gegenstandswert für den entwurf eines gemeinschaftspraxisvertrages

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Rechtsprechung MedR 1998, Heft 6 271 Krankenhauses berücksichtigt worden. Dagegen habe der Zeuge Z. klargestellt, daß er unter wahlärztlichen Leistun- gen nicht nur Leistungen von Krankenhausärzten verstehe, sondern auch privatärztliche Leistungen Dritter außerhalb des Krankenhauses. 3. Diese Rüge führt dazu, daß die Feststellung des Beru- fungsgerichts, auf die es allein die Klagabweisung bislang gestützt hat, keinen Bestand hat; es kann für die Revisions- instanz nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kl. Ma- terialaufwand, der für den gemäß § 6a GOÄ liquidationsbe- rechtigten Arzt nach § 10 GOÄ abrechnungsfähig ist, auch vom Krankenhaus über den Pflegesatz in Rechnung gestellt worden und intern zwischen dem Y.-Krankenhaus und Dr. X. abgerechnet worden ist. Die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen Z. gemäß § 377 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO lau- tet auszugsweise: „Da das Y.-Krankenhaus keinen eigenen Linksherzka- theter-Meßplatz besitzt, wurden die von Ihnen in der Be- weisfrage genannten Herzkatheteruntersuchungen sowie die Coronardilatationen auch in den Jahren 1992 bis 1994 von Dritten erbracht. Die Kosten für diese Leistungen gehörten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und gingen in die Budgets mit ein. Anders verhielt und verhält es sich bei Patienten, die im Y.-Krankenhaus einen Vertrag über wahlärztliche Leistun- gen abschließen. Charakteristisch für das Wesen der wahl- ärztlichen Leistungen ist nicht die Art der Behandlung, sondern die Person des Handelnden. Hierin ist auch die Abgrenzung zum Inhalt der ärztlichen Leistungen im Rah- men der allgemeinen Krankenhausleistungen zu sehen. Der Patient erwirbt mit Abschluß einer Wahlleistungsvereinba- rung, die wahlärztliche Leistungen zum Gegenstand hat, einen Anspruch, daß der leitende Abteilungsarzt persönlich tätig wird. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen er- streckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten betei- ligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonder- ten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, sowie auch auf Leistungen Dritter außerhalb des Krankenhauses (Liquidationskette). Wahlärztliche Leistungen, die im Rahmen einer sta- tionären Behandlung außerhalb des Krankenhauses durch- geführt werden, rechnet der Wahlarzt gegenüber den Pa- tienten bzw. privaten Krankenversicherern separat ab. Die- se Kosten werden nicht vom Krankenhaus übernommen. Da die Budgets des Y.-Krankenhauses, auch in den Jah- ren 1992 und 1993, wie bereits erläutert, auf den Ist-Ko- sten basierten („Selbstkostendeckungsprinzip“) und auch 1991 auf dieser Basis fortgeschrieben wurden („gedeckeltes Budget“), waren die Kosten für wahlärztliche Leistungen durch Dritte nicht in den Krankenhausbudgets der Jahre 1992 bis 1994 enthalten.“ Schon die Formulierung dieser Antwort stellt die An- nahme des Berufungsgerichts in Frage, das Y.-Krankenhaus habe auch in Fällen wahlärztlichen Tätigwerdens des Dr. X. dessen Materialaufwand i. S. des § 10 GOÄ in sein Budget und damit im Ergebnis in seinen Pflegesatz aufgenommen, den auch der Kl. – nur um 5 % gemindert mit Rücksicht auf die gewünschten wahlärztlichen Leistungen gemäß § 8 Nr. 2 BPflV – zu entrichten hatte. Mit dem Außerachtlassen des Vorbringens des Kl. zu der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage hat sich das Berufungsgericht dann endgültig den Blick dafür verstellt, daß die Antwort zumindest mehr- deutig ist und auch eine Deutung im Sinne des Kl. zuläßt. Die damit unvollständig