birgit scheibe, rechtsanwältin 108.01.2014 sgb ii-reform

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Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 1 27.10.22 SGB II-Reform

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Page 1: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Birgit Scheibe, Rechtsanwältin

111.04.23

SGB II-Reform

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums

§ 1 Abs. 1 SGB II

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

211.04.23

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Aus Hilfebedürftigen werden

Leistungsberechtigte !!

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Kooperation mit Jugendhilfeträgern

§ 4 Abs. 2 SGB II

besserer Zugang von Kindern + Jugendlichen zu gesellschaftlicher Teilhabe

Auftrag an SGB II-SLT zur Zusammenarbeit mit Schulen und Kindertagesstätten den Trägern der Jugendhilfe den Gemeinden und Gemeindeverbänden den freien Trägern, Vereinen und Verbänden sonstigen Akteuren vor Ort.

Unterstützung der Eltern dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen“

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Leistungsformen

§ 4 Abs. 1 SGB II

• Dienstleistungen

• Geldleistungen

• Sachleistungen

und neu

• Gutscheine!

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

SGB II-Sozialleistungsträger heißen jetzt

Jobcenter!

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Erreichbarkeit

§ 7 Abs. 4a SGB II

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Eine Verbesserung...

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird.

Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Erwerbsfähigkeit von Ausländern

§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II

Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ist ausreichend.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Übersichtlicher:Einkommensregelungen

§§ 11, 11a, 11b SGB II

Zu §11 SGB II kommen hinzu:

• § 11a SGB IINicht zu berücksichtigendes Einkommen

• § 11b SGB IIAbsetzbeträge

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Darlehen = Einkommen

§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen

ABER:

§ 11a Abs. 6 SGB II

kein Einkommen

= Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

§ 11a Abs. 4 SGB II

kein Einkommen,

soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Zuwendungen, die ein anderer erbringt

§ 11a Abs. 5 SGB II

kein Einkommen, wenn

• keine rechtliche oder sittliche Pflicht und

• entweder ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre

• oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Teile der ALG II-VO werden SGB II

§ 11 Abs. 2, 3 SGB II

Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.

Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Absatzbeträge für Erwerbseinkommen

§ 30 SGB II wird § 11b Abs. 3 SGB II

1.für den Teil des monatlichen Einkommens, – das 100 Euro übersteigt – und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt:

20 %

2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro (1500 mit mdj. Kindern)

beträgt

10 %

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Verteilung einer einmaligen Einnahme

§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die Absetzbeträge im Zuflussmonat vorweg abzusetzen.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Bagatellfälle

§ 1a Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO-neu

Zufließende Einnahmen,

die innerhalb eines Kalendermonats

10 Euro übersteigen,

werden angerechnet

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Vorrangige Leistungen

§ 12a SGB II

Leistungsberechtigte sind nicht mehr verpflichtet,

Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen,

wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

nicht für mindestens drei Monate

beseitigt wird.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Regelbedarf

Alleinstehende, Alleinerziehende, mit mdj. Partner: 364 Euro

Partner: 328 Euro

sonstige erwerbsfähige Angehörige*: u-18: 275 Euro ü-18: 291 Euro

u-25 nach Auszug ohne Zusicherung: 291 Euro

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Sozialgeld

§ 23 SGB II

- 6: 213 Euro

6 -14: 242 Euro

15: 275 Euro*

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

jetzt ohne: Warmwasser, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II

KdU, § 22 SGB II, wenn zentral bereitgestellt

oder

Mehrbedarf, § 21 Abs. 7 SGB II bei dezentraler Warmwassererzeugung

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung

= 2,3 % der RL Alleinstehende, Alleinerziehende Partner Volljährige der Bedarfsgemeinschaft U-25-Jährige nach Auszug ohne Zusicherung

