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Landeshauptstadt München Referat für Arbeit und Wirtschaft Tourismusamt Abt. Veranstaltungen Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2009 Diese Vorschriften sind wesentliche Bestandteile der von der Landeshauptstadt München, Tourismusamt, mit den Festbeziehern abgeschlossenen Verträge. Sie sind genauestens zu beachten und gut aufzubewahren. Die Aufschlüsselung der Betriebsvorschriften für die verschiedenen Festbezieher auf Seite 2 ermöglicht es, die für die einzelnen Geschäftsarten zutreffenden Bestimmungen leicht festzustellen. TAM 850, Stand: 05.05.2009 Seite 1

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Page 1: Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2009 · 2017. 3. 3. · Das Oktoberfest 2009 beginnt am 19. September - 12.00 Uhr mittags - und endet am 4. Oktober mit dem Betriebsende

LandeshauptstadtMünchenReferat für Arbeitund WirtschaftTourismusamtAbt. Veranstaltungen

Betriebsvorschriftenfür dasOktoberfest 2009

Diese Vorschriften sind wesentliche Bestandteile der von der Landeshauptstadt München,Tourismusamt, mit den Festbeziehern abgeschlossenen Verträge. Sie sind genauestens zubeachten und gut aufzubewahren. Die Aufschlüsselung der Betriebsvorschriften für dieverschiedenen Festbezieher auf Seite 2 ermöglicht es, die für die einzelnen Geschäftsarten zutreffenden Bestimmungen leicht festzustellen.

TAM 850, Stand: 05.05.2009

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Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines 3

Öffnungszeiten / Betriebszeiten §§ 1, 2 3

Zulassung §§ 3 – 8 5

Vorbereitung des Festes §§ 9 -13 7

U-Bahn-Tunnel und Verbindungsgleis §§ 14 – 18 9

Wohn- und Packwägen §§ 19 – 21 10

Aufstellung Fliegender Bauten und Errichtung genehmigungspflichtigerbaulicher Anlagen §§ 22 - 27 11

Brandschutz §§ 28 – 36 14

Gemeinsame Vorschriften für sämtliche Festbezieher §§ 37 – 51 18

Reinlichkeit und Abfallentsorgung §§ 52 – 54 22

Musik, akustische Reklame §§ 55 – 58 24

Abbau des Festes §§ 59, 60 26

II. Besondere Vorschriften für einzelne Beziehergr uppen 27

Lebensmittelbetriebe §§ 61 – 71 27

Gaststättenbetriebe §§ 72 - 75 32

Schaustellerbetriebe §§ 76 – 79 33

Sonstige Festbezieher §§ 80 – 83 34

III. Schlussbestimmungen §§ 84 – 86 36

IV. Anlagen zu den Betriebsvorschriften 37

Anlage 1 Speisen- und Getränkeangebot für Lebensmittelbetriebe 37

Anlage 2 Bestimmungen für die Stromversorgung 40

Anlage 3 Bestimmungen für die Gasversorgung 44

Anlage 4 Bestimmungen für die Wasserversorgung 46

Anlage 5 Hygieneregeln für den Betrieb von Trinkwasserinstallationen 48

Anlage 6 Entwässerung 51

Anlage 7 Abfall 53

Anlage 8 Haftpflichtversicherung f. Schausteller 55

Anlage 9 Grundwasserüberleitungsschächte und Revisionschächte 57

Anlage 10 Lastannahmen (Verkehrslasten) für die U-Bahn-Bauwerke 58

Anlage 11 Oktoberfestverordnung 59

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I. AllgemeinesÖffnungszeiten/Betriebszeiten

§ 1 Öffnungszeiten/Allgemeines

Das Oktoberfest 2009 beginnt am 19. September - 12.00 Uhr mittags - und endet am 4. Oktobermit dem Betriebsende. Eine Gewähr dafür, dass das Fest tatsächlich stattfindet, wird nichtübernommen und jede Verbindlichkeit wegen eines etwaigen Ausfalles, einer Verkürzung oderVerlegung abgelehnt.

§ 2 Betriebszeiten

gastronomische Großbetriebe (Festhallen)Beginn Ausschankende Musikende Betriebsende

Eröffnungstag 12.00 Uhr 22.30 Uhr 22.30 Uhr 23.30 Uhr

Werktage 10.00 Uhr 22.30 Uhr 22.30 Uhr 23.30 Uhr

Samstage 9.00 Uhr 22.30 Uhr 22.30 Uhr 23.30 Uhr

Sonn- u. Feiertage 9.00 Uhr 22.30 Uhr 22.30 Uhr 23.30 Uhr

gastronomische MittelbetriebeBeginn Ausschankende Musikende Betriebsende

Eröffnungstag 12.00 Uhr 23.00 Uhr 23.00 Uhr 23.30 Uhr

Werktage 10.00 Uhr 23.00 Uhr 23.00 Uhr 23.30 Uhr

Samstage 9.00 Uhr 23.00 Uhr 23.00 Uhr 23.30 Uhr

Sonn- u. Feiertage 9.00 Uhr 23.00 Uhr 23.00 Uhr 23.30 Uhr

Gaststättenbetriebe, denen die Verlängerung der Betriebszeiten bis 01.00 Uhr genehmigt ist,müssen den Ausschank und die Musik, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, 30 Minuten vorBetriebsende einstellen.

Am Eröffnungstag öffnen die Gaststättenbetriebe um 9.00 Uhr und dürfen ab 10.00 Uhralkoholfreie Getränke (kein alkoholfreies Bier) und kleine Gerichte verkaufen.

StraßenverkaufsgeschäfteBeginn Betriebsende

Eröffnungstag 10.00 Uhr 24.00 Uhr

Montag mit Donnerstag 10.00 Uhr 23.30 Uhr

Freitage 10.00 Uhr 24.00 Uhr

Samstage 9.00 Uhr 24.00 Uhr

Sonntage 9.00 Uhr 23.30 Uhr

30 Minuten vor Betriebsende darf durch die Bierauss chankbetriebe (siehe Anlage 1) keinAlkohol mehr ausgegeben werden.

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SchaustellergeschäfteBeginn Betriebsende

Eröffnungstag 12.00 Uhr 24.00 Uhr

Montag mit Donnerstag 10.00 Uhr – 12.00Uhr

23.30 Uhr

Freitage 10.00 Uhr – 12.00Uhr

24.00 Uhr

Samstage 10.00 Uhr 24.00 Uhr

Sonntage 10.00 Uhr 23.30 Uhr

30 Minuten vor Betriebsende darf durch die Bierauss chankbetriebe (siehe Anlage 1) keinAlkohol mehr ausgegeben werden.

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Zulassung

§ 3 Gaststätten- und Lebensmittelbetriebe

Für das Verabreichen von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von einerortsfesten Betriebsstätte aus ist eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Dieseist bis 01.07.2009 beim Kreisverwaltungsreferat, HA I/33, Frau Götz, Ruppertstraße 19, Zi. 2057,Tel.: 089/ 233 – 24 656, Fax: 089/ 233 – 27 189 persönlich oder schriftlich zu beantragen. Dasdem Vertrag beigelegte Antragsformblatt ist zu verwenden.

§ 4 Spiel und Schießbuden

Der Betrieb eines Schießgeschäftes wird nur zugelassen, wenn dafür eine Prüfungsbescheinigungeines staatlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für die Sicherheit von nicht-militärischen Schießanlagen dem TÜV (Abteilung Fliegende Bauten) oder derLandesgewerbeanstalt Bayern vorgelegt wird.

Die Prüfungsbescheinigung darf bei Beginn des Oktoberfestes nicht älter als 5 Jahre sein.

Spiel- und Schießbuden werden durch das Kreisverwaltungsreferat HA I/21 und, soweit siegenehmigungspflichtige Bauten sind, durch den TÜV überprüft. Die Abnahme der Schießgeschäfteim Hinblick auf den Vollzug des Waffengesetzes erfolgt am Donnerstag und Freitag vorFestbeginn. Besondere Anordnungen des Tourismusamtes, des Kreisverwaltungsreferates oderdes TÜVs sind bei der Ausübung des Gewerbes zu beachten.

Die Verwendung von so genannten „Sternzielen“ aus Kunststoff bzw. entsprechendenFlächenzielen aus Kunststoff ist nur nach den Vorgaben des Kreisverwaltungsreferates HA I/21(Tel. 089/ 233 – 44 635) zulässig.

§ 5 Platzanweisung

Die Zulassung und die Verteilung der Plätze sind Ermessensentscheidungen der Stadt. BeiZulassung besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz.

Die Plätze werden im derzeitigen Zustand überlassen. Hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit lehntdie Stadt jegliche Haftung ab.

Die Stadt erkennt nur schriftliche Abmachungen und Zusagen des Tourismusamtes alsrechtsverbindlich an. Mündliche Erklärungen, auch einzelner Personen der Stadtverwaltung, sindohne Rechtswirkung und begründen keinerlei Ansprüche.

§ 6 Platzwechsel, Geschäftsänderung

Die Überlassung der Plätze an Dritte, ein Wechsel der Plätze, die Änderung der Geschäftsart, dieZusammenlegung mehrerer Plätze zur einheitlichen Betriebsführung sowie Unterpacht sindverboten. In gastronomischen Großbetrieben ist die Unterverpachtung des Verkaufs bestimmterWaren innerhalb der Festhallen, in dem von der Stadt im Zulassungsvertrag festgelegten Rahmen,gestattet.

Bewerber, die ihr Zulassungsgesuch aus persönlichen Gründen zurückziehen wollen, können diesnicht unter dem Vorbehalt, selbst einen Platznachfolger benennen zu wollen. Ist bereits einePlatzzusage ergangen, so kann der Betreffende ebenfalls nur ohne Vorbehalt vom Vertragzurücktreten. Die Übertragung einer Platzzusage an eine von diesem benannte Person oder Firmaist grundsätzlich ausgeschlossen, auch unter dem Hinweis auf eine erwünschte Ablösung derBetriebsmittel durch den Platznachfolger.

§ 7 Schausteller / Personal

Schausteller müssen in der Wiesnvorwoche im KVR-Wiesnbüro im SZT vorsprechen umReisegewerbekarte und Versicherungsnachweis vorzulegen. Das auf dem Oktoberfestbeschäftigte Personal ist dem KVR-Wiesnbüro anzuzeigen. Das vom KVR vorbereitete Formblattist dafür zu verwenden.

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Die Beschäftigung von Kindern, die noch nicht 15 Jahre alt oder noch zum Besuch einer Schulemit Vollunterricht verpflichtet sind, ist grundsätzlich verboten.

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen nicht nach 20.00 Uhr beschäftigt werden.

Auf das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend vom 12.04.1976 wird besonders hingewiesen.Einschlägige Auskünfte erteilt die Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt, Hr. Peter Knieps, Heßstr. 130, 80797 München, Telefon 089/ 217 634 59.

Ausländer dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- undArbeitserlaubnis sind. Bei Kontrollen müssen die entsprechenden Papiere umgehend vorgelegtwerden können.

EU-Bürger aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn,Slowenien, Rumänien und Bulgarien dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung(Arbeitsgenehmigung-EU) der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nurbeschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

§ 8 Werbung

Festbezieher mit eigenen oder städt. Buden und Ständen dürfen an denselben ihreFirmenbezeichnung anbringen, soweit diese nicht über die Baulinie auslädt oder hinsichtlich ihrerHöhe das normale Maß überschreitet.

Die Vergabe von Werbemöglichkeiten an Dritte ist untersagt. Dies gilt auch für die Innenwerbung inGaststättenbetrieben und für die Parkplätze.

Die Bewilligung von Ausnahmen von Abs. 1 und 2 und die Vergabe aller übrigenWerbemöglichkeiten im Bereich des Festplatzes (Tafeln an Beleuchtungsmasten, Werbeportale,Werbeballone) erfolgen nach Genehmigung durch das Tourismusamt ausschließlich durch dieStröer Deutsche Städte Medien GmbH, Franziskanerstr. 14, 81669 München, Tel. 089/ 48 00 98-0.

Außerdem ist rechtzeitig die für das Steigenlassen von Ballonen erforderliche Erlaubnis derDeutschen Flugsicherung GmbH – DFS – einzuholen.

Die Verwendung von Reklametafeln, das Verteilen von Handzetteln, Fähnchen, Juxmützen usw.,der Einsatz von Lautsprecherwagen und ähnliches sind ausgeschlossen.

Zum Aufstellen von Masten zu Beleuchtungszwecken sowie zum Anbringen von Scheinwerfern anstädtischen Masten sind die Genehmigung des Tourismusamtes und die Zustimmung derStadtwerke München erforderlich.

Widerrechtliches Anbringen oder Verteilen von Werbematerial zieht dessen Einzug nach sich. Anstädtischem Eigentum (Budenstände, Masten usw.) entgegen den obigen Vorschriftenangebrachte Zettel, Tafeln, Schilder, Bemalungen usw. werden auf Kosten der Anbringer durch dasTourismusamt entfernt.

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Vorbereitung des Festes

§ 9 Aufbau/Anmeldung/Platzvergabe

Vor dem Aufbau ist bei der Festleitung der Platz anzumelden und das jeweiligeHausnummernschild abzuholen (Sprechzeiten: Mo-Do 9.00 – 12.00 Uhr u. 13.30 – 15.00 Uhr undFr 9.00 Uhr – 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Tel.: 089/ 233 - 302 93, 089/ 233 -302 92, 089/ 233 - 303 21, 0177/ 835 03 17).

Mit den Aufbauarbeiten dürfen beginnen:

ab 22.7.2009 Brauereifesthallen und andere gastronomische Großbetriebeab 17.8.2009 Hühnerbratereien, Kaffeezelte, Wurstimbisshallenab 24.8.2009 Hochfahrgeschäfteab 31.8.2009 alle anderen Betriebe.

Mit den Aus- und Aufbauarbeiten der städtischen Verkaufseinrichtungen darf jeweils erst nach derPlatzvergabe und Abholung der Nummernschilder

am 10.09.2009 um 08.00 Uhr Mastenplätzeam 10.09.2009 um 13.00 Uhr Buden, eigene Stände u. Fliegende Stände am 16.09.2009 um 08.00 Uhr Brotstände

begonnen werden.

In begründeten Fällen ist das Tourismusamt berechtigt, Ausnahmen zu genehmigen.

Die Plätze zur Aufstellung beziehereigener Bauten werden anhand des offiziellen Lageplanesdurch die Oktoberfestleitung nach Vorlage des Zulassungsvertrages angewiesen. NotwendigeÄnderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 10 Platzanweisung für eigene Bauten/Anmeldung

Die Baulinie und die angegebenen Bebauungsgrenzen sind genau einzuhalten; Vorbauten dürfennicht über die Begrenzungslinien hinausgehen. Aufschüttungen von Sand, Kies, Lösch oderdergleichen auf den Rasenflächen sind verboten. Eigenmächtig errichtete Bauten müssenabgebrochen und an den von der Oktoberfestleitung bestimmten Platz verlegt werden. ImWeigerungsfalle nimmt die Stadt die Verlegung auf Kosten des Festbeziehers vor. Für dieAbfallentsorgung während der Aufbauarbeiten gilt die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzungder Landeshauptstadt München.

§ 11 Aufgrabungen

Aufgrabungen aller Art, welche die Verkehrssicherheit oder Tiefbauobjekte gefährden, dürfen nichteigenmächtig vorgenommen werden, sondern müssen 5 Tage vor Beginn der Arbeiten beimTourismusamt (Tel.: 089/ 233 – 30 293) angemeldet werden.

Stützen, Anker, Streben usw. dürfen in die Straßen nur im Benehmen mit derOktoberfestbauleitung eingeschlagen werden, wenn dies im Hinblick auf die Standsicherheit derBauten unbedingt erforderlich ist. Die in Frage kommenden Festbezieher sind verpflichtet

a) die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Straßendecke nach den vom Stadtratfestgesetzten Einheitspreisen zu übernehmen,

b) Beschädigungen von Tiefbauobjekten fachgemäß beheben zu lassen.

§ 12 Strom-, Gas- und Wasserbezug, Kanalanschluss

Für den Bezug von Elektrizität, Gas und Wasser gelten die nachfolgenden Anlagen:2 Sonderbestimmungen für die Stromversorgung,3 Sonderbestimmungen für die Gasversorgung,4 Sonderbestimmungen für die Wasserversorgung und5 Gesonderte Abmachung gem. § 35 Entwässerungssatzung und § 17 Entwässerungs-

abgabensatzung für die Kanalanschlüsse

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Sämtliche Festbezieher sind verpflichtet, ihre Betriebe einschließlich Wohnwagen usw. an die vonder Stadt erstellten Stromversorgungsanlagen anzuschließen. Eigenerzeugungsanlagen dürfennur mit Genehmigung des Tourismusamtes auf der Festwiese betrieben werden.

§ 13 Beendigung des Aufbaues

Sämtliche Geschäfte müssen bis Donnerstag Abend vor Festbeginn betriebsfertig aufgestellt sein.Begründete Verzögerungen beim Aufbau sind rechtzeitig beim TÜV zu melden. Bei Nichteinhaltungdes Aufbautermins muss damit gerechnet werden, dass das Geschäft nicht mehr abgenommenwird und infolgedessen bei Beginn des Festes den Betrieb nicht aufnehmen darf. DasTourismusamt wird vom TÜV über die Nichteinhaltung des Aufbautermins unterrichtet. Bei derEntscheidung über die künftige Zulassung kann die unbegründete Nichteinhaltung desAufbautermins eine ausschlaggebende Rolle spielen.

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U-Bahn-Tunnel und VerbindungsgleisDie U-Bahn-Tunnel im Bereich der Theresienwiese verlaufen von Süden nach Norden(Verbindungsgleis mit Abstellanlage) und von Osten nach Westen (Tunnel der U-Bahn-Linie 4/5).

§ 14 U-Bahn-Verbindungsgleis mit Abstellanlage

Die Überdeckung des U-Bahn-Bauwerkes beträgt im Bereich des Notausstieges an der Hans-Fischer-Straße ca. 1.50 m, nördlich davon bis zur Straße 4 ca. 3.00 m und verringert sich danachin nordwestlicher Richtung kontinuierlich bis auf ca. 1.20 m. Über der Trafostation an der Straße 4ist nur eine Überdeckung von ca. 60 cm vorhanden.

Folgende Betriebsanlagen reichen bis an die Oberfläche:

a) Notausstieg mit Lüftungsschacht und Schacht für Feuerlöscheinrichtungen an der Hans-Fischer-Straße

b) Notausstieg mit Trafostation, Lüftungsschacht und Schacht für Feuerlöscheinrichtungen an derStraße 4

c) 14 Grundwasserüberleitungsschächte

Diese Betriebsanlagen der U-Bahn dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden und müssenjederzeit zugänglich sein. Grabungen, die näher als 4 m an diese Anlagen heranreichen, sindgrundsätzlich nicht zulässig.

§ 15 Tunnel der U-Bahn-Linie 4/5

Im Bereich der U-Bahn-Linie 4/5 befinden sich die oberirdische Schalterhalle am Bavariaring sowieGrundwasserüberleitungsschächte und Revisionschächte (siehe Anlage 9).

Die Grundwasserüberleitungsschächte und Revisionsschächte dürfen grundsätzlich nichtüberbaut werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Grabungen, die näher als 4 m an dieseAnlagen heranreichen, sind grundsätzlich nicht zulässig.

An den Bf Theresienwiese schließt sich in südwestlicher Richtung der Weichenbereich mit einerÜberdeckung von ca. 4 m an.

Die Überdeckung der anschließenden Tunnelröhren beträgt ca. 10 – 11 m.

§ 16 Grundwassermessstellen und Grundwasserentnahm ebrunnen

Über den Bereich der Theresienwiese verteilt befinden sich die in Anlage 9 dargestelltenGrundwassermessstellen und Grundwasserentnahmebrunnen.

Diese dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden und müssen jederzeit zugänglich sein.

§ 17 Grabungen im Bereich der U-Bahn-Anlagen

Alle Grabungen sind dem Baureferat Ingenieurbau mit vorgesehener Grabungstiefe in einemLageplan dargestellt anzuzeigen.

§ 18 Zulässige Belastung der U-Bahn-Anlagen

Die U-Bahn-Bauwerke sind grundsätzlich für die Belastung gemäß Anlage 10 ausgelegt. Durchdiese Lasten sind Fahrzeuge, die der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen,sowie Exponate mit einer maximalen Flächenlast von 44.4 kN/m² auf einer Fläche von 3.00 x 6.00m abgedeckt. Falls die Lasten für Kräne oder Exponate die Lastannahmen gemäß Anlage 10übersteigen, ist im Einzelfall nachzuweisen, dass die Stand- bzw. Gebrauchssicherheit der U-Bahn-Bauwerke nicht beeinträchtigt wird. Dazu ist dem Baureferat Ingenieurbau eine geprüfteStatik vorzulegen und dessen Zustimmung einzuholen.

