil an Citronensaft mull, auf Extrakt bereehnet, mindestens 20 g betragen. Aus Molken hergestellter Essig ist als soleher zu bezeiclmen. Ein Zusatz yon Essigsaure ist zu kennzeichnen.

XXXIIL T a b a k und T a b a k e r z e u g n i s s e (Art. 4-20), Zur Konservierung YOU 1 kg Tabak sind gestattet 0,5 g sehweflige Saute oder 0,8 g Benzoe-

si~ure oder ],0 g Natriumbenzoat oder 1,5 g Ameisensi~ure. Bei P~ifenlabak ist aueh 1 g Bor- saure zul~ssig. Nicotinarme Stumpen und Zigarren erfordern 0,8 % Nieotin, bei Zigaretten und Pfeifentabaken 0,5 %. Bei anderen Tabakerzeugnissen sind Angaben fiber den Nicotingehalt nur zui~ssig, wenn gleiehzeitig der zul~ssige H6ehstgeha]t an R'ico~in fiir Tabakerzeugni~se der gleichen Art angegeben wird. Bezeiehnungen wie ,,entgiftet" and ,,giftfrei" sind verboten.

C. Bestimmungen fiir StoY~e zur Behancllung yon Lebensmitteln.

XXXIV. K e l l e r b e h a n d h n g s m i t t e l (Art. 421--440). Es werden Erlguterungen i~,bcr die Anforderungen an Kellerbehandlungsmittel gegeben.

Unter anderem mul3 Tannin in verdfinntem .hAkohol vo]lsti~ndig 15s]ich sein. 1 g Tannin mul~ zur F~llung yon mindestens 0,8 g Gelatine ausreichen. Enzymatische Sch6nungsmitte] sind enzym- haltige Zubereitungen aus indifferenten eellulosehaltigen Stoffen oder festen und fliissigen SchSnungsmitteln, wie Gelatine, die infolge ihres Enzymgehaltcs eine kl~rende Wirkung besitzen.

XXXV. F a r b e n ffir L e b e n s m i t t e l (Art. 441--443). Von anorganischen Farbstoffen sind nut solche zugelassen, die frei sind yon Antimon, Arsen,

Barium, Blei. Cadmium, Chrom, Kupfer, Queeksilber, Uran, Zink oder Blausiiureverbindungen. An natfirliehen organischen Farbstoffen kSnnen verwendet werden Safran, Orlean (Roucou, Annatto), rote und b]aue Frucht- und Beerenfarbstoffe, Alkanna, Sandelholz, Orsei]le, Coehenille, Chlorophyll, Caramel, Carotin, Cureuma, Xantophyll. Bezfiglich der kfinstlichen Farbstoffe vg]. die Arbeit yon B. WvRzsc.m~iT~ [diese ,Z. (Ges. u. VO.) 89, 145 (1950)].

XXXVI. K o n s e r v i e r u n g s m i t t e l (Art. 444--4~8). Es sind zu unterscheiden Konservierungsmittel, mit denen die Lebensmitte] /~uBerlieh be-

hande]t werden, und solche, die den Lebensmitteln zugesetzt werden. ]?fir letztere kommen nur in Frage Kochsalz, Zueker, Essig, AJkohol, Gewtirze, schweflige Saute, Ameisensi~nre, Benzoe- siture und ihre Salze sowie Benzoes~.ureester. Zu Konservierungszwecken bestimmtes Pergament- papier darf lediglieh mit Benzol'ten behandelt sein und je Quadratmeter nieht mehr ~-ie 1 g dieser Stoffe enthalten.

D. Bestimmungen fiber (~ebrauehs- und ¥erbrauehsgegenstiinde.

XXXVII. Geschi r re , Gef~Be und Ger~te ffir L e b e n s m i t t e l (Art. 449--~58). ttinsichtlich der Gef~tBe ans Metall gelten im wesentliehen die gleiehen Vorschriften wie in

Deutschland. Zus~tzlich ist Cadmium verboten. Trinkwasserbeh~tlter und -leitungen sowie Leitungen f fir die Spritgewinnung diirfen nicht aus Blei oder verbleitem Eisen hergestellt sein. BleirShren sind a*tch mit Zinneinlage verboten. Mit Emaillaek oder Glasur versehene GefaBe miissen arsenfrei sein und dtirfen an 4%ige Essigs~ure bei 24stfindigem Stehen bei Zimmer- temperatur kein Blei, Zink oder Cadmium abgeben. ~uBere Anstriche der GefaBe mfissen frei yon Arsen und Blei sein. Bei Kautsehukwaren ist der h6ehst zul~ssige Zinkgeha]t auf 0,5% festgesetzt.

XXXVIII. Umhf i l l ungs - u n d P ~ e k m a t e r i a l fiir L e b e n s m i t t e l (Art. 459--463).

Bei Met~]lfolien sell der Gehalt an Blei und Zink zusammen nieht mehr als ] %, der an Antimon nieht mehr als 3 % ausmachen. Einwickelpapier muB frei sein yon Arsen, Barium, Blei, Cadmium,

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Queeksilber sowie deren Verbindungen, ausgenommen Schwerspat und Zinnober. Makulatur darf zum Einwickeln yon Lebensmitteln nieht verwendet werden, ebenso abf~trbendes Papier. Pergamentpapier soll kein Magnesiumchlorid und nieht mehr wie 2% unschadliehe Chloride, berechnet als Kochsalz, enthalten. Die Verwendung yon Altkorken ist ausgeschlossen.

