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Page 1: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

KPeople 2010 | 03 01

SWISS FINANCIAL SERVICES

NEWSLETTER

Special Edition

Banking

Juli 2014

Page 2: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

02 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Inhalt04

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Finanzplatz Schweiz – wohin?interview mit Prof. aymo Brunetti

Automatischer Informationsaustausch (AIA) aus eU-Sicht

Erwartungen der Schweizerischen Bankiervereinigung interview mit Patrick Odier

Pinnwand

US Tax Programendgültiger abschluss des Steuerstreits?

Internationale Steuerabkommen und AIA treiber der Konsolidierung im Schweizer Private Banking?

Kontakte

GIPS 2010: erste Erfahrungswerte

Pinnwand

Kontakte

Automatischer Informationsaustausch (AIA)Bald realität für die Banken in der Schweiz?

Geldwäschereibekämpfung

Übersicht der geplanten neuerungen

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liebe leserinnen, liebe leser

Das grenzüberschreitende schweizerische Private Banking ist im wandel – von einer alten in eine neue und transparente welt. Geschäftsmodelle, die vor ein paar Jahren noch bestens funktioniert haben, können heute kaum noch in der gleichen Form gelebt werden. Das Bankkundengeheimnis – einst der „Fels in der Brandung” des schweizerischen Bankwesens – steht zumindest für ausländische Kunden zur Disposition und wird kaum mehr über lange Zeit so bestehen bleiben.

Das Stichwort lautet „automatischer informationsaustausch” (aia). ist dadurch das schweizerische Private Banking seinen ruf als Zufluchtshafen los oder bedeutet dies gar das ende des grenzüberschreitenden schweizerischen Private Bankings? – nein! auch wenn die „neue welt” anspruchs-voller sein wird, hat das schweizerische Private Banking nach wie vor grosse chancen, ihre Marktführerschaft aufrechtzu-erhalten. Professionalität, Know-how, verlässlichkeit und poli-tische Stabilität zählen zur Swissness.

Die Finanzkrise hat einzelne Staaten dazu bewogen, den Druck auf sogenannte „Steueroasen” markant zu erhöhen, um Gelder für ihren jeweiligen maroden Staatshaushalt zu generieren. andererseits kam seitens OecD der Druck nach Steuertransparenz in Form eines aia. Bis ende Jahr soll ein definitiver vorschlag für einen weltweit anwendbaren Stan-dard vorliegen. Markus lange zeigt in seinem artikel auf, wie weit die entwicklungen auf eU-ebene vorangeschritten sind. wie uns Prof. aymo Brunetti in seinem interview erläutert, kann ein aia erst in Kraft treten, wenn die „altlasten” berei-nigt sind. Die Schweiz wird gut bedient sein, bei den abzu-schliessenden verträgen mit einzelnen Staaten auf Gegen-recht zu pochen, um Forderungen wie etwa freier Marktzu-gang durchzusetzen. Diesen fordert auch Patrick Odier und legt die erwartungen der Schweizerischen Bankiervereini-gung an die Politik dar. ihm ist wichtig, dass das Prinzip der „gleich langen Spiesse” durchgesetzt wird.

Die rolle der Schweizer Banken beleuchtet Jürg Birri in seinem Beitrag. im März 2014 hat die eU einen aia für die Zinsbesteuerung beschlossen. wie weit abgeltungssteuerab-kommen und Zinsbesteuerungsabkommen damit vereinbar sein werden, ist noch nicht bekannt.

Die steuerliche auseinandersetzung mit den USa ist zurzeit in aller Munde. Das abkommen zwischen der Schweiz und den USa vom august 2013 kann die Banken in der Bereinigung der vergangenheit hart treffen. Ob mit dem abkommen und Fatca die steuerliche vergangenheit endgültig besiegelt werden kann, beleuchtet Michael Schneebeli in seinem

Beitrag. ein wichtiger Player im internationalen Konzert ist auch die FatF. Sie hat bereits im Februar 2012 ihre ange-passten empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei veröffentlicht. aus Sicht der autoren Pascal Sprenger und Michèle Steinmann ist der wichtigste Punkt Steuerdelikte, die in Zukunft als vortat zur Geldwäscherei eingestuft werden könnten.

wenn man die entwicklungen näher verfolgt, kann man sich fragen, ob die internationalen Steuerabkommen und der aia nicht als treiber der Konsolidierung in der schweizerischen Privatbankenlandschaft gesehen werden müssen. christian Hintermann gibt seine einschätzung zu dieser thematik ab.

wir hoffen, ihnen mit dem vorliegenden Swiss Financial Services newsletter einige Denkanstösse und inspirationen für ihr tägliches Geschäft zu geben.

Herzlichst ihr

Philipp rickert Head of Financial Services, KPMG Schweiz

Editorial

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04 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Finanzplatz Schweiz – wohin? Interview mit Prof. Aymo Brunetti

interviewer: Philipp rickert und Hans Stamm

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Die expertengruppe 2 zur weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie hat ihre arbeit aufgenommen. welches sind ihre Ziele?

Ziel der expertengruppe ist es, gemäss dem Mandat des Bundesrates inputs für die weiterentwicklung der Strategie für die Finanzmarktregulierung zu geben. Gegenüber den Strategievorschlägen, wie sie im Bericht vom 6. Juni 2013 zur Frage aia versus abgeltungssteuer und zum Marktzutritt in europa präsentiert wurden, wird diese expertengruppe thematisch breiter sein. Die expertengruppe soll eckpfeiler für die zukünftige strategische ausrichtung erarbeiten und dann dem Bundesrat vorlegen. es geht dabei um grundsätzliche strategische Fragen und nicht um operative aspekte. Dabei geht man von der grundsätzlichen wirtschaftspolitischen Philosophie aus, dass der Staat notwendige regulierungen mit möglichst geringen Hindernissen und Hemmnissen umsetzt, die gegenüber Banken im ausland zu wettbewerbs-nachteilen führen könnten. im vergleich zur ersten experten-gruppe, in der die Branche über Hearings eingebunden wurde, sind in der expertengruppe 2 sowohl Privatwirtschaft wie auch Behörden als Mitglieder vertreten.

wie sehen Sie die globale entwicklung zur einführung eines aia auf globaler ebene (G20) und wie schätzen Sie eine Konsensbereitschaft unter den Mitgliedern dieser Gruppe ein? wie sehen Sie den weiteren Prozess?

Der aia wird innerhalb der OecD und der G20 momentan sehr rasch vorangetrieben und ein vorschlag für den globalen Standard liegt inzwischen auf dem tisch. Bei der Umsetzung ist zu beachten, dass ein automatischer informationsaus-tausch ohne vergangenheitslösung für die Schweizer Banken, aber auch für die ausländischen Steuerbehörden sehr proble-matisch wäre.

nehmen wir an, der aia werde am 1. Januar 2019 in Kraft treten. werden dann nicht kurz davor Milliarden an Schwarz-geldern abgezogen?

Mit dem austausch ab einem gewissen Stichdatum wird auch die steuerliche vergangenheit dieser Gelder kaum mehr geheim zu halten sein. es ist deshalb auch im interesse der Partnerländer, dass man die nachbesteuerung undeklarierter vermögen vorher geregelt hat. Unsere expertengruppe schlug ein rahmenabkommen mit der eU vor, das die vergan-genheit regelt. Die Details wären dann bilateral zu verein-baren. ein solches abkommen könnte auf dem Modell einer abgeltungssteuer basieren.

welche möglichen auswirkungen auf den Schweizer Finanz-platz sehen Sie durch das regulierungswerk MiFiD ii?

wie bereits im Bericht der expertengruppe festgehalten, hätte eine MiFiD ii regelung in der Fassung, wie sie bis vor Kurzem vorlag, eine hohe Hürde für den Marktzugang zum europäi-schen Markt dargestellt. Zum Glück hat sich das Blatt in der Zwischenzeit ein wenig zugunsten der Schweiz gewendet: Der Marktzugang für Banken aus Drittstaaten (also auch der Schweiz) wird weniger restriktiv ausfallen, als zu befürchten war. Der wichtigste Punkt ist natürlich der Umstand, dass exporte von Finanzdienstleistungen in die eU grundsätzlich noch möglich bleiben und dass kein „Filialzwang” für das Geschäft mit eU-Privatkunden mehr bestehen soll, das heisst, keine verlagerung aller relevanten tätigkeiten in den entspre-chenden Mitgliedstaat notwendig ist.

Ob einzelne Mitgliedstaaten individuell dennoch verschärfte Zugangskriterien veranlassen werden, ist zurzeit noch nicht bekannt und kann deshalb noch nicht beurteilt werden. Das wird auch von verhandlungen mit diesen ländern abhängen. welche genauen anforderungen das einzelne eU-Mitglieds-land an die Organisation einer Bank aus einem Drittstaat dabei verlangen wird, bleibt abzuwarten. wenn dann jedes land individuelle Forderungen an ausländische Drittstaaten stellen würde, könnte dies natürlich organisatorisch und tech-nisch zu nicht zu vernachlässigenden Kosten führen.

Bei der einführung eines aia stellen sich verschiedene verfahrensprobleme. welche informationen sollen genau geliefert werden? wie ist gewährleistet, dass die vertraulich-keit im nachbarstaat sichergestellt ist und die Daten nicht Unbefugten in die Hände geraten?

erfreulich ist, dass das Prinzip der reziprozität zur anwen-dung kommen wird, d.h. dass nicht mehr Daten an das ausland geliefert werden, als die Schweiz im Gegenzug auch von ausländischen Behörden erhalten wird. Dass die USa hier einen Spezialfall darstellen (vgl. Fatca), ist nicht von der Hand zu weisen.

«Kein automatischer Informationsaustausch ohne Vergangenheits-bewältigung.»

«Der Marktzugang für Banken aus Drittstaaten (also auch der Schweiz) wird weniger restriktiv ausfallen, als zu befürchten war.»

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Finanzplatz Schweiz – wohin?

wie soll MiFiD ii Kunden schützen? Die Banken sprechen vom drohenden Papiertiger. Um eine echte Stärkung der Position des Kunden gehe es kaum.

Die Folgen der Finanzkrise haben gezeigt, dass es im Kunden-schutz nicht zum Besten steht, Stichwort lehman Brothers oder Madoff. Die Kunden waren häufig nicht hinreichend darüber informiert, was für risiken in wertpapieren steckten, die man ihnen verkaufte. eine verschärfung wird es geben, das ist klar. wie weit man beim künftigen Kundenschutz gehen muss, darüber gehen die Meinungen stark ausei-nander. Die entwicklung der eU in dieser Frage können wir nicht beeinflussen. Ziel des Schweizer Finanzdienstleistungs-gesetzes (Fidleg) muss es sein, den Schutz zu verbessern – und das mit möglichst geringem aufwand für Finanzinter-mediäre.

Fidleg – das ist seit drei Jahren ein Phantombegriff. Kommt das neue Gesetz wirklich?

Davon ist auszugehen. erklärtes Ziel des Bundesrates ist es, den Kundenschutz zu verbessern. Damit hiesige Banken ihre Dienstleistungen künftig weiter wie bisher in die eU-Mitgliedsstaaten exportieren können, ist die Schweiz wohl gut beraten, wenn sie ihre regulierung jener der eU angleicht. Das erhöht die chancen für einen Marktzutritt in einzelne Staaten.

Herr Brunetti, wo und wie sehen Sie den Schweizer Finanz-platz im Jahr 2023? welches Bild wird die Bankenlandschaft zeigen?

Das ist eine schwer zu beantwortende Frage. Da der Struktur-wandel nicht prognostizierbar ist, hat niemand wirklich eine ahnung, wie im Jahr 2023 der Bankenplatz Schweiz aussehen wird. es gibt viele gute Gründe anzunehmen, dass die erbrin-gung und der export von Finanzdienstleistungen in der Schweiz auch in Zukunft gute chancen haben werden. Die makroökonomische Situation in der Schweiz ist im internatio-nalen vergleich nach wie vor sehr gut. wir haben eine eigene, stabile währung, die Preise sind stabil und das politische System schafft in der regel grosse Stabilität und vorherseh-barkeit. auch von der Steuerseite stehen wir international gesehen gut da. Dies alles sind gute voraussetzungen für ein prosperierendes Gedeihen des Finanzplatzes Schweiz.

