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B GR 112 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Backbetrieben (bisher Z H 1/40) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel" Oktober 1994 V orbemerkung Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen von Inhalten aus EG-Richtlinien oder ihrer nationalen Umsetzung, internationalen Übereinkommen, technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen b zw. – sofern solche nicht vorliegen – europäischen und nationalen Normen, ergänzt um berufsgenossenschaftliches Erfahrungsgut. Diese Regeln enthalten neben grundlegenden Sicherheits- auch Gesundheitsanforderungen. Neben diesen Regeln sind insbesondere die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sowie die Verordnungen der Landesregierungen über den Verkehr mit Back- und Konditoreiwaren zu beachten; siehe Anhang 3 . Inhalt Vorbemerkung 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Anforderungen 4 Bau und Ausrüstung 4.1 Bauliche Anlagen 4.1.1 Arbeitsräume 4.1.2 Fußböden 4.1.3 Verkehrswege 4.1.4 Treppen 4.1.5 Türen und Tore 4.1.6 Laderampen 4.1.7 Schutz gegen Absturz und Hineinstürzen

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Page 1: BGR 112 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz … · 5.2 Unterweisung 5.3 Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte 5.4 Arbeitsschutzausschuß

BGR 112Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit in Backbetrieben(bisher ZH 1/40)Hauptverband der gewerblichen BerufsgenossenschaftenFachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel"Oktober 1994

VorbemerkungRegeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BG-Regeln) sindZusammenstellungen von Inhalten aus EG-Richtlinien oder ihrer nationalen Umsetzung,internationalen Übereinkommen, technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisiertenNormen bzw. – sofern solche nicht vorliegen – europäischen und nationalen Normen,ergänzt um berufsgenossenschaftliches Erfahrungsgut.

Diese Regeln enthalten neben grundlegenden Sicherheits- auchGesundheitsanforderungen.

Neben diesen Regeln sind insbesondere die Bauordnungen der einzelnen Bundesländersowie die Verordnungen der Landesregierungen über den Verkehr mit Back- undKonditoreiwaren zu beachten; siehe Anhang 3.

InhaltVorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Allgemeine Anforderungen

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Bauliche Anlagen

4.1.1 Arbeitsräume

4.1.2 Fußböden

4.1.3 Verkehrswege

4.1.4 Treppen

4.1.5 Türen und Tore

4.1.6 Laderampen

4.1.7 Schutz gegen Absturz und Hineinstürzen

Page 2: BGR 112 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz … · 5.2 Unterweisung 5.3 Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte 5.4 Arbeitsschutzausschuß

4.1.8 Sichtverbindung nach außen

4.1.9 Beleuchtung

4.1.10 Rettungswege und Notausgänge

4.1.11 Lüftung, Raumtemperatur und Brennerzuluft

4.1.12 Lager

4.1.13 Silos

4.1.14 Kühlräume

4.1.15 Kühleinrichtungen

4.1.16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.2 Brandschutz

4.2.1 Bauliche Anforderungen

4.2.2 Feuerlöscheinrichtungen

4.2.3 Abfallbehälter

4.3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für technische Arbeitsmittel

4.3.1 Allgemeines

4.3.2 Maschinen und Geräte

4.3.3 Sonstige technische Arbeitsmittel

4.3.4 Aufzugsanlagen

5 Betrieb

5.1 Aufsichtführende

5.2 Unterweisung

5.3 Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte

5.4 Arbeitsschutzausschuß

5.5 Betriebsanweisung

5.6 Genuß von Alkohol

5.7 Alarm-, Flucht- und Rettungsplan

5.8 Verkehrs- und Rettungswege, Notausgänge

5.9 Arbeitskleidung, Schuhwerk

5.10 Persönliche Schutzausrüstungen

5.11 Bestimmungsgemäße Verwendung

5.12 Beschäftigungsbeschränkungen

5.13 Betreiben von Maschinen

5.14 Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion

5.15 Reinigung

5.16 Gefahrstoffe

5.17 Gefahren durch Mehlstaub

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5.18 Holzstreumehle

5.19 Umgang mit Fetten

5.20 Lagern brennbarer Gegenstände

5.21 Kühlräume

5.22 Abluftanlagen

5.23 Mikrowellengeräte und -anlagen

5.24 Backöfen in Verkaufsräumen

5.25 Flüssiggasanlagen

6 Erste Hilfe

6.1 Meldeeinrichtungen und Maßnahmen

6.2 Erste-Hilfe-Material

6.3 Ersthelfer

6.4 Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen

7 Prüfungen

7.1 Allgemeines

7.2 Nahrungsmittelmaschinen

7.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

7.4 Gasanlagen

7.5 Feuerlöscheinrichtungen

7.6 Aufzugsanlagen

7.7 Hebezeuge

7.8 Automatisch gesteuerte Feuerungsanlagen

7.9 Dampfkesselanlagen

7.10 Druckbehälter, Druckgasbehälter und Rohrleitungen

7.11 Hochdruckreinigungsgeräte

8 Zeitpunkt der Anwendung

Anhang 1Beispielsammlung für Maschinen, Geräte und Einrichtungen in Backbetrieben

1 Maschinen zur Mehlaufbereitung

1.1 Mehlsiebmaschinen mit Einfülltrichter

2 Maschinen zur Teigherstellung

2.1 Knetmaschinen

2.2 Planeten-Rühr- und -Knetmaschinen

2.3 Rührmaschinen für Sauerteig

2.4 Rühr- und Schlagmaschinen

2.5 Mixer, Mixkneter (Standgerät)

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2.6 Handmixer, Handrührer

3 Maschinen zur Teigbearbeitung

3.1 Teigteilmaschinen mit Einfülltrichter

3.2 Teigteilmaschinen nach dem Druckteilersystem

3.3 Teigteilmaschinen für vorportionierte Teigmengen

3.4 Teigteil- und Wirkmaschinen (mit Preßstempel)

3.5 Kontinuierlich arbeitende Teigteil- und Wirkmaschinen

3.6 Teigstrangformmaschine

3.7 Teigwirkmaschinen

3.8 Brötchenformmaschinen/Stüpfelmaschinen

3.9 Druckmaschinen

3.10 Wickelmaschinen

3.11 Teigausrollmaschinen

3.12 Teigformpreßmaschinen

3.13 Gebäckformmaschinen

4 Beschickungseinrichtungen

4.1 Hub- und Kippeinrichtungen für Bottiche

4.2 Teigvorratsbehälter (Pufferbehälter mit kraftbetätigtem Bodenschieber)

4.3 Backofen-Beschickungseinrichtungen

5 Gär-, Back-, Temperiergeräte und Pasteurisierungseinrichtungen

5.1 Gärschränke, Gärräume

5.2 Backöfen

5.3 Hockerkocher

5.4 Temperiermaschinen

6 Maschinen zur Backwarenbearbeitung

6.1 Formenentleermaschinen (Entkapsler)

6.2 Teig- und Gebäckschneidemaschinen

6.3 Beleg- und Bestreichmaschinen

6.4 Streuselmaschinen

6.5 Walzwerke für Nougat und Marzipan

6.6 Gebäckfüllmaschinen

6.7 Fettbackgeräte

7 Schneide- und Zerkleinerungsmaschinen

7.1 Brot- und Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmesser

7.2 Brotschneidemaschinen mit Sichelmesser oder Exzenter-Rundmesser

7.3 Brötchenschneidemaschinen

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7.4 Knödelbrotschneidemaschinen

7.5 Brotschneidemaschine mit Gattermesser

7.6 Restbrotzerkleinerer

7.7 Semmelmühle

8 Vorbereitungsmaschinen für Obst

8.1 Kraftbetriebene Obstentstein-, -schäl- und -teilmaschinen

9 Maschinen zur Kaffeezubereitung

9.1 Kaffeemühlen

9.2 Kaffeemaschinen mit Druckbehältern

9.3 Kaffeemaschinen mit drucklosem Brühverfahren

10 Maschinen und Geräte zur Eis- und Sahnebereitung

10.1 Speiseeismixbereiter

10.2 Speiseeisbereiter mit horizontaler Welle

10.3 Speiseeisbereiter mit vertikaler Welle

10.4 Softeisbereiter

10.5 Sahnebereiter mit Rührwerkzeugen

10.6 Sahne- und Sodasiphon mit Kapsel

11 Reinigungsmaschinen

11.1 Blechputzmaschinen (mechanische Reinigung)

11.2 Hochdruckreinigungsgeräte

12 Sonstige Maschinen

12.1 Kraftbetriebene Dosenöffner

Anhang 2Zweihandschaltungen der Anforderungsstufe Z 2

3 Sicherheitstechnische Anforderungen

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.2 Besondere Anforderungen an Zweihandschaltungen der Anforderungsstufe Z2

Anhang 3Vorschriften und Regeln

1. Gesetze/Verordnungen

2. Unfallverhütungsvorschriften

3. Berufsgenossenschaftliche Regeln

3.1 Richtlinien, Sicherheitsregeln, Regeln und Merkblätter

3.2 Arbeitssicherheits-Informationen (ASI)

4. DIN-Normen

5. VDE-Bestimmungen

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6. DVGW-Arbeitsblätter

1 AnwendungsbereichDiese Regeln finden Anwendung auf Backbetriebe.

Gegebenenfalls sind auch die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit in Gaststätten" (ZH 1/36) und die "Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit in Küchen" (ZH 1/37) zu beachten.

2 BegriffsbestimmungenBackbetriebe im Sinne dieser Regeln sind Herstellungsbetriebe für Backwaren.

Der Begriff "Backbetriebe" umfaßt sämtliche Räume und Einrichtungen, die zurhandwerklichen und industriellen Herstellung, zur Lagerung und zum Vertrieb vonBackwaren und Konditoreierzeugnissen dienen. Dies sind z.B. Lagerräume für Roh-und Hilfsstoffe, Teigbereitungs- und -verarbeitungsräume, Backstube undBackbereich, Kühlbereich, Fertigwarenlager, Schneide- und Verpackungsräume,Expedition und Verkaufsräume.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Backbetriebe müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen denallgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein undbetrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln derTechnik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistetist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführtenDIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere,mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regelnanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefundenhaben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutschePrüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellenzugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungendenen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sichvor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegtenAnforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

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4.1 Bauliche Anlagen

4.1.1 Arbeitsräume

4.1.1.1 Arbeitsräume müssen in ihren Abmessungen so angelegt sein, daß anArbeitsplätzen ausreichende Bewegungsfreiheit und genügender Luftraumsichergestellt sind.

Arbeitsräume im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Räume mit Arbeitsplätzen, andenen Personen an mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr oder mehr als 2 Stunden jeArbeitstag beschäftigt sind.

Siehe §§ 23 und 24 Arbeitsstättenverordnung.

Danach müssen Arbeitsräume eine Grundfläche von mindestens 8,00 m2 haben.

Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe

bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2

mindestens 2,50 m

bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2

mindestens 2,75 m,

bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2

mindestens 3,00 m,

bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2

mindestens 3,25 m

beträgt.

Bei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzenund Verkehrswegen an keiner Stelle 2,50 m unterschreiten.

Die vorstehend genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen undanderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeitausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetztwerden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die lichteHöhe darf nicht weniger als 2,50 m betragen.

In Arbeitsräumen muß für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer alsMindestluftraum

bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m3,

bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m3

vorhanden sein.

Der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden.

Halten sich in Arbeitsräumen mit natürlicher Lüftung neben den ständig anwesendenArbeitnehmern auch andere Personen nicht nur vorübergehend auf, ist für jedezusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m3 vorzusehen. Dies gilt nicht fürVerkaufsräume.

Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich dieArbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können.

Für jeden Arbeitnehmer muß an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie

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Bewegungsfläche von 1,50 m2 zu Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche sollan keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.

Kann aus betrieblichen Gründen an bestimmten Arbeitsplätzen eine freieBewegungsfläche von 1,50 m2 nicht eingehalten werden, muß dem Arbeitnehmer inder Nähe des Arbeitsplatzes mindestens eine gleich große Bewegungsfläche zurVerfügung stehen.

Über diese Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hinaus sind dieBauordnungen und Ausführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer sowiedie Verordnungen der Landesregierungen über den Verkehr mit Back- undKonditoreiwaren (Bäckerei-Hygiene-Verordnungen) zu beachten.

Anforderungen an Sozialräume enthalten die §§ 29 bis 37 Arbeitsstättenverordnung.

4.1.1.2 In Arbeitsräumen müssen Maßnahmen zum Schutz gegen Insekten und Ungeziefergetroffen sein.

Maßnahmen sind z.B. die Anbringung von Fliegengaze aus rostfreiem Material oderKunststoff vor öffenbaren Fenstern, Streifenvorhänge oder Luftschleier vorZugängen.

Mit diesen Maßnahmen sollen Insektenstiche und eine Übertragung vonKrankheitserregern verhindert werden.

4.1.2 Fußböden

4.1.2.1 Fußböden in Räumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein.Sicher begehbar bedeutet, daß der Fußboden rutschhemmend und eben ist sowiekeine Stolperstellen vorhanden sind. Als Stolperstellen gelten im allgemeinenHöhenunterschiede von mehr als 4 mm. Zur Erhaltung der sicheren Begehbarkeitmuß der Fußboden auch eine ausreichende Belastbarkeit, z.B. für Wagen, fahrbareTransportbehälter oder Flurförderzeuge, aufweisen. Der Bodenbelag muß gegen dievorkommenden chemischen Verbindungen, z.B. Reinigungsmittel, Fettsäuren,widerstandsfähig sein.

Siehe § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung und § 20 Abs. 1 UVV "AllgemeineVorschriften" (VBG 1).

Ein sicheres Begehen wird in den einzelnen Bereichen durch die Arbeitenunterschiedlich beeinflußt. Daher können für diese Bereiche auch unterschiedlicheBodenbeläge gewählt werden. Insbesondere im Spülbereich sind hoheAnforderungen zu stellen. Hier werden Bodenbeläge mit Verdrängungsraum oderRoste empfohlen.

Nähere Hinweise über Fußbodenbeläge gibt das "Merkblatt für Fußböden inArbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) und dieArbeitssicherheits-Information "Unfallsichere Gestaltung von Fußböden" (ASI 4.40).Hiernach sind z.B. für die einzelnen Bereiche Fußböden der folgendenBewertungsgruppen erforderlich:

Teigbereitung R 11

Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige R 12Massen verarbeitet werden

Spülräume R 12-V 4

Kühlräume, Tiefkühlräume – für unverpackte Ware R 12

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– für verpackte Ware R 11

Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denenBeschäftigte wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem Bodenbelag derjeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet sein. Sind in benachbartenArbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmungeingesetzt, ist darauf zu achten, daß die Bodenbeläge jeweils zwei benachbartenBewertungsgruppen zugeordnet sind, z.B. Bewertungsgruppe R 11 und R 12.

4.1.2.2 Zum Schutz gegen Wärmeableitung ist für die oberflächennahen Schichten desFußbodens an Standflächen von Arbeitsplätzen in Räumen Material zu verwenden,das eine Wärmeleitzahl von höchstens 0,7 W/m K hat.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/1 "Fußböden" und "Merkblatt für Fußböden inArbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571).

4.1.2.3 Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- undkippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein.

Die Oberfläche der Abdeckungen müssen rutschhemmend gestaltet sein. Bei derAuswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungenberücksichtigt werden.

4.1.3 Verkehrswege

4.1.3.1 Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen undbemessen sein, daß sie sicher begangen oder befahren werden können und nebenden Wegen beschäftigte Versicherte durch den Verkehr nicht gefährdet werden.

Siehe § 17 Arbeitsstättenverordnung und § 25 Abs. 1 UVV “Allgemeine Vorschriften”(VBG 1)

4.1.4 Treppen

4.1.4.1 Treppen mit mehr als vier Stufen müssen– mit einem griffsicheren Handlauf ausgerüstet sein, soweit dieser nicht bereits

aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahlgefordert wird; der Handlauf sollte in Abwärtsrichtung gesehen an der rechtenTreppenseite angebracht sein,

– auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein, wenn die Stufenbreite mehrals 1,50 m beträgt.

Siehe "Merkblatt für Treppen" (ZH 1/113).

4.1.4.2 Als Rettungswege vorgesehene Treppen müssen gerade Läufe aufweisen.Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.1.5 Türen und Tore

4.1.5.1 In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmtsind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.

Siehe § 28 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.1.5.2 Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff

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und ist zu befürchten, daß sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzenkönnen, müssen diese Flächen gegen Eindrücken geschützt sein.

4.1.5.3 Türen, deren Flächen zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigemWerkstoff bestehen, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe mit einer über dieTürbreite verlaufenden Handleiste ausgerüstet sein. Türen, die zu mehr als dreiViertel ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöheso gekennzeichnet sein, daß sie deutlich wahrgenommen werden können.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz".

4.1.5.4 Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore,die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.

4.1.5.5 Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.Automatische Pendeltüren sollten bevorzugt eingebaut werden.

Siehe § 10 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung und § 28 Abs. 4 UVV "AllgemeineVorschriften" (VBG 1).

4.1.5.6 Kraftbetätigte Türen und Tore müssen so gesichert sein, daß Versicherte nichtgefährdet werden.

Siehe § 29 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und "Richtlinien für kraftbetätigteFenster, Türen und Tore" (ZH 1/494).

4.1.6 Laderampen

4.1.6.1 Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein.

4.1.6.2 Laderampen müssen mit mindestens einem Abgang ausgerüstet sein. AnLaderampen mit mehr als 20 m Länge muß, soweit dies betriebstechnisch möglichist, in jedem Endbereich ein Abgang vorhanden sein. Abgänge müssen als Treppenoder als geneigte sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein.Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen so gesichert sein, daß Versichertenicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.

4.1.6.3 Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen im Rahmen des betriebstechnischMöglichen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Dies giltinsbesondere für die Bereiche von Laderampen, die keine ständigen Be- undEntladestellen sind.

4.1.6.4 Laderampen neben Gleisen, die mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch sind,müssen so ausgeführt sein, daß Versicherte im Gefahrfall darunter Schutz findenkönnen, sofern nicht ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zueiner Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche des Versicherten vorhandenist.

Versicherte können unter der Laderampe Schutz finden, wenn der Raum daruntermindestens 0, 70 m breit und 0, 70 m hoch ist.

4.1.7 Schutz gegen Absturz und Hineinstürzen

4.1.7.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden oder übereiner anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen, müssen mit

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Umwehrungen ausgerüstet sein.Umwehrungen sind z.B. 1 m hohe Geländer mit Knie- und Fußleiste,Abschrankungen oder Brüstungen.

4.1.7.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrbereiche grenzen, müssen mitständigen Sicherungen ausgerüstet sein, die verhindern, daß Versicherte in dieGefahrbereiche gelangen.

Gefahrbereiche liegen unter anderem vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege

a) sich 0,20 m bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fußbodenflächebefinden,

b) an Bottiche, Becken oder Behälter mit heißem oder ätzenden Stoffen, mitStoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, derenOberkante weniger als 0,90 m über der Fußbodenfläche liegt, grenzen.

Ständige Sicherungen für Gefahrbereiche nach Buchstabe a) sind z.B.Umwehrungen, fest gespannte Seile, Kettensperren.

Ständige Sicherungen für Gefahrbereiche nach Buchstabe b) sind z.B.Umwehrungen.

Siehe § 12 Arbeitsstättenverordnung und § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG1).