XXXIX. Garne , Gesp ins te und Gewebe zu B e k l e i d u n g s g e g e n s t ~ n d e n . Kle idungs- s t i ieke und fiir solehe G e g e n s t a n d e d i e n e n d e F a r b e n und R e i n i g u n g s m i t t e l

(Art. 464--466). Game und Gewebe mfissen frei sein von Blei, Arsen, p-Phenylendiamin, Pikrins~ure, Korallin

und anderen durch die Haut leicht resorbierbaren Stoffen. Die Vorschriften beziehen sich aueh auf F~rbemitte], die zum Umfarben yon Kleidungsstficken im Haushalt angeboten werden. Fleekenwasser, die leieht fliiehtige und gechlorte Kohlenwasserstoffe enthalten, miissen auf den Flasehen die Aufschrift tragen: ,,Die Diimple yon Fleckenreinigungsmltteln sollen nicht eingeatmet werden. Deshalb ist die tteinigung nut im Fre~;en oder bei ol]enem Fenster vorz,unelbmen." Die Fleekenwasser sind gegebenenfalls als feuergefahrlieh zu bezeiehnen.

XL. Kosme t i s ehe Mitre1 (Art. 467). Bei kosmetisehen Mitteln sind Arsen, Antimon, Blei, Quecksilber, Thalliumverbindungen

und ~ihnliche Gifte verboten. Haarbehandlungsmittel diirfen p-Phenylendiamin, Formaldehyd, Pilocarbin und Nitrobenzol nicht ~ enthalten. Leicht entflammbare Flfissigkeiten sind verboten, ferner 0,uf die t taut seh~dlich wirkende Stoffe wie Methylalkohbl, Aceton, Nitrobenzol, freie Alkalien. Metalltuben fiir kosmetische Mittel diirfen hSchstens ] % Blei enthalten.

XLI. Spie lwaren (Art. 468--47l). Auch hier bestehen ira wesentliehen die gleiehen Vorsehriften wie in Deutschland. Spielwaren

diirfen nicht aus Blei oder Zink oder aus einer mehr als 10 % Blei enthaltenden Legierung herge- stellt werden. Das zum Verzinnen verwendete Zinn muB 97% Zinn enthalten. In LStblei darf 25% Blei enthalten sein. Stimmplatten bei iKundharmonikas dfirfen nicht aus Blei oder Zink hergestellt sein, auch wenn sie mit einem unschadlichen l~Ietall iiberzogen sind. Soweit die Farben in Glasmassen, Glasuren oder Email eingebrannt sind, unterliegen die Erzeugnisse nicht den Anforderungen des § 441 hinsiehtlich anorganischer Farben.

XLII. ~Ial- u n d A n s t r i c h f a r b e n (Art. 472--474). In diesem Abschnitt sind auch die oft a]s Kiinstlerfarben bezeiehneten Malkastenfarben

behandelt. Soweit die Farben als Spielwaren anzusehen sind, unterliegen sie den strengsten Anforderungen, bei Farben fiir Schulzwecke sind die Anforderungen geringer. Jede einzelne Farbeist als,,//~r Scftulzwecke"bestimmtzukennzeichnen. Wasser- und LeimfarbenzumAnstrieh yon Wohnr~umen und hausliehen Gebrauchsgegenst~nden dfirfen B~ei und Arsen nicht enthalten. Anstriehfarben fiir KindermSbel unterliegen den Anforderungen an Spielwaren.

XLIII. Verseh iedene Gegens t ande (Art. 475~488). Fiir Christbaumkerzen wird gefordert, dab sie frei sind yon Arsen, Antimon, Quecksilber oder

Blei. MSbelstoffe, Vorhange, Masken, Lampenschirme, kiinstliche Blumen, Schreibutensilien miissen frei sein yon Arsen. Bei Wasehmitteln sind Peroxyde verboten. Seifen dfirfen freies Alkali, bereehnet a]s lXra~O bis zu folgenden H6chstgrenzen enthalten- Toilettenseife 0,1%, I-Iaushaltseife 0,2%, Sehmierseife 1%, flfissige Seife 0,2%, Reinigungsmittel 0,5%. Putzlappen und zur Herstellung gewisser Sorten yon Arbeitshandschuhen bestimmte Textilabf~lle sind vor der Verarbeitung griindlibh zu reinigen. Das gilt ~uch ffir Textilabf~lle, die auf Polstermaterialien verarbeitet werden. Bodenpflegemittel dih'fen weder aromatisehe noeh gechlorte Kohlenwasser- stoffe sowie Nitrobenzol enthalten. Der Flammpunkt der L6sungsmittel mull unter 30 ° C liegen. Entsprechendes gilt ffir sog. Luftverbesserungsmittel. Bei Lederbehandlungspr~paraten sind Nitrobenzol und gesundheitsschadliche Farbstoffe verboten. Der Gehalt an Anilin und Toluidin ist auf 0,1% festgesetzt.

XLIV. P e t r o l e u m und Benz in (Art. 48~486) . Der Flammpunkt yon Petroleum muB unter 23 ° C, der yon Sieherheits61 unter 38 ° C liegen.

