bebauungs- und grÜnordnungsplan schlosspark …

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10 m² 796 m² 68 69 70 72 74 75 76 langfristige Fortführung der Straße 907 m² 71 27 m² IIb E d=12m E II Ga d=12m E II II E Ga E II Ga Ga Ga IIb E Ga Ga Ga E II 668 m² 73 E II Ga E II 367.63 müNN 367.97 müNN 368.08 müNN 565 m² 597 m² 47 m² 566 m² 606 m² 626 m² 551 m² WA 65 63 66 67 64 62 453m² 515m² 376m² 443m² 410m² 428m² St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St 367.5 368 367.5 367.5 367.5 367.5 367.5 368 367.5 368 367 367.5 367.5 368 368 368 368 367.5 367.5 367.5 367.5 367.5 367.5 368.00m 367.5 367.5 302325033370(8) 302325033503(8) 302325033374(8) 302325030041(5) 302325030040(5) 302325033504(8) 302325033502(8) 302325033349(8) 302325033424(8) 425 50/148 424/2 425/42 Sportplatzstraße 11 1 9a 9b 26 28 13 30 20 22 24 15 18 425/40 425/49 425/39 425/48 425/32 425/18 425/16 425/15 425/12 425/14 425/17 425/13 425/50 425/31 50/147 10 3 8 13 7 19 3 17 7 9 4 6 48 46 31 5 4 6 12 36 5 26 2 27 25 29 59 23 6 4 1 24 65 28 33 4 2 31 42 5a 3 5 44 40 21 38 1 21 2 23 79 9 77 19 15 73 71 22 20a 4 14 75 16 61 20 13 67 1 7 18 69 9 HsNr. 5b HsNr. 11 HsNr. 81 HsNr. 1 HsNr. 1 HsNr. 1 HsNr. 2 425/36 50/242 50/241 50/240 50/243 50/158 50/157 50/256 50/255 50/263 50/254 50/259 50/264 50/273 50/272 50/261 50/230 50/237 50/222 50/239 50/180 50/181 50/178 50/162 50/159 50/161 50/186 50/182 50/173 50/183 50/185 50/184 50/176 50/174 50/190 50/191 50/189 50/192 50/54 50/193 50/57 50/58 50/56 50/200 50/201 50/55 50/73 50/72 50/155 50/78 50/156 50/74 50/76 50/80 50/82 50/81 50/77 50/84 50/105 50/83 50/85 47 50/16 50/67 50/136 50/139 50/71 50/66 50/68 50/70 50/69 50/63 50/62 50/61 50/59 50/60 50/65 50/64 50/127 50/30 50/27 50/28 50/29 3 50/262 50/79 3 50/257 50/244 50/211 50/202 50/238 50/175 50/177 11 50/34 425/34 Schwaigstraße Lindenstraße Eichenstraße Ahornstraße Isarstraße 50/103 425/8 50/148 Schwaigstraße 50/179 63 25 34 35 8 3 7 6 8 6 41a 29 16 18 14 57 32 26 HsNr. 10 HsNr. 39 47 20 10 8 12 22 27 33 5 12 13 51 9 53 10 2 41 43 4 49 Schwaigstraße Eibenstraße Eschenweg Schwaigstraße 204/3 50/208 50/209 50/210 50/292 50/293 50/169 50/295 50/296 50/215 50/253 50/214 50/277 50/216 50/217 50/275 50/276 50/218 50/235 50/221 50/168 50/171 50/166 50/165 50/164 50/187 50/172 50/188 50/197 50/198 50/279 50/280 50/278 50/290 50/195 50/286 50/288 50/285 50/205 50/206 50/294 45 50/204 2 50/213 1 4 50/207 50/291 50/203 50/220 50/219 50/194 50/284 50/196 50/283 50/199 50/287 50/281 50/282 50/167 28 50/251 11 50/289 50/212 50/297 50/114 50/138 419/4 50/101 Kanalstraße Eichenstraße Kastanienstraße Fichtenweg Weidenweg 50/138 50/137 205 50/108 Schwaigstraße 50/260 Birkenstraße 15 1 18 37 35 17 20 16 425/38 50/110 50/75 50/89 50/88 50/92 50/86 425/41 50/101 Birkenstraße 19 41 39 32 50/111 50/93 50/91 50/87 50/90 419/3 32a 425/19 Isarstraße 59/1 50/109 II 0,7 0,35 6,3 528 m² 541 m² 536 m² 484 m² 510 m² 517 m² 551 m² 550 m² 537 m² 899 m² 654 m² 603 m² 605 m² 611 m² 620 m² 544 m² 540 m² 529 m² 541 m² 549 m² 584 m² 611 m² 352 m² 291 m² 290 m² 333 m² 565 m² 8,8 m 8,5 8,0 5,0 5,0 7,0 1,5 3,5 1,5 5,0 1,5 2,0 5,0 1,5 2,0 5,0 26 25 24 23 22 21 20 7 19 10 11 12 1 2 3 4 5 6 17 15 18 9 27 16 14 13 8 Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga St St WA E E E E E E E E E E E E E E D D D D E E E E E E E E II o II o II o II o II o II o o II o II II o II o o II o II o II o II o II II o o II o II o II o II II o II o II o o II o II o II o II FD FD FD FD FD FD FD E FD FD FD FD FD email: [email protected] Papiererstraße 16 Telefon 0871 / 273936 84034 Landshut BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN STADTPLANER UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN BDLA LINKE + KERLING BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN Planformat: 113,5 cm x 59,4 cm ungs- und Stefan Scheibenzuber Präambel Die Gemeinde Wörth an der Isar erlässt auf Grund § 2 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1 und § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), aufgrund der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i. d. F. vom 21.11.2017 (BGBI. S. 3786), sowie nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in den jeweils geltenden Fassungen sowie Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG und § 21 BNatSchG diesen Bebauungs- und Grünordnungsplan als Satzung. VERFAHRENSVERMERKE Fachstellenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) ..........2019 - ..........2019 Prüfung, Abwägung der Bedenken und Anregungen ..........2019 öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) ..........2019 - ..........2019 des Gemeinderates am ............2019 den Bebau- ungs- und Grünordnungsplan gemäß § 10 Abs.1 BauGB in der Fassung vom ...........2019 als Sat- zung beschlosen. Die Gemeinde Wörth a. d. Isar hat mit Beschluss gemacht. Der Bebauungs- und Grünordnunsplan ist damit in Kraft getreten. In-Kraft-Treten Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungs- und § 10 Abs.3 Halbsatz 2 BauGB orstüblich bekannt Grünordnungsplan wurde am ..........2019 gemäß Wörth an der Isar, den .............................. 2019 1. Bürgermeister (Siegel) ..................................... Satzungsbeschluss ..... TEXTLICHE HINWEISE im Verfahren nach § 13 b BauGB GEMEINDE WÖRTH AN DER ISAR M 1 : 1.000 GEMEINDE WÖRTH AN DER ISAR Bearbeitung: Linke / Heß / Zweckl Erneuerbare Energien Der Einbau von Solaranlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ist erwünscht. Die thermische Nutzung der Erdwärme ist möglich: im offenen System über eine Grundwasserpumpe oder im geschlossenen System über Erdwärmekollektoren. Für Anlagen größer 50 kW ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. wasserdichte Keller bis in übliche Kellertiefen ansteigen kann (s. a. Begründung). Es wird empfohlen wasserdichte, auftriebssichere Keller zu errichten, da das Grundwasser Nähe zur Kläranlage Landwirtschaft Denkmalschutz Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Planungsgebiet oberirdisch nicht mehr sichtbare und daher unbekannte Bodendenkmäler befinden. Sollten bei den Bauarbeiten Bodendenk- mäler bzw. Keramik-, Metall-, oder Knochenfunde angetroffen werden, so ist dies umgehend dem Landratsamt oder dem Landesamt für Denkmalpflege zu melden. Art. 8 DSchG Auffinden von Bodendenkmälern 1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal- schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten be- eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. freit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund 2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Ver- und Entsorgungsleitungen Die gültigen Unfallvorschriften VBG 4 sowie die Richtlinien für Baumstandorte über unter- irdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind zu beachten. Darstellung des Geländeverlaufs Der Verlauf des künstlichen Geländes ist im Bauantrag in Fassaden und Schnitt einzutragen. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. PLANLICHE FESTSETZUNGEN 1. 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) 2. 2.1 (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § und 23 BauNVO) Bauweise, Baugrenzen 9.2 6. 6.1 6.3 6.2 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 15 BauGB) 9.1 9. 6.4 6.5 6.6 3.2 3. 3.1 3.3 3.4 öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün als Versickerungsmulden (bewachsener Bodenfilter) und Schotterrasen öffentliche Grünfläche - extensive Wiesennutzung Verkehrsflächen öffentlich - Wohnstraße (wasserundurchlässige Bauweise) Stellplatz öffentlich (wasserdurchlässige Bauweise) Verkehrsflächen öffentlich - Fußweg (wasserdurchlässige Beläge, hier als Wiesenweg) Straßenbegrenzungslinie Erschließungsfläche privat - private Stellplätze und Garagenzufahrten die zur Straße hin nicht eingefriedet werden dürfen nur Doppelhäuser zulässig nur Einzelhäuser zulässig offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) Baugrenze (gemessen bis Außenkante Baufenster) als Höchstgrenze 2 Vollgeschosse, siehe Nutzungsschablone Ziffer 15.6 für Einzelhäuser: GRZ = 0,35 GFZ = 0,70 soweit sich nicht aus den sonstigen Festsetzungen geringere Werte ergeben, bei Einzelhausbebauung maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig bei Doppelhausbebauung maximal 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 13.1 13. 