4.1.7.3 Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltür- und ähnliche Bodenöffnungenmüssen gegen Absturz von Personen gesichert sein.

Dies wird z.B. erreicht durch

– fest oder abnehmbare Geländer

oder

– Lukendeckel.

4.1.7.4 Wandluken müssen mit einer Brustwehr oder einer gleichwertigen Absturzsicherungausgerüstet sein. Bei abnehmbaren oder aufklappbaren Brustwehren müssen anbeiden Seiten der Luke ausreichend lange Haltegriffe fest verankert angebracht sein.

4.1.8 Sichtverbindung nach außen

Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen eineSichtverbindung nach außen haben. Dies gilt nicht für

1. Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe eine Sichtverbindung nichtzulassen,

2. Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 m2, sofern Oberlichtervorhanden sind.

Siehe § 7 Arbeitsstättenverordnung.

4.1.9 Beleuchtung

4.1.9.1 Räume und Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein.Bei natürlicher Beleuchtung siehe DIN 5034 "Tageslicht in Innenräumen".

Bei künstlicher Beleuchtung sind mindestens folgende Nennbeleuchtungsstärkenvorzusehen, z.B. für

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Arbeitsräume in Backbetrieben 300 Lux,

Lager- und Kühlräume 100 Lux,

Abstell- und Nebenräume 50 Lux,

Treppen 100 Lux,

Flure, Hofgelände 50 Lux,

Verkaufsräume 300 Lux,

Büroräume 500 Lux.

Siehe § 7 Arbeitsstättenverordnung und § 19 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG1).

4.1.9.2 Lichtschalter müssen leicht zugänglich sein. Sie müssen auch in der Nähe der Ein-und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentralgeschaltet wird.

Siehe § 7 Arbeitsstättenverordnung und § 19 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften"(VBG 1).

4.1.10 Rettungswege und Notausgänge

4.1.10.1 Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muß durchAnzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängengewährleistet sein; erforderlichenfalls müssen zusätzliche Notausgänge vorhandensein.

4.1.10.2 Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt sein und müssen aufmöglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen. Notausgängemüssen sich leicht öffnen lassen.

4.1.10.3 Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. DieTüren müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,solange sich Personen im Raum befinden. Automatische Schiebetüren müssen sobeschaffen sein, daß sie sich bei Energieausfall selbsttätig öffnen und in offenerStellung stehen bleiben. Drehtüren, Schiebetüren und -tore sowie Rolltore im Verlaufvon Rettungswegen sind unzulässig, sofern keine Schlupftüren vorhanden sind. Beikraftbetätigten Türen in Rettungswegen muß die Entriegelung für das Öffnen vonHand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein.

Türen lassen sich z.B. von innen jederzeit leicht öffnen, wenn

– die Notausgänge während der Betriebszeit nicht zugesperrt sind,

– Türschlösser installiert sind, die sich von außen nur mit Hilfe eines Bart- oderSicherheitsschlüssels öffnen lassen, von innen jedoch ohne Schlüssel mit einerKlinke oder einer gleich einfachen Einrichtung leicht geöffnet werden können,auch wenn von außen abgeschlossen ist.

Schlüsselkästen erfüllen diese Forderung nicht.

Siehe §§ 10 und 19 Arbeitsstättenverordnung und § 30 UVV "AllgemeineVorschriften" (VBG 1).

4.1.10.4 Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar unddauerhaft gekennzeichnet sein. In unübersichtlichen Räumen muß an gut sichtbarenStellen der kürzeste Rettungsweg zu einem Notausgang durch Richtungspfeile

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angezeigt sein.Siehe § 19 Arbeitsstättenverordnung und § 30 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften"(VBG 1).

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- undGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125)

4.1.10.5 Rettungswege müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein, wennbei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätzenicht gewährleistet ist.

Das kann z.B. in Frage kommen für

1. Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m2;

2. Rettungswege in Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter mit mehr als 100m2 Raumgrundfläche. Bei Raumgrundfläche 30 bis 100 m2 müssen mindestensan der Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein; diese müssen vonjedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;

3. Rettungswege zu den unter Nummern 1 und 2 genannter Räumen.

Siehe § 7 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung und § 19 Abs. 3 UVV "AllgemeineVorschriften" (VBG 1) sowie Arbeitssicherheits-Information “Sicherheitsbeleuchtungin Arbeitsstätten” (ASI 3.50)

4.1.11 Lüftung, Raumtemperatur und Brennerzuluft

4.1.11.1 In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung derArbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmergesundheitlich zuträgliche Atemluft und Raumtemperatur vorhanden sein.

Raumtemperatur ist die in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mittedes geschlossenen Raumes gemessene Temperatur in Grad Celsius.

Die Raumtemperaturen in Backbetrieben sollen mindestens 17 °C betragen und imRahmen des betrieblich Möglichen 26 °C nicht überschreiten. Ausgenommen davonsind kurzzeitige jahreszeitlich bedingte Temperaturüberschreitungen sowie Bereiche,in denen höhere Temperaturen funktionsbedingt unvermeidbar sind. Fenster,Oberlichter und Glaswände müssen ggf. eine Abschirmung gegen übermäßigeSonneneinstrahlung ermöglichen.

Ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist in Arbeitsräumen dannvorhanden, wenn die Luftqualität im wesentlichen der Außenluftqualität entspricht.

Siehe §§ 5 und 6 Arbeitsstättenverordnung und DIN 1946 "Raumlufttechnik".

4.1.11.2 Zum sicheren Betrieb von öl- bzw. gasbeheizten Backöfen müssen ausreichendbemessene Zuluftöffnungen vorhanden sein. Insbesondere müssen die vomHersteller empfohlenen Öffnungen und die Anforderungen der Länder überFeuerstätten eingehalten sein.

4.1.11.3 In Backbetrieben muß eine Abluftanlage vorhanden sein, wenn mit erhöhtemFettdampf- oder Wrasenanfall, z.B. bei Fettbackgeräten und Backöfen, zu rechnenist.

Siehe § 33 UVV "Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77).

4.1.11.4 Abluftanlagen für Fettdampf müssen mit wirksamen Fettfangfiltern ausgerüstet

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sein.

4.1.11.5 Fettfangfilter müssen einfach und gefahrlos ein- und ausgebaut werden können,wenn sie nicht in eingebautem Zustand gereinigt werden können.

4.1.11.6 Fettfangfilter müssen einen möglichst hohen Wirkungsgrad bei derFettabscheidung gewährleisten, damit eine Verschmutzung der Abluftkanäle und desVentilators weitgehend vermieden wird.

4.1.11.7 Fettfangfilter sollen einen Flammendurchschlag in nachfolgende Anlageteileverhindern.

Dies wird z.B. erreicht durch den Einbau von Luftwirbelfiltern.

4.1.11.8 Die gesamten Abluftanlagen müssen leicht und sicher gereinigt werden können.Ventilatoren in Abluftanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sie zum Reinigenleicht zugänglich und gegen Berühren geschützt sind.

Dies wird z.B. erreicht, wenn alle Leitungsabschnitte mit ausreichendenReinigungsöffnungen ausgerüstet sind.

4.1.12 Lager

Aufstellungsflächen für Lagergut müssen ausreichend tragfähig sein. Die zulässigeBelastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit muß deutlich erkennbar unddauerhaft angegeben sein.

Siehe §§ 20 und 34 UVV “Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.1.13 Silos

4.1.13.1 Silos müssen nach der UVV "Silos" (VBG 112) und im übrigen nach den allgemeinanerkannten Regeln der Technik entsprechend errichtet sein.

Siehe auch DIN 1055 Teil 6 "Lastannahmen für Bauten; Lasten in Silozellen".

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.1.13.2 Silobehälter und Mehlförderleitungen müssen gegen elektrostatische Aufladunggeerdet sein. Elektrische Anlagen in Aufstellungsräumen von Silos müssenentsprechend Abschnitt 4.1.16 staubexplosionsgeschützt ausgeführt sein. SindSilobehälter nicht in gesonderten Räumen aufgestellt, ist der Staubexplosionsschutzfür die elektrischen Anlagen im Einzelfall festzulegen. In Mehllagerräumen fürSackwaren sind keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich desStaubexplosionsschutzes erforderlich. Elektrische Leuchten müssen jedoch instaubgeschützter Ausführung erstellt sein.

Der Grad der Gefährdung richtet sich nach Teilchengröße, Konzentration,Explosionsgrenzen und Menge der explosiblen Atmosphäre und den wirksamenZündquellen. Eine sachkundige Beurteilung ist im Einzelfall erforderlich.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähigeAtmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-Richtlinien – EX-RL)” (ZH1/10).

4.1.13.3 Räume, in denen Mehlsilos aufgestellt sind, müssen von angrenzenden Räumenabgetrennt sein. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn mit Ausnahme derEntleereinrichtung ein Austreten von Mehl bzw. Mehlstaub aus dem Silo in

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benachbarte Arbeits- und Betriebsbereiche ausgeschlossen ist.Bezüglich der Vermeidung von Zündquellen in Siloaufstellungsräumen siehe auchAbschnitt 4.1.16 und 5.17.3 sowie Arbeitssicherheits-Information "Aufstellungsräumefür Siloanlagen in Bäckereien" (ASI 2.90.2).

4.1.13.4 Den Silos vor- oder nachgeschaltete Anlagen und Einrichtungen, z.B. zumTransportieren, Lagern, Füllen, Entleeren, Dosieren oder Wiegen von Mehl,Backschrot und dergleichen, müssen so gestaltet sein, daß eine Staubausbreitungweitgehend vermieden wird.

Dies kann z.B. durch geschlossene Mehlförderung sowie Knetmaschinen mitgeschlossenem Deckel erreicht werden.

Siehe § 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 22 UVV"Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77).

4.1.14 Kühlräume

4.1.14.1 Ortsfeste begehbare Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 müssen,auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind, jederzeit verlassen werdenkönnen.

Dies wird erreicht, wenn sich mindestens eine Tür des Raumes jederzeit von innenöffnen läßt oder ein von innen zu öffnender Notausstieg vorhanden ist und dieseAusgänge auch bei Dunkelheit bzw. bei abgeschalteter Hauptbeleuchtungaufgefunden werden können.

An der Innenseite der Kühlraumtür sollte gut erkennbar und leicht verständlichangegeben sein, wie das Entriegeln der Tür durchzuführen ist.

4.1.14.2 Bei ortsfesten begehbaren Kühlräumen mit einer Grundfläche von 10 m2 undweniger und bei ortsbeweglichen Kühlräumen müssen die Türen oder Deckel in nichtabgeschlossenem oder nicht verriegeltem Zustand von innen zu öffnen sein.

4.1.14.3 In ortsfesten begehbaren Kühlräumen mit Temperaturen unter -10 °C und einerGrundfläche über 20 m2 muß eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetzunabhängige Notrufeinrichtung vorhanden sein. Der Notruf muß an einer Stellewahrgenommen werden können, die während der Betriebszeit besetzt ist.

Siehe § 14 Abs. 3 UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG20).

4.1.15 Kühleinrichtungen

4.1.15.1 Kühleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß das Einfüllen oder Einbringenerstickend wirkender Kühlmittel ohne Betreten des gekühlten Raumes vorgenommenwerden kann.

4.1.15.2 Räume mit direkter Einsprüh- und Einblaseeinrichtung dürfen erst betreten werdenkönnen, nachdem die Einsprüh- und Einblaseeinrichtung zwangläufig ausgeschaltetund verriegelt ist. Eine Entriegelung dieser Einrichtung darf nur von Hand und vonaußen möglich sein.

4.1.15.3 Bei direktem Einlaß des Kühlmittels in den Kühlraum muß mindestens eineNot-Befehlseinrichtung zum Stillsetzen der Kühleinrichtung vorhanden sein. EineNot-Befehlseinrichtung muß bei begehbaren Räumen mit einer Grundfläche über 2

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m2 auch von innen betätigt werden können.

4.1.15.4 Zwischen dem direkt gekühlten Raum und der ihn umgebenden Atmosphäre mußein selbsttätig wirkender Druckausgleich vorhanden sein.

Siehe § 15 UVV “Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20).

4.1.16 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.1.16.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten Regelnder Elektrotechnik entsprechen. Diese gelten als beachtet, wenn den nachfolgendenNormen, insbesondere– DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000

V",

– DIN VDE 0106 "Schutz gegen gefährliche Körperströme",

– DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdetenBereichen",

– DIN VDE 0170/0171 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdeteBereiche"

und

– DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung vonMaschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen"

entsprochen ist.Siehe § 3 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).

Siehe auch Abschnitt 3.2.

Im allgemeinen sind Räume in Backbetrieben als trockene Räume anzusehen.

Als feuchte Bereiche gelten solche, in denen Schwaden oder Spritzwasser auftretenkönnen, z.B. der Bereich vor dem Backofen, der Spülbereich. Die elektrischeInstallation in diesen Bereichen ist entsprechend DIN VDE 0110 "Bestimmungen fürdie Bemessung der Luft- und Kriechstrecken elektrischer Betriebsmittel" inFeuchtraumausführung zu installieren (Schutzart mindestens IP X4 – siehe EN 60529/DIN VDE 0470 Teil 1 "Schutzarten durch Gehäuse [IP-Code]”).

Die elektrische Installation von Räumen, in denen Mehlsilos aufgestellt sind, istentsprechend Nummer 5 DIN VDE 0165 auszuführen. (Schutzart mindestens IP 54,bei Maschinen genügt die Schutzart IP 44 mit Anschlußkasten in Schutzart IP 54).

4.1.16.2 Ortsveränderliche (bewegliche) Backofenleuchten dürfen nur mitSchutzkleinspannung bis 50 Volt betrieben werden können. Fest eingebauteBackofenleuchten müssen in Feuchtraumausführung (mindestens Schutzart IP 44)errichtet sein.

4.2 Brandschutz

4.2.1 Bauliche Anforderungen

4.2.1.1 Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten,daß der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und bei

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einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Versicherten möglich ist.

4.2.1.2 In feuergefährdeten Bereichen ist das Rauchen und der Gebrauch offenen Feuersverboten. Auf das Verbot muß durch das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht undRauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein. DasVerbotszeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.

4.2.2 Feuerlöscheinrichtungen

4.2.2.1 Je nach Brandgefährdung der in den Räumen vorhandenen Betriebseinrichtung undArbeitsstoffe müssen die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichenFeuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Siehe § 13 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung, § 43 Abs. 4 UVV "AllgemeineVorschriften" (VBG 1) und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mitFeuerlöschern" (ZH 1/201).

Die nachstehenden Tabellen geben Anhaltspunkte über die Ausrüstung vonBackbetrieben mit Feuerlöschern.

Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung

Löschmitteleinheiten

Grundfläche bism2

geringe Brand-gefährdung,

z.B.Verkaufsstellen

mittlere Brandgefährdungz.B. Backbereich,Teigbereitung und

-verarbeitung, Lager(in denen brennbare Stoffe

gelagert werden)

50 6 12

100 9 18

200 12 24

300 15 30

400 18 36

500 21 42

600 24 48

700 27 54

800 30 60

900 33 66

1000 36 72

je weitere 250 6 12

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Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3

Feuerlöscher nach DIN EN 3

LE A B

1 5 A 21 B

2 8 A 34 B

4 13 A 70 B

6 21 A 113 B

9 27 A 144 B

12 43 A 183 B

Zunächst sind – ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche – dieLöschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus der zweiten Tabelle kann dann dieentsprechende Anzahl und Feuerlöscherart nach DIN EN 3 entnommen werden; z.B.erfordern 24 Löschmitteleinheiten LE zwei Feuerlöscher 43 A 183 B oder vierFeuerlöscher 21 A 113 B.

4.2.2.2 Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken,gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein.

4.2.2.3 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellenangebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssengeschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch dasBrandschutzzeichen F 04 "Feuerlöschgerät" gekennzeichnet sein. Das Zeichen mußder UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG125) entsprechen.

4.2.2.4 Selbsttätig wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, bei deren Einsatz Gefahren für dieVersicherten auftreten können, müssen im Löschbereich mit akustischen undgegebenenfalls optischen Alarmeinrichtungen zur Warnung von Personen vor demaustretenden Löschmittel ausgerüstet sein.

Dies sind z.B. Feuerlöschanlagen mit Kohlendioxid (CO2) als Löschmittel.

Siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz vonCO2-Feuerlöschanlagen" (ZH 1/206) und DIN 14 497 “Kleinlöschanlagen;Anforderungen, Prüfung”.

4.2.2.5 Zur Bekämpfung von Bränden in Fettbackgeräten muß zusätzlich zu denEinrichtungen nach Abschnitt 4.2.2.1 eine Feuerlöschdecke nach DIN 14 155"Löschdecke" vorhanden sein. Für Fettbackgeräte mit mehr als 50 l Füllmenge mußeine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung mit geeignetem Löschmittel vorhanden sein;dies gilt auch für mehrere nebeneinander aufgestellte Einzelgeräte, wenn dieFettgesamtmenge 50 l überschreitet.

4.2.2.6 In Bereichen, in denen mit heißem Fett gearbeitet wird, darf aus selbsttätigauslösenden Feuerlöschanlagen kein ungeeignetes Löschmittel, z.B. Wasser aus

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Sprinkleranlagen, in das heiße Fett gelangen.

4.2.3 Abfallbehälter

Abfallbehälter für leichtentzündliche, selbstentzündliche oder ähnliche Stoffe müssenaus nicht brennbarem Material bestehen und eventuelle Entstehungsbrände auf denBehälter begrenzen.

Dies wird z.B. erreicht durch selbstlöschende Behälter oder solche mitselbstschließendem Deckel.

4.3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für technischeArbeitsmittel

4.3.1 Allgemeines

4.3.1.1 Technische Arbeitsmittel müssen so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßerVerwendung Versicherte vor Gefahren durch1. Bewegungen von Teilen des technischen Arbeitsmittels,

2. Bewegungen von Werkzeugen oder ihrer Teile, oder Arbeitsgut,

3. Schneiden oder Spitzen,

4. Ecken, Kanten oder rauhe Oberfläche,

5. austretende Medien,

6. elektrischen Strom,

7. Brand oder Explosion,

8. Hitze, Kälte oder Strahlung

oder

9. Lärm oder mechanische Schwingungen

soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendunggestattet. Bei Bau und Aufstellung technischer Arbeitsmittel sind auch ergonomischeGrundsätze zu beachten.

Siehe auch Anhang 1 "Beispielsammlung von Maschinen, Geräten und Einrichtungenin Backbetrieben”. In dieser Beispielsammlung sind die funktionstypischenGefährdungen der genannten technischen Arbeitsmittel sowie die sich darausergebenden speziellen sicherheitstechnischen Anforderungen aufgeführt, dieaufgrund der vorstehenden Forderungen zu treffen sind.

4.3.1.2 Technische Arbeitsmittel müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie den zuerwartenden Beanspruchungen standhalten.

Zu erwartende Beanspruchungen sind z.B. Temperatur, Feuchtigkeit, aggressiveStoffe.

4.3.1.3 Technische Arbeitsmittel müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Wartungs-und Reinigungsarbeiten leicht und gefahrlos möglich sind.

4.3.1.4 Fahrbare technische Arbeitsmittel müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen

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gesichert werden können.

4.3.1.5 Die Standsicherheit von technischen Arbeitsmitteln muß in jedem Betriebszustandgegeben sein, sofern beim Umfallen Verletzungen hervorgerufen werden können.

