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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss (PPG) Mit 1. September 2012 trat das neue Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (PPG) in Kraft. Es ermöglicht das Nachholen des Pflichtschulabschlusses in einer erwachsengerechten und zeitgemäßen Form. Das Modell ist fächerübergreifend und kompetenzorientiert gestaltet und zielt auf den Erwerb grundlegenden Wissens und grundlegender Fertigkeiten ab, sodass selbständiges Weiterlernen ermöglicht wird und Zugänge zu weiterführender allgemeiner und beruflicher Bildung eröffnet werden. Dieser neue Abschluss bietet nun Jugendlichen und Erwachsenen eine zeitgemäße, methodisch und fachlich attraktive Variante den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Es gibt den Weg für ein neues, kompetenzbasiertes, fächerübergreifendes Modell frei. (via:erwachsenenbildung.at bzw. http://e-

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss (PPG)

Mit 1. September 2012 trat das neue Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (PPG) in Kraft. Es ermöglicht das Nachholen des

Pflichtschulabschlusses in einer erwachsengerechten und zeitgemäßen Form. Das Modell ist fächerübergreifend und

kompetenzorientiert gestaltet und zielt auf den Erwerb grundlegenden Wissens und grundlegender Fertigkeiten ab,

sodass selbständiges Weiterlernen ermöglicht wird und Zugänge zu weiterführender allgemeiner und beruflicher Bildung eröffnet

werden. Dieser neue Abschluss bietet nun Jugendlichen und Erwachsenen eine zeitgemäße, methodisch und fachlich

attraktive Variante den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Es gibt den Weg für ein neues, kompetenzbasiertes,

fächerübergreifendes Modell frei. (via:erwachsenenbildung.at bzw. http://e-psa.at/)

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG

Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene, welche keinen positiven

Abschluss der 8. Schulstufe haben Jugendliche und Erwachsene, welche die 4. Klasse

Hauptschule (NMS) in einzelnen Gegenständen negativ abgeschlossen haben und diese Fächer nun absolvieren wollen, um ein positives Gesamtzeugnis zu erhalten

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG

Zulassung zur Pflichtschulabschlussprüfung PPG: § 2. (1) Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf

Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird

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• Region Oststeiermark: NMS Hartberg Gerlitz:

Ansprechpartnerin: Dir.in Sabine Nöhrer Kernstockplatz 2 8230 Hartberg Tel.: 03332/603 420 Email: [email protected]

• Region Weststeiermark: · NMS Köflach: Ansprechpartner: Dir. Helmut Oberländer Schulstraße 7 8580 Köflach Tel.: 03144/3343 Email: [email protected]

PrüfungsschulenRegionen in der Steiermark

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Region Ober - und Hochsteiermark: NMS Bruck / Mur:Ansprechpartner: Dir. Karl Moser Kirchplatz 48600 Bruck an der MurTel.: 03862/53122 Email: [email protected]

NMS LiezenAnsprechpartner: Dir. Ernst KarnerKulturhausplatz 3, 8940 LiezenTel.: 03612/22881 155Email: [email protected]

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PrüfungsschulenRegion Großraum Graz und Umgebung:

· NMS Graz Fröbel: Ansprechpersonen: Dir. Wolfgang Grabner, SRn Silvia Kämpf Am Fröbelpark 1-38020 GrazTel.: 0316 / 872 7075 Email: [email protected]

Sprechstunde jeden Freitag von 7:15 bis 8:35 Uhr

· NMS Graz-Karl Morre: Ansprechpartnerinnen: Dir.in Monika Ullah, SRn Renate Teissl Karl-Morre-Straße 58 8020 Graz Tel.: 0316 / 872 6975Email: [email protected]

· NMS Graz-Engelsdorf : zusätzlich Steiermark SÜDAnsprechpartnerinnen: Dir.in Ingrid Tappler-Groß, SRn Waltraud Streith Liebenauer Hauptstraße 173 8041 GrazTel.: 0316 / 872 6787 Email: [email protected]

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Anerkannte Lehrgänge (§8) - Einrichtungen

bfi STEIERMARK: Ansprechpartner: Dr. Edwin Strohmeier Keplerstraße 109A-8020 Graz Tel.: +43 (0)5 7270 Email: info@bfi-stmk.