13.2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) 15. 15.1 15.3 15.4 15.5 15.2 Sonstige Planzeichen Ga Ga Nutzungsschablone 2 4 3 1 15.6 zu pflanzender Großbaum H 4xv STU 20 - 25 in privaten Grünflächen zu pflanzender Großbaum H 4xv STU 20 - 25 in öffentlichen Grünflächen 1. Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse: II 2. maximal zulässige Wandhöhe: 6,3 m* 3. maximal zulässige Grundflächenzahl: 0,35 4. maximal zulässige Geschossflächenzahl: 0,7 20 kV-Freileitung, zu verkabeln Stellplätze Garagen, Zufahrt in Pfeilrichtung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs- und Grünordnungsplans TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung 1. 2. 2.1 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planzeichen festgesetzt. Untergeordnete Bauteile sind bis zu einer Tiefe und Breite von 1,5 m außerhalb der Baugrenzen zulässig. WA Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Allgemei- nen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke und Tankstellen nach § 1 Abs. 5 Bau- NVO unzulässig. Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO Ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind ausge- schlossen. möglicher Baukörper mit festgesetzter Firstrichtung. Eine Drehung um 90° ist zulässig. Verkehrsflächen öffentlich - Gehweg (Pflaster) 50/67 16.3 16.4 16.5 16.6 16.7 16.8 16.9 Parzellennummer Flurstücksnummer Wohngebäude Bestand Quelle: Digitale Flurkarte und rechtskräftiger Bebauungsplan vom 01.03.2002 Nebengebäude Bestand Quelle: Digitale Flurkarte und rechtskräftiger Bebauungsplan vom 01.03.2002 Flurstücksgrenzen, Quelle: Digitale Flurkarte 16.2 16.1 PLANLICHE HINWEISE mögliche Teilung der Grundstücke im Rahmen einer geordneten baulichen Ent- wicklung Gehölzbestände im Umfeld: Nadelbäume, Strauchgebüsche und Laubbäume bis 25 m Höhe Geltungsbereiche Bebauungs- und Grünordnungspläne im Umfeld (BA III, BA I) SCHLOSSPARK-SCHWAIGE - WEST SCHLOSSPARK-SCHWAIGE - WEST Höhenlinien des ursprünglichen Geländes, Darstellung 0,1 m Schritte laut Ge- ländeaufmaß vom 16.05.2019, Ingenieurbüro Schmechtig, 84061 Ergoldsbach 16.10 20 kV-Freileitung im Umfeld * Bezugshöhe ist die Fahrbahnoberkante jeweils in der Mitte der Garageneinfahrten, bei den Parzellen 8-19 darf die Wandhöhe in Verbindung mit der Dachform Flachdach bis zu 7,4 m betragen 3.5 Flachdach zulässig ENTWURF 15. Oktober 2019 ENTWURF Bei ungünstigen Witterungslagen sind besonders in den Randlagen des neuen Wohn- gebietes Geruchsbelästigungen durch die nahe gelegene Kläranlage möglich. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) frühzeitige Fachstellenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) Prüfung, Abwägung der Bedenken und Anregungen 15.10.2019 Billigungsbeschluss Entwurf 15.10.2019 Zustimmung Vorentwurf Auslegungsbeschluss 09.07.2019 Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) 09.07.2019 ortsüblich bekannt gemacht am 09.08.2019 Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen. 3. 3.1 Gebäudegestaltung 6. Grünordnung Neupflanzungen in den privaten Grünflächen Je Parzelle ist ein Hausbaum als Hochstamm H 4xv StU 20-25 zu pflanzen. 7.1 7.1.2 7.1.1 7. 7.2 7.2.1 öffentliche Grünflächen Es sind ausschließlich standortgerechte, heimische Laubgehölze entsprechend der Artenliste für Gehölzpflanzungen unter Punkt 7.3 zu verwenden. Die "öffentlichen Grünflächen" (siehe Ziffer 9.1) sind als 2 m breite Wiesenmulden (Straßen- begleitgrün als Versickerungsmulden, bewachsener Bodenfilter) und als Schotterrasen auszu- bilden. Die Ortsrandeingrünung im Süden und Westen (siehe Ziffer 9.2) ist als magere Grasflur bzw. extensive Wiese herzustellen und regelmäßig zu mähen. Hierzu erfolgt eine Ansaat mit au- tochthonem Saatgut. Die öffentlichen Grünflächen sind als extensive Wiese zu bewirtschaften (Mahd max. ein bis zweimal pro Jahr). Ein Entfernen des Mähguts aus den Flächen nach ein bis zwei Tagen ist zu gewährleisten. Eine Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutz- mitteln sind unzulässig. 