Lager- und St~ndgef~l]e sind der Art des Inhaltes entsprechend zu bezeiehnen. Bleitetraathyl- haltiges ~otorenbenzin ist stets als ,,~'thylbenzin" zu kennzeiehnen. Flugbenzine yon der Ok- tanzahl ] 00 und mehr mfissen deutJieh griinlich, bei einer Oktanzahl unter 100 deutlich bl~iulich, Autobenzine deutlieh rStlich gefarbt sein. Benzin, das nicht ffir Motoren dienen soll, darf Blei, Selen und Telurverbindungen nicht enthalten.

Page 11: Gesetze und Verordnungen gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

Getreide, Getreideerzeugnisse, ttfilsenfrfichte u. dgl. 131

E. Straf-, Sehlufl- und ~bergangsbestimmungen.

XLV. S t r a f b e s t i m m u n g e n (Art. 487). Die Strafbestimmungen sind im l~undesgesetz fiber den Verkehr mit Lebensmitteln vom

8. Dezember 1905 enthalten.

XLVI. Sch luB- u n d U b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n (Art. 488--489). Mit dem Inkraft treten dieser Verordnung am 20. Dezember 1936 trat die Verordnung vom

23. Februar 1926 [diese Z. (Ges. n. VO.) 21, 105 (1929)] aul3er Kraft. F. Egger (Mannheim).

Milch und Milcherzeugnisse. Bayern.

Vollzug des Gesetzes fiber den Verkehr mit 1Hileh, )lileherzeugnissen und Fetten. Erste Verordnung des Bayer. Staatsministeriums /i~r Erniihrung, Landwirtseha/t Und Forsten vom 28. M6rz 1951. - - (Bayer. Ges.- u. VO.-B1. 1951, Nr. 9, S. 58; B~yer. Staatsanz. 1951, Nr. 15.)

An ]ebensmittelrechtlieh wichtigen Bestimmungen ist lediglich auf Artikel 3 zu verweisen, der lautet:

Art. 3 (zu § 10 Milch- und Fettgesetz)

(1) Die in Verkehr gebrachte Trinkmilch muB mindestens 3,4 Gewichtsteile Fett in 100 Ge- wichtsteilen Trinkmilch enthMten.

(2) Die Einste]lung des FettgehMtes der Trinkmilch darf nnr yon Molkereien oder Gutsmol- kereien und nu t durch Teilentrahmung yon Milch oder durch Vermischung yon Milch mit ent~ rahmter Milch vorgenommen werden.

(3) Als ,,Vollmilch" darf auch die molkereim~tNg nach Abs. 2 behandelte Trinkmilch be- zeiclmet werden, wenn sie mindestens 3,4 v. H. Fet t aufweist.

(4) Der nach Abs. 1 vorgesehriebene MindestfettgehMt von 3,4 v. H. gilt auch ffir homogeni- sier~e oder s t e r i l i s i e r t e oder vitaminisierte Trinkmilch. F. Egger (Mannheim).

Wiirttemberg-Baden. Fettgehalt der Trinkmileh.

Verordnung des Landwirtscha/tsministeriums Wi'~rttemberg-Baden vom 2. Jul i 1951. - - (Staatsanz. f. Wiirttemberg-Baden 1951, Nr. 52.)

Molkereim~Big behandelte Trinkmilch mug 3 % Fett enthalten. Als molkereimiigig behandelt gilt die Milch nur, wenn sie nach den Vorschriften des § 23 der Ersten Verordnung zur Ausffihrung des Milchgesetzes yore 15. MM 1931 gereinigt, erhitzt und tiefgekiihlt ist. Die Einstellung des FettgehMtes der Trinkmilch darf nur dutch Molkereien, und zwar lediglich durch Teilentrahmung oder durch Vermischen mit entrahmter Milch vorgenommen werden.

Ein ansehliegender ErlM~ des Landwirtsehaftsministerinms Wfirttemberg-Baden yore 3. Juli 1951 stellt ftir den Bezirk Wtirttemberg lest, dab bei nicht molkereimiigig bearbeiteter Milch jeder Fettentzug verboten ist~ und dM~ sie einen MindesffettgehMt yon 3,4 % aufweisen muB. Die Abgabe yon nicht molkereimaBig bearbeiteter Milch kommt nur bei solchen Sammelstellen in Frage, die zu einer Bearbeitung nicht in der Lage sind. Eine Einstellung des Fettgehaltes durch diese Sammelstellen ist ausgeschlossen. F. Egger (Mannheim).

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte, Futtermittel u. dgl.

Bundesrepublik Deutschland. Verkehr mit Getreide mid Futtermitteln.

Geselz der Bundesrepublik Deutschland zur Ergiinzung und Abiinderung des Getreidegesetzes vom 5. August 1951. - - (BGB1. I, 1951, S. 487.)

Durch das Gesetz, das lebensmittelrechtlich ohne Bedeutung ist, werden die Vorschriften des Getreidegesetzes [diese Z. (Ges. u. VO.) 92, 12 (1951)] in einigen Punkten ge~ndert.

F. Egger (ManMleim).

Page 12: Gesetze und Verordnungen gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

t32 Gesetze und Verordnungen.

Zucker, Honig, Siit~waren, kiinstlicher Siitgstoff. Frankreich.

