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Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

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Page 1: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Abgabenordnung und Umsatzsteuer

Aktuell

Mandatsträger

Oktober 2011

Dozent

Peter Lentschig

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Abgabenordnung Aktuell

1. Aktuell1.1. Musterverfahren,

vorläufige Steuerfestsetzung, Verfahrensruhe, AdV:

8 Besteuerungsgrundlagen stehen automatisch unter

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

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Abgabenordnung Aktuell

Die elektronische Rechnung

09.06.2011 Bundestag verabschiedet das neue Gesetz

08.07.2011 Bundesrat erteilt keine Zustimmung

Anrufung des Vermittlungsausschusses

Vorgabe der EU: Umsetzung bis spätestens 31.12.2012

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Es ergibt sich folgendes Prüfschema:

1. Echtheit der Herkunft der Rechnung (Authentizität)2. Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität)3. Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des Aufbewahrungszeitraums4. Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des

§ 14 Abs. 4 und § 14a UStG

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?jeder Unternehmer

Innerhalb des Unternehmens•Steuerabteilung,•Buchhaltung,•Rechtsabteilung, •Einkauf und Verkauf.

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung?Hierunter fallen Rechnungen welche, •per Web-Download oder •im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)•die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang, •per Computer-Telefax oder Fax-Server,

übermittelt werden.

Page 7: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Voraussetzungen:

Echtheit der Herkunft

Unversehrtheit des Inhalts

Lesbarkeit der Rechnung

Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist

gewährleistet, wenn die Identität des

Rechnungs-ausstellers

sichergestellt ist.

wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz

erforderlichen Pflichtangaben

während der Übermittlung der Rechnung nicht

geändert worden sind.

Die Rechnung muss in einer für das menschliche

Auge lesbaren Form geschrieben

sein.

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden?

• E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), • im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder

Faxserver oder • per Web-Download.

•Auch DE-Mail oder E-Post

können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.

Page 9: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStGEin innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt.

•ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,•der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,•die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Was ist ein verlässlicher Prüfpfad im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG?

•ein Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und, •ggf. dem Lieferschein

überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen.

Page 11: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden?Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs z.B.:•digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, •digital als Computer-Telefax, •digital als Web-Download oder in EDI-Formaten

aufzubewahren

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit

•lesbar und •maschinell auswertbar sein.

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Checkliste: elektronische Rechnung:Ausgangsrechnung:1. Wer ist zuständig für den Versandt der elektronischen Rechnung?2. Hat der Rechungsempfänger der elektronischen Übermittlung zugestimmt?3. An welche E-Mail-Adresse (nicht info@) ist die Rechnung zu versenden?4. Wie wird der Vorgang (Ausgangsrechnung) dokumentiert?5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? 6. Wie erfolgen Rechnungskorrekturen?7. Besteht die Möglichkeit auch bei grenzüberschreitenden Rechnungen?8. Ist die Anpassung der AGBs notwendig?

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Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Checkliste: elektronische Rechnung:Eingangsrechnungen:

1.Einrichtung einer gesonderten E-Mail-Adresse (z.B. Rechnung@...)

2. Einrichtung eines Prüfpfad (Verbindung zur Bestellung, Lieferschein u.s.w.)3. Wer prüft den Inhalt der Lieferung?4. Wer prüft den Inhalt (§14 Abs. 4 UStG) der Rechnung?5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? (Lesbarkeit 10 Jahre)

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Abgabenordnung Aktuell

E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben

Pilotprojekt mit freiwilligen Unternehmen

Info siehe: www.bundesfinanzministerum.de

Page 16: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

E-Bilanz § 5b EStG

§ 5 b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Absatz 15 a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV).

Page 17: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Abgabenordnung Aktuell

Keine Anlaufhemmung bei Antrags-veranlagung für VZ 2002 und 2003:

§ 170 Abs. 2 AO

BFH, Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10

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Abgabenordnung Aktuell

Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden der GbR

Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter

• für die Steuerschulden und • die steuerlichen Nebenleistungen der GbR

aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977.

