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Zwischen dem DEHOGA Landesverband Niedersachsen im DEHOGA e.V., Yorckstraße 3, 30161 Hannover und der Gewerkschaft Na h ru ng -Gen uss-Gaststätten, La ndesbezi rk Nord Haubachstr. 7 6, 227 65 Ham burg -andererseits - wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen: Geltungsbereich Räumlich: Das Gebiet des Landes Niedersachsen mit Ausnahme der durch Son- dertarifueftrag efassten Gebiete der Ostfriesischen Nordseeinseln und des ehemaligen Verwaltungsbezirks Oldenburg (Kreisfreie Städ- te: Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven Landkreise: Ammer- land, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch) Fachlich: Alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Sys- temgastronomie, der GemeinschafLsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reseryierungs- und Venrvaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Ne- benbetriebe efasst. Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmerlnnen und alle im Sinne des $ I Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes in den vor- genannten Betrieben beschäftigten kaufmännischen und technischen Angestellten einschließlich der Auszubildenden und der aushilfsweise Beschäftigten (im folgenden Beschäftigte genannt). Die vereinbaften Entgelte sind unabdingbare Mindestbruttoentgelte. Wo bisher höhe- re _Entgelte..gezahlt wurden, bleiben dieselben weiterhin in Kraft. Auf geringfügige Spitzenbeträge vom Bruttoentgelt können Beschäftigte veaichten, ¡edoõh ¿ãrf é¡õn das Nettoentgelt hierdurch nicht vermindern. Wird nicht im Festentgelt, sondern gem. $ 8 Ziffer 3 MTV nach Umsatzbeteiligung be- zahl!, so kann vereinbaft werden, das Mindestbruttoentgelt abzusenken. OasÏin- destbruttoentgelt muss mindestens 3 o/o über der nächst niedrigeren Entgeltgruppe liegen. -einerseits -

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Page 1: Entgelttarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen: Startseite · Zwischen dem DEHOGA Landesverband Niedersachsen im DEHOGA e.V., Yorckstraße 3, 30161 Hannover und der Gewerkschaft Na h

Zwischen

dem DEHOGA Landesverband Niedersachsen im DEHOGA e.V.,Yorckstraße 3, 30161 Hannover

und

der Gewerkschaft Na h ru ng -Gen uss-Gaststätten, La ndesbezi rk NordHaubachstr. 7 6, 227 65 Ham burg

-andererseits -

wird folgender

Entgelttarifvertragabgeschlossen:

Geltungsbereich

Räumlich: Das Gebiet des Landes Niedersachsen mit Ausnahme der durch Son-dertarifueftrag efassten Gebiete der Ostfriesischen Nordseeinselnund des ehemaligen Verwaltungsbezirks Oldenburg (Kreisfreie Städ-te: Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven Landkreise: Ammer-land, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch)

Fachlich: Alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisenund/oder Getränke abgeben.Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Sys-temgastronomie, der GemeinschafLsverpflegung und der Caterer.Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls Dienstleister, diebranchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oderanderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reseryierungs- undVenrvaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Ne-benbetriebe efasst.

Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmerlnnen und alle im Sinne des$ I Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes in den vor-genannten Betrieben beschäftigten kaufmännischen und technischenAngestellten einschließlich der Auszubildenden und der aushilfsweiseBeschäftigten (im folgenden Beschäftigte genannt).

Die vereinbaften Entgelte sind unabdingbare Mindestbruttoentgelte. Wo bisher höhe-re _Entgelte..gezahlt wurden, bleiben dieselben weiterhin in Kraft. Auf geringfügigeSpitzenbeträge vom Bruttoentgelt können Beschäftigte veaichten, ¡edoõh ¿ãrf é¡õndas Nettoentgelt hierdurch nicht vermindern.

Wird nicht im Festentgelt, sondern gem. $ 8 Ziffer 3 MTV nach Umsatzbeteiligung be-zahl!, so kann vereinbaft werden, das Mindestbruttoentgelt abzusenken. OasÏin-destbruttoentgelt muss mindestens 3 o/o über der nächst niedrigeren Entgeltgruppeliegen.

-einerseits -

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3. Entgeltabzüge für vom Betrieb gewährte Leistungen sind in jedem Fall in ihrer Höheschriftlich zu vereinbaren. Ohne schriftliche Vereinbarung gelten für Kost und Woh-nung die amtlich festgesetzten Sachbezugswefte.

4. Eine zusammenhängende fünfjährige Tätigkeit (die höchstens 12 Monate unterbro-chen werden daf) die der Tätigkeit in einem Fachberuf gleichartig ist, steht einer ab-geschlossenen Berufsausbildung gleich.