An[orderungen an Honig. Verordnung de s / ranz t s i s chen Minis terrats yore 2. November 1950. - - [Journ. offie, vom 8. ~No-

vember 1950. - - Ann. Falsifieat. Fraudes 43, 399 (1950)]. Die Verordnung b e f ~ t sich mi~ den t~onigen aus den fiberseeischen Gebietsi.eilen Frankreichs.

Die ~estimmungen dfirften mit den in Frankreich selbst fibliche~a ;dbereinstimmen. Die aus den iiberseeischen Gebietsteilen Frankreiehs stammenden Honige sind zur Ausfuhr

bzw. Einfuhr in die anderen franzSsischen Gebiete rmr zugelassen, were1 sie folgenden Anfor- derungen geniigen:

Die Bezeiehnung , ,Honig" ist gleiehbedeutend mi6 ,,Bienenhonig". Fremde Zus~tze, insbe- sondere auch solche an Glucose/Melasse, Sirup, St~rke, Saecharose, Mehl, Gelatine und Mineral- salzen, sind verboten. ZusammengehSrige Sendungen yon Honig mfissen gleiehe/~ul~ere Besehaf- fenheit (Gerueh, Geschmack, Farbe) zeigen. Honig darf nieht rauchig oder brenzlig r, iehen, auch darf Honig weder Karamel- noch bitteren Geschmaek aufweisen. Es sind hSchstens Spuren ~on Zink gestattet. Der Gehalt an Zucker, bereehnet auf Invertzueker, mul~ mindestens 70 % betragen. Der natfirliche Wassergehalt darf nicht fiber 25 % hinaufgehen. - - Es werden 2 Klassen yon Honigen untersehieden,

1. He l l e r Hon ig , naeh m o d e r n e n V e r f a h r e n gewonnen , der aber keinerlei Behandlung zur Geruehsbeseitigung oder Entf/~rbung unterworfen worden ist. ])er Honig muB fret sein yon fremden Beiraengungen, wie Resten yon Waehs oder Insekten.

2. Honig , in o r t s f i b l i che r Weise gewonnen. Hier unterscheidet man a) he l l en S c h l e u d e r h o n i g , der his zu 0,25 % an Fremdbestandtei!en wie Waehsreste und

Insekten enthalten darf, b) d u n k l e n Hon ig , wie vorstehend gewonnen und yon entspreehender Zusammensetzung, e) gew~hn l i chen t ton ig ; bet ihm sind bis zu 2% an den oben angefiihrten Fremdbestand-

teilen zugelassen. Es folgen Vorsehriften fiber die Verpaekung, Kennzeiehnung, ferner die (Yberwaehung der

Honigerzeugung. Als Anlage sind der Verordnung Untersuchungsvorsehriften beigegeben, und zwar zur Wasserbestimmung mit dem Refraktometer, dann zur Zuekerbestimmung nach FEHLI~C. Es folgen Vorschriften zur Bestimmung des Gehaltes an Saecharose. Die Fremdbes~vmdteile werden im Glasfiltertiegel dureh Auswasehen mJt Wasser ermittelt. Zur Prfifung auf Zink dienen 2 LSsungen, 1. eine LSsung, die enthalt: 30 g HgCI~ + 33 g Ammoniumrhodanid + 100 g Wasser, 2. eine LSsung, die enth~lt : 0,02 % Kobalt(II-)chlorid in Salzs~ure. Gibt man zu der HoniglSsung 1 cm ~ der LSsung 1 und einige Tropfen der L~sung 2, so entsteht bet Gegenwart yon Zink ein blauer Niedersehlag. Als weitere Prfifung ist die Untersuchung auf Pollen angeffihrt.

F. Egger (Mannheim).

Alkoholische Getr~inke. Bundesrepublik Deutschland.

Erriehtung tier Bundesmonopolverwaltung fiir Branntwein. Gesetz der Bundesrepubl ik Deutschland vom 8. Augus t 1951. - - (BGBI. I, 1951, S. 491.)

Durch das Gesetz wird anstelle der irfiheren Reichsmonopolverwaltlmg ffir Branntwein die Bundesmonopolverwaltung ffir Branntwein mit dem Sitz Frankfurt a. M. erriehtet.

iF. Egger (Mannheim). Verl~ngerung der Zuckerungs~rist bei Wein.

Gesetz der t~undesrepublik Deutschland yore 15. J u l i 1951. - - (BGB1. I, 1951, Nr. 33, S. 450). In § 3, Abs. 2 des Weingesetzes wird folgender Sutz angeffigt: ,,Der Bundesminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesmhfister for Er-

nahrung, Landwirtschaft und Forsten dutch Rechtsverordnung die Zuckerungsfrist ffir einzelne Jahrg~nge um hSchstens zwei Monate verl~ngern, wenn die Eigenschaften des Jahrgangs dies erfordern."

Beglaubigung deutseher Weinexporte. t~undschreiben des Bundesmin i s t e r iums des I nnern yore 27. du l i 1951. - - (Gem. Min.-B1. 1951,

Nr. 21, S. 184.) Ffir die Ausstellung yon Ursprungszengnissen ffir deutsche Weine und die ]3eglaubigung

deutscher Weinexporte sind iunerhalb des Bundesgebietes die nachstehenden Anstalten ermach- tigt worden.

Page 13: Gesetze und Verordnungen gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige Genugmittel. 133

Baden : Staatliehe Lebensmitteluntersuehungsanstalt Offenburg, St/idtisehes Chemisehes Untersuehungsamt Freiburg.