7.2.2 7.6 Artenliste für Gehölzpflanzungen Die Artenliste ist Bestandteil der Satzung und liegt der Begründung als Anhang bei. 7.3 Einfriedungen 7.4 7.5 Abwasserbeseitigung sowie Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser Versickerungsfähiges Oberflächenwasser von Dachflächen bzw. Hofflächen ist auf den je- weiligen Grundstücken in geeigneten baulichen Anlagen bzw. in Pflanzflächen zu versickern. Oberflächenwasser von öffentlichen Verkehrsflächen ist der geplanten Versickerung in ein Mulden-Rigolen-System bzw. einer schadlosen Versickerung in Pflanzflächen zuzuführen. Auf die gemeindliche Entwässerungssatzung wird Bezug genommen. Entlang der Straßen und den Wohn- und Erschließungswegen sind Einfriedungen nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,4 m aus Metall oder Holz zulässig. Maschendrahtzaun, Gabi- onen und Mauern sind straßenseitig unzulässig. Bezugshöhe ist die Straßenoberkante. Aus- nahmsweise sind Stützmauern bis 1 m Höhe am südlichen Rand der Parzellen 1 bis 6 zulässig. Private Vorgärten sind zum Straßenraum hin - außer den Hauszuwegungen - als Grünflächen mit geschlossener Vegetation (z.B. Rasen, Wiesen, Stauden, Bodendecker, Gehölze) herzustellen. 5.4 4. Gestaltung des Geländes Aufschüttungen sind bis zur Höhe der anliegenden Erschließungsstraße zulässig. Die Höhe des künstlichen Geländes darf zwischen Straßenoberkante (SOK) und 50 cm unter SOK schwanken. Die Fußbodenoberkante (FOK) ist maximal 0,25 m über Straßenoberkante herzustellen. 5. 5.1 5.2 5.3 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 Wand- und Firsthöhe Die zulässige Wandhöhe (Fassadenmitte) darf 6,3 m nicht überschreiten. Bei den Parzellen 8-19 darf die Wandhöhe in Verbindung mit der Dachform Flachdach bis zu 7,4 m betragen. Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante in der Mitte der festgesetzten Garagenzufahrt. 3.2 3.3 Dachform: zulässsig sind nur Pult-, Sattel-, Zelt- und Walmdächer zulässige Dachneigung 5° - 22° In den Parzellen 8-19 sind auch Flachdächer zulässig. Bei den Parzellen 8, 9, 18 und 19 sind die Dachform und Dachneigung querschnittsgleich auszuführen. Erstplanungen haben Vorrang. Material der Dachdeckung: naturrote bis rotbraune Dachsteine, grau oder anthrazit. Dachüberstand : traufseitig : max. 0,80 m am Ortgang: max. 0,60 m Bei Balkonen, Laubengängen oder Wintergärten ist ein Dachüberstand von 0,40 m ab Au- ßenkante zulässig. Garagen, Stellplätze und Nebengebäude Stellplätze sind nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Wörth an der Isar in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen. Garagen sind mit maximal 3,0 m Wandhöhe über Straßenoberkante zulässig. Alle Dachfor- men sind zulässig. Hiervon sind Dächer mit einer Neigung bis 15° als Dachbegrünung, Kies oder harte Bedachung auszuführen. Bei den Parzellen 4, 5, 9, 18, 21 und 22 sind Grenzga- ragen in Dachform und Dachneigung querschnittsgleich auszuführen. Erstplanungen haben Vorrang. Nebengebäude sind außerhalb von Baugrenzen bis maximal 40 m³ zulässig. Es sind mit ma- ximal 2,5 m Wandhöhe bzw. 3,0 m Firsthöhe über Straßenoberkante zulässig. Alle Dachfor- men sind zulässig. 50/138 WA II E o D St St St 14 FD 19.08.2019 - 20.09.2019 19.08.2019 - 20.09.2019 Die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung herzustellende Bepflanzung ist zu pflegen, zu erhalten und bei Verlust den vorgenannten Festsetzungen entsprechend nachzupflanzen. Sollten als zu erhalten festgesetzte Gehölze durch Schadorganismen, Witterungseinflüsse oder aus sonstigen Gründen verloren gehen, so ist der im Grünordnungsplan festgesetzte Zustand durch Ersatzpflanzungen wieder herzustellen. Dabei sind Einzelbäume gemäß Plan- zeichen 13.1 und 13.2 in der gleichen Baumart in der Qualität Hochstamm 4x verpflanzt, Stammumfang mind. 20-25 cm, an derselben Stelle nachzupflanzen. Vermeidungsmaßnahmen zum Lebensstättenschutz: Eine Rodung von Gehölzen ist nur im Zeitraum vom ersten Oktober bis Ende Februar zulässig. Erhalt von Gehölzen Artenschutz Garagenvorplätze dürfen zur Straße hin nicht eingezäunt werden und müssen in ihrer gesam- ten Länge und Breite mit einer wasserdurchlässigen Bodenbefestigung ausgeführt werden. Die Firsthöhe ist auf maximal 10,0 m begrenzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei begrenzt.

