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Page 1: Rechtsanwalt Andreas Wagener Stv. Hauptgeschäftsführer Bedarfsplanung oder Versorgungsplanung aus Sicht der Krankenhäuser Symposium der Deutschen Gesellschaft

Rechtsanwalt Andreas WagenerStv. Hauptgeschäftsführer

Bedarfsplanung oder Versorgungsplanungaus Sicht der Krankenhäuser

Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht

am 12. April 2011 in Berlin

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Ambulante Leistungen der Krankenhäuser

• Der Ärztemangel erschwert z.T. die Sicherstellung der ambulanten

ärztlichen Versorgung – insbesondere im ländlichen Raum.

• Krankenhäuer sind auch in der Fläche präsent und bringen ihr

Leistungspotenzial zur Sicherung ein.

• Zukünftig sollte dieses Potenzial durch regelhafte Einbindung stärker

genutzt werden.

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Vorteile der amb. Krankenhausversorgung

• Patientenbehandlung aus einem Guss, Vermeidung von Doppelunter-

suchungen, langen Wegen und Terminproblemen für die Patienten;• Qualitätsniveau der stationären Versorgung (Krankenhausqualität);• Zugang nicht nur für Privatpatienten, sondern auch für GKV-Patienten zu

den Spezialisten des Krankenhauses; • tief gefächerte diagnostische Möglichkeiten und modernste medizin-

technische Ausstattung;• Interdisziplinarität und Mehraugenprinzip;• Hintergrundsicherheit des Krankenhauses;• Sicherung der Aus- und Weiterbildung der zukünftigen niedergelassenen

Ärzte in Disziplinen mit überwiegend ambulanter Leistungserbringung;• Synergien durch die Vorhaltung und Nutzung von Kapazitäten und

ärztlichen Kompetenzen gleichzeitig für stationäre und ambulante

Leistungen.

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Kooperationsmöglichkeiten weiter ausbauen

• 6 200 niedergelassene Fachärzte erbringen als Belegärzte stationäre

ärztliche Leistungen.• An vielen Krankenhäusern sind Arztpraxen und Ärztehäuser einge-

richtet.• Niedergelassene Ärzte nutzen Einrichtungen der Krankenhäuser für

ambulante Operationen und Diagnostik.• Krankenhäuser sind häufig der Standort der ambulanten Notfallver-

sorgungspraxis.• Die § 116 b-SGB V-Leistungen werden häufig kooperierend mit nieder-

gelassenen Ärzten erbracht.• Über Integrationsverträge arbeiten Krankenhäuser und niedergelassene

Ärzte eng zusammen.

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Neugliederung der medizinischen Versorgung

• Haus- und fachärztliche Grundversorgung • Spezialärztliche Versorgung

• Stationäre Krankenhausversorgung

Gliederung der medizinischen Versorgung in die Bereiche:

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Haus- und fachärztliche Grundversorgung

• Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sind die

Kapazitäten der Krankenhäuser bei Vorliegen von Unterversorgung

regelhaft einzubinden. • Folgende Orientierungspunkte sind maßgeblich:

kleinräumigere Bedarfsplanung mit flexiblen Zulassungsmöglichkeiten; Einbeziehung der Länder und Kommunen sowie der

Landeskrankenhausgesellschaften in die Analyse des

Versorgungsbedarfes und in die Entscheidung über Zulassungen; finanzielle Anreize zur Niederlassung in unterversorgten

Planungsregionen;

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Haus- und fachärztliche Grundversorgung

Ausschöpfung der ambulanten Behandlungsangebote der

Krankenhäuser vor Schaffung zusätzlicher ambulanter Kapazitäten (zum

Beispiel durch die Kassenärztlichen Vereinigungen); stärkere Einbeziehung der Krankenhäuser in die ambulante Versorgung

gemäß § 116 a SGB V (ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei

Unterversorgung); Ermächtigungen von Krankenhäusern bzw. Krankenhausärzten in

diesem Leistungsspektrum sind so zu regeln, dass die

Leistungserbringung beständig und planbar ist. Institutsermächtigungen

müssen Vorrang gegenüber persönlichen Ermächtigungen haben; Einbeziehung der DKG in den für die vertragsärztliche Versorgung

zuständigen Bewertungsausschuss.