5. Fachkräfte, die

a) über die Qualifikation nach der Ausbildereignungs-Verordnung (AEVO) verfü-gen und vòm Betrieb in der Berufsausbildun-g einlesetzt sind oîer

b) über spezielle EDV-Kenntnisse vefügen, die Haus eigene EDV-Anlage (Hard-und Software) betreuen und/oder die Schulung und Einweisung der Mitarbei-terlnnen zu besorgen haben

c) über Fremdsprachenkenntnisse in Wort und Schrift (2 Fremdsprachen, nach-gewiesen durch Zeftifikat, z. B. IHK oder gleichgestellt) verfügen und dieseregelmäßig anwenden

werden mindestens in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert.

6. Entgelttabelle

Die Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen erfolgt nach den Tätig-keiten. Unterschiedliche Bewertungen für männliche und weibliche Beschäftigte bêigleicher Tätigkeit sind unzulässig.

für dÌe Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale (Oberbegriffe) maßgebend, dieBeispiele-dienen der Information. Als Beispiele sind die branchenüblichèn Tätigkei-ten/Berufe aufgeführt und den überwiegend zutreffenden Entgeltgruppen zugebrd-net.

Die Entsprechungen der Berähígungsnachweise zwischen Mitgliedsstaaten der Eu-ropëischen Gemeinschaften für den Sektor Hotel, Restaurant, Cafe (HORECA), die imAuftrage des Europäischen Parlaments erstellt worden sind, finden Anwendung.

Die mit (SG) gekennzeichneten Tätigkeitsbeispiele entstammen typischerweise derSystemgastronomie.

Die tariflich zu leistende monatliche Arbeitszeit ergibt sich aus S 5 des jeweils gültigenManteltarifuertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersáchsen.-

Entgeltgruppe IBeschäftigte mit Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse efordern, diedurch Anleitung erworben werden.

Beispiele:Haus- und HoteldienerlnKüchenhilfenPageReinigungskräfteSG:Beschäftigte im RotationssystemTschabräumerln

Nach 12-monatiger Tätigkeit und teilweiser Verrichtung zusäElicher Tätigkeiten werden dieBeschäftigten in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert.

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Entgeltgruppe 2Beschäftigte mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse eÉordern, die durch Anlei-tung in betrieblicher Praxis in vergleichbarer Tätigkeit erworben wurden.

Beispiele:BedienungspersonalBufettkräfteHausgehilfelnKassiererln ohne VerkaufKüchenhilfe mit besonderen AufgabenNachtaufsichtTopfspülerInZimmermädchen

SG:Beschäftigte im RotationssystemGrillerln ohne Fleischportionierung

Entgeltgruppe 3Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung.a) im 1. + 2. Jahr der Tätigkeitb) ab dem 3. Jahr der Tätigkeit

Beispiele:Assiste nt-Stewa rd/essFachfrau/Fach man n für SystemgastronomieFachkraft im GastgewerbeH otelfa chfra u/ H ote lfa ch m a n nH otel ka uffra u/H otel ka ufma n nKoch/KöchinNachtportier/N i g hta ud itorRestaurantfachfrau/Restaura ntfachma nn

SG:Grillerln ohne FleischportionierungResta u ra ntassistentlnResta u rantkassiererlnTrainee

Entgeltgruppe 4B_eschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung, deren Tätigkeiten erweitefteKenntnisse eÉordern und die diese im zugewiesenen Tätigkeitsbereich nach all-gemeinen_ Anweisunge¡ ausführen sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 abdem 4. Jahr der Berufstätigkeit

Beispiele:BedienungspersonalBufettpersonal mit KassierungChief-Steward/essDemi-Chef (de Bar, de Paftie, de Rang)Em pfangs- und VenrualtungspersonalHausdamen-AssistenUnMagazinvenrvalterlnWerbe-/Ma rketi n gassistenUn

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SG:BetriebsassistentlnGrillerln mit selbständiger FleischportionierungKa sse na ufsicht/ Ka ssen I eitu n gRestaurantassistenUn

Entgeltgruppe 5Beschäftigtemit abgeschlossener Berufsausbildung und erhöhter Verantwoftungsowie Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben weitgehend selbstständig ausführen, diein der Regel längere BerufseÉahrung und Spezialkenntnisse eÉordern.

Beispiele:Alleinkoch/-köchinChef de Paftie, de Rang, de BarChief-Steward/essDiätkoch/-köchinEm pfangs- und Ven¡raltungspersonalHausmeisterlnWerbung/Marketing

SG:Personalwirtschaft

Entgeltgruppe 6Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung undsowie Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben ausführen, dieken ntnisse u nd erweiterte Sel bstä nd i g keit eÉordern.

