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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31 München, den 30. Dezember 2020 Datum Inhalt Seite 23.12.2020 Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus 2132-1-B, 2132-2-B, 34-1-I, 2133-1-1-B, 2132-1-2-B, 2132-1-10-B, 754-4-1-W, 2020-2-1-1-I, 219-7-F, 700-2-W, 2015-1-1-V 663 23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes 2251-4-S 674 23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes 230-1-W 675 23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften 800-21-2-A, 2133-1-B, 2122-3-G, 763-1-I 678 23.12.2020 Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfern- straßenverwaltung 91-1-B, 9210-1-I/B, 2032-1-1-F 683 22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen und weiterer Rechtsvorschriften 200-25-1-B, 9210-2-I/B, 103-2-V 687 22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung 2015-1-1-V 690 22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitäts- gesetzes 2170-5-1-G 691 25.11.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte 2023-9-I 703 30.11.2020 Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftrags- verwaltung 2030-3-2-1-I/B, 9210-2-I/B, 800-21-21-A, 91-2-2-B 705 10.12.2020 Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer ver- schiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen 2038-3-4-7-6-K/I 708 Fortsetzung nächste Seite B 1612 661 Dieser Ausgabe liegt die Inhaltsübersicht für das Jahr 2020 bei. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus vom 23. Dezember 2020 2251-4-S Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes vom 23. Dezember 2020 230-1-W Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzesvom 23. Dezember 2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriftenvom 23. Dezember 2020 91-1-B, 9210-1-I/B, 2032-1-1-F Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung vom 23. Dezember 2020 200-25-1-B, 9210-2-I/B, 103-2-V Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. Dezember 2020 2015-1-1-V Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 22. Dezember 2020 2170-5-1-G Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzesvom 22. Dezember 2020 2023-9-I Verordnung zur Änderung der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte vom 25. November 2020 Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftragsverwaltung vom 30. November 2020 2038-3-4-7-6-K/I Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulenvom 10. Dezember 2020 2129-4-3-U Verordnung zur Änderung der Unterstützungsfonds-Verordnung vom 16. Dezember 2020 2210-2-1-1-WK Verordnung über den Aufbau der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Aufbauverordnung – TNAV) vom 17. Dezember 2020 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. November 2020 Vf. 17-VII-19 2126-1-14-G Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 2126-1-14-G Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 10. Dezember 2020 2126-1-15-G Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 Sachregister 2020 Chronologische Übersicht 2020

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Nr. 31 München, den 30. Dezember 2020

Datum I n h a l t Seite

23.12.2020 Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus

2132-1-B, 2132-2-B, 34-1-I, 2133-1-1-B, 2132-1-2-B, 2132-1-10-B, 754-4-1-W, 2020-2-1-1-I, 219-7-F, 700-2-W, 2015-1-1-V

663

23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes2251-4-S

674

23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes230-1-W

675

23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

800-21-2-A, 2133-1-B, 2122-3-G, 763-1-I678

23.12.2020 Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfern-straßenverwaltung

91-1-B, 9210-1-I/B, 2032-1-1-F683

22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen und weiterer Rechtsvorschriften

200-25-1-B, 9210-2-I/B, 103-2-V687

22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung2015-1-1-V

690

22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitäts-gesetzes

2170-5-1-G691

25.11.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte2023-9-I

703

30.11.2020 Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftrags-verwaltung

2030-3-2-1-I/B, 9210-2-I/B, 800-21-21-A, 91-2-2-B705

10.12.2020 Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer ver-schiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen

2038-3-4-7-6-K/I708

Fortsetzung nächste Seite

B 1612661

Dieser Ausgabe liegt die Inhaltsübersicht für das Jahr 2020 bei.

Bayerisches Gesetz- und VerordnungsblattGesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus vom 23. Dezember 20202251-4-S Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes vom 23. Dezember 2020230-1-W Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 23. Dezember 2020Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 202091-1-B, 9210-1-I/B, 2032-1-1-F Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung vom 23. Dezember 2020200-25-1-B, 9210-2-I/B, 103-2-V Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. Dezember 20202015-1-1-V Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 22. Dezember 20202170-5-1-G Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes vom 22. Dezember 20202023-9-I Verordnung zur Änderung der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte vom 25. November 2020Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftragsverwaltung vom 30. November 2020 2038-3-4-7-6-K/I Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen vom 10. Dezember 20202129-4-3-U Verordnung zur Änderung der Unterstützungsfonds-Verordnung vom 16. Dezember 20202210-2-1-1-WK Verordnung über den Aufbau der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Aufbauverordnung – TNAV) vom 17. Dezember 2020Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. November 2020 Vf. 17-VII-192126-1-14-G Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 20202126-1-14-G Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 10. Dezember 20202126-1-15-G Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020Sachregister 2020Chronologische Übersicht 2020

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Datum I n h a l t Seite

16.12.2020 Verordnung zur Änderung der Unterstützungsfonds-Verordnung2129-4-3-U

709

17.12.2020 Verordnung über den Aufbau der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Aufbauver-ordnung – TNAV)

2210-2-1-1-WK710

1.12.2020 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. No-vember 2020 Vf. 17-VII-19 betreffend die Frage, ob der Lageplan zu Ausgleichs-/Ersatzmaß-nahmen auf Fl.Nr. 253/2, Gemarkung Wenzenbach, zum Bebauungs- und Grünordnungs-plan Baugebiet „Roither Berg“ der Gemeinde Wenzenbach vom 22. Januar 2015 (ABl Nr. 3) gegen die Bayerische Verfassung verstößt 714

8.12.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung (10. BayIfSMV) und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 711, 712

2126-1-14-G, 2126-1-6-G, 2126-1-13-G715

10.12.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 734, 735

2126-1-14-G715

15.12.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver ordnung (11. BayIfSMV) und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 737, 738

2126-1-15-G, 2126-1-14-G715

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020662

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 663

Gesetz zur Vereinfachung

baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgen-de Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , aber nicht in elektronischer Form,“ gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit ei-ner Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wörter „Sätze 1 bis 4“ werden durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

dd) Satz 6 wird Satz 5.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. 2Durch städtebau-liche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Ab-

standsfläche zugelassen oder vorgeschrieben werden. 3Für solche Regelungen in Bebauungs-plänen gilt § 33 BauGB entsprechend.“

d) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) 1Abweichend von Abs. 5 Satz 1 beträgt die Abstandsfläche in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. 2Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet. 3Abweichend von Abs. 4 Satz 3 wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzuge-rechnet. 4Die Höhe der Giebelflächen im Bereich des Dachs wird abweichend von Satz 3 und von Abs. 4 Satz 3 bei Dachneigung von mehr als 70 Grad voll, im Übrigen zu einem Drittel an-gerechnet. 5Dabei bleiben auch untergeordnete Dachgauben bei der Bemessung der Abstands-fläche außer Betracht, wenn

1. sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Ge-bäudes, höchstens jeweils 5 m in Anspruch nehmen und

2. ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.“

e) Die Abs. 6 und 7 werden aufgehoben.

f) Abs. 8 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt ge-ändert:

aaa) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. bei Gebäuden an der Grund-stücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachauf-

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020664

bauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errich-tet werden,“.

bbb) Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an beste-henden Gebäuden, wenn sie

a) eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und

b) mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze zu-rückbleiben.“

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Abs. 5a Satz 5 bleibt unberührt.“

g) Abs. 9 wird Abs. 7 und Satz 1 wird wie folgt ge-ändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „eines Gebäudes“ gestrichen und die Wörter „die Grundstücksgrenze oder an das Gebäu-de angebaut“ werden durch die Wörter „der Grundstücksgrenze errichtet“ ersetzt.

bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Garagen einschließlich ihrer Neben-räume, überdachte Tiefgaragenzu-fahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wand-höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlän-ge je Grundstücksgrenze von 9 m; die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad wird zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzuge-rechnet,“.

3. Art. 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Kin-derspielplatz anzulegen. 2Art. 47 Abs. 3 gilt entspre-chend. 3Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Ju-gendfreizeiteinrichtung zu verwenden.“

4. In Art. 17 Nr. 3 wird das Wort „Verordnung“ durch das

Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

5. In Art. 18 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

6. Dem Art. 24 Abs. 2 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

„4Abweichend von Satz 3 sind Bauteile, die feuerbe-ständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Tech-nischen Baubestimmungen nach Art. 81a entspre-chen. 5Satz 4 gilt nicht für Brandwände nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 und Wände notwendiger Treppenräu-me nach Art. 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.“

7. Art. 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Abweichend von Abs. 3 sind Außenwandbeklei-dungen, die den Technischen Baubestimmungen nach Art. 81a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustof-fen zulässig.“

8. In Art. 28 Abs. 10 wird die Angabe „Art. 6 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 6“ ersetzt.

9. Art. 30 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen

1. mindestens 1,25 m entfernt sein

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkup-peln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und

b) Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnli-che Dachaufbauten aus brennbaren Baustof-fen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und

2. mindestens 0,50 m entfernt sein

a) dachparallel installierte Photovoltaikanla-gen, deren Außenseiten und Unterkonstruk-tion aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-hen, und

b) dachparallel installierte Solarthermieanlagen.“

Page 5: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 665

10. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 31

Rettungswege“.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Abweichend von Satz 1 genügt ein Ret-tungsweg

1. aus Geschossen ohne Aufenthalts-räume,

2. bei zu ebener Erde liegenden Ge-schossen bis 400 m2, wenn dieser aus der Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie führt; Art. 34 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“

11. Dem Art. 37 Abs. 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

„5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei der Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung, wenn die Anforderun-gen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand er-füllt werden können.“

12. Dem Art. 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthalts-räumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohn-raum umgewandelt werden, sind auf bestehende Bauteile Art. 6, 25, 26, 28, 29 und 30 nicht anzu-wenden.“

13. Art. 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „BayVwVfG entsprechende Anwendung“ durch die Wörter „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgeset-zes (BayVwVfG) mit der Maßgabe entsprechen-de Anwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist“ ersetzt.

14. In Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

15. Art. 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.“

16. In Art. 56 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 63 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 63 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

17. Art. 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe „Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

bb) In Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden nach der Angabe „bis zu 10 m,“ die Wörter „im Außenbereich bis zu 15 m,“ eingefügt.

cc) Nr. 16 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe „30“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

bbb) Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:

„b) Ladestationen für Elektrofahr-zeuge mit einer Höhe bis zu 2 m, einer Breite bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m,“.

ccc) Die bisherigen Buchst. b bis f wer-den die Buchst. c bis g.

b) In Abs. 5 Satz 5 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8“ ersetzt.

18. Art. 58 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Errichtung, Änderung und Nut-zungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020666

1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungs-plans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,

2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschrif-ten im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht wider-spricht,

3. die Erschließung im Sinn des Baugesetz-buchs gesichert ist,

4. sie nicht die Errichtung, Änderung oder Nut-zungsänderung baulicher Anlagen betrifft,

a) durch die dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche geschaffen werden oder

b) die öffentlich zugänglich sind und der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Personen dienen und die Vorha-ben den angemessenen Sicherheits-abstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten und

5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wer den soll, oder eine vorläufige Untersa-gung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB be-antragt.

2Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und ge-werbliche Bauvorhaben ausschließen.“

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Genehmigungsfrei gestellt ist die Ände-rung und Nutzungsänderung von Dachgeschos-sen zu Wohnzwecken einschließlich der Errich-tung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt entsprechend.“

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende von Halbsatz 1 wird das

Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

„3Ist ein zu benachrichtigender Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu benachrichtigen, so genügt die Benach-richtigung des unmittelbaren Besitzers. 4Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.“

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.

dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7, die Angabe „3 und 4“ wird durch die Angabe „5 und 6“ und die Angabe „1 bis 4“ wird durch die An-gabe „1 bis 6“ ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 5 Al-ternative 1“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe „nach Abs. 2 Nr. 4“ wird durch die Angabe „nach Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

e) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5 Nrn. 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

19. Art. 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort „unterschrieben“ durch das Wort „erstellt“ ersetzt.

b) In Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter „unterschrei-ben, wenn sie diese“ durch die Wörter „erstellen, wenn dies“ und das Wort „aufstellen“ durch das Wort „erfolgt“ ersetzt.

20. In Art. 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

21. Art. 62a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„3Einer Bescheinigung oder Prüfung bedarf es

Page 7: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 667

nicht“.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort „für Bauvor-haben“ die Wörter „oder deren Teile“ eingefügt.

22. In Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ver-ordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

23. Art. 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„2Von den Anforderungen des Art. 6 sollen Ab-weichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmes-sung und Gestalt ersetzt wird.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

24. Art. 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „schrift-lich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.“ ersetzt.

25. Art. 66 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Unterschrift“ durch das Wort „Zustimmung“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgen-den Sätze 2 und 3 ersetzt:

„2Die Zustimmung bedarf der Schriftform. 3Im Bauantrag ist anzugeben, ob zuge-stimmt wurde.“

cc) Satz 6 wird Satz 4.

b) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Unterschrift“ durch das Wort „Zustimmung“ er-setzt.

26. Art. 66a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „Art. 66 Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe „Art. 66

Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 58 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

27. Art. 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Bauge-nehmigung“ das Wort „ , Genehmigungsfiktion“ eingefügt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Betrifft ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das aus-schließlich oder überwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, und ist über diesen Bauantrag im vereinfachten Genehmi-gungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden, gilt Art. 42a BayVwVfG mit folgenden Maßga-ben ent sprechend:

1. Die Frist für die Entscheidung beginnt

a) drei Wochen nach Zugang des Bauan-trags oder

b) drei Wochen nach Zugang der verlang-ten Unterlagen, wenn die Bauaufsichts-behörde vor Fristbeginn eine Aufforde-rung nach Art. 65 Abs. 2 versandt hat.