Baye rn : Staatliehe Chemisehe Untersuehungsanstalten Erlangen, Mtinehen und Wtirzburg. He ssen: Staatliehe Chem'isehe Untersuehungsanstalt Frankfurt a. M., St~dtisehes Lebens-

mittel-Untersuehungsamt Frankfurt a. M. N o r d r h e i n - W e s t f a l e n : Chemisches Landesuntersuehungsamt ~'Itinster i.W., Chemisehe

Nahrungsmitteluntersuehungsanstalt KSln. t l h e i n l a n d - P f a l z : Landes-Lehr- and Versuehsanstalten fiir Weinbau, Obstbau und Land-

wirtsehaft Ahrweiler, Bad Kreuznach, Trier, Oppenheim und Neustadt/K. W t i r t t e m b e r g - B a d e n : Chemisehe Landesuntersuehungsanstalt Stuttgart, Staa.t]iehe

Chemisehe Untersuehungsanstalt Kar!sruhe. W tit t t e mb e r g - H o he n z o lle r n: Chemiscl~es Landesuntersuehungsamt Reutlingen.

F. Egger (Mannheim).

Ausfiihrung des Weingesetzes. Fiinfle Verordnung des Bundesministeriums des Innern vom 14. August 1951. - - (BGB1. I, !951,

Nr. 41, S. 525.)

§1. In Artikel 4, Abs. 2, der Verordnung zur Ausftihrung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932

{t~GB1. I, S. 358) in der Fassung der dritten Verordnung zur Ausffihrung des Weingesetzes yore 6. Mai 1936 (1%GB1. I, S. 443) wird hinter A 8b eingeffigt :

8 e. die Behandlung der Rotweinmaisehe mit Vinibon, einem Enzym pflanzIieher Herkunft auf einem pflanzlichen Triiger.

§2. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkiindung in Kraft.

F. Egger (Mannheim).

Alkaloid- (und purinkSrper-)haltige Genufimittel. Bundesrepublik Deutschland.

Tabakerzeugnisse besonderer Eigenart (steuerliehe Behandlung). Gesetz der Bundesrepublilc Deutschland yore 21. duli 1951. - - (BGB]. I, 1951, Nr. 33, S. 469.)

'Auszug. §1.

In den untersten Preisklassen fiir Feinschnitt darf nut soleher Feinschnitt versteueit werden zu dessen tterstellung Tabakblitter inlindischer Herkunft in einer Mindestmenge yon 50% der verarbeiteten Rohstoffe verwandt worden sind. Kleinverkaufspackungen dieser Arten Fein- schnitt diirfen keine Hinweise irgendwelcher Art fiber die Eignung des Inhalts zu einem anderen I~auchgenul3 a]s dem aus der FfeJfe tragen. Derartige Hinweise diirfen aueh in die Firmen- bezeichnung oder in Rechnungen, Preisverzeichnissen, Ankiindigungen oder dergleiehen nieht aufgenommen werden.

§2. Sehwarze Zigaretten im Sinne des Gesetzes sind ZJgaretten, zu deren IIerstellung Tabak-

gl i t ter inl~ndiseher Herkunft in einer Mindestmenge yon 50 % der verarbeiteten tlohstoffe ver- wendet worden sind.

§3. In den beiden untersten Preisklassen fiir anderen t~auehtabak Ms Feinsehnitt (Pfeifentabak)

darf nur soleher Tabak versteuert werden, der aussehlieBlieh aus Tabakrippen (Tabakstengeln) besteht. Wenn dieses Erzeugnis aussehlieBlieh aus gefaserten oder gerissenen Tabakrippen her- gestellt wird, sehlieBen feinere Tabakbestandteile, die naeh ihrer Besehaffenheit feingesehnittener Rauehtabak (Feinsehnitt) sind, die Versteuerung als Pfeifentabak nieht aus.

§~.~

In der untersten Preisklasse ffir Kautabak darf nur soleher Kautabak Versteuert werden dessen Tabakbegtandteile nur aus Tabakrippen bestehen. Auf den Kleinverkaufspaekungen ist der Inhalt als ,,Kautabalc aus Tabalcrippen" zu bezeiehnen.

.F. Egger (Mannheim).

Page 14: Gesetze und Verordnungen gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

134 Gesetze und Verordnungen.

Preisklassen und Paekungsgr~flen fiir Tabakerzeugvisse. Verordnung des Bunde~ministers der Finanzen yore 25. Ju l i 1951. - - (B.-Anz. Nr. 145 vom

21. Jul i 1951.) o

§ 1 unterrichtet fiber die Preisklassen, § 2 fiber die GrSl~e der Kleinverkaufspaekungen. Es . sind zuli~ssig:

1. ffir Zigarren Packungen zu 5, 10, 25 und 100 Stiiek, 2. ffir Zigaretten je nach der Preisklasse Packungen zu 5, 10, 20, 25 und 50 St/ick, vereinzel6

auch Paekungen zu 12, 20 und 48 Stfiek. Feinsehnitt (Rauchtabak) einschliel~lieh Kau-Feinschnitt wird gehandel~ in Paekungen zu

50 g, andere Rauehtabake als Feinschnitt (Pfeifentabak) in Packungen zu 50, 100 und 250 g. Bei Kautabak sind die Paekungen 25, 50 und 100 g, ffir Sehnupftabak 50, 100, 200, 400, 500, 80~ und 1000 g. F. Egger (Mannheim).

