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Bericht der Arbeitsgruppe zu Fragen des richterlichen Eildienstes Vorgelegt im April 2010

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Bericht

der Arbeitsgruppe zu Fragen des richterlichen Eildienstes

Vorgelegt im April 2010

2

Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 30./31.10.2009

Es wird eine Arbeitsgruppe zu Fragen des richterlichen Eildienstes eingerichtet. Diese wird

gebeten, einen Bericht zu erarbeiten, der insbesondere folgende Themen behandelt:

Aufnahme des Ist-Zustandes:

• Rechtliche Erfordernisse

• Tatsächliche Umsetzung des richterlichen Eildienstes in Schleswig-Holstein

• Organisationsmodelle und Regelungen in anderen Bundesländern und deren

tatsächliche Umsetzung

• Darstellung der aktuellen Diskussion

Darstellung alternativer Modelle

Bewertung des Ist-Zustandes und denkbarer Alternativen insbesondere unter

Berücksichtigung der Strukturen in Schleswig-Holstein.

Der Arbeitsgruppe gehören je zwei Richterinnen oder Richter der Landgerichtsbezirke an,

außerdem je eine Richterin oder ein Richter der Amtsgerichte Kiel und Lübeck. Die

Federführung liegt bei der Vizepräsidentin des Amtsgerichts Kiel.

3

Zusammensetzung der Arbeitsgruppe LG Bezirk Flensburg:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Hess, Amtsgericht Niebüll

Richter am Amtsgericht Dr. Bahnsen, Landgericht Flensburg

LG Bezirk Itzehoe

Direktorin des Amtsgerichts Wudtke, Amtsgericht Itzehoe

Richterin am Landgericht Bärhold, Landgericht Itzehoe

LG Bezirk Kiel

Direktor des Amtsgerichts Hoops, Amtsgericht Neumünster

Vorsitzender Richter am Landgericht Brommann, Landgericht Kiel

LG Bezirk Lübeck

Richter am Amtsgericht Dr. Fieber, Amtsgericht Ahrensburg

Vizepräsident des Landgerichts Dr. Krönert, Landgericht Lübeck

AG Lübeck

Richter am Amtsgericht Dr. Brauner

AG Kiel

Vizepräsidentin des Amtsgerichts Dr. Flatow

4

Vorwort

Die Arbeitsgruppe hat Modelle zur gleichmäßigeren Verteilung der Belastung innerhalb der

ordentlichen Gerichtsbarkeit entwickelt. Das entspricht dem Arbeitsauftrag der

Präsidentenkonferenz.

Bei der Erarbeitung der Vorschläge ist nur berücksichtigt worden, das den

Bereitschaftsdienst innerhalb der ordentlichen Gerichte – abgesehen von den

Staatsschutzsachen (Landgericht Flensburg) – derzeit nur Richterinnen und Richter an den

Amtsgerichten leisten. Das Anliegen eines Ausgleichs im Verhältnis zu den anderen

Gerichtsbarkeiten, die keine Rufbereitschaft leisten, soll dadurch jedoch nicht entfallen.

Keine Berücksichtigung hat zudem gefunden, dass nach Auffassung der Arbeitsgruppe viele

Aspekte des Bereitschaftsdienstes bisher keinen ausreichenden Niederschlag in der

Personalausstattung gefunden haben. So ist die massive Ausweitung der Bereitschaftszeiten

der vergangenen Jahre, die inzwischen eine Erreichbarkeit des Richters zwischen 6.00 Uhr

und 21.00 Uhr an 7 Tagen der Woche erfordert, nicht mit einer entsprechenden

Personalverstärkung verbunden worden. Ebenso sind mit dem richterlichen

Bereitschaftsdienst Belastungen verbunden, die sich nicht vollständig in den sonst zur

Bemessung der Arbeit geltenden Pensen („Pebb§y“) wieder spiegeln. Zeitlich ergibt sich

insbesondere ein Mehraufwand aus Fahrtzeiten, zusätzlicher Einarbeitung in fremde

Rechtsgebiete, vor allem aber aus den vielfältigen organisatorischen Zusatzarbeiten, wie

Terminsabstimmungen mit allen Beteiligten, der Suche nach Dolmetschern,

Verfahrenspflegern, Verteidigern zu den gestellten Anträgen. Strukturell entstehen

besondere Belastungen aus dem Erfordernis des Bereithaltens, der andersartigen und nicht

planbaren Zuweisung der Geschäfte. Dieser Mehraufwand könnte langfristig berechnet,

bewertet und bei der Personalausstattung berücksichtigt werden.

Die Vorschläge der Arbeitsgruppe orientieren sich alleine daran, was im Rahmen der

derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten kurzfristig und ohne neue Pebb§y-Erhebungen mit den

vorhandenen Ressourcen der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich wäre.

5

Inhaltsverzeichnis

A - Aufnahme des Ist-Zustandes ............................................................................. 6

Kapitel 1 - Rechtliche Erfordernisse ....................................................................... 6

I. Rechtliche Ausgangslage im GVG....................................................................... 6 II. Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes durch das Präsidium nach § 21 e GVG.............................................................................................................................. 12 III. Die Rechtsprechung des OLG Hamm und die neue Rechtsprechung des OLG Schleswig zum Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit ................... 18

Kapitel 2 - Tatsächliche Umsetzung des richterlichen Eildienstes in Schleswig-Holstein ................................................................................................................... 22

Kapitel 3 - Organisationsmodelle und Regelungen in anderen Bundesländern und deren tatsächliche Umsetzung ...................................................................... 23

I. Modellbeispiele: ................................................................................................. 23 II. Gesamtüberblick ............................................................................................... 26

Kapitel 4 - Darstellung der aktuellen Diskussion................................................. 29

I. Positionen des MJGI/ Ministers/ Staatssekretärs.............................................. 29 II. Positionen der Parteien..................................................................................... 32 III. Positionen der Berufsverbände........................................................................ 33

B - Darstellung alternativer Modelle ..................................................................... 36

C. Bewertung des Ist-Zustandes und denkbarer Alternativen insbesondere unter Berücksichtigung der Strukturen in Schleswig-Holstein. ......................... 37

I. Allgemeine Erwägungen ................................................................................ 37 II. Überlegungen zu den einzelnen Bezirken ..................................................... 38 III. Aufgaben der Präsidien.................................................................................... 44 IV. Aufgaben der Justiz- und Gerichtsverwaltung ................................................. 47 V. Personalbedarf ................................................................................................. 50

Anhang 1 – Tabellarische Darstellung des Bereitschaftsdienstes in Schleswig-Holstein in seiner aktuellen Ausgestaltung ......................................................... 51

Anhang 2 – Geschäftsverteilungspläne in Gerichten mit Konzentrations- oder Poollösungen.......................................................................................................... 54

Anhang 3 Übersicht über die Konzentrationsmodelle ........................................ 88

Anhang 4 – Mögliche Regelungen im Geschäftsverteilungsplan .....................102

Anhang 5 – Übersicht über die Daten der Bezirke – Einwohnerzahlen, Flächen, Entfernungen .........................................................................................................105

Anhang 6 – Übersichtskarte zu den Standorten der psychiatrischen Kliniken mit Stationen für die geschlossene Unterbringung ...........................................107

Anhang 7 – Tabellarische Übersicht der Einsatzhäufigkeit in den Gerichten..108

6

A - Aufnahme des Ist-Zustandes Kapitel 1 - Rechtliche Erfordernisse

I. Rechtliche Ausgangslage im GVG

Den Amtsgerichten ist eine Reihe von Eilzuständigkeiten zugewiesen, die Anlass dafür sind,

einen richterlichen Bereitschaftsdienst sowohl an Wochenend- bzw. sonstigen dienstfreien

Tagen (insbesondere Feiertagen) als auch an Arbeitstagen außerhalb der regulären

Dienstzeiten vorzuhalten. Zentrale Norm für die organisatorische Gestaltung des

Bereitschaftsdienstes ist § 22 c GVG, die in Zusammenhang mit den Aufgaben und

Befugnissen des Präsidiums nach § 21 e GVG zu betrachten ist.

1. Regelung des § 22 c Abs.1 GVG

Sofern es durch Rechtsverordnung der Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein

nicht anders bestimmt ist, hat jedes Amtsgericht im Land für sich allein einen richterlichen

Bereitschaftsdienst einzurichten.

a) § 22 c Abs. 1 Satz 1-3 GVG (Bereitschaftsdienstkonzentration)

Mit der Vorschrift des § 22 c Abs.1 Satz 1 GVG werden die Landesregierungen ermächtigt,

im Wege der Rechtsverordnung eine Bereitschaftsdienstkonzentration zu verwirklichen.

Beabsichtigt wird mit der Vorschrift des § 22 c Abs.1 GVG eine gleichmäßigere Belastung

aller Richterinnen und Richter mit Bereitschaftsdiensten. Die unterschiedliche Größe und

personelle Ausstattung der Amtsgerichte sowie die Konzentration von Zuständigkeiten auf

einzelne Amtsgerichte hat eine ungleichmäßige Belastung der Amtsrichterinnen und -richter

mit Bereitschaftsdiensten zur Folge (BT-Drucks 14/9266 Seite 38). Das Gesetz stellt dem

Verordnungsgeber zwei Konzeptionen zur Wahl.

aa) Konzentrationslösung

Nach § 22 c Abs.1 Satz 1, Variante 2 GVG kann bestimmt werden, dass ein Amtsgericht im

Bezirk eines Landgerichtes die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise

wahrnimmt (Konzentrationslösung). Die Formulierung, dass ein Amtsgericht „Geschäfte

des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt“, verpflichtet die Landesregierung,

in der Rechtsvorordnung zu bestimmen, für welche Geschäfte das zentrale Amtsgericht den

Bereitschaftsdienst wahrnehmen soll (Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz,

Kommentar, 5.Aufl. 2008, § 22 c Rn.3).

7

Hinsichtlich der Formulierung in § 22 c Abs.1 Satz 1 Variante 2 GVG ist klarzustellen, dass

ein zentrales Bereitschaftsgericht nicht für alle Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichtes

aufgestellt werden muss. Einleitend ist in § 22 c Abs.1 Satz 1 GVG formuliert, „ ... das für

mehrere Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichtes ... ein Amtsgericht Geschäfte des

Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt ...“. Der Gesetzestext lässt nicht

erkennen, dass sich die Formulierung „für mehrere Amtsgerichte“ nur auf die Variante 1 des

§ 22 c Abs.1 GVG bezieht. Die Historie des Gesetzes belegt zudem das Gegenteil. Die

Variante 2 in § 22 c Abs.1 Satz 1 GVG war bereits im Jahre 1994 in das GVG mit einer

nahezu identischen Formulierung eingefügt worden. Die Erweiterung in Form von Variante 1

erfolgte dann im Jahre 2002. Nicht ersichtlich ist, dass damit die zuvor gegebene Möglichkeit

der Einrichtung eines zentralen Bereitschaftsgerichtes für (nur) einen Teil der Amtsgerichte

im Bezirk eines Landgerichtes in irgendeiner Form eingeschränkt werden sollte.

bb) „Pool-Lösung“

Daneben besteht auch die Möglichkeit der Bereitschaftsdienstkonzentration in Form einer

„Pool-Lösung“ (§ 22 c Abs.1 Satz 1, Variante 1 GVG). In diesem Fall wird durch

Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk

eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird. Nach der

Gesetzesgründung (BT-Drucks 14/9266 Seite 38) bestimmt der von dem nach § 22 c Abs.1

Satz 4 und 5 GVG zuständigen Präsidium zu beschließende Bereitschaftsdienstplan dann

nicht nur Namen und Zeitpunkt der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Richterinnen und

Richter, sondern darüber hinaus auch das zuständige Bereitschaftsdienstgericht, das

zweckmäßigerweise dasjenige Amtsgericht sein soll, dem die / der jeweils zum

Bereitschaftsdienst eingeteilte Richterin / Richter angehört.

Welche Geschäfte der gemeinsame Bereitschaftsdienstplan erfassen soll, kann nicht in der

Rechtsverordnung geregelt werden. In der Variante der „Pool-Lösung“ werden die

Landesregierungen nur ermächtigt, zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk

des Landgerichtes ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird. Davon nicht

erfasst ist die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstplanes. Dem Präsidium obliegt die

Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstplanes; hierzu gehören auch Ausmaß und Art der

Regelung des Bereitschaftsdienstes, über die das Präsidium nach pflichtgemäßem

Ermessen entscheidet (Kissel, a.a.O., § 21 e Rn.136 und insbesondere nachfolgend II.)

8

cc) Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung

Nach § 22 c Abs.1 Satz 1, letzter Hs. GVG ist die Verordnungsermächtigung nach ihrem

Zweck und Inhalt auf die Sicherung einer gleichmäßigen Belastung mit dem richterlichen

Bereitschaftsdienst begrenzt. Wie bereits ausgeführt, geht es um die Fälle der

unterschiedlichen Größe und personellen Ausstattung der Amtsgerichte, aber auch um Fälle

einer besonderen Belastung mit Eilmaßnahmen aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration

(vgl. § 162 StPO oder § 23 c GVG). Von der Konzentrationsermächtigung darf ebenso wie

von der Befugnis zur zusätzlichen Heranziehung der Richterinnen und Richter des

Landgerichtes nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/9266 Seite 40) nur zum

Zwecke der Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richterinnen und Richter

mit Bereitschaftsdiensten Gebrauch gemacht werden.

Aufgrund der Formulierung des § 22 c Abs.1 Satz 1 GVG kann die Rechtsverordnung

unterschiedliche Lösungen für die einzelnen Landgerichtsbezirke bestimmen; andererseits

ist eine über den Landgerichtsbezirk hinaus greifende Konzentration nicht möglich (so auch

Kissel, a.a.O., § 22 c Rn.4).

dd) Einbeziehung der Richter am Amtsgericht

In personeller Hinsicht sind aufgrund der nach § 22 Abs.1 Satz 1 GVG getroffenen

Rechtsverordnung gemäß § 22 c Abs.1 Satz 2 GVG alle Richterinnen und Richter der in Satz

1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen.

Hierbei ist davon auszugehen, dass bei Einrichtung eines zentralen Bereitschaftsgerichtes

nach § 22 c Abs.1 Satz 2 GVG alle Amtsrichterinnen und Amtsrichter der bezeichneten und

damit betroffenen Amtsgerichte, d.h. auch von den Amtsgerichten, deren Geschäfte im

Eildienst vom Bereitschaftsdienstgericht übernommen werden, am Bereitschaftsdienst des

zentralen Bereitschaftsgerichtes teilzunehmen haben (so auch Zöller/Lückemann, 28.Aufl.

2010, § 22 c GVG Rn.2).

ee) Einbeziehung der Richter am Landgericht

Die Vorschrift des § 22 c Abs.1 Satz 3 GVG ermöglicht ferner die Heranziehung der

Richterinnen und Richter des Landgerichtes, zu dessen Bezirk die betroffenen Amtsgerichte

einschließlich der Präsidialamtsgerichte gehören. Hiermit soll dem Verordnungsgeber die

Möglichkeit gegeben werden, auch unter Berücksichtigung der örtlichen und personellen

Gegebenheiten, der generellen Belastung der Richterinnen und Richter des Landgerichtes

mit Bereitschaftsdiensten und der Notwendigkeit einer Entlastung der Richterinnen und

Richter der Amtsgerichte zu entscheiden, ob auch die Richterinnen und Richter des

Landgerichtes zum amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst heranzuziehen sind (BT-Drucks

9

14/9266 Seite 39). Herangezogen werden können diese nur, wenn es in der Verordnung

ausdrücklich bestimmt ist, wie sich bereits aus der Formulierung ergibt. Ist dies der Fall, sind

grundsätzliche sämtliche Richterinnen und Richter des Landgerichtes einschließlich ihrer

Vorsitzenden zur Teilnahme am amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet (BT-

Drucks 14/9266 Seite 39).

Nach Sinn und Zweck des § 22 c Abs.1 Satz 3 GVG werden die Richterinnen und Richter

des Landgerichtes der Sache nach und formell als Amtsrichter tätig, so dass § 22 d GVG

auch in diesen Fällen anwendbar ist (BT-Drucks 14/9266 Seite 39; Kissel, a.a.O., § 22 c Rn.

5).

Die in der Literatur (Zöller, a.a.O., Rn.2) vertretene Auffassung, das zuständige

Bereitschaftsdienstgericht von Richterinnen und Richter des Landgerichtes sei das

Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes, ergibt sich weder aus der Gesetzesformulierung

noch aus der Gesetzesbegründung. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der

Regelung des § 22 c Abs.1 Satz 3 GVG dürfte es auch zweifelhaft sein, ob diese Auffassung

zutreffend ist. Ist im Lichte der gleichmäßigeren Belastung der Richterinnen und Richter vom

Verordnungsgeber zu entscheiden, ob die Richterinnen und Richter des Landgerichtes zum

amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst heranzuziehen sind, kann die Frage, was das jeweils

zuständige Bereitschaftsdienstgericht der Richterinnen und Richter des Landgerichtes sein

soll, nicht schematisch beantwortet werden. Für den Fall etwa, dass der Verordnungsgeber

aufgrund der örtlichen und personellen Gegebenheiten zur gleichmäßigeren Belastung aller

beteiligten Richterinnen und Richter einen Bedarf sähe, für mehrere Amtsgerichte ohne das

Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes eine „Pool-Lösung“ zu konzipieren, an der aber die

Richterinnen und Richter des Landgerichtes teilnehmen sollen, wäre diese Fallkonstellation

dem Verordnungsgeber verwehrt.

ff) Sonstiges

Die Möglichkeit der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, eine

Bereitschaftsdienstkonzentration im Wege eines zentralen Bereitschaftsgerichtes oder in

Form einer Pool-Lösung zu erreichen, betrifft alle Amtsgerichte unabhängig von ihrer Größe;

auch Amtsgerichte, die wegen ihrer Größe mit einem Amtsgerichtspräsidenten besetzt sind,

sind davon betroffen. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzestext

insoweit keine Einschränkung macht. Die Norm des § 22 c GVG ist im dritten Titel des GVG,

der Regelungen für die Amtsgerichte ohne Einschränkung bezüglich ihrer Größe enthält,

aufgeführt.

10

b) Zuständiges Präsidium und Bereitschaftsdienstplan

Die auf der Grundlage der Rechtsverordnung der Landesregierung zu treffende

Ausgestaltung des konkreten Bereitschaftsdienstes - sowohl in Bezug auf Variante 1 als

auch Variante 2 in Satz 1 - obliegt nach § 22 c Abs.1 Satz 4 GVG dem Präsidium des

Landgerichtes im Rahmen der Geschäftsverteilung und nach Maßgabe des § 21 e GVG. Da

an der Konzentrationslösung nach beiden Varianten des § 22 c Abs.1 Satz 1 GVG immer

mehrere Amtsgerichte - ggf. nach § 22 c Abs.1 Satz 3 GVG auch das Landgericht - beteiligt

sind, beschließt nur das Präsidium des Landgerichtes über die Ausgestaltung des

Bereitschaftsdienstes. Das gilt auch für den Fall, dass in die Bereitschaftsdienstkonzentration

ein Amtsgericht einbezogen wird, das mit einem Amtsgerichtspräsidenten besetzt ist. Zur

Erläuterung, was der Begriff der „Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes“ nach

§ 22 c Abs.1 Satz 4 GVG erfasst, wird nachfolgend auf Ziff. II. verwiesen.

Nach § 22 c Abs.1 Satz 4 GVG hat die Aufstellung des Bereitschaftsdienstplanes durch das

zuständige Präsidium des Landgerichtes im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen

Amtsgerichte zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen in Form einer Einigung nach Satz 4

nicht zustande, geht die Zuständigkeit zur Aufstellung des Bereitschaftsdienstplanes auf das

Präsidium des Oberlandesgerichtes über (§ 22 c Abs.1 Satz 5 GVG).

2. § 22 c Abs.2 GVG

Die Landesregierungen können nach § 22 c Abs.2 GVG die Ermächtigung nach Abs.1 dieser

Norm auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Dies ist in Schleswig-Holstein durch § 1 Abs.1 Nr.11 der Landesverordnung zur Übertragung

von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege

(Justizermächtigungsübertragungsverordnung - JErmÜVO) geschehen. Danach überträgt die

Landesregierung aufgrund des § 22 c Abs.2 GVG auf das Ministerium für Justiz die

Ermächtigung nach § 22 c Abs.1 Satz 1 GVG.

Problematisch könnte allerdings in diesem Zusammenhang sein, dass nach § 1 Nr.11

JErmÜVO eine Übertragung der Ermächtigung nicht für § 22 c Abs.1 GVG insgesamt,

sondern nur für dessen Satz 1 erfolgte. Es könnte diskutiert werden, ob auch die

Übertragung der Ermächtigung, die Richterinnen und Richter des Landgerichtes nach § 22 c

Abs.1 Satz 3 GVG zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen, mit übertragen wurde. Wie

bereits ausgeführt, muss in der Rechtsverordnung eine Heranziehung der Richterinnen und

Richter des Landgerichtes ausdrücklich bestimmt sein.

Hinsichtlich von Satz 2 und Satz 4 und 5 des § 22 c Abs.1 GVG ergeben sich keine

Probleme.

11

Im Bezirk des Landgerichtes Lübeck ist eine „Pool-Lösung“ nach § 22 c Abs.1 Satz 1

Variante 1 GVG gewählt worden. Durch Landesverordnung über den gemeinsamen

Bereitschaftsdienst bei Amtsgerichten vom 3. Juli 2003 (AGBereitDV SH) – zuletzt geändert

mit Landesverordnung vom 13.11.2006 (GVOBl. 2006, S. 249 ff.) - werden nach § 1 Nr.1 für

die Amtsgerichte Ratzeburg und Schwarzenbek sowie nach § 1 Nr.2 für die Amtsgerichte

Reinbek und Ahrensburg gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt.

12

II. Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes durch das Präsidium nach § 21 e GVG

1. Erste Frage: Wer muss den Bereitschaftsdienst regeln?

Mit seinen maßgebenden Entscheidungen (BVerfG in: NJW 2001, 1121 ff., NJW 2004, 1442

ff. und zuletzt BVerfG Beschluss vom 13.12.2005 – 2 BvR 447/05) hat sich das BVerfG zum

Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes und seiner Ausgestaltung zur

Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts geäußert.

Danach verlangt die Sicherung der Grundrechte, dass bei grundrechtsrelevanten Eingriffen

der verfassungsrechtlich (z.B. Art. 13 Abs. 2 GG) vorgesehene Richtervorbehalt tatsächlich

auch wirksam werden kann. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2001 (NJW

2001, 1121 ff.) formuliert, dass Gerichte und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des

Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen treffen, damit die in der Verfassung

vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt

bleibt.

Da es sich hierbei um originär richterliche Aufgaben handelt, kann es keinem Zweifel

unterliegen, dass die der Sicherung des Richtervorbehaltes dienende Ausgestaltung eine

Aufgabe des jeweils zuständigen Präsidiums und nicht der Justizverwaltung ist.

Aus der Regelzuständigkeit des Richters z.B. aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt also die

verfassungsrechtliche Verpflichtung des Präsidiums, im Rahmen des

Geschäftsverteilungsplanes einen Eil-, Not- oder Bereitschaftsdienst (im Folgenden:

Bereitschaftsdienst) zu organisieren und damit die Erreichbarkeit des Richters auch

außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu gewährleisten. Entscheidend für Ausmaß und

Art der Regelung des Bereitschaftsdienstes ist dabei das pflichtgemäße Ermessen des

Präsidiums, das die Verteilung der richterlichen Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit im

Rahmen der Gesetze und der Verfassung vorzunehmen hat (vgl. BVerfGE 50, 11 ff.; VG

Weimar, Beschluss vom 23.06.2003, 4 E 206/03 – juris). Bereitschaftsdienst ist immer auch

eine Zuweisung richterlicher Geschäfte, wofür allein das Präsidium zuständig ist, § 21 e GVG

(vgl. auch Kissel/Mayer GVG-Kommentar, 5. 2008, § 21 e Rn 136; Wiesneth, der

amtsrichterliche Bereitschaftsdienst, 2009, Seite 6; BGH NJW 1987, 1198 ff.;

Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 14/9266 und Herrmann, DRiZ

2004, 318).

13

Die Justizverwaltung wird daher durch § 22 c GVG nicht ermächtigt, inhaltliche Vorgaben für

den Bereitschaftsdienst zu machen. Die inhaltlichen Fragen des Bereitschaftsdienstes (wann

und für welche Gegenstände) werden allein von den Präsidien der Gerichte entschieden.

Weder Justizverwaltung noch Mitbestimmung (Richterrat) wirken daran mit.

2. Zweite Frage: Wie muss das Präsidium den Richtervorbehalt sichern?

a)

Art. 13 Abs. 2 GG verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der

Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Dafür müssen also auch

die Gerichte – die einzelnen Richter ebenso wie die für die Geschäftsverteilung zuständigen

Präsidien – sorgen. Für die normalen Geschäftszeiten wird dies durch den

Geschäftsverteilungsplan gewährleistet, für die außerhalb liegenden Zeiten dagegen in der

Regel durch einen gesonderten Bereitschaftsdienstplan. Ob der nach diesen Plänen

zuständige Richter im Einzelfall eine Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung sieht,

entscheidet er dann in eigener richterlicher Verantwortung.

b)

Die inhaltlichen Anforderungen an die Gestaltung des Bereitschaftsdienstes ergeben sich

aus den vorstehenden Ausführungen. Die Regelung muss alle richterlichen Aufgaben

umfassen, die aufgrund des Richtervorbehaltes eine sofortige richterliche Entscheidung

erfordern, da anderenfalls der Richtervorbehalt nicht mehr wirksam werden würde.

c)

Die Sicherung der Grundrechte erfordert des Weiteren eine Regelung, die eine echte und

nicht nur eine zufällige Erreichbarkeit des Richters gewährleistet. Das bedeutet, dass eine

Regelung, die zum Beispiel der Polizei aufgibt, eine Liste von Telefonnummern der Richter

eines Amtsgerichtes abzutelefonieren, ohne sicherzustellen, dass einer der auf der Liste

stehenden Richter mit Sicherheit zu erreichen ist, den Erfordernissen nicht genügt.

d)

Neben den inhaltlichen Fragen muss das Präsidium auch die zeitliche Frage klären. Auch

insoweit hat das BVerfG Vorgaben gemacht. Danach ist ein 24 Stunden Bereitschaftsdienst

nur einzurichten, wenn ein praktisches, nicht nur auf Ausnahmefälle beschränktes Bedürfnis

hierfür besteht (BVerfG NJW 2004, 1442 ff.).

14

(1)

Das BVerwG hat bereits 1974 (BVerwGE 45, S. 51 ff) und das BVerfG im Jahre 2002

(BVerfG NJW 2002, 3161 ff.), 2004 (NJW 2004, 1442) und 2006 (NJW 2006, 3267 ff.)

mehrfach entschieden, dass aus Art. 104 Abs. 2 GG für den Staat nur die Verpflichtung folgt,

die Erreichbarkeit des zuständigen Richters zur „Tageszeit“ im Sinne von § 188

Abs. 1 a.F. ZPO bzw. § 104 Abs. 3 StPO zu gewährleisten. Art. 104 Abs. 2 GG erfordert also

keine Regelung, die es ermöglicht, auch zu jeder Nachtzeit eine richterliche Entscheidung

herbeiführen zu können.

Zum Bereitschaftsdienst gehört daher in der Regel nur die uneingeschränkte Erreichbarkeit

des Richters zur Tageszeit, jedoch auch außerhalb der üblichen Dienststunden bzw.

Geschäftszeiten. Die Zugrundelegung der vom BVerfG zitierten Vorschriften der §§ 104

Abs. 3 StPO, 188 Abs. 1 ZPO a.F. könnte zunächst auf folgenden Tagesbereitschaftsdienst

schließen lassen: vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres (nachfolgend Sommerzeit) von

Dienstschluss – also dem Ende der normalen Geschäftszeit - bis 21.00 Uhr und dann

wieder ab 04.00 Uhr bis Dienstbeginn – also dem Beginn der normalen Geschäftszeit – und

vom 01.10. eines Jahres bis 31.03. des Folgejahres (nachfolgend Winterzeit) von

Dienstschluss bis 21.00 Uhr und dann wieder ab 06.00 Uhr bis Dienstbeginn.

Allerdings bestehen gegen die v.g. Interpretation, was den unterschiedlichen Tagesbeginn in

der Sommer- und Winterzeit - 04.00 Uhr bzw. 06.00 Uhr – betrifft, erhebliche Bedenken.

Sachlich lässt sich ein unterschiedlicher Tages- und somit Bereitschaftsdienstbeginn –

zumindest in der heutigen Zeit – nicht (mehr) begründen. Der unterschiedliche Tagesbeginn

lässt sich nur unter historischen Gesichtspunkten erklären. Was macht eine

Hausdurchsuchung um 5.00 Uhr an einem kühlen klaren 4. Oktober eines Jahres nächtlicher

als um 5.00 Uhr an einem nebligen regenverhangenen 4. April eines Jahres?

Das BVerfG hat sich mit der gesetzlichen Differenzierung des unterschiedlichen

Tagesbeginns und dem Aspekt des Bereitschaftsdienstbeginns nicht beschäftigt. Es hat bei

seinen Entscheidungen nur die o.g. Normen der StPO und ZPO zitiert, die die Nachtzeit

gesetzlich umschreiben. Eine Auseinandersetzung damit, warum in der Sommerzeit bereits

ab 04.00 Uhr Tagesbeginn und allein aus diesem Grund ab dann ein Bereitschaftsdienst

erreichbar sein soll, in der Winterzeit aber erst ab 06.00 Uhr, fehlt in den Entscheidungen

des BVerfG. Es hat diese Problematik wohl übersehen. Das wird durch die Vorschrift des

§ 758 a Abs. 4 S. 2 ZPO, die nunmehr die Nachtzeit für das ganze Jahr einheitlich von

21.00 Uhr bis 06.00 Uhr gesetzlich festlegt, belegt. Abs. 4 S. 2 ZPO des § 758 a ZPO trat am

15

01.07.2002 in Kraft und ersetzt in modifizierender Weise § 188 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F.

(vgl. Musielak/Lackmann, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2002, § 758 a Rn. 1, 17). Vom

BVerfG erwähnt worden ist diese Vorschrift nicht.

Der Gesetzgeber gibt zu erkennen, dass er für die heutige Zeit die Sinnlosigkeit der

Differenzierung des Tageszeitbeginns erkannt und für den Bereich der ZPO mit § 758 a

Abs. 4 S. 2 ZPO eine angemessene Lösung gefunden hat. Was fehlt, ist eine Angleichung

der Normen des § 104 Abs. 3 StPO an die modernere zivilprozessuale Vorschrift. Beide

Normen stehen im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Wohnungen und somit einem

Eingriff in Art 13 Abs. 2 GG

Dementsprechend sollte auch der Bereitschaftsdienstbeginn einheitlich frühestens auf

6.00 Uhr festgesetzt werden. Ansonsten wäre beim Bereitschaftsdienstbeginn wegen des

unterschiedlichen Tageszeitbeginns danach zu differenzieren, welches Rechtsgebiet im

Eildienst betroffen ist. Letzteres kann nicht ernstlich gewollt sein.