2. Die Bescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG ist unverlangt und unverzüglich auszustellen; sie hat den Inhalt der Geneh-migung wiederzugeben, eine Rechtsbe-helfsbelehrung nach § 58 VwGO zu enthal-ten und ist dem Antragsteller, der Gemeinde sowie jedem Nachbarn zuzustellen, der dem Bauantrag nicht zugestimmt hat.

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der An-tragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist ge-genüber der Baugenehmigungsbehörde in Text-form auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. 3Im Fall des Satzes 1 finden die Abs. 3 und 4 keine Anwendung.“

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Ende von Halbsatz 1 wird das

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020668

Se mikolon durch einen Punkt er-setzt.

bbb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „schrift-lich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „und, wenn die-se dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, der Gemeinde“ gestrichen.

dd) Folgender Satz 4 wird angefügt:

„4Die Gemeinde erhält die Baugenehmigung und die Bauvorlagen; hat sie dem Bauvor-haben nicht zugestimmt, ist die Baugeneh-migung zuzustellen.“

d) Die bisherigen Abs. 3 bis 4 werden die Abs. 4 bis 5.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Nr. 1 wer-den nach dem Wort „Baugenehmigung“ die Wör-ter „oder eine Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG“ eingefügt.

f) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

28. In Art. 70 Satz 2 wird die Angabe „68“ durch die An-gabe „68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8“ ersetzt.

29. In Art. 71 Satz 4 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 1 bis 4 und“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie“ ersetzt.

30. Nach Art. 73 wird folgender Art. 73a eingefügt:

„Art. 73a

Typengenehmigung

(1) 1Für bauliche Anlagen, die mehrfach in der-selben Ausführung errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine bautechnische Genehmigung (Typengenehmigung), wenn diese den Anforderungen dieses Gesetzes ent-sprechen. 2Für bauliche Anlagen, die in unterschied-licher Ausführung, aber nach einem bestimmten Sys-tem aus Bauteilen errichtet werden sollen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Zulässig-keit der Veränderbarkeit festgelegt wird.

(2) 1Regelt die Typengenehmigung Anforderun-gen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und

Erschütterungsschutz und stellt sie fest, welche die-ser Anforderungen eingehalten sind, gilt sie insoweit als bautechnischer Nachweis im Sinn von Art. 62 bis 62b. 2Art. 81a Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe ent-sprechend, dass Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 keine An-wendung finden. 3Art. 63 gilt ent sprechend.

(3) 1Der Antrag ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Die Typenge-nehmigung bedarf der Schriftform. 3Sie wird befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt. 4Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre ver-längert werden.

(4) Vergleichbare Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verfahrenspflicht nach Art. 58 bis 60.“

31. Art. 75 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6“ ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter „schriftlich oder mündlich“ gestrichen.

32. In Art. 77 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

33. Art. 79 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird nach der Angabe „Art. 80 Abs. 1 bis 4“ die Angabe „oder Art. 80a“ eingefügt.

bb) In Nr. 9 wird die Angabe „Art. 58 Abs. 3 Sät-ze 3 und 4, auch in Verbindung mit Satz 5“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 2 Satz 5 und 6, auch in Verbindung mit Satz 7“ ersetzt.

cc) In Nr. 11 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6“ ersetzt.

dd) In Nr. 12 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 8“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden vor den Wörtern „unrichtige Angaben“ die Wörter „vorsätzlich oder fahr-lässig“ eingefügt.

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 669

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort „vorsätzlich“ die Wörter „oder fahrlässig“ eingefügt.

34. In Art. 80 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsverordnungen“ ersetzt.

35. Nach Art. 80 wird folgender Art. 80a eingefügt:

„Art. 80a

Digitale Baugenehmigung, digitale Verfahren

1Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digita-lisierung der Baugenehmigung oder anderer bauauf-sichtlicher Verfahren durch Rechtsverordnung räum-lich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständig-keits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen. 2Abweichungen nach Satz 1 für Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften können sich auch auf die Ein-reichung in Papierform erstrecken. 3Soweit die Festle-gung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechts-verordnung nach Satz 1 und 2 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen.“

36. Art. 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. über besondere Anforderungen an die äuße-re Gestaltung von baulichen Anlagen zur Er-haltung und Gestaltung des Ortsbildes, ins-besondere zur Begrünung von Gebäuden,“.

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Aus-stattung und Unterhaltung von Spielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht (Art. 7 Abs. 3),“.

c) In Nr. 4 werden nach den Wörtern „Nutzungs-änderungen der Anlagen“ die Wörter „ , der Be-rücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur“ eingefügt.

d) In Nr. 5 werden die Wörter „und der“ durch die Wörter „ , die Gestaltung und Bepflanzung der“ ersetzt.

e) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. über von Art. 6 abweichende Maße der Ab-standsflächentiefe,

a) eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, min-destens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient,

b) eine Verkürzung auf bis zu 0,4 H, min-destens 3 m, in Gemeinden mit mehr als 250 000 Einwohnern, wenn eine ausrei-chende Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,“.

37. Art. 83 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Die Vorschriften zur Genehmigungs-fik tion gemäß Art. 68 Abs. 2 gelten für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge.“

§ 2

Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes

Das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 535, BayRS 2132-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 161 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 Satz 2 wird das Wort „Abgrabungsbebörde“ durch das Wort „Abgrabungsbehörde“ ersetzt.

2. Dem Art. 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digitalisierung des abgrabungsaufsichtlichen Geneh-migungsverfahrens durch Rechtsverordnung räum-lich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständig-keits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen. 2Abweichungen nach Satz 1 für Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften können sich auch auf die Ein-reichung in Papierform erstrecken. 3Soweit die Festle-gung des örtlichen Anwendungsbereichs einer Rechts-verordnung nach Satz 1 und 2 betroffen ist, kann die Staatsregierung die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übertragen.“

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020670

§ 3

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 295 der Verord-nung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 6 Abs. 7 und“ gestrichen.

§ 4

Änderung der Baukammernverfahrensverordnung

In § 6 Satz 1 der Baukammernverfahrensverord-nung (BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377, BayRS 2133-1-1-B), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Sep-tember 2015 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Art. 61 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

§ 5

Änderung der Bauvorlagenverordnung

§ 15 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 157 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 62 Abs. 2“ und die Angabe „Art. 68 Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 8“ ersetzt.

2. In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 5 Nr. 2“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Nr. 2“ ersetzt.

§ 6

Änderung der Prüfsachverständigenverordnung

In § 21 Satz 1 der Prüfsachverständigenverordnung (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl. S. 829, BayRS 2132-1-10-B), die zuletzt durch Verordnung vom 6. März 2020 (GVBl. S. 187) geändert worden ist, wird die

Angabe „Art. 68 Abs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.

§ 7

Änderung der Verordnung zur Ausführung

energiewirtschaftlicher Vorschriften

§ 5 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaft-licher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Mai 2020 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie“ gestrichen und die Angabe „Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „Art. 64 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO gelten“ durch die Angabe „Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO gilt“ ersetzt.

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Im Übrigen wird der Energienachweis nicht ge-prüft.“

§ 8

Änderung der Verordnung über Aufgaben der

Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften

In § 1 Nr. 1 der Verordnung über Aufgaben der Mit-gliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 30. April 1995 (GVBl. S. 259, BayRS 2020-2-1-1-I), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 58 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

§ 9

Änderung der Gebäudeübernahmeverordnung

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 671

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gebäudeübernahmeverord-nung (GÜVO) vom 10. Oktober 2005 (GVBl. S. 521, Bay-RS 219-7-F), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2020 (GVBl. S. 244) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 68 Abs. 6“ durch die Angabe „Art. 68 Abs. 7“ ersetzt.

§ 10

Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum

Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 313 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Art. 1 wird Art. 10 und wie folgt geän-dert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Ener-giewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, ber. I S. 3621)“ durch das Wort „Energiewirtschaftsgesetzes“ er-setzt und die Wörter „für Wirtschaft, Landes-entwicklung und Energie (Staatsministeri-um)“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf der Grund-lage des Gesetzes zur Förderung der Ener-giewirtschaft – Energiewirtschaftsgesetz – (BGBl III 752-1) erlassenen Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. I S. 407)“ durch das Wort „Konzessionsabga-benverordnung“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art. 1a“ durch die Angabe „Art. 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „Art. 1a“ durch die Angabe „Art. 1“ ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter „des Energiewirt-

schaftsgesetzes“ durch die Angabe „EnWG“ ersetzt.

2. Der Art. 1a wird Art. 1 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „EnWG“ durch die Wörter „des Energiewirt-schaftsgesetzes (EnWG)“ ersetzt.

3. Dem Art. 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1

Regulierungskammer“.

4. Art. 1b wird Art. 2.

5. Art. 1c wird Art. 3 und in Abs. 3 Satz 1 wird die Anga-be „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

6. Art. 1d wird Art. 4 und in Abs. 1 wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Staatsmi-nister“ die Wörter „für Wirtschaft, Landesentwick-lung und Energie (Staatsminister)“ eingefügt.

b) In Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

7. Art. 1e wird Art. 5 und in Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 1c“ durch die Angabe „Art. 3“ ersetzt.

8. Art. 1f wird Art. 6.

9. Art. 1g wird Art. 7 und in Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

10. Art. 1h wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „Staatsministe-rium“ die Wörter „für Wirtschaft, Landesentwick-lung und Energie (Staatsministerium)“ eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Art. 1b“ durch die Angabe „Art. 2“ ersetzt.

11. Art. 1i wird Art. 9 und in Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 10“ ersetzt.

12. Dem Art. 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 2

Wirtschaftsrechtliche Vorschriften“.

13. Der bisherige Art. 2 wird Art. 11 und in Abs. 1 werden die Wörter „vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 742), zu-letzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verord-

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020672

nung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002 (BGBl I S. 1250),“ gestrichen.

14. Der bisherige Art. 3 wird Art. 12 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „vom 21. Juli 1976 (BGBl I S. 1833), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ und die Wörter „vom 21. Juli 1976 (BGBl I S. 1849), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 39 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Wörter „vom 26. April 1982 (BGBl I S. 514), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ und die Wörter „vom 26. April 1982 (BGBl I S. 517), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),“ gestrichen.

15. Der bisherige Art. 4 wird Art. 13 und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 1 werden die Wör-ter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl I S. 3250)“ gestrichen.

b) Abs. 3 wird Abs. 2.

16. Der bisherige Art. 6 wird Art. 14 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl I S. 1592),“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter „(BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1330, 1351), zuletzt ge-ändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl I S. 607)“ gestrichen.

17. Der bisherige Art. 7 wird Art. 15 und in Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

18. Der bisherige Art. 9 wird Art. 16.

19. Der bisherige Art. 9a wird Art. 17 und wie folgt ge-fasst:

„Art. 17

Mess- und Eichwesen

(1) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zu-

ständig für die Anerkennung von Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Was-ser oder Wärme gemäß § 42 der Mess- und Eichver-ordnung (MessEV). 2Über den Antrag auf Anerken-nung von Prüfstellen ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 3Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4Das Verfahren nach § 42 MessEV kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zuständig für den Vollzug der §§ 30 bis 32 MessEV. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Das Landesamt für Maß und Gewicht ist zu-ständig für die Erteilung der Befugnis von Instand-setzern gemäß den §§ 54 und 55 MessEV. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

20. Der bisherige Art. 12 wird Art. 18 und wie folgt ge-ändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „(BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geän-dert durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. Dezem-ber 2006 (BGBl I S. 2833, 2852),“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093),“ gestrichen.

21. Der bisherige Art. 13 wird Art. 19 und in Satz 1 wer-den die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit – EVTZ – (ABl EU Nr. L 210 S. 19)“ gestrichen.

22. Die bisherigen Art. 15 und 16 werden aufgehoben.

23. Der bisherige Art. 17 wird Art. 20 und in der Über-schrift werden die Wörter „ , Außer-Kraft-Treten“ ge-strichen.

24. Dem Art. 20 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 3

Schlussvorschriften“.

§ 11

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 673

In § 42 Abs. 2 Satz 1 der Zuständigkeitsverord-nung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 16. No-vember 2020 (BayMBl. Nr. 641) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 1a“ durch die Angabe „Art. 1“ ersetzt.

§ 12

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. 2Ab-weichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 36 Buchst. e am 15. Ja-nuar 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020674

2251-4-S

Gesetz zur Änderung des

Bayerischen Mediengesetzes

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 258 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 11 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. c werden nach dem Wort „Medien-unternehmen“ die Wörter „und Förderung von Gründern im Medienbereich“ eingefügt und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchst. d wird angefügt:

„d) Stärkung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Medienstandorts Bayern.“

2. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 wird die Angabe „14 Abs. 7“ durch die Angabe „14 Abs. 8 “ ersetzt.

b) In Nr. 9 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 11 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

3. In Art. 23 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Digitalisierung,“ die Wörter „insbesondere die Mög-lichkeit der Verbreitung über Medienplattformen,“ eingefügt.

4. In Art. 26 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 8“ ersetzt.

5. In Art. 29 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Art. 26 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 26 Abs. 4“ ersetzt.

6. In Art. 37 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 und 4“ ersetzt.

7. In Art. 39 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

8. Art. 40 wird aufgehoben.

9. Art. 41 wird Art. 40 und in Abs. 2 wie folgt geändert:

a) Die Nrn. 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Nr. 3 wird Nr. 1 und die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.

c) Nr. 4 wird Nr. 2.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus S ö d e r

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 675

230-1-W

Gesetz zur Änderung des

Bayerischen Landesplanungsgesetzes

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 263 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote 2 zur Überschrift wird gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Sätze 8 bis 11 aufgehoben.

b) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3. Vermeidung von Zersiedelung; Flächen-sparen:

1Eine Zersiedelung der Landschaft soll ver-mieden werden. 2Die Siedlungstätigkeit soll räumlich konzentriert und vorrangig auf vor-handene Siedlungen mit ausreichender Infra-struktur ausgerichtet werden. 3Der Freiraum soll erhalten werden; es soll ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Frei-raumverbundsystem geschaffen werden. 4Die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft und von Waldflächen soll so weit wie möglich vermieden werden. 5Bei der erst-maligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf eine Richtgröße von 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahr 2030 erreicht wird. 6Auch kommt dem Umstand, wofür und wie die betroffenen Flächen genutzt werden sollen, maßgeblich Bedeutung zu. 7Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß es bei der Inanspruch-nahme der Flächen zu einer Bodenversiege-

lung kommt und welche Maß nahmen für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen werden. 8Insbesondere sollen die Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maß-nahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhande-ner Verkehrsflächen ausgeschöpft werden. 9Geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme sollen unter-stützt werden.“

c) Die bisherigen Nrn. 3 bis 9 werden die Nrn. 4 bis 10.