4.3.1.6 An technischen Arbeitsmitteln müssen hochklappbare Teile gegen Zufallen gesichertsein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn hochklappbare Teile durch ihre Bauart in geöffneterPosition genügend weit über ihrem Totpunkt liegen oder durch selbsttätig wirkendeHalteeinrichtungen.

4.3.2 Maschinen und Geräte

4.3.2.1 Stellteile an Maschinen und Geräten müssen so angeordnet, gestaltet undgekennzeichnet sein, daß Zuordnung und Schaltsinn eindeutig erkennbar sind, umFehlbetätigungen und Gefährdungen zu vermeiden.

Gefährdungen bestehen z.B. an heißen Oberflächen (Verbrennungen) und durchheiße Flüssigkeiten (Verbrühungen).

4.3.2.2 An Öfen, Koch- und Wärmegeräten müssen insbesondere Schutzmaßnahmengetroffen sein gegen1. Verbrennungen an heißen Oberflächen und Verbrühungen durch heiße

Flüssigkeiten oder Dämpfe; dies gilt nicht, wenn die Verbrennungsgefahrerkennbar ist,

2. Fettbrände,

3. hochfrequente elektromagnetische Wellen (Mikrowellen).Um Verbrennungen zu vermeiden, dürfen die im Handbereich zugänglichen Teilekeine Temperaturen erreichen, die Verbrennungen an Personen verursachenkönnen. Dies ist der Fall, wenn folgende Temperaturen nicht überschritten werden:

1. Für das Betätigen von Maschinen und Geräten vorgesehene Teile:

– 50 °C bei unbeschichteten Metalloberflächen,

– 60 °C bei Kunststoff,

– 60 °C bei Holz.

2. Für zufällig berührbare Oberflächen:

– 65 °C bei unbeschichteten Metalloberflächen,

– 80 °C bei Glas,

– 85 °C bei Kunststoffen,

– 115 °C bei Holz.

Nach § 5 Abs. 2 UVV "Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77) müssen heißeOberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und imArbeits- und Verkehrsbereich liegen, gegen zufälliges Berühren so gesichert sein,daß Verletzungen ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Teile vonNahrungsmittelmaschinen, bei denen die Gefahr, durch Verbrennung erkennbar ist.

Die Verbrennungsgefahr ist erkennbar z.B. bei Backblechen, Beschickungswagensowie bei Flächen, Flüssigkeiten und Flammen, die der Abgabe von Nutzwärmedienen. Dies gilt auch für Backgutträger, die durch die Prozeßwärme erhitzt werden.Jedoch sollten soweit wie möglich Vorkehrungen getroffen werden, um

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Verbrennungen zu vermeiden.

4.3.2.3 An Maschinen und Geräten müssen Auftritte oder Arbeitsbühnen fest angebrachtsein, wenn das Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf,wöchentliches oder häufiges Reinigen, Warten oder Inspizieren von derZugangsebene nicht durchgeführt werde kann.

Siehe DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe,Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

4.3.2.4 Durch feste Auftritte oder Arbeitsbühnen an Maschinen und Geräten darf dieWirkung von Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Schutzfunktion nichteingeschränkt oder aufgehoben werden.

4.3.2.5 Ständige Arbeitsplätze an Maschinen und Geräten von 0,2 m bis 1,0 m Höhe überFlur müssen mit einem mindestens einstäbigen Geländer von 1 m Höhe ausgerüstetsein.

4.3.2.6 An Maschinen und Geräten müssen Beschickungseinrichtungen vorhanden sein,wenn die Höhe der Einfüllöffnung mehr als 1400 mm beträgt oder die zumutbarenWerte für das Heben und Tragen von Lasten überschritten werden.

Siehe § 16 UVV "Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77).

4.3.2.7 Abweichend von Abschnitt 4.3.2.6 müssen Beschickungseinrichtungen erst fürEinfüllöffnungshöhen von mehr als 1650 mm vorhanden sein, wenn diese Höhe aussicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.

4.3.2.8 Abweichend von Abschnitt 4.3.2.6 ist eine Beschickungseinrichtung nichterforderlich, wenn das Beschicken der Maschinen von Hand einen geringen Umfanghat.

4.3.2.9 Sind zum ordnungsgemäßen Betreiben von Maschinen oder zum Ein- und Ausbauvon Werkzeugen Hilfseinrichtungen erforderlich, müssen diese an der jeweiligenMaschine vorhanden sein.

Hilfseinrichtungen sind z.B. Stößel.

4.3.2.10 Für schwere Maschinenteile, die betriebsbedingt ein- und ausgebaut oder gehobenwerden müssen, müssen zusätzlich zu Abschnitt 4.3.2.9 Hebe-, Transport- oderandere Hilfseinrichtungen vorhanden sein.

Hilfseinrichtungen zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen sind z.B. Zentrier- undAbzugseinrichtungen.

4.3.2.11 An Maschinen müssen Einrichtungen vorhanden und so angeordnet sein, daßVersicherte durch gefahrbringende Stoffe nicht gefährdet werden können.

Solche Einrichtungen sind z.B. Absaugeinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen.

Gefahrbringende Stoffe sind z.B. explosionsfähige, brandfördernde, entzündliche,giftige, gesundheitsgefährliche, ätzende, reizende und heiße Stoffe, insbesondereFette, Flüssigkeiten, Dampf.

Gesundheitsgefährliche Stoffe können z.B. sein: Vitamine, Spurenelemente,Enzyme, Konservierungsstoffe.

Siehe § 21 UVV “Nahrungsmittelmaschinen” (VBG 77).

4.3.2.12 Maschinen müssen so beschaffen sein, daß zur Vorbeugung gegen allergischeErkrankungen der Atemwege und der Haut, insbesondere durch Mehlstaub oder

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Staub von Backmitteln, ein Wert von 10 mg/m3 Gesamtstaub im Arbeitsbereich nichtüberschritten wird.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

– geschlossene Apparaturen zur Durchführung der Arbeitsverfahren,

– Absaugung der Stäube an der Entstehungs- oder Austrittstelle.

Der Gesamtstaubwert ist ein auf die Arbeitsschicht bezogener Durchschnittswert.

Siehe § 22 UVV "Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77) undArbeitssicherheits-Informationen "Bäckerasthma (Bronchialasthma)" (ASI 8.03) und"Hauterkrankungen" (ASI 8.04).

4.3.2.13 Maschinen, die für die Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln bestimmtsind (z.B. Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen, Handhabung, Verpackung,Lagerung, Transport, Vertrieb) müssen so konzipiert und gebaut sein, daß dieGefahr einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschaltet ist; insbesonderemüssen folgend Hygieneregeln beachtet werden:1. Die Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen

können, müssen den einschlägigen Richtlinien genügen. Die Maschine muß sokonzipiert und gebaut sein, daß die Materialien vor jeder Benutzung sauber seinkönnen.

2. Alle Flächen sowie ihre Verbindung müssen glatt sein, sie dürfe weder Rauheitnoch Vertiefungen, in denen sich organische Stoffe festsetzen können,aufweisen.

3. Die Verbindungen müssen so konzipiert sein, daß vorstehende Teile, Leisten undversteckte Ecken auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Sie sollen vorzugsweisegeschweißt oder lückenlos verklebt sein.

4. Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen leicht zureinigen und zu desinfizieren sein, eventuell nach Abnehmen der leichtdemontierbaren Teile. Die Innenflächen müssen durch Ausrundungen mitausreichendem Durchmesser verbunden sein, damit sie vollständig gereinigtwerden können.

5. Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-,Desinfizierungs- und Spülmittel müssen ungehindert aus der Maschine abfließenkönnen.

6. Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche Infiltration vonFlüssigkeiten, Festsetzung organischer Stoffe oder das Eindringen vonLebewesen, insbesondere von Insekten, in die zur Reinigung nicht zugänglichenBereiche der Maschine verhindert wird.

7. Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß Betriebsstoffe (z.B.Schmiermittel) nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen können. DieMaschine muß gegebenenfalls so konzipiert und gebaut sein, daß die Beachtungdieser Anforderung überprüft werden kann.

Siehe Anhang I Nr. 2 der Richtlinie 89/392/EWG entsprechend § 2 der NeuntenVerordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV).

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4.3.3 Sonstige technische Arbeitsmittel

4.3.3.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten haben. Schubladen undAuszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenenSchubladen muß die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.

4.3.3.2 Lagereinrichtungen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß sie beibestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Ladegutes sicher aufnehmenkönnen. Ihre Stand- und Tragsicherheit muß den betrieblichen Beanspruchungengenügen. Die Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen muß eineausreichende Eigensteifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.

Siehe "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).

4.3.3.3 Gestellwagen müssen ausreichend standsicher sein. Die Höhe darf das 8fache desAbstandes der Kippkante bis zur senkrechten Projektion des Schwerpunktes, dieoberste Beschickungsebene 2,00 m nicht überschreiten.

4.3.3.4 Messer und Wetzstähle müssen Sicherheitsgriffe haben. Die Klingenbreite beiAuslösemessern darf nicht weniger als 8 mm betragen, gemessen im Abstand von15 mm von der Spitze. Für Messer müssen geeignete Ablegeeinrichtungenvorhanden sein.

Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. magnetische Messerleisten, Haltebügel,Messertaschen.

4.3.4 Aufzugsanlagen

4.3.4.1 Aufzugsanlagen müssen nach den Anforderungen der Aufzugsverordnung errichtetsein.

Aufzugsanlagen sind Anlagen, die zur Personen- oder Güterbeförderung zwischenfestgelegten Zugangs- oder Haltestellen bestimmt sind und derenLastaufnahmemittel

1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte geneigten Fahrbahn bewegtwerden

und

2. mindestens teilweise geführt sind.

Anlagen nach Satz 1, die bei weniger als 1,8 m Förderhöhe zur ausschließlichenGüterbeförderung oder zur Güterbeförderung mit Personenbegleitung bestimmt sind,sind keine Aufzugsanlagen.

Die Aufzugsverordnung gilt nicht für

– handbetriebene Aufzugsanlagen,

– kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähigkeit von höchstens 5 kg undeinem Gewicht des Lastaufnahmemittels von höchstens 15 kg.

Für die sicherheitstechnische Beurteilung von kraftbetriebenen Aufzugsanlagen, dienicht der Aufzugsverordnung unterliegen, sind entsprechend ihrer Bauart undZweckbestimmung der Anhang zu § 3 Abs. 1 Aufzugsverordnung, dieUnfallverhütungsvorschriften "Hebebühnen" (VBG 14) und "Winden, Hub- undZuggeräte" (VBG 8) heranzuziehen.

4.3.4.2 Handbetriebene Aufzugsanlagen müssen zusätzlich zum Tragseil mit einem sich

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seitwärts oder vor dem Fahrkorb befindlichen Zugseil einer Bremse und einerSignaleinrichtung, z.B. Sprachrohr, Klingel ausgerüstet sein.

5 Betrieb

5.1 Aufsichtführende

Solange während der Betriebszeit Beschäftigte anwesend sind, muß auch derUnternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsichtführender anwesend sein.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und diearbeitssicheren Ausführungen zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichendeKenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

5.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretendenGefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigungund danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zuunterweisen.

Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- undRettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichenSchutzausrüstungen.

Siehe auch § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.3 Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit,Betriebsärzte

Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung in Fragen des ArbeitsschutzesSicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 1 UVV"Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und UVV "Sicherheitsingenieure und andereFachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) zu bestellen. Zusätzlich muß einearbeitsmedizinische Betreuung entsprechend der UVV "Betriebsärzte" (VBG 123)sichergestellt sein.

5.4 Arbeitsschutzausschuß

In Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestelltsind, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Dieser Ausschußsetzt sich zusammen aus

– dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

– zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

– Fachkräften für Arbeitssicherheit,

– Betriebsärzten,

– Sicherheitsbeauftragten.

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Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und derUnfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmalvierteljährlich zusammen.

Siehe § 11 Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitssicherheits-Information“Arbeitsschutzausschuß” (ASI 0.50)

5.5 Betriebsanweisung

5.5.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Spracheaufzustellen und den Versicherten bekanntzumachen.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sieregelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- undGesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. DieBetriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben derGebrauchsanleitungen bzw. -anweisungen des Herstellers, Einführers oder Liefererstechnischer Erzeugnisse.

5.5.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

5.6 Genuß von Alkohol

5.6.1 Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuß nicht in einen Zustand versetzen, durchden sie sich selbst oder andere gefährden können.

Diese Bestimmung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogenepraxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattet auch, bei der Beurteilung einerGefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübtenTätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.

5.6.2 Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nichtmehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen,dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

Dieses Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob dieEntfernung vertretbar ist, muß im Einzelfall entschieden werden.

Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf demArbeitsweg" (ASI 0.07).

5.7 Alarm-, Flucht- und Rettungsplan

5.7.1 Der Unternehmer hat für den Brand- und Katastrophenfall einen Alarmplanaufzustellen.

Der Alarmplan regelt den Ablauf der zutreffenden Maßnahmen und den Einsatz vonPersonen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls auch zusätzliche Gefahren,die von den Lösch- und Rettungsmannschaften, z.B. bei der Bekämpfung vonBränden, Freiwerden von Gefahrstoffen, beachtet werden müssen.

Der Umfang des Alarmplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichenVerhältnissen.

Siehe § 43 Abs. 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) undArbeitssicherheits-Information "Brandschutz im Betrieb" (ASI 9.30).

5.7.2 Der Unternehmer hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage und

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Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist angeeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen.

5.7.3 In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend den Plänen zu üben, wie sich dieVersicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettetwerden können.

Die Übungen sollten jährlich durchgeführt werden.

Siehe § 55 Arbeitsstättenverordnung.

5.8 Verkehrs- und Rettungswege, Notausgänge

Verkehrs- und Rettungswege sowie Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden undsind stets freizuhalten.

5.9 Arbeitskleidung, Schuhwerk

5.9.1 Bei der Arbeit darf nur Kleidung getragen werden, durch die ein Arbeitsunfall nichtverursacht werden kann.

Arbeitsunfälle können verursacht werden z.B. durch sich bewegende Teile vonEinrichtungen, Hitze, ätzende Stoffe und elektrostatische Aufladung aber auch durchdas Brenn-/Schmelzverhalten der Kleidung.

Ein gefährliches Schmelzverhalten der Kleidung ist abhängig von der Art und demAnteil der synthetischen Fasern am Gesamtgewebe.

Siehe auch § 35 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.9.2 Die Versicherten haben geeignetes Schuhwerk zu tragen.Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es

1. einen ausreichend festen Sitz am Fuß gewährleistet,

2. einen Fersenhalt aufweist,

3. Absätze mit ausreichend großer Auftrittfläche und mäßiger Höhe besitzt,

4 rutschhemmend ausgebildeten Sohlen und Absätzen besitzt und

5. ein ausgeformtes Fußbett hat, das auch bei hoher Laufleistung dieBeanspruchung in erträglichen Grenzen zu halten vermag.

5.10 Persönliche Schutzausrüstungen

5.10.1 Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen,wenn die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, die nichtdurch betriebstechnische Maßnahmen ausgeschlossen werden können.

Siehe § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.10.2 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichenSchutzausrüstungen zu benutzen.

Siehe § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.10.3 Versicherte müssen Schutzschuhe mindestens der Ausführung S 1 tragen, wenn mitFußverletzungen zu rechnen ist.

Mit Fußverletzungen ist zu rechnen z.B. bei Annahme, Transport und Umsetzen von

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Großgebinden sowie beim Umgang mit und Transport von großen Behältern.

Siehe DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichenGebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1992".

5.11 Bestimmungsgemäße Verwendung

Maschinen, Geräte und sonstige technische Arbeitsmittel dürfen nurbestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung undgegebenenfalls ergänzender Betriebsanweisungen verwendet werden.

5.12 Beschäftigungsbeschränkungen

Der Unternehmer darf mit dem Betreiben, Reinigen und Instandhalten vonMaschinen und Geräten mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-,Ausstech-, Preß- und Walz-, Wirk- und Knetwerkzeugen nur Versichertebeschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen undVerfahren vertraut sind. Satz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16Jahre, soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und

2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet

ist.Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für diearbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisseund Erfahrung besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe § 64 UVV "Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77).

5.13 Betreiben von Maschinen

5.13.1 Versicherte müssen arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen dieFunktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen prüfen. Festgestellte Mängel müssendem Aufsichtführenden unverzüglich mitgeteilt werden.

5.13.2 Die Versicherten haben beim Betreiben von Maschinen die zur Verfügung gestelltenHilfseinrichtungen zu benutzen.

Hilfseinrichtungen sind z.B. Stößel, Hebe- und Transporteinrichtungen sowieZentrier- und Abzugseinrichtungen zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen.

5.13.3 Verfahrbare Maschinen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichertwerden.

5.14 Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mitSchutzfunktion

Maschinen dürfen nur betätigt werden, wenn die erforderlichen Schutzeinrichtungen,Einrichtungen mit Schutzfunktion sowie Verriegelungen und Kopplungen wirksamsind. Diese Einrichtungen dürfen nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden.

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Siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.15 Reinigung

5.15.1 Arbeitsräume, Einrichtungen, Maschinen und Geräte sind nach Bedarf zu reinigen.Gegebenenfalls können auch Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sein.

5.15.2 Die Versicherten müssen vor Arbeitsbeginn und nach Verschmutzung einesorgfältige Handreinigung durchführen.

5.15.3 Fußböden in Arbeitsräumen sind so zu reinigen, daß die sichere Begehbarkeitgewährleistet bleibt; grobe Verschmutzungen des Bodens sind sofort zu beseitigen.

5.15.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur dann mit Wasserschlauch oderFlüssigkeitsstrahler (Hochdruckreinigungsgeräte) gereinigt werden, wenn sie hierfürausgerüstet sind.

5.16 Gefahrstoffe

5.16.1 Gefahrstoffe dürfen nur in geeigneten Behältern und an sicheren Stellen aufbewahrtwerden.

5.16.2 Für Gefahrstoffe dürfen keine Behältnisse verwendet werden, durch deren Formoder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln oder Getränken verwechselt werdenkann.

Gefahrstoffe sind unter anderem giftige, mindergiftige, reizende, ätzende undleichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, z.B. Reinigungsmittel.

Siehe §§ 15 und 24 Gefahrstoffverordnung und § 48 UVV "Allgemeine Vorschriften"(VBG 1).

5.16.3 Gefahrstoffe müssen unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen,insbesondere unter Berücksichtigung der Gefahrenhinweise auf den Behältern, derSicherheitsratschläge sowie der Betriebsanweisung des Unternehmers, verwendetwerden.

5.16.4 Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind technische Hilfsmittel und geeignetepersönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

Technische Hilfsmittel sind z.B. Umfüllvorrichtungen, Dosiereinrichtungen.

Hinsichtlich Umgang mit Gefahrstoffen siehe Abschnitt 3 Gefahrstoffverordnung,hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 4 und 14 UVV "AllgemeineVorschriften” (VBG 1).

5.16.5 Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe,Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden läßt, müssen1. in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden

oder, wenn dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist,

2. die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube an derEntstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abgesaugt werden.

Gefährliche Stoffe können enthalten sein oder verwendet werden z.B. alsBrezellauge, in Fußbodenpflegemitteln, Reinigungsmitteln für Geschirr, Geräte oder

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Maschinen.

