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FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR EINBÜRGERUNG

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FRAGEN UNDANTWORTEN ZUREINBÜRGERUNG

FRAGEN UNDANTWORTEN ZUREINBÜRGERUNG

Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugendund Frauen in Zusammenarbeit mit dem Ministeriumdes Inneren, für Sport und Infrastruktur

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mit einem Sprachnachweis Deutsch ab, und für den Einbür-gerungstest gibt es vielfältige Vorbereitungsmöglichkeiten.Außerdem muss nicht jede Antragstellerin und jeder Antrag-steller die Nachweise vorlegen, da es Ausnahmeregelungengibt.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich zur Einbürgerung ent-schließen könnten: Mit der deutschen Staatsangehörigkeiterhalten Sie alle Rechte und Pflichten der Staatsbürgerinnenund Staatsbürger dieses Landes. Sie genießen dadurch dieumfassende Gleichberechtigung, können an allen Parlaments-wahlen auf kommunaler, Landes-, Bundes- oder Europa-ebene teilnehmen oder selbst kandidieren.

Eine Broschüre kann nicht alle Details des geltenden Rechtsdarstellen und auch nicht eine individuelle Beratung ersetzen.Nutzen Sie deshalb die unverbindlichen und kostenfreien Be-ratungsangebote in Rheinland-Pfalz und informieren Sie sichüber die Möglichkeiten Ihrer Einbürgerung!

Irene AltMinisterin für Integration, Familie,Kinder, Jugend und Frauen

Miguel VicenteBeauftragter der Landesregierungfür Migration und Integration

VORWORTLiebe Leserin, lieber Leser,in Rheinland-Pfalz leben rund 300.000 Einwohnerinnen undEinwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Wir ladenSie ein, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit zu infor-mieren und Deutsche oder Deutscher zu werden.

Seit dem Jahr 2000 gilt in Deutschland ein modernes Staats-angehörigkeitsrecht, das die Integration fördern soll. Seitdemerhalten Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt in Deutsch-land automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einElternteil einen verfestigten Aufenthalt in Deutschland hat.

Die bundeseinheitlichen Bestimmungen wurden 2005 und2007 weiter verändert. So ist beispielsweise die Aufenthalts-zeit für eine Anspruchseinbürgerung bei erfolgreicher Teil-nahme an einem Integrationskurs verringert worden. Wennbesondere Integrationsleistungen vorliegen, ist sogar eineReduzierung auf sechs Jahre möglich. Allerdings gibt es mitBlick auf die integrationspolitischen Zielsetzungen im Ein-bürgerungsrecht auch weitere Anforderungen: So brauchenSie grundsätzlich Kenntnisse der deutschen Sprache, die denAnforderungen für das Zertifikat Deutsch entsprechen. SeitSeptember 2008 müssen Sie einen Einbürgerungstest be-stehen.

Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir Sie über die wich-tigsten Regelungen für eine Einbürgerung in Deutschland in-formieren und Sie ermuntern, sich für die Einbürgerung zuentscheiden. Lassen Sie sich von den geforderten Nachweisennicht entmutigen: Weder die Sprachprüfung noch der Einbür-gerungstest sind unüberwindliche Hindernisse. So schließtdie erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs bereits

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Vorwort

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Inhalt

ErmessenseinbürgerungIch habe keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.Kann ich trotzdem Deutsche oder Deutscher werden? 30

Regelanspruch für Ehegatten undeingetragene Lebenspartner von DeutschenIch habe eine/n deutsche/n Ehepartner/in bzw.eine/n eingetragene/n Lebenspartner/in.Gilt für mich etwas Besonderes? 32

Sonder- und ÜbergangsregelungenWelche Regelungen geltenfür ältere Ausländerinnen und Ausländer? 34Welche Regelungen gelten für Staatenlose? 34Was gilt bei Unionsbürgerinnen und -bürgern? 35Gelten Sonderregelungen für anerkannte Flüchtlinge? 36

Entzug und Verlust der StaatsangehörigkeitWie ist die deutsche Staatsangehörigkeit vorEntziehung und Verlust geschützt? 37Wodurch kann ich die deutsche Staatsangehörigkeitwieder verlieren? 37Was passiert, wenn ich die deutsche Staatsangehörigkeit verliere? 39

Wer informiert bei weiteren Fragen? 40

Impressum 44

INHALT

Was bewirkt der Erwerb derdeutschen Staatsangehörigkeit? 6

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeitdurch GeburtFür wen gilt das Abstammungsprinzip? 8Wie ergänzt das Geburtsortsprinzipdas Abstammungsprinzip? 8Was ist das Optionsmodell? 9Gilt das Geburtsortsprinzip auch für Kinder,die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden? 11

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeitdurch EinbürgerungWie lasse ich mich einbürgern? 12Wer stellt den Antrag? 12Wie muss der Antrag aussehenund welche Unterlagen brauche ich? 12Wo kann ich den Antrag stellenund wer entscheidet darüber? 13Was kostet die Einbürgerung? 13Welche Voraussetzungen geltenfür eine Einbürgerung? 13

AnspruchseinbürgerungWann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung? 14� Infos Sprachnachweis 17� Infos Einbürgerungstest 20In welchen Fällen kann ich meinealte Staatsangehörigkeit behalten? 24Können meine Familienangehörigenmit eingebürgert werden? 29

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Was bewirkt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit?

Sie erwerben mit der deutschen Staatsangehörigkeit abernicht nur Rechte, sondern es können Ihnen auch Pflichtenübertragen werden, um für den Staat oder für Ihre Mitbür -gerinnen und Mitbürger besondere Leistungen zu erbringen.Hierzu gehört zum Beispiel die Mitwirkung als Schöffe anGerichtsurteilen oder die Mithilfe bei der Durchführung von Wahlen.

WAS BEWIRKT DER ERWERBDER DEUTSCHEN STAATS-ANGEHÖRIGKEIT?

Wie jeder andere Staat, gewährt die Bundesrepublik Deutsch-land ihren Staatsangehörigen Rechte, die Ausländerinnenund Ausländern als Staatsangehörigen anderer Staaten ver-schlossen sind. Erst durch den Erwerb der deutschen Staats-angehörigkeit erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland leben, diese Rechtsstellung.

Als deutsche Staatsangehörige/deutscher Staatsangehörigerhaben Sie unter anderem � das uneingeschränkte Recht auf Freizügigkeit innerhalb

Deutschlands; also die freie Wahl des Aufenthaltes unddes Wohnsitzes

� das Recht der freien Berufswahl (zum Beispiel Beamte),ein freies Niederlassungsrecht (zum Beispiel Ärzte) unddas Recht der Gewerbefreiheit, das grundsätzlich zur Er-öffnung eines Geschäftes berechtigt

� den vollständigen Schutz vor Ausweisung� Schutz vor Auslieferung an einen anderen Staat� die visafreie Reisemöglichkeit in viele Länder,

auch außerhalb von Europa� Schutz durch die Bundesrepublik bei Auslandsaufenthalten� das Recht zu wählen und gewählt zu werden

(aktives und passives Wahlrecht).

Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, dernicht Mitglied der Europäischen Union ist, erhalten Sie durchdie Einbürgerung auch das Recht auf Freizügigkeit innerhalbdieser Gemeinschaft.

Was bewirkt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit?