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Page 1: BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN SCHLOSSPARK …

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4

1

24

65

28

33

42

3142

5a

3

5

44

40

21

38

1

21

2

23

79

9

77

19

15

7371

22

20a

4

14

75

16

61

20

13

67

1

7

18

69

9

HsNr. 5b

HsNr. 1

1

HsNr. 81

HsNr. 1

HsNr. 1

HsNr. 1

HsNr. 2

425/36

50/242

50/24150/240

50/243

50/158

50/157

50/256

50/255

50/263

50/254

50/259

50/26450/273

50/272

50/261

50/230

50/23

7

50/222

50/239

50/180

50/181

50/178

50/162

50/159

50/161

50/186

50/182

50/173

50/183

50/185

50/184

50/176

50/174

50/190

50/191

50/189

50/192

50/54

50/193

50/57

50/58

50/56

50/200

50/20150/55

50/73

50/72

50/155

50/78

50/156

50/74

50/76

50/80

50/82

50/81

50/77

50/84

50/105

50/83

50/85

47

50/16

50/67

50/136

50/139

50/71

50/66

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50/69

50/63

50/62

50/61

50/59

50/60

50/65

50/64

50/12750/30

50/27

50/28

50/29

3

50/262

50/79

3

50/257

50/244

50/211

50/202

50/238

50/175

50/177

11

50/3

4

425/34

Schwaig

straß

e

Lindenstraße

Eichenstra

ße

Ahornstraße

Isarstraße

50/103

425/8

50/148

Schwaigstraße

50/179

63

25

34

35

8

3

7

6

8

6

41a

29

16

18

14

57

32

26

HsNr. 10

HsNr. 39

47

20

10

8

12

22

27

33

5

12

13

51

9

53

10

2

41

43

449

Schwaigstraße

Eibenstraße

Eschenweg

Schwaig

straß

e

204/3

50/208

50/209

50/210

50/292

50/293

50/169

50/295

50/296

50/215

50/253

50/214

50/277

50/216

50/217

50/275

50/276

50/218

50/235

50/221

50/168

50/171

50/166

50/165

50/164

50/187

50/172

50/188

50/197

50/198

50/279

50/280

50/278

50/290

50/195

50/286

50/288

50/285

50/205

50/206

50/294

45

50/204

2

50/213

1

4

50/20750/291

50/203

50/220

50/219

50/194

50/28450/196

50/283

50/199

50/287

50/281

50/282

50/167

28 50/25

1

11

50/289

50/21250/297

50/114

50/138

419/

4

50/101

Kanalstraße

Eiche

nstra

ße

Kasta

niens

traße

Fichtenweg

Weidenweg

50/138

50/137

205

50/108

50/132

Schwaigstraße

50/260

Birkenstraße

15

1

18

37

35

17

20

16

425/38

50/110

50/75

50/89

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50/92

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425/41

50/101

Birken

straß

e

19

41

39

32

50/111

50/93

50/91

50/87

50/90

419/3

32a

425/19

Isarstraße

59/150/109

II0,70,356,3

528 m²

541 m²

536 m²

484 m²

510 m²

517 m²

551 m²

550 m²

537 m²

899 m²

654 m²

603 m²

605 m²

611 m²

620 m²

544 m²540 m²

529 m² 541 m²

549 m²

584 m²

611 m²

352 m²

291 m²

290 m²

333 m²

565 m²

8,8 m

8,5

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5,0

5,0

7,0 1,5

3,5

1,5

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1,5

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5,01,5

2,0

5,0

26

25

24

23

22

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7

19

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11

12

1

2

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4

5

6

17

15

18

9

27

16

14

13

8

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GaGa

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email: [email protected]ße 16Telefon 0871 / 273936

84034 Landshut

BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN

STADTPLANER UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN BDLALINKE + KERLING

BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN

Planformat: 113,5 cm x 59,4 cm

ungs- und

Stefan Scheibenzuber

Präambel

Die Gemeinde Wörth an der Isar erlässt auf Grund § 2 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1 und § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), aufgrund der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i. d. F. vom 21.11.2017 (BGBI. S. 3786), sowie nach Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in den jeweils geltenden Fassungen sowie Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG und § 21 BNatSchG diesen Bebauungs- und Grünordnungsplan als Satzung.