gebliebene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das ersichtlich die Notwendigkeit einer weiteren Klärung der Beweisfrage nicht bemerkt hat, erlaubt es nach dem derzeitigen Sachstand nicht, von einer doppel- ten Aufwandsberechnung auszugehen. Allerdings könnte der Text der Antwort es nahelegen, daß der Kl. über den Pflege- satz Materialaufwand im Herzkatheterlabor für diejenigen Fälle mitzutragen hatte, in denen Dr. X. nicht als Wahlarzt tätig wurde und folglich nur mit dem Krankenhaus abrech- nen konnte. Damit läßt sich aber noch nicht eine unzulässige Doppelberechnung belegen. Das Berufungsgericht hat auch nicht in seine Überlegungen miteinbezogen, daß die Ab- rechnung des hier in Rede stehenden Materialaufwandes über den allgemeinen Pflegesatz den Krankenhausträgern nicht zwingend vorgeschrieben ist. Mit § 6 BPflV ist ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden, neben dem allgemei- nen Pflegesatz Sonderentgelte zu vereinbaren, die den ge- nannten Materialaufwand einschließen könnten. Auf jeden Fall aber bleibt zu beachten, daß die Gebüh- renordnung für Ärzte dem für stationäre Leistungen liqui- dationsberechtigten Arzt es grundsätzlich erlaubt, mit dem Patienten über § 10 GOÄ auch den dort näher bestimmten Materialaufwand für seine Behandlung abzurechnen, sofern dem Arzt dieser Aufwand tatsächlich entstanden ist. Dieser Frage wird das Berufungsgericht ebenso nachzugehen haben wie der weiteren, ob Dr. X. für diesen Aufwand schon Vergütungen vom Y.-Krankenhaus erhalten hat. III. […] (Eingesandt und bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Jansen, Sonnenacker 49, D-40489 Düsseldorf) Gegenstandswert für den Entwurf eines Gemeinschaftspraxisvertrages BRAGO §§ 6 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 118 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2; KostO §§ 25 Abs. 2, 39 Abs. 2; BGB §§ 611, 612 Abs. 2 1. Als Gegenstandswert der Gründung einer Ge- meinschaftspraxis sind die Einlagen aller Gesellschafter ohne Schuldenabzug anzusetzen. 2. Sind die Gesellschafter verpflichtet, der Gemein- schaftspraxis ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ist hierfür der einfache Wert des Jahresumsatzes zu berücksichtigen. 3. In Anbetracht der qualitativen Anforderungen, welche Gemeinschaftspraxisverträge an juristische Be- rater stellen, ist die Höchstgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO nicht unan- gemessen. Das wiederholte Tätigwerden in einem Spe- zialgebiet ändert an der Einstufung des Schwierigkeits- grades nichts. 4. Wird der Rechtsanwalt im Auftrage mehrerer Ge- sellschafter tätig, löst dies die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO aus. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 23. 5. 1996 – 3 U 206/94 (LG Wiesbaden) Problemstellung: In der anwaltlichen Praxis kann weitgehend eine nicht unerhebliche Unsicherheit fest- gestellt werden, wenn die korrekte Berechnung des Ge- genstandswerts bei der Gründung einer Gemein- schaftspraxis in Frage steht. Dabei ist es regelmäßig un- problematisch, den materiellen Praxiswert zu bestim- men. Schwieriger ist meist die Bewertung des immateri- ellen Praxiswerts (Goodwill). Verpflichten sich die Ge- sellschafter darüber hinaus, der Gemeinschaftspraxis ihre volle Arbeitskraft zu schulden, herrscht über die Bewer- tung der Dienstleistung häufig Unklarheit. Die Auffas- sungen variieren dabei von der Zugrundelegung eines Oberarztgehalts bis hin zum Ansatz des dreifachen Jah- resumsatzes gemäß § 25 Abs. 2 KostO. Das Oberlandes- gericht Frankfurt hat in der nachstehend abgedruckten Entscheidung vom 23. 5. 1996 (– 3 U 206/94 –) den Wert der eingebrachten Arbeitskraft mit dem Einjahres-

