bildungsträger- und maßnahmenzulassung zur förderung nach sgb iii und azwv
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Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach SGB III und AZWV. Diese Darstellung geht auf die nach Meinung der WiAC wesentlichen Aussagen der zum 1.7.04 in Kraft getretenen AZWV (vom 16.6.04) und des zum 1.1.2003 in Kraft getretenen SGB III ein. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung
zur Förderung nach SGB III und AZWV
Diese Darstellung geht auf die nach Meinung der WiAC wesentlichen Aussagen der zum 1.7.04 in Kraft getretenen AZWV (vom 16.6.04) und des zum 1.1.2003 in Kraft getretenen SGB III ein.
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WiAC „Historie“Winkelmann Audit & Consulting GmbH
1995 W&W GbR Bereich QualitätUmweltSicherheit
1996 SYNERGIE Berlin (Bildungswesen, Trainerpool)
________________________________________________________
01.01.2003 SGB III (neu)18.03.2004 Gründung WiAC
(Auditorenpool für Zertifizierer)(Beratung bei Unabhängigkeit)
30.06.2004 Trennung von SYNERGIE zwecks Unabhängigkeit vom Trainingsgeschäft
01.07.2004 AZWV (in Kraft)
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Änderung im FbW-Markt
BT
BA
SGBIII§§85
SGBIII§§84
AKSAnerkennende
Stelle
FKSFachkundige Stelle
§§2+3AZWV
BMWA (BMBF)
A
Maßnahmen
Anforderungender BA
SGB III
§84 Anforderungen an Träger
§85 Anforderungen an Maßnahmen§87 Verordnungsermächtigung
AZWV
Anerkennungs- undZulassungsverordnung- Weiterbildung
(seit 1.1.2003 in Kraft)
(seit 1.7.2004 wirksam)
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Bildungsträger: • Was muss ich• ab wann• wo nachweisen?
Zertifizierer:Woher bekomme ich branchen- und fachkundige Auditoren in ausreichender Zahl?
Fragen im Markt zu dieser Änderung
Winkelmann Audit & Consulting GmbH (WiAC)
weitere Informationen unter www.wiac.de
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Was hat sich geändert?Kurzfassung:
BA-Anforderungen an Bildungsträger (fast) wie bisher
+ wirksames QM
+ arbeitsmarktorientierte Maßnahmen
SGB III
§84 (1-3)
§84 (4)
§85
und: prüfen lassen durch einen geübten Experten – vor Ort
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§84 (1-3) SGBIIIAnforderungen an den Träger
(1) Leistungsfähigkeit des Trägers
1. Kontakt und Firmendaten, Vertretungsberechtigte des BT, Vereins- oder Handelsregisterauszug
2. Erklärung über strafrechtliche Belange (auch Gewerbeuntersagungen) innerhalb der letzten 5 Jahre
3. Übersicht über Angebot an Bildungsmaßnahmenbei Berufsabschluss-Maßnahmen: Bestätigung über die Eignung der Ausbildungsstätte durch zuständige Stelle
4. Angaben zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume5. Angaben zur Eignungsfeststellung6. Angaben zur Beratung vor und während der Durchführung7. Angaben zu Methoden und Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen8. Angaben zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern9. Angaben zum verwendeten Werbematerial10. Angaben zum Abschluss einer Unfallversicherung für die Teilnehmer
AZWV §8
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§84 (1-3) SGBIIIAnforderungen an den Träger
(2) Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung zu unterstützen
• Berücksichtigung von Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt bei Kurs-Entwicklung
• Unterstützung der TN bei Vermittlung in Arbeit
1. Angaben über Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden2. Angaben zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen3. Angaben zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit4. Angaben zur Erfassung und Auswertung arbeitsmarktrelevanter Daten5. Angaben zum für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal6. Angaben zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von
Teilnehmern7. Angaben zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bereits abgeschlossener
Maßnahmen, insbesondere zur Vermittlungsquote8. Angaben zur Bewertung von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmer und
Betriebe in Hinblick auf die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit
Aktives Mitwirken bei der Integration von TN
AZWV §8
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§84 (1-3) SGBIIIAnforderungen an den Träger
(3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte
Angaben im Antrag zu:
1. – 4. Detaillierter Nachweis der Eignung des Leiters und der Lehrkräfte
5. regelmäßige pädagogische und fachliche Weiterbildung
6. Teilnehmerbefragung über die Zufriedenheit mit den Lehrkräften
Angaben im Antrag … haben sowohl formale Qualifikationen als auch z.B. Darlegung über den tatsächlichen Einsatz in der Bildungseinrichtung und die Zufriedenheit von Teilnehmern mit der
Unterrichtserteilung zu umfassen
AZWV §8
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§84 (4) SGBIIIAnforderungen an den Träger(4) System zur Sicherung der Qualität
… den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird.