Siehe § 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.17 Gefahren durch Mehlstaub

5.17.1 Zur Vermeidung von Gefahren durch Mehl- und Backmittelstaub sind technischeoder, soweit dies nicht möglich ist, betriebliche Maßnahmen zu treffen, dieMehlstaubaufwirbelungen soweit wie möglich verhindern. Es muß sichergestellt sein,daß ein Wert von 10 mg/m3 Gesamtstaub im Arbeitsbereich nicht überschritten wird.

Bäcker sind in zunehmendem Maße durch die Berufskrankheit "Bronchialasthma"gefährdet. Das Auftreten der Krankheit bei entsprechend veranlagten Personen istunter anderem von der Einwirkzeit und der Mehlstaubkonzentration abhängig. Daherist beim Umgang mit Mehl, z.B. beim Einfüllen in die Knetmaschinen und beimMehlstreuen, so vorzugehen, daß kein oder möglichst wenig Staub aufgewirbelt wird.

Der Gesamtstaubwert ist ein auf die Arbeitsschicht bezogener Immissions-Mittelwert.

Zur Eingrenzung der Berufskrankheit "Bäckerekzem" empfiehlt es sich, denHautkontakt mit Mehl und Teig auf das Notwendigste zu beschränken; darüberhinaus kann Waschen der Hände mit hautfreundlichem, ph-neutralem Waschmittelsowie die Benutzung entsprechender Hautpflegemittel vorbeugend wirken.

Siehe § 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 22 UVV"Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77).

5.17.2 In Räumen, in denen mit Mehl umgegangen wird, sind Mehlstaubablagerungenregelmäßig zu beseitigen. Die Beseitigung muß so erfolgen, daßMehlstaubaufwirbelungen weitgehend vermieden werden.

5.17.3 In Mehllagerräumen sowie in Aufstellungsräumen bzw. Bereichen von Mehlsilos istdas Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten.

Zum Umgang mit offenem Feuer zählt auch das Schweißen.

5.17.4 Mehlsilofahrzeuge müssen während des Entladens gegen elektrostatische Aufladungelektrisch geerdet sein.

5.18 Holzstreumehle

Holzstreumehle aus Eichen- und Buchenholzstäuben dürfen nicht verwendetwerden.

Siehe Abschnitt III A 1 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900"MAK-Werte" (ZH 1/401).

5.19 Umgang mit Fetten

5.19.1 Mit Fett in Berührung kommende Teile sind regelmäßig zu reinigen.

5.19.2 Heißes Fett darf nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter abgelassenwerden.

Geeignet sind z.B. Metallbehälter, mit denen heißes Fett sicher transportiert werdenkann.

5.19.3 Bei Fettbackgeräten muß der Austausch und das Filtern des Fettes rechtzeitig und

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gefahrlos durchgeführt werden.Ein rechtzeitiger Fettaustausch ist unter anderem vorzunehmen, um die Gefahr einerEntzündung des Fettes durch Absinken der Zündtemperatur zu vermeiden.

5.19.4 Fettbackgeräte, in denen sich heißes Fett befindet, dürfen nur dann transportiertwerden, wenn sie mit einem fest verschließbaren und dicht schließenden Deckelverschlossen sind.

5.20 Lagern brennbarer Gegenstände

Brennbare Gegenstände dürfen in der Nähe heißer Oberflächen nicht gelagertwerden.

Heiße Oberflächen bestehen z.B. auf dem Backofen und im Bereich derAbgasanlage.

5.21 Kühlräume

Kühlräume dürfen erst dann abgeschlossen oder verriegelt werden, wenn festgestelltworden ist, daß sich niemand in den Räumen befindet.

5.22 Abluftanlagen

5.22.1 Abluftanlagen nach Abschnitt 4.1.11.4 dürfen nur mit Fettfangfilter betrieben werden.

5.22.2 Fettfangfilter in Abluftanlagen sind entsprechend den betrieblichen Anforderungen,mindestens jedoch alle 14 Tage, zu reinigen.

Dies schließt ein, daß bei starkem Fettanfall auch eine tägliche Reinigungerforderlich sein kann.

5.22.3 Einrichtungen der Abluftanlage sind mindestens halbjährlich zu prüfen und jährlich zureinigen.

Dies sind z.B. Abluftleitungen, Ventilatoren.

5.23 Mikrowellengeräte und -anlagen

5.23.1 Mikrowellengeräte und -anlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn alleSchutzeinrichtungen wirksam sind.

5.23.2 Dichtungen an Schutzeinrichtungen müssen sauber gehalten und regelmäßig aufsichtbare Mängel geprüft und erforderlichenfalls ausgetauscht werden.

Sichtbare Mängel sind z.B. Verunreinigungen, Beschädigungen.

5.23.3 Die in der Gebrauchsanleitung des Herstellers oder Lieferers gegebenen Hinweise,insbesondere über die Verbrühungsgefahr beim Erhitzen von Flüssigkeiten(Siedeverzug) sind zu beachten.

5.24 Backöfen in Verkaufsräumen

Backöfen, die in Verkaufsräumen betrieben werden, müssen so aufgestellt werden,daß sich Versicherte unbehindert bewegen können und durch heiße Oberflächen

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nicht gefährdet werden.Eine Gefährdung ist z.B. vermieden, wenn vor geöffneten Ofentüren in ungünstigsterTürstellung und bei ausgezogenen Backgutträgern eine Durchgangsbreite vonmindestens 0,50 m vorhanden ist.

5.25 Flüssiggasanlagen

Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Versorgungsanlagen sind über Erdgleicheaufzustellen oder zu errichten. In Räumen unter Erdgleiche dürfenFlüssiggasverbrauchseinrichtungen nur mit Zustimmung der Berufsgenossenschaftim Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, z.B. demGewerbeaufsichtsamt, aufgestellt und errichtet werden. BeweglicheVerbrauchseinrichtungen dürfen unter Erdgleiche nicht eingesetzt werden.

Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Fußboden allseitig tiefer liegt als dasumliegende Gelände. Diesen Räumen sind Aufstellungsorte über Erdgleichegleichgestellt, die allseitig mit festen, öffnungslosen Wänden von mehr als 1,5 mHöhe umgeben sind.

Siehe auch UVV "Verwendung von Flüssiggas" (VBG 21) und “Richtlinien für dieVerwendung von Flüssiggas” (ZH 1/455).

6 Erste Hilfe

6.1 Meldeeinrichtungen und Maßnahmen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, wieAusdehnung und Struktur des Betriebes, durch Meldeeinrichtungen undorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß unverzüglich die notwendige Hilfeherbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

6.2 Erste-Hilfe-Material

Das zur Ersten Hilfe erforderliche Material muß vorhanden sein. Es muß leichtzugänglich und gegen Verunreinigungen, Nässe und hohe Temperaturen geschütztaufbewahrt werden.

Bei Betrieben mit mehr als 20 Versicherten muß je 100 Versicherte mindestens ein"Großer Verbandkasten" nach DIN 13 169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E"vorhanden sein.

In allen übrigen Betrieben muß mindestens ein "Kleiner Verbandkasten" nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C" vorhanden sein.

Siehe § 39 Arbeitsstättenverordnung und § 5 UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).

6.3 Ersthelfer

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfermindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

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1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten: ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 10 % der Versicherten.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit derBerufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichenRettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Siehe § 6 UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).Die Kursgebühr für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt dieBerufsgenossenschaft.

6.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer in angemessenenZeiträumen, spätestens nach 3 Jahren, fortgebildet werden.

6.4 Aufzeichnung von Erste-Hilfe-Leistungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über jede Erste-Hilfe-LeistungAufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Aus ihnen müssenAngaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. desGesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt,Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Versicherten, derZeugen und der Personen, welche Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen.

Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder imWege der EDV-Speicherung erfolgen.

7 PrüfungenSiehe auch Abschnitt 3.3.

7.1 Allgemeines

Soweit nachstehend keine besonderen Prüffristen angegeben sind, müssenEinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowienach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestensjedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, geprüft werden.

Einrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind alle zum Betriebszweckeingesetzten sächlichen Mittel (z.B. Maschinen, Geräte, sonstige technischeArbeitsmittel, Fußböden, Treppen), ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Siehe § 39 Abs. 1 UVV “Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 29 Abs. 1 UVV"Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

7.2 Nahrungsmittelmaschinen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzeinrichtungen, Verriegelungen undKopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen,mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicherenZustand geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Prüfbescheinigungfestzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

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Die regelmäßige Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sieerstreckt sich auf die Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit derSchutzeinrichtungen, Verriegelung und Kopplungen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen hat und mitden einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln derTechnik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln andererMitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er denarbeitssicheren Zustand der Nahrungsmittelmaschinen beurteilen kann.

Siehe § 79 Abs. 1 UVV "Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77).

7.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittelauf ihren ordnungsgemäßen Zustand wie folgt geprüft werden:

1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vorder Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung undAufsicht einer Elektrofachkraft,

2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnetwerden muß, rechtzeitig festgestellt werden. Auf Verlangen derBerufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn demUnternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektrischenAnlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der UVV "Elektrische Anlagen undBetriebsmittel" (VBG 4) entsprechend beschaffen sind.

Für die regelmäßigen Prüfungen sind folgende Fristen zu beachten:

1. Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind mindestens alle4 Jahre durch eine Elektrofachkraft zu prüfen,

2. nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlußleitugen mit Steckern sowieVerlängerungs- und Geräteanschlußleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind,soweit sie benutzt werden, mindestens alle 6 Monate durch eine Elektrofachkraftoder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch durch eine unterwiesenePerson zu prüfen.

Nicht ortsfest sind Betriebsmittel, wenn sie nach Art und üblicher Verwendung unterSpannung stehend bewegt werden. Dazu gehören z.B. elektrischeBodenreinigungsmaschinen, elektrische Bohrmaschinen, elektrische Handmixer.

Siehe § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).

7.4 Gasanlagen

Die Sicherheitseinrichtungen von Gasanlagen sind durch Sachkundige zu prüfen.Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Hierbei sind folgendePrüffristen einzuhalten:

– Gasgeräte, in denen sich Gas in gefahrdrohender Menge ansammeln kann, und

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Gasgeräte mit nicht offen brennenden Flammen (z.B. Backöfen) sowie diezugehörigen Sicherheitseinrichtungen der Gasanlagen:

alle 2 Jahre,

– Flüssiggasanlagen mit offen brennenden Flammen:

alle 4 Jahre.Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen hat und mit deneinschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand derjeweiligen Anlagen beurteilen kann.

7.5 Feuerlöscheinrichtungen

7.5.1 Ortsfeste, selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen sind vor der erstenInbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich durch einenSachverständigen zu prüfen. Dies gilt nicht für gerätebezogeneFeuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz keine Gefährdungen für Versicherteauftreten.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscheinrichtungen hat und mit deneinschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) vertraut ist. Er muß Feuerlöscheinrichtungen prüfen und gutachtlichbeurteilen können.

Ortsfeste, selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. Sprinkler- oderCO2-Löschanlagen.

7.5.2 Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen sind mindestens jährlich, Feuerlöschermindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen auf ihre Funktionsfähigkeit zuprüfen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscheinrichtungen hat und mitden einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschiften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand vonFeuerlöscheinrichtungen beurteilen kann.

7.5.3 CO2-Löschanlagen sind abweichend von Abschnitt 7.5.2 mindestens halbjährlichdurch einen Sachkundigen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

7.5.4 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 7.5.1 bis 7.5.3 sind in einPrüfbuch einzutragen. Bei Feuerlöschern genügt das Anbringen einer Prüfplakette.

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7.6 Aufzugsanlagen

7.6.1 Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Aufzugsanlage ist demSachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor mit derErrichtung oder Änderung der Anlage begonnen wird.

7.6.2 Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst inBetrieb genommen werden, wenn der Sachverständige eine Prüfbescheinigungerteilt hat.

7.6.3 Zusätzlich zur Abnahmeprüfung nach Abschnitt 7.6.2 sind die in derAufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfungen, z.B. Haupt- undZwischenprüfungen vom Sachverständigen vornehmen zu lassen. Hierüber ist eineBescheinigung zu erteilen.

Siehe §§ 9 bis 11 Aufzugsverordnung.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Aufzugsanlagen hat und mit deneinschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) vertraut ist. Er muß Aufzugsanlagen prüfen und gutachtlichbeurteilen können.

Sachverständig sind z.B. die Sachverständigen der TechnischenÜberwachungsvereine (TÜV), des Technischen Überwachungsamtes (TÜA) inHamburg und des Technischen Überwachungsamtes Hessen (TÜH).

7.6.4 Aufzüge, die nicht der Aufzugsverordnung unterliegen, müssen vor der erstenInbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich,durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Überdie Prüfung ist ein Nachweis zu führen, in dem der Sachkundige denordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Aufzugsanlagen hat und mit deneinschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den betriebssicheren Zustand vonAufzugsanlagen beurteilen kann.

7.7 Hebezeuge

Hebezeuge und ihre Tragteile sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,in allen Teilen durch einen Sachkundigen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist inein Prüfbuch einzutragen.

Hebezeuge sind z.B. Elektrowinden, Hubgeräte, Hebekipper.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebezeuge hat und mit den

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einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand vonHebezeugen beurteilen kann.

7.8 Automatisch gesteuerte Feuerungsanlagen

Automatisch gesteuerte Feuerungsanlagen an Backöfen sind bei Bedarf, mindestensjedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der automatisch gesteuertenFeuerungsanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichenArbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemeinanerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischeRegeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweitvertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von automatisch gesteuertenFeuerungsanlagen beurteilen kann.

7.9 Dampfkesselanlagen

7.9.1 Dampfkesselanlagen bedürfen der Erlaubnis durch die zuständigen Behörde undmüssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüftwerden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Dampfkesselanlagen hat und mit deneinschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Dampfkesselanlagen prüfen und gutachtlichbeurteilen können.

7.9.2 Die Erlaubnis und Prüfung vor Inbetriebnahme sind nicht erforderlich– bei Dampfkesselanlagen mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Litern, z.B.

bei Dampfkesseln von Kaffeemaschinen,

und

– bei Dampfkesseln über 10 Liter Inhalt, wenn eine Bauartzulassung vorliegt.

Für diese Dampfkesselanlagen muß jedoch eine Bescheinigung des Herstellers oderErstellers darüber vorliegen, daß der Dampfkessel einer Wasserdruckprobeunterzogen wurde und im übrigen den Anforderungen der Dampfkesselverordnungentspricht.

Weitere Anforderungen sind in der Dampfkesselverordnung festgelegt.

7.10 Druckbehälter, Druckgasbehälter und Rohrleitungen

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Druckbehälter, Druckgasbehälter und bestimmte Rohrleitungen müssen nachMaßgabe der Druckbehälterverordnung vor der ersten Inbetriebnahme sowie inbestimmten Abständen durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen geprüftwerden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckbehälter hat und mit deneinschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Druckbehälter prüfen und gutachtlich beurteilenkönnen.

Sachkundiger für die Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen ist, wer

1. aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktischeTätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfungordnungsmäßig durchführt,

2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,

3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt,

4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt

und

5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichenoder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigenBehörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Siehe § 32 Druckbehälterverordnung und Technische Regeln Druckbehälter TRB502 "Sachkundiger nach § 32 DruckbehV".

7.11 Hochdruckreinigungsgeräte

Hochdruckreinigungsgeräte sind bei Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate,durch einen Sachkundigen daraufhin zu prüfen, ob ein gefahrloser Betrieb weiterhinmöglich ist. Die Anleitungen der Hersteller oder Lieferer sind zu beachten. Beistillgelegten Geräten kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahmehinausgeschoben werden.

Siehe Abschnitt 6 der "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hochdruckreinigungsgeräte hat und mitden einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln derTechnik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln andererMitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er denarbeitssicheren Zustand von Hochdruckreinigungsgeräten beurteilen kann.

8 Zeitpunkt der Anwendung

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8.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1994, soweit nichtBestimmungen dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemeinanerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die"Sicherheitsregeln für Backbetriebe” (ZH 1/40) vom April 1993.

8.2 Abweichend von Abschnitt 8.1 sind die Bestimmungen des Abschnittes 4.1.13.3 aufSiloanlagen, die vor dem 1. Oktober 1982 errichtet wurden, nicht anzuwenden.

Anhang 1Beispielsammlung für Maschinen, Geräte und Einrichtungen inBackbetriebenDie Beispielsammlung führt die an den genannten technischen Arbeitsmittelnfunktionstypischen Gefährdungen auf. Den Gefährdungen werden – unter der gleichenNummer – beispielhaft spezielle Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zugeordnet,die jedoch andere gleichwertige Maßnahmen nicht ausschließen. Werden keineAnforderungen zu einer Gefährdung aufgeführt, bleibt die jeweilige Nummer frei.

Maßnahmen zur Vermeidung nicht funktionstypischer Gefährdungen, z.B. durchKeilriementriebe, Kettentriebe oder durch die elektrische Ausrüstung, werden nichtbeschrieben. Soweit Gefahrstellen gegen Zugriff gesichert sein müssen und in derBeispielsammlung keine besonderen Maße genannt werden, sind die Sicherheitsabständenach DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen vonGefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992" und DIN EN349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens vonKörperteilen; Deutsche Fassung EN 349:1993" zu berücksichtigen.

1 Maschinen zur Mehlaufbereitung

1.1 Mehlsiebmaschinen mit Einfülltrichter

Gefährdung durch:

Quetschstellen und Scherstellen im Bereich des Ein- und Auslaufs

Anforderungen:

1. Die Gefahrstellen zwischen rotierendem Zuteiler, Werkzeug undfeststehendem Siebmantel müssen gesichert sein, z.B. durch

– entsprechende Gestaltung des Einfülltrichters,

– Verteilerkegel,

– Fingerabweiser am Zuteiler.

2. Der Auslauf muß so gestaltet sein, daß Gefahrstellen vermieden odergesichert sind, z.B. durch

– Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände,

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– Verkleidungen,

– Verdeckungen,

– Schutzstäbe in der Auslauföffnung.

2 Maschinen zur Teigherstellung

2.1 Knetmaschinen

Gefährdung durch:

1. Quetsch-, Scher- und Einzugstellen zwischen Knetwerkzeug und

– Bottichwand,

– Bottichboden,

– Botticheinbauten,

– Knetwerkzeug,

– Bottichauslauföffnungen

2. Quetsch- und Fangstellen durch

– Hub-, Senk- und Schwenkbewegungen der Knetwerkzeuge,

– Bewegung der Knetwerkzeuge, solange sich diese oder der Bottich nichtin Arbeitsstellung befinden

3. Quetsch- und Einzugstellen zwischen

– rotierendem Bottich und feststehenden Maschinenteilen,

– rotierendem Bottich und Antriebselementen

4. Quetsch- und Scherstellen durch Hub-, Senk- oder Schwenkbewegungen

– zwischen Trog oder Bottich und baulichen Anlagen,

– zwischen Trog oder Bottich und feststehenden Maschinenteilen,

– zwischen bewegten und festen Maschinenteilen,

– zwischen mechanisch schließendem Deckel oder Schieber undfeststehenden Maschinenteilen

5. unter Überdruck stehendem Knetbehälter

6. Mehlstaubentwicklung (allergische Erkrankungen)

A. Gemeinsame Anforderungen

1. Der Zugriff zu den Gefahrstellen im Bottich muß verhindert sein, z.B. durcheine fest angebrachte oder bewegliche, gekoppelte Schutzeinrichtung.

