bilmog wirkt sich auf m&a verträge aus

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Auswirkungen des BilMoG auf Unternehmenskaufverträge: Unerwünschte Effekte auf Kaufpreise müssen rechtzeitig analysiert werden Dr. Anke Nestler/Ralf Otto Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfährt das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) die größte Änderung seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985, als die Bilanzierung und Prüfung von Kapitalgesellschaften umfassend neu regelt wurde. Mit dem BilMoG soll das HGB nun zum Einen an die Bilanzierungspraxis der internationalen Rechnungslegung angenähert werden, zum Anderen jedoch als eigenständiges, kompaktes Bilanzierungsregelwerk für den deutschen Mittelstand erhalten bleiben. Unter anderem werden folgende international üblichen Bilanzierungsmethoden eingeführt: für selbst erstellte immaterielle Vermögensstände des Anlagevermögens entsteht ein Aktivierungswahlrecht, latente Steuern sind nach dem Temporary-Konzept bilanzorientiert zu ermitteln, auf steuerliche Verlustvorträge können aktive latente Steuern gebildet werden, der Kauf und Verkauf eigener Anteile wird erfolgsneutral direkt im Eigenkapital gebucht, die Bewertung der Pensionsrückstellungen erfolgt mit realistischeren Annahmen und Planvermögen darf mit Pensionsverpflichtungen saldiert werden. Im Konzernabschluss nach HGB wird der Konsolidierungskreis um Zweckgesellschaften erweitert, deren wirtschaftliches Risiko vom Konzern getragen wird. Die veränderten Bilanzierungsregeln werden Bilanzpositionen an sich, aber auch ihre Höhe an verschiedenen Stellen maßgeblich beeinflussen. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Umsetzung der neuen Regelungen in dem Jahresabschluss einer Gesellschaft wird sich somit das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ändern, ohne dass die wirtschaftliche Situation als solches anders ist. Maßgeblich für eine richtige Interpretation von Änderungen in Bilanzpositionen ist somit v.a. der Zeitpunkt der Umstellung. Die zentralen Neuregelungen des BilMoG sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen anzuwenden. Eine freiwillige frühzeitige Anwendung aller neuen Regelungen ist möglich. Viele Übergangsregelungen in den einzelnen Reformbereichen führen zu mehrjährigen Anpassungsschritten in der Bilanzierungspraxis von Unternehmen. Auswirkungen des BilMoG auf Kaufverträge bei M&A Transaktionen In M&A Transaktionen ist der Jahresabschluss eine wesentliche Grundlage zur Abbildung von finanziellen Effekten. So wird oftmals in Kaufverträgen der finale Kaufpreis auf der Basis der sogenannte „Closing Bilanz“ ermittelt. Weitere typische Vereinbarungen sind vereinbarten Größenordnungen von Working Capital, Vorräten oder bilanziellem Eigenkapital, für die bei Über- oder Unterschreiten Folgewirkungen vertraglich vereinbart werden. Die Spielart von Vertragsklauseln zur Abbildung von unsicheren Entwicklungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Vertragsabschluss sind dabei sehr vielfältig. In M&A Transaktionen ist nun unter den Veränderungen des BilMoG zu prüfen, inwieweit sich allein Anpassungseffekte aus den veränderten Rechnungslegungsregeln ergeben können. Aus der Sicht der Vertragsparteien sollen sich Anpassungen im Kaufpreis ja nur durch wirtschaftlich begründete Entwicklungen auswirken, aber nicht ausgelöst durch neue bilanzielle Darstellungs- und Bewertungsregelungen.

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BilMoG wirkt sich auf M&A Verträge aus, in: Finance Magazin (Rechtsticker), Dr. Anke Nestler, Ralf Otto, November 2009

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Page 1: BilMoG wirkt sich auf M&A Verträge aus