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungensind:� Sie oder der andere Elternteil müssen sich zum Zeitpunkt

der Geburt des Kindes seit mindestens acht Jahren ge-wöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten (Zeiteneiner Duldung können hierbei nicht angerechnet werden)und

� ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehö-rige/r der Schweiz oder deren/dessen Familienangehörige/reine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaftund ihren Mitgliedstaaten sowie der Schweiz besitzen.

Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, überprüft vonAmts wegen, ob die genannten Anforderungen erfüllt sind.Ein zusätzlicher Antrag ist nicht nötig. Das Standesamt teiltIhnen mit, dass Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeiterworben hat.

Ihr Kind wird in vielen Fällen mit der Geburt über das Ab-stammungsprinzip jene Staatsangehörigkeit erwerben, die Sieals Ausländerin/Ausländer besitzen. Ihr Kind besitzt dannmehrere Staatsangehörigkeiten. Nach dem Optionsmodell(im Einzelnen siehe unten) muss es sich aber nach Erreichender Volljährigkeit entscheiden, ob es die deutsche oder dieausländische Staatsangehörigkeit behalten will.

Was ist das Optionsmodell?Das Optionsmodell gilt für Kinder, deren Eltern Ausländersind, die aber mit der Geburt unter den genannten Voraus-setzungen Deutsche geworden sind (Geburtsortsprinzip) undgleichzeitig eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Biszum 23. Lebensjahr müssen sich diese Kinder entscheiden, obsie ausschließlich deutsche Staatsangehörige sein wollen.

ERWERB DER DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGKEITDURCH GEBURT

Für wen gilt das Abstammungsprinzip?Wer als Kind eines deutschen Elternteils (deutsche Mutteroder deutscher Vater) geboren wird, erhält mit der Geburtautomatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das ist das sogenannte Abstammungsprinzip.

Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt für denErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. Ist die-ser Elternteil allerdings ausländischer Staatsangehöriger, wirddas Kind in vielen Fällen mit der Geburt gleichzeitig auchseine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Das Kindbesitzt dann mehrere (zwei) Staatsangehörigkeiten.

Nach deutschem Recht kann das Kind auf Dauer deutscherStaatsangehöriger bleiben und auch die andere Staatsange-hörigkeit behalten. Das Optionsmodell (siehe Seite 9 ff.), dasnach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsange-hörigkeiten verlangt, gilt für dieses Kind nicht.

Wie ergänzt das Geburtsortsprinzip das Abstammungsprinzip?Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seitdem 1. Januar 2000 das Geburtsortsprinzip.

Danach bestimmt nicht allein die Staatsangehörigkeit der Eltern diejenige des Kindes, sondern auch der Geburtsort.Wenn Ihr Kind in Deutschland geboren wird, ist es automa-tisch mit der Geburt deutsche/r Staatsangehörige/r, wenn

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die Behörde eine Beibehaltungsgenehmigung). Den Antrag aufErteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sollte man sicher -heitshalber auch einreichen, wenn bis zum 21. Geburtstagnoch unklar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der an-deren Staatsbürgerschaft zum Erfolg führt. Wer neben derdeutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, erhält auf seinen Antrag generell die Genehmigung zur Bei-behaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.

Gilt das Geburtsortsprinzip auch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden?Nein, weil das neue Recht erst am 1. Januar 2000 wirksamgeworden ist. Automatisch – ohne etwas tun zu müssen –werden nach dem Geburtsortsprinzip nur die Kinder Deut-sche, die ab diesem Datum geboren werden. Für vor demStichtag geborene Kinder gab es eine Übergangsregelung.

Wenn ja, dann sind sie verpflichtet, die ausländische Staats-angehörigkeit abzugeben. Ihr Kind kann sich aber auch ent-scheiden, die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten.Dann verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit.

Gehört Ihr Kind zu dieser Gruppe (Kinder, die nach dem Ge-burtsortsprinzip Deutsche sind), passiert Folgendes, wenn IhrKind volljährig (das heißt 18 Jahre) wird:

Die Behörden weisen es darauf hin, dass es sich nach demOptionsmodell zu seiner Staatsangehörigkeit erklären mussund erläutern Ihrem Kind das gesamte Verfahren. Hat Ihr Kindbis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Er-klärung abgegeben, verliert es die deutsche Staatsangehörig-keit.

Will Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten,muss es grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen,dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht.

Hierbei kann es Ausnahmen geben:� Vielleicht ist es gar nicht möglich, die ausländische

Staatsangehörigkeit aufzugeben.� Vielleicht gibt es auch bestimmte Umstände, die es unzu-

mutbar machen, die andere Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Es ist in solchen Fällen möglich, beide Staatsangehörigkeitenzu behalten. Hierbei gelten auch dieselben Gründe, die bei derHinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Anspruchseinbürge-rung Anwendung finden (siehe Seite 23 ff.).

Dazu muss aber spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antraggestellt werden, damit die Behörde die Beibehaltung derdeutschen Staatsangehörigkeit erlaubt (in diesem Fall erteilt

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Wo bekomme ich weitere Informationen zur Optionspflicht? Die Broschüre „Muss ich mich ent -scheiden?“ informiert über die Options-regelung und das Verfahren. Sie stehtunter www.einbuergerung.rlp.de alsDownload zur Verfügung und kann kostenfrei bestellt werden unter [email protected]

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Wo kann ich den Antrag stellen undwer entscheidet darüber?Der Einbürgerungsantrag ist in Rheinland-Pfalz bei der Kreis-verwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltungzu stellen. Diese Behörden entscheiden in der Regel über denAntrag.

Was kostet die Einbürgerung?Grundsätzlich werden pro Person 255 Euro fällig. Für minder-jährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Elternzusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen.Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt dieallgemeine Gebühr von 255 Euro.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von der Gebühr zum Bei-spiel aus Gründen der Billigkeit abzuweichen und eine gerin-gere Gebühr zu verlangen. Bereitet Ihnen also die Zahlungder Gebühr Probleme, weil Sie wenig Einkommen haben odermehrere Kinder eingebürgert werden sollen, können Sie mitder Einbürgerungsbehörde besprechen, ob eine Ermäßigungder Gebühr in Frage kommt.

Welche Voraussetzungen geltenfür eine Einbürgerung?Für die Einbürgerung gelten unterschiedliche Regelungen.Sollten Sie bestimmte Voraussetzungen der einen Bestim-mung nicht erfüllen, muss das nicht in jedem Fall eine Ein-bürgerung verhindern.

Möglicherweise können Sie nach anderen Vorschriften dochnoch deutsche/r Staatsangehörige/r werden. Lesen Sie des-halb auch dann weiter, wenn eine bisher vorgestellte Rege-lung für Sie nicht zutrifft!

ERWERB DER DEUTSCHENSTAATSANGEHÖRIGKEITDURCH EINBÜRGERUNG

Wie lasse ich mich einbürgern?Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht im Be-sitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, können Sie sicheinbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch. Dazu istvielmehr ein Antrag erforderlich.

Wer stellt den Antrag?Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländerinnen und Auslän-der diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Personen müs-sen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen.Das sind in der Regel die Eltern.