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Page 1: Gegenstandswert für den Entwurf eines Gemeinschaftspraxisvertrages

Rechtsprechung MedR 1998, Heft 6 271

Krankenhauses berücksichtigt worden. Dagegen habe derZeuge Z. klargestellt, daß er unter wahlärztlichen Leistun-gen nicht nur Leistungen von Krankenhausärzten verstehe,sondern auch privatärztliche Leistungen Dritter außerhalbdes Krankenhauses.

3. Diese Rüge führt dazu, daß die Feststellung des Beru-fungsgerichts, auf die es allein die Klagabweisung bislanggestützt hat, keinen Bestand hat; es kann für die Revisions-instanz nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kl. Ma-terialaufwand, der für den gemäß § 6a GOÄ liquidationsbe-rechtigten Arzt nach § 10 GOÄ abrechnungsfähig ist, auchvom Krankenhaus über den Pflegesatz in Rechnung gestelltworden und intern zwischen dem Y.-Krankenhaus und Dr.X. abgerechnet worden ist.

Die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durchden Zeugen Z. gemäß § 377 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO lau-tet auszugsweise:

„Da das Y.-Krankenhaus keinen eigenen Linksherzka-theter-Meßplatz besitzt, wurden die von Ihnen in der Be-weisfrage genannten Herzkatheteruntersuchungen sowiedie Coronardilatationen auch in den Jahren 1992 bis 1994von Dritten erbracht. Die Kosten für diese Leistungengehörten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen undgingen in die Budgets mit ein.

Anders verhielt und verhält es sich bei Patienten, die imY.-Krankenhaus einen Vertrag über wahlärztliche Leistun-gen abschließen. Charakteristisch für das Wesen der wahl-ärztlichen Leistungen ist nicht die Art der Behandlung,sondern die Person des Handelnden. Hierin ist auch dieAbgrenzung zum Inhalt der ärztlichen Leistungen im Rah-men der allgemeinen Krankenhausleistungen zu sehen. DerPatient erwirbt mit Abschluß einer Wahlleistungsvereinba-rung, die wahlärztliche Leistungen zum Gegenstand hat,einen Anspruch, daß der leitende Abteilungsarzt persönlichtätig wird.

Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen er-streckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten betei-ligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonder-ten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, sowieauch auf Leistungen Dritter außerhalb des Krankenhauses(Liquidationskette).

Wahlärztliche Leistungen, die im Rahmen einer sta-tionären Behandlung außerhalb des Krankenhauses durch-geführt werden, rechnet der Wahlarzt gegenüber den Pa-tienten bzw. privaten Krankenversicherern separat ab. Die-se Kosten werden nicht vom Krankenhaus übernommen.

Da die Budgets des Y.-Krankenhauses, auch in den Jah-ren 1992 und 1993, wie bereits erläutert, auf den Ist-Ko-sten basierten („Selbstkostendeckungsprinzip“) und auch1991 auf dieser Basis fortgeschrieben wurden („gedeckeltesBudget“), waren die Kosten für wahlärztliche Leistungendurch Dritte nicht in den Krankenhausbudgets der Jahre1992 bis 1994 enthalten.“

Schon die Formulierung dieser Antwort stellt die An-nahme des Berufungsgerichts in Frage, das Y.-Krankenhaushabe auch in Fällen wahlärztlichen Tätigwerdens des Dr. X.dessen Materialaufwand i. S. des § 10 GOÄ in sein Budgetund damit im Ergebnis in seinen Pflegesatz aufgenommen,den auch der Kl. – nur um 5 % gemindert mit Rücksicht aufdie gewünschten wahlärztlichen Leistungen gemäß § 8 Nr. 2BPflV – zu entrichten hatte. Mit dem Außerachtlassen desVorbringens des Kl. zu der schriftlichen Beantwortung derBeweisfrage hat sich das Berufungsgericht dann endgültigden Blick dafür verstellt, daß die Antwort zumindest mehr-deutig ist und auch eine Deutung im Sinne des Kl. zuläßt.

Die damit unvollständig gebliebene Beweiswürdigung desBerufungsgerichts, das ersichtlich die Notwendigkeit einerweiteren Klärung der Beweisfrage nicht bemerkt hat, erlaubtes nach dem derzeitigen Sachstand nicht, von einer doppel-ten Aufwandsberechnung auszugehen. Allerdings könnte der

Text der Antwort es nahelegen, daß der Kl. über den Pflege-satz Materialaufwand im Herzkatheterlabor für diejenigenFälle mitzutragen hatte, in denen Dr. X. nicht als Wahlarzttätig wurde und folglich nur mit dem Krankenhaus abrech-nen konnte. Damit läßt sich aber noch nicht eine unzulässigeDoppelberechnung belegen. Das Berufungsgericht hat auchnicht in seine Überlegungen miteinbezogen, daß die Ab-rechnung des hier in Rede stehenden Materialaufwandesüber den allgemeinen Pflegesatz den Krankenhausträgernnicht zwingend vorgeschrieben ist. Mit § 6 BPflV ist ihnendie Möglichkeit eingeräumt worden, neben dem allgemei-nen Pflegesatz Sonderentgelte zu vereinbaren, die den ge-nannten Materialaufwand einschließen könnten.