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Wohn- und Packwagen

§ 19 Wagenhinterstellung

Schausteller, die das Fest mit Containern, Wohn-, Kühl-, Pack-, Maschinen- oder sonstigen Wagen beziehen, haben sich beim Eintreffen auf dem Festplatz bei der Oktoberfestbauleitung zumelden.

Für abstellberechtigte Container, Wohn-, Kühl- und Materialwagen werden Plaketten ausgegeben.Die Plätze zum Hinterstellen der Wagen bestimmt die Stadt.

Eine Gewähr dafür, dass für Wohnwagen ein Standplatz in der Nähe des Geschäftes zugewiesenwird, wird nicht gegeben.

Wagen von Beziehern städtischer Verkaufseinrichtungen und Wagen, die zum Betrieb deszugelassenen Geschäftes nicht unbedingt notwendig sind, dürfen auf der Festwiese nichthinterstellt werden. Das Abstellen von Packwagen und Loren auf den Freiflächen des Südteils derTheresienwiese ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Absperrungen entlang der Rettungswege inAbsprache mit der Festleitung. Wohn- und Packwagen dürfen nicht verpachtet werden.

Unberechtigt abgestellte, missbräuchlich verwendete Wagen und solche ohne Plaketten werdenkostenpflichtig entfernt.

Das Waschen von Fahrzeugen aller Art ist auf dem Festplatz ausdrücklich verboten.Ausgenommen hiervon ist das Waschen von Schaustellergeschäften und Verkaufswägen. Darüberhinaus sind Ausschlachtarbeiten an Kraftfahrzeugen sowie das vorsätzliche Ablassen und dasfahrlässige Freisetzen von wassergefährdenden Flüssigkeiten verboten.

Für Autostunts dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die vorab ordnungsgemäß durcheinen hierfür anerkannten Betrieb im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) vollständigvon allen wassergefährdenden Flüssigkeiten befreit wurden.

§ 20 Container, Wohn- und Materialwagen

Die Aufstellung der Container, Wohn- und Materialwagen hat nach den Anordnungen derOktoberfestleitung und der Branddirektion zu erfolgen.

Container, Wohn-, Materialwagen und Zugmaschinen dürfen in der Nähe von Festhallen,Gaststättenbetrieben bzw. Versammlungsstätten nur dann aufgestellt werden, wenn zwischendiesen Betrieben und den Wagen eine Gasse von mindestens 5 m frei bleibt.

Materialwagen müssen untereinander Abstände von mindestens 1 m , Wohnwagen zu anderenWohn- oder Materialwagen Abstände von mindestens 2 m aufweisen.

Container, Wohn- und Materialwagen müssen allseitig für die Feuerwehr zugänglich sein. Nichtkurzfristig verschiebbare Einrichtungen zu Wohnzwecken wie Sattelauflieger und Wohncontainersind frühzeitig der Oktoberfestleitung und der Branddirektion anzuzeigen.

§ 21 Wohnwagen

Die Besitzer von Wohnwagen haben Abfälle jeder Art in geeignete Behälter abzulagern und dürfendiese nur an den vorgesehenen Sammelstellen entleeren. Für Glas und Papier/Kartonagen gilt §52 Satz 1 entsprechend. Das Ausschütten von Flüssigkeiten ist nur an den Wasserabläufen oderan den Ausgüssen gestattet. Die Umgebung der Wohnwagen ist stets in ordentlichem undsauberem Zustand zu halten. Die Beherbergung familien- und betriebsfremder Personen inWohnwagen und dergleichen ist verboten.

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Aufstellung Fliegender Bauten und Errichtung genehm igungspflichtigerbaulicher Anlagen

§ 22 Allgemeines

Fliegende Bauten sind gemäß Art. 72 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 14. August 2007 (BayGVBl. S. 588 ff) Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt anwechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den Fliegenden Bauten zählen auch dieFahrgeschäfte.

Alle übrigen baulichen Anlagen sind genehmigungspflichtig (Art. 55 BayBO), soweit es sich nichtum verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 BayBO handelt.

Alle Bauvorhaben (genehmigungspflichtige, verfahrensfreie und Fliegende Bauten) müssen denbaurechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 23 Prüfbücher

Änderungen, Umbauten und weitere Maßnahmen an fliegenden Bauten, die eine Eintragung insPrüfbuch erfordern, sind spätestens 2 Monat vor Aufbaubeginn zusammen mit den erforderlichenUnterlagen der TÜV Süd Industrie Service GmbH (Abteilung Fliegende Bauten), Westendstraße199, 80686 München vorzulegen.

In der Woche vor Festbeginn hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Fliegende Baujederzeit geprüft werden kann (Gebrauchsabnahme) und ein Verantwortlicher vor Ort zurVerfügung steht.

§ 24 Aufstellung Fliegender Bauten

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie zum ersten Mal aufgestellt und in Gebrauch genommenwerden, einer Ausführungsgenehmigung. Das gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, dienicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, sowie für Zelte bis zu einerGrundfläche von 75 m², Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s undweniger als 5 m Höhe, Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 m², ihre Fußbodenhöheweniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich den Überdachungen und sonstigen Aufbautenweniger als 5 m beträgt und Toilettenwagen.

Fliegende Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften gem. Art. 72 Abs. 5 BayBO nuraufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung der Lokalbaukommission unter Vorlage des Prüfbuchesangezeigt ist. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufstellungerfolgen.

Es sind Bestuhlungs- und Rettungswegpläne analog zu den Vorgaben der Versammlungsstätten-verordnung (§ 44) anzufertigen. Diese sind der Branddirektion mindestens 3 Monate vor Auf-stellungsbeginn 5-fach zur Genehmigung vorzulegen; ausgenommen diese sind Bestandteil desPrüfbuches.

Die Inbetriebnahme des Fliegenden Baues wird gemäß Art. 72 Abs. 5 BayBO von einerGebrauchsabnahme abhängig gemacht. Diese Gebrauchsabnahme führt im Auftrag desPlanungsreferates, HA IV/12 T – Lokalbaukommission – die TÜV Süd Industrie Service GmbH(Abteilung Fliegende Bauten), Westendstraße 199, 80686 München, als Sachverständiger durch.Der Nachweis über die erfolgte Abnahme ist durch Eintrag des Sachverständigen in das Prüfbuchzu führen und durch das Planungsreferat HA IV/12 T – Lokalbaukommission – zu bestätigen.Daraus muss ersichtlich sein, dass die Betriebs- und Standsicherheit gewährleistet und dieAufstellungsart einwandfrei ist.

Bei Unfällen die in Zusammenhang mit der Eigenart, der Konstruktion oder dem Betrieb einesfliegenden Baus stehen, sind neben Tourismusamt und Polizei (vgl. Nr. 13 desZulassungsvertrags) unverzüglich TÜV und LBK zu informieren. Bis zur Klärung der Umstände istder Betrieb einzustellen. Die Wiederinbetriebnahme nach einem Unfall bzw. einer Stilllegungbedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Dienstkräfte von TÜV und LBK.

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Fliegende Bauten, die erstmals zum Oktoberfest zugelassen werden, sind bereits bei einervorangehenden Aufstellung einer besonders eingehenden und kritischen Prüfung durch den TÜVSüd Industrie Service GmbH (Abteilung Fliegende Bauten), München zu unterziehen.Hierzu gehört die Prüfung der sicheren Ausführung von Dekorationen in den gastronomischenGroßbetrieben auch insoweit, als diese nicht Bestandteil der Ausführungsgenehmigung ist.

§ 25 Mobile Überdachungen

Die Freischankflächen der Zelte sind grundsätzlich von Überdachungen freizuhalten. Unter engenVoraussetzungen kann in Einzelfällen probehalber eine temporäre Überdachung in den Biergärtenzugelassen werden.

Ob temporäre Biergartenüberdachungen zulässig sind, insbesondere auch ob dieRahmenbedingungen eingehalten werden, wird in jedem Einzelfall durch die zuständigen Stellen(Branddirektion und LBK) geprüft. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen der Genehmigung desBestuhlungsplans (gem. § 29 dieser Betriebsvorschrift) und der Gebrauchsabnahme desjeweiligen Zeltes. Die für die Beurteilung der Überdachungen zusätzlich erforderlichen Unterlagen(Ansicht oder Schnitt, ggf. Beschreibung,...) sind 5-fach zusammen mit den in § 24 genanntenFluchtweg- und Bestuhlungsplänen vorzulegen. Die temporären Überdachungen in denGartenbereichen sind in den Fluchtweg- und Bestuhlungsplänen mit darzustellen.

Für Überdachungen in den Biergartenbereichen der Zelte sind die folgenden Randbedingungeneinzuhalten.

1. Es ist ein geprüfter Standsicherheitsnachweis und eine Abnahme vor Ort (Prüfung durch dieTÜV SÜD Industrie Service GmbH, Abteilung Fliegende Bauten, München) erforderlich. DieStandsicherheit der Überdachungen muss der Standsicherheit der Zelte entsprechen.Die Standsicherheitsnachweise müssen dem TÜV spätestens 2 Monate vor der geplantenAufstellung vorliegen.

2. Eine Überdachung der Sitzplatzbereiche im Garten ist nur bei Regen zulässig.

3. Es dürfen nur die Biergartengarnituren selbst überdacht werden. Alle Flucht- undRettungswege sind von der Überdachung ausgeschlossen.

4. Der vertikale Abstand der Überdachungen von den Heizungen in den Biergärten mussmindestens 80 cm betragen.

5. Bei Undichtigkeiten an der Gasversorgung ist es erforderlich, dass das verwendete Erdgasnach oben Abströmen kann und nicht unterhalb der Überdachung eine explosionsfähigeAtmosphäre entsteht.

6. Die folgenden horizontalen Sicherheitsabstände von den ausgefahrenen Biergartenüber-dachungen sind grundsätzlich einzuhalten:6 m zu Groß- und Mittelbetrieben (>75 m²)3 m bei nichtbrennbaren Toilettenanlagen3 m zu den kleinen Verkaufsständen an den Straßen3 m zu Sicht- und WindschutzwändenDiese Abstände sind im Rettungsweg- und Bestuhlungsplan darzustellen und zu vermaßen.

7. Die Überdachungen müssen nach allen Seiten offen sein. Halbhohe Seitenwände sind nichtzulässig.

8. Die Überdachungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. DieTragkonstruktionen müssen nichtbrennbar sein.

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§ 26 Errichtung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben (Art. 55 BayBO) können nur ausnahmsweise und nachAbsprache zugelassen werden. Für Fragen zu Baugenehmigungen und zum weiteren Verfahrenwenden Sie sich frühzeitig an die Sachbearbeiter der Lokalbaukommission (Tel.: 089/ 233 – 24477). Zum Verfahren für die Herstellung und Änderungen von Entwässerungsanlagen wenden Siesich bitte frühzeitig an die zuständigen Sachbearbeiter der Münchner Stadtentwässerung (Tel.089 / 233 – 62 678, siehe Anlage 6).

§ 27 Betriebsprüfungen, Verantwortlichkeit

Den Anordnungen der Mitarbeiter der Lokalbaukommission, des Baureferates, HauptabteilungEntwässerung, der TÜV Süd Industrie Service GmbH (Abteilung Fliegende Bauten), München, derOktoberfestleitung und des Kreisverwaltungsreferates ist bei Vermeidung der Baueinstellung Folgezu leisten. Auch nach Beginn des Festes nehmen Mitarbeiter dieser Stellen Betriebsprüfungen vor.Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Festbezieher für den einwandfreien Zustand derBauten und ihre Betriebsführung wird durch die ausgeführten Prüfungen nicht berührt. Für dieAmtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde und der TÜV Süd Industrie Service GmbH werden dieGebühren getrennt erhoben.

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Brandschutz

§ 28 Allgemeines

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 13.03.2000 zum Vollzugdes (damaligen) Art. 85 BayBO einschließlich der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegenderBauten und die gegebenenfalls ergänzend in den Prüfbüchern der fliegenden Bautenangegebenen Vorschriften sind zu beachten.Ferner sind sinngemäß die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung sowiebesondere Brandschutzauflagen der Branddirektion zu berücksichtigen.

Bauliche Änderungen an bestehenden Betrieben sind der Branddirektion rechtzeitig anzuzeigen.

Die Branddirektion ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen und groben Verstößen gegen dieBrandschutzbestimmungen neben der Strafverfolgung die Einstellung des Betriebes zu fordern.

Die Verwendung von Großschirmen (über 2,50 m Durchmesser) auf dem Festgelände ist ausSicherheitsgründen untersagt, sofern nicht die Vorgaben für mobile Überdachungen nach § 25eingehalten sind.

Für jeden Verkaufsstand und für jedes Fahrgeschäft ist ein geeigneter, amtlich zugelassenerFeuerlöscher nach DIN 14 406 oder DIN EN3 bereitzuhalten. Das Löschvermögen mussmindestens 4 Löschmitteleinheiten bezogen auf die Brandklasse A nach DIN EN 3 betragen(Kennzeichnung im Schriftfeld 1 mindestens „13 A“ oder mehr).

§ 29 Größere Bauten

Bauten mit mehr als 200 Besucherplätzen bedürfen der Zustimmung der Branddirektion. Der indiesem Rahmen von der Branddirektion geprüfte und genehmigte Bestuhlungsplan ist Grundlagefür die Gebrauchsabnahme durch die Lokalbaukommission. Er ist in unmittelbarer Nähe beimHaupteingang des Festzeltes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nichtgeändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen und dieHöchstbesucherzahl darf nicht überschritten werden.

Bei allen größeren Bauten (mehr als 1000 Besucherplätze) ist die Bestuhlungsfläche selbst durchca. 3 m breite Gänge mit Barrieren so aufzuschließen, dass Besucher in der Mitte der Halle aufkürzestem Weg einen gesicherten Fluchtweg ins Freie erreichen können.

Auf Balkonen sind grundsätzlich Tische mit Bänken aufzustellen.

Stühle dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Gänge zusätzlich durch geeignete Barrierenfreigehalten sind. Sofern Balkone durch Barrieren in Boxen unterteilt werden, sind die Barrieren soanzuordnen, dass die Fluchtwege frei bleiben. Türen im Zuge von Rettungswegen müssenSchlösser haben, die es ermöglichen Türen im abgesperrten Zustand von innen mit einemeinzigen Griff von oben nach unten in voller Breite zu öffnen („Panikschloss“).

Türabschlüsse, herausnehmbare Gitter, eingehängte Ketten, Seile u. a. im Zuge von Fluchtwegensind unzulässig.

Die Treppenläufe zu den Balkonen der Festhallen sind so anzulegen, dass sie einen eigenenAusgang ins Freie besitzen. Die Treppenläufe sollen geradlinig verlaufen und höchstens einZwischenpodest aufweisen.

Die lichte Breite der Ausgangstüren von Festzelten ins Freie muss der Treppenlaufbreiteentsprechen. Für 125 Personen (Sitzplätze) ist 1 m Ausgangsbreite erforderlich.

Das gleiche Bezugsmaß gilt für alle Haupt- und Nebengänge innerhalb der Festhallen.

Sämtliche Aus- und Notausgänge der Festhallen müssen in voller Breite freigehalten werden. ImBereich der Vorgärten sind geradlinige Fluchtwege vorzusehen, die unmittelbar zu denangrenzenden Straßen führen.

Die Fluchtwegbreite im Vorgarten muss der zugehörigen Hallen-Ausgangsbreite und der für denbetreffenden nichtüberdachten Vorgartenbereich erforderlichen Ausgangsbreite (1 m für 450

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Personen) entsprechen.

Sofern Schänken neben Hallenausgängen liegen, ist für jede Schänke ein hinreichend großerAbstellplatz für Bierfässer vorzusehen. Das Abstellen von Bierfässern im Bereich von Ausgängenund Fluchtwegen ist unzulässig.

Toilettenanlagen in den Festzelten sind so anzuordnen, dass durch den zu erwartenden Rückstaudie notwendigen Rettungsweg- und Ausgangsbreiten nicht eingeengt werden.

In sämtlichen Festhallen und sonstigen Bauten mit mehr als 200 Besucherplätzen ist imBenehmen mit einem anerkannten Sachverständigen eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, diebei Versagen der Hauptbeleuchtung die Rettungswege bis zum Ausgang ins Freie beleuchtet. Siemuss dem Stand der Technik und den gültigen Allgemein anerkannten Regeln der Technikentsprechen, ein entsprechender Nachweis eines anerkannten Sachverständigen ist auf Verlangenvorzulegen.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die sicherheitsrelevanten Einrichtungen (wie z. B.Sicherheitsbeleuchtungsanlage, Sonderfernsprechnetz) auch bei Blitzeinwirkungen in ihrerbestimmungsgemäßen Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Auf die erforderlichen Rauchabzüge für Zelte mit mehr als 1500 Besuchern wird hingewiesen. DieAuslöseeinrichtungen und die Anordnung der Rauchabzugsöffnungen sind im Einvernehmen mitder Branddirektion vorzusehen.

§ 30 Ausschmückungen

Zur Ausschmückung dürfen nur nichtbrennbare oder schwer entflammbare bzw. durchImprägnierung schwerentflammbar gemachte Gegenstände und Stoffe verwendet werden; diesedürfen darüber hinaus nicht brennend abtropfen und bei Brandeinwirkung nicht vorzeitig abfallen.

Dekorationen aus Hopfen müssen durch geeignete Imprägnierungen schwer entflammbar gemachtwerden. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Branddirektion bei der Abnahme vorzulegen.

Schwerentflammbare Baustoffe müssen eine der folgenden Normen entsprechen:

• DIN 4102 Teil 1, Klasse B1, Verwendbarkeitsnachweis (allgemeines bauaufsichtlichesPrüfzeugnis bzw. allgemein bauaufsichtliche Zulassung),

• DIN 4102 Teil 4, Klasse B1, für Klassifizierte Baustoffe (z.B. Holzwolle-Leichtbauplattennach DIN 1103), oder

• DIN EN 13501 Teil 1, mind. Klasse C-s3, d2, bestätigt durch einenVerwendbarkeitsnachweis eines anerkannten Prüfinstitutes

Elektrische Leuchten dürfen nicht so mit Stoffen umgeben werden, dass diese entzündet werdenkönnen.

Abgeschnittene Bäume und Pflanzen dürfen nur im grünen Zustand verwendet werden. Sie sindmit einem wirksamen Flammschutzmittel zu imprägnieren. Bäume müssen bis etwa 50 cm überdem Boden astfrei sein.

Brennbare (auch schwer entflammbare) Stoffe müssen von Feuerstätten, Dampfleitungen undnicht ausreichend gedämmten Rauchrohren mindestens

50 cm entfernt sein. Auf die Feuerungsverordnung wird hingewiesen.

Die Zu- und Notausgänge, die Lampen der Sicherheitsbeleuchtung und die Löscheinrichtungendürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verhängt werden.

Vom Fußboden müssen alle Ausschmückungsbestandteile einen Mindestabstand von 15 cmerhalten.

§ 31 Luftballons

Das Aufbewahren, Feilbieten, Mitbringen und die Verwendung von Ballonen, die mit brennbarenGasen gefüllt sind, ist im Festwiesenbereich ausnahmslos verboten.

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Das Füllen von Ballonen mit nichtbrennbaren Gasen ist im Festwiesenbereich nur im Freienzulässig. Die Ballonfüllstellen sind bei der Festleitung zu beantragen und vor Inbetriebnahme derBranddirektion anzuzeigen.

Metallbeschichtete Luftballons dürfen weder verkauft, verteilt, mitgebracht oder aufbewahrt werden(vergl. § 51 Ziff. 10).

§ 32 Feuerstätten

Feuerstätten dürfen erst nach erfolgter Abnahme durch einen Beamten der Branddirektion inBenutzung genommen werden. Die Ausmündungen der Schornsteine müssen mit wirksamenFunkenfängern versehen sein.

Abdunstleitungen sind von Fettablagerungen spätestens alle 4 Tage, im Bedarfsfall in kürzerenZeitabständen, zu reinigen.

Dunstabzugshauben sowie maschinelle Abzugsanlagen von Frittiergeräten sind täglich zu reinigen.

Zur Bekämpfung von Bränden in Friteusen bis zu 50 l Füllmenge muss je Friteuse einFeuerlöscher nach DIN EN 3 für die Brandklasse F vorhanden sein. Friteusen mit mehr als 50 lFüllmenge sind mit einer automatischen Löschanlage auszustatten; dies gilt auch, wenn mehrerenebeneinander aufgestellte Einzelgeräte die Fettgesamtmenge von 50 Litern überschreiten undeine wechselseitige Brandübertragung zu befürchten ist.