1. kundenorientiertes Leitbild2. arbeitsmarktliche Entwicklung bei Kurs-Prozessen3. Methoden der Festlegung und Bewertung von Unternehmenszielen, Lehr- und
Lernzielen 4. Methoden zu Förderung der individuellen Lernprozesse5. regelmäßige Evaluation der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter
Methoden6. Unternehmensorganisation, Führung und Mitarbeiterbeteiligung7. Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens8. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zu Qualitäts-
Entwicklung9. Zielvereinbarungen, Messung Zielerreichungsgrad, Steuerung der fortlaufenden
Optimierung auf Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren
AZWV §8
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§84 (4) SGBIIIAnforderungen an den Trägeraus der Begründung AZWV zum gesamten Absatz (4):
… konsequentes QM
… ständige Verbesserung
… wirksames QM
… sachgerechte Einführung, Aufrechterhaltung und tatsächliche Anwendung
… Grundpfeiler eines anerkannten Systems… Methoden wie … ....ISO 9000,… EFQM, …LQW
… Kundenbegriff ist deutlich weiter und vielfältiger zu interpretieren
… anhand Dokumentation
…einschließlich Auswertung und Messung der Prozesse und Grad der Zielerreichung
… abgeleitete Verbesserungsprozesse
… Gewährleistung der Sicherung und Steigerung der Qualität
.. insbesondere prüfen, ob ein wirksames QM eingeführt, aufrechterhalten und tatsächlich angewendet wird
Fazit: hier wird nicht nur das Vorhandensein, sondern die Funktion eines anspruchsvollen QMS geprüft
AZWV §8
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DAR
TGATrägergemeinschaft
Akkreditierung
Zertifizierer
Unternehmen
ISO45012
ISO9001
Welche QM-Systeme?Wer sind die Prüferinstanzen?
BT-
Scope37
u.a.
BT
BA
SGBIII§§85
SGBIII§§84
AKSAnerkennende
Stelle
FKSFachkundige Stelle
§§2+3AZWV
BMWA (BMBF)
A
Maßnahmen
Anforderungender BA
QMS
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LQW
Welche QM-Systeme?Wer sind die Prüferinstanzen?
DAR
TGA
Zertifizierer
Unternehmen
ISO45012
ISO9001
BT-
Scope37
Maß-nahmen
SGBIII§§85
BT
SGBIII§§84
BA
AKS
FKS
§§2+3AZWV
BMWA (BMBF)
u.a.
BBB
Zertifizierer
BT
Regeln BBB
BQM =ISO9001+AZWV
Stufen-ModellQMS
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Wie wird geprüft ?
FKS entscheidet über Träger einschl. Zweigstellen und Maßnahmen nach Prüfung der Antragsunterlagen und örtlicher Prüfung
Der Zulassung geht zwingend zumindest eine örtliche Prüfung (Audit) voraus. Entscheidung lediglich nach Aktenlage ist ausgeschlossen.
Bei mehreren Zweigstellen ist zumindest die Dokumentenprüfung auf alle Zweigstellen zu erstrecken..
