Download - Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig
Abgabenordnung und Umsatzsteuer
Aktuell
Mandatsträger
Oktober 2011
Dozent
Peter Lentschig
Abgabenordnung Aktuell
1. Aktuell1.1. Musterverfahren,
vorläufige Steuerfestsetzung, Verfahrensruhe, AdV:
8 Besteuerungsgrundlagen stehen automatisch unter
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
Abgabenordnung Aktuell
Die elektronische Rechnung
09.06.2011 Bundestag verabschiedet das neue Gesetz
08.07.2011 Bundesrat erteilt keine Zustimmung
Anrufung des Vermittlungsausschusses
Vorgabe der EU: Umsetzung bis spätestens 31.12.2012
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Es ergibt sich folgendes Prüfschema:
1. Echtheit der Herkunft der Rechnung (Authentizität)2. Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität)3. Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des Aufbewahrungszeitraums4. Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des
§ 14 Abs. 4 und § 14a UStG
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?jeder Unternehmer
Innerhalb des Unternehmens•Steuerabteilung,•Buchhaltung,•Rechtsabteilung, •Einkauf und Verkauf.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung?Hierunter fallen Rechnungen welche, •per Web-Download oder •im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)•die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang, •per Computer-Telefax oder Fax-Server,
übermittelt werden.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Voraussetzungen:
Echtheit der Herkunft
Unversehrtheit des Inhalts
Lesbarkeit der Rechnung
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist
gewährleistet, wenn die Identität des
Rechnungs-ausstellers
sichergestellt ist.
wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz
erforderlichen Pflichtangaben
während der Übermittlung der Rechnung nicht
geändert worden sind.
Die Rechnung muss in einer für das menschliche
Auge lesbaren Form geschrieben
sein.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden?
• E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), • im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder
Faxserver oder • per Web-Download.
•Auch DE-Mail oder E-Post
können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStGEin innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt.
•ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,•der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,•die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Was ist ein verlässlicher Prüfpfad im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG?
•ein Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und, •ggf. dem Lieferschein
überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden?Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs z.B.:•digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, •digital als Computer-Telefax, •digital als Web-Download oder in EDI-Formaten
aufzubewahren
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit
•lesbar und •maschinell auswertbar sein.
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung:Ausgangsrechnung:1. Wer ist zuständig für den Versandt der elektronischen Rechnung?2. Hat der Rechungsempfänger der elektronischen Übermittlung zugestimmt?3. An welche E-Mail-Adresse (nicht info@) ist die Rechnung zu versenden?4. Wie wird der Vorgang (Ausgangsrechnung) dokumentiert?5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? 6. Wie erfolgen Rechnungskorrekturen?7. Besteht die Möglichkeit auch bei grenzüberschreitenden Rechnungen?8. Ist die Anpassung der AGBs notwendig?
Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG
Checkliste: elektronische Rechnung:Eingangsrechnungen:
1.Einrichtung einer gesonderten E-Mail-Adresse (z.B. Rechnung@...)
2. Einrichtung eines Prüfpfad (Verbindung zur Bestellung, Lieferschein u.s.w.)3. Wer prüft den Inhalt der Lieferung?4. Wer prüft den Inhalt (§14 Abs. 4 UStG) der Rechnung?5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? (Lesbarkeit 10 Jahre)
Abgabenordnung Aktuell
E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben
Pilotprojekt mit freiwilligen Unternehmen
Info siehe: www.bundesfinanzministerum.de
E-Bilanz § 5b EStG
§ 5 b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Absatz 15 a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV).
Abgabenordnung Aktuell
Keine Anlaufhemmung bei Antrags-veranlagung für VZ 2002 und 2003:
§ 170 Abs. 2 AO
BFH, Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10
Abgabenordnung Aktuell
Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden der GbR
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter
• für die Steuerschulden und • die steuerlichen Nebenleistungen der GbR
aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977.