Heiz- und Wärmevorrichtungen, die als ungeeignet beanstandet werden, sind sofort außer Betriebzu setzten und vollständig zu entfernen.

§ 33 Holzkohlefeuerung

Das Anzünden von Holzkohle an Bratrosten und dergleichen mittels Spiritus und ähnlichenbrennbaren Flüssigkeiten ist unzulässig.

§ 34 Kraftstoffe

Kraftstoffe (Benzin und Dieselöl usw.) dürfen auf der Festwiese nur mit Genehmigung derBranddirektion gelagert werden. Diese bestimmt die Lagerungsplätze und erteilt erforderlicheAuflagen. Die Lagerung von mehr als dem Tagesbedarf an Kraftstoffen auf der Festwiese istverboten.

Umfüllvorgänge mit Kraftstoffen oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur übermedienbeständigen und vor Niederschlägen geschützten Auffangwannen vorgenommen werden.In griffbereiter Nähe sind Bindemittel vorzuhalten. Ausgelaufene Stoffe sind unverzüglich mitBindemitteln aufzunehmen und Gewässer unschädlich zu entsorgen.

Der Austritt von wassergefährdenden Stoffen in den Boden ist unverzüglich der Branddirektion, derPolizei oder dem Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstraße 28a,80335 München, anzuzeigen.

§ 35 Verwendung von Flüssiggas

Die Verwendung und Lagerung von Flüssiggas im Bereich der Festwiese ist nur im Einvernehmenmit der Branddirektion zulässig.

Grundsätzlich gilt:

Flüssiggasflaschen sind in geschlossenen, absperrbaren und belüfteten Blechschränkenunterzubringen. Die Blechschränke müssen vom Freien aus zugänglich und gekennzeichnet sein.Die Belüftung der Schränke darf durch Bauteile und Lagerungen nicht beeinträchtigt werden.

Eine Füllmenge von 28 kg, verteilt auf 2 Flaschen, darf nicht überschritten werden. Für jedeFlüssiggasanlage ist als Nachweis der ordnungsgemäßen Beschaffenheit eine vom Sachkundigendes Gaslieferanten ausgestellte Prüfbescheinigung vorzulegen.

Flüssiggasflaschen müssen in ständig beaufsichtigten Bereichen außerhalb des Zugriffs Dritter

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aufgestellt werden.

Vorstehende Auflagen gelten nicht für Wohnwagen oder Wohnmobile mit vorschriftsmäßiggeprüfter Flüssiggasanlage.

Die Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen A I zum Betrieb von Kraft-und Lichterzeugungsanlagen ist unzulässig.

§ 36 Brennbare Abfälle

Abfallbehälter für Brennstoffrückstände und brennbare Abfälle müssen aus nichtbrennbarenStoffen bestehen. Sie müssen – ausgenommen Sammelbehälter für Altpapier im Freien –dichtschließende Deckel haben. Abfallbehälter, die im Bereich von Rettungswegen aufgestelltwerden, sind so zu befestigen, dass sie nicht umgestoßen oder verrückt werden können.

Brennbare Abfallstoffe sind bei Betriebsschluss aus den Gästeräumen zu entfernen.

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Gemeinsame Vorschriften für sämtliche Festbezieher

§ 37 Allgemeines/Betriebs- und Anwesenheitspflicht /Gewerbepapiere

Der Festbezieher ist verpflichtet, sein Geschäft während der ganzen Dauer des Festes persönlichzu betreiben. Unterlässt er dies aus eigenem Verschulden, so hat er für jeden Tag, an welchem derGeschäftsbetrieb ganz oder teilweise unterbleibt, ein Vertragsstrafe zu entrichten.

An den Tagen, an denen der Festbezieher eine Warenlieferung erwartet, muss er oder einebevollmächtigte Person ab 7.00 Uhr an seinem Geschäft anwesend sein, um die Waren zügigentgegen zu nehmen.

Alle Festbezieher müssen eine gültige Gewerbeerlaubnis besitzen, die gegebenenfalls vomKreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung I/31, Ruppertstraße 19 oder von dessen Dienststelle aufder Festwiese erteilt wird. Dies gilt auch für die von den Festwirten innerhalb derGaststättenbetriebe zugelassenen Gewerbebetreibenden (§ 73). (Tel. Auskunft 089/ 233 - 20 306).

§ 38 Kranarbeiten

Während des Oktoberfestes dürfen Kranarbeiten an Schaustellergeschäften nur nach Einholungder Genehmigung bei der Festleitung erfolgen. Während der Betriebszeiten (siehe § 2) ist dieBenutzung von Kranfahrzeugen grundsätzlich untersagt. In Sonderfällen kann mit Zustimmung desTourismusamtes und des TÜVs eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Bei allenKraneinsätzen sind die Betreiber der Nachbargeschäfte zu unterrichten. Um das Erscheinungsbilddes Oktoberfestes nicht zu beeinträchtigen, werden Kranfahrzeuge mit ausgefahrenem Auslegerim Geschäftsbereich nicht geduldet.

Bei Kranarbeiten sind die Stützen immer mit Holzbohlen zu unterlegen. FestgestellteBeschädigungen des Straßenbelages werden auf Kosten des Verursachers behoben.

§ 39 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Festbezieher werden – soweit geschäftsnotwendig undgesetzlich zulässig – elektronisch gespeichert, verarbeitet und an interessierte Dritte in Form einerBezieherliste weitergegeben.

§ 40 Haftung/Abschluss von Versicherungen

Die Stadt übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sach- und Vermögensschädenirgendwelcher Art, die den Festbeziehern oder den in den Schutzbereich dieses Vertrageseinbezogenen Dritten während des Oktoberfestes oder in der Auf- bzw. Abbauzeit aufgrund derPlatzbenützung oder sonst irgendwie entstehen. Dies gilt bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit, beiErfüllungsgehilfen auch für Vorsatz. Insoweit stellen die Bezieher die Stadt von allen eigenen undallen Ansprüchen Dritter (auch soweit sie nicht in den Schutzbereich des Vertrages einbezogensind) frei. Die Festbezieher stellen die Stadt von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen dieStadt in Zusammenhang mit dem Betrieb des Geschäftes geltend gemacht werden (insbesondereAnsprüche strafrechtlicher Art, Ansprüche aus Markenrechts-, Urheberrechts- undWettbewerbsverletzungen). Sämtliche Festbezieher sind ausdrücklich verpflichtet, die zurSicherung und zum Schutze ihres Eigentums notwendigen Maßnahmen selbst zu ergreifen undetwaige Schadenersatzansprüche Dritter ohne Mitwirkung der Stadt zu regeln.

Die Festbezieher haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung bei einer leistungsfähigenVersicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Höhe der Versicherung muss in jedem Fall dieBefriedigung berechtigter Ansprüche gewährleisten. Der Abschluss einer Feuer-, Unfall- undSturmschadenversicherung wird den Unternehmern empfohlen.

Aufschriften oder Anschläge, durch die zum Ausdruck kommt, dass der Unternehmer keine odernur eine beschränkte Haftung übernimmt, dürfen nicht angebracht werden.

Die Vorschriften der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV) vom 17.12.1984 (siehe Anlage8) sind zu beachten.

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§ 41 Bewachung

Die Betreiber von Schaustellergeschäften und die Inhaber von Gaststättenbetrieben sindverpflichtet, soweit es für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,geeignetes (insbesondere in rechtlicher und einsatztaktischer Hinsicht geschult, körperlich,geeignet, der deutschen Sprache mächtig) und zuverlässiges (Nachweis durch Vorlage einesFührungszeugnisses vor Festbeginn) Ordnungspersonal in ausreichender Anzahl zu beschäftigen.Deshalb sind spätestens acht Wochen vor Festbeginn die Führungszeugnisse des vorgesehenenPersonals dem Kreisverwaltungsreferat HA I/312 zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.

Die Inhaber von Gaststättenbetrieben sind verpflichtet sämtliche für die Wiesn vorgeseheneMitarbeiter der Ordnungsdienste in Eigenverantwortung zusätzlich zu der nach derBewachungsverordnung notwendigen IHK-Unterrichtung jährlich wiesnspezifisch zu schulen oderschulen zu lassen und dem Kreisverwaltungsreferat bis Wiesnbeginn einen entsprechendenSchulungsnachweis schriftlich vorzulegen.

Die Ordnungsleute sind verpflichtet, die behördlichen Organe bei der Vornahme vonAmtshandlungen nach Kräften zu unterstützen.

Die Inhaber und Betreiber sind verpflichtet, Ordner, deren Unzuverlässigkeit nachträglichfestgestellt wird, unverzüglich zu entlassen. Ein entsprechendes Kündigungsrecht ist in dieVerträge mit den Bewachungsunternehmen aufzunehmen.

§ 42 Firmenbezeichnung

Die Festbezieher haben am Geschäft in einer für jedermann erkennbaren Weise den Namen mitmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Wird für den Gewerbebetrieb eineVerkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so muss an dieser in einer für jedermannerkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen desGewerbetreibenden angebracht werden.

§ 43 Preisgestaltung

Die dem Tourismusamt benannten Waren-, Fahr- und Eintrittspreise sind für die Dauer des Festesverbindlich. Sie müssen gut sichtbar und leicht leserlich angebracht sein.

Verbilligte Verkaufs-, Eintritts- und Fahrpreise für Kinder müssen mindestens für Kinder bis zurVollendung des 11. Lebensjahres gelten.

An den beiden Familientagen (jeweils dienstags) sind in der Zeit von 12 – 18 Uhr die Preisespürbar familienfreundlich zu gestalten.

§ 44 Beanstandungen

Sollten Tatsachen vorliegen oder während des Oktoberfestes bekannt werden, welche dieAnnahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender oder die mit der Leitung desGewerbebetriebes beauftragte Person die für die Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehrbesitzt (insbesondere bei Verstoß gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts, derOktoberfestverordnung, der Betriebsvorschriften oder gegen im Rahmen der Veranstaltung erteilteAuflagen), muss der Gewerbebetreibende damit rechnen, dass er vom Festplatz verwiesen undkünftig nicht mehr zugelassen wird.

Festbezieher, die durch ungerechtfertigtes Preisgebaren den Ruf des Oktoberfestes schädigen,werden – unbeschadet der öffentlich bzw. strafrechtlichen Würdigung – von der Oktoberfestleitungerfasst. Die Zulassung von Personen, die in dieser Hinsicht schwerwiegend oder zum wiederholtenMale beanstandet werden mussten, kann nicht mehr erfolgen.

Inhaber von Lebensmittelbetrieben, deren Waren lebensmittelaufsichtlich mehrfach beanstandetwerden, werden vom Bezug des Oktoberfestes mindestens für ein Jahr ausgeschlossen. Beiwiederholter schwerwiegender Beanstandung oder bei besonders schwerwiegender einmaligerBeanstandung erfolgt dauernder Ausschluss vom Oktoberfest.

Das gleiche gilt, wenn anlässlich von Probekäufen bei belegten Broten eine im Verhältnis zum

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Preis mangelhafte Einlage festgestellt wird.

§ 45 Vorzeitige Schließung

Geschäfte, die vor der allgemeinen offiziellen Schlussstunde aus triftigen Gründen schließen, sindverpflichtet, ausreichende Beleuchtung bis zur Schlussstunde beizubehalten. Dies gilt vorwiegendfür Kindergeschäfte. Kindergeschäften (Karussells, Verkehrskindergärten u. ä.) wird ausdrücklichzur Auflage gemacht, keine Nachbildungen von Kriegsfahrzeugen aller Art weder als Fahrkörpernoch als Ausschmückungsgegenstand zu verwenden.

§ 46 Fundgegenstände

Die Festbezieher sind verpflichtet, Fundgegenstände beim Kreisverwaltungsreferat, Fundbüro,(Festwiese) täglich bis 12.00 Uhr abzuliefern.

§ 47 PKW-Verkehr

Für die Personenkraftwagen der Festbesitzer werden auf dem Südteil der Theresienwiese in denJahren ohne das Zentrale Landwirtschaftsfest Dauerparkplätze eingerichtet. Diese dürfen nur mitDauerausweisen des Bewachungsdienstes des Bayerischen Roten Kreuzes, RKB Rot-Kreuz-Betriebe, Seitzstr. 8, 80538 München (Tel: 0 89/ 23 73 - 255), benutzt werden.

Die Abstellung hinter den Geschäften oder zwischen Wohnwagen etc. ist nicht zulässig.

Das Befahren des Festgeländes ist ebenfalls nicht zulässig. Es gilt die Verordnung derLandeshauptstadt München über das Oktoberfest.

Das Befahren des Behördenhofes zum Aufsuchen von Dienststellen ist zu unterlassen.

§ 48 Kampfhundeverbot

Es ist jedem Festbezieher untersagt, einen Kampfhund im Sinne des § 1 der Verordnung überHunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268) für dieDauer des Oktoberfestes sowie für die Dauer der jeweiligen Auf- und Abbauarbeiten auf dasGelände der Festwiese zu verbringen. Dies gilt auch für diejenigen Kampfhunde, für die eineErlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)oder – für Festbezieher aus anderen Bundesländern – nach sonstigen landesrechtlichenBestimmungen von der jeweiligen Heimatgemeinde des Hundehalters erteilt wurde.

§ 49 Umsatzsteuer

Die Festbezieher müssen, soweit sie nicht nach § 68 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung(UStDV 1993) von der Führung eines Umsatzsteuerheftes nach § 22 Abs. 5 desUmsatzsteuergesetzes (UStG 1993) befreit sind, ein vom zuständigen Finanzamt ausgefertigtesSteuerheft führen, in das sämtliche Einnahmen und der Wareneingang täglich einzutragen sind.Wer nicht im Besitz eines ordnungsgemäßen Umsatzsteuerheftes oder einer Bescheinigung überdie Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes ist, kann sich nach § 379 Abgabenordnungeiner Ordnungswidrigkeit schuldig machen.

§ 50 Anerkennungsgebühren

Die Benutzung von Teilflächen der Theresienwiese zur Aufstellung von Lieferwagen, Lagerhüttenund Auslieferungslagern ist genehmigungspflichtig. Für die Überlassung von Grund wird einePlatzmiete erhoben.

Sind Auslieferungslager in Hütten, Zelten und dergleichen untergebracht, die Fliegende Bautendarstellen, dann gelten §§ 22 - 27 der Betriebsvorschriften auch für diese.

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§ 51 Verkaufsverbote

Auf dem Oktoberfest ist der Verkauf von Artikeln verboten, die nicht zum Charakter des Festespassen, oder durch die Streitigkeiten bei den Festbesuchern ausgelöst werden können.

Unter anderem wird eine Erlaubnis nicht erteilt:

1. für den Handel mit phosphoreszierenden Gegenständen, Feuerwerkskörpern,Schreckschusspistolen, feststehenden Messern, Stopselrevolvern u. ä.Spielzeugschusswaffen (z. B. „Ninja“-Waffen und „Rambo“-Messer, Panzer,Maschinengewehre usw.), Konfetti, Papierschlangen, größeren Juxhüten und -mützen(insbesondere auch solchen die nicht zum Charakter des Festes passen, wie Faschingshüteu.ä.), Pfaufedern, Spritzpistolen, Kurzwaren, Modeschmuck o. ä. und Kleidungsstücken,

2. für den Verkauf und das Verteilen von Überraschungspaketen, Scherzbriefen, Horoskopen,Glücks- und Wahrsagebriefen,

3. für den Warenschnellverkauf,

4. für kostenlose Abgabe von Reklameballonen,

5. für Foto- und Filmaufnahmen von Passanten zu Erwerbs- und Werbezwecken auf den Straßender Festwiese,

6. für den Verkauf von Spielwaren. Als Spielwaren gelten insbesondere Gegenstände, die inkeinem Bezug zum Volksfestcharakter des Oktoberfestes stehen,

7. für den Verkauf und die Entgegennahme von Bestellungen für Uhren, mit Ausnahme vonArmbanduhren und Taschenuhren mit Oktoberfestmotiven,

8. für den Verkauf von echtem Schmuck,

9. für den Verkauf von Scherzartikeln, soweit diese bei ihrer Anwendung auf dem Oktoberfestdazu geeignet sind, andere Festbesucher über Gebühr zu belästigen,

10. für den Verkauf und das Verteilen metallbeschichteter Luftballons.

11. für den Verkauf von Bildträgern aller Art, wenn deren Programme nicht von der oberstenLandesbehörde für Kinder und Jugendliche freigegeben und gekennzeichnet worden sind.

Die Oktoberfestleitung behält sich ausdrücklich vor, auch während des Festes den Verkaufeinzelner Artikel zu verbieten.

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Reinlichkeit und Abfallentsorgung

§ 52 Tägliche Reinigung

Die Rückgaberechte für Transport- und Umverpackungen der Verpackungsverordnung(VerpackVO) vom 21.08.1998 sind wahrzunehmen. Die Festbezieher sind verpflichtet, ihreGewerbeabfälle gemäß der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung in stofflich verwertbareBestandteile (insb. Glas, Holz, Metall, und Papier/Kartonagen) zu trennen und einerWiederverwertung zuzuführen.

Die bei den Gaststättenbetrieben anfallenden Küchen- und Speisereste sind getrennt zu erfassenund der gesonderten Entsorgung der vorgeschriebenen Tierkörperbeseitigung (Tier-NebG bzw.Verordnung EG Nr. 1774/2002) zuzuführen. Stroh, Heu, Holzwolle und sonstiges feuerfangendesMaterial muss nach Anfall in die bereitgestellten Müllcontainer verbracht werden.

Gefährlicher Abfall („Sonderabfall“), wie z.B. Altöl, Hydraulikflüssigkeiten, Autobatterien, Ni-Cd-Batterien und Elektro- und Elektronikaltgeräte, darf nicht über die Abfallbehälter mit dem Restmüllentsorgt werden.

Sonstiger anfallender, nicht verwertbarer Restmüll ist in geeigneten, festen Abfallbehältern zusammeln und nach Bedarf – mindestens jedoch einmal täglich – in die von der Stadt aufgestelltenAbfallbehältnisse zu verbringen.

Die Hauptreinigung der Betriebe von Abfällen jeder Art und deren Verbringung in die aufgestelltenContainer muss bei Gaststättenbetrieben täglich bis 8.00 Uhr, bei den übrigen Geschäften bis10.00 Uhr beendet sein.

AbfallkörbeSämtliche Festbezieher sind zur Sauberhaltung der Umgebung ihrer Geschäfte verpflichtet. AlleBezieher haben zu diesem Zweck geeignete Abfallbehälter aufzustellen und sie nach Bedarf zuentleeren. Die Stadt kann entsprechende Nachweise verlangen, ob die Rechtspflichten (insb.Trennung und Verwertung von Abfällen) eingehalten werden (vgl. Anlage 7).

§ 53 Abwasser

Aborte, Pissoirs und Wasserabläufe müssen nach Maßgabe der Entwässerungssatzung vom14.02.2080 (MÜABl. S. 91, in der jeweils gültigen Fassung) an die städtischeEntwässerungseinrichtung angeschlossen sein.

Wasserzapfstellen dürfen grundsätzlich nur über Wasserabflussstellen errichtet werden, die anEntwässerungsleitungen angeschlossen sind.

Die Spülanlagen sind einschließlich der wasserführenden Teile täglich mindestens einmalgründlich zu säubern. Die in den Leitungen befindlichen und während des Festes benutztenFettabscheider sind vor endgültigem Abzug von der Festwiese zu entleeren und zu reinigen.

Für den Anschluss an die städtische Entwässerungseinrichtung, für die Benützung und dieEntgelte sind die in Anlage 5 der Betriebsvorschriften aufgeführten „Gesonderten Abmachungengem. § 35 Entwässerungssatzung für die Kanalanschlüsse auf der Oktoberfestwiese“ maßgebend.

§ 54 Trinkwasserverordnung

An den Zapfstellen, an denen Wasser zu Trinkwasserzwecken entnommen bzw. zur Verfügunggestellt wird, ist dessen einwandfreie Beschaffenheit gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV2001) sicherzustellen.

Unter „Trinkwasser" ist gemäß § 3 Abs. 1 der TrinkwV 2001 jegliches Wasser zu verstehen, das imursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung vonSpeisen und Getränken, zur Körperpflege oder zur Reinigung von Gegenständen, diebestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet wird.

Für die Errichtung und Nutzung privater, der Trinkwasserversorgung dienender Anschlussleitungenund Trinkwasservorratsbehälter sind die unter Anlage 5 „Hygieneregeln für den Betrieb von

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Trinkwasserinstallationen auf dem Oktoberfest“ angeführten Vorgaben zu beachten.