Matrix-Verfahren
AZWV §10
§10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle(1) Prüfung und Entscheidungen
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Wie wird geprüft?
Die Zertifizierungsstelle soll … bereits vorliegende Anerkennungen und Zertifikate der Länder und anderer unabhängiger Stellen berücksichtigen.
Dies erstreckt sich auf Träger und Maßnahmenzertifizierungen, beispielsweise durch
Anerkennungen und Zertifikate der Länder oder Prüfungen der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zuständigen Stellen bei
Maßnahmen, die auf einen Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf oder bundes- oder landesrechtlichen geregelten Berufen vorbereiten.
AZWV §10
§10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle(1) Prüfung und Entscheidungen
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§85 (1) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen
(1) maßnahmenbezogene Voraussetzung für Maßnahmen ...
1. Lehrgangskonzeption und –Ausstattung muss an Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, Angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen)
2. Orientierung auf Arbeitsmarkt, regionale Entwicklung
Darstellung soll sich orientieren an: Dokumentation des prognostizierten Bedarfs offener Stelle, aktueller Arbeitsmarktuntersuchungen und insbesondere konkreter Unternehmensbedarfsaussagen
3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN
2. und 3. sind gleichrangige Ziele !!!
AZWV §9
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§85 (1) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen
(1) maßnahmenbezogene Voraussetzung für Maßnahmen ...
4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor
5. Zeugnis6. Kostensätze nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Durchschnittskostensätze
7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen8. Integration praktischer Lernphasen
… Bildungszielbezogene Kostensätze sollen sich an nach § 4 Abs. 2 erfassten und gemeldeten Daten errechnen… ... in §4 werden die FKS verpflichtet alle Kostensätze der Maßnahmen zu erfassen und der AKS (BA) vorzulegen
AZWV §9
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§85 (2) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen
(2) Referenz-AuswahlFKS bestimmt Referenz-Auswahl …angemessenes Verhältnis zu Zahl der beantragten Maßnahmen
… Detailprüfung sämtlicher angebotener Maßnahmen ist nicht mehr erforderlich…
… es ist sichergestellt, das … der BT etwaigen Fehlentwicklungen eigeninitiativ begegnet …
AZWV §9
Dauer
Region
Wirt-schafts-zweig
Maßnahme 1.1 ( 6 Wochen, HH )Maßnahme 1.2 ( 12 Wochen, HH )Maßnahme 1.3 ( 6 Wochen, FRA )Maßnahme 2.4 ( 32 Wochen, FRA )Maßnahme 2.5 ( 6 Wochen, M )Maßnahme 2.6 ( 12 Wochen, M ) Maßnahme 2.6 ( 6 Wochen, M )
Beispiel
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§85 (2) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen
(2) Referenz-AuswahlBei Mängeln in Referenzauswahl
… Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus.
… gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.
AZWV §9
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§85 (2+4) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen(2) Referenz-Auswahl
für weitere Maßnahmen (nach Zulassung) ist Zulassungsverfahren in Anwendung der Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für gleichartige Maßnahmen.
... die Zulassung kann nur für Maßnahmen erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Prüfung und Antragsstellung angeboten werden.
... Für ein nach Zulassung erweitertes Angebot ist nach Satz 4 eine erneute Zulassung erforderlich. Hierbei kann entweder die Prüfung des gesamten hinzu gekommenen Maßnahmenangebotes oder erneut eine Referenzauswahl beantragt werden. …
…bei Folgemaßnahmen nicht notwendig….
AZWV §9
(4) Bildungsbausteine… zugelassene Bausteine… Zulassung gilt dann auch für Kombination…, wenn QMS gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuelle auf Bedürfnisse des TN und Arbeitsmarktes abgestimmt sind.
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§85 (2+4) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen
(5) ÄnderungsmeldungenÄnderungen
im Angebot an Bildungsmaßnahmen (grundlegende Änderungen) in der Konzeption (grundlegende Änderungen) oder der methodischen (und didaktischen) Durchführung (wesentliche Änderungen)
sind umgehend anzuzeigen. Träger hat darzulegen, dass Voraussetzungen erfüllt bleiben.