VERFAHRENSVERMERKE

Fachstellenbeteiligung(§ 4 Abs. 2 BauGB) ..........2019 - ..........2019

Prüfung, Abwägung der Bedenken und Anregungen ..........2019

öffentliche Auslegung(§ 3 Abs. 2 BauGB) ..........2019 - ..........2019

des Gemeinderates am ............2019 den Bebau-ungs- und Grünordnungsplan gemäß § 10 Abs.1BauGB in der Fassung vom ...........2019 als Sat-zung beschlosen.

Die Gemeinde Wörth a. d. Isar hat mit Beschluss

gemacht. Der Bebauungs- und Grünordnunsplanist damit in Kraft getreten.

In-Kraft-TretenDer Satzungsbeschluss zu dem Bebauungs- und

§ 10 Abs.3 Halbsatz 2 BauGB orstüblich bekannt Grünordnungsplan wurde am ..........2019 gemäß

Wörth an der Isar, den .............................. 2019

1. Bürgermeister (Siegel)

.....................................

Satzungsbeschluss .....

TEXTLICHE HINWEISE

im Verfahren nach § 13 b BauGB

GEMEINDE WÖRTH AN DER ISAR

M 1 : 1.000

GEMEINDE WÖRTH AN DER ISAR

Bearbeitung: Linke / Heß / Zweckl

Erneuerbare Energien

Der Einbau von Solaranlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ist erwünscht. Die thermische Nutzung der Erdwärme ist möglich: im offenen System über eine Grundwasserpumpe oderim geschlossenen System über Erdwärmekollektoren. Für Anlagen größer 50 kW ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

wasserdichte Keller

bis in übliche Kellertiefen ansteigen kann (s. a. Begründung).Es wird empfohlen wasserdichte, auftriebssichere Keller zu errichten, da das Grundwasser

Nähe zur Kläranlage

Landwirtschaft

Denkmalschutz

Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Planungsgebiet oberirdisch nicht mehr sichtbareund daher unbekannte Bodendenkmäler befinden. Sollten bei den Bauarbeiten Bodendenk-mäler bzw. Keramik-, Metall-, oder Knochenfunde angetroffen werden, so ist dies umgehenddem Landratsamt oder dem Landesamt für Denkmalpflege zu melden.Art. 8 DSchG Auffinden von Bodendenkmälern1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten be-

eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

freit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund

2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Ver- und Entsorgungsleitungen

Die gültigen Unfallvorschriften VBG 4 sowie die Richtlinien für Baumstandorte über unter-irdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind zu beachten.

Darstellung des Geländeverlaufs

Der Verlauf des künstlichen Geländes ist im Bauantrag in Fassaden und Schnitt einzutragen.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

PLANLICHE FESTSETZUNGEN1.

1.1

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

2.

2.1

(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § und 23 BauNVO)Bauweise, Baugrenzen

9.2

6.

6.1

6.3

6.2

Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 15 BauGB)

9.1

9.

6.4

6.5

6.6

3.2

3.

3.1

3.3

3.4

öffentliche Grünfläche - Straßenbegleitgrün als Versickerungsmulden (bewachsener Bodenfilter) und Schotterrasen

öffentliche Grünfläche - extensive Wiesennutzung

Verkehrsflächen öffentlich - Wohnstraße(wasserundurchlässige Bauweise)Stellplatz öffentlich (wasserdurchlässige Bauweise)Verkehrsflächen öffentlich - Fußweg (wasserdurchlässige Beläge, hier als Wiesenweg)

Straßenbegrenzungslinie

Erschließungsfläche privat - private Stellplätze und Garagenzufahrtendie zur Straße hin nicht eingefriedet werden dürfen

nur Doppelhäuser zulässignur Einzelhäuser zulässig

offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)

Baugrenze (gemessen bis Außenkante Baufenster)

als Höchstgrenze 2 Vollgeschosse, siehe Nutzungsschablone Ziffer 15.6für Einzelhäuser: GRZ = 0,35 GFZ = 0,70soweit sich nicht aus den sonstigen Festsetzungen geringere Werte ergeben,bei Einzelhausbebauung maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässigbei Doppelhausbebauung maximal 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

13.1

13.

13.2

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

15.15.1

15.3

15.4

15.5

15.2

Sonstige Planzeichen

GaGa

Nutzungsschablone243

115.6

zu pflanzender Großbaum H 4xv STU 20 - 25in privaten Grünflächen

zu pflanzender Großbaum H 4xv STU 20 - 25in öffentlichen Grünflächen

1. Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse: II2. maximal zulässige Wandhöhe: 6,3 m* 3. maximal zulässige Grundflächenzahl: 0,354. maximal zulässige Geschossflächenzahl: 0,7

20 kV-Freileitung, zu verkabeln

Stellplätze

Garagen, Zufahrt in Pfeilrichtung

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs- und Grünordnungsplans

TEXTLICHE FESTSETZUNGENArt der baulichen Nutzung1.