Wie muss der Antrag aussehen undwelche Unterlagen brauche ich?Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Antrag aussehen muss.Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten aber Antrags-formulare bereit. Es empfiehlt sich, diese zu benutzen. Sie er-leichtern der Behörde eine schnelle Entscheidung. Bevor Sie

den Antrag abgeben, sollten Sie in derBehörde ein Beratungsgespräch füh-ren. Dort wird Ihnen erklärt, welcheUnterlagen Sie brauchen. Sie sparendamit Zeit und auch un nötige Rück-fragen. Antragsformulare sind beider für Sie zuständigen Behörde(Kreis- oder Stadtverwaltung sowieder Gemeinde- und Verbandsge-meindeverwaltung) zu erhalten.

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

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Anspuchseinbürgerung

nehmigt war. Die Zeiten einer Duldung werden hierfür nichtangerechnet. Zeiten eines Asylverfahrens werden dann be-rücksichtigt, wenn Sie als Asylberechtigte/r im Sinne des Art.16 a Grundgesetz oder als Flüchtling nach der Genfer Flücht-lingskonvention anerkannt worden sind.Wenn Sie erfolgreich einen Integrationskurs nach dem Auf-enthaltsgesetz besucht haben, wird die notwendige Aufent-haltszeit auf sieben Jahre verkürzt. Liegen besondere Inte gra -tionsleistungen vor, insbesondere beim Nachweis vonSprachkenntnissen, die über den geltenden Anforderungenliegen, kann eine Verkürzung auf sechs Jahre erfolgen.

� Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unter-haltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfeoder Arbeitslosengeld II bestreiten können.

Dies gilt nicht, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld IIerhalten, aber den Grund dafür nicht vertreten müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie durch eine betriebs-bedingte Kündigung arbeitslos geworden sind, die mit IhremVerhalten an der Arbeitsstelle nichts zu tun hatte. Haben Siesich nach dieser Kündigung um eine andere Arbeitsstelle be-müht und noch keine gefunden, stellt der Sozialhilfebezugoder der Bezug von Arbeitslosengeld II kein Hindernis füreine Einbürgerung dar. Auch aus Ihrer persönlichen oder familiären Situation, zum Beispiel weil Sie kleine Kinder be-treuen müssen, kann sich ergeben, dass Sie den Bezug vonArbeitslosengeld II oder Sozialhilfe nicht zu vertreten haben.Dies gilt auch, wenn Sie während Ihrer Schulzeit, der Ausbil-dung oder des Studiums staatliche Leistungen beziehen.

Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeits-losengeld I, Erziehungsgeld, Wohngeld oder BAföG) stehtIhrer Anspruchseinbürgerung nicht entgegen!

ANSPRUCHS-EINBÜRGERUNG

Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Sieein Recht auf Einbürgerung. Sie darf Ihnen dann nicht ver -weigert werden.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

� Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefris-tetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehörige/r derSchweiz oder deren/dessen Familienangehörige/r eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaftund ihren Mitgliedstaaten sowie der Schweiz besitzen.

Eine Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Einbürgerungreicht dann aus, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, dergrundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutsch-land führen kann. Dies ist etwa nicht der Fall bei einer Auf-enthaltserlaubnis, die für ein Studium oder einen vorüber- gehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde.Die amtliche Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht fürfreizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und -Bürger reichtfür die Einbürgerung aus. Es genügt nicht, wenn Sie zumZeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattungoder Duldung haben.

� Sie müssen seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sie erfüllen diese Voraussetzungen, wenn Ihr Lebensmittel-punkt in der Bundesrepublik Deutschland liegt und wenn IhrAufenthalt in Deutschland von der zuständigen Behörde ge-

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Prüfung erhalten Sie einen Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse,den Sie der Einbürgerungsbehörde vorlegen.

Welche Sprachprüfungen werden für die Einbürgerung anerkannt? Für die Einbürgerung in Deutschland benötigen Sie ausrei-chende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem NiveauB1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Diesekönnen Sie durch den Deutschtest für Zuwanderer (DTZ)oder das Zertifikat Deutsch nachweisen. Die Integrations-kurse schließen mit der Prüfung Deutsch-Test für Zuwan-derer ab.

Was wird geprüft?Nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen gibtes insgesamt sechs Sprachstufen: A1, A2, B1, B2, C1 und C2.Die Stufe A1 ist die einfachste Stufe, während Sie für einStudium in Deutschland die Stufe C1 brauchen. Wenn SieDeutsch fast so gut wie Ihre Muttersprache können, habenSie die höchste Stufe C2 erreicht. Mit Deutsch auf der StufeB1 zeigen Sie, dass Sie sich in allen wichtigen Situationenverständlich machen können: Wenn jemand mit Ihnenspricht, können Sie die wichtigsten Informationen über Beruf,Schule und Freizeit verstehen. Sie können vieles lesen und ver-stehen (Zeitung, Brief, E-Mail usw.). Außerdem können Sie anGesprächen über Ihre Familie, Ihre Arbeit, Ihre Hobbys undaktuelle Ereignisse teilnehmen. Sie können über Ihre unter-schiedlichen Erfahrungen im Alltag schreiben. In allen Berei-chen dürfen Sie aber Fehler machen! Das heißt, Sie müssen nicht perfekt Deutsch sprechen oderschreiben können. Durch den Deutsch-Test für Zuwanderererhalten Sie einen Nachweis, der Ihnen Sprachkenntnisse derKompetenzstufen A2 oder B1 bescheinigt. Wenn Sie den DTZ

� Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse haben.Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort undSchrift sind für Ihre Einbürgerung nicht erforderlich. Siehaben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung auf demSprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmens für Sprachen (GER) in mündlicher und schriftlicherForm erfüllen.

Sie können die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisseauf verschiedene Weise belegen. Es reicht aus, wenn Sie� eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an

einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz er-halten haben

� das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprach-diplom erworben haben

� vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung) besucht haben

� einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleich-wertigen Schulabschluss haben

� in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutsch-sprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind

� ein Studium an einer deutschsprachigen (Fach-) Hoch-schule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Gleiches gilt, wenn Sie aus dem deutschsprachigen Auslandkommen oder wenn Sie belegen können, dass Sie bereits vorIhrer Einreise in Deutschland ausreichende Kenntnisse derdeutschen Sprache erworben haben.Wenn Sie keinen Nachweis über ausreichende Sprachkennt-nisse auf dem Niveau B 1 GER vorlegen können, müssen Siesich einer Sprachprüfung unterziehen. Nach erfolgreicher

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Anspuchseinbürgerung

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Wenn Sie die geforderten Sprachkenntnisse wegen einerKrankheit oder Behinderung nicht erwerben können, habenSie im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung einenAnspruch auf Einbürgerung. Gleiches gilt, wenn Sie auf GrundIhres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerbenkönnen. Zum Nachweis kann die Vorlage eines ärztlichenAttestes von Ihnen verlangt werden.

� Sie müssen über Kenntnisse der Rechts- und Gesell-schaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutsch-land verfügen.

Als weitere Voraussetzung der Einbürgerung ist festgelegt,dass einzubürgernde Ausländerinnen und Ausländer überKenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und derLebensverhältnisse in Deutschland verfügen müssen. SolcheKenntnisse sind regelmäßig durch einen erfolgreichen Ein-bürgerungstest nachzuweisen. Zur Vorbereitung auf den Ein-bürgerungstest werden Einbürgerungskurse angeboten; dieTeilnahme daran ist aber nicht verpflichtend, das heißt, Siekönnen sich auch ohne Kurs auf den Einbürgerungstest vor-bereiten.

