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Christoph Thonfeld Frauen und Denunziation Anmerkungen aus geschlechterhistorischer Perspektive Wer über Denunziation forscht, läuft Gefahr, selbst zum Denunzianten zu werden. Der Tatbestand ist so sehr mit moralischen und wertenden Vorannahmen befrachtet, dass es beinahe unmöglich erscheint, sich ihm rein äußerlich zu nähern, ohne innerlich an ihm teilzuhaben. Neben einem allgemein konsensfähigen Bereich, der vielleicht die Hälfte der so bezeichneten Handlungen umfasst, verbleibt ein bedeutender Teil, in dem das eigene Wertsystem, die eigene politische Anschauung, der eigene Voyeurismus zum Vorschein kommen. Was bedeutet das für das vorliegende Thema? Es führt uns in zwei zentrale Problemfelder ein. Erstens: wer ist Denunziant oder Denun- ziantin und wer nur Zuhörer, Zuhörerin, nur Ratgeber, Ratgeberin, nur Polizist oder nur Richter. Zweitens: Es geht um die heikle Trennung zwischen Denunziation und Anzeige. Die mangelnde Trennschärfe, die Handelnde und Handlung umgibt, gehört offensichtlich untrennbar zum Thema Denunziation, lässt sich also nur analytisch umkreisen, aber nicht letztgültig auflösen. Der Anspruch, jemanden in historischer Pers- pektive als Denunzianten oder Denunziantin zu bezeichnen, im Wissen um die Eigenlogik der diesem Urteil in der Regel zugrunde liegenden Polizei- und Justizakten, kann schlimmstenfalls in eine bedenkliche post- hume Zweitverurteilung münden. Wer eine Handlung als Denunziation bezeichnet, be- und verurteilt aus gesicherter historischer Deckung, aber auf stellenweise ungesicherter empirischer Basis die Handlungsmotive anderer Menschen und projiziert gleichzeitig die eigenen Maßstäbe auf einen fremden Handlungsraum. Vorsicht ist also geboten, wenn man sich der Weitergabe personenbezo- gener Informationen in der Zeit des Dritten Reiches nähert, eine Vor- sicht, die aber nicht zum Wegschauen führen, sondern im Gegenteil den Blick schärfen soll. Definitionen und Grundüberlegungen Den Blick schärfen helfen will auch mein Versuch einer Definition des Untersuchungsgegenstandes, der das unwegsame Terrain der Denunzia-

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Christoph Thonfeld

Frauen und DenunziationAnmerkungen aus geschlechterhistorischer Perspektive

Wer über Denunziation forscht, läuft Gefahr, selbst zum Denunzianten zu werden. Der Tatbestand ist so sehr mit moralischen und wertenden Vorannahmen befrachtet, dass es beinahe unmöglich erscheint, sich ihm rein äußerlich zu nähern, ohne innerlich an ihm teilzuhaben. Neben einem allgemein konsensfähigen Bereich, der vielleicht die Hälfte der so bezeichneten Handlungen umfasst, verbleibt ein bedeutender Teil, in dem das eigene Wertsystem, die eigene politische Anschauung, der eigene Voyeurismus zum Vorschein kommen.

Was bedeutet das für das vorliegende Thema? Es führt uns in zwei zentrale Problemfelder ein. Erstens: wer ist Denunziant oder Denun-ziantin und wer nur Zuhörer, Zuhörerin, nur Ratgeber, Ratgeberin, nur Polizist oder nur Richter. Zweitens: Es geht um die heikle Trennung zwischen Denunziation und Anzeige. Die mangelnde Trennschärfe, die Handelnde und Handlung umgibt, gehört offensichtlich untrennbar zum Thema Denunziation, lässt sich also nur analytisch umkreisen, aber nicht letztgültig auflösen. Der Anspruch, jemanden in historischer Pers-pektive als Denunzianten oder Denunziantin zu bezeichnen, im Wissen um die Eigenlogik der diesem Urteil in der Regel zugrunde liegenden Polizei- und Justizakten, kann schlimmstenfalls in eine bedenkliche post-hume Zweitverurteilung münden.

Wer eine Handlung als Denunziation bezeichnet, be- und verurteilt aus gesicherter historischer Deckung, aber auf stellenweise ungesicherter empirischer Basis die Handlungsmotive anderer Menschen und pro jiziert gleichzeitig die eigenen Maßstäbe auf einen fremden Handlungsraum. Vorsicht ist also geboten, wenn man sich der Weitergabe personenbezo-gener Informationen in der Zeit des Dritten Reiches nähert, eine Vor-sicht, die aber nicht zum Wegschauen führen, sondern im Gegenteil den Blick schärfen soll.

Definitionen und Grundüberlegungen

Den Blick schärfen helfen will auch mein Versuch einer Definition des Untersuchungsgegenstandes, der das unwegsame Terrain der Denunzia-

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tion im Dritten Reich begrifflich fassbarer machen soll. Ich interpretiere im modifizierenden Anschluss an Robert Gellately und Sheila Fitz-patrick,1 die als die Wegbereiter der Denunziationsforschung gelten kön-nen, Denunziation als die Meldung eines Fehlverhaltens an eine staat-liche oder andere Autorität, mit dem Ziel der Bestrafung des Täters bzw. der Täterin. Die Strafbarkeit dieses Verhaltens wird dabei von der Rechts-auffassung der zeitgenössischen oder einer nachfolgenden Gesellschafts-ordnung nicht oder nicht vollständig geteilt. Dass als Arbeitsgrundlage auch weniger juristisch gefasste Vorverständnisse taugen, die möglicher-weise auch weitere Verständnisdimensionen erschließen, aber gleichzeitig die Gefahr heraufbeschwören, das Untersuchungsfeld vollends unüber-schaubar zu machen, zeigte Vandana Joshi: Sie benennt Denunziationen resümierend als »responses to context-specific life-world situations«.2

Der geschlechtergeschichtliche Blick auf Denunziation ist wesentliches Element eines Forschungsprozesses, der sich zum Ziel setzt, das Verhält-nis von Individuen zur Gesellschaft und zum Staat neben den vertikalen Bezügen auch auf der horizontalen Ebene der Sozialstruktur zu untersu-chen. Das Herausarbeiten der Geschlechterdifferenz im Denunziations-verhalten sollte allerdings nicht dazu verleiten, damit apriorische norma-tive oder psychologisierende Implikationen zu verknüpfen. Es soll nicht auf Konstruktionen von Geschlechtscharakteren zurückgegriffen, noch sollen solche analytisch reproduziert werden, sondern es gilt, im An-schluss an die Literaturwissenschaftlerin Sigrid Weigel und ihre grund-legenden Beiträge zum Thema dieses Aufsatzes, »die verschiedenen Positionen und möglicherweise unterschiedlichen Verhaltensweisen der Geschlechter in Schuld- und Gewaltzusammenhängen, d.h., […] ge-schlechtsspezifische Formen von Macht, Gewalt und Widerstand«3 zu beleuchten. Weigel warnt davor, eine »starre Geschlechterdramaturgie« zu konstruieren, durch die komplexe soziale Phänomene mittels willkür-licher Zuschreibungen mit psychologisierenden Stereotypen in unzuläs-siger Weise individualisiert würden. Sie betont die soziale Entstehungs-dynamik von Denunziationen, durch die diese letztlich als kollektive Akte hervorgebracht wurden.4 Die Isolierung von Einzeltätern und Ein-zeltäterinnen war ihrer Ansicht nach vielfach einer juristischen Ermitt-lungslogik geschuldet, die eben mit dem Mittel des individuellen Tat-nachweises arbeitete.5

Dies lässt sich an einem der »prominentesten« Fälle von NS-Denun-ziation exemplarisch zeigen, dessen Verhandlung vor Gericht 1946 im westlichen Teil des besetzten Deutschlands geradezu paradigmatischen Charakter erhielt: an dem Prozess gegen Helene Schwärzel, die nach dem Attentat auf Hitler im Sommer 1944 den in diesem Zusammenhang