Prof. Aymo Brunetti aymo Brunetti (1963) ist seit 2012 ordentlicher Professor am Department volkswirtschaftslehre der Universität Bern sowie Direktor des center for regional economic Develop-ment der Universität Bern. Seit 2013 ist er zudem Präsi-dent der vom Bundesrat eingesetzten expertengruppe für die weiterentwicklung der Schweizer Finanzmarktstrategie.

er studierte nationalökonomie an der Universität Basel, wo er 1992 doktorierte und sich 1996 habilitierte. 1994/1995 verbrachte er ein Jahr als visiting Scholar am Department of economics der Harvard University. Danach war er lehr-stuhlvertreter an der Universität des Saarlandes in Saar-brücken und hatte verschiedene Beratungsmandate unter anderem für die weltbank und die international Finance corporation inne. von 1999 bis 2012 arbeitete er in der Bundesverwaltung, wo er seit 2003 die Direktion für wirt-schaftspolitik im Staatssekretariat für wirtschaft leitete.

aymo Brunetti ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Philipp RickertPartner Head of Financial Services

+41 58 249 42 [email protected]

Hans StammPartnerFinancial Services

+41 58 249 34 [email protected]

«Erklärtes Ziel des Bundesrates ist es, den Kundenschutz zu verbessern.»

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Allgemein versteht man unter dem automatischen Informationsaustausch (AIA) die systematische und periodische Übermittlung von massenhaften und standardisierten Datensätzen im Hinblick auf Steuer-pflichtige mit Vermögenswerten beziehungsweise Einkünften in einem Staat an einen anderen Staat, den Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen. Der automatische Informationsaustausch dient aus Sicht des Wohn-sitzstaates der Verhinderung von Steuerverkürzung über Konten oder bestimmte andere wirtschaftliche Betätigungen im Ausland. Er soll garantieren, dass auch im Ausland angelegte Vermögen beziehungs-weise erzielte Einnahmen nach den Regeln und Steuersätzen des jeweiligen Wohnsitzstaates besteuert werden können.

Automatischer Informations- austausch (AIA) aus EU-Sicht

von Markus lange

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Rechtslage und Entwicklungen auf EU-Ebeneinnerhalb der eU ist ein automatischer informationsaustausch grundsätzlich bereits seit über zehn Jahren vorgesehen.

Durch die richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinser-trägen (ricHtlinie 2003/48/eG) vom 3. Juni 2003 („Zinsbe-steuerungsrichtlinie”) wird gewährleistet, dass erträge, die in einem eU-Mitgliedstaat im wege von Zinszahlungen an wirt-schaftliche eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen eU-Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden. Zur erreichung dieses Ziels werden dieje-nigen Zinszahlungen erfasst, die von einem in den eU-Mitgliedstaaten niedergelassenen wirtschaftsbeteiligten an wirtschaftliche eigentümer, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, geleistet oder zu deren Gunsten eingezogen werden.

Die regelungen der richtlinie waren bis zum 1. Juli 2005 in nationales recht umzusetzen und werden seitdem entspre-chend angewandt. Die regelungen zur wechselseitigen (auto-matischen) auskunftserteilung (vgl. art. 8 und 9 der rl) sollten für einen Übergangszeitraum jedoch nicht für die eU-Mitglied-staaten Belgien, luxemburg und Österreich gelten. Diese Staaten erhielten demnach zwar auskünfte über Zinseinkünfte von anderen Mitgliedstaaten, durften ihrerseits bis auf weiteres aber Quellensteuern erheben. Belgien ist zwischen-zeitlich zur beiderseitigen auskunftserteilung übergegangen. luxemburg und Österreich haben bis zuletzt an der beschrie-benen Sonderregelung festgehalten.

Die weitere richtlinie über die Zusammenarbeit der verwal-tungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ricHtlinie 2011/16/eU) vom 15. Februar 2011 („amtshilferichtlinie”) sieht den automatischen austausch von informationen über weitere einkunftsarten vor. Dies betrifft vergütungen aus unselbststän-diger arbeit, aufsichtsrats- oder verwaltungsratsvergütungen, lebensversicherungsprodukten, ruhegehälter und einkünfte aus unbeweglichem vermögen. Dementsprechend verpflichtet art. 8 der rl die zuständige Behörde jedes eU-Mitgliedstaats, der zuständigen Behörde jedes anderen eU-Mitgliedstaats im wege des automatischen austausches die ihr über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die genannten einkunftsarten zur verfügung stehenden informati-onen zu übermitteln.

Die regelungen der richtlinie sind bis zum 1. Januar 2015 in nationales recht umzusetzen und dann entsprechend anzu-wenden. in der rl wird zugleich ins auge gefasst, den austausch zu einem späteren Zeitpunkt auf Dividenden, veräusserungsgewinne und lizenzgebühren auszudehnen.

Die eU-Kommission hat am 12. Juni 2013 vorgeschlagen (cOM(2013) 348 final), die ricHtlinie 2011/16/eU dahin zu ändern, dass der automatische austausch von informationen fortan auch für Dividenden, veräusserungsgewinne und andere arten von Finanzeinkünften und Kontoguthaben gilt. Die Umsetzung dieses vorschlages würde nach ansicht der eU-Kommission bedeuten, dass die eU-Mitgliedstaaten unter-einander zukünftig so viele informationen austauschen, wie sie es mit den USa im rahmen des Foreign account tax compliance act (Fatca) tun müssen.

nach der Konzeption dieses Änderungsvorschlages kann der erweiterte anwendungsbereich im Hinblick auf die erfassten einkünfte gegebenenfalls auch bereits zum 1. Januar 2015 zum tragen kommen.

am 24. März 2014 haben sich die eU-Mitgliedstaaten darüber hinaus nach langwierigen verhandlungen darauf verständigt, die vorgängig beschriebene Zinsbesteuerungsrichtlinie (ricHtlinie 2003/48/eG) dahin zu ändern, dass künftig ein erweiterter Begriff der erfassten „Zinseinkünfte” gilt, ver-bunden mit einer erweiterten Definition des „wirtschaftlichen eigentümers”. Die geänderten vorschriften sollen bereits zum 1. Januar 2016 in nationales recht umgesetzt und dann entsprechend angewandt werden.

von besonderem interesse ist in diesem Zusammenhang, dass luxemburg und Österreich signalisiert haben, ebenfalls vollumfänglich auf die wechselseitige (automatische) auskunftserteilung überzugehen. Dieser Schritt hängt eng damit zusammen, dass man massgebliche Fortschritte im Hinblick auf die etablierung vergleichbarer informations-austauschmodelle mit Drittstaaten (wie insbesondere der Schweiz, liechtenstein oder andorra) wahrgenommen hat.

Diese entwicklungen sind nicht zuletzt auch im verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland von grosser Bedeu-tung. insoweit ist zu berücksichtigen, dass es praktisch vor allem um den einseitigen informationsfluss von der Schweiz (wo die Konten geführt werden) nach Deutschland (wo die steuerpflichtigen Kontoinhaber ansässig sind) geht. Die seit einiger Zeit zu beobachtende welle von Selbstanzeigen deutscher Steuerpflichtiger – infolge der anderweitigen Beschaffung von Daten durch deutsche Behörden sowie als reaktion auf einige spektakuläre und öffentlichkeitswirksame verfahren gegen prominente deutsche Steuerpflichtige – spricht für sich. Bei alledem darf man daran erinnern, dass auch in Deutschland das Bankgeheimnis jeder Bank-Kunde-Beziehung immanent ist, zu steuerlichen Zwecken aber seit jeher entsprechende ausnahmen existieren.

Automatischer Informationsaustausch (AIA) aus EU-Sicht

«Innerhalb der EU ist ein automatischer Informa-tionsaustausch grundsätz-lich bereits seit über zehn Jahren vorgesehen.»

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Internationale Entwicklungen: FATCA, OECD CRSDie vorstehend beschriebenen entwicklungen sind auch vor dem Hintergrund aktueller weltweiter Bestrebungen zur effek-tiveren Bekämpfung grenzüberschreitender Sachverhalte der Steuerverkürzung zu sehen.

Der bereits erwähnte US-amerikanische Foreign account tax compliance act (Fatca) vom 18. März 2010 mit konkretisie-renden regelungen aus der Folgezeit hat international neue Massstäbe gesetzt, wie umfassend und rigide man inzwischen gegen Steuerverkürzung in einem grösseren Umfang vorzu-gehen bereit ist. es kursieren Schätzungen, wonach den US-Finanzbehörden insoweit pro Jahr rund 100 Mrd. USD Steuern entgehen.

Die Organisation for economic co-operation and Develop-ment (OecD) hat am 13. Februar 2014 einen neuen globalen Standard für den automatischen informationsaustausch von Bankkunden-Daten vorgelegt. Das als common reporting Standard bezeichnete Papier beinhaltet zum einen richtlinien für die erhebung von informationen für die nationalen Steu-erbehörden, zum anderen legt es fest, welche Finanzdienst-leister darunter fallen, welche Sorgfaltspflichten diese erfüllen müssen, welche Steuerpflichtigen erfasst werden und was, wann und in welcher Form an die Steuerverwaltungen anderer länder weitergeleitet wird. ausgewiesen werden müssen demnach sämtliche Kapitalgewinne, Kontostände und verkaufserlöse. Unter den Standard fallen nicht nur Banken, sondern ebenso vermögensverwalter sowie gewisse kollektive anlageinstrumente und versicherungen.

Die weichen für einen nicht nur europaweiten, sondern auch weltweiten automatischen informationsaustausch zur koordinierten und systematischen Bekämpfung der Steuerverkürzung sind gestellt. Mit einer zeitnahen Umsetzung ist zu rechnen. Finanzinstitute werden sich alsbald darauf einzustellen und ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der anlage von Kundengeldern entsprechend zu überprüfen haben (sofern nicht bereits geschehen).

FaZit

Markus LangePartner Head of Financial Services Legal KPMG Frankfurt

+49 69 951195 [email protected]

werde, lande automatisch in einem Datensatz, der zur anderen Steuerbehörde übermittelt werde. Bei alledem soll das Prinzip der strikten Gegenseitigkeit gelten.

Die Finanzminister der G20-Staaten drängen auf eine rasche Umsetzung des neuen OecD-Standards. Sie haben die erwar-tung ausgedrückt, dass ihre Mitglieder bereits ab 2015 mit dem austausch beginnen. Über 40 Staaten haben sich auf anhieb bereit erklärt, das neue System zu übernehmen, unter anderem alle eU-Staaten und die cayman-inseln. auf weiteren G20-treffen im September und november 2014 sollen jetzt die weichen für eine alsbaldige verabschiedung und implementierung des crS gestellt werden.

«Es kursieren Schätzungen, wonach den US-Finanzbe-hörden insoweit pro Jahr rund 100 Mrd. USD Steuern entgehen.»

Der Standard besteht aus zwei teilen: dem common reporting and Due Diligence Standard (crS) und dem Model competent authority agreement (caa). Der crS ist in natio-nales recht umzusetzen, während das caa im zwischenstaat-lichen rechtsverkehr abzuschliessen ist. inhaltlich lehnt sich das Papier, wie in der einleitung des Dokuments ausdrücklich betont wird, an Fatca an. im Unterschied zum US-regelwerk setzt der crS aber nicht beim Staatsbürger, sondern beim resident an.

Die OecD unterstreicht, dass der austausch zwischen den nationalen Behörden nur zu Steuerzwecken erfolgen werde. weiterhin stellt sie klar, dass der Begriff „automatisch” wörtlich zu nehmen sei: was an relevanten Daten erfasst

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Mit der Vorstellung des zukünftigen Standards für den automatischen Informationsaustausch (AIA) am 13. Februar 2014 hat die OECD einen entscheidenden Punkt in Richtung internationale Steuertrans-parenz markiert. Obwohl sich der Bundesrat vom nun raschen Fort-schreiten der OECD-Bemühungen überrascht zeigte, war er bereits im vergangenen Herbst der Meinung, dass sich der AIA durchsetzen wird.