Die Einhaltung einer den Anforderungen der TrinkwV 2001 genügenden Wasserqualität an derjeweiligen Zapfstelle ist grundsätzlich durch den Betreiber nachzuweisen. Soweit erforderlich hatdieser nach Aufforderung durch das RGU-HU-UHM von einer qualifizierten UntersuchungsstelleWasserproben entnehmen und untersuchen zu lassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Referatfür Gesundheit und Umwelt (RGU-HU-UHM) unter den Tel-Nr.: 089/ 233 – 47 858, 089/ 233 – 47853 oder 089/ 233 – 47 845).

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Musik, akustische Reklame

§ 55 Musik in Gaststättenbetrieben

1. Allgemein

Die Musik darf in den Gaststättenbetrieben täglich ab 12.00 Uhr spielen.In den gastronomischen Großbetrieben darf am 2. und 3. Wiesnwochenende und am 3.Oktoberbereits ab 11.00 Uhr Live-Musik (keine Tonträger) gespielt werden.Die Verteilung und Anordnung der Lautsprecher in den gastronomischen Mittel- und Großbetriebenist im Benehmen mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU-UW 14), Bayerstraße 28a,80335 München, Telefon 089/ 233 – 47 779, festzulegen. Ein Lageplan des Zeltes miteingezeichneten Lautsprechern, das Veranstaltungsprogramm (Namen der Musikkapellen / Bands,Spielzeiten etc.) sowie der/die mit der Lautstärkenbegrenzung beauftragte Tontechniker/in oderMusiker/in sind spätestens 4 Wochen vor Oktoberfestbeginn vorzulegen bzw. mitzuteilen.Der/Die Festbezieher/in ist verpflichtet, die Lautstärke der Live-Musik in seinem Festbetrieb soeinzustellen, dass bis 18.00 Uhr ein Mittelungspegel von 85 dB(A) und nach 18.00 Uhr einMittelungspegel von 90 dB(A) nicht überschritten wird.

Die Einstellung der zulässigen Höchstlautstärke ist durch das Referat für Gesundheit und Umweltam ersten Wiesnwochenende vornehmen zu lassen. Zur Einpegelung muss der/dieverantwortliche Tontechniker/in anwesend sein. Die eingestellte Höchstlautstärke darf nachträglichnicht erhöht werden.

Die Kosten für die notwendigen Einstellarbeiten durch das Referat für Gesundheit und Umweltträgt der Festwirt.Das Referat für Gesundheit und Umwelt ist befugt, die Einhaltung der zulässigen Höchstlautstärkejederzeit zu überprüfen und bei Überschreitung des festgelegten Schallpegels die Herabsetzungder Lautstärke zu veranlassen.An allen Tagen darf vor 18.00 Uhr keine „aufheizende Musik“ gespielt werden.Es sollen möglichst Münchner Musiker bzw. Kapellen beschäftigt werden. Beim Abschluss vonArbeitsverträgen mit den Musikkapellen sind die tariflichen Bestimmungen einzuhalten.Sammlungen für die Musikkapellen/Bands sind verboten. Gegen das Anbieten von Liedertextendurch die Mitglieder der Musikkapellen/Bands besteht kein Einwand.

Der/Die Festbezieher/in ist verpflichtet, eine vom Stromnetz unabhängige Beschallungsanlage zuinstallieren, um bei Stromausfall Durchsagen an die Besucher machen zu können.

2. gastronomische Großbetriebe

In den gastronomischen Großbetrieben ist eine „hauseigene“ Beschallungsanlage, die mit einemzeitgesteuerten Lautstärkebegrenzer (Limiter) versehen sein muss, zu installieren. Sollte keinzeitgesteuerter Limiter zur Verfügung stehen, ist ein zusätzlicher Limiter für die Nachmittag- bzw.Abendeinstellung vorzuhalten. Die Beschallungsanlage einschließlich der zugehörigen Limitermuss vor dem ersten Veranstaltungstag von dem/der verantwortlichen Tontechniker/invoreingestellt werden.

Sämtliche Musikkapellen/Bands dürfen nur über diese Anlage spielen. Die Verstärkeranlage ist ineinem separaten, gut zugänglichen, Raum aufzustellen. Um eine Manipulation durch Dritteauszuschließen sind die Limiter in ein abschließbares Gehäuse einzubauen.Die Musikkapellen/Bands dürfen keine eigenen Verstärkeranlagen benutzen. Monitoranlagen dürfen nicht zur Beschallung des Festzeltes verwendet werden.Musikübertragungen in die Gärten mittels Tonsäulen ist gestattet. Die Lautstärke der Gartenbeschallung ist auf 85 dB(A) gemessen ca. 10 m vor den Lautsprechern,zu limitieren. Die Beschallungsanlagen sind so anzuordnen, dass sie auf die gewünschte Fläche (Garteninnere)beschränkt bleiben. § 57 gilt entsprechend.Die Musikübertragung in den Gärten ist um 22.30 Uhr einzustellen.Gaststättenbetriebe, denen die Verlängerung der Betriebszeit genehmigt ist, müssen denMusikbetrieb im Garten spätestens um 23.30 Uhr einstellen.

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3. gastronomische Mittelbetriebe

Die Livemusik in den gastronomischen Mittelbetrieben darf ab einer Zwei Mann Kapelle nur übereine mit Lautstärkenbegrenzern (Limitern) versehene Musikanlage spielen. Bei Ein Mann Kapellenist die jeweilige Lautstärke in Eigenverantwortung hinsichtlich der unter Punkt 1 vorgegebenen Pegel mit einem Schallpegelmessgerät zu kontrollieren. Die Einhaltung des verringerten Schallpegels von 85 dB(A) bis 18.00 Uhr ist eigenverantwortlich zuregeln. Um eine Manipulation durch Dritte auszuschließen sind die Limiter in ein abschließbaresGehäuse einzubauen. Monitoranlagen dürfen nicht zur Beschallung des Festzeltes verwendetwerden. Eine Beschallung des Gartens ist nicht gestattet.

§ 56 Musikdarbietungen anderer Festbezieher

Sämtlichen offenen Ausschankstellen, Verkaufsgeschäften und den Schieß- und Wurfbuden istjede Art von Musik und die Verwendung von Glocken, Trommeln oder anderen Instrumenten zumAnreißen des Publikums verboten.

Musikaufführungen im Umherziehen sind verboten.

§ 57 Akustische Werbung

Rekommandeure dürfen nur bei Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäften verwendet werden.

Diese Geschäfte dürfen zur Rekommandierung ihrer Darbietungen Lautsprecheranlagen(Schallwände, Tonampeln, Tonsäulen) verwenden, die nach vorne und schräg nach unten wirken.Ihr Ton darf nicht über die Straßenmitte und nicht seitwärts vor die Front von Nachbargeschäftentragen. Die Ausgangslautstärke der Musikanlagen darf 85 dB (A) nicht überschreiten. DieHerabsetzung der Lautstärke während des Festes bleibt vorbehalten. Die Verwendung vonLautsprechern mit Druckkammersystem, von Schallhörnern sowie von Sirenen ist verboten.

Verkaufsgeschäften aller Art ist akustische Werbung nicht gestattet.

§ 58 Veranstaltungen und Vorführungen

Veranstaltungen (z.B. Modenschauen; Promotionaktionen; Benefizveranstaltungen; Presse-termine; Meinungsumfragen; Durchführung von politischen Veranstaltungen, einsc hließlichWahlkampfveranstaltungen etc.) und Vorführungen als Zugabe zu den Musikdarbietungen sindverboten. Ausnahmegenehmigungen werden nur im Zusammenhang mit besonderenVeranstaltungen wie beispielsweise dem Oktoberfest-Trachtenzug erteilt.

Das Tanzen ist verboten. Versuchen Festbesucher dennoch zu tanzen, so ist dies unter allenUmständen zu unterbinden.

Es ist verboten, Tische zu besteigen. Ferner ist das Stehen auf Bänken im Bereich der Emporenverboten.

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Abbau des Festes

§ 59 Allgemeines

Nach Beendigung des Oktoberfestes muss der Standplatz gesäubert und termingerecht durchÜbergabe des Hausnummernschildes an die Festleitung zurückgegeben werden.

Gastronomische Großbetriebe müssen bis 06.11.2009, Kaffeezelte, Hühnerbratereien, Wurst- undFischimbisshallen bis 16.10.2009, Hochfahrgeschäfte bis 16.10.2009, alle anderen Betriebe bis09.10.2009 den überlassenen Platz geräumt haben. Bis zu den genannten Terminen muss dieFestwiese auch von Wohn-, Pack- und Maschinenwagen sowie sonstigen Kfz (z.B. Kfz fürAutostunts) geräumt sein.

Nach dem Abbautermin auf dem Festplatz noch verbliebene Geschäfte und Wagen werden nachergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf Kosten der Besitzer von der Stadtabgeschleppt.

Die für Autostunts verwendeten Schrott-Kfz sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch einenhierfür anerkannten Betrieb im Sinne der AltfahrzeugV zuzuführen.

Der Platz ist gesäubert und wieder instandgesetzt an die Oktoberfestleitung zu übergeben.Einbauten in das Terrain wie Fundamente und Bassins sind zu entfernen, alle Aufgrabungen undLöcher zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ordnet die Stadt die Räumungund Säuberung des Platzes auf Kosten des Festbeziehers an.

Für die Abfallentsorgung beim Abbau des Festes gilt die Gewerbe- und Baustellenabfallent-sorgungssatzung der Landeshauptstadt München.

Der Boden darf nicht durch wassergefährdende oder sonstige Stoffe kontaminiert werden.Andernfalls ist vom Festbezieher unter Aufsicht des Referat für Gesundheit und Umwelt,Sachgebiet Wasserrecht, ein fachgerechter Bodenaustausch durchzuführen.

Solange der Platz von der Oktoberfestleitung nicht förmlich übernommen ist, haftet derFestbezieher für alle Beschädigungen und Verunreinigungen der innegehabten Fläche, auch wenndiese durch Dritte verursacht wurden, sowie für Schäden, die Passanten durch Betreten derzugewiesenen Flächen und der darauf zurückgebliebenen Rückstände entstehen können. Gegenderartige Möglichkeiten haben die Festbezieher selbst Sicherungen zu treffen.

§ 60 Städtische Einrichtungen

Die städtischen Stände in der Straße 3 und Straße 4, sowie in der Matthias-Pschorr-Straße sindam 05.10.2009 um 13.00 Uhr und die städtischen Stände in der Wirtsbudenstraße, sowie amHaupteingang am 06.10.2009 um 10.00 Uhr im gereinigten Zustand an die Oktoberfestleitung zuübergeben. Der Standinhaber (oder Vertreter) hat zur Platzübernahme durch denOktoberfestbauhof am Stand anwesend zu sein. Bis zur erfolgten Übernahme bleibt die Haftungdes Benutzers nach § 40 aufrechterhalten.

Die Inhaber nicht oder nur unvollständig gereinigter Stände (z.B. Heftklammern) werden von derFestleitung erfasst und festgehalten. In jedem dieser Fälle erfolgt eine Vertragsstrafe gemäß § 85der Betriebsvorschriften. Wiederholte Vorfälle dieser Art führen zum Ausschluss vom Oktoberfest.

Für Waren oder Einrichtungsgegenstände, die nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 in städtischenVerkaufsständen zurückgelassen werden, übernimmt das Tourismusamt keinerlei Haftung.

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II. Besondere Betriebsvorschriften für einzelne Be ziehergruppen

Lebensmittelbetriebe

§ 61 Allgemeines

In den Gaststättenbetrieben dürfen nur die ihnen entsprechend ihrer Geschäftsart nach Anlage 1zugestandenen Waren feilgeboten und verkauft werden. Die angelieferten Waren (z. B. Geflügel,Fleisch) dürfen vom Festbezieher nur in wiederverwendbaren Transportbehältnissen (z.B. Wannenoder wiederverwendbare Paletten) entgegengenommen werden.

Nicht gestattet ist das Anbieten von Speisen und Getränken in Verbindung mit dem Erwerbszwangvon Souvenirgefäßen aller Art. Es ist gestattet, z. B. Souvenirtassen mit gesondertem Preis in derSpeisen- und Getränkekarte anzubieten.

Angebotene warme Speisen müssen an Ort und Stelle frisch zubereitet werden.

Die Abgabe von Speisen und der Verkauf bzw. Ausschank von Getränken aller Art ausEinwegbehältnissen und die Verwendung von Einwegbesteck ist aus Gründen desUmweltschutzes nicht gestattet. Es dürfen lediglich wiederverwendbare, spülbareMehrwegbehältnisse, z. B. aus Porzellan oder Hartplastik (Melaminharz) und wiederverwendbaresBesteck bei der Ausgabe von Speisen und Getränken verwendet werden.

Dabei ist darauf zu achten, dass sich die spülbaren Mehrwegbehältnisse (z. B. Geschirr, Besteckeusw.) in sauberem und einwandfreiem Zustand befinden müssen. Insbesondere sind beschädigteund gesplitterte Gebrauchsgegenstände auszusondern. Im übrigen muss das gespülte Geschirr,Gläser, Bestecke usw. frei von Resten der verwendeten Reinigungsmittel sein.

Zur Gewährleistung eines hohen Rücklaufs des ausgegebenen Geschirrs und ausSicherheitsgründen müssen die Mehrwegbehältnisse und Bestecke gegen ein Mindestpfand von1,– € ausgegeben werden. Die Stadt kanna) Ausnahmen von dieser Pflicht in besonderen Einzelfällen zulassen.b) generell oder im Einzelfall die Erhebung und Höhe eines zu erhebenden Pfandes anordnen.

Der Verkauf von Limonaden, Mineralwasser, Fruchtsäften in Flaschen darf nur gegen Entrichtungeines Flaschenpfandes in Höhe von mindestens 1 € erfolgen; es sind ausschließlichMehrwegflaschen zu verwenden. Zur Orientierung der Kunden muss die Straße und dieHausnummer auf die Pfandmarken gedruckt werden.

Im übrigen gilt für den Limonadenausschank die Erläuterung in der beigefügten Anlage 1.

Speisen, die nicht vor Ort verzehrt, sondern „außer Haus“ verkauft werden, dürfen nicht mitaluminiumbeschichteten Materialien oder Alufolie verpackt werden (vgl. Anlage 7).

Bei der Herstellung von Lebensmitteln und beim Umgang mit Lebensmitteln ist ausnahmslosWasser zu verwenden, das die in der aktuell geltenden Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)angeführten Qualitätsanforderungen erfüllt. Dies gilt auch für die Reinigung der Hände sowie fürdie Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (siehe auch Ziff. VTrinkwasserversorgung).

§ 62 Gartenbetrieb

Gärten dürfen nur mit ausdrücklicher vertraglicher Genehmigung angelegt werden.

§ 63 Bierausschank

Bier darf nur mit vertraglicher Genehmigung und gewerblicher Gestattung (§ 3) ausgeschenktwerden, sofern eine Getränkeschankanlage verwendet wird, sind die hygienischen bzw.technischen Vorschriften einzuhalten (vgl. § 61).

Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner

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Bier. Diese Tradition gilt es weiter zu wahren.

An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten MünchnerTraditionsbrauereien (das sind derzeit: Augustinerbrauerei, Hacker-Pschorr-Brauerei,Löwenbrauerei, Paulanerbrauerei, Spatenbrauerei und Staatliches Hofbräuhaus), das demMünchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht,ausgeschenkt werden.

Das Festbier darf nur in Maßkrügen (1,0 l Gefäßen) und das Weißbier in 0,5 l Gefäßen(Weißbierglas) ausgeschenkt werden.

Beim Ausschank von Weißbier außerhalb fester Räume, z.B. bei einem Weißbierkarussell, ist zurVermeidung von Glasbruch und Verletzungsgefahren ein Mindestpfand pro Glas von 3,- € zuverlangen.

Bierkrüge dürfen nur in wiederverwendbaren Transportbehältnissen (z. B. Paletten) angeliefert undvom Bezieher entgegengenommen werden (vgl. Anlage 7).

Im Souvenirverkauf dürfen nur Krüge abgegeben werden, die eindeutig als „verkauft“ markiert sind.

BierpreisEin missbräuchlich überhöhter Bierpreis darf nicht verlangt werden.

Zur Information des Gastes muss an deutlich sichtbarer Stelle in den Eingangsbereichen derFestzelte die Herstellungsmarke des angebotenen alkoholfreien Bieres angegeben sein.

Biere nicht zugelassener Brauereien dürfen nicht ausgeschenkt werden.

Bier, Wein und Schaumwein dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben,noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Branntwein und branntweinhaltige Getränke (auchAlkopops) sowie Lebensmittel, die Branntwein enthalten, dürfen nicht an Jugendliche unter 18Jahren abgegeben werden. Der entsprechende Aushang des Textes der §§ 4 und 9 desJugendschutzgesetzes ist gem. § 3 JuSchG gut sichtbar anzubringen.

§ 64 Getränkeschankanlagen

Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (Betr.Sich.V) ist vor Inbetriebnahme durch denBetreiber bzw. einer beauftragten befähigten Person eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.Diese ist dem Kreisverwaltungsreferat, HA I/3213 (Servicezentrum Theresienwiese) nachAbsprache schriftlich vorzulegen.

§ 65 Trinkgefäße

Die Betreiber von Schankeinrichtungen sind dafür verantwortlich, dass eine gesundheitlicheGefährdung ihrer Gäste durch die in ihrem Betrieb eingesetzten Trinkgefäße (z.B. Krüge)ausgeschlossen ist.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass benutzte, wieder verwendbare Trinkgefäße einemstandardisierten maschinellen Reinigungsverfahren (Einsatz von „Spülmaschinen“) unterzogenwerden, das eine hygienegerechte Reinigungsleistung sicherstellt. Voraussetzungen hierfür sindeine qualifizierte Bedienung und Wartung der eingesetzten Spülmaschinen durch entsprechendeingewiesenes Personal und die Verwendung geeigneter Spülmittelzusätze. Bevorzugt sindchlorhaltige Reinigungszusätze zu verwenden. Generell gilt, dass alle Reinigungsmittel in frischenGebinden bereitgestellt werden müssen. Die Verwendung von angebrochenen Restbeständen ausdem Vorjahr ist wie die manuelle Reinigung wieder verwendbarer Trinkgefäße grundsätzlich nichtzulässig.

Durch geeignete Lagerung der gereinigten Trinkgefäße auf mikrobiologisch und chemischbeständigem Material (z. B. Ablagen aus Edelstahl) ist deren Verschmutzung vorWiederverwendung auszuschließen. Zum Nachweis der Effizienz der eingesetztenReinigungsverfahren hat der Betreiber mikrobiologische Beprobungen an gereinigtenTrinkgefäßen, die während des laufenden Betriebes durch Mitarbeiter oder Beauftragte der für dieLebensmittelüberwachung zuständigen Behörde vorgenommen werden, zu dulden.

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Bei mikrobiologischem Nachweis einer unzureichenden, verbrauchergefährdenden Reinigungbeprobter Trinkgefäße hat der Betreiber unverzüglich alle Maßnahmen zum Ausschluss einerGesundheitsgefährdung seiner Gäste zu treffen und die Kosten durchgeführter sowie ggf. weiterernotwendiger Untersuchungen zu tragen.

§ 66 Branntwein-, Likör- und Weinausschank

Der glasweise Ausschank von Branntwein und Likör ist nur den Festbeziehern gestattet, welchedie vertragliche Genehmigung und die gewerbliche Gestattung (§ 3) besitzen.

Die Abgabe von Branntwein und Likör an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten (§ 4 desJugendschutzgesetzes). Der entsprechende Aushang des Textes von § 4 desJugendschutzgesetzes ist gemäß § 3 dieses Gesetzes gut sichtbar anzubringen.

Branntwein und Likör in Flaschen oder Behältern jeglicher Art dürfen weder in Gaststätten noch inLebensmittelbetrieben oder von sonstigen Festbeziehern angeboten, ausgespielt oder verkauftwerden.

Wein muss, wo es möglich ist, aus wiederbefüllbaren Mehrwegbehältnissen ausgeschenkt werden.Leere Mehrwegflaschen sind dem Lieferanten wieder zurückzugeben. Die Stadt kannentsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser Pflichten verlangen (vgl. Anlage 6).

§ 67 Schankmaß

Die Schankgefäße müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes und derSchankgefäßverordnung entsprechen und dürfen nicht schadhaft sein.

Die Festwirte sind verantwortlich, dass ihre Schenkkellner den Gästen das volle Schankmaßgeben. Schenkkellner, die wiederholt wegen schlechten Einschenkens beanstandet werden,dürfen während des Festes nicht mehr als Schenkkellner eingesetzt werden, wenn dies von derStadt angeordnet wird.