Auswirkungen des BilMoG auf Unternehmenskaufverträge: Unerwünschte Effekte auf Kaufpreise müssen rechtzeitig analysiert werden Dr. Anke Nestler/Ralf Otto Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfährt das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) die größte Änderung seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985, als die Bilanzierung und Prüfung von Kapitalgesellschaften umfassend neu regelt wurde. Mit dem BilMoG soll das HGB nun zum Einen an die Bilanzierungspraxis der internationalen Rechnungslegung angenähert werden, zum Anderen jedoch als eigenständiges, kompaktes Bilanzierungsregelwerk für den deutschen Mittelstand erhalten bleiben. Unter anderem werden folgende international üblichen Bilanzierungsmethoden eingeführt: für selbst erstellte immaterielle Vermögensstände des Anlagevermögens entsteht ein Aktivierungswahlrecht, latente Steuern sind nach dem Temporary-Konzept bilanzorientiert zu ermitteln, auf steuerliche Verlustvorträge können aktive latente Steuern gebildet werden, der Kauf und Verkauf eigener Anteile wird erfolgsneutral direkt im Eigenkapital gebucht, die Bewertung der Pensionsrückstellungen erfolgt mit realistischeren Annahmen und Planvermögen darf mit Pensionsverpflichtungen saldiert werden. Im Konzernabschluss nach HGB wird der Konsolidierungskreis um Zweckgesellschaften erweitert, deren wirtschaftliches Risiko vom Konzern getragen wird. Die veränderten Bilanzierungsregeln werden Bilanzpositionen an sich, aber auch ihre Höhe an verschiedenen Stellen maßgeblich beeinflussen. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Umsetzung der neuen Regelungen in dem Jahresabschluss einer Gesellschaft wird sich somit das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ändern, ohne dass die wirtschaftliche Situation als solches anders ist. Maßgeblich für eine richtige Interpretation von Änderungen in Bilanzpositionen ist somit v.a. der Zeitpunkt der Umstellung. Die zentralen Neuregelungen des BilMoG sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen anzuwenden. Eine freiwillige frühzeitige Anwendung aller neuen Regelungen ist möglich. Viele Übergangsregelungen in den einzelnen Reformbereichen führen zu mehrjährigen Anpassungsschritten in der Bilanzierungspraxis von Unternehmen. Auswirkungen des BilMoG auf Kaufverträge bei M&A Tr ansaktionen In M&A Transaktionen ist der Jahresabschluss eine wesentliche Grundlage zur Abbildung von finanziellen Effekten. So wird oftmals in Kaufverträgen der finale Kaufpreis auf der Basis der sogenannte „Closing Bilanz“ ermittelt. Weitere typische Vereinbarungen sind vereinbarten Größenordnungen von Working Capital, Vorräten oder bilanziellem Eigenkapital, für die bei Über- oder Unterschreiten Folgewirkungen vertraglich vereinbart werden. Die Spielart von Vertragsklauseln zur Abbildung von unsicheren Entwicklungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Vertragsabschluss sind dabei sehr vielfältig. In M&A Transaktionen ist nun unter den Veränderungen des BilMoG zu prüfen, inwieweit sich allein Anpassungseffekte aus den veränderten Rechnungslegungsregeln ergeben können. Aus der Sicht der Vertragsparteien sollen sich Anpassungen im Kaufpreis ja nur durch wirtschaftlich begründete Entwicklungen auswirken, aber nicht ausgelöst durch neue bilanzielle Darstellungs- und Bewertungsregelungen.