Auch unsere aktuelle Private Banking Studie „Success through inno-vation – Achieving sustainability and client-centricity in Swiss private banking” , bei welcher rund 50 Schweizer Privatbanken teilnahmen, kam zu einem ähnlichen Ergebnis: Die überwiegende Mehrheit der Befragten ist davon überzeugt, dass der AIA spätestens in drei Jahren in Kraft sein wird. Für (Schweizer) Banken zeichnen sich heute bereits mögliche Konsequenzen und grosser Handlungsbedarf ab.

Automatischer Informations- austausch (AIA) Bald Realität für die Banken in der Schweiz?von Jürg Birri

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12 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Seit der globalen Finanz- und wirtschaftskrise und dem entsprechend hohen Finanzbedarf der ausländischen Staaten steht die Schweiz unter wachsendem Druck nach mehr Steuer-transparenz. während die Schweiz vor dem Jahr 2009 ausschliesslich im Fall von Steuerbetrug ausländischen Staaten amtshilfe leistete, sind nur gerade fünf Jahre später grundsätzlich Gruppenanfragen möglich, bei welchen der einzelne ausländische Steuerpflichtige nicht mehr namentlich identifiziert werden muss. Dieser trend zu mehr Steuertrans-parenz wird kaum enden, bis sich der aia als globaler Stan-dard durchgesetzt hat. Die OecD sowie die G20-Staaten werden sich aller voraussicht nach noch dieses Jahr auf den im Februar vorgestellten aia-Standard einigen. Bis zum Sommer 2014 müssen gewisse inhalte des Standards noch konkretisiert und kommentiert werden, bevor die G20-Finanz-minister im September diesen Jahres die finale version des Standards verbindlich verabschieden können. Einfache Umsetzung des AIA entscheidendUnter dem aia ist die systematische und periodische Über-mittlung von Informationen eines Steuerpflichtigen mit vermögenswerten beziehungsweise einkünften in einem Staat an – in aller regel – den wohnsitzstaat des Steuerpflich-tigen zu verstehen. Für den ausländischen Fiskus wäre es am einfachsten, wenn diese informationen standardisiert über-mittelt würden. Dadurch könnte der ausländische Staat einfach überprüfen, ob der Steuerpflichtige die entspre-chenden einkünfte in seiner Steuererklärung deklariert hat.

Demgegenüber haben die Schweizer Banken ein interesse daran, dass die zu übermittelnden informationen möglichst einfach aufbereitet werden können. wenn beispielsweise die Banken für jedes land gemäss dem jeweiligen ausländischen Steuerrecht die steuerbaren vermögenserträge oder auch Kapitalgewinne berechnen müssten, wäre dies mit einem enormen aufwand verbunden. Die OecD versucht mit ihrem Standard, eine einheitliche Umsetzung des aia durch alle teil-nehmenden Staaten zu erreichen. Dies würde den Schweizer Banken ermöglichen, dass der aia einheitlich für alle Staaten umgesetzt werden kann und nicht für jedes land unterschied-liche regelungen zur Meldung von Kundendaten implemen-tiert werden müssen. Schweiz hat sich aktiv eingebrachtvor diesem Hintergrund kann die Schweiz den aia nicht aufhalten und der Bundesrat hatte kaum eine andere wahl, als sich zur implementierung des Standards zu bekennen. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SiF) bestätigte kürzlich, dass die Schweiz ihre Forderungen gemäss den vorgaben des Bundesrates einbringen konnte. am 14. Juni 2013 hatte sich der Bundesrat bereit erklärt, an der entwicklung des globalen Standards aktiv mitzuwirken und insbesondere folgende vier Anliegen einzubringen:

• das Spezialitätsprinzip, • den Datenschutz, • die reziprozität und • die identifikation der wirtschaftlich Berechtigten von juristi-

schen Personen (einschliesslich trusts und Stiftungen).

Mit einer konstruktiven Mitarbeit soll vor allem erreicht werden, dass der hiesige Finanzplatz gegenüber anderen bedeutsamen Finanzplätzen keine wettbewerbsnachteile (also einhaltung des Prinzips „level playing field”) erleidet. So ist es entscheidend, dass der aia auch für andere Finanzplätze wie Singapur, Dubai oder die USa gilt und dieser nicht mittels vermögensverwaltungsstrukturen, wie beispielsweise trusts, umgangen werden kann. auch wenn der OecD-Standard vorsieht, dass sich Bankkunden nicht hinter vermögensverwal-tungsstrukturen verstecken können, ist sicherzustellen, dass dieser Grundsatz auch von anderen Staaten umgesetzt wird.

Inhalt des vorgestellten StandardsDer vorgestellte Standard für den aia besteht aus mehreren elementen. er umfasst:

• ein Modellabkommen (Model competent authority agreement, caa),

• einen Standard, der die Bedingungen des informations-austausches sowie die bei der Kundenidentifikation zu beachtenden regeln definiert (common reporting Stan-dard, crS),

• einen auslegungskommentar sowie

• die Basisdaten einer informatiklösung als Hilfestellung für die Behörden.

Das Modellabkommen dient als Grundlage für bilaterale abkommen. es legt fest, welche informationen übermittelt werden müssen und regelt gewisse Übertragungsmodali-täten für die auszutauschenden informationen. Das Musterab-kommen regelt ferner die Kooperation zwischen den zustän-digen Behörden bei Fehlern, bei anwendungsproblemen sowie bei interpretationsdifferenzen. Das Musterabkommen garantiert einen ausreichenden Datenschutz und die einhal-tung des Spezialitätsprinzips mit verweis auf die übergeord-neten abkommen zum informationsaustausch (Konvention gegen die Doppelbesteuerung, abkommen zum Steuerinfor-mationsaustausch, OecD-beziehungsweise europarats-amts-hilfekonvention). Das Spezialitätsprinzip stellt sicher, dass die ausgetauschten informationen von den Partnerstaaten ausschliesslich zu dem im abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden, im vorliegenden Fall für die veranlagung und die erhebung von Steuern.

weiter garantiert das Modellabkommen die reziprozität ange-sichts der tatsache, dass die aufgaben und verpflichtungen beider länder identisch sind und sein sollen. Bei einer nicht-beachtung der im abkommen festgehaltenen verpflichtungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Datenschutz oder dem Spezialitätsprinzip, kann der Partnerstaat von der anwendung des abkommens absehen.

Automatischer Informationsaustausch (AIA) Bald Realität für die Banken in der Schweiz?

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Wer muss welche Informationen übermitteln? Der common reporting Standard (crS) legt detailliert fest, wer welche informationen über welche Konten zu übermitteln hat. nicht nur Banken, sondern auch gewisse kollektive anlageinstrumente und versicherungsgesellschaften müssen Finanzinformationen über ihre Kunden sammeln. Die zu über-mittelnden informationen umfassen alle einkommensarten sowie den Saldo des Kontos. Das anwendungsgebiet erstreckt sich auf Konten sowohl natürlicher als auch juristi-scher Personen. Der tatsächliche nutzungsberechtigte des Kontos muss gemäss den vorgaben der Groupe d’action financière (GaFi) identifiziert werden. Bei passiven juristi-schen Personen, die keine wirtschaftlichen tätigkeiten ausüben, sondern vermögen verwalten, beispielsweise trusts oder Stiftungen, sind die Personen zu identifizieren, die die Organisation kontrollieren, mitunter die nutzungsberech-tigten Personen. Der crS enthält unter anderem präzise regeln, die das vorgehen bei der Kundenidentifikation vorschreiben.

Der Kommentar und die informatiklösung sind noch in entwicklung. Der Kommentar wird das Modellabkommen und den crS konkretisieren. er wird gewisse Klauseln näher beschreiben und Beispiele enthalten, um eine einheitliche Umsetzung des informationsaustausches zu garantieren. Bei der informatiklösung soll ein Minimalstandard erarbeitet werden, um die Datensicherheit sowie eine sichere und kompatible Datenübermittlung zu gewährleisten.1

Unterschiedliche Geldwäschereigesetzees ist nicht von der Hand zu weisen, dass Schweizer Finanz-institute ihre Kunden in der regel besser kennen, als es bei amerikanischen oder gewissen europäischen Finanzhäusern der Fall ist. Das ist auch mit Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei von Bedeutung. in vielen ländern sind die identifikationspflichten weniger ausgeprägt als in der Schweiz. automatisch austauschen kann eine Bank aber nur informationen über Kunden beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigte von Strukturen, wenn sie deren namen und wohnsitzstaat zweifelsfrei kennt.

Davon sind besonders vermögensverwaltungsstrukturen (zum Beispiel trusts und Offshore-Gesellschaften) betroffen, die auf Offshore-Finanzplätzen im einflussbereich der USa und Grossbritanniens eine grosse rolle spielen.

Diese werden wegen weniger strikten Offenlegungspflichten bevorteilt. Beispielsweise in den US-Bundesstaaten Delaware oder nevada, die für ihre niedrigen Steuersätze bekannt sind, sind die genannten richtlinien markant schwächer. es ist daher denkbar, dass einige der zukünftigen abkommen zwischen ländern über den OecD-Standard hinausgehen und weitergehende Pflichten zur identifikation von wirtschaftlich Berechtigten vorschreiben werden.

Bereinigung vergangener Steuerpflichten nicht möglichDie regularisierung von nicht deklarierten vermögenswerten bei Schweizer Banken von Personen mit Steuerpflicht im ausland bleibt nach wie vor ungelöst, da der aia nicht rück-wirkend Gültigkeit haben wird. er wird in Zukunft einzig sicherstellen, dass die laufenden ausländischen vermögenser-träge besteuert werden. Dementsprechend bleibt Bank-kunden, welche ihren Steuerpflichten in der vergangenheit nicht nachkamen, nur die Option, eine Selbstanzeige einzurei-chen und basierend darauf nach- und Strafsteuern für die vergangenen Jahre zu entrichten. Da gemäss den erfah-rungen von KPMG in einigen ländern, wie beispielsweise italien, für einen gewissen Zeitraum eine Steueramnestie gilt das heisst in anderen ländern die regelungen über die Selbstanzeige verschärft werden, sollten nicht steuerehrliche Bankkunden baldmöglichst eine Selbstanzeige einreichen. Betroffen sind letztlich alle inhaber von Schweizer Bank-konten, die in ländern steuerpflichtig sind, wo der OecD-Standard zukünftig angewendet wird.

Denkbar wäre die regularisierung der vergangenheit auch über zwischenstaatliche verträge nach dem Muster der mit Österreich und Grossbritannien abgeschlossenen Quellen-steuerabkommen. Die dort angewandte pauschale einmal-zahlung zur lösung der steuerlichen vergangenheit könnte mit Staaten zur anwendung kommen, die im innerstaatlichen recht selber keine praktikable Selbstanzeige vorsehen. es wird sich zeigen, ob solche Steuerabkommen „light” eine politische chance haben.

Anspruchsvollere steuerehrliche Kundenals Konsequenz des aia werden die betroffenen Bankkunden systemgemäss steuerehrlich werden. Steuerehrliche Kunden erwarten wiederum typischerweise von ihrer Schweizer Bank, dass diese bei der anlageberatung die Besteuerung der jeweiligen anlagen berücksichtigt. So ist es beispielsweise zu vermeiden, dass deutschen oder auch österreichischen Kunden nicht transparente anlagefonds angeboten werden, da diese einer pauschalen Strafbesteuerung unterliegen. ebenfalls werden ausländische Kunden künftig vermehrt Steuerverzeichnisse nach dem jeweiligen ausländischen Steuerrecht verlangen.

Die erstellung solcher Steuerverzeichnisse ist sehr aufwendig und bedarf fundierter Kenntnisse des jeweiligen wertpapier-steuerrechts. auch vor diesem Hintergrund müssen sich die Banken fragen, ob und welche ausländischen Kunden sie künftig betreuen möchten. Dabei ist strategische weitsicht von grosser Bedeutung.

1 vgl. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SiF): automatischer informationsaustausch - Faktenblatt zur entwicklung des globalen Standards, 2014.

Automatischer Informationsaustausch (AIA) Bald Realität für die Banken in der Schweiz?

«Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Schweizer Finanzinstitute ihre Kunden in der Regel besser kennen, als es bei amerikanischen oder gewissen europäischen Finanzhäusern der Fall ist.»