Auf jeden Fall aber bleibt zu beachten, daß die Gebüh-renordnung für Ärzte dem für stationäre Leistungen liqui-dationsberechtigten Arzt es grundsätzlich erlaubt, mit demPatienten über § 10 GOÄ auch den dort näher bestimmtenMaterialaufwand für seine Behandlung abzurechnen, soferndem Arzt dieser Aufwand tatsächlich entstanden ist. DieserFrage wird das Berufungsgericht ebenso nachzugehenhaben wie der weiteren, ob Dr. X. für diesen Aufwandschon Vergütungen vom Y.-Krankenhaus erhalten hat.

III. […]

(Eingesandt und bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Jansen, Sonnenacker 49, D-40489 Düsseldorf)

Gegenstandswert für den Entwurf eines GemeinschaftspraxisvertragesBRAGO §§ 6 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 118Abs. 1 Nrn. 1 u. 2; KostO §§ 25 Abs. 2, 39 Abs. 2; BGB §§ 611, 612 Abs. 2

1. Als Gegenstandswert der Gründung einer Ge-meinschaftspraxis sind die Einlagen aller Gesellschafterohne Schuldenabzug anzusetzen.

2. Sind die Gesellschafter verpflichtet, der Gemein-schaftspraxis ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zustellen, ist hierfür der einfache Wert des Jahresumsatzeszu berücksichtigen.

3. In Anbetracht der qualitativen Anforderungen,welche Gemeinschaftspraxisverträge an juristische Be-rater stellen, ist die Höchstgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO nicht unan-gemessen. Das wiederholte Tätigwerden in einem Spe-zialgebiet ändert an der Einstufung des Schwierigkeits-grades nichts.

4. Wird der Rechtsanwalt im Auftrage mehrerer Ge-sellschafter tätig, löst dies die Erhöhungsgebühr gemäߧ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO aus.OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 23. 5. 1996 – 3 U 206/94 (LG Wiesbaden)

Problemstellung: In der anwaltlichen Praxis kannweitgehend eine nicht unerhebliche Unsicherheit fest-gestellt werden, wenn die korrekte Berechnung des Ge-genstandswerts bei der Gründung einer Gemein-schaftspraxis in Frage steht. Dabei ist es regelmäßig un-problematisch, den materiellen Praxiswert zu bestim-men. Schwieriger ist meist die Bewertung des immateri-ellen Praxiswerts (Goodwill). Verpflichten sich die Ge-sellschafter darüber hinaus, der Gemeinschaftspraxis ihrevolle Arbeitskraft zu schulden, herrscht über die Bewer-tung der Dienstleistung häufig Unklarheit. Die Auffas-sungen variieren dabei von der Zugrundelegung einesOberarztgehalts bis hin zum Ansatz des dreifachen Jah-resumsatzes gemäß § 25 Abs. 2 KostO. Das Oberlandes-gericht Frankfurt hat in der nachstehend abgedrucktenEntscheidung vom 23. 5. 1996 (– 3 U 206/94 –) denWert der eingebrachten Arbeitskraft mit dem Einjahres-

Page 2: Gegenstandswert für den Entwurf eines Gemeinschaftspraxisvertrages

272 MedR 1998, Heft 6 Rechtsprechung

Zum Sachverhalt: Die Kl., eine Sozietät von Rechtsanwälten,begehren Anwaltshonorar für den Entwurf eines Gemeinschaftspraxis-vertrages. Die Bekl. betreiben eine radiologische Gemeinschaftspraxis,deren Gesellschaftsvertrag der Kl. zu 1) konzipiert hatte. Sie beabsich-tigten nunmehr, sich mit einer anderen radiologischen Gemein-schaftspraxis zusammenzuschließen, und beauftragten die Kl. mit derErstellung eines Gemeinschaftspraxisvertrages. Der Kl. zu 1) nahm anmehreren Besprechungsterminen mit den Bekl. teil. Gelegentlicheiner Unterredung wurde eine Praxiszusammenführung nach Buch-werten beschlossen, was eine Vertragsüberarbeitung erforderlichmachte, die zudem aus Korrekturgründen notwendig war. NachMaßgabe der getroffenen Vereinbarungen entwarf der Kl. zu 1) dieendgültige Vertragsfassung.