Page 19: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Abgabenordnung Aktuell

Haftung im Steuerrecht

Steuerschuldner

Festsetzung durchVerwaltungsakt

-Steuerbescheid-Steueranmeldung-sonstiger Verwaltungsakt

HaftungsschuldnerGesamtschuldner

Festsetzung durchVerwaltungsakt

-Haftungsbescheid§ 191 AO

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 Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG

Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4

UStG

innergem

Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5

UStG

Umsatzarten des UStG

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 Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG

Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4

UStG

innergem

Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5

UStG

Umsatzarten des UStG

Lieferung Werk-lieferung

sonstige Leistung

Werk-leistung

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Art des Umsatzes

nicht steuerbarer Umsatz

steuerbarer Umsatz§ 1 UStG

steuerfreier Umsatzsteuerpflichtiger Umsatz

§ 4 UStG

Bemessungsgrundlage

X Steuersatz=

Ausgangs-

Umsatzsteuer

./. Vorsteuer

Zahllast / Überhang

System der Regelbesteuerung

§ 13a UStG

§ 13b UStG

Page 23: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

1. Art des Umsatzes

2. Ort des Umsatzes

3. Steuerbarkeit des Umsatzes

4. Steuerpflicht des Umsatzes

5. Bemessungsgrundlage des Umsatzes

6. Steuersatz des Umsatzes

7. Ausgangs-USt des Umsatzes

8. Wer ist Schuldner der Steuer

§ 13a UStG oder § 13b UStG

Systemprüfung: Leistungsgeber

Page 24: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Vorsteuerabzug § 15 UStGAbziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG

Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG

oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG

Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG

Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG

Systemprüfung: Leistungsempfänger

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Steuerschuldnerschaft im Inland

Steuerschuldner

Normalfall § 13a UStG

Der Leistungsgeber

Ausnahme § 13b UStG

Der Leistungsempfänger

Reverse-Charge-Regel

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Reverse-Charge-Regel im Inland

§ 13b UStG

EU – Tatbestand

§ 13b Abs. 1 UStG

Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG

Leistungsempfänger – Unternehmer

ist der Steuerschuldner

Inlands-Tatbestand

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG

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§ 13b Abs. 1 UStG

fremder EU-Unternehmer

erbringt eine im Inland

steuerbare und steuerpflichtige

sonstige Leistung

Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG

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§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige

Werklieferung

§ 3 Abs. 1 UStG

§ 3 Abs. 4 UStG

sonstige

Leistung

§ 3 Abs. 9 UStG

Werkleistung

§ 3 Abs. 9 UStG

§ 3 Abs. 4 UStG

Page 29: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Steuersätze und Reverse-Charge-Regel im Ausland

1. Baustelle Reparatur Privatperson Frankreich

2. Baustelle Neubau Unternehmer Frankreich

3. Baustelle Neubau Unternehmer in

Luxemburg; Schweden;

Vereinigtes Königreich, Griechenland

Page 30: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Bauleis-tungsunt-ernehmer

Subunter-nehmer

Bauleis-tungsunt-ernehmer

General-unter-nehmerWerklieferung

End-Kunde

Netto Brutto

Bauleistung

Bauleistung

Page 31: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Bauträger mit Baustelle im Inland

1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 €

2. Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-NR 1,0 Mio. €

3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €

Page 32: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Bauträger mit Baustelle im Inland

1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 €

2. Eingangsrechnung RohbauPL-ID-Nr. 1,0 Mio. €

3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €

§ 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG

§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG

§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG§ 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG

Page 33: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Bauträger und Bauleistungen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Erbringung von: steuerpflichtigen Bauleistungsumsätze

steuerfreienWerklieferungen

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Bauträger und Bauleistungen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für Umsatzsteuer.