H~chstgrenzen des Stiickgewiehts bei Zigarren. Verordnung des Bundesministers der Finanzen vom 3. August 1951. - - (B.-Anz. 1951, Nr. 133.)

Unter Ab~nderung der VO. yore 14. ~i~trz 1951 [diese Z. (Ges. u. VO.) 93, 56 (1951)] wird die dor~ mitgeteilte Aufstellung insofern ge~ndert, als eine neue Gewichtsstufe ffir Zigarren im Ge- wicht yon 6,25 g eingesehaltet wird bei einem Preis yon 0,25 DS~[ je Stfick. Das Gewicht yon 7 g entsprieht einem Preis yon 0,27--0,30 D ~ je St/iek. t~. Eg~er (~annheim).

Gewerbliche Lebensmittelzubereitungen. Berlin.

Verkau~ yon unverpacktem Speiseeis (Blockeis) in Warenh~iusern and Markthallen. l~undver/i~gung dea Magistrats Berlin, Senator/iir Gesundheitswesen, vom 12. Ma i 1951. - - [Berliner

Gesundheitsbl. 2, 272 (1951)]. Die ~undverftigung ste]It lest, dal~ in steigendem Ma~e in Warenhi~usern Bloekeis im Anschnitt

in den Verkehr komm~, das zwar in hygienisch einwandfreier Weise hergestellt ist, dal~ jedoch der Verkauf teilweise an 0rtlichkeiten erfolgt, an denen eine Beeintri~chtigung des Speiseeises durch Staub und Schmutz nicht ausgeschlossen erscheint. Ffir den Verkauf yon Blockeis sind die ffir den Verkauf yon unverpacktem Speiseeis aufgestellten Grunds~tze mai~gebend. Nach diesen islG zwar der Verkauf yon unverpacktem Speiseeis im ambulanten tt~ndel verboten. Gegen den Verkauf des Blockeises werden Bedenken nicht zu erheben sein, wenn die I~erstellung nach wie vor in hygienisch einwandfreier Weise geschieht und wenn der Verkauf des Speiseeises genfigend weir yon den Tfiren und anderen staubgef~hrdeten Stellen erfolgt. Die im Anschnitt befindlichen B15eke sind im fibrigen durch Glasscheiben vor jeglieher Beeintri~chtigung zu sehtitzen. In Abteflungen mit starken Gerfichen, wie Parfiimeriewaren- und Seifenabteilungen daft der Verkauf nieht stat~tfinden. An der Verkaufsstelle ist geniigend Waschwasser bereit zu halten. Das Ver- kaufspersonal darfdas Eis nicht mit den Fingern berfihren. Es ist anzustreben, dal~ der VerkSufer yon Speiseeis nicht gleichzeitig einkassiert. Gegen den Verkauf yon Speiseeis in Markthallen ist nichts einzuwenden, sofern er in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Hingegen ist der Verkauf yon Speiseeis auf WochenmSrkten verboten. Speiseeis ist kein ,,marktf~higes Lebensmittel" im Sinne der Gewerbeordnung. In den Markthallen mfissen die Verkaufsst~nde ffir Speiseeis ordnungsgemi~l~ angemeldet and yon den Gesundheits~mtern abgenommen sein.

F. Egger (Mannheim).

Gifte und Vergiftungen. Bayern.

Anwendung yon Thallium.

Entschliefiung des Bayer. Staatsministeriums des Innern yore 26. Ju l i 1951, Nr. 111, 7 (8) -5459H3. - - (Nicht im Druek ver6ffentlieht.)

Die Entsehliel~ung weist aufdie Gef~ihrlichkeJt yon Thalliumpr~10araten hin, wie sie u. a. in Form yon Zeliok6rnern und Zeliopaste zur Vertilgung yon R~tten zur Anwendung kommen. Es sind nicht nur Vergiftungen durch Unglficksf~lle zu verzeichnen, vielmehr werden Thalliuml3rfil0arate aueh zu Selbstmord- und Mordversuehen verwende~. Es hat den Anschein, als ob .Thallium in der Beliebtheit ftir Mordversuche das Arsen ablTst, wobei die MSrder fibersehen, dal] der Thallium- nachweis in der l~egel ebenso gelingt, wie der yon Arsen. T]ber eine Reihe yon YergiftungsfSllen

Page 15: Gesetze und Verordnungen gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

Rechtsprechnng - - Buchbesprechungen. 135

wird eingehend beriehtet. Die anftretenden Krankheitserscheinungen werden aufgez/~hlt. Vor der therapeutischen Verwendung des Thalliums wird gewarnt. Die Angaben werden durch An- ffihrung der Literaturstellen bclegt. F. Ecyger (Mannheim).

Bundesrepublik Deutschland. Kennzeiehnung bienensehiidlieher Pflanzensehutzmittel.

Bekanntmachung de~" Bundesministers [i~r Ern~ihr~tng, Landwirtscha/t und Forsten yore 21. Juli 1951. - - (B.-Anz. 1951, Nr. 147).