2. Abweichend von Nummer 1 darf an Drehhebel- undStoßdrehhebelknetmaschinen sowie an Knetmaschinen mit senkrechter undschrägliegender Achse des Knetwerkzeuges mit einem Bottichdurchmesservon mehr als 510 mm die Schutzeinrichtung an der der Gefahrstelleabgewandten Seite eine Arbeitsöffnung von höchstens 350 cm2 aufweisen,

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sofern der Abstand zur Gefahrstelle mindestens 230 mm beträgt.

3. Abweichend von Nummer 1 ist an Drehhebel- undStoßdrehhebelknetmaschinen eine für den Bewegungsablauf des Knetarmeserforderliche Öffnung in der Schutzeinrichtung zulässig.

4. Knetmaschinen mit ausfahrbarem Bottich müssen so eingerichtet sein, daßdas Werkzeug nur betrieben werden kann, wenn sich Werkzeug und Bottichin Arbeitsstellung befinden.

5. An Knetmaschinen mit rotierendem Bottich muß die Einzugstelle zwischenrotierendem Bottich und festen Maschinenteilen durch eine Verdeckunggesichert sein, wenn nicht ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mmeingehalten ist.

6. An Drehhebel- und Stoßdrehhebelknetmaschinen sowie an Knetmaschinenmit senkrechter oder schrägliegender Achse des Knetwerkzeuges mit nichtausfahrbarem Bottich darf die Maschine bei geöffneter Schutzeinrichtungüber eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung beikleinstmöglicher Geschwindigkeit eingeschaltet werden können.

7. Gefahrstellen zwischen kraftbetätigten Schutzeinrichtungen undfeststehenden Maschinenteilen müssen gesichert sein, z.B. durch

– Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, z.B. Schaltrahmen

oder

– Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tipptaster.

8. An Knetmaschinen, die mit Druck oder Vakuum beaufschlagt werden, mußder Deckel so eingerichtet sein, daß er sich nur in drucklosem Zustand desBehälters öffnen läßt. Der Druckbehälter muß entsprechend derDruckbehälterverordnung gebaut und ausgerüstet sein.

9. Knetmaschinen mit einem Bottichdurchmesser von mehr als 510 mm müssenzur Begrenzung des Austrittes von Mehlstaub möglichst dicht ausgeführtsein.

B. Zusätzliche Anforderungen an Knetmaschinen mit Boden- undSeitenauslauf

1. Der Zugriff zu den Gefahrstellen an der Austragöffnung muß auch von untenher verhindert sein, z.B. durch Verdeckungen (mit dem Antrieb gekoppelteAustragsvorrichtung).

C. Zusätzliche Anforderungen an Knetmaschinen mit waagrechter Welle

1. Beim Öffnen der Schutzeinrichtung muß der Nachlauf des Knetwerkzeugesauf höchstens 0,5 s begrenzt sein, z.B. durch

– Bremse,

– Kupplung zur Trennung der Werkzeuge vom Antrieb oder

– Verriegelung.

Knetmaschinen mit kippbarem Trog müssen so eingerichtet sein, daßGefahrstellen im Trog während des Entleervorganges bei laufendem

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Werkzeug und offenem Deckel gesichert sind durch

– Verkleidungen,

– ortsbindende Schutzeinrichtungen

oder

– Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

2. Gefahrstellen zwischen Trog und feststehenden Maschinenteilen, die beimKippen des Troges entstehen, müssen vermieden oder gesichert sein, z.B.durch

– konstruktive Maßnahmen,

– Verkleidungen, Verdeckungen,

– ortsbindende Schutzeinrichtungen

oder

– Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

2.2 Planeten-Rühr- und -Knetmaschinen

Gefährdung durch:

1. Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Kesselwand bzw. umlaufendemAbstreifer

2. Mehlstaub (allergische Erkrankungen)

Anforderungen:

1. Der Zugriff zu den Gefahrstellen an den Werkzeugen muß durch eineVerkleidung verhindert oder die Gefahrstellen müssen durchSchutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

Bei Sicherung der Gefahrstelle durch eine Schutzeinrichtung mitAnnäherungsreaktion muß der Abstand zwischen Kesseloberkante undGefahrstelle mindestens 120 mm betragen.Diese Forderung schließt ein, daß die Maschine nur dann in Gang gesetzt werdenkann, wenn sich der Kessel in Arbeitsstellung befindet, z.B. durch Kopplung desKesselträgers mit dem Antrieb. Dabei ist das Hochfahren des Kessels in dieArbeitsstellung bei laufendem Werkzeug nur mit einer Befehlseinrichtung mitselbsttätiger Rückstellung zulässig.

Abweichend von Satz 1 ist an Planeten-Rühr- und -Knetmaschinen eineSchutzeinrichtung nicht erforderlich, wenn

– bei einem Kesseldurchmesser bis 180 mm der Abstand zwischenKesseloberkante und Gefahrstelle mindestens 80 mm

oder

– bei einem Kesseldurchmesser bis 260 mm der Abstand zwischenKesseloberkante und Gefahrstelle mindestens 120 mm

beträgt.

Beispielhafte Lösungen siehe Abbildungen A, B und C.

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2. Maschinen mit einem Kesseldurchmesser von mehr als 510 mm müssen zurBegrenzung des Austritts von Mehlstaub möglichst dicht ausgeführt sein.

a: höchstens 20 mm

b: mindestens 120 mm, wenn a zwischen 8 und 20 mm liegt

Abb. A: Über dem Kessel fest angebrachte oder schwenkbare,gekoppelte Verkleidung

– Der Schaltweg darf 5 mm nicht überschreiten

a: höchstens 40 mm

b: höchstens 60 mm

Abb. B: Schutzring, der mit dem Antrieb gekoppelt ist und bei Berührungauf den Positionsschalter wirkt (Schutzeinrichtung mitAnnäherungsreaktion)

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– je nach Maschinengröße können ein oder mehrere Ringe erforderlich sein.

– Der Schaltweg darf 5 mm nicht überschreiten!

a: höchstens 40 mm

b: höchstens 60 mm

c: höchstens 100 mm

Abb. C: Schutzringe, die mit dem Antrieb gekoppelt sind und beiBerührung auf den Positionsschalter wirken (Schutzeinrichtungmit Annäherungsreaktion)

2.3 Rührmaschinen für Sauerteig

Gefährdung durch:

Gefahrstellen zwischen Rührwerkzeug und Auslauföffnung sowie sonstigenfeststehenden Maschinenteilen

Anforderungen:

Gefahrstellen zwischen Rührwerkzeug und Auslauföffnung müssen gesichertsein, z.B. durch Schutzstäbe in der Auslauföffnung.

Gefahrstellen zwischen Rührwerkzeug und feststehenden Teilen müssenvermieden oder gesichert sein, z.B. durch

– entsprechende Gestaltung der Rührflügel

oder

– gekoppelten, klappbaren Deckel.

2.4 Rühr- und Schlagmaschinen

Gefährdung durch:

1. Quetsch- und Einzugstellen zwischen Werkzeug und Kesselwand

2. Fangstelle am Werkzeug

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Anforderungen:

1. Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Kesselwand müssen im oberenKesselbereich vermieden oder gesichert sein, z.B. durch

– Sicherheitsabstand von 120 mm von der Kesseloberkante bis zurGefahrstelle

oder

– klappbare, gekoppelte Schutzeinrichtungen, die den Zugriff zurGefahrstelle verhindern.

2. Hervorstehende Teile an der Werkzeugbefestigung müssen vermieden oderglatt rundlaufend verdeckt sein.

2.5 Mixer, Mixkneter (Standgerät)

Gefährdung durch:

1. Gefahrstellen an Messern oder Rührwerken

2. Unbeabsichtigtes Kippen

Anforderungen:

1. An Mixern muß der Zugriff zu den Messern und Rühr- und Knetwerkzeugendurch Verkleidungen verhindert sein. Die Messerwelle muß innerhalb von 4Sekunden stillstehen, wenn die Verkleidung um mehr als 50 mm angehobenwird.

2. An schwenkbaren Mixern muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der derBehälter in Arbeits- und Kippstellung festgestellt werden kann. DieMesserwelle muß innerhalb von 4 Sekunden stillstehen, wenn der Deckel ummehr als 50 mm angehoben worden ist.

2.6 Handmixer, Handrührer

Gefährdung durch:

Schneid- und Fangstellen an Messern, Rührwerkzeugen und Wellen

Anforderungen:

Schneidwerkzeuge müssen von der Antriebsseite her mit einer die Werkzeugeum mindestens 10 mm überragenden Verdeckung ausgerüstet sein.

Handmixer und Handrührer müssen mit einer Befehlseinrichtung mit selbsttätigerRückstellung ausgerüstet sein. Ein ungewollter Anlauf muß vermieden sein.

An Mixern müssen Griffe vorhanden und so gestaltet sein, daß die Mixer sichergeführt werden können.

Bei Handmixern und Handrührern mit mehr als 150 Watt Leistungsaufnahmemuß eine Verdeckung vor der Welle angebracht sein.

3 Maschinen zur Teigbearbeitung

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3.1 Teigteilmaschinen mit Einfülltrichter

Gefährdung durch:

1. Quetsch- und Scherstellen an Abteilschieber und Auspreßschnecke

2. Einzugstelle an Teigzuführwalzen

Anforderungen:

1. Der Zugriff zu den Quetsch- und Scherstellen im Teigtrichter muß verhindertsein, z.B. durch

– einen Schutztrichter

oder

– ein gekoppeltes Schutzgitter.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf der Abstand vom Fußboden bis zurTrichterkante das Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

Der Zugriff zu den Gefahrstellen von der Teigausstoßseite her mußverhindert sein.

Die Reinigung der Teigteileinrichtung muß gefahrlos und leicht ausgeführtwerden können.

Wird der Zugriff zu den Gefahrstellen nicht durch die vorstehend genanntenMaße verhindert, sondern das Schutzziel durch Kombination mit einerTeigzuführeinrichtung erreicht, müssen:

– Teigvorratsbehälter den Anforderungen nach Nummer 4.2 derBeispielsammlung entsprechen,

– Teigzuführbänder mit einem klappbaren, gekoppelten Einlauftunnelausgerüstet sein.

3.2 Teigteilmaschinen nach dem Druckteilersystem

Gefährdung durch:

1. Quetsch- und Scherstellen zwischen Kolben und feststehendenMaschinenteilen bzw. der Auslauföffnung

2. Überdruck bei Maschinen, die nach dem Druckluftsystem arbeiten

Anforderungen:

1. Quetsch- und Scherstellen zwischen Kolben und feststehendenMaschinenteilen müssen gegen Zugriff gesichert sein, z.B. durch gekoppeltenBehälterdeckel.

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Der Deckel darf sich nur im drucklosen Zustand öffnen lassen.

Gefahrstellen zwischen Kolben und Auslauföffnung müssen gegen Zugriffgesichert sein, z.B. durch sicherheitsgerechtes Gestalten des Auslaufes oderVerkleidung.

2. Sind Druckräume vorhanden, ist die Druckbehälterverordnung zu beachten.

3.3 Teigteilmaschinen für vorportionierte Teigmengen

Gefährdung durch:

1. Zufallenden Deckel

2. Preßstempel und Teilmesser

Anforderungen:

1. Der Deckel muß gegen Zufallen gesichert sein, z.B. durch

– Federn

oder

– Gegengewicht.

Deckel und Deckelgriff müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß einordnungsgemäßes und gefahrloses Öffnen und Schließen möglich ist.

2. Der Preßstempel mit dem Messerkopf muß gegen Herabfallen gesichert sein,z.B. durch

– Federn

oder

– Gegengewicht.

3.4 Teigteil- und Wirkmaschinen (mit Preßstempel)

Gefährdung durch:

Quetsch- und Scherstellen zwischen Preßstempel und feststehenden bzw.beweglichen Maschinenteilen

Anforderungen:

A. Teilkraftbetriebene Maschinen

Der Preßstempel mit dem Messerkopf muß gegen Herabfallen gesichert sein,z.B. durch

– Federn

oder

– Gegengewicht.

Die beweglichen und feststehenden Maschinenteile müssen so gestaltet sein,daß im Bedienbereich zwischen Wirkeinrichtungen und feststehendenMaschinenteilen keine Gefahrstellen bestehen, z.B. durch Vermeidung vonQuetschstellen durch Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens

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25 mm.

B. Kraftbetriebene Maschinen

Der Zugriff der Bedienungsperson unter den Preßstempel und zu denTeilmessern muß während der gefahrbringenden Schließbewegungverhindert sein, z.B. durch

– eine bewegliche gekoppelte Verkleidung oder Verdeckung,

– einen gekoppelten Teigumfassungsring

oder

– eine Zweihandschaltung der Anforderungsstufe Z 2 nach DIN 24 980"Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung";siehe Anhang 2.

Der Teigumfassungsring muß so wirken, daß der Teil- und Wirkvorgang erstdann eingeleitet wird, wenn der Abstand zwischen Schutzring und Wirktellerweniger als 8 mm beträgt.

Gefahrstellen zwischen feststehenden und beweglichen Maschinenteilenwährend der Wirkbewegung und der Aufwärtsbewegung des Preßstempelsmüssen im Bedienbereich vermieden oder gesichert sein, z.B. durch

– Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 25 mm

oder

– Verkleidung.

3.5 Kontinuierlich arbeitende Teigteil- und Wirkmaschinen

Gefährdung durch:

1. Quetsch- und Scherstellen an Teileinrichtungen

2. Einzugstellen an den Walzen

Anforderungen:

1. Der Zugriff zu den Quetsch- und Scherstellen im Teigtrichter muß verhindertsein, z.B. durch

– einen Schutztrichter

oder

– ein gekoppeltes Schutzgitter.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf der Abstand vom Fußboden bis zurTrichterkante das Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

Gefahrstellen an der Teil- bzw. Wirkeinrichtung müssen von der Auslaufseite

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her gesichert sein, z.B. durch

– Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände

oder

– Verkleidungen.

2. Einzugstellen an den Zuführwalzen müssen vermieden oder gesichert sein,z.B. durch

– Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion

oder

– trichterförmige Verdeckungen mit einer wirksamen Schachttiefe von 550mm.

3.6 Teigstrangformmaschine

Gefährdung durch:

1. Quetsch- und Scherstellen an Teigtransportschnecke und anTeigzuführeinrichtung im Einfülltrichter

2. Quetsch- und Scherstellen an der Teileinrichtung undStrangabwurfeinrichtung

Anforderungen:

1. Der Zugriff über den Einfülltrichter zu den Gefahrstellen derTeigtransportschnecke und der Teigzuführeinrichtung muß verhindert sein,z.B. durch

– einen Schutztrichter

in Verbindung mit

– Schaltrahmen oder -leisten entlang der Trichteroberkante.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf Abstand vom Fußboden bis zur Trichterkantedas Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

2. An der Teigausgabe müssen die Gefahrstellen der Teileinrichtung demZugriff entzogen sein.

Die Gefahrstellen an der Teigstrangabwurfeinrichtung müssen durchVerdeckungen gesichert sein.

Im Bereich der Teigstrangabwurfeinrichtung muß eine Not-Befehlseinrichtungvorhanden sein.

3.7 Teigwirkmaschinen

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3.7.1 Bänderrundwirkmaschinen

Gefährdung durch:

Einzugstellen an Bändern, Antriebs- und Umlenkrollen

Anforderungen:

Die Auflaufstellen der Bänder auf die Antriebs- und Umlenkrollen müssengesichert sein.

3.7.2 Kegel- und Zylinderrundwirkmaschinen

Gefährdung durch:

Einzug- und Quetschstellen zwischen rotierenden und feststehendenMaschinenteilen

Anforderungen:

Die Gefahrstellen zwischen Riefen und Rinne sowie am Mehlstreuer müssenvermieden oder gesichert sein, z.B. durch Verdeckungen.

3.7.3 Langwirkmaschinen (Langroller)

Gefährdung durch:

Einzugstellen an Walzen und Wirkbändern

Anforderungen:

Einzugstellen an Walzen und Wirkbändern müssen gesichert sein, z.B. durch

– Verdeckungen oder Einfülltrichter in Verbindung mit 150 mm vor denGefahrstellen angeordneten Schaltrahmen oder Schaltleisten

oder vermieden sein, z.B. durch

– beweglich gelagerte Walzen, wobei die Anpreßkraft höchstens 150 Nbetragen darf und die Walzen bis zu einem Spalt von mindestens 60 mmausweichen müssen, in Verbindung mit einer Befehlseinrichtung zumStillsetzen in der Nähe der Walzeneinzugstelle.

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Langwirkmaschine

3.7.4 Balkenwirkmaschinen

Gefährdung durch:

Quetschstelle zwischen beweglichem Wirkbalken und feststehendenMaschinenteilen

Anforderungen:

Gefahrstellen zwischen den beweglichen Balken und feststehendenMaschinenteilen müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch Einhaltungausreichender Sicherheitsabstände oder durch Verdeckungen.

3.7.5 Exzenterrundwirkmaschinen (Schüsselrundwirker)

Gefährdung durch:

1. Quetschstelle zwischen Wirkvorrichtung und Wirkschüssel

2. Scherstellen zwischen Wirkvorrichtung und Auswurföffnung

Anforderungen:

1. Gefahrstellen zwischen der exzentrisch bewegten Wirkeinrichtung und demSchüsselboden bzw. Schüsselrand müssen vermieden sein, z.B. durchEinhaltung ausreichender Sicherheitsabstände.

2. Gefahrstellen zwischen der exzentrisch bewegten Wirkeinrichtung und derAuswurföffnung müssen gesichert sein, z.B. durch Verdeckungen, die denunmittelbaren Zugriff verhindern.

3.8 Brötchenformmaschinen/Stüpfelmaschinen

Gefährdung durch:

Quetsch- und Scherstellen zwischen

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– Stüpfelwerkzeug und Teigstückträger (Palette)

– Teigstückträger und festen Maschinenteilen

– Stüpfelwerkzeug und festen Maschinenteilen

Anforderungen:

An Maschinen, bei denen die Teigstücke einzeln von Hand aufgegeben werden,müssen die Gefahrstellen der Form-/Stüpfelstation gesichert sein, z.B. durch

– Verdeckungen mit Ein- und Auslauföffnungen, deren Maßenachstehender Tabelle entsprechen,

oder

– Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

An Maschinen, bei denen Teigstückträger (Paletten) von Hand aufgegebenwerden, müssen die Gefahrstellen der Form-/Stüpfelstation gesichert sein, z.B.durch

1. Verdeckungen mit Ein- und Auslauföffnungen, deren Maße nachstehenderTabelle entsprechen,

und

Kopplung der Teigstückträger (Paletten) durch zwei unabhängig voneinanderwirkende Positionsschalter. Die Schalter müssen so angeordnet sein, daß derSteuerbefehl nicht versehentlich von Hand gegeben werden kann

oder

2. eine Zweihandschaltung der Anforderungsstufe Z 2 nach DIN 24 980"Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung"; sieheAnhang 2.

Sicherheitsmaße für Ein- und Auslauföffnungen:

A ≤ 30 35 40

B ≥ 200 225 250

Maße in mm

A = Öffnungsweite, gemessen vom Teigstückträger bis Oberkante derEin- bzw. Auslauföffnung

B = Abstand Ein- bzw. Auslauföffnung bis Gefahrstelle derForm-/Stüpfelstation

An der Bedienungsseite der Maschine muß eine Not-Befehlseinrichtungvorhanden sein.