2.2.1

Maß der baulichen NutzungDas Maß der baulichen Nutzung ist durch Planzeichen festgesetzt. Untergeordnete Bauteile sind bis zu einer Tiefe und Breite von 1,5 m außerhalb der Baugrenzen zulässig.

WA Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Allgemei-nen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke und Tankstellen nach § 1 Abs. 5 Bau-NVO unzulässig.

Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVOAusnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind ausge-schlossen.

möglicher Baukörper mit festgesetzter Firstrichtung. Eine Drehung um 90° ist zulässig.

Verkehrsflächen öffentlich - Gehweg (Pflaster)

50/67

16.3

16.4

16.5

16.6

16.7

16.8

16.9

Parzellennummer

Flurstücksnummer

Wohngebäude BestandQuelle: Digitale Flurkarte und rechtskräftiger Bebauungsplan vom 01.03.2002Nebengebäude BestandQuelle: Digitale Flurkarte und rechtskräftiger Bebauungsplan vom 01.03.2002

Flurstücksgrenzen, Quelle: Digitale Flurkarte

16.2

16.1

PLANLICHE HINWEISE

mögliche Teilung der Grundstücke im Rahmen einer geordneten baulichen Ent-wicklung

Gehölzbestände im Umfeld: Nadelbäume, Strauchgebüsche und Laubbäume bis 25 m Höhe

Geltungsbereiche Bebauungs- und Grünordnungspläne im Umfeld (BA III, BA I)

SCHLOSSPARK-SCHWAIGE - WEST

SCHLOSSPARK-SCHWAIGE - WESTHöhenlinien des ursprünglichen Geländes, Darstellung 0,1 m Schritte laut Ge-ländeaufmaß vom 16.05.2019, Ingenieurbüro Schmechtig, 84061 Ergoldsbach

16.10 20 kV-Freileitung im Umfeld

* Bezugshöhe ist die Fahrbahnoberkante jeweils in der Mitte der Garageneinfahrten, bei den Parzellen 8-19 darf die Wandhöhe in Verbindung mit der Dachform Flachdach bis zu 7,4 m betragen

3.5 Flachdach zulässig

ENTWURF

15. Oktober 2019

ENTWURF

Bei ungünstigen Witterungslagen sind besonders in den Randlagen des neuen Wohn-gebietes Geruchsbelästigungen durch die nahe gelegene Kläranlage möglich.

frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung(§ 3 Abs. 1 BauGB)

frühzeitige Fachstellenbeteiligung(§ 4 Abs. 1 BauGB)

Prüfung, Abwägung der Bedenken und Anregungen 15.10.2019

Billigungsbeschluss Entwurf 15.10.2019

Zustimmung Vorentwurf Auslegungsbeschluss 09.07.2019

Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) 09.07.2019ortsüblich bekannt gemacht am 09.08.2019

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.

3.3.1

Gebäudegestaltung

6.

Grünordnung

Neupflanzungen in den privaten Grünflächen

Je Parzelle ist ein Hausbaum als Hochstamm H 4xv StU 20-25 zu pflanzen.

7.1

7.1.27.1.1

7.

7.27.2.1

öffentliche Grünflächen

Es sind ausschließlich standortgerechte, heimische Laubgehölze entsprechend der Artenliste für Gehölzpflanzungen unter Punkt 7.3 zu verwenden.

Die "öffentlichen Grünflächen" (siehe Ziffer 9.1) sind als 2 m breite Wiesenmulden (Straßen-begleitgrün als Versickerungsmulden, bewachsener Bodenfilter) und als Schotterrasen auszu-bilden.

Die Ortsrandeingrünung im Süden und Westen (siehe Ziffer 9.2) ist als magere Grasflur bzw. extensive Wiese herzustellen und regelmäßig zu mähen. Hierzu erfolgt eine Ansaat mit au-tochthonem Saatgut. Die öffentlichen Grünflächen sind als extensive Wiese zu bewirtschaften (Mahd max. ein bis zweimal pro Jahr). Ein Entfernen des Mähguts aus den Flächen nach ein bis zwei Tagen ist zu gewährleisten. Eine Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutz-mitteln sind unzulässig.

7.2.2

7.6

Artenliste für GehölzpflanzungenDie Artenliste ist Bestandteil der Satzung und liegt der Begründung als Anhang bei.