ISOP: Ansprechpartnerin: Dr. Ilse Murnig Externe Hauptschule ISOP Uhlandgasse 1/1 8010 Graz Tel.: 0316 / 38 13 54 Email: [email protected] oder [email protected]

Urania Graz (gemeinsam mit Uranschek): Ansprechpartner: Dr. Wilhelm Baier Burggasse 4/I 8010 GrazTel: 0316 - 82 56 88-0Email: [email protected] oder [email protected]

Jugend am Werk (Ausbildungszentrum Liezen): Ansprechpartner: Mag. Christian Mauschitz

Selzthalerstraße 138940 LiezenTel: 050 7900 5800 oder 0664/8000 6 5505

Email: [email protected] …weitere können noch dazukommen

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Ansuchen um Zulassung

Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012 und BGBL. II Nr. 288/2012 genannten Angaben zu enthalten: (siehe auch RUNDSCHREIBEN bmukk Nr. 20/2012)

1. die Angabe der zuletzt besuchten Schule, 2. Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,3. das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, 4. beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache, 5. gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse), 6. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und 7. den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG Ansuchen um Zulassung

Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission der Prüfungsschule zu entscheiden. Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Die Institutionen nehmen rechtzeitig mit der jeweiligen Prüfungsschule Kontakt auf!

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Festlegung der Geschäftszahl

Diese GZ ist durchgehend anzuführen: Anmeldung, Prüfungsprotokoll, Teilzeugnisse….:PPG-SCHULKENNZAHL-Institution+Kursnummer/Fortlaufende Zahl/Teilprüfungen-Jahreszahl lf. Jahr vom Datum

z.B.: PPG-601062-BF1/1/1-2013 vom 20.12.2013

Die Bezeichnung für die Institutionen wird wie folgt festgelegt:

SCHULKENNZAHL: INSTITUTION Abk.:NMS Fröbel: 601062 BFI: BFNMS Karl Morre: 601142 ISOP: ISNMS Engelsdorf: 601292 Urania: URNMS Bruck/Mur: 621022 Uranschek: UKNMS Köflach: 616042 Mafalda: MANMS Hartberg/Gerlitz: 622172 VHS: VHNMS Liezen 612022 Jugend am Werk: JW

oder keine Institution: NMS

….damit werden Verwechslungen ausgeschlossen; diese Zahl ist durchwegs anzuführen (Protokoll, Teilprüfungen, Zeugnis…) – Festlegung durch die Prüfungsschule/Prüfungsinstitution im Auftrag des LSR

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Ansuchen um Zulassung

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Eingabegebühr/Ausfertigungskosten

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Externistenprüfung ist eine Gebühr von € 14,30 (Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes) zu entrichten. Weiters ist bei der Ausfertigung des Abschlusszeugnisses eine Gebühr in Höhe von € 14,30 zu bezahlen (§ 14 TP 14 Abs. 2 Z 4 des Gebührengesetzes - gilt auch für die Ausstellung von Duplikaten). Bei der Absolvierung der einzelnen Teilprüfungen fallen hingegen keine Gebühren an. Das bedeutet, dass auch Personen, die sämtliche Teilprüfungen an einer Externistenprüfungskommission ablegen, über diese € 28,60 hinaus keine weiteren Kosten zu tragen haben.

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Gebühren:

Entrichtung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Juni 2011

Nach § 3 Abs. 2 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen.

Für die Einzahlung der festen Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebG ist ausschließlich folgende Bankverbindung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verwenden: NEU : ab Dezember 2013 LSR GZ.: VIPu1/2-2013!

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109BIC: BUNDATWW

Als Verwendungszweck ist anzugeben: “Gebühren nach § 3 Abs. 2 GebG” Als Zeitraum ist das jeweilige Quartal, für das die Abfuhr erfolgt, anzuführen.

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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung - PPG

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 3. (1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:1. „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine

einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;

2. „Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;

3. „Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;

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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung - PPG

4. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete: a) „Kreativität und Gestaltung“, b) „Gesundheit und Soziales“, c) „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache), d) „Natur und Technik“. BGBl. I - Ausgegeben am 2. August 2012 - Nr. 72 3 von 6Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.

5. „Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios. (KEINE BENOTUNG-> Kurze verbale Bewertung in Form einer Leistungsbeschreibung: Prüfungsprotokoll:“Das Portfolio wurde formal korrekt aufbereitet, ist inhaltlich vollständig und entspricht dem Reflexionsniveau“Zeugnis: „Entspricht dem Reflexionsniveau“

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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung – Prüfungsanforderungen PPG

Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Neuen Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.

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Ansuchen um Aufgabenstellungen und Vorsitzführung durch Rechtsträger anerkannter

Lehrgänge

gem. §9 Abs. 1 des PPG ist festgelegt, dass der Rechtsträger eines anerkannten Lehrganges mit Prüfungsberechtigung dem Landesschulrat spätestens 3 Monate vor einem ins Auge gefassten Prüfungstermin die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausur sowie den Vorschlag für die oder den Vorsitzende(n) vorzulegen hat.

Betrifft in der Steiermark derzeit nur die Lehrgänge des bfi.

