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Strafrecht II
Prof. Dr. iur. Marc Thommen
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Vorlesungen Strafrecht II Vorlesung Inhalt Di 20.09.2016 Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung Di 27.09.2016 Veruntreuung Di 04.10.2016 Diebstahl Di 11.10.2016 Keine Vorlesung Di 18.10.2016 Keine Vorlesung Di 25.10.2016 Raub Di 01.11.2016 Sachentziehung/Sachbeschädigung Di 08.11.2016 «Computerdelikte» Di 15.11.2016 Betrug Di 22.11.2016 Betrugsähnliche Delikte Di 29.11.2016 Erpressung, Hehlerei, Ungetreue Geschäftsbesorgung Di 06.12.2016 Urkundendelikte Di 13.12.2016 Rechtspflegedelikte Di 20.12.2016 Kriminelle Organisation und Einziehung
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Diebstahl
Qualifizierungen – Privilegierungen
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Diebstahl (Art. 139) 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Gewerbsmässigkeit
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Gewerbsmässigkeit
«Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt…
BGE 123 IV 113 E. 2c.
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Gewerbsmässigkeit
«... "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter… darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben…»
BGE 123 IV 113 E. 2c.
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Gewerbsmässigkeit
- Robin Hood - Beschaffungsdiebstahl - Milliardärsdiebstahl - Kleptomanen
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Diebstahl (Art. 139) 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Bandenmässigkeit
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Bandenmässigkeit
«…Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen-finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken».
BGE 135 IV 158 E. 2
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Diebstahl (Art. 139) 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Schuss-/andere gefährliche Waffen
![Page 11: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/11.jpg)
Gefährlichkeit 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
- Schusswaffe - Feuerwaffe - Funktionsfähig/geladen
- Gefährliche Waffe - Luftgewehre (?) - Gefährliche Hieb-/Stichwaffen
![Page 12: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/12.jpg)
Gefährlichkeit 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
- Mitführen reicht - Einsatz muss nicht geplant sein
![Page 13: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/13.jpg)
Diebstahl (Art. 139) 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Andere Gefährlichkeit
![Page 14: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/14.jpg)
Gefährlichkeit 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Botschaft: «in der besonders küh-nen, verwegenen, heimtückischen oder skrupellosen Art der Tatbegehung gesehen»
![Page 15: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/15.jpg)
Gefährlichkeit 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
- Planmässige Entreissdiebstähle bei Betagten (?)
- Plünderung nach Katastrophen (?) - Kettensäge, Schneidbrenner (?) - Sprengstoff - Baseballschläger - Kampfhund - Einbruchdiebstahl (?)
![Page 16: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/16.jpg)
Diebstahl (Art. 139) 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen1 bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen2 bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Antragsprivileg
![Page 17: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/17.jpg)
Antragsprivileg 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen1 bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen2 bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 110 StGB 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. 2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
![Page 18: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/18.jpg)
Geringfügige Vermögensdelikte
Art. 172ter StGB
![Page 19: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/19.jpg)
Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter)
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
![Page 20: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/20.jpg)
Objektive Voraussetzungen
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
- Fr. 300.– (BGE 121 IV 261)
![Page 21: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/21.jpg)
Subjektive Voraussetzungen
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
- Wille muss auf Geringfügigkeit gerichtet sein
![Page 22: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/22.jpg)
Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter)
- A. findet ein Portemonnaie und nimmt es mit nach Hause.
- Dort stellt er fest, dass lediglich Fr. 50.– darin sind.
![Page 23: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/23.jpg)
Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter)
- A. ist schon einen ganzen Tag vergeblich auf «Beutefang».
- Dann sieht er einen Obdachlosen, der eingenickt ist.
- Nach dem Motto «besser wenig als nichts» nimmt er ihm die Tasche weg.
- Zu seiner Überraschung findet er darin ein neues iPhone.