(2)

Das gilt jedoch nicht einschränkungslos. Ein Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit ist nämlich

dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall

hinausgeht. Kommt es hingegen nur ganz vereinzelt zu einem nächtlichen Bedarf, so

gefährdet das Fehlen eines richterlichen Nachtdienstes die Regelzuständigkeit und die

Sicherung des Richtervorbehaltes nicht (vgl. BVerfG NJW 2004, 1442 ff.).

Daran schließen sich 3 Fragen an:

(a) Wie ist der über den Ausnahmefall hinausgehende nächtliche Bedarf zu bestimmen?

(b) Wer ermittelt die Zahlen für die Beantwortung der Bedarfsfrage?

(c) Unter welchen Voraussetzungen darf das Präsidium einem Richter vorgeben, im

richterlichen Eildienst 24 Stunden verfügbar zu sein?

zu (a)

Rechtlich gesehen kann man zwischen dem verfassungsrechtlichen und dem

einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterscheiden. Die Begründung dazu findet sich in der

Entscheidung des 4. Senats des OLG Hamm (Beschluss vom 10.09.2009, 4 Ss 316/09) und

in dem Aufsatz von M. Burmeister aus 2009 (vgl. NRV-Info 12/2009, Seite 16 f.).

16

Je nach Betrachtungsweise wird bei der Ermittlung der Bedarfszahlen unterschieden werden

müssen, ob nur die Fälle zu betrachten sind, die unter dem verfassungsrechtlichen

Richtervorbehalt stehen, oder ob der Bedarf weitergehender zu ermitteln ist, nämlich unter

Einbeziehung der Fälle, für die ein einfachgesetzlicher Richtervorbehalt formuliert worden ist

(vgl. insoweit Fickenscher in NJW 2009, 3473 ff.).

Die Bedarfsfrage kann des Weiteren nicht unabhängig von der Anzahl der Fälle betrachtet

werden, die zu den Tageszeiten (s.o.) anfallen. Da ein Bedarf nur anzunehmen ist, wenn die

nachts auftretenden Fälle nicht mehr nur die Ausnahme bilden, müssen die Fälle der

Tageszeit mit denen der Nachtzeit ins Verhältnis gesetzt werden. Eine isolierte Betrachtung

der Fälle der Nachtzeit besagt daher noch gar nichts.

zu (b)

Die zweite Frage ist, wer den Bedarf ermittelt. Dies ist eine Aufgabe der Justizverwaltung.

Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, dem zuständigen Richter, also

auch dem Bereitschaftsrichter, eine sachangemessene Wahrnehmung seiner Aufgaben zu

ermöglichen (BVerfG NJW 2002, 3161 ff.). Insoweit hat der Staat auch die Verpflichtung, der

Bedeutung des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische

Maßnahmen (Räumlichkeiten, Schreibkräfte, Wachtmeister, Computer, Fahrzeuge pp) und

eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte (BVerfG NJW 2001,

1121 ff.) Rechnung zu tragen. Dem Richter müssen also die notwendigen Hilfsmittel für eine

sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben durch das Land zur

Verfügung gestellt werden.

Dazu gehört auf einer Vorstufe, auch den für die Regelung der richterlichen Geschäfte

zuständigen Präsidien die sachangemessene Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Infolgedessen muss die Justizverwaltung die Zahlen erheben, um einen eventuell für die

Nachtzeit bestehenden Bedarf zu ermitteln und sodann den Präsidien zur Verfügung zu

stellen.

Hier schließt sich die Frage an, wer die „Beweislast“ dafür hat, dass es einen nächtlichen

Bedarf gibt oder nicht. Fickenscher in NJW 2009, 3474 meint, dass die richterliche

Zuständigkeit die gesetzlich vorgeschriebene Regel ist, die Abweichung davon die

17

Ausnahme. Danach muss also die unterlassene Einrichtung einer nächtlichen Erreichbarkeit

begründet, das heißt der Ausnahmefall mit Zahlen der Justizverwaltung belegt werden.

Würde man dieser Auffassung folgen, würde der vom BVerfG angenommene Grundsatz,

dass Art. 104 Abs. 2 GG nur die Erreichbarkeit zur Tageszeit und nur in Ausnahmefällen zur

Nachtzeit erfordert (vgl. oben 2. d) 1)), in sein Gegenteil verkehrt.

Andererseits kann es auch nicht richtig sein, dass die Bedarfsfrage erst anlässlich eines

konkreten Falles geprüft wird. Denn die Gewährleistung einer verfassungsrechtlich

fehlerfreien Erreichbarkeit des Richters darf sicher nicht davon abhängen, ob ein Betroffener

zufällig einmal diesen Punkt beanstandet.

Damit bleibt nur die Frage offen, wer den Anstoß für solche Ermittlungen geben muss.

Können die Präsidien warten, bis irgendwann einmal Zahlen an sie heran getragen werden

oder müssen sie aktiv solche Zahlen von sich aus erfragen?

Da die Präsidien für eine verfassungsrechtlich einwandfreie Gestaltung der Verteilung und

Zuweisung richterlicher Geschäfte Sorge zu tragen haben, müssten sie wohl die

Justizverwaltung um die Bereitstellung der Zahlen bitten, die ihnen die Entscheidung

ermöglichen, ob ein Bedarf besteht oder nicht.

zu (c)

Nach der Neufassung des § 22 c GVG (seit 1.8.2002) ist eine Regelung des

Bereitschaftsdienstes nicht nur für die dienstfreien Tage, sondern auch für die dienstfreie Zeit

an Werktagen möglich. Nachdem die Beschränkung auf die dienstfreien Tage weggefallen

ist, ist zur Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der täglichen Arbeitszeit des originär

zuständigen Richters eine Regelung erforderlich. Diese Regelung trifft das Präsidium (s.o.).

Die Übertragung dieser zusätzlichen richterlichen Aufgaben ist grundsätzlich zulässig und

berührt nicht die richterliche Unabhängigkeit (vgl. Herrmann, DRiZ 2004, 318).

Bestimmt das Präsidium aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Bedarfszahlen, dass der

Bereitschaftsrichter auch nachts zur Verfügung stehen muss, könnte eingewandt werden,

dass dies einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle, weil die Erfüllung der

richterlichen Aufgaben und auch ihre zeitliche Einteilung der richterlichen Unabhängigkeit

unterfallen. Sowohl BGH als auch BVerwG stellen dazu fest, dass Richter zwar nicht

allgemein an festgesetzte Dienststunden gebunden sei, dies jedoch nur gelte, soweit nicht

bestimmte Tätigkeiten – zu denen die Bereitschaftsdienstgeschäfte für Eilsachen zählen

18

müssen – ihre Präsenz erfordern. Da die grundsätzliche Befassung von Richtern mit

Eildiensten, die für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sind, unbestritten

ist, kann an der Zulässigkeit der Zuweisung von Geschäften zur Nachtzeit daher auch unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit nicht gezweifelt werden.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies nicht Grenzen haben könnte. Ist also zum Beispiel die

Zuweisung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes an sieben aufeinanderfolgenden Tagen

und Nächten noch verhältnismäßig? Dies würde eine durchgehende Tätigkeitsdauer von 168

Stunden bedeuten, die man nicht mehr als verhältnismäßige Beschränkung der richterlichen

Unabhängigkeit beurteilen könnte (vgl. Herrmann DRiZ 2004, 320).

III. Die Rechtsprechung des OLG Hamm und die neue Rechtsprechung des OLG Schleswig

zum Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit

In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird vor allem die Frage diskutiert,

ob und unter welchen Voraussetzungen die Nichtberücksichtigung des Richtervorbehalts bei

Eingriffen durch die Ermittlungsbehörden einem Beweiserhebungsverbot zuwiderläuft und ob

hieraus ein Beweisverwertungsverbot resultiert. In aller Regel wird dabei nicht die Frage

thematisiert, inwieweit die Gerichte oder die Justizverwaltung für einen nächtlichen

richterlichen Bereitschaftsdienst zu sorgen haben. Daher kann diese Rechtsprechung

überwiegend für die hier zu thematisierenden Fragen unberücksichtigt bleiben. Allerdings hat

sich in jüngerer Vergangenheit das OLG Hamm verschiedentlich anlässlich der Frage, ob

Beweiserhebungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren rechtmäßig waren und

die Ergebnisse verwertet werden dürfen, auch mit der Frage beschäftigt, ob die

Justizverwaltung oder die Gerichtspräsidien verpflichtet sind, unter bestimmten Bedingungen

einen richterlichen Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit einzurichten.

Die Umsetzung der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist

dabei in verschiedenen Entscheidungen des OLG Hamm unterschiedlich ausgefallen, soweit

es um die Frage geht, ob ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst vorzuhalten ist und ob

insbesondere bei der Beantwortung der Frage des nächtlichen Regelbedarfs zwischen

verfassungsrechtlich vorgegebenem und „nur“ einfachgesetzlichem Richtervorbehalt zu

differenzieren ist.

19

1. Die Rechtsprechung des 3. Senats des OLG Hamm (Urteil vom 18.08.2009, NJW 2009,

3109 und Beschluss vom 12.03.2009)

Der 3. Senat des OLG Hamm hat in einem Urteil vom 18.08.2009 wie auch schon in einem

Beschluss vom 12.03.2009 (3 Ss 31/09) das Vorhalten eines 24-Stunden-

Bereitschaftsdienstes für notwendig gehalten. Das Gericht bejahte für den

Landgerichtsbezirk Bielefeld einen konkreten Bedarf für einen nächtlichen richterlichen

Bereitschaftsdienst im Hinblick auf Anordnungen nach § 81a StPO, der über den

Ausnahmefall hinausgeht. Für Durchsuchungsanordnungen nach §§ 102 ff. StPO konnte der

nächtliche Bedarf empirisch mangels entsprechender Erhebungen nicht festgestellt werden;

für nächtliche Blutprobenentnahmen wurde jedoch ein Bedarf von 486 Fällen im Jahre 2006,

von 429 Fällen im Jahre 2007 und 488 Fällen im Jahre 2008 jeweils im

Zuständigkeitsbereich eines Polizeipräsidiums errechnet. Anhand dieser auf Anordnungen

nach § 81a StPO und auf den Bezirk eines Polizeipräsidiums beschränkten Zahlen rechnete

der Senat den jährlichen Bedarf von richterlichen Anordnungen generell (also bezogen auf

alle Richtervorbehalte) auf 900 bis 1000 Fälle für den gesamten Landgerichtsbezirk Bielefeld

hoch. Dies wiederum belegt nach Auffassung des Senats „unzweifelhaft“ die Notwendigkeit

für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes auch zur Nachtzeit im Sinne von

§ 104 Abs. 3 StPO.

Das OLG Hamm differenzierte also in dieser Entscheidung nicht zwischen

verfassungsrechtlich vorgegebenem und verfassungsrechtlich nicht vorgegebenem, „nur“

einfachgesetzlich geregeltem Richtervorbehalt. Im Beschluss desselben Senats vom

12.03.2009 wurde hierzu ausgeführt, dass gegen eine Differenzierung bei den

Richtervorbehalten zum einen spreche, dass auch eine Anordnung nach § 81a StPO ggf. mit

einer Freiheitsentziehung verbunden sein könne, zum anderen, dass aufgrund der

verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls ein Haftrichter zu den Nachtzeiten

erreichbar sein müsse, der dann auch über andere, grundsätzlich der richterlichen

Anordnung vorbehaltene Ermittlungsmaßnahmen entscheiden könne.

Bei der Erhebung der Anzahl der nächtlichen Blutentnahmen wurde in der Entscheidung

ferner nicht differenziert zwischen den anzuordnenden Blutprobenentnahmen und denen,

welche freiwillig abgegeben wurden und daher nicht anzuordnen gewesen wären.

20

2. Der Beschluss des OLG Hamm vom 10.09.2009 (4 Ss 316/09)

Im Gegensatz zum 3. Senat hat der 4. Senat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom

10.09.2009 zwischen den verfassungsrechtlich zwingenden und den einfachgesetzlichen

Richtervorbehalten differenziert und die Auffassung vertreten, dass die häufigen

Anordnungen zur Blutprobenentnahme nach § 81a StPO zur Nachtzeit die Notwendigkeit

eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes grundsätzlich nicht begründen könnten. Dies folge

schon daraus, dass im Gegensatz zu dem im Grundgesetz angeordneten Richtervorbehalt

für die Wohnungsdurchsuchung, Art 13 Abs. 1 Satz 1 GG, der Vorbehalt des § 81a StPO ein

einfachgesetzlicher sei. Dies sei sowohl bei der Frage, ob aus einer Verletzung des

Vorbehaltes ein Beweisverwertungsverbot folgen könne, wertend mit heranzuziehen als

auch schon bei der Vorfrage, ob wegen der Anzahl der Blutentnahmen zur Nachzeit ein

Eildienst zwingend erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass wegen der

Eilbedürftigkeit ohnehin nur ein telefonischer Antrag und entsprechend auch eine

telefonische Entscheidung möglich wären, so dass eine sachliche richterliche Kontrolle nur

sehr eingeschränkt stattfinden könne. Der Sinn des Richtervorbehalts, dem betroffenen

Bürger einen möglichst effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zu

gewähren, ließe sich so kaum erreichen.

Der mit der Einrichtung eines permanenten Eildienstes einhergehende Personalaufwand

stünde in keinem Verhältnis zu dem erreichten Erfolg hinsichtlich des Rechtsschutzes des

Bürgers vor Strafverfolgungsmaßnahmen.

Der 4. Senat teilte in seiner Entscheidung ferner mit, bei den Senaten 1, 2 und 5 des OLG

Hamm angefragt und von dort die Antwort erhalten zu haben, dass diese Senate die

Auffassung des 4. Senats teilen.

3. Das Urteil des OLG Schleswig vom 22.03.2010 (1 Ss 28/10)

Ähnlich wie der 4. Senat des OLG Hamm hat auch das OLG Schleswig in einer aktuellen

Entscheidung des 1. Strafsenats am 22.03.2010 (Az. 1 Ss 28/10) die Auffassung vertreten,

dass die Einrichtung eines ständigen Bereitschaftsdienstes weder von Rechts wegen noch

von Verfassung wegen geboten sei. Die Vorhaltung einer Bereitschaft nur zwischen 06.00

Uhr und 21.00 Uhr sei nicht zu beanstanden. Insbesondere verfassungsrechtlich nicht

gebotene Richtervorbehalte wie in § 81 a StPO gehörten in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum rechtsstaatlichen

21

Mindeststandard, so dass diese Fälle generell einen ständigen Bereitschaftsdienst nicht

erforderlich machen.

Andere Maßstäbe könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur

bei grundgesetzlich geforderten Richtervorbehalten – also bei Wohnungsdurchsuchungen

und Freiheitsentziehungen – gelten, wobei das OLG Schleswig hierzu klarstellt, dass auch in

diesen Fällen die Notwendigkeit eines ständigen Bereitschaftsdienstes auch unter

Berücksichtigung des Urteils des 3. Senats des OLG Hamm vom 18.08.2009 von den

konkreten Besonderheiten des Falles bzw. von den regionalen Besonderheiten und dem

Bedarf abhängig und keineswegs generell geboten ist. Das OLG Hamm habe in der o.g.

Entscheidung, in der es um eine Wohnungsdurchsuchung ging, abgestellt auf die Vielzahl

derartiger Ermittlungsmaßnahmen im Bereich des LG-Bezirks Bielefeld. Damit mangele es

an der Vergleichbarkeit zu dem Flächenland Schleswig-Holstein. Somit kann der

Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.03.2010 entnommen werden, dass unabhängig

von der Richtigkeit der Entscheidung des 3. Senats des OLG Hamm vom 18.08.2009, die

das OLG Schleswig weder bejaht noch verneint, auch für verfassungsrechtlich gebotene

Richtervorbehalte nicht per se auf eine Notwendigkeit eines ständigen Bereitschaftsdienstes

in Schleswig-Holstein geschlossen werden kann.

22

Kapitel 2 - Tatsächliche Umsetzung des richterlichen Eildienstes in Schleswig-Holstein Hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung des richterlichen Bereitschaftsdienstes verweist die

Arbeitsgruppe zunächst auf die anliegenden Übersichtstabellen (Anhang 1). Deren Inhalte

können allerdings nur eine eingeschränkte Verbindlichkeit für sich in Anspruch nehmen, da

die Auswertung des Ergebnisses der „kleinen Anfrage“ ergeben hat, dass die Amtsgerichte

zu den hier relevanten Punkten zum Teil lückenhafte, missverständliche, vage und unter

Umständen sogar widersprüchliche Angaben gemacht haben. So fällt auf, dass etwa die

Angaben der Amtsgerichte Ratzeburg und Schwarzenbek einerseits sowie Reinbek und

Ahrensburg andererseits in Einzelfällen voneinander abzuweichen scheinen, obwohl diese

Amtsgerichte einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst unterhalten.

Zusammenfassend kann Folgendes festgestellt werden:

Ein zumindest faktischer nächtlicher Bereitschaftsdienst wird durch die Amtsgerichte nur in

Einzelfällen vorgehalten. Inwieweit diese Sonderbedarfsfällen im Sinne der

verfassungsrichterlichern Rechtsprechung bereits jetzt Rechnung tragen oder zu tragen

bereit sind, lässt sich den Ergebnissen der Umfragen nicht hinreichend sicher entnehmen.

Der Bereitschaftsdienst in der Zeit von Montag bis Freitag deckt ganz überwiegend den

Zeitraum von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr ab. Servicekräfte stehen diesen Bereitschaftsrichtern

nur in einem Teil der Fälle in unterschiedlichem Umfang zur Verfügung.

Der Bereitschaftsdienst an Wochenenden ist im Großen und Ganzen ähnlich geregelt wie in

der Zeit von Montag bis Freitag.

Servicekräfte stehen den Bereitschaftsrichtern zwar bei den meisten Amtsgerichten an

Wochenenden zur Verfügung. Deren „Einsatzzeiten“ ähneln allerdings eher einem

„Flickenteppich“ und sind in ihrer Einzelausprägung vermutlich stark durch die lokalen

Bedürfnisse und entsprechende Erfahrungen beeinflusst.

Dienstfahrzeuge stehen den Bereitschaftsrichtern an keinem der Schleswig-Holsteinischen

Amtsgerichte zur Verfügung. Die Sachausstattung im Übrigen ähnelt sich bei Unterschieden

im Einzelnen jedenfalls im Wesentlichen. Ein dienstliches Handy ist nahezu durchgängig

vorhanden. Mobile Fax-Geräte finden demgegenüber jedoch keine Erwähnung, existieren

mithin vermutlich nicht.

23

Kapitel 3 - Organisationsmodelle und Regelungen in anderen Bundesländern und deren tatsächliche Umsetzung

§ 22 c GVG ermöglicht es den Ländern, unterschiedliche Modelle der

Bereitschaftsdienstkonzentration zu wählen. Der Bereitschaftsdienst mehrerer Amtsgerichte

kann bei einem Amtsgericht zentralisiert werden („Konzentrationslösung“, § 22 c Abs. 1 S.1

2. Alt. GVG), oder es kann ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für mehrere

Amtsgerichtsbezirke aufgestellt werden („Pool-Lösung“, § 22 c Abs. 1 S.1 1. Alt. GVG).

In beide Modelle können die Richter des Landgerichtes mit einbezogen werden, so dass sich

insgesamt 4 unterschiedliche Varianten ergeben, die auch nebeneinander in einem

Bundesland für die unterschiedlichen Landgerichtsbezirke oder auch nur Teile davon

Anwendung finden können.

I. Modellbeispiele:

1. „Konzentrationslösung“ ohne Landgericht (§ 22 c Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GVG)

Ein Amtsgericht wird als Bereitschaftsgericht für einen bestimmten Bezirk bestimmt. Dort ist

die Zuständigkeit für alle im Bereitschaftsdienst anfallenden Aufgaben. Damit verbunden ist

auch, dass dieses Gericht i.d.R. die Servicekräfte und alles weitere Zubehör zur Verfügung

stellt. Dort sind aber auch für die Servicekräfte andere Regelungen denkbar.

Hinsichtlich der Beteiligung von Richtern anderer Gerichte kann grundsätzlich alles geregelt

werden. Wenn Richter der anderen Gerichte beteiligt werden, erfolgt dieses durch einen

gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan, der für jedes Gericht meist einen Zeitraum festlegt,

innerhalb dessen die Richter dieses Gerichtes Bereitschaft zu leisten haben. Rechtzeitig

vorher – entweder zu Beginn des Jahres oder aber vor Beginn des Bereitschaftsdienstes

dieses Gerichtes – erfolgt dann eine namentliche Nennung der Richter/innen und ein

Beschluss durch das Präsidium des Landgerichts.

Alle Richter werden für das Bereitschaftsgericht und nicht für ihr eigenes Gericht tätig.

z.B. Hamburg (AG Hamburg)

Die Konzentrationsverordnung weist den Bereitschaftsdienst dem AG Hamburg für den

gesamten Stadtstaat zu.

In Hamburg ist der Bereitschaftsdienst getrennt für Straf- und übrigen Sachen geregelt. In

Strafsachen werden z.Zt. nur „freiwillige“ Strafrichter des AG Hamburg Mitte eingeteilt unter

Anrechnung auf ihr Dezernat. Der Bereitschaftsdienst in Zivilsachen gilt zurzeit nur für das

Wochenende und wird von Richtern aller Hamburger Amtsgerichte wahrgenommen. Für die

Bereitschaftsrichter gibt es mobile Fax-geräte und Laptops in 3 Bereitschaftskoffern. Eine

24

Ausweitung des Bereitschaftsdienstes auf die Landrichter ist im Gespräch. Seit dem

01.12.2009 wird auch für die Nacht jeweils ein Richter als Bereitschaftsrichter für die

Strafsachen bestimmt.

z.B. AG Stendal

Richter aller vier Amtsgerichte sind beteiligt. Jedes Amtsgericht hat ein eigenes

Bereitschaftshandy mit eigener Nummer. Es findet nur Rufbereitschaft statt. Der

Bereitschaftsdienst gilt für dienstfreie Tage und außerhalb der regulären Dienstzeit an

Arbeitstagen. Nähere Regelungen befinden sich in einer ausführlichen Generalverfügung

des Präsidenten des Landgerichts Stendal.

2. „Konzentrationslösung“ mit Richtern des Landgerichts (§ 22 c Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 3 GVG)

Die Regelungen entsprechen weitgehend denen zu Ziffer 1. Auch hier erfolgt die Beteiligung

von Richtern anderen Gerichte durch einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan, der für

jedes Gericht einschließlich des Landgerichts meist einen Zeitraum festlegt, innerhalb

dessen die Richter dieses Gerichtes Bereitschaft zu leisten haben. Rechtzeitig vorher erfolgt

dann eine namentliche Nennung und ein Beschluss durch das Präsidium des Landgerichts.

Alle Richter werden für das Bereitschaftsgericht und nicht für ihr eigenes Gericht tätig.

z.B. Landgerichtsbezirke Saarbrücken

Diese Lösung wird sowohl für die gesamte dienstfreie Zeit (Saarbrücken) als auch nur für

dienstfreie Tage verwendet.

Da bei dieser Lösung die Pebb§y-Pensen alle bei dem Bereitschaftsgericht anfallen, gibt es

unterschiedliche Lösungen, dieses personalmäßig auszugleichen. Beim AG Saarbrücken ist

eine besondere Lösung vorgenommen worden, in dem es ein „virtuelles“ zentrales

Bereitschaftsgericht gibt, dem die Pensen zufallen. Diese werden dann nach den jeweils

geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten auf die einzelnen Gerichte verteilt. Dieses liegt aber

auch an der Besonderheit, dass das Saarland relativ klein ist und damit lediglich einen

Bereitschaftsbezirk hat.

Beim AG Saarbrücken sitzen drei Servicekräfte, in der Woche auch in der Zeit bis 21.00 Uhr,

die in allen Bereichen des Bereitschaftsdienstes firm sind und insofern sowohl bei

Haftvorführungen als auch bei sonstigen ermittlungsrichterlichen oder

Unterbringungsbeschlüssen die notwendigen Fertigkeiten besitzen. Dieses hat sich aus Sicht

des AG Saarbrücken sehr bewährt. Dort haben die Richter aller Gerichte bis zum AG

Saarbrücken oder zu allen ggf. anzufahrenden Kliniken höchstens eine Fahrzeit von 1

Stunde.

25

3. „Pool-Lösung“ - Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für mehrere Amtsgerichte

(§ 22 c Abs. 1 S. 1 1. Alt. GVG)

Es wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für mehrere Amtsgerichte (mindestens

zwei) erstellt, nach dem für klar bezifferte Zeiträume jeweils ein Amtsgericht den

Bereitschaftsdienst für die Bezirke aller am gemeinsamen Plan beteiligten Amtsgerichte

übernimmt. Dieser Plan wird vom Präsidium des Landgerichts beschlossen. Das jeweils

eingeteilte Amtsgericht ist dann das zuständige Gericht und gibt die Sachen anschließend an

das ggf. eigentlich zuständige Gericht ab. Änderungen im Bereitschaftsdienstplan werden

durch das Präsidium des Landgerichts beschlossen.

Im Regelfall wird keine Aufteilung zwischen Straf- und übrigen Angelegenheiten

vorgenommen. Die Servicekraft am Wochenende wird auch aus dem jeweiligen Amtsgericht

gestellt.

z.B. Mecklenburg Vorpommern (AG Pasewalk) nur für dienstfreie Tage.

Bei vielen Gerichten ist im Regelfall für jedes Gericht ein Bereitschaftshandy mit einer

unterschiedlichen Nummer geschaltet. Jedes Gericht hat selbst einen

„Bereitschaftsdienstkoffer“ und die weiteren notwendigen Utensilien.

4. „Pool-Lösung“ - Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für mehrere Amtsgerichte unter

Einbeziehung der Richter des Landgerichts (§ 22 c Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 3 GVG)

Jeweils zum Jahresende wird vom Präsidium des Landgerichts im Einvernehmen mit den

Präsidien der angeschlossenen Amtsgerichte ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan

erstellt. Wie bei dem Plan ohne Beteiligung der Landgerichte erfolgt dieses i.d.R. so, dass für

festgelegte Zeiträume jeweils ein Gericht den Bereitschaftsdienst leistet, welches dann auch

die Servicekräfte zur Verfügung stellt. Der generelle Plan wird jedoch insoweit mit Leben

gefüllt, dass jeweils rechtzeitig vor dem Beginn des Bereitschaftsdienstes für das jeweilige

Gericht für jede Woche / Wochenende ein Richter fest eingeteilt wird; ggf. auch ein Vertreter,

je nach Größe des Bezirkes. Für die Ermittlungsrichtertätigkeiten werden alle Richter i.d.R.

als Richter des eigentlich zuständigen Amtsgerichts tätig. Im Übrigen werden sie für ihr

eigenes Gericht tätig. Die Richter des Landgerichts werden im Bereitschaftsdienst tätig für

das jeweils an ihrem Sitz befindliche Amtsgericht, soweit es in die Pool-Lösung einbezogen

ist, sonst für ein anderes festzulegendes Amtsgericht.

z.B. Reinland-Pfalz (Bezirk Landau) (Anhang 2)

In Reinland-Pfalz gilt die Pool-Lösung für jegliche dienstfreie Zeit und zwar für Landau in der

Zeit von Dienstag 16.00 Uhr bis Dienstag, 8.00 Uhr. Es nehmen alle Richter der Gerichte mit

Ausnahme des Präsidenten teil, der jedoch Hintergrundbereitschaft für alle Assessoren

26

leistet. In dem Bezirk gibt es monatliche Info-Meetings. In diesen Schulungsterminen werden

die Themen des Bereitschaftsdienstes von den Fachkollegen referiert und besprochen.

II. Gesamtüberblick

Die einzelnen Bundesländer haben in unterschiedlicher Art und Weise von den gesetzlichen

Möglichkeiten des § 22 c GVG Gebrauch gemacht (siehe Anhang 3 – Regelungen in den

Konzentrationsverordnungen der einzelnen Bundesländer).

Baden-Württemberg hat z.B. einheitlich die Konzentrationslösung unter Einbeziehung der

Landrichter gewählt, während in Bayern alle 4 Modelle vertreten sind. Ein Grund dafür, dass

in einigen Ländern nur die Konzentrationslösung gewählt wurde, ist sicherlich der Zeitpunkt

des Verordnungserlasses. Die bis zum 31.07.2002 gültige Fassung des § 22 c GVG sah

lediglich die Möglichkeit eines gemeinsamen Bereitschaftsdienstgerichtes vor, so dass die

bis zu dem Zeitpunkt erlassenen Verordnungen auch nur diese Konzentrationsvariante

vorsehen konnten.

Bis zu dem Zeitpunkt sah das Gesetz auch nur eine Regelung bezüglich des

Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen vor. Inzwischen kann auch die dienstfreie Zeit

an Arbeitstagen umfasst sein. Die Mehrheit der Bundesländer hat Regelungen für die

gesamte dienstfreie Zeit, die Länder Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und

Thüringen haben eine Beschränkung auf dienstfreie Tage vorgenommen, in Sachsen enthält

die Regelung differenziert nach einzelnen Landgerichtsbezirken z.T. alle

Bereitschaftsdienstzeiten und z.T. nur dienstfreie Tage.

Das Land Berlin hat abweichend von den übrigen Bundesländern lediglich eine

Konzentrationsregelung bezüglich des Bereitschaftsdienstes an Sonnabenden, sowie am 24.

und 31.12. (sofern es sich nicht um einen Sonntag handelt), und nur hinsichtlich der Zivil-

und Familiensachen. Für alle Freiheitsentziehungen, Straf- und Bußgeldsachen in ganz

Berlin ist aufgrund einer entsprechenden Zuweisungsverordnung das Amtsgericht Tiergarten

zuständig, so dass es einer Konzentration bezüglich des Bereitschaftsdienstes in diesem

Bereich nicht bedurfte.

Das/Die jeweils gewählte(n) Konzentrationsmodell(e) muss/müssen weder alle

Landgerichtsbezirke umfassen noch alle Gerichte innerhalb eines Bezirks. Eine

flächendeckende Regelung enthalten nur die Verordnungen in Bayern, Rheinland-Pfalz,

Saarland, Sachsen und Thüringen. In den anderen Bundesländern sind insbesondere vor

dem Hintergrund regionaler Besonderheiten (z.B.: große Entfernungen zwischen den

Gerichten bzw. flächenmäßig großer Amtsgerichtsbezirke; Standort der psychiatrischen

Fachkliniken; Vorhandensein großer Städte; etc) einige wenige (Baden-Württemberg,

Sachsen-Anhalt) oder auch viele Amtsgerichte und/oder ganze Landgerichtsbezirke von der

27

Regelung ausgenommen worden. So enthält die Zuständigkeitsverordnung in Niedersachsen

nur bezüglich eines Landgerichtsbezirks (Verden a. d. Aller) eine Konzentrationsregelung,

nicht aber für die übrigen 10 Landgerichtsbezirke. Die Regelung in Hessen umfasst aus 2

von insgesamt 9 Landgerichtsbezirken lediglich einige der Amtsgerichte.