= 1,4 % der RL 15 bis 18-Jährige

= 1,2 % der RL 7 bis 14-Jährige

= 0,8 % der RL U-6

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft und Heizung

§ 22a SGB II

Pauschalen

Gesamtangemessenheitsgrenzen

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Erweiterung: KdU

§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II

unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur

bei selbst bewohntem

Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr 4 anerkannt, soweit

diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Direkte Zahlung an den Vermieter

§ 22 Abs. 7 SGB II

auf Antrag der leistungsberechtigten Person

insbesondere

1. Mietrückstände

2. Energiekostenrückstände

3. krankheits-/suchtbedingtes Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung*

4. im Schuldnerverzeichnis eingetragen + Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung*

schriftliche Information!

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Einmalige Bedarfe: neu

§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II

Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und anderen therapeutischen Geräten

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Leistungen für Auszubildende

aus Rechtsprechung und § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II wird

§ 27 SGB II !!!

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

SGB II-Ausschluss für Auszubildende

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen

des BAföG

oder

der §§ 60 bis 62 SGB III

dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

SGB II-Leistungen für Auszubildende

§ 27 Abs. 2 SGB II Mehrbedarf für

SchwangereAlleinerziehendekostenaufwändige ErnährungHärtefälle

Erstausstattungenfür Bekleidung bei Schwangerschaft bei Geburt

soweit nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

aus § 22 Abs. 7 SGB II wird § 27 Abs. 3 SGB II

1. Erhalten Auszubildende BAB oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder Leistungen nach BAföG

2. oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht,

3. und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des BAföG

erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen KdU (§ 22 Abs. 1 S. 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

außerdem:§ 27 Abs. 5 SGB II

Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II:

zur Sicherung der Unterkunft

oder

zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Besondere Härte

§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II

Darlehen für

Regelbedarfe

Unterkunft und Heizung

notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Darlehenim Monat der Aufnahme einer Ausbildung

§ 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II

Darlehen = Ermessen

soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Problem:

Die Leistungen für Auszubildende gelten

nicht als ALG II.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Exkurs:

Krankenversicherung von Studentenim ALG II-Bezug

grds: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V für Studenten

Vorrang: § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ALG II-Bezug MB als Alleinerziehende = ALG II

NEU: § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II MB als Alleinerziehende für Studenten≠ ALG II

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Darlehensrückzahlungfür Auszubildende

grds: § 42a Abs. 4 SGB IIsofort fällig nach Ende des Leistungsbezuges

Ausnahme für Auszubildende: § 42a Abs. 5 SGB IIfällig erst nach Abschluss der Ausbildung

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Bedarfe für Bildung und Teilhabe

MAIS NRW

Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket

Stand: 28.04.2011

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

§ 28 SGB II: Leistungsberechtigte

Bedarfe für Bildung:

U-25an allgemein- oder berufsbildender Schuleund keine Ausbildungsvergütung

Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

U-18

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Besonderheiten bei Schulausflügen+ mehrtägige Klassenfahrten

tatsächlichen Aufwendungen

bei mehrtägigen Klassenfahrten: nur im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

analog: Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen

Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.

4011.04.23

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Besonderheitenpersönlicher Schulbedarf

70 Euro zum 01.08.

30 Euro zum 01.02. jeden Jahres

erstmals zum 01.08.2011

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

BesonderheitenSchülerbeförderung

für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs

angewiesen auf Beförderung

die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden

der leistungsberechtigten Person kann nicht zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.

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Page 43: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Besonderheiten:Lernförderung

Schüler/innen

ergänzend zu den schulischen Angeboten

angemessen

soweit diese geeignet

und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen

Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011: Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Besonderheiten:gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Mehraufwendungen

01.01.-31.03.2011: mtl. 26 Euro

Schüler/innen

Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung mtl. Bedarf = Schultage nach Landesrecht

Kinder, die eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege

Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:

Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Besonderheiten:Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

u18-Leistungsberechtigte

10 Euro mtl.

Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung

Teilnahme an Freizeiten.