Wir sind Bauleistungsunternehmer§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Wir akzeptieren nur Nettorechnungen

Übergangsregel bis 31.12.2010

Page 35: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Reverse-Charge-Regel § 13b UStG

Rechtsfolge der Falschanwendung

§ 13b UStG fehlerhaft angewandt

keine Rechtsfolge wenn

Leistungsempfänger richtig versteuert hat

Abschn. 13b.1. Abs. 23 UStAE

§ 13b UStG fehlerhaft nicht angewandt

Rechtsfolge: Leistungsgeber: § 14c UStG Leistungsempfänger: 1.keine Vorsteuer2.schuldet USt auf den Bruttobetrag

§ 13b (5) UStG

Page 36: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Jahressteuergesetz 2010

Änderungen des UStG zum 01.01.2010

1. Neuordnung; Ort der sonstigen Leistung § 3a und 3b UStG

2. Neuordnung und Erweiterung der Reverse-Charge-Regel § 13b UStG

Page 37: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Gesetzänderung

Änderungen des UStG zum 01.07.2010

Erweiterung der Reverse Charge Regel

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG Lieferung von Gas und Elektrizität unter Beachtung des § 3 g UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Lieferung von Emissionen

Page 38: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Gesetzänderung

Änderungen des UStG zum 01.01.2011

Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lt. Anlage 3 Schrotthandel

§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Gebäudereinigung

§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Goldlieferungen

Page 39: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Gebäudereinigung§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Gebäude-reinigerSubunter-nehmer

Gebäude-reinigerGeneral-unter-nehmer10 % derUmsätze

Bescheinigung

End-Kunde

Netto Brutto

Gebäude-reinigung

Gebäude-reinigung

Page 40: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Gesetzänderung§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Änderungen des UStG zum 01.07.2011

Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferung von

- Mobilfunkgeräte (Handys)

- integrierten Schaltkreisen

Page 41: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Mobilfunkgeräte integrierten Schaltkreise (CPUs)

vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand

Umsatzsumme mindestens 5.000 €im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs

Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStGReverse-Charge-Regel

Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer

Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG

Page 42: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Mobilfunkgeräte: Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,

Page 43: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Keine Mobilfunkgeräte sind:•Navigationsgeräte;•Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über

drahtlose Mobilfunk- Netzwerke nicht ermöglichen

(z.B. Tablet-PC);• mp3-Player;• Spielekonsolen;• On-Board-Units.

Page 44: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Integrierte SchaltkreiseIntegrierte Schaltkreise sind z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt.

Page 45: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Keine Integrierten Schaltkreise sind:- Antennen;- elektrotechnische Filter;- Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert);- Kondensatoren;- Sensoren (Fühler).

Page 46: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Umsatzgrenzewenn der Leistungsempfänger:

•ein Unternehmer ist •und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 € beträgt.

Page 47: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

UmsatzgrenzeAls Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere

• die Bestellung, • der Auftrag oder

- der (Rahmen-)Vertrag

Page 48: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann.

Einzelhandelsregelung

Page 49: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

UmsatzgrenzeAls Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere

• die Bestellung, • der Auftrag oder

- der (Rahmen-)Vertrag

Page 50: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Rechnung: Nr. 250 / xxx50 Straßenleuchten Dolphin-Serie à 1000 € 50.000 €Transportkosten 1.000 €Zwischensumme 51.000 €zuzüglich 19 % USt 9.690 € 60.690 €

1.000 Schaltungen, elektronisch, integriert IC-Schaltungenals elektrisch löschbare,programmierbare Lesespeicher Flash E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von <= 512 Mbit à 25,00 € 25.000 €Versicherung 500 €Zwischensumme 25.500 €steuerpflichtig berechnete USt 0 € 25.500 €der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer§13b Abs. 2 Nr. 10 UStG; Reverse-Charge-Regel_______________________________________________________________zu zahlen

86.190 €==========================================================================================

Zu zahlen bis zum xx.xx.xxxx 3 % Skonto bei Zahlung bis zum xx.xx.xxxx.

