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Gesetzliche Unfallversicherung GUV-I 8602 (bisher GUV 25.6.2) GUV-Informationen Ausgabe Juni 2004 Führen von Triebfahrzeugen

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Gesetzliche Unfallversicherung

GUV-I 8602 (bisher GUV 25.6.2)

GUV-Informationen

Ausgabe Juni 2004

Führen vonTriebfahrzeugen

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GUV-Informationen enthalten Hinweiseund Empfehlungen, welche die An-wendung der vorliegenden Erkenntnisseund Regelungen zu einem bestimmtenSachgebiet oder Sachverhalt bei derpraktischen Arbeit erleichtern sollen.

Der Unternehmer kann bei Beachtung derin dieser GUV-Information enthaltenenHinweise und Empfehlungen, insbeson-dere der beispielhaften Lösungs-möglichkeiten, davon ausgehen, dass erdie in Unfallverhütungsvorschriften undRegeln für Sicherheit und Gesundheits-schutz geforderten Schutzziele erreicht.Andere Lösungen sind möglich, wennSicherheit und Gesundheitsschutz in glei-cher Weise gewährleistet werden. Sindzur Konkretisierung staatlicher Arbeits-schutzvorschriften von den dafür einge-richteten Ausschüssen Technische Regelnermittelt worden, sind diese vorrangig zubeachten.

HerausgeberBundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

Ausgabe Juni 2004

Bestell-Nr. GUV-I 8602, zu beziehen vomzuständigen Unfallversicherungsträger,siehe vorletzte Umschlagseite.

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GUV-I 8602 (bisher GUV 25.6.2)

GUV-Informationen

Führen vonTriebfahrzeugen

Ausgabe Juni 2004

Gesetzliche Unfallversicherung

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Seite

1 Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . 6

2 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . 7

3 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . 8

4 Allgemeine Hinweise für den Arbeitsbereich4.1 Sicheres Verhalten . . . . . . . . 94.2 Innerbetriebliche

Verkehrswege . . . . . . . . . . . 94.3 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . 104.4 Brandschutz . . . . . . . . . . . . . 10

5 Allgemeine Hinweise vorArbeitsbeginn 5.1 Unterweisung . . . . . . . . . . . . 115.2 Körperliche Verfassung . . . . 115.3 Persönliche

Schutzausrüstung . . . . . . . . 115.4 Schmuckstücke und

ähnliche Gegenstände . . . . . 115.5 Ohrenschutz . . . . . . . . . . . . . 115.6 Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . 11

6 Sicherheitsmaßnahmen zum Verhalten im Gleisbereich6.1 Weg zum und vom

Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . 126.2 Ein Zug oder eine Rangier-

fahrt fährt vorbei . . . . . . . . . 126.3 Gleise überqueren . . . . . . . . 13

Seite

7 Sicherheitsmaßnahmen zu Gefähr-dungen beim Führen von Triebfahr-zeugen sowie bei zugehörigen Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 147.1 Führen von

Triebfahrzeugen . . . . . . . . . . 157.2 Auf- und Absteigen auf/von

Triebfahrzeugen . . . . . . . . . . 167.3 Schienenfahrzeuge

kuppeln und entkuppeln . . . 177.4 Schienenfahrzeuge

aufstellen (abstellen) und sichern . . . . . . . . . . . . . 21

7.5 Tätigkeiten an still-stehenden Triebfahrzeugen . 21

7.6 Verständigen beim Führenvon Triebfahrzeugen . . . . . . 23

8 Sicherheitsmaßnahmen zusonstigen Gefährdungen8.1 Elektrische Energie . . . . . . . 248.2 Gefährliche Güter . . . . . . . . . 25

Inhaltsverzeichnis

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6

Diese GUV-Information erläutert die Un-fallverhütungsvorschrift „Eisenbahnen“(GUV-V D 30.1, bisher GUV 5.6) hinsicht-lich der Sicherheitsmaßnahmen beimFühren von Triebfahrzeugen sowie beizugehörigen Tätigkeiten.

Die in dieser GUV-Information enthalte-nen Hinweise und Empfehlungen richtensich an Unternehmer und Versicherte.Den Unternehmern und Vorgesetztensollen sie eine Arbeitshilfe sein, wie dieSicherheit und der Gesundheitsschutz der Versicherten bei diesen Tätigkeitenerreicht werden können, z.B. als Grund-lage für die Unterweisung. Die Versicher-ten sollen anhand der Sicherheitsmaß-nahmen die Gefahren bei ihren Tätig-keiten besser erkennen und Unfälle durchsicherheitsbewusstes Verhalten vermei-den.Versicherte im Sinne dieser GUV-Informa-tion sind Beschäftigte der Unternehmen,für welche die Eisenbahn-Unfallkasse

zuständig ist und die Triebfahrzeugeführen sowie zugehörige Tätigkeiten aus-führen.

Falls weitere Fragen zu Unfallverhütungs-vorschriften bzw. zur Arbeitssicherheitbestehen, so wenden Sie sich bitte anIhren Vorgesetzten, Ihre Fachkraft fürArbeitssicherheit, Ihren Betriebsarzt oderan Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die in dieser GUV-Information enthalte-nen technischen Lösungen schließenandere, mindestens ebenso sichereLösungen nicht aus, die auch in techni-schen Regeln anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum ihrenNiederschlag gefunden haben können.

1 Vorbemerkung

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Die GUV-Information findet Anwendungbeim Führen von Triebfahrzeugen imEisenbahnbetrieb sowie bei zugehörigenTätigkeiten. Sie dient dem Schutz der Ver-sicherten.