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Prüfungsprotokoll

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Zeugnis über Pflichtschulabschlussprüfung

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Zeugnis über Pflichtschulabschlussprüfung

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG

Wesentliche Elemente der Kursmaßnahme: Eine (gegebenenfalls in die Maßnahme integrierte)

Clearingphase zur Kompetenzfeststellung und Erarbeitung eines individuellen Entwicklungsplans/zielgruppenadäquate Erarbeitung des Kerncurriculums

Bedarfsgerechte Vertiefungsangebote zur individuellen Förderung bzw. Zusatzangebote zur Sicherung des Lernertrags (Lernhilfe, IT-Kompetenzen, ...)

Kontinuierliche Lernbegleitung (z.B. durch Coaching-Angebote, sozialpädagogische Betreuung usw.) sowie Übergangsberatung und Schnittstellenbetreuung (z.B. Richtung AMS)

Aktivitäten- und Erfolgsmonitoring sowie Mitwirkung an der Programmevaluierung

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG

Im Curriculum sind folgende Kompetenzfelder definiert, die zumeist fachübergreifend angelegt sind:1. Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft2. Englisch – Globalität und Transkulturalität3. Mathematik4. Kreativität und Gestaltung5. Gesundheit und Soziales6. Weitere Sprache7. Natur und Technik8. Berufsorientierung

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

INDIVIDUALISIERUNG

KOMPETENZORIENTIERUNG

LEBENSWELTORIENTIERUNG

CHANCENGLEICHHEIT UND DIVERSITÄT

SELBSTBESTIMMUNG UND SELBSTSTEUERUNG

VIELFALT DER LEHR-/LERNARRANGEMENTS

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Getroffene Vereinbarungen in den Arbeitssitzungen

Festlegung der Prüfungstermine erfolgt durch die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsschule. Institutionen sorgen für rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Prüfungsschule mit der Anzahl der Teilnehmer/innen

BO ist Pflichtgegenstand – kann nicht entfallen Die Prüfung Deutsch/Kommunikation und Gesellschaft wird von einer

Prüfungskommission an einer Pflichtschule abgenommen (Weisung HR LSI H. Zoller)

Prüflinge, bei denen D/Geschichte angerechnet wird: rechtzeitig mit Prüfungsschule Kontakt aufnehmen, welche Prüfung an der Schule abgenommen wird

Prüfungsmodalität: Vorsitz muss nicht immer der Direktor einer NMS sein, für Schriftführer keine bestimmten Voraussetzungen2 Fragen pro Kandidat, beide Fragen müssen beantwortet werden.

Empfehlung, einen Fragenpool von min. 30 Fragen über gesamtes Stoffgebiet anlegen

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Getroffene Vereinbarungen in den Arbeitssitzungen

3 mal Wiederholen möglich, jeweils 1 Monat dazwischen, 5 Jahre Zeit

Englisch: vorher entscheiden, ob mündlich oder schriftlichPflichtschulabschluss wird anerkannt, wenn Prüfling in

eine höhere Schule gehen will1 Stunde = 60 MinutenMündliche Prüfungen haben kein ZeitlimitWenn schriftlich negative Note kann der Kandidat

mündlich ausbessernNotenbeeinspruchung gibt es nur bei negativen NotenMündliche Aufgabenstellung am Tag der Prüfung dem

Vorsitzenden vorlegen

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INFOS-DOWNLAODS-BEISPIELE:

HOMEPAGE LSR STMK : „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“http://www.lsr-stmk.gv.at/cms/ziel/2100278/DE/

https://www.initiative-erwachsenenbildung.at

http://erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/zweiter_bildungsweg/materialien_pflichtschulabschluss_nachholen.php

mit der Eingabe des Passwortes: „CommunityePSA“ sind Beispiele downloadbar

www.e-psa.at

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Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens (§42 SCHUG) - Prüfungstaxengesetz

Auf Grund des Rundschreibens Nr 13/2012 bmukk vom 31.08.2012 wurde nebenstehendes Formular entwickelt. Dieser Vorschlag ist mit dem Landesschulrat abgesprochen.

STAND: März 2014

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG

Mit dem Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene wurde ein zeitgemäßer, methodisch und fachlich attraktiver Bildungsabschluss etabliert. Prüfungsfächer und Unterrichtsinhalte sind auf die Lebenswelt und Erfahrungen jener Personen abgestimmt, die ihren Abschluss im 2. Bildungsweg absolvieren möchten. Damit ist der Weg frei für ein kompetenzbasiertes, fächerübergreifendes Modell, das nicht mehr ausschließlich an den Schulformen der Erstausbildung orientiert ist.

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Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss - PPG

Gutes Gelingen