Während es gerade zwischen den kleinen Amtsgerichten (häufig jeweils unter 5 Richter)

Zusammenschlüsse gibt, um überhaupt einen funktionsfähigen Bereitschaftsdienst

gewährleisten zu können, sind viele der größeren Städte z.B. in Nordrhein-Westfahlen von

den Regelungen ausgenommen. Ebenso sind teilweise die Amtsgerichte am Sitz der

Staatsanwaltschaft nicht in die Konzentrationsregelung einbezogen (NRW: von insgesamt 19

gibt es nur Konzentrationsregelungen für die Amtsgerichte Aachen, Bielefeld, Bochum und

Bonn; Brandenburg: von insgesamt 4 Amtsgerichten enthält die VO nur eine Regelung bzgl.

Cottbus; Mecklenburg-Vorpommern: keins der 4 Amtsgerichte am Sitz der StA). Sind sie

allerdings mit einbezogen und ist die Konzentrationslösung gewählt worden, ist das

Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft fast immer auch das zentrale

Bereitschaftsdienstgericht (einzige Ausnahme: Coburg) entweder für den gesamten

Landgerichtsbezirk oder nur Teile davon.

Ob die Richter der jeweiligen Landgerichte mit in den Bereitschaftsdienst einbezogen

werden, ist außer in Bayern einheitlich geregelt. Das gilt auch für die Länder Nordrhein-

Westfahlen und Sachsen-Anhalt, die sowohl die Pool-Lösung als auch die

Konzentrationslösung gewählt haben. Außer diesen beiden Ländern haben auch Berlin,

Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen die Richter des

Landgerichts nicht mit zum Bereitschaftsdienst herangezogen, während die übrigen Länder

die Richter der Landgerichte am Bereitschaftsdienst beteiligen.

Aufgrund der Wahl der Konzentrationsform gibt es in den jeweiligen

Geschäftsverteilungsplänen zum Bereitschaftsdienst nur einen wesentlichen Unterschied.

Bei der Konzentrationslösung nehmen alle beteiligten Richter den Bereitschaftsdienst für das

allein zuständige Gericht wahr, während bei der Pool-Lösung die Aufgaben des

Bereitschaftsdienstes abwechselnd einem der beteiligten Amtsgerichte zugewiesen werden.

Der Bereitschaftsdienstplan des Präsidiums bestimmt dann für den jeweiligen Zeitraum nicht

nur den Bereitschaftsdienst habenden Richter, sondern auch das zuständige Gericht. Soweit

die Richter des jeweiligen Landgerichts mit in den Bereitschaftsdienst einbezogen sind,

werden sie gerichtsorganisatorisch einem bestimmten Gericht zugeordnet (meist dasjenige

am Sitz der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts), für welches sie dann

Bereitschaftsdienst leisten.

28

Im Übrigen stellen sich unabhängig von der Konzentrationsform jeweils dieselben Fragen

(Anhang 4 - Mögliche Regelungen im Geschäftsverteilungsplan über den

Bereitschaftsdienst). So ist u.a. zu entscheiden, ob eine einheitliche oder differenzierte

Regelung bezüglich der dienstfreien Tage und der dienstfreien Zeit an Arbeitstagen getroffen

werden soll, wann die Arbeitszeit an den unterschiedlichen Tagen beginnt und endet, für

welche Zeitabschnitte (tageweise / wochenweise) der jeweils eingeteilte Richter

Bereitschaftsdienst ausüben soll, ob alle Richter der beteiligten Gerichte in den

Bereitschaftsdienst einbezogen werden und in welchem Umfang Ausnahmen gelten z.B. für

Schwangere, Schwerbehinderte und Richter mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.

Wenn der/die eingeteilte(n) Richter nicht für alle unaufschiebbaren Geschäfte zuständig sein

soll(en), kann eine Aufteilung in zwei Bereitschaftsdienstkreise, nämlich für Strafsachen und

für die übrigen Bereiche, vorgenommen werden. Ein anderer Weg wurde im

Landgerichtsbezirk Bielefeld gewählt. Dort verrichtet nur ein eingeschränkter Kreis von 10

Richtern (davon 8 Proberichter) des Amtsgerichts Bielefeld in einem Tages- und Nachtturnus

einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für den gesamten Landgerichtsbezirk. Die Frage nach

dem Bestehen eines allgemeinen Bedarfs für einen Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit wird

sehr unterschiedlich beurteilt. Im Landgerichtsbezirk Aachen ist er ausweislich der

Ausführungen im Geschäftsverteilungsplan verneint worden, für den in dieser Frage

uneinigen Landgerichtsbezirk Offenburg hat das OLG Karlsruhe einen allgemeinen Bedarf

ebenfalls nicht gesehen.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten vorstellbar

ist, die jeweils mit den regionalen Bedürfnissen und Besonderheiten abgestimmt wurden.

29

Kapitel 4 - Darstellung der aktuellen Diskussion

Der aktuelle Diskussionsstand zum richterlichen Eildienst lässt sich in zwei Fragenkreise

untergliedern. Zum einen geht es um den Umgang mit der aktuellen oberlandesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Richtervorbehalt im Rahmen von Blutentnahmen nach § 81 a StPO.

Ausgangspunkt der Diskussion im Lande Schleswig- Holstein ist insoweit die Entscheidung

des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.10.2009 (1Ss Owi 92/09

(129/09)), wonach die Anordnung einer Entnahme von Blutproben grundsätzlich dem Richter

zustehe. Die Strafverfolgungsbehörden müssten daher grundsätzlich versuchen, eine

Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst wegen Gefährdung des

Untersuchungserfolgs eine Blutentnahme anordneten. Die Gefährdung des

Untersuchungserfolgs sei mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen zu begründen und in

den Ermittlungsakten zu dokumentieren, soweit die Dringlichkeit nicht evident sei. Ein

abstrakter Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten

Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen, sei ebenso wenig

geeignet, eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu begründen, wie die abstrakte

Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau von Stoffen der Nachweis der Tatbegehung

erschwert oder verhindert werde.1 Zum anderen geht es in der aktuellen Diskussion darum,

ob und ggf. welche Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung zu § 81 a StPO für die

Organisation des richterlichen Bereitschaftsdienstes zu ziehen sind.

I. Positionen des MJGI/ Ministers/ Staatssekretärs

1. Die Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts und eine von der

Gewerkschaft der Polizei beklagte tiefe Verunsicherung der Polizeibeamten lösten zunächst

öffentliche Überlegungen von Innenminister Schlie aus, das Problem sei am besten durch

einen 24- Stunden Bereitschaftsdienst der Richter zu lösen.2 Die Entscheidung des

Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts führte weiter zu einer Handlungsanweisung

des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig- Holstein vom 18.11.2009 an die

Strafverfolgungsbehörden und einer Handlungsanweisung des Innenministeriums –

Landespolizeiamt – an die Polizeibehörden vom 20.11. 2009. Die Handlungsanweisung des

Generalstaatsanwalts wurde mit dem MJGI unter Zustimmung des Innenministeriums

abgestimmt. Staatssekretär Dölp hat mit Schreiben an die Präsidenten vom 30.11.2009

nochmals die Billigung der in den Handlungsanweisungen niedergelegten Verfahrensweise

durch das Ministerium betont. Öffentlich wurden die Handlungsanweisungen als Einigung 1 OLG Schleswig, a.a.O. 2 KN- online vom 07.11. und 10.11.2009.

30

von Justiz- und Innenminister über die Lösung des Problems der Blutentnahmen

kommuniziert.3 Ebenso wurde öffentlich kommuniziert, Überlegungen von Innenminister

Schlie zu einem 24- Stunden Bereitschaftsdienst seien damit vom Tisch.4 Im

Zusammenhang mit der genannten Einigung wurde Justizminister Schmalfuß dahin zitiert,

der einfachgesetzliche Richtervorbehalt in § 81 a StPO stünde für ihn nicht zur Diskussion.5

Auch solle ermöglicht werden, dass bei nächtlichen Großkontrollen ein Richter als

Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stehe.6 Im Schreiben vom 30.11.2009 an die

Präsidenten brachte Staatssekretär Dölp weiter zum Ausdruck, die Sicherstellung eines

richterlichen Bereitschaftsdienstes sei allein Aufgabe der Präsidien. Formulierungen in

Geschäftsverteilungsplänen, ein Richter sei nach 21.00 Uhr nicht mehr zu erreichen, seien

indes kontraproduktiv. Auch sei es wünschenswert, die Erreichbarkeit des

Bereitschaftsrichters über eine Mobiltelefon-Nummer zu gewährleisten.

2. Veröffentlichte Stellungnahmen des MJGI zu generelleren Fragestellungen des

Bereitschaftsdienstes finden sich in der Antwort des insoweit federführenden MJGI auf die

kleine Anfrage des Abgeordneten Fürter (Bündnis 90/ Die Grünen) vom 27.11.2009.7 Dem

Ministerium stehe kein verlässliches Zahlenmaterial zur Anordnung und Ablehnung von

Amtshandlungen im Rahmen des amtsgerichtlichen Eildienstes zur Verfügung.8 Richterinnen

und Richter trügen durch ihre Arbeitszeitplanung und -gestaltung selbst dafür Sorge,

ausreichende Ruhezeiten in Anspruch zu nehmen.9 Das MJGI beabsichtige, die

bestmögliche Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes unter Beteiligung der Präsidentinnen

und Präsidenten sowie der Berufsverbände zweistufig zu prüfen. In einem ersten Schritt solle

entschieden werden, wo der Bereitschaftsdienst aus rein fachlicher Sicht am besten

wahrgenommen werde. Da im Bereitschaftsdienst ausschließlich originäre

Amtsrichterentscheidungen anfielen, spreche vieles dafür, Personal anderer Gerichte nicht

mit einzubinden. Die Frage werde indes ergebnisoffen geprüft.10 In einem zweiten Schritt sei

sodann die Verteilung der personellen Last des Bereitschaftsdienstes zu prüfen. Sollte es bei

der ausschließlichen Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes durch Amtsrichter - nicht

notwendig durch alle Amtsgerichte - bleiben, wäre ein effektiver personeller Ausgleich durch

andere Gerichte zu Gunsten der Amtsgerichte zu prüfen. Insofern seien in die Überlegungen

auch die Landgerichte und das Oberlandesgericht, grundsätzlich auch Gerichte anderer

3 KN- online vom 10.11.2009. 4 KN- online, a.a.O. 5 KN- online, a.a.O. 6 KN- online, a.a.O. 7 Landtags- Drucksache 17/33. 8 A.a.O., S. 4-6. 9 A.a.O., S. 7. 10 A.a.O., S.8.

31

Fachgerichtsbarkeiten, einzubeziehen.11 Die Prüfung umfasse auch die Frage, ob von der

Ermächtigung des § 22 c Satz 1 GVG Gebrauch gemacht werde.12

3. Schließlich finden sich hier und da verstreut weitere Stellungnahmen von Minister

Schmalfuß zu Fragen des Bereitschaftsdienstes. So wird der Minister nach Beantwortung

der kleinen Anfrage des Abgeordneten Fürter dahin zitiert, er halte eine Neuregelung des

Bereitschaftsdienstes für geboten.13 In einem längeren Interview für die Verbandszeitschrift

des Schleswig- Holsteinischen Richterverbandes14 äußerte Minister Schmalfuß, es gebe kein

fertiges Gesamtkonzept für den richterlichen Bereitschaftsdienst. Die jeweils konkrete

Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes erfolge durch die Präsidien im Wege der

Geschäftsverteilung. Soweit das Ministerium zuständig sei, es also um Personalausstattung

und die Frage einer Konzentration des Bereitschaftsdienstes gehe, werde man den Kontakt

zu den Gerichten und den Berufsverbänden suchen und Möglichkeiten zur Verbesserung

des Bereitschaftsdienstes ergebnisoffen prüfen.15 Er habe großes Verständnis für die Nöte

der Amtsgerichte, die derzeit die Last des Bereitschaftsdienstes allein trügen. Dies dürfe

aber nicht dazu führen, mit dem Finger gerade auf die Landgerichte zu zeigen. Die

Landgerichte hätten eigene Nöte und seien ebenfalls hoch belastet. Mit der Frage eines

Ausgleichs der Amtsgerichte für den Bereitschaftsdienst sei die Justiz insgesamt

angesprochen.16

11 A.a.O. 12 A.a.O., S. 8f. 13 KN- online vom 07.12.2009. 14 Info 1/2010 S. 4 ff. 15 A.a.O., S. 5. 16 A.a.O.

32

II. Positionen der Parteien

Was die im Landtag vertretenen Parteien anbetrifft, finden sich bisher ausschließlich

veröffentlichte Stellungnahmen der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen durch deren innen- und

rechtspolitischen Sprecher Fürter.

1. Vor Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Fürter äußerte dieser, es könne

nicht sein, dass Blutentnahmen bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt mangels Erreichbarkeit

eines Richters nicht mehr angeordnet werden könnten. Der Bereitschaftsdienst solle zugleich

die Grundrechte der BürgerInnen sichern, weshalb man der Ausweitung der

Bereitschaftszeiten auf die Nachtstunden aufgeschlossen gegenüber stehe.17 Der

Bereitschaftsdienst müsse von Minister Schmalfuß auf neue Füße gestellt werden. Bliebe

das Handy nachts an, würden die RichterInnen wahrscheinlich eine Woche lang keinen

Schlaf finden. Dies sei undenkbar und widerspreche geltendem Arbeitsrecht.18 Auch eine

Verlagerung der Bereitschaftsdienste vom richterlichen Wohnzimmer in die Gerichte mit

voller Zugriffsmöglichkeit auf die Infrastruktur der Gerichte müsse ergebnisoffen diskutiert

werden.19

2. Nach Beantwortung der kleinen Anfrage äußerte der Abgeordnete Fürter, die Antworten

der Landesregierung zeigten, dass der Bereitschaftsdienst völlig neu strukturiert werden

müsse.20 Der Bereitschaftsdienst habe eine wichtige Funktion zum Schutz der Bürgerrechte.

Man brauche einen Bereitschaftsdienst, der auf die gestiegene Bedeutung der Nacht- und

Wochenendeinsätze reagiere. Notwendig sei eine Vereinheitlichung der

Bereitschaftsdienstzeiten der Amtsgerichte. Was Trunkenheitsfahrten anbetreffe, dürfe nicht

passieren, dass nachts keine Blutentnahmen mehr angeordnet werden könnten, da keine

RichterIn zu erreichen sei. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Durchführung der Maßnahme ohne

richterliche Anordnung nach der neuen Rechtsprechung überhaupt noch zulässig sei.21 Die

gestiegenen Anforderungen an den Bereitschaftsdienst gingen bisher zu Lasten der

RichterInnen. Die Antwort der Landesregierung, diese sorgten selbst für die

Inanspruchnahme ausreichender Ruhezeiten, gehe an der Realität vorbei. In der Praxis

schleppten sich RichterInnen nach einem Bereitschaftswochenende am Montag müde ins

Büro. Ein offizieller Freizeitausgleich, wie etwa bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe praktiziert, 17 Presseinformation der Landtagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen Nr. 485.09 vom 07.11.2009. 18 A.a.O. 19 A.a.O. 20 Presseinformation der Landtagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen Nr. 554.09 vom 04.12.2009. 21 A.a.O.

33

sei das ehrlichere Modell.22 Auch setze der gegenwärtige Bereitschaftsdienst noch zu stark

auf den Richter als „Einzelkämpfer“. Ein professioneller Bereitschaftsdienst müsse auch

Servicekräfte umfassen.23

3. In einem längeren Interview für die Verbandszeitschrift des Schleswig- Holsteinischen

Richterverbandes24 äußerte sich der Abgeordnete Fürter ergänzend dahin, wahrscheinlich

müsse die Struktur des Bereitschaftsdienstes wegen der vielen Änderungen in der jüngsten

Zeit auf ganz neue Füße gestellt werden. Er halte es für wenig sinnvoll, in den bestehenden

Bereitschaftsdienst immer neue Aufgaben reinzupacken, ohne die Struktur grundlegend zu

hinterfragen. Man könne zum Beispiel darüber nachdenken, den Bereitschaftsdienst in den

Gerichten anzubinden. Er persönlich habe den Dienst zwischen Küche und Wohnzimmer

immer als sehr unbefriedigend empfunden.25 Es wäre schlecht, bei den Amtsgerichten immer

weiter draufzusatteln. Den Bereitschaftsdienst auf neue Füße zu stellen, könne nicht

bedeuten, dass dies zu Lasten anderer Arbeitstätigkeiten am Gericht gehe. Das veränderte

Gewicht des Bereitschaftsdienstes müsse anerkannt und berücksichtigt werden.26 Die

Rechtsprechung werde seiner Vermutung nach schon bald die Einrichtung einer 24-

Stunden- Bereitschaft fordern. Man könne nicht so weitermachen wie bisher, dass eine

Richter eine ganze Woche Bereitschaft habe und im Extremfall nicht mehr zum Schlafen

komme.27 Wenn man den Bereitschaftsdienst ernst nehme, müsse man dafür auch mehr

Personal zur Verfügung stellen. Dies müsse nicht unbedingt zu mehr Richterstellen führen.

Wenn es in bestimmten Justizbereichen zurückgehende Zahlen gebe und dadurch

Ressourcen frei würden, müsse dies durchgerechnet werden. Das immer größere Gewicht

des Bereitschaftsdienstes müsse sich auch in der Ausstattung der Gerichte widerspiegeln.28

III. Positionen der Berufsverbände

1. Der Vorsitzende des Schleswig- Holsteinischen Richterverbandes, Dr. Kellermann, hat

sich gegenüber der Presse dahin geäußert, die anstehende Reform des

Bereitschaftsdienstes müsse dem Prinzip der Effizienz und Verteilungsgerechtigkeit folgen.29

Man brauche eine durchgehend professionelle Bereitschaft mit gut geschultem Personal, das

22 A.a.O. 23 A.a.O. 24 Info 1/2010 S. 10 ff. 25 A.a.O., S. 12. 26 A.a.O. 27 A.a.O. 28 A.a.O. 29 Pressemitteilung des Schleswig- Holsteinischen Richterverbands 09-VI vom 18.11.2009.

34

sich auf die besonderen Anforderungen und das extrem hohe Entscheidungstempo des

Eildienstes einstellen könne. Dies sei ohne Spezialisierung der eingesetzten Kollegen und

ohne eine Zentralisierung der örtlichen Dienste nicht zu realisieren. Andere Flächenländer

seinen mit Erfolg denselben Weg gegangen. Das nötige Personal müsse ausreichend

bemessen und aus dem Gesamtbudget der Justiz finanziert werden. Es könne nicht

angehen, dass einzelne Gerichte oder einzelne Kolleginnen und Kollegen zu Sonderopfern

herangezogen würden. Nur ein effektiver und zugleich attraktiver Eildienst werde auf Dauer

Erfolg haben.30

2. Seitens der Neuen Richtervereinigung - Landesverband Schleswig- Holstein - wurde

bereits vor der Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom

26.10.2009 die Forderung aufgestellt, durch eine Verordnung nach § 22 c GVG größere

Bereitschaftseinheiten unter Heranziehung auch der Richter an den Landgerichten zum

Bereitschaftsdienst zu schaffen. 31Auch sei für die Ableistung der Bereitschaftsdienste ein

angemessenes und pauschaliertes Vergütungssystem zu schaffen.32 Angesichts der

aktuellen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 81 a StPO hat sich der NRV-

Landesverband dahin positioniert, vor einer Entscheidung über die Einführung eines

generellen 24-Stunden- Bereitschaftsdienstes seien zunächst eine hinreichende

Tatsachenbasis zu schaffen und die Fallzahlen außerhalb der regulären Dienstzeiten zu

klären.33 Nach den Antworten auf eine durchgeführte Umfrage zum Bereitschaftsdienst34

gebe es - gefühlt - jedenfalls bei den Amtsgerichten, die ihren Sitz nicht am Sitz der

Staatsanwaltschaften haben, keinen Bedarf für einen Bereitschaftsdienst rund um die Uhr.35

Die Rechtsunsicherheiten im Bereich des § 81 a StPO seien durch die

Handlungsanweisungen an die Strafverfolgungsbehörden nicht beseitigt. Insbesondere sei

zweifelhaft, ob Gefahr im Verzug vorliege, wenn die vom Gericht erforderte Aktenvorlage

länger als 20 Minuten dauere.36

3. Seitens der GdP - Landesverband Nordrhein - Westfalen - wurde in Reaktion auf die

Entscheidung des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 18.08.200937 im September 2009 die

Forderung erhoben, Polizeibeamte müssten zu jeder Tages- und Nachtzeit einen Richter

erreichen können, wenn dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich sei. Andernfalls sei zu

30 A.a.O. 31 NRV-Info 07/2009 S. 11f. 32 A.a.O. 33 NRV-Info 12/2009 S. 16 ff. 34 Vergl. hierzu a.a.O., S. 12ff. 35 A.a.O., S. 18 36 http://www.nrv-sh.eu/?p=48. 37 NJW 2009, 3109.

35

befürchten, dass Trunkenheitsfahrer in Zukunft straffrei blieben, nur weil gerade kein Richter

erreichbar sei.38 Ebenso wurde seitens der GdP - Landesverband Hamburg - im November

2009 die Forderung erhoben, die Justiz müsse für die Polizei rund um die Uhr greifbar sein.

Es sei nicht hinnehmbar, dass es derzeit bei der Anordnung von Blutentnahmen zu zeitlichen

Verzögerungen komme, weil zur Nachtzeit und am Wochenende kein Bereitschaftsdienst der

Hamburger Justiz zur Verfügung stehe.39 Diese Forderung wurde seitens der Hamburger

Justiz prompt mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Forderung nach einem

Bereitschaftsdienst nachts und an den Wochenenden sei längst erfüllt. Für unaufschiebbare

strafrechtliche Entscheidungen gebe es beim Amtsgericht Hamburg rund um die Uhr eine

Rufbereitschaft.40 Der Landesverband Schleswig - Holstein der GdP hat sich - soweit

ersichtlich - bisher nicht öffentlich zur Fragen des Bereitschaftsdienstes positioniert.

38 Pressemitteilung vom 16.09.2009 http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_Justizministerin_laesst_Polizei_im_Regen_ste... 39 Pressemitteilung vom 05.11.2009 http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_GdP-Hamburg_fordert_Bereitschaftsdienst_de...; KN-online vom 06.11.2009. 40 KN-online vom 06.11.2009.

36

B - Darstellung alternativer Modelle Zur Darstellung alternativer Modelle ist zunächst auf die Ausführungen zu A, Kapitel 3 zu

verweisen. Die gleichen Möglichkeiten bestehen im Grundsatz in Schleswig-Holstein.

Danach kämen folgende Lösungen in Betracht:

I. Beibehaltung des bisherigen Zustandes

II. Konzentration oder Poolbildung mit unterschiedlichen Bezirken

1. Übereinstimmung des Landgerichtsbezirks mit dem Bereitschaftsdienstbezirk

2. Teilung der Landgerichtsbezirke in zwei oder auch mehr Unterbezirke

3. Einbeziehung nur eines Teils der Amtsgerichtsbezirke

III. Einbeziehung der Richter des Landgerichts.

Unabhängig davon ist in jeder Variante vom Präsidium zu entscheiden, wer konkret zu

welchen Diensten herangezogen wird. Insoweit wird auf die nachfolgende Darstellung

zu C unter III. verwiesen.

In der Kombination der Varianten ergibt sich eine unübersehbare Vielzahl von theoretisch

denkbaren Modellen für die einzelnen Bezirke und das Land. Eine Darstellung sämtlicher

Varianten mit allen Folgefragen ist nicht möglich.

37

C. Bewertung des Ist-Zustandes und denkbarer Alternativen insbesondere unter Berücksichtigung der Strukturen in Schleswig-Holstein.

I. Allgemeine Erwägungen

1. Für die Arbeitsverteilung ist es ohne Belang, ob eine Konzentration oder ein

gemeinschaftlicher Bereitschaftsdienstplan nach § 22 c GVG vorgegeben wird.

Daraus ergibt sich nur, für welches Gericht der jeweilige Bereitschaftsrichter tätig

wird. In beiden Fällen sind die Richter der beteiligten Amtsgerichte heranzuziehen

und können außerdem die Richter des Landgerichts herangezogen werden.

Die Arbeitsgruppe spricht sich – soweit eine Zusammenfassung erfolgen soll – eher

für einen gemeinschaftlichen Bereitschaftsdienstplan (Pool) aus, weil die Pebb§y-

Zuweisung bei den auch sonst zuständigen Gerichten bleibt. „Herauszurechnen“

wäre – soweit Landgerichte beteiligt sind – nur deren Anteil.

2. Generell gilt, dass jede Zusammenfassung mehrerer Gerichte in einem Pool ebenso

wie eine Einbeziehung der Landgerichte der gerechteren Verteilung der Belastung

mit Bereitschaftsdiensten dient. Das ist auch der alleinige Gesetzeszweck nach

§ 22 c GVG. Dieses Ziel ist jeweils abzuwägen mit organisatorischen Erfordernissen

oder Schwierigkeiten.

3. Der Gesichtspunkt der Arbeitsgerechtigkeit ist auch übergreifend zu bedenken. Das

beträfe insbesondere eine etwaige Einbeziehung der Landgerichte. Die Einbeziehung

nur einzelner Landgerichte könnte zu „privilegierten“ und „benachteiligten“

Landgerichten führen. Daher ist eine landeseinheitliche Regelung vorzuziehen. Das

gilt auch für die Einbeziehung aller Amtsgerichte unabhängig von ihrer aktuellen

Belastung im Bereitschaftsdienst.

4. In Schleswig-Holstein als einem Flächenland sind in der Organisation die großen

Entfernungen – etwa zwischen den psychiatrischen Kliniken eines Bezirks oder

zwischen den Polizeidienststellen mit Gewahrsamsvollzug – zu berücksichtigen.

Wegen näherer Daten wird auf die Anhänge 5 (Zahlen zu Einwohnern, Flächen,

Entfernungen) und 6 (Übersicht über die psychiatrischen Kliniken) verwiesen.

38

5. Generell ist nicht mit einer Qualitätseinbuße im Verhältnis zum Ist-Zustand zu

rechnen, wenn Pools gebildet werden, dies auch nicht bei Einbeziehung der

Landgerichte. Auch in der jetzigen Situation kommen bestimmte Entscheidungen

einerseits nur so selten vor, dass der einzelne Richter sie weniger als einmal jährlich

zu treffen hat. Andererseits sind an den Amtsgerichten im Bereitschaftsdienst auch

„fachfremde“ Richter tätig (z.B. Zivilrichter in Haftsachen) während es beim

Landgericht „fachzugehörige“ Richter gäbe (z.B. Richter in Strafkammern).

6. Umgekehrt wäre ein Qualitätsgewinn möglich, wenn der Bereitschaftsdienst konkret

von nur wenigen Richterinnen und Richtern wahrgenommen wird, die dafür eine

entsprechend hohe Freistellung erhalten. Das wäre allerdings eine Entscheidung der

Präsidien.

7. Die Arbeitsgruppe hat noch keine konkreten Modelle entwickelt, die finanzielle

Anreize für die Übernahme von Bereitschaftsdiensten vorsehen. Sie könnte das,

wenn sie mit den entsprechenden Vorgaben ausgestattet wird, nachholen.

II. Überlegungen zu den einzelnen Bezirken

1. Landgerichtsbezirk Flensburg

a. Besonderheiten dieses Bezirks

aa. Das Landgericht hat bereits jetzt einen Bereitschaftsdienst wahrzunehmen für

Entscheidungen nach § 100 c StPO („großer Lauschangriff“). Dieser

Bereitschaftsdienst wird zwar kaum in Anspruch genommen, erfordert aber dennoch

die Erreichbarkeit per Handy.

bb. Der Bezirk ist durch große Entfernungen gekennzeichnet. Die längste Strecke

zwischen den Gerichtsstandorten und den psychiatrischen Kliniken (Niebüll-Kropp)

beträgt 84 km. Polizeigewahrsam wird in Husum, Westerland, Schleswig und

Flensburg vollzogen. Der Zeitaufwand für eine Fahrt von Schleswig nach Westerland

beträgt schon für die einfache Strecke im günstigsten Fall 2 Stunden und 15 Minuten.

Bei Schaffung eines einheitlichen Bereitschaftsdienstbezirks in der Größe des

Landgerichtsbezirks wären die organisatorischen Schwierigkeiten zu groß.

39

cc. In der Erfassung hat sich gezeigt, dass in den Amtsgerichten Niebüll und Husum

nur wenige Einsätze anfallen. In den Amtsgerichten Flensburg und Schleswig ist der

Arbeitsanfall deutlich höher, und zwar beim Amtsgericht Schleswig mit dem

Schwerpunkt Unterbringung nach PsychKG und BGB, im Amtsgericht Flensburg mit

den Schwerpunkten StPO und Ausländerrecht, insbesondere Abschiebehaft.

b. Modell

Es bieten sich zwei Unterbezirke an, in denen jeweils ein gemeinsamer

Bereitschaftsdienstplan aufgestellt werden könnte, nämlich

(1) Husum und Niebüll (Unterbezirk West)

(2) Flensburg und Schleswig unter Einbeziehung der Richter des Landgerichts

Flensburg (Unterbezirk Ost).

Beim AG Husum (9 Planstellen) und Niebüll (7 Planstellen) wäre der Arbeitsanfall

auch in der Kombination relativ gering. Die Einsatzhäufigkeit für den einzelnen

Richter wäre geringer. Die Erreichbarkeit im Bereich der beiden Westküstengerichte

ist wechselseitig gut. Das gilt auch für die beiden Kliniken im Bezirk, die beide

zwischen Niebüll und Husum liegen (Breklum und Bredstedt).

Bei den Amtsgerichten Schleswig (11 Planstellen) und Flensburg (21 Planstellen)

fallen relativ viele Einsätze an. Pro Kopf ist die Belastung der Richter am Amtsgericht

Schleswig derzeit am größten. Damit eine gleichmäßige Belastung erreicht wird, wäre

es erforderlich, (nur) hier die Richter des Landgerichts (25 Planstellen) mit

einzubeziehen. Andernfalls ergäbe sich in der Belastung immer noch ein relativ

großes Ungleichgewicht zu Lasten dieser beiden Gerichte.

Bei einer Zuordnung des Landgerichts Flensburg nur zum „Unterbezirk Ost“ ergäben

sich keine zusätzlichen räumlich-organisatorischen Probleme.

Flensburg und Schleswig sind wechselseitig gut erreichbar (A 7, B 76). Dort befinden

sich zugleich zwei der Fachkliniken. Ebenso ist von beiden Städten aus die dritte

Fachklinik (Kropp) gut erreichbar.

Nach den Zahlen würde es voraussichtlich ausreichen, im Regelfall nur einen Richter

zum Bereitschaftsdienst einzuteilen. Bei 57 Richtern (abzüglich z.B. Proberichter im

40

ersten Dienstjahr, Schwangere) müsste hier jeder Richter ca. einmal im Jahr eine

Woche Bereitschaftsdienst ableisten – hätte dann auch vorhersehbar mit Einsätzen

zu rechnen. Die konkrete Einteilung wäre auch hier Präsidiumssache. Das Präsidium

könnte ggf. auch die besondere Belastung der Richter am Landgericht durch den

dortigen Bereitschaftsdienst angemessen berücksichtigen.

