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Der Ermittlungsdienst der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Gemeindeverwaltungen. Ein Leitfaden für Ermittlungsbeamte, Ermittler, Fürsorger und andere Ermittlungsbeauftragte sowie für Sachbearbeiter von Ermittelungsangelegenheiten by Armin Spitaler Review by: Felix Boesler FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 7, H. 3/4 (1940), p. 582 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910087 . Accessed: 15/06/2014 16:09 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.174 on Sun, 15 Jun 2014 16:09:22 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Der Ermittlungsdienst der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Gemeindeverwaltungen.Ein Leitfaden für Ermittlungsbeamte, Ermittler, Fürsorger und andereErmittlungsbeauftragte sowie für Sachbearbeiter von Ermittelungsangelegenheiten by ArminSpitalerReview by: Felix BoeslerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 7, H. 3/4 (1940), p. 582Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910087 .

Accessed: 15/06/2014 16:09

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582 Literatur.

trag entstanden ist oder das Vermögen liegt. Dieser Gegensatz zwischen Wohn- sitz- und Ursprungsstaat trat insbesondere mit dem Unterschiede von Gläubiger- und Schuldnerländern hervor, indem jene mehr den Wohnsitzgrundsatz, diese mehr den Ursprungsgrundsatz bevorzugen. Eine dreifache Art der Gestaltung ist hier in die Erscheinung getreten: einmal Festhalten an dem Vorrange der Wohnsitzbesteuerung unter voller oder teilweiser Anrechnung der Ursprungsteuer auf die Wohnsitzsteuer - wie in England und in den Vereinigten Staaten von Nordamerika - ; sodann Vorrang der Ursprungsbesteuerung auf Grund der Lehre von der staatswirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuerguts - so in Mitteleuropa in den Verträgen des Deutschen Reichs insbesondere früher mit Österreich, der Tschechoslowakei und mit Ungarn - mit der Heranziehung zu den sog. direkten Steuern von Personen nur in dem Staate, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt haben, sowie von Grundstücken und Ge- bäuden bzw. von Gewerbebetrieben, sowie dem Einkommen daraus nur in dem Staate, in dem sich die Liegenschaft befindet bzw. der Gewerbebetrieb unter- halten wird usf. Dagegen wird in den romanischen Ländern (Italien, Frankreich), ferner in Belgien der staatswirtschaftliche Grundsatz zwar bei den den mittel- europäischen Ertragssteuern entsprechenden inländischen Teileinkommensteuern, dagegen der Wohnsitzgrundsatz bei der ergänzenden Gesamteinkommensteuer angewendet.

Verfasser hat Quellen und Schrifttum bis Ende 1932 möglichst lückenlos, für die nachherige Zeit, soweit sie ihm zugänglich waren, berücksichtigt. Er behandelt den Gegenstand hinsichtlich der sog. direkten Steuern, d. h. der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, somit nach der wichtigsten Seite der Frage der Doppelbesteuerung in aufschlußreicher, umfassender und gründlicher Weise unter Beifügung zahlreicher übersichtlicher Darstellungen über den Stand der vor- handenen Regelungen. Auf einzelne Fragen, die Anlaß zu Bedenken geben, ist hier nicht näher einzugehen. So ζ. Β. abgesehen von einem oben bereits ange- führten Punkte, hinsichtlich des Begriffs der Zwecksteuer, S. 197 (wo es sich um reine Mitgliedsbeiträge handelt), der Frage der freiwilligen Steuerentrichtung, S. 200 (die ohne Rechtsgrundlage und im Hinblick auf die zwingende öffentlich- rechtliche Natur der Besteuerung rechtlich nicht zulässig erscheint), der Auf- fassung des Staates als Zurechnungspunkt im Sinne Kelsens (S. 223). Im ganzen wäre eine straffere Gedankenführung wünschenswert gewesen, um nicht, ζ. Τ. auch infolge mancher Weitschweifigkeiten über Punkte, die nicht un- mittelbar zum Gegenstand der Arbeit gehören (wie z. B. über die Frage der Souveränität, der „allgemeinen Entgeltlichkeit" der Steuer, das Wesen des Staatsgebiets, S. 222 f., 257 ff.), den Umfang des Werks allzu sehr anschwellen zu lassen. Trotz des eingehenden Inhaltsverzeichnisses wäre für die praktische Be- nutzbarkeit die Beigabe eines ausführlichen Sachverzeichnisses angebracht ge- wesen. Wilhelm Merk.

Heinrich Tannhäuser, Der Ermittlungsdienst der Verwal- tungsbehörden, insbesondere der Gemeindeverwaltungen. Ein Leit- faden für Ermittlungsbeamte, Ermittler, Fürsorger und andere Er- mittlungsbeauftragte sowie für Sachbearbeiter von Ermittelungs- angelegenheiten. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart und Berlin 1939. 74 Seiten.

JJiese kleine Schritt schildert in anschaulicher Weise den Aufgabenbereich und die Arbeitsbedingungen der Ermittlungsbeamten. Wenn sie auch auf finanz- und steuerrechtliche Fragen nicht unmittelbar Bezug nimmt, so kommt sie doch den damit verbundenen Problemstellungen von der menschlich-persönlichen und verwaltungspraktischen Seite oft nahe. Sie zeigt jedenfalls, wie schwer und ver- antwortungsvoll das Amt des Ermittlungsbeamten im allgemeinen und damit auch im besonderen Bereich der Steuer- und Gemeindepraxis ist.

H e 1 1 χ Jöoesler.

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