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Die neue VRV
8. Kommunale Bildungskonferenz Bad Aussee, 21./22. Juli 2015 Helga Kraus, Rechnungshof
Das neue Haushaltsrecht für Länder und Gemeinden
• Rolle des Rechnungshofes
• Handlungsbedarf
• Weitere Vorgangsweise
Verordnung
Ermächtigung im Finanz-Verfassungsgesetz
• Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
• Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies
• zur Vereinheitlichung erforderlich ist.
Nach wie vor nicht gelöste Abgrenzungsfragen !
Prüfungen des Rechnungshofes
Prüfungen des RH bei Ländern und Gemeinden zeigen ebenfalls Unzulänglichkeiten:
• mangelnde Aussagekraft und Transparenz
• mangelnde Vollständigkeit
• mangelnde Vergleichbarkeit
• keine ausreichende Grundlage für Steuerung
Davon abgeleitet: Formulierung von Anforderungen an das Rechnungswesen, dem VR-Komitee im Herbst 2013 vorgelegt
20. November 2013 5
Rechtliche Vorgaben
Unionsrechtliche Regelungen
• kohärente Rechnungslegungsvorschriften
Art 13 Abs. 2 B-VG
• fordert gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht und Koordinationspflicht im Hinblick auf nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte
Stabilitätspakt 2012: Zusagen für Weiterentwicklung
• Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden werden nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit weiterentwickelt
Bundesebene
Umsetzung der Doppik im Bund nach pragmatischen Grundsätzen
• Haushaltsrecht orientiert sich an internationalen Standards (IPSAS), um eine internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
• Umsetzung allerdings nur dort, wo eine Steuerungsrelevanz abgeleitet werden kann.
• Erleichterungen und Wahlmöglichkeiten bei der Erstbewertung
Drei Komponenten
3-Komponenten-Modell: Integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung
erweitert die Steuerungsebenen (3 statt 1)
• Ergebnisrechnung Erfolg wird im Nettoergebnis sichtbar
• Finanzierungsrechnung Zahlungsströme und Geldbedarf bleiben sichtbar
• Vermögensrechnung (Bilanz) Vermögensveränderungen werden sichtbar
integriert das „Nettoergebnis“ und die „Veränderung der liquiden Mittel“ in die Vermögensrechnung
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Geschlossenes System
Geschlossenes System einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung
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Vermögensrechnung (Bilanz) AKTIVA PASSIVA Immaterielles Vermögen Nettovermögen (Eigenkapital) Sachanlagen Sonderposten Investitionszuschüsse Aktive Finanzinstrumente langfristige Fremdmittel Beteiligungen kurzfristige Fremdmittel Langfristige Forderungen Passive Rechnungsabgrenzung Kurzfristige Forderungen Vorräte Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung
Ergebnisrechnung (ER): Nettoergebnis
Finanzierungsrechnung (FR): Veränderung liquide Mittel
fließt in liquide Mittel der B
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öglicht Kontrolle ob FR
und Bilanz
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Eröffnungsbilanz
Pragmatische Ansätze bei Erstellung der Eröffnungsbilanz von Bundesebene auch in VRV 2015 übernommen
• Für die erstmalige Bewertung des Vermögens wird eine einfache Vorgehensweise gewählt,
• um eine gesamthafte Aufnahme des Vermögens ohne erheblichen Verwaltungsaufwand zu ermöglichen.
Rückgriff soweit als möglich auf bereits existierende Daten !
Wahlmöglichkeiten
Vermögensrechnung
Gibt ein Gesamtbild der Vermögens- und Schuldenlage
Beispiel: Für die Beurteilung der Schuldenlage sind neben den Darlehen v.a. auch zu berücksichtigen
• Beteiligungen (und deren Schulden)
• derivative Finanzinstrumente, außer Sicherungsgeschäfte
• kurzfristige Verbindlichkeiten wie offene Rechnungen
• zukünftige budgetäre Belastungen aus Haftungen, Abfertigungen, Jubiläumsgelder , Gerichtsverfahren
Voranschlag
Für Gemeinden: Gliederung des Voranschlages in Bereichsbudgets, wahlweise weitere Gliederung in Global- und Detailbudgets
• Entspricht den Haushaltsgruppen, Abschnitten und UA
Je Stufe bzw. Leistungsbereich (z. B. Kinderbetreuung, Abwasserentsorgung) sind grundlegende Informationen verfügbar
• über Aufwendungen und Erträge im laufenden Betrieb (operative Tätigkeit), was investiert wird und wie es finanziert wird.
Voranschläge Länder/Gemeinden
Länder gliedern fakultativ entweder in / oder in
Bereichsbudgets nach Poli*k-‐ oder Aufgabenfeld oder
hochaggregierter Einheit mit eindeu*ger poli*scher Zuständigkeit
Bereichsbudgets auf Basis der Haushaltsgruppen des Ansatzverzeichnisses
insgesamt 10
Gemeinden gliedern verpflichtend in
Ein oder mehrere Globalbudgets
nach sachlichen Kriterien
Ein oder mehrere Globalbudgets
nach sachlichen Kriterien
Ein oder mehrere Detailbudgets
1. Ebene
Globalbudgets auf Basis
Ansatzverzeichnis
Globalbudgets auf Basis
Ansatzverzeichnis
Ein oder mehrere Detailbudgets
2. Ebene
Ein oder mehrere Detailbudgets
1. Ebene
Detailbudgets Detailbudgets
Ein oder mehrere Detailbudgets
2. Ebene 13
Überleitungsmodell
RH ist gegen das Überleitungsmodell,
weil
• es auf der zahlungsorientierten Sicht beruht,
• die erforderlichen Daten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung aus Hilfsrechnungen gewonnen und mittels Überleitung zugeordnet werden.
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Überleitungsmodell
Überleitungsmodell bedeutet: Bisherige Systematik des Rechnungswesens mit kameraler Struktur beibt aufrecht, mit oH und aoH
• zusätzlich: verpflichtende Vermögensrechnung
• zum Jahresende wird eine Ergebnisrechnung erstellt
Konsequenz:
• Weiterbestand bisheriger Regelungen erforderlich
• Steuerungsinformationen nur auf oberster Ebene für den Gesamthaushalt
• nicht jedoch für die einzelnen Leistungsbereiche, (zB Abschreibungsbedarf, Zuschussbedarf)
Weitere Vorgangsweise
Zwischen BMF, RH und den Ländern weitgehend ausverhandelter Verordnungstext liegt vor (inhaltliche Differenzen bei wenigen Punkten), keine Einigung mit Gemeinden
OFFEN:
• Abgrenzung Verordnung und 15a-Vereinbarung
• Gutachten brachte keine abschließende Lösung
Status quo:
• Entschließungsantrag des Nationalrates
• Zuweisung an den Budgetausschuss des Nationalrates, Behandlung im September
Reformkurs in den Ländern
• Steiermark setzte Haushaltsreform um
• Kärnten, Burgenland und Salzburg arbeiten bereits aktiv an der Einführung der Haushaltsrechtsreform
• Dabei sind auch Gemeinden mit im Blick:
• Neben dem Überleitungsmodell gibt es auch einen „Muster-Rechnungsabschluss“ einer Burgenländischen Gemeinde vom Herbst 2014.