![Page 24: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/24.jpg)
Rechtsfolge
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Privilegierung - Antragsdelikt - Übertretung
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Anwendungsbereich
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Rechtlich ausgeschlossen: - Gewerbsmässiger Diebstahl - Bandenmässiger Diebstahl - Gefährlicher Diebstahl - Raub - Erpressung
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Anwendungsbereich
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Systematisch: Nur Vermögensstraftaten des 2. Titels (Art. 137 ff.)
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Anwendungsbereich
1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137-160)
2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162)
3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder – vergehen (Art. 163-171bis)
4. Allgemeine Bestimmungen (Art. 172-172ter)
![Page 28: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/28.jpg)
Anwendungsbereich
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Faktisch ausgeschlossen: - Gewerbsmässiger Betrug - Gewerbsmässige Hehlerei - Gewerbsmässiger
Einbruchdiebstahl
![Page 29: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/29.jpg)
Anwendungsbereich
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Faktisch ausgeschlossen: - Sachbeschädigung mit grossem
Schaden (Art. 144 III) - Erheblicher Nachteil durch
Sachentziehung (Art. 141) - Grosse Datenbeschädigung (Art.
144bis Ziff. 1 Abs. 2)
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Raub
Art. 140 StGB
![Page 31: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/31.jpg)
Post Fraumünster
31. März 1999 Anklage Bezirksgericht Zürich: − 2 ½ Jahren bis 6 ½ Jahren − 27 Millionen CHF fehlen bis
heute
![Page 32: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/32.jpg)
349 641
8'186
467
4'695
2'337
638 921
0
1'000
2'000
3'000
4'000
5'000
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7'000
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9'000
urm. Aneignung Veruntreuung Diebstahl Raub Sachbeschädigung Betrug Missbr. DVA Hehlerei
Verurteilungen Vermögensdelikte 2015 (Erfasst sind rechtskräftige Verurteilungen von Jugendlichen und Erwachsenen)
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0
2'000
4'000
6'000
8'000
10'000
12'000
1984198619881990199219941996199820002002200420062008201020122014
137 Urm Aneig.138 Veruntreuung139 Diebstahl140 Raub144 Sachbes.146 Betrug147 Betr.DVA160 Hehlerei
Vermögensdelikte 1984-2015
![Page 34: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/34.jpg)
Systematik der Aneignungsdelikte
Grunddelikt: Aneignung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Unrechtmässige Aneignung (Art. 137)
Fremde bewegliche Sache
Qualifikation: Vertrauensbruch Veruntreuung (Art. 138.1 I)
Qualifikation: Gewahrsamsbruch Diebstahl (Art. 139)
Qualifikation: Erzwungener Gewahrsamsbruch Raub (Art. 140)
![Page 35: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/35.jpg)
Vermögensstrafrecht Eigentumsdelikte Vermögensdelikte i.e.S.
Aneignungsdelikte Andere
Unrechtmässige Aneignung
Sach-veruntreuung
Diebstahl
Raub
Sach-beschädig.
Sach-entziehung
Täuschung
Erpressung
Vertrauensbruch
Betrug
Zwang
Wert- Veruntreuung
Vertrauensbruch Zwang Wegnahme
![Page 36: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/36.jpg)
Raub (Art. 140) 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
![Page 37: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/37.jpg)
Raub (Art. 140) 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Raub
Räuberischer Diebstahl
Qualifikation Bewaffnung
Qualifikation Bandenmässigkeit
Qualifikation besondere Gefährlichkeit
Qualifikation Lebensgefahr
![Page 38: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/38.jpg)
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg
Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen
![Page 39: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/39.jpg)
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg
Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen
![Page 40: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/40.jpg)
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg
Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen
![Page 41: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/41.jpg)
Raub
«Raub ist Diebstahl unter Einsatz einer qualifizierten Nötigung»
Felix Bommer
![Page 42: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/42.jpg)
Nötigung (Art. 181)
- Täter («wer») nötigt Opfer («jemanden»), etwas zu tun, dulden oder unterlassen.