Im Wiederholungsfall hat auch der Festbezieher bzw. der Wirtschaftspächter damit zu rechnen,dass er künftig nicht mehr als Festwirt zugelassen wird. Berechtigten Nachschenkbegehren istohne Behinderung und abfällige Bemerkungen sofort nachzukommen. Die Schenkkellner sind vonihren Arbeitgebern über ihre Pflichten und die Folgen bei Verstößen zu belehren. Die Belehrung istunterschriftlich festzuhalten.

Die Festbezieher haben über ihr Schankpersonal fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, ausdenen eindeutig hervorgeht, wer, wann, wo eingesetzt war.

§ 68 Verkehr mit Lebensmitteln

Der Verkehr mit Lebensmitteln auf der Festwiese wird durch das Kreisverwaltungsreferat,Hauptabteilung I, überwacht.

§ 69 Seuchen- und Hygienerecht

Bei Beginn des Oktoberfestes müssen alle Personen (auch Spüler), die mit Lebensmittelnunmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, im Besitz einer gültigen Bescheinigung desGesundheitsamtes bzw. eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes über eine entsprechendeBelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) oder im Besitz eines nach demehemals geltenden Bundesseuchengesetz (§§ 17, 18 BSeuchG) ausgefertigtenGesundheitszeugnisses sein.

Diese Bescheinigung bzw. dieses Zeugnis ist erforderlich für das Herstellen, Behandeln oder inVerkehr bringen von:

1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus4. Eiprodukte5. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.

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6. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durch-erhitzter Füllung oder Auflage7. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Majonäsen, andere emulgierte Saucen,

Nahrungshilfen

Die o. a. Bescheinigung bzw. das o. a. Gesundheitszeugnis ist auf der entsprechendenBetriebsstelle (Arbeitsstelle) des Oktoberfestes verfügbar zu halten und der für dieLebensmittelüberwachung zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

Wer keine gültige Bescheinigung nach § 43 IfSG bzw. kein Gesundheitszeugnis nach § 18BSeuchG besitzt, muss sich rechtzeitig (frühestens 3 Monate, spätestens 3 Wochen vor Beginndes Oktoberfestes) um eine entsprechende Belehrung beim Referat für Gesundheit und Umweltder Landeshauptstadt München (RGU-AG, Dachauer Str. 90, 80335 München, Zi.-Nr. E41, Telefon(089) 233 – 37 625, 37 617 oder 37 798) bzw. bei einem vom RGU-AG beauftragten Arzt oder beidem Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz desBelehrungspflichtigen befindet bzw. bei einem von diesem Gesundheitsamt beauftragten Arztbemühen.

Arbeitgeber, die Personen im Lebensmittelbereich (Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringenvon Lebensmitteln) beschäftigen, sind zudem verpflichtet, diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit undim Weiteren jährlich über die im Infektionsschutzgesetzt (§ 42 IfSG) genannten Tätigkeitsverboteund Verpflichtungen zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist entsprechend zudokumentieren.

§ 70 Bio-Produkte

Jeder Beschicker, der ein fertiges Bio-Produkt anbietet, das nicht verpackt ist, ist verpflichtet, sichbei einer Öko-Kontrollstelle zertifizieren zu lassen. Wer hingegen ein abgepacktes Bio-Produkt, wiez.B. Bio-Popcorn (das mit der EG-Öko-Kontrollnummer gekennzeichnet ist), anbietet, brauchtkeine Zertifizierung.

Jeder Betrieb, der Bio-Gerichte (z.B. auch eine Bio-Bratwurst mit Semmel) anbietet, ist ebenfallskontrollpflichtig, wobei alles von der Wurst mit Gewürzen über das Bratöl bis zum Senf und dieSemmel Bio-Qualität haben muss.

§ 71 Lebensmittelzubereitung

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass siebei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussungnicht ausgesetzt werden.

Dazu sind folgende wesentliche hygienische und bauliche Anforderungen an dieLebensmittelbereiche, die Gegenstände und Ausrüstungen, an den Umgang mit Lebensmitteln undan das Personal zu beachten:

Herstellungs-, Lager- und Verkaufsbereiche müssen sich in einem hygienisch einwandfreienZustand befinden. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und instand zuhalten sind.

Sie sind dem Warenangebot angemessen groß zu gestalten.

Eine hinreichende Trennung vom „reinen Bereich“ (Produktion, Verkauf) zum „unreinen Bereich“(Spülbereich, Geschirrrückgabe) muss gewährleistet sein.

Die Lebensmittelbereiche dürfen weder zur Lagerung von betriebsfremden und nicht benötigtenGegenständen noch für betriebsfremde Zwecke genutzt werden. Kleidungsstücke oder anderepersönliche Gegenstände der Beschäftigten sind in geschlossenen Vorrichtungen (z.B. Schränke,Boxen) aufzubewahren.

Bei der Behandlung von leichtverderblichen, unverpackten Lebensmitteln (z.B. Fleisch, Wurst- undFischwaren) müssen geeignete Vorrichtungen (leicht erreichbare Handwaschmöglichkeiten mitWarm- und Kaltwasser) vorhanden sein. Das Reinigen der Hände hat unter fließendem Wasser zuerfolgen. Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände müssen zur Verfügungstehen.

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Zum Reinigen der Arbeitsgeräte und Einrichtungen müssen entsprechende mit Warm- undKaltwasserzufuhr ausgestattete Vorrichtungen vorhanden sein.

Die Temperaturen in den Lebensmittelbereichen müssen so angemessen sein, dass einehygienische Behandlung der Lebensmittel gewährleistet ist.

Arbeitstische bzw. -flächen, Abstellflächen und Regale, die mit Lebensmitteln in Berührungkommen, müssen glatte Oberflächen aufweisen und leicht zu reinigen sowie zu desinfizieren sein.

Die Gegenstände und Ausrüstungen (z.B. Kochwerkzeug, Kühlschränke, Warmhaltegeräte)müssen sauber sein und instand gehalten werden.

Lebensmittel dürfen auch in Behältnissen nicht unmittelbar auf dem Boden abgestellt werden. Diesgilt insbesondere auch für die Warenanlieferung vor Öffnung der Stände (keine ungeschützteLagerung von Lebensmitteln im Freien). Ein Behandeln von Lebensmitteln (z.B. Schneiden vonZwiebeln, Aufschneiden von Semmeln) außerhalb der Lebensmittelbereiche hat zu unterbleiben.

Für leicht verderbliche Lebensmittel sind die erforderlichen Kühlmöglichkeiten in ausreichenderZahl bereitzuhalten, die auch dauerhaft eine aktive Kühlung gewährleisten (z.B. Kühlschränke,-vitrinen).

Die zum Verkauf auf Vorrat gehaltenen Frischwurstprodukte, Fleischerzeugnisse (auchdurcherhitzt) und Fischwaren müssen ausreichend gekühlt in den dafür erforderlichen und inBetrieb befindlichen Kühleinrichtungen aufbewahrt werden. Dies gilt ebenso für Semmeln,Sandwichs o.ä., die mit diesen Lebensmitteln belegt sind.

Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln bei der Lagerung istauszuschließen (z.B. durch Gerüche von Fischwaren, Keime von Geflügel oder vonObst/Gemüse).

Nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmittel sind sofort aus den Lebensmittelbereichen zuentfernen.

Unverpackt angebotene Lebensmittel sind mit einem Warenschutz vor einem Anhusten, Betasteno.ä. durch die Kunden (Spuckschutz) und Witterungseinflüssen (z.B. Sonnenstrahlung) zuschützen. So ist insbesondere das Aufhängen von Brezen, Lebkuchenherzen, Süßwaren etc. ander Vorderfront der Verkaufsstände nur zulässig, wenn eine Gefahr der Beschmutzung oderBerührung durch das Publikum ausgeschlossen ist.

Um nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel auszuschließen, sind auch die Arbeitsbereicheausreichend geschützt von den Gästen bzw. Kunden zu platzieren.

Lebensmittelabfälle dürfen in den Ständen nur kurzzeitig aufbewahrt werden. Hierzu sind leicht zureinigende Behältnisse aufzustellen, die mit einem dicht schließenden Deckel versehen seinmüssen. Eine Lagerung von Lebensmittelabfällen in den Ständen hat auch außerhalb der Betriebszeiten zuunterbleiben.

Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maßan persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung tragen. Bei derHerstellung und Behandlung von offenen Speisen ist für das beschäftigte Personal saubereSchutzkleidung (einschl. Kopfbedeckung) erforderlich. Bezüglich der Sanitäreinrichtungen (Personal) wird auf die vom Tourismusamt aufgestelltenPersonaltoiletten verwiesen.

Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sind entsprechend ihrerBeschäftigung rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene zuschulen. Bezüglich der Belehrungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz für mit Lebensmitteln tätigenPersonen wird auf § 69 dieser Betriebsvorschriften verwiesen.

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Gaststättenbetriebe

§ 72 Maße

Die Größen der Gaststättenbetriebe sind vertraglich festgelegt.

Vertikalhöchstmaße: Türme 30 m, Firste 16 m.

§ 73 Bauchladenverkäufer

Die Festwirte dürfen die Genehmigung zum Arbeiten als Bauchladenverkäufer nur innerhalb derFesthallen erteilen.

Die Anzahl der Verkäufer in den Festhallen bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem Festwirt. Siehaben eine Armbinde sichtbar zu tragen.

Für die Ordnung unter den Verkäufern haben der Festwirt bzw. die von ihm beauftragtenOrdnungsleute zu sorgen. Die Stadt behält sich Kontrollen vor.

§ 74 Krugsammeldienst

Es ist Ordnungspersonal vorzusehen, das speziell dafür zu sorgen hat, dass die Gäste weder dasFestzelt noch den Garten mit Maßkrügen verlassen. Entsprechende Abstellmöglichkeiten für dieKrüge sind im Einvernehmen mit der Branddirektion zu schaffen.

Die Festwirte sind gehalten, einen Krugsammeldienst einzurichten. Dies erstreckt sichinsbesondere auf die Entleerung der Krugsammelbehälter an den Eingängen zumOktoberfestgelände.

§ 75 Verbote

Sonderveranstaltungen für Werbe- und Wohltätigkeitszwecke sind untersagt.

Artisten, Komiker und dergleichen dürfen nur innerhalb eines bestehenden Schaustellerbetriebesauftreten, nicht aber innerhalb und außerhalb der Gaststättenbetriebe.

Widerruflich gestattet werden Pressestammtische und Firmeneinladungen, bei denen nur imreservierten Bereich das Firmenlogo (z.B. auf Speisekarten) verwendet wird und keineAußenwirkung (keine Plakate und ähnliches) entsteht. Werbegeschenke dürfen nur an geladeneGäste verteilt werden).

Automaten, Kraftmesser und ähnliche Apparate dürfen in Gaststättenbetrieben nicht aufgestelltwerden.

Jugendlichen unter 16 Jahren ist es verboten, sich in Gaststättenbetrieben und dergleichenaufzuhalten, wenn sie sich nicht in Begleitung Erwachsener befinden (§ 3 des Gesetzes zumSchutz der Jugend in der Öffentlichkeit). Auf die Pflicht gemäß § 11 des Jugendschutzgesetzes,den entsprechenden Gesetzestext gut sichtbar anzubringen, wird hingewiesen.

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Schaustellerbetriebe

§ 76 Allgemeines

Das Personal an den Fahrgeschäften, das mit Fahrgästen in Kontakt tritt, muss der deutschenSprache mächtig sein.

§ 77 Schaugeschäfte

Die Vorführung hypnotischer und suggestionsähnlicher Vorgänge (Scheinhypnose, Schicksals-deutungen) und das Zeigen ekelerregender Abnormitäten (Krankheitserscheinungen) sowieDarbietungen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind, dürfen nicht gezeigt werden.

Filmische Darstellungen jeder Art müssen vor jeder öffentlichen Aufführung von der FreiwilligenSelbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Langenbeckstraße 9, 65189 Wiesbaden, überprüftwerden und mit einer entsprechenden Altersfreigabe für den Besuch von Kindern undJugendlichen versehen sein (§ 6 JÖSchG). Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungendarf Kinder und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der oberstenLandesbehörde freigegeben worden sind. Eine derartige Freigabe ist gemäß § 7 Abs. 2 JÖSchGauch für bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger notwendig.

Kindern unter 6 Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einemErziehungsberechtigten begleitet sind.

§ 78 Tierschauen

Veranstalter von Tierschauen haben für ausreichende Unterkunft und Verpflegung der Tiere zusorgen. Unzulässige Unterbringung, mangelhafte Ernährung der Tiere, Roheiten seitens desBetriebsinhabers oder seiner Angestellten ziehen Geschäftssperre und Strafeinschreitung nachsich. Die Sicherheitsvorkehrungen sind so zu treffen, dass jede Gefahr für das Publikumausgeschlossen ist.

Veranstalter von Tierschauen müssen ein Tierbestandsbuch führen.

§ 79 Vornahme von Sammlungen

In den Geschäften nach Schaustellerart dürfen Geld- und Sachspenden weder verlangt nocheingesammelt werden.

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Sonstige Festbezieher

§ 80 städtischen Verkaufseinrichtungen

Die städtischen Verkaufseinrichtungen werden den Festbeziehern an den in § 9 mitgeteiltenTerminen zugewiesen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen Zustand.

Der Benutzer haftet gegenüber der Stadt für alle Beschädigungen oder Verluste an denüberlassenen Einrichtungen. Ausdrücklich verboten ist jede Veränderung durch Anbauten,Vorbauten und Aufbauten. Aufbauten, wie z.B. durch Scheinwerfer, Werbetafeln etc. dürfen nichtüber die Dachkante hinaus- und über 30 cm in die Feststraße hineinragen. Für ausreichendeBewachung und entsprechende Versicherung hat der Benutzer zu sorgen.

Wo bei sogenannten Eckständen das Herausstellen von Leergut, Kühltruhen und dergleichenräumlich ohne Behinderung und ohne Belästigung anderer Festbezieher möglich ist und von derFestleitung geduldet wird, ist ein besonderer Zuschlag zum üblichen Platzgeld zu entrichten. DerZuschlag wird von Fall zu Fall gesondert festgelegt. Der Platz hinter oder seitlich der Buden darfnicht als Verkaufsfläche benutzt werden.

Bei den städtischen Verkaufseinrichtungen handelt es sich um leichte, Fliegende Bauten, die zuwiederholtem Auf- und Abbau bestimmt und geeignet sind. Dem Tourismusamt ist es daher leidernicht möglich, diese Verkaufsstände so ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen, dassbei starkem Regen kein Wasser eindringen kann. Die Inhaber städtischer Verkaufseinrichtungenmüssen deshalb ihre Verkaufsstände selbst durch geeignete Maßnahmen wetterfest herrichten.

§ 81 Mastenplätze

An Beleuchtungsmasten werden sogenannte Mastenplätze zugeteilt. Warengattungen:

➢ gebrannte Mandeln (siehe Anlage 1),➢ Eis (siehe Anlage 1),➢ Kräuterbonbons,➢ Schlaghammer,➢ Losbriefverkauf,➢ Scherzartikel und Andenken.

Für alle Mastenplätze sind folgende Maße verbindlich festgelegt:

– Grundfläche max. 3,50 m Tiefe und 3 m Breite

– überbaute Fläche max. 4 m x 4 m

– 1 m Anbau zum Beleuchtungsmast, 1 m Vordach bzw. Markise an der Vorderseite

– max. Abstand vom Beleuchtungsmast 1 m

– Scherzartikel und Andenkenstände dürfen vor den Ständen max. eine Fläche von 2, 50 m Tiefeund 3 m Breite für den Verkauf nutzen. Auf dieser Fläche dürfen max. 3 Verkaufshilfen max.Durchmesser 0,5 m (keine Tische, keine Gitterboxen, keine Regale) aufgestellt werden.

Darüber hinausgehende Ausdehnungen werden in jedem Fall mit einer Vertragsstrafe gemäß § 83der Betriebsvorschriften belegt. Dies trifft auch für den Wiederholungsfall zu.

Die Inhaber städtischer Verkaufseinrichtungen müssen während des Festes persönlich anwesendsein.

§ 82 Mastenplätze mit Gas

Mastenplätze mit Gas müssen aus Sicherheitsgründen die Verschläge zwischen den Ständen aufbeiden gegenüberliegenden Seiten vom Boden mindestens 10 cm in voller Breite offen halten.

Beide Seiten sind außen mit gelben Hinweisschildern mit schwarzem "G" zu kennzeichnen.

Die Entlüftungen der Gasschränke darf durch Lagerungen und ähnliches nicht zugestellt werden.

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§ 83 Verbote an städtischen Verkaufseinrichtungen und Beleuchtungsmasten

Den mit städtischen Verkaufseinrichtungen zugelassenen und den an Beleuchtungsmasteneingeteilten Personen ist verboten:

a) das Braten von Würsten, das Braten und Backen von Fischen

b) jede Warenänderung oder Hinzunahme einer weiteren, nicht genehmigten Ware,

c) das Aufstellen von Kisten vor, neben und zwischen den Ständen,

d) das Aufstellen der Wurstöfen vor, neben und zwischen den Ständen.

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III. Schlussbestimmungen

§ 84

Verstöße gegen die Betriebsvorschriften ziehen je nach Schwere des Falles Verwarnung, Sperredes Geschäftsbetriebes, Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes durch die Stadt auf Kostendes Festbeziehers, Wegweisung vom Platz sowie unter Umständen Strafanzeige nach sich.

Die Stadt ist berechtigt, neben den in vorstehendem Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen wegenjeder Zuwiderhandlung gegen die Betriebsvorschriften sowie gegen sonstige Bestimmungen inVerträgen zwischen Stadt und Festbeziehern eine Vertragsstrafe in Höhe eines von der Stadt nachbilligem Ermessen festzusetzenden Betrages zu verlangen (§ 315 BGB).

Den Anordnungen der zuständigen städtischen und staatlichen Beamten und Kontrollorgane sowieder Sachverständigen des TÜV ist unverzüglich Folge zu leisten.

Gegen Vorzeigen des Dienstausweises mit dem rückseitigen Aufdruck „KVR“ oder des von derOktoberfestleitung erstellten „Kontroll-Ausweis A“ und des „Zutrittsausweises“ in Verbindung mitdem Dienstausweis ist den genannten Personen jederzeit Zutritt zu allen Betriebsräumen zugewähren. Inhaber eines bloßen Zutrittsausweises besitzen keinerlei Anordnungsbefugnis.

§ 85

Findet das Oktoberfest aus irgendeinem Grund nicht statt, so tritt der Vertrag unter Rückvergütungder bereits bezahlten Platzmiete außer Kraft. In diesem Falle erfolgt eine Rückzahlung derentrichteten Gebühr für genehmigungspflichtige Bauvorhaben (Art. 62 BayBO) auf Antrag bis zumHälftebetrag, wenn der Antrag während der Gültigkeit des Baubescheides gestellt wird.

Muss das Oktoberfest aus einem wichtigen Grund abgebrochen oder unterbrochen werden, oderstellt ein Festbezieher seinen Betrieb während des Festes vorübergehend oder dauernd ein, sofindet eine Rückzahlung des Standgeldes nicht statt.

§ 86

Durch die vorstehenden Betriebsvorschriften werden gesetzliche Bestimmungen oder andereRechtsvorschriften, Gebote und Verbote nicht berührt. Zu ihrer Einhaltung ist der Vertragsnehmerausdrücklich verpflichtet.

Insbesondere wird das Erfordernis der einzuholenden gaststättenrechtlichen Gestattung durch denzivilrechtlichen Zulassungsvertrag nicht ersetzt (vgl. § 3 der Betriebsvorschriften).

Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gaststätten- odergewerberechtlicher Art oder bei Vorliegen bzw. Bekannt werden von Gründen, aus denen sich dieUnzuverlässigkeit eines Festbeziehers ergibt, kann je nach Schwere des Falls eine Verwarnung,zeit-weise Schließung des Geschäftsbetriebes und (auch künftiger, dauernder) Ausschluss vomOktoberfest erfolgen. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

München im Mai 2009

Landeshauptstadt MünchenReferat für Arbeit und WirtschaftTourismusamt

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IV. Anlagen zu den Betriebsvorschriften

Anlage 1

Das Speisen- und Getränkeangebot für die nachfolgenden Gaststätten- und Lebensmittelbetriebewird gemäß § 61 der Betriebsvorschriften wie folgt begrenzt:

Betrieb mit Sitzgelegenheit

Café-/Wein-/Barbetrieb Ausschank: alkoholfreie Erfrischungsgetränke, einschließlichSaftschorlen; Wein; Schaumwein; Spirituosen; Kaffee, Tee,Kakao, Milch.Waren: Konditorwaren, Speiseeis, Frühstück, Flammkuchen.Nicht: Warme Würste, Geflügel- oder Fischwaren,Wiesnbrezen*, Obst- und Gemüsesäfte, sowie alkoholhaltigeLimonadenmixgetränke („Alcopops“) und Bier.