7.3

Einfriedungen

7.4

7.5

Abwasserbeseitigung sowie Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser

Versickerungsfähiges Oberflächenwasser von Dachflächen bzw. Hofflächen ist auf den je-weiligen Grundstücken in geeigneten baulichen Anlagen bzw. in Pflanzflächen zu versickern. Oberflächenwasser von öffentlichen Verkehrsflächen ist der geplanten Versickerung in ein Mulden-Rigolen-System bzw. einer schadlosen Versickerung in Pflanzflächen zuzuführen. Auf die gemeindliche Entwässerungssatzung wird Bezug genommen.

Entlang der Straßen und den Wohn- und Erschließungswegen sind Einfriedungen nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,4 m aus Metall oder Holz zulässig. Maschendrahtzaun, Gabi-onen und Mauern sind straßenseitig unzulässig. Bezugshöhe ist die Straßenoberkante. Aus-nahmsweise sind Stützmauern bis 1 m Höhe am südlichen Rand der Parzellen 1 bis 6 zulässig.Private Vorgärten sind zum Straßenraum hin - außer den Hauszuwegungen - als Grünflächen mit geschlossener Vegetation (z.B. Rasen, Wiesen, Stauden, Bodendecker, Gehölze) herzustellen.

5.4

4. Gestaltung des Geländes

Aufschüttungen sind bis zur Höhe der anliegenden Erschließungsstraße zulässig. Die Höhe des künstlichen Geländes darf zwischen Straßenoberkante (SOK) und 50 cm unter SOK schwanken. Die Fußbodenoberkante (FOK) ist maximal 0,25 m über Straßenoberkante herzustellen.

5.

5.1

5.2

5.3

3.4

3.4.1

3.4.2

3.4.3

Wand- und Firsthöhe

Die zulässige Wandhöhe (Fassadenmitte) darf 6,3 m nicht überschreiten. Bei den Parzellen8-19 darf die Wandhöhe in Verbindung mit der Dachform Flachdach bis zu 7,4 m betragen.Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante in der Mitte der festgesetzten Garagenzufahrt.

3.2

3.3

Dachform: zulässsig sind nur Pult-, Sattel-, Zelt- und Walmdächer zulässige Dachneigung 5° - 22°In den Parzellen 8-19 sind auch Flachdächer zulässig. Bei den Parzellen 8, 9, 18 und 19 sind die Dachform und Dachneigung querschnittsgleich auszuführen. Erstplanungen haben Vorrang.

Material der Dachdeckung: naturrote bis rotbraune Dachsteine, grau oder anthrazit.

Dachüberstand : traufseitig : max. 0,80 m am Ortgang: max. 0,60 mBei Balkonen, Laubengängen oder Wintergärten ist ein Dachüberstand von 0,40 m ab Au-ßenkante zulässig.

Garagen, Stellplätze und Nebengebäude

Stellplätze sind nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Wörth an der Isar in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.

Garagen sind mit maximal 3,0 m Wandhöhe über Straßenoberkante zulässig. Alle Dachfor-men sind zulässig. Hiervon sind Dächer mit einer Neigung bis 15° als Dachbegrünung, Kies oder harte Bedachung auszuführen. Bei den Parzellen 4, 5, 9, 18, 21 und 22 sind Grenzga-ragen in Dachform und Dachneigung querschnittsgleich auszuführen. Erstplanungen haben Vorrang.

Nebengebäude sind außerhalb von Baugrenzen bis maximal 40 m³ zulässig. Es sind mit ma-ximal 2,5 m Wandhöhe bzw. 3,0 m Firsthöhe über Straßenoberkante zulässig. Alle Dachfor-men sind zulässig.

50/138

WA

II

E

oD

St St St

14

FD

19.08.2019 - 20.09.2019

19.08.2019 - 20.09.2019

Die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung herzustellende Bepflanzung ist zu pflegen, zu erhalten und bei Verlust den vorgenannten Festsetzungen entsprechend nachzupflanzen. Sollten als zu erhalten festgesetzte Gehölze durch Schadorganismen, Witterungseinflüsse oder aus sonstigen Gründen verloren gehen, so ist der im Grünordnungsplan festgesetzte Zustand durch Ersatzpflanzungen wieder herzustellen. Dabei sind Einzelbäume gemäß Plan-zeichen 13.1 und 13.2 in der gleichen Baumart in der Qualität Hochstamm 4x verpflanzt, Stammumfang mind. 20-25 cm, an derselben Stelle nachzupflanzen.

Vermeidungsmaßnahmen zum Lebensstättenschutz: Eine Rodung von Gehölzen ist nur im Zeitraum vom ersten Oktober bis Ende Februar zulässig.

Erhalt von Gehölzen

Artenschutz

Garagenvorplätze dürfen zur Straße hin nicht eingezäunt werden und müssen in ihrer gesam-ten Länge und Breite mit einer wasserdurchlässigen Bodenbefestigung ausgeführt werden.

Die Firsthöhe ist auf maximal 10,0 m begrenzt.

Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei begrenzt.