Beispiele:Alleinkoch/-köchinBarcheflnBilanzbuchhalterlnChef-PoftierDirektionsassistenUnEmpfangscheflnHausdameOberkellnerln mit StationSous-Chefln ín einer Küchenbrigadestellv. Abteil ungsleiterlin

höherer Verantwortungumfangreiche Spezial-

Entgeltgruppe 7Beschäftigte mit mehrjähriger BerufseÉahrung, umfangreichen Fachkenntnissen,erhöhter Verantwortung und Führungsaufgaben, die einen Überblick betrieblicherZusammenhänge voraussetzen und selbständiges Disponieren im Rahmen derbetrieblichen Gegebenheiten eÉordern.

Beispiele:EmpfangscheflnKüchenchefln mit KüchenbrigadeLeitende HausdameOberkellnerln ohne StationMarketing-Managerln

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5Entgeltgruppe IBeschäftigte, die über genaue Kenntnisse der gesamtbetrieblichen Zusammen-hänge veÉügen und ihre Tätigkeit selbständig erledigen.

Beispiele:EmpfangsdireKorlnKüchendirektorlnRestaurantdirektorlnstellvertr. Direktorlnstel lveftr. Hoteldirektorln

SG:Bezirksleiterln

7. Entgeltsätze

Für die Monate Mäz und April 2015 gelten die Entgeltsätze aus dem Entgelttarifuertrag vom25. Mär220t3.

Das monatliche Entgelt beträgt

ab 1. Mai 2015Entgeltgruppe 1

2

3a3b45

678

ab 1. Mai 2016Entgeltgruppe

ab 1. Mai 2015im 1. Jahr der Ausbildungim 2. Jahr der Ausbildungim 3. Jahr der Ausbildung

1

23a3b45

678

EuroL.467,-1.609,--r.794,-1"918,--2.04I,-2.188,--2.328,-2.577,-2.756,-

Eurot.496,-t.64L,-1.843,--L.97I,--2.097,--2.249,-2.392,-2.648,-2.832,-

8. Ausbildungsvergütungen

Für die Monate Mäz und April 2015 gelten die Ausbildungsvergütungen aus dem Entgeltta-ritueftrag vom 25. Mäz 2013.

8.1. Die Ausbildungsvergütungen (Ausbildungsbeihilfen) betragen monatlich brutto:

Euro570,--680,--790,--

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6ab 1. Mai 2016im 1. Jahr der Ausbildungim 2. Jahr der Ausbildungim 3. Jahr der Ausbildung

Euro590,--700,--810,--

8.2. Auszubildende haben keinen Anspruch auf Anwesenheitskost oder Gewährung vonKost und Wohnung.

Bei Gewährung von Kost und Wohnung und/oder Anwesenheitskost werden die tat-sächlich erbrachten Leistungen in voller Höhe des amtlich festgeseuten Sachbezugs-weftes von der Ausbildungsvergütung (Ausbildungsbeihilfe) a bgezogen.

(Da im Hotel- und Gaststättengewerbe die Auszubildenden in der Regel 18 Tage proMonat anwesend sind, berechnet sich die Anwesenheitskost in diesen Fällen mit18/30stel der für Kost amtlich festgeseEten Sachbezugswefte. Diese Regelung giltnicht für Gewährung von Logis).

8.3. Die Berufswäsche des zum Koch bzw. der zur Köchin Auszubildenden ist auf Kostendes Betriebes zu waschen. Für die übrigen Auszubildenden gilt gleiches, sofern sie imKüchendienst ausgebildet werden. Sonst ist hierfür das Wäschegeld nach ortsüblichenWäschereisätzen monatlich zu erstatten.

9. SchankverlustDer Schanlserlust auf Bier beträgt 5 v. H., auf Spirituosen mindestens 5 v. H.

10' Durch das Inkrafüreten und infolge der Anwendung dieses Tarifueftrages dürfen Ent-geltminderungen nicht eintreten. Wird durch Inkrafttreten dieses Tarifuertrages neueingruppieft und ist das Tarifentgelt der neuen Beweftungsgruppe niedriger als dasbisherige Tarifentgelt, so wird der Unterschiedsbetrag als BesiEstandszulage ge-wähft.

11' Für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt als Gerichtsstand das Arbeitsge-richÇ das für den Arbeitsort zuständig ist.

L2. Dieser Tarifuertrag tritt am 1. März 2015 in Kraft und kann erstmalig mit einer Fristvon einem Monat zum 30. April20L7 gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieses Ta-rifueftrages tritt der Entgelttarifuertrag vom 25. März 20L3 außer Kraft.

Hannover, den27. Mäz 2015

DEHOGA Landesverband Niedersachsen im DEHOGA e. V.Yorckstr. 3, 3ft6l Hannover

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Gewerkschaft Na h ru n g-Gen uss-GaststättenLandesbezirk Nord

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22765 Hamburg