Hühnerbraterei Ausschank: Bier; alkoholfreie Erfrischungsgetränke,einschließlich Saftschorlen; Wein; Schaumwein; Spirituosen.Waren: Geflügelgerichte, Suppen und Nachspeisen.Nicht: andere Fleischgerichte; Wurst- oder Fischwaren;Wiesnbrezen*, Obst- und Gemüsesäfte; Kaffee, Tee, Kakao,Milch; sowie alkoholhaltige Limonadenmixgetränke(„Alcopops“).

Wurstimbisshalle Ausschank: Bier; alkoholfreie Erfrischungsgetränke,einschließlich Saftschorlen; Wein; Schaumwein; Spirituosen.Waren: Kalte, warme und gebratene Wurst- undFleischwaren, belegte Brote und Nachspeisen.Nicht: Geflügel- oder Fischwaren; Wiesnbrezen*; Obst- undGemüsesäfte; Kaffee, Tee, Kakao, Milch; sowiealkoholhaltige Limonadenmixgetränke („Alcopops“).

Hinweis:

In den Mittelbetrieben dürfen Unterpachtverhältnisse nur mit Fotografen und Blumenverkäuferngeschlossen werden.

Nicht verkauft werden dürfen: Andenken- und Scherzartikel, Süßwaren, glasierte Früchte undTabakwaren

* Wiesnbrezen = Brezen ab 250 Gramm

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Betriebe ohne Sitzgelegenheit

Getränke Alkoholfreie Erfrischungsgetränke, einschließlich Saftschorlenkönnen – soweit im Zulassungsvertrag nicht etwas anderesvereinbart ist – alle mit Lebensmittel zugelassenen Unternehmenverkaufen. Der Verkauf darf grundsätzlich nur in Mehrwegflaschen gegenEntrichtung eines Flaschenpfandes in Höhe von mindestens 1 €erfolgen. Nicht: Obst- und Gemüsesäfte; Kaffee, Tee, Kakao, MilchFolgende Stände dürfen keine alkoholfreien Erfrischungsgetränke,einschließlich Saftschorlen verkaufen:Inhaber von Plätzen an Beleuchtungsmasten, Brotstände,Tabakwaren-, Wein-, Sekt-, Likör-, Branntwein- undObstverkaufsgeschäfte

Bierausschank Getränke: Ausschank von alkoholfreien Getränken und Weißbier in0,5 l GläsernNicht: andere alkoholische Getränke

Brot Waren: Brot, Kleingebäck und Wiesnbrezen*Nicht: gezuckerte Backwaren, belegte Brote, Kartoffelchips u. ä.

Eis Waren: Nur Speiseeis und Slush - bei starker Beeinträchtigung desEisverkaufs infolge ungünstiger Witterung kann das Tourismusamtauf Antrag den tageweisen Glühweinausschank genehmigen.

Feinkost Waren: Kalte und warme Wurst, Käse, Delikatessen, gebackenerFisch und belegte Brote.Nicht: gebratene Wurst, gebratener Fisch, Süßwaren, Obst undWiesnbrezen*

Fischbraterei Waren: Sämtliche zubereitete Fischsorten, mit Fischwaren belegteBroteNicht: Wurst-, Fleisch- und Geflügelwaren; Wiesnbrezen*

Glasierte Früchte Waren: glasierte FrüchteNicht: Süßwaren, gebrannte Mandeln und Nüsse und Speiseeis

Mandelbrennerei Waren: Gebrannte Mandeln und Nüsse, türkischer Honig,Zuckerwatte, Halva, Popcorn, Schneeflocken und MagenbrotNicht: Sonstige Süßwaren, glasierte Früchte und Speiseeis

Obst Waren: Obst und Südfrüchte, sowie kohlensäurefreie Obst- undFruchtsäfteNicht: alkoholfreie Erfrischungsgetränke, einschließlichSaftschorlen, glasierte Früchte

Stehausschank Getränke: Ausschank von alkoholischen GetränkenNicht: Bier, alkoholhaltige Limonadenmixgetränke („Alcopops“)

Stehcafe/Backwaren Getränke: Kaffee, Tee, Kakao, MilchWaren: gezuckerte Backwaren, Crepes, WaffelnNicht: gebrannte Mandeln und Nüsse, glasierte Früchte, Speiseeis

Süßwaren Waren: Zuckerwaren und Lebkuchenherzen,Schokoladenerzeugnisse, Popcorn, MagenbrotNicht: Speiseeis, glasierte Früchte, gebrannte Mandeln und Nüsse(ausgenommen Betriebe, die seit 1995 glasierte Früchte undgebrannte Mandeln u. Nüsse anbieten dürfen – Bestandschutz –)

* Wiesnbrezen = Brezen ab 250 Gramm

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Tabakwaren Waren: Tabakwaren, Filme und Postkarten, KaugummiNicht: sonstige Andenkenartikel und Scherzartikel

Wurstbraterei Waren: Kalte, warme und gebratene Wurst- und Fleischwaren,belegte BroteNicht: Geflügel- oder Fischwaren; Wiesnbrezen*

Beim Verkauf von Flaschen im Straßenverkauf sind Pfandmarken auszugeben, auf denen zurOrientierung der Kunden die Straße und die Hausnummer aufgedruckt sind.

Beim Ausschank von Weißbier außerhalb fester Räume, z.B. bei einem Weißbierkarussell, ist zurVermeidung von Glasbruch und Verletzungsgefahren ein Mindestpfand pro Glas von 3,- € zuverlangen.

Spezialverkaufsgeschäfte werden entsprechend bezeichnet und dürfen jeweils nur dasausdrücklich genehmigte Sortiment anbieten, zum Beispiel Fotografen, Sektpavillon,Weißbierausschank usw.

Alle anderen Betrieb dürfen im Straßenverkauf keine alkoholischen Getränke anbieten.

* Wiesnbrezen = Brezen ab 250 Gramm

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Anlage 2

Bestimmungen für die Stromversorgung auf dem Oktobe rfest 2009

1. Allgemeine Stromversorgung

Der Festplatz wird mit Drehstrom versorgt. Die Spannung beträgt am Ende des Speisepunktes beiDrehstromnutzung etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstromnutzung etwa 230 Volt. DieFrequenz beträgt etwa 50 Hertz.

2. Ausstattung mit Stromversorgungseinrichtungen an den Speisepunkten

Jeder genutzte Speisepunkt wird zum Oktoberfest mit Zähler- und Anschlusskasten der SWMausgestattet. Nach Beendigung des Oktoberfestes wird diese Stromversorgungseinrichtung wiederentfernt.

Der Festbezieher darf keine Einwirkungen auf den Speisepunkt oder die Stromversorgungsein-richtung vornehmen oder vornehmen lassen.

Jede Beschädigung des Speisepunktes oder der Stromversorgungseinrichtung, insbesondere einSchaden an der Sicherung oder das Fehlen von Plomben, ist den SWM (Wiesn-Büro: 089/ 23 61 –24 00) unverzüglich mitzuteilen.

Änderungen der Stromversorgungseinrichtung werden nach Anhörung des Festbeziehers undunter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom den SWM bestimmt und ausgeführt.

3. Anmeldung für die Nutzung einer Stromversorgungs einrichtung

Damit die SWM die Stromversorgungseinrichtungen auf dem Festplatz entsprechenddimensionieren können, hat der Festbezieher seinen elektrischen Leistungsbedarf (in kW) sowieden Anlaufstrom seiner Anlage(n) (falls größer 150 A) bei der Anmeldung im Tourismusamt derLandeshauptstadt München anzugeben.

Über diese angemeldete Leistung hinaus kann eine zusätzliche Versorgung nicht gewährleistetwerden.

Eine höhere Leistung bzw. zu hohe Anlaufströme können unter Umständen die Verlegung derBetriebseinrichtung an eine andere als die durch das Tourismusamt der LandeshauptstadtMünchen vertraglich zugesicherte Stelle erforderlich machen oder zu einer entsprechendenEinschränkung der Leistungsbereitstellung führen.

Bei zugewiesenen Standplätzen innerhalb der Budenstraße (Mastenplätze) wird je Platz einemaximale Leistung von 8 kW zur Verfügung gestellt.

4. Anbindung der Kundenanlage an die Stromversorgun gseinrichtung

Die Installation in den Betriebseinrichtungen sowie die Verbindung dieser Anlagen mit derStromversorgungseinrichtung werden durch Fachkräfte einer Installationsfirma ausgeführt und vomFestbetreiber beauftragt.

Die Ausführung darf nur von einem Installateur, der im Installateurverzeichnis der SWMeingetragen ist, vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die elektrische Anlage nachden einschlägigen DIN VDE-Bestimmungen, den Technischen Anschlussbedingungen der SWMsowie nach den Unfallverhütungsvorschriften errichtet worden ist.

Bei allen elektrischen Anlagen ist ein Hauptpotentialausgleich entsprechend DIN VDE 0100- 410und -540 zu erstellen. Die Elektroinstallationen für vorübergehend errichtete elektrische Anlagenfür Aufbauten, Vergnügungseinrichtungen und Buden auf Kirmesplätzen, Vergnügungsparks undfür Zirkusse sind gemäß DIN VDE 0100-740 zu errichten.

Bei größeren Betriebseinrichtungen (z.B. Festhallen, große Schaubuden und dgl.), die mitSicherheitsbeleuchtung ausgestattet sind, ist im Bereich der Niederspannungshauptverteilung eineSicherheitsleuchte vorzusehen.

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5. Inbetriebnahme und Betrieb der elektrischen Anla gen

Die Fertigstellungsanzeige über abgeschlossene Installationsarbeiten in der Betriebseinrichtungsowie erfolgter Anbindung der Kundenanlage an die Stromversorgungseinrichtung gibt derInstallateur, der diese Leistung erbracht hat, an die SWM. Der entsprechende Vordruck (unter:www.swm.de) ist hierfür zu verwenden. Mit dieser Anzeige zur Inbetriebnahme wird dievorschriftsmäßige Beschaffenheit der Kundenanlage angezeigt.

Die Freigabe zur Inbetriebnahme erteilen ausschließlich die SWM, nachdem dieMesseinrichtungen angebracht und keine Zahlungsrückstände gegenüber SWM bestehen. ZurTerminabsprache ist mit der Wiesn-Büro (089/ 23 61 – 24 00) Kontakt aufzunehmen.

Die Inbetriebnahme erfolgt durch die SWM. Hierfür ist ein Entgelt in Höhe von 46,69 € (netto) zuentrichten.

Die SWM weisen auf die Einhaltung der Prüfung der Fehlstromschutzschaltungen gemäß BGV A3§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und DIN VDE 0100 Teil 600 durch den Installateur hin.

Der Festbezieher verpflichtet sich, seine Kundenanlage so zu betreiben, dass keine störendenRückwirkungen im Stromversorgungsnetz der SWM auftreten, bzw. dass elektrische Anlagen vonanderen Festbeziehern nicht störend beeinflusst werden. Auf Verlangen der SWM sind elektrischeAnlagen, die störende Rückwirkungen verursachen (z. B. Lauflichtanlagen, Elektromotoren, Gerätemit Phasenanschnittsteuerung usw.) unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

Bei spannungs- und frequenzempfindlichen Anlagen obliegt es dem Festbezieher, Vorkehrungenzum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

6. Zutrittsrecht

Der Festbezieher hat während des Oktoberfestbetriebs und während der Auf- und Abbauzeiten derBetriebseinrichtungen dem mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiters der SWM den Zutritt zumGrundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischenEinrichtungen und Messeinrichtungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechungder Stromversorgungseinrichtung erforderlich ist. Der Zugang zum Speisepunkt ist für Mitarbeiterzu jeder Zeit zugänglich zu halten und aus brandschutztechnischen Gründen nicht zu verbauen.

7. Stromnutzung

Vor dem Oktoberfest ist mit Einschränkungen bei der Stromversorgung zu rechnen. EineBenachrichtigung über Abschaltungen erfolgt nicht.

Eine Weiterleitung von Strom aus der Kundenanlage des Festbeziehers an Dritte ist untersagt.

8. Eigenerzeugungsanlagen

Der Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen (Notstromaggregaten) ist ausschließlich zurSicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Unterbrechung der Versorgung aus dem SWM-Netzzulässig.

Eine Verbindung mit dem SWM-Netz darf zu keinem Zeitpunkt bestehen.

9. Netzausfall

Die SWM weisen darauf hin, dass die SWM nicht verpflichtet sind, im Fall einer Störung eineNotversorgung der Kundenanlage/n durchzuführen. Eine solche Notversorgung findet daher durchSWM nicht statt. Im Störungsfall, Ausfall des Übergabepunktes (z.B. Trafostation und/oderSpeisepunkt), erfolgt durch die SWM die Wiederherstellung des Übergabepunktes. Die Versorgungder Kundenanlage während der Reparaturzeit obliegt dem Anschlussnehmer und nicht der SWM.

10. Entgelt für die Stromversorgungseinrichtungen

Der Festbezieher entrichtet für die Errichtung, die Bereitstellung, den Unterhalt und den Abbau derStromversorgungseinrichtungen sowie für den Bereitschaftsdienst vor Ort (Wiesn-Wache) ein

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Entgelt.

Für das Oktoberfest 2009 beträgt dieses Entgelt 8,80 Ct (netto) je kWh.

Als Multiplikator zur Entgeltberechnung wird die abgenommene elektrische Wirkarbeitsmenge (inkWh) herangezogen. Diese wird nach Ablesung der Zählerstände durch die SWM ermittelt. DerBetrag wird auf der Rechnung separat ausgewiesen.

11. Stromlieferung

Die Stromlieferung im Rahmen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundver-sorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspann-ungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) nach Maßgabe § 36 Abs. 1 desEnergiewirtschaftsgesetzes haben Gültigkeit. Darüber hinaus gelten die ErgänzendenBedingungen zur Grundversorgungsverordnung Strom (GVV-Strom), soweit diese durch einzelneBestimmungen für die Stromversorgung des Oktoberfestes keine Änderungen erfahren.

Die Abrechnung für die Stromlieferung erfolgt gemäß der nachstehenden Übersicht bei Belieferungdurch die SWM Versorgungs GmbH.

gültig ab 01.01.2009:

bis zu einer Anschlussleistung von 30 kW

nettoEintarif Arbeitspreis

GrundpreisCt/kWh€/Monat

18,6910,02

Zweitarif Arbeitspreis HTArbeitspreis NTGrundpreis

Ct/kWhCt/kWh€/Monat

19,9614,6012,10

ab einer Anschlussleistung von mehr als 30 kW

nettoZweitarif Arbeitspreis HT

Arbeitspreis NTVerrechnungspreisZähler

Ct/kWhCt/kWh€/Monat

13,7012,0910,00

Leistungspreis bis 100 kWab 101 kW

€/kW€/kW

9,707,73

Die aufgeführten Preise beinhalten die Konzessionsabgabe, Umlagen gemäß EEG- und KWK-Gesetz sowie die Ökosteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh). Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Aufden Rechnungsbetrag wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

Bei einer Belieferung mit dem Stromprodukt M//Natur leistet der einzelne Festbezieher mit einemgeringen Mehrbetrag von 1,53 Ct/kWh (netto) auf den angegebenen Arbeitspreisen einenwertvollen Beitrag zum Umweltschutz. Der Bezug von M//Natur läuft so lange bis die Einstellungder Belieferung vom Kunden gewünscht wird. Es erfolgt jährlich eine Mitteilung sämtlicherM//Natur-Kunden unter den Festbeziehern an das Tourismusamt.

12. Abrechnung, Leistung von Vorauszahlungen und Si cherung

Die Abrechnung für Stromversorgungseinrichtung und Stromlieferung geschieht nach Ende desOktoberfestes. Die Rechnungsstellung erfolgt an die angegebene ständige Anschrift desFestbeziehers.

Soweit vom Festbezieher den SWM eine Erklärung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erteiltwurde, erfolgt nach der Rechnungszustellung die Belastung über den Rechnungsbetrag auf dasangegebene Konto bei dem benannten Bankinstitut bzw. bei Abbuchung von einem Postbankkontomit Einziehungsauftrag bei der Postbank.

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Liegt keine Erklärung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren durch den Festbeziehers vor, so istder Rechnungsbetrag innerhalb zwei Wochen nach Zustellung porto- und gebührenfrei amKassenautomat der SWM, Emmy-Noether-Straße 2 oder durch Überweisung auf folgende Kontenzu entrichten:

Postbank AG (BLZ 700 100 80) Konto-Nr. 14 060 800

Deutsche Bank AG (BLZ 700 700 10) Konto-Nr. 210 475 000

HypoVereinsbank (BLZ 700 202 70) Konto-Nr. 88 811

Stadtsparkasse München (BLZ 701 500 00) Konto-Nr. 109 850

Die SWM sind berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung in Höhe des zu erwartenden Rechnungs-betrages oder die Hinterlegung einer Sicherheit in entsprechender Höhe zu verlangen.

Die Stromlieferung kann von der Leistung dieser Vorauszahlung bzw. Sicherheit abhängig gemachtwerden.

Verspätete Zahlungen werden nach vollständigem Ausgleich der Forderung für den rückwirkendenZeitraum, in dem die Forderung offen war, verzinst (§ 288 BGB).

13. Allgemeines

Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Vertrages über die Überlassung eines Platzes währenddes Oktoberfestes zwischen dem Festbezieher und der Landeshauptstadt München.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zuersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrageine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.

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Anlage 3

Bestimmungen für die Gasversorgung des Oktoberfeste s 2009

Für die Gasversorgung besteht auf der Festwiese ein eigenes Rohrnetz. Das hierüber verteilteGas hat einen Brennwert von 10 bis 11 kWh/m³ im Betriebszustand und einen Ruhedruck von 24mbar (Überdruck). Grundlage für die Gaslieferung ist die Verordnung über AllgemeineBedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gasaus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006,einschließlich der dazugehörenden Anlagen in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese nichtdurch die nachfolgenden Sonderbestimmungen geändert oder ergänzt ist).

1. Anschlussleitungen

Gasanschlussleitungen sind bei den SWM Versorgungs GmbH (SWM) zu beantragen. Die Kostender Standrohre einschließlich deren spätere Entfernung hat der Antragsteller zu tragen. Wenn dieStandrohre an das vorhandene Formstück ohne Änderung des Rohrnetzes ange-schlossenwerden, so gelten für den Anschluss und dessen spätere Entfernung folgende Pauschalsätze:

Nenngröße der Anschlussleitung StandrohrgebührDN 50 370,- €DN 80 470,- €DN 100 550,- €

Muss das Rohrnetz verändert werden, so sind die anfallenden Kosten vom Kunden zu tragen,sonstige Baukostenzuschüsse werden nicht erhoben.

2. Verbrauchsleitungen

Der Bau und die Prüfung der Gasanlage ab der Hauptabsperreinrichtung (HAE), sowie derAnschluss an die Potentialausgleichsschiene, sind nach den einschlägigen Regeln insbesondereder TRGI 86/96 und VDE 0100, vom Kunden zu veranlassen. Die Installation der Gasanlage darfnur Firmen übertragen werden, die in das Installateurverzeichnis eines Gasversorgungs-unternehmens eingetragen sind.

Die bauausführende Firma hat vor Beginn der Arbeiten Kontakt mit den SWM aufzunehmen undvor Inbetriebnahme der Gasanlage diese im Büro der SWM auf der Theresienwiese anzumelden.Die Kosten für In- und Außerbetriebsetzung, Überprüfung und Reparatur der Absperreinrichtungen,Abnahme der Gaskundenanlage nach TRGI und VDE 0100 und Arbeiten im Zusammenhang mitdem Netzaufbau (Kathodischer Korrosionsschutz, Lecksuche, Armaturen) der Gasverbrauchs-anlagen werden nach folgenden Einrichtungspauschalen wie folgt berechnet:

Nenngröße des Gaszählers Einrichtungspauschale Gas

G 4 150,- €

G 6 230,- €

G 10 300,- €

G 16 350,- €

G 25 550,- €

G 40 1200,- €

G 65 1500,- €

G 100 1900,- €

G 165 2200,- €

Ansprechpartner für Gasanschlussleitungen, In- und Außerbetriebsetzen von Gasverbrauchs-anlagen und für Beratung ist Herr Schmidt Roland 0162/2917594 oder Herr Geiger 0172/8294130.