Wegen der konkreten Einsatzzahlen und der Vergleichsberechnung für das Modell

wird auf den Anhang 7 verwiesen.

2. Landgerichtsbezirk Kiel

a. Besonderheiten dieses Bezirks

aa. Die Erfassung hat ergeben, dass im Amtsgerichtsbezirk Eckerförde nahezu keine

Einsätze im Bereitschaftsdienst anfallen. Sehr wenige Einsätze sind es auch im

Bezirk Norderstedt. An den Amtsgerichten Bad Segeberg (Fachklinik Rickling),

Neumünster (Fachkliniken FEK und Hahnknüll), Rendsburg (Fachklinik Rendsburg)

sowie Plön (Fachklinik Ruhleben/Bösdorf) gibt es Unterbringungsverfahren an den

Wochenenden, in Plön allerdings relativ wenige.

bb. Während der Werktage hat überhaupt nur das Amtsgericht Kiel in größerer Zahl

Einsätze. Dort ist zugleich die größte absolute Zahl an Einsätzen zu verzeichnen.

cc. Die Entfernungen innerhalb des Bezirks sind geringer als in den anderen

Bezirken. Allerdings ergeben sich auch hier große Entfernungen von einzelnen

Gerichtsstandorten, wenn die Gewahrsamsorte einbezogen werden.

b. Modell

Es bieten sich zwei Unterbezirke an, in denen jeweils ein gemeinsamer

Bereitschaftsdienstplan aufgestellt werden könnte, nämlich

(1) Bad Segeberg, Neumünster, Norderstedt (Südbezirk)

(2) Eckernförde, Rendsburg, Plön, Kiel unter Einbeziehung der Richter des

Landgerichts Kiel (Nordbezirk).

41

Bei den Amtsgerichten Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt wäre die

Gesamtzahl der Einsätze überschaubar. Nach den derzeitigen Zahlen würde ein

Bereitschaftsrichter ausreichen. Die Orte und die dort gelegenen Fachkliniken sind

wechselseitig gut erreichbar. Die Gerichte haben zusammen 40 Planstellen, so dass

jeder Richter einmal – in manchen Jahren zweimal – im Jahr eine Woche

Bereitschaftsdienst hätte.

Bei den vier weiteren Gerichten fällt dann die größte Zahl der Einsätze an. Es könnte

in diesem Bezirk sinnvoll oder sogar erforderlich sein, jeweils zwei

Bereitschaftsrichter zugleich einzuteilen. Das hätte hier den Vorteil, dass eine

Spezialisierung möglich wäre (z.B. beim Einsatz aller im Strafrecht tätigen Richter des

Landgerichts und der Amtsgerichte in einem strafrichterlichen Bereitschaftsdienst).

Unter Einbeziehung der Richter des Landgerichts ergäben sich als Zahl 128

Planstellen, so dass bei Doppelbesetzung sich für einen Durchlauf 64 Wochen

ergäben (auch hier abzüglich derjenigen Richter, die nach Präsidiumsentscheidung

nicht einzubeziehen wären). Ganz grob geschätzt hätte dann auch hier jeder Richter

einmal im Jahr eine Woche zu übernehmen, dann mit täglichen Einsätzen zu

rechnen.

Wegen der konkreten Einsatzzahlen und der Vergleichsberechnung für das Modell

wird auf den Anhang 7 verwiesen.

42

3. Landgerichtsbezirk Itzehoe

a. Besonderheiten dieses Bezirks

aa. Auch dieser Bezirk ist gekennzeichnet durch relativ große Entfernungen, hier in

Nordwest/ Südostausrichtung.

bb. In der Erfassung zeigt sich, dass der tatsächliche Einsatz bei den Amtsgerichten

Meldorf und Pinneberg gering ist, während er beim Amtsgericht Elmshorn durch viele

Unterbringungen und beim Amtsgericht Itzehoe durch Anträge nach der StPO hoch

ist. Die zusätzliche Besonderheit ist, dass diese beiden Gerichte den Dienst mit nur

relativ wenigen Richtern (11 bzw. 14 Planstellen) erbringen.

b. Modell

Es bieten sich zwei Unterbezirke an, in denen jeweils ein gemeinsamer

Bereitschaftsdienstplan aufgestellt werden könnte, nämlich

(1) Elmshorn, Pinneberg (Südbezirk)

(2) Meldorf, Itzehoe (Nordbezirk) – beide unter Einbeziehung der Richter des

Landgerichts Itzehoe.

Die Richter des Landgerichts wären hier möglichst durch das Präsidium jeweils einem

der beiden Unterbezirke zuzuordnen, um nicht ihrerseits höher als die einbezogenen

Amtsrichter belastet zu sein. Eine etwa hälftige Aufteilung würde sich anbieten.

Hier ergäbe sich als Besonderheit, dass in dem Südbezirk mehrheitlich

Unterbringungssachen anfallen würden, im Nordbezirk mehrheitlich strafrechtliche

Angelegenheiten.

Für beide Unterbezirke ergäben sich bei einer gedachten hälftigen Teilung des

Richterpersonals am Landgericht fast gleich stark besetzte Bezirke (z.B. Elmshorn,

Pinneberg + 14 vom Landgericht: 44; Meldorf, Itzehoe + 15 vom Landgericht: 42).

Dort wäre jeder Richter ein bis zwei Mal im Jahr mit einer Woche Bereitschaftsdienst

beteiligt.

Wegen der konkreten Einsatzzahlen und der Vergleichsberechnung für das Modell

43

wird auf den Anhang 7 verwiesen.

4. Landgerichtsbezirk Lübeck

a. Besonderheiten dieses Bezirks

aa. In diesem Bezirk ist die Ausdehnung, hier Nord-Süd, zugleich die Entfernung

zwischen den Kliniken mit Abstand am größten (Heiligenhafen-Geesthacht: 145 km).

bb. In diesem Bezirk liegt mit dem Amtsgericht Oldenburg das Gericht mit der

höchsten Pro-Kopf-Belastung. Dort fallen zahlreiche Unterbringungen an (Fachklinik

Heiligenhafen), zugleich zahlreiche ausländerrechtliche Angelegenheiten (Fährhafen

Puttgarden). Dort ist eine Entlastung besonders dringend geboten.

cc. An den anderen Amtsgerichten – mit Ausnahme des Amtsgerichts Lübeck –

waren die Einsatzzahlen sehr gering. Insbesondere bei den Amtsgerichten Eutin,

Ratzeburg und Schwarzenbek gab es im Erfassungszeitraum nahezu keine Einsätze.

dd. Beim Amtsgericht Lübeck sind die Einsatzzahlen ähnlich hoch wie beim

Amtsgericht Kiel und verteilen sich überwiegend auf Unterbringungs- und

Strafsachen.

b. Modell

Es bieten sich zwei Unterbezirke an, in denen jeweils ein gemeinsamer

Bereitschaftsdienstplan aufgestellt werden könnte, nämlich

(1) Ratzeburg, Schwarzenbek, Reinbek, Ahrensburg (Südbezirk)

(2) Eutin, Oldenburg, Lübeck unter Einbeziehung der Richter des Landgerichts

Lübeck (Nordbezirk).

Im Südbezirk wäre, ausgehend von den Erfassungszahlen, auch bei

Zusammenfassung der vier Gerichte der tatsächliche Einsatz wohl relativ gering.

44

Umgekehrt wäre auch hier der Personaleinsatz (zusammen 33 Planstellen) nicht so

groß.

Im Nordbezirk fiele die große Mehrzahl aller Einsätze an. Es dürfte erforderlich

werden, jeweils zwei Bereitschaftsrichter zugleich einzuteilen. Wenn eine Entlastung

der in Oldenburg und Lübeck tätigen Richterinnen und Richtern erreicht werden soll,

ergibt der gemeinschaftliche Dienst überhaupt nur Sinn, wenn hier die Richter des

Landgerichts hinzugezogen würden. Es ergäben sich dann zusammen 104

Planstellen. Bei Doppelbesetzung müsste jeder Richter etwa eine Woche im Jahr

Bereitschaftsdienst leisten, hätte in dieser Woche fast sicher täglich mit Einsätzen zu

rechnen.

Der Einsatz von jeweils zwei Richtern hätte auch hier den Vorteil, dass eine

Spezialisierung möglich wäre (z.B. alle im Strafrecht tätigen Richter des Landgerichts

und der Amtsgerichte für einen strafrichterlichen Bereitschaftsdienst).

Wegen der konkreten Einsatzzahlen und der Vergleichsberechnung für das Modell

wird auf den Anhang 7 verwiesen.

III. Aufgaben der Präsidien

1. Zur Entscheidung berufen ist das Präsidium des Landgerichts im Einvernehmen mit

den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte (§ 22 c Abs. 1 Satz 4 GVG), hier im

Folgenden untechnisch als „Gesamtpräsidium“ bezeichnet.

2. Das Gesamtpräsidium müsste grundsätzlich die Bereitschaftszeiten (Uhrzeiten)

festlegen.

3. Das Gesamtpräsidium kann auch weitere Modalitäten des Bereitschaftsdienstes

festlegen. Das betrifft z.B. die Frage, ob Rufbereitschaft oder (teilweise)

Präsenzbereitschaft zu leisten ist. Der Geschäftsverteilungsplan kann auch die

Vorgabe beinhalten, dass der Richter Anträge an bestimmten Stellen abzufragen hat.

Formulierungsbeispiele:

Rufbereitschaft mit Zeitangaben: Ellwangen (Anhang 2, unter II.).

Präsenzbereitschaft in bestimmten Zeiten: Heidelberg (Anhang 2, unter III.) oder

Aachen (Anhang 2, unter I.)

45

Vorgabe, Anträge abzufragen: Mannheim (Anhang 2, unter III.1.).

4. Das Gesamtpräsidium kann für alle beteiligten Gerichte gemeinsam festlegen, welche

Richter vom Bereitschaftsdienst ausgenommen sind, etwa:

a) Schwangere und stillende Mütter (§ 8 MuschV)

b) Schwerbehinderte und Gleichgestellte (§§ 1, 2 SchwbG)

c) Proberichter im ersten Dienstjahr

d) Richter ab dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze

Formulierungsbeispiele:

Heidelberg (Anhang 2, unter I.1.)

Mannheim (Anhang 2, unter I.5.)

5. Das Gesamtpräsidium könnte in der Zuweisung der einzelnen Dienste

a) eine Zuweisung der Dienste an nur einzelne namentlich benannte Richter

vornehmen, hier bezeichnet als „Spezialistenlösung“. Dabei gelten dann die zu 9.

dargestellten Erwägungen entsprechend.

b) den einzelnen Gerichten – entsprechend ihrer Personalstärke – bestimmte

Zeitblöcke zuzuweisen und es dann den Präsidien dieser Gerichte zu überlassen, für

ihre Zeitblöcke die zuständigen Richter zu benennen.

6. Bei einer Zuweisung von Zeitblöcken wird entweder mit Daten oder mit

zugewiesenen Wochen gearbeitet. Dabei sollte der Wechsel während der Dienstzeit

(z.B. Freitagmittag) stattfinden, damit Handy usw. weitergegeben werden können. Bei

der Zuweisung von Wochen ließe sich eine Teilung der Oster- und Weihnachtswoche

überlegen.

Formulierungsbeispiele:

für zwei Gerichte etwa Bochum und Witten (Anhang 2, unter II.1.),

für mehrere Gerichte etwa Ellwangen (Anhang 2, dort auch ein Beispiel mit

verkürzten „Zeitblöcken“ über Ostern und Weihnachten) oder Kempten (Anhang 2,

unter 3.).

46

7. Bei gleichzeitiger Einteilung mehrerer Richter (sh. hier der Vorschlag unter II.2.b. und

II.4.b. – Nordbezirke in den LG Bezirken Kiel und Lübeck) wären ggf. die

Zuständigkeiten der beteiligten Richter abzugrenzen, also „Bereitschaftsdienstringe“

zu bilden (etwa: Richter des Rings 1: Strafsachen, LVwG-Sachen, Ausländerrecht,

Richter des Rings 2: Betreuungssachen, Unterbringungssachen nach PsychKG).

8. Sofern die Zuweisung in den Zeitblöcken den einzelnen Gerichtspräsidien überlassen

wird, haben ggf. diese zu entscheiden, ob

a) der Bereitschaftsdienst auf alle Richterinnen und Richter des Gerichts (ggf. nach

Maßgabe der zu 4. vorgegebenen Einschränkungen) zu verteilen ist oder ob

b) der Bereitschaftsdienst einzelnen Richtern zuzuweisen ist – „Spezialistenlösung“.

9. Bei jeder „Spezialistenlösung“ gilt nach Auffassung der Arbeitsgruppe, dass nur

Freiwillige dazu eingeteilt werden sollten, um den Arbeitsfrieden in den Gerichten

nicht zu gefährden. Ob sich für einen solchen Dienst Freiwillige finden, ist unklar –

dürfte aber in jedem Fall von der Bewertung dieses Dienstes abhängen. Darin liegt

das entscheidende Steuerungsinstrument der Präsidien.

Beispiele: In Bielefeld – dort ist die Nachtzeit einbezogen – werden Richter, die in

zwei Monaten an 15 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, zur Hälfte im Dezernat

freigestellt. Bei denjenigen, die in zwei Monaten jeweils zehn Tage ableisten, beträgt

die Freistellung ein Drittel.

In einer vereinfachten Berechnung ließe sich in Schleswig-Holstein für eine Woche

Bereitschaftsdienst eine Arbeitswoche Freistellung (ca. 1/40 Dezernat) denken.

10. Es kann im Geschäftsverteilungsplan geregelt werden, dass für Bereitschaftsdienste

dienstfreie Tage genommen werden können. Zwar sind Richter in der Gestaltung

ihrer Arbeitszeit frei, der Arbeitsanfall an den Gerichten – beim Amtsgericht auch die

Vielzahl von Eiltverfahren – erfordert aber regelmäßig das Erscheinen im Gericht. Mit

der Regelung im Geschäftsverteilungsplan wird der Verhinderungsfall festgestellt.

Außerdem ermöglicht diese Festlegung eine Pensenabbildung. Die rechnerische

Verringerung der Jahresarbeitszeit könnte nämlich in der Pensenberechnung

(Pebb§y) abgebildet werden.

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Die Arbeitsgruppe hält für eine Woche Bereitschaftsdienst einen dienstfreien Tag

zum Ausgleich für erforderlich, so wie dies auch in anderen Bundesländern

vorgesehen ist. Das liegt daran, dass insbesondere in den Bezirken mit hohen

Einsatzzahlen während der Woche (6.00 - 21.00 Uhr an 7 Tagen) eine massive

zusätzliche Arbeitsbelastung besteht. Dadurch dass in dem Modell (siehe II.) nur

noch 10 statt bisher 22 Richter zeitgleich Bereitschaftsdienst hätten, wäre der Dienst

jedes einzelnen wesentlich arbeitsintensiver. Zur Berechnung wird auf Punkt V.

verwiesen.

Formulierungsbeispiel: Heidelberg (Anhang 2, unter III. 2.Absatz).

IV. Aufgaben der Justiz- und Gerichtsverwaltung

1. Ministerium - Statistik

Wenn Bereitschaftsdienste von Richtern des Landgerichts übernommen werden, muss in der

Statistik sichergestellt werden, dass die dadurch entstehende Belastung auch dort gerechnet

wird. Das ist ohne nähere Regelung der Fall bei

- Bemessung einer rechnerischen Verringerung der Jahresarbeitszeit durch

Zeitausgleichstage (sh. oben III.10. und V.). Die Anrechnung fällt automatisch im

Verhältnis der Dienste an,

- Zurechnung der Bereithaltungspensen (0,25 je Gericht). Dieses Pensum kann

ebenfalls zeitanteilig schlicht umgelegt werden – übernimmt z.B. ein Landgericht

40 % der Zeiten, erhält es dafür 0,1 Richterkraft zugewiesen.

Es ist aber nicht der Fall bei der Zuweisung der einzelnen Pebb§y-Geschäfte. Hier wäre in

der EDV eine gesonderte Erfassungsmöglichkeit vorzusehen. Generell wären alle Geschäfte

bei dem Gericht zu zählen, dem der jeweils tätige Richter angehört.

2. OLG - Fortbildung

Seitens des OLG sollte bei einer Einbeziehung der Richter an den Landgerichten eine

umfassende Fortbildung über die richterlichen Aufgaben im Bereitschaftsdienst angeboten

werden, ggf. auch eine Veranstaltung für jeden Bezirk, die im Gebäude des Landgerichts

stattfindet.

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Zwar sind die Aufgaben keine grundsätzlich anderen, als sie auch sonst anfallen (z.B. Erlass

eines Haftbefehls). Es bleibt aber das Tätigwerden in fremden Rechtsgebieten. Die Richter

an den Amtsgerichten sind davon genauso betroffen, haben aber wohl überwiegend in den

letzten Jahren bereits entsprechende Fortbildungen absolviert.

Für die Folgezeit regt die Arbeitsgruppe Fortbildungen für alle Richter in mindestens

jährlichem Abstand an, wie sie schon jetzt regelmäßig für die Amtsrichter angeboten werden.

Schließlich könnte auch über die Einrichtung von Workshops nachgedacht werden, deren

Teilnehmer sich in regelmäßigem Abstand austauschen können.

3. Behördenleiter der beteiligten Gerichte

a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bereitschaftsdienstes ist eine ausreichende

sächliche Ausstattung der Richter erforderlich. Dazu gehören für jedes Gericht ein (hier

so bezeichneter) „Bereitschaftskoffer“ mit dem nachfolgenden Inhalt.

(1) Das Diensthandy, dessen Nummer (nur) an die beteiligten Stellen herausgegeben

wird.

(2) Ein Gerichtssiegel. Benötigt wird nur das eigene Siegel, bei der Poollösung wird jeder

Richter in allen Sachen für sein eigenes Gericht tätig, die Richter des Landgerichts

für ein festzulegendes Gericht.

(3) Ein mobiles Faxgerät. Dieses Gerät ist unverzichtbar, weil in den Bezirken mit

längeren Fahrtstrecken gerechnet werden muss. Mit dem Gerät kann dann während

eines auswärtigen Einsatzes der nächste Antrag ausgedruckt werden, so dass der

Richter zu dem nächsten Ort direkt fahren kann.

(4) Eine Mappe mit allen anfallenden Formularen. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe

sollte die Formularpflege zentral erfolgen, etwa durch einen beauftragten

Bezirkskoordinator je Bezirk. Dieser wäre verantwortlich für die Aktualität der

Formulare, insbesondere bei Änderungen der Vorschriften oder der Rechtsprechung.

Er würde die geänderten Formulare an die einzelnen Gerichte per Mail senden, dort

hätte jeweils ein zuständiger Mitarbeiter für den Austausch zu sorgen, auch sonst für

die Vollständigkeit der Mappe zu sorgen (Fertigung von Kopien für verbrauchte

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Formulare).

b. Die Gerichtsverwaltung hätte zu organisieren, welcher Ort für Vorführungen, Haftsachen

usw. zur Verfügung steht, die im regelmäßigen Dienst im Gericht durchgeführt werden.

Dabei ist zu beachten, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Gerichtsgebäude je

nach Lage vor Ort zusätzliche Probleme aufwerfen kann – etwa allein durch das

Erfordernis allen Beteiligten einzeln auf- und zuzuschließen, aber auch durch

Sicherheitsrisiken zu den dienstfreien Zeiten.

Die Arbeitsgruppe regt an, ggf. über Räume in einer am Ort liegenden Polizeidienststelle

nachzudenken, sofern die Polizei solche Räume zur Verfügung stellen könnte („Lübecker

Modell“). Dort wäre die EDV für den Bereitschaftsdienst passwortgeschützt entsprechend

einzurichten. Ggf. könnte dort auch eine Büchereigrundausstattung (Kommentar StGB,

StPO, Ausländerrecht) vorgehalten werden.

c. Die Gerichtsverwaltung hätte den Folgedienst zu organisieren. Die Arbeitsgruppe regt an,

dass der Folgedienst jeweils von dem Gericht gestellt wird, dem auch der gerade

eingeteilte Richter angehört – jedenfalls wenn eine Zuweisung nach Zeitblöcken an die

Gerichte erfolgt ist. So könnte jeder Richter mit Kräften zusammenarbeiten, die auch

sonst dem gleichen Gericht angehören. Das mindert Reibungsverluste voraussichtlich

erheblich.

d. Erforderlich wäre eine pauschale Genehmigung des Präsidenten, für die veranlassten

Fahrten den Privatwagen zu benutzen. Sofern das vom Richter nicht gewünscht oder ihm

nicht möglich ist, muss die Möglichkeit bestehen, jedenfalls vom Gerichtsort aus oder für

Fahrten zwischen den Einsatzorten (Kliniken, Gewahrsamsorte) ein Taxi auf Rechnung

zu benutzen, an den Wochenenden auch den Dienstwagen.

e. Zu organisieren wäre die Vergabe der nächst bereiten Aktenzeichen, die dem Richter für

alle in Frage kommenden Verfahren bekannt sein müssen.

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V. Personalbedarf

Das hier dargestellte Modell würde sich auf den Personalbedarf im Ergebnis rechnerisch nur

geringfügig auswirken. Damit ist allerdings auch weiterhin die strukturelle Belastung nicht

erfasst (sh. Vorwort).

Zunächst ergäbe sich rechnerisch eine Pebb§y-Einsparung von 3 Richterstellen, weil nicht

mehr für 22 Gerichte der Zuschlag von 0,25 für den Bereitschaftsdienst (RA 402) anfiele,

sondern nur noch für 10 Einheiten (8 Bereitschaftsbezirke, davon zwei doppelt besetzt). Das

ergäbe einen Bedarf entsprechend § 5 AZVO von 2,5 Richterkräften.

Umgekehrt wären nach den oben gesetzten Annahmen auf 10 x 52 Wochen dienstfreie Tage

zu gewähren, also 520 Tage. Dies entspräche – bei Ansatz der Jahresarbeitszeit nach

Pebb§y 2010 – umgerechnet 2,5 Richterpensen (rechnerischer Wert: 2,465).

Insgesamt ergäbe sich bei dieser Berechnung ein Bedarf von 5 Richtern statt bisher 5,5, also

ein nahezu gleich bleibender Wert.

Das spiegelt richtig wieder, dass zwar nur weniger Richter zeitgleich Bereitschaftsdienst zu

leisten haben werden, dass aber umgekehrt der Dienst weitaus arbeitsintensiver ist.

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Anhang 1 – Tabellarische Darstellung des Bereitschaftsdienstes in Schleswig-Holstein in seiner aktuellen Ausgestaltung

Organisation des Bereitschaftsdienstes von Montag bis Freitag (ohne Feiertage): A) Verfügbarkeit von Bereitschaftsrichtern: (außerhalb der üblichen Dienstzeiten) 04.00/06.00 – 21.00 Uhr AG Itzehoe

AG Oldenburg AG Schwarzenbek

05.00 – 21.00 Uhr AG Husum 06.00 – 21.00 Uhr AG Ahrensburg

AG Flensburg AG Kiel AG Meldorf AG Niebüll AG Norderstedt AG Pinneberg AG Ratzeburg AG Rendsburg (Anfang unklar) AG Schleswig

06.30 – 21.00 Uhr AG Neumünster AG Plön

07.30 – 21.00 Uhr AG Lübeck 08.00 – 19.00 Uhr AG Eutin „rund um die Uhr“ AG Bad Segeberg

AG Eckernförde AG Elmshorn (z.T. nur über Mailbox) AG Reinbek

B) Verfügbarkeit von Servicekräften: Keine außerhalb der üblichen Dienstzeiten AG Elmshorn

AG Husum AG Itzehoe AG Meldorf AG Pinneberg AG Ratzeburg/AG Schwarzenbek AG Rendsburg AG Reinbek/AG Ahrensburg

06.00 – 21.00 Uhr AG Flensburg AG Kiel AG Schleswig

06.30 – 21.00 Uhr AG Neumünster 07.30 – 21.00 Uhr AG Lübeck 08.00 – 16.00 Uhr AG Bad Segeberg

AG Eutin 15.00 – 16.00 Uhr AG Norderstedt „eingeschränkt“ AG Oldenburg „nach Verfügbarkeit“ AG Plön „nach Bedarf“ AG Niebüll „rund um die Uhr“ AG Eckernförde

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Organisation des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen: A) Verfügbarkeit von Bereitschaftsrichtern: 04.00/06.00 – 21.00 Uhr AG Itzehoe

AG Oldenburg 06.00 – 21.00 Uhr AG Flensburg

AG Husum AG Kiel AG Meldorf AG Niebüll AG Norderstedt AG Pinneberg AG Ratzeburg AG Reinbek/AG Ahrensburg AG Schleswig

06.00 – 17.00 Uhr AG Rendsburg (Anfang unklar) 06.30 – 14.00 Uhr AG Plön 08.00 – 19.00 Uhr AG Eutin 08.30 – 21.00 Uhr AG Lübeck 09.00 – 14.00 Uhr AG Neumünster (gem. ges. Auskunft) „rund um die Uhr“ AG Bad Segeberg

AG Eckernförde AG Elmshorn AG Schwarzenbek

B) Verfügbarkeit von Servicekräften: Keine AG Reinbek/AG Ahrensburg

AG Rendsburg AG Schwarzenbek

06.00 – 21.00 Uhr AG Husum AG Kiel AG Ratzeburg AG Schleswig

08.00 – 10.00 Uhr AG Eutin (ohne Feiertage) 08.00 – 12.00 Uhr AG Norderstedt 08.30 – 20.00 Uhr AG Lübeck 09.00 – 11.00 Uhr AG Elmshorn 09.00 – 12.00 Uhr AG Meldorf 09.00 – 13.00 Uhr, ggf. länger AG Pinneberg (bei Haftvorführungen) 09.00 – 14.00 Uhr AG Neumünster (gem. ges. Auskunft) 09.00 – 15.00 Uhr AG Itzehoe (bei Haftvorführungen) 09.30 – 10.30 Uhr AG Eckernförde 10.00 – 11.00 Uhr AG Flensburg 10.00 – 12.00 Uhr AG Bad Segeberg „eingeschränkt“ AG Oldenburg „nach Bedarf“ AG Niebüll „nach Verfügbarkeit“ AG Plön

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Organisation des nächtlichen Bereitschaftsdienstes: Kein nächtlicher Bereitschaftsdienst AG Ahrensburg

AG Eutin AG Flensburg (nur bei Bedarf) AG Husum AG Itzehoe AG Kiel AG Lübeck AG Meldorf AG Neumünster (nur auf freiwilliger Basis) AG Niebüll AG Norderstedt AG Oldenburg AG Pinneberg AG Plön AG Ratzeburg/AG Schwarzenbek AG Rendsburg AG Schleswig

„rund um die Uhr“ AG Bad Segeberg AG Eckernförde AG Elmshorn (z.T. nur über Mailbox) AG Reinbek

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Anhang 2 – Geschäftsverteilungspläne in Gerichten mit Konzentrations- oder Poollösungen

- alphabetisch sortiert - AACHEN: A. Vermerk : Mit Verordnung vom 24.02.2006 (Verordnung zur Änderung der Bereitschaftsdienst-VO nach § 22c GVG) hat die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufstellung eines gemeinsamen Bereitschaftsdienstplanes für die Amtsgerichte Aachen und Eschweiler ab dem 01.04.2006 bestimmt. Nach § 22c Abs. 1 Satz 4 GVG beschließt über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nach Maßgabe des § 21e GVG das Präsidium des Landgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Das nach § 22c GVG erforderliche Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Aachen und Eschweiler ist hergestellt. Die Entscheidung des 3. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.08.2009, wonach in dem Bezirk des Amtsgerichts Bielefeld die Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes für erforderlich gehalten wird, sowie die insoweit abweichende Entscheidung des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2009 haben die Präsidien der Amtsgerichte Aachen und Eschweiler und des Landgerichts Aachen zur Kenntnis genommen und die Notwendigkeit der Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes im Bezirk der Amtsgerichte Aachen und Eschweiler geprüft. Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie unter Berücksichtigung des bislang vorliegenden Zahlenmaterials sehen die beteiligten Präsidien derzeit jedoch keinen Bedarf für die Ausweitung des bislang täglich von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr bestehenden Bereitschaftsdienstes. Unberührt davon bleibt die befristete Ausweitung des Bereitschaftsdienstes über 21.00 Uhr hinaus aus Anlass eines von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft angemeldeten oder sonst bekannt gewordenen besonderen Bedarfs, der sich im Einzelfall auf Grund von Großveranstaltungen oder besonderer Gefahrenlagen ergeben kann. Hierüber werden die beteiligten Präsidien für den konkreten Fall jeweils durch gesonderten Beschluss entscheiden. B. Beschluss: Aus den vorstehenden Gründen wird beschlossen: Der gemeinsame Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Aachen und Eschweiler im Jahre 2010 wird wie folgt geregelt:

I. Am Bereitschaftsdienst nehmen jeweils alle Richterinnen und Richter teil, soweit sie nicht befreit sind. Der Bereitschaftsdienst wird – soweit nichts anderes bestimmt ist - in den Räumen des Amtsgerichts Aachen durchgeführt. Er findet statt: a) an Werktagen von 6.00 Uhr bis 7.30 Uhr sowie von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr; der Bereitschaftsdienst kann in Form der Rufbereitschaft wahrgenommen werden; hat eine eilbedürftige Maßnahme bereits vor Dienstende begonnen, so wird sie von der/dem Richterin/Richter beendet, die/der bereits mit der Angelegenheit befasst war; b) an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und sonstigen dienstfreien Werktagen von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr:

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aa) an Samstagen und sonstigen dienstfreien Werktagen von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr (je nach Arbeitsanfall auch über diese Zeit hinaus) und an Sonn- und Feiertagen von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr (je nach Arbeitsanfall auch über diese Zeit hinaus) jeweils in den Räumen des Amtsgerichts Aachen; bb) davor und danach kann er in Form der Rufbereitschaft wahrgenommen werden. II. Die/der jeweils zuständige Richterin/Richter hat alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen sowie unaufschiebbare Geschäfte in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen zu erledigen. Sie/er wird zum Jugendrichter bestellt. An Samstagen und sonstigen dienstfreien Werktagen hat die/der Bereitschaftsrichterin/Bereitschaftsrichter auch die unaufschiebbaren Geschäfte in Zivil/Familiensachen zu erledigen.