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steckbrieflich gesuchten ehemaligen Leipziger Bürgermeister Carl Goer-deler denunziert hatte. Sie wurde der öffentlichen Wahrnehmung im ersten Nachkriegsjahr als hinterhältige Einzeltäterin dargestellt. Eine wichtige Rolle für die Präsentation von und den Umgang mit Denun-ziationsgeschehnissen kam der Presse zu, die solche Fälle, die ein gewisses öffentliches Interesse erweckt hatten, im Sinne des herrschenden Zeit-geistes ausschlachtete und gerade auch in geschlechterspezifischer Weise zuspitzte.6 Bei näherem Hinsehen tut sich jedoch ein Umfeld von mit-wirkenden Kollegen und Kolleginnen, Vorgesetzten und Amtspersonen auf, die ebenfalls ihren individuellen Beitrag zur Umwandlung der Grup-pensituation in eine Konstellation von Gewalt und Schuld leisteten. Auch Katrin Dördelmann betont die sozialen Beziehungsgeflechte, aus denen Denunziationen meistens hervorgehen. Sie nennt das sehr zutref-fend eine »Spirale aus sozialem Neid, politischer Überzeugung und Angst voreinander«,7 die die letztlich verbalisierten Motive einer Denunziation unterfütterte. Gerade das Bild einer »Spirale« vermittelt gut die gewun-denen, nicht geradlinig und eindimensional verlaufenden, aber doch auf ein Ziel hin orientierten Denunziationsverläufe, die auch Handlungs-spielräume und das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter berücksich-tigen. So gelangte sie zur Beschreibung eines vom Regime inszenierten Umfelds, das »die Denunziationsbereitschaft in Handeln umschlagen und als Massenphänomen wirksam werden« ließ.8

Zusätzlich erschwert werden exakte Geschlechterzuschreibungen de-nunziatorischer Täterschaft dadurch, dass Frauen nach übereinstimmen-der Forschungsmeinung häufig den Behördenkontakt männlichen Ver-wandten überließen,9 auch wenn sie die eigentlich treibende Kraft in einem Denunziationsgeschehen waren.10 Hieraus aber eine Verschiebung der Verantwortlichkeiten weg vom unmittelbaren (männlichen) Denun-zianten, hin zu einem letztlich unbestimmbaren, aber bedeutend höhe-ren Anteil von Denunziantinnen abzuleiten, führt sicherlich zu weit. Interpretatorisch brächte einen das in das Dilemma, die letztlich Ausfüh-renden als bloße Werkzeuge ohne eigenen Handlungsspielraum darzu-stellen, was zwar u.a. gegenüber den NS-Richtern im Nachkriegs(west-)deutschland in der Regel als rechtswirksame Entschuldigung angeführt wurde, aber der historischen Situation nur unzureichend Rechnung trägt. Neben dem aus empirischer Sicht häufig spekulativen Charakter dieser Überlegung ist weiterhin zu bedenken, dass sich in den Quellen auch Fälle finden, in denen Frauen von Männern aus Gründen der Opportu-nität zur letztlichen Denunziationshandlung gedrängt wurden. Das ist an-hand von Gerichtsverfahren in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) gegen NS-Denunzianten und Denunziantinnen dokumentiert worden.11

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Der ausschließliche Blick auf die Geschlechterdualität lässt sich also ana-lytisch nicht überzeugend durchhalten; sie ist vielmehr zusätzlich auch im Bezug zu den Kategorien Generation, soziale Schichtung und ethni-sche Zugehörigkeit zu untersuchen, um denunziatorisches Verhalten ge-sellschaftlich zu verorten oder, um mit Lerke Gravenhorst zu sprechen, das »Handlungskollektiv Deutschland« zur Zeit des Dritten Reiches »relativiert[e] die moralische Bedeutung des patriarchalen Geschlechter-verhältnisses«.12

Forschungsbefunde und -probleme

Unabhängig davon erscheint es bemerkenswert, dass die besten methodi-schen Texte zum Zusammenhang von Frauen und Denunziation im Na-tionalsozialismus von einer Literaturwissenschaftlerin – Sigrid Weigel – und noch dazu in rezensierender Erwiderung auf ein halb dokumentarisches, halb literarisches und mit höchst tendenziöser Absicht verfasstes Buch geschrieben wurden. Offensichtlich kann die Geschichtswissenschaft da-von profitieren, sie kann ihre juristisch geprägte Perspektive von der Her-angehensweise der Literaturwissenschaft produktiv korrigieren lassen.

Die Forschung zu Frauen als NS-Denunziantinnen setzte Anfang der neunziger Jahre ein. Ihre kontroverse Zuspitzung erfolgte durch Reak-tionen auf eine Veröffentlichung von Helga Schubert, die sich mit ihrem Buch »Judasfrauen«13 durch Auswahl und Präsentation ihrer Fallgeschich-ten dem Vorwurf aussetzte, das Klischee der Denunziation als »typisch weibliches Verhalten« zu unterfüttern. Dieses Klischee wurde seither umfassend entkräftet, hauptsächlich durch Weigel, die konstatierte, dass Schubert »in ihrem Kampf gegen den Mythos von der unschuldigen Frau nur wieder den Mythos von der qua Geschlecht verwerflichen Frau reproduziert hat«.14 Inge Marszolek urteilte in ihrer Studie über die NS-Denunziantin Helene Schwärzel sogar grundsätzlich, dass die Verwen-dung dichotomischer Zuschreibungen von Männlichkeit und Weiblich -keit kaum tauglich sei für die Rekonstruktion derartiger historischer Zusammenhänge.15

Denunziationen veränderten Geschlechterbeziehungen. In diesen, in der ganzen Breite der Gesellschaft wirksamen horizontalen Machtstruk-turen ermöglichten sie eigensinnige Aneignungen diskursiver Vorgaben und Konflikt lösender Sanktionspotentiale, die die hegemoniale Ord-nung der Geschlechter herausfordern oder zuspitzen konnten. Sie gaben Frauen eine Möglichkeit, die häusliche Rollenverteilung in Frage zu stel-len und spätestens seit Beginn des Krieges sich auch im Sinne der staat-lich propagierten Vorgaben als tapfere, opferbereite Kämpferinnen an

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der Heimatfront zu empfinden und sozial zu inszenieren.16 Angesichts des bisher in allen empirischen Untersuchungen durchgängig festgestell-ten Befundes, dass Frauen unter den Denunzierenden im Nationalsozia-lismus mit einem Anteil zwischen zehn und 33 Prozent auftauchen, erüb-rigt sich fast der Hinweis, dass es sich bei der Denunziation nicht um ein typisch weibliches Delikt handelt.17 Diese Erkenntnis ist jedoch immer noch weit davon entfernt, gesellschaftliches Allgemeingut zu sein. Ansät-ze, denen zufolge Frauen aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit gegenüber Männern zu Denunziantinnen werden, operieren weiterhin mit der Idee eines Hangs zur Denunziation qua Biologie.18 Denunziation wird hier als unbewusste Kompensation von körperlicher Schwäche be-griffen; dies wäre aber mindestens ebenso nachvollziehbar als aktive An-eignung gesellschaftlicher Rollenerwartungen mit Blick auf das mögliche und erlaubte Handeln zu interpretieren.19