An Maschinen mit automatischer Teigstückträgerzuführung (z.B. ausPalettenmagazin) muß der Paletteneinlauf so gestaltet sein, daß ein Zugriff unterdie laufende Stüpfelstation verhindert ist.

Für die Auslauföffnung gelten die Maße der vorstehenden Tabellen.

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3.9 Druckmaschinen

Gefährdung durch:

Gefahrstellen zwischen Drückrolle und Transportband

Anforderungen:

Gefahrstellen zwischen Drückrolle und Transportband müssen vermieden sein,z.B. durch

– Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 25 mm

oder

– beweglich gelagerte Drückrolle (Anpreßkraft ca. 100 N).

3.10 Wickelmaschinen

Gefährdung durch:

Einzugstellen zwischen Walzen

Anforderungen:

Die Walzeneinzugstellen müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch

– glatte, nicht verformbare Walzenpaare, wobei das Summenmaß derWalzenpaardurchmesser 40 mm oder bei polierten Walzen 100 mm nichtübersteigt und die Spaltweite sich nicht über 3 mm verstellen läßt,

– beweglich gelagerte Walzenpaare, sofern die Walzen bis zu einerSpaltweite von mindestens 80 mm ausweichen können und dieAnpreßkraft höchstens 150 N beträgt,

– beweglich gelagerte Walzenpaare in Verbindung mit einerNot-Befehlseinrichtung, sofern die Walzen bis zu einer Spaltweite vonmindestens 60 mm ausweichen können und die Anpreßkraft höchstens150 N beträgt

oder

– eine zwangläufig wirkende Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktionvor der Einzugstelle, z.B. Schaltleiste.

3.11 Teigausrollmaschinen

Gefährdung durch:

Einzugstellen zwischen Walzen

Anforderungen:

Die Walzeneinzugstellen müssen gesichert sein, z.B. durch

– eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion, die folgendeAnforderungen erfüllen muß:

– Die Maße der nachstehenden Tabelle müssen eingehalten sein

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– Die Gefahrstelle muß auch beobachtet werden können, wenn sich dieSchutzeinrichtung in Schutzstellung befindet

– Beim Zugriff zur Gefahrstelle muß die Schutzeinrichtung durchleichtes Anheben die gefahrbringende Bewegung abschalten oderumsteuern

– Die Schutzeinrichtung und ihre Kopplung muß so ausgeführt sein, daßsich der Schaltweg während der Nutzungsdauer nicht verändern kann

oder

– eine bewegliche, gekoppelte tunnelförmige Schutzhaube, die folgendeAnforderung erfüllen muß:

– Die Maße der nachstehenden Tabelle müssen eingehalten sein

– Die Gefahrstelle muß auch bei in Schutzstellung befindlicherSchutzhaube beobachtet werden können

Tabelle

A ≤ 40 45 50 55 60 65 70 105

B ≥ 225 250 300 350 400 450 500 550

Maße in mm

A = Öffnungsweite der Schutzhaube bis zum Ansprechen derSchalteinrichtung

B = Sicherheitsabstand bis zur Gefahrstelle

Bei Verwendung eines Schleppnetzes als Wirkeinrichtung muß eine eventuelleArretierung des Schutzgitters beim Entfernen des Schleppnetzes zwangläufigaufgehoben werden.

Bei Verwendung von Zuführbändern ist die Sicherung der Auflaufstellen nichterforderlich, wenn bei größter Bandspannung Fingerverletzungen nicht möglich sind.

3.12 Teigformpreßmaschinen

Gefährdung durch:

Preßstempel

Anforderungen:

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Gefahrstellen am Preßstempel müssen gesichert sein, z.B.

– durch Verkleidungen

oder, bei Maschinen, die nur im Eintaktverfahren arbeiten,

– durch eine Zweihandschaltung der Anforderungsstufe Z 2 nach DIN 24980 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung";siehe Anhang 2.

3.13 Gebäckformmaschinen

Gefährdung durch:

1. Einzugstellen zwischen Walzen

2. Scherstellen zwischen Messer und Formwalze

Anforderungen:

1. Die Walzeneinzugstellen müssen gegen Zugriff gesichert sein, z.B. durch

– Einfülltrichter mit Schutzstäben,

– Einfülltrichter mit Drehkreuz

oder

– Schutztrichter.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf der Abstand vom Fußboden bis zurTrichterkante das Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

2. Der direkte Zugriff zu der Scherstelle zwischen Messer und Formwalze mußvon der Auslaufseite her verhindert sein, z.B. durch fest angebrachte oderbewegliche, gekoppelte Schutzeinrichtungen.

Diese Anforderungen gelten auch für handbetriebene Maschinen.

4 Beschickungseinrichtungen

4.1 Hub- und Kippeinrichtungen für Bottiche

Gefährdung durch:

1. Unzureichende Standsicherheit

2. unzureichende Tragfähigkeit

3. Lösen des Bottichs vom Lastaufnahmemittel

4. Überfahren des unteren und oberen Endpunktes

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5. Gefahrstellen zwischen Hub- und Kippeinrichtungen und feststehendenMaschinen- bzw. Gebäudeteilen

Anforderungen:

1. Hub- und Kippeinrichtungen müssen so gebaut sein und so aufgestelltwerden können, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung ungewollteLageänderungen in keiner Stellung des Lastaufnahmemittels eintretenkönnen.

2. Die tragenden Teile von Hub- und Kippeinrichtungen müssen für die beibestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungenbemessen sein.

Es müssen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die so wirken, daß sichbei einem Schaden an den Antriebs- oder Hubelementen dasLastaufnahmemittel um nicht mehr als 100 mm bewegen kann.Dies wird z.B. erreicht durch

– Fangvorrichtungen bei Spindelantrieb, z.B. Fangmutter, Klemmstück,

– Schlaffseilsicherung und Fangvorrichtung bei Einseil- bzw. Einkettenaufhängungdes Lastaufnahmemittels,

– Getriebe, die für die zweifache Belastung ausgelegt sind.

Die Steuerung muß so eingerichtet sein, daß jede Bewegung desLastaufnahmemittels nur bei Stillstand der Last eingeleitet werden kann; eindirektes Umschalten von Heben auf Senken darf nicht möglich sein.

3. Lastaufnahmemittel zur Aufnahme von Bottichen müssen so beschaffen sein,daß der Bottich aus keiner Lage des Lastaufnahmemittels abstürzen kann.

4. Die Bewegungen des Lastaufnahmemittels müssen in den Endstellungenmechanisch begrenzt sein. Unter Kraftantrieb verlaufende Bewegungenmüssen vor Erreichen der Endstellung durch Abschalten der Antriebskraftzum Stillstand kommen, z.B. durch Betriebsendschalter und durchnachgeordnete Not-Endschalter. Not-Endschalter sind nicht erforderlich,wenn eine Überbeanspruchung der Konstruktionsteile beim Anfahren derEndstellung verhindert ist.

5. Gefahrstellen zwischen Hub- und Kippeinrichtungen und feststehendenMaschinen- oder Gebäudeteilen müssen vermieden oder gesichert sein, z.B.durch

– ausreichende Sicherheitsabstände,

– Verdeckungen,

– ortsbindende Schutzeinrichtungen, z.B. Befehlseinrichtung mitselbsttätiger Rückstellung.

Bei Einfüllhöhen über 2,50 m über Flur muß der Raum unter demLastaufnahmemittel umwehrt sein.

Die Gefahrstellen zwischen Lastaufnahmemittel und Fußboden können anBottichhebekippern auch durch folgende Maßnahmen gesichert sein:

– Eine Steuerung, die so eingerichtet ist, daß ab einer Höhe von 0,5 m über

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der unteren Endstellung (z.B. Fußbodenniveau) die Senkbewegung nurüber eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung möglich ist,

– Begrenzung der Absenkgeschwindigkeit auf höchstens 50 mm/s,

– Sicherung des Gefahrbereiches durch einen beweglichen mit dem Antriebgekoppelten Schaltbügel, eine Schaltleiste oder Schaltplatte

oder

– berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen.

Hub- und Kippeinrichtungen müssen mit einer Not-Befehlseinrichtungausgerüstet sein.

Die Bedienungsanleitung muß einen Hinweis enthalten, daß die Maschine soaufzustellen ist, daß zwischen Kippeinrichtung und anderenBetriebseinrichtungen bzw. Gebäudeteilen keine Gefahrstellen entstehen.

4.2 Teigvorratsbehälter (Pufferbehälter mit kraftbetätigtem Bodenschieber)

Gefährdung durch:

Quetsch- und Scherstellen zwischen kraftbetriebenem Bodenschieber undTrichter

Anforderungen:

Quetsch- und Scherstellen zwischen dem kraftbetriebenen Bodenschieber undder Auslauföffnung des Trichters müssen gesichert sein, z.B. durch Kopplungdes Trichters mit der zu beschickenden Maschine, so daß Schieberbewegungennur möglich sind, wenn die Gefahrstellen durch die Kombination Trichter undMaschine nicht erreicht werden können.

4.3 Backofen-Beschickungseinrichtungen

Gefährdung durch:

Quetsch- und Scherstellen zwischen

– Beschickungseinrichtung und Backofen bzw. Gärschrank

– beweglichen und feststehenden Teilen der Beschickungseinrichtung

– beweglichen Teilen der Beschickungseinrichtung und dem Fußboden

Anforderungen:

An automatischen Backofen-Beschickungseinrichtungen müssen dieGefahrstellen auf der Beschickungs- und Entnahmeseite gesichert sein, z.B.durch Verdeckungen aus durchsichtigem Material, die das Erreichen derGefahrstellen verhindern.

Die Gefahrstellen im Übergabebereich von Gärschränken bzw. Vorbacköfen zuBacköfen müssen gesichert sein, durch

– Umzäunungen

oder

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– Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

5 Gär-, Back-, Temperiergeräte und Pasteurisierungseinrichtungen

5.1 Gärschränke, Gärräume

Gefährdung durch:

1. Quetsch- und Scherstellen an der Ein- und Ausgabestation

2. Quetsch- und Scherstellen zwischen Fördereinrichtungen und feststehendenMaschinenteilen

3. Einzugstellen an den Kettentrieben der Fördereinrichtungen

Anforderungen:

1. Gefahrstellen an der Ein- und Ausgabestation müssen gesichert sein, z.B.durch Verdeckungen, die den direkten Zugriff verhindern.

2. Quetsch- und Scherstellen zwischen Fördereinrichtungen und feststehendenMaschinenteilen müssen gesichert sein, z.B. durch fest angebrachte oderbewegliche, gekoppelte Verdeckungen, die den direkten Zugriff verhindern.

An Gärschränken und begehbaren Gärräumen mit eingebautenFördereinrichtungen müssen die Zugangstüren oder Einsteigöffnungen soeingerichtet sein, daß sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werdenkönnen.

An den Zugängen begehbarer Gärräume mit eingebautenFördereinrichtungen müssen Schlüsselschalter installiert sein, mit denen dieFördereinrichtungen abgeschaltet und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzengesichert werden können.

Gänge in begehbaren Gärräumen mit eingebauten ungesichertenFördereinrichtungen müssen mindestens 1,00 m breit sein und über diegesamte Länge an der Seite der Fördereinrichtung mitNot-Befehlseinrichtungen, z.B. Schaltleinen, ausgerüstet sein.Gärräume gelten dann als begehbar, wenn sich mindestens eine Person hinterverschlossener Tür aufhalten kann.

3. Die Auflaufstellen der Förderketten müssen z.B. durch Verdeckungengesichert sein.

5.2 Backöfen

Gefährdung durch:

1. Brand und Explosion

2. Überhitzung von Wärmeträgern

3. Quetsch- und Scherstellen

4. Einschließen von Personen

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5. elektrischen Strom

6. Zerknall von Warmwasserbereitern

7. ungünstige Beschickungshöhen

8. kippende und rollende Beschickungsgestelle sowie herausfallendeEinschubteile

Anforderungen:

1. Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren an gas- oderölbeheizten Öfen sind folgende Maßnahmen erforderlich:

– Gas oder Öl darf nicht unverbrannt ausströmen können.

– Brennerflammen müssen durch eine Schauöffnung beobachtet werdenkönnen.

– Sind in der Abgasanlage Ventilatoren oder Absperreinrichtungen, z.B.Abgasschieber, vorhanden, müssen diese so gekoppelt sein, daß dieFeuerung automatisch oder von Hand nur in Betrieb gesetzt odergehalten werden kann, wenn der Ventilator läuft und dieAbsperreinrichtung ausreichend geöffnet ist. Dies gilt nicht für Backöfen,bei denen fester Brennstoff von Hand aufgelegt wird.

– Bei Backöfen, in denen die Heizgase mit einem Ventilator umgewälztwerden, muß die Funktion des Ventilators durch eine geeigneteEinrichtung, z.B. Differenzdruckwächter, Fliehkraftschalter, überwachtwerden. Bei Ausfall der Umwälzung muß die Brennstoffzufuhr zumBrenner unterbrochen werden.

– Brenner, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen herausschwenkbarsind, dürfen nicht außerhalb der Brennkammer oder des Feuerraumeseingeschaltet werden können.

– Ölrücklaufleitungen müssen so eingerichtet sein, daß Öl nicht über dieRücklaufleitung zur Brennerdüse gelangen kann, z.B. bei Überfüllung desLagertanks.

– Die Brenner müssen sich im Gefahrfall von einer Stelle außerhalb desGefahrbereiches ausschalten lassen können. Diese Stelle muß leichtzugänglich und als solche gekennzeichnet sein.

2. Zur Vermeidung von Überhitzung der Wärmeträger sind folgendeMaßnahmen erforderlich:

– Bei Backöfen mit Umlaufheizung durch einen flüssigen Wärmeträger mußsichergestellt sein, daß bei Ausfall oder Störung des Flüssigkeitsumlaufesim Erhitzer die Brennstoffzufuhr unterbrochen wird.

– Das Flüssigkeitsumlaufsystem muß mit Einrichtungen versehen sein, dieein Überschreiten des zulässigen Druckes im System oder der zulässigenTemperatur des Wärmeträgers verhindern.

– Backöfen, die über geschlossene, mit Flüssigkeit gefüllte Rohre beheiztwerden (Dampfbacköfen), müssen mit einer Sicherheitseinrichtungausgerüstet sein, die eine Drucküberschreitung infolge überhöhter

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Temperaturen verhindert. Dies gilt nicht für Dampfbacköfen, bei denenfester Brennstoff von Hand aufgelegt wird.

Dies wird z.B. erreicht durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer, derbeim Erreichen der Grenztemperatur von 300 °C im Herd die Feuerungabschaltet und ein Wiedereinschalten nur von Hand ermöglicht.

– Jeder Herd eines Dampfbackofens muß mit einerTemperaturmeßeinrichtung ausgerüstet sein, deren Anzeigebereichmindestens bis 360 °C reichen muß.

3. Zur Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen sind folgende Maßnahmenerforderlich:

– Ofentüren müssen in geöffneter Stellung sicher gehalten werden, z.B.durch Einrastungen oder Gewichtsausgleich.

– An kraftbetriebenen Beschickungseinrichtungen für Backöfen müssen dieGefahrstellen beim Verfahren zwischen der Beschickungseinrichtung undfeststehenden Maschinenteilen gesichert sein, z.B. durchBefehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung (z.B. Tipptaster) oderdurch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

– Bei Ausziehherden müssen die Rollen mit Fußabweisern ausgerüstetsein, deren Bodenabstand höchstens 10 mm betragen darf.

– An Durchlaufbacköfen ist die Kopplung trennender Schutzeinrichtungennicht erforderlich, wenn durch Stillstand des Backbandes oder derBackform zusätzliche Gefahren entstehen können.

4. Bei Backöfen mit begehbaren Backräumen müssen Türen, die von selbst insSchloß fallen können, so eingerichtet sein, daß sie von innen geöffnet werdenkönnen.

5. Bewegliche Leuchten an Backöfen müssen mit Schutzkleinspannungbetrieben werden.

Leuchten sind beweglich, wenn ihre Lage unter Spannung verändert werdenkann.

6. Werden an Backöfen Warmwasserbereiter eingebaut, müssen diesesinngemäß entsprechend DIN 4753 Teil 1 "Wassererwärmer undWassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Anforderungen,Kennzeichnung, Ausführung, Ausrüstung und Prüfung" ausgeführt sein.

7. Bei Etagenbacköfen soll die Höhe des oberen Herdes so gewählt sein, daßvon der Standfläche der Bedienungsperson aus die Backfläche eingesehenwerden kann, z.B. durch Anordnung des oberen Herdes bis 1,60 m Höhe.

8. Fahrbare Gestelle müssen bei allen zu erwartenden Beanspruchungenausreichend standsicher sein.

Fahrbare Gestelle gelten als ausreichend standsicher, wenn die Höhe das8fache des Abstandes der Kippkante bis zur senkrechten Projektion desSchwerpunktes, die oberste Beschickungsebene 2,0 m nicht überschreiten.

Fahrbare Gestelle müssen feststellbar sein.

Einschubteile müssen unter allen Betriebsbedingungen gegen Herausfallen

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gesichert sein.

5.3 Hockerkocher

Gefährdung durch:

Brand und Explosion

Anforderungen:

Gasbeheizte Brennstellen müssen mit Flammenüberwachungseinrichtungenausgerüstet sein.

Sicherheitseinrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß siedurch den Betrieb nicht in ihrer Funktion gestört werden.

5.4 Temperiermaschinen

Gefährdung durch:

Quetsch- und Scherstellen zwischen Rührwerk und feststehendenMaschinenteilen

Anforderungen:

Die Gefahrstellen zwischen Rührwerk und feststehenden Maschinenteilenmüssen verhindert oder gesichert sein, z.B. durch

– Einhalten ausreichender Sicherheitsabstände

oder

– Verkleidungen.

6 Maschinen zur Backwarenbearbeitung

6.1 Formenentleermaschinen (Entkapsler)

Gefährdung durch:

Gefahrstellen an der Entkapselstation zwischen

– Kapseln (Formen) und bewegten Maschinenteilen

und

– bewegten und feststehenden Maschinenteilen

Anforderungen:

Gefahrstellen an der Entkapselstation sowie zwischen bewegten undfeststehenden Maschinenteilen müssen gesichert sein, z.B. durch

– Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände,

– Verkleidungen

oder

– berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen.

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6.2 Teig- und Gebäckschneidemaschinen

Gefährdung durch:

Schneidwerkzeuge (Schneidwalzen, Messer)

Anforderungen:

Die Gefahrstellen an den Schneidwerkzeugen (Schneidwalzen, Messer) müssengesichert sein, z.B. durch

– Verkleidungen bei fest gelagerten Schneidwalzen und Schneidwalzen mitscharfen Messern,

– Begrenzung der Auflagekraft auf höchstens 150 N bei lose gelagertenSchneidwalzen mit stumpfen Werkzeugen (abgerundete oder abgeflachteSchneidwalze), wobei eine Flächenpressung von 50 N/cm2 nichtüberschritten werden darf,

oder

– Verkleidung der Schneidstelle bei Maschinen mit Messerbalken (Guilliotine)

6.3 Beleg- und Bestreichmaschinen

Gefährdung durch:

1. Einzugstellen zwischen Walzen

2. Quetsch- und Scherstellen im Bereich der Dosiereinrichtungen

Anforderungen:

1. Die Walzeneinzugstellen im Einfülltrichter müssen gesichert sein, z.B. durch

– Verkleidungen

oder

– Schutztrichter.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf der Abstand vom Fußboden bis zurTrichterkante das Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

2. Der Zugriff zu den Gefahrstellen im Bereich der Dosiereinrichtungen mußverhindert sein, z.B. durch Verdeckungen.

6.4 Streuselmaschinen

Gefährdung durch:

1. Gefahrstellen am Streuselwerkzeug

2. Quetsch- und Scherstellen zwischen rotierender Schnecke am Ein- und

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Auslauf oder Messern und feststehenden Maschinenteilen

Anforderungen:

1. Die Gefahrstellen am Streuselwerkzeug müssen gesichert sein, z.B. durchbewegliche gekoppelte Verkleidung.

2. An Streuselmaschinen mit Einfüllschacht bis 52 mm Durchmesser muß derSicherheitsabstand mindestens 120 mm vom Schachtrand bis zur Schneckebetragen.