III. Der Bereitschaftsdienst wird in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 versehen von:

Tag Datum Richter / Richterin Vertreter / Vertreterin

Neujahr 01.01.2010 Samstag 02.01.2010 Sonntag 03.01.2010

Montag-Freitag 04. – 08.01.2010 Samstag 09.01.2010 Sonntag 10.01.2010

Montag-Freitag 11. – 15.01.2010 Samstag 16.01.2010 Sonntag 17.01.2010

Montag-Freitag 18. – 22.01.2010 Samstag 23.01.2010

...... (Fortsetzung der Einteilung)

BIELEFELD:

- Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bielefeld 2010 –

D. Eildienst 1.… 2. Den Eildienst nach Maßgabe der BereitschaftsdienstVO zu § 22 c GVG vom 23.09.2003 in Verbindung mit Buchstabe E. der landgerichtlichen Geschäftsverteilung übernehmen: - in ungeraden Monaten: Richter W und RAG K an den ersten zehn Tagen, Ri´in Sch und Richter Dr. B an den zweiten zehn Tagen,

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Ri´in L und Ri´in AG B an den übrigen Tagen. Die einzelnen Abschnitte werden dabei in zwei Blöcke zu je fünf Tagen unterteilt. D. Erstgenannte übernimmt den Bereitschaftsdienst an den ersten fünf Tagen in der Zeit von 15:30 Uhr (an nicht dienstfreien Werktagen) bzw. 07:30 Uhr (an dienstfreien Tagen) bis jeweils 22:30 Uhr (Tagesturnus), d. weitere Kollege/in in der Zeit von 22:30 Uhr bis 07:30 Uhr (Nachtturnus). Nach Ablauf von fünf Tagen werden die Turnusblöcke getauscht. In Monaten mit 31 Tagen umfasst der zweite Block im letzten Abschnitt sechs Tage. Im Monat Januar 2010 wird der zweite Abschnitt wie folgt aufgeteilt: Den Tagesturnus übernehmen Ri´in Sch (vom 11.01. bis zum 14.01. sowie am 20.01.2010), Ri´in AG R (vom 15.01. bis zum 17.01.2010) und Richter Sch (am 18. Und 19.01.2010). Den Nachtturnus übernehmen Richter Sch (vom 11.01. bis zum 14.01. sowie am 20.01.2010) und (im Übrigen) Ri´in Sch. Es werden vertreten: Richter W im Januar durch Richter Sch; im Übrigen durch Richter Dr. B; ersatzweise durch Ri´in L Richter B durch Ri´in L; ersatzweise durch Richter W Ri´in L durch Richter W; ersatzweise (im Januar) durch Richter Sch und (im Übrigen) durch Richter Dr. B RAG K durch Ri´in Sch; ersatzweise durch Ri´in AG B Ri´in Sch durch Ri´in AG B; ersatzweise durch RAG K Ri´in AG B durch RAG K; ersatzweise durch Ri´in Sch Eine etwaige weitere Vertretung erfolgt innerhalb dieser Bereitschaftsgruppe in alphabetischer Reihenfolge. - in geraden Monaten: RAG Z und Ri´in P vom 01. bis zum 15. des Monats, Richter H und Ri´in K und an den übrigen Tagen. Die einzelnen Abschnitte werden dabei in zwei Blöcke zu acht bzw. sieben Tage unterteilt. In den Monaten Februar, Juni und Oktober übernimmt d. Erstgenannte den Bereitschaftsdienst an den ersten acht Tagen in der Zeit von 15:30 Uhr (an nicht dienstfreien Werktagen) bzw. 07:30 Uhr (an dienstfreien Tagen) bis jeweils 22:30 Uhr (Tagesturnus), d. weitere Kollege/in in der Zeit von 22:30 Uhr bis 07:30 Uhr (Nachtturnus). Nach Ablauf von acht Tagen werden die Turnusblöcke getauscht. In den Monaten April, August und Dezember wird hinsichtlich der Verteilung innerhalb der Abschnitte zwischen Tages- und Nachtturnus gewechselt. In Monaten mit 31 Tagen umfassen beide Blöcke im zweiten Abschnitt jeweils acht Tage. Im Monat Februar reduzieren sich die die Blöcke im letzten Abschnitt jeweils um einen Tag. Es werden vertreten: RAG Z durch Richter H; ersatzweise durch 1. Ri´in K; 2. Ri´in Ri´in P durch Ri´in K; ersatzweise durch 1. Richter H; 2. RAG Z Richter H durch RAG Z; ersatzweise durch 1. Ri´in P; 2. Ri´in K Ri´in K durch Ri´in P; ersatzweise durch 1. RAG Z; 2. Richter H Eine etwaige weitere Vertretung erfolgt durch die in den ungeraden Monaten mit dem Bereitschaftsdienst befassten Richter/innen in alphabetischer Reihenfolge. ......

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BOCHUM:

- Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bochum 2010 -

D. Eil- und Bereitschaftsdienst Aufgrund der AV des JM vom 05.11. 2003 (2043-I D.3) über den Bereitschaftsdienst bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften und der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst – VO - § 22c GVG) vom 23.09.2003(GVBl. 2003,603 f.) für die Amtsgerichte Witten und Bochum wird der richterliche Eil- und Bereitschaftsdienst wie folgt neu geregelt: I. Definitionen Eildienst ist die gerichtsinterne Regelung des Geschäftsverteilungsplanes zur Sicherstellung der dauernden Erreichbarkeit eines zuständigen Richters in Straf- oder Vormundschaftssachen während der Dienstzeiten. Diese sind seit dem 01.01.2004 wie folgt festgelegt: Montag und Dienstag 7.30 – 16.30 Uhr, Mittwoch – Freitag 7.30 Uhr –16.00 Uhr. Der Bereitschaftsdienst stellt die dauernde Erreichbarkeit eines zuständigen Richters in Straf- und Vormundschaftssachen außerhalb der Dienstzeiten an Werktagen sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 7.30 – 21.00 Uhr sicher. Der Bereitschaftsdienst wird ausschließlich als Rufbereitschaft geleistet. Der Bereitschaftsrichter erledigt alle unaufschiebbaren Amtshandlungen (z.B. Haftsachen, Maßnahmen nach § 87 StPO, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen), bei denen aufgrund der Prozessordnungen und des Grundgesetzes der Richtervorbehalt gilt. II. Gemeinsamer Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Bochum und Witten Für die Bezirke der Amtsgerichte Bochum und Witten wird aufgrund der eingangs genannten Bereitschaftsdienst–VO ein gemeinsamer Bereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser wird durch einvernehmlichen Beschluss beider Präsidien bis zum Jahresende 2009 wie folgt geregelt: 1. Aufteilung der Zuständigkeit nach Zeitblöcken Das Amtsgericht Witten übernimmt den richterlichen Bereitschaftsdienst für beide Gerichtsbezirke in der Zeit vom 15.03.2010 (1.Tag) bis zum 21.05.2010 (letzter Tag), das Amtsgericht Bochum in der übrigen Zeit. Die Präsidien der Amtsgerichte Bochum und Witten sind sich dabei darüber einig, dass der Bereitschaftsdienst auch künftig an ca. 42 Wochen des Jahres vom Amtsgericht Bochum und ca. acht Wochen vom Amtsgericht Witten übernommen wird, wobei die Zeit der Osterferien stets in die Bereitschaftsdienstzeit des Amtsgerichts Witten fallen soll. Der Aufteilung der Bereitschaftsdienstzeiten liegt das Größenverhältnis der Gerichte, gemessen an der Richterzahl, zugrunde. 2. Organisation bei den beteiligten Gerichten Der Bereitschaftsdienst wird sowohl im richterlichen als auch im nachgeordneten Bereich von jedem Gericht unter Einsatz der eigenen Kräfte eigenverantwortlich organisiert. 3. Vorführort während der Bereitschaftszeit Vorführort (für Staatsanwaltschaft, Polizei u.a.) ist jeweils das Gericht, welches den Bereitschaftsdienst leistet. An den Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen, arbeitsfreien Werktagen und an Werktagen nach Dienstschluss finden die Vorführungen für das Amtsgericht Bochum bei der Polizei im Zentralen Polizeigewahrsam in Bochum statt.

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4. Abgrenzung zum Zuständigkeitswechsel an Werktagen bei Dienstbeginn und nach Dienstschluss Maßgeblich für die Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eingangs eines Antrages. Ist bei einem Antrag gleichzeitig die Vorführung einer Person erforderlich (z.B. Haftbefehlsantrag), verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf die Ankunft der Person im betreffenden Gericht. Kann die Person erst bei Dienstbeginn vorgeführt werden, endet die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes. Kann die Person erst nach Dienstschluss vorgeführt werden, wird der Bereitschaftsrichter zuständig, es sei denn, der zuständige Richter des betroffenen Gerichts bleibt anwesend und bearbeitet die Sache weiter. 5. Kommunikation zwischen den beteiligten Gerichten Bei in der Bereitschaftszeit getroffenen Entscheidungen in Verfahren, die zur Zuständigkeit des anderen Amtsgerichts gehören, veranlasst der Bereitschaftsrichter am nächsten Werktag die Übersendung der Entscheidung per Fax. Die Akte wird auf dem normalen Dienstsweg nachgesandt. Dies gilt insbesondere für Unterbringungs- und Haftsachen. Das Fax ist an folgende Fax - Nr. zu richten: Amtsgericht Witten : 02302 /xxxxx Amtsgericht Bochum : 0234 / xxxxx in Strafsachen 0234 / xxxxx in Vormundschaftssachen. 6. Aktenzeichen und Behandlung der Geschäfte Jede Sache, die in der Bereitschaftsdienstzeit in Straf- oder Vormundschaftssachen eingeht, wird zunächst beim Bereitschaftsgericht eingetragen. Gehört die Sache zur Zuständigkeit des anderen Gerichts, erfolgt am nächsten Tag die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht durch den richterlichen Dezernenten. Gesonderte (AR-) Register für die Erfassung der Bereitschaftsdienstsachen werden nicht eingerichtet. III. Eildienst in Strafsachen und Bereitschaftsdienst an Werktagen Der Eildienst während der Dienstzeit und der Bereitschaftsdienst wird an allen Werktagen von denjenigen Richtern wahrgenommen, deren Dezernat – auch - die Bearbeitung von Straf- und Jugendstrafsachen zugewiesen ist. Der Eildienstrichter ist für den Bereich der Erwachsenen- und Jugendstrafsachen zuständig, insbesondere für die Haftvorführungen (einschließlich Abschiebehaft) und die damit verbundenen Anträge, die Vernehmung präsenter Zeugen und bei Nichterreichbarkeit des Gs-Richters oder seines ersten Vertreters für die wegen besonderer Eilbedürftigkeit von einer Staatsanwaltschaft persönlich überbrachten oder per Fax übermittelten Anträge auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Der Eildienst kann werktags ab 13.00 Uhr im Wege der Rufbereitschaft geleistet werden. Bei Haftvorführungen von Jugendlichen und Heranwachsenden während des Eildienstes wird der Eildienstrichter nur zuständig, wenn der nach der Regelung B des Geschäftsverteilungsplanes vorrangig zuständige Jugendschöffenrichter (nicht sein Vertreter) verhindert ist. Den vorbeschriebenen Eil- und Bereitschaftsdienst an Werktagen übernehmen im Vierwochen-Turnus Montag A, B, C, D Dienstag E, F, G, H, I (bis 31.01.2010) J (ab 01.02.2010) Mittwoch K, L, M, N Donnerstag O, P, Q, R Freitag S, T, U, V Fällt der Eildiensttag auf einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der jeweilige Turnus um eine Woche.

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Die Vertretung der Richter für den Eil- und Bereitschaftsdienst richtet sich nach der Regelung B des Geschäftsverteilungsplanes. Die Eilsachen für Erwachsene aus den Abteilungen der Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität, Wirtschafts- und Kapitalsachen (z.Zt. Abteilungen 30,35, 37, 38, 39,40, 46 und 47) werden von den Richtern der Dezernate 36 und 37 wahrgenommen. Ist kein Richter der Dezernate 36, 37 erreichbar, wird die Vertretung vom Richter des Tageseildienstes und bei dessen Verhinderung von jedem anwesenden Richter in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Jüngsten, wahrgenommen. IV. Eildienst in Vormundschaftssachen Im Bereich der Vormundschaftsrichter wird für die Dienstzeit an den Werktagen der Woche ein wöchentlicher Eildienst eingerichtet. Der Richter dieses Eildienstes ist bei allen Dezernaten zuständig für: - Bescheidung von Anträgen auf Einrichtung einer vorläufigen Betreuung oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 69 f FGG) - Bescheidung von Anträgen zur vorläufigen, geschlossenen Unterbringung nach BGB oder PsychKG - Genehmigung anderer, freiheitsentziehender Maßnahmen, soweit noch keine Betreuung besteht, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 1906 IVBGB) - Anhörung der Beteiligten aufgrund von Rechtshilfeersuchen in Verfahren der vorläufigen Betreuung und Unterbringung nach BGB und PsychKG. Der Eildienst wird durch die Dezernenten der Dezernate 28 bis 33 wahrgenommen. Er beginnt in der 1. Kalenderwoche (04.01.2010) mit dem Dezernat 32 und wird dann nacheinander im wöchentlichen Wechsel von den Richtern der Dezernate 33, 31, 31 (Dez. 31 immer über 2 Wochen), 28, 29 und 30 wahrgenommen. Bei Verhinderung des zuständigen Eildienstrichters übernimmt jeder Dezernent der genannten Abteilungen die Eildienstsachen für seinen Buchstabenbereich. V. Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen Den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen übernehmen im Wechsel gemäß dem als Anlage zur Geschäftsverteilung genommenen Jahresplan alle Richter, deren Dezernaten keine Straf- oder Jugendstrafsachen zugeteilt sind. Die Reihenfolge der Richter bestimmt sich nach dem Lebensalter, beginnend mit dem jüngsten Richter, wobei der bereits laufende Jahresplan berücksichtigt wird. Danach übernimmt den nächsten Bereitschaftsdienst der Richter (ohne Strafdezernat), der im Jahresplan auf den Richter folgt, der den letzten Bereitschaftsdienst geleistet hat. VI. Allgemeine Regelungen zum Eil- und Bereitschaftsdienst 1) Der Richter des Eil- und Bereitschaftsdienstes wird auch als Jugendrichter tätig. Er ist außerdem gleichzeitig Vertreter des nach der Regelung B des Geschäftsverteilungsplanes zuständigen Richters. 2) Während des Bereitschaftsdienstes stellt der Richter seine ununterbrochene Erreichbarkeit über das ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Handy sicher. Das gleiche gilt für den Eildienstrichter (Strafsachen), wenn er an Werktagen nach 13.00 Uhr den Eildienst im Wege der Rufbereitschaft wahrnimmt. 3) Die weitere Bearbeitung bereits eingegangener Anträge zu unaufschiebbaren Amtshandlungen wird durch das Ende der Bereitschaftsdienstzeit nicht berührt. 4) Am Eil- und Bereitschaftsdienst nehmen grundsätzlich alle Richter des Amtsgerichts teil. Ausgenommen sind Richter mit einer Schwerbeschädigung von mehr als 60 %, schwangere Richterinnen und der Direktor des Amtsgerichts.

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5) Die Vertretung im Eil- und Bereitschaftsdienst richtet sich nach der Regelung B des Geschäftsverteilungsplanes. Dabei sind jeweils diejenigen Vertreter ausgenommen, die nicht zur Gruppe der jeweiligen Bereitschaftsrichter gehören (z.B. Richter in Strafsachen nicht an Wochenenden). Der im Eil- oder Bereitschaftsdienst Vertretene ersetzt den Vertreter an dessen nächstem Eil- oder Bereitschaftsdiensttag. Scheidet ein Richter beim Amtsgericht Bochum aus, tritt der für ihn als Ersatz zugeteilte Richter an seine Stelle. Wird ein Ersatz nicht gestellt, erfolgt eine Regelung durch das Präsidium. …….

BREMEN:

- Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bremen 2010 -

D. Bereitschaftsdienst gemäß § 22c GVG I. Zu dem durch die Verordnung des Senators für Justiz und Verfassung vom 25. November 2002 über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal (BremGBl. 2002, S. 579) eingerichteten gemeinsamen Bereitschaftsdienst werden die Richter der beteiligten Amtsgerichte und des Landgerichts Bremen herangezogen. Ausgenommen sind die Richter, die schwerbehindert sind, die Richter auf Probe während der ersten sechs Monate ihrer Dienstzeit, Richterinnen, die eine Schwangerschaft angezeigt haben, während der Dauer der Geltung der Beschäftigungsverbote (§§ 3 ff Mutterschutzgesetz) sowie der Präsident des Amtsgerichts Bremen und die Präsidentin des Landgerichts. Von dem unter III. bezeichneten Bereitschaftsdienst sind weiter die Richter ausgenommen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Strafrichter ist für die strafprozessualen Entscheidungen nach StPO / JGG und der Zivilrichter für alle anderen Entscheidungen zuständig. Die jeweils eingesetzten Richter vertreten sich gegenseitig. II. Bereitschaftsdienst an Diensttagen 1) Der Bereitschaftsdienst findet an Diensttagen in der Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr als Rufbereitschaft statt. 2) Die Zuständigkeit ist auf unaufschiebbare strafprozessuale Entscheidungen nach StPO / JGG, die durch den Richter zu treffen sind, und weitere unaufschiebbare Entscheidungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen betreffen, beschränkt. 3) Während der Rufbereitschaft sind ein Strafrichter, ein Zivilrichter und eine Protokollkraft erreichbar. 4) Die Vorermittlungsrichter bleiben zuständig für alle Verfahren oder Anträge, die bis 17.00 Uhr eingehen oder von der zuständigen Stelle angekündigt werden. III. Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen 1) Der Bereitschaftsdienst findet an den dienstfreien Tagen (Sonnabend, Sonntag, 24. und 31. Dezember, gesetzliche Feiertage) in den Räumen der Vorermittlung des Amtsgerichts Bremen im Alten Gerichtshaus, Raum 240 und 242, statt. 2) Während des Bereitschaftsdienstes sind anwesend:

a) Sonnabends sowie am 24. und 31. Dezember von 11.00 bis 13.00 Uhr ein Strafrichter, ein Zivilrichter und eine Protokollkraft;

b) Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 11.30 bis 12.30 Uhr ein Strafrichter, ein Zivilrichter und eine Protokollkraft.

3) Die Präsenzzeit endet, wenn die am Sonnabend bis um 13.00 Uhr und am Sonntag bis um 12.30 Uhr eingegangenen oder von den zuständigen Stellen angekündigten Verfahren

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oder Anträge - gegebenenfalls nach Unterbrechung - erledigt sind. Nach der Beendigung der Präsenzzeit besteht bis 21.00 Uhr Rufbereitschaft mit den unter II. bezeichneten Aufgaben. IV. Die Besetzung des Bereitschaftsdienstes an Diensttagen und an dienstfreien Tagen wird vom Präsidium des Landgerichts Bremen im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Bremen und Bremen- Blumenthal jeweils monatsweise gesondert beschlossen. Das Amtsgericht Bremen wird den Vorschlag für den Besetzungsplan spätestens vier Werktage vor dem Beginn des Gültigkeitsmonats beim Präsidium des Landgerichts einreichen. Bei Verhinderung eines eingesetzten Richters bestellt das Präsidium einen Ersatzrichter; ist dieses nicht mehr möglich, gilt die Vertreterregelung (D.I. Abs. 2 Satz 2).

ELLWANGEN:

LANDGERICHT ELLWANGEN GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN 2010

Sitzung des Präsidiums vom 7. Dezember 2009 unter Mitwirkung von.... .....

B.

Das Präsidium beschließt: ....

IX.

Gemäß §§ 22 c Abs. 1 Satz 4, 21 e GVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 S. 3 ZuVOJu in der Fassung der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16. November 2005 (GBl. S. 738) sowie mit § 29 Abs. 3 Nr. 1 ZuVOJu in der Fassung der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 10. Mai 2006 (GBl. S. 182) werden im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Aalen, Bad Mergentheim, Crailsheim, Ellwangen (Jagst), Heidenheim und Schwäbisch Gmünd sowie mit den Direktoren der Amtsgerichte Langenburg und Neresheim die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes entsprechend der beiliegenden Regelung (Anlage 1) verteilt mit folgender Maßgabe: Für Neujahr, Ostern, Weihnachten und Silvester des Jahres 2009 gelten folgende besondere Bereitschaftsdienstzeiten: 31.12.2009 von 7:30 Uhr bis 02.01.2010 um 7:30 Uhr 02.01.2010 von 7:30 Uhr bis 08.01.2010 um 14:00 Uhr 26.03.2010 von 14:00 Uhr bis 02.04.2010 um 7:30 Uhr 02.04.2010 von 7:30 Uhr bis 05.04.2010 um 14:00 Uhr 05.04.2010 von 14:00 Uhr bis 09.04.2010 um 14:00 Uhr 17.12.2010 von 14:00 Uhr bis 24.12.2010 um 7:30 Uhr 24.12.2010 von 7:30 Uhr bis 26.12.2010 um 7:30 Uhr 26.12.2010 von 7:30 Uhr bis 31.12.2010 um 7:30 Uhr 31.12.2010 von 7:30 Uhr bis 07.01.2011 um 14:00 Uhr Die Einteilung der beteiligten Richter während des Jahres 2010 ergibt sich im Einzelnen aus dem als Anlage 2 beigefügten Bereitschaftsdienstplan.

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- Unterschriften - Anlage 1: Allgemeine Regelung über die Geschäftsverteilung im konzentrierten Bereitschaftsdienst Gemäß §§ 22 c Abs. 1 Satz 4, 21 e GVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 S. 3 ZuVOJu in der Fassung der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16. November 2005 (GBl. S. 738) sowie mit § 29 Abs. 3 Nr. 1 ZuVOJu in der Fassung der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 10. Mai 2006 (GBl. S. 182) wird im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Aalen, Bad Mergentheim, Crailsheim, Ellwangen(Jagst), Heidenheim und Schwäbisch Gmünd sowie mit den Vorständen der Amtsgerichte Langenburg und Neresheim die Geschäftsverteilung im Bereitschaftsdienst grundsätzlich so geregelt:

I. Bei dem Amtsgericht Ellwangen besteht an dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit zur Erledigung unaufschiebbarer Dienstgeschäfte ein Bereitschaftsdienst. Das Amtsgericht Ellwangen nimmt den Bereitschaftsdienst auch für die Amtsgerichte Aalen, Bad Mergentheim, Crailsheim, Heidenheim, Langenburg, Neresheim und Schwäbisch Gmünd wahr.

II.

Der Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft für die Dauer einer Woche jeweils von Freitag um 14:00 Uhr bis zum folgenden Freitag um 14:00 Uhr geleistet. Keine Rufbereitschaft besteht an Arbeitstagen, und zwar montags bis donnerstags zwischen 7:30 Uhr und 16:30 Uhr sowie freitags zwischen 7:30 Uhr und 14:00 Uhr. Zur Leistung des Bereitschaftsdienstes werden die Richter aller Amtsgerichte im Bezirk und die Richter des Landgerichts herangezogen. Für jede Bereitschaftsdienstzeit wird ein Richter eingeteilt. Wird an Arbeitstagen der zuständige Richter bei einem der beteiligten Amtsgerichte oder sein Vertreter montags bis donnerstags vor 16:30 Uhr und freitags vor 14:00 Uhr mit einem Antrag befasst, mit dem eine unaufschiebbare richterliche Entscheidung begehrt wird, bleibt dieser Richter zuständig. Bei Anträgen auf Erlass oder Eröffnung eines Haftbefehls gilt dies nur, wenn der Beschuldigte binnen einer Stunde nach Antragstellung vorgeführt werden kann.

III.

Ist ein Richter bei einem Amtsgericht als Bereitschaftsrichter verhindert, wird er von den Richtern des Amtsgerichts vertreten, dem er angehört. Direktor des Amtsgerichts S bei dem Amtsgericht Langenburg gilt innerhalb dieser Vertretungsregelung als dem Amtsgericht Crailsheim, Direktor des Amtsgerichts F bei dem Amtsgericht Neresheim als dem Amtsgericht Ellwangen angehörig. Ist ein Richter bei dem Landgericht als Bereitschaftsrichter verhindert, so wird er von den Richtern des Landgerichts vertreten. Die Vertretung bestimmt sich nach dem Bereitschaftsdienstplan entsprechend der sich aus ihm ergebenden Reihenfolge. Sie beginnt beim ersten Richter, der nach dem Verhinderten eingeteilt ist, und setzt sich bei dem jeweils danach eingeteilten fort. Am Ende des Turnus für das jeweilige Gericht beginnt der Vertretungsring wieder am Anfang des Turnus. Ist innerhalb der vorgenannten Vertretungsringe ein Richter nicht zu erreichen, wird die Vertretung von dem ersten erreichbaren Richter bei einem Amtsgericht oder bei dem

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Landgericht übernommen, der nach dem verhinderten Richter eingeteilt ist. Kann von den nach ihm eingeteilten kein Richter erreicht werden, beginnt die Vertretungskette bei dem ersten im Bereitschaftsdienstplan eingeteilten Richter von vorn. Ist das Erfordernis einer Verstärkung des Bereitschaftsdienstes frühzeitig absehbar, so beschließt das Präsidium des Landgerichts welcher weitere oder welche weiteren Richter zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen sind und regelt die Verteilung der Geschäfte. In anderen Fällen bestimmt sich die Heranziehung eines weiteren oder weiterer Richter nach der Regelung für die Vertretung bei Verhinderung.

IV. Die Einteilung der Richter im Einzelnen ergibt sich aus dem Bereitschaftsdienstplan für das jeweilige Geschäftsjahr.

Anlage 2:

Bereitschaftsdienstplan - AG Ellwangen - 2010

Konzentrierter Bereitschaftsdienst für alle Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Ellwangen (Amtsgerichte Aalen, Bad Mergentheim, Crailsheim, Ellwangen, Heidenheim, Langenburg,

Neresheim und Schwäb. Gmünd)

22.12.2009 Datum Richter Amtsgericht Handy-Nr. Fax-Nr. 02.01.10 - 08.01.10 Aalen 08.01.10 - 15.01.10 Aalen 15.01.10 - 22.01.10 Aalen 22.01.10 - 29.01.10 Aalen 29.01.10 - 05.02.10 Aalen 05.02.10 - 12.02.10 Aalen 12.02.10 - 19.02.10 Aalen 19.02.10 - 26.02.10 Bad Mergentheim 26.02.10 - 05.03.10 Bad Mergentheim 05.03.10 - 12.03.10 Bad Mergentheim 12.03.10 - 19.03.10 Crailsheim 19.03.10 - 26.03.10 Crailsheim 26.03.10 - 02.04.10 Crailsheim 02.04.10 - 05.04.10 Crailsheim 05.04.10 - 09.04.10 Ellwangen 09.04.10 - 16.04.10 Ellwangen 16.04.10 - 23.04.10 Ellwangen 23.04.10 - 30.04.10 Ellwangen 30.04.10 - 07.05.10 Ellwangen 07.05.10 - 14.05.10 Ellwangen 14.05.10 - 21.05.10 Neresheim 21.05.10 - 28.05.10 Landgericht 28.05.10 - 04.06.10 Landgericht

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04.06.10 - 11.06.10 Landgericht 11.06.10 - 18.06.10 Landgericht 18.06.10 - 25.06.10 Landgericht 25.06.10 - 02.07.10 Landgericht 02.07.10 - 09.07.10 Landgericht 09.07.10 - 16.07.10 Landgericht 16.07.10 - 23.07.10 Landgericht 23.07.10 - 30.07.10 Landgericht 30.07.10 - 06.08.10 Landgericht 06.08.10 - 13.08.10 Landgericht 13.08.10 - 20.08.10 Landgericht 20.08.10 - 27.08.10 Landgericht 27.08.10 - 03.09.10 Landgericht 03.09.10 - 10.09.10 Landgericht 10.09.10 - 17.09.10 Landgericht 17.09.10 - 24.09.10 Landgericht 24.09.10 - 01.10.10 Landgericht 01.10.10 - 08.10.10 Landgericht 08.10.10 - 15.10.10 Schwäb. Gmünd 15.10.10 - 22.10.10 Schwäb. Gmünd 22.10.10 - 29.10.10 Schwäb. Gmünd 29.10.10 - 05.11.10 Schwäb. Gmünd 05.11.10 - 12.11.10 Schwäb. Gmünd 12.11.10 - 19.11.10 Schwäb. Gmünd 19.11.10 - 26.11.10 Schwäb. Gmünd 26.11.10 - 03.12.10 Schwäb. Gmünd 03.12.10 - 10.12.10 Heidenheim 10.12.10 - 17.12.10 Heidenheim 17.12.10 - 24.12.10 Heidenheim 24.12.10 - 26.12.10 Heidenheim 26.12.10 - 31.12.10 Heidenheim 31.12.10 - 07.01.11 Heidenheim Halbtagskräfte werden nur jedes zweite Mal berücksichtigt. Bedienstete mit 0,75 AKA an 3 von 4 Terminen Frau S (0,5 AKA) ist im Tausch mit 2009 berücksichtigt. Die Halbtagskräfte K und W (Heidenheim), Fr und R (Landgericht) sowie H (Crailsheim) setzen in diesem Turnus aus. Herr G wird dem AG Schwäb. Gmünd zugerechnet und ist bereits 2009 berücksichtigt. Frau M wird dem AG Ellwangen zugerechnet. ......

HEIDELBERG:

Regelung des Bereitschaftsdienstes beim Amtsgericht Heidelberg in der dienstfreien Zeit

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B e s c h l u s s

Aufgrund des § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 29 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 28.03.2003 (GBl. S. 188) wird der richterliche Bereitschaftsdienst für den Landgerichtsbezirk Heidelberg beim Amtsgericht Heidelberg im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Heidelberg, Sinsheim und Wiesloch

für das Jahr 2010

wie folgt geregelt:

I.

1. Grundsätze zur Aufstellung des Bereitschaftsdienstplans: Den Bereitschaftsdienst übernehmen die Richter/innen der Amtsgerichte Heidelberg, Sinsheim und Wiesloch und des Landgerichts Heidelberg mit Ausnahme der Dienstvorstände der drei Gerichte und mit Ausnahme des Richters / der Richterin, die beim Amtsgericht Wiesloch nach der dortigen Geschäftsverteilung für Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz zuständig ist. Freigestellt vom Bereitschaftsdienst sind schwangere und stillende Richterinnen (§ 9 MuSchuVO). Teilzeitbeschäftigte Richter/innen werden bei der Beschlussfassung über den Bereitschaftsdienstplan entsprechend ihren Arbeitskraftanteilen zum Bereitschaftsdienst eingeteilt. Das bedeutet, dass teilzeitbeschäftigte Richter/innen mit 0,5 AKA jedes zweite Mal vom Bereitschaftsdienst ausgenommen werden; teilzeitbeschäftigte Richter/innen mit 0,66 AKA werden jedes dritte Mal vom Bereitschaftsdienst ausgenommen; teilzeitbeschäftigte Richter/innen mit 0,75 AKA werden jedes vierte Mal vom Bereitschaftsdienst ausgenommen usw.. Stichtag für die Bewertung der Arbeitskraftanteile ist jeweils der 1. Januar eines jeden Jahres. Die Berücksichtigung der Arbeitskraftanteile wirkt sich auch auf die Folgejahre aus. Richter/innen auf Probe sind im ersten Jahr nach ihrer Ernennung vom Bereitschaftsdienst freigestellt. Im Übrigen werden neu zugewiesene Richter/innen auf Probe bei der Beschlussfassung über den Bereitschaftsdienstplan in den ersten 3 Monaten nach Antritt der Stelle möglichst spät zum Bereitschaftsdienst eingeteilt, in der Regel als letzte/r Richter/in ihres Gerichts im laufenden Durchgang. Schwerbehinderte Richter/innen (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellte (§ 2 SchwbG) sind auf Antrag von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst freizustellen. Aus wichtigem Grund können auch weitere Richter/innen von der Teilnahme freigestellt werden. Die Freistellung ist unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu beantragen. Über die Freistellung entscheidet der Präsident des Landgerichts Heidelberg. Richter/innen, die - gerechnet ab dem Kalenderjahr 2008 - in der Zeit vom 24.12. bis einschließlich 01.01., von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag oder von Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Pfingstmontag zu einem Bereitschaftsdienst eingeteilt waren, sind in den nachfolgenden drei Kalenderjahren vom Bereitschaftsdienst während der genannten Zeiten insgesamt ausgenommen. Ergibt sich bei der Einteilung der Bereitschaftsdienste nach Reihenfolge, dass ein Bereitschaftsdienst auf eine/n Richter/in entfällt, welche/r danach ausgenommen ist, so wird dieser Dienst dem oder der nach Reihenfolge nächst nachfolgende/n Richter/in zugeteilt; die oder der begünstigte Richter/in wird sodann für den auf die Feiertage nächst nachfolgenden Dienst eingeteilt.

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2. Tausch bzw. Vertretung: a) Bis spätestens drei Tage vor dem Beginn des Bereitschaftsdienstes kann im

Verhinderungsfall durch Tausch für eine Vertretung gesorgt werden. Der Tausch gilt als genehmigt, wenn er von dem verhinderten Richter spätestens drei Tage vor Beginn des Bereitschaftsdienstes der Verwaltung des Landgerichts Heidelberg angezeigt wird; gleichzeitig soll der verhinderte Richter die Verwaltung des Amtsgerichts Heidelberg unterrichten.

Die Präsidien gehen davon aus, dass bei einer länger absehbaren Verhinderung (auch durch Urlaub) frühzeitig durch Tausch für eine einvernehmliche Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes gesorgt wird.

b) Vertreter des zum Bereitschaftsdienst berufenen Richters ist der auf der Bereitschaftsdienstliste folgende Richter des Gerichts, dem der Vertretene angehört, bei dessen Verhinderung die in der Liste nachfolgenden Richter des selben Gerichts, bei deren Verhinderung die in der Liste vorangehenden Richter des selben Gerichtes, bei deren Verhinderung die in der Liste nachfolgenden Richter des nächsten Gerichts.

Als Vertretungsfall mit dem Ziel der Heranziehung eines weiteren Richters zum Bereitschaftsdienst gilt auch, wenn der Umfang des Geschäftsanfalls eine Erledigung durch den diensthabenden Richter am selben Tage ausschließt. Der Bereitschaftsdienst habende Richter stellt die Überlastung und den Zeitpunkt der Zuziehung eines weiteren Richters fest und regelt ab diesem Zeitpunkt objektiv und abstrakt, wie die noch anstehenden Geschäfte zu verteilen sind.

3. Ausscheiden eines Richters: Scheidet ein zum Bereitschaftsdienst eingeteilter Richter aus und wird seine Stelle neu besetzt, so tritt der Nachfolger / die Nachfolgerin an die Stelle des ausgeschiedenen Richters im Bereitschaftsdienstplan. Dies gilt auch, wenn teilzeitbeschäftigte Richter/innen von vollzeitbeschäftigten Richter/innen ersetzt werden und umgekehrt. Folgen einem/einer vollzeitbeschäftigten Richter/in zwei teilzeitbeschäftigte Richter/innen, treten diese in alphabetischer Reihenfolge (wochenweise) an die Stelle des/der ausgeschiedenen Richters/in (sodass die erste Bereitschaftsdienstwoche des/der Ausgeschiedenen der/die eine Nachfolger(in), eine eventuelle nächste Bereitschaftsdienstwoche des/der Ausgeschiedenen der/die andere Nachfolger(in) zu leisten hat). Sofern ein/e während des laufenden Jahres neu zugewiesene/r Richter/in auf Probe während der ersten 3 Monate nach Antritt der Stelle einen Bereitschaftsdienst abzuleisten hätte ist beabsichtigt, möglichst einen Tausch auf einen späteren Bereitschaftsdienst herbeizuführen.

II.

Bereitschaftsdienstintervalle: Die Einteilung der zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Richter erfolgt nach folgender Regel: Die Einteilung erfolgt grundsätzlich wochenweise von freitags bis freitags. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn mehr als drei Anwesenheitsbereitschaftsdienste in eine Woche fallen, kann eine andere angemessene Aufteilung der Woche erfolgen.

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Die Übergabe des Bereitschaftsdiensthandys erfolgt grundsätzlich freitags um 11.00 Uhr im Amtsgericht Heidelberg oder im Landgericht Heidelberg, es sei denn, die zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Richter vereinbaren einen anderen Zeitpunkt oder einen anderen Übergabeort oder schalten eine Rufumleitung, die die Übergabe überflüssig macht. Beginnt der Bereitschaftsdienst um 0.00 Uhr, so ist rechtzeitig vor Beginn des Bereitschaftsdienstes für Erreichbarkeit zu sorgen, insbesondere durch Übernahme eines zweiten Bereitschaftsdiensthandy von der Verwaltungsleitung und Schaltung einer Rufumleitung oder Mitteilung der ab 0:00 Uhr geltenden Rufnummer an den Bereitschaftsstaatsanwalt und die Polizeidirektion..

III.

Der Bereitschaftsdienst wird an den dienstfreien Tagen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr, freitags ab 14.00 Uhr eingerichtet. An Samstagen, Sonntagen und sonstigen dienstfreien Tagen wird der Bereitschaftsdienst von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr in den Räumen des Amtsgerichts Heidelberg als Anwesenheitsbereitschaft durchgeführt. Für je zwei Anwesenheitsbereitschaften kann als Ausgleich ein dienstfreier Tag in Anspruch genommen werden; Voraussetzung ist, dass die Vertretung geregelt ist und die Inanspruchnahme dem Präsidenten (Richter/innen des Landgerichts) bzw. Dienstvorstand (Richter/innen der Amtsgerichte) vorher angezeigt wird. In den übrigen Zeiten wird der Bereitschaftsdienst entsprechend den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich als telefonische Rufbereitschaft (Handy) wahrgenommen. In Nächten vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen besteht wegen des hier zu erwartenden Bedarfs für richterliche Eilentscheidungen durchgehende Rufbereitschaft. In den übrigen Nächten sind die für den Bereitschaftsdienst zuständigen Richter(innen) zur Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für Eilentscheidungen telefonisch bereit zu halten, soweit sich nicht im Ausnahmefall ein praktischer Bedarf für eine solche Bereitschaft konkret ankündigt (z. B. Fastnacht). Die Telefonnummer für das Bereitschaftsdienst-Handy wird lediglich der Staatsanwaltschaft Heidelberg sowie der Polizeidirektion Heidelberg mitgeteilt.

IV.

Die Zuständigkeit im Bereitschaftsdienst umfasst alle unaufschiebbaren richterlichen Eilentscheidungen i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 2 ZuVOJu, insbesondere nach der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bisher: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen), dem Polizeigesetz, dem Landesverfassungsschutzgesetz und dem Unterbringungsgesetz. Ausgenommen sind Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz für den Bereich des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden, für die das Amtsgericht Wiesloch zuständig ist. In Verfahren des Amtsgerichts Heidelberg, in denen betreuungsgerichtliche Entscheidungen wegen der beabsichtigten ärztlichen Behandlung einer / eines Betroffenen mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel im Rahmen einer klinischen Studie oder klinischen Prüfung zu treffen sind, sind für den Bereitschaftsdienst die Richter der Abt. 40 bis 44 des Amtsgerichts Heidelberg nach Maßgabe des jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Heidelberg zuständig. Sie sind nicht verpflichtet, sich für den Bereitschaftsdienst erreichbar zu halten. Ihre Vertretung durch weitere Richter des Amtsgerichts Heidelberg erstreckt sich nicht auf diesen Bereitschaftsdienst. Bei ihrer

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Nichterreichbarkeit ist für die unaufschiebbaren richterlichen Eilentscheidungen in diesen Verfahren der allgemeine richterliche Bereitschaftsdienst zuständig.

V.

Die Einteilung zum Bereitschaftsdienst für das Jahr 2010 ergibt sich aus der Anlage zu diesem Beschluss.

VI.

Absichtserklärung für den Bereitschaftsdienst im Jahr 2011 Wer durch Vertretung im Jahr 2010 überobligatorisch eine zusätzliche Woche Bereitschaftsdienst hatte, soll im nächsten Jahr im Bereitschaftsdienstturnus ein Mal ausgelassen werden. Sofern durch Vertretung im Jahr 2009 zusätzlich zwar keine ganze Woche, aber doch in wesentlichem Umfang Bereitschaftsdienst geleistet werden musste, soll dies im nächsten Jahr angemessen berücksichtigt werden. Das Nähere wird das Präsidium unter Berücksichtigung der Angemessenheit für das Jahr 2011 beschließen. HOF:

Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beim Amtsgericht Hof für das Geschäftsjahr 2 0 1 0

vom 11. November 2009

Beim Amtsgericht Hof wird ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, der von den Richtern des Amtsgerichts Hof, des Amtsgerichts Wunsiedel und des Landgerichts Hof wahrgenommen wird. An Werktagen mit Ausnahme von Samstag besteht die Rufbereitschaft in der Zeit von 06:00 bis 08:00 Uhr und von 17:00 bis 21:00 Uhr, an Freitagen jeweils von 14:00 bis 21:00 Uhr. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen und sonstigen dienstfreien Tagen besteht die Rufbereitschaft in der Zeit von 6:00 bis 21:00 Uhr, am Faschingsdienstag von 14:00 bis 21:00 Uhr. Die Rufbereitschaft des zuständigen Bereitschaftsrichters beginnt am jeweiligen ersten Tag des Bereitschaftsdienstes, sofern es sich um einen Werktag handelt, um 17:00 Uhr, sofern es sich um einen Feiertag oder dienstfreien Tag handelt, um 08:00 Uhr. Sie endet am letzten Tag des Bereitschaftsdienstes um 08:00 Uhr. Anmerkung: Es folgt nun die Einteilung aller zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Richter: 28.12.09.-04.01.10 RiAG ……….., AG Hof

04.01.-11.01. Ri`in AG ……., AG Hof

11.01.-18.01. RiAG ……….., AG Hof

18.01.-25.01. Ri`inLG ……... LG Hof

Vertretungsregelung:

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Im Falle der Verhinderung eines zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Richters sind zu seiner Vertretung alle Richter desselben Gerichts bei den Amtsgerichten in der Reihenfolge Richter auf Probe Richter am Amtsgericht

weitere aufsichtführende Richterin ständige Vertreterin des Direktors Direktor des Amtsgerichts, bei dem Landgericht in der Reihenfolge Richter auf Probe Richter am Landgericht

Vorsitzende Richter am Landgericht Vizepräsident des Landgerichts

Präsident des Landgerichts und ihres Dienstalters, bei gleichem Dienstalter des Lebensalters, beginnend mit dem Dienstjüngsten bzw. Lebensjüngeren berufen. Hiervon ausgenommen sind Richter auf Probe im ersten Jahr nach ihrer Ernennung. Hat ein Richter den Bereitschaftsdienst im Geschäftsjahr bereits einmal vertretungsweise wahrgenommen, so tritt er hinter alle anderen zurück und ist zur Vertretung erst wieder berufen, wenn die Reihe in der vorgenannten Reihenfolge erneut auf ihn trifft. Das Dienstalter der Richter ergibt sich aus der Anlage.

Das Präsidium des Landgerichts Hof

KEMPTEN: Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für den Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)

1. Der richterliche Bereitschaftsdienst besteht an dienstfreien Tagen von 6.00 bis 21.00 Uhr. An den übrigen Tagen ist er von 6.00 bis 8.00 Uhr sowie montags bis donnerstags von 17.00 bis 21.00 Uhr und freitags von 14.00 bis 21.00 Uhr eingerichtet. Der bereitschaftsdiensthabende Richter ist in diesen Zeiten über das Bereitschaftsdiensthandy erreichbar. Er erledigt die unaufschiebbaren Dienstgeschäfte während dieser Zeiten grundsätzlich an seinem jeweiligen Aufenthaltsort.

2. Die Vorführung Festgenommener während der Bereitschaftsdienstzeiten erfolgt grundsätzlich zwischen 10 und 12 Uhr in Kempten (Allgäu). Erfolgt die Festnahme im Bezirk und während des Bereitschaftsdienstzeitraums der Amtsgerichte Kaufbeuren, Lindau oder Sonthofen, kann der Bereitschaftsrichter bestimmen, dass die Vorführung im Bezirk der Festnahme erfolgt.

3. Die Richter der Amtsgerichte leisten im Jahr 2010 nach Maßgabe der Ziff. 4 den Bereitschaftsdienst in folgender Reihenfolge: Amtsgericht Kempten (Allgäu) 11. – 25. KW (Kalenderwoche) Amtsgericht Lindau (Bodensee) 26. - 31. KW Amtsgericht Sonthofen 32. - 36. KW Amtsgericht Kaufbeuren 37. - 49. KW

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Im Anschluss daran leisten die Richter des Landgerichts den Bereitschaftsdienst in der 50. – 18. KW (2011) für das Amtsgericht Kempten. In dieser dritten Bereitschaftsdienstperiode werden alle Richter im Landgerichtsbezirk zum Bereitschaftsdienst eingeteilt, die am 1. Januar 2010 Dienst leisten. Erkrankungen und Beurlaubungen bleiben unberücksichtigt. Des Weiteren leisten diejenigen Richter Bereitschaftsdienst, die nach diesem Zeitpunkt als Ersatz für einen bereitschaftsdienstpflichtigen Richter hinzukommen und zwar an dessen Stelle. Leistet ein Richter, der in der ersten Bereitschaftsdienstperiode Bereitschaftsdienst geleistet hat, Dienst zu 50 % oder weniger seiner Arbeitskraft, wird er in der zweiten Bereitschaftsdienstperiode nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen. Gleiches gilt, wenn ein Richter aufgrund der Vertretungsregelung in der ersten Bereitschaftsdienstperiode zweimal Bereitschaftsdienst leisten musste.

4. Der Bereitschaftsdienst des einzelnen Richters beginnt jeweils montags um 17.00 Uhr der betreffenden KW und endet am darauffolgenden Montag um 8.00 Uhr. Falls der Montag dienstfrei ist, findet der Wechsel um 10 Uhr statt. Fallen in die Bereitschaftsdienstwoche des einzelnen Richters mehr als drei dienstfreie Tage, so findet der Wechsel bereits am Sonntag um 10 Uhr statt. Der Richter fertigt eine Aufzeichnung darüber, was mit welchem Zeitaufwand während seines Bereitschaftsdienstes angefallen ist. Das jeweilige Bereitschaftsdienstgericht legt spätestens 1 Monat vor Beginn seines Bereitschaftsdienstzeitraums die Reihenfolge der Bereitschaftsdienstrichter und deren Vertreter fest. Diese Listen werden dem Leitenden Oberstaatsanwalt, dem Leiter der Polizeidirektion Kempten (Allgäu) und nach Bedarf weiteren Stellen zugeleitet.

5. Dieser Bereitschaftsdienstplan beruht auf § 22 c Abs. 1 GVG und § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Richter im Sinne dieses Dienstplans sind Männer und Frauen. Der besseren Lesbarkeit wegen wurde von Paarformulierungen (Richterinnen und Richter) abgesehen.

Kempten (Allgäu), 11.11.2009

Das Präsidium des Landgerichts

LANDSHUT:

B e r e i t s c h a f t s d i e n s t im Bezirk des Landgerichts Landshut

1) Im Landgerichtsbezirk Landshut nimmt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (8.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. am Freitag bis 14.00 Uhr) sowie an dienstfreien Tagen den Bereitschaftsdienst gemäß der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über den Bereitschaftsdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr) das Amtsgericht Landshut wahr. Zu dem Bereitschaftsdienst werden die Richter aller Gerichte im Bezirk in -grundsätzlich- alphabetischer Ordnung in nachstehender Reihenfolge herangezogen: Amtsgerichte Erding, Freising und Landshut, Landgericht Landshut, Amtsgerichte Eggenfelden und Landau a.d. Isar. Richterinnen bzw. Richter, deren Dienst auf die Hälfte reduziert ist, nehmen nur an jedem 2. Turnus am Bereitschaftsdienst teil. Der Bereitschaftsdienst des eingeteilten Richters beginnt jeweils am Freitag um 14.00 Uhr (Ende der regelmäßigen Arbeitszeit) und endet am Freitag der Folgewoche um 08.00 Uhr (Beginn der regelmäßigen Arbeitszeit).

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An Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und sonstigen dienstfreien Werktagen wird der Bereitschaftsdienst in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr am Amtsgericht Landshut wahrgenommen. Sollte um 13.00 Uhr bekannt sein, dass noch unaufschiebbare Geschäfte zu erledigen sein werden, endet der Bereitschaftsdienst am Sitz des Amtsgerichts Landshut erst nach Erledigung dieser Geschäfte. Außerhalb dieser Zeit wird der Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Landshut vom eingeteilten Bereitschaftsrichter an dem Gericht wahrgenommen, dem er angehört. In Wochen, in denen mehrere dienstfreie Tage aufeinander treffen, nämlich an Neujahr, Ostern und Weihnachten 2010, gilt folgende Sonderregelung: Der Bereitschaftsdienst an Neujahr beginnt am 1. Januar 2010, 9.00 Uhr, und endet am Sonntag, 3. Januar 2010, 9.00 Uhr. Der Bereitschaftsdienst in der Woche vor Ostern endet am Karfreitag, 02.04.2010, 09.00 Uhr. Der darauffolgende Bereitschaftsdienst beginnt am Karfreitag, 09.00 Uhr, und endet am Ostersonntag, 09.00 Uhr. Der folgende Bereitschaftsdienst beginnt am Ostersonntag, 09.00 Uhr, und endet am Freitag, 09.04.2010 zum normalen Dienstbeginn um 08.00 Uhr. Der Bereitschaftsdienst in der Weihnachtswoche 2010 endet am Freitag, 24.12.2010, 09.00 Uhr. Daran schließt sich der weitere Bereitschaftsdienst an, der am Sonntag, 26.12.2010, 09.00 Uhr, endet. Darauf folgt der Bereitschaftsdienst, der am Freitag, 31.12.2010, 09.00 Uhr, endet.

2) Der Bereitschaftsrichter ist während der Bereitschaftszeit der gesetzliche Richter. Er ist durch den nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk erstellten Bereitschaftsdienstplan (vgl. II.) bestimmt. Sollte ein zum Bereitschaftsdienst eingeteilter Richter zum Zeitpunkt seines Bereitschaftsdienstes nicht mehr seinem ursprünglichen Gericht angehören, tritt an seine Stelle der für ihn an das Gericht versetzte Richter. Sollte zum Zeitpunkt des Bereitschaftsdienstes seine Stelle noch nicht besetzt sein, gilt er als verhindert. Im Falle der Verhinderung eines eingeteilten Richters wird er nach Maßgabe der Geschäftsverteilung des Gerichts, dem er angehört, von Richtern seines Gerichts vertreten. Bei mehreren ersten oder zweiten Vertretern vertritt in erster Linie der an erster Stelle vertretende Richter. Bei Verhinderung aller Richter des Amtsgerichts Erding werden diese durch einen Richter des Amtsgerichts Freising vertreten. Bei Verhinderung aller Richter des Amtsgerichts Freising werden diese durch einen Richter des Amtsgerichts Erding vertreten. Bei Verhinderung aller Richter des Amtsgerichts Landau a.d. Isar werden diese durch einen Richter des Amtsgerichts Eggenfelden vertreten. Bei Verhinderung aller Richter des Amtsgerichts Eggenfelden werden diese durch einen Richter de Amtsgerichts Landau vertreten (§ 22 b Abs. 2 GVG). Die Reihenfolge der Vertretung durch die Richter des Amtsgerichts Freising/Erding bzw. Eggenfelden/Landau a.d. Isar richtet sich nach ihrem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach ihrem Lebensalter, der jüngere ist vor dem älteren berufen. Die dem jeweiligen Amtsgericht zugewiesenen Richter auf Probe sind erst nach den dort tätigen Richtern auf Lebenszeit und in der gleichen Reihenfolge wie diese heranzuziehen. Zu diesem Zweck werden bei den Geschäftsstellen des Direktors des Amtsgerichts Erding

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und des Direktors des Amtsgerichts Freising Listen über die bei den Amtsgerichten Erding und Freising tätigen Richter geführt. Der Bereitschaftsrichter gilt –abgesehen von sonstigen Verhinderungsfällen– auch dann als verhindert, wenn für ihn um 12.00 Uhr noch mehr als 10 Fälle (Vorführungen und Anhörungen) zur Bearbeitung anstehen. Es ist dann ein weiterer Ermittlungsrichter für die Fälle 11 bis 20, ein weiterer Ermittlungsrichter für die Fälle 21 bis 30 usw. heranzuziehen.

3) Die organisatorische Abwicklung des Bereitschaftsdienstes ist in der nichtrichterlichen Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut geregelt.

Bereitschaftsdienstplan

Freitag, 01. Januar 2010 (09.00 Uhr) – Sonntag, 03. Januar 2010 (09.00 Uhr) Dr. B, Vorsitzende Richterin am Landgericht Landshut Sonntag, 03. Januar 2010 (09.00 Uhr) – Freitag, 08. Januar 2010: B, Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 08. Januar 2010 – Freitag, 15. Januar 2010: Bo, Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 15. Januar 2010 – Freitag, 22. Januar 2010: Bu, Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 22. Januar 2010 – Freitag, 29. Januar 2010: D, Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 29. Januar 2010 – Freitag, 05. Februar 2010: L, Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 05. Februar 2010 – Freitag, 12. Februar 2010: F, Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut Freitag, 12. Februar 2010 – Freitag, 19. Februar 2010: Dr. F, Vizepräsident des Landgerichts Landshut Freitag, 19. Februar 2010 – Freitag, 26. Februar 2010: F, Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 26. Februar 2010 – Freitag, 05. März 2010: K, Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 05. März 2010 – Freitag, 12. März 2010: G, Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut Freitag, 12. März 2010 – Freitag, 19. März 2010: H, Richter am Landgericht Landshut Freitag, 19. März 2010 – Freitag, 26. März 2010: G, Vorsitzende Richterin am Landgericht Landshut Freitag, 26. März 2010 – Freitag, 02. April 2010 (09.00 Uhr): K, Richter am Landgericht Landshut Freitag, 02. April 2010 (09.00 Uhr) – Sonntag, 04. April 2010 (09.00 Uhr): L, Richterin am Landgericht Landshut Sonntag, 04. April 2010 (09.00 Uhr) – Freitag, 09. April 2010: La, Richter am Landgericht Landshut Freitag, 09. April 2010 – Freitag, 16. April 2010: Dr. E, Richter am Landgericht Landshut Freitag, 16. April 2010 – Freitag, 23. April 2010: M, Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut Freitag, 23. April 2010 – Freitag, 30. April 2010: P, Richter am Landgericht Landshut Freitag, 30. April 2010 – Freitag, 07. Mai 2010: Pö, Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut Freitag, 07. Mai 2010 – Freitag, 14. Mai 2010:

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R, Richter am Landgericht Landshut Freitag, 14. Mai 2010 – Freitag, 21. Mai 2010: Z, Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut ...... (Fortsetzung der Einteilung)

LEIPZIG:

Anordnung für den Bereitschaftsdienst

an Werktagen und an dienstfreien Tagen für das Amtsgericht Leipzig unter Einbeziehung der Richter des Landgerichts Leipzig sowie der Richter bei den Amtsgerichten im Bezirk des Landgerichts Leipzig (vgl. § 22 c Abs. 1 GVG) –

mit Wirkung zum 01.01.2010 -

I. Allgemeines 1. Beim Amtsgericht Leipzig besteht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, an dienstfreien Werktagen (ganztätig) sowie an Werktagen in der Zeit von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. ab 15.00 Uhr (Freitag) ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Erledigung in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallender unaufschiebbarer richterlicher Geschäfte. In dieser Zeit begonnene richterliche Entscheidungstätigkeit (nicht die bloße Entgegennahme von Anträgen und Prüfung der Zuständigkeit) begründet seine Zuständigkeit bis zur Erledigung des unaufschiebbaren Geschäfts. Anträge, die vor Beginn des Bereitschaftsdienstes bei dem Amtsgericht eingehen, sind im Rahmen der normalen Referatsverteilung/-vertretung zu bearbeiten. 2. Der Bereitschaftsdienst beinhaltet:

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Werktagen jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr die persönliche Anwesenheit im Bereitschaftsdienstzimmer des Amtsgerichts Leipzig in der Bernhard-Göring-Straße 64. Soweit insbesondere bei größeren Ereignissen Entscheidungen nach dem Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) u.a. zu treffen sind, wird empfohlen, den Bereitschaftsdienst in Absprache mit der Polizei in den Räumen der Polizeidirektion Leipzig/ZPG durchzuführen, wo auch die erforderliche Software zur Verfügung steht.

Im übrigen „Ruf-Bereitschaft“. Diese umfasst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

sowie an dienstfreien Werktagen die Zeit von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie an Werktagen die Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr (Freitag). Soweit vor dem Ende des Bereitschaftsdienstes die Notwendigkeit unaufschiebbarer richterlicher Tätigkeit angekündigt ist, verlängert sich die Rufbereitschaft entsprechend. Rufbereitschaft bedeutet, dass der Bereitschaftsrichter während der gesamten Zeit telefonisch über das Bereitschaftshandy erreichbar sein muss.

3. Der Bereitschaftsdienst beginnt jeweils am Freitag, 15.00 Uhr und dauert bis zum nächsten Freitag 07.00 Uhr.

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Sofern der Bereitschaftsdienst an einem dienstfreien Tag endet, dauert er bis 10.00 Uhr und wird dann zu diesem Zeitpunkt von dem nunmehr zuständigen Bereitschaftsrichter übernommen. In Wochen, an denen mehr als 3 dienstfreie Tage anfallen, kann das Präsidium beschließen, dass der Bereitschaftsdienst geteilt wird. 4. Bei Erkrankung oder sonstiger zwingender Verhinderung eines zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Richters ist der jeweils nachfolgende Richter, bei dessen Verhinderung der in der Einteilung jeweils nachfolgende als Vertreter zur Übernahme des Bereitschaftsdienstes verpflichtet. Jeder zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Richter hat daher bei einer eventuellen Verhinderung seines Vorgängers/seiner Vorgänger unter Umständen vor seinem regulären Bereitschaftsdienst mit einer Übernahme des Bereitschaftsdienstes zu rechnen. Im Falle einer Verhinderung des zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Richters ist der verhinderte Richter verpflichtet, den Bereitschaftsdienst des eingesprungenen Vertreters zu übernehmen, es sei denn, die Verhinderung ist auch zu diesem Zeitpunkt noch gegeben. In diesem Fall bleibt der eingesprungene Vertreter auch für seinen ursprünglichen Bereitschaftsdienst zuständig. Dem doppelt geleisteten Bereitschaftsdienst wird durch Nichteinteilung in der nächsten Einteilungsperiode Rechnung getragen, in der der verhinderte Richter einen zusätzlichen Bereitschaftsdienst zu übernehmen hat. Die Verhinderung zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes ist unverzüglich der Geschäftsleitung des Landgerichts Leipzig und dem nachfolgenden Vertreter direkt anzuzeigen, um so auf jeden Fall eine ordnungsgemäße Besetzung des Bereitschaftsdienstes zu gewährleisten. Die Geschäftsleitung des Landgerichts Leipzig teilt die Änderung umgehend der Verwaltung des Amtsgerichts Leipzig zur Information des betreffenden Urkundsbeamten mit. 5. Eine Änderung des Bereitschaftsdienstes aus zwingenden persönlichen Gründen ist durch Benennung eines Tauschpartners gegenüber der Geschäftsleitung des Landgerichts Leipzig möglich. Die Benennung soll mindestens 2 Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes erfolgen. 6. Bei Eingang einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Eilsachen, die durch den amtierenden Bereitschaftsdienstrichter nicht mehr ordnungsgemäß zu bewältigen sind (mehr als 15 Sachen pro Tag), ist jeder Richter im Bezirk des Landgerichts Leipzig, der vom amtierenden Bereitschaftsdienstrichter um Hilfeleistung ersucht wird, verpflichtet, zusätzlich den Bereitschaftsdienst zu leisten, ohne dass dies zu einer Änderung der planmäßigen Einteilung führt. Die zur Hilfe heranzuziehenden Kollegen sollen in der Reihenfolge der dem überlasteten Richter nachfolgenden Bereitschaftsdienstkollegen angefordert werden. In die Reihendienstliste sollen die privaten Telefonnummern aufgenommen werden. 7. Von der Übernahme des regulären Bereitschaftsdienstes sind befreit:

Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, §§ 1, 2 SchwbG Richterinnen während ihrer Schwangerschaft und während ihrer Stillzeit, § 8 MuSchV Präsidenten und Vizepräsidenten

Die befreiten Kolleginnen und Kollegen können bei Bereitschaft nach entsprechender Anzeige an das Präsidium zum Bereitschaftsdienst eingeteilt werden. In besonderen Härtefällen kann das Präsidium auch bei anderen Kolleginnen und Kollegen auf unverzügliche Anzeige eine Befreiung aussprechen.

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8. Der richterliche Bereitschaftsdienst wird grundsätzlich nach dem Alphabet eingeteilt. Ab 01.07.2004 übernimmt das Landgericht Leipzig den Bereitschaftsdienst, danach schließt sich das Amtsgericht Leipzig mit den Richtern, die ab 01.04.2004 noch keinen Bereitschaftsdienst geleistet haben, an. Danach folgen die dem Landgericht Leipzig nachgeordneten Amtsgerichte in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit dem Amtsgericht Borna. Danach beginnt wieder das Landgericht Leipzig usw. 9. Das Präsidium kann beschließen, dass an Tagen oder Wochen, in denen mit einem besonderen Arbeitsanfall gerechnet werden muss, ein oder mehrere Richter zusätzlich den Bereitschaftsdienst zu verrichten haben, ohne dass dies auf die übliche Einteilung Einfluss hat.

MANNHEIM:

Beschluss

Das Präsidium des Landgerichts Mannheim hat im Einvernehmen mit den Präsidien der Amtsgerichte Mannheim, Schwetzingen und Weinheim für das Geschäftsjahr 2010 folgende Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes (§ 22c GVG i.V.m. § 29 Zuständigkeitsverordnung Justiz - ZuVOJu ) beschlossen:

I.

1. Die Geschäfte des richterlichen Bereitschaftsdienstes in den Bezirken der Amtsgerichte Mannheim, Schwetzingen und Weinheim werden gem. § 29 Abs. 2 Nr. 6 ZuVOJu vom Amtsgericht Mannheim wahrgenommen.

2. Zu dem Bereitschaftsdienst werden die Richterinnen und Richter der Amtsgerichte

Mannheim, Schwetzingen, Weinheim und des Landgerichts Mannheim gemäß der beiliegenden Liste *) herangezogen.

*) Die Richterinnen und Richter sollen in fortlaufender Reihenfolge der Amtsgerichte Mannheim,

Schwetzingen und Weinheim und des Landgerichts und innerhalb des Gerichts jeweils in der Folge der Richterabteilungen, beim Landgericht der Dienstnummern in absteigender Folge, herangezogen werden. Die Liste wird in den Folgejahren im Anschluss an die Liste des Vorjahres fortgeschrieben. Dabei werden etwaige planwidrige Mehrbelastungen aus der vorangegangenen Periode ausgeglichen.

3. An die Stelle ausgeschiedener Richter tritt der Nachfolger im Amt, hilfsweise der

Vertreter nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts, dem der eingeteilte Bereitschaftsrichter angehörte. Beim Landgericht tritt, falls kein Nachfolger im Amt bestimmt ist und das Präsidium nicht über den Ersatz beschlossen hat, hilfsweise als Vertreter der Richter mit der jeweils nächst niedrigeren Dienstnummer, nach der niedrigsten Dienstnummer wieder beginnend mit der höchsten, an der Stelle. Ein Einsatz als Vertreter wird durch Beschluss des Präsidiums bei späterer Einteilung ausgeglichen, soweit dies angemessen ist.

4. Steht wegen Verhinderung bei einem Richter am Amtsgericht weder der eingeteilte

Bereitschaftsrichter noch ein Vertreter nach I. 3 zur Verfügung, richtet sich die weitere Vertretung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts, dem der Bereitschaftsrichter angehört, hilfsweise nach dem Geschäftsverteilungsplan des im

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Alphabet nachfolgenden Amtsgerichts weiter hilfsweise nach den Dienstnummern beim Landgericht (vgl. Fußnote zu I. 2.).

Ist ein Richter am Landgericht verhindert und ein Vertreter steht am Landgericht nicht

zur Verfügung, so richtet sich die Vertretung entsprechend obiger Regelung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mannheim, hilfsweise Schwetzingen, weiter hilfsweise Weinheim.

5. Vom Bereitschaftsdienst allgemein ausgenommen sind a) Richterinnen während ihrer Schwangerschaft

b) die Behördenleiter und Richterinnen und Richter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die jedoch in erster Linie herangezogen werden sollen, soweit bei besonderen Anlässen eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes erforderlich wird.

II.

1. Der Bereitschaftsdienst dauert jeweils eine Woche, mit Ausnahme von Wochen, in deren Verlauf (Montag bis Freitag) ein Feiertag / dienstfreier Tag fällt oder mehrere Feiertage / dienstfreie Tage fallen.

2. Der Bereitschaftsdienst beginnt und endet im Regelfall freitags um 14:00 Uhr. Fällt der Freitag auf einen Feiertag / dienstfreien Tag, gilt die Feiertagsregelung (II. 3.). 3. In Wochen, in deren Verlauf ein oder mehrere Feiertage (II. 1.) fallen, endet der

Bereitschaftsdienst um 22:00 Uhr des dem Feiertag vorangehenden Tages. Der auf den Feiertag folgende Bereitschaftsdienst endet spätestens freitags um 22:00 Uhr bzw. um 22:00 Uhr des dem nächsten Feiertag vorangehenden Tages.

4. Der Bereitschaftsdienst umfasst die Stunden von 6:00 Uhr bis 7:30 Uhr und 16:30 Uhr

bis 22:00 Uhr, freitags nachmittags jeweils von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, an in allen beteiligten Amtsgerichten arbeitsfreien Tagen die Stunden von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Für die übrige Zeit sind die Richter des Gerichts zuständig, das in der nicht konzentrierten Zeit zuständiges Gericht wäre. Unter diesen Richtern richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan für dieses Gericht.

Wird der Bereitschaftsdienst in der Bereitschaftsdienstzeit mit einer unaufschiebbaren richterlichen Eilentscheidung befasst oder wird eine solche angekündigt, verlängert sie sich entsprechend den Erfordernissen, längstens jedoch bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages.

Der Bereitschaftsrichter hat in den genannten Zeiten seine Ruferreichbarkeit über ein dienstliches Mobiltelefon zu gewährleisten. Nach dem Ende des Bereitschaftsdienstes ist das Gerät unverzüglich an die Verwaltung zurückzugeben.

5. Die Zuständigkeit im Bereitschaftsdienst umfasst sämtliche unaufschiebbaren

richterlichen Eilentscheidungen i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 ZuVOJu. Der Bereitschaftsrichter hat am folgenden Arbeitstag den nach den allgemeinen Bestimmungen zuständigen Richter über relevante Vorkommnisse zu informieren und sicherzustellen, dass diesem die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden.

III.

An Wochenenden und anderen dienstfreien Tagen gelten folgende Besonderheiten: 1. An Wochenenden und an dienstfreien Tagen ist in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

beim Amtsgericht Mannheim ein Beamter des gehobenen oder mittleren Dienstes

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sowie eine Angestellte / Wachtmeister zum Bereitschaftsdienst eingeteilt (Präsenzdienst in der Posteingangsstelle des Amtsgerichts Mannheim, Zi. 101) und telefonisch erreichbar (Tel. 0621/xxxxx).

Der Bereitschaftsrichter erkundigt sich an diesen Tagen zwischen 10:00 Uhr und 11:00

Uhr bei der Staatsanwaltschaft Mannheim und bei der Posteingangsstelle (Tel. 0621/xxxxx) telefonisch, ob eine Eilsache anliegt. Anschließend informiert er den zum Protokolldienst eingeteilten Urkundsbeamten, falls dieser tätig werden muss (Rufbereitschaft von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr).

2. Änderungen im Bereitschaftsdienst (Tausch), die der Verwaltung des Amtsgerichts

Mannheim (Geschäftsleiter, Tel. 0621/xxxxx, oder Vorzimmer des Präsidenten, Tel. 0621/xxxxx) angezeigt sind, gelten als vom Präsidium genehmigt. Die Verwaltung des Amtsgerichts Mannheim teilt die Änderung der Verwaltung des Landgerichts Mann-heim mit.

IV.

Die Einteilung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Beschluss.

- Unterschriften - Anlage: Bereitschaftsdienst 01.01.2010-31.12.2010 Stand: 25.01.2010 Datum Wochentag Datum Wochentag Ri.

Nr.

Name Dienst-handy

01.01. Freitag/ Neujahr

BG 6

02.01. Samstag 05.01. Dienstag BG 9 06.01. Mittwoch/

Dreikönig 08.01. Freitag BG 11

08.01. Freitag 15.01 Freitag VG 5 15.01. Freitag 22.01. Freitag BG 17 22.01. Freitag 29.01. Freitag BG 18 29.01. Freitag 05.02. Freitag SG 2 05.02. Freitag 12.02. Freitag SG 7 12.02. Freitag 19.02. Freitag SG 10 19.02. Freitag 26.02. Freitag SG 12 26.02. Freitag 05.03. Freitag SG 21 05.03. Freitag 12.03. Freitag SG 22 12.03. Freitag 19.03. Freitag SG 24 19.03. Freitag 26.03. Freitag SG 26 26.03. Freitag 01.04. Donnerstag SG 27 02.04. Karfreitag SG 29 03.04. Ostersamstag 04.04. Ostersonntag SG 30 05.04. Ostermontag 09.04. Freitag AG Schw. BG 1 09.04. Freitag 16.04. Freitag AG Schw BG 4 16.04. Freitag 23.04. Freitag AG Schw BG 5 23.04. Freitag 30.04. Freitag AG Schw SG 1 30.04. Freitag 07.05. Freitag AG Schw SG 2 07.05. Freitag 12.05. Mittwoch AG Schw FG 1 13.05. Donnerstag/ 14.05. Freitag AG Schw FG 2

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Christi Himmelfahrt

14.05. Freitag 21.05. Freitag AG Schw FG 3 21.05. Freitag 23.05. Pfingstsonnta

g AG Whm BG 1

24.05. Pfingstmontag

28.05. Freitag AG Whm BG 2

28.05. Freitag 02.06. Mittwoch AG Whm BG 4 03.06. Donnerstag/

Fronleichnam 04.06. Freitag AG Whm FG 1

04.06. Freitag 11.06. Freitag 59 Ri S 11.06. Freitag 18.06. Freitag 57 Ri L 18.06. Freitag 25.06. Freitag 58 Ri M 25.06. Freitag 02.07. Freitag 56 Rin Dr. S 02.07. Freitag 09.07. Freitag 46 RLG Dr. H 09.07. Freitag 16.07. Freitag 54 Ri Dr. H 16.07. Freitag 23.07. Freitag 53 Ri Dr. K 23.07. Freitag 30.07. Freitag 52 Rin Sch 30.07. Freitag 06.08. Freitag 50 RinLG W 06.08. Freitag 13.08. Freitag 49 RLG K 13.08. Freitag 20.08. Freitag 44 RLG F 20.08. Freitag 27.08. Freitag 48 RinLG Dr. B 27.08. Freitag 03.09. Freitag 55 Ri Dr. T 03.09. Freitag 10.09. Freitag 45 RLG R 10.09. Freitag 17.09. Freitag 46 RLG B 17.09. Freitag 24.09. Freitag 24 VRinLG K 24.09. Freitag 01.10. Freitag 42 RLG Dr. K 01.10. Freitag 02.10. Samstag 41 RinLG V 03.10. Sonntag/

Tag der Deutschen Einheit

08.10. Freitag 39 RLG R

08.10. Freitag 15.10. Freitag 38 RinLG T 15.10. Freitag 22.10. Freitag 37 RinLG B 22.10. Freitag 29.10. Freitag 35 RLG K 29.10. Freitag 31.10. Sonntag 34 RinLG B 01.11. Montag/

Allerheiligen 05.11 Freitag 33 RinLG H

05.11. Freitag 12.11. Freitag 30 RinLG B 12.11. Freitag 19.11. Freitag 43 RLG Dr. Bo 19.11. Freitag 26.11. Freitag 23 VRinLG K 26.11. Freitag 03.12. Freitag 22 VRLG L 03.12. Freitag 10.12. Freitag 21 VRLG Sch 10.12. Freitag 17.12. Freitag 20 VRLG Dr. K 17.12. Freitag 23.12. Donnerstag 19 VRinLG Ch 24.12. Freitag/

Heiligabend 18 VRLG Ro

25.12. Samstag/ 1. Feiertag

17 VRinLG R

26.12. Sonntag/ 2. Feiertag

30.12. Donnerstag 16 VRLG Dr. H

31.12. Freitag/ Silvester

15 VRLG S

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OFFENBURG: Präsidium Offenburg, den 26.11.2009 des Landgerichts Offenburg

Beschluss zur Geschäftsverteilung betreffend

den Bereitschaftsdienst bei dem Amtsgericht Offenburg für das Geschäftsjahr 2010 Das Präsidium des Landgerichts Offenburg beschließt für das Geschäftsjahr 2010 folgende Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes:

I. 1. Die Geschäfte des richterlichen Bereitschaftsdienstes werden vom Amtsgericht Offenburg in den Bezirken der Amtsgerichte Offenburg, Kehl, Lahr, Gengenbach, Oberkirch und Wolfach wahrgenommen. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes umfasst alle Entscheidungen des Amtsgerichts, die keinen Aufschub dulden, insbesondere nach der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, den Polizeigesetzen, dem Landesverfassungsschutzgesetz und dem Unterbringungsgesetz. 2. Zu dem Bereitschaftsdienst werden alle Richterinnen und Richter des Landgerichts Offenburg und der Amtsgerichte Offenburg, Kehl, Lahr, Gengenbach, Oberkirch und Wolfach herangezogen. 3. Vom Bereitschaftsdienst sind Richterinnen während ihrer Schwangerschaft in den Zeiten des Mutterschutzes sowie des Stillens (§ 8 Abs. 1 MuSchG) ausgenommen. Auf Antrag werden Schwerbehinderte i. S. v. § 2 SGB IX und ihnen gleichgestellte Richterinnen und Richter ausgenommen. Richter am Amtsgericht Knopf (AG Offenburg) bleibt auf seinen Antrag hin vom Bereitschaftsdienst befreit.

II. 1. Die Besetzung des Bereitschaftsdienstes und die Bereitschaftsdienstdauer ergeben sich aus der anliegenden Liste. 2. Steht wegen krankheitsbedingter Verhinderung oder wegen Stellenwechsels der eingeteilte Bereitschaftsrichter nicht zur Verfügung, so bestimmt der Präsident den Vertreter und einen etwaigen Ausgleich. 3. Der Bereitschaftsdienst beginnt am ersten in der Liste aufgeführten Tag und endet am zweiten in der Liste aufgeführten Tag. 4.

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Der Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft für die Dauer einer Woche jeweils von Freitag um 14:00 Uhr bis zum folgenden Freitag um 14.00 Uhr geleistet. Keine Rufbereitschaft besteht an Arbeitstagen, und zwar montags bis donnerstags zwischen 07:30 Uhr und 16:30 Uhr sowie freitags zwischen 07:30 Uhr und 14:00 Uhr. Für Ostern und Weihnachten gelten die Sonderregelungen nach der anliegenden Liste. 5. Der Bereitschaftsdienstplan versteht sich als spezielle Vertretungsregelung für die in II.3 und 4 genannten Zeiträume. 6. Wird während der regulären Geschäftszeit (7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags: 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr) ein eilbedürftiger Antrag eingereicht, geht die Zuständigkeit auf den Bereitschaftsrichter über, falls das eilbedürftige Dienstgeschäft innerhalb der regulären Geschäftszeit nicht mehr erledigt werden kann. Das Präsidium empfiehlt für diesen Fall, dass der originär zuständige Richter in einem Vermerk niederlegt, warum das Dienstgeschäft nicht mehr innerhalb der regulären Geschäftszeit erledigt werden konnte. Entsprechend dem Charakter des Bereitschaftsdienstes als Verhinderungsvertretung bleibt es dem nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter aber möglich, die Sache weiterzubearbeiten.

III. 1. Sofern ein Richter seine Einteilung zum Bereitschaftsdienst tauschen möchte, gilt dieser Tausch als vom Präsidium genehmigt, sofern er bei gerichtsübergreifendem Tausch von allen Betroffenen einvernehmlich bis spätestens zehn Tage vor Beginn des Bereitschaftsdienstes dem Präsidenten des Landgerichts schriftlich angezeigt worden ist; bei gerichtsinternem Tausch genügt die MitteiIung mit einer Frist von einem Tag vor Bereitschaftsdienstbeginn. 2. Teilzeitbeschäftigte Richter, wobei hierunter nur Richter mit nicht mehr als 0,5 AKA zu verstehen sind, werden nur bei jeder zweiten turnusmäßigen Erfassung berücksichtigt.

IV.

Für den Bereitschaftsdienst ist ein Bereitschaftsdienst-Handy vorzuhalten, das mit Beginn des Bereitschaftsdienstes an den Bereitschaftsdienst-Richter ausgehändigt wird.

V.

Im Hinblick auf die Änderung II. 4. hat jeder Bereitschaftsrichter die Anzahl, den Anlass und den Zeitpunkt der Befassung mit einem Bereitschaftsfall nach einem vorbereiteten Formular zu erfassen und nach Beendigung seines Bereitschaftsdienstes dem Landgericht Offenburg (Präsidium) vorzulegen.

- Unterschriften -

TÜBINGEN:

LANDGERICHT TÜBINGEN - Präsidentin -

Verfügung vom 20.Febr. 2008

81

Nach der Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz (vgl. VO des JuM v. 16.5.2007, GBl. BW. S. 266) ist ab dem 1.1.2008 der richterliche Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Tübingen am Amtsgericht Tübingen zentral zu versehen. Beim Amtsgericht Tübingen besteht danach an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen ein Bereitschaftsdienst für die Amtsgerichtsbezirke des Landgerichtsbezirk Tübingen (Bad Urach, Calw, Münsingen, Nagold, Reutlingen, Rottenburg und Tübingen). Darüber hinaus besteht ein richterlicher Bereitschaftsdienst nach Dienstschluss an Arbeitstagen und an dienstfreien Tagen zur Erledigung unaufschiebbarer richterlicher Geschäfte (vgl. § 29 der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 20. Nov. 1998, geändert durch VO v. 28. März 2003, GBl. 2003, S. 188). Mit den am Bereitschaftsdienst beteiligten Gerichten (Landgericht Tübingen und Amtsgerichte Bad Urach, Calw, Münsingen, Nagold, Reutlingen, Rottenburg und Tübingen) ist im Einvernehmen mit der Personalvertretung des Landgerichts Tübingen und dem Bezirkspersonalrat dazu im Einzelnen Folgendes vereinbart: I. Allgemeines a. Zur Leistung des Bereitschaftsdienstes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an

den dienstfreien Tagen sind grundsätzlich alle Richter/innen, Beamtinnen /Beamte und Angestellten des Landgerichts und der Amtsgerichte des Bezirks verpflichtet. Zur Leistung des Bereitschaftsdienstes in der dienstfreien Zeit an Werktagen sind alle Richter/innen des Landgerichts und der Amtsgerichte im Bezirk verpflichtet.

2. Ausgenommen vom Bereitschaftsdienst sind

● Schwerbehinderte und ihnen förmlich Gleichgestellte (§ 2Abs.2 u.3 SGB IX), ● Schwangere, ● die Mitarbeiterinnen der Lehrkanzlei des Amtsgerichts Tübingen, ● die Justizwachtmeister/innen, ● Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ● Auszubildende

3. Alle zum Bereitschaftsdienst Verpflichtete leisten unbeschadet des Arbeitskraftanteils,

mit dem sie beschäftigt sind, gleichmäßig Bereitschaftsdienst. II. Richterlicher Bereitschaftsdienst 1. Im Landgerichtsbezirk Tübingen besteht beim Amtsgericht Tübingen nach

Dienstschluss an Arbeitstagen und an dienstfreien Tagen zur Erledigung unaufschiebbarer richterlicher Geschäfte ein gemeinsamer Bereitschaftsdienst.

2. Soweit nicht für bestimmte Tage eine Sonderregelung getroffen wird, dauert der Bereitschaftsdienst von Freitag 14:00 Uhr bis zum darauf folgenden Freitag, 7:30 Uhr.

An dienstfreien Tagen ist der Bereitschaftsdienst ganztägig. An Arbeitstagen beginnt der Bereitschaftsdienst um 16:30 Uhr, an Freitagen bereits um 14:00 Uhr. Er endet am darauf folgenden Tag um 7:30 Uhr.

3. Der Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft vorgehalten. 4. Für jeden Bereitschaftsdienst wird ein/e Richter/in eingeteilt. Die Reihenfolge

der Heranziehung der zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Richter wird vom Präsidium des Landgerichts bestimmt.

III. Bereitschaftsdienst für Beamte und Angestellte

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1. Rufbereitschaft findet an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen statt.

2. Zur Rufbereitschaft werden Beamt/innen u. Beamte des mittleren Justizdienstes und Angestellte im Turnus herangezogen. Der/die zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Bedienstete muss in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr zuhause erreichbar sein.

3. Dem Rufbereitschaftsdienst steht für seine Tätigkeit das Zimmer 30 im Gebäude Doblerstraße 14, App. xxxxx und der Vorführraum Zimmer U 130, Tel. xxxxx, zur Verfügung. Stellvertreter/in ist jeweils d. nach den Geschäftsverteilungsplänen d. beteiligten Gerichte zur Vertretung bestimmte Bedienstete.

4. Der Zeitausgleich für den Bereitschaftsdienst richtet sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst mit folgender Maßgabe: a) Für Rufbereitschaft wird ein Zeitausgleich von 50 v. H. gewährt (im Regelfall an Wochenenden eine Stunde); b) im Falle der Heranziehung wird Zeitausgleich gewährt für die Dauer der tatsächlichen Abwesenheit von der Wohnung (also unter Einrechnung der Wegezeit).

5. Der Zeitausgleich sollte möglichst rasch nach dem geleisteten Bereitschaftsdienst genommen werden und verfällt nach spätestens 6 Monaten.

6. Die Erstattung von Reisekosten anlässlich des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach Nr. 7.1 der VwV zu § 23 LRKG. Soweit der Bereitschaftsdienst am Dienstort abgehalten wird, ist eine Reisekostenerstattung ausgeschlossen.

IV. Einteilung für den Bereitschaftsdienst 1. Zuständig für die Einteilung zum Bereitschaftsdienst ist das Amtsgericht Tübingen.

a) Bei der Einteilung der Richter/innen ist die hierzu ergangene Anordnung des

Präsidiums des Landgerichts Tübingen umzusetzen. b) Bereitschaftsdienstrichter/innen werden von Serviceeinheiten aus ihrer

Stammdienststelle unterstützt. Davon ausgenommen sind die Richter/innen des Binnenpools (c).

c) Der Binnenpool setzt sich zusammen aus Richterinnen und Richtern des

Landgerichts und der Amtsgerichte Reutlingen, Rottenburg und Tübingen. Richter/innen des Binnenpools werden unterstützt von Servicekräften aus den dem Binnenpool angehörenden Gerichten.

2. Die Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts Tübingen teilt den jeweiligen

Bereitschaftsdienstrichtern des Binnenpools eine Servicekraft aus dem Binnenpool zu. Für die Bereitschaftsdienstrichter/innen der Gerichte, die nicht zum Binnenpool gehören, teilt d. Verwaltungsleiter/in des jeweiligen Gerichts nach Aufforderung durch das Amtsgericht Tübingen die Namen derjenigen Servicekräfte mit, die diesen Bereitschaftsdienstrichtern zugewiesen werden sollen.

V. Bereitschaftsdienst der Rechtspfleger/innen und der Gerichtsvollzieher/innen Eine förmliche Einteilung der Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher erfolgt nicht. Sollte in einem besonders dringlichen Einzelfall eine Rechtspfleger- oder

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Gerichtsvollziehertätigkeit an einem dienstfreien Tag notwendig werden, kann jeder erreichbare Rechtspfleger bzw. Gerichtsvollzieher ohne besondere Anordnung zugezogen werden. VI. Regelungen für den Bereitschaftsdienstbetrieb

1. Die Durchführung der anfallenden Bereitschaftsdienstgeschäfte bestimmt und regelt im

Einzelfall d. verantwortliche Bereitschaftsdienstrichter/in. 2. Die Servicekräfte des Landgerichts und der Amtsgerichte sind im Rahmen des

Bereitschaftsdienstes jeweils mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut, soweit es sich um a) die Protokollführung gem. § 168 StPO, b) die Bewirkung von Ladungen und Zustellungen sowie c) die Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften handelt.

3. Im Wachtmeisterzimmer (Zimmer 30) liegen jeweils die als nächstes zu vergebenden Aktenzeichen für Straf-, Zivil- bzw. Familiensachen des Amtsgerichts Tübingen aus.

4. Die Weiterbearbeitung von Verfahren nach dem Ende des Bereitschaftsdienstes erfolgt in der Abteilung und Serviceeinheit, die für das Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan außerhalb des Bereitschaftsdiensts zuständig wäre. Das gilt auch für die Bearbeitung von Banddiktaten.

5. Der/die Bereitschaftsrichter/in erhält einen Haustürschlüssel. Zusätzlich befindet sich ein Generalschlüssel für die Dauer des Bereitschaftsdienstes an bekanntem Ort (im Zweifel auf der Verwaltung des Amtsgerichts Tübingen zu erfragen). Der Schlüssel ist dort unbedingt wieder zu verwahren. Die Richter/innen des Landgerichts und des Amtsgerichts Tübingen sind bereits alle im Besitz eines Haustürschlüssels und verfahren mit dem Generalschlüssel ebenso. Den am Bereitschaftsdienst beteiligten Amtsgerichten außerhalb Tübingens wird ein Haustürschlüssel (Haupteingang) für das Justizgebäude überlassen. Der Bereitschaftsdienstschlüssel ist vom Richter rechtzeitig vor dem Bereitschaftsdienst (spätestens bis freitags 12:00 Uhr, an Feiertagsbereitschaften am Vortag bis spätestens 12:00 Uhr) bei der Verwaltung abzuholen und nach Beendigung dort wieder unverzüglich (spätestens bis freitags 12:00 Uhr, an Feiertagsbereitschaften am Folgetag bis spätestens 12:00 Uhr) abzugeben. Das Schließen des Hauses muss zuverlässig gewährleistet sein.

6. Bereitschaftsrichter/innen erhalten ein Handy, das beim jeweiligen Stammgericht bei der Verwaltung ausgehändigt und dort wie der Bereitschaftsdienstschlüssel wieder abzugeben ist. Die PIN wird jeweils bei Übergabe bekannt gegeben und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Es muss in der Zeit, in der d. Richter/in nicht zuhause erreichbar ist, eingeschaltet sein. Wer das Handy nicht abholt, muss während der Bereitschaftsdienstzeit über seine Telefonnummer erreichbar sein. Ausgehende Telefonate sind nur soweit erlaubt, als sie im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bereitschaftsdienstes stehen.

Dr. H

Dienstvereinbarung

Zwischen der Verwaltung des Landgerichts Tübingen, vertreten durch die Präsidentin des Landgerichts

und dem örtlichen Personalrat des Landgerichts Tübingen,

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vertreten durch den Vorsitzenden hinsichtlich der Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes des Landgerichts Tübingen für die Amtsgerichte des Bezirks ab 01.7.2006. Unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats (§ 79 Abs. I Nr. 1 LPVG) wird vereinbart: 1. Zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden grundsätzlich sämtliche

Mitarbeiter/innen des Unterstützungsbereichs des Landgerichts (einschl. Verwaltung). Auf Antrag auszunehmen sind Mitarbeiter/innen mit Schwerbehinderteneigenschaft. Werdende und stillende Mütter werden, da Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen besteht (§ 8,I MuSchG, § 35 Abs. 1 AzUVO), zum Bereitschaftsdienst nicht herangezogen. Ausgenommen werden auf Antrag auch Bedienstete, die das 63. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen können Bedienste im Einzelfall aus triftigen Gründen zeitweise von der Dienstleistungspflicht befreit werden. Die Verwaltung beteiligt in diesen Fällen den Personalrat.Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang bis zu 0,5 AKA werden nur zu jedem zweiten Turnus herangezogen. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang von mehr als 0,5 AKA werden wie Vollbeschäftigte behandelt.

2. Der Bereitschaftsdienst wird an Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen abgeleistet, zunächst in Form der Rufbereitschaft in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Falls eine Anwesenheit an der Gerichtsstelle erforderlich ist, werden die betroffenen Mitarbeiter/innen durch die diensthabenden Richter/innen telefonisch unterrichtet. Die telefonische Erreichbarkeit während der Dauer der Rufbereitschaft muss gewährleistet sein.

3. Zeitausgleich: a) Hinsichtlich der Rufbereitschaft wird ein Zeitausgleich von 50 v.H. gewährt (im Regelfall an Wochenenden eine Stunde); b) im Falle der Heranziehung wird Zeitausgleich gewährt für die Dauer der tatsächlichen Abwesenheit von der Wohnung (also unter Einrechnung der Wegezeit).

4. Da der Bereitschaftsdienst regelmäßig am Dienstort abzuleisten ist, ist eine Reisekostenerstattung ausgeschlossen (vgl. Nr. 7.1 der VwV zu § 23 LRKG).

5. Vorstehende Vereinbarung gilt bis auf Weiteres.

Tübingen, den 13.7.2006

Dr. H H

Landgericht Tübingen

Beschluss des Präsidiums vom 11.12.2009 Der zentrale richterliche Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Tübingen für das Jahr 2010 wird wie in dem in der Anlage angefügten Beschluss geregelt. Anlage zum Präsidiumsbeschluss vom 11.12.2009

Geschäftsverteilung für den richterlichen Bereitschaftsdienst

im Landgerichtsbezirk Tübingen

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(§ 22 c GVG i.V.m. Art. 1 § 29 (1) und (3)7 der VO JuM Baden-Württemberg zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 12.03.2009, GBl. BW. S. 175)

1.

Im Landgerichtsbezirk Tübingen besteht an dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit zur Erledigung unaufschiebbarer richterlicher Geschäfte ein gemeinsamer Bereitschaftsdienst. An dem Bereitschaftsdienst beteiligen sich die in der Anlage zum Beschluss namentlich aufgeführten Richter des Landgerichts und der Amtsgerichte des Bezirks.

2. a) Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft vorgehalten. b) Ein Bereitschaftsdienstintervall dauert (unbeschadet der Regelung unter 2 c)) von Freitag

14:00 Uhr bis zum darauffolgenden Freitag 7:30 Uhr. An Arbeitstagen beginnt der Bereitschaftsdienst um 16:30 Uhr, freitags um 14:00 Uhr. Fällt ein dienstfreier Tag oder ein Feiertag auf einen Freitag, beginnt der Bereitschaftsdienst ausnahmsweise bereits um 7:30 Uhr.

c) Für den Bereitschaftsdienst in den Wochen, in die der Jahreswechsel 2009/2010, Ostern 2010, die Weihnachtsfeiertage 2010 und der Jahreswechsel 2010/2011 fallen, gelten folgende besondere Bereitschaftsdienstintervalle:

Jahreswechsel 2009/2010: Freitag 01.01.2010 07:30 Uhr bis Montag, 04.01.2010 7:30 Uhr Montag, 04.01.2010 16:30 Uhr bis Freitag, 08.01.2010 7:30 Uhr Ostern:

Freitag, 26.03.2010 14:00 Uhr bis (Kar-)Freitag, 02.04.2010 7:30 Uhr (Kar-)Freitag, 02.04.2010 7:30 Uhr bis (Oster-)Montag, 05.04.2010 7:30 Uhr

(Oster-)Montag, 05.04.2010 7:30 Uhr bis Freitag, 09.04.2010 7:30 Uhr Weihnachten/Jahreswechsel 2010/2011:

Freitag, 17.12.2010 14:00 Uhr bis Freitag, 24.12.2010 7:30 Uhr Freitag, 24.12.2010 7:30 Uhr bis Sonntag 26.12.2010 7:30 Uhr Sonntag, 26.12.2010 7:30 Uhr bis Freitag, 31.12.2010 7:30 Uhr

Freitag, 31.12.2010 7:30 Uhr bis Sonntag, 02.01.2011 7:30 Uhr Sonntag, 02.01.2011 7:30 Uhr bis Freitag, 07.01.2011 7:30 Uhr. (Ostern 2011 soll wie folgt geregelt werden: Freitag, 15.04.2011 14:00 Uhr bis (Kar-)Freitag, 22.04.2011 7:30 Uhr (Kar-)Freitag, 22.04.2011 7:30 Uhr bis (Oster-)Montag, 25.04.2011 7:30 Uhr (Oster-)Montag, 25.04.2011 7:30 Uhr bis Freitag, 29.04.2011 7:30 Uhr.)

3.

a) Für jeden Bereitschaftsdienst wird ein/e Richter/in eingeteilt. Schwerbehinderte Richterinnen und Richter, ihnen Gleichgestellte sowie schwangere und stillende Richterinnen sind vom Bereitschaftsdienst befreit.

b) Ein Bereitschaftsdienst-Turnus umfasst 62 Bereitschaftsdienste und setzt sich aus der Summe der den Gerichten zugewiesenen richterlichen Arbeitskraftanteile abzüglich der Zahl der wegen einer Schwerbehinderung von Gesetzes wegen vom Bereitschaftsdienst ausgenommenen Richter zusammen. Das Amtsgericht Münsingen mit 1,5 AKA leistet einen Bereitschaftsdienst, das Landgericht Tübingen mit 24,5 Richter - AKA leistet 24 Bereitschaftsdienste (24,5 aufgerundet auf 25 abzüglich 1 AKA Schwerbehinderte). Innerhalb des jeweiligen Amtsgerichts bestimmt sich die Zuständigkeit im fortlaufenden Wechsel nach der aufsteigenden Zahl der Referatsnummern des Gerichts. Richterinnen und Richter des Landgerichts sind in der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuchstaben ihres Zunamens zuständig. Die zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Richterinnen/Richter werden für jeden Turnus in folgender Reihenfolge herangezogen:

Landgericht Tübingen 24 Bereitschaftsdienste

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Amtsgericht Tübingen 10 Bereitschaftsdienste Amtsgericht Rottenburg 3 Bereitschaftsdienste Amtsgericht Reutlingen 12 Bereitschaftsdienste Amtsgericht Bad Urach 3 Bereitschaftsdienste Amtsgericht Calw 6 Bereitschaftsdienste Amtsgericht Münsingen 1 Bereitschaftsdienste Amtsgericht Nagold 3 Bereitschaftsdienste.

Der Turnus wird an der im Vorjahr erreichten Stelle fortgesetzt.

Die Präsidien des Landgerichts und der Amtsgerichte bestimmen in eigener Zuständigkeit, welche Richter/innen sie im jeweiligen Turnus gegebenenfalls von der Leistung des Bereitschaftsdienstes freistellen. Sie teilen dem Präsidium des Amtsgericht Tübingen spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres Namen und Reihenfolge der im nächsten Geschäftsjahr bereitschaftsdienstpflichtigen Richter/-innen ihres Gerichts mit.

c) Im Verhinderungsfall richtet sich die Vertretung der an den Amtsgerichten tätigen Richter nach der Regelung für die allgemeine Referatsvertretung im jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Ist der turnusmäßige Bereitschaftsdienstrichter des Landgerichts verhindert, wird er von einem Richter des Landgerichts vertreten und zwar von dem nächsten Richter nach dem Bereitschaftsdienstplan. Ein Richter des im Bereitschaftsdienst nächstfolgenden Gerichts vertritt einen verhinderten Bereitschaftsdienstrichter erst, wenn eine Vertretung innerhalb des erstberufenen Gerichts ausscheidet.

4.

Über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der vorstehenden Regelung sowie im Verhinderungsfall sämtlicher Richterinnen und Richter eines Amtsgerichts entscheidet das Präsidium des Landgerichts.

Bereitschaftsdienstplan

A A-Z LG Tü B A-Z LG Tü Bö, Dr. A-Z LG Tü E, Dr. A-Z LG Tü E A-Z LG Tü F A-Z LG Tü Fu, Dr. A-Z LG Tü G, Dr. A-Z LG Tü Gr A-Z LG Tü H, Dr. A-Z LG Tü H-B A-Z LG Tü K, Dr. A-Z LG Tü Kr A-Z LG Tü M A-Z LG Tü Mu A-Z LG Tü P, Dr. A-Z LG Tü S A-Z LG Tü S A-Z LG Tü Sch-V, Dr. A-Z LG Tü Sch A-Z LG Tü

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Schm A-Z LG Tü S, Dr. A-Z LG Tü Sp, Dr. A-Z LG Tü St, Dr. A-Z LG Tü Str A-Z LG Tü W A-Z LG Tü Wi A-Z LG Tü B Ref. AG Tü G Ref. AG Tü Hä Ref. AG Tü H Ref. AG Tü Sk Ref. AG Tü R Ref. AG Tü H Ref. AG Tü Barth Ref. AG Tü E Ref. AG Tü W Ref. AG Tü Fr Ref. AG Tü A, B, C, D…. Ref. AG Rtbg E, F, G, H…. Ref. AG Reutlingen I, J, K, L …. Ref. AG Bad Urach M, N, O, P …. Ref. AG Calw

Q, R …. Ref. AG Münsingen

S, T, U… Ref. AG Nagold

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Anhang 3 Übersicht über die Konzentrationsmodelle

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Konzentration (zentrales Bereitschaftsgericht), § 22 c Abs. 1 S.1 Variante 2 GVG

Pool-Lösung (gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan),

§ 22 c Abs. 1 S.1 Variante 1 GVG Mit

Landrichtern Ohne Landrichter

Mit Landrichtern

Ohne Landrichter

Baden-Württemberg: § 29 ZuVOJu vom 20.11.1998, gültig ab 01.01.2008 Bereitschaftsdienstzeiten (Abs. 1): An dienstfreien Tagen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr, freitags ab 14.00 Uhr (dienstfreie Zeit) …..

I. OLG-Bezirk Karlsruhe: 1. für den Bezirk des Landgerichts Baden-Baden das Amtsgericht Baden-Baden; 2. Landgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau: a) das Amtsgericht Emmendingen auch für den Bezirk der Amtsgerichte Breisach am Rhein, Ettenheim, Kenzingen und Waldkirch, b) das Amtsgericht Freiburg im Breisgau auch für den Bezirk der Amtsgerichte Müllheim, Staufen im Breisgau und Titisee-Neustadt; Keine Regelung für das AG Lörrach 3. Für den Landgerichtsbezirk Heidelberg: das Amtsgericht Heidelberg; 4. Landgerichtsbezirk Karlsruhe: a) das Amtsgericht Karlsruhe auch für den Bezirk der Amtsgerichte Bretten, Bruchsal, Ettlingen, Karlsruhe-Durlach und Philippsburg, b) das Amtsgericht Pforzheim auch für den Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn 5. Landgerichtsbezirk Konstanz a) das Amtsgericht Konstanz

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auch für den Bezirk der Amtsgerichte Radolfzell am Bodensee, Singen, Stockach und Überlingen, b) das Amtsgericht Villingen-Schwenningen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Donaueschingen 6. Für den Landgerichtsbezirk Mannheim: das Amtsgericht Mannheim; 7. Für den Landgerichtsbezirk Mosbach: das Amtsgericht Mosbach; 8. Für den Landgerichtsbezirk Offenburg: das Amtsgericht Offenburg; 9. Für den Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen: das Amtsgericht Waldshut-Tiengen. II. OLG-Bezirk Stuttgart: 1. Für den Landgerichtsbezirk Ellwangen (Jagst): Amtsgericht Ellwangen (Jagst); 2. Für den Landgerichtsbezirk Hechingen: das Amtsgericht Hechingen; 3. Landgerichtsbezirk Heilbronn: a) das Amtsgericht Heilbronn auch für den Bezirk der Amtsgerichte Besigheim, Brackenheim, Marbach am Neckar und Vaihingen an der Enz, b) das Amtsgericht Schwäb. Hall auch für den Bezirk der

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Amtsgerichte Künzelsau und Öhringen; 4. Für den Landgerichtsbezirk Ravensburg: das Amtsgericht Ravensburg; 5. Für den Landgerichtsbezirk Rottweil: das Amtsgericht Rottweil; 6. Landgerichtsbezirk Stuttgart: a) das Amtsgericht Nürtingen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck, b) das Amtsgericht Stuttgart auch für den Bezirk der Amtsgerichte Leonberg und Stuttgart-Bad Cannstatt, c) das Amtsgericht Waiblingen auch für den Bezirk der Amtsgerichte Backnang, Ludwigsburg und Schorndorf; Keine Regelungen für die AGe Böblingen und Esslingen am Neckar 7. Für den Landgerichtsbezirk Tübingen: das Amtsgericht Tübingen 8. Für den Landgerichtsbezirk Ulm das Amtsgericht Ulm.

Bayern: § 3 GZVJu vom 16.11.2004, gültig ab 01.01.2008

Regelung umfasst

1. Landgerichtsbezirk Aschaffenburg: das Amtsgericht Aschaffenburg auch für den Amtsgerichtsbezirk Obernburg a. Main; 2. Landgerichtsbezirk Bamberg: das Amtsgericht Bamberg

. Landgerichtsbezirk Augsburg: das Amtsgericht Augsburg auch für die Amtsgerichtsbezirke Aichach und Landsberg a. Lech; 2. Landgerichtsbezirk München I: das Amtsgericht München;

1. Landgerichtsbezirk Amberg: für die Amtsgerichte Amberg und Schwandorf; 2. Landgerichtsbezirk Ansbach: für die Amtsgerichte Ansbach und Weißenburg i. Bay.;

1. Landgerichtsbezirk Augsburg; für die Amtsgerichte Dillingen a. d. Donau und Nördlingen; 2. Landgerichtsbezirk Deggendorf: für die Amtsgerichte Deggendorf und Viechtach;

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alle Amtsgerichte Bereitschaftsdienstzeiten: alle

auch für die Amtsgerichtsbezirke Forchheim und Haßfurt; 3. Landgerichtsbezirk Bayreuth: das Amtsgericht Bayreuth auch für den Amtsgerichtsbezirk Kulmbach; 4. Landgerichtsbezirk Coburg: das Amtsgericht Kronach auch für die Amtsgerichtsbezirke Coburg und Lichtenfels; 5. Landgerichtsbezirk Hof: das Amtsgericht Hof auch für den Amtsgerichtsbezirk Wunsiedel; 6. Landgerichtsbezirk Landshut: das Amtsgericht Landshut auch für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Erding, Freising und Landau a. d. Isar; 7. Landgerichtsbezirk Memmingen:das Amtsgericht Memmingen auch für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu-Ulm; 8. Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth: a) das Amtsgericht Erlangen, b) das Amtsgericht Fürth auch für den Amtsgerichtsbezirk Neustadt a. d. Aisch, 9. Landgerichtsbezirk Passau: das Amtsgericht Passau auch für den Amtsgerichtsbezirk Freyung; 10. Landgerichtsbezirk Regensburg:

3. Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth: das Amtsgericht Nürnberg auch für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i. d. OPf. und Schwabach

3. Landgerichtsbezirk Ingolstadt: für die Amtsgerichte Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau und Pfaffenhofen a. d. Ilm; 4. Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu): für die Amtsgerichte Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee) und Sonthofen; 5. Landgerichtsbezirk Traunstein: für die Amtsgerichte Altötting, Laufen, Mühldorf a. Inn, Rosenheim und Traunstein; 6. Landgerichtsbezirk Würzburg: für die Amtsgerichte Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg.

3. Landgerichtsbezirk München II: für die Amtsgerichte Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB und Wolfratshausen;

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das Amtsgericht Regensburg auch für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Straubing; 11. Landgerichtsbezirk Schweinfurt: das Amtsgericht Schweinfurt auch für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen und Bad Neustadt a. d. Saale; 12. Landgerichtsbezirk Weiden i. d. OPf.: das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. auch für den Amtsgerichtsbezirk Tirschenreuth

Berlin: GVG§22cAbs1 BE vom 11.09.1998, gültig ab 01.01.1999 Bereitschaftsdienstzeit: an Sonnabenden sowie am 24. und 31. Dezember, sofern diese beiden Tage nicht auf einen Sonntag fallen.

Die in Zivilsachen und Familiensachen zu erledigenden Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte nimmt für sämtliche Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Berlin das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wahr.

Keine Konzentration a) bzgl. Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der Dienstzeiten. b) für Freiheitsentziehungen, Straf- und Bußgeldsachen, da das Amtsgericht Tiergarten gemäß §§ 1, 2 ZuwV (Zuweisungsverordnung vom 08.05.2008, gültig ab 01.01.2010), in ganz Berlin immer zuständig ist, so dass eine Konzentration bzgl. des Bereitschaftsdienstes nicht erforderlich ist.

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Brandenburg: 2. GerZV vom 08.05.2007, gültig ab 01.06.2007 Bereitschaftsdienstzeit: nur für die Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen dienstfreien Tagen.

1. Landgerichtsbezirk Cottbus: für die Amtsgerichte Cottbus und Guben, Keine Regelungen für die AGe Bad Liebenwerda, Senftenberg und Lübben 2. Landgerichtsbezirk Frankfurt: für die Amtsgerichte Bad Freienwalde und Eberswalde, Keine Regelungen für die AGe Bernau, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde, Schwedt, Strausberg 3. Landgerichtsbezirk Neuruppin: für die Amtsgerichte Oranienburg und Zehdenick, Keine Regelungen für die AGe Neuruppin, Perleberg und Prenzlau 4. Landgerichtsbezirk Potsdam: für die Amtsgerichte Brandenburg an der Havel, Nauen und Rathenow sowie für die Amtsgerichte Königs Wusterhausen, Luckenwalde und Zossen. Keine Regelung für das AG Potsdam

Bremen: AGBDienstVO vom 25.11.2002, gültig ab 01.01.2003 Bereitschaftsdienstzeiten: alle

Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für die Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal unter Einbeziehung der Richter des Landgerichts Bremen Keine Regelung für das AG Bremerhaven

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Hamburg: AGBerDZustV HA vom 21.11.1995, gültig ab 01.01.2004 Bereitschaftsdienstzeit: nur an dienstfreien Tagen

Ab 1. Januar 1996: dem Amtsgericht Hamburg wird für den Bezirk des Landgerichts Hamburg die Wahrnehmung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes zugewiesen.

Hessen: § 5 GerZustJuV HE vom 16.09.2008, gültig vom 26.09.2008 - 31.12.2013 Bereitschaftsdienstzeiten: alle

1.Landgerichtsbezirk Wiesbaden: Amtsgerichte Rüdesheim am Rhein und Wiesbaden, Keine Regelung für die AGe Bad Schwalbach und Idstein 2. Landgerichtsbezirk Hanau: Amtsgerichte Gelnhausen und Schlüchtern. Keine Regelung für das AG Hanau Keine Regelung in den LG-Bezirken Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel, Limburg a.d.Lahn und Marburg

Mecklenburg-Vorpommern: §§ 9, 10 KonzVO M-V vom 28.03.1994, gültig ab 01.01.2005 Bereitschaftsdienstzeit: nur an dienstfreien Tagen

1. Landgerichtsbezirk Stralsund: das Amtsgericht Greifswald auch für die Amtsgerichtsbezirke Anklam und Wolgast, Keine Regelung für die AGe Bergen, Ribnitz-Damgarten, Stralsund 2. Landgerichtsbezirk Schwerin: das Amtsgericht Hagenow auch für den Amtsgerichtsbezirk Ludwigslust,

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Keine Regelung für die AGe Grevesmühlen, Parchim, Schwerin und Wismar 3. Landgerichtsbezirk Neubrandenburg: das Amtsgericht Pasewalk auch für den Amtsgerichtsbezirk Ueckermünde, Keine Regelung für die AGe Neubrandenburg, Demmin, Neustrelitz, Waren und den LG-Bezirk Rostock

Niedersachsen: § 13 ZustVO-Justiz vom 18.12.2009, gültig ab 01.01.2010 Bereitschaftsdienstzeiten: alle

Für die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Verden (Aller) wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.Zu dem Bereitschaftsdienst sind auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Verden (Aller) heranzuziehen. Keine Regelung in den LG-Bezirken Aurich, Braunschweig, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade

Nordrhein-Westfalen: AGBerD§22cGVGZustV vom 23.09.2003, gültig ab 01.01.2004 Bereitschaftsdienstzeiten: alle

I. OLG-Bezirk Hamm Landgerichtsbezirk Bielefeld: dem Amtgericht Bielefeld für die Amtsgerichte Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Rahden und Rheda-Wiedenbrück;

I. OLG-Bezirk Düsseldorf Landgerichtsbezirk Krefeld: für die Amtsgerichte Kempen und Nettetal Keine Regelung für das AG Krefeld, sowie für die übrigen LG-Bezirke Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Duisburg und Kleve

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II. OLG-Bezirk Köln 1. Landgerichtsbezirk Bonn: dem Amtsgericht Bonn für die Amtsgerichte Bonn und Königswinter, Keine Regelung für die AGe Euskirchen, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl 2. Landgerichtsbezirk Köln: a) dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichte Bergisch Gladbach und Wermelskirchen, b) dem Amtsgericht Gummersbachfür die Amtsgerichte Gummersbach und Wipperfürth. Keine Regelung für die AGe Köln, Bergheim, Brühl, Kerpen, Leverkusen,

II. OLG-Bezirk Hamm 1. Landgerichtsbezirk Arnsberg: a) für die Amtsgerichte Menden und Werl, b) für die Amtsgerichte Brilon, Marsberg und Medebach, c) für die Amtsgerichte Meschede und Schmallenberg, d) für die Amtsgerichte Soest und Warstein, Keine Regelung für das AG Arnsberg 2. Landgerichtsbezirk Bochum a) für die Amtsgerichte Bochum und Witten, b) für die Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne, Keine Regelung für das AG Recklinghausen 3. Landgerichtsbezirk Dortmund für die Amtsgerichte Kamen und Unna, Keine Regelung für die AGe Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm und Lünen 4. Landgerichtsbezirk Essen für die Amtsgerichte Dorsten und Gladbeck, Keine Regelung für die AG Bottrop, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Hattingen und Marl 5. Landgerichtsbezirk Hagen für die Amtsgerichte Altena, Meinerzhagen und Plettenberg, Keine Regelung für die AGe Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Schwelm, Schwerte und Wetter

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(Ruhr) 6. Landgerichtsbezirk Paderborn für die Amtsgerichte Delbrück und Paderborn, Keine Regelung für die AGe Brakel, Höxter, Lippstadt, Warburg 7. Landgerichtsbezirk Siegen für die Amtsgerichte Lennestadt und Olpe, Keine Regelung für die AGe Bad Berleburg und Siegen III. OLG-Bezirk Köln Landgerichtsbezirk Aachen: a) für die Amtsgerichte Aachen und Eschweiler, b) für die Amtsgerichte Düren und Schleiden. Keine Regelung für die AGe Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich und Monschau sowie für die LG-Bezirke Detmold und Münster

Rheinland-Pfalz: AGGemBerDV RP vom 12.05.2004, gültig ab 01.07.2004

Regelung umfasst alle Gerichte Bereitschaftsdienstzeiten: alle

Der Bereitschaftsdienst ist für die Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts durch einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan zu regeln. Zu dem Bereitschaftsdienst sind neben den Richterinnen und Richtern der Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter des jeweiligen Landgerichts heranzuziehen.

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Saarland: GemBerDAGV SL vom 31.10.2004, gültig ab 15.12.2004

Regelung umfasst alle Gerichte Bereitschaftsdienstzeiten: alle

Das Amtsgericht Saarbrücken für alle Amtsgerichte des Saarlandes. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richterinnen und Richtern aller Amtsgerichte des Saarlandes auch diejenigen des Landgerichts Saarbrücken heranzuziehen.

Sachsen: SächsJOrgVO vom 14.12.2007, gültig ab 01.08.2008

Regelung umfasst alle Gerichte Bereitschaftsdienstzeiten: differenziert

In folgenden Bezirken Konzentration nur in Bezug auf Wochenenden, gesetzliche Feiertage und sonstige dienstfreie Tage: 1. das Amtsgericht Bautzen für den Bezirk des Landgerichts Bautzen; 2. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden; Konzentration in Bezug auf alle Bereitschaftsdienstzeiten: 1. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz; 2. das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz; 3. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig; 4. das Amtsgericht Plauen für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach und Plauen; 5. das Amtsgericht Zwickau für die Bezirke der Amtsgerichte Hohenstein-Ernstthal und Zwickau.

100

Sachsen-Anhalt: AGBerDV ST vom 24.06.2003, gültig ab 01.08.2003 Bereitschaftsdienstzeiten: alle

Amtsgerichte, die für mehrere Amtsgerichte den Bereitschaftsdienst wahrnehmen: 1. Landgerichtsbezirk Dessau-Roßlau: das Amtsgericht Dessau-Roßlau für alle Amtsgerichte des Bezirks. 2. Landgerichtsbezirk Stendal: das Amtsgericht Stendal für alle Amtsgerichte des Bezirks.

Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für den Bereitschaftsdienst: 1. Landgerichtsbezirk Halle: a) für die Amtsgerichte Eisleben und Sangerhausen b) für die Amtsgerichte Halle a.d. Saale und Merseburg c) für die Amtsgerichte Naumburg, Weißenfels und Zeitz. 2. Landgerichtsbezirk Magdeburg: a) für die Amtsgerichte Aschersleben, Bernburg, Haldensleben, Oschersleben und Schönebeck b) für die Amtsgerichte Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode. Das Präsidial-AG Magdeburg ist von den Regelungen ausgenommen

Schleswig-Holstein: AGBereitDV SH vom 03.07.2003, gültig ab 01.08.2003

Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan für die Amtsgerichte: 1. Ratzeburg und Schwarzenbek 2. Reinbek und Ahrensburg Keine Regelungen für alle übrigen Gerichte

Thüringen: §§ 10, 10 a OGbZustV TH vom 12.08.1993, gültig ab 01.04.2006 – 31.12.2011

Regelung umfasst

Für den Bereitschaftsdienst sind die Haftgerichte gem. § 10 Abs. 2 der VO zuständig: 1. Landgerichtsbezirk Erfurt: a) das Amtsgericht Arnstadt für diesen Bezirk, b) das Amtsgericht Erfurt

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alle Amtsgerichte Bereitschaftsdienstzeit: nur an dienstfreien Tagen

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda, c) das Amtsgericht Gotha für diesen Bezirk, d) das Amtsgericht Weimar auch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda, 2. Landgerichtsbezirk Gera a) das Amtsgericht Gera auch für die Bezirke der Amtsgerichte Greiz und Altenburg, b) das Amtsgericht Jena auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda, c) das Amtsgericht Rudolstadt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck, 3. Landgerichtsbezirk Meiningen: a) das Amtsgericht Eisenach auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen, b) das Amtsgericht Meiningen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Suhl c) das Amtsgericht Sonneberg auch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen, 4. Landgerichtsbezirk Mühlhausen:a) das Amtsgericht Mühlhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt, b) das Amtsgericht Nordhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

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Anhang 4 – Mögliche Regelungen im Geschäftsverteilungsplan

I. Einleitung - Benennen der Verordnung - gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan / gemeinsames Bereitschaftsdienstgericht - welche Gerichte nehmen teil - Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Gerichte II. Bereitschaftsdienstzeiten 1. an Arbeitstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten Wann ist Dienstzeit/dienstfreie Zeit? 2. an Wochenenden, Feiertagen 3. Soll es einen nächtlichen / 24 h Bereitschaftsdienst geben? a) Nein: Erwähnung der Entscheidung des Präsidiums im Beschluss b) Ja c) teilweise III. Zuordnung der Bereitschaftsdienstzeiten/-zeiträume 1. Zuordnungsmaßstab Die beteiligten Gerichte werden in dem Umfang berücksichtigt, der dem Anteil der bei ihnen vorhandenen Arbeitskraftanteile zu den insgesamt vorhandenen entspricht. (siehe IV.) 2. Zuordnungsart

a) Unmittelbare Zuweisung der Dienste an einzelne Richter der beteiligten Gerichte

b) Zuweisung der Dienste zunächst an die einzelnen Gerichten - bestimmte Zeitabschnitte werden den beteiligten Gerichten zugeordnet, mit der Möglichkeit, gleichzeitig auch die für das jeweilige Gericht in dem Zeitabschnitt tätigen Richter zu bestimmen. - nur bei der Pool-Lösung: Bestimmung eines Amtsgerichts, für das die Richter des Landgerichts tätig werden meist dasjenige am Ort der StA / des LG aa) Die Festlegung, welcher Richter des jeweiligen Gerichts in dem zugewiesenen Zeitraum den Bereitschaftsdienst leistet und wer ihn vertritt, kann auf die Präsidien der beteiligten Gerichte übertragen werden. Die Konkretisierung muss zu einem best. Zeitpunkt durch Vorlage der Listen beim LG erfolgen; bb) Regelungen werden im gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan getroffen - abstrakte (z.B. Alphabet, Dienstalter), konkrete Festlegung einer Reihenfolge oder Turnusregelung

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3. Zeitraum des jeweiligen Bereitschaftsdiensteinsatzes

a) Tageweise / Wochenweise z.B. soll es Sonderregelungen für (mehrere aufeinanderfolgende) Feiertage wie Ostern und Weihnachten geben?

b) Wann ist Dienstwechsel z.B. Montags um 7.30 Uhr / Freitags 14.00 Uhr / Dienstags 16.00 Uhr

c) wie ist Dienstwechsel z.B. Übergabe Handy / mehrere Handys / während der Präsenszeit

IV. Am Bereitschaftsdienst teilnehmende Richter 1. Wer nimmt teil a) alle Richter der beteiligten Gerichte Ausnahmen z.B.: - Werdende und stillende Mütter (§ 8 MuSchG, § 35 Abs. 1 AzUVO), - Schwerbehinderte und Gleichgestellte (§§ 1 f. SchwbG) - Erreichen einer best. Altersgrenze (z.B. 60 Jahre – ggfls nur auf Antrag) - Proberichter im ersten Jahr - neu zugewiesene Richter in den ersten 3 Monaten - Behördenleiter b) nur die Bereitschaftsdienstrichter 2. Umfang der Berücksichtigung Teilzeitbeschäftigte nur im Umfang ihres Beschäftigungsanteils? 3. Anzahl der Bereitschaftsrichter - reicht ein Bereitschaftsrichter? - wann kann ein weiterer hinzugezogen werden - macht einer alles oder z.B. 2 Bereitschaftsdienstkreise (StrafR und Rest) V. Vertretungsregelung: 1. Wo ist die Regelung enthalten a) Im GVP des LG betreffend den gemeinsamen Bereitschaftsdienst b) in den jeweiligen GVP der beteiligten Gerichte (s.o. III.2.b)aa)) 2. Wie ist sie ausgestaltet a) abstrakte Vertretungsreihenfolge b) ein / mehrere namentlich benannte Vertreter 2. Anzahl der Vertreter / Ausfall aller Richter eines Gerichts 3. Regelung des Überlastungsfalles eines Bereitschaftsrichters 4. Berücksichtigung a) des Einsatzes in der Vertretung eines Bereitschaftsrichters

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b) der überproportionalen Berücksichtigung / Nichtberücksichtigung eines Richters während der Zuständigkeit eines Gerichtes 5. Nachfolgeregelung für ausgeschiedene/neu eingetretene Richter eines Gerichtes VI. Sonstiges 1. Welche Eilentscheidungen sind erfasst 2. Wie ist der Bereitschaftsdienst ausgestaltet: a) als Rufbereitschaft und/oder b) als Präsenzbereitschaft c) Verlängerung im Bedarfsfall 3. Bestimmung eines Haftgerichtes Wo erfolgen Vorführungen a) immer festgelegtes Haft-Gericht und/oder b) nach Bestimmung des Bereitschaftsrichters Organisatorische / Sonstige Fragen I. Bereitschaftsdienst für sonst. Mitarbeiter II. Ausstattung der Bereitschaftsrichter - Anzahl der Bereitschaftsdiensthandys - Bereitschaftsdienstkoffer (Passau: Jourdienstkoffer mit Laptop, UMTS-Anbindung an das Behördennetz und Drucker/Fax) III. Ausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst z.B.: für 2 Anwesenheitsbereitschaften 1 dienstfreier Tag; eine bestimmte Anzahl von Freikreuzen IV. Weitere Behandlung der Bereitschaftsdienstakten

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Anhang 5 – Übersicht über die Daten der Bezirke – Einwohnerzahlen, Flächen, Entfernungen

Daten Schleswig-Holstein Einwohnerzahl: 2 829 000 Fläche: 15 763 km² 19 größere psychiatrische Fachkliniken Daten zu den Gerichtsbezirken Flensburg: Kreisfreie Stadt Flensburg 87.800 Einwohner / 56,38 km² Kreis Schleswig-Flensburg 196.400 Einwohner / 2.071 km² Kreis Nordfriesland 164.000 Einwohner / 2.049 km² Bezirk: 448.200 Einwohner / 4.176 km² Itzehoe: Kreis Pinneberg 289.000 Einwohner / 664 km² Kreis Steinburg 135.000 Einwohner/ 1.056 km² Kreis Dithmarschen 136.900 Einwohner / 1.436 km² Bezirk: 560.900 Einwohner / 3.156 km² Kiel: Kreisfreie Stadt Kiel 236.900 Einwohner / 118,65 km² Kreisfreie Stadt Neumünster 77.600 Einwohner / 71,36 km² Kreis Rendsburg-Eckernförde 268.200 Einwohner / 2.185 km² Kreis Plön 132.000 Einwohner / 1.082 km² Kreis Segeberg 247.600 Einwohner / 1.344 km² Bezirk: 962.300 Einwohner / 4.801,01 km² Lübeck: Kreisfreie Stadt Lübeck 211.500 / 214,20 km² Kreis Ostholstein 201.400 Einwohner / 1.391 km² Kreis Stormarn 215.900 Einwohner / 766 km² Kreis Herzogtum Lauenburg 177.700 Einwohner / 1.263 km² Bezirk: 806.500 Einwohner / 3.634,20 km²

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Fachkliniken in den Landgerichtsbezirken - Fahrtstrecken Flensburg Bredstedt Breklum Flensburg Schleswig Kropp Größte Entfernung: Niebüll – Kropp: ca. 84 km Itzehoe Heide Itzehoe Bokholt Elmshorn Größte Entfernung: Heide – Elmshorn: ca. 80 km Kiel Rendsburg Kiel Neumünster Bösdorf b. Plön Rickling Größte Entfernung: Kiel – Rickling: ca. 55 km Lübeck Heiligenhafen Neustadt/ Holstein Lübeck Bargfeld-Stegen Geesthacht Größte Entfernung: Heiligenhafen – Geesthacht: ca. 145 km

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Anhang 6 – Übersichtskarte zu den Standorten der psychiatrischen Kliniken mit Stationen für die geschlossene Unterbringung

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Anhang 7 – Tabellarische Übersicht der Einsatzhäufigkeit in den Gerichten mit Vergleichsberechnung für das Modell (Kapitel 3, Abschnitt III) Hinweise: Die Zahlen sind nicht repräsentativ für die Belastung Es sind der Berechnung nur die Pebb§y-Systemdaten zugrunde gelegt worden. Das bedeutet vor allem, dass die Geschäfte, denen in Pebb§y kein eigener Wert zukommt, auch hier nur mit 0 Minuten eingeflossen sind. Es bedeutet andererseits, dass die zusätzlichen Zeiten, die nur im Bereitschaftsdienst anfallen („Pförtnerdienste“ im Gericht, Organisationsarbeiten, Suche nach Verteidigern, Dolmetschern, Sekretariatsarbeiten usw.) nicht einfließen. Diese übersteigen erfahrungsgemäß die Zeit des originär richterlichen Geschäftes erheblich. Hinzu kommt, dass die Umfrage über einen Monat (15.2.-15.3.2010) in die Zeit der extremen Witterungsverhältnisse in Schleswig-Holstein fiel, so dass die Verkehrsdichte und die Verkehrskontrollen nach der Mitteilung der beteiligten Gerichte unter dem sonst üblichen Maß lagen. In welchem Umfang das zu einer Verringerung geführt hat, lässt sich aber mangels weiterer Stichproben zu anderen Zeiten nicht einschätzen.

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