Denunziation und Krieg

Seit Kriegsbeginn ließen sich gewisse qualitative Veränderungen des De-nunziationsverhaltens beobachten, die aber als prägendes Merkmal einer historischen Phase nur bis ca. Mitte 1943 bestanden. Bis 1939 kann ein sehr deutliches Übergewicht männlicher Denunzianten festgestellt wer-den. Im Herbst 1939 setzte mit einer Vielzahl legislativer Maßnahmen die zweite Phase der Lenkung denunziatorischen Potentials der Bevölkerung ein.20 Betrachtet man die Auswirkungen, so waren besonders die Verord-nung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen von Bedeutung, die Bestimmungen der Kriegssonderstrafrechtsverordnung über »Wehrkraft-zersetzung«, die sog. Volksschädlingsverordnung sowie der Paragraph vier der Wehrkraftschutzverordnung, der den »Verbotenen Umgang mit Kriegsgefangenen« regelte. Dieser rechtliche Rahmen verlagerte weite Bereiche sozialer Kontrolle in die Gesellschaft hinein, ohne deren Hilfe die Verfolgungsinstitutionen ihren Sanktionsauftrag unmöglich erfüllen konnten. Diese gesteuerte Teilhabe an Macht über und Verantwortung für die Heimatfront fiel nun immer häufiger Frauen zu, die vielfach jene Rollen auszufüllen hatten, die vorher von den spätestens seit Sommer 1941 in immer größerer Zahl einberufenen Männern ausgeübt worden waren.21 Auf der anderen Seite wurden seit Ende 1941 durch die sich ab-zeichnende Unkalkulierbarkeit der Kriegsdauer Angst und Unsicherheit in der Realitätswahrnehmung präsenter. Zusätzlich schuf die mit der massenhaften Anwesenheit männlicher wie weiblicher ausländischer Kriegsgefangener und Zwangsarbeiter einhergehende Masse an Bestim-mungen, die den Umgang mit ihnen und das Verhalten ihnen gegenüber

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regelten, neue soziale Konstellationen, die auch in hohem Maße denun-ziationsrelevant waren, fühlte sich doch ein maßgeblicher Teil der Macht-habenden durch die Präsenz der ausländischen Arbeitskräfte in ihrem rassenideologischen Selbstverständnis bedroht; dies wurde von Teilen der Gesellschaft zumindest als Legitimation denunziatorischen Handelns be-reitwillig aufgegriffen.

Vom Privaten und vom Politischen

Dabei wäre es sicher irreführend, die letztliche Denunziation als von An-fang an geradlinig in die Tat umgesetzte Intention aufzufassen. Die gleichgeschaltete Medienlandschaft des NS-Regimes und später die Un-gewissheit des Krieges lösten in der Bevölkerung großen Orientierungs- und Selbstvergewisserungsbedarf aus. Die vielen rechtlichen Normen, die besonders mit Beginn des Krieges in den Alltag hineinregulierten, mussten hinsichtlich ihrer Chancen, Grenzen und Gefahren erprobt und sozial ausgehandelt werden. Hier ereignete sich viel innergesellschaftliche Verständigung, die ohne strafende Handlungsabsicht begann, aber aus verschiedenen Gründen damit enden konnte. Dabei sollte in den ver-trauten kleinräumigen Sozialgefügen eine »Atmosphäre der Überein-stimung« hergestellt werden, deren Bezugspunkt eine immer schärfer rassisch und sozial hierarchisierte Volksgemeinschaft war.

Überdies können gerade aus geschlechterhistorischer Sicht dem, was gemeinhin als Denunziation bezeichnet wird, nicht generell und von vornherein als »emanzipatorisch« zu bezeichnende Entstehungszusam-menhänge abgesprochen werden. Zu nennen wären hier die Abwehr häuslicher Gewalt,22 ein Herauslösen aus patriarchal geprägten Macht-strukturen und sicher auch die teilweise Eroberung eines bis dahin männ-lich dominierten sozialen Terrains.23 Von Katrin Dördelmann stammt das deutlichste Plädoyer, Denunziationen von Frauen, die sich gegen männliche Gewalt in Beziehungen richteten, positiv umzuwerten.24 Da aber derlei emanzipatorische Absetzbewegungen immer unter dem Vor-zeichen der rassistisch hierarchisierten und sozial scharf ab- und ausgren-zenden Realität des NS-Staates standen,25 muss man solche Befunde mit Augenmaß behandeln.

Mehrere Untersuchungen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Frauen die privaten Motive ausschlaggebender für das Denunziations-verhalten waren als bei Männern.26 Weigel kritisierte das, weil sie darin die untergründige Tendenz erkannte, Frauen hinsichtlich ihrer Persön-lichkeit und ihrer Motive stärker zu psychologisieren als Männer.27 In der Aktenrealität bildet sich ab, dass sich Denunziationen von Frauen vor-

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wiegend auf die Einhaltung sozialer Normen bezogen, die jedoch im Krieg zusehends politisch überlagert wurden (so in den Anzeigen wegen »Defaitismus« und »Drückebergerei«).28 Männer brachten denunziatori-sches Handeln häufiger mit Verweisen auf persönliche Ehre und ideo-logische Pflichten zusammen.29 Es wäre jedoch methodisch nur schwer vertretbar, daraus unmittelbare Rückschlüsse auf tatsächlich dahinter stehende emotionale oder motivationale Antriebe zu ziehen. Denunzie-rende mussten sich stets mit geschlechterspezifischen Rollen und Zu-schreibungen bzw. der Abweichung von diesen auseinandersetzen.30 Die Verfolgungsbehörden wähnten sich umgeben von Frauen, die ungesicher-te Loyalitäten pflegten, emotional wankelmütig und sexuell unberechen-bar waren. Dementsprechend zeigten sich Denunziantinnen in ihren Äußerungen als prinzipienfeste Wahrerinnen der Ordnung, enthaltsame Ehefrauen und dem Führer treu ergebene Volksgenossinnen.31 Diese Zu-schreibungen waren aber nicht statisch, sondern wandelten sich auch im Zuge der kriegsbedingten Veränderungen innerhalb der Gesellschaft, so dass z.B. Denunziationen in der Ehe ab 1941 wegen ihrer offenbar drasti-schen Zunahme von den Behörden stärker problematisiert wurden, wäh-rend gleichzeitig politische Kommunikation von Frauen im Umgang mit den Behörden immer selbstverständlicher geführt und auch als Element weiblicher Kommunikation akzeptiert wurde.

Es ist in der Forschung allgemein akzeptiert, dass Frauen eher im fami-liären und nachbarschaftlichen Umfeld denunzierten.32 Eric Johnson be-nannte aufgrund seiner Untersuchungen verheiratete Mittelschicht-hausfrauen als größte soziale Einzelgruppe innerhalb der weiblichen Denunzierenden.33 Andererseits haben zahlreiche Frauen in sogenannten helfenden oder sozialfürsorgerischen Berufen denunziert.34 Die Mehr-zahl der Denunziantinnen in meinen Forschungen stammte hingegen aus der Arbeiterschicht.35 Hier zeichnet sich also kein eindeutiges Bild ab. In generationeller Hinsicht lässt sich sagen, dass im Allgemeinen eher Frauen und Männer mittleren Alters denunzierten, während Jugendliche und alte Menschen selten in Erscheinung traten. Die Frauen waren dabei wiederum tendenziell jünger als die Männer. Das Gros der Denunzieren-den ist den Geburtsjahrgängen um 1900, mit einem Übergewicht nach der Jahrhundertwende, zuzurechnen. Das entspricht auch Jan Rucken-biels Beobachtungen.36

Differenzierung nach Delikten: der »Verbotene Umgang«

Für eine geschlechtsspezifische Analyse der Anzeige bestimmter strafbarer Handlungen könnte eine Beobachtung von Bernward Dörner die Rich-

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tung vorgeben, der auf spezifisch »deliktabhängige« Denunzierenden-populationen37 abgehoben hat; damit lässt sich das unwegsame Feld des Denunziationsverhaltens besser strukturieren als mit rein quantifizieren-den Zugängen. Tendenziell sind sozialstrukturelle Merkmale zu ermitteln, wer welche Delikte denunzierte. Dörner traf dabei eine erste Einschät-zung, wonach Männer mittleren Alters die dominierenden Denunzian-ten in Fällen sogenannten Heimtücke waren, während der Frauenanteil bei Fällen »Verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen und Zwangs-arbeitern« und »Rassenschande« signifikant zunahm.38 Vor allem bei Fäl-len, in denen Frauen des »Verbotenen Umgangs« bezichtigt wurden, traten in der gesellschaftlichen und justiziellen Wahrnehmung Geschlechter-stereotypen hinzu, die eine regelrechte kollektive Verfolgung auslösen konnten.

Hierbei kam auch die – aufgrund des starken Bezugs zum zwischen-menschlichen Alltag ausgesprochen denunziationsrelevante – zweite Be-deutungsebene der Denunziation zum Tragen, die öffentliche Anprange-rung. Heinrich Himmler hatte im Januar 1940 ausdrücklich gebilligt, dass den wegen »Verbotenen Umgangs« angeklagten Frauen die Haare geschoren und sie danach in ihrem Wohnort herumgeführt wurden.39 Dabei war den anderen Frauen und Mädchen des Ortes eine führende Rolle zugedacht, um die besondere Empörung des weiblichen Teils der Bevölkerung zum Ausdruck zu bringen. Offenbar wurde diese symbol-trächtige Erniedrigung einerseits von der Bevölkerung – gerade in länd-lichen Gebieten – häufig praktiziert, andererseits aber auch von so vielen Menschen missbilligt, dass der Vorstoß Himmlers im Oktober 1941 wie-der zurückgenommen wurde.40 Es ist auch umstritten, in wie weit der weibliche Volkszorn von der SA und der NSDAP lokal inszeniert wur-de.41 Nichtsdestoweniger blieb das zugrunde liegende Verbot des »Um-gangs mit Kriegsgefangenen« bis zum Kriegsende als Aufhänger de-nunziatorischen Handelns virulent. In der Alltagspraxis wurden diese Bestimmungen häufig als besondere moralische Ansprüche an Frauen ausgelegt, vor allem an die sogenannten Kriegerfrauen, deren Männer in der Wehrmacht kämpften.42 Während Männer erwiesenermaßen selte-ner wegen »Verbotenen Umgangs« angezeigt wurden,43 waren beide Ge-schlechter in hohem Maße unter den Denunzierenden vertreten, wobei kommunikativ wiederum spezifische Anschlüsse hergestellt wurden; Männer betonten eher das besonders zu missbilligende »Hintergehen der im Krieg stehenden Soldatenehemänner«, Frauen hoben eher auf den gebotenen »Anstand der deutschen Frau« ab. Die Wirksamkeit dieser Geschlechterbilder setzte sich auch im Umgang der Behörden mit den Anschuldigungen fort. Angezeigte Frauen waren grundsätzlich emotio-

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naler und sexueller Verfehlungen verdächtig, was in den Vernehmungen von sensationslüsternen Beamten minutiös und herablassend zu Tage gefördert wurde. Nur wenige Frauen schafften es angesichts der Verhör-methoden, eine Verteidigungsstrategie aufzubauen bzw. durchzuhalten. Außereheliche Beziehungen von Soldatenfrauen wurden einerseits als be-sonders verwerfliche Form weiblicher Treulosigkeit verurteilt, gleichzeitig passte es als geschlechterspezifisches Versatzstück in die Ideologie der »Heimatfront«, die gewissermaßen auch emotional und sexuell geschlos-sen hinter der Wehrmacht zu stehen habe und durch Beziehungen zu Angehörigen von Feindnationen besonders schmählichen Verrat übte.44 Denn die Frauen unterminierten gleich dreifach offiziell propagierte Hierarchien , indem sie die Geschlechter-, Rassen- und Kriegsordnung infrage stellten.45

Die legislativ aktiven Phasen des NS-Regimes machen die Steuerungs-funktion des Rechts sichtbar: Ein in der Bevölkerung vorhandenes De-nunziationspotential wurde auf bestimmte Personen und Inhalte gelenkt. Sollten die Gesetze soziale Tiefenwirkung entfalten, mussten sie aber gleichzeitig an Verhaltensgrundlagen angeknüpften. Der NSDAP und den angeschlossenen Organisationen kam hier die wichtige Rolle zu, normative Entwürfe in Begriffe der Alltagsdiskurse zu übersetzen und sie der Bevölkerung in einer Mischung aus Attraktion und Drohung nahe zu bringen. Dies trifft sicherlich auf den eskalierenden Antisemitismus der NS-Zeit zu, der in umstrittener Weise mit dem Denunziationsverhalten von Frauen in Verbindung gebracht wird. Den Vorwurf, vor allem unter Frauen sei der Antisemitismus verbreitet gewesen, erhob Sarah Gordon: Frauen seien im NS-Widerstand und in Beziehungen zu Juden, die we-gen sog. Rassenschande zur Anzeige gebracht wurden, unterrepräsentiert gewesen. Dem widersprach Vandana Joshi mit überzeugenden Argumen-ten.46 Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die rassistische Ideologie und Alltagspraxis der Volksgemeinschaft auch das Leben vieler Frauen legi-timatorisch unterfütterte und sie zu »neighbourhood watchdogs and mothers of the community, especially against Jews«47 werden ließ. Auch dieser Befund ist allerdings nicht unumstritten, erwiesen sich doch Frauen in meinen Forschungen als nicht signifikant in antisemitische Denunzi-ationen involviert, während sie in anderen Untersuchungen als an derlei Geschehnissen »kaum beteiligt«48 dargestellt werden. Wichtig an dem Einwurf von Joshi ist allerdings, wie die Perspektive der Verfolgungs-behörden auch hier unseren Blick auf die Vergangenheit prägt. So wurde der Vorwurf der »Rassenschande« in der Regel gegen den beteiligten Mann erhoben, da die auslösende Aktivität des Mannes der zeitgenössi-schen Wahrnehmung des Geschlechterverhältnisses eher entsprach.49

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Grundsätzlich zutreffend erscheinen auch Nicole Gabriels typisieren-de Überlegungen; sie schlägt vor, Denunziantinnen in Täterinnen aus Loyalität, aus Konfliktgründen und aus (Macht-)Lust zu unterscheiden.50 Diese Einteilung ist sicher auch für männliche Denunzianten tragfähig, bei denen sich auf einem numerisch höheren Niveau ähnliche Tendenzen abbilden dürften. Gerade auch in quantitativer Hinsicht steht gesicher-ten Erkenntnissen jedoch die Interpretationshoheit von Polizei und Jus-tiz entscheidend im Weg, die durch die Art der Quellen in der Regel nicht zu umgehen ist.

Nachkriegsjustiz und NS-Denunziantinnen

In der Nachkriegs-Rechtsprechung gegen NS-Denunzianten und Denun-ziantinnen spiegelte sich ebenfalls die gesellschaftliche Tendenz, soziales Handeln entlang geschlechterspezifischer Zuschreibungen zu interpretie-ren. Der Justiz kam damit auch eine stabilisierende Rolle für die Macht-beziehungen zwischen den Geschlechtern in der Gesellschaft zu. Sie hatte nicht nur Recht zu sprechen, sondern auch ihren Beitrag zu erbringen, um die Ordnung zwischen den Geschlechtern zu re-etablieren.

Männer und Frauen

Aus zwei in der Nachkriegsjustiz offenbarweit verbreiteten Vorannahmen entwickelten sich in den Verfahren wegen NS-Denunziationen bestimm-te Wahrnehmungs- und Interpretationsmuster: Politisch und macht-taktisch konnotiertes Handeln wurde bei Männern verortet, Frauen un-terstellte man jedoch einen »natürlichen« Hang zur Redseligkeit, der es unmöglich zu machen schien, Geheimnisse zu wahren. In gleicher Weise wurde auch die Rationalität des Handelns eher als männliche Domäne angesehen. So konnte das Kommunikationsverhalten von Frauen in denunziatorischen Zusammenhängen als Ausdruck »natürlicher« Ge-schlechtereigenschaften angesehen und insofern als Strafausschließungs-grund gewertet werden. Dazu ein Beispiel: Eine Frau K. aus Könitz hatte im Sommer 1939 eine Hitler feindliche Äußerung einer Frau S. der NS-Frauenschaftsblockleiterin R. erzählt. Davon erlangte der Könitzer Bür-germeister Kenntnis, der bei einer darauf folgenden Vernehmung angeb-lich eine belastende Aussage von Frau K. gegen Frau S. erpresste. Frau K. habe jedoch zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Frau R. nichts von deren Funktion als Blockleiterin gewusst und ein freundschaftliches Verhältnis zu der von ihr denunzierten Frau S. unterhalten. Das Weitererzählen sei, so das Nachkriegsgericht, nur aus »weiblichem Mitteilungsbedürfnis«

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heraus geschehen, weshalb ihr kein strafrechtlich relevanter Vorsatz nach-zuweisen sei.51

Waren sowohl Männer wie Frauen Handelnde in einer Denunzia-tionskette, schrieb die Justiz den männlichen Akteuren meistens den größeren Tatanteil zu. So wurden der Arbeiter Walter T. aus Oepitz und die Näherin Rosa S. aus Krölpa nach 1945 als wegen Denunziation an-geklagt. Herr T. hatte seit längerer Zeit Streit mit einem Herrn P. gehabt, der im selben Haus wohnte. Herr T. wollte im Juli 1944 wegen an geb-licher staatsfeindlicher Äußerungen und »Rundfunkverbrechen« Anzeige gegen Herrn T. erstatten. Auf dem Weg zum Ortsgruppenleiter der NSDAP traf Herr T. dessen Schwiegertochter, die Angeklagte Frau S. Dabei soll sie gesagt haben, Herr T. werde wohl so schnell nicht zu seiner An zeige kommen, da ihr Schwiegervater sehr beschäftigt sei. Daraufhin erzählte Herr T. ihr von Herrn P. Dieses Wissen gelangte schließlich doch, offenbar durch Frau S., zu dem Ortsgruppenleiter. Herr T. und Frau S. sorgten so letztlich beide für das Zustandekommen der Anzeige, die die Verhaftung von Herrn P. zur Folge hatte. Herr T. wurde dafür nach dem Krieg mit einem Jahr Haft bestraft, Frau S. nur mit zwei Monaten .52 Das Gericht stufte Frau S. als bloßes »Sprachrohr« von Herrn T. ein und sie kam insofern glimpflich davon. Als strafmildernd wurde zusätzlich an genommen, dass Herr P. langjähriges NSDAP-Mit-glied gewesen war. In Abhängigkeit vom Delikt scheint also immer wie-der auch eine geschlechterspezifische Interpretation strafbaren Handelns vor den Gerichten auf, die sich für Denunziantinnen häufiger in mil-dernden Umständen im Urteil niederschlug. Interessanter Weise wurden Frauen auch bei Widerstandshandlungen in der Regel milder verurteilt als Männer.53

Denunziation in der Ehe

Eine signifikante Ausnahme von dieser Regel stellten Denunziationen in der Ehe dar. Offenbar hat die Zeitgenossen vor wie nach 1945 das Weg-brechen sozialer und emotionaler Schutzfunktionen in den Fällen von Denunziation in der Ehe am nachhaltigsten beunruhigt. Die Preisgabe dieser selbst im NS-Deutschland zumindest prinzipiell noch vor Zugrif-fen des Regimes geschützten Vertrauensbeziehung, der gegenüber das staatliche Informationsbedürfnis trotz oder gerade wegen der ansonsten zielstrebig betriebenen Atomisierung der Gesellschaft zurückstehen sollte, erschien als bedenklichste Form von Auflösungserscheinung.54 Es war höchstwahrscheinlich die einzige Konstellation von Denunziationsge-schehnissen, in der Frauen als Täter überwogen.55 In ehelichen Bezieh-

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ungen gab es im Wesentlichen zwei Muster, die zu Denunziationen führten : physische Gewalt seitens der Ehemänner und emotionale Ent-fremdung zwischen den Partnern.56 Bei Entfremdung zwischen den Ehe-leuten kann wohl konstatiert werden, dass Männer durch ihre größere gesellschaftliche Einbindung und ihre stärkere Selbstverortung im NS-Machtapparat57 mehr Möglichkeiten hatten, Beziehungsdefizite zu kom-pensieren, während Frauen mit einem überwiegend häuslich und ehelich orientierten Dasein den Druck einer gescheiterten Verbindung unmittel-barer und dringender wahrnahmen und schneller um Veränderungs-möglichkeiten bemüht waren. Allerdings bleibt eine Bewertung dieser Geschehnisse schwierig. Bei Gewalt in der Ehe wäre der Umstand als solcher Grundlage einer legitimen Strafanzeige. Das alleine war für die Verfolgungsbehörden jedoch kein hinreichender Anlass, um in der Sache tätig zu werden. Es bestand ein immanenter Zwang zur Erweiterung des Konfliktes um Inhalte, die mit Sicherheit eine Behördentätigkeit aus-lösen würden.58 Dazu eigneten sich Andeutungen antinazistischer Ge-sinnung oder Tätigkeit des Ehepartners am zuverlässigsten, allerdings waren die Konsequenzen schwer abzuschätzen.59 Zumindest für die Fälle emotionaler Entfremdung muss an die Denunziantinnen die Frage her-angetragen werden, ob nicht eine verantwortungsvolle Abwägung der Handlungsfolgen zumutbar und notwendig gewesen wäre.

Die dergestalt »politisierten« Anzeigen in der Ehe schlugen häufig in Nachkriegsverfahren auf die Frauen zurück. Im Sommer 1944 war die Hausgehilfin D. kurz vor der Geburt ihres Kindes von einer Frau R. von der angeblichen Untreue ihres Mannes, der dabei mit einem Dienst-wagen Privatfahrten unternommen haben soll, unterrichtet worden. Da-raufhin erzählte sie dem Fahrbereitschaftsleiter A. von angeblichen staatsfeindlichen Äußerungen ihres Mannes, die dieser weitermeldete. Herr D. wurde verhaftet und nur durch das Kriegsende vor einer Ver-urteilung bewahrt. In der Urteilsschrift des Nachkriegsverfahrens gegen Frau D. heißt es dazu:

»Die Angeklagte machte […] zu ihrer Verteidigung geltend, sie habe nur erreichen wollen, daß ihr Mann den Umgang mit anderen Frauen lasse, sie habe nicht gewollt, daß ihr Mann eingesperrt werde. […] Wenn die Angeklagte nur ihren Mann zur ehelichen Treue zurückbrin-gen wollte, hätte es genügt, wenn sie das Fahrtenbuch hätte nach-prüfen lassen.«60

Die inhaltliche Erweiterung der Anschuldigungen in der NS-Zeit bildete nunmehr nach 1945 den Ansatz für die Gerichte, gegen Frau D. tätig zu werden.

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Noch unwegsamer wird das Terrain, wenn es um die Auflösung zer-störter Beziehungen bzw. um gerichtlich anhängige Ehescheidungen geht. Hier konnten materielle Interessen und Rachebedürfnisse leicht domi-nant werden und Aktionen jenseits jeglicher Verhältnismäßigkeit und Abwägung auslösen. Die Justiz im NS-Staat versuchte daher die Denun-ziation in der Ehe einzudämmen. Der Reichsjustizminister hatte noch im November 1944 grundlegend ausgeführt: »Die Gemeinschaft erwartet also keineswegs in allen Fällen strafbarer Handlung eine gegenseitige Anzeige von Eheleuten, weil ihr im höheren Interesse die Beachtung der ehelichen Treuepflicht und die weitgehende Aufrechterhaltung des ge-genseitigen Vertrauens der Eheleute grundsätzlich höherwertig erscheint als die Erfüllung der völkischen Treuepflicht.«61 Allerdings kam es an dieser Stelle zu einer wichtigen Einschränkung:

»Aus der Beantwortung der grundsätzlichen Frage einer gerechtfertig-ten oder ungerechtfertigten Anzeige folgt noch nicht, daß schlechter-dings jede Anzeige, auch wenn es sich nur um Straftaten handelt, die die Gemeinschaft nicht oder weniger berühren, ohne weiteres als Ehe-verfehlung angesehen werden müßte. Hier kommt es noch entschei-dend auf das Motiv des anzeigenden und das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten an.«62

Exemplarisch hierfür mag der Fall des Kunstmalers Artur H. aus Bad Berka stehen. Er wurde am Jahreswechsel 1944/45 von seiner Frau Rosa als Kommunist denunziert. In ihrer polizeilichen Vernehmung wurde fol-gendes zu Protokoll genommen:

»Nachdem sich die Eheleute ein Jahr gut vertragen haben, trat dann eine schwere Zerrüttung in den ehelichen Verhältnissen ein. Der Ehe-mann H. entschloß sich schließlich zur Ehescheidungsklage. Anstatt ihr Recht im Ehescheidungsprozeß wahrzunehmen, begab sich die Angeschuldigte zu dem Bürgermeister G., der sich zur Zeit in politi-scher Haft befindet, und erstattete Anzeige gegen ihren Mann, indem sie etwa folgendes vorbrachte: ›Mein Ehemann Artur H. hält zu Hause und in anderen Kreisen Hetzreden kommunistischen Charakters.‹ So hätte er sich geäußert: ›In Kürze verliert Nazi-Deutschland den Krieg und ich werde dann sämtliche Nazibonzen in Bad Berka persönlich umlegen. Ein Gewehr habe ich dazu bereits im Hause.‹ Mein Ehe-mann schärfte seinem Jungen ein, ihm ja viel Munition für das im Hause vorhandene Gewehr zu beschaffen. […]«63

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Herr H. wurde daraufhin verhaftet und im April 1945 mit anderen poli-tischen Gefangenen kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner von der Gestapo erschossen.

Nach 1945 stilisierten Justiz und Presse denunzierende Ehefrauen ge-wissermaßen zu Ikonen des Verrats, ohne die quantitative Beteiligung und die jeweiligen Motive ausreichend zu überprüfen. Auch in der Justiz der Sowjetischen Besatzungszone zeigten sich geschlechtsspezifisch zuge-spitzte Anzeichen eines strafverschärfenden Rachebedürfnisses gegenüber denunzierenden Ehefrauen. Eine Konferenz der Justizminister der Sowjetischen Besatzungszone beschäftigte sich im August 1947 mit dem Befehl 201 der sowjetischen Militäradministration, der in der SBZ zur wesentlichen Grundlage für Verfahren wegen NS-Verbrechen wurde. Der Vizepräsident der Deutschen Justizverwaltung in der SBZ, Ernst Melsheimer, äußerte:

»Denunziationen lediglich als mittelbare Freiheitsberaubung zu be-zeichnen, ist rechtlich nicht nur unmöglich, sondern unverständlich. Die denunzierende Ehefrau, die ihren Ehemann auf das Schafott bringt, hat nicht nur eine mittelbare Freiheitsberaubung begangen, sie ist nicht nur Mörderin, sondern auch Verbrecherin nach dem KRG [Kontrollratsgesetz] 10. Die Scheußlichkeiten, die Generalstaatsanwalt Kuschnitzky geschildert hat, sind kein grober Unfug, sondern schwere Verbrechen nach dem KRG 10, die die Todesstrafe rechtfertigen.«64

Das Bild der denunzierenden Ehefrau eignete sich auch als Projektions-fläche zur Erklärung des Scheiterns des kommunistischen Widerstands von innen heraus,65 ohne dass man dafür die mehrheitlich den kleinbür-gerlichen oder proletarischen Schichten der Gesellschaft entstammenden männlichen Denunzianten bemühen musste, derer man sich ja als Träger der neuen Gesellschaftsordnung versichern wollte. Auf jeden Fall wurde das Verhalten ehelicher Denunziantinnen aber als besonders drastischer Tabubruch wahrgenommen.

Die Verteidigungsstrategien der nunmehr angeklagten Denunziantin-nen verlagerten sich auf allgemeine moralische Kategorien, dabei beson-ders prominent auf das Sexualverhalten ihrer Denunziationsopfer, und auf die Behauptung einer Allmacht des Staates, der man sich nicht zu entziehen vermochte.66 Selten finden sich Anzeichen von Reue oder eines aufrichtigen Bedauerns gegenüber den Geschädigten oder ihren überlebenden Angehörigen. Dabei hatte sich der Strafrahmen für die denunzierten Straftatbestände im Nationalsozialismus immer mehr ver-schärft: Während kurz nach 1933 Denunziationen noch in der Mehrzahl mit Verwarnungen oder Haftstrafen von wenigen Wochen oder Mona-

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ten endeten, nahm mit Kriegsbeginn und der Totalisierung des Krieges auch die Brutalisierung der Verurteilung von den aus der Volksgemein-schaft Ausgegrenzten zu. Langjährige Haftstrafen, KZ-Einweisungen oder Todesurteile waren nun zu gewärtigen. Der Denunziationsbereit-schaft scheint das keinen Abbruch getan zu haben. In letzter Konsequenz wurden die möglichen Konsequenzen denunziatorischen Handelns also entweder gewollt, billigend in Kauf genommen oder schlichtweg ausge-blendet. An dieser Haltung scheint auch das Kriegsende wenig geändert zu haben; so lässt sich auch kein klares Tatbewusstsein bei Denunzieren-den nachweisen. Eher redeten sich die Denunzianten und Denunziantin-nen auf die Gesetze, auf Bestimmungen und den Geist der NS-Zeit her-aus bzw. machten den Versuch, andere am Geschehen Beteiligte als die eigentlich Verantwortlichen oder treibenden Kräfte zu belasten.

Fazit

Der Befund eines in der NS-Gesellschaft verankerten Denunziationsver-haltens trifft – wenn auch numerisch deutlich weniger als bei Männern – ebenso auf Frauen zu.67 Sie hatten Anteil an einer Vielzahl denunziato-risch aufgeladener Alltagskonflikte in Familie und Nachbarschaft, später auch im Rahmen landwirtschaftlicher und industrieller Arbeitsplätze. Vandana Joshi hat in diesem Zusammenhang zurecht gegen die Idee der »getrennten Sphären« männlichen und weiblichen Handelns argumen-tiert,68 in denen weibliche Täterschaft im Nationalsozialismus zu Beginn ihrer Erforschung weitgehend verortet wurde.69 Einerseits wurden spä-testens mit Kriegsbeginn die männlich konnotierten Lebensbereiche mehr und mehr von Frauen beeinflusst, andererseits lag eine der beson-deren »Qualitäten« des NS-Systems eher genau darin, die Grenzen dieser Sphären bewusst und mit einer Ausrichtung auf den Staat bzw. das Ge-meinwesen hin durchlässig zu machen. Allerdings war dies kein einseiti-ger Prozess. Frauen nutzen diese Öffnung des privaten Raums, um sich in vorher nicht verfügbaren Räumen selbst zu thematisieren und damit ihren »Kommunikations- und Informationsradius«70 entscheidend zu erweitern. Gleichzeitig gelang es dem Regime, Frauen für die Aufrechter-haltung einer möglichst reibungsarm funktionierenden »Normalität« un-ter Kriegsbedingungen sowie den Aufbau einer verlässlichen Heimatfront erfolgreich zu aktivieren.71 Dies hatte eine aggressive Komponente, mit deren Hilfe polizeiliche oder gerichtliche Lösungen von Alltagskonflik-ten mit männlichen Partnern, jüdischen Nachbarn und ausländischen Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen angestrebt wurden. Darin lag aber auch eine emanzipierende Dimension, die sich vor allem in der Ver-

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öffentlichung privater Enttäuschungen72 sowie in der nunmehr möglich gewordenen Abwehr von Kränkungen und Gewalt73 manifestierte. Auch war der Staat nicht ausschließlich in der Position des quasi unbeteiligten Nutznießers weiblicher Zuträgerschaft von Informationen. Frauen ver-suchten vielmehr, die auf rhetorischer und symbolischer Ebene erfolgen-de Aufwertung ihrer Rollen im Alltag praktisch wirksam werden zu las-sen bzw. diese Wirksamkeit von staatlichen und behördlichen Agenturen einzufordern.74 Stefanie Abke hat in diesem Zusammenhang die Lesart vorgeschlagen, Denunziationen als »Anrufung(en) einer Ersatzautorität« zu begreifen, die »die kriegsbedingte Lücke im patriarchalen Gesell-schaftsgefüge ausfüllen« sollte.75

Wenn auch die Frage der Motive immer eine heikle bleiben wird, ge-rade im Hinblick auf die gewagte Unterscheidung nach ihren privaten und politischen Anteilen, so zeichnet sich doch die Tendenz ab, dass Frauen häufiger wegen sozialer und emotionaler, seltener wegen mate-rieller Vorteile denunzierten.76 Zwischen beiden Bereichen sind hier aber eindeutig fließende Grenzen anzunehmen. Den Kern denunziatorischen Verhaltens bildeten dabei wohl überwiegend die alltäglichen Konflikte in der Auseinandersetzung zwischen den Geschlechtern,77 beim Aushan-deln normativer Konkurrenzen und an den Reibungsflächen beengter Sozial- und Wohnverhältnisse. Politische Spannungen trugen vielfach dazu bei, Konflikte aufzuladen und zu verdichten, konnten auch ihren aktuellen Auslöser bilden, traten aber selten unvermischt auf. Im Extrem-fall waren sie bloßes legitimatorisches Anhängsel, wie häufig in Denun-ziationen zwischen Ehepartnern zu erkennen.

Die Frage der Geschlechterkonstellationen bei Denunziationen lässt angesichts der empirischen Problemstellungen nur Tendenzen, jedoch keine Gewissheiten erkennen. Zwei Umstände sind jedoch von der For-schung recht einhellig beurteilt worden: Männer denunzierten am häu-figsten andere Männer, während die Situation, das ein Mann eine Frau denunzierte, am seltensten vorkam. Während sich also einerseits bestä-tigt, dass Denunziationen im Dritten Reich in einem sozial umfassenden Sinne Männersache waren und über sie hauptsächlich Konflikte um Macht, Besitz und Politik ausgefochten wurden, hatten Männer gegen-über Frauen offenbar andere Mittel, um Interessen durchzusetzen oder sie verzichteten aus Gründen geschlechterstereotyper Selbstwahrneh-mung in Auseinandersetzungen mit Frauen auf den Einsatz dieser Op-tion. Dagegen muss vorläufig unklar bleiben, ob Frauen häufiger andere Frauen78 oder eher Männer79 denunzierten. Diese uneinheitlichen Resul-tate rühren teilweise von der wesentlich schmaleren empirischen Basis her, die für die Untersuchung weiblichen Denunziationsverhaltens im

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Nationalsozialismus zur Verfügung steht. Es werden dennoch drei Dinge sichtbar: Erstens, dass die soziale Reichweite von Frauen, in der sie De-nunziationen zur Lösung von Konflikten einsetzten, sie in der Familie und am Arbeitsplatz eher mit Männern in Konflikt brachte, während es in der Nachbarschaft eher mit Frauen zu Auseinandersetzungen kam. Zweitens richteten sich unter den von Frauen am häufigsten angezeigten Delikten Meldungen wegen »Verbotenen Umgangs« eher gegen Frauen, dagegen solche wegen heimtückischer oder Wehrkraft zersetzender Re-den eher gegen Männer. Drittens hatte das einzige Feld, auf dem Frauen häufiger als Denunzierende in Erscheinung traten als Männer, nämlich in familiären Beziehungen, am Gesamtaufkommen der Denunziationen nur einen verschwindend geringen Anteil, den z.B. Jan Ruckenbiel in seiner Untersuchung mit 2,5 Prozent bezifferte.80

Mit Vorsicht zu behandeln sind auch Versuche, weibliches Denunzia-tionsverhalten zeitlich zu periodisieren. Dem Versuch von Ruckenbiel81 ist hier insofern beizupflichten, als er Denunziationen von Frauen bis Kriegsbeginn 1939 auf einem sehr niedrigen Niveau ansiedelt, von dem aus dann jedoch ein starker Anstieg einsetzte. Allerdings ist bereits 1941 wieder ein deutlicher Rückgang zu beobachten, der im Widerspruch zu anderen empirisch validen Beobachtungen steht. Dem konstatierten Einpendeln auf dem Vorkriegsniveau ab ca. 1943 ist dann wieder zuzu-stimmen. Generell findet sich bestätigt, dass sich an Periodisierungsver-suchen noch mehr als in anderen Bereichen der Untersuchung geschlech-terspezifischen Denunziationsverhaltens erweist, wie sehr diese von der Wahl der jeweiligen Quellen bzw. in diesen auch wiederum von der Be-rücksichtigung der jeweils denunzierten Delikte abhängig ist.

Anmerkungen

1 Sheila Fitzpatrick/Robert Gellately (Hg.), Accusatory Practices. Denuncia-tions in modern European history 1789-1989, Chicago 1997, S. 1.

2 Vandana Joshi, Women’s Modes of Behaviour in National Socialist Alltag (1939-1945): A Study of Denouncers, Berlin 2002, S. 205.

3 Sigrid Weigel, Erinnerung vor Gericht. Zum Täter-Opfer-Diskurs über den Nationalsozialismus in Helga Schuberts »Judasfrauen« und ihren Gerichts-Quellen, in: Dies., Bilder des kulturellen Gedächtnisses. Beiträge zur Gegen-wartsliteratur, Dülmen 1994, S. 228.

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4 Sigrid Weigel, »Judasfrauen«. Sexualbilder im Opfer-Täter-Diskurs über den Nationalsozialismus, in: Feministische Studien 10 (1992), S. 121-130, S. 125-128.

5 Ebd. 6 Stephanie Abke, Sichtbare Zeichen unsichtbarer Kräfte. Denunziationsmus-

ter und Denunziationsverhalten 1933-1949, Tübingen 2003, S. 323. 7 Zitiert nach Jan Ruckenbiel, Soziale Kontrolle im NS-Regime: Protest,

Denunziation und Verfolgung. Zur Praxis alltäglicher Unterdrückung im Wechselspiel von Bevölkerung und Gestapo, Köln 2003, S. 142.

8 Katrin Dördelmann, Die Macht der Worte, Köln 1997, S. 186. 9 Ebd., S. 41.10 Joshi, Women’s Modes of Behaviour, S. 121.11 Vgl. z.B. den Fall Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Sondergericht

Weimar 197.12 Lerke Gravenhorst, in: Töchter Fragen NS-Frauen Geschichte, zitiert nach:

Christina Herkommer, Frauen im Nationalsozialismus – Opfer oder Täte-rinnen? Eine Kontroverse der Frauenforschung im Spiegel feministischer Theoriebildung und der allgemeinen historischen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit, München 2005, S. 48.

13 Helga Schubert, Judasfrauen. Zehn Fallgeschichten weiblicher Denunziation im Nationalsozialismus, Berlin/Weimar 1990.

14 Weigel, Judasfrauen, S. 129.15 Inge Marszolek, Die Denunziantin. Die Geschichte der Helene Schwärzel

1944-1947, Bremen 1993, S. 126.16 Joshi, Women’s Behaviour, S. 64.17 Im Einzelnen bei Bernward Dörner, NS-Herrschaft und Denunziation – An-

merkungen zu Defiziten in der Denunziationsforschung, in: Historical So-cial Research 26,2-3 (2001), S. 55-69, S. 58-61.

18 Ruckenbiel, Soziale Kontrolle, S. 124.19 Abke, Zeichen, S. 324.20 Robert Gellately, The Gestapo and German society. Enforcing racial policy

1933-1945, New York 1990, S. 155.21 Abke, Zeichen, S. 328.22 Katrin Dördelmann, Denunziationen im Nationalsozialismus. Geschlechts-

spezifische Aspekte, in: Günter Jerouschek/Inge Marszolek/Hedwig Röcke-lein (Hg.), Denunziation. Historische, juristische und psychologische Aspekte, Tübingen 1997, S. 157-167, 161.

23 Joshi, Women’s Behaviour, S. 215.24 Dördelmann, Macht, S. 41.25 Joshi, Women’s Behaviour, S. 207.26 Gisela Diewald-Kerkmann, Politische Denunziationen im NS-Regime oder

Die kleine Macht der Volksgenossen, Bonn 1995, S. 136. Vgl. auch Bernward Dörner, Alltagsterror und Denunziation. Zur Bedeutung von Anzeigen aus der Bevölkerung für die Verfolgungswirkung des nationalsozialistischen »Heimtückegesetzes« in Krefeld, in: Berliner Geschichtswerkstatt, Alltags-kultur, Subjektivität und Geschichte, Münster 1994, S. 254-271, 264.

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27 Weigel, Erinnerung, S. 208.28 Eric A. Johnson, Gender, race and the Gestapo, in: Historical Social Re-

search 22, 3/4 (1997), S. 240-253, 243.29 Dördelmann, Macht, S. 42.30 Olaf Stieglitz, Die Denunziation innerhalb der SED bis Mitte der fünfziger

Jahre (unveröffentlichtes Manuskript), S. 9.31 In diesen Kontext passt auch Marszoleks Hinweis auf eine geschlechtsspezi-

fische »Führerliebe«, die die regimekonforme Loyalität auch von Menschen ohne dezidiertes oder gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild sicherte. Marzolek, Die Denunziantin, S. 130.

32 Dördelmann, Macht, S. 41.33 Eric A. Johnson, German women and Nazi justice: Their role in the process

from denunciation to death, in: Historical Social Research 20,1 (1995), S. 33-69, 66.

34 Weigel, Judasfrauen, S. 123.35 Christoph Thonfeld, Sozialkontrolle und Eigensinn. Denunziation am Bei-

spiel Thüringens 1933-1949, Weimar 2003.36 Ruckenbiel, Soziale Kontrolle, S. 140f.37 Dörner, NS-Herrschaft, S. 61.38 Ebd.39 Benjamin Eckstein/Elmar Welter, Denunziationen: ein Element der NS-

Frauenöffentlichkeit, in: Annette Kuhn (Hg.), Frauenleben im NS-Alltag, Pfaffenweiler 1994, S. 133-145, 144.

40 Rolf Hochhuth, Eine Liebe in Deutschland, Reinbek bei Hamburg 1978, S. 44.

41 Eckstein/Welter, Denunziationen, S. 145.42 Joshi, Women’s Behaviour, S. 209.43 Abke, Zeichen, S. 339.44 Birthe Kundrus, »Die Unmoral deutscher Soldatenfrauen«. Diskurs, Alltags-

verhalten und Ahndungspraxis 1939-1945, in: Kirsten Heinsohn/Barbara Vogel /Ulrike Weckel (Hg.), Zwischen Karriere und Verfolgung. Handlungs-räume von Frauen im nationalsozialistischen Deutschland, Frankfurt a.M. 1997, S. 96-110, 96.

45 Ebd., S. 102.46 Joshi, Women’s Behaviour, S. 163f.47 Ebd., S. 124.48 Abke, Zeichen, S. 326.49 Joshi, Women’s Behaviour, S. 164.50 Nicole Gabriel, Die steinernen Münder und das Ohr des Tyrannen: Über

Frauen und Denunziation, in: Metis 2 (1993), S. 27-33, 29.51 Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Land Thüringen, Ministerium

der Justiz 575, Urteil des Landgerichts Rudolstadt vom 18.2.1948, Bl. 59.52 Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Land Thüringen, Ministerium

der Justiz 583, das Urteil des LG Rudolstadt vom 17.6.1947, Bl. 10.53 Ruckenbiel, Soziale Kontrolle, S. 241.

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54 Kundrus, Unmoral, S. 107.55 Gerhard Paul, Denunziation unterm Hakenkreuz. Private Konfliktregulie-

rung, gesellschaftliche Selbstüberwachung, politische Teilhabe (unveröffent-lichtes Manuskript), S. 13 und auch Klaus-Michael Mallmann/Gerhard Paul, Herrschaft und Alltag. Ein Industrierevier im Dritten Reich, Bonn 1991, S. 234.

56 Dördelmann, Macht, S. 41.57 Katrin Dördelmann, »Private« Konflikte und staatliches Interesse, in: West-

fälische Forschungen 45, (1996), S. 57-72, 70.58 Vandana Joshi, The Private becomes public. Women denunciators in the

realm of the family, the »safe haven« of the NS-era (unveröffentlichtes MA-Manuskript), S. 5.

59 Katrin Dördelmann, Verhalten und Motive von NS-Denunziantinnen, in: Heinsohn/Vogel/Weckel, Karriere, S. 190-203, 199.

60 Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Land Thüringen, Ministerium der Justiz 573, Urteil des LG Rudolstadt vom 6.5.1947, Bl. 76.

61 Zitiert nach: Heinz Boberach, Richterbriefe, Boppard 1975, S. 370.62 Ebd., S. 371.63 Der Vorgang in Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Generalstaats-

anwaltschaft Erfurt 335, unpaginierte Akte.64 Protokoll der Sitzung in Berlin am 29.8.1947, Bundesarchiv Berlin, DP 1

(Ministerium der Justiz der DDR), VA 19, S. 41. Das Gesetz Nr. 10 des Alli-ierten Kontrollrats sah u.a. die Bestrafung von Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vor, unter die Denunziation unter be-stimmten Umständen gerechnet wurde. Da dieses Gesetz von der deutschen Justiz in Ost und West aber als rückwirkende Rechtsetzung interpretiert wurde, kam es nur selten und nur in der unmittelbaren Nachkriegszeit zur Anwendung.

65 Vgl. Klaus-Michael Mallmann, Zwischen Denunziation und Roter Hilfe. Geschlechterbeziehungen und kommunistischer Widerstand 1933-1945, in: Christl Wickert (Hg.), Frauen gegen die Diktatur – Widerstand und Verfol-gung im nationalsozialistischen Deutschland, Berlin 1995, S. 82-97, 90f.

66 Dördelmann, Denunziationen, S. 163.67 Herkommer, Frauen, S. 65-67.68 Joshi, Women’s Behaviour, S. 148.69 Herkommer, Frauen, S. 43.70 Abke, Zeichen, S. 328.71 Joshi, Women’s Behaviour, S. 219.72 Ebd., S. 66.73 Abke, Zeichen, S. 332.74 Joshi, Women’s Behaviour, S. 71.75 Abke, Zeichen, S. 329.76 Joshi, Women’s Behaviour, S. 208.77 Ebd., S. 206.78 Abke, Zeichen, S. 334.

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79 Ruckenbiel, Soziale Kontrolle, S. 129.80 Ebd., S. 240.81 Ebd., S. 130.