Nach einer vom Kl. zu 1) beim Verband zur Förderung ärztlicherKooperationsformen e. V. (VfK) eingeholten Schätzung belief sich derWert der eingebrachten Praxen auf DM 5 727 252,00. Der durch-schnittliche Jahresumsatz der neugebildeten Gemeinschaftspraxis liegtbei DM 6,1 Mio.

Die Kl. legten bei ihrer Gebührenrechnung den Gegenstandswertvon DM 24 027 225,00 zugrunde. Dieser ergab sich aus dem Wertder eingebrachten Praxen (DM 5 727 252,00) sowie – gemäß einerÄußerung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a. M. – dem dreifa-chen Jahresumsatz (18,3 Mio.).

Aus den Gründen: […]Der der Gebührenberechnung zugrundezulegende Ge-

schäftswert beträgt 11 827 252,– DM. Er setzt sich zusam-men aus dem Wert der eingebrachten Praxen (5 727 252,–DM) sowie einem durchschnittlichen Jahresumsatz der neugebildeten Gemeinschaftspraxis (6 100 000,– DM).

Der Geschäftswert der von den Kl. vorliegend entfalte-ten Tätigkeit – Entwurf eines Vertrages über den Zusam-menschluß zweier Praxen zu einer neuen Gemeinschafts-praxis – bemißt sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO, wobei diein § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO vorgesehene sinngemäße An-wendung einzelner Bestimmungen der Kostenordnungvorliegend nicht Platz greift. Insbesondere handelt es sichnicht um einen Austauschvertrag im Sinne von § 39 Abs. 2KostO, da der Charakter des gemeinschaftlichen Betriebeseiner Praxis nicht in der Erbringung von Leistungenzwecks Erhalt von Gegenleistungen besteht. Vielmehr

zeichnet sich das Wesen des vorliegenden Vertrages durchden Zusammenschluß freiberuflicher Partner zwecks Be-treibung einer gemeinschaftlichen Praxis aus, was derRechtsnatur des Gesellschaftsvertrages entspricht (vgl. Hart-mann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 39 KostO, Rdnr. 25).

Als Gegenstandswert einer Gesellschaftsgründung sinddie Einlagen aller Gesellschafter ohne Schuldenabzug anzu-setzen (Hartmann, a.a.O., § 39 KostO, Rdnr. 31; Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 8, Rdnr. 21; Gött-lich/Mümmler, Kostenordnung, 11. Aufl., S. 527; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 6. Aufl., § 8, Rdnr. 43),was dazu führt, daß sich der Geschäftswert vorliegend nachdem Buchwert und dem Wert der eingebrachten Arbeits-kraft bestimmt.

Zwar sind persönliche Dienstleistungen rechtlich nur dannals Einlage anzusehen, wenn dies der offensichtlichen Ab-sicht der Vertragschließenden entspricht (Göttlich/Mümm-ler, a.a.O., S. 528). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Diein der Berufungsinstanz vertretene Auffassung der Bekl.,ihre Einlage in die Gemeinschaftspraxis beschränke sich aufdie bloßen Buchwerte der Praxen, findet in dem Vertragkeine Stütze. Zwar heißt es in Ziff. 3a der Präambel, daßdie bisherigen Gemeinschaftspraxen zu Buchwerten in dieneu zu gründende Gemeinschaftspraxis eingebracht werden;dies bedeutet indessen nicht, daß die Einlagen auf das In-ventar der bisherigen Praxen beschränkt wären. Vielmehrgeht aus § 7 Ziff. 1a des Vertrages deutlich hervor, daß diePartner auch verpflichtet sind, der Gemeinschaftspraxis ihrevolle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Diese Bestim-mung enthält selbstverständlich nicht eine bloße Regelungder Arbeitszeit – hierüber verhält sich im übrigen § 6 desVertrages –, sondern fordert den vollen Arbeitseinsatz dereinzelnen Gesellschafter im Hinblick auf die beabsichtigteGesamtleistung. Damit sind die Dienstleistungen der einzel-nen Gesellschafter neben dem Inventarwert der Praxen derwesentliche Bestandteil der Einlage und folglich bei der Be-messung des Geschäftswertes zu berücksichtigen.