Auszug. Unter die Vorschriften der Verordnung fiber bienenseh~dliche Pflanzenschutzmittel yore

25. Mai ]950 (B.-Anz. 1950, Nr. 131) fallen folgende Spritz- und Stfiubemitteh 1. K o n t a k t i n s e c t i e i d e : DDT-Pr~parate, Hexa- und Gamma-Hexa-Pr~parate, sonstige

ch]orierte Kohlenwasserstoffe, wie CBHO-Pr£para~e, Toxaphen-Prgparate and Chlordan-Pr~- parate, org~nische Phosphor-Pr~parate.

2. F raBgi f te : Arsenpr~par~te. Der erforderliche Hinweis in den Gebrauchsanweisungen, Werbesehriften und auf den Eti-

ketten von Packungen bienensch~dlicher Pflanzenschutzmittel hat folgenden Wortlaut: ,,Achtung ! Bienenge/iihrlich ! Nicht in die o/]ene Bliite st~iuben (spritzen). Wenn unvermeidlich,

verstiindige die benaehbarten 1taker im Umkreis yon 3 km mindestens 2g Stunden vor der Stiiubung (Spritzung). Beachte die Verordnung i~ber bienenschSdliehe Pflanzenschutzmittel yore 25. Mai 1950."

F. Egger (Mannheim).

Rechtsprechung. Einziehung yon iiberzuekertem Wein im objektiven Verfahren bei fahrl~issigem Vergehen gegen

das Weingesetz.

Urtei[ des Landgerichts Heilbronn vom 26. September 1950. - - [Nach einer gekfirzten Wiedergabe des Urtefls in der Dtsch. Lebensmit~e]-Rdsch. 47, 209 (1951)].

S t a rk gekfirzte I n h ~ l t s a n g a b e . Das Verf~hren gegen die fiir die Weinf~Ischung Verantwortlichen war auf Grund des Gesetzes

fiber die Gewghrung yon Straffreiheit yore 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Die Verhand- lung wegen Einziehung der verf~lschten Weine erfolgte im selbstgndigen Einziehungsverfahren. Der auf die Einziehung abzielende Antrag der Staatsanwaltschaft war zurfickgewicsen worden mit der Bcgr/indung, d~B die Weine nach § 3 des Weingesetzes, d~ ffir die betreffende Gegend eine Zuckerung bis auf 92 ° Oeehsle zugelassen sei, nicht als fiberzuckert anzusprechen und daher verkehrsffihig seien. Diese Entscheidung wird durch das Urteil aufgehoben.

In ausffihrlicher Schilderung des Tatbestandes wird festgestellt, dab die fraglichen Weine nach fibereinstimmcnden Gutachten zweier amtlicher Stellen nur trocken h~tten gezuckert werden diirfen und dab fiberdies die Zuekerung auch ~uf Weine ausgedehnt worden ist, die zweifellos nicht h~tten gezuckert werden diirfen. Welter hat. sich ergeben, dab infolge gewisser M~ngel bei der tJberwachung der an sich beschlagnahmten Weine eine P~fiekverbesserung der ~Veine vorgekommen ist, so dag die Weine schlieBlieh den Eindruck yon nicht fiberzuckerten Weinen maehten. Nach Lage der Dingo schied eine Bestrafung der ffir die Weine verantwort- lichen Gcschaftsffihrer aueh nach nochmaliger Uberpriifung der Angelegenheit aus. Jedoch lag sowohl nach dem ~ul3eren wie dem inneren Tatbestand ein fahrl~ssiges Vergehen im Sinne des § 20, Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 3, Abs. 1 des Wcingesetzes vor, welche die beantragte Einziehung nach§ 28, Abs. 1 des Weingesetzes rechtfertigt. § 28, Abs. 1 des Wein- gesetzes stellt die Einziehung der iiberzuckerten Weine, soweit eine fahrl£ssige Zuwiderhandlung zugrunde liege, in das Ermessen des Gerichtes, verffigt sie ~ber unabhgngig davon, ob sie dem- jenigen gehTren, der die Zuwiderhandlung begangen hat, oder nicht.

Gleichwohl hat die Str~fkammer die Einziehung der Weine ffir erforderlich erachtet. Es ist der Sinn des Weingesetzes, dab ein gesetzwidrig hergestelltes Getrfink in keiner Gestalt mehr in den Verkehr gelangen soll. Zum Schutz der Allgemeinheit wurde die Einziehung der fiber- streckten Weine a]s ~lleinige SicherungsmaBnahme ausgesprochen. F. Egger (Mannheim).

Page 16: Gesetze und Verordnungen gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

136 Gesetze und Verordnungen.

Buchbesprechungen. - - : Gesetz fiber den Verkehr mit Milch, Mileherzeugnissen and Fetten (Milch- und FetLgesetz)

yore 28. Februar 1951. Erl/iutert von KV~T DI~TglC~, 80 S. Bonn: Girardet u. Co. 1951. Brosch. 4.80 DM.