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3. Gerätezulassung

Zum Betrieb von Gasgeräten ist u. a. die EG-Geräterichtlinie (90/396/EWG) einzuhalten.

Nach dieser Richtlinie dürfen Gasgeräte nicht mehr mit dem DIN-DVGW-Prüfzeichengekennzeichnet werden. Als alleinigen Konformitätsnachweis mit den gesetzlichen Anforderungenmüssen die Gasgeräte das CE-Prüfzeichen tragen. Die derart gekennzeichneten Geräte sollenzudem für Deutschland geeignet sein. Dies ist erkennbar an einem zusätzlichen DE-Zeichen undder Angabe der Gaskategorie sowie des Gas-Fließdrucks.

Gasgeräte, die z. B. auf dem Oktoberfest in Betrieb genommen werden sollen, haben das o. g.CE-Prüfzeichen zu tragen. Ebenso ist eine Inbetriebnahme möglich, sofern eineKonformitätserklärung des jeweiligen Herstellers vorliegt oder eine Einzelabnahme durch einenzertifizierten Sachverständigen beigebracht wurde.

4. Erdgaspreis

Die Abrechnung für die Gaslieferung erfolgt gemäß der nachstehenden Übersicht bei Belieferungdurch die SWM Versorgungs GmbH.

gültig ab 01.01.2009:

HEL Preisstaffeln in EUR/hl Heizgas in Ct/m³ Kochgas in Ct/m³<40 35,05 39,38

40 – 44,99 38,79 43,1245 – 49,99 42,52 46,8550 – 54,99 46,25 50,5855 – 59,99 49,98 54,3160 – 64,99 53,71 58,0565 – 69,99 57,45 61,78

>=70 61,09 65,42

Je nach HEL-Preisstand wird der Erdgaspreis anhand beiliegender Preisstaffelung ermittelt.Ausschlaggebender HEL-Preis ist der Mittelwert der Preise für HEL 40 - 50hl (Rheinschiene) inden Monaten Dezember des vorangegangenen Jahres mit Mai des aktuellen Jahres. Dietatsächlichen Preise werden jeweils Ende Juni des aktuellen Jahres ermittelt und mitgeteilt.

Der Gasverbrauch wird über Gaszähler gemessen, deren Größe die SWM nach technischenGrundsätzen bestimmen.

5. Mehrwertsteuer

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer in derjeweils gültigen Höhe zu entrichten ist.

6. Rechnung über Anschluss- und Gaskosten, Vorausza hlung und Sicherheiten

Die Festlegungen nach Ziffer 12 der Bestimmungen für die Stromversorgung gelten entsprechend.

7. Störungen der Gasversorgung

Bei Störungen in der Gaszufuhr, an Gaszählern, bei Gasgeruch und auch bei allen Bränden ist derEntstörungsdienst der SWM unverzüglich zu verständigen. Telefon 089/ 15 30 16.

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Anlage 4

Bestimmungen für die Wasserversorgung des Oktoberfe stes 2009

Generell ist die Versorgung über Anschlussleitungen mit Wassermessanlage oder überWasserzählerschränke möglich. Welche Festbezieher ihre Betriebe aus hygienischen Gründenüber eine Wasserzählanlage an das Wasserversorgungsnetz anschließen können, bestimmen dasKreisverwaltungsreferat und das Referat für Gesundheit und Umwelt. Das sind alle Betriebe, dieunverpackte Nahrungsmittel vertreiben und einen Wasseranschluss benötigen. Grundlage derWasserlieferung ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Vers orgung mitWasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 einschließlich der dazugehörigen Anlage in der jeweilsgültigen Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Sonderbestimmungen (§40)geändert oder ergänzt ist.

1. Anschlussleitungen

Für den Anschluss an die Wasserversorgung gelten folgende Bestimmungen:

1.1 Die Anschlussleitungen von den Versorgungsleitungen bis zur Messvorrichtung werden aufKosten des Platzpächters durch die SWM ausgeführt. Die Kosten betragen je Zähler bei einemNenndurchfluss von ≤ 6 m³/h 30,– €, von ≥ 10 m³/h bis 40 m³/h 57,– €. Desgleichen werden vomPlatzpächter gewünschte Änderungen an diesen Anschlussleitungen und an dem ursprünglichenBestand der Zweigleitungen auf dessen Kosten durch die SWM ausgeführt.

Die Messeinrichtung wird erst nach Vorlage der städt. Überprüfungsbestätigung für die Be- undEntwässerungsanlagen eingebaut.

1.2 Der Platzpächter erlangt durch die Bezahlung der Kosten für die Anschlussleitung keinweiteres Recht an der Anschlussleitung als das der Benützung während der Festdauer.

2. Privatleitungen

2.1 Private Anschlussleitungen, die der Platzpächter ab der Wasserzählvorrichtung zur Versorgungseines Betriebes/seiner Einrichtung mit Trinkwasser im Sinne der TrinkwV 2001 (§ 3 Nr. 1a)benötigt, hat dieser auf seine Kosten zu erstellen und bei deren Materialauswahl, Installation undBetrieb nachfolgende Voraussetzungen sicherzustellen:

2.2 Die Wasserüberleitung zu betriebsfremden Wohnwagen und benachbarten Betrieben istverboten.

3. Wasserpreis

3.1 Der Wasserverbrauchspreis beträgt 2,69 €/m³.

In diesem Wasserpreis ist der erhöhte Aufwand für das Spülen der Versorgungs- undAnschlussleitungen, Entnahme und mikrobakteriologische Untersuchung von Wasserproben,Wartung, Umbau und Reparatur von Netzanschlussleitungen und Schieberkappen enthalten.

3.2 Grundpreise bei vorübergehendem Wasserbezug mit ständigem Standort

Grundpreise je Zähler und MonatNenndurchfluss Grundpreis≤ 6,0 m³/h 25,8210,0 m³/h 37,18≥ 15,0 m³/h 64,02

Die Größe der zu verwendenden Wasserzähler (Nenndurchfluss) wird durch die SWM nachtechnischen Grundsätzen bestimmt.

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4. Verbrauchsanlagen über Wasserzählerschränke

Es werden sämtliche Abnahmestellen über sog. Wasserzählerschränke mit 10 gemessenenZapfstellen (1/2“ o. 3/4“) oder an beengten Stellen mit 2 oder 5 Zapfstellen zur Verfügung gestellt.Pro Zapfstelle wird eine Grundgebühr von € 68,– fällig. Diese Grundgebühr beinhaltet sämtlicheAuf- und Abbauarbeiten, Ablesung und Abrechnung des Wasserverbrauchs und Spülen desWasserzählerschrankes an allen Auslaufhähnen.

Festzeltanschlüsse werden nach Aufwand und dem derzeit gültigen Stundensatz abgerechnet.

Einzelne Sonderanschlüsse (Einbau in Straßenkappen) werden mit einer Grundgebühr von € 150,-verrechnet.

Zuzüglich wird der Wasserverbrauch gemäß Punkt 3.1 in Rechnung gestellt. Die Anmeldung zumAnschluss erfolgt im Büro der SWM auf der Theresienwiese.

5. Mehrwertsteuer

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, auf welche die gesetzliche Mehrwertsteuer in derjeweils gültigen Höhe zu entrichten ist.

6. Rechnung über Anschluss- und Wasserkosten, Vorau szahlungen und Sicherheiten

Die Festlegungen nach Ziffer 12 der Bestimmungen für die Stromversorgung gelten entsprechend.

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Anlage 5

Hygieneregeln für den Betrieb von Trinkwasserinstal lationen auf dem Oktoberfest

Durch die Verwendung ungeeigneter Materialien, eine fehlerhafte Installation oder eineunsachgemäße Betriebsweise kann es zum Eintrag und/oder zur Vermehrung vonKrankheitserregern in den Trinkwasserleitungen und damit zu einer Gesundheitsgefährdung derBesucher der Veranstaltung kommen. Hygienevorschriften und die wichtigsten allgemeinanerkannten Regeln der Technik (u. a. DIN 1988, DIN EN 1717, KTW-Empfehlungen, DVGW-Regelungen) eingehalten werden:

1. Materialauswahl für das Trinkwasserleitungssyste m

● Das verwendete Installationsmaterial (Schläuche, starre Leitungsteile, Armaturen, Verteiler)muss aus trinkwassergeeignetem Material bestehen und darf keine Beschädigungenaufweisen.Trinkwassergeeignet sind Materialien, die ein DVGW- oder DIN-Zertifikat erhalten habenbzw. nach den KTW-Empfehlungen des Umweltbundesamtes geprüft sind. Auch bei derVerwendung von starren Leitungssystemen bspw. aus verzinkten Stahlrohren, Edelstahl-oder Kupferleitungen ist darauf zu achten, dass diese eine entsprechende Kennzeichnungund Zulassung besitzen.

● Schlauchzuleitungen müssen die Prüfzeichen nach KTW (Mindestanforderung: Prüfungnach Kategorie „C“) und DVGW-W 270 aufweisen. Entscheidend ist in diesemZusammenhang der Nachweis der Trinkwassereignung des Schlauchmaterials, die durchdie beiden Prüfzeichen belegt wird. Die Verwendung der Produkte eines bestimmtenSchlauchherstellers wird nicht vorgegeben. Der Einsatz von Schlauchmaterial ohne die o.g. Prüfzeichen ist jedoch nicht zulässig.Bei Neuanschaffung wird dringend empfohlen, Schlauchmaterial zu erwerben, das dieAnforderungen der KTW-Empfehlungen - Prüfung nach Kategorie „A“ erfüllt.

● Gartenschläuche und ähnliche für Trinkwasser ungeeignete/ungeprüfte Materialien dürfenauf keinen Fall als Trinkwasserleitungen verwendet werden!

● Der Leitungsquerschnitt ist angepasst gering zu dimensionieren, damit ein schnellerDurchfluss des Trinkwassers sichergestellt, unnötige Standzeiten und eine mitunerwünschtem Keimwachstum einhergehende Erwärmung des Trinkwassers vermiedenwerden.

● Abwasserleitung müssen zum Ausschluss von Verwechslungen und zur Vermeidung vonWechseleinsatzmöglichkeiten (Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung) sowohloptisch als auch anschlusstechnisch unterschiedlich gestaltet sein.

2. Installation des privaten Trinkwasserleitungssys tems

● Die gesamte Installation des Leitungssystems einschließlich der Zapfhähne sollte von einerqualifizierten, eingetragenen Sanitärfachfirma ausgeführt werden. Die weiterführendenAnschlussteile sind so abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen durchWasserstagnation, Rücksaugen oder Rückdrücken an der Entnahmestelle entstehenkönnen. Bei der Verlegung der Leitungen ist darauf zu achten, dass diese vor starkerSonneneinstrahlung, Verschmutzung durch direkten Kontakt mit dem Erdboden sowieZerstörung durch Vandalismus geschützt sind.

● Zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz und den Anschlussleitungen müssenzugelassene funktionierende Absicherungen (z. B. Systemtrenner BA gemäß DIN EN 1717DIN oder vergleichbare Armatur gemäß DIN 1988-4) eingebaut werden. Wird aus einemöffentlichen Trinkwasseranschluss über eine Schlauchleitung gleichzeitig Wasser für einenGewerbetrieb und für den privaten Bereich (z. B. Wohnwagen) entnommen, so muss ggf.auch die private Zuleitung durch einen Systemtrenner abgesichert werden.

● Es dürfen nur hygienisch einwandwandfreie Leitungen, Kupplungsstücke und

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Anschlussventile verwendet werden, erforderlichenfalls ist vor Inbetriebnahme eineDesinfektion dieser Bauteile mit Chlor- oder Wasserstoffperoxydlösung durchzuführen.

● Wird aus einem Trinkwasseranschluss Wasser für einen Gewerbetrieb und gleichzeitig fürden privaten Bereich (z. B. Wohnwagen) entnommen, so muss die private Zuleitung durcheinen Systemtrenner (gemäß DIN 1988-4 bzw. DIN EN 1717) abgesichert werden.

● Die Wasserüberleitung zu betriebsfremden Wohnwagen/benachbarten Betrieben istunzulässig. Ungenutzte Anschlüsse an Verteilern sind mit Blindstopfen zu verschließen.

● Das gesamte Leitungssystem einschließlich der Zuleitungen und Zapfhähne ist nachFertigstellung der Anschlussleitung bei maximalem Durchfluss zu spülen. Hierbei ist einmehrfacher Austausch des Leitungsinhaltes zu gewährleisten.

● Vor Inbetriebnahme des Leitungssystems ist sicherzustellen, dass auch an den einzelnenZapfstellen die Qualitätsanforderungen der TrinkwV 2001 eingehalten werden. Dies istgrundsätzlich durch den Betreiber nachzuweisen. Soweit erforderlich hat dieser nachAufforderung durch das RGU-HU-UHM Wasserproben entnehmen zu lassen.

● Mit Durchführung der ggf. erforderlichen Untersuchungen ist eine geeigneteUntersuchungsstelle (anerkannte Untersuchungsstelle gemäß § 15 der TrinkwV 2001) zubeauftragen. Die Untersuchungsstelle ist zu ermächtigen, die Untersuchungsergebnisseunverzüglich in Kopie der für die trinkwasserhygienische Überwachung im Stadtgebietzuständigen Fachbehörde (Referat für Gesundheit und Umwelt, Umwelthygiene/-medizinRGU-HU-UHM, Bayerstraße 28a, 80335 München, Fax-Nr.: 089/ 233 – 47 846) zuübermitteln.

● Ergeben die von der beauftragten Untersuchungsstelle durchgeführten ÜberprüfungenHinweise, dass an der beprobten Zapfstelle die Qualitätsanforderungen der TrinkwV 2001nicht eingehalten werden, so sind die privaten Leitungen unverzüglich durch geeigneteMaßnahmen (z.B. Spülung, Hochchlorung) in einen Zustand zu versetzen, der eine weitereBeeinträchtigung des zu befördernden Trinkwassers ausschließt. Die Effizienz derveranlassten/durchgeführten Maßnahmen ist durch eine erneute Untersuchung desTrinkwassers an der Entnahmestelle (Zapfstelle) durch die entsprechendeUntersuchungsstelle nachzuweisen.

● Der einwandfreie Zustand der privaten Trinkwasseranschlussleitungen/-zapfstellen ist demRGU-HU-UHM (Fax-Nr. 089/ 233 – 47 846) durch entsprechende Bestätigung derUntersuchungsstelle spätestens fünf Tage vor Festbeginn schriftlich nachzuweisen.

3. Betrieb des privaten Trinkwasserleitungssystems

● Der Betreiber der privaten Trinkwasseranschluss- und Entnahmestelle ist auf Grund dergesetzlichen und technischen Bestimmungen für den ordnungsgemäßen Betriebverantwortlich. Etwaige Störungen und/oder Beeinträchtigung der Wasserqualität sind demReferat für Gesundheit und Umwelt unverzüglich anzuzeigen (Tel-Nr.: 0 89/2 33 – 47 845,Fax-Nr.: 0 89/2 33 – 47 846). Darüber hinaus sind in Abstimmung mit dem RGU-HU-UHMunverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und ggf. entsprechendeUntersuchungen einzuleiten.

● Nach Anschluss der Schläuche und Leitungen sind diese bei maximalem Durchflussmindestens 15 Minuten zu spülen. Vor Betriebsbeginn und nach längeren Betriebspausen(über 2 Stunden) sind die Schläuche und Leitungen erneut 5 Minuten zu spülen.

● Die Wassertemperatur ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und darf nicht über25° Celsius liegen. Zudem sind tägliche Kontrollen zur Überprüfung oberirdisch verlegter,nicht geschützt liegender Leitungen auf deren Unversehrtheit vorzunehmen.

● Vor und während des Festbetriebes ist den Mitarbeitern des RGU-HU-UHM diestichprobenartige Entnahme von Wasserproben zum Nachweis/Ausschlussgesundheitsrelevanter Beeinträchtigungen des in den privaten Anschlussleitungenbeförderten Trinkwassers zu ermöglichen. Die Kosten der Probeentnahme und

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Untersuchungen sind vom jeweiligen Pächter zu tragen.

4. Trinkwasserbevorratung, Trinkwasservorratsbehält er

● Trinkwasservorratsbehälter in Form eingebauter Tanks oder bereitgestellter Kanistermüssen aus trinkwassergeeignetem, transparentem Material bestehen. Insbesondere istdarauf zu achten, dass die Behälter eine weite Öffnung besitzen und einer mechanischenReinigung gut zugänglich sind. Die Behälter dürfen keine Beschädigungen und/oderVerschleißmerkmale aufweisen.

● Der Wasservorrat ist an die tatsächlich benötigte Wassermenge anzupassen und solltemehrmals täglich verbraucht sowie entsprechend erneuert werden. Es ist darauf zu achten,dass Trinkwasserbehälter vor Erwärmung geschützt an dunklen und kühlen Standortenvorgehalten werden.

● Die Wartung der Trinkwasserbehälter muss sowohl eine Grundreinigung mit nachfolgendenDesinfektionsmaßnahmen als auch tägliche Reinigungsmaßnahmen beinhalten.Die Grundreinigung einschl. der Desinfektionsmaßnahmen ist unmittelbar vor Festbeginnsowie mindestens zweimalig während der jeweiligen Festwochen vorzunehmen.Darüber hinaus sind die Trinkwasserbehälter täglich nach Betriebsende zu reinigen,vollständig zu entleeren und trocken bis zu nächsten Inbetriebnahme zu lagern.

● Bei der Tankbefüllung über bedarfsweise kurzzeitig eingesetzte Schlauchwege ist dasSchlauchmaterial vor dem Befüllen des Tanksystems zu spülen. Bei derSchlauchmaterialauswahl sind die o. g. genannten Anforderungen (Prüfzeichen KTW undDVGW W270) zu beachten. Ein Bodenkontakt der Anschlussstücke des Schlauchsystemsist dabei unbedingt zu vermeiden. Nach dem Füllvorgang ist das Schlauchmaterialvollständig zu entleeren; die Schlauchenden sind vor Verunreinigung zu schützen.

Die Mitarbeiter des Referates für Gesundheit und Umwelt (RGU-HU-UHM) beraten Sie gern unterder Rufnummer 089/ 233 – 47 845 in Fragen der Installation und des Betriebes von nichtortsfesten Trinkwasserversorgungsanlagen.

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Anlage 6

Gesonderte Abmachung gem. § 35 Entwässerungssatzung (EntwS) und § 17Entwässerungsabgabensatzung für die Kanalanschlüsse auf der Oktoberfestwiese

1. Anmeldung des Arbeitsbeginns sämtlicher Entwässe rungsarbeiten

Die Festbezieher, die über mindestens einen Gastronomiesitzplatz verfügen, haben denUnternehmer zu veranlassen, den Beginn sämtlicher Entwässerungsarbeiten 24 Stunden vor derAusführung bei der Abt. Anwesensentwässerung (Friedenstraße 40, Zi. 0.324), Tel. 089/ 233 – 62678 anzumelden. Alle anderen haben sich bei der Abt. Anwesensentwässerung (Friedenstraße 40,Zi. Nr. 0.328), Tel. 089/ 233 – 62 674 oder 0162/ 255 62 70 zu informieren, an welcher Stelle siedas Abwasser einleiten können. Dies gilt insbesondere dann, wenn vorhandeneEntwässerungsleitungen gespült, auf Wasserdichtheit geprüft und instandgesetzt werden oderwenn Entwässerungsgegenstände an solche Entwässerungsleitungen angeschlossen werden. Beigenehmigungspflichtigen Vorhaben sind mit der Arbeitsanmeldung die genehmigtenEntwässerungspläne vorzulegen.

2. Betriebsfreigabe für Entwässerungsleitungen und Unterhalt von Entwässerungsanlagenwährend des Oktoberfestes

Entwässerungsleitungen im Erdreich dürfen erst dann in Betrieb genommen,Entwässerungsgegenstände erst dann angeschlossen werden, wenn die Betriebsfähigkeit derLeitungen nachgewiesen ist, die Leitungen von der Stadt besichtigt und durch schriftlicheBescheinigung zum Betrieb freigegeben worden sind. Zum Nachweis der Betriebsfähigkeit ist dieBestätigung eines Fachunternehmens vorzulegen, dass die Leitungen gespült wurden und imBeisein des städt. Kontrolldienstes eine Druckprobe auf Wasserdichtheit durchgeführt wurde.

Fettabscheider sind mindestens jeden 4. Tag von einem Fachunternehmen zu reinigen. Die Belegemüssen zur Einsicht bereitgehalten werden. Die letzte Entleerung der Fettabscheider hat nachBeendigung des Oktoberfestes, nach dem Abbau der Küche zu erfolgen. Die Belege sind demTourismusamt unaufgefordert vorzulegen.

Bodenabläufe in Toilettenanlagen sind täglich zu reinigen.