Der Wert der eingebrachten Arbeitskraft ist nicht mitdem Nettoeinkommen der Partner, sondern mit dem Brut-toumsatz der Praxis in Ansatz zu bringen. Der Gewinnscheidet als Ansatzpunkt deswegen aus, weil die Unkostenkeine unmittelbare Folge der persönlichen Dienstleistungendarstellen. Demgegenüber hängen die Erlöse, d. h. die Um-sätze direkt von dem Arbeitseinsatz ab und bestimmen des-wegen die Bewertung der Dienstleistung (vgl. Gutachtender Rechtsanwaltskammer Frankfurt a. M. v. 17. 8. 1989).Auch wenn die Umsätze gerade in einer radiologischenPraxis wesentlich unter Einsatz von Spezialgeräten erzieltwerden, handelt es sich dabei letztlich um bloße Hilfsmittelfür die eigentliche persönliche Dienstleistung des Arztes.Seine Fachkenntnisse und seine persönliche Betreuung bil-den den Gegenstand seiner Leistungserbringung. Letztereist daher mit dem (vollen) Umsatz in Ansatz zu bringen; einAbschlag ist nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung des LG ist die Dienstleistungder Partner der Gemeinschaft aber nicht mit dem dreifa-chen, sondern nur mit dem einfachen Wert des Jahresum-satzes anzusetzen. Obwohl nach § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGObei der Geschäftswertermittlung grundsätzlich eine sinn-gemäße Anwendung des § 25 KostO in Betracht kommt,ist ein Grund für die Heranziehung dieser Bestimmungvorliegend nicht ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt orientiert sich die Wertbestim-mung bei der hier gegebenen Neuschaffung einer Gemein-schaftspraxis an den Grundlagen, die für die Bemessung desGeschäftswertes einer Gesellschaftsgründung gelten. Auchwenn die Einlagen zu einem ganz wesentlichen Teil durchdie eingebrachte Arbeitskraft gebildet werden, besteht kei-ne Veranlassung, für ihre Bewertung auf § 25 Abs. 2 KostOzu rekurrieren. Diese Vorschrift gilt für die Bewertung von

bruttoumsatz der Gemeinschaftspraxis zugrunde gelegt.Bei den Ausführungen des Gerichts ist im übrigen zuberücksichtigen, daß die Tätigkeit der klagendenRechtsanwälte sich auf die Konzeption und die Bespre-chung einer Praxiszusammenführung nach Buchwertenohne Berücksichtigung des immateriellen Praxiswertsbezog.

Im Nichtannahmebeschluß vom 12. 6. 1997 (– IXZR 134/96 –) führt der Bundesgerichtshof folgendes aus:

„Das Berufungsgericht hat es mit zutreffender Begrün-dung zu Recht abgelehnt, den Gegenstandswert für denEntwurf eines Gesellschaftsvertrages in sinngemäßer An-wendung des § 25 Abs. 2 KostO – in Verbindung mit § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO – zu bestimmen. Beiträge einesGesellschafters, die in Dienstleistungen bestehen, werdenaufgrund des Gesellschaftsvertrages erbracht, um den ge-meinsamen Gesellschaftszweck zu fördern (§§ 705, 706BGB), nicht aber aufgrund eines Dienstvertrages im Aus-tausch gegen eine Vergütung (§ 611 BGB). Deshalb fehltdie Grundlage für eine entsprechende Anwendung dieserVorschrift im vorliegenden Falle.“

Nicht zuletzt aufgrund der eindeutigen Ausführungenim Nichtannahmebeschluß wird sich die Berechnungdes Gegenstandswerts bei Entwurf eines Gemeinschafts-praxisvertrages nach den Grundsätzen der nachstehendwiedergegebenen Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. richten. Das Urteil enthält darüber hinaus interes-sante Ausführungen zu alltäglich auftretenden Honorar-problemen bei der Erstellung und Überarbeitung vonGemeinschaftspraxisverträgen.