(3) Wahlmöglichkeit
Maßnahmenzulassung gemeinsam oder getrennt zur Trägerzulassung... was der BT wann beim wem in welchem Verfahren prüfen lassen
will, kann er selbst entscheiden
Aber: siehe Preiswirkungsklausel Vorblatt F.
(2) zu den Kosten der Referenzauswahl …. Im Regelfall werden die den Trägern entstehenden Kosten in die Kalkulation von Weiterbildungskosten einfließen, die bei der Förderung… durch die BA übernommen werden
AZWV §9
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Ab wann ?
§16 Inkrafttreten
1.7.2004
AZWV §16
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Übergangsregelungen §15 Übergangsregelungen(1) Übergangszertifizierungen durch BA
Für bis zum 31.12.05 beginnende Maßnahmen nehmen Stellen in der BA die Aufgabe der FKS weiterhin wahr, soweit nicht FKS nach dieser Verordnung tätig werden
BA-Stellen prüfen jede Maßnahme – keine Referenzauswahl. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1.7.04 erteilten Zulassungen
von Trägern und Maßnahmen bleiben unberührt.
Bis zur Anerkennung einer ausreichenden Zahl von Zertifizierungsstellen ...Von einer ausreichenden Zahl … ist auszugehen, wenn die Prüfung sowohl regional als auch von verschiedenen QMS gewährleistet ist.
AZWV §15
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Geltungsdauer
§11 Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung(1) Geltungsdauer und Überprüfungs-Intervalle
Zulassung auf 3 Jahre Jährliche Überprüfung des BT-QM
Aus Begründung Teil A: „…Anwendung eines konsequenten QMS mit jährlicher Überprüfung durch FKS ….Die Verordnung sieht im Regelfall daher eine mit der Trägerzulassung gleichzeitig erfolgende Maßnahmenzulassung vor. …..Eine eingehendere Trägerprüfung kann daher durch die Prüfung einer Referenzauswahl von Maßnahmen flankiert werden.“
AZWV §11
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... und die BA ?
§12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für ArbeitIm Einzelfall kann BA die Aufgaben einer FKS wahrnehmen.Dazu nötig:
besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse Berücksichtigung der Empfehlung des AKS-Beirates wenn individuell ausgerichtete Maßnahmen gefördert werden sollen
kurzfristig und personenbezogene Individualmaßnahmen
AZWV §12
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Wo zulassen?
§1 (1) Fachkundige Stellen sind Zertifizierungsstellen, die nach §§3,4 von der Anerkennungsstelle anerkannt sind.§1 (2) Sie dürfen Träger und Maßnahmen nach §§84, 85 SGBIII zur Förderung zulassen.
§2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung (als FKS)
Kompetenz für Beurteilung Leistungsfähigkeit eines QMS und Fachkompetenz für Bildungsträger und –maßnahmenFormulierungen in Begründung sind gemäß DIN EN 45012 mit Scope 37Das QMSystem der FKS muss DIN EN 45012 genügen ...
diese Fachkompetenz kann auch durch Zugriff auf ausreichend Personal mit Sachverstand (Fachkenntnis Zertifizierung und Bildung) nachgewiesen werden
fachkundiges Personal muss in ausreichender Zahl nachgewiesen werden, da die Begutachtung und Entscheidung durch unterschiedliches Personal erfolgen muss
d.h. die jetzt für QM-Systeme mit Scope 37 (Bildung und Erziehung)
zugelassenen Zertifizierer (28)
AZWV §§1+2
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Wo zulassen?
§2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung (als FKS)3. Unabhängigkeit der FKS
keine wirtschaftliche, personelle, organisatorische Verflechtung zu Bildungsträgern, die sie prüft
FKS darf vorher nicht beraten
FKS muss Verflechtungen und Beratungsverhältnisse offen legen
FKS darf auch Weiterbildung anbieten
AZWV §2
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