3. Genehmigungspflichtige Vorhaben

Für jede Neuverlegung von Grundleitungen einschließlich der Anschlusskanäle bis zumStraßenkanal und jede Änderung an solchen bereits vorhandenen Leitungen ist spätestens 6Wochen vor Beginn der Ausführung bei der Münchner Stadtentwässerung (Friedenstraße 40,Zimmer 0.324, Tel. 089/ 233 – 62 678) die Genehmigung zu beantragen. Gleichzeitig sindEntwässerungspläne in dreifacher Fertigung, die den Bestimmungen des § 26Entwässerungssatzung (EntwS) entsprechen müssen, einzureichen. Erst nach Zustellung derschriftlichen Genehmigung und einer Ausfertigung der Entwässerungspläne darf mit derAusführung begonnen werden.

4. Anschluss und Benützung

a) Sämtliche Schmutzwässer sind grundsätzlich in die städt. Entwässerungseinrichtung einzu-leiten.

b) Die Einleitung von Schmutzwässern in die Kanäle bzw. der Anschluss von privaten Kanälen darfnur innerhalb der Revisionsschächte erfolgen, die von der LHSt München erstellt wurden. DasSetzen von Abzweigen in städt. Kanälen, bzw. in Kanälen, die der MünchnerStadtentwässerung obliegen ist nicht zugelassen. Die Anbindung innerhalb derRevisionsschächte kann mittels eines Absturzes zum offenen Gerinne erfolgen.

c) Entwässerungsanlagen, die über Grundleitungen an einen Revisionsschacht angeschlossenwerden, müssen wasser- und gasdicht ausgeführt werden. Die Abläufe sind mitGeruchverschlüssen zu versehen und müssen, soweit sie verschließbar sind, Überläufe haben.Leitungen im Erdreich müssen darüber hinaus den in § 4 EntwS aufgeführten bautechnischen

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Bestimmungen (insbes. DIN 1986 „Grundstücksentwässerungsanlagen“) entsprechen.Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene sind nach § 5 EntwS gegen Rückstau zu sichern.

Fetthaltige Abwässer sind über Fettabscheider zu leiten.

d) Den Anschlusskanal an die Revisionsschächte hat der Festbezieher auf seine Kostenherzustellen und für die Dauer des Festes instand zu halten.

e) Soweit – wie teilweise bei den Brauereifesthallen – bereits städtische Entwässerungsleitungenvorhanden sind, ist an diese anzuschließen. Auskunft hierüber erteilt die in Ziffer 1 genannteDienststelle.

f) Die Kosten für die Behebung von Beschädigungen oder Verstopfungen der Entwässerungs-leitungen infolge Benutzung durch den Festbezieher fallen diesem zur Last. Die Einläufe derHof- und Straßensinkkästen dürfen zur Beseitigung von festen Abfallstoffen nicht benütztwerden.

5. Benutzungsengelte

Für die Benutzung der städt. Entwässerungseinrichtung wird ohne Rücksicht auf die Art derAbwassereinleitung ein Entgelt erhoben. Es bemisst sich nach der von den Stadtwerken MünchenGmbH – Wasserwerken bezogenen Frischwassermenge. Abzüge für anderweitig verwendetesFrischwasser werden nicht gewährt. Das Entgelt entspricht dem jeweils geltenden Einheitspreisder Entwässerungsgebühren für Schmutzwasser, nach der städt. Entwässerungsabgabensatzungin der jeweils gültigen Fassung. Es wird mit der Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.

6. Behandlung von Anschlusskanälen nach Abzug

Nach dem Abbau des Oktoberfestes kann die Stadt jederzeit die Entfernung der von denFestbeziehern eingebauten und auf der Wiese zurückgelassenen Anschlusskanäle verlangen. Indiesem Fall hat der Festbezieher den früheren Zustand wiederherzustellen. Die im Bodenverbleibenden Rohre sind vom Festbezieher auf seine Kosten so abzudichten, dass sie leichtwieder geöffnet werden können. Solange die eingebauten Entwässerungsanlagen auf der Wiesegeduldet werden, kann die Stadt diese kostenlos benutzen oder Dritten kostenlos zur Nutzungüberlassen.

Wartungs- und Reparaturarbeiten gehen zu Lasten der Festbezieher, welche die jeweiligenAnlagen erbaut haben.

Die im Boden verbleibenden Rohre sind am Rohreinlauf mit einem Verschlussdeckel zu versehen,um den Eintrag von Sand bzw. Kies in die bestehenden Abwasserleitungen zu vermeiden.

7. Allgemeines

Die vorstehenden gesonderten Abmachungen und deren Anerkennung bilden einen wesentlichenBestandteil des mit dem Festbezieher abgeschlossenen Vertrages wegen Überlassung einesPlatzes während des Oktoberfestes.

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Anlage 7

Abfallvermeidung/getrennte Sammlung/Verwertung/Ents orgung

1. Abfallvermeidung

Verbot von Einweggeschirr und Einwegbesteck

Die Abgabe von Speisen und der Verkauf bzw. Ausschank von Getränken aller Art inEinwegbehältnissen und die Verwendung von Einwegbesteck ist aus Gründen desUmweltschutzes nicht gestattet. Es dürfen lediglich wiederverwendbare, spülbareMehrwegbehältnisse , z. B. aus Porzellan oder Hartplastik (Melaminharz) und wiederverwendbaresBesteck bei der Ausgabe von Speisen und Getränken verwendet werden (vgl. § 61).

Rücknahme von Mehrweggeschirr, Pfandsystem

Zur Gewährleistung eines hohen Rücklaufs des ausgegebenen Geschirrs und ausSicherheitsgründen müssen die Mehrwegbehältnisse und Bestecke gegen ein Mindestpfand von 1€ ausgegeben werden. Die Stadt kann Ausnahmen von dieser Pflicht in besonderen Einzelfällenzulassen.

Zur Orientierung der Kunden muss die Straße und die Hausnummer auf die Pfandmarke gedrucktwerden.

Pfandflaschen für Limonade und ähnliche Getränke; Pfand und Rücknahmesystem

Der Verkauf von Limonaden, Mineralwasser, Fruchtsäfte in Flaschen darf nur gegen Entrichtungeines Flaschenpfandes in Höhe von mindestens 1 € erfolgen; es sind ausschließlichMehrwegflaschen zu verwenden. Jeder Anbieter von Limonadengetränken muss Pfandflaschen,die er in seinem Sortiment führt, auch ohne Pfandmarken zum jeweiligen Mindestpfand seinerLieferfirma zurücknehmen. Der Einsatz von Premix- oder Postmixgeräten ist gestattet, wenn dieGetränke in Mehrweggefäßen verabreicht werden (vgl. § 61 und Anlage 1).

Zur Orientierung der Kunden muss die Straße und die Hausnummer auf die Pfandmarke gedrucktwerden.

Mehrwegbehältnisse zum Ausschank von WeinWein muss, wo es möglich ist, aus wiederbefüllbaren Mehrwegbehältnissen ausgeschenkt werden.Leere Mehrwegflaschen sind dem Lieferanten wieder zurückzugeben. Die Stadt kannentsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser Pflichten verlangen (vgl. § 56).

Verzicht auf AluminiumfolieSpeisen, die nicht vor Ort verzehrt, sondern „außer Haus“ verkauft werden, dürfen nicht mitaluminiumbeschichteten Materialien oder Alufolie verpackt werden (vgl. § 61).

Transportbehältnisse für LebensmittelDie angelieferten Waren (z.B. Geflügel, Fleisch) dürfen vom Festbezieher nur inwiederverwendbaren Transportbehältnissen (z.B. Wannen oder wiederverwendbare Paletten)entgegengenommen werden (vgl. § 61).

Transportbehältnisse für BierkrügeBierkrüge dürfen nur in wiederverwendbaren Transportbehältnissen (z.B. Paletten) angeliefert undvom Festbezieher entgegengenommen werden (vgl. § 63).

Rückgaberecht für Um- und TransportverpackungenDie Rückgaberechte für Transport- und Umverpackungen der Verpackungsverordnung(VerpackVO) vom 21.08.1998 sind wahrzunehmen (vgl. § 52).

2. Getrennte Sammlung/Verwertung/Entsorgung

Trennpflicht für Abfälle und WertstoffeDie Festbezieher sind verpflichtet, ihre Gewerbeabfälle gemäß der Gewerbe- und Bauabfall-entsorgungssatzung in stofflich verwertbare Bestandteile (insb. Glas, Holz, Metall undPapier/Kartonagen) zu trennen und einer Wiederverwertung zuzuführen (vgl. § 52).

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Küchen- und SpeiseresteDie bei den Gaststättenbetrieben anfallenden Küchen- und Speisereste sind getrennt zu erfassenund der gesonderten Entsorgung der vorgeschriebenen Tierkörperbeseitigung (Tier-NebG bzw.Verordnung EG Nr. 1774/2002) zuzuführen (vgl. § 52).

Feuergefährliche AbfälleStroh, Heu, Holzwolle und sonstiges feuerfangendes Material muss nach Anfall in diebereitgestellten Müllcontainer verbracht werden (vgl. § 36).

Gefährlicher Abfall („Sonderabfall“)Gefährlicher Abfall („Sonderabfall“), wie z.B. Altöl, Hydraulikflüssigkeiten, Autobatterien, Ni-Cd-Batterien und Elektro- und Elektronikaltgeräte, darf nicht über die Abfallbehälter mit dem Restmüllentsorgt werden. (vgl. § 52).

RestmüllSonstiger, nicht verwertbarer Restmüll ist in geeigneten, festen Abfallbehältern zu sammeln undnach Bedarf – mindestens jedoch einmal täglich – in die von der Stadt aufgestelltenAbfallbehältnisse zu verbringen (vgl. § 52).

AbfallkörbeSämtliche Festbezieher sind zur Sauberhaltung der Umgebung Ihrer Geschäfte verpflichtet. AlleBezieher haben zu diesem Zweck geeignete Abfallbehälter aufzustellen und sie nach Bedarf zuentleeren (vgl. § 52).

Die Stadt kann entsprechende Nachweise verlangen, ob die Rechtspflichten (insb. Trennung undVerwertung von Abfällen) eingehalten werden (vgl. § 52).

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Anlage 8

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Sch austeller(Schaustellerhaftpflichtversicherung – SchauHV)

Vom 17. Dezember 1984

Aufgrund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar1978 (BGBl. I S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung desBundesrates.

§ 1Versicherungspflicht

(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinemGewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seineoder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauerseiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind:1. Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,2. Schießgeschäfte,3. Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,4. Zirkusse,5. Schaustellungen von gefährlichen Tieren,6. Reitbetriebe

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen betragen je Schadenereignis

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 € und fürSachschäden 150.000 €,

2. in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 € und für Sachschäden 150.000 €.

§ 2Vorzeigen der Versicherungsunterlagen

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60 c Abs. 2 der Gewerbeordnung)ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebes Unterlagen, aus denen sich dasBestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen denBeauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig

1. entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oderaufrechterhält,

2. entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

§ 4Berlin-Klausel

Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritte Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 derGewerbeordnung auch im Land Berlin.

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§ 5Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Bonn, den 17. Dezember 1984

Der Bundesminister für WirtschaftMartin Bangemann

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 11

Verordnung der Landeshauptstadt München über das Ok toberfest (Oktoberfestverordnung)

vom 16. Juli 1997

Stadtratsbeschluss: 02.07.1997

Bekanntmachung: 21.07.1997 (MüABl. S. 200)

Änderungen: 08.08.2001 (MüABl. S. 316)17.07.2003 (MüABl. S. 235)07.08.2008 (MüABl. S. 549)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 38Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet deröffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG) in derFassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetzvom 25.06.1996 (GVBl. S. 222), folgende Verordnung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung

(1) Die Verordnung regelt das Oktoberfest der Landeshauptstadt München auf der Theresienwiese(Festwiese). Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist in dem beigefügten Plan desKreisverwaltungsreferates vom 14. Juni 1984 (M 1: 3500) mit einer durchgezogenen roten Linieumgrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Kinderspielplätze und der Zugangsbereich zur U-Bahn auf der Festwiese – im Plan rotschraffiert – sind von den Verboten des Befahrens mit Kinderwägen sowie des Schiebens vonFahrrädern (§ 3 Abs. 1) ausgenommen.

(3) Die Verordnung gilt auch für das Bayerische Zentral-Landwirtschaftsfest.

§ 2 Geltungsdauer, Betriebszeiten

(1) Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im Oktober, d. h. von dementsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis einschließlich Montag nach dem erstenSonntag im Oktober, 6.00 Uhr. Fällt der "Tag der Deutschen Einheit" (3. Oktober) auf den erstenMontag im Oktober, gilt die Verordnung bis einschließlich 6.00 Uhr des folgenden Dienstags. Fallsdie Zeitdauer des Oktoberfestes durch Stadtratsbeschluss verändert wird, gilt die Verordnungebenfalls.

(2) Gaststättenbetriebe dürfen mit dem Verkauf und Ausschank am Eröffnungstag um 12.00 Uhr,an den übrigen Wiesntagen ab 10.00 Uhr und am zweiten und dritten Samstag sowie an Sonn-und Feiertagen ab 9.00 Uhr beginnen.

(3) Straßenverkaufsgeschäfte dürfen am 2. und 3. Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ab9.00 Uhr, an den übrigen Wiesntagen ab 10.00 Uhr mit dem Verkauf beginnen.

(4) Schaustellergeschäfte dürfen mit Ausnahme des Eröffnungstages täglich um 10.00 Uhr denBetrieb beginnen. Am Eröffnungstag darf der Betrieb um 12.00 Uhr beginnen.

(5) Betriebsschluss für Schausteller, Marktkaufleute und Straßenverkaufsstände ist grundsätzlich23.30 Uhr. Abweichend davon ist an Freitagen und Samstagen sowie am Tag vor dem 3. OktoberBetriebsschluss für Schausteller, Marktkaufleute und Straßenverkaufsstände 24.00 Uhr. Ab 23.30Uhr ist an diesen Tagen die Musik einzustellen und die Beleuchtung zu dämmen. An allen Tagendarf ab 30 Minuten vor Betriebsschluss kein Alkohol mehr abgegeben werden.

(6) In den gastronomischen Großbetrieben (gemäß Stadtratsbeschluss) sind Ausschank und Musikum 22.30 Uhr einzustellen. Alle übrigen konzessionierten Gaststättenbetriebe mit Sitzgelegenheitmüssen Ausschank und Musik um 23.00 Uhr einstellen. Betriebsschluss für die konzessionierteGastronomie ist an allen Tagen um 23.30 Uhr.

(7) Das Tourismusamt ist berechtigt, die Betriebszeiten in besonderen Fällen abweichend von denAbs. 2 bis 6 in den Betriebsvorschriften zum Oktoberfest festzusetzen.

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(8) Von 1.30 Uhr bis 8.00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der Festwiese untersagt.

§ 3 Verkehr auf der Festwiese

(1) Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben) sowie dasFahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates, Roller, Rollschuhe) und das Reiten nachMaßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. FürKinderwägen gilt das Verbot an Samstagen ganztägig, an den übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr.

Für Brauereigespanne der auf dem Oktoberfest zugelassenen Brauereien gilt das Verbot in denJahren, in denen zeitlich parallel das Zentral-Landwirtschaftsfest auf dem Südteil derTheresienwiese stattfindet, am Eröffnungstag ab 14.00 Uhr und am 2. und 3. Samstag ab 12.00Uhr. An den übrigen Wiesntagen gilt das Verbot für Brauereigespanne nicht. DieBrauereigespanne dürfen nur in der Mitte der Wiesnstraßen abgestellt werden.

(2) Fahrzeugen, die zur Belieferung der Wiesnbetriebe dienen oder zur Durchführung besondererArbeiten oder Aufgaben benötigt werden, kann auf Antrag eine widerrufliche Erlaubnis zumBefahren der Wiesn- und Anlieferstraßen sowie zum Parken auf den ausgewiesenenAnlieferplätzen erteilt werden. Die originale Erlaubnis ist sichtbar im Fahrzeug mitzuführen. DieErlaubnis kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Auf der Festwiese darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. In Rettungswegen undvor Notausgangstüren dürfen keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

(4) Der Aufenthalt der nach Abs. 2 mit einem Erlaubnisschein versehenen Fahrzeuge auf denWiesn und Anlieferstraßen und auf den Anlieferplätzen ist auf die zum Auf- und Abladen oder diezur Durchführung der besonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit zu beschränken.Fahrzeuge, die über diese Zeit hinaus hinterstellt bleiben oder offensichtlich zu einem anderen alsdem angegebenen Zweck Verwendung finden, können auf Kosten und Gefahr des Haltersabgeschleppt werden. Außerdem kann der Erlaubnisschein eingezogen werden.

(5) Kraftfahrzeuge, ausgenommen Zugmaschinen der Oktoberfestbezieher, dürfen auf derFestwiese nur auf den als Parkplätze gekennzeichneten Flächen geparkt werden.

§ 4 Verhalten auf der Festwiese

(1) Auf der Festwiese hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet odergeschädigt wird.

(2) Den Besuchern der Festwiese sowie den Beschickern des Oktoberfestes und dem von denBeschickern angestellten Personal ist nicht erlaubt:

a) Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenständein den Veranstaltungsbereich des Oktoberfestes einzubringen und/oder mitzuführen, die als Hieb-,Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können;

b) Tiere mitzuführen;

c) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zubekleben;

d) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten.

(3) Außerhalb der von der Landeshauptstadt München zugewiesenen Standflächen sind derVerkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicherLeistungen, sowie das Werben für gewerbliche Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen unddie Veranstaltungen von Vergnügungen zur Vermeidung von Störungen des Besucherverkehrsverboten. Dies gilt auch für nichtgewerbsmäßige Darbietungen von Schaustellungen,Musikaufführungen, Werbeaktivitäten oder sonstige unterhaltende Vorstellungen.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

Die Landeshauptstadt München kann zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,Sittlichkeit, Eigentum und Besitz oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen

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für die Nachbarschaft Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 6 Jugendschutz

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit auf der Festwiese ab 20.00 Uhr nurin Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.Kindern unter 6 Jahren ist der Aufenthalt in Bierzelten ab 20.00 Uhr auch in BegleitungErziehungsberechtigter untersagt.

§ 7 Aufenthalt hinter Wiesnbetrieben und bei Wohnwa gen

Unberechtigte dürfen sich nicht hinter Wiesnbetrieben und im Bereich der Wohnwagen aufhalten.

§ 8 Meldung von Unfällen

Jeder Unfall, der sich in einem Wiesnbetrieb ereignet, ist durch den Betriebsinhaber oder seinenVertreter unverzüglich der Polizeiwache im Servicezentrum Theresienwiese auf der Festwiese zumelden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oderfahrlässig:

1. die in § 2 Abs. 1 bis 7 festgelegten Bestimmungen nicht einhält,

2. entgegen § 2 Abs. 8 zwischen 1.30 und 8.00 Uhr sich unberechtigterweise auf der Festwieseaufhält,

3. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 sich auf der Festwiese unbefugt aufhält oder die Auflagen derErlaubnis nicht beachtet,

4. entgegen § 3 Abs. 3 schneller als in Schrittgeschwindigkeit fährt oder unbefugt anhält,

5. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug über die zum Auf- oder Abladen oder zur Durchführung derbesonderen Arbeiten und Aufgaben erforderliche Zeit hinaus auf den Wiesn- oder Anlieferstraßenund auf den Anlieferplätzen bzw. den ausgewiesenen Parkplätzen abstellt,

6. entgegen § 3 Abs. 5 Kraftfahrzeuge verbotswidrig parkt,

7. entgegen § 4 Abs. 1 auf der Festwiese andere gefährdet oder schädigt oder den in § 4 Abs. 2und Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf der Festwiese zuwiderhandelt,

8. entgegen § 7 sich unberechtigt hinter den Wiesnbetrieben oder im Bereich der Wohnwagenaufhält,

9. die in § 8 vorgeschriebene Unfallanzeige nicht erstattet.

(2) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 2 und 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einervollziehbaren Anordnung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

(3) Andere Bußgeld- oder Strafvorschriften, insbesondere § 41 Abs. 1 Nr. 13 Sprengstoffgesetzüber den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, § 53 Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz über denGebrauch von Schusswaffen, § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 Waffengesetz, der beiöffentlichen Veranstaltungen das Führen von Waffen aller Art verbietet, Art. 38 Abs. 4 LStVG i.V.m.§§ 18, 27 der Verordnung über die Verhütung von Bränden - gasgefüllte Ballone betreffend –bleiben unberührt.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oktoberfestverordnung der Landeshauptstadt vom 5. August 1977 (MüABl.S. 325) außer Kraft.

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