Page 3: Gegenstandswert für den Entwurf eines Gemeinschaftspraxisvertrages

Rechtsprechung MedR 1998, Heft 6 273

Dienstverträgen, d. h. für Dienste, die ein Vertragspartnerdem anderen gegen eine bestimmte Vergütung erbringt;ihre Bewertung soll nach dem Willen des Gesetzes von derDauer der Vertragsbeziehung abhängen. Demgegenüber istbei Gesellschaftsverträgen allein die Einlage maßgeblich,wobei die beabsichtigte Dauer des Zusammenschlusses keinisoliertes Bewertungskriterium darstellt. Auch soweit dieEinlage durch Dienstleistungen gebildet wird, die sich –anders als das Inventar – nicht in der einmaligen Zu[r]ver-fügungstellung erschöpfen, ist nicht die Leistung von Dien-sten an den Vertragspartner gegen Entgelt – diesen Fall er-faßt § 25 Abs. 2 KostO – das entscheidende Kriterium, son-dern die gemeinschaftliche Arbeit, d. h. die Summierungder Arbeitskräfte für die gebildete Gesellschaft.

Eine Vervielfachung des einen Einlagenteils, nämlich derdurch den Umsatz bestimmten Dienstleistung, erscheintdem Senat nach allem auch „dem Sinne nach“ nicht gebo-ten. Nur am Rande sei angemerkt, daß der Geschäftswertbei der Veräußerung von Arztpraxen, soweit nicht über-haupt auf die Ertragswertmethode abgehoben wird, nebendem Substanzwert u. a. durch einen bestimmten Anteil deseinjährigen Umsatzes bestimmt wird (vgl. Cramer, MedR1992, 313 ff.), obwohl der Vertrag auch hier der Kon-tinuität der ärztlichen Tätigkeit gilt.

Der konkrete Gebührenansatz von jeweils 10/10 Ge-schäfts- und Besprechungsgebühr ist – wie das erstinstanz-lich eingeholte Gutachten der RechtsanwaltskammerFrankfurt a. M. ergeben hat – nicht zu beanstanden. [Er]entspricht den Grundsätzen des § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO.

Anhaltspunkte dafür, daß die anwaltliche Tätigkeit vor-liegend überbewertet worden wäre, bestehen nicht. Um-fang und Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Angele-genheit sind als überdurchschnittlich einzustufen, wie dasLG bezugnehmend auf das eingeholte Gutachten ausge-führt hat. Bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrades darfnicht mindernd ins Gewicht fallen, daß die Kl. schon eineVielzahl von Praxis-Gemeinschaftsverträgen entworfen ha-ben und im Einzelfall auf frühere Entwürfe zurückgreifenkönnen. Dieser Umstand mag ihren zeitlichen Arbeitsauf-wand verkürzen, ändert aber an der Einstufung des Schwie-rigkeitsgrades nichts. Das wiederholte Tätigwerden ineinem Spezialgebiet verbessert nämlich andererseits die Ar-beitsleistung. Jahrelange Erfahrung kommt der Qualität desErzeugnisses regelmäßig zugute. In Anbetracht der qualita-tiven Anforderungen, welche Gemeinschaftspraxisverträgean juristische Berater stellen, ist die Höchstgebühr mithinnicht unangemessen.

Die Bekl. können auch nicht mit Erfolg geltend machen,der frühere Vertrag mit Dr. E. sei von den Kl. lediglich„abgeschrieben“ worden. Abgesehen davon, daß dieserVertrag bereits drei Jahre zurücklag und […] die wirtschaft-lichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sichzwischenzeitlich gewandelt haben dürften, weist der Ver-trag zahlreiche Änderungen nicht nur redaktioneller Artauf. Es finden sich Abänderungen der Präambel, der Krank-heitsregelung, der Vertreterhonorare, der Beteiligungsver-hältnisse und vor allen Dingen der Steuerkonzeption, näm-lich Buchwertfortführung anstelle Teilwerteinbringung,Nicht-Aufdeckung stiller Reserven. Daß der Vertrag ineinzelnen Punkten ausgehandelt und jeweils modifiziertwurde, wird auch aus der (aus dem Anlageheft ersicht-lichen) Korrespondenz mit dem Steuerberater deutlich.

Wie das LG des weiteren zutreffend ausgeführt hat, istauch die weitere 3/10-Gebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2BRAGO wegen des Tätigwerdens der Kl. für mehrereAuftraggeber nicht zu beanstanden.