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Zeitplan für den Automatischen Informationsaustausch

Feb. – vorstellung des aia-Standards /

G20-treffen in Sidney

Juni – Überarbeiteter aia-Standard inklusive erläuterungen und tech-

nischen lösungen

Sept. – G20-Finanz-minister stimmen dem aia-Standard möglicherweise zu

2015 – Umsetzung des aia durch die

G20-Staaten vermutlich ab ende 2015

Die eU gedenkt, unter ihren Mitgliedern den

automatischen informa-tionsaustausch

einzuführen

2014 – Bundesrat könnte das vernehm-

lassungsverfahren zum aia einleiten

- Bereinigung unversteuerter vermögenswerte von ausländischen Personen/Unternehmen auf Schweizer Banken nach wie vor ungelöst (aia ist nicht rückwirkend).

- Bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit nicht-OecD-ländern möchte der Schweizer Bundesrat den OecD-Standard bezüglich gegenseitiger amtshilfe anwenden.

2015 – Bundesrat könnte dem Schweizer

Parlament einen Gesetzesvorschlag für

den aia vorlegen

2016/2017 – Frühest-mögliche einführung

des aia in der Schweiz

2014 2015 2016 2017

OE

CD

Sch

wei

z

«Als Konsequenz des AIA werden die betrof-fenen Bankkunden systemgemäss steuer-ehrlich werden.»

Quellensteuerabkommen als Ergänzung oder Alternative zum AIA?Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Quellensteuerab-kommen mit Grossbritannien und Österreich haben gezeigt, dass es alternativen zum aia gibt. Diese stellen ebenfalls die Besteuerung der vermögenserträge und Kapitalgewinne sicher, belassen aber den betroffenen britischen und österrei-chischen Bankkunden ihre finanzielle Privatsphäre. Dies wird dadurch erreicht, dass die Kunden die freie wahl zwischen der Meldung der vermögenserträge und der Besteuerung dieser einkünfte mittels einer anonymen abgeltungsteuer haben.

Diese Steuerabkommen haben einen weiteren vorteil gegen-über dem aia: es werden nicht nur Daten erhoben, sondern ein Steuersubstrat, welches dem wohnsitzstaat des Kunden weitergeleitet wird. Dies dürfte insbesondere für Staaten inte-ressant sein, welche selber Schwierigkeiten bei der Durchset-zung von Steueransprüchen im inland haben.

Ausdehnung der Amtshilfe nach OECD-StandardDer Bundesrat hat das eidgenössische Finanzdepartement im Februar 2014 beauftragt, eine vorlage für die einseitige anwendung des OecD-Standards zum informationsaus-tausch auf anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen auszuarbeiten, welche noch nicht dem aktuellen internatio-nalen Standard genügen (wie zum Beispiel dasjenige mit italien). Damit könnte das ganze Schweizer DBa-netz rasch dem internationalen Standard angepasst werden. Seit 2009 hat die Schweiz 45 DBa oder Steuerinformationsabkommen mit anderen Staaten gemäss internationalem Standard revi-diert oder abgeschlossen, 36 davon sind aktuell in Kraft.

Rasche Umsetzung des AIA angestrebtaufgrund des Drucks der OecD und der eU, aber auch der G20 wird sich der aia als globaler Standard durchsetzen. Die Frage ist somit nur noch, wann und für welche Staaten der aia eingeführt werden wird. Der Zeitplan der OecD sieht vor, dass bis im Sommer 2014 die noch offenen Punkte ergänzt und konkretisiert werden. Für das Herbsttreffen der G20-Finanzminister wird eine finale version des Standards erwartet, der dort verabschiedet werden soll. eine Umsetzung des Standards in den OecD-ländern wird ab ende 2015 prog-nostiziert. Der Schweizer Bundesrat könnte im kommenden Sommer das vernehmlassungsverfahren initiieren und dem Parlament noch im Jahr 2015 eine entsprechende Gesetzes-vorlage präsentieren. Unter vorbehalt einer raschen einigung in den beiden Kammern und eines möglichen referendums ist eine Umsetzung des aia in der Schweiz frühestens ab 2016/2017 denkbar. Dabei ist zu beachten, dass mit jedem land (oder allenfalls mit der eU für alle eU-Staaten) ein einzelner Staatsvertrag über den aia abgeschlossen werden muss.

Page 16: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

16 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Automatischer Informationsaustausch (AIA) Bald Realität für die Banken in der Schweiz?

Model Competent Authority Agreement (CAA)

Das Musterabkommen dient als Grundlage für bilaterale verträge. es definiert, welche informationen übertragen werden sollen und legt bestimmte Übermittlungsmethoden fest. es regelt auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, wenn Fehler, Probleme bei der Durchführung und Unterschiede in der auslegung auftreten. Das Musterabkommen gewährleistet:

• Ausreichenden Datenschutz.

• DieEinhaltung des Spezialitätsprinzips mit dem verweis auf das wichtigste instrument für den informationsaustausch (Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerinformationsabkommen, Übereinkommen des europarates und der OecD über die gegenseitige amtshilfe in Steuersachen). Das Spezialitätsprinzip stellt sicher, dass die ausgetauschten informationen ausschliesslich für den in den abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden, im vorliegenden Fall zur veranlagung und erhebung von Steuern.

• Gegenseitigkeit, sofern beiden ländern gleichwertige rechte und Pflichten zuerkannt werden.

im Fall der nichteinhaltung der im abkommen definierten verpflichtungen, z.B. in Bezug auf den Datenschutz oder das Spezialitätsprinzip, können die vertragsstaaten die anwendung des abkommens aussetzen.

Elemente des AIA-Standards

Common Reporting Standard (CRS)

Der common reporting Standard (crS) definiert, wer welche information über welche Konten zu übermitteln hat.

• nicht nur Banken, sondern auch bestimmte kollektive anlageinstrumente und versicherungen gehören zu den Finanzinstitutionen, die Daten über ihre Kunden erfassen müssen.

• Die zu übermittelnden informationen betreffen alle arten von einkommen sowie die Saldi der betreffenden Konten.

• Dies gilt sowohl für Konten von natürlichen wie auch von juristischen Personen. Der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos muss im einklang mit den empfehlungen der FatF identifiziert werden. Bei passiven juristischen Personen (Gesellschaften, die keine kommerzielle tätigkeit ausüben, sondern vermögen verwalten, z.B. trusts) müssen die Personen, welche die Gesellschaft kontrollieren, identifiziert werden. Der crS enthält auch spezifische vorschriften für das weitere vorgehen in Bezug auf die Kundenidentifikation. Diese regeln unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um bestehende Konten handelt oder ob diese neu eröffnet werden sollen.

im Fall der nichteinhaltung der im abkommen definierten verpflichtungen, zum Beispiel in Bezug auf den Datenschutz oder das Spezialitätsprinzip, können die vertragsstaaten die anwendung des abkommens aussetzen.

Erläuterungen und IT-Lösungen

Die erläuterungen und it-lösungen werden momentan erarbeitet und wahrscheinlich nächstens vorgestellt.

• Die erläuterungen werden das Musterabkommen und den crS konkretisieren, indem bestimmte Klauseln im Detail beschrieben und Beispiele genannt werden, um so eine einheitliche Umsetzung des automatischen informationsaus-tausches zu gewährleisten.

• erklärtes Ziel in Bezug auf die it-lösung ist, einen Mindeststandard zu erarbeiten, um die Datensicherheit und die zuverlässige und kompatible Übermittlung von informationen zu garantieren.

Page 17: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

17

Konkret könnten die dargestellten entwicklungen für die Schweiz bedeuten, dass hiesige Finanzinstitute bereits ab dem 1. Januar 2016 den automatischen informationsaus-tausch mit eU-Staaten betreffend die Besteuerung von Zinserträgen anzuwenden haben. So lange haben die eU-Mitglieder nun Zeit, um ihre nationale Gesetzgebung entsprechend anzupassen. Der aia zur Zinsbesteuerung mit der eU könnte bald ein erster vorgeschmack auf einen umfassenderen, internationalen aia nach OecD-Standard sein.

Sicher ist, dass ein umfassender aia gemäss den vorgaben der OecD eingeführt werden wird. Die Frage bleibt, bis wann die Schweiz mit den wichtigeren ländern die entsprechenden staatsvertraglichen Grundlagen geschaffen und die Umsetzung im internen recht durch-geführt hat.

FaZit

Jürg BirriPartner Head of Legal Deutschschweiz

+41 58 249 35 [email protected]

EU beschliesst AIA für Zinsbesteuerungeinen Schritt weiter hinsichtlich eines automatischen informa-tionsaustausches ist die eU seit Kurzem. Die eU-Staats- und regierungschefs haben sich am 24. März 2014 für die auswei-tung der eU-richtlinie über die Zinsbesteuerung ausgespro-chen. Davor erklärten sich insbesondere Österreich und luxemburg bereit, der ausweitung des anwendungsbereichs zustimmen zu wollen. Die beiden Staaten hatten diese lange blockiert, weil sie im Zusammenhang mit dem Übergang von der anonymen Quellensteuer zum aia zu sehen ist. ihre Zustimmung machten die beiden Staaten von Fortschritten bei den verhandlungen abhängig, welche die eU-Kommission mit den fünf Drittstaaten Schweiz, liechtenstein, andorra, Monaco und San Marino führt.

im rahmen der einigung hinsichtlich der ausweitung der richtlinie hat die eU-Kommission den auftrag erhalten, den neuen Standard auch gegenüber Drittstaaten durchzusetzen. Sofern der Fortschritt bis ende 2014 nicht zufriedenstellend sein sollte, muss die Kommission mögliche Massnahmen ausloten, wie mit Staaten umzugehen ist, die den Standard zur Zinsbesteuerung nicht anwenden.

Page 18: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

18 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Finanzmarktstrategie Erwartungen der Schweize-rischen Bankiervereinigung Interview mit Patrick Odier

interviewer: Yvan Mermod und Olivier Gauderon

Was sind die Erwartungen der Schweizerischen Bankier- vereinigung (SBVg) an die Expertengruppe, die sich mit der Finanzmarktstrategie befasst?

nach der veröffentlichung des Berichts der ersten Gruppe unter der leitung von Prof. Brunetti im Juni 2013 berief der Bundesrat eine zweite expertengruppe, wiederum unter der leitung von Prof. Brunetti, ein, die sich aus vertretern von Behörden, Privatwirtschaft und Universitäten zusammensetzt. Die expertengruppe soll prüfen, welche Möglichkeiten zur Stärkung des Finanzplatzes Schweiz bestehen, insbesondere durch die verbesserung der rahmenbedingungen und des Marktzugangs.

in diesem Zusammenhang wird klar, dass seit der veröffentli-chung des Graber-Berichts im Jahr 2009 die Stärkung der wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz vernachlässigt wurde, was ich sehr bedaure. Die SBvg erwartet daher von der Brunetti-expertengruppe ii nicht nur klare empfehlungen und konkrete leitlinien, sondern auch, dass diese durch konkrete Massnahmen zeitnah umgesetzt werden. wir müssen unbedingt vermeiden, dass dieser Bericht keine auswirkungen zeigt; somit wird die Umsetzungsphase nach Berichtsveröffentlichung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei benötigen wir die Unterstützung der Behörden auf poli-tischer, administrativer, steuerlicher und aufsichtsrechtlicher ebene.

Wie steht die Brunetti-Expertengruppe zum Marktzugang?

Die SBvg hält sich an die ersten empfehlungen der experten-gruppe, die anfangs Mai publiziert wurden. Sie teilt die einschätzung der Sachverständigen, wonach der Marktzu-gang sowohl zeitlich wie auch inhaltlich eine der wichtigsten Prioritäten ist und somit ein wesentliches strategisches Ziel darstellt.

wir müssen mit wichtigen ländern innerhalb der eU, aber auch ausserhalb der eU, bilaterale verhandlungen führen (insbesondere in Bezug auf MiFiD ii), um den Zugang zu ausländischen Märkten für Schweizer institutionen zu ver-bessern. Die SBvg befürwortet auch den vorschlag, eine

gründliche analyse der vor- und nachteile von sektoriellen abkommen mit der eU und deren Machbarkeit vorzunehmen.Marktzugänge sowie attraktive Marktbedingungen im allge-meinen sind von entscheidender Bedeutung, damit Schweizer Banken weiterhin ihre Dienstleistungen exportieren können; dies ist insbesondere für kleinere institutionen wichtig, die nicht zwingend auf eine lokale Präsenz im ausland bauen können. es ist daher unsere verantwortung, in der Schweiz neue arbeitsplätze zu schaffen und bestehende zu erhalten beziehungsweise zu schützen. Der Finanzplatz Schweiz muss ein wachstumsmotor unserer volkswirtschaft bleiben, insbe-sondere um weiterhin Kredite zu attraktiven Konditionen anbieten und ausländisches Kapital zur refinanzierung anziehen zu können.