Täter
(Nötigender) Opfer
(Genötigte)
Ich bringe Dich um, wenn Du nicht…
Tun Dulden Unterlassen
Nötigungsmittel
Nötigungserfolg
![Page 43: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/43.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 181)
- Gewalt - Androhung ernstlicher Nachteile - Andere Beschränkung der
Handlungsfreiheit
![Page 44: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/44.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
- Gewalt gegen eine Person - Androhung gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben - Zum Widerstand unfähig machen
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
Tun Dulden Unterlassen
Nötigungsmittel
![Page 45: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/45.jpg)
Nötigungsmittel: Gewalt
BGE 133 IV 207
«Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers… Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen.»
![Page 46: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/46.jpg)
Nötigungsmittel: Gewalt
- Tätlichkeit - Einfache/Schwere
Körperverletzung - Tötung
![Page 47: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/47.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
- Gewalt gegen eine Person - Androhung gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben - Zum Widerstand unfähig machen
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
Tun Dulden Unterlassen
Nötigungsmittel
![Page 48: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/48.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
Art. 181: «Gewalt» gegen Genötigte, Dritte Art. 140: «Gewalt gegen eine Person»
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
- Folterung Frau - Nicht: Folterung Kind
![Page 49: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/49.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
Art. 181: «Gewalt» gegen Sachen Art. 140: «Gewalt gegen eine Person»
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
- Haus Anzünden
![Page 50: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/50.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
- Gewalt gegen eine Person - Androhung gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben - Zum Widerstand unfähig machen
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
Tun Dulden Unterlassen
Nötigungsmittel
![Page 51: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/51.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
Art. 181: Androhung ernstlicher Nachteile Art. 140: Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
- Töte Dich - Nicht: Töte Kind - Nicht: Chantage
![Page 52: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/52.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
Art. 181: Androhung ernstlicher Nachteile Art. 140: Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
- Nicht: Zünde Haus an - Nicht: Kündigung
![Page 53: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/53.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
- Gewalt gegen eine Person - Androhung gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben - Zum Widerstand unfähig machen
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
Tun Dulden Unterlassen
Nötigungsmittel
![Page 54: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/54.jpg)
Nötigungsmittel (Art. 140)
Art. 181: Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit Art. 140: Zum Widerstand unfähig Machen
![Page 55: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/55.jpg)
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg
Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen
![Page 56: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/56.jpg)
Nötigungserfolg (Art. 140)
- Herausgabe der Sache - Duldung der Wegnahme
Täter (Nötigender)
Opfer (Genötigte)
Tun Dulden Unterlassen
Nötigungsmittel
Nötigungserfolg
![Page 57: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/57.jpg)
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg
Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen
![Page 58: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/58.jpg)
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
Vorsatz: - Fremde, bewegliche Sache - Gewalt, Androhung - Wegnahme - Aneigung Absicht urm. Bereicherung
Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg
Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen
![Page 59: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/59.jpg)
Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Verbrechen
![Page 60: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/60.jpg)
Übungsfälle
Raub
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Post Fraumünster Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Täter Tatobjekt Tathandlung Taterfolg
Subjektiver Tatbestand Wissen Wollen
Rechtswidrigkeit Schuld
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Biberstein Am 24. März 1986 betrat L., mit einem blauen Overall bekleidet, den Vorraum Postgebäude in Biberstein. Er streifte sich dort eine selbst angefertigte Maske über den Kopf und betrat darauf den Schalterraum. Zunächst bedrohte er die am Schalter stehende Postbeamtin A. mit einer geladenen Pistole, verlangte Bargeld und überreichte ihr einen Plastiksack, in welchen sie das Geld packen sollte. Als sie ihm lediglich Münzen, die auf dem Schalter lagen, zuschob, verlangte er mehr Geld und drohte, er würde schiessen. Er richtete nun die Waffe gegen die rechts von ihm stehende Postkundin B. und drohte nochmals, er wolle mehr Geld und er würde schiessen, er sei nervös. In der Folge packte A. Bargeld im Betrage von Fr. 2'946.-- in die Tasche und übergab dieses dem Angeklagten.
BGE 113 IV 63 – Postraub Biberstein/AG
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Japanische Touristen − Ägypter F. sprach an verschiedenen
Orten in der Schweiz allein reisende japanische Touristen an.
− Er offerierte ihnen ein Getränk, in welches er zuvor 2-3 Tabletten Rohypnol (Schlafmittel) gemischt hatte.
− Als sie davon betäubt waren, nahm er ihnen Bargeld, Checks, Fotokamera etc. ab.
− Um den Zugang zu japanischen Opfern zu erleichtern, eignete er sich einige japanische Sprachkenntnisse an.
BGE 116 IV 312
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Handtaschenraub − Die 73-jährige A. spazierte - ihre Handtasche
am linken Arm – am späteren Nachmittag des 7. Juni 2004 in Luzern dem Quai entlang.
− Hinter ihr ging X. Er beschloss, ihr die Handtasche zu entreissen. Er dachte, es wäre ein Leichtes.
− Er lief auf das Opfer zu, packte die Handtasche und zog daran, um sie zu behändigen.
− Dies gelang ihm zunächst nicht, weil A. die Tasche festhielt.
− Durch das Zerren kam sie zu Fall und wurde mitgerissen, bis sie die Tasche nicht mehr halten konnte.
− Die Beute betrug Fr. 170.–
BGE 133 IV 207
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Räuberischer Diebstahl
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
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Raub (Art. 140) 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Raub
Räuberischer Diebstahl
Qualifikation Bewaffnung
Qualifikation Bandenmässigkeit
Qualifikation besondere Gefährlichkeit
Qualifikation Lebensgefahr
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Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungs-handlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
![Page 68: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/68.jpg)
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungs-handlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Tatobjekt: - Fremd - Bewegliche - Sache Tathandlung - Aneignung
- Dauernde Enteignung - Mind. Vorübergehende Zueignung - Manifestation der Aneignung
- Wegnahme - Bruch fremden, Begründung eigenen Gewahrsams - Gewahrsam: tats. Sachherrschaft nach Regeln des
sozialen Lebens Subjektiv: - Vorsatz Fremd/Wegnahme - Absicht urm. Bereicherung
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Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungs-handlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
![Page 70: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/70.jpg)
Räuberischer Diebstahl
Celui qui, pris en flagrant délit de vol, aura commis un des actes de contrainte mentionnés à l’al. 1 dans le but de garder la chose volée encourra la même peine.
È punito con la stessa pena chiunque, sorpreso in flagrante reato di furto, commette uno degli atti di coazione menzionati nel comma 1 nell’intento di conservare la cosa rubata.
![Page 71: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/71.jpg)
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungs-handlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Tatsächliche/angedrohte Gewalt in Form von: - Tätlichkeiten - Einfache/Schwere KV - Tötung
![Page 72: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/72.jpg)
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungs-handlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Bei Nötigung: - Gewahrsam noch nicht begründet:
Raub - Gewahrsam bereits begründet
(Vollendung): Räuberischer Diebstahl
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Stadien der Verwirklichung
Straflose Vorbereitung
Versuch Vollendetes Delikt Beendetes Delikt
Begründung neuen Gewahrsams
Art. 260bis
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Stadien der Verwirklichung
Straflose Vorbereitung
Versuch Vollendetes Delikt Beendetes Delikt
Begründung neuen Gewahrsams
Art. 260bis
Raub Räuberischer Diebstahl
![Page 75: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/75.jpg)
Raub
Qualifikationen
![Page 76: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/76.jpg)
Raub (Art. 140) 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Raub
Räuberischer Diebstahl
Qualifikation Bewaffnung
Qualifikation Bandenmässigkeit
Qualifikation besondere Gefährlichkeit
Qualifikation Lebensgefahr
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Bewaffneter Raub (Art. 140 Ziff. 2)
2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
- Schusswaffe - Feuerwaffe - Funktionsfähig/geladen
- Gefährliche Waffe - Luftgewehre (?) - Gefährliche Hieb-/Stichwaffen
![Page 78: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/78.jpg)
Bewaffneter Raub (Art. 140 Ziff. 2)
2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
- Waffeneinsatz nicht notwendig
![Page 79: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/79.jpg)
Bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1)
3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
- Enthemmende Wirkung der Gruppendynamik
- Ausstieg erschwert
![Page 80: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/80.jpg)
Bandenmässigkeit
«…Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammen-finden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken»
BGE 135 IV 158 E. 2
![Page 81: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/81.jpg)
Gefährlicher Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2)
3. Der Räuber wird mit Freiheits-strafe nicht unter zwei Jahren bestraft, … wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
- Bestimmtheit (Art. 1) - Raub per se gefährlich - Gefährlichkeit der Tat, nicht des
Täters oder Nachtatverhaltens - Einsatz mitgeführter Waffe
![Page 82: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/82.jpg)
Gefährlicher Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2) «besonders kühnen, verwegenen, heimtückischen oder skrupellosen Art, wie er die Tat begeht… Die Höhe der erhofften Beute, der planerische und technische Aufwand, das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sind massgebliche Kriterien… …professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges und hinterlistiges Vorgehen führen; brutales Vorgehen bildet dabei nicht unerlässliche Voraussetzung»
![Page 83: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/83.jpg)
Japanische Touristen − Ägypter F. sprach an verschiedenen
Orten in der Schweiz allein reisende japanische Touristen an.
− Er offerierte ihnen ein Getränk, in welches er zuvor 2-3 Tabletten Rohy-pnol (Schlafmittel) gemischt hatte.
− Als sie davon betäubt waren, nahm er ihnen Bargeld, Checks, Fotokamera etc. ab.
− Um den Zugang zu japanischen Opfern zu erleichtern, eignete er sich einige japanische Sprachkenntnisse an.
BGE 116 IV 312
![Page 84: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/84.jpg)
Lebensgefährlicher Raub (Art. 140 Ziff. 4)
4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
![Page 85: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/85.jpg)
Lebensgefährlicher Raub (Art. 140 Ziff. 4)
4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Art. 111 - Vorsätzliche Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, …wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
![Page 86: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/86.jpg)
Lebensgefährlicher Raub (Art. 140 Ziff. 4)
4. Die Strafe ist Freiheits-strafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
.
![Page 87: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/87.jpg)
Lebensgefährlicher Raub (Art. 140 Ziff. 4)
4. Die Strafe ist Freiheits-strafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
- Lex specialis zu Art. 122
![Page 88: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/88.jpg)
Fraumünster Postraub
Qualifikation?
![Page 89: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/89.jpg)
Vorlesungen Strafrecht II Vorlesung Inhalt Di 20.09.2016 Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung Di 27.09.2016 Veruntreuung Di 04.10.2016 Diebstahl Di 11.10.2016 Keine Vorlesung Di 18.10.2016 Keine Vorlesung Di 25.10.2016 Raub Di 01.11.2016 Sachentziehung/Sachbeschädigung Di 08.11.2016 «Computerdelikte» Di 15.11.2016 Betrug Di 22.11.2016 Betrugsähnliche Delikte Di 29.11.2016 Erpressung, Hehlerei, Ungetreue Geschäftsbesorgung Di 06.12.2016 Urkundendelikte Di 13.12.2016 Rechtspflegedelikte Di 20.12.2016 Kriminelle Organisation und Einziehung
![Page 90: Strafrecht BT II - UZH · Di 20.09.2016 . Einführung Vermögensdelikte, Unrechtmässige Aneignung : Di 27.09.2016 . Veruntreuung : Di 04.10.2016 . Diebstahl : Di 11.10.2016 . Keine](https://reader033.vdocuments.mx/reader033/viewer/2022042219/5ec590ad9f0e4d1e7b1e9828/html5/thumbnails/90.jpg)
Strafrecht II
Prof. Dr. iur. Marc Thommen