Bei Streuselmaschinen mit Einfüllschacht von mehr als 52 mm Durchmessermuß der Eingriff in die Gefahrstellen an der Schnecke durch eine unlösbareSchutzplatte verhindert sein. Öffnungen in der Schutzplatte dürfen einenDurchmesser bis 52 mm haben.

An Streuselmaschinen, deren auslaufseitige Scheibe Bohrungen von mehrals 13 mm Durchmesser aufweist, muß der Auslauf durch einenAuslaufschutz gesichert sein.

6.5 Walzwerke für Nougat und Marzipan

Gefährdung durch:

Einzugstelle zwischen Walzen

Anforderungen:

Die Walzeneinzugstelle muß gesichert sein, z.B. durch fest verschraubte oderbewegliche gekoppelte Verkleidungen (Schutzgitter).

6.6 Gebäckfüllmaschinen

Gefährdung durch:

Stichstellen am Fülldorn

Anforderungen:

Die Stichstellen an den Fülldornen müssen gesichert sein, z.B. durch beweglichegekoppelte tunnelförmige Schutzhauben von mindestens 550 mm Länge.

6.7 Fettbackgeräte

Gefährdung durch:

1. Heißes Fett

2. Brand und Explosion

3. Quetsch- und Scherstellen an mechanischen Hubeinrichtungen

Anforderungen:

1. Das Eintauchen und Herausnehmen des Backkorbes muß gefahrlos möglichsein.Dies wird erreicht z.B. durch

– geeignete Gestaltung der Griffe an den Backkörben,

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– Einrichtungen, die ein kontinuierliches Heben und Absenken ermöglichen,

– Einrichtungen, die Backkörbe in angehobener Stellung sicher halten.

Ausschwenkbare Heizungen müssen in oberer Stellung sicher gehaltenwerden. Heizkörper dürfen außerhalb des Fettbackraumes nicht betriebenwerden können.

An Fettbackgeräten muß der mindestens erforderliche und derhöchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnetsein.

Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein gefahrloses Ablassen vonFett ermöglichen. Die Ablaßeinrichtung muß gegen unbeabsichtigtes Öffnengesichert sein, z.B. durch verdeckten Einbau, Klapp- oder Drehgriff.

Zum Ablassen von Fett müssen geeignete, ausreichend bemessene Behältervorhanden sein.Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material, mitEinrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem Strahl.

Zum Handtransport mit heißem Fett bestimmte Fettbackgeräte und Behältermüssen mit Tragegriffen ausgerüstet sein.

Fettbackgeräte für den Einsatz in Fahrzeugen müssen mit einem festverschließbaren, dicht schließenden Deckel ausgerüstet sein.

2. Jedes Fettbackgerät muß mit einem Regelthermostaten und einem davonunabhängigen Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein. Der Regelthermostatdarf sich nur bis höchstens 200 °C Fettemperatur einstellen lassen.

Der Temperaturbegrenzer muß bei einer Fettemperatur von höchstens 230°C ansprechen.

Gasbeheizte Fettbackgeräte müssen an allen Brennstellen mitFlammenüberwachungseinrichtungen ausgerüstet sein.

7 Schneide- und Zerkleinerungsmaschinen

7.1 Brot- und Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmesser

Gefährdung durch:

Messer

A. Anforderungen an Maschinen mit einem Messerdurchmesser größer 170mm

Schneidemaschinen müssen, soweit es die Materialzuführung zuläßt, soeingerichtet sein, daß Personen mit ihren Händen nicht in den Gefahrbereich desMessers geraten können.

Dies wird bei Maschinen mit handgeführtem Schlitten erreicht, wenn der nicht zumSchneiden benutzte Teil des Messers gegen Berührung gesichert ist durch

– eine unlösbare Verdeckung. Die Verdeckung muß die Messerschneide imoberen Bereich bis 40° gegen die Senkrechte und im unteren Bereich bis zur

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Zuführebene sichern und die Messerschneide auf der Zuführseite um 1,0 mmüberragen, wobei der radiale Abstand zwischen Verdeckung undMesserschneide im Neuzustand nicht größer als 1 mm sein darf,

– den Schlitten.

Der Schleifapparat muß so beschaffen und eingerichtet sein, daß infolge desAbschliffs des Messers die Schutzwirkung der Verdeckung nicht aufgehobenwird.

Dies wird erreicht, wenn der Schleifapparat nur einen solchen Schleifvorgang erlaubt,bei dem zwischen der Messerschneide und dem Schutzbügel ein Abstand vonhöchstens 5,0 mm entstehen kann.

Der Schlitten darf nur abgenommen oder abgeklappt werden können, wenn dieAnschlagplatte die Messerschneide verkleidet.

Dies wird erreicht, wenn die Anschlagplatte die Messerebene bei abgenommenemoder abgeklapptem Schlitten um mindestens 1,0 mm in Achsrichtung (Zuführseite)überragt.

Ist der Schlitten abgenommen oder abgeklappt, darf sich die Anschlagplatte ausdieser Stellung nicht bewegen können.

Die Anschlagplatte muß zum Messer hin verstellbar sein.

Kann die Schnittstärke über 15 mm eingestellt werden, muß eine zusätzlicheVerdeckung oberhalb des Schneidbereiches vorhanden sein.

An handgeführten Schlitten müssen Einrichtungen vorhanden sein, diesicherstellen, daß die schlittenführende Hand während des Schneidvorgangsnicht unbeabsichtigt in den Schneidbereich gelangen kann.

Dies wird erreicht, wenn

1. handgeführte Schlitten keine Rückwand haben, am Schlitten eineEinspanneinrichtung und eine Vorschubeinrichtung für das Schneidgut sowie einHandgriff vorhanden sind, der Handgriff ein Abrutschen der Hand zum Messerverhindert und die Innenkante des Griffes einen Sicherheitsabstand vonmindestens 75 mm bis zur Messerebene gewährleistet,

oder

2. die Schlittenrückwand mindestens 150 mm lang ist, ihre Höhe den gesamtenSchneidbereich abdeckt und ein nicht abnehmbarer Restehalter sowie an derSchlittenrückwand eine Befehlseinrichtung, die als Schalteinrichtung mitselbsttätiger Rückstellung ausgeführt ist, für den Messerantrieb vorhanden sind.Zum Einlegen des Schneidgutes darf der Restehalter nur so weit angehobenwerden können, daß er, wenn der Schlitten bewegt wird, auf die Schlittenebenezurückfällt. Eine Befehlseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn der Restehalter imAbstand von 0 bis 80 mm von der Messerebene so zwangsgeführt wird, daß erauf dem Schlitten aufliegt.

Der Restehalter darf höchstens 150 mm von der Messerebene abgerückt werdenkönnen; ausgenommen hiervon sind Restehalter, die selbsttätig zurMesserebene herangezogen werden.

An Schneidemaschinen, deren Messer um mehr als 38° gegen die Senkrechtegeneigt ist, sind eine Rückwand am Schlitten, ein Handgriff und ein Restehalterausreichend.

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B. Anforderungen an Maschinen mit einem Messerdurchmesser bis 170 mm

Abweichend von Abschnitt A ist die Sicherung von Schneidemaschinen bis 170mm Messerdurchmesser nach folgenden Normen zulässig:

– Für handbetriebene Schneidemaschinen:

DIN 1558 "Handbetriebene Schneidemaschinen für Brot und Aufschnitt;Begriffe, Güte- und Sicherheitsanforderungen”,

– für kraftbetriebene Schneidemaschinen:

DIN 1859 "Elektro-Schneidemaschinen; Begriffe, Güte- undSicherheitsanforderungen".Solche kraftbetriebene Schneidemaschinen weisen unter anderem folgendeMerkmale auf:

– Größte Leerlaufdrehzahl 200 U/min

– größte Nennaufnahme 200 W

– Kurzzeitbetrieb höchstens 10 min.

7.2 Brotschneidemaschinen mit Sichelmesser oder Exzenter-Rundmesser

Gefährdung durch:

Messer

Anforderungen:

Der Zugriff zu den Gefahrstellen am Messer muß bei laufender Maschineverhindert sein, z.B. durch

– bewegliche, gekoppelte Verkleidungen

oder bei kontinuierlich arbeitenden Maschinen mit integriertenTransporteinrichtungen

– an der Zu- und Abführseite durch eine tunnelförmige Schutzhaube. Dabeidarf die Öffnungshöhe nicht mehr als 250 mm und der Sicherheitsabstand biszum Messer muß mindestens 850 mm betragen. Die Transporteinrichtungenmüssen mindestens 500 mm länger sein als die Schutzhauben.

Es müssen folgende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein :

– Positionsschalter in zwangsöffnender Öffner-Schließer-Kombination

oder

– berührungslos wirkende, zweifehlersichere Positionsschalter

und

– Selbstüberwachung von Steuer- und Hauptstromkreis.

Die Bewegung des Messers muß beendet sein, bevor nach dem Entfernen oderÖffnen der Schutzeinrichtung die Gefahrstelle erreicht werden kann.

Das Messer darf sich bei geöffneter Schutzeinrichtung nicht unbeabsichtigtbewegen können.

Bei betriebsmäßigem Ausschalten muß das Messer außerhalb des

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Schneidkanals zum Stillstand kommen.

7.3 Brötchenschneidemaschinen

Gefährdung durch:

Messer

Anforderungen:

Der Zugriff zu den Gefahrstellen des laufenden Schneidwerkzeuges mußverhindert sein, z.B. durch

– entsprechende Gestaltung des Zuführschachtes gemäß nachstehenderZeichnung

oder

– Einlaufschacht mit Sicherheitsabständen gemäß DIN EN 294

und

– Spaltkeil in der Auslauföffnung

oder

– Auslaufschacht mit Sicherheitsabständen gemäß DIN EN 294

oder

– entsprechende Gestaltung des Auslaufschachtes.

Das sichere Entfernen der beim Schneiden entstehenden Krümel mußgewährleistet sein, z.B. durch

– Öffnungen im Boden, von denen aus ein Zugriff zu den Gefahrstellen nichtmöglich ist,

oder

– gekoppelte Reinigungsklappe.

7.4 Knödelbrotschneidemaschinen

Gefährdung durch:

Messer

Anforderungen:

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Die Gefahrstellen an dem laufenden Schneidwerkzeugen müssen gesichert sein

– bei Zuführung mit handbetätigtem Andrücker z.B. durch Einfüllschacht mitmindestens 150 mm Schachttiefe und nicht wegnehmbarem Andrücker,

– bei Zuführung über Einfülltrichter z.B. durch

– einen Einfülltrichter mit gekoppeltem Schutzdeckel (Verkleidung)

oder

– Einbauten (Schikanen) im Einfülltrichter (Verdeckungen, die nichtumgriffen werden können)

oder

– einen Schutztrichter.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf der Abstand vom Fußboden bis zurTrichterkante das Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

Die Gefahrstellen am laufenden Schneidwerkzeug müssen an der Auslaufseitevermieden oder gesichert sein, z.B. durch

– sicherheitsgerechte Gestaltung der Messerträgerscheibe

oder

– entsprechende Gestaltung des Auslaufschachtes als Verdeckung, die nichtumgriffen werden kann.

7.5 Brotschneidemaschine mit Gattermesser

Gefährdung durch:

1. Gattermesser

2. Quetsch- und Scherstellen zwischen

– den Gatterrahmen,

– den Gatterrahmen und feststehenden Maschinenteilen und

– dem Vorschubbalken und feststehenden Maschinenteilen

Anforderungen:

1. Die Schneiden müssen von der Seite her durch Verdeckungen gesichert sein,die einen Abstand von mindestens 120 mm bis zum ersten Gattermessergewährleisten.

An Maschinen mit kraftbetriebenem formschlüssigen Vorschubbalken mußunmittelbar über dem Einschubkanal eine Schaltleiste vorhanden sein, die beiBetätigung den Vorschub stillsetzt oder in die Gegenrichtung steuert.

An Maschinen mit kraftbetriebenem formschlüssigen Vorschubbalken und

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einem Messerabstand (Schnittstärke) von mehr als 25 mm muß an derAbführseite eine bewegliche gekoppelte tunnelförmige Schutzhaubevorhanden sein. Bei einer Öffnungshöhe von nicht mehr als 250 mm muß einSicherheitsabstand bis zum Messer von 550 mm gewährleistet sein ; beigrößeren Öffnungshöhen muß der Sicherheitsabstand 850 mm betragen.

2. Gefahrstellen zwischen den Gatterrahmen untereinander, zwischenGatterrahmen und feststehenden Maschinenteilen sowie zwischenVorschubbalken und feststehenden Maschinenteilen müssen gesichert sein,z.B. durch Einhaltung ausreichender Sicherheitsabstände.

7.6 Restbrotzerkleinerer

Gefährdung durch:

Gefahrstellen an Zerkleinerungswerkzeugen

Anforderungen:

Der Zugriff zu den laufenden Zerkleinerungswerkzeugen muß von derEinlaufseite her verhindert sein, z.B. durch

– einen Einfülltrichter mit gekoppeltem Schutzdeckel,

– Einbauten (Schikanen) im Einfülltrichter

oder

– einen Schutztrichter.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf der Abstand vom Fußboden bis zurTrichterkante das Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

Der Zugriff zu den laufenden Zerkleinerungswerkzeugen muß von derAuslaufseite her verhindert sein, z.B. durch

– sicherheitsgerechtes Gestalten des Auslaufes

oder

– Schutzgitter.

7.7 Semmelmühle

Gefährdung durch:

Gefahrstellen an Zerkleinerungswerkzeugen

Anforderungen:

Der Zugriff zu den laufenden Zerkleinerungswerkzeugen muß von derEinlaufseite her verhindert sein, z.B. durch

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– einen Einfülltrichter mit gekoppeltem Schutzdeckel,

– Einbauten (Schikanen) im Einfülltrichter

oder

– einen Schutztrichter.Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn die Summe derKonstruktionsmaße

– Abstand vom Fußboden bzw. Standplatz bis zur Trichterkante

und

– Entfernung von der Trichterkante bis zur Gefahrstelle

mindestens 2,25 m beträgt. Dabei darf der Abstand vom Fußboden bis zurTrichterkante daß Maß von 1,10 m nicht unterschreiten.

Der Zugriff zu den laufenden Zerkleinerungswerkzeugen muß von derAuslaufseite her verhindert sein, z.B. durch

– sicherheitsgerechtes Gestalten des Auslaufes

oder

– Schutzgitter.

8 Vorbereitungsmaschinen für Obst

8.1 Kraftbetriebene Obstentstein-, -schäl- und -teilmaschinen

Gefährdung durch:

Quetsch-, Scher- und Schneidstellen am Entsteinwerkzeug, Auswerfer,Obsthalter und Schneidwerkzeug

Anforderungen:

Die Gefahrstellen müssen gesichert sein, z.B. durch feste oder beweglichegekoppelte Verdeckungen, die den direkten Zugriff zu den Gefahrstellenverhindern.

Die Schutzeinrichtungen müssen so gestaltet sein, daß ein störungsfreiesZuführen und Abführen des Obstes gewährleistet ist.

9 Maschinen zur Kaffeezubereitung

9.1 Kaffeemühlen

Gefährdung durch:

Quetsch- und Scherstellen an Zerkleinerungswerkzeugen und Auswerfern

Anforderungen:

Der Zugriff zu den Gefahrstellen muß verhindert sein, z.B. durch

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– entsprechende Gestaltung des Ein- und Auslaufs,

– Kopplung des Deckels.

9.2 Kaffeemaschinen mit Druckbehältern

Gefährdung durch:

1. Zerknall des Druckraumes

2. Dampf und Heißwasser

Anforderungen:

1. Je nach Bauart sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung bzw. derDruckbehälterverordnung zu beachten.

2. Es muß sichergestellt sein, daß Dampf und Heißwasser nicht unbeabsichtigtaustreten können.

9.3 Kaffeemaschinen mit drucklosem Brühverfahren

Gefährdung durch:

Heißwasser

Anforderungen:

Der Aufguß muß so erfolgen, daß es während des Brühverfahrens nicht spritzt.

Es muß deutlich erkennbar sein, wann der Filtervorgang beendet ist.

Der Filter muß so gestaltet sein, daß eine sichere Handhabung möglich ist. z.B.durch praktische und gebrauchsgerechte Anordnung der Handgriffe.

10 Maschinen und Geräte zur Eis- und Sahnebereitung

10.1 Speiseeismixbereiter

Gefährdung durch:

1. Gefahrstellen an Rührwerkzeugen

2. Heiße Flüssigkeiten

Anforderungen:

1. Die Gefahrstellen am rotierenden Werkzeug müssen verhindert sein, z.B.durch

– einen Schutzteller oder Schutzring, der das Werkzeug um mindestens 10mm überragt,

oder

– einen gekoppelten Behälterdeckel.

2. Außenliegende Auslaufhähne müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnengesichert sein, z.B. durch Klappgriffe; Drehgriffe.

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10.2 Speiseeisbereiter mit horizontaler Welle

Gefährdung durch:

Scherstellen am Ein- und Auslauf

Anforderungen:

Der Zugriff zu den Scherstellen zwischen Rührwerkzeugen und Einlauföffnungenmuß verhindert sein.

Die Scherstelle zwischen Rührwerkzeugen und Auslauföffnung muß durchSchutzstäbe gesichert sein, deren lichter Abstand 8 mm nicht überschreitet unddie mindestens 5 mm vor dem Werkzeug angeordnet sein müssen.

Der Verschlußdeckel der Trommel muß mit dem Antrieb der Maschine gekoppeltsein. Eine Kopplung ist nicht erforderlich, wenn der Verschlußdeckel dasGegenlager für die rotierenden Abstreif- und Austragswerkzeuge bildet.

10.3 Speiseeisbereiter mit vertikaler Welle

Gefährdung durch:

1. Rotierende Welle

2. Quetschstelle zwischen rotierendem Abstreifer und feststehendenMaschinenteilen

Anforderungen:

1. Die rotierende Welle muß durch eine Schutzhülse gesichert sein, diehöchstens 100 mm über der Tischkante endet.

An der Bedienungsseite muß eine großflächige Befehlseinrichtung zumStillsetzen vorhanden sein, die mit den Beinen betätigt werden kann, z.B.durch

– eine über die gesamte Maschinenbreite angeordnete Schaltleiste von 30mm Höhe

oder

– ein Stellteil mit einer Fläche von mindestens 300 mm x 300 mm.

2. An Maschinen mit rotierendem Abstreifer muß dieser an der Rückseite derTrommel hinter der Welle angeordnet sein.Als Rückseite hinter der Welle ist ein Bereich bis zu 45° beidseitig der Welleanzusehen.