[…]

(Eingesandt und bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. iur. Karl-HeinzMöller, Pfeifferstraße 6, D-40625 Düsseldorf)

Zur Reichweite des standesrechtlichen Verbotsentgeltlicher PatientenzuweisungBGB § 705; BO Bad.-Württ. i. d. F. v. 23. 2. 1994 § 22

Die konkludente Vereinbarung eines Systems der ge-genseitigen Patientenüberweisung durch die Gesell-schafter einer Praxisgemeinschaft verstößt gegen dasstandesrechtliche Verbot entgeltlicher Patientenzuwei-sung. (Leitsatz des Bearbeiters)LG Heidelberg, Urt. v. 30. 7. 1997 – 8 O 41/97

Zum Sachverhalt: Die Parteien sind niedergelassene Radiologen.Die Kl. macht einen Anspruch aus der zwischen ihr und dem Bekl.Ziff. 1 bestehenden Vereinbarung über eine Praxisgemeinschaft gel-tend.

Die Kl. und der Bekl. Ziff. 1 betrieben ab dem 1. 10. 1991 eineGemeinschaftspraxis. Die Parteien hatten ihre Tätigkeiten folgender-maßen aufgeteilt: Die Kl. führte die von ihr bis dahin als Einzelpraxisbetriebene Abteilung „Allgemeine Röntgendiagnostik“ in der X.-Straße in U.; der Bekl. Ziff. 1 führte die in dem gegenüberliegendenGebäude im Erdgeschoß gelegene Abteilung für Magnet-Resonanz-Therapie und Nuklearmedizin. Die Kl. ist Miteigentümerin der Erd-geschoß-Räume. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen der Kl. unddem Bekl. Ziff. 1 gekommen war, beendeten beide einverständlichdie Gemeinschaftspraxis zum 30. 9. 1994 und begründeten am 29. 9.1994 eine Praxisgemeinschaft bis zum 30. 9. 2004. Jede Partei führtedie bislang von ihr geleitete Abteilung allein als Teil der Praxisge-meinschaft weiter. In der Vereinbarung über die Praxisgemeinschaftwar ein Wettbewerbsverbot jeder Partei für den Tätigkeitsbereich deranderen Partei festgelegt. Ab dem 3. 1. 1996 betrieb der Bekl. Ziff. 1seine Praxis als Gemeinschaftspraxis mit dem Bekl. Ziff. 2. Am 10. 1.1996 teilte der Bekl. Ziff. 1 der Kl. mit, daß er sich nicht mehr an dasTätigkeitsverbot gebunden fühle. In dem darauf folgenden Rechts-

Problemstellung: Zu den Kernstücken des Pflich-tenkatalogs der ärztlichen Berufsordnungen gehört dasauf dem Prinzip der freien Arztwahl des Patienten undder notwendigen Unabhängigkeit der ärztlichen Berufs-ausübung gründende Verbot entgeltlicher Patientenzu-weisung. Danach ist es dem Arzt nicht gestattet, für dieZuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterialein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen odergewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zugewähren (vgl. § 22 MBO). In der Literatur findet sichin diesem Zusammenhang die Auffassung, daß die tat-bestandlichen Voraussetzungen des Zuweisungsverbotesauch durch ein im Rahmen ärztlicher Kooperationpraktiziertes System der wechselseitigen Patientenüber-weisung erfüllt werden, bei dem das ausdrücklich oderkonkludent vereinbarte Gegenseitigkeitsprinzip für denmittelbaren wirtschaftlichen Ausgleich und damit denerforderlichen Entgeltcharakter sorgt (vgl. Ahrens,MedR 1992, 141, 145 f.; Taupitz, MedR 1993, 367,373; vgl. ferner allgemein zu § 22 MBO Ratzel/Lippert,Kommentar zur MBO, 1995, S. 146 ff.). Mit dem nach-stehend wiedergegebenen landgerichtlichen Urteil hatdieser Rechtsstandpunkt nunmehr erstmals seine ge-richtliche Bestätigung erfahren.

Dementsprechend ist nach Auffassung des Landge-richts Heidelberg der Gesellschafter einer Praxisgemein-schaft aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber dem Mit-gesellschafter nicht gehalten, zu dessen Gunsten an derAufrechterhaltung eines bislang einvernehmlich prak-tizierten Systems der gegenseitigen Patientenzuweisungmitzuwirken. Ob weitergehend der zwischen den Ge-sellschaftern bestehende Praxisgemeinschaftsvertrag we-gen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134BGB nichtig ist (vgl. in diesem Sinne für die standes-widrige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt BGH,NJW 1986, 2360; vgl. ferner OLG Hamm, NJW 1985,679, sowie BGH, MedR 1990, 77, 79), läßt das Gerichtoffen.