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Spezialärztliche ambulante Versorgung

• Der Bereich ist gekennzeichnet durch seine Schnittstellenfunktion.

Gewährleistung von Behandlungskontinuität nach stationären

Aufenthalten.

Fließende Übergänge zwischen stationärer und ambulanter

Krankenhausbehandlung.

• Der Bereich ist gekennzeichnet durch Leistungen, die aufgrund von

Interventionsmöglichkeiten und der Notwendigkeit, spezielles

medizinisches Wissen vorzuhalten im besonderen Maße die Nähe zu

Krankenhäusern oder spezialärztlichen Ambulanzen erfordern.

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Spezialärztliche ambulante Versorgung

Dieser Leistungsbereich umfasst:

•Ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe nach § 115b SGB

V;•hochspezialisierte Leistungen und ambulante Behandlung seltener

Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach

§ 116b Absatz 2 und 3 SGB V;•Leistungen, die nicht von den Merkmalen des AOP-Kataloges bzw. den

§ 116b-Leistungen erfasst sind und das Spezialwissen, die

interdisziplinären Behandlungsstrukturen und die Hintergrundsicherheit der

Krankenhäuser erfordern.

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Spezialärztliche ambulante Versorgung

Die spezialärztliche Versorgung sollte wie folgt ausgestaltet sein:

• Leistungen dieses Versorgungsbereiches können sowohl von Kranken-

häusern als auch von besonders qualifizierten Vertragsärzten erbracht

werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass die

Patienten frei zwischen den Leistungserbringern wählen können.• Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die Erfüllung der für die

spezialfachärztlichen Leistungen geltenden Qualitätsanforderungen,

die vom Gemeinsamen Bundesausschuss einheitlich für alle

Leistungserbringer in diesem Bereich festgelegt werden. Die Erfüllung

der Qualitätsanforderungen ist gegenüber den Landesverbänden der

Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen anzuzeigen.

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Spezialärztliche ambulante Versorgung

• Eine Bedarfsplanung mit Zulassungsbeschränkungen erfolgt nicht. Eine

Ausweitung der schwerfälligen Bedarfsplanung des vertragsärztlichen

Bereichs auf die spezialärztliche Versorgung würde dem schnellen

Wissensfortschritt und den sich ständig weiter entwickelnden

Behandlungsverfahren und -abläufen nicht gerecht. Das Bedarfs-

planungsinstrumentarium mit der Einteilung der Fachärzte gemäß den

Fachgebieten der Weiterbildungsordnung und arztindividuellen

Anhaltszahlen kann komplexe interdisziplinäre Versorgungsangebote

nicht sachgerecht abbilden. Spezialisierte und seltene Facharztgruppen

werden schon heute von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung

ausgenommen (Arztgruppen mit weniger als 1 000 Vertragsärzten, zum

Beispiel Strahlentherapie, Pathologie), sodass dies umso mehr für

interdisziplinäre Leistungen gelten sollte.

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• Ausschließlich zur Vermeidung von Unterversorgung werden Koordinations-gremien unter Federführung der Bundesländer eingerichtet. Mitglieder der Koordinationsgremien sind neben dem Land die Kommunen, die Kassen-ärztliche Vereinigung und die Landeskrankenhausgesellschaft. Bei Unter-versorgung als Ergebnis einer Bedarfsanalyse sind geeignete finanzielle Anreize zu setzen.

• Die Weiterentwicklung des Leistungsspektrums dieses Versorgungsbereiches muss sich am Stand des medizinisch Machbaren orientieren. Die Bewertung von innovativen Behandlungsmöglichkeiten und -verfahren erfolgt auf der Grundlage von § 137 c SGB V (Bewertung nach den Regeln des Krankenhausrechtes).

• Die Vergütung erfolgt einheitlich und unmittelbar durch die Kostenträger auf der Basis einer Euro-Gebührenordnung.

• Festlegungen zur Vergütungsstruktur und -höhe erfolgen durch einen zu errichtenden, eigenständigen Bewertungsausschuss unter Beteiligung der DKG.

Spezialärztliche ambulante Versorgung

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Neuordnung der ambulanten Notfallversorgung

• Krankenhäuser sind im besonderen Maße in die ambulante

Notfallversorgung eingebunden.• Die Krankenhäuser müssen daher regelhaft einbezogen werden.• Die Notfallversorgung sollte sektorübergreifend sichergestellt sein.