Sollte die Schweiz ausländische Verordnungen, insbesondere MiFID II, übernehmen/anerkennen?

Die anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen verordnung ist für den Zugang zu ausländischen Märkten, insbesondere innerhalb europas, von wesentlicher Bedeu-tung. Dies gilt für MiFiD ii, aber auch für andere wichtige Bereiche wie das asset Management (aiFMD/OGaw) oder die Finanzmarktinfrastruktur (eMir). in dieser Hinsicht wäre es jedoch sinnvoll, den regulierungsgrad darauf abzustimmen, ob eine Bank international aktiv oder nur lokal im Schweizer Markt tätig ist. Die SBvg begrüsst ein Finanzdienstleistungs-gesetz insoweit, als dass es die wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes international stärkt, vor allem in Bezug auf verschärfte transparenzvorschriften und gerechte wettbewerbsbedingungen für Finanzintermediäre, einschliesslich unabhängiger vermögensverwalter. Der vernehmlassungsentwurf vom vergangenen Jahr enthielt jedoch fragwürdige aspekte, in erster linie der eingriff in die Zivilprozessordnung. Diese „Swiss Finish“-aspekte, wie

«Der Finanzplatz Schweiz muss ein Wachstumsmotor unserer Volkswirtschaft bleiben.»

Page 19: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

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beispielsweise die Umkehr der Beweislast zuungunsten der Finanzdienstleister und die Pflicht, sämtliche Kosten zu tragen, sind inakzeptabel. Den per ende Juni 2014 erwarteten Gesetzesentwurf werden wir sorgfältig prüfen.

In ihrem Positionspapier vom Juni 2013 nahm die SBVg Stellung zu den Plänen des Bundesrats, die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Steueraspekte zu verschärfen (Weissgeld- strategie). Was sind die neuesten Entwicklungen und wie steht die SBVg dazu?

Seit 2009 engagiert sich die SBvg für Steuerehrlichkeit. Seitdem wurden verschiedene konkrete Massnahmen ergriffen, insbesondere mit der annahme der richtlinie von art. 26 OecD in Bezug auf den informationsaustausch und die Überprüfung der zahlreichen Doppelbesteuerungs-abkommen. letzten Juni haben wir die Sistierung dieses Gesetzesentwurfs beantragt, da wir die einführung einer verbesserten Sorgfaltspflicht zusätzlich zum künftigen automatischen informationsaustausch für unnötig halten. Darüber hinaus wären wir mit den vorgesehenen verpflich-tungen gegenüber unseren Mitbewerbern benachteiligt, da kein anderes land eine solche Kontrolle kennt und diese auch nicht einem internationalen Standard entspricht. Die rasanten entwicklungen in jüngster Zeit hinsichtlich der annahme des von der OecD entwickelten Standards zum automatischen informationsaustausch − an dem sich auch die Schweiz betei-ligen wird − bestätigen aus meiner Sicht die relevanz unserer Position.

nach diesen ausführungen möchte ich daran erinnern, dass die SBvg ihren Mitgliedern empfehlungen zur Steuerehrlich-keit erteilt hat. Dies um zu gewährleisten, dass die Steuervor-schriften bis zur einführung des automatischen informations-austausches eingehalten werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind wir verpflichtet, unseren Kunden die Möglichkeiten zur Bereinigung von Situationen, die sie zum grössten teil „geerbt” haben, aufzuzeigen. Sollten diese Situationen vor inkrafttreten des automatischen informationsaustausches nicht bereinigt sein, sind diese Kunden einem hohen Prozess-risiko ausgesetzt.

Yvan MermodPartner Financial Services

+41 58 249 37 [email protected]

Oliver GauderonPartnerFinancial Services

+41 58 249 37 [email protected]

Patrick Odier Patrick Odier ist seit dem 1. Januar 2014 Präsi- dent des verwaltungsrats der Bank lombard Odier & co aG und seit dem 1. Juli 2008 Senior Partner und geschäftsführender teilhaber der lombard Odier Gruppe. Patrick Odier trat 1982 in die lombard Odier Gruppe ein und rundeteseine ausbildung in Zürich, new York und Montreal ab, bevor er 1986 teilhaber wurde. er hat die Universität Genf mit einem lizenziat in wirtschafts-wissenschaften und die Universität chicago mit einem MBa in Finanzwissenschaften abgeschlossen.

andere tätigkeiten und aufgaben: Patrick Odier ist seit September 2009 Präsident der Schweize-rischen Bankiervereinigung und vizepräsident von economie-suisse (verband der Schweizer Unternehmen). er ist zudem verwaltungsratsmitglied mehrerer akademischer einrich-tungen und wohltätiger Organisationen in der Schweiz und im ausland.

Wo sehen Sie den Finanzplatz im Jahr 2023? Wie wird es um die Schweizer Finanzindustrie stehen? Der Finanzplatz Schweiz ist einer der wichtigsten weltweit. ich bin davon überzeugt, dass der Bankenplatz Schweiz nach wie vor eine führende Position im Bereich asset Management einnehmen und zu den sichersten Finanzplätzen der welt zählen wird. Unser einzigartiges niveau an Qualität und Service in verbindung mit unserer Finanzstärke sowie der politischen, monetären und institutionellen Stabilität ist anderswo nur schwer zu finden.

in ähnlicher weise trägt unsere einzigartige, breit gefächerte und sich ergänzende Branchenstruktur aus institutionen, die sowohl auf internationaler als auch auf nationaler ebene tätig sind, dazu bei, dass die Finanzbranche auch in Zukunft florieren wird. letztlich bin ich auch der festen Überzeugung, dass die Probleme der vergangenheit vollständig beseitigt und neue wachstumstreiber gefunden sein werden. in diesem Zusammenhang möchte ich besonders das asset Manage-ment und die chinesische währung renminbi erwähnen. Zu diesem Zweck müssen wir, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, unsere rahmenbedingungen stärken und den Finanzplatz Schweiz im ausland bewerben, damit wir auch in Zukunft die besten arbeitnehmer und Unter-nehmen anziehen können.

Page 20: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

20 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

US Tax Program Endgültiger Abschluss des Steuerstreits? von Michael Schneebeli

Am 29. August 2013 haben die Schweiz und die USA eine Vereinbarung über das US-Steuerprogramm unterzeichnet. Zweck dieses sogenannten Joint Statements ist die Beilegung des jahrelangen Steuerstreits der USA mit den Schweizer Banken in Bezug auf unversteuerte Gelder von amerikani-schen Steuerpflichtigen. Diese Lösung bietet den Banken die Gelegenheit, mit der Vergangenheit abzuschliessen und ermöglicht ihnen bei einer Teilnahme am Programm die Einordnung in eine der folgenden Kategorien:

als inoffizielle fünfte Kategorie steht die nichtteilnahme am Programm zur auswahl. im US-Steuerprogramm sind die Details der anforderungen und verpflichtungen der Kategorien 2, 3 und 4 beschrieben. vom Programm ausge-nommen sind Banken, die sich bereits unter den sogennanten Kategorie-1-Banken befinden und mit dem Depart-ment of Justice (DoJ) in Kontakt stehen.

Kategorie 2

Banken, die Grund zur annahme haben, seit dem 01.08.2008 gegen US-Steuerrecht verstossen zu haben. Pauschale Bussenberech-nung, abhängig vom eröffnungs-datum

Kategorie 3

Banken, die seit dem 01.08.2008 nicht gegen US-Steuerrecht verstossen haben

Kategorie 4

lokale Banken, d.h. 98% der vermögenswerte stammen von Kunden, welche im eU-raum oder in der Schweiz ansässig sind

Kategorie 1

Banken, die vom US-Steuer-programm ausgenommen sind

Page 21: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

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Unsicherheiten und Schwierigkeiten des vorgelegten ProgrammsDie im Programm enthaltenen ausführungen sind sowohl das resultat langwieriger verhandlungen sowie auch der erfah-rungen, welche das DoJ mit den Schweizer Banken der Kate-gorie 1 in den letzten fünf Jahren gemacht haben. Dennoch bestehen viele Unsicherheiten bezüglich der auslegung des Programms sowie dessen praktische Umsetzung. Konkret geht es dabei um Definitionen wie beispielsweise:

• was ist eine US-Person?

• ist ein in der Schweiz lebender Doppelbürger auch vom Programm erfasst?

• Unter welchen Bedingungen kann auf einen physischen review der Kundenunterlagen verzichtet werden?

• ist die anwendung von Stichproben bei der Suche nach US-indizien zulässig?

• wie konkret werden Kontensaldi aggregiert?

• welche transaktionen sind für das US-Program nicht relevant?

inzwischen haben sich über 100 Banken vor allem für die teilnahme als Kategorie-2-Bank gemeldet. Diese Banken haben gemäss Definition „Grund zur annahme, dass sie seit dem 1. august 2008 gegen US-Steuerrecht verstossen haben könnten”. Sie werden dem Programm entsprechend eine Busse gemäss den vorgaben des DoJ bezahlen müssen, sofern sie nicht beweisen können, dass zwischenzeitlich die unversteuerten vermögen regularisiert werden konnten oder ein anderer Grund geltend gemacht werden kann. Dies kann unter Umständen ein sehr aufwändiger Prozess sein, da die Kunden nicht immer erreicht werden können. Die Bussen-

pflicht ist eine Folge von Äusserungen des DoJ selbst insofern, dass zwischen der Kategorie 2 und 3 eine klare linie gezogen wurde. Das DoJ sieht keine sogenannte „de minimis”-Klausel für die Kategorie 3, oder anders gesagt, wenn das institut über einen Fall verfügt, wo der US-Kunde keinen nachweis erbringen kann für die ordnungs-gemässe Besteuerung, ist die Kategorie nicht mehr möglich.

Hoher Aufwand für die UmsetzungDer aufwand für die teilnahme am Programm ist enorm und wird jede teilnehmende Bank (ohne Berücksichtigung der Bussenzahlung) mehrere Millionen kosten. Die Höhe des aufwandes zur Umsetzung des Programms hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

• Datenqualität insgesamt über die letzten fünf Jahre

• Komplexität der it-infrastruktur, welche als Basis für die auswertungen von kundenrelevanten Daten benötigt wird

• vorhandensein von zusätzlichen relevanten informationen zum US-Geschäft beispielsweise in einem crM-System, physischer Korrespondenz, e-Mails etc.

• anzahl festgestellter Kundenbeziehungen mit US-Bezug

• wahl der Kategorie (je nachdem sind die anforderungen bezüglich Beweisführung anders)

• anzahl involvierter externer Spezialisten beispielsweise anwälte und wirtschaftsprüfer

• Komplexität der Kundenbeziehungen (truststrukturen versus Sparkontoinhaber)

• Stand der Umsetzung von Fatca

Unabhängiger Prüfer

Straf- verteidiger

externer Berater

Support Prüfung

Kundendossier

Involvierte ParteienDie nachfolgende Grafik zeigt die involvierten Parteien des Steuerprogramms, deren tätigkeiten im Zusammenhang mit der indiziensuche nachfolgend kurz beschrieben sind.