Wenn Sie einen Abschluss einer deutschen Hauptschuleoder einen vergleichbaren oder höheren Abschluss einerdeutschen allgemeinbildenden Schule erworben haben,müssen Sie keinen Einbürgerungstest machen.

Staatsbürgerliche Kenntnisse benötigen Sie nicht, wenn Siedie Anforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oderseelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgrün-den nicht erfüllen können. Es kann verlangt werden, dass Sieentsprechende ärztliche Atteste vorlegen.

auf der Kompetenzstufe B1 bestehen, reicht dies für die Ein-bürgerung aus, auch wenn in einem der Testteile „Hören undLesen“ bzw. „Schreiben“ das Niveau B1 nicht erreicht wird.Entscheidend ist die Gesamtbewertung.

Muss ich einen Sprachkurs besuchen?Wenn sie bereits gute Sprachkenntnisse haben, können Sieauch direkt, ohne Kurs, eine Sprachprüfung ablegen. Sie kön-nen sich aber in jedem Fall bei einem Sprachkursanbieter be-raten lassen.

Wie läuft der Deutsch-Test für Zuwanderer ab?Der DTZ besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichenPrüfung. Im schriftlichen Teil beantworten Sie Fragen zu ge-hörten und gelesenen Texten und schreiben eine Mitteilungoder einen Brief. Im mündlichen Teil werden zwei Teilneh-mende gemeinsam geprüft. Sie stellen sich vor, tauschensich mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin über ein Thema ausund lösen in einem Gespräch zu zweit eine Aufgabe. Hierbeiwerden Ihre Deutschkenntnisse von zwei Prüfenden bewertet.

Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?Die Prüfung können Sie mehrmals im Jahr bei Sprachkurs-trägern in ganz Rheinland-Pfalz ablegen. Um festzustellen,ob Ihre Sprachkenntnisse für die Einbürgerung ausreichen, ist es ratsam an einer Beratung und Einstufung teilzunehmen.Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie auch vorher miteinem Modelltest üben. (Sie finden diesen Modelltest imInternet unter: www.telc.net). Reichen Ihre Deutschkennt-nisse aus, um die Prüfung erfolgreich ablegen zu können,können Sie sich bei dem von Ihnen ausgewählten Kursträgerüber die Prüfungsthemen und die Prüfungsteile informieren.Sie können zur Vorbereitung ein Prüfungstraining besuchen,in dem sie die Prüfungsteile kennen lernen und üben.

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Anspuchseinbürgerung

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Eine kursunabhängige Vorbereitungsmöglichkeit auf denEinbürgerungstest besteht über die Lernplattform derVolkshochschulen: www.vhs-einbuergerung.de. Hierzu melden Sie sich bei einer rheinland-pfälzischen Volkshoch-schule an und erhalten dort gegen eine Schutzgebühr einfür drei Monate gültiges Passwort zur Nutzung der Platt-form. Für diesen Zeitraum stehen ihnen dann Hintergrund-informationen zu den einzelnen Fragen des Einbürgerungs-tests zur Verfügung.

� Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht habenund deswegen verurteilt sein.

Sollte gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt werden,muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung überIhren Antrag warten, bis die Ermittlungen abgeschlossenund möglicherweise eingestellt sind oder das Gericht ent-schieden hat.

Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat machtIhre Einbürgerung unmöglich. Nach gewissen Fristen – jenach Schwere der Tat – wird die Eintragung einer solchenStraftat wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen.Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung möglich.

Geringfügige Verurteilungen oder Verwarnungen und Buß-gelder (z.Bsp. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach derStraßenverkehrsordnung) stehen Ihrer Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich ist eine Bestrafung, wenn folgendeStrafen verhängt wurden:� Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugend-

gerichtsgesetz� Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen� Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Be-

währung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablaufder Bewährungszeit erlassen wurde.

Wie und wo mache ich diesen Einbürgerungstest?Der Einbürgerungstest enthält insgesamt 310 Fragen. Davonsind 300 Fragen bundeseinheitlich und zehn Fragen bundes-landspezifisch. Durch das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge werden jeweils 33 Testfragen zu einem Frage-bogen zusammengefasst. 30 Fragen beziehen sich auf dieThemenbereiche „Leben in der Demokratie“, „Geschichteund Verantwortung“ und „Mensch und Gesellschaft“. DreiFragen werden zu dem Bundesland gestellt, in dem Sie woh-nen. Alle Fragebögen haben den gleichen Schwierigkeitsgrad.

Im Einbürgerungstest müssen Sie den ausgewählten Frage-bogen innerhalb einer Stunde bearbeiten. Zu den 33 Test -fragen werden jeweils vier Antwortmöglichkeiten angeboten,von denen eine Antwort richtig ist. Der Einbürgerungstest istbestanden, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wur-den. Für den Test ist eine Gebühr von 25 Euro zu entrichten.Wenn Sie nicht bestehen, können Sie den Einbürgerungstestbeliebig oft wiederholen.

In Rheinland-Pfalz machen die Einbürgerungsbehörden deneinzubürgernden Ausländerinnen und Ausländern alle 310Testfragen zugänglich. Zudem informiert die Einbürgerungs-behörde darüber, bei welchen Stellen der Einbürgerungstestabgelegt werden kann. Eine Übersicht der Prüfstellen in Rhein-land-Pfalz und Informationen zum Test erhalten Sie auch imIntegrationsportal des Bundesamtes für Migration und Flücht-linge: www.integration-in-deutschland.de oder auf derHomepage des Volkshochschulverbandes: www.vhs-rlp.de

Wenn Sie zur Vorbereitung auf den Test einen Einbürgerungs-kurs besuchen möchten, können Sie von der Einbürgerungsbe-hörde erfahren, welche Träger Einbürgerungskurse anbieten.

Zur Vorbereitung auf den Test ist auch die Teilnahme aneinem Integrationskurs oder auch nur die Teilnahme aneinem Orientierungskurs möglich.

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rungsbehörde glaubhaft zu machen, dass Sie davon abge-rückt sind. Dazu können Sie möglicherweise Zeugen benen-nen. Wenn die Behörde davon überzeugt werden kann, dassIhre Einstellung sich geändert hat, können Sie immer nocheingebürgert werden.

� Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

Das deutsche Recht will Mehrstaatigkeit auch bei der Einbür-gerung weitgehend vermeiden. Das heißt, Ihre alte Staats-angehörigkeit soll nicht bestehen bleiben, wenn Sie durchEinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Verlust der StaatsangehörigkeitDas bedeutet, dass der Staat, dem Sie bisher angehörten, Sieautomatisch nicht mehr als seinen Bürger ansieht, wenn Siesich anderswo einbürgern lassen. Dann brauchen Sie garnichts weiter zu tun, wenn Sie sich in Deutschland einbür-gern lassen. Allenfalls wird die deutsche Behörde verlangen,dass Sie eine entsprechende Bescheinigung über den Verlustbeibringen.

Aufgabe der StaatsangehörigkeitSie müssen sich an die Behörden des anderen Staates wenden,damit Ihre andere Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerungnicht bestehen bleibt. Meistens reicht dafür keine einfacheErklärung. Viele Staaten verlangen einen formalen Antrag,der bei der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) zustellen ist. Erkundigen Sie sich dort, was dafür nötig ist.Möglicherweise kann Ihnen auch Ihre EinbürgerungsbehördeHinweise zum Entlassungsverfahren geben. Solange der an-dere Staat über den Antrag nicht entschieden hat, könnenSie in Deutschland nicht eingebürgert werden. Es gibt aberAusnahmen.