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Beispielhaft werden in diesem Beitrag mögliche Effekte aus der Umstellung auf die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände sowie aus einer neuen Bewertung der Pensionsrückstellungen aufgezeigt. Die bilanziellen Spielräume, die sich auf der Basis des BilMoG ergeben, sind dabei wesentlich vielfältiger und mit gegenläufigen Effekten. Aktivierungswahlrecht für immaterielle Vermögensgegenstände Im Zuge des BilMoG wird den Unternehmen nun ein Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten eingeräumt (§ 248 Abs. 2 HGB). Damit werden nun erstmalig selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte unter bestimmten Bedingungen in der Bilanz „sichtbar“. Dieses Aktivierungswahlrecht berührt bei Ausübung sowohl die Ergebnisrechnung als auch die Vermögenspositionen in der Bilanz. Grundsätzlich wird durch die Aktivierung der Aufwand für eine Entwicklung von Produkten (z.B. von Software) neutralisiert, so dass der Jahresüberschuss steigt. Gleichzeitig wird der aktivierte, immaterielle Vermögensgegenstand über seine voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Damit ergeben sich im Vergleich zu einer Bilanzierung vor BilMoG (c.p.) höhere Abschreibungen. Durch das neue Wahlrecht eröffnen sich dabei nicht nur durch die Ausübung an sich, sondern auch durch die Bewertung solcher Vermögenswerte weitere erhebliche bilanzpolitische Spielräume. So hängt die Höhe der neu zu aktivierenden immateriellen Vermögenswerte z.B. vom Zeitpunkt der Aktivierung der Entwicklungskosten im Entwicklungszyklus des Produktes ab. Auslegungsspielräume bestehen auch hinsichtlich der Abgrenzung eines Vermögensgegenstands sowie in der Bewertung dieser immateriellen Vermögenswerte und der Bestimmung der planmäßigen Nutzungsdauer. Damit ergibt sich ein Spielraum, der sich auf den Ergebnisausweis und die Darstellung in der Bilanz ganz erheblich auswirken kann. Da eine Aktivierung solcher immaterieller Vermögensgegenstände steuerlich nach wie vor nicht zulässig ist, sondern ein generelles Aktivierungsverbot besteht, werden die daraus resultierenden Ergebnisdifferenzen als passive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen. Soweit latente Steuern in den M&A Vertragsklauseln, z.B. zur Definition von Finanzgrößen, aufgenommen werden, sind solche Effekte zu berücksichtigen und im Kaufvertrag zu regeln. Änderungen bei Pensionsrückstellungen Bislang erfolgt die Bewertung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung oft mit Blick auf einen einheitlichen Wert zur Steuerbilanz möglichst nach den fiskalischen Bewertungsregeln des §6a EStG. Diese Praxis lässt sich mit BilMoG nicht mehr aufrecht erhalten. Die expliziten Bewertungsregeln des §253 HGB führen zur Berücksichtigung von zukünftigen Gehaltstrends und einer Abzinsung mit einem realistischeren langfristigen Marktzinssatz. Diese Änderungen können vielfach zu Pensionsrückstellungen führen, die 20% bis 30% oder im Einzelfall auch mehr über dem bisherigen handelsrechtlich erfassten Niveau liegen. Da eine einmalige ergebniswirksame Erfassung solcher Unterschiede für viele Unternehmen in einem Geschäftsjahr nicht verkraftbar wäre, kann die Wertaufholung auf einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt werden. Der nicht erfasste Unterschiedsbetrag muss im Anhang offengelegt werden. In der Phase der Wertaufholung wird das Jahresergebnis der Gesellschaft regelmäßig belastet und damit auch zukünftige Ausschüttungen an Anteilseigner beschränkt. Wird im Kaufvertrag der Kaufpreis unter Abzug der Pensionslasten ermittelt, ist somit eher auf den im

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Anhang offengelegten „vollen“ Pensionsrückstellungsbetrag abzustellen. Ein bislang für deutsche Zielunternehmen mit reiner HGB Rechnungslegung oftmals separat eingeholtes Bewertungsgutachten nach den Regelungen der IFRS kann dagegen zukünftig wohl entfallen. Als weitere wesentliche Annäherung an internationale Bilanzierungspraxis wird in §246 HGB nach BilMoG die Möglichkeit eröffnet Planvermögen, das allein der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen dient und im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist, mit den Pensionsverpflichtungen zu verrechnen. Diese Saldierung führt bei erstmaliger Anwendung zu einer deutlichen Verkürzung der Bilanzsumme. Bei der Bilanzanalyse verbessern sich somit im Vergleich zu einer Bilanzierung vor BilMoG (c.p.) alle Kennzahlen die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wie z.B. Eigenkapitalquote oder Gesamtkapitalrentabilität. Werden solche Kennzahlen bei Transaktionen im Rahmen von Earn-out Klauseln oder als Covenants genutzt, ist die Veränderung durch Saldierung von Planvermögen bei der Festlegung der Vergleichskennzahlen mit zu berücksichtigen. Schlußfolgerung Zeitplan und Umfang der Umstellung auf BilMoG in der Rechnungslegung des Zielunternehmens wird in den nächsten zwei Jahren für alle Verhandlungspartner eines Unternehmenskaufs eine wichtige Informationsgrundlage sein. Nur auf dieser Basis lässt sich beurteilen, welche Regelungen im Vertragswerk getroffen werden müssen, um trotz vielfältiger bilanzieller Umstellungseffekte die verhandelte Verteilung von wirtschaftlichen Chancen und Risiken zwischen Verkäufer und Käufer auch tatsächlich wirksam und nachvollziehbar zu vereinbaren.