Antrag!Ausnahme für den Zeitraum 01.01.-31.05.2011:

Antrag gilt rückwirkend bis zum 30.06.2011als zum 01.01.2011 gestellt.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Sanktionen

§§ 31 ff SGB II

neue Struktur: übersichtlicher

Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung

Verschärfungen.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Wiederholte Pflichtverletzung

Klarstellung:

nur, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde.

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Page 48: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Schriftliche Belehrung

§ 32 Abs. 1 Satz 3 SGB II

bislang ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes

keine Sanktion

zukünftig:

bloße Kenntnis ausreichend

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Page 49: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Beginn und Dauer

Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Sachleistungen

§ 31a Abs. 3 SGB II

Bei einer Minderung um mehr als 30 %

hat

der Träger der Grundsicherung künftig Sachleistungen zu erbringen,

wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.

5011.04.23

Page 51: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Zeitnahe Feststellung der Sanktion

§ 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II

Sanktion nur noch innerhalb von drei Monaten nach der fraglichen Pflichtverletzung

5111.04.23

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

umfasst auch

die geleisteten Beiträge zur

Kranken-,

Renten-

und Pflegeversicherung!

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

gesonderter Antrag

§ 37 SGB II

1. Darlehen für den unabweisbaren Bedarf

2. einmalige Bedarfe

3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahren

4. Schülerbeförderung

5. Lernförderung

6. Mittagsverpflegung

7. Leistungen zur Teilhabe für Kinder

5311.04.23

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Ohne Antrag keine Leistungen

§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II

aber:

Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Verfahrensvorschriften

§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II

§ 44 SGB X!

aber:

aber keine Überprüfung der letzten vier Jahre

sondern nur eines Jahres

5511.04.23

Page 56: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Darlehen*

§ 42a Abs. 1 SGB II

wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.

an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam

Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

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Page 57: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

BA, Fachliche Hinweise SGB II, 42a.4

„Eine Darlehensgewährung kommt demnach nur in Betracht, wenn sie im SGB II ausdrücklich vorgesehen ist.“

5711.04.23

Page 58: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Rückzahlung von Darlehen*

§ 42a Abs. 2 SGB II

während des Leistungsbezugs

ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,

durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der RL≤ insgesamt nicht mehr als 30 % der RL**

= schriftlicher VA!

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Page 59: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Darlehensrückzahlung

§ 42a Abs. 4 SGB II

Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.

Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

5911.04.23

Page 60: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Sonderregelung:

Darlehensrückzahlung nach Eingang erwarteter Einnahmen*

§ 42a Abs. 3 SGB II

Rückzahlungsansprüche sofort nach Verwertung in voller Höhe fällig.

Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

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Page 61: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Sonderregelung:

Kautionsrückzahlung nach Rückzahlung durch den Vermieter

§ 42a Abs. 3 SGB II

fällig sofort nach Rückzahlung durch den Vermieter in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages

Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

6111.04.23

Page 62: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Sonderregelung:

Darlehensrückzahlung für Auszubildende

§ 42a Abs. 5 SGB II

Rückzahlungsansprüche erst nach Abschluss der Ausbildung

Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

6211.04.23

Page 63: Birgit Scheibe, Rechtsanwältin 108.01.2014 SGB II-Reform

Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Höhe der Aufrechnung

bislang: bis zu 30 % in eng umgrenzten Fällen

§ 43 Abs. 2 SGB II

10 %

§ 42 SGB I§ 43 SGB I§ 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 § 50 SGB X

im übrigen: 30 %.

6311.04.23

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Aufrechnungsbegrenzung

§ 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II

Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 % führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.

6411.04.23

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Aufrechnung - Form und Frist

§ 43 Abs. 4 SGB II

schriftlich durch Verwaltungsakt

Ende

≤ spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidungen folgt.

Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IIi.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6, 2. Hs. VAG

keine Regelung für PKV-Beiträge über 130,00 Euro

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Frauen ohne Aufenthaltsstatus

• Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, http://www.nds-fluerat.org/pdf/Leitfaden.pdf

• Anlaufstellen für medizinische Hilfe für illegal aufhältige Migranten in NRW ,

http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2588/index.html

• Krankheit/Traumatisierung , dito

• DRK/DCV Beratungshandbuch 2010, Aufenthaltsrechtliche Illegalität, http://www.caritas.de/47009.html.

6711.04.23

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Birgit Scheibe, Rechtsanwältin

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BEEG

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

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Anrechnung ab 01.01.2011

• § 10 Abs. 5 BEEG neue Fassung, Wegfall des § 11 Abs. 3a SGB II

SGB II

SGB XII

Kinderzuschlag

Kein „Bestandsschutz“

Aufstocker???

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Anrechnung bei Verlängerungsoption über den 31.12.2010 hinaus

Widerruf jederzeit möglich

•Das Problem: § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 4 ALG II-VO: Aufteilung Gesamtauszahlungsbetrags von Zuflussmonat an§ 10 BEEG: Elterngeld bis zu insgesamt 300 Euro mtl. kein Einkommen

§ 1 Abs. 5 ALG II-VO

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

"Minijobs"

§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ursprüngliche Neufassung

• „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als

• sonstige Bezüge* behandelte

• oder

• pauschal besteuerte Einnahmen

• werden nicht berücksichtigt.“

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

„Aufstockerreglung“

•§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG:

•Bei Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Kinderzuschlag bleiben das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“

7211.04.23

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Aufstocker?

Norbert Barthle (CDU/CSU), Deutschen Bundestag, 28.10.2010: "ALG-II-Beziehern, die zum Beispiel Minijobber sind".

BMFSFJ, 15.11.2010:•Dem betreuenden Elternteil, "der Grundsicherungsleistungen, Sozialhilfeleistungen oder Kinderzuschlag bezieht, wird ab dem 01.01.2011 ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens orientiert, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung, der Sozialhilfeleistung oder dem Kinderzuschlag verschont bleibt. Der vorgesehene Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens."

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

"Abschmelzrate" ab 1.200 Euro

•auf bis zu 65 %

•um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet.

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Väter nichtehelicher Kinder

Väter nichtehelicher Kinder sind auch dann berechtigt, wenn die Vaterschaft im Sinne der §§ 1594 Abs. 2, 1600 d BGB noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.

Voraussetzung der Privilegierung des nicht ehelichen Vaters ist, dass

•er die Anerkennung erklärt hat

bzw.

•die Feststellung seiner Vaterschaft beantragt hat.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Menschen mit Migrationshintergrund

Freizügigkeitsberechtigung

Niederlassungserlaubnis

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

• Nicht ausreichend :

1. Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, § 16 AufenthG

2. Sonstige Ausbildungszwecke, § 17 AufenthG

3. Beschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, §§ 18 Abs. 2, 39, 42 AufenthG

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Einschränkungen bei

1. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interessen

2. Härtefälle

3. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

4. Aufenthalt wegen Foltergefahr

5. Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interesse

6. Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen oder Abschiebung ist ohne Verschulden seit 18 Monaten ausgesetzt

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

nämlich:

• Anspruch auf Elterngeld nur, wenn

1. drei Jahre rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeterAufenthalt im Bundesgebiet

• UND

2. berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit,

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

BSG:

• Verfassungswidrigkeit!

Widerspruch einlegen!

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Nichtberücksichtigung des Krankengeldes

Streikgeld, Krankengeld, ALG

≠ Einkommen

≠ Kalendermonate bleiben unberücksichtigt, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalender monaten heranzuziehen wäre.

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Rechtsanwältin Birgit Scheibe

Lohnsteuerwechsel

•zulässig, selbst wenn er allein zur Erhöhung des Elterngeldes dienen soll.

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