Bank

Page 22: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

22 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Änderungen im Prüfwesen – mögliche Auswirkungen in der Praxis

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Zeitlicher Ablauf bei Banken der Kategorie 2 Mögliche tätigkeiten der beteiligten Parteien und zeitlicher ablauf (Kategorie 2):

* Kann auch von der Bank selbst gemacht werden

Die Koordination der zahlreichen involvierten Parteien ist eine Herausforderung, da teilweise auch unterschiedliche ansich-ten im Zusammenhang mit dem Umfang / Detaillierungsgrad der Suche bestehen. Für eine Bank der Kategorie 3 ist die aufteilung grundsätzlich analog, wobei dort vor allem das resultat der Suche entscheidend ist. Zusätzlich sieht man,

dass sowohl Banken der Kategorie 2 und 3 sogenannte e-Mail reviews für den nachweis in Bezug auf das verhalten der Bank durchführen. Dies kann vor dem DoJ als zusätzliches argument ins Feld geführt werden, wenn es um die Darstel-lung der resultate geht. Das verhalten und das resultat der Suche kann wie folgt schematisch dargestellt werden.

Tätigkeiten/ Rolle

Bank Externer Berater (Anwalt in der Schweiz)

Externer Berater (USA)

Externer Support (Wirt-schaftsprüfer, Forensic)*

Strafverteidiger Unabhängiger Prüfer

Elektronischer Review

Durchführung der elektroni-schen Suche

nicht zwingend nicht zwingend technologische Unterstützung

review der resultate

Beurteilung der Suche u.a. auf deren vollstän-digkeit

Physischer Review

aufbereitung der Kunden-dossiers

Durchsicht der US-Population (versteuert vs. unversteuert)

Durchsicht der US-Population (versteuert vs. unversteuert)

Unterstützung bei der Suche nach US-indi-zien

review der resultate

Überprüfung des Prozesses

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

1. August 2008

Beginn des US- Steuerprogramms

September 2009

Unterzeichnung des Doppelbesteuerungs-abkommen cH-USa

Oktober 2010

veröffentlichung des crossborder-Berichts seitens der FinMa

28. August 2013

Unterzeichnung der gemeinsamen erklärung zum US-Steuerprogramm (Start der 1. Phase)

31. Dezember 2013

anmeldefrist für eine non-Prosecution- vereinbarung (für Banken der Kat. 2)

1. Juli − 31. Dezember 2014

anmeldefrist für einen non-target-letter für Banken der Kat. 3 & 4

Heute

Februar 2009

UBS-Datentransfer in die USaQi

Fall

UBS

Zwingende Massnahmen

Zur Standortbestimmung muss die Bank zwingend die folgenden Dokumente analysieren:• Protokolle der vr-Sitzungen (z.B. Diskussionen betreffend Fall UBS)• Bestehende Qi-Strategie• Strategie / Geschäftsplan• Massnahmen für Privatbanken• US Policies (versionen seit august 2008)• MiS – im Speziellen auM (volumen, Herkunft, region etc.) und weitere interne Berichte für die Geschäftsleitung• Strategie für Zusammenarbeit mit externen vermögensverwaltern• interne und externe Prüfungsberichte• risikoanalysen (allgemein)• risikoanalysen betreffend crossborder-transaktionen• Geldwäscherei-Berichte• weiterbildung der Mitarbeiter• interne und externe Kommunikation• einstellung von Kundenberatern (Hr-Dokumente, Berichte früherer arbeitgeber)• Änderungen betreffend Kundenberater (zwingender austausch der Kundenberater?)

Ende Juli 2014

ende der 2. Phase (Für Banken der Kat. 2)

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Page 24: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

24 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

US Tax Programm Endgültiger Abschluss des Steuerstreits?

Ablauf für Kategorie-3-Banken Für Kategorie-3-Banken ist es insbesondere auch wesentlich, inwiefern sie Fatca bereits umgesetzt haben. als Hilfestel-lung können die Beschreibungen der Fatca Final regulations

in Bezug auf das effektive compliance-Programm hinzuge-zogen werden. Untenstehende Grafik zeigt die wichtigsten aspekte eines Fatca-basierten effektiven compliance-Programms auf.

2015 2017

Heute

06.08.2011

Bestätigung:- Unterlassung der

Beihilfe zur Steuer-hinterziehung seit 06.08.2011

01.07.2014

Fatca-FFi-vereinbarung wird wirksam

Frist: 31.08.2016

Bestätigung:- Due Diligence bzgl. Kunden-

identifizierung- Unterlassung der Beihilfe zur

Steuerhinterziehung seit 06.08.2011

2018

Frist 30.06.2018

Frist für den rO zur einreichung der Zertifizierung für ein wirksames internes Kontrollsystem für die erste Zertifizierungsperiode

US tax

01.08.2008

Beginn des anwen-dungszeitraums

Letzte Frist: 31.10.2014

antrag auf non-target letter

Letzte Frist: 28.02.2015

Die Schweizer Bank und der externe Berater müssen:

- den Prozentsatz der Konten mit US-Bezug von den gesamten Kontobeständen und verwalteten vermögen der Schweizer Bank überprüfen

- sicherstellen, dass die Schweizer Bank über ein wirksames Compliance-Programm verfügt und dieses angemessen dokumentiert ist

- und der Steuerverwaltung den Bericht des independent examiners über die interne Untersuchung zukommen lassen. Dieser umfasst:

- Zeugen zur Bestätigung der informationen - Kennzeichnung der vom independent examiner überprüften Dateien - Fachliche Feststellungen des externen Beraters - Schlussfolgerungen des independent examiners

Fatca

20162008 2014

Fatca

US tax Program

Page 25: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

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es gilt, die während des für das US-Steuerprogramm rele-vanten Zeitraums vom 1. august 2008 bis 31. Dezember 2013 gültigen Prozesse, weisungen und deren Umsetzungen zu prüfen. Der independent examiner muss die effektivität der Organisation in der Gesamtheit während des besagten Zeit-raums bestätigen können, was faktisch einer externen Bestäti-gung zur Umsetzung von Fatca gleichkommt. Gemäss Fatca ist die erste Selbstzertifizierung erst ende august 2016 notwendig.

Wie geht es weiter und was ist zu tun?auf das US tax Program folgt Fatca. Die beiden regularien bringen einige inhaltliche Ähnlichkeiten mit sich, woraus sich für die Banken wertvolle Synergien ergeben könnten. Beispielsweise wurde ein inhaltspunkt von Fatca, die Prüfung der Kundendossiers, nun mit dem US-Steuerpro-gramm für die Schweizer Banken vorzeitig fällig. Mit einem bereits an Fatca angepassten Kontoeröffnungsprozess und einem effektiven Überwachungsapparat muss die Prüfung der Kundendossiers unter Fatca nicht wiederholt werden. Die Schweizer Banken wurden im Prozess der Dossierprüfung auf die Diskrepanz zwischen den physisch vorhandenen Kundeninformationen und den elektronisch verfügbaren Daten aufmerksam.

Dennoch haben die Schweizer Banken noch einen weiten weg zur Fatca-compliance vor sich. Die nominierung eines responsible Officers, der aufbau eines effektiven compliance Programms, die aufsetzung der Berichterstattung sowie die anzupassenden internen richtlinien und weisungen sind nur einige der aufgaben, welche gemäss Fatca noch auf der agenda stehen und ausgeführt werden müssen.

Das US-Steuerprogramm hingegen ist noch lange nicht fertig. nach vorliegen und der Präsentation der Banken vor dem DoJ werden die Banken möglicherweise zusätzliche Unterlagen einreichen und weitere abklärungen treffen müssen. Schliess-lich wird das DoJ über amtshilfegesuche die namen in erfah-rung bringen, wobei die Mehrheit dieser Kunden ja bereits im März 2015 mittels dem Fatca reporting an die US-Steuerbe-hörde (irS) geliefert werden.

Die volle Kundentransparenz in Sachen Steuern steht vor der tür. Das US-Programm und Fatca sind ein vorge-schmack der arbeiten, welche auf die Banken und mögli-cherweise auch auf andere Finanzintermediäre zukom-men. Jetzt geht es darum, das Projekt oder die Projekte zu starten, damit auch risiken (cross-Border-aktivitäten und Suitability) in diesem Zusammenhang rechtzeitig angepackt werden können. Die Uhr tickt, insofern hat die lösung des Steuerstreits aus Schweizer Sicht erst begonnen. Für viele andere länder lässt sich nur erahnen, was tatsächlich auf die Banken zukommen wird.

FaZit

Michael SchneebeliPartnerHead of Regulatory Services

+41 58 249 41 06 [email protected]

Sollte bei den Datenlieferungen Diskrepanzen bestehen, wird sich die irS sicherlich auch noch bei den Banken melden. im weiteren ist davon auszugehen, dass auch andere Finanzin-termediäre inklusive versicherungen möglicherweise auf den radar des DoJ aufgrund der von den Banken zur verfügung gestellten informationen kommen (sogenannte leaver listen, die informationen enthalten, wohin die Gelder während des für das US-Steuerprogramm relevanten Zeitraums transfe-riert wurden).

auch der automatische informationsaustausch ist auf anfang 2016 beziehungsweise 2017 angekündigt. in diesem Zusam-menhang gilt es, ähnlich detailliert die Kundenbasis zu durch-kämmen um entsprechende Daten an Steuerbehörden liefern zu können. Parallel dazu wird auch durch die Änderungen im Geldwäschereibereich der Umfang von Daten insbesondere im Bereich von Strukturen, trusts und Stiftungen deutlich erhöht werden. voraussichtlich rückwirkend, das heisst, dass auch bestehende Kunden davon betroffen sind. Ganz entscheidend wird dabei sein, wie viele Jahre zurück die Betrachtung für die vergangenheit geht. es ist grundsätzlich mit 10 Jahren zu rechnen.

«Auf das US Tax Program folgt FATCA. Die beiden Regu-larien bringen einige inhalt-liche Ähnlichkeiten mit sich, woraus sich für die Banken wertvolle Synergien ergeben könnten.»

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Page 26: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

26 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Geldwäscherei- bekämpfungÜbersicht der geplanten Neuerungen von Pascal Sprenger und Michèle Steinmann

Die Schweiz ist gezwungen, ihre Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei an die internatio-nalen Standards anzupassen; aktuell läuft das entsprechende Gesetzgebungsverfahren. Da die Ände-rungen für die Finanzbranche insbesondere in der Umsetzung erhebliche Herausforderungen mit sich bringen werden, sind Finanzintermediäre gut beraten, sich frühzeitig mit den sich abzeichnenden Neuerungen auseinanderzusetzen.

26 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Page 27: Swiss Financial Services Newsletter - Banking

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Hintergrundim Februar 2012 hat die Financial action task Force (FatF) ihre angepassten empfehlungen zur Bekämpfung der Geld-wäscherei veröffentlicht. Die FatF-empfehlungen sind auf internationaler ebene mittlerweile zum Quasi-Standard in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der terrorismusfinanzie-rung herangewachsen und jedes industrieland ist faktisch gezwungen, die eigene Gesetzgebung an den FatF-empfeh-lungen auszurichten. Mittels sogenannter länderexamina überprüft die FatF periodisch, ob ein land die FatF-empfeh-lungen formell und materiell einhält und erstellt entspre-chende Berichte.

als international wichtiger Finanzplatz hat die Schweiz die Diskussion innerhalb der FatF eng mitverfolgt und im rahmen ihrer Möglichkeiten versucht, die anpassungen der FatF-empfehlungen in ihrem Sinne zu beeinflussen. So war schon relativ früh absehbar, dass die Schweiz nach verab-schiedung der angepassten FatF-empfehlungen einigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hat, um den neuen anforderungen gerecht zu werden.

im Februar 2013, ein Jahr nach verabschiedung der FatF-empfehlungen, hatte der Bundesrat sodann zwei vernehm-lassungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung eröffnet: einerseits die zur Disposition stehende vernehmlas-sung zu den anpassungen der FatF-empfehlungen und zur Behebung angeprangerter Mängel aus der länderprüfung 2005, andererseits eine zeitgleiche und inhaltlich verknüpfte, aber formell getrennte vernehmlassung zu erweiterten Sorg-faltspflichten im Steuerbereich. letztere wurde im vergan-genen Jahr durch die politische entwicklung in Zusammen-hang mit dem automatischen informationsaustausch (aia) inhaltlich etwas überholt. Der Bundesrat sistierte daher die weitere gesetzgeberische Umsetzung für erweiterte Sorgfalts-pflichten im Steuerbereich, bis mehr Klarheit zum automati-schen informationsaustausch besteht und konzentrierte sich auf die anpassung an die FatF-empfehlungen.

