die deutsche gemeindeordnung vom 30. januar 1935. erläuterungswerkby wilhelm markull

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Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935. Erläuterungswerk by Wilhelm Markull Review by: Felix Boesler FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 4, H. 3 (1937), p. 524 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40908133 . Accessed: 17/06/2014 21:16 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.162 on Tue, 17 Jun 2014 21:16:13 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935. Erläuterungswerk by Wilhelm MarkullReview by: Felix BoeslerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 4, H. 3 (1937), p. 524Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40908133 .

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524 Literatur.

bemängeln haben. Zusammenfassend ist jedoch festzustellen, daß Kroll in seiner Schrift nicht nur die Hayeksche Lehre vom neutralen Geld widerlegt hat. Er hat darüber hinaus mit seiner Forderung nach der Schaffung originären Kon- sumgeldes einen sehr wertvollen Beitrag geliefert zu einem der allerdrängendsten und aktuellsten Geldprobleme der Gegenwart. Gegenüber diesen sehr wertvollen Ergebnissen fallen einzelne Mängel um so weniger ins Gewicht, als es sich um eine Erstlingsarbeit handelt. Das Buch, dem auch schon von anderer Seite 1) „hohes wissenschaftliches Niveau" zuerkannt wurde, stellt eine wirkliche Bereicherung unserer modernen geldtheoretischen Literatur dar und verdient weiteste Beachtung.

Ν ö 1 1 v. d. Ν a h m e r.

W ilhelm Markull, Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Ja- nuar 1935. Erläuterungswerk. Eberswalde-Berlin 1935. 248 Seiten. Wilhelm Markull, einer der besten Kenner des deutschen Finanz-

ausgleichs - in Tatsachen und Problematik - , ist für alle die, die in der Syn- these zwischen Theorie und Praxis ein entscheidendes Ziel sehen, zu früh verschie- den. Sein letztes größeres Werk galt der Erläuterung der Deutschen Gemeinde- ordnung. Es ist aus dem vollen Temperament seiner feinsinnigen Persönlichkeit 2) geschrieben, mehr als ein bloßes „Erläuterungswerk" alten Stiles. Wenn sein Verfasser auch im Vorwort selbst in großer Bescheidenheit erklärt, daß ein Ge- setzgebungswerk wie die Deutsche Gemeindeordnung ein Erläuterungswerk von entsprechendem Range verlange und es dazu mehr an Zeit, Entwicklung und Einfühlung brauche, als gegenwärtig schon beisammen und verfügbar seien, so kann man nur wünschen, daß jeder kommende Erläuterer so tief und innerlich mit seinem Stoff verbunden sein möge, ihn von so hoher Warte meistern möge, wie Markull es hier bereits getan hat. Ein Erläuterungswerk sollte stets weniger auf die letzten Einzelheiten Wert legen (so wenig deren sorgfältigste Bearbeitung entbehrt werden kann), als zunächst einmal die Grundgedanken des zu erläuternden Gesetzgebungswerkes klar und deutlich herausstellen. Mar- kull tut dies in einer gerade den Finanzwissenschaftler besonders anziehenden Weise. Seine Ausführungen zu Teil VI („Gemeindewirtschaft") sind ebenso leben- dig und aus unmittelbarer Anschauung der praktisch wie theoretisch anziehenden Fragen geschrieben, wie die zu den übrigen Teilen. Zu dem die Deckungsmethoden behandelnden § 77 hätte man sich vielleicht eine etwas ausführlichere Darstel- lung gewünscht.

Für rein praktische Bedürfnisse ist das Erläuterungswerk Markulls schon heute nicht mehr ausreichend, da die inzwischen ergangenen Verordnungen zur Durchführung wesentliche neue Bestimmungen gebracht haben. Das wird aber daran nichts ändern, daß jeder, der eine - insbesondere auch über das „spezifisch Juristische" hinausgehende - Einführung in die Deutsche Gemeinde- Ordnung als „Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates" sucht, auf das mit als erstes erschienene Werk Markulis zurückgreifen sollte.

Β ο e s 1 e r.

*) Sehmölders, Reichsverwaltungsblatt 1935, S. 604. a) Diese tritt mit besonderer Ausdruckskraft auch in den folgenden Worten des Vorworts zu-

tage: „Das Buch beginnt, wie üblich, mit einer Inhaltsübersicht und schließt mit einem Stichwort- verzeichnis. Das sollen aber nicht die lebenswichtigen Teile sein. Ich habe jedenfalls bei meiner Arbeit nicht in erster Linie, geschweige mit besonderer Zuneigung, an jenen Teil der Zeitgenossen- schaft gedacht, der solch ein Buch nur immer durch die Hintertür der Stichworte betritt, es also lediglich in Anspruch nimmt, wenn's sich um diese oder jene Einzelfrage handelt. Ist auch die Ziel- setzung des Buchs an sich bescheiden, so hat es immerhin den einen Ehrgeiz: Grundlagen aufzu- zeigen und Zusammenhänge nachzuweisen."

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