(regionale Notfallversorgungsverbünde)• Angemessenheit der Vergütung!• Direktabrechnung mit dem Kostenträger (Krankenkasse) auf der Basis

einer verhandelten Euro-Gebührenordnung.

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Medizinische Versorgungszentren

• Medizinische Versorgungszentren von Krankenhäusern stellen keine

Gefahr dar für die Freiberuflichkeit, sondern ergänzen die flächen-

deckende Versorgung.• Sie stehen unter ärztlicher Leitung und unterliegen den gleichen

vertragsärztlichen Rahmenbedingungen.

• Sie ermöglichen im besonderen Maße die medizinisch sinnvolle und

vom Gesetzgeber gewollte Verzahnung ambulanter und stationärer

Leistungen und sind schon heute ein bedeutender Bestandteil der

Versorgungsrealität.• Sie bieten flexible ärztliche Beschäftigungsmöglichkeiten zur

besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und ermöglichen eine

bessere Ausschöpfung knapper ärztlicher Ressourcen. Damit leisten

sie einen Beitrag zur Bewältigung des Ärztemangels.

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• Sie erleichtern sektorübergreifenden Wissenstransfer und

erschließen Synergien in der gemeinsamen Nutzung im Krankenhaus

vorhandener Infrastruktur und leisten dabei auch einen wertvollen

Beitrag im Rahmen der Weiterbildung der Ärzte.• Sie sind häufig die einzig verbliebene Möglichkeit für niedergelassene

Ärzte, bei Eintritt in den Ruhestand ihre Praxis zu verwerten.

Medizinische Versorgungszentren

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Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus

14.06.2005 DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG(Darstellung des Sachverhaltes und Bitte um Abhilfe)

26.09.2005 DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG(freundliche Erinnerung)

20.12.2005 DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG(weitere freundliche Erinnerung)

 22. 02.2006 DKG-Schreiben an die Ministerin Februar 2006 Empfehlung der DKG an alle Krankenhäuser Rechtsweg

einzuschlagen

24.03.2006 BMG-Schreiben an Bewertungsausschuss (Aufforderung, ungerechtfertigte Benachteiligung aus der Welt zu schaffen)

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Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus

06.04.2006 BMG-Schreiben an DKG (Zustimmung zur DKG-Kritik)

 23.05.2006 DKG-Schreiben an den Bewertungsausschuss

(Forderung schnellstmöglicher Umsetzung)

24.07.2006 DKG-Schreiben an den Bewertungsausschuss (Forderung schnellstmöglicher Umsetzung)

 24.07.2006 Einzige Reaktion des Bewertungsausschusses an DKG

(Abstimmungsphase dauere noch an) 17.08.2006 BMG-Schreiben an Bewertungsausschuss

(Anmahnung der Umsetzung) 30.10.2006 DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG

(Bitte um Erinnerung des Bewertungsausschusses)

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Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus

17.09.2008 Entscheidungen des BSG Az.: B 6 KA 46+47/07: Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen in Krankenhäusern auf der Grundlage des EBM 2000plus unsachgemäß Verpflichtung des Bewertungsausschusses zur Neuregelung für die Vergangenheit

 28.05.2009 Anfrage DKG an Bewertungsausschuss zum Stand der

Umsetzung  Ergebnis: „Voraussichtlich 24.08.2009“ August 2009 erneutes Telefonat „Vertagt“  13.10.2009 weitere Sachstandsanfrage der DKG

„Geplant 02.09.2009 vertagt“„Nächste Sitzung 06.10.2009“

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13.10.2010 weitere Sachstandsanfrage der DKG „Damit befasst +“ „Weiterverhandlung: 02.11.2009“

04.11.2009 weitere Sachstandsanfrage der DKG „Dem Grunde nach Einigung, Problem der Kostentragung! Erweiterter Bewertungsausschuss: Voraussichtlich Dez. 2009!“

 16.12.2009: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses Januar/Februar 2010 Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den

Nachvergütungsbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses

01.03.2010 Beanstandung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses durch das BMG

01.04.2010 Beanstandung wird rechtskräftig  ENDE OFFEN!!

Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus

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Vielen Dank für Ihre Zeit


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