Bei mehreren Bestrafungen werden die Strafen zusammen-gerechnet. Wurden Sie zu einer höheren Strafe verurteiltoder übersteigt die Gesamtsumme der Strafen die vorge-nannten Höchstgrenzen nur geringfügig, kann die BehördeSie im Einzelfall trotzdem einbürgern. Jugendstrafen steheneiner Einbürgerung jedoch immer entgegen.

� Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutsch-land bekennen.

Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist der Kernder deutschen Verfassung. In ihr sind einige Prinzipien beson-ders geschützt. Das sind z.B. die Menschenrechte, die Volks-souveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechts- staat und das Recht auf Opposition.

Diese Bedingungen sollen garantieren, dass es keine Gewalt-herrschaft gibt, staatliche Entscheidungen z.B. über Wahlenund ein Parlament vom Willen des Volkes legitimiert sind,Rechte für alle gelten und mehrere Meinungen und Parteienmöglich sind.

Sie müssen sich zu diesen Prinzipien bekennen und erklären,dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teil-genommen haben. Muss die Behörde annehmen, dass Sieverfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitliche demo-kratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nichtdeutsche/r Staatsangehörige/r werden. Vor jeder Einbürge-rung stellt die zuständige Behörde zu diesem Zweck eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde.

Sollten Sie früher verfassungsfeindliche Überzeugungen ver-treten haben, muss das Ihre Einbürgerung nicht endgültigverhindern. Sie haben nämlich die Chance, der Einbürge-

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überhöhte Gebühren sein. Überhöht sind die Gebühren dann,wenn sie höher als Ihr monatliches Bruttoeinkommen sind,dabei gilt aber eine Entlassungsgebühr von bis 1.280 Euro alszumutbar.

Für die Frage, was Ihnen im Entlassungsverfahren zumutbarist, gilt ein milderer Maßstab, wenn Sie schon das 60. Lebens-jahr vollendet haben. Je nach den Umständen des Einzelfallskönnen z.B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten zu IhrenGunsten berücksichtigt werden, die Ihnen die Durchführungdes Entlassungsverfahrens erschweren.

Nicht jede Bedingung, die der andere Staat stellt, ist unzu-mutbar. Das gilt z.B., wenn er noch berechtigte Ansprüchean Sie hat und die Entlassung deshalb verweigert. So könnteman Ihnen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ver-weigern, weil Sie ein vom Staat gewährtes Stipendium nichtzurückgezahlt haben. Sie müssen Ihre Verpflichtungen gegen-über dem anderen Staat erfüllt haben.

Das gilt im Grundsatz auch für die Wehrpflicht im Her-kunftsstaat. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Unzumutbarkann Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes z.B. sein, wenn� Sie zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei

Jahre ins Ausland müssten und Sie in Deutschland in fa-miliärer Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einemminderjährigen Kind leben

� Sie aus Gewissensgründen die Beteiligung an jeder Waf-fenanwendung ablehnen und die Ableistung von Ersatz-dienst im anderen Staat nicht möglich ist

� Sie schon über 40 Jahre alt sind, seit 15 Jahren nicht mehrim anderen Staat gelebt haben und mindestens 10 Jahrein Deutschland sind

In welchen Fällen kann ich meine alte Staatsangehörigkeit beibehalten?Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht eine Reihe von Fällenvor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Die wich-tigsten werden im Folgenden angeführt. Erkundigen Sie sichauch bei der Einbürgerungsbehörde, wie die Auslegung derBestimmungen im Einzelfall ist, wenn Sie meinen, dass eineder dargestellten Regelungen auf Sie zutrifft.

Wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgern regel-mäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert,nehmen die deutschen Behörden Mehrstaatigkeit hin. Dieswird gegenwärtig vor allem bei Angehörigen bestimmterasiatischer oder afrikanischer Staaten (Afghanistan, Algerien,Angola, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Marokko, Nigeria, Syrien,Togo, Tunesien) sowie Kuba praktiziert.

Mitunter gelingt der Verzicht auf die andere Staatsangehö-rigkeit nicht, obwohl Sie sich um die Entlassung bemühthaben:

� Ihr entsprechender Antrag wurde nicht entgegengenommen� Ihr Herkunftsstaat verweigert Ihnen die notwendigen

Formulare � über Ihren vollständigen und formgerechten Antrag wurde

auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre) nachder Antragstellung immer noch nicht entschieden.

Auch dann wird Ihnen die Einbürgerung in Deutschland nichtverwehrt.

Die alte Staatsangehörigkeit müssen Sie für eine Einbürge-rung auch nicht aufgeben, wenn der andere Staat Ihnen un-zumutbare Bedingungen für die Entlassung stellt. Das können

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� Ihre Geschäftstätigkeit durch die Aufgabe der anderenStaatsangehörigkeit konkret gefährdet wird.

Der wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteil mussgrößer sein als Ihr jährliches Bruttoeinkommen, aber mindes-tens 10.225 Euro betragen.

Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen, wenn Sie einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören. Dies ist derFall, wenn Sie als Asylberechtigte/r im Sinne des Artikels 16 aGrundgesetz anerkannt worden sind oder festgestellt wurde,dass Ihnen politische Verfolgung im Sinne des § 60 Absatz 1Aufenthaltsgesetz droht (so genannte „GFK-Flüchtlinge“) undSie einen Genfer Reiseausweis erhalten haben (siehe Seite36).

Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass das Entlassungsver-fahren Sie gefährdet.

Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines anderen Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder der Schweiz sind, können Sie Ihrebisherige Staatsangehörigkeit behalten, wenn das Recht IhresHerkunftsstaates den Fortbestand der Staatsangehörigkeitim Falle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durchEinbürgerung zulässt.

In manchen Fällen gibt es nach dem Recht des anderen Staa-tes gar keine Möglichkeit, aus der bisherigen Staatsangehörig-keit auszuscheiden (z.B. Argentinien, Bolivien, Brasilien, CostaRica). Besteht nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates für Siekeine Möglichkeit, aus der Staatsangehörigkeit auszuscheiden,werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Lässt Ihr Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsange-hörigkeit erst nach dem Erwerb der deutschen Staatsange-

� Sie bei Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffneteAuseinandersetzung mit Deutschland oder einem verbün-deten Staat verwickelt werden könnten.

Kann die danach unzumutbare Wehrdienstleistung durchZahlung einer Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“),so ist dies in der Regel ebenfalls nicht zuzumuten, wenn dasDreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkom-mens des Einbürgerungsbewerbers (mindestens 5.100 Euro)überschritten wird.

Wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind und hier dieSchule besucht haben, wird Mehrstaatigkeit hingenommen,wenn die Entlassung vom anderen Staat wegen Nichtableis-tung des Wehrdienstes verweigert wird. Hier wird die deut-sche Behörde großzügig sein, wenn noch damit gerechnetwerden kann, dass Sie nach der Einbürgerung in DeutschlandIhre Wehrpflicht erfüllen oder Ihnen die Ableistung des Wehr -dienstes im Ausland nicht zugemutet werden kann, etwa weil� Sie die dortigen Lebensumstände nicht kennen� Sie die dortige Sprache nicht sprechen� Sie längerfristig von nahen Angehörigen getrennt würden� Sie die Chance verlieren würden, einen konkreten Arbeits-

platz in Deutschland zu besetzen.

Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen werden, wenn Sieerhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nach-teile durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit hät-ten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie erheblichewirtschaftliche Nachteile dadurch haben, dass� Sie Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verlieren� Ihr Erbrecht eingeschränkt wird� Sie zu wirtschaftlich ungünstigen Zwangsverkäufen ver-

pflichtet werden

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Anspuchseinbürgerung

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Können meine Familienangehörigenmiteingebürgert werden?Ja. Kinder und Ehegatten können mit Ihnen zusammen ein-gebürgert werden. Die Miteinbürgerung von Kindern kostetdabei 51 Euro pro Person (siehe Seite 13 ).

Auch Kinder und Ehegatten müssen grundsätzlich die ge-nannten Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.Diese Familienangehörigen können nach Ermessen der Be-hörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wennsie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.Ehegatten werden bereits nach vier Jahren Aufenthalt inDeutschland eingebürgert, wenn die Ehe seit zwei Jahren im Bundesgebiet besteht.

Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, wird eine Einbür-gerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglichsein. Bei der Miteinbürgerung von Kindern gilt hinsichtlichder deutschen Sprachkenntnisse, dass eine altersgemäßeSprachentwicklung ausreichend ist.

Anspuchseinbürgerung

hörigkeit zu, wird die Einbürgerung mit einer schriftlichenAuflage versehen, in der die zum Ausscheiden aus der aus-ländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungengenannt werden. Gleichzeitig werden Sie verpflichtet, dieseHandlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzungder Auflage kann – auch mehrfach – ein Zwangsgeld nachMaßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängtwerden. Vom Vollzug der Auflage wird abgesehen, wennnach der Einbürgerung ein Grund für die Hinnahme vonMehrstaatigkeit entsteht.

Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer altenStaatsangehörigkeit haben, beachten Sie bitte folgendeHinweise:� Sprechen Sie mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie

meinen, dass Ihnen unzumutbare Bedingungen gestelltwerden.

� Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie alle Schritte, die Siefür ein Entlassungsverfahren unternehmen, auch belegenkönnen.

� Bewahren sie Fotokopien von allen Unterlagen auf, dieSie bei der Vertretung des anderen Staates eingereichthaben.

� Wenn Sie in der Vertretung des anderen Staates in Deutsch-land vorsprechen, sollten Sie einen Zeugen mitnehmen.

� Post an die ausländische Vertretung sollten Sie als Ein-schreiben mit Rückschein abschicken.

� Dabei sollte eine Vertrauensperson das Schreiben in denBriefumschlag legen und absenden. So können Sie bewei-sen, dass Sie alles getan haben, um Ihre alte Staatsange-hörigkeit aufzugeben.

� Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise Ihrer Einbürge-rungsbehörde zum Entlassungsverfahren.

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Eine Ausnahme kommt auch in Betracht bei Menschen mitBehinderungen, bei Pflegekindern, bei älteren Personen miteinem langen Inlandsaufenthalt oder bei Kindern von Asyl-berechtigten und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flücht-lingskonvention (GFK-Flüchtlinge), die diesen Status selbstnicht besitzen.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, habendie Einbürgerungsbehörden einen Spielraum für ihre Entschei-dung, der durch die Verwaltungsvorschriften näher ausgefülltwird.

Die Einbürgerungsbehörden werden regelmäßig Mehrstaa-tigkeit vermeiden und Integrationsanforderungen, wie z.B.deutsche Sprachkenntnisse, berücksichtigen. Bei älteren Per-sonen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann bei denSprachkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden,wenn sie seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben.Hier kann es ausreichen, wenn sie sich ohne nennenswerteProbleme im Alltagsleben mündlich verständigen können.

Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nachacht Jahren vorgenommen. Kürzere Zeiten können bei folgen-den Gruppen gewährt werden: Deutschland ist völkerrecht-lich verpflichtet, die Einbürgerung von GFK-Flüchtlingen undvon Staatenlosen zu erleichtern. Deshalb können hier bereitssechs Jahre Aufenthalt in Deutschland für eine Einbürgerungausreichen.

Abweichungen von den Anforderungen an die Aufenthalts-zeit sind auch aus anderen Gründen möglich, so bei Einbür-gerungen, die im besonderen deutschen Interesse liegen(zum Beispiel Spitzensportler).

Ermessenseinbürgerung

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ERMESSENS-EINBÜRGERUNG

Ich habe keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.Kann ich trotzdem Deutsche oder Deutscher werden?Ja. Es gibt auch die so genannte Ermessenseinbürgerung. Siegibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einerpositiven Entscheidung, wenn einige Mindestanforderungenerfüllt sind. Diese sind:� Sie (oder Erziehungsberechtigte) stellen einen Antrag.

Einen eigenen Antrag können Sie stellen, sobald Sie min-destens 16 Jahre alt sind.

� Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht habenund deswegen verurteilt sein.

� Sie müssen eine Wohnung oder andere Unterkunft haben.� Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren können.

Das heißt, Sie müssen sich und Ihre Familie grundsätzlich auseigener Erwerbstätigkeit oder aus Ihrem Vermögen versorgenkönnen. Können Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruch-nahme öffentlicher Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozi-alhilfe) sichern, ist eine Einbürgerung nur in Ausnahmefällenmöglich. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Verwei-gerung der Einbürgerung eine besondere Härte für Sie wäre.

Beispiel: Sie sind nach der Erteilung einer Einbürgerungs-zusicherung bereits aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeitausgeschieden und damit staatenlos geworden und könnenIhren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, weil Sie selbst oder Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte bzw. Lebens-partner/in zwischenzeitlich unverschuldet arbeitslos ge-worden sind.

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Können Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruchnahmeöffentlicher Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozial-hilfe) sichern, ist eine Einbürgerung daher grundsätzlichnicht möglich.

� Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgebenoder verlieren. Hier gelten alle bereits dargestellten Aus-nahmen (siehe Seite 23 ff.).

� Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen und aus-reichende Sprachkenntnisse besitzen (siehe Seite 16 ff.). Dafür müssen Sie sich eine gewisse Zeit in Deutschlandaufgehalten haben. Ein Aufenthalt von drei Jahren inDeutschland reicht aus. Zum Zeitpunkt der Einbürgerungmuss die eheliche bzw. partnerschaftliche Lebensgemein-schaft schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Fernermuss die/der deutsche/r Partner/in während dieser Zeitschon Deutsche/r gewesen sein, sie/er darf also nicht ge-rade erst selbst eingebürgert worden sein.

� Ihre Einbürgerung darf erhebliche öffentliche Belange derBundesrepublik Deutschland nicht verletzen. Das könntenAnforderungen der äußeren oder inneren Sicherheit sein.

Regelanspruch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen

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REGELANSPRUCH FÜR EHE-GATTEN UND EINGETRAGE-GENE LEBENSPARTNER VONDEUTSCHENIch habe eine/n deutsche/n Ehepartner/inbzw. eine/n eingetragene/n Lebenspartner/in.Gilt für mich etwas Besonderes?Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Deutschenhaben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelan-spruch auf Einbürgerung, das heißt die Einbürgerung kann –liegen die Voraussetzungen vor – nur in Ausnahmefällen ver-sagt werden. Die Einbürgerung kann etwa verweigert wer-den, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaftgescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Schei-dung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.Auch so genannte Scheinehen begründen keinen Anspruchauf Einbürgerung. Darunter werden Ehen verstanden, indenen die Ehepartner keine familiäre Lebensgemeinschaftherstellen wollen, sondern die nur geschlossen wurden, umaufenthaltsrechtliche Vorteile zu haben.

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind für Ehepart-ner und eingetragene Lebenspartner von Deutschen:� Sie müssen einen Antrag stellen.� Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht haben

und deswegen verurteilt sein.� Sie müssen eine Wohnung oder andere Unterkunft haben.� Sie müssen sich und Ihre Angehörigen zu ernähren im-

stande sein. Das heißt, Sie müssen sich und Ihre Familiegrundsätzlich aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus IhremVermögen versorgen können. Bei Ehepartnern und einge-tragenen Lebenspartnern reicht es natürlich aus, wenn derUnterhalt durch die Partner gemeinsam gesichert wird.

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� Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauern-den Aufenthalt in Deutschland haben (siehe Seite 14).

� Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburts-tag gestellt werden.

� Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wordensein.

Was gilt bei Unionsbürgerinnen und -bürgern?Auch für Bürgerinnen und Bürger aus den anderen Mitglied-staaten der Europäischen Union gelten die Regeln über dieEinbürgerung wie bei anderen Ausländerinnen und Auslän-dern. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind grundsätz-lich freizügigkeitsberechtigt. Zum Nachweis ihres Aufent-haltsrechts erhalten sie eine von Amts wegen ausgestellteBescheinigung. Familienangehörige, die nicht selbst Unions-bürgerinnen/-bürger sind, erhalten von Amts wegen eineAufenthaltserlaubnis-EU. Sofern die gesetzlichen Einbürge-rungsbestimmungen den Besitz eines Aufenthaltstitels ver-langen, reichen sowohl die Bescheinigung über das Auf-

Sonder- und Übergangsregelungen

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SONDER- UND ÜBERGANGSREGELUNGEN

Welche Regelungen geltenfür ältere Ausländerinnen und Ausländer?Gesetzliche Sonderregelungen gibt es grundsätzlich nicht.Bei der Anspruchseinbürgerung gibt es jedoch die Möglich-keit, bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit in einigen Fällengroßzügiger zu sein (siehe Seite 24 ff.). Außerdem müssenSie Deutschkenntnisse und staatsbürgerliche Kenntnissenicht nachweisen, wenn Sie die Anforderungen aus Alters-gründen nicht erfüllen können (siehe Seite 19).

Welche Regelungen gelten für Staatenlose?Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat Sie nach seinem eigenenRecht als seine/n Staatsangehörige/n ansieht. Dass Sie staa-tenlos sind, weisen Sie der Einbürgerungsbehörde am bestendurch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach. Beider Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürge-rung gilt für Staatenlose im Grundsatz das Gleiche wie fürandere Einbürgerungsbewerber.Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörig-keit. Deshalb müssen sie auch keine aufgeben. Bei der Ermes-senseinbürgerung (siehe Seite 32 ff.) werden für Staatenlosekürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt. Für Kindervon Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibtes darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch.Liegen die Bedingungen vor, darf die Einbürgerung nicht ver-sagt werden. Der Anspruch setzt Folgendes voraus:� Das Kind muss seit der Geburt staatenlos sein.� Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in

einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschenSchiff erfüllt diese Bedingung.

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Wie ist die deutsche Staatsangehörigkeitvor Entziehung und Verlust geschützt?Die deutsche Staatsangehörigkeit ist durch das Grundgesetzbesonders geschützt. Dies ist eine Reaktion auf willkürlicheMassenausbürgerungen aus politischen, religiösen und rassi-schen Motiven im Nationalsozialismus. So darf die deutscheStaatsangehörigkeit nicht mehr entzogen werden. Ein Ver-lust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen der/des Be-troffenen darf nur dann eintreten, wenn er gesetzlich vor-gesehen ist und nicht zur Staatenlosigkeit führt.

Wodurch kann ich die deutscheStaatsangehörigkeit wieder verlieren?Das Gesetz sieht in folgenden Fällen einen Verlust derStaatsangehörigkeit vor:� Entlassung auf Antrag� Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

auf Antrag� Verzicht� Adoption als Kind durch eine Person mit ausländischer

Staatsangehörigkeit� freiwilliger Eintritt in den Dienst von Streitkräften oder

vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländi-schen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder dieBetroffene ebenfalls besitzt, wenn dieser ohne Zustim-mung der zuständigen Behörde erfolgt

� Erklärung nach dem Optionsmodell bei Erwerb der deut-schen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzipoder deren fehlende Abgabe bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres

Entzug und Verlust der Staatsangehörigkeit

enthaltsrecht als auch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU aus. Ferner wird bei Unionsangehörigen Mehrstaatigkeithingenommen (siehe Seite 27).

Gelten Sonderregelungen für anerkannte Flüchtlinge?Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessensein-bürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flücht-linge nach der Genfer Flüchtlingskonvention im Grundsatzdas Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerberinnen und-bewerber. Die Zeiten des Asylverfahrens werden vollständigangerechnet. Mehrstaatigkeit wird bei dieser Gruppe generellhingenommen (siehe Seite 27), wenn die Verfolgung nacheiner Prüfung des Bundesamtes fortbesteht.

Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung (sieheSeite 30 ff.) für politische Flüchtlinge kürzere Aufenthalts-zeiten (sechs Jahre) verlangt.

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ENTZUG UND VERLUST DERSTAATSANGEHÖRIGKEIT

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Was passiert, wenn ich die deutsche Staatsangehörigkeit verliere?Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, werdenSie rechtlich (wieder) zur Ausländerin bzw. zum Ausländer.Dies gilt unabhängig davon, ob Sie noch einen deutschenPass/Personalausweis besitzen. Sie brauchen dann im Regel-fall (wieder) einen Aufenthaltstitel, der gegebenenfalls dazuberechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sind ver-pflichtet den deutschen Pass/Personalausweis zurückzu-geben.

Entzug und Verlust der Staatsangehörigkeit

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Wenn Sie im Einbürgerungsverfahren vorsätzlich unrichtigeoder unvollständige Angaben gemacht haben, die wesentlichfür die Einbürgerungsentscheidung waren oder wenn Sie IhreEinbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-chung erreicht haben, kann die Einbürgerung innerhalb von fünfJahren widerrufen werden. Das kann Auswirkungen auf diedeutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Familienangehörigen haben,die zusammen mit Ihnen eingebürgert wurden oder von Ihnenableiten (z.B. für ein nach der Einbürgerung geborenes Kind).

Besonders hinzuweisen ist auf den so genannten Rückerwerbder zwischenzeitlich abgegebenen ausländischen Staatsange-hörigkeit. Dies betrifft Personen, die nach einer Einbürgerungin Deutschland unter Aufgabe der ursprünglichen Staatsange-hörigkeit diese später wieder auf Antrag erwerben.

Der dann eintretende Verlust der deutschen Staatsangehö-rigkeit ist nicht daran gebunden, wo die/der Betreffendeihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. DerVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei dem Erwerbeiner ausländischen lässt sich nur abwenden, indem manzuvor deren Beibehaltung beantragt. Es reicht nicht aus,wenn die Genehmigung zur Beibehaltung erst nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragtoder erteilt wird. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnisgelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie fürdie Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Deutsche, die auf ihren Antrag die Staatsangehörigkeit einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder derSchweiz erwerben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörig-keit nicht. Sie benötigen deshalb auch keine Beibehaltungsge-nehmigung.

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Wer informiert bei weiteren Fragen?

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WER INFORMIERT BEI WEITEREN FRAGEN?

Umfassende Auskünfte darüber, ob in Ihrem Fall die Voraus-setzungen für die Einbürgerung erfüllt sind, gibt die für IhrenWohnort zuständige Einbürgerungsbehörde bei der Kreis-oder Stadtverwaltung sowie die Aufsichts- und Dienst -leistungsdirektion. Diese Beratung ist für Sie kostenfrei.

Stadtverwaltung MainzBürgeramtKaiserstraße 3–555116 MainzTel. 06131/12-0StadtverwaltungNeustadt a.d. WeinstraßeMarktplatz 167433 Neustadt an derWeinstraßeTel. 06321/855-0StadtverwaltungPirmasensAm Exerzierplatz 1766953 PirmasensTel. 06331/840-0Stadtverwaltung SpeyerMaximilianstraße 10067346 SpeyerTel. 06232/14-0Stadtverwaltung TrierAm Augustinerhof54290 TrierTel. 0651/718-0

StadtverwaltungFrankenthal (Pfalz)Rathausplatz 2–767227 Frankenthal (Pfalz)Tel. 06233/89-0StadtverwaltungKaiserslauternWilly-Brandt-Platz 167657 KaiserslauternTel. 0631/365-0StadtverwaltungKoblenzGymnasialstraße 156068 KoblenzTel. 0261/129-0StadtverwaltungLandau in der PfalzMarktstraße 5076829 Landau in der PfalzTel. 06341/13-0StadtverwaltungLudwigshafen am RheinRathausplatz 2067059 Ludwigshafen a.Rh.Tel. 0621/504-0

KreisverwaltungBernkastel-WittlichKurfürstenstraße 1654516 WittlichTel. 06571/14-0KreisverwaltungBirkenfeldSchneewiesenstraße 2555765 BirkenfeldTel. 06782/15-0KreisverwaltungEifelkreis Bitburg-PrümTrierer Straße 154634 BitburgTel. 06561/15-0KreisverwaltungCochem-ZellEndertplatz 256812 CochemTel. 02671/61-0KreisverwaltungVulkaneifelMainzer Straße 2554550 DaunTel. 06592/933-044 45KreisverwaltungDonnersbergkreisUhlandstraße 267292 KirchheimbolandenTel. 06352/710-0KreisverwaltungGermersheimLuitpoldplatz 176726 GermersheimTel. 07274/53-0

Stadtverwaltung WormsMarktplatz 267547 WormsTel. 06241/853-0StadtverwaltungZweibrückenHerzogstraße 166482 ZweibrückenTel. 06332/871-0KreisverwaltungAhrweilerWilhelmstraße 24-3053474 Bad Neuenahr-AhrweilerTel. 02641/975-0KreisverwaltungAltenkirchenParkstraße 157610 Altenkirchen (Ww.)Tel. 02681/81-0KreisverwaltungAlzey-WormsErnst-Ludwig-Straße 3655232 AlzeyTel. 06731/408-0KreisverwaltungBad DürkheimPhilipp-Fauth-Straße 1167098 Bad DürkheimTel. 06322/961-0KreisverwaltungBad KreuznachSalinenstraße 4755543 Bad KreuznachTel. 0671/803-0

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Wer informiert bei weiteren Fragen?

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KreisverwaltungRhein-Lahn-KreisInsel Silberau 156130 Bad EmsTel. 02603/972-0KreisverwaltungSüdliche WeinstraßeAn der Kreuzmühle 276829 Landau in der PfalzTel. 06341/940-0KreisverwaltungSüdwestpfalzUnterer Sommer- waldweg 40 –4266953 PirmasensTel.: 06331/809-0KreisverwaltungWesterwaldkreisPeter-Altmeier-Platz 156410 MontabaurTel. 02602/124-0KreisverwaltungTrier-SaarburgWilly-Brandt-Platz 154290 TrierTel. 0651/715-0

Aufsichts- undDienstleistungsdirektionWilly-Brandt-Platz 354290 TrierTel.: 0651/9494-0

KreisverwaltungKaiserslauternLauterstraße 867657 KaiserslauternTel. 0631/7105-0Kreisverwaltung KuselTrierer Straße 4966869 KuselTel. 06381/424-0KreisverwaltungRhein-Pfalz-KreisEuropaplatz 567063 Ludwigshafen a. Rh.Tel. 0621/5909-0KreisverwaltungMainz-BingenGeorg-Rückert-Straße 1155218 Ingelheim am RheinTel. 06132/787-0KreisverwaltungMayen-KoblenzBahnhofstraße 956068 KoblenzTel. 0261/108-0KreisverwaltungNeuwiedWilhelm-Leuschner-Straße 956564 NeuwiedTel. 02631/803-0KreisverwaltungRhein-Hunsrück-KreisLudwigstraße 3-555469 Simmern/HunsrückTel. 06761/82-0

Sie können sich mit Ihren Fragen auch an folgendeStellen wenden:

Kommunaler Beirat für Migration und Integration in Ihrem WohnortNähere Auskünfte undAdressen erhalten Sie bei derArbeitsgemeinschaft der Bei-räte für Migration und Inte-gration Rheinland-Pfalz(AGARP)Frauenlobstr. 15 – 1955118 MainzTel. 06131/638435Fax 06131/[email protected]

Beratungsstelle des fürIhren Wohnort zuständigenMigrationsfachdienstesDie Adresse erhalten Sie imInternet unterwww.onlinesuche.rlp.de

Beauftragter derLandesregierung fürMigration und IntegrationRheinland-PfalzKaiser-Friedrich-Str. 5a55116 MainzTel. 06131/165626 oder 165636Fax 06131/16175626BLMI@mifkjf.rlp.dewww.integration.rlp.dewww.einbuergerung.rlp.de

Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-PfalzAlbert-Schweitzer-Straße 113–11555128 MainzTel. 06131/28744-20Fax 06131/[email protected]

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IMPRESSUMHerausgeberMinisterium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz,Abteilung Integration und MigrationKaiser-Friedrich-Str. 5a, 55116 Mainzwww.mifkjf.rlp.de

In Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Inneren,für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz

Bestelladresse: [email protected] Broschüre kann auch auf der Seite www.einbuergerung.rlp.de heruntergeladen werden.

RedaktionGabriele Blessing-Zwiebelberg

FotosFotolia (Titel / S.33)PictureAlliance (S. 7)Dr. Stefan Zakrzewski (S. 39)mopsMainz, Carsten Costard (S. 12)BilderBox.com (S.35)Anita Schiffer-Fuchs (S. 36)

GesamtherstellungmopsMainz | [email protected]

3. aktualisierte Auflage, Mainz 2011

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der LandesregierungRheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch Wahlbewerbernoder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke derWahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Kommunal-, Beirats- Landtags-, Bundes-tags- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere dieVerteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowiedas Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbe-mittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahl-werbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf dieDruckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Lan-desregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mit-glieder zu verwenden.

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