10.4 Softeisbereiter

Gefährdung durch:

Scherstellen zwischen Gefrierschnecke und feststehenden Maschinenteilen

Anforderungen:

Der Zugriff zu den Scherstellen zwischen Gefrierschnecke und Ein- und

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Auslauföffnung muß verhindert sein.

10.5 Sahnebereiter mit Rührwerkzeugen

Gefährdung durch:

Einzugstelle zwischen Rührwerkzeug und Behälterwand

Anforderungen:

Es muß sichergestellt sein, daß zwischen umlaufendem Rührwerkzeug undBehälterwand keine Einzugstelle besteht, z.B. durch einen Abstand zwischenRührwerkzeug und Behälterwand ≤ 4 mm.

10.6 Sahne- und Sodasiphon mit Kapsel

Gefährdung durch:

Zerknall des Siphons

Anforderungen:

Siphons müssen gegen Drucküberschreitung gesichert sein. Beim Abnehmendes Siphonkopfes muß das im Siphon befindliche Gas gefahrlos entweichenkönnen.

11 Reinigungsmaschinen

11.1 Blechputzmaschinen (mechanische Reinigung)

Gefährdung durch:

Einzugstellen zwischen Walzen und Bürsten

Anforderungen:

Der Zugriff zu den Einzugstellen zwischen Walzen und Bürsten muß verhindertsein, z.B. durch

– Verkleidungen,

– Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung

oder

– Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

11.2 Hochdruckreinigungsgeräte

Gefährdung durch:

1. Unkontrolliertes Umherschlagen des Schlauchendes

2. Unkontrolliertes Austreten von Flüssigkeiten unter Druck

3. Gefährliche Flüssigkeiten und Reinigungsmittel

Anforderungen:

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1. Beim Loslassen der Betätigungseinrichtungen muß der Flüssigkeitsaustrittselbsttätig unterbrochen werden.

2. Hochdruckreinigungsgeräte müssen mit

– einem Druckmeßgerät ausgerüstet sein, das den jeweiligenBetriebsüberdruck anzeigt,

– einer Einrichtung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung des jeweilszulässigen Betriebsüberdruckes verhindert.

12 Sonstige Maschinen

12.1 Kraftbetriebene Dosenöffner

Gefährdung durch:

1. Einzugstelle zwischen Transport- und Schneidrädchen

2. Scherstelle zwischen Stanzwerkzeug und Dose

3. Scharfe Kanten an der geöffneten Dose und am Deckel

Anforderungen:

1. Der unmittelbare Zugriff zur Einzugstelle muß verhindert sein, z.B. durchvorgelagerten Stab, Bolzen oder durch eine Kopplung des Werkzeuges, diesicherstellt, daß das Werkzeug nur in Arbeitsstellung in Gang gesetzt werdekann.

2. Der Zugriff zu den Gefahrstellen an Maschinen mit Stanzwerkzeug mußverhindert sein, z.B. durch Verkleidungen oder Zweihandschaltung derAnforderungsstufe Z 2 nach DIN 24 980 "Sicherheitsgerechtes Gestaltentechnischer Erzeugnisse; Zweihandschaltungen; SicherheitstechnischeAnforderungen, Prüfung"; siehe Anhang 2.

3. Dosenöffner müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein die

– ein Hineinfallen des gelösten Deckels in die Dose verhindern,

– scharfe Kanten an der Dose vermeiden oder wieder beseitigen.

Anhang 2Zweihandschaltungen der Anforderungsstufe Z 2(Auszug aus DIN 24 980)

3 Sicherheitstechnische Anforderungen

3.1 Allgemeine Anforderungen

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3.1.1 Betriebsbedingungen, Fremdeinflüsse

Die Teile der Zweihandschaltung müssen so ausgewählt, eingebaut und miteinanderverknüpft sein, daß sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen (z.B. imHinblick auf Schaltvermögen, Schalthäufigkeit) und den zu erwartendenFremdeinflüssen (z.B. mechanische Schwingungen, Stöße, Temperatur,Fremdkörper, Feuchtigkeit, ÖI, Fremdfelder) nach den einschlägigen Normengenügen.

3.1.2 Anforderungen an Gehäuse

Gehäuse, die Zweihandschaltungen aufnehmen, müssen mindestens folgendeAnforderungen erfüllen:

– Gehäuse müssen so gestaltet sein, daß sie den zu erwartenden Betriebs- undUmgebungsbeanspruchungen genügen.

– Ecken, Kanten usw. müssen abgerundet (z.B. mit Radien r = 5 mm) bzw.angefast sein.

– Gehäuse müssen genügend Einbauraum für die Aufnahme und den Anschlußder üblicherweise einzubauenden Bauteile bieten.

– Deckel, zu öffnende oder abnehmbare Teile müssen so verschraubt sein, daß sienur mit Werkzeug geöffnet oder abgenommen werden können.

Anmerkung: Die Schrauben sollen unverlierbar sein.

– Gehäuse mit Ständer müssen Einrichtungen für eine Bodenbefestigungaufweisen (z.B. Bohrungen), beweglich verwendbare müssen standsicher sein.

3.1.3 Anbringung von Gehäusen

– Gehäuse sind so anzubringen, daß sie den zu erwartenden Betriebs- undUmgebungsbeanspruchungen genügen bzw. so, daß keine unzulässigenBeanspruchungen (z.B. Erschütterungen) auf sie einwirken (gegebenenfallsschwingungsisolierte Anbringung).

– Gehäuse sind so anzubringen, daß sie den erforderlichen Abstand zumGefahrbereich aufweisen.

– Bei beweglich verwendbaren Gehäusen müssen Einrichtungen vorhanden sein,die die Einstellung und Prüfung des Abstandes der Stellteile zum Gefahrbereicherleichtern.

Bei beweglich angebrachten Gehäusen müssen Einrichtungen (z.B. Anschläge)vorhanden sein, die die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes derStellteile zum Gefahrbereich verhindern.

3.1.4 Auswahl, Gestaltung und Einbau von Stellteilen

– Stellteile dürfen nicht rot sein.

– Stellteile dürfen mit ihrer Umgebung keine Quetsch- und Scherstellen bilden.

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Anmerkung: Aus ergonomischen Gründen sollte die Betätigungsfläche vonTastern einen Durchmesser von mindestens 40 mm bzw. beiannähernd quadratischer Ausführung eine Seitenlänge vonmindestens 35 mm aufweisen. Auch bei Hebeln und Sensortastensind ergonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Über dieForderungen nach Abschnitt 3.1.5 hinaus sind Stellteile soauszuwählen, zu gestalten und einzubauen, daß sie ohneübermäßige Ermüdungen (durch Zwangshaltung, ungeeigneteBewegungen hohe Stellkräfte) betätigt werden können (siehe DIN33 401). Hierauf ist insbesondere bei Sitzarbeitsplätzen wegen dereingeschränkten Bewegungsmöglichkeit und Aufbringung derHand-Arm-Kraft zu achten. Stellteile von Zweihandschaltungensollten so angeordnet und gestaltet sein, daß sie mitSchutzhandschuhen und, insbesondere bei taktmäßigem Betrieb,auch mit den Handflächen betätigt werden können.

3.1.5 Anordnung der Stellteile

Die Stellteile der Zweihandschaltung sind so anzuordnen, daß die Schutzwirkung derZweihandschaltung nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemachtwerden kann und daß die Stellteile nicht unbeabsichtigt betätigt werden können. Diezutreffenden Vorsorgemaßnahmen gegen einfaches Umgehen bzw.unbeabsichtigtes Betätigen müssen gemäß den Abschnitten 3.1.5.1 bzw. 3.1.5.2ausgewählt werden.

3.1.5.1 Umgehungsmöglichkeiten

Die nachfolgende beispielhafte Aufzählung zeigt jeweils gesondert einzelneUmgehungsmöglichkeiten mit einigen ihnen zugeordneten Vorsorgemaßnahmen auf.Bezüglich der jeweils betrachteten Umgehungsmöglichkeit ist jede einzelnegenannte Vorsorgemaßnahme bereits ausreichend, eine Kombination mehrererMaßnahmen ist möglich.

Welche der nachgenannten Umgehungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, istz.B abhängig von den Einsatz- und Anbaubedingungen sowie dem erforderlichenAbstand der Stellteile von dem Gefahrbereich.

• Umgehen mit einer Hand

Maßnahmen gegen das Umgehen mit einer Hand sind z.B.:

– Lichter Abstand der Stellteile (Innenmaß) von mindestens 260 mm.

– Ein oder mehrere Stege oder eine erhöhte Fläche zwischen den Stellteilen, dieso gestaltet ist (sind), daß mit einem Fadenmaß von 260 mm die Stellteile nichtberührt werden können.

– Verdeckungen, die zur Betätigungsseite und auch zur Rückseite hin so gestaltetsind, daß mit einem Fadenmaß von 260 mm die Stellteile nicht berührt werdenkönnen.

• Umgehen mit Hand und Ellenbogen des selben Armes

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Maßnahmen gegen das Umgehen mit Hand und Ellenbogen sind z.B.:

– Lichter Abstand der Stellteile (Innenmaß) von mindestens 550 mm.

– Ein oder mehrere Stege bzw. eine erhöhte Fläche zwischen den Stellteilen, dieso gestaltet ist (sind), daß es nicht möglich ist, mit den Endpunkten einesMeßmittels, bestehend aus einem Stab von 300 mm und einem daran befestigtenFaden von 250 mm (gestreckte Länge also 550 mm; siehe Bild 4) die Stellteilegleichzeitig zu berühren.

– Verdeckungen, die so gestaltet sind, daß mit der Spitze des Meßkegels (sieheBild 5) die Stellteile von der Betätigungsseite aus nicht betätigt werden können(siehe Bild 2).

– Stellteile mit unterschiedlichen Betätigungsarten und/oder -richtungen.

Bild 2: Beispiele zur Verdeckung der Stellteile und zur Anwendung desMeßkegels

Bild 3: Beispiele zum Einbau der Stellteile

Bild 4: Beispiel für die Benutzung des Meßmittels

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Bild 5: Meßkegel

• Umgehen mit Unterarm oder Ellenbogen

Gegen das Umgehen mit Unterarmen und Ellenbogen sind Maßnahmen erforderlich,wenn der Abstand der Hände zum Gefahrbereich durch eine derartige Betätigungkleiner als der erforderliche Abstand wird. Eine diesbezügliche Maßnahme ist z.B.:

– Verdeckungen, die so gestaltet sind, daß mit dem in Bild 5 gezeigten Meßkegeldie Stellteile nicht betätigt werden können (siehe Bild 2).

• Umgehen mit Hand und anderen Körperteilen (z.B. Knie, Hüfte usw.)

Maßnahmen gegen das Umgehen mit Hand und Körper können z.B. sein:

– Anordnung der Stellteile auf einer waagerechten oder nur leicht gegen dieWaagerechte geneigten Fläche von mindestens 1100 mm über Flur.

– Bei Anbau an senkrechter oder leicht gegen die Senkrechte geneigter Fläche einSchutzkragen um die Stellteile von mindestens 6 mm über Betätigungsfläche(siehe Bild 3).

– Verdeckungen, die so gestaltet sind, daß man mit dem in Bild 5 dargestelltenMeßkegel

3.2 Besondere Anforderungen an Zweihandschaltungen derAnforderungsstufe Z 2

3.2.1 Nur ein Steuerbefehl

Bei Betätigung der Stellteile der Zweihandschaltung darf jeweils nur ein Steuerbefehlerzeugt werden. Redundante, fehlertolerante, antivalente oder anders gestalteteSteuerbefehle gelten als ein Signal.

3.2.2 Ortsbindung

Ein Steuerbefehl darf nur erzeugt werden können, solange beide Stellteile betätigtsind und die Ortsbindung beider Hände gegeben ist.

3.2.3 Rückzug eines Eingabebefehls

Der Rückzug auch nur eines Eingabebefehls (z.B. durch Loslassen eines Stellteiles)muß den Steuerbefehl aufheben.

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3.2.4 Rückstellkontrolle

Nach dem Rückzug auch nur eines Eingangsbefehls darf ein erneuter Steuerbefehl(EIN-Befehl) erst wieder gegeben werden können, nachdem auch der andereEingabebefehl zurückgezogen wurde (Rückstellkontrolle).

3.2.5 Kein Steuerbefehl durch Einzelfehler

Das Auftreten eines einzelnen Fehlers in der Zweihandschaltung darf keinenSteuerbefehl (EIN-Befehl) bewirken.

3.2.6 Keine Einhandschaltung bei Fehler

Ein Fehler in der Zweihandschaltung darf diese nicht zur Einhandschaltung werdenlassen.

Anhang 3Vorschriften und RegelnNachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regelnzusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

(Bezugsquelle: BuchhandeloderCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz),

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen(Bundes-Seuchengesetz – BSeuchG),

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG),

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) mitzugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),

Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV),

Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung – DampfKV),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen(Druckbehälterverordnung – DruckbehV) mit zugehörigen Technischen RegelnDruckbehälter (TRB),

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarerFlüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) mitzugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung –

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GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA)bzw. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 900"Grenzwerte" (ZH 1/401),

Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV),

Gewerbeordnung (GewO),

Bauordnungen der einzelnen Bundesländer,

Verordnung der Landesregierungen über den Verkehr mit Back- undKonditoreiwaren (Bäckerei-Hygiene-Verordnung),

Waren- und Geschäftshausverordnungen der einzelnen Bundesländer.

2. Unfallverhütungsvorschriften

(Bezugsquelle: BerufsgenossenschaftoderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Allgemeine Vorschriften (VBG 1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Stetigförderer (VBG 10)

Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (VBG 20),

Verwendung von Flüssiggas (VBG 21),

Gase (VBG 61),

Leitern und Tritte (VBG 74),

Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen (VBG 76),

Nahrungsmittelmaschinen (VBG 77),

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (VBG 87),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100),

Erste Hilfe (VBG 109),

Silos (VBG 112),

Lärm (VBG 121),

Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (VBG 122),

Betriebsärzte (VBG 123),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (VBG 125).

3. Berufsgenossenschaftliche Regeln

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3.1 Richtlinien, Sicherheitsregeln, Regeln und Merkblätter

(Bezugsquelle: BerufsgenossenschaftoderCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte (ZH 1/428),

Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455),

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Gaststätten (ZH 1/36),

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Küchen (ZH 1/37),

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201),

Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (ZH 1/700),

Regeln für den Einsatz von Fußschutz (ZH 1/702),

Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (ZH 1/705),

Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (ZH 1/706),

Merkblatt für Treppen (ZH 1/113),

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr(ZH 1/571),

Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (ZH 1/143).

3.2 Arbeitssicherheits-Informationen (ASI)

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten, Dynamostraße 7-9, 68165 Mannheim)

Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg (ASI 0.07),

Bottichknetmaschinen mit Seitenauslauf (BS) (ASI 2.11.0),

Knetmaschinen (ASI 2.11.2)

Planeten-Rühr- und -Knetmaschinen (ASI 2.11.5),

Fettbackgeräte und Friteusen (ASI 2.15.1),

Speiseeisbereiter (ASI 2.15.2),

Brot- und Aufschnittschneidemaschinen mit Rundmesser (ASI 2.18.1),

Brotschneidemaschinen (ASI 2.18.2),

Aufstellungsräume für Siloanlagen in Bäckereien (ASI 2.90.2),

Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten (ASI 3.50),

Unfallsichere Gestaltung von Fußböden (ASI 4.40),

Bäckerasthma (Bronchialasthma) (ASI 8.03),

Hauterkrankungen (ASI 8.04),

Ortsfeste Flüssiggasversorgungsanlagen (ASI 8.31),

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Brandschutz im Betrieb (ASI 9.30),

Vermeidung von Sturzgefahren (ASI 9.50).

4. DIN-Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10625 Berlin)

DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher,

DIN EN 230 Ölzerstäubungsbrenner in Monoblockausführung; Teil 1 Einrichtungen für die Sicherheit, die Überwachung die Regelung sowie Sicherheitszeiten; Deutsche Fassung EN 230:1990,

DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992,

DIN EN 298 Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit und ohne Gebläse; Deutsche Fassung EN 298:1993,

DIN EN 345 Spezifikation für Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1992,

DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen; Deutsche Fassung EN 349:1993,

DIN 1055 Lastannahmen für Bauten; Lasten in Silozellen,Teil 6

DIN 1946 Raumlufttechnik; Terminologie und graphische Teil 1 Symbole (VDI-Lüftungsregeln),

DIN 1946 Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Teil 2 Anforderungen (VDI-Lüftungsregeln),

DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Teil 1 Technische Bestimmungen für den Bau,

DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Teil 2 Bestimmungen für die Ermittlung der lichten Weiten und Nennweiten für Rohrleitungen,

DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Teil 3 Regeln für Betrieb und Wartung,

DIN 3362 Gasgeräte mit atmosphärischen Brennern; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,

DIN 3363 Gasgeräte für Großküchenanlagen,

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DIN 4753 Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Teil 1 Trink- und Betriebswasser; Anforderungen, Kennzeichnung, Ausrüstung und Prüfung,

DIN 4754 Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Flüssig- keiten; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,

DIN 4755 Ölfeuerungsanlagen,

DIN 4756 Gasfeuerungsanlagen; Gasfeuerungen in Heizungs- anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen,

DIN 4787 Ölzerstäubungsbrenner; Begriffe, Sicherheits-Teil 1 technische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,

DIN 4788 Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse,Teil 1

DIN 4788 Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse; Begriffe, Teil 2 Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,

DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Grundsätze und Teil 1 Sicherheitszeichen,

DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben,Teil 2

DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung; Ergänzende Festlegungen zu Teil 3 DIN 4844 Teil 1 und Teil 2,

DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen,

DIN 5035 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und Teil 1 allgemeine Anforderungen,

DIN 5035 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Teil 2 Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien,

DIN 5035 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 5 Notbeleuchtung,

DIN 13 157 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C,

DIN 13 169 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E,

DIN 14 155 Löschdecke,

DIN 14 497 Kleinlöschanlagen; Anforderungen, Prüfung,

DIN 18 854 Etagen-, Brat- und Backöfen; Konditoreibacköfen (Patisserie),

DIN 24 980 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung

DIN 30 683 Gasverbrauchseinrichtungen für Bäckerei- und Teil 1 Konditoreianlagen mit Brennern ohne Gebläse,

DIN 30 683 Gasgeräte für Bäckerei- und Konditoreianlagen;

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Teil 2 Backöfen mit Brennern mit Gebläse,

DIN 31 000 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,

DIN 31 003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,

DIN EN 60 204-1 Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

5. VDE-Bestimmungen

(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,

DIN VDE 0106 Schutz gegen gefährliche Körperströme,

DIN VDE 0165 Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

DIN EN 50 014/ Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete VDE 0170/0171 Bereiche; Allgemeine Bestimmungen, Vorschriften für Teil 1 schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel,

EN 60 529/ Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code),DIN VDE 0470 Teil 1

E DIN VDE 0721 Sicherheitsanforderungen für industrielle Mikrowellen-Teil 3011 Erwärmungsanlagen,

DIN VDE 0848 Gefährdung durch elektromagnetische Felder; Schutz Teil 2 von Personen im Frequenzbereich von 10 kHz bis 3000 GHz.

6. DVGW-Arbeitsblätter

(Bezugsquelle: Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Postfach 14 01 51, 53056 Bonn)

G 634 Installation von Großküchen- Gasverbrauchseinrichtungen.