Abgabenordnung Aktuell
Haftung im Steuerrecht
Steuerschuldner
Festsetzung durchVerwaltungsakt
-Steuerbescheid-Steueranmeldung-sonstiger Verwaltungsakt
HaftungsschuldnerGesamtschuldner
Festsetzung durchVerwaltungsakt
-Haftungsbescheid§ 191 AO
Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
innergem
Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
Umsatzarten des UStG
Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG
Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG
innergem
Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG
Umsatzarten des UStG
Lieferung Werk-lieferung
sonstige Leistung
Werk-leistung
Art des Umsatzes
nicht steuerbarer Umsatz
steuerbarer Umsatz§ 1 UStG
steuerfreier Umsatzsteuerpflichtiger Umsatz
§ 4 UStG
Bemessungsgrundlage
X Steuersatz=
Ausgangs-
Umsatzsteuer
./. Vorsteuer
Zahllast / Überhang
System der Regelbesteuerung
§ 13a UStG
§ 13b UStG
1. Art des Umsatzes
2. Ort des Umsatzes
3. Steuerbarkeit des Umsatzes
4. Steuerpflicht des Umsatzes
5. Bemessungsgrundlage des Umsatzes
6. Steuersatz des Umsatzes
7. Ausgangs-USt des Umsatzes
8. Wer ist Schuldner der Steuer
§ 13a UStG oder § 13b UStG
Systemprüfung: Leistungsgeber
Vorsteuerabzug § 15 UStGAbziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG
Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG
oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG
Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG
Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG
Systemprüfung: Leistungsempfänger
Steuerschuldnerschaft im Inland
Steuerschuldner
Normalfall § 13a UStG
Der Leistungsgeber
Ausnahme § 13b UStG
Der Leistungsempfänger
Reverse-Charge-Regel
Reverse-Charge-Regel im Inland
§ 13b UStG
EU – Tatbestand
§ 13b Abs. 1 UStG
Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG
Leistungsempfänger – Unternehmer
ist der Steuerschuldner
Inlands-Tatbestand
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG
§ 13b Abs. 1 UStG
fremder EU-Unternehmer
erbringt eine im Inland
steuerbare und steuerpflichtige
sonstige Leistung
Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige
Werklieferung
§ 3 Abs. 1 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
sonstige
Leistung
§ 3 Abs. 9 UStG
Werkleistung
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 4 UStG
Steuersätze und Reverse-Charge-Regel im Ausland
1. Baustelle Reparatur Privatperson Frankreich
2. Baustelle Neubau Unternehmer Frankreich
3. Baustelle Neubau Unternehmer in
Luxemburg; Schweden;
Vereinigtes Königreich, Griechenland
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Bauleis-tungsunt-ernehmer
Subunter-nehmer
Bauleis-tungsunt-ernehmer
General-unter-nehmerWerklieferung
End-Kunde
Netto Brutto
Bauleistung
Bauleistung
Bauträger mit Baustelle im Inland
1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 €
2. Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-NR 1,0 Mio. €
3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €
Bauträger mit Baustelle im Inland
1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 €
2. Eingangsrechnung RohbauPL-ID-Nr. 1,0 Mio. €
3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €
§ 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG
§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG§ 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG
Bauträger und Bauleistungen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Erbringung von: steuerpflichtigen Bauleistungsumsätze
steuerfreienWerklieferungen
Bauträger und Bauleistungen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für Umsatzsteuer.
Wir sind Bauleistungsunternehmer§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Wir akzeptieren nur Nettorechnungen
Übergangsregel bis 31.12.2010
Reverse-Charge-Regel § 13b UStG
Rechtsfolge der Falschanwendung
§ 13b UStG fehlerhaft angewandt
keine Rechtsfolge wenn
Leistungsempfänger richtig versteuert hat
Abschn. 13b.1. Abs. 23 UStAE
§ 13b UStG fehlerhaft nicht angewandt
Rechtsfolge: Leistungsgeber: § 14c UStG Leistungsempfänger: 1.keine Vorsteuer2.schuldet USt auf den Bruttobetrag
§ 13b (5) UStG
Jahressteuergesetz 2010
Änderungen des UStG zum 01.01.2010
1. Neuordnung; Ort der sonstigen Leistung § 3a und 3b UStG
2. Neuordnung und Erweiterung der Reverse-Charge-Regel § 13b UStG
Gesetzänderung
Änderungen des UStG zum 01.07.2010
Erweiterung der Reverse Charge Regel
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG Lieferung von Gas und Elektrizität unter Beachtung des § 3 g UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Lieferung von Emissionen
Gesetzänderung
Änderungen des UStG zum 01.01.2011
Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lt. Anlage 3 Schrotthandel
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Gebäudereinigung
§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Goldlieferungen
Gebäudereinigung§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
Gebäude-reinigerSubunter-nehmer
Gebäude-reinigerGeneral-unter-nehmer10 % derUmsätze
Bescheinigung
End-Kunde
Netto Brutto
Gebäude-reinigung
Gebäude-reinigung
Gesetzänderung§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Änderungen des UStG zum 01.07.2011
Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferung von
- Mobilfunkgeräte (Handys)
- integrierten Schaltkreisen
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Mobilfunkgeräte integrierten Schaltkreise (CPUs)
vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand
Umsatzsumme mindestens 5.000 €im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs
Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStGReverse-Charge-Regel
Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer
Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Mobilfunkgeräte: Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Keine Mobilfunkgeräte sind:•Navigationsgeräte;•Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über
drahtlose Mobilfunk- Netzwerke nicht ermöglichen
(z.B. Tablet-PC);• mp3-Player;• Spielekonsolen;• On-Board-Units.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Integrierte SchaltkreiseIntegrierte Schaltkreise sind z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Keine Integrierten Schaltkreise sind:- Antennen;- elektrotechnische Filter;- Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert);- Kondensatoren;- Sensoren (Fühler).