Das Werkchen stellt den offiziSsen Kommentar zum Milch- und Fettgesetz [diese Z. (Ges. ~. VO.) 9~, 26 (1951)] dar. Auf den vorwiegend marktregelnden Charakter des Gesetzes wird be- reits in der Einleitung verwiesen, aber gleichzeitig betont, dab durch das Gesetz auf dem Gebiet der Milch auch lebensmittelrechtlich wichLige Bestimmungen getroffen worden sind, die in erster Linie der Hebung der Qualitgt und der Lieferung hygienisch einwandfreier Milch dienen. Fast jeder Paragraph ist mit Anmerkungen versehen. Der enge Zusammenhang rail dem MilchgeseLz wird durch wSrtliche Wiedergabe der einschl~igigen Bestimmungen dieses Gesetzes besonders deut- lich. Die Ansffihrungen iJber den Verkauf ab Hof und den Straftenhandel erscheinen auch lebens- mittelreehtlich yon Bedeutung. Es bleibt zu hoffen, daft die in den Anmerkungen zu § 9 in Aus- sicht gestellten bundeseinheitlichen Vorschriften fiber die Prfifung der Qualitat der Milch nnd ihren Schutz auf dem Transport bis zum Verbraucher baldig ergehen. Die hier noeh bestehenden Schwierigkeiten werden durch den tIinweis beleuchtet, daft es zur Durchffihrung dieser Bestim- mnngen der Erhebung einer besonderen, im § 20 des Gesetzes vorgesehenen Umlage bedarfe. Sehr ausffihrlich wird der Unterschied zwischen dem fl'fiheren in § 38 des Milchgesetzes vorge- sehenen Zusammenschlul~ der Milchwirtschaft und dem heutigen freiwilligen Zusammenschlug erlautert und die Vorteile der neuen Regelung betont.

Von den im 2. Tell des Gesetzes enthaltenen Vorschriften fiber Fette ist lebensmittelrechtlieh nur § 17 yon Bedeutung, der die MSgliehkeit bieteL, die FesLsetzungen fiber den FELL-, Wasser- und Salzgehalt der Margarine neu zu rege]n. Im fibrigen bringt der 2. Abschnitt mit der Errich- tung einer Einfuhr- und Vorratsstelle far Fette lediglich marktregelnde Vorschriften. Wie die Erlguterungen erkennen ]assen, soll hier dureh Schaffung einer Einfuhrschleuse far Butter, Mar- garine nnd Kunstspeisefette den Interessen der Milchwirtschaft gedient werden. Der Einfuhr der Fettrohstoffe wird jedoch keinerlei Zwang auferlegt. Die Erlauterungen zu den Strafbestimmun- gen zeigen noch einmal die Mtglichkeit auf, die in § 1 des GeseLzes enthaltenen Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen auch far eine Beschrankung des Verkaufs der Milch ab Hof auszunfitzen. Anschlieftend an das Milch- und Fettgesetz ist noeh die zu diesem Gesetz ergangene ]. Durch- ffihrungsverordnung yore 7. M/irz 1951 (BGB1. I, S. 202) wiedergegeben. Sic ist lebensraittel- rechtlieh ohne Bedeutung. Das gleiche gilt ffir die ebenfalls wiedergegebene Verordnung fiber die Auskunftspflicht yore 13. Juli 1923 (RGB1. I, S. 723), die im Rahmen der marktregelnden Be- stimmungen des Gesetzes wichtig erseheint. Der erschSpfende, klar geschriebene Kommentar darfte yon allen BeLeiligten mit Erfolg benutzt werden. F. Egger (Mannheim).

- - : Butterverordnung und Verordnung fiber K~se, Schmelzk~ise und K~sezubereitungen (K~severordnung) vom 2. Juni 1951. Erlgutert yon ~VALDE1Vf£1~ GODBERSE~. 1~0 S' Kempten i. Allg~u: Deutsche Molkerei-Zeitung 1951. Broseh. 4.80 DM.

Die But.ter-VO. nnd die K~se-VO. in ihrer neuen Fassung sind bereits auszugsweise in dieser Zeitschrift [diese Z. (Ges. u. VO.) 93, (78), (105), (1951)] wiedergegeben. Sic unterscheiden sich yon den alten Vorsehriften [diese Z. (Ges. n. VO.) 26, 4, 8 (1934)] wesentlich nnd stimmen aueh mit den Anordnungen der VELF [diese Z. (Ges. n. VO.) 90, 18, 27 (1950)] nicht fiberein. Um so mehr ist eine eingehende Erl/iuterung des gesamten Stoffgebietes erwfinseht, ffir die der Verfi als mal~- geblicher Mitarbeiter an dem Zustandekommen der Verordnung besonders berufen erscheint. Far den Beurteiler yon Butter sind die Angaben fiber die Qualit~tsprfifung der Butter sehr auf- schluftreich. Auch die Kennzeichnungsvorschriften erfahren manche wertvolle Erlguterung. Be- kanntlieh lggt besonders die Kennzeichnung der Sehmelzkgse und K~isezubereitungen z. Z. noch viel zu wiinsehen fibrig. Gut gew~hlte Beispiele weisen auf die Erfordernisse hin und tragen dazu bei, Zweifel fiber die erforderliehe Kennzeichnung zu beseitigen. Das Bfiehlein ist mit groger Sorgfalt und Sachkenntnis zusammengeste]l~; und wird bestimmt den Beifall aller derjenigen linden, die an der i)berwachnng des Verkehrs mit K~ise und Butter beteiligt sind. Der mit um- fangreichen Erl~uterungen versehene Gesetzestext der Verordnungen wird erg~inzL durch einen Anhang mit UnLersuchungsvorschriften far Butter und K~se. Ferner findet sich dort eine Tabelle fiber die Verschlfisselung der Angaben des Ausformtages. F. Egger (Mannheim).