4. In Art. 7 und Art. 13 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Lan-desplanung“ durch das Wort „Landesentwicklung“ ersetzt.

5. In Art. 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 4“ ersetzt.

6. In Art. 10 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „1. Juli des folgenden“ durch die Wörter „1. Januar des über-nächsten“ ersetzt.

7. In Art. 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG)“ und die Angabe „(§ 8 Abs. 7 Satz 2 ROG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG)“ ersetzt.

8. In Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Boden“ das Wort „Fläche, “ eingefügt.

9. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5 an-gefügt:

„4Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Äu-ßerungen ausgeschlossen, die nicht auf beson-deren privatrechtlichen Titeln beruhen. 5Eine ent-sprechende Information ist in die Hinweise nach Satz 3 aufzunehmen.“

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020676

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „von der zuständigen Landesplanungsbehörde“ durch die Wörter „vom zuständigen Regio-nalen Planungsverband“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „bis 5“ eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 14j“ durch die Angabe „§§ 60 und 61“ ersetzt.

10. In Art. 17 Satz 2 Nr. 3 und in Art. 18 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b wird jeweils das Wort „Anhörungsverfah-ren“ durch das Wort „Beteiligungsverfahren“ ersetzt.

11. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter „die Anhörung“ durch die Wörter „das Beteiligungsverfahren“ ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe „Bekanntgabe (Art. 18)“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regio-nalpläne ist unbeachtlich, wenn

1. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Entwi-ckelns des Regionalplans aus dem Landes-entwicklungsprogramm verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Landes-entwicklungsprogramm ergebende geord-nete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder

2. diese aus Festlegungen im Landesentwick-lungsprogramm entwickelt worden sind, die wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Veröffentlichung des Regionalplans für unwirksam erklärt werden.“

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Nr. 1“ eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

12. In Art. 24 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 1“ ersetzt.

13. Art. 32 wird wie folgt gefasst:

„Art. 32

Unterrichtung des Landtags

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag je-weils zur Mitte der Wahlperiode über wesentliche raumbedeutsame Entwicklungen im Freistaat Bayern.“

14. Vor Art. 35 werden folgende Art. 35 und 36 eingefügt:

„Art. 35

Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes

Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine An-wendung.

Art. 36

Übergangsbestimmungen

1Art. 23 Abs. 1 bis 4 sind auf Raumordnungsplä-ne entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage des vor dem in Art. 37 genannten Zeitpunkt gelten-den Rechts aufgestellt worden sind. 2Unbeschadet des Satzes 1 sind Fehler, die auf der Grundlage des Art. 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung unbeacht-lich sind oder durch Fristablauf unbeachtlich gewor-den sind, auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Raumordnungspläne unbeachtlich. 3In der 18. Wahlperiode ist der Bericht abweichend von Art. 32 im Jahr 2019 nach Maßgabe der zu Beginn dieser Wahlperiode geltenden Fassung dieses Gesetzes vorzulegen.“

15. Der bisherige Art. 35 wird Art. 37 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsre-gelungen“ gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-strichen.

c) Abs. 2 wird aufgehoben.

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 677

16. In Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe „§ 14b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 3“ ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus S ö d e r

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020678

Gesetz zur Änderung des

Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung des Bayerischen Berufsqualifikations-

feststellungsgesetzes

Das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsge-setz (BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 348 der Verord-nung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „42a, 42m, 42n“ durch die Angabe „42f, 42r, 42s“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „42m, 42n“ durch die Angabe „42r, 42s“ ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird aufgehoben.

bb) Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 1 und 2.

cc) Nr. 5 wird Nr. 3 und nach dem Wort „Rege-lungen,“ wird das Wort „oder“ eingefügt.

dd) Nr. 6 wird Nr. 4 und das Wort „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nr. 7 wird aufgehoben.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zustän-digen Stelle in Form von Kopien vorzulegen

oder elektronisch zu übermitteln.“

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Dolmetscher oder“ gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Überset-zungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.“

c) In Abs. 5 werden nach dem Wort „Frist“ die Wörter „Originale, beglaubigte Kopien oder“ eingefügt.

3. Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge-strichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

5. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,

1. die jeweilige Regierung für schulische Ab-schlüsse, soweit kein Fall nach Nr. 3 vorliegt,

2. die Technische Universität München für Gym-nastik- und Sportlehrerinnen und -lehrer im freien Beruf,

3. das Staatsministerium für Ernährung, Land-wirtschaft und Forsten für eine Berufsqua-lifikation auf der Grundlage des Berufs-bildungsgesetzes und des Bayerischen

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 679

Gesetzes über das Erziehungs- und Unter-richtswesen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für Staatlich geprüfte Forstingenieurinnen und Staatlich geprüfte Forstingenieure und Staatlich ge-prüfte Forstassessorinnen und Staatlich ge-prüfte Forstassessoren,

4. das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für eine nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitäts-gesetzes geregelten Berufsbildung,

5. die Industrie- und Handelskammer bei ei-ner Berufsbildung, die nach dem Berufsbil-dungsgesetz für den Bereich der nichthand-werklichen Gewerbeberufe geregelt ist,

6. die Handwerkskammer bei einer Berufsbil-dung in Berufen der Handwerksordnung,

7. die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Lan-destierärzte- oder die Landesapothekerkam-mer für die Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich oder

8. in sonstigen Fällen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.“

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

6. Dem Art. 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit sich die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Feststellung der Gleichwertigkeit beschränkt, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers einen ge-sonderten Bescheid über die Feststellung der Gleich-wertigkeit der Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.“

7. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wör-ter „dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglemen-tierten Berufs“ durch die Wörter „Anträgen nach Art. 9“ ersetzt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzule-gen oder elektronisch zu übermitteln. 2Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind Über-setzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nach-gereichten Unterlagen Übersetzungen in deut-scher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidig-ten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Überset-zungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.“

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vor-gelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-dern, innerhalb einer angemessenen Frist Origi-nale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2Bei Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zustän-dige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stel-le des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden. 3Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle daneben die Antragstellerin oder den Antragstel-ler auch auffordern, beglaubigte Kopien vorzu-legen. 4Eine Aufforderung nach Satz 3 hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2.“

8. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „und 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Regierung“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.

d) Abs. 6 wird aufgehoben.

e) Abs. 7 wird Abs. 6.

9. In Art. 13a Satz 1 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „oder führt die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedsstaat durch“ eingefügt.

10. Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020680

„Art. 14a

Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach

§ 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) 1Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags inner-halb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Ent-scheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. 2Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Auslän-derbehörde.

(2) 1Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. 3Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zu-ständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.

(3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 An-wendung findet.

(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle rich-tet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

(5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung.“

11. In Art. 15 Abs. 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

12. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Land-kreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts der Antragstellerin oder des Antragstel-lers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzule-genden Unterlagen,“.

bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Datum, Gegenstand und Art der Ent-scheidung, eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber, Beson-derheiten im Verfahren,“.

cc) In Nr. 4 werden die Wörter „des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22;

ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fas-sung“ gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3. Datensatznummer.“

c) Abs. 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in Art. 1 genannten Zweck erforder-lich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, und“.

§ 2

Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2020 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 6 wird aufgehoben.

2. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Art. 4 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 1“ ersetzt.

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 bis 6 werden aufgehoben.

b) Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 3 und 4.

4. In Art. 5 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Art. 4 Abs. 7 und 8“ durch die Angabe „Art. 4 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

5. In Art. 6 Abs. 3 wird die Angabe „Art. 4 Abs. 4 bis 8“ durch die Angabe „Art. 4 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

6. In Art. 18 Abs. 2 Nr. 10 werden die Wörter „Art. 4

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 681

Abs. 5 und 6 sowie“ durch die Wörter „Art. 11 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgeset-zes (BayBQFG) sowie Art. 31 Abs. 3 und“ ersetzt.

7. Nach Art. 30 wird folgender Siebter Teil eingefügt:

„Siebter Teil

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Art. 31

Abweichungen vom Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

(1) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als ent-sprechend anerkannten Berufsqualifikationsnach-weise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(2) 1Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Vor-aussetzungen

1. nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwer-tigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländi-schen Einrichtung nachweisen kann,

2. nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich des Abs. 3

a) über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-nung zu erhalten, oder

b) denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamt-dauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befä-higungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

2Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgän-ge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. 3Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbil-dungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(3) 1Unterscheidet sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, können wesentliche Abweichungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen höchstens drei-jährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungs-prüfung ausgeglichen werden. 2Entspricht der Ausbil-dungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antrag-stellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. 3In den Fällen von Art. 10 Buchst. c und Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. 4Im Übrigen besteht das Wahlrecht nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG. 5Die Architek-tenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerken-nung der Berufsqualifikation.

(4) Für die Berufsbezeichnung Stadtplanerin und Stadtplaner gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.“

§ 3

Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Art. 33 Abs. 5a des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Fe-bruar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

2. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020682

§ 4

Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 35 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „und Art. 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 3“ und die Wörter „Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 3“ ersetzt.

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus S ö d e r

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 683

91-1-B, 9210-1-I/B, 2032-1-1-F

Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die

Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung

vom 23. Dezember 2020

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die An-gabe „Abs.“ und das Wort „Bundesfernstraßen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt.

5. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das

Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die An-gabe „Abs.“ ersetzt.

7. Art. 18b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 werden das Wort „Absätze“ und das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort „Absätzen“ durch die An-gabe „Abs.“ ersetzt.

8. In Art. 22a Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

9. Art. 27b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 und 6 wird jeweils das Wort „Ab-satz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort „Absätzen“ durch die An-gabe „Abs.“ ersetzt.

10. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird das Wort „Absätzen“ durch die An-gabe „Abs.“ ersetzt.

11. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die An-gabe „Abs.“ ersetzt.

c) In Abs. 6 wird das Wort „Absätzen“ durch die

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020684

Angabe „Abs.“ ersetzt.

12. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die An-gabe „Abs.“ ersetzt.

13. Art. 51 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesund-heit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsver-ordnung verpflichten,

a) die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,

b) soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite

bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.“

14. Art. 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

15. In Art. 58 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr.“ ersetzt.

16. Art. 62a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Straßenbaubehörden sind für die Bundes straßen

a) die Staatlichen Bauämter,

b) die Gemeinden, soweit sie Träger der Stra-ßen baulast sind.“

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Straßen-

aufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen“ gestrichen.

17. Es werden ersetzt:

a) In Art. 9 Abs. 3 Satz 1, Art. 17 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 3, Art. 18 Abs. 5, Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1, Art. 27a Abs. 2, Art. 59 Abs. 4 Satz 1, 4, Art. 60 Abs. 3, Art. 62 Abs. 3 Satz 2, Art. 67 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“.

b) In Art. 24 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 1, Art. 33a Abs. 3, Art. 36 Abs. 3 jeweils das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“.

§ 2

Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im

Verkehrswesen

Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 1 Abs. 365 der Verord-nung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Wörter „ ; für die Bundes-autobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt“ gestrichen.

b) In Nr. 3 wird nach den Wörtern „(höhere Straßen-verkehrsbehörden)“ folgender Halbsatz 2 ein-gefügt:

„ ; soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, nimmt die Regierung von Oberfranken für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeich-neten Autobahnen in der Baulast des Bundes die Aufgaben der unteren und höheren Straßenver-kehrsbehörde wahr, soweit es sich um einen au-tobahnbezogenen Verkehr handelt“.

2. Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b) In Nr. 6 werden die Wörter „(Zeichen 290 und

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 685

292 der StVO)“ gestrichen.

3. In Art. 4 Abs. 1 werden die Wörter „die Autobahndi-rektionen“ durch die Wörter „die Bundesverwaltung“ ersetzt.

4. In Art. 9 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die An-gabe „Abs.“ ersetzt.

5. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „BGBl“ durch die An-gabe „BGBl.“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 4 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ er-setzt.

c) In Abs. 3 und 4 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

6. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „BGBl“ durch die Angabe „BGBl.“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

7. Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, in den Fällen der Nrn. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucher-schutz die für den Vollzug der folgenden Vorschriften zuständigen Stellen zu bestimmen, soweit Bundes-recht nichts anderes vorschreibt:

1. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-nehmen im Personenverkehr,

2. Gesetz über den Bau und den Betrieb von Ver-suchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr,

3. Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

4. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,

5. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),

6. Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,

7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

8. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmal-spurbahnen,

9. Eisenbahn-Signalordnung 1959,

10. Magnetschwebebahnplanungsgesetz,

11. Schienenlärmschutzgesetz.“

8. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-strichen.

§ 3

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der „Besoldungsgruppe B 3“ wird die Zeile „Präsi-dent, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern“ gestrichen.

2. In der „Besoldungsgruppe B 4“ wird die Zeile „Präsi-dent, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern“ gestrichen.

3. In der „Besoldungsgruppe B 3 kw“ wird vor der Zeile „Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion“ die Zeile „Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern“ eingefügt.

4. In der „Besoldungsgruppe B 4 kw“ wird vor der Zeile „Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ die Zeile „Präsident, Prä-sidentin der Autobahndirektion Nordbayern“ eingefügt.