Mitte März 2014 folgte der Ständerat dem vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten FatF-empfeh-lungen in weiten teilen. im Juni 2014 hat nun auch der natio-nalrat sich mit dem vorschlag des Bundesrates befasst.

«Die Einhaltung internatio-naler Vorgaben zur Geldwä-schereibekämpfung sind regelmässig eine der Voraus-setzungen für den Marktzu-gang durch Drittstaaten wie die Schweiz (z.B. MiFID, AIFMD).»

im vergleich zum Ständerat hat dieser jedoch die vorlage in weiten teilen „aufgeweicht”. in zeitlicher Hinsicht ist für die Schweiz von Bedeutung, dass 2015 ein FatF Peer review ansteht. es wäre in diesem Zusammenhang zentral, bis dann das Gesetzgebungsver-fahren abgeschlossen zu haben, damit die Schweizer Umset-zung der jüngsten FatF-empfehlungen in die Beurteilung mit einfliessen kann.

Vorgesehene ÄnderungenDie vorlage sieht in den folgenden Hauptpunkten Änderungen zum aktuell geltenden recht vor:

• erhöhte transparenz bei juristischen Personen in Zusam-menhang mit Inhaberaktien.

• verschärfung der Pflichten bei der Feststellung der wirt-schaftlich Berechtigten von juristischen Personen.

• erweiterung des Begriffes Politisch Exponierte Person (PEP) auf inländer sowie Mitglieder zwischenstaatlicher Organisationen und neue Sorgfaltspflichten für PeP.

• Einführung einer Vortat für schwere Fälle im Bereich der direkten Steuern und ausweitung des geltenden Straftat-bestands des Schmuggels im Zollbereich auf indirekte Steuern.

• Verbot von Barzahlungen über CHF 100‘000 – zwingende abwicklung über einen Finanzintermediär.

Die vorlage sieht zudem eine erhöhung der wirksamkeit des verdachtsmeldesystems sowie anpassungen bezüglich Finanzsanktionen im Zusammenhang mit terrorismus bzw. terrorismusfinanzierung vor. Ferner wird die aktuelle verein-barung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (vSB) überarbeitet. vorliegend wird auf diese drei themen jedoch nicht näher eingegangen. Grundlage für die nachfolgenden ausführungen bilden die Beratungen im Ständerat. wesentliche abweichungen gemäss vorschlag des nationalrates werden an gegebener Stelle jedoch ebenfalls kurz kommentiert.

inhaberaktienDie Schweiz wurde in der vergangenheit immer wieder für die international gesehen eher liberale regelung der inhaberak-tien gerügt. Diese können bis anhin frei und ohne jegliche Kontrolle übertragen werden. neu soll die Übertragung von inhaberaktien, welche nicht an einer Börse kotiert sind, einer Meldepflicht unterliegen. So wird der Käufer innert Monats-frist der Gesellschaft den erwerb der inhaberaktien anzeigen müssen. als alternative bleibt die Umwandlung der inhaber-aktien zu namenaktien. eine knappe ratsmehrheit hat jedoch auf die einführung einer Strafbestimmung bei verletzung der Meldepflicht – entgegen dem vorschlag des Bundesrates – verzichtet.

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im vergleich zum Ständerat hat der nationalrat die regeln zu den inhaberaktien verwässert. nach dem willen des national-rates soll keine Meldepflicht gelten, wenn eine Gesellschaft über weniger als cHF 250’000 Franken verfügt. Für GmbHs soll die Grenze bei 50’000 Franken liegen. Somit würden die neuen regeln für KMU nicht gelten.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene anpassung führt inhalt-lich zu einer weitgehenden abschaffung der inhaberaktie. Die erfahrung in Zusammenhang mit börsenkotierten invest-mentgesellschaften, welche schon heute in den anwendungs-bereich des Geldwäschereigesetzes fallen, zeigt jedoch, dass neue aktionäre speziell in einem internationalen Kontext und bei einer fehlenden Strafandrohung wenig motiviert sein werden, der Gesellschaft den erwerb zu melden.

Feststellung der wirtschaftlich BerechtigtenDie heute schon bestehende regelung, dass von der vertragspartei eine erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung der eingebrachten vermögenswerte eingeholt werden muss, soll insbesondere bei juristischen Personen verschärft werden. So müsste neu nicht nur bei Sitzgesell-schaften, sondern auch bei operativ tätigen Gesellschaften die wirtschaftliche Berechtigung festgestellt werden.

neu gelten als wirtschaftlich Berechtigte nicht mehr einfach die operativ tätigen juristischen Personen, sondern die natür-lichen Personen, „welche die juristische Person dadurch kon-trollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemein-samer Absprache mit Dritten, mindestens an 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren”.

Diese sehr umfassende Definition könnte in der Praxis wohl noch zu einigen Schwierigkeiten in der Umsetzung führen. einerseits findet für die Geldwäschereibekämpfung nun auch bei operativen Gesellschaften ein faktischer Durchgriff durch die juristische Person auf natürliche Personen statt, was zivil-rechtlichen Prinzipien entgegensteht. andererseits ist es speziell in internationalen verhältnissen und bei Konzern-strukturen nicht immer ohne weiteres feststellbar, wer auf eine einzelne Konzerngesellschaft bezogen eine entspre-chende Kontrolle ausüben kann und damit im Sinne des Schweizer Gesetzgebers als wirtschaftlich berechtigte Person gelten würde.

Politisch exponierte Personen (PeP)Der heutige Begriff der Politisch exponierten Person soll ausgedehnt werden. einerseits sollen neu auch bei inländi-schen regierungsmitgliedern und Parteiexponenten, die eine führende öffentliche Funktion wahrnehmen, erhöhte Sorg-faltspflichten angewendet werden müssen. Zudem sollen auch Funktionäre führender internationaler Organisationen als PeP gelten.

Diese neudefinition wird den Finanzintermediären in der Umsetzung wohl kaum nennenswerte Schwierigkeiten be- reiten, sind sie doch schon heute mehrheitlich den Umgang mit PeP gewohnt und können auf etablierte Prozesse abstellen. Zudem sei angemerkt, dass diverse Finanzinter-mediäre, speziell wenn sie teil einer internationalen Banken-gruppe sind, schon heute auch inländer als PeP behandeln.

Schwere Steuerdelikte als vortat für GeldwäschereiDie thematik der Steuerdelikte, welche als vortaten für Geld-wäscherei gelten sollen, hat in der Schweiz schon für einigen Gesprächsstoff gesorgt und muss wohl als ursprünglich umstrittenster Punkt der vorlage gesehen werden. Bereits im Jahr 2011 haben wir in einem artikel „Steuerdelikte als Vortaten für Geldwäscherei – ein erster Überblick zu Umsetz-barkeit und Handlungsbedarf” auf die damit verbundenen Schwierigkeiten hingewiesen.1

im Zug der entwicklungen der letzten Jahre, namentlich der weissgeldstrategie und der schrittweisen (faktischen) abschaffung des Bankkundengeheimnisses, hat die Frage jedoch etwas an politischer Brisanz verloren.

Die FatF-regeln sehen vor, dass schwere Steuerdelikte als vortaten zu Geldwäscherei gelten sollen. Jedoch bleibt es den einzelnen Staaten überlassen, welche Steuerdelikte als schwer definiert werden. in der vergangenheit bereitete im internationalen Kontext die abgrenzung zwischen Steuerhin-terziehung und Steuerbetrug erhebliche Schwierigkeiten. Der Ständerat hat nun eine regel verabschiedet, wonach bei einer hinterzogenen Steuer von cHF 300‘000 von einem qualifizierten Steuervergehen auszugehen ist. Dabei wird explizit auf die tatbestandselemente des Steuerbetruges, also auf die verwendung „gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, erfolgs-rechnungen oder lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter” zur täuschung abgestellt. Der nationalrat demgenüber hat einen anderen vorschlag vorgebracht: ein Steuerdelikt soll lediglich dann als vortat zur Geldwäscherei gelten, wenn die Straftat eine oder mehrere Steuerrückerstattungen über cHF 200’000 pro Steuerperiode bewirkt.

Für die Finanzintermediäre wird es nicht einfach sein, diese Bestimmungen in die Praxis umzusetzen. immerhin kann festgehalten werden, dass mit dem vorschlag eines Schwel-lenwertes der hinterzogenen Steuer für das retailsegment in Grössenordnungen abgeschätzt werden kann, welche Kundenbeziehungen aufgrund der vermögenswerte der Gesamtkundenbeziehung nicht für eine entsprechende Steuer infrage kommen. Jedoch dürfte es für Finanzintermediäre in der Praxis nicht einfach sein, die verwendung gefälschter Urkunden zu erkennen beziehungsweise einen begründeten

GeldwäschereibekämpfungÜbersicht der geplanten Neuerungen

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1 christoph Kuhn / Pascal Sprenger, „Steuerdelikte als vortaten für Geldwäscherei – ein erster Überblick zu Umsetzbarkeit und Handlungsbedarf”, in „chancen und risiken rechtlicher neuerungen 2010/2011”, Schulthess 2011.

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Pascal SprengerDirector, RechtsanwaltHead of Legal Financial Services

+41 58 249 42 [email protected]

Die Schweiz verfolgt in der Geldwäschereibekämpfung in vielerlei Hinsicht einen etwas differenzierteren ansatz als andere länder, was sich beispielsweise schon am Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes (relativ wenige unterstellte Bran-chen) oder aber am Meldekonzept bei verdachtsfällen (Meldung bei begründetem verdacht) zeigt. Hält man sich zudem die ursprüngliche Zielsetzung der Geldwäschereibekämpfung – die Bekämpfung des organisierten verbrechens – vor augen, so ist nicht ganz einsichtig, weshalb Steuerdelikte ebenfalls als vortaten qualifizieren sollen.

Da sich die Schweiz den internationalen vorgaben realistischerweise nicht entziehen kann, sollten Finanzintermediäre eine erste auslegeordnung machen, um zu analysieren in welchen Bereichen sie von den gesetzlichen neuerungen betroffen sind. Dies ist von institut zu institut unterschiedlich, dürfte aber in den meisten Fällen die folgenden Punkte umfassen:

• ÜberprüfungundAnpassungderWeisungen,VorgabenundProzesse(allgemein)

• FeststellungderwirtschaftlichberechtigtenPersonen:AnalysederGeschäftsabläufeundpotenziellbetroffenenGeschäftsbeziehungen

• NeudefinitionvonPEP–AnalysepotenziellbetroffenerGeschäftsbeziehungen

• Steuerdelikte:AnalysepotenziellbetroffenerGeschäftsbeziehungen,DefinitioneinerGeschäftspolitikzumUmgang mit Steuerdelikten, anpassungen der Prozesse und Kontrollen zur erkennung entsprechender Geschäftsbeziehungen

FaZit UnD HanDlUnGSBeDarF

Michèle SteinmannRechtsanwältin, LL.M. Assistant Manager +41 58 249 77 [email protected]

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verdacht zu erlangen. Zudem kommt es nicht selten vor, dass zwar widersprüchliche informationen, welche allenfalls auf gefälschte Urkunden hindeuten, im Kundendossier enthalten sind, jedoch durch den Kundenbetreuer oder die compliance nicht aktiv also solche erkannt werden. Dies birgt für Banken erhöhte regulatorische risiken. Der vorschlag des nationalrates scheint demgegenüber noch schwieriger in die Praxis umsetzbar zu sein. Banken müssten mindestens in den Grössenordnungen eine potentielle Steu-errückerstattung abschätzen können, was sehr anspruchsvoll sein kann.

Mit der einführung eines automatischen informationsaustau-sches dürfte sich aber auch hier die praktische Bedeutung der Frage mittelfristig reduzieren.

verbot von Barzahlungen über cHF 100‘000in den Medien fand die ankündigung, Barzahlungen von über cHF 100‘000 faktisch zu verbieten, ein erhebliches echo. im vergleich zum Ständerat will der nationalrat Bargeldzah-lungen in der Höhe von cHF 100’000 nicht verbieten. Die vorgebrachten Gegenargumente beinhalten primär grundlegende liberale und rechtsstaatliche Prinzipien.

als Gegenentwurf zur nun gewählten lösung einer betrags-mässigen einschränkung von Bargeldgeschäften stand im raum, den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes insgesamt auf weitere Branchen und Personen zu erweitern. So könnten als alternative, wie in anderen ländern üblich, beispielsweise anwälte, notare, immobilientreuhänder etc. ebenfalls als Finanzintermediäre im Sinne des GwG be- trachtet und entsprechenden Sorgfaltspflichten unterworfen werden. Dies wurde aber im rahmen der vernehmlassung durch den Bundesrat nicht weiter verfolgt.

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Internationale Steuerabkommen und AIA als Treiber der Konsolidierung im Schweizer Private Banking? von christian Hintermann

Zunehmende Unterschiede bei der Performance der PrivatbankenDas Ausmass, in dem in den letzten Jahren die Herausforderungen für Schweizer Privatbanken gewachsen sind, muss hier nicht mehr breit ausgeführt werden.

Die Finanzkrise führte zu einem allgemeinen Vertrauensverlust und einer gestiegenen Risikoaversion bei den Kunden. Der stetig zunehmende Druck seitens Politik und Regulatoren hat vor allem im grenz-überscheitenden Vermögensverwaltungsgeschäft zu neuen restriktiven Vorschriften geführt. Aktuell sind es vor allem das US-Steuerprogramm, allfällige negative Auswirkungen der angenommenen Masseneinwanderungsinitiative auf den freien Dienstleistungsverkehr und der von allen Seiten erwar-tete Informationsausstausch, die Banken vor grosse zusätzliche Herausforderungen stellen. Diese erwähnten Punkte erhöhen die Komplexität des Geschäfts, schränken die Handlungsmöglichkeit der Marktteilnehmer stark ein und sind zum Teil mit massiven finanziellen Konsequenzen verbunden.

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wie die von KPMG und der Universität St.Gallen publizierte Studie zur Performance der Schweizer Privatbanken 2013 zeigt, sind die auswirkungen des sich verändernden wettbe-werbsumfelds massiv. Basierend auf einer quantitativen analyse von mehr als 103 Jahresberichten von Schweizer Privatbanken wurde festgestellt, dass der Medianwert der eigenkapitalrendite von 13,9% im Jahr 2006 auf bescheidene 3,8% im Jahr 2011 gesunken und 2012 erstmals wieder leicht auf 4% angestiegen ist. insgesamt schrieben seit 2008 ein viertel der Banken verluste. viele der Banken verdienen die Kapitalkosten nicht mehr.

Die Stabilisierung von 2012 war vor allem durch das bessere Umfeld an den Finanzmärkten getrieben, das auch 2013 weiterhin anhielt. Sie darf aber sicher nicht als trendwende interpretiert werden. aus der analyse der Zahlen ist erkenn-bar, dass sich die Performance-Unterschiede zwischen den erfolgreichen und weniger erfolgreichen Privatbanken zu akzentuieren beginnen. insbesondere grössere Banken konnten ihre eigenkapitalrentabilität deutlich steigern, während viele kleinere Banken stagnierten oder weiter zurückfielen.

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32 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – Juli 2014

Internationale Steuerabkommen und AIATreiber der Konsolidierung im Schweizer Private Banking?

Konsolidierungsprozess geht weiter – wann kommt eine deutliche Beschleunigung?nach mehreren Jahren ungenügender rentabilität sehen sich die Privatbanken einem fundamentalen Konsolidierungsdruck ausgesetzt. neben den regulatorischen Herausforderungen sind auch die rapide entwicklung der informations- und Kommunikationstechnologien und das aufbrechen der wert-schöpfungskette für das profitable wachstum wichtige Faktoren. Privatbanken können sich dabei entweder stärker auf die Beratungs- oder die Produktkompetenz konzentrieren oder aber sich als technologieführer und lösungsanbieter positionieren.

Die auswirkungen dieser veränderungen widerspiegeln sich in der anzahl der Privatbanken, die sich 2013 weiter reduziert hat, wenn auch in reduzierterem ausmass, wie die nachfol-gende Grafik zeigt. Bei einer analyse der M&a-transaktionen, in denen eine Schweizer Privatbank entweder als Käufer oder verkäufer involviert war, ist jedoch seit dem zweiten Halbjahr 2013 und insbesondere in den letzten drei bis vier Monaten eine Beschleunigung erkennbar. Dies vor allem bei transakti-onen zwischen Privatbanken in der Schweiz, das heisst bei den typischen Konsolidierungstransaktionen.

Seit 2011 hat es hingegen keine Übernahme einer Schweizer Privatbank mehr gegeben durch einen Käufer, der nicht schon

«Die Stabilisierung von 2012 war vor allem durch das bessere Umfeld an den Finanz-märkten getrieben, das auch 2013 weiterhin anhielt.»

in der Schweiz präsent ist. auch die Zurückhaltung von Schweizer Privatbanken bei akquisitionen im ausland dauert an. Dies wohl nicht zuletzt aufgrund der hohen Kosten von ausländischen Standorten und der Unsicherheit darüber, wie welche Märkte am besten bedient werden können. „Wait and see” ist definitiv keine Option mehrDie jüngsten entwicklungen mit dem US-Steuerprogramm und dem erwarteten informationsaustausch setzen noch einmal einen deutlich erhöhten Druck auf Privatbanken, ihr Geschäftsmodell den veränderten rahmenbedingungen anzupassen. Diese beiden themen haben einen sehr unmittel-baren einfluss auf die Handlungsmöglichkeiten von Privat-banken. Das US-Steuerprogramm über hohe Kosten für das Programm und allfällige Bussenzahlungen, der erwartete informationsaustausch über den Handlungsdruck bezüglich Kunden mit undeklarierten vermögen.

Mit dem US-Steuerprogramm entsteht bei verschiedenen Banken Handlungsbedarf, falls neues eigenkapital einge-schossen werden muss. Die aktionäre müssen sich entscheiden, ob sie bereit sind, weiter in das Geschäft zu investieren beziehungsweise ob sie einen Business case sehen, der sich rechnet. aber auch bei zahlreichen anderen Banken haben die drohenden Bussen eine grundsätzliche strategische Diskussion ausgelöst. nach einer häufig schlechten Performance in den vergangenen Jahren, können die drohenden Bussen der berühmte tropfen sein, der das Fass zum Überlaufen bringt. Sind die aktionäre nicht bereit weiter zu investieren, müssen mögliche Optionen analysiert werden. wird ein verkauf noch rechtzeitig angegangen, besteht in abhängigkeit der Qualität der Kundenbasis die Möglichkeit, die Bank als Ganzes zu verkaufen - andernfalls bleibt nur der verkauf der Kunden und Kundenberater mit einer anschliessenden liquidation der Bank. aus Sicht der aktionäre eine sehr teure und aufwendig variante.

ein möglicher informationsaustausch könnte dagegen unmittelbar einen einfluss auf die Bestände an nicht dekla-rierte vermögen und Kunden haben. Strategien, die darauf beruhen, weiterhin nicht deklarierte vermögen anzunehmen beziehungsweise mit der lösung dieser „altlasten”

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Christian HintermannPartner Head Transactions & Restructuring Financial Services

+41 58 249 29 83 [email protected]

Für die Banken bleibt nur eine klare vorwärtsstrategie, sich möglichst rasch an die neuen Bedingungen anzupassen. „wait and see” ist definitiv nicht mehr möglich. Die eigen-tümer der Bank müssen sich überlegen, ob ihre Bank auch nach Umstellung des Geschäftsmodells noch oder wieder rentabel betrieben werden kann – insbesondere auch aufgrund der zwingenden Beschränkung auf weniger Märkte und der in den meisten Fällen tieferen erträge und höheren Kosten von deklarierten Kunden. ist dies nicht der Fall, sollten sie so rasch als möglich über die Zukunft ihrer Bank entscheiden. Zuwarten reduziert die Handlungs-möglichkeiten deutlich.

Privatbanken, die sich richtig positioniert haben, werden die entsprechenden chancen haben, Marktanteile zu gewinnen und auch über selektive akquisitionen zu wachsen.

FaZit

«Seit 2011 hat es hingegen keine Übernahme einer Schweizer Privatbank mehr gegeben durch einen Käufer, der nicht schon in der Schweiz präsent ist.»

zuzuwarten, sind definitiv nicht mehr möglich. Je nach erwar-tetem Zeithorizont für die einführung eines solchen informati-onsaustausches, bleiben den Banken nur noch wenige Jahre, ihre Kunden bei der Offenlegung ihrer vermögen zu unter-stützen oder wenn sie nicht dazu bereit sind, sich von diesen Kunden zu trennen. Ob dann eine verbleibende Kundenbasis weiterhin für die Fortführung einer Bank ausreichend ist, wird sich zeigen. Durch die einführung eines nach OecD-Standards ausgearbeiteten automatischen informationsaustausches wird die Konsolidierung zusätzlich beschleunigt.

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Pinnwand

Aligning bank reporting with shareholder valueMai 2014

Entwickelt von KPMG’s Better Business Reporting Team enthält dieser Artikel drei Vorschläge, wie Banken ihren Anlegern in Finanzberichten ein klareres Bild vom geschaffenen Shareholder-Value zeichnen können.

Frontiers in Finance Strategische Faktoren für den ciO april 2014

Wie in jeder anderen Branche müssen Finanzdienstleistungsunternehmen auf rasante und radikale Entwicklungen in Bezug auf Daten, Informationen und Technologie reagieren. Dies erfordert neue Konzepte für Systeme, Prozesse und Governance. Die Verbesserung der Harmonisierung von Daten- und Infor-mationssystemen, auf die sich die Geschäftsleitung und externe Regula-toren verlassen, ist von grundlegender Bedeutung.

Evolving Banking RegulationFebruar 2014

Die meisten Banken sind von der Evaluie-rung zur Umsetzung der aufsichtsrechtli-chen Initiativen übergegangen, wenn auch in unterschiedlichem Tempo und mit verschiedenen Voraussetzungen. Im dies-jährigen Bericht „Evolving Banking Regu-lation” konzentrieren wir uns auf die vier wichtigsten Bereiche, in denen Regulie-rungen in Kombination mit anderen Belas-tungen die Banken zwingen, Änderungen vorzunehmen. Die Schlüsselbereiche umfassen Struktur, Unternehmenskultur und -verhalten, Daten und Berichterstat-tung sowie Risiko-Governance.

Global Anti-Money Laundering Survey Januar 2014

In den letzten zehn Jahren durchliefen die Finanzinstitute Höhen und Tiefen des Wirt-schaftszyklus. Trotz dramatisch veränderten Rahmenbedingungen für Unternehmen blieb die Bekämpfung der Geldwäsche (GwG) einer der Schwerpunkte. Der„Global Anti-Money Laundering Survey 2014”befasst sich mit neuen Risikofeldern wie Handelsfi-nanzierung und Steuerhinterziehung sowie Geldwäschereitrends im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsbereich.

Frontiers in TaxDezember 2013

Neue aufsichtsrechtliche Entwicklungen nehmen einen immer grösseren Einfluss auf die Steuern. Diese Trends bedeuten für Finanzinstitute, dass steuerliche Überle-gungen immer zentraler werden, wenn es darum geht, auf regulatorische Verände-rungen zu reagieren.

Swiss Finance App

Unsere iPad „Swiss Finance App” liefert eine Übersicht zu Regulierungen und Themen, die Auswirkungen auf die Schweizer Finanzdienstleistungsbranche haben. Die App ist ideal für Unternehmen, die mit Schweizer Finanzinstituten Geschäfte tätigen sowie Institutionen, die in der Schweiz aktiv sind. Download: kpmg.ch/swissfinanceapp

KPMG Knowledge iPad App

Die Schweizer iPad App bietet Ihnen Klar-heit über komplexe geschäftliche Heraus-forderungen. Erhalten Sie sofortigen Zugriff auf das Wissen unserer Experten und passen Sie den Inhalt Ihren Interessen an. Wo immer und wann immer sie möchten. Download: kpmg.ch/knowledge

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KAG Event, Herbst-Update9. September 2014, 16.30 – 20 Uhr, Hotel Baur au Lac, Zürich

Invest 14 Messe, 17./18. September 2014, BFM Art Fluvia SA, Genf

IFRS Update for Financial Services30. Oktober 2014, 17 – 20 Uhr, Auditorium, KPMG Zürich

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