Page 51: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Umsatzsteuer Aktuell

Neue Ust-Voranmeldung ab dem 01.07.2011

• Neuaufnahme KZ 68 für aktive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

• Neuaufnahme KZ 78 und 79 für passive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Page 52: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG

Änderung im Bereich des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3 des UStG)

„Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.“

Page 53: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Ort der sonstigen Leistung

§ 3a Abs. 1 UStG B 2 C

§ 3a Abs. 2 UStG B 2 B

§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG

§ 3b UStG

Grund-regel

Aus-nahme

Inland EUEU Drittland

Page 54: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Vermietung von Beförderungsmitteln § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG

Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren

Zu den Beförderungsmitteln gehören auch: Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger,

Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote,

Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen

Page 55: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Einräumung von Eintrittsberechtigung§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Durchführung von Seminare, Messen u.s.w.

Personenkreis ist:

1. vor Beginn der Veranstaltung genau bekannt

2. von der Anzahl her begrenzt

an Privatperson:Tätigkeitsort

§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG

an UnternehmerB2B-Umsatz§ 3a Abs. 2

UStG

Personenkreis ist:1. vor Beginn der Veranstaltung unbekannt2. von der Anzahl her unbekannt und unbegrenzt

anUnternehmer oder Privat

immer Tätigkeitsort

§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Page 56: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Verkaufsvermittlung EinkaufsvermittlungVerkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung

Unternehmer WWien/ÖsterreichAT ID NR

Hans Handel

DeutschlandDE-ID-Nr.

UnternehmerP PL – ID - NRWarschauPolen

Entgelt

Verkaufsvermittlung

Provision

Einkaufsvermittlung

Provision

Vermittlungsleistung§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG

Leistung

Page 57: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Vermittlung einer

langfristigenGrundstücksvermietun

g

kurzfristigenGrundstücksvermietung

wie z.B. Zimmer in Hotels,

Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen,

Ferienhäuser

Leistung im Zusammenhang

mit einem Grundstück

keine Leistung im Zusammenhang

mit einem Grundstück

Die Vermittlung des Mietverhältnisses steht

deshalb auch im Zusammenhang mit einem Grundstück

Leistungsort§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Lageort

Leistungsempfänger ist

Privatperson Unternehmer

Leistungsort§ 3a Abs. 3 Nr.

4 UStG

Leistungsort§ 3a Abs. 2

UStG

Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Page 58: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Beratungsleistung § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

Steuerberater

DE-ID-Nr.

FR-ID-Nr.

Beratungsleistung

FR-ID-Nr.

und DE-ID-Nr. Lager in DE

FR-ID-Nr.

und DE-ID-Nr. eigenes Gebäude

in DE

Beratungsleistung

Beratungsleistung

Page 59: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Beförderungsleistung § 3b UStG

SpediteurDE - ID - NR

AuftraggeberFR – ID - NRAuftraggeberFR – ID - NR

Beförderungsleistung

Entgelt

1. Stuttgart Hamburg

2. Stuttgart Paris/Frankreich

3. Stuttgart Zürich / Schweiz

4. Lion/Frankreich Paris/Frankreich

5. Zürich / Schweiz Bern / Schweiz

Page 60: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Umsatzsteuer Aktuell

Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG

Anwendungsbereich:- alle gemischt genutzten Grundstücke:- - Schwimmbäder der Gemeinden- - Festhallender Gemeinden- - der Fall Seeling

Page 61: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Jahressteuergesetz 2010

Neuregelung zum gemischt genutzten GrundstückDas Ende vom Fall Seling

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe§ 15 Abs. 1b UStG Vorsteuerabzugsmöglichkeit§ 15a Abs. 6a UStG Vorsteuerberichtigung

Page 62: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Jahressteuergesetz 2010

§ 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels des Gesetzes vom…(BGBl. I S. Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, • die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind

• oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“

Page 63: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Jahressteuergesetz 2010

Gemischt genutztes Grundstück

BeratungshinweisAuch bei gemischt genutzten Grundstücken, für welche nach dem 31.12.2010 ein Bauantrag gestellt wird, ist die Zuordnungsentscheidung für die ausserunternehmerisch genutzten Gebäudeteile zeitnah durchzuführen. Es wird weiterhin eine 100%ige Zuordnung zum Unternehmensvermögen empfohlen.

Page 64: Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell Mandatsträger Oktober 2011 Dozent Peter Lentschig

Jahressteuergesetz 2010

Gemischt genutztes Grundstück

Beratungshinweis:

Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere Nutzungsänderung durch Vermietung oder VerkaufDes Grundstücks

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eigen-unternehmerisch genutzter Teil

20 % der Nutzfläche

Selbstgenutzte Wohnung

80 %

der Nutzfläche

Vorsteuer aus den HK100.000 €

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Erwerbsteuer / Vorsteuer

Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen ErwerbenBMF-Schreiben vom 07.07.2011

Unternehmer FR - ID - NR

Unternehmer DE - ID - NR

Anderes EU-Landz.B. Spanien

Ware

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Innergem. Lieferung Belegnachweis

CMR-Papier Feld 24

nicht allein entscheidend

Beratungshinweis:Bestimmungslandangabe zwingend notwendig

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Empfangs- und

Besteuerungsbestätigung des

Leistungsempfängers

Empfangsbestätigung

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Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

USt und Organschaft

Organträger eigene Steuernummer

aktives U-Signaleigene USt-ID-Nr.

Organtochter 1eigene Steuernummer

passives U-Signaleigene USt-ID-Nr.

Organtochter 2eigene Steuernummer

passives U-Signaleigene USt-ID-Nr.

finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

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Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Ermäßigter Steuersatz

Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH

BMF, Schreiben in Vorbereitung

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Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG

• Rechtsprechung BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09

Vorlage an den EuGH:Aufteilung nach Umsatzschlüssel soll möglich sein

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Golfeinzelunterricht kann steuerfrei sein

6. Sporteinzelunterricht kann umsatzsteuerfrei sein•RechtsgrundlageRL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 § 52, § 55 AO 1977§ 4 Nr. 22 UStG•RechtsprechungBFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09

Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht: Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. BFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09

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Endkunde in Italienmit IT-ID-Nr.

Italienische Tochtergesellschaft

von DE 1in Italien mit IT-ID-Nr.

DE 1Deutschland

Unternehmer DE 2aus Deutschland

Unternehmer FR 1USt-ID-Nr.: Fr 000000000

SubunternehmerausItalienoderLieferanten aus Italien

Werklieferungin Deutschland nicht steuerbar in Spanien steuerpflichtig mit Anwendung der Reverse-Charge-Regel

Innergem. Lieferung von FR-ID-Nr. an IT-ID-Nr.In FR steuerfreiIn IT Erwerb mit Vorsteuer

Werklieferung oder Lieferung in Italien

steuerbar und steuerpflichtig

Innergem. Lieferung von DE-ID-Nr. an IT-ID-Nr.In DE steuerfreiIn IT Erwerb mit Vorsteuer

Werklieferungin Italien steuerbar und steuerpflichtig

Gestaltungsvorschlag z.B. für Italien:

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Umsatzsteuer Atuell

8.1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: •Rechtsgrundlage§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 3 a UStG•VerwaltungsauffassungAbschn. 6.11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 UStAEBMF, Schreiben vom 12.05.2011, IV D 3 - S 7134/10/10001

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Umsatzsteuer Atuell

8.3. Beförderung von kranken und verletzten Personen•Rechtsgrundlage§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG•RechtsprechungBFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03; BStBl II 2005,314•VerwaltungsauffassungBMF, Schreiben vom 07.04.2011 IV D 3 - S 7174/10/10002

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Umsatzsteuer Atuell

8.8. In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld•Rechtsprechung:BFH, Urteil vom 17.02.2011 V R 39/09BFH 25.5.2011, Pressemitteilung Nr. 40

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