§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020686

München, den 23. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus S ö d e r

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 687

200-25-1-B, 9210-2-I/B, 103-2-V

Verordnung zur Änderung der

Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen und weiterer Rechtsvorschriften

vom 22. Dezember 2020

Auf Grund

– des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zuständigkeits-gesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geän-dert worden ist,

– des § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn-gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezem-ber 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen

Die Organisationsverordnung Bau- und Wohnungs-wesen (OrgBauWoV) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 626, BayRS 200-25-1-B), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2019 (GVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Als zentrale Landesbehörde ist die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern er-richtet. 2Der Amtsbezirk der Landesbaudirektion Bayern umfasst alle Regierungsbezirke.“

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

c) Abs. 4 wird Abs. 3.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch

die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge-strichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

4. Anlage 1 wird aufgehoben.

5. Anlage 2 wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1 Staatliches Bauamt Freising,Amtssitz Freising

1.1 Hochbau, Straßen-bau

Landkreise Dachau, Erding, Freising,Fürstenfeldbruck, München

1.2 Hochbau Liegenschaften– des Staatlichen Bau-amts Freising in derLandeshauptstadt München – der Technischen Universität München in den Landkreisen Freising und Dachau– der Universität der Bundeswehr München

1.3 Straßen-bau

Landeshauptstadt München”.

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3 Staatliches Bauamt München 1,Amtssitz München

Hochbau

Landeshauptstadt München

Liegenschaften– der Staatsbibliothek– der Bundespolizei– des Deutschen Wetterdienstes im Landkreis München”.

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020688

c) Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

„16 Staatliches Bauamt Nürnberg,Amtssitz Nürnberg

16.1 Hochbau Liegenschaften– des Einzelplans 03 (nur Übergangswohn-heime für Zuwanderer sowie Aufnahmeein-richtungen und Ge-meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber)– des Einzelplans 06 (ohne Schlösserver-waltung und Ver-messungsver waltung)– des Einzelplans 10– des Staatlichen Bauamts Nürnberg– des Bundes (im Rahmen der Organleihe) in den Städten Erlangen, Fürth, Nürnberg, Schwabach und in den Landkreisen Erlangen- Höchstadt, Fürth, Nürnberger Land, Roth

Liegenschaften der US-Streitkräfte und der NATO in der Stadt Ansbach und in den Landkreisen Ansbach, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Weißen-burg-Gunzenhausen

16.2 Straßen-bau

Städte Erlangen, Fürth, Nürnberg, Schwabach, Landkreise Erlangen- Höchstadt, Fürth, Nürnberger Land, Roth“.

§ 2

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im

Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrs-wesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. November 2019 (GVBl. S. 634) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach der Anga-be „(AEG)“ die Wörter „vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b) Nr. 1 wird aufgehoben.

c) Nr. 2 wird Nr. 1 und die Angabe „§ 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 AEG“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 1b Satz 2 AEG“ ersetzt.

d) Die Nrn. 3 bis 7 werden die Nrn. 2 bis 6.

e) Nr. 8 wird aufgehoben.

f) Nr. 9 wird Nr. 7.

g) Nr. 10 wird Nr. 8 und die Angabe „AEG“ wird durch die Wörter „Allgemeines Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), in der je-weils geltenden Fassung“ ersetzt.

h) Nr. 11 wird Nr. 9 und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“ wird durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.

i) Die Nrn. 12 bis 14 werden die Nrn. 10 bis 12.

2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nr. 4 wird das Wort „und“ angefügt.

b) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5. zuständige Behörde im Sinn des Schienen-lärmschutzgesetzes“.

§ 3

Änderung der Delegationsverordnung

§ 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Janu-ar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 4 wird nach der Angabe „(PBefG)“ ein Komma eingefügt.

2. Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 und 6 ein-gefügt:

„5. § 26 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 689

1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795),

6. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) für den Bereich der staatlichen Aufga-ben des Bau- und Wohnungswesens“.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus S ö d e r

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020690

2015-1-1-V

Verordnung zur Änderung der

Zuständigkeitsverordnung

vom 22. Dezember 2020

Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeits-gesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. November 2020 (BayMBl. Nr. 641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

㤠8b

eID-Karte-Gesetz

(1) 1eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. 2Sie werden im übertra-genen Wirkungskreis tätig.

(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige

Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.“

2. Es werden ersetzt:

a) in § 15 Abs. 1 Nr. 3 und § 69 Abs. 1 Satz 1 jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und

b) in § 11 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 2, § 88 Abs. 2 Nr. 5, § 89 Nr. 9 Buchst. d, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 96 jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus S ö d e r

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 691

2170-5-1-G

Verordnung zur Änderung der

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

vom 22. Dezember 2020

Es verordnen

– die Bayerische Staatsregierung auf Grund

– des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 des Pflege- und Wohn-qualitätsgesetzes (PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-G), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) ge ändert worden ist,

– das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Grund

– des Art. 25 Abs. 2 PfleWoqG, und

– des Art. 34 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesund-heits- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist,

im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Wohnqua-litätsgesetzes“ die Wörter „und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde“ eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. In § 1 Abs. 1 und in § 11 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „97“ durch die Angabe „91“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Fachkraft gemäß § 16 Abs. 1 zu sein oder ein Studium abgeschlossen zu haben, welches gemäß § 57 Abs. 3 gleichgestellt ist,“.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eine Qualifikation zur Leitung einer sta-tionären Einrichtung gemäß §§ 70 bis 73 oder gemäß den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fas-sung erlangt zu haben, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die von der Einrichtungsleitung zu lei-tende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Wohnplätze hat, und“.

b) In Abs. 2 werden die Wörter „im Bereich stationä-rer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinn der nach § 16 Abs. 2 erlassenen allge-meinen Verwaltungsvorschrift“ durch die Angabe „gemäß § 16 Abs. 1“ ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „und“ am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. an einer Weiterbildungsmaßnahme ge-mäß den §§ 74 bis 77 oder einer Weiter-bildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, erfolgreich teilge-nommen hat.“

5. In § 32 Satz 3 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.

6. In § 44 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

7. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020692

Angabe „Nr.“ ersetzt.

8. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung lei-tende Person

1. gegenüber der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörde eidesstattlich ver-sichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrich-tungen der Pflege und für ältere Men-schen geleitet hat,

a) ohne dass gegen sie eine Geld-buße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt ge-ändert durch Art. 3 Satz 2 des Ge-setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), verhängt wurde, und

b) ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Einrichtungsleitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrich-tung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 Pfle-WoqG oder des § 21 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) er-lassen wurde,

oder

2. eine Weiterbildungsmaßnahme ge-mäß den §§ 70 bis 73 bereits begon-nen hat und keine Befreiung gemäß Abs. 1 vorliegt.“

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu

befristen.“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Angabe „der § 15“ durch die Angabe „des § 15“ ersetzt.

9. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53

Regelungsbereich

(1) Die Regelungsbereiche der Teile 6, 7 und 8 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.

(2) Die Teile 6 und 7 umfassen die Weiterbildun-gen zur

1. Einrichtungsleitung,

2. Pflegedienstleitung,

3. Praxisanleitung und

4. Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.“

10. § 54 wird aufgehoben.

11. § 55 wird § 54 und Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 88 bis 92“ durch die Angabe „§§ 82 bis 87“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Die Hospitation nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden.“

12. § 56 wird § 55 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , sofern die Inhalte gleichwertig sind.“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort „Weiterbildungseinrich-tung“ durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1“ ersetzt.

13. § 57 wird § 56 und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Page 33: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 693

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Nrn. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“ er-setzt und werden die Wörter „für ihre jewei-ligen Weiterbildungsstandorte“ gestrichen.

bb) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und“.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„3Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsver-fahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die Entschei-dung vier Monate beträgt.“

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

c) Abs. 4 wird Abs. 3 und das Wort „Bundesland“ wird durch das Wort „Land“ ersetzt.

d) Abs. 5 wird Abs. 4.

14. § 58 wird § 57 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Weiterbildun-gen“ durch das Wort „Qualifikationen“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Inkrafttre-ten dieser Verordnung“ durch die Wörter „dem 1. September 2011“ ersetzt.

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festge-stellt hat. 2Voraussetzung ist, dass der Studien-gang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befä-higt.“

15. § 59 wird § 58.

16. § 60 wird § 59 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der in der jeweiligen Weiterbildung regel-mäßig unterrichten; ein Ersatz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungs-einrichtung kooperiert, ist möglich.“

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

„4Die Zusammensetzung des Prüfungsaus-schusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.“

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die zuständige Behörde kann eine Ver-tretung zu den Prüfungen entsenden. 2Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt.“

c) In Abs. 3 werden die Wörter „und bestimmt einen Stellvertreter“ gestrichen.

d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei seiner“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit Stimmen-mehrheit“ durch das Wort „einstimmig“ er-setzt.

17. § 61 wird § 60 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Projektbe-richts“ die Wörter „im Umfang von mindes-tens zehn Seiten“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungs-nachweis“ die Wörter „durch die Weiterbil-dungseinrichtung“ eingefügt.

18. § 62 wird § 61 und in Nr. 1 wird die Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.

19. § 63 wird § 62 und in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 wird jeweils die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 60“ ersetzt.

20. § 64 wird § 63 und wie folgt gefasst:

㤠63

Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich

Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkomm-nissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32

Page 34: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020694

bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung ent-sprechend.“

21. § 65 wird aufgehoben.

22. Die §§ 66 und 67 werden die §§ 64 und 65.

23. § 68 wird § 66 und Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. 2Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prü-fenden Person zu stellen. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 55 entsprechend.“

24. § 69 wird aufgehoben.

25. § 70 wird § 67.

26. § 71 wird § 68 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „§ 81“ durch die Anga-be „§ 77“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer er-halten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleis-tungen sowie über die nach § 55 angerechneten Qualifikationen.“

27. § 72 wird § 69 und Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

‚(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbil-dung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Wei-terbildungsbezeichnung zu führen:

1. Im Fall der Einrichtungsleitung nach Teil 7 Ab-schnitt 1 „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,

2. im Fall der Pflegedienstleitung nach Teil 7 Ab-schnitt 2 „Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,

3. im Fall der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung nach Teil 7 Abschnitt 3 „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ für Fachkräfte im Bereich der Pflege, „Fachkraft für Gerontopsy-chiatrische Betreuung“ für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung je-weils im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift,

4. im Fall der Praxisanleitung nach Teil 7 Abschnitt 4 „Praxisanleitung“.‘

28. § 73 wird § 70 und wie folgt gefasst:

㤠70

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrich-tung vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erwor-bene Führungs- und Organisationswissen situations-gerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hin-sicht angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaft-lichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen.“

29. § 74 wird § 71 und wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die An-forderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Wei-terbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.“

30. § 75 wird § 72 und in Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 74“ durch die Angabe „§ 71 Satz 1“ ersetzt.

31. § 76 wird § 73.

32. § 77 wird aufgehoben.

33. § 78 wird § 74 und wie folgt gefasst:

㤠74

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflege-wissenschaft vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen,

Page 35: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 695

erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungs-praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderun-gen angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaft-lichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen.“

34. § 79 wird § 75 und wie folgt gefasst:

㤠75

Zugangsvoraussetzung

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat.“

35. Die §§ 80 und 81 werden die §§ 76 und 77.

36. § 82 wird aufgehoben.

37. § 83 wird § 78 und wie folgt gefasst:

㤠78

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende Wissen für die Arbeit mit gerontopsy-chiatrisch erkrankten Menschen vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situa-tionsgerecht in der Praxis anzuwenden, sich fach-gebietsübergreifend zu vernetzen und in fachlicher Hinsicht Koordinierungsaufgaben zu übernehmen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und zu be-rücksichtigen. 3Die Weiterbildung hat zum Ziel, die er-forderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen zu vermitteln.“

38. § 84 wird § 79 und wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anfor-derungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiter-

bildung zulassen, wenn für diese Personen ver-gleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.“

39. § 85 wird § 80 und in Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.

40. § 86 wird § 81.

41. § 87 wird aufgehoben.

42. § 88 wird § 82 und wie folgt gefasst:

㤠82

Qualifikationsziele

1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogische Wissen für die pädagogische, methodische und didaktische Befähi-gung zur Anleitungssituation vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden, an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungs-prozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wech-selwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesell-schaftlichen, ökonomischen, ökologischen und poli-tischen Einflussfaktoren zu verstehen. 3Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln.“

43. § 89 wird § 83 und wie folgt gefasst:

㤠83

Zugangsvoraussetzung

1An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer

1. die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeich-nung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG oder nach § 3 HebG inne hat und

2. mindestens eine einjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld aufweist.

2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderun-gen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zu-lassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qua-lifikationen nachgewiesen werden können.“

44. § 90 wird § 84 und in Abs. 1 werden die Wörter „einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf und eine

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020696

abgeschlossene Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege oder“ gestrichen.

45. § 91 wird § 85 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon

1. 252 Stunden Unterricht,

2. eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und

3. 32 Stunden für die Durchführung eines Praxis-projekts mit Erstellung eines Projektberichts.“

46. Nach § 85 werden die folgenden §§ 86 und 87 ein-gefügt:

㤠86

Prüfungsformen und Leistungsnachweise

(1) 1Abweichend von § 60 Abs. 2 ist eine Fall-bearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. 2Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.

(2) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitun-gen werden über § 60 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form

1. einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,

2. einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindes-tens 30 Minuten oder

3. eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.

2Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.

(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.

§ 87

Durchführung der Prüfungen

1§ 62 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam

mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbei-tungen beauftragt. 2Ein Protokoll über die Prüfungsin-halte ist ferner bei einem Referat gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen.“

47. § 92 wird aufgehoben.

48. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Teil 8

Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung“.

49. § 93 wird § 88 und in Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§§ 60 bis 70“ durch die Angabe „§§ 59 bis 67“ ersetzt.

50. § 94 wird § 89 und in Abs. 3 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 60 bis 70“ durch die Angabe „§§ 59 bis 67“ ersetzt.

51. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.

52. § 96 wird § 90 und wie folgt gefasst:

㤠90

Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinn der §§ 53 bis 89 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR.“

53. § 97 wird § 91 und wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Ein-richtung der Pflege und für ältere Menschen tä-tig waren, gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt.“

b) Die folgenden Abs. 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkraftreten dieser Verordnung für die Weiterbil-dung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienst-leitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 697

Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deut-schen Krankenhausgesellschaft für die Weiter-bildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.

(7) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanlei-tung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft aner-kannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 als erfüllt.“

54. § 98 wird § 92.

55. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 22. Dezember 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus S ö d e r

Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie H u m l , Staatsministerin

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020698

Anhang zu § 1 Nr. 55

Anlage 4

Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung*

Modul 1: In der Praxisanleitung auf ethischer sowie pflege- und bezugswissenschaftlicher Basis handeln (66 Unterrichtsstunden) Themenbereiche StundenKompetenzen: Praxisanleitungen

– formulieren und reflektieren die eigene ethische Orientierung – treffen begründete und reflektierte Entscheidungen in der Pflege- und Anleitungspraxis unter

Abwägung ethischer Prinzipien und Leitlinien – übernehmen Verantwortung für die Rahmenbedingungen des ethisch-moralischen Handelns – beachten im Lehr-Lernprozess die ethisch-moralischen Prinzipien des Pflegehandelns – analysieren Pflege im Spannungsfeld zwischen Ethik und Ökonomie – gestalten Pflege in der Praxis personenzentriert, evidenzbasiert und kritisch konstruktiv – recherchieren, verstehen, beurteilen wissenschaftliche Literatur und transformieren die Erkennt-

nisse in die Anleitungspraxis – gestalten Pflegeprozesse und insbesondere der Pflege vorbehaltene Tätigkeiten konstruktiv und

für Auszubildende nachvollziehbar – beachten Systemzusammenhänge und engagieren sich eigen- oder mitverantwortlich auf Basis

ihrer Werte für die Belange der Pflege- und Anleitungspraxis – handeln und anleiten unter ökonomischen und wissenschaftlichen Aspekten in der Pflege

Inhalte:• Ethik

◦ Fragestellungen im Praxisfeld ◦ ethische Entscheidungsfindungsmodelle

• Pflegewissenschaft sowie Bezugswissenschaften ◦ evidenzbasierte Praxis ◦ Expertenstandards/Leitlinien ◦ hermeneutisches Fallverstehen

• vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege

66

*Bei Durchführung der Weiterbildung für Hebammen erfolgt die Vermittlung der Kompetenzen auf hebammenwissenschaftlicher und bezugs-wissenschaftlicher Basis und in Bezug zur Anleitungssituation und pädagogischen Haltung im Hebammenwesen.

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 699

Modul 2: Lernen (40 Unterrichtsstunden) Themenbereiche StundenKompetenzen: Praxisanleitungen

– erkennen den eigenen Lernbedarf und halten ihr Wissen zu relevanten Themen auf dem aktuellen Stand

– entwickeln bei sich selbst, sowie bei Auszubildenden die Lern- und Leistungsmotivation sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion

– organisieren und steuern ihr eigenes Lernen für formale und nicht-formale Bildungswege – stellen ihren Wissenszuwachs über geeignete Methoden dar – beteiligen sich an pädagogischen Diskussionen – setzen bei der methodisch/didaktischen Vorgehensweise lerntheoretische Erkenntnisse

handlungsleitend ein – fördern bei Auszubildenden eigenverantwortliches und kooperatives Lernen – unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden – beraten Auszubildende zu pädagogischen und psychosozialen Fragestellungen

Inhalte: • selbstorganisiertes Lernen/selbstgesteuertes Lernen

◦ Lerntypen ◦ Lernstrategien (Vorschlag: Auswahl geeigneter Lernstrategien oder Lerntaktiken) ◦ Lernbiografie

• erfahrungsbasiertes Lernen (zur Reflexion anleiten)• Lerntheorien (Behaviorismus (Klassische/operante Konditionierung), Kognitivismus,

Konstruktivismus)• Lernberatung/Lerncoaching • Ausbildung von beruflicher Handlungskompetenz• Selbst- und Zeitmanagement• Bedeutung Lebenslanges Lernen

40

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020700

Modul 3: Professionelle Identität entwickeln (42 Unterrichtsstunden) Themenbereiche StundenKompetenzen: Praxisanleitungen

– setzen sich mit der Bedeutung der pädagogischen Führungsrolle auseinander und integrieren sie in den Alltag

– nehmen die besondere pädagogische Freiheit und Verantwortung in ihrer Rolle an – reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster und lassen die Erkenntnisse in ihre Rolle

und Beziehungsgestaltung einfließen – bauen in der beruflichen Praxis Beziehungen durch wechselseitige Interaktion unabhängig von

kulturellem oder sozialem Hintergrund auf, halten sie aufrecht und beenden sie – gehen mit divergierenden Sichtweisen oder Zielen, oder schwer nachvollziehbarem Verhalten

wertschätzend, respektvoll und empathisch um – beachten Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit und des eigenen Kompetenzbereiches – setzen Strategien zum Erhalt der eigenen Ressourcen und zur Reduktion von Belastungen ein – nehmen ihre spezifische Aufgabenstellung im Gesamtgefüge der Aus- und Weiterbildung wahr – unterscheiden die pädagogischen Settings Praxisbegleitung und Praxisanleitung

Inhalte: • Profession und Professionalisierung

◦ berufliche Sozialisation ◦ pädagogisches Selbstverständnis ◦ pflegepädagogische Haltung

• Rollen ◦ Rollentheorie ◦ soziale Rolle ◦ Rollen im pflegerischen Kontext ◦ Lehrerrolle – Wissensvermittler/Lernbegleiter ◦ Kompetenzbereich

• ausbildungsrelevante Gesetze ◦ Jugendschutz ◦ Arbeitszeitgesetz ◦ Delegation/Substitution ◦ Haftungsrecht

• Kommunikation und Interaktion in Anleitungsprozessen der Pflege ◦ Beziehungsgestaltung ◦ Prinzipien der gewaltfreien Kommunikation ◦ Integration von Auszubildenden in das Team ◦ Nähe und Distanz in Lehr-Lernprozessen ◦ Umgang mit Störungen

• Diversität ◦ Intergenerations-Situationen ◦ interkulturelle Kompetenz

• Reflexion (Selbstreflexion)

42

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 701

Modul 4: Lehr-Lernprozesse in der Praxisanleitung gestalten (64 Unterrichtsstunden)Themenbereiche StundenKompetenzen: Praxisanleitungen

– gestalten und begleiten Lehr-Lernprozesse im jeweiligen Praxisfeld – planen Anleitungen unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen sowie der

Lernbiographie – vereinbaren Lernziele mit dem Auszubildenden – planen Anleitungen unter Auswahl geeigneter Methoden – setzen gezielte Anleitungen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen theoriegeleitet um – evaluieren eigene Anleitungen und nutzen Erkenntnisse zur weiteren Optimierung – richten ihr Handeln auf den rechtlichen Grundlagen der Pflege- und Anleitungspraxis aus – weisen Praxisanleitungen in geeigneter Form schriftlich nach – reflektieren eigene Kompetenzen und die Gestaltung ihrer Anleitungen kontinuierlich – beraten kollegial; optimieren und entwickeln sich hinsichtlich ihrer pädagogischen

Kompetenzen weiter – fördern den Theorie-Praxis-Dialog – engagieren sich in einrichtungsinternen wie auch in lernortübergreifenden Entwicklungen

und Kooperationen

Inhalte: • allgemein- und fachdidaktische Modelle

◦ Lernzielformulierung/Lernzieltaxonomie/Kompetenzformulierung• Praxisanleitung

◦ Anleitung und Methoden• Methoden selbstreflexiven Lernens • Medienkompetenz• Beratung und Kooperation

◦ Dritter Lernort in Kooperation mit der Schule–Skills lab ◦ Simulation und Demonstration ◦ Lernortkooperation

• Aus- und Weiterbildungsrelevante Gesetze ◦ hier: Aufgaben, Umfang und Gestaltung der Praxisanleitung

48

Hospitation bei ausgebildeter Praxisanleitung 16

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020702

Modul 5: Formative und summative Bewertungen sowie praktische Prüfungen gestalten (40 Unterrichtsstunden) Themenbereiche StundenKompetenzen: Praxisanleitungen

– konzipieren Lern- und Prüfungsaufgaben in der praktischen Ausbildung kompetenzorientiert und adressatengerecht

– beurteilen Lernleistungen auf Basis angemessenerer Instrumente/Bezugsnormen transparent – kommunizieren Lernergebnisse mit Auszubildenden konstruktiv, fördernd und wertschätzend – dokumentieren Lernergebnisse und Prüfungsleistungen nachvollziehbar und rechtssicher

Inhalte: • kompetenzorientierte Lernaufgaben und Prüfungen• Prüfungsrecht

◦ Aus- und Weiterbildungsrelevante Gesetze ◦ Ablauf von Prüfungen in der Praxis

• objektivierte Leistungserfassung ◦ Verhalten als Prüfer (verbal, nonverbal) ◦ Operationalisierung von Lehr- und Lernzielen und deren Bewertung ◦ Bewertungskriterien und deren Protokollierung ◦ Notengebung und Notenkommunikation ◦ Subjektivität/Objektivität der Benotung

• Selbst- und Fremdreflexion • Bildungsqualität

40

Modul 6: Ausbildungsprojekte in der Praxis planen und durchführen (48 Unterrichtsstunden) Themenbereiche StundenKompetenzen: Praxisanleitungen

– identifizieren und greifen Veränderungsbedarfe in der praktischen Ausbildung mit Blick auf die Ausbildungsqualität auf

– initiieren, steuern und evaluieren Praxisprojekte in ihrer Organisation mit dem Ziel, damit Veränderungsprozesse zu gestalten

– planen auf Basis ausgewählter Methoden und Instrumente ein relevantes Praxisprojekt und führen es durch

– evaluieren das Projekt mittels Selbst- und Fremdeinschätzung – stellen die Ergebnisse ihres Projektes öffentlich vor und führen eine Verbreitung ihrer Ideen

und Erkenntnisse durch – dokumentieren das von ihnen verantwortete Projekt – tragen zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Praxisanleitung bei

Davon entfallen 16 Unterrichtsstunden auf die Einführung in das Projektmanagement und 32 Unterrichtsstunden auf die Durchführung des Projekts und den Projektbericht.

Inhalte:• Ausbildungsprojekte• Projektmanagement

◦ klären von Projektauftrag und der erforderlichen Ressourcen ◦ Planung, Durchführung und Evaluation des Projekts ◦ Dokumentation des Projekts in einem Projektbericht ◦ Qualitätssicherung im Projekt

48

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 703

2023-9-I

Verordnung zur Änderung der

Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte

vom 25. November 2020

Auf Grund

– des Art. 72 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist,

– des Art. 66 Abs. 5 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, und

– des Art. 64 Abs. 5 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bay-erischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte vom 16. August 1995 (GVBl. S. 812, BayRS 2023-9-I), die durch § 3 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach den Wörtern „kommu-nale Rechtsgeschäfte“ die Angabe „– KommKredV“ eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Genehmigungsfreiheit bei Stundung“.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3. In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Genehmigungsfreiheit bei Leasingverträgen“.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Genehmigungsfreiheit bei Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus

verwandten Rechtsgeschäften“.

b) In Nr. 1 wird das Wort „Nummern“ durch die Angabe „Nrn.“ ersetzt.

c) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks Grundpfandrechte im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung bestellt werden oder wenn ein mit einem Grundpfandrecht be-lastetes Grundstück erworben wird; dies gilt auch, wenn Grundpfandrechte in Ausübung einer Vollmacht bestellt werden, die im Zu-sammenhang mit dem Erwerb oder der Ver-äußerung eines Grundstücks zur Bestellung von Grundpfandrechten im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung erteilt worden ist; Teilsätze 1 und 2 gelten im Falle des Er-werbs eines Grundstücks entsprechend für die Begründung der persönlichen Schuld zu einem solchen Grundpfandrecht.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schriftliche Feststellung“.

b) Der Wortlaut wird Satz 1.

c) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Wird eine Vollmacht für ein genehmigungsfrei-es Rechtsgeschäft erteilt, ist es ausreichend, wenn die schriftliche Feststellung über die Erteilung der Vollmacht zu den Verhandlungen genommen wird.“

Page 44: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020704

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c) Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 25. November 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Page 45: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 705

Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftragsverwaltung

vom 30. November 2020

Auf Grund

– des Art. 62a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Stra-ßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) ver-öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist,

– des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Beamten-gesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Geset-zes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,

– des Art. 7, des Art. 9 Abs. 2 und des Art. 12 Abs. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Ver-kehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 365 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

– des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015) geändert wor-den ist, und § 2 Nr. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Ja-nuar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist,

– des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Ge-setzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnen das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bayerische Staats-ministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einverneh-men mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie,

Arbeit und Soziales:

§ 1

Änderung StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

§ 1 Abs. 1 der StMB Zuständigkeitsverordnung Be-amtenrecht (ZustV-BM) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 544, BayRS 2030-3-2-1-I/B) wird wie folgt geändert:

1. Nr. 2 wird aufgehoben.

2. Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.

§ 2

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im

Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrs-wesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. November 2019 (GVBl. S. 634) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. b werden die Wörter „von den Verboten, auf Autobahnen, die nicht Bundesautobahnen sind,“ durch die Wörter „von den Verboten, auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen,“ ersetzt.