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Umsatzgrenzewenn der Leistungsempfänger:
•ein Unternehmer ist •und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 € beträgt.
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
UmsatzgrenzeAls Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere
• die Bestellung, • der Auftrag oder
- der (Rahmen-)Vertrag
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann.
Einzelhandelsregelung
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
UmsatzgrenzeAls Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere
• die Bestellung, • der Auftrag oder
- der (Rahmen-)Vertrag
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
Rechnung: Nr. 250 / xxx50 Straßenleuchten Dolphin-Serie à 1000 € 50.000 €Transportkosten 1.000 €Zwischensumme 51.000 €zuzüglich 19 % USt 9.690 € 60.690 €
1.000 Schaltungen, elektronisch, integriert IC-Schaltungenals elektrisch löschbare,programmierbare Lesespeicher Flash E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von <= 512 Mbit à 25,00 € 25.000 €Versicherung 500 €Zwischensumme 25.500 €steuerpflichtig berechnete USt 0 € 25.500 €der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer§13b Abs. 2 Nr. 10 UStG; Reverse-Charge-Regel_______________________________________________________________zu zahlen
86.190 €==========================================================================================
Zu zahlen bis zum xx.xx.xxxx 3 % Skonto bei Zahlung bis zum xx.xx.xxxx.
Umsatzsteuer Aktuell
Neue Ust-Voranmeldung ab dem 01.07.2011
• Neuaufnahme KZ 68 für aktive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
• Neuaufnahme KZ 78 und 79 für passive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
Änderung im Bereich des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3 des UStG)
„Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.“
Ort der sonstigen Leistung
§ 3a Abs. 1 UStG B 2 C
§ 3a Abs. 2 UStG B 2 B
§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG
§ 3b UStG
Grund-regel
Aus-nahme
Inland EUEU Drittland
Vermietung von Beförderungsmitteln § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG
Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren
Zu den Beförderungsmitteln gehören auch: Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger,
Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote,
Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen
Einräumung von Eintrittsberechtigung§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Durchführung von Seminare, Messen u.s.w.
Personenkreis ist:
1. vor Beginn der Veranstaltung genau bekannt
2. von der Anzahl her begrenzt
an Privatperson:Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG
an UnternehmerB2B-Umsatz§ 3a Abs. 2
UStG
Personenkreis ist:1. vor Beginn der Veranstaltung unbekannt2. von der Anzahl her unbekannt und unbegrenzt
anUnternehmer oder Privat
immer Tätigkeitsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
Verkaufsvermittlung EinkaufsvermittlungVerkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung
Unternehmer WWien/ÖsterreichAT ID NR
Hans Handel
DeutschlandDE-ID-Nr.
UnternehmerP PL – ID - NRWarschauPolen
Entgelt
Verkaufsvermittlung
Provision
Einkaufsvermittlung
Provision
Vermittlungsleistung§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Leistung
Vermittlung einer
langfristigenGrundstücksvermietun
g
kurzfristigenGrundstücksvermietung
wie z.B. Zimmer in Hotels,
Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen,
Ferienhäuser
Leistung im Zusammenhang
mit einem Grundstück
keine Leistung im Zusammenhang
mit einem Grundstück
Die Vermittlung des Mietverhältnisses steht
deshalb auch im Zusammenhang mit einem Grundstück
Leistungsort§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Lageort
Leistungsempfänger ist
Privatperson Unternehmer
Leistungsort§ 3a Abs. 3 Nr.
4 UStG
Leistungsort§ 3a Abs. 2
UStG
Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Beratungsleistung § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Steuerberater
DE-ID-Nr.
FR-ID-Nr.
Beratungsleistung
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr. Lager in DE
FR-ID-Nr.
und DE-ID-Nr. eigenes Gebäude
in DE
Beratungsleistung
Beratungsleistung
Beförderungsleistung § 3b UStG
SpediteurDE - ID - NR
AuftraggeberFR – ID - NRAuftraggeberFR – ID - NR
Beförderungsleistung
Entgelt
1. Stuttgart Hamburg
2. Stuttgart Paris/Frankreich
3. Stuttgart Zürich / Schweiz
4. Lion/Frankreich Paris/Frankreich
5. Zürich / Schweiz Bern / Schweiz
Umsatzsteuer Aktuell
Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG
Anwendungsbereich:- alle gemischt genutzten Grundstücke:- - Schwimmbäder der Gemeinden- - Festhallender Gemeinden- - der Fall Seeling
Jahressteuergesetz 2010
Neuregelung zum gemischt genutzten GrundstückDas Ende vom Fall Seling
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe§ 15 Abs. 1b UStG Vorsteuerabzugsmöglichkeit§ 15a Abs. 6a UStG Vorsteuerberichtigung
Jahressteuergesetz 2010
§ 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels des Gesetzes vom…(BGBl. I S. Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, • die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind
• oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“
Jahressteuergesetz 2010
Gemischt genutztes Grundstück
BeratungshinweisAuch bei gemischt genutzten Grundstücken, für welche nach dem 31.12.2010 ein Bauantrag gestellt wird, ist die Zuordnungsentscheidung für die ausserunternehmerisch genutzten Gebäudeteile zeitnah durchzuführen. Es wird weiterhin eine 100%ige Zuordnung zum Unternehmensvermögen empfohlen.
Jahressteuergesetz 2010
Gemischt genutztes Grundstück
Beratungshinweis:
Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere Nutzungsänderung durch Vermietung oder VerkaufDes Grundstücks
eigen-unternehmerisch genutzter Teil
20 % der Nutzfläche
Selbstgenutzte Wohnung
80 %
der Nutzfläche
Vorsteuer aus den HK100.000 €
Erwerbsteuer / Vorsteuer
Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen ErwerbenBMF-Schreiben vom 07.07.2011
Unternehmer FR - ID - NR
Unternehmer DE - ID - NR
Anderes EU-Landz.B. Spanien
Ware
Innergem. Lieferung Belegnachweis
CMR-Papier Feld 24
nicht allein entscheidend
Beratungshinweis:Bestimmungslandangabe zwingend notwendig
Empfangs- und
Besteuerungsbestätigung des
Leistungsempfängers
Empfangsbestätigung
Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
USt und Organschaft
Organträger eigene Steuernummer
aktives U-Signaleigene USt-ID-Nr.
Organtochter 1eigene Steuernummer
passives U-Signaleigene USt-ID-Nr.
Organtochter 2eigene Steuernummer
passives U-Signaleigene USt-ID-Nr.
finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung
Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz
Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH
BMF, Schreiben in Vorbereitung
Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG
• Rechtsprechung BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09
Vorlage an den EuGH:Aufteilung nach Umsatzschlüssel soll möglich sein
Golfeinzelunterricht kann steuerfrei sein
6. Sporteinzelunterricht kann umsatzsteuerfrei sein•RechtsgrundlageRL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 § 52, § 55 AO 1977§ 4 Nr. 22 UStG•RechtsprechungBFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09
Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht: Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. BFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09
Endkunde in Italienmit IT-ID-Nr.
Italienische Tochtergesellschaft
von DE 1in Italien mit IT-ID-Nr.
DE 1Deutschland
Unternehmer DE 2aus Deutschland
Unternehmer FR 1USt-ID-Nr.: Fr 000000000
SubunternehmerausItalienoderLieferanten aus Italien
Werklieferungin Deutschland nicht steuerbar in Spanien steuerpflichtig mit Anwendung der Reverse-Charge-Regel
Innergem. Lieferung von FR-ID-Nr. an IT-ID-Nr.In FR steuerfreiIn IT Erwerb mit Vorsteuer
Werklieferung oder Lieferung in Italien
steuerbar und steuerpflichtig
Innergem. Lieferung von DE-ID-Nr. an IT-ID-Nr.In DE steuerfreiIn IT Erwerb mit Vorsteuer
Werklieferungin Italien steuerbar und steuerpflichtig
Gestaltungsvorschlag z.B. für Italien:
Umsatzsteuer Atuell
8.1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: •Rechtsgrundlage§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 3 a UStG•VerwaltungsauffassungAbschn. 6.11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 UStAEBMF, Schreiben vom 12.05.2011, IV D 3 - S 7134/10/10001
Umsatzsteuer Atuell
8.3. Beförderung von kranken und verletzten Personen•Rechtsgrundlage§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG•RechtsprechungBFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03; BStBl II 2005,314•VerwaltungsauffassungBMF, Schreiben vom 07.04.2011 IV D 3 - S 7174/10/10002
Umsatzsteuer Atuell
8.8. In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld•Rechtsprechung:BFH, Urteil vom 17.02.2011 V R 39/09BFH 25.5.2011, Pressemitteilung Nr. 40