Bestimmungen für Lokrangierführer sindin der GUV-Information „Rangieren sowiezugehörige Tätigkeiten“ (GUV-I 8601, bis-her GUV 25.6.1) und in den Regeln für

Sicherheit und Gesundheitsschutz„Betrieb von Funkfernsteuerungen beiEisenbahnen“ (GUV-R 122) enthalten.

Hinweise und Empfehlungen für andereBereiche im Eisenbahnbetrieb, z.B. für dieTätigkeiten eines Zugbegleiters odereines Rangierers, sind in gesondertenGUV-Informationen geregelt.

2 Anwendungsbereich

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Im Sinne dieser GUV-Information werdenfolgende Begriffe bestimmt:

Zugehörige Tätigkeiten sind z.B.Kuppeln, Entkuppeln, Begleiten, Aufstel-len (Abstellen) und Sichern von Schienen-fahrzeugen.

Fahrbereich ist der von bewegten Schie-nenfahrzeugen einschließlich der trans-portierten Güter in Anspruch genommeneRaum.

Gleisbereich ist der Fahrbereich sowie der Raum unter, neben oder über den

Gleisen, in dem Versicherte durch beweg-te Schienenfahrzeuge gefährdet werdenkönnen.

Vorgesetzter ist der Unternehmer selbstoder eine von ihm eingesetzte Person.Der Vorgesetzte nimmt Aufgaben wahr,die ihm der Unternehmer aus seinemZuständigkeits- und Verantwortungs-bereich zugewiesen hat. Er ist für diesenBereich zuständig und hat Weisungs-befugnis. Er ist deshalb auch für dieSicherheit und den Gesundheitsschutzder ihm unterstellten Versicherten verant-wortlich.

3 Begriffsbestimmungen

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4.1 Sicheres Verhalten

Betreten Sie den Gleisbereich nur, wennes zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwen-dig ist.

Achten Sie darauf, dass die zu IhrerSicherheit vorgesehenen Maßnahmen vorAufnahme Ihrer Tätigkeit durchgeführtworden sind.

Befolgen Sie die Anweisungen Ihres Vor-gesetzten bezüglich der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes.

Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfenSie nur zu dem Zweck benutzen, zu demdiese bestimmt sind.

Entdecken Sie Gefahren oder Unfall-quellen, z.B. schadhafte Arbeits- oderBetriebsmittel, beseitigen Sie dieseMängel sofort oder – sofern Sie dazunicht berechtigt oder nicht in der Lagesind – informieren Sie Ihren Vorgesetzten.

Erkennen Sie eine Gefahr für Andere, diediese selbst noch nicht erkannt habenbzw. nicht erkennen können, so warnenSie diese unverzüglich, ohne sich selbstdabei in Gefahr zu begeben.

Unfälle werden verursacht und sind kein Schicksal. Sie haben immer eineUrsachenkette. Bereits das Erkennen undBeseitigen einer Ursache kann einenUnfall verhindern.

Das Führen von Triebfahrzeugen erfordertständige Wachsamkeit und volle Konzen-tration.

Die größte Gefahr bei der täglichen Arbeitist die Routine. Vergewissern Sie sichdeshalb regelmäßig über die genanntenHinweise und Empfehlungen für Sicher-heit und Gesundheitsschutz in dieserGUV-Information.

Weitere Hinweise können Sie den ent-sprechenden Betriebsanweisungen ent-nehmen.

4.2 Innerbetriebliche Verkehrswege

Innerbetriebliche Verkehrswege dienendazu, Gebäude, Betriebsanlagen oderArbeitsplätze sicher zu erreichen.

Benutzen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheitimmer diese innerbetrieblichen Verkehrs-wege, auch dann, wenn Sie es eilighaben. Meiden Sie Abkürzungen.

Bequemlichkeit führt zu einem Mangel an Sicherheit und erhöht somit die Unfall-gefahr.

Bei schlechter Witterung, z.B. bei Schnee,Eisglätte, Regen oder Nebel, ist erhöhteVorsicht und Aufmerksamkeit geboten.

4 Allgemeine Hinweise für den Arbeitsbereich

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4.3 Erste Hilfe

Zur Ersten Hilfe sind für Sie folgendeInformationen wichtig:

● Namen der Ersthelfer sowie derenErreichbarkeit,

● Orte und Bedienung von Melde-einrichtungen zur Weitergabe vonwichtigen Informationen und zumHerbeirufen der notwendigen Hilfe,

● Aufbewahrungsorte für Erste-Hilfe-Material, z.B. Verbandkästen,

● Orte der Aushänge mit Angabe wich-tiger Daten und Telefonnummern fürden Notfall, z.B. zuständige Betriebs-stelle

In Ihrem eigenen Interesse sind alle Ver-letzungen, auch wenn Ihnen diese bedeu-tungslos erscheinen, Ihrem Vorgesetztenzu melden. Lassen Sie jede Erste-Hilfe-Leistung aufzeichnen, z.B. im Verband-buch, ggf. Unfallvermerk.

RettungszeichenE03 Erste Hilfe

4.4 Brandschutz

Befolgen Sie die Anweisungen Ihres Vor-gesetzten bezüglich des Brandschutzes,insbesondere bei Bränden in Triebfahr-zeugen und Steuerwagen. Durch Ihrsicherheitsgerechtes Verhalten könnenSie die Maßnahmen zur Verhütung vonBränden und Explosionen unterstützen.

Zum Brandschutz sind für Sie folgendeInformationen wichtig:

● Orte, an denen Feuerlöscheinrichtun-gen vorhanden sind,

● Kenntnisse über die Handhabung vonFeuerlöscheinrichtungen,

● Orte der Aushänge mit Angabe wich-tiger Daten und Telefonnummern fürden Notfall, z.B. zuständige Betriebs-stelle,

● Rettungswege.

BrandschutzzeichenF05 Feuerlöschgerät

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5.1 Beginnen Sie keine neue Tätigkeitohne Unterweisung.

5.2 Schätzen Sie kritisch Ihre kör-perliche Verfassung ein, z.B. Krankheit,Müdigkeit. Haben Sie Alkohol oder an-dere berauschende Mittel eingenommen,z.B. Drogen, dürfen Sie Ihre Tätigkeitnicht beginnen. Dies gilt auch für Medika-mente, welche die Verkehrstüchtigkeitbeeinträchtigen.

5.3 Bei der Durchführung bestimmterTätigkeiten, z.B. Kuppeln von Schienen-fahrzeugen, müssen Sie die zur Ver-fügung gestellte Persönliche Schutz-ausrüstung (PSA) verwenden, z.B.Warnkleidung (mindestens Warnweste),Kopfschutz, Handschutz, Fußschutz.

Ihre Warnkleidung muss eng anliegenund geschlossen getragen werden, z.B.Knopfleisten, Klettverschlüsse sind stetszu schließen.

Achten Sie darauf, dass die Ihnen zurVerfügung gestellte Persönliche Schutz-ausrüstung in ordnungsgemäßemZustand ist.

Tragen Sie beim Aufenthalt im Gleis-bereich zu Ihrer eigenen Sicherheit stetsdie zur Verfügung gestellte Warnkleidung,mindestens eine Warnweste.

5.4 Schmuckstücke und ähnlicheGegenstände dürfen Sie beim Arbeitennur tragen, wenn diese nicht zu einerGefährdung führen können, z.B. durchHängenbleiben.

5.5 Ohrenschutz (bei Kälte) darf dieAufnahme von Warnsignalen und betrieb-lichen Informationen nicht beeinträch-tigen.

5.6 Verwenden Sie nur Arbeitsmittel,die in einwandfreiem Zustand sind. Sor-gen Sie für die Ausmusterung oderInstandsetzung schadhafter Arbeitsmittel.

Legen Sie Arbeitsmittel immer auf dendafür vorgesehenen Plätzen ab.

Sichern Sie Abdeckungen und Klappen anSchienenfahrzeugen immer so, dassdiese nicht selbst zufallen oder sich nichtvon selbst öffnen können.

5 Allgemeine Hinweise vor Arbeitsbeginn

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6.1 Weg zum und vom Arbeitsplatz

Benutzen Sie auf dem Weg zum und vomArbeitsplatz nur öffentliche Wege oderdie vom Unternehmer vorgesehenen undbekannt gegebenen innerbetrieblichenVerkehrswege.

Benutzen Sie diese innerbetrieblichenVerkehrswege auch zum Erreichen bzw.nach Verlassen abgestellter Triebfahr-zeuge.

6.2 Ein Zug oder eine Rangierfahrtfährt vorbei

Verlassen Sie beim Herannahen vonSchienenfahrzeugen rechtzeitig denGleisbereich. Ein Zug mit 160 km/h legtrund 45 m in der Sekunde zurück; ein Zugmit 100 km/h rund 28 m. Nehmen Siebewusst einen sicheren Stand ein. Beach-ten Sie die „Örtlichen Richtlinien“.

Der Sog eines vorbeifahrenden Zuges istbesonders gefährlich bei hohenGeschwindigkeiten.

Beobachten Sie vorbeifahrende Schienen-fahrzeuge. Es kann Gefahr drohen, z.B.von losen Dächern, losen Wagendecken,verschobenen Ladungen oder offenenTüren.

Wenn Sie an Gleisen entlang gehen oderan Gleisen stehen, dann halten Sie einenmöglichst weiten Abstand von den Fahr-bereichen.Ist der Sicherheitsabstand von mindes-tens 0,5 m zwischen Schienenfahrzeugenund Teilen der Umgebung, z.B. Masten,Bauwerke oder Geländer, ausnahmsweisenicht vorhanden, sind diese Einrichtun-gen mit einer Gefahrenkennzeichnungdurch gelb-schwarze Streifen versehen.Vereinzelt erfolgt diese Kennzeichnungnoch durch einen weißen bzw. orangenGefahrenanstrich. Bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeu-gen an diesen Stellen darf sich niemandzwischen den gekennzeichneten Stellenund dem Fahrbereich aufhalten.

Wenn Sie trotz aller Umsicht und Vorsichtvon einem Schienenfahrzeug überraschtwerden und Sie können nicht mehr ausdem Fahrbereich heraustreten, dann wer-fen Sie sich neben dem Gleis zu Bodenund zwar mit dem Kopf in Richtung dersich nähernden Schienenfahrzeuge.

6 Sicherheitsmaßnahmen zum Verhalten im Gleisbereich

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6.3 Gleise überqueren

Überqueren Sie Gleise nur, wenn es zurErfüllung Ihrer Aufgabe notwendig ist.Nutzen Sie die vorgesehenen inner-betrieblichen Verkehrswege.Ist es für Sie unumgänglich, ein Gleis zuüberqueren, so beachten Sie folgendeSicherheitsmaßnahmen.

Überqueren Sie Gleise nur dort, wo aus-reichende Sicht vorhanden ist und sichkeine Schienenfahrzeuge nähern.Blicken Sie vor und beim Überqueren derGleise nach beiden Seiten.Müssen Sie mehrere Gleise überqueren,so achten Sie an jedem Gleis erneut aufsich nähernde Schienenfahrzeuge.

Überqueren Sie die Gleise nicht kurz voroder dicht hinter sich bewegenden Schie-nenfahrzeugen, weil Sie dann weitereSchienenfahrzeuge in anderen Gleisennicht bemerken können. Warten Sie stetsauf ausreichende Sicht.

Müssen Sie ein Gleis überqueren, das miteinem Schienenfahrzeug besetzt ist, sohalten Sie mindestens 2 m Abstand zudem Schienenfahrzeug. Vergrößern Sieden Abstand, wenn Sie Lasten tragen. BeiTriebfahrzeugen müssen Sie den Abstandso wählen, dass Sie vom Triebfahrzeug-führer gesehen werden können.

Gehen Sie niemals aufrecht zwischen denPuffern nahe beieinander stehender

Schienenfahrzeuge hindurch, derenAbstand geringer als 5 m ist.

Überqueren Sie die Gleise immer recht-winklig. Achten Sie auf Hindernisse, z.B.Geländer, abgelegte Arbeitsmittel, Teilevon Ladungen oder Stromschienen.Vermeiden Sie das Überqueren von Glei-sen im Bereich von Weichen und Kreuzun-gen.

Treten Sie beim Überqueren von Gleis-anlagen nicht auf oder zwischen Teile, die ein sicheres Gehen oder Stehen ver-hindern, z.B. Schienenköpfe, Radlenker.Dies gilt auch für Teile, die sich bewegenkönnen, z.B. Weichenzungen, Draht-zugleitungen oder Gleisbremsen.

Kriechen Sie nicht unter Schienenfahr-zeugen durch und klettern Sie nicht überKupplungen oder Puffer.

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● Triebfahrzeuge führen

● Bei Rangierfahrten:mit dem Rangierbegleiterzusammenarbeiten,Signale beachten

● Bei Zugfahrten:Gleisbereich beobachten,Signale beachten

● Störungen erkennen und beseitigenbzw. für Beseitigung sorgen

7 Sicherheitsmaßnahmen zu Gefährdungen beim Führen von Triebfahrzeugen sowie bei zugehörigen Tätigkeiten

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7.1 Führen von Triebfahrzeugen

Das Führen von Triebfahrzeugen erfordertvolle Aufmerksamkeit. Beobachten Siewährend einer Fahrt stets den Gleis-bereich, achten Sie auf Hindernisse.

Lehnen Sie sich seitlich aus dem Führer-raum oder der Fahrerkabine nur hinaus,wenn es zum Beobachten des Triebfahr-zeuges, des Zuges, der Rangiereinheit,des Gleisbereiches oder der Signale not-wendig ist. Achten Sie dabei stets auf denAbstand zu Teilen der Umgebung.

Masten, Bauwerke und ähnliche Hinder-nisse, die aus betriebstechnischen Grün-den so dicht neben dem Gleis stehen,dass der seitliche Sicherheitsabstand von0,5 m ausnahmsweise nicht eingehaltenwird, sind mit einer Gefahrenkennzeich-nung durch gelb-schwarze Streifenversehen. Vereinzelt erfolgt diese Kenn-zeichnung noch durch einen weißen bzw.orangen Gefahrenanstrich. Bei der Vorbei-fahrt an solchen Stellen dürfen Sie sich

nicht aus einem Triebfahrzeug hinaus-lehnen.

Die Türen der Führerräume oder Fahrer-kabinen müssen während der Fahrtgeschlossen sein. Dies gilt auch fürRangierfahrten.

Schließen Sie die Türen unbesetzterFührerräume oder Fahrerkabinen ab.Funkferngesteuerte Rangierfahrten sindhiervon ausgenommen.Schränke mit spannungsführenden Teilendürfen Sie nur öffnen, wenn Sie dazuberechtigt sind.

Sichern Sie nicht besetzte oder nichtbeaufsichtigte Triebfahrzeuge undSteuerwagen gegen unbefugtes Ingang-setzen, z.B. durch Verschließen der Füh-rerräume bzw. Fahrerkabinen oder durchAbziehen des Schlüssels.

Beachten Sie vor dem Befahren von Gleis-anschlüssen, Ladestraßen, Ladestellen,Bühnen, Gleisen in Hallen und sonstigenEngstellen Folgendes:

● Torflügel müssen festgelegt sein,● Rolltore müssen sich in Endstellung

befinden,● Kranarbeiten mit schwebenden

Lasten über den Gleisen müsseneingestellt sein,

● gefährdete Personen, die an Schie-nenfahrzeugen arbeiten oder die sichim Gleisbereich aufhalten, sind zuwarnen,

● ggf. sind Warnanlagen einzuschalten,

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● bei Engstellen ist sicherzustellen,dass sich niemand auf Rangierertrit-ten oder Umläufen der Schienenfahr-zeuge aufhält.

Durchfahren Sie Tore, Lademaße undsonstige Engstellen höchstens mitSchrittgeschwindigkeit.Weitere Besonderheiten können inBetriebsanweisungen geregelt sein.

Beachten Sie an höhengleichen Kreuzun-gen von Gleisen mit Fahrbahnen andererschienengebundener Transporteinrichtun-gen, z.B. Krane, Stetigförderer, die Ein-richtungen gegen ein gleichzeitigesBefahren der Kreuzungen.

Achten Sie an Ladegleisen und in Gleis-anschlüssen auch auf Straßenfahrzeuge,Lagergut, Überladebrücken oder andereGegenstände, die im Gleisbereich stehenbzw. liegen. Sorgen Sie bei Gefahr füreine Entfernung dieser Gegenstände.

7.2 Auf- und Absteigen auf/vonTriebfahrzeugen

Das Auf- und Absteigen zum bzw. vomFührerraum des Triebfahrzeuges ist nurim Stillstand erlaubt. Halten Sie es mitder bewährten Regel:Gesicht zum Triebfahrzeug, Halt durchzwei Hände und einen Fuß oder zwei Füßeund eine Hand („Dreipunkt-Methode“).Springen Sie nicht vom untersten Tritt desTriebfahrzeuges ab, sondern lassen Siesich langsam, mit den Händen festhal-tend, auf den Boden hinabgleiten.

Denken Sie beim Auf- und Absteigendaran, dass auf einem daneben liegendenGleis Fahrten stattfinden können. AchtenSie auch auf Masten, Weichen, Draht-zugleitungen oder andere Hindernisse;bei Gleichstrom-S-Bahnen auf span-nungsführende Teile, z.B. Stromschienen,Stromabnehmer.

Besondere Vorsicht ist beim Schließender Türen von Triebfahrzeugen erforder-lich. Benutzen Sie beim Auf- bzw. Abstei-gen die neben den Türen angebrachtenHaltegriffe. Nur so schützen Sie IhreFinger vor Verletzungen.

Steigen Sie beim Halten auf der freienStrecke auf der gleisfreien Seite ab.An Bauwerken, z.B. Brücken, Tunneln, istbesondere Vorsicht geboten.

Züge entwickeln in Tunneln eine starkeSogwirkung. Suchen Sie bei Annäherungeiner Fahrt umgehend die dafür vorge-sehenen Ausweichmöglichkeiten (Sicher-heitsräume) auf und halten Sie sich anggf. vorhandenen Halterungen, z.B. Hand-

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läufen, fest. Gehen Sie erst weiter, wennkeine Gefahr mehr droht.

Hält Ihr Zug unvorhergesehen in einem S-Bahn-Tunnel und Sie müssen Hilfe her-beiholen, beachten Sie Folgendes:

Bei Rechtecktunneln liegt der begehbareund gekennzeichnete Sicherheitsraum inder Regel zwischen den Gleisen. Ein Auf-enthalt an den Seitenwänden ist dortwegen des eingeschränkten Lichtraum-profils nicht möglich.

Als Gehweg dürfen Sie nur benutzen

● den mit Begrenzungsstangen gekenn-zeichneten Sicherheitsraum zwischenden Gleisen, ggf. zwischen den Stüt-zen (dann ohne Begrenzungsstangen),

● die in den Tunneln links und rechtsder Gleise verlaufenden, besondersgekennzeichneten Sicherheitsräume.

7.3 Schienenfahrzeuge kuppeln undentkuppeln

Achten Sie beim Kuppeln und Entkuppelnauf Hindernisse und Gefahren, z.B. Wei-chen, Kreuzungen, Gleisbremsen oderGruben.An solchen Stellen dürfen Sie Schienen-fahrzeuge nur kuppeln, wenn eine Bewe-gung der Schienenfahrzeuge nicht statt-findet.

Elektrische Verbindungen mit gefährlicherSpannung, z.B. Zugsammelschienen, dür-

fen Sie nur im spannungsfreien Zustandkuppeln oder entkuppeln. Mit den Arbei-ten dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnender Triebfahrzeugführer die Spannungs-freiheit bestätigt hat und der Stromabneh-mer gesenkt ist. Bei Dieseltriebfahrzeugenist der Motor abzustellen. In ortsfestenAnlagen müssen Sie sich selbst von derSpannungsfreiheit der Anlage überzeugen.

Leitungen, z.B. Dampfheizleitungen,Druckluftleitungen, dürfen Sie nur imdrucklosen Zustand kuppeln oder entkup-peln. Bei ortsfesten Anlagen müssen Siesich selbst von der Drucklosigkeit derAnlage überzeugen.

Treten Sie zum Kuppeln oder Entkuppelnvon elektrischen Verbindungen, z.B. UIC-Kabeln, nicht auf Puffer oder Kupplungen.Benutzen Sie die vorgesehenen Handgrif-fe und Tritte.

Treten Sie zum Kuppeln von Schienen-fahrzeugen erst dann ins Gleis, wenn sichbeide Schienenfahrzeuge im Stillstand

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befinden. Schwingen Sie sich dazu unterden Puffern durch, halten Sie sich dabeiam Kupplergriff fest.

Fassen Sie den Kupplungsbügel zum Ein-hängen in den Zughaken weit hinten an.Nur so sind die Finger gegen Einklemmengeschützt.

Halten Sie beim Kuppeln folgende Rei-henfolge ein:

● Schraubenkupplung einhängen,● Spindel kurzdrehen,● Bremskupplungen verbinden,● Absperrhähne der Bremsluftleitung

öffnen,● ggf. Heiz-, Steuer- und UIC-Kabel ver-

binden.

Beachten Sie, dass in den folgendenFällen zum Kuppeln erst dann zwischendie Schienenfahrzeuge getreten werdendarf, wenn beide Schienenfahrzeuge zum

Stillstand gekommen sind und ihre Puffersich berühren:

● bei Wagen, deren Ladung über diePufferlänge ragt oder sich beimAnstoß verschieben kann, z.B. Wagenmit Schienen, Rohren oder Langhöl-zern,

● bei Wagen, deren Übergangsbrückenund klappbaren Stirnwände nichthochgestellt oder festgestellt sind,

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● bei Wagen mit absenkbarer Puffer-bohle oder heruntergeklappter Über-fahrklappe, z.B. Tiefladewagen oderHuckepack-Wippenwagen,

● bei Schienenfahrzeugen mit tief he-runter reichender Pufferschürze, z.B.Kleinlokomotiven,

● bei Schienenfahrzeugen mit verschie-denartigen Kupplungen, z.B. Schrau-benkupplung, selbsttätige Kupplungoder Spezialkupplung,

● bei Triebfahrzeugen mit automati-scher Rangierkupplung, z.B. RK 900.Während des Absenkens darf sichniemand im Schwenkbereich der RKaufhalten,

● bei Schienenfahrzeugen mit Mittel-pufferkupplung ohne zusätzlicheSeitenpuffer, z.B. Selbstentladewagenoder Triebwagen,

● bei Schienenfahrzeugen mit automa-tischer Zugkupplung (Z-AK), sowohlmit artreiner Kuppelstelle (Z-AK/Z-AK)als auch mit Gemischtzugkupplung (Z-AK/Schraubenkupplung).

Besonderheiten bei der Gemischtzug-kupplung:– Kuppelraum zwischen den Schie-

nenfahrzeugen ist durch die Z-AKeingeschränkt,

– Fassen Sie den Zugbügel vonoben hinter der Öse,

– Zugbügel nach Entkuppeln sofortloslassen,

– Zugbügel fällt selbsttätig in die Z-AK zurück,

– Falls notwendig, benutzen Siezum Betreten des Kuppelraumesimmer die Bogenaußenseite(mehr Frei- bzw. Bedienungs-raum),

● bei Schienenfahrzeugen mit Sonder-formen der Zug- und Stoßeinrichtun-gen, z.B. Huckepackniederflurwagendes Systems „Rollende Landstraße“,

● bei Wagen, die mit feuerflüssigem Gutbeladen sind.

Auch bei● Reisezugwagen,● Güterwagen mit Stirnwandtür,● Schienenfahrzeugen mit

Anbauschneepflug,● Schienenfahrzeugen mit fehlender

oder schadhafter Zug- oder Stoßein-richtung sowie

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beim● Aufhalten der Wagen mit Hemm-

schuhen

darf zum Kuppeln erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge getreten werden,wenn diese zum Stillstand gekommensind und ihre Puffer sich berühren.

Beim Kuppeln von Wagen ausländischerHerkunft ist besondere Vorsicht geboten.Häufig lassen sich bei diesen Wagen dieSchwengel an der Kupplungsspindel nichtsichern und schlagen durch die Spannungherum. Die Spannung entsteht, wenn dieSchienenfahrzeuge wieder auseinanderlaufen.

Stellen Sie die Übergangsbrücken vordem Entkuppeln hoch und legen Siediese fest, damit Sie sich und anderenicht gefährden.

Achten Sie beim Aufdrücken zum Lockernfest angedrehter Schraubenkupplungendarauf, dass die Wagen, gegen diegedrückt wird, festgebremst sind.

Halten Sie beim Entkuppeln folgendeReihenfolge ein:

● Absperrhähne schließen; zuerst amTriebfahrzeug, damit der Schlauchdrucklos wird,

● ggf. Heiz-, Steuer- und UIC-Kabel tren-nen und einhängen,

● Bremskupplungen trennen und ein-hängen,

● Spindel langdrehen,

● Bügel vom Zughaken abheben und indie Aufhängevorrichtung hängen.

Schützen Sie sich beim Trennen vonDampfheizleitungen gegen Verbrühenoder Verbrennen wie folgt:

● Schließen Sie zunächst beide Dampf-absperrhähne. Als Folge strömt derDampf aus den Bohrungen derAbsperrhähne; über die Entwässe-rungseinrichtung fließt das angesam-melte Wasser ins Freie.

● Hört das Ausströmen des Dampfesaus den Bohrungen auf, so öffnen Sievorsichtig die Kupplung. Klappen Siezunächst nur einen Bügel hoch,drücken Sie die Kupplung vom Körperweg.

● Achten Sie darauf, dass an der Verbin-dungsstelle der Halbkupplungen nochvorhandenes heißes Wasser abfließenkann.

● Klappen Sie dann den zweiten Bügelhoch, Kupplung trennen und vorsich-tig einhängen.

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7.4 Schienenfahrzeuge aufstellen(abstellen) und sichern

Still stehende Schienenfahrzeuge sinddurch geeignete Einrichtungen oderArbeitsmittel so festzulegen, dass einunbeabsichtigtes Bewegen verhindertwird. Geeignete Einrichtungen oderArbeitsmittel in Abhängigkeit von der vor-gesehenen Festlegezeit sind z.B.:

● Feststellbremsen, Handbremsen,● Hemmschuhe, Radvorleger,● Druckluftbremsen der Schienenfahr-

zeuge.

Druckluftbremsen sind nur für kurzzeiti-ges Aufstellen (Abstellen) von Schienen-fahrzeugen geeignet (maximale Festlege-zeit: 60 min).

Stellen Sie auf zusammenlaufendenGleisen, z.B. in Weichen- und Kreuzungs-bereichen, Schienenfahrzeuge nur so ab,dass bei Besetzung beider Gleise zwi-schen den Fahrbereichen der Schienen-fahrzeuge noch ein seitlicher Sicherheits-abstand von mindestens 0,5 m verbleibt.

Achten Sie beim Aufstellen (Abstellen)von Schienenfahrzeugen darauf, dassVerkehrswege, die in den Gleisbereichführen, nicht verstellt werden.

Soweit aufgestellte (abgestellte) Schie-nenfahrzeuge elektrisch vorgeheizt wer-den, müssen Sie entsprechende Warnzei-chen anbringen.

7.5 Tätigkeiten an stillstehendenTriebfahrzeugen

Planmäßige Tätigkeiten an Triebfahrzeu-gen, z.B. Vorbereitungs- und Abschluss-arbeiten, dürfen Sie nur an den dafür vor-gesehenen Arbeitsplätzen durchführen.

Auf dem Triebfahrzeug

Sichern Sie vor dem Betreten des Maschi-nenraumes das Triebfahrzeug bzw. denZug durch Anlegen der direkt bzw. in-direkt wirkenden Bremseinrichtung gegenunbeabsichtigte Bewegungen. SchaltenSie den Hauptschalter grundsätzlich ausund legen Sie den Richtungsschalter indie Stellung „0“.

Bevor Sie an oder in der Nähe von elek-trischen Teilen des Triebfahrzeugesarbeiten, müssen Sie diese und benach-barte Teile, soweit diese berührt werdenkönnen, spannungsfrei schalten, dieEnergiespeicher, z.B. Kondensatoren,entladen und gegen unbeabsichtigtesWiedereinschalten sichern.Beachten Sie: Material zum Abdeckenspannungsführender Teile wird auf denTriebfahrzeugen nicht vorgehalten.

Als bahntechnisch unterwiesenerBeschäftigter müssen Sie bei allen Arbei-ten in der Nähe von Oberleitungen einenSchutzabstand von mindestens 1,5 m zuspannungsführenden Teilen halten.Das Besteigen von Standflächen und Vor-bauten, die höher als 2,00 m über SO lie-gen, sowie von Dächern ist verboten.

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Denken Sie besonders an diese Gefahren,wenn Sie elektrisch betriebene Streckennur gelegentlich befahren.

Sind Arbeiten auf dem Dach oder auf denVorbauten eines Triebfahrzeuges erfor-derlich, dürfen Sie diese Arbeiten nurausführen, wenn:

● vor Beginn der Arbeiten die Ober-leitung ausgeschaltet sowie vor undhinter dem Triebfahrzeug bahn-geerdet ist,

● zusätzliche Erdungsmaßnahmen,soweit vorgeschrieben, z.B. mittelsErdungstrenner im Triebfahrzeug,vorgenommen wurden,

● eine Sicherung gegen Absturz vor-handen ist.

Am Lauf- und Triebwerk oder unter dem Triebfahrzeug

Bevor Sie mit Tätigkeiten am Lauf- undTriebwerk oder unter dem Triebfahrzeugbeginnen, müssen Sie die Sperrung desGleises veranlassen. Des Weiteren müs-sen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit dasbetreffende Triebfahrzeug gegen jedeBewegung sichern.Überzeugen Sie sich selbst von der Wirk-samkeit dieser Maßnahmen.

Achten Sie bei der Inbetriebnahme einesTriebfahrzeuges insbesondere im Werk-stattbereich darauf, dass keine Personenauf, unter oder am Triebfahrzeug arbei-ten. Solange Personen auf, unter oder am

Triebfahrzeug arbeiten, dürfen Einrichtun-gen wie Bremsen, Maschinenanlagen,Entwässerungs- und Abschlämmeinrich-tungen nicht betätigt werden.

Im Gleisbereich

Müssen Sie zur Störungsbeseitigungneben dem Triebfahrzeug den Gleisbe-reich betreten, z.B. für einen Kontroll-gang, so sind Sie selbst für Ihre Sicher-heit gegen die Gefahren aus demEisenbahnbetrieb verantwortlich.Für das Betreten des Gleisbereichs zwi-schen zwei Gleisen können besonderebetriebliche Maßnahmen erforderlichwerden, z.B. Sperrung des danebenliegenden Gleises.

Arbeiten Sie immer in Blickrichtung aufzu erwartende Fahrten.

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Verlassen Sie sofort den Gleisbereich,wenn sich eine Fahrt nähert. Suchen Sieeinen sicheren Standort auf und beob-achten Sie die Fahrt. Treten Sie erst dannwieder in den Gleisbereich zurück, wennSie sich davon überzeugt haben, dasssich keine Fahrt nähert.

7.6 Verständigen beim Führen vonTriebfahrzeugen

Stellen Sie eine eindeutige Verständigungsicher.

Verwenden Sie bei der Verständigung,z.B. beim Einsatz von Funk, konsequentdie festgelegten Formulierungen.

Sprechen Sie andere Funkteilnehmerexakt an, um Verwechslungen zu ver-meiden.

Bewahren Sie stets Funkdisziplin.

Beachten Sie, dass bei geschobenenRangierfahrten ein ständiger Funk- oderSichtkontakt zum Rangierer gehaltenwerden muss. Näheres hierzu ist in denBetriebsanweisungen geregelt.

Verwenden Sie bei der Verständigungdurch Rangiersignale nur die in der Eisen-bahn-Signalordnung (ESO) enthaltenenRangiersignale.

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Sonstige Gefährdungen sind z.B. „Elektri-sche Energie“ und „Gefährliche Güter“.

8.1 Elektrische Energie

WarnzeichenW08 Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Einrichtungen, die nicht zurallgemeinen Benutzung und Bedienungbestimmt oder ausdrücklich dazu frei-gegeben sind, dürfen nur von hierzuBerechtigten bedient werden.

Zur Abwendung von Gefahren, z.B. fürLeben und Gesundheit von Personen,dürfen Sie elektrische Anlagen nur dannselbst ausschalten, wenn das für Siegefahrlos möglich ist. Ist dies nicht mög-lich, z.B. bei Hochspannungsanlagen,müssen Sie die Ausschaltung der elektri-schen Anlagen vom Anlagenverantwort-lichen fordern und bestätigen lassen.

Betrachten Sie elektrische Anlagen undBetriebsmittel immer als unter Spannungstehend, solange nicht festgestellt ist,dass diese ausgeschaltet und geerdetbzw. vom Versorgungsnetz, für Sie sicht-bar, abgetrennt sind.

Benutzen Sie niemals elektrische Be-triebsmittel, die schadhaft sind oder beidenen die Prüffrist abgelaufen ist, z.B.Ladegeräte, elektrische Handgeräte.Melden Sie solche Mängel Ihrem Vorge-setzten und verhindern Sie eine weitereNutzung.

Elektrische Anlagen und Betriebsmitteldürfen nur durch Elektrofachkräfteinstand gesetzt oder geändert werden.

Freileitungen, Oberleitungen und Spei-seleitungen

Herabhängende Teile der Freileitungen,Oberleitungen oder Speiseleitungen sindgefährlich, auch dann, wenn diese denBoden berühren.

Halten Sie sich in einem Schienenfahr-zeug auf oder befinden Sie sich außer-halb eines Schienenfahrzeuges im Freienund erkennen, dass eine herabhängendeFreileitung, Oberleitung oder Speiselei-tung den Boden berührt, so dürfen Siedas Erdreich in einer Entfernung von 20 mzu dieser Stelle so lange nicht betreten,bis die herabhängende Leitung ausge-schaltet und geerdet ist. Die Entfernungzu dieser Stelle, wo die herabhängendeLeitung den Boden berührt, dürfen Sieauf 10 m reduzieren, wenn Sie sichererkennen können, dass es sich um eineOber- oder Speiseleitung handelt.

8 Sicherheitsmaßnahmen zu sonstigenGefährdungen

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Zweige, Äste, Bäume oder andere Gegen-stände, die auf Freileitungen, Oberleitun-gen oder Speiseleitungen gefallen sind,dürfen Sie nicht berühren.

Erst nach Ausschaltung und Erdung bzw.Bahnerdung dürfen diese Gegenständeentfernt werden.

Das Oberleitungs- und Speiseleitungs-netz steht in der Regel unter einer Span-nung von 15 000 V. Die hohe Spannunghat zur Folge, dass nicht nur unmittelbareBerührungen spannungsführender Teile,sondern auch mittelbare Berührungenüber Gegenstände, z.B. Stangen, Wasser-strahl, tödlich wirken können. Bereits dieAnnäherung an unter Spannung stehendeTeile kann tödlich wirken.

Sie müssen stets davon ausgehen, dassalle Leitungen von elektrischen Anlagenfür Bahnstrom unter Spannung stehen,solange nicht festgestellt ist, dass dieseausgeschaltet und bahngeerdet sind.

Solange nicht zweifelsfrei feststeht, dasseine Oberleitung oder Speiseleitung aus-geschaltet und bahngeerdet ist,

● halten Sie einen Schutzabstand vonmindestens 3,0 m zu spannungs-führenden Teilen der Leitungen ein.Dies gilt nicht nur für Ihren eigenenKörper, sondern auch für eventuellmitgeführte Arbeitsmittel. Bahntech-nisch unterwiesene Beschäftigte dür-fen den Schutzabstand bis auf 1,5 mreduzieren;

● dürfen Sie Tritte und Bühnen, diehöher als 2 m über der Schienen-oberkante liegen, nicht besteigen;

● dürfen Sie Dächer und Vorbauten vonSchienenfahrzeugen nicht besteigen;

● dürfen Sie verschobene Ladungen,Wagendecken und Planen nur richten,wenn der Schutzabstand zu span-nungsführenden Teilen der Leitungeneingehalten wird.

8.2 Gefährliche Güter

Beachten Sie die für Sie geltenden Vor-schriften, z.B. GefahrgutverordnungStraße und Eisenbahn – GGVSE.

Verhalten Sie sich wie folgt, wenn gefähr-liche Güter frei werden:

● Stoff nicht berühren und nichteinatmen,

● Rauchen einstellen,● Gefahrzone gegen Windrichtung

verlassen,● Erstmaßnahmen zur Abwendung

weiterer Gefahren ergreifen, z.B.Anhalten von Schienenfahrzeugen,Fernhalten von Menschen,

● Gefahrzone absperren.

Nehmen Sie beim Verlassen Ihres Trieb-fahrzeuges, soweit dieses ohne zusätz-liche Gefahren für Sie möglich ist, die vor-handenen Beförderungspapiere mit.

Melden Sie Unregelmäßigkeiten unver-züglich (so schnell wie möglich) an die

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zuständige Betriebsstelle, damit von dortweitere geeignete Maßnahmen einge-leitet werden können; teilen Sie die Num-mern zur Kennzeichnung der Gefahr bzw.des Stoffes mit.

Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr(z.B. hier 33)

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes(z.B. hier 1088)

Beachten Sie bei radioaktiven Stoffenzusätzlich Folgendes:

● Halten Sie sich nicht längere Zeit inder Nähe solcher Frachten auf.

● Stellen Sie Beschädigungen an der-artigen Frachten fest, so verständigenSie unverzüglich die zuständigeBetriebsstelle ihres Unternehmens.

Gefahrzettel

Kann anhand von Bezettelung und Beför-derungspapieren die Gutart nicht ermit-telt werden, so müssen Sie die nach allenMerkmalen größtmögliche Gefahr anneh-men.

RADIOACTIVE

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Hinweis:

Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ neu strukturiertund mit neuen Bezeichnungen und Bestellnummern versehen. In Abstimmung mit dem Haupt-verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden sämtliche Veröffentlichungen denKategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz“,„Informationen“ und „Grundsätze“ zugeordnet.

Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungen auf dieneuen Bezeichnungen und Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterung für einenÜbergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummern die bisherige Bestellnum-mer angefügt.

Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung einer sogenannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis und auf derHomepage des Bundesverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de) veröffentlicht ist.