Page 46: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020706

bbb) In den Buchst. f und g werden jeweils die Wörter „soweit nicht die Autobahn-direktionen zuständig sind“ durch die Wörter „soweit nicht die Bundesver-waltung zuständig ist“ ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch fol-genden Halbsatz 2 ersetzt:

„ ; § 44a Abs. 2 StVO bleibt unberührt.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken“.

b) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

„Die Regierung von Oberfranken ist, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, sachlich zu-ständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 ge-kennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes“.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 47 StVO bleibt unberührt.“

5. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

6. Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„3. Abschnitt

Zuständigkeiten im Vollzug des Fernstraßengesetzes (FStrG)“.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde

Übertragen werden die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde

1. nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4 und § 9a Abs. 5 FStrG auf die Regierungen,

2. nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG auf die Rechtsauf-sichtsbehörden der Gemeinden,

3. nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG für die Bundes-straßen

a) auf die Regierungen, wenn ein Verfahren nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird,

b) auf die Staatlichen Bauämter, wenn nach § 9 Abs. 5 FStrG bauliche Anlagen keiner Bau-genehmigung, keiner Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und keiner sonstigen Geneh-migung bedürfen,

c) im Übrigen auf die unteren Bauaufsichtsbe-hörden im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO, die im Einver-nehmen mit den Staatlichen Bauämtern ent-scheiden,

4. nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung und zur Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plange-nehmigung auf die Regierungen.“

8. Der bisherige 3. Abschnitt des Ersten Teils wird der 4. Abschnitt des Ersten Teils.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „die Unterwei-sungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe“ durch die Wörter „die Schulungen in Erster Hilfe“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

10. Der bisherige 4. Abschnitt des Ersten Teils wird der 5. Abschnitt des Ersten Teils.

11. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.

12. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Staatliche Bauamt Passau ist anzuhö-rende Behörde nach § 70 Abs. 2 StVZO.“

13. Der bisherige 5. Abschnitt des Ersten Teils wird der 6. Abschnitt des Ersten Teils.

14. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe 㤠16 Abs. 1 Satz 2

Page 47: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 707

FahrlG“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG“ ersetzt.

b) Nr. 2 wird aufgehoben.

c) Nr. 3 wird Nr. 2 und die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ wird durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 2 FahrlG“ ersetzt.

d) Nr. 4 wird Nr. 3.

15. Der bisherige 6. Abschnitt des Ersten Teils wird der 7. Abschnitt des Ersten Teils.

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

17. In § 28 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

§ 3

Änderung der Verordnung zur Umsetzung des

Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der

Handwerksordnung

§ 6 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbil-dungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsge-setzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579, BayRS 800-21-21-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 351 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Nr. 1 werden die Wörter „ , die Autobahndirektionen für die Berufsbildung in ihrem Bereich“ gestrichen.

2. In Nr. 2 werden die Wörter „Autobahndirektion Nord-bayern“ durch die Wörter „Landesbaudirektion Bayern“ ersetzt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Ver-ordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstra-ßengesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-2-2-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Okto-ber 2009 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 30. November 2020

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Kerstin S c h r e y e r , Staatsministerin

Page 48: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020708

2038-3-4-7-6-K/I

Verordnung zur Änderung der

Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an

beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen

vom 10. Dezember 2020

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leis-tungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBI. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayeri-schen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschu-len (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl. S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift des Abschnitts Va wird folgen-der § 30a eingefügt:

㤠30a

Lehrversuch an beruflichen Schulen

1Sofern in der Zeit vom 11. Januar bis 12. Februar 2021 kein Präsenzunterricht an der Schule, an der

der Lehrversuch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 durchge-führt wird, stattfindet, kann der Lehrversuch gemäß § 6 Abs. 2 an einer anderen Schule durchgeführt werden. 2Sofern der Lehrversuch nicht im Präsenz-unterricht abgehalten werden kann, wird er durch ein Prüfungsgespräch, bei weiterreichenden Kontaktbe-schränkungen mittels Videokonferenz, über einen vorbereiteten Lehrversuch ersetzt. 3§ 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt in diesem Fall entsprechend.“

2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 10. Dezember 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael P i a z o l o , Staatsminister

Page 49: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 709

2129-4-3-U

Verordnung zur Änderung der

Unterstützungsfonds-Verordnung

vom 16. Dezember 2020

Auf Grund des Art. 13a Abs. 5 des Bayerischen Bo-denschutzgesetzes (BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 640) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) vom 5. Mai 2006 (GVBl. S. 227, BayRS 2129-4-3-U), die zuletzt durch § 1 Abs. 153 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „2016“ gestrichen und werden nach dem Wort „Jahr“ die Wörter „ , für die Jahre 2021 bis 2025 auf je eine Million Euro pro Jahr“ eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe „FAG“ durch die Wörter „des Bayerischen Finanzausgleichs-gesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 8 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „BayBodSchG“

durch die Angabe „des Bayerischen Boden-schutzgesetzes (BayBodSchG)“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe „BBodSchV“ durch die Wörter „der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-verordnung“ und die Angabe „BBodSchG“ durch die Wörter „des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)“ ersetzt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 Nr. 2 KrWG“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

4. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

München, den 16. Dezember 2020

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten G l a u b e r , Staatsminister

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020710

2210-2-1-1-WK

Verordnung über den Aufbau der Technischen Universität Nürnberg

(TU Nürnberg-Aufbauverordnung – TNAV)

vom 17. Dezember 2020

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 Satz 3, des Art. 3 Abs. 7 und des Art. 4 Abs. 4 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK) verordnet das Bayerische Staatsministe-rium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Gründungspräsidium

Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Ge-samtstrategie für die Aufbauphase.

§ 2

Gründungskommission

(1) 1Die Gründungskommission ist zentrales Ent-scheidungsgremium in der Aufbauphase. 2Externer Sach-verstand kann jederzeit beratend in die Aufbauarbeit ein-bezogen werden.

(2) 1Die Wahl der Vertreter für die Mitglieder der Grün-dungskommission und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. 2Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschrei-ten. 3Sofern noch keine Studierenden, wissenschaftlichen oder sonstigen Mitarbeiter an der Universität vorhanden sind, bestellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) für die jeweilige Statusgruppe die Vertreter.

§ 3

Gründungspräsident

(1) 1Der Gründungspräsident wird vom Staatsminis-ter für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) bestellt. 2Die Amtszeit beträgt bis zu fünf Jahre, eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf wei-tere Jahre, möglich. 3Sollte die Aufbauphase zehn Jahre nach Errichtung der Universität noch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) geendet haben, wird der Gründungspräsident nach den Vorschrif-

ten der für die staatlichen Hochschulen allgemein gelten-den Bestimmungen gewählt.

(2) Der Gründungspräsident kann vom Staatsminis-ter auch als Professor der neuen Universität berufen wer-den, wenn er die dafür nötigen persönlichen Berufungs-voraussetzungen erfüllt.

(3) Der Gründungspräsident bestellt einen der Grün-dungsvizepräsidenten zu seinem Stellvertreter.

(4) 1Der Gründungspräsident nimmt die Aufgaben des Präsidenten wahr, soweit sie durch diese Verordnung nicht anderen Organen zugewiesen sind. 2Er ist verant-wortlich für den Aufbau der Universität. 3Er legt zum Ende jedes Kalenderjahres dem Staatsministerium einen Re-chenschaftsbericht über die Erfüllung der Aufgaben der Universität, die Fortschritte in der Aufbauphase sowie die Umsetzung der Gesamtstrategie vor. 4Bis zur Bestellung des Gründungspräsidenten wird die Universität durch das Staatsministerium vertreten.

(5) 1Der Gründungspräsident ernennt die Frauenbe-auftragte der Universität. 2Sie bleibt im Amt, bis die Grün-dungskommission eine neue Frauenbeauftragte gewählt hat.

(6) 1Bis zur Bildung oder Bestellung der zuständigen Organe nach dieser Verordnung trifft der Gründungsprä-sident in unaufschiebbaren Fällen für das zuständige Organ die unerlässlichen Entscheidungen und Maß-nahmen. 2Das Staatsministerium ist davon unverzüglich zu unterrichten. 3Es kann die Entscheidungen aufhe-ben. 4Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben un - berührt.

§ 4

Gründungsvizepräsident

(1) 1Es werden vier Gründungsvizepräsidenten mit folgenden Geschäftsbereichen bestellt:

1. Studium, Lehre und Internationales,

2. Digitalisierung,

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 711

3. Forschung, Innovation und Entrepreneurship,

4. Human Resources, Alumni und Gleichstellung.

2Der Gründungspräsident kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-ten Geschäftsbereiche anders zuteilen.

(2) 1Die Gründungsvizepräsidenten werden durch den Gründungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für fünf Jahre bestellt. 2Eine Verlänge-rung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. 3Zwei der Gründungsvizepräsi-denten können dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter angehören.

§ 5

Kanzler

(1) 1Der Kanzler wird vom Staatsminister ernannt. 2Der Gründungspräsident kann bestimmen, dass der Kanzler für die Zeit der Aufbauphase die Bezeichnung Gründungsvizepräsident führt.

(2) Für den Kanzler bestellt der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium sowie dem Kanzler einen Vertreter.

§ 6

Graduate School

(1) 1Die Graduate School organisiert als zentrale Einrichtung unter Einbeziehung der Aktivitätsfelder und Departments die Lehre. 2Aktivitätsfelder sind Zusam-menschlüsse von Professoren der Departments, die sich interdisziplinär über die Grenzen der einzelnen Depart-ments hinweg mit den Zukunftsfragen der Gesellschaft beschäftigen und auf dieser Basis inhaltlich auch Studi-engänge konzipieren. 3Die Graduate School wirkt an der Erstellung der Lehrverfassung der Universität mit, in der das Selbstverständnis der Universität als Lehrinstitution und das Leitbild der Ausbildung dokumentiert wird.

(2) 1Der Gründungsvizepräsident für Studium, Leh-re und Internationales baut die Graduate School auf und leitet diese. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass er von einem Beauftragten für digitales Lernen und Lehren unterstützt wird. 3Näheres, insbesondere zu Wahl und Aufgaben des Beauftragten, regelt die Grundordnung.

(3) 1An der Graduate School wird ein Lenkungsaus-schuss unter Vorsitz des Gründungsvizepräsidenten für

Studium, Lehre und Internationales eingerichtet, der ins-besondere die von den Aktivitätsfeldern vorgeschlage-nen und ausgearbeiteten Studiengänge der Universität verantwortet. 2Ihm gehören die Gründungs-Chairs, ein Vertreter der Studierenden, ein Vertreter der wissen-schaftlichen Mitarbeiter sowie ein Wirtschaftsvertreter mit Bildungs- und Forschungsbezug an. 3Die Wahl der Vertreter und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. 4Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 5So-fern noch keine Studierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität sind, bestellt das Staats-ministerium für die jeweilige Statusgruppe den Vertre-ter. 6Der Lenkungsausschuss nimmt seine Arbeit auf, sobald der Gründungsvizepräsident für Studium, Lehre und Internationales bestellt ist. 7Der Lenkungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. 8Der Vor-sitzende hat ein Vetorecht. 9Die Berücksichtigung der Interessen der Wissenschaftler ist in geeigneter Form sicherzustellen. 10Der Vertreter der Studierenden und der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sind bei der Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen bereits in der Planungsphase zu betei-ligen. 11Beide können vor der Behandlung in der Grün-dungskommission jeweils ein Sondervotum einlegen. 12Das Sondervotum kann in der Gründungskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über-stimmt werden.

(4) 1Hinsichtlich der Einführung neuer Studiengän-ge hat das beschlussfassende Kollegialorgan der Stu-dierendenvertretung ein einstimmiges Initiativrecht. 2Der Lenkungsausschuss entscheidet darüber, ob aus dieser Initiative ein Studiengang konzipiert wird.

(5) Das Gründungspräsidium hat das Recht, den Namen „Graduate School“ im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu ändern.

§ 7

Departments

(1) 1Die Departments tragen eine herausgehobene Verantwortung für den Betrieb von in der Grundordnung näher bestimmten Einrichtungen, für die eigenständige Verwaltung der Personal- und Sachkosten, sie vergeben Promotions- oder Postdoc-Fellowships und wirken bei der Einstellung des Department-Personals mit. 2Sie ha-ben dabei die Belange der Lehre angemessen zu berück-sichtigen. 3Departments arbeiten hinsichtlich der Lehre mit den Aktivitätsfeldern zusammen. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) 1Mitglieder des Departments sind die Mitglieder der Universität, die in diesem überwiegend tätig sind.

Page 52: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31-2020 · 2020. 12. 30. · cc) Satz 5 wird Satz 4 und die Wrter „Stze 1 bis 4“ werden durch die Wrter „Stze 1 bis 3“ ersetzt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020712

2Studierende sind keinem Department zugeordnet.

§ 8

Gründungs-Chairs

(1) 1Der Gründungspräsident bestellt im Einverneh-men mit dem Staatsministerium für jedes Department einen Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Uni-versität berufenen Professoren. 2Die erste Amtszeit des Gründungs-Chairs beträgt fünf Jahre. 3Die weiteren Amtszeiten werden in der Grundordnung geregelt.

(2) 1Der Vice-Chair vertritt den Gründungs-Chair. 2Er wird vom Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Uni-versität berufenen Professoren bestellt.

§ 9

Allgemeines Berufungsverfahren

(1) 1Das Gründungspräsidium entscheidet über die fachliche Ausrichtung und Denomination von Professu-ren sowie darüber, ob eine Open-Rank-Ausschreibung erfolgt. 2Hinsichtlich der Denomination von Professuren kann der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Gründungs-Chair des Departments von dieser Entschei-dung abweichen. 3Die Initiative für ein Berufungsverfah-ren und für die Änderung von Denominationen kann auch vom Department ausgehen.

(2) 1Das Gründungspräsidium setzt für jedes Beru-fungsverfahren einen Berufungsausschuss ein. 2Hierzu ist das Einvernehmen des jeweiligen Gründungs-Chairs des Departments erforderlich, sobald dieser bestellt ist. 3Mitglieder des Berufungsausschusses können auch Ex-perten außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sein. 4Den Vorsitz hat der jeweilige Gründungs-Chair des De-partments inne, bis zu dessen Berufung der Gründungs-präsident. 5Der Vorsitz kann delegiert werden. 6Solange die nach den für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen erforderlichen Mitglieder an der Universität noch nicht vorhanden sind, legt das Grün-dungspräsidium auch insoweit die Zusammensetzung des Berufungsausschusses fest. 7In diesem Fall ist si-cherzustellen, dass die Interessen der Statusgruppen im Berufungsverfahren angemessen berücksichtigt werden. 8Entsprechendes gilt für Interessen der Wirtschaft.

(3) 1Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung von Professoren wird auf den Gründungsprä-sidenten übertragen. 2Dieser ist an die Reihung des Be-rufungsvorschlags nicht gebunden. 3Er kann den Beru-fungsvorschlag insgesamt zurückgeben.

§ 10

Besonderes Berufungsverfahren

(1) 1Um einen profilbildenden Bereich der Universi-tät aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken, kann der Gründungspräsident eine auch extern besetzte Kommission bilden, um einen in besonderem Maße ge-eigneten Kandidaten zu bestimmen. 2Auf eine Ausschrei-bung kann dabei verzichtet werden. 3In der Kommission müssen mindestens zwei Gründungs-Chairs vertreten sein, von denen einer den Vorsitz übernimmt. 4Bis zur Berufung der ersten zwei Gründungs-Chairs besteht die Kommission aus Mitgliedern des Gründungspräsidiums und externen Professoren. 5Insgesamt müssen in der Kommission die Professoren eine Mehrheit bilden.

(2) Die Kommission erstellt über ein wissenschafts-geleitetes Verfahren eine begründete Vorschlagsliste.

(3) Die Belange der Lehre, insbesondere der Studie-renden, sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

(4) 1Die näheren Einzelheiten regelt die Berufungs-satzung. 2Es ist ein angemessenes Verhältnis der be-sonderen Berufungsverfahren zu den allgemeinen Beru-fungsverfahren zu wahren.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.

§ 11

Gestaltungsrecht der Universität

Die Universität kann durch Satzung im Einverneh-men mit dem Staatsministerium

1. unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 des Grund-gesetzes ihr Berufungswesen auch in Abweichung von Art. 18 des Bayerischen Hochschulpersonalge-setzes und der §§ 9 und 10 dieser Verordnung re-geln;

2. ihr Promotionswesen auch in Abweichung von Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) regeln;

3. in Abweichung von Art. 71 BayHSchG festlegen, welche Gebühren sie für Bildungsangebote und damit verbundene Verwaltungsleistungen von aus-ländischen Studierenden erhebt; Gebühren dürfen nicht erhoben werden von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ei-nes anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie anderen

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 713

Staatsangehörigen, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind, und sons-tigen ausländischen Studierenden, die über eine in-ländische Hochschulzugangsberechtigung verfügen;

4. eine wissenschaftsfreundliche Regelung treffen, auf-grund derer die Universität bei der Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Diensterfindungen zugunsten der Erfinder über den Vergütungsan-spruch gemäß § 42 Nr. 4 des Gesetzes über Arbeit-nehmererfindungen hinausgehen kann;

5. eine Regelung treffen, nach welchen Maßgaben zur Förderung von wissens- und forschungsbasierten Unternehmensgründungen von Studierenden, befris-tet beschäftigtem wissenschaftlichen und künstleri-schen Personal sowie Absolventen und ehemaligen Beschäftigten Räume, Labore, Geräte sowie weitere für das Gründungsvorhaben geeignete Infrastruktur für die Dauer von bis zu drei Jahren kostenfrei oder vergünstigt bereitgestellt werden können; bei den entsprechenden Fördermaßnahmen ist die Einhal-tung von Steuerrecht und EU-Beihilferecht sicherzu-stellen;

6. eine Regelung zur Ausgestaltung von Freisemestern für Hochschullehrer für die Gründung eines Unter-nehmens treffen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 17. Dezember 2020

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd S i b l e r , Staatsminister

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020714

Bekanntmachung der Entscheidung des

Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 30. November 2020 Vf. 17-VII-19

Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bay-erischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird nachstehend die Ent-scheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. November 2020 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

der Lageplan zu Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen auf Fl.Nr. 253/2, Gemarkung Wenzenbach, zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Baugebiet „Roither Berg“ der Ge-meinde Wenzenbach vom 22. Januar 2015 (ABl Nr. 3)

gegen die Bayerische Verfassung verstößt.

Entscheidungsformel:

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Baugebiet „Roither Berg“ der Gemeinde Wenzenbach vom 22. Ja-nuar 2015 (ABl Nr. 3) ist mit Art. 103 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar. Die Gemeinde Wenzen-bach ist verpflichtet, binnen neun Monaten nach Zugang der Entscheidung nach Maßgabe der Gründe eine hin-reichend bestimmte Regelung zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.Nr. 253/2 der

Gemarkung Wenzenbach zu treffen. Bis zu diesem Zeit-punkt bleibt der Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Ausnahme der Festsetzungen zu den Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.Nr. 253/2 weiter anwendbar.

Leitsätze:

1. Aus dem Recht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ergibt sich, dass grundstücksbe-zogene Regelungen eines Bebauungsplans keine unauflösbaren Widersprüche beinhalten dürfen.

2. Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans, weil die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men auf einem Grundstück widersprüchlich und da-mit nicht hinreichend bestimmt sind.

München, 1. Dezember 2020

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Peter K ü s p e r t , Präsident

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 715

2126-1-14-G

Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

(10. BayIfSMV)

vom 8. Dezember 2020

Die Verordnung wurde nach Nr. 2 Satz 2 und 3 der Veröffentlichungsbekanntmachung im Bayerischen Minis-terialblatt Nr. 711 vom 8. Dezember 2020 bekannt ge-macht. Die Begründung hierzu wurde im Bayerischen Mi-nisterialblatt Nr. 712 vom 8. Dezember 2020 veröffentlicht.

2126-1-14-G

Verordnung zur Änderung der

Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 10. Dezember 2020

Die Verordnung wurde nach Nr. 2 Satz 2 und 3 der Veröffentlichungsbekanntmachung im Bayerischen Minis-terialblatt Nr. 734 vom 10. Dezember 2020 bekannt ge-macht. Die Begründung hierzu wurde im Bayerischen Mi-nisterialblatt Nr. 735 vom 10. Dezember 2020 veröffentlicht.

2126-1-15-G

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

(11. BayIfSMV)

vom 15. Dezember 2020

Die Verordnung wurde nach Nr. 2 Satz 2 und 3 der Veröffentlichungsbekanntmachung im Bayerischen Minis-terialblatt Nr. 737 vom 15. Dezember 2020 bekannt ge-macht. Die Begründung hierzu wurde im Bayerischen Mi-nisterialblatt Nr. 738 vom 15. Dezember 2020 veröffentlicht.

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Der Jahrgang 2020 umfasst die Ausgaben Nrn. 1 bis 31 (Seiten 1 bis 720).

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

2020

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AAgrarpolitik / Verordnung zur Änderung der Verord-

nung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsa-men Agrarpolitik vom 14.7.2020............................. 396

Agrarschulordnung / Verordnung zur Ände-rung der Bayerischen Agrarschulordnung vom 26.1.2020 ............................................................... 30

– Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrar-schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 27.7.2020 ....................................................... 432

Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte / Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 7.7.2020 ......................................................... 394

Arzneimittelüberwachung / Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über die zuständigen Behör-den zum Vollzug des Rechts der Heilberufe und der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsver-ordnung vom 4.8.2020 ........................................... 511

Asyldurchführungsverordnung / Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 17.6.2020 ............................................................... 321

Ausbildung / Verordnung zur Änderung der Aus-bildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 11.8.2020 ............................................................... 514

Ausbildungsordnung Justiz / Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz vom 5.5.2020 ................................................................. 279

Ausführung / Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 17.3.2020 ............................................................... 182

– Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 26.11.2020 .... 641

– Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus-führung der Sozialgesetze vom 1.12.2020 .............. 643

Ausgangsbeschränkung / Hinweis auf die Veröf-fentlichung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 130 vom 24.3.2020 .................................. 178

Ausländerrecht / Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht vom 2.11.2020 ............................................................... 625

BBau- und Wohnungswesen / Verordnung zur Än-

derung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen und weiterer Rechtsvorschriften vom 22.12.2020 ..................................................... 687

Baukammerngesetz / Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes vom 3.11.2020 ................. 590

Bauordnung / Gesetz zur Änderung der Bayeri-schen Bauordnung vom 24.7.2020...................... 381

Baurechtliche Regelungen / Gesetz zur Verein-fachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Woh-nungsbaus vom 23.12.2020 ................................. 663

Bayerische Akademie der Schönen Künste / Ver-ordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste vom 18.2.2020 ............................................................... 138

Bayerisches Infektionsschutzgesetz / Bayeri-sches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25.3.2020 ............................................................... 174

Bayerisches Klimaschutzgesetz / Bayerisches Kli-maschutzgesetz (BayKlimaG) vom 23.11.2020 .... 598

BayernFonds / Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (Bayern-Fonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) vom 27.4.2020 ....................................................... 230

Behindertengleichstellungsgesetz / Gesetz zur Änderung des Bayerischen Behindertengleich-stellungsgesetzes vom 24.7.2020 ........................ 388

– Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388) ............................547

Beihilfeverordnung / Verordnung zur Ände-rung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 28.9.2020 .............................................................. 578

Berichtigung / Berichtigung der Verordnung zur Än-derung der Verordnung zur Ausführung der Sozial-gesetze vom 17. März 2020 (GVBl. S. 182) ............ 197

– Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 318)......................... 345

– Berichtigung der Verordnung zur Änderung der

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Sachregister 2020

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Sachregister 2020

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Sachregister 2020

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IV

Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechts-vorschriften vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) ..... 406

Berufsfachschulordnung / Verordnung zur Än-derung diverser beruflicher Schulordnungen und weiterer Rechtsvorschriften vom 13.8.2020 ........... 517

Berufsfachschulordnung Pflegeberufe / Verord-nung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe vom 15.1.2020 .................................. 19

– Verordnung zur Änderung der Berufsfachschul-ordnung Pflegeberufe vom 24.4.2020 ................... 267

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz / Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsquali-fikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2020.................... 678

Berufsschulordnung / Verordnung zur Änderung diverser beruflicher Schulordnungen und weiterer Rechtsvorschriften vom 13.8.2020......................... 517

Bestattungsverordnung / Hinweis auf die Veröf-fentlichung der Verordnung zur Änderung der Be-stattungsverordnung im Bayerischen Ministerial-blatt 2020 Nr. 191 vom 8.4.2020 ............................ 211

Biotoptypen / Verordnung zur Definition der Biotop-typen Streuobstbestände und arten- und struktur-reiches Dauergrünland vom 4.2.2020 .................... 35

Bodenschutzgesetz / Gesetz zur Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes vom 9.12.2020 ............................................................... 640

Bodenseefischereiverordnung / Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung vom 27.10.2020 ............................................................. 608

Bundesauftragsverwaltung / Verordnung zur An-passung bayerischer Vorschriften an die Trans-formation der Bundesauftragsverwaltung vom 30.11.2020 ............................................................. 705

CCorona-Pandemie / Covid-19-Pandemie / siehe

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

DDelegationsverordnung / Verordnung zur Ände-

rung der Delegationsverordnung vom 13.1.2020 . 11

Dolmetscher / Verordnung zur Änderung der Berufs-qualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher vom 19.11.2020 ......................... 650

Druckfehlerberichtigung / Druckfehlerberichtigung der Inhaltsübersicht vom 23. März 2020 (GVBl. S. 149).................................................................... 188

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Druckfehler-berichtigung der Vierten Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 245 vom 6.5.2020 ............ 271

– Druckfehlerberichtigung des Bayerischen Klima-schutzgesetzes (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) .............................................. 656

EE-Government-Verordnung / Verordnung zur Än-

derung der Bayerischen Barrierefreie Informati-onstechnik-Verordnung vom 11.2.2020 .................. 36

EG-Richtlinienverordnung / Verordnung zur Än-derung der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer vom 18.12.2019 ..................................................... 14

Einreise-Quarantäneverordnung / Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Qua-rantäneverordnung – EQV) – Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 9.4.2020...................... 209

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverord-nung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 273 vom 15.5.2020 ...................................................... 282

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Qua-rantäneverordnung – EQV) im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 335 vom 15.6.2020 ................. 326

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverord-nung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 429 vom 24.7.2020 ...................................................... 446

– Hinweis auf die Verordnung über Quarantäne-maßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 630 vom 5.11.2020 ....................................................... 634

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Sachregister 2020

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V

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung und deren Begründung im Bayerischen Ministeri-alblatt 2020 Nrn. 681, 682 vom 29.11.2020 ............ 656

Elektronische Fernprüfungen / Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Bayern vom 16.9.2020 ................. 570

Eliteförderungsgesetz / Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayeri-schen Eliteförderungsgesetzes vom 14.6.2020 ..... 316

Energiewirtschaftliche Vorschriften / Dritte Ver-ordnung über Gebote für Freiflächenanlagen vom 26.5.2020 ............................................................... 290

E-Rechtsverkehr / Verordnung zur Änderung der E- Rechtsverkehrsverordnung Justiz vom 26.2.2020 ... 146

– Verordnung zur Änderung der E-Rechtsver-kehrsverordnung Justiz vom 19.6.2020 ................ 334

Erziehungs- und Unterrichtswesen / Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 24.7.2020 ............................................................... 386

FFamiliengeldgesetz / Gesetz zur Änderung des

Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze vom 8.7.2020 ........................................... 330

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2020 / Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzaus-gleichsgesetzes und der Bayerischen Durch-führungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2020) vom 19.3.2020 ............................................................... 150

Finanzausgleichsgesetz / Verordnung zur Ände-rung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz zur Sicherung der Liqui-dität der bayerischen Kommunen im Jahr 2020 vom 29.4.2020 ....................................................... 270

– Verordnung zur Änderung der Bayerischen Durch-führungsverordnung Finanzausgleichsgesetz zur Änderung des Auszahlungszeitpunktes der Schlüs-selzuweisungen für das vierte Vierteljahr 2020 vom 28.8.2020 .............................................................. 557

Förderung Wohnungsbau / Gesetz zur Verein-fachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Woh-

nungsbaus vom 23.12.2020 ................................. 663

GGebäudeübernahmeverordnung / Verordnung zur

Änderung der Gebäudeübernahmeverordnung vom 8.4.2020 ......................................................... 244

Gemeindefinanzreformgesetz / Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Gemein-definanzreformgesetz vom 12.11.2020 .................. 633

Gerichstvollzieherentschädigungsverordnung / Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 5.2.2020 ............................. 84

Gericht / Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 5.8.2020 ...... 513

– Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zu-ständigkeitsverordnung Justiz vom 24.11.2020 .... 654

Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz / Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zu-ständigkeitsverordnung Justiz vom 6.4.2020 ......... 205

Geschäftsordnung Bayerischer Landtag / Ände-rung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 19.3.2020 ......................................... 177

– Änderung der Geschäftsordnung für den Bayeri-schen Landtag vom 20.4.2020 ............................... 223

– Änderung der Geschäftsordnung für den Bayeri-schen Landtag vom 24.11.2020 ............................. 655

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregie-rung / Änderung der Geschäftsordnung der Baye-rischen Staatsregierung vom 17.3.2020 ................ 168

– Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 6.10.2020 ............................ 583

Gesundheitlicher Verbraucherschutz / Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucher-schutz-Verordnung vom 13.8.2020 ......................... 533

Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung / Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung vom 12.2.2020 ....... 125

– Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung vom 15.6.2020.... 318

Gesundheitsdienst / Verordnung zur Änderung

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Sachregister 2020

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Sachregister 2020

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VI

der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst vom 17.11.2020 ....................... 647

Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzge-setz / Gesetz zur Änderung des Gesundheits-dienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 24.7.2020 .......................... 370

HHaushaltsgesetz / Gesetz zur Änderung des

Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaus-haltsgesetz 2019/2020 – NHG 2019/2020) vom 19.3.2020 ............................................................... 153

– Zweites Gesetz zur Änderung des Haushalts-gesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushaltsge-setz 2020 – 2. NHG 2020) vom 27.4.2020 ........... 238

Heilberufe / Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe vom 13.1.2020 ............................................................... 12

– Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe und der Arzneimittel-überwachungszuständigkeitsverordnung vom 4.8.2020 ................................................................ 511

Hochschulabweichungsverordnung / Verordnung zur Änderung der Hochschulabweichungsverord-nung vom 14.6.2020 .............................................. 333

– Verordnung zur Änderung der Hochschulabwei-chungsverordnung vom 28.10.2020...................... 610

Hochschule für Politik München / Gesetz zur Än-derung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München vom 24.7.2020 ........................... 385

Hochschulgesetz / Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.7.2020...................... 382

Hochschulzulassungsverordnung / Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungs-verordnung – HZV) vom 10.2.2020 ........................ 87

– Verordnung zur Änderung der Hochschulzulas-sungsverordnung vom 7.7.2020............................ 399

– Verordnung zur Änderung der Hochschulzulas-sungsverordnung vom 10.11.2020 ........................ 646

IInfektionsschutzmaßnahmenverordnung / Infek-

tionsschutz / Hinweis auf die Veröffentlichung der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutz-maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung – BayIfSMV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 158 vom 27.3.2020 .................................. 196

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung – Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verord-nungsgesetzes vom 31.3.2020 .............................. 194

– Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung (2. BayIfSMV) Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verord-nungsgesetzes vom 16.4.2020 .............................. 214

– Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Veröf-fentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landes-straf- und Verordnungsgesetzes vom 21.4.2020 .... 222

– Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayeri-schen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 28.4.2020 .............................................................. 254

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Dritten Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 239 vom 1.5.2020 ................................................................ 255

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Vierten Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 240 vom 5.5.2020 ................................................................ 271

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 269 vom 14.5.2020 ......... 282

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Dritten Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung und der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 247 vom 7.5.2020 ........................................................ 282

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen

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Sachregister 2020

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VII

Ministerialblatt 2020 Nr. 287 vom 20.5.2020 ......... 303

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Fünften Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 304 vom 29.5.2020 .............................................................. 303

– Bekanntmachung der Entscheidung des Baye-rischen Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juni 2020 Vf. 34-VII-20 betreffend die Frage, ob Re-gelungen der Fünften Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G) vorläufig außer Vollzug zu setzen sind vom 12.6.2020 .............................................. 325

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 334 vom 12.6.2020 ......... 326

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 338 vom 16.6.2020 ......... 326

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 348 vom 19.6.2020 ...................................................... 327

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 362 vom 24.6.2020 ................. 344

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung im Bay erischen Ministerialblatt 2020 Nr. 374 vom 30.6.2020 ......... 344

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung im Bay erischen Ministerialblatt 2020 Nr. 403 vom 14.7.2020 ......... 405

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 387 vom 7.7.2020 ................... 405

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 430 vom 28.7.2020 ................. 446

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 463 vom 14.8.2020 ................. 547

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 494 vom 1.9.2020 ................... 560

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 507 vom 8.9.2020 560

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 535 vom 22.9.2020 ................. 567

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 533 vom 17.9.2020 ................. 567

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Siebten Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 562 vom 1.10.2020 ................................. 574

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 588 vom 16.10.2020 ............... 584

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verord nung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung im Bay erischen Ministerialblatt 2020 Nr. 589 vom 18.10.2020 ....... 584

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Einrei-se-Quarantäneverordnung im Bayerischen Minis-terialblatt 2020 Nr. 601 vom 22.10.2020 ............... 584

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Achten Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 616 vom 30.10.2020 ............................... 592

– Hinweis auf die Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-

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Sachregister 2020

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Sachregister 2020

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VIII

verordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 639 vom 12.11.2020 ........................................ 634

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Neunten Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) und deren Begründung im Baye-rischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 683, 684 vom 30.11.2020 ............................................................ 656

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Elften Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) und deren Begründung im Baye-rischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 737, 738 vom 15.12.2020 ............................................................ 715

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Zehnten Bay-erischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) und deren Begründung im Bay-erischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 711, 712 vom 8.12.2020 .............................................................. 715

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 734, 735 vom 10.12.2020.............................. 715

JJuristen / Verordnung zur Änderung der Ausbil-

dungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 11.8.2020 ............................................................... 514

– Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und der Ausbildungs-ordnung Justiz vom 30.10.2020 ............................. 611

Justiz / Verordnung zur Änderung der E-Rechtsver-kehrsverordnung Justiz vom 26.2.2020 ................. 146

– Verordnung zur Änderung der E-Rechtsver-kehrsverordnung Justiz vom 19.6.2020 ................ 334

– Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zu-ständigkeitsverordnung Justiz vom 24.11.2020 .... 654

KKlimaschutzgesetz / Druckfehlerberichtigung des

Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598)................ 656

Kommunalabgabengesetz / Gesetz zur Ände-rung des Kommunalabgabengesetzes vom

9.6.2020 ................................................................. 286

Kommunalwirtschaftliche Erleichterungen / Ver-ordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichte-rungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV) vom 1.8.2020 .................................... 443

Kostenpauschale Landtags / Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayeri-schen Landtags vom 27.5.2020 ............................. 324

Kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte / Verordnung zur Änderung der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte vom 25.11.2020 ............................................................. 703

Kurtaxe / Verordnung zur Änderung der Kurtax-Ver-ordnung vom 18.6.2020 ......................................... 322

Kurtax-Verordnung / Verordnung zur Änderung der Kurtax-Verordnung vom 21.11.2020 ...................... 652

LLandesplanungsgesetz / Gesetz zur Änderung

des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 23.12.2020 ............................................................. 675

Landtag / Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 24.11.2020 ................... 655

Lehramtsprüfung / Verordnung zur Änderung der Zulassung-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer und der Zu-lassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und För-derlehrer vom 24.4.2020 ........................................ 246

Lehramtsprüfungsordnung I / Verordnung zur Änder ung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 29.1.2020 ............................................................... 51

– Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungs-ordnung I vom 29.5.2020 ...................................... 301

– Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungs-ordnung I vom 14.8.2020 ...................................... 545

– Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungs-ordnung I vom 12.11.2020 .................................... 629

Lehramtsprüfungsordnung II / Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II vom 23.4.2020 ............................................................... 249

– Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungs-

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Sachregister 2020

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IX

ordnung II vom 15.6.2020 ..................................... 317

– Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungs-ordnung II vom 12.11.2020 ................................... 631

Leistungslaufbahnrechtliche Regelungen / Gesetz zur Anpassung leistungslaufbahnrechtlicher Regelungen an die Notwendigkeiten in der Corona-Pandemie vom 24.7.2020........................ 368

MMediengesetz / Gesetz zur Änderung des Bayeri-

schen Mediengesetzes vom 23.12.2020 ............. 674

Medienstaatsvertrag / Bekanntmachung des Staatsvertrags zur Änderung medienrechtli-cher Staatsverträge (Erster Medienänderungs-staatsvertrag) vom 9.11.2020 ................................ 602

Meldedatenverordnung / Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung vom 15.1.2020 ............. 18

Mietenstopp / Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juli 2020 Vf. 32-IX-20 betreffend den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „6 Jahre Mietenstopp“ vom 16.7.2020 ................ 404

Mieterschutzverordnung / Verordnung zur Ände-rung der Mieterschutzverordnung vom 16.6.2020 ... 312

NNachtragshaushalt / Gesetz zur Änderung des

Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaus-haltsgesetz 2019/2020 – NHG 2019/2020) vom 19.3.2020 ............................................................... 153

– Zweites Gesetz zur Änderung des Haushalts-gesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushaltsge-setz 2020 – 2. NHG 2020) vom 27.4.2020 ........... 238

Nationales Naturmonument Weltenburger Enge / Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge vom 11.2.2020 ......................... 39

Naturschutzgesetz / Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 21.2.2020 ............................................................... 34

– Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzge-setzes und der Artenschutz-Zuständigkeitsver-

ordnung vom 8.11.2020 ........................................ 627

Naturschutzwachtverordnung / Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Naturschutz-wacht vom 9.6.2020 ............................................... 314

PPersonalvertretung / Verordnung zur Änderung der

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertre-tungsgesetz vom 10.11.2020 ................................. 605

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz / Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pfle-ge- und Wohnqualitätsgesetzes vom 22.12.2020 .... 691

Polizeikostenverordnung / Verordnung zur Ände-rung der Polizeikostenverordnung vom 17.1.2020 ... 28

Prüfsachverständigenverordnung / Verordnung zur Änderung der Prüfsachverständigenverord-nung vom 6.3.2020 ................................................ 187

Prüfungsordnung / Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 11.8.2020 ........................................................ 514

QQualifikationsverordnung / Verordnung zur Än-

derung der Qualifikationsverordnung für Fach-lehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbil-dungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen vom 15.5.2020 .............. 280

– Verordnung zur Änderung der Qualifikationsver-ordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer ver-schiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen vom 13.8.2020 .............................................................. 532

– Verordnung zur Änderung der Qualifikationsver-ordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer ver-schiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen vom 10.12.2020 ............................................................ 708

RRundfunkstaatsvertrag / Bekanntmachung des

Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungs-staatsvertrags vom 23.4.2020 ............................. 262

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Sachregister 2020

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Sachregister 2020

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X

SSachbezugswerte / Verordnung zur Änderung der

Verordnung über Sachbezugswerte und ihre An-rechnung auf die Besoldung vom 10.2.2020.......... 86

Sicherheitsüberprüfungsgesetz / Gesetz zur Än-derung des Bayerischen Land- und Amtsarzt-gesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 27.4.2020 ............................................................... 236

– Gesetz zur Änderung des Bayerischen Si-cherheitsüberprüfungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.7.2020 .................... 350

Sozialgesetze / Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 17.3.2020 ............................................................... 182

– Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 26.11.2020 ..... 641

– Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 1.12.2020....... 643

Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialver-sicherungsfachangestellte / Verordnung zur Än - derung der Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbil-dungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fach-richtung allgemeine Krankenversicherung vom 18.5.2020 ............................................................... 291

Sozialversicherungsfachwirt / Verordnung zur Än-derung der Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungs-ordnung vom 29.5.2020 .......................................... 313

Sozialverwaltung / Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt So-zialverwaltung vom 31.12.2019.............................. 141

Sudetendeutsche Stiftung / Satzung zur Änderung der Satzung der Sudetendeutschen Stiftung vom 12.5.2020 ............................................................... 274

SchSchülerbeförderungsverordnung / Verordnung

zur Änderung der Schülerbeförderungsverord-nung vom 12.2.2020 .............................................. 144

Schulerrichtungsverordnung / Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung vom 26.5.2020 ............................................................... 294

– Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungs-verordnung vom 11.8.2020 .................................... 515

Schulfinanzierungsgesetz / Verordnung zur Än-derung des Bayerischen Schulfinanzierungs-gesetzes vom 24.4.2020 ....................................... 278

– Verordnung zur Änderung der Ausführungsverord-nung Schulfinanzierungsgesetz vom 19.5.2020..... 293

– Verordnung zur Änderung der Ausführungsverord-nung Schulfinanzierungsgesetz vom 21.10.2020... 591

– Verordnung zur Änderung des Bayerischen Schul-finanzierungsgesetzes vom 6.11.2020 ................... 626

Schulordnung / Verordnung zur Änderung der Bay-erischen Schulordnung und weiterer Rechtsvor-schriften vom 13.8.2020 ......................................... 535

Schulordnungen / Verordnung zur Änderung beruf-licher Schulordnungen vom 12.2.2020................... