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FACHVERBAND DER BAYER. STANDESBEAMTINNEN UND STANDESBEAMTEN e.V. Postfach 15 07 26 80045 München Internet: www.standesbeamte.bayern Arbeitstagung der Fachberater vom 17. – 21. September 2018 in Bad Salzschlirf 1. Eröffnung und Begrüßung Der 1. Vorsitzende Klaus Holub eröffnet die Arbeitstagung und begrüßt die anwesenden Fachberaterinnen und Fachberater. Weiterhin kann er Walter Königbauer als Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration begrüßen. Peter Kollmannsberger kann aus dienstlichen Gründen nicht an der Arbeitstagung teilnehmen. Die Regierung von Mittelfranken wird von Doris Tröster und Verena Schmidt vertreten. Frau Tröster wird voraussichtlich bereits am Dienstag, Frau Schmidt am Mittwoch abreisen. Karl Krömer, Mathias Müller, Wolfgang Lebe und Katrin Albrecht können an der Arbeitstagung nicht teilnehmen. Sonja Bodensteiner musste ihre Teilnahme aus familiären Gründen kurzfristig absagen, denkt aber daran, eventuell Mitte der Woche noch kommen zu können (Anm. Sonja Bodensteiner nahm schließlich doch noch vom 18.09. bis 20.09.2018 an der Veranstaltung teil) . Andreas Rösel muss bereits am Donnerstagabend abreisen. Ganz besonders begrüßt der 1. Vorsitzende die „Nachwuchskräfte“ Daniel Homeier, Regensburg, Yvonne Spitzner, Burglengenfeld, Simone Kugler, Nördlingen und Alexander Schrüfer, Bayreuth. Alle sind der Einladung des Fachverbands gefolgt und werden an der Tagung als Interessenten für die Tätigkeit als Fachberater teilnehmen. Wolfgang Steger, Standesamt Bad Tölz, und Torsten Hensel, Standesamtsaufsicht München wurden mittlerweile zu Fachberatern bestellt, worüber alle Anwesenden informiert werden. Klaus Holub gibt weiterhin bekannt, dass etliche Ehrenmitglieder im Laufe der Woche zur Fachberaterrunde stoßen werden. Walter Großmann reist am Montag an und bleibt bis Dienstag. Alfred Fröhlich, Rudi Portner, Gerd Rudolph, Georg Schmeißer, Hans Staudigl und Alfred Hornauer werden noch im Laufe der Woche anreisen. Rupert Brandhuber, Wilfried Hänfler, Richard

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FACHVERBAND DER BAYER. STANDESBEAMTINNENUND STANDESBEAMTEN e.V.Postfach 15 07 26 80045 München Internet: www.standesbeamte.bayern

Arbeitstagung der Fachberater vom 17. – 21. September 2018in Bad Salzschlirf

1. Eröffnung und Begrüßung

Der 1. Vorsitzende Klaus Holub eröffnet die Arbeitstagung und begrüßt die anwesenden Fachberaterinnen und Fachberater. Weiterhin kann er Walter Königbauer als Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration begrüßen. Peter Kollmannsberger kann aus dienstlichen Gründen nicht an der Arbeitstagung teilnehmen. Die Regierung von Mittelfranken wird von Doris Tröster und Verena Schmidt vertreten. Frau Tröster wird voraussichtlich bereits am Dienstag, Frau Schmidt am Mittwoch abreisen.

Karl Krömer, Mathias Müller, Wolfgang Lebe und Katrin Albrecht können an der Arbeitstagung nicht teilnehmen. Sonja Bodensteiner musste ihre Teilnahme aus familiären Gründen kurzfristig absagen, denkt aber daran, eventuell Mitte der Woche noch kommen zu können (Anm. Sonja Bodensteiner nahm schließlich doch noch vom 18.09. bis 20.09.2018 an der Veranstaltung teil). Andreas Rösel muss bereits am Donnerstagabend abreisen.

Ganz besonders begrüßt der 1. Vorsitzende die „Nachwuchskräfte“ Daniel Homeier, Regensburg, Yvonne Spitzner, Burglengenfeld, Simone Kugler, Nördlingen und Alexander Schrüfer, Bayreuth. Alle sind der Einladung des Fachverbands gefolgt und werden an der Tagung als Interessenten für die Tätigkeit als Fachberater teilnehmen.

Wolfgang Steger, Standesamt Bad Tölz, und Torsten Hensel, Standesamtsaufsicht München wurden mittlerweile zu Fachberatern bestellt, worüber alle Anwesenden informiert werden.

Klaus Holub gibt weiterhin bekannt, dass etliche Ehrenmitglieder im Laufe der Woche zur Fachberaterrunde stoßen werden. Walter Großmann reist am Montag an und bleibt bis Dienstag. Alfred Fröhlich, Rudi Portner, Gerd Rudolph, Georg Schmeißer, Hans Staudigl und Alfred Hornauer werden noch im Laufe der Woche anreisen. Rupert Brandhuber, Wilfried Hänfler, Richard Unterreiter, Gerhard Reichert und Inge Westermann sind an der Teilnahme verhindert.

Der Geschäftsführer des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten, Gerhard Bangert, heißt die bayerischen Fachberaterinnen und Fachberater herzlich willkommen. Er berichtet über den laufenden Seminarbetrieb, die nach wie vor hohen Anmeldezahlen und über die geplanten und abgeschlossenen Bauvorhaben einschließlich Renovierungsarbeiten an der Akademie.

Studienleiterin Beate Tripp schließt sich den Grüßen ihres Vorredners an und weist auf die Homepage der Akademie hin. Anmeldungen zu Seminaren sind inzwischen nur noch online möglich. Sie bittet um rechtzeitige Anmeldung, da viele Seminare frühzeitig ausgebucht sind. Sie berichtet darüber, dass ein Sicherheitsprüfgerät der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellt worden ist, was den Seminarbetrieb ungemein bereichert.

Studienleiter Volker Hilpert begrüßt ebenfalls alle Anwesenden und erläutert die Vorteile des Gebrauchs der Dokumentenkamera.

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Anschließend wird Wolfgang Streidl von Klaus Holub in seiner Eigenschaft als Präsident des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten für seine 17-jährige Dozententätigkeit an der Akademie für Personenstandswesen mit der Silbernen Ehrennadel des Bundesverbandes ausgezeichnet.

2. Tagungsabrechnung für die Fachberater; Statistik

Gerold Haas berichtet kurz über die aktuelle Finanzlage des Fachverbandes.

Bei der Arbeitstagung werden für die Fachberaterinnen, Fachberater und Nachwuchskräfte die Kosten von Unterkunft und Verpflegung übernommen sowie die Fahrtkosten erstattet.

Zudem wird gemäß Vorstandsbeschluss vom 16.09.2018 sowie Beschluss des erweiterten Vorstands vom 17.09.2018 für die laufende Arbeitstagung eine Arbeitsvergütung in Höhe von 30,-- Euro pro Tag Anwesenheit gewährt. Die Fachberateranwärter erhalten 15,-- Euro pro Anwesenheitstag.

Tagegeld wird nur für den An- und Abreisetag gewährt. Die Kilometerpauschale beträgt 0,30 Euro, bei Mitnahme einer Kollegin bzw. eines Kollegen zusätzlich 0,02 Euro.

Die Ehrenmitglieder erhalten Reisekosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von einmalig 30,- Euro. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt ebenfalls der Fachverband

Die Abrechnung erfolgt für alle Fachberaterinnen und Fachberater einschließlich Nachwuchskräfte elektronisch über das neu entwickelte Excel-Formblatt. Dieses ist auf der Homepage im internen Bereich zu finden.

Gerold Haas bittet, die Abrechnungsbögen für die Arbeitstagung zügig auszufüllen. Die Abrechnung erfolgt dann per Banküberweisung.

Während der Arbeitstagung sind die wiederrum hochwertig erstellten Seminarprogramme der beiden Akademien zu verteilen. Es stehen 90 blaue für die Akademie für Personenstandswesen sowie die gleiche Anzahl an roten Broschüren für die Akademie für Staatsangehörigkeitsrecht und Meldewesen zur Verfügung. Jeder Fachberater erhält für seine Anzahl der Dienstbesprechungen jeweils blaue und rote Exemplare in der erforderlichen Zahl. Die Fachberaterinnen und Fachberater werden gebeten, darauf zu achten, dass die Seminarprogramme bei den Schulungen und auch sonst an Interessierte weitergegeben werden. Die Seminarprogramme werden auch über einen Link auf der Homepage des bayerischen Fachverbandes erreichbar sein.

3. Tagungsablauf, allgemeine Informationen

Der 1. Vorsitzende gibt einen Überblick über den Tagungsablauf. Von der ursprünglichen Tagesordnung wird aufgrund der aktuellen Themen tagungsablaufbedingt etwas abgewichen, eine größere Umstellung ist nicht erforderlich.

Klaus Holub kündigt die Sitzung des erweiterten Vorstands für Montagabend an (Beginn: 19.00 Uhr im Hörsaal 2).

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4. Verbandsangelegenheiten

Nachfolge und künftige Organisation des Vorstands

Im Jahr 2019 stehen wieder Vorstandswahlen an. Wie bereits seit längerem und bei verschiedenen Gesprächen erwähnt, beabsichtigt Klaus Holub nach 7 Wahlperioden und 26 Jahren als 1. Vorsitzender des bayerischen Fachverbandes dann nicht mehr für den Vorstand zu kandidieren.

Die anderen Vorstandsmitglieder sind gerne bereit, ihr jeweiliges Amt im Falle einer Neuwahl auch weiterhin zu übernehmen.

Mathias Müller hat sich bereit erklärt, als Nachfolger von Klaus Holub zur Verfügung zu stehen. Ebenso hat sich Silvia Hetzer dazu entschlossen, künftig im Fachverband in einer um eine Person erweiterten Vorstandschaft mitzuarbeiten.

Da der Vorstand künftig mit ausschließlich aktiven Fachberaterinnen und Fachberatern besetzt sein wird, ist es notwendig, die anfallenden Aufgaben und Repräsentationspflichten gleichmäßig auf alle Schultern zu verteilen. Bei der Erfüllung von Repräsentationspflichten ist dabei künftig auch der Kreis der Regierungsbeauftragten und Fachberater(innen) viel stärker wie bisher mit einzubeziehen. Klaus Holub appelliert an alle, die neuen Aufgaben offen anzunehmen.

Während die Aufgaben des Kassenverwalters und des Schriftführers wie bisher unverändert bleiben, ist bezüglich des künftigen Vorsitzes eine „Dreierspitze“ geplant, die, soweit vereins- und satzungsmäßig möglich, aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden bestünde. Dagmar Heckel wäre ähnlich einer „Landesfachberaterin“ wie bisher vorwiegend für den fachlichen Bereich im Verband zuständig, Silvia Hetzer dagegen würde sich mit dem künftigen Vorsitzenden Mathias Müller die organisatorische Arbeit des Verbandes teilen. Zur weiteren Unterstützung stehen der Schriftführer, der Kassenverwalter sowie die Regierungsbeauftragten zur Verfügung.

Die künftige Organisation des Vorstands ist bei der nächsten Verbandsversammlung in München satzungsmäßig zu beschließen. Damit sich die Fachberaterinnen, Fachberater, Senioren und Ehrenmitglieder mit der Satzungsänderung vertraut machen können, wird der Entwurf der geplanten Satzungsänderung an die Anwesenden ausgehändigt und besprochen.

Die neue Satzung ist in Gegenüberstellung zu den bisherigen Regelungen allen Mitgliedern des Fachverbands im Rahmen der Einladung zur Fachtagung rechtzeitig bekannt zu geben. Es bietet sich an, die Satzungsänderung vorab bereits mit den Beitragsrechnungen Anfang 2019 über die Landratsämter an die Mitglieder zu versenden. In der Einladung zur Verbandsversammlung nach München kann dann darauf hingewiesen werden, dass die Satzungsänderung bereits mit den Beitragsrechnungen versandt worden ist.

Ausscheiden von Matthias Rohrmann

Matthias Rohrmann wird dem Fachverband aus beruflichen Gründen künftig leider nicht mehr zur Verfügung stehen

Formatierung bei den Dienstbesprechungsaufgaben, Präsentationen und Terminlisten

Klaus Holub bittet, die vorgegebenen Formatierungen einzuhalten und nicht abzuändern. Ebenso bittet er, die festgesetzten Termine zu beachten. Die Einhaltung beider Punkte zählt auch zum Aufgabenbereich der Regierungsbeauftragten.

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Datenschutzgrundverordnung

Der 1. Vorsitzende bittet die Anwesenden, die Anschriftenliste des Fachverbandes vertraulich zu behandeln und berichtet kurz über die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung im Fachverband.

Mittlerweile sind fast alle Einwilligungserklärungen der persönlichen Verbandsmitglieder beim Schriftführer eingegangen. Es fehlen nur noch die Erklärungen von Katrin Albrecht, Matthias Rohrmann (Anm. Aufgrund ihres Ausscheidens sind diese Einwilligungserklärungen nicht mehr erforderlich), Walter Großmann, Gerd Rudolph und Helmut Mayer. Bei Doris Tröster, Peter Kollmannsberger und Walter Königbauer besteht noch Gesprächsbedarf (Anm. Mittlerweile fehlen nur noch die Einwilligungserklärungen von Helmut Mayer und Peter Kollmannsberger).

Das Verzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten wurde aktualisiert und wird künftig vom Schriftführer bei Bedarf fortgeführt. Der erweiterte Vorstand erhält einen Ausdruck des Verzeichnisses.

Die Versendung des Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten im Personenstandsrecht durch das Innenministerium an die Standesämter in Bayern wird sich noch etwas verzögern, da der Umfang des Verzeichnisses den Datenschützern im Ministerium zu groß ist. Es müssen deshalb noch Gespräche geführt werden, die voraussichtlich erst nach der Etablierung der neu gewählten Landesregierung stattfinden können. Walter Königbauer wird mit Peter Kollmannsberger Rücksprache halten, ob wenigstens die bayerischen Fachberaterinnen und Fachberater das Verzeichnis für eigene Zwecke „inoffiziell“, d. h. ohne dass der Urheber erkennbar ist, erhalten können.

Fachtagung und Jahresversammlung 2019 in München

Der 1. Vorsitzende informiert über die bisherigen Vorbereitungsarbeiten. Derzeit wird sowohl am fachlichen Programm als auch am organisatorischen Rahmen intensiv gearbeitet. Die notwendigsten Vorgespräche sind bzw. werden in Kürze geführt. Die Nutzung der Alten Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München, als Tagungsörtlichkeit ist bestätigt.

Die Unterbringung der Fachberaterinnen und Fachberater, Senioren und Ehrenmitglieder während der Tagung wird im Park Hotel Laim München, Zschokkestr. 55, 80686 München (Tel. 089/57936-0, Fax 089/ 57936-100, [email protected]) erfolgen. Das notwendige Zimmerkontingent für die Fachberaterinnen und Fachberater sowie für die Ehrenmitglieder und Ehrengäste wurde reserviert.

Der 1. Vorsitzende hat sich bereits an den Innenminister sowie an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München gewandt. Der Oberbürgermeisterempfang soll im Saal im Alten Rathaus stattfinden. Terminliche Gründe haben erst eine Reservierung ab 12 Uhr zugelassen.

Dagmar Heckel berichtet kurz über ihre Bemühungen, geeignete Referenten zu finden. Für die Vorträge konnten noch nicht alle vorgesehen Referenten / Referentinnen gewonnen werden. Dagmar Heckel arbeitet weiterhin an der Gesamtkoordination. (Anmerkung: seit 09.10.2018 liegen die Zusagen aller Referenten zu den geplanten Themen vor.)

Die erste Sitzung des erweiterten Vorstands sowie die Arbeitstagung der Fachberaterinnen und Fachberater am vorausgehenden Wochenende werden im Besprechungsraum des Park-Hotel Laim erfolgen.

Die für die verschiedenen Veranstaltungen vorgesehenen Lokalitäten stehen noch nicht endgültig fest. Da im April in München Starkbierzeit ist, bedarf es noch einiger Bemühungen, um einen geeigneten Veranstaltungsort für den bunten Abend am Montag zu finden. (Anmerkung:

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Mittlerweile konnte eine Vorreservierung im Augustinerkeller erfolgen).

Zur weiteren Vorbereitung der Tagung ist für Januar 2019 eine weitere Vorstandssitzung in München geplant.

Technik

Michael Rodenburger hat sich bereit erklärt, die Federführung in der Tagungstechnik wieder zu übernehmen sowie zu den Vorstandswahlen bzw. Ehrungen zur Vorstellung der Beteiligten eine PowerPoint-Präsentation zu erstellen. Da Mathias Müller künftig andere Aufgaben im Verband wahrnehmen wird, benötigt Michael Rodenburger noch jemanden aus dem Kreis der Fachberaterinnen und Fachberater für das Technikteam. Daniel Homeier hat sich bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen.

Organisationsuntersuchung in den Berliner Standesämtern

Der 1. Vorsitzende weist auf die Organisationsuntersuchung in den Berliner Standesämtern hin. Sie kann auf der Homepage des Berliner Verbandes eingesehen werden.

Sozialversicherungspflicht

Klaus Holub schildert seine Erfahrungen, die er in Bezug auf die Vereinbarkeit von Nebentätigkeit, Ehrenamt und die damit verbundenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen im Bundesverband gemacht hat und die sich sowohl für den Verband als auch für die Dozenten bzw. Fachberaterinnen und Fachberater gravierend auswirken können. Im Ergebnis obliegt es jedem Dozenten bzw. Fachberater eigenverantwortlich seine ehrenamtlichen Einkünfte gegenüber den Steuer- bzw. Sozialversicherungsbehörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzugeben.

5. Herbstdienstbesprechung 2018

Ø es referiert Andreas Rösel

Der Lösungsvorschlag wird eingehend besprochen und entsprechend abgeändert. Im Wesentlichen ergeben sich neben redaktionellen Änderungen noch folgende Anmerkungen:

Sachverhalte 1

Fall 1:

Es wird einvernehmlich die Meinung vertreten, dass selbst bei Wahl türkischen Namensrechts im Hinweisteil „Geburtsname des Mannes“ einzutragen ist.

Fall 3:

In der Praxis wird wohl nicht immer erkennbar sein, ob eine ausdrückliche Rechtswahl erfolgt ist. Im Zweifel genügt zur Klärung ein Anruf beim österreichischen Standesamt. Doch selbst wenn keine ausdrückliche Erklärung in Österreich entgegen genommen worden ist, könnte das Ergebnis im Wege der konkludenten Rechtswahl herbeigeführt werden.

Fall 4:

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Es sollte hervorgehoben werden, dass der Ehedoppelname in Rumänien rechtmäßig (im Sinne von wirksam) erworben worden ist.Sachverhalte 2

Fall 1 Variante 2:

Es sollte in der Lösung darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit der konkludenten Rechtswahl im Zuge der Rechtsentwicklung, insbesondere auch im Hinblick auf die bisher ergangenen Entscheidungen des EuGH, auch im Bereich des Kindesnamensrechts mittlerweile Anwendung finden (vgl. hierzu Wall, StAZ 2018, 206, insbesondere 211).

Fall 3:

Alternativ könnten die Eltern die gemeinsame Sorge erklären und dann eine Namensbestimmung gemäß § 1617b Abs. 1 BGB treffen.

Ebenso wird angeregt, in den Vorbemerkungen der Lösungshinweise auf die maßgeblichen Erhöhungstatbestände im Kostenverzeichnis hinzuweisen.

Für den Aufgabenteil wird Markus Hobmaier beauftragt, eine PowerPoint-Präsentation zu erstellen. Diese steht den Fachberaterinnen und Fachberatern zur Verfügung, wird jedoch nicht weitergegeben.

Allgemeiner Teil

Für den Allgemeinen Teil der Dienstbesprechung wurde von Dagmar Heckel bereits eine PowerPoint-Präsentation vorbereitet, die allgemein besprochen wird. Änderungen werden eingearbeitet.

Die finale Fassung der Präsentation wird nach Überarbeitung den Fachberaterinnen und Fachberatern im internen Teil der Homepage des Fachverbands zur Verfügung gestellt. Dagmar Heckel wird zum Abschluss der Dienstbesprechungen zudem wieder ein Skript im pdf-Format für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fertigen und dieses über den internen Teil der Homepage den Fachberaterinnen und Fachberatern zur Verfügung stellen.

Die Fachberaterinnen und Fachberater erhalten zur einstweiligen Vorbereitung den Entwurf der Präsentation. Die endgültige Präsentation verbleibt ausschließlich bei den Fachberaterinnen und Fachberater. Nach außen wird nur die offizielle pdf-Version der Endfassung weitergegeben.

6. Neues von der Regierung von Mittelfranken

Ø es referiert Doris Tröster

Fallaufkommen

Doris Tröster informiert über das Fallaufkommen von Eheaufhebungsverfahren bei der Regierung von Mittelfranken in den letzten eineinhalb Jahren.

Im Jahr 2017 wurden insgesamt 56 Fälle bearbeitet (Doppelehen, Scheinehen, Minderjährigenehen usw.). Davon waren 35 Fälle von Minderjährigenehen enthalten. Es wurden 5 Anträge auf Aufhebung der Ehe gestellt. Davon wurden 2 Verfahren abgewiesen und 1 Antrag zurückgenommen.

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Im Jahr 2018 sind bisher insgesamt 152 Fälle bei der Regierung von Mittelfranken bearbeitet worden. Davon sind 126 Minderjährigenehen. Es wurden bisher 3 Anträge auf Aufhebung der Ehe gestellt. Davon wurden 2 Verfahren abgewiesen (jeweils aus dem EU-Bereich).

Das Bestätigungsformular, das den Standesämtern in Bayern von der Regierung von Mittelfranken in Aussicht gestellt worden ist, wurde vom Ministerium immer noch nicht offiziell freigegeben. Es ist aber zu erwarten, dass eine Freigabe doch noch erfolgen wird.

Das Formular wird den Fachberaterinnen und Fachberatern zur Verfügung gestellt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass eine offizielle Freigabe des Bestätigungsformulars bisher noch nicht erfolgt ist.

Bei Vorlagen von Minderjährigenehen an die Regierung von Mittelfranken sollen das von den Beteiligten ausgefüllte Bestätigungsformular, ein Original der Heiratsurkunde sowie ggf. ein Melderegisterauszug beigefügt werden.

Nichtehen werden nach wie vor nicht an die Regierung von Mittelfranken gemeldet!

Erfordernis einer Apostille bzw. Legalisation; „übertriebenes“ Vorlageverlangen bzw. Prüfungsverfahren bei einer ausländischen Personenstandsurkunde im Anmeldeverfahren

Die Regierung von Mittelfranken beschäftigte sich mit zwei Fällen, in denen sich die Betroffenen über die Vorgehensweise der jeweiligen Standesämter beschwerten, weil diese neu ausgestellte ausländische Personenstandsurkunden mit Apostille bzw. Legalisation verlangten, obwohl die Beteiligten bereits über ältere, allerdings nicht mit einer Apostille bzw. Legalisation versehene Urkunden verfügten und bisher keine Verdachtsmomente auf Fälschungen aufgekommen waren. Vereinzelt werden in Anmelde- bzw. in sonstigen personenstandsrechtlichen Verfahren auch ohne triftigen Grund von Personen, die bereits ältere ausländische Personenstandsurkunden besitzen, ohne triftigen Grund neue Geburtsurkunden bzw. Überprüfungsverfahren verlangt.

In der Praxis orientiert man sich grundsätzlich am Vorgehen der OLGs im Rahmen der Befreiungsverfahren. Die Forderung einer Apostille bzw. Legalisation liegt aber grundsätzlich einzelfallbezogen im Beurteilungsspielraum des Standesbeamten im Rahmen der Ausübung seines Ermessens und seiner Weisungsfreiheit.

Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sollten sich jedenfalls bewusst sein, dass sie im Falle der Forderung einer Apostille bzw. Legalisation eine ausreichende Begründung haben müssen. Es reicht nicht aus, dass dies schon immer so verlangt werde.

Verlust eines Standesamtssiegels

Nach § 25 Abs. 5 ADO ist der Verlust ist dem Hauptmünzamt unverzüglich mitzuteilen. Der Verlust ist aktenkundig zu machen und im Amtsblatt bzw. Staatsanzeiger anzuzeigen.

7. Neues aus dem Ministerium

Ø es referiert Walter Königbauer

Diverse Gesetzesvorhaben:

Die jeweiligen Gesetzesvorhaben werden besprochen.

1. Eheöffnungsbegleitgesetz = "Reparaturgesetz" für Ehe für alle

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Bundesratsdrucksache 432/18 vom 07.09.2018In Kraft treten: Tag nach der VerkündungZeithorizont: ca. Ende 2018/Anfang 2019

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Gleichgeschlechtliche Paare können seither keine Lebenspartnerschaften mehr begründen, sie können jedoch eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln.

Diese gesetzlichen Neuregelungen bedürfen konzeptioneller Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im Internationalen Privatrecht. Zusätzlich sind weitere personenstandsrechtliche Regelungen erforderlich.

Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, die einheitliche Umsetzung der Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen zu gewährleisten, Unklarheiten zu beseitigen und nicht mehr erforderliche Regelungen aufzuheben.

Mit dem Entwurf werden die erforderlichen Angleichungen im Eherecht vorgenommen. Daneben werden die einschlägigen personenstandsrechtlichen Vorschriften an die Eheöffnung, insbesondere an die Möglichkeit der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe, angepasst. Es wird klargestellt, dass es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe um eine Form der Eheschließung handelt und dass durch die Umwandlung die bisherige rechtliche Beziehung der Partner in umgewandelter Form fortgesetzt, die Lebenspartnerschaft von der Ehe mithin konsumiert wird. Zugleich werden die an die Ehe geknüpften Rechte und Pflichten der bisherigen Lebens- und jetzigen Ehepartner für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft gebunden. Zusätzlich werden bestimmte ehebezogene Kollisionsnormen auch in Bezug auf gleichgeschlechtliche Ehen für anwendbar erklärt. Schließlich werden die notwendigen redaktionellen Angleichungen dort vorgenommen, wo der Begriff der Ehe nur im Sinne einer Verbindung von Mann und Frau verwendet wird. Außerdem wird klargestellt, dass künftige Regelungen, die sich auf Ehe und Ehegatten beziehen, auch für nicht umgewandelte und daher als solche fortbestehende Lebenspartnerschaften und für Lebenspartner gelten, falls nicht etwas anderes geregelt ist.

Die wesentlichen Änderungen können im Einzelnen aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden. Aufgefallen ist die Änderung der Verweisung in § 17a Abs. 2 PStG: Für die Umwandlung gelten dann die §§ 13 bis 16 (bisher: §§ 14-16) entsprechend, d. h. dass dann auch im Rahmen der Umwandlung die Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse zu prüfen wäre. (Anmerkung: Es liegt mittlerweile ein Änderungsantrag des Bundesrats vor, diese Änderung wieder zu streichen). Ferner stellt § 20a Abs. 2 LPartG künftig klar, dass bei einer Umwandlung kein Ehename mehr bestimmt werden kann, wenn zuvor bereits ein Lebenspartnerschaftsname erklärt wurde.

2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben "Drittes Geschlecht" (Geschlechtsangaben-Gesetz))

Bundesratsdrucksache 429/18 vom 07.09.2018In Kraft treten: Tag nach der VerkündungZeithorizont: voraussichtlich Ende Dezember 2018

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - die Unvereinbarkeit des § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) mit dem in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht zur Angabe des Geschlechts, müsse neben den Möglichkeiten „männlich“, „weiblich“ sowie

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„Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“ der Eintrag eines „positiven Geschlechtseintrags“ für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (nach Angabe in der Entscheidung ca. 160.000 in Deutschland) vorgesehen werden. Zur Umsetzung der Entscheidung wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt. Auf die Pressemitteilung Nr. 95/2017 des Bundesverfassungsgerichts vom 08.11.2017 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.Mit dem Gesetz wird an der Pflicht der personenstandsrechtlichen Registrierung des Geschlechts bei der Geburt in § 21 Absatz 1 Nummer 3 PStG festgehalten. In § 22 Absatz 3 PStG wird die Möglichkeit eingeräumt, bei der Beurkundung der Geburt eines Neugeborenen neben den Angaben „weiblich“ und „männlich“ oder der „Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“, auch die Bezeichnung „divers“ zu wählen, wenn eine Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht möglich ist.

In Fällen, in denen auch die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter führt, oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte, wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und - soweit dies gewollt ist - neue Vornamen zu wählen (§ 45b PStG-neu). Im aktuellen Entwurf ist vorgesehen, dass die Betroffenen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen müssen, dass eine Variante in der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Dieser Punkt führte jedoch in der parlamentarischen Beratung zu Diskussionen.

Die wesentlichen Änderungen können ebenfalls im Einzelnen aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden.

3. Omnibusgesetz (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG- EU - kostenloses Auskunftsrecht auch im Bereich Personenstandsrecht)

Bundesratsdrucksache 430/18 vom 07.09.2018In Kraft treten: Tag nach der VerkündungZeithorizont: ca. Ende 2018/Anfang 2019

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 10). Der Unionsgesetzgeber hat sich für die Handlungsform einer Verordnung entschieden, damit innerhalb der Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet ist (Erwägungsgrund 13). Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Danach ist es erforderlich, auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu überprüfen und, soweit nötig, anzupassen. Diese Anpassung ist Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs.

Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9), soweit die der Richtlinie unterfallenden Staaten nach Artikel 63 der Richtlinie (EU) 2016/680 verpflichtet sind, bis zum 6. Mai 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

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Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 mit dem stark ausdifferenzierten deutschen Datenschutzrecht sicherzustellen, ist das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a. F.) durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst worden (Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2097). Mit den Änderungen der Abgabenordnung sowie des Ersten und des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs durch Artikel 17, 19 und 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden bereits wesentliche Normen des Steuerrechts und des Sozialdatenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Hinsichtlich der bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes ergibt sich infolge der Änderungen im allgemeinen Datenschutzrecht durch die Verordnung (EU) 2016/679, die Richtlinie (EU) 2016/680 und das sie ergänzende neu gefasste BDSG sowie durch die Änderungen der Abgabenordnung und des Sozialdatenschutzrechts weiterer gesetzlicher Anpassungsbedarf, auf den der vorliegende Gesetzentwurf abzielt.

Durch den Gesetzentwurf werden die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:

– Anpassung von Begriffsbestimmungen;− Anpassung von Verweisungen;− Anpassung (bzw. vereinzelt Schaffung) von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung;− Regelungen zu den Betroffenenrechten;− Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Auftragsverarbeitung, zur Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen.

Darüber hinaus werden durch Änderungen im BDSG− die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwe cken staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen aus Anlass der Verordnung (EU) 2016/679 aus- drücklich normiert und damit die geltende Praxis abgesichert;− die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sensible Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen verarbeitet und im Einzelfall an die Si- cherheitsbehörden weitergegeben werden können.

Zusätzlich wird eine Rechtsgrundlage in § 24b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geschaffen, die die Datenverarbeitung zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung eines Elterngeldantrags durch ein vom Bund verantwortetes Internetportal erlaubt.

§ 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO räumt jeden Bürger ein (kostenfreies) Auskunftsrecht ein. Dies kollidiert mit den bayerischen Gebührenregelungen über die Benutzung der Personenstandsurkunden. Um das Verfahren zu harmonisieren, wird § 68a PStG geschaffen. Dann ist es möglich, bei Auskunftsersuchen eine Kopie des Personenstandseintrags einmalig ohne Unterschrift des Standesbeamten und ungesiegelt gebührenfrei auszuhändigen. Es wäre empfehlenswert, die Kopie z.B. mit einem Stempel entsprechend zu kennzeichnen, dass es sich bei dieser um keine Urkunde handelt.

Die wesentlichen Änderungen können im Einzelnen aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden.

4. Gesetz zum internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts

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Bundesratsdrucksache 385/18 vom 10.08.2018In Kraft treten: grundsätzlich 29.01.2019Verkündung voraussichtlich Ende 2018

Der Entwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36 – EuEheGüVO) sowie der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 – EuPartGüVO). Diese beiden Verordnungen sind am 28. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden.

An der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der EuEheGüVO und der EuPartGüVO nehmen außer der Bundesrepublik Deutschland derzeit 17 weitere Mitgliedstaaten teil (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern; Estland hat zwischenzeitlich sein Interesse an einer Teilnahme bekundet). Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen deshalb in ihrem Anwendungsbereich keiner Umsetzung. Entgegenstehendes nationales Recht wird aufgehoben.

Daneben soll die Lücke im deutschen Internationalen Privatrecht geschlossen werden, die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-372/16 (Sahyouni ./. Mamisch) entstanden ist. Der EuGH hat entschieden, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10 – Rom III-VO) fällt. Das autonome deutsche Recht enthält hierzu keine ausdrückliche Kollisionsnorm.

Der Entwurf enthält die zur Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO erforderlichen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, um dem Verordnungsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen folgt der Entwurf dabei der Grundkonzeption des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898 – AUG), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042 – IntErbRVG) als den beiden jüngsten Durchführungsgesetzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, soweit dort noch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich ist.

Darüber hinaus klärt der Entwurf im Internationalen Privatrecht insbesondere, in welchem Umfang ein Rückgriff auf das nationale Recht möglich bleibt. Ferner ordnet der Entwurf an, dass auf Scheidungen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO fallen, deren Kollisionsnormen mit den nötigen Anpassungen entsprechende Anwendung finden.

Es wäre denkbar, die Durchführungsvorschriften zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung ausländischer Titel in Gütersachen in andere Gesetze, insbesondere das AUG oder das IntErbRVG, aufzunehmen. Hiervon wurde Abstand genommen, um für den Rechtsanwender eine größtmögliche Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der teilweise sehr komplexen Durchführungsvorschriften zu erreichen. So bleibt der unmittelbare Zusammenhang mit den beiden Verordnungen am besten erhalten.

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Auswirkungen im Bereich des Standesamts hat das Gesetzesvorhaben in Bezug auf die Regelungen zum Ehewirkungsstatut (Art. 14. EGBGB n.F.). Hier stand bisher die Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Vordergrund; künftig orientiert sich das Ehewirkungsstatut vorrangig am Wohnsitz der Ehegatten. Weitere Änderungen sind zudem bezüglich des Scheidungsstatuts (Art 17 EGBGB) geplant. Insbesondere sollen die Regelungen der Rom III-Verordnung grundsätzlich auch für Scheidungen gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (schließen der durch die Sahyouni-Entscheidung entstandenen Gesetzeslücke, s.o.).

Die wesentlichen Änderungen können im Einzelnen aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden.

5. 1. Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung

Bundesratsdrucksache 417/18 vom 30.08.2018In Kraft treten: 01.11.2018Veröffentlichung:

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht neben der Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch eine Umwandlung bestehender Lebenspartnerschaften in eine Ehe vor und schließt die Begründung neuer Lebenspartnerschaften aus. Die Regelungen des Gesetzes haben damit erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden personenstandsrechtlichen Vorschriften, die darauf ausgerichtet sind, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann und Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen können. Der Anpassungsbedarf in der Personenstandsverord-nung betrifft neben redaktionellen Klarstellungen vor allem Änderungen des Beurkundungsverfahrens sowie der Regelungen zum behördlichen Datenaustauschverfahren der Standesämter.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Änderung bei der Regelung zur Abgrenzung von Tot- und Fehlgeburten und zur Digitalisierung der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen.

Durch die Verordnung werden die vorhandenen Rechtsvorschriften an die neue Rechtslage angepasst. Dies erfolgt im Wesentlichen durch klarstellende und redaktionelle Änderungen der verwendeten Begrifflichkeiten sowie durch Anpassung der Beurkundungsmodalitäten.

So werden z.B. im Hinblick auf das neue „Schichtenmodell“ künftig sog. technische Nummern an die Registernummer angefügt. Folgebeurkundungen sind künftig anhand der Folgenummern zu erkennen (§§ 16, 17 PStV).

z.B. G 355/2018 0z.B. G 355/2018 1z.B. G 355/2018 2

Neu eingeführt wird ein Datenfeld "familienrechtliche Zuordnung", vgl. § 42 PStV (Ehemann, Ehefrau, Ehepartner usw.).

Aufgrund der neuen Darstellung der Folgebeurkundungen im Schichtenmodell wird empfohlen, den Anlass der Beurkundung möglichst genau anzugeben.

Beim „Schichtenmodell“ wird im Gegensatz zur heutigen Beurkundungstechnik ("Schnipselmodell") bei mehreren Folgebeurkundungen jedes Mal der gesamte Inhalt der Beurkundung signiert, d.h. es besteht die Verpflichtung, auch bei der Eintragung Folgebeurkundung den gesamten Personenstandseintrag, also die Übereinstimmung auch der unveränderten Daten mit den vorangehenden Schichten (Grundbeurkundung und evtl. Folgebeurkundungen) zu prüfen.

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Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz hat nach der derzeit geltenden Systematik die Person, die das Kind geboren hat, die Nummer 1 zu erhalten und wird als Mutter eingetragen. Diejenige Person, deren Vaterschaft sich aus § 1592 BGB ergibt, wird unter Nummer 2 als Vater eingetragen. Es ist fraglich, ob diese Systematik auf Dauer bestehen bleibt. Durch die geplanten Änderungen im Abstammungsrecht ist in weiterer Zukunft damit zu rechnen, dass auch mehr als zwei Personen die Elternstellung zu einem Kind einnehmen können.

In § 31 PStV wird auch eine neue Regelung für die Beurkundung von Totgeburten enthalten sein. Eine Beurkundung als Totgeburt erfolgt dann auch bei einem Gewicht unter 500 g, wenn die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.

Weitere wesentliche Änderungen können im Einzelnen auch aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden.

6. Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts - Echtheitsurkundengesetz

Bundesratsdrucksache 383/18 vom 10.08.2018Verabschiedet amIn Kraft treten: 16.02.2019 (im Wesentlichen)Veröffentlichung:

Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern (EU-Apostillen-Verordnung) gilt ab dem 16. Februar 2019 unmittelbar. Die dazu erforderlichen Durchführungsbestimmungen, im Einzelnen zur Bestimmung der deutschen Zentralbehörde und zur Regelung der Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der mehrsprachigen Formulare, sind zu erlassen. Daneben sind hiermit zusammenhängende Vorschriften im Bereich des Urkundenverkehrs mit dem Ausland neu zu fassen. Schließlich bedarf das Recht der Auslandsadoption einer teilweisen Modernisierung; im Adoptionsvermittlungsgesetz ist die wenig effiziente Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen Stellen bei der Organisation der Auslandsadoption zu vereinfachen.

Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) – im Folgenden „Europäisches Adoptionsübereinkommen“ – arbeiten die Vertragsstaaten zusammen, um bei einer Adoption mit Auslandbezug die erforderlichen Ermittlungen der mit einem Adoptionsgesuch befassten Behörde zeitnah und bestmöglich zu unterstützen. Dazu soll eine nationale Behörde bestimmt werden.

Der Entwurf beinhaltet zunächst die zur Durchführung der EU-Apostillen-Verordnung erforderlichen Regelungen. Hiernach wird das BfJ als Zentralbehörde und als diejenige Stelle bestimmt, die den Urkundenverkehr nach der Verordnung zu organisieren hat. Zur Erleichterung des Urkundenverkehrs mit dem Ausland wird darüber hinaus durch eine Änderung des § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargestellt, dass ein Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer auch von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen eines EU-Mitgliedstaates ausgestellt werden kann und dass das Gesetz zu dem Haager Apostillenübereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostillenkonvention) auch Urkunden im Handelsverkehr erfasst. Hierzu werden auch die insoweit erforderlichen Gebührenregelungen erlassen.

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Ab 16.02.2019 dürfen EU-intern zur Echtheitsüberprüfung keine Apostillen mehr als Nachweis verlangt werden. Die Anbringung einer Apostille ist trotzdem nach wie vor möglich. Bei berechtigten Zweifelsfällen kann das Standesamt eine Überprüfung über das Binnenmarktinformationssystem "IMI" direkt bei der ausstellenden Stelle im anderen EU-Staat in die Wege leiten. Sollte über IMI keine Bearbeitung möglich sein (weil z.B. die maßgebliche Behörde noch nicht bei IMI zu finden ist), fungiert das Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde (d.h. eine „Kümmererbehörde“) nach § 1118 ZPO n.F. Die Kommunikation bzw. Verwaltungszusammenarbeit erfolgen nach § 1119 ZPO n.F. Das Bundesverwaltungsamt wird hierbei künftig der Nationale IMI Koordinator sein. Technischer Koordinator für Bayern ist die Regierung der Oberpfalz.

§ 1120 ZPO n.F. regelt die Ausstellung mehrsprachiger Formulare. Nach Art. 7 der Verordnung werden künftig auf Verlangen der Beteiligten Übersetzungshilfen angeboten. Es handelt sich um mehrsprachige Formulare, die den Urkunden beigelegt werden können. Dazu werden Inhalte aus der nationalen Urkunde in die Übersetzungshilfe übertragen. Die Übersetzungshilfe selbst entfaltet aber keinerlei urkundliche Wirkung. Es handelt sich um eine reine Übersetzungshilfe, die zumindest zunächst nicht im Fachverfahren integriert sein wird. Bei der Übersetzungshilfe handelt es sich nicht um eine Urkunde! Am besten sollte die nationale Urkunde mit der Übersetzungshilfe verbunden werden. Die Gebühr für die Übersetzungshilft darf den Preis für die Grundurkunde nicht übersteigen.

Nach Art. 6 der Verordnung wird eine beglaubigte Übersetzung, die von einer Person angefertigt wurde, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates dazu qualifiziert ist, in allen Mitgliedsstaaten angenommen.

Zudem gelten künftig auch alle konsularischen Ehefähigkeitszeugnisse aus EU-Mitgliedsstaaten als Zeugnis einer inneren Behörde. Sie sind bei der Prüfung der Ehefähigkeit zu akzeptieren; eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht entfällt. (vgl. § 1309 Abs. 1 BGB neu).

Weitere wesentliche Änderungen können im Einzelnen auch aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden.

Abrechnung AKDB - Innenministerium

Im Hinblick auf die Abrechnung der Kosten für den Betrieb des Zentralen Elektronischen Personenstandsregisters erfolgt derzeit ein Abgleich durch die AKDB mit dem Innenministerium. Derzeit können noch keine Aussagen über den künftig von den Gemeinden zu zahlenden Beitrag nach Art. 8 Abs. 4 AGPStG gemacht werden.

Elektronische Sammelakte

§ 22 PStV schreibt die Führung einer elektronischen Sammelakte weder vor noch verbietet die Vorschrift diese Sammelaktenführung. Der Verlag für Standesamtswesen bietet ein System zur Sammelaktenführung an, das aus AutiSta heraus bedient werden kann. Nunmehr spielt auch die AKDB mit dem Gedanken, ein entsprechendes System – möglichst für alle Gemeinden in Bayern - zu entwickeln.

Ungeklärt ist weiterhin, ob die in der Sammelakte enthaltenen Dokumente, insbesondere die unterschriebenen Urkunden wie Anzeigen, Vaterschaftsanerkennungen, Namenserklärungen etc. vernichtet werden könnten. Derzeit wird weiterhin die „Hybridaktenführung“ empfohlen. Mitte Oktober wird es dazu wieder Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden geben.

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E-Government

Bis Ende 2022 sollte das Online-Zugangsgesetz auch in Bayern umgesetzt sein. Die Bürger sollen dann viele Verwaltungsdienstleistungen online in Anspruch nehmen können. Dazu zählt z.B. auch die elektronische Ausstellung von Personenstandsurkunden. Die Prozesse müssen deshalb digitalisiert werden. Vor allem muss im Laufe der Zeit auch geregelt werden, für welche Zwecke eine persönliche Vorsprache beim Standesamt weiterhin noch erforderlich ist.

Registermodernisierung

Das Kerndatensystem z.B. zwischen AZR, Melderegister und Personenstandsregister stimmt oftmals nicht überein, da vor allem zwischen dem AZR und dem Standesamt kein Abgleich erfolgt. Um das Problem der uneinheitlichen Datenführung zu lösen, laufen Bemühungen, ein reduziertes zentrales Kerndatensystem zu entwickeln, das dann in allen Registern identisch sein wird. Ziel sind wenige Basisregister, die aber verlässlich und hochverfügbar sind, mit einem genau definierten Grunddatensatz für eine Person (= Kerndatensatz). Auch will man verschiedene Register soweit wie möglich zusammenführen. Die Zukunft gehört jedenfalls den verteilten Datenbeständen im Rahmen einer digitalen Vernetzung. Zentrale Register-Silos gelten mittlerweile als technologisch veraltet.

Projekt ELFE (Elektronische Leistungen für Eltern)

Mit diesem Bund-Länder-Projekt wird bezweckt, dass nach der Geburt eines Kindes sämtliche Daten, die zur Gewährung von Elternleistungen erforderlich sind (z.B. Elterngeld), einheitlich zu den maßgeblichen Stellen fließen. Hierzu denkt man an ein automatisiertes Datenabrufverfahren (§ 68 PStG), d.h. dass z.B. die Elterngeldstelle die notwendigen Daten beim Standesamt elektronisch abrufen kann. Das Thema soll bei den Dienstbesprechungen noch nicht angesprochen werden.

Heimreisescheine als Berichtigungsgrundlage in eigener Zuständigkeit des Standesbeamten IMS vom 19.03.2018

Werden Flüchtlinge zurückgeführt, so werden dafür von den Staaten, die die Flüchtlinge „zurücknehmen“ Heimreisescheine mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt. Existiert ein solcher Heimreiseschein, kann nach Auffassung des Innenministeriums eine abgeschlossene Beurkundung hinsichtlich abweichender Daten der Betroffenen in eigener Zuständigkeit durch den Standesbeamten berichtigt werden. Es besteht hier ein Widerspruch, denn einerseits sollen hier Berichtigungen in eigener Zuständigkeit erfolgen, andererseits ist im Falle eines überprüften und als echt empfundenen Reisepasses ein gerichtliches Berichtigungsverfahren durchzuführen (vgl. auch oben, AG München v. 17.05.2018).

Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Mehrehe

Hinsichtlich des von Bayern eingereichten Gesetzentwurfes wird auf die Bundesratsdrucksache 249/18 sowie auf den Aufsatz von Dutta in FamRZ 2018, Heft 15, S. 1141 ff. verwiesen.

8. Rechtsprechung, Praxisfälle

Ø Ungeklärte Identität der Eltern und Namensführung des Kindes:

OLG München v. 27.06.2017, StAZ 3/2018, 89: Namenserteilung setzt voraus, dass Identität

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anderer Elternteil zweifelsfrei geklärtKG v. 08.08.2017, 1 W 187/17, StAZ 7/2018, 219: Ist die Identität nicht nachgewiesen, stehen als Geburtsname des Kindes gemäß §§ 1617, 1617a, 1617b BGB sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters zur Wahl

Hierzu auch Zimmermann, FA-Nr. 4119/2017 II, noch nicht veröffentlicht; Protokoll per Mail an alle 31.01.2018

Sowohl die Entscheidung des OLG München als auch der Beschluss der Kammergerichts Berlin sind nachvollziehbar. Für die Praxis erweist sich natürlich die Entscheidung des Kammergerichts als „bequemer“ im Umgang mit den Beteiligten.

Unabhängig davon, welcher Entscheidung der Vorzug gegeben wird, ist es wichtig, bei den Schulungen darauf hinzuweisen, dass eine einzelfallbezogene, anhand der Aktenlage orientierte, rechtssichere Entscheidung zu treffen ist.

Entsprechend dem Ergebnis der Beschlüsse könnte auch in der Weise verfahren werden, dass bei Namensbestimmung vor der Beurkundung der Geburt bei gemeinsamer Sorge der Eltern eine entsprechende Erklärung möglich ist, bei einer Namenserteilung bei alleiniger Sorge der Mutter dagegen nicht.

Ø Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung eines echten Nationalpasses vor Ort

OLG Hamm v. 30.05.2017, StAZ 4/2018, 123, und vom 19.05.2017, I-15 W 479/16 OLG Hamm, 23 III 10/16 AG Arnsberg, noch nicht veröffentlicht: inhaltliche Überprüfung eines Nationalpasses aus einem Staat ohne sicheres Urkundenwesen nur bei besonderen Ansatzpunkten; Tenor: Die Beweiswirkung eines vorgelegten, echten Nationalpasses wird nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung in Frage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird. Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich deshalb nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, die die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen (beispielsweise widersprüchliche Urkunden oder bekannte Ausstellungspraxis ohne jede Identitätsprüfung).

Der Beschluss darf nicht zu der Annahme verleiten, dass bei Vorliegen eines echten Reisepasses auch alle anderen vorliegenden Urkunden, die in dem "Problemstaat" ausgestellt worden sind, in Ordnung seien. Wie immer kommt es auf die Konstellation des jeweiligen Einzelfalles an.

Ø Eigenberichtigungsbefugnis des Standesbeamten bei Vorliegen eines echten Reisepasses

AG München v. 17.05.2018, 721 UR III 137/18

Die Standesbeamtin ist zu einer Berichtigung des Zusatzes über den fehlenden Nachweis zur Identität der Mutter im Geburtenregister Nr. … des Standesamtes München in eigener Zuständigkeit nicht berechtigt.

Ø TSG, Offenbarungsverbot:

OLG Rostock, 02.05.1017, StAZ 5/2018, 161: kein Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde nur mit den neuen Vornamen aus Art. 5 Abs. 1 TSG; ebenso OLG Nürnberg v. 02.08.2018, 11

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W 556/18, UR III 6/18 AG Nürnberg (noch nicht rechtskräftig wegen Beschwerdeeinlegung, inzwischen veröffentlicht in StAZ 10/2018, 313); siehe auch Kraus, FA-Nr. 4133 (noch nicht veröffentlicht), Inhalt der Eheurkunde bei Änderung des Vornamens und Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten nach TSG: Vorname vor der Ehe = ursprünglicher Vorname; Vorname in der Ehe = neuer Vorname. Kein Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde, aus der die Vornamensänderung nicht ersichtlich ist.

Ø Geburtsort von Vertriebenen

BGH v. 25. 04. 2018, StAZ 2018, 243: Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Geburtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen)

BGH v. 25. 04. 2018, StAZ 2018, 246: Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird

Als Fazit kann zumindest aus den BGH-Entscheidungen entnommen werden, dass die Hinterbliebenen mangels Beschwerdeberechtigung keine Möglichkeit haben, einen Berichtigungsantrag zu stellen. Soweit hier ein gerichtliches Berichtigungsverfahren betrieben werden soll, müsste die Aufsicht einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Sachentscheidung wäre dann möglich.

Bei Personenstandsfällen mit Vertriebenenbeteiligung ist besonders sensibel zu verfahren. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der PStG-VwV. Sinn der Hinzufügung von Kreisen, Bezirken und Staatenbezeichnung ist allein, einen Geburtsort personenstandsrechtlich zuordnen zu können, um Verwechslungen zu vermeiden. Befindlichkeiten von Personen oder des Standesbeamten spielen keine Rolle. Auch bei der Beurkundung von Personenstandsfällen von Ausländern ist Fingerspitzengefühl erforderlich, so wäre z.B. ein 1975 in Polen geborenen polnischer Staatsangehöriger mit seinem Geburtsort „Wroclaw“ einzutragen.

Für den Fall, dass in einem abgeschlossenen, aufgrund der BGH-Entscheidungen nun berichtigungsbedürftigen Eintrag eine Berichtigung gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, dass der Geburtsort durch den Standesbeamten in eigener Zuständigkeit berichtigt wird. Der Fehler wird dann quasi als Übertragungsfehler betrachtet.

Das Innenministerium beabsichtigt, im Hinblick auf die ergangenen BGH-Entscheidungen noch ein Rundschreiben an alle Standesämter zu erlassen.

Ø Scheidungsakzessorischer Statutenwechsel

BGH vom 20.06.2018, XII ZB 369/17, noch nicht veröffentlicht:a) Die von Art. 20 Satz 2 EGBGB für das Kind eröffnete Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, umfasst auch den sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616)b) Der Statuswechsel kann auch dann gemäß § 1599 Abs. 2 BGB analog erfolgen, wenn das

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Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde und nach der auf die (Erst-)Feststellung der Vaterschaft anwendbaren Rechtsordnung noch als Kind des geschiedenen Ehemanns der Mutter gilt.

Ø Umfang der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB

KG vom 18. 1. 2018, StAZ 5/2018, 154: Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ermöglicht es, den Vatersnamen (hier bulgarischen Rechts) in die Rechtswahl einzubeziehen, wenn der Sorgeberechtigte das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wählt, dem auch das Kind angehört, und er zum Ausdruck bringt, das Kind solle neben dem Familiennamen auch den Vatersnamen nach dem gewählten Recht führen

OLG Dresden vom 5. 4. 2017, StAZ 5/2018, 155: Die Rechtswahl nach Art.10 Abs.3 EGBGB beschränkt sich allein auf den Familiennamen und erfasst nicht einen Vatersnamen (hier nach russischem Recht). Der Vatersname kann aber nach deutschem Recht als zweiter Vorname eingetragen werden

Ø Staatsangehörigkeitserwerb gemäß § 4 Abs. 3 StAG

Ein Kind zweier rumänischer Eltern wurde geboren. Zur Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Standesbeamte eine Anfrage an das zuständige Ausländeramt nach § 34 Abs. 2 PStV gesandt. Von dort kam die Auskunft, dass die Mutter seit 8 Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen im Inland hat. § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG wurde aber verneint. Der Standesbeamte hat daraufhin keinen Hinweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen.

Das zuständige Ausländeramt stellt sich nun auf den Standpunkt, dass ein EU-Bürger immer ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt und deswegen das Kreuz im Formblatt (unbefristetes Aufenthaltsrecht) vom Ausländeramt nicht angekreuzt werden muss, bzw. mit „Nein“ beantwortet wird. Das Kind sei aber deutsch!!!

Überwiegend wird in der Praxis ein „Ja“ angekreuzt und der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde vermerkt handschriftlich noch auf das Formblatt, dass es sich um einen EU-Bürger handelt. Insgesamt gesehen ist die derzeitige Praxislage aber unbefriedigend.

Walter Königbauer wird sich um das Problem kümmern.

Ø Mitteilung einer Geburt an die Meldebehörde

Es hat sich die Frage gestellt, ob die Mitteilung nur an den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt oder auch an die des nichtsorgeberechtigten Elternteils. Walter Königbauer informiert, dass die Mitteilung künftig an die Wohnsitze beider Eltern versandt werden soll.

Ø Spanische Privatscheidungen

Das Justizministerium will alle spanischen Privatscheidungen anerkennen lassen.

Ø Nacherfassung von Lebenspartnerschaftsregistern, die bei der Landesnotarkammer beurkundet bzw. errichtet worden sind

Die Nacherfassung dieser Register ist in vielen Standesämtern in Bayern kein Thema. Auch kann man sich während der Arbeitstagung nicht über eine einheitliche Handhabung der

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Nacherfassung einigen.

9. Update AutiSta 11.0 und ePR-Server 4.0

Ø es referiert Klaudia Metzner, Verlag für Standesamtswesen

Frau Metzner gibt einen Überblick über den rechtlichen Hintergrund und den Entwicklungsarbeiten zu AutiSta 11.0. In ihren weiteren Ausführungen stellt sie anschließend die neue Version AutiSta 11.0 vor.

Anhand der Maskenführung bei der Anmeldung der Eheschließung (EA) stellt sie die künftige familienrechtliche Zuordnung vor. Die Behördennummer wurde aus den Registrierungsdaten herausgezogen und erscheint am Schluss der 1. Maske.

In EE wird nur noch eine Niederschrift über die Eheschließung angeboten. Die Niederschrift enthält keine Anredeform mehr, sondern nur die Elementbezeichnungen 1. bzw. 2. Bei der Namensführung auf der Rückseite erscheint dagegen zusätzlich die familienrechtliche Zuordnung. Auf der Vorderseite erscheint wird auch das Geschlecht vermerkt, künftig in Übereinstimmung mit der PStV. Somit enthält die Niederschrift über die Eheschließung alle Daten, die für die Beurkundung im Eheregister benötigt werden.

Mit der Signatur wird die Unterschrift sowohl in den XML-Daten als auch im PDF/A gesetzt. Im Registereintrag wird künftig hinter der Registernummer auch die Folgenummer angehängt. Die Ereignisdaten (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) werden künftig immer im oberen Kopfbereich erscheinen und nicht mehr bei den Personen. Sämtliche personenstandsrechtliche Angaben werden der jeweiligen Person zugeordnet. Die Hinweisdaten sind künftig anders gruppiert. Sie stehen in einem einzigen Block, der der jeweiligen Person zugeordnet ist.

Die Eheurkunde ist nach demselben Prinzip aufgebaut wie das Eheregister. Auf der Rückseite der Eheurkunde werden künftig die Hinweisdaten angegeben. Beim Format DIN A 4 stellt der Ausdruck der Hinweise kein Problem dar. Im Stammbuchformat wird wohl ein manuelles Umdrehen erforderlich sein, da die entsprechenden für den Standesamtsbereich zugelassenen Drucker einen automatischen Duplexdruck hier nicht vorsehen.

Alle Registerdaten, die bereits signiert wurden, werden künftig in den Vorgangsdaten grau hinterlegt und somit gesperrt sein. Geändert werden können dann nur noch Arbeitsdaten, die z.B. für die Erledigung von Mitteilungspflichten erforderlich sind.

Bei der Umwandlung (§ 17a PStG) erscheint in der Niederschrift über die Eheschließung bei Ehegatten, die bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, beim Punkt Namensführung folgender Satz „Es wurde darauf hingewiesen, dass der bisher als Lebenspartnerschaftsname geführte Name kraft Gesetzes Ehename wird.“ Im Eheregister wird in einem neuen Datenfeld der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft angegeben. Auf den Lebenspartnerschaftseintrag wird hingewiesen. Die im bisherigen Verfahren nach der Grundbeurkundung im Eheregister erforderliche Folgebeurkundung mit den Daten der Lebenspartnerschaft entfällt ab dem 01.11.2018. Aufgrund der neuen Datenfelder kann die Ausstellung der Eheurkunden nach § 17a PStG künftig auch über den Urkundsbereich EU automatisiert erfolgen.

Es stellt sich die Frage, ob nach einer Umwandlung eine Eheurkunde auch ohne den Zusatz bei den weiteren Angaben ausgestellt werden kann. Nach der derzeitigen Rechtslage ist bei Ausstellung einer Eheurkunde bei den weiteren Angaben der Vermerk einzutragen. Das Weglassen bedürfte einer gesetzlichen Änderung. Wichtig ist auch, dass durch die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe die vorhergehende Lebenspartnerschaft nicht gegenstandslos wird. Vor der Eheschließung in Form der Umwandlung bestand eine wirksame

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Lebenspartnerschaft. Dies allein rechtfertigt bereits die Eintragung des Vermerks. Es darf daher keine Eheurkunde ohne den Zusatzvermerk ausgestellt werden.

Auch nach dem Update ist es technisch möglich, den Hinweisteil eines Personenstandseintrags zu ergänzen, ohne dass der Urkundsteil verändert wird. Das Bundesministerium des Innern ist jedoch der Ansicht, dass in diesem Fall der komplette Eintrag, also auch der Urkundenteil, an die neuen Gegebenheiten angepasst werden soll. In diesem Fall würde die familienrechtliche Zuordnung vom Programm automatisch vorgeschlagen. Sie kann jedoch vor der Signatur an den Sachverhalt angepasst werden. Dies würde jedoch bedeuten, dass der Registereintrag signiert werden muss, was sich stark auf die Arbeitsabläufe im Standesamt auswirken würde.

Bei den Angaben für die Bevölkerungsstatistik wurde ein neues Feld eingefügt: „Eltern, miteinander verheiratet“.

Im Sterberegister wird die Steuerung bei Ehegatten mit mehreren Ehepartnern verdeutlicht.

Die Erklärung zur Neusortierung der Vornamen wird im neuen Bereich BR erfolgen.

Bei der Programmierung wurden auch die Entwürfe des Geschlechtsangabengesetzes sowie des Eheöffnungsbegleitgesetzes bereits berücksichtigt. Sobald diese Gesetze in Kraft treten, soll jeweils ein Hotfix ausgeliefert werden, um die notwendigen Änderungen zu aktivieren.Die EU-Übersetzungshilfen ab 16.02.2019 und der Antrag nach § 45b PStG neu sollen zu gegebener Zeit über den Formularserver zur Verfügung gestellt werden.

Weitere wesentliche Änderungen können im Einzelnen aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden.

10. Brandhuber/Zeyringer/Heussler - Standesamt und Ausländer - Änderungen

Dagmar Heckel stellt den Fachberaterinnen und Fachberatern die nächste Ergänzungslieferung (50.) zu Standesamt und Ausländer vor, die Rupert Brandhuber für die Arbeitstagung der bayerischen Fachberaterinnen und Fachberater zur Verfügung gestellt hat und die voraussichtlich im November 2018 vom Verlag für Standesamtswesen ausgeliefert wird. Wichtige Änderungen sind dabei jeweils für den Bereich des Namensrechts in den Länderberichten "Türkei" sowie "USA" vorgesehen.

Die wesentlichen Änderungen können im Einzelnen aus der PowerPoint-Präsentation zum allgemeinen Teil für die Herbstdienstbesprechungen 2018 entnommen werden.

11. Fachverbandstermine

Herbstdienstbesprechung 2018:

Aufgabenerstellung:

17.- 21.09.2018 Arbeitstagung der Fachberater in Bad Salzschlirf28.09.2018 Endfassung Aufgabentext an Dagmar Heckel05.10.2018 Endfassung Aufgabentext im pdf-Format durch Dagmar Heckel an

Reg. von Mittelfranken zur Verteilung an die untere Standesamts-aufsicht

05.10.2018 Weiterleitung des pdf-Aufgabentextes durch Dagmar Heckel an die Homepageredaktion zur Veröffentlichung auf der Homepage des Fachverbandes

11.10.2018 NEU! Endfassung der Lösungshinweise mit allen Anlagen von den Erstellern der Frühjahrsaufgabe an Dagmar Heckel

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16.10.2018 NEU! Endfassung der Lösungshinweise im pdf-Format durch Dagmar Heckel an die Homepageredaktion für den internen Teil der Homepage

21.10.2018 Präsentation (Vorlage) für die Frühjahrsaufgabe an die Homepageredaktion für den internen Teil der Homepage, cc an Dagmar Heckel; Ersteller Markus Hobmaier

21.10.2018 Präsentation (Vorlage) für den Allgemeinen Teil der Herbst-DB 2018 an die Homepageredaktion für den internen Teil der Homepage, Erstellerin Dagmar Heckel

22.10. – 14.12.2018 Zeitrahmen für die Herbstdienstbesprechung 201815.12.2018 Abrechnung der Dienstbesprechungen gegenüber dem Kassen-

verwalter einschließlich Lieferung der Statistik-Aufstellungen

Herbstdienstbesprechung 2019:

31.01.2019 Entwurf des überarbeiteten Aufgabentextes und der Lösungshinweise für Herbst 2019 an Dagmar Heckel

28.02.2019 Aufgabentext und Lösungsentwurf von Dagmar Heckel an Fachberaterinnen und Fachberater

30. + 31.03.2019 Arbeitstagung der Fachberater in MünchenMit der Erstellung der Aufgabe wird nochmals der Regierungsbezirk Schwaben beauftragt. Die Federführung obliegt Karl Krömer als Regierungsbeauftragtem.

Thema: "Berichtigungen – Eigenberichtigungsbefugnis des Standesbeamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PStG". Es handelt sich um den im Herbst 2018 im Hinblick auf den zu erwartenden starken allgemeinen Teil zurückgestellten Teil der Aufgabe.

Falls der BGH die noch ausstehende Entscheidung zum Thema "Leihmutterschaft" (Umgang mit den Fällen, in denen es keine ausländische Statusentscheidung gibt, die anerkannt werden kann) bis dahin gefällt hat, könnte auch der von Gerhard Benedikt 2016 bereits entworfene Sachverhalt mit einbezogen werden.

Der 1. Vorsitzende kündigt zudem den Versand einer Aufstellung von Terminen anderer Verbände für deren Veranstaltungen an. Er appelliert an alle Fachberaterinnen und Fachberater sich für den Besuch dieser Veranstaltungen bereit zu erklären, so dass künftig diese Aufgabe nicht nur auf den Schultern des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands lastet. Wenn jemand zu einer Veranstaltung fahren möchte, soll er sich mit dem 1. Vorsitzenden in Verbindung setzen.

12. Arbeitstagung der Fachberater in Bad Salzschlirf im Jahr 2019

Die Arbeitstagung findet in der Zeit vom 23. bis 27. September 2019 statt. Anreisetag ist am Sonntag, 22. September 2019 (siehe auch Seminarführer AfP 2019).

13. Fachtagung des Bundesverbandes vom 15. – 17. November 2018

An der Fachtagung einschließlich der Sitzung des Fachausschusses werden vom bayerischen Verband voraussichtlich Mathias Müller, Silvia Hetzer, Dagmar Heckel und Wolfgang Streidl teilnehmen. Klaus Holub und Karl Krömer nehmen aufgrund ihrer Ämter für den Bundesverband ebenfalls an der Veranstaltung teil.

14. Fachberaterseminar in Bad Salzschlirf im Jahr vom 24.06. – 28.06.2019

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Der 1. Vorsitzende bietet den Fachberaterinnen und Fachberatern den Besuch der Veranstaltung zur Fortbildung an. Wer Interesse hat, soll sich dabei selbst über die Homepage des Bundesverbands anmelden.

Für den Fall, dass die Dienstherren die Reise-, Seminar- und Unterbringungskosten nicht übernehmen, übernimmt der Fachverband die anfallenden Kosten. Die Fachberaterinnen und Fachberater werden gebeten, sich diesbezüglich bei ihren Dienstherren zu erkundigen.

15. 19. Kongress des EVS von 05. / 08. Juni 2019 in Stettin, Polen

Der 1. Vorsitzende informiert über die Veranstaltung und bietet ebenfalls an, bei Interesse daran teilzunehmen.

16. Schlusswort

Klaus Holub dankt für die rege und diskussionsfreudige Mitarbeit während der Woche und wünscht eine gute Heimfahrt.

München/Regensburg, den 23. September 2018

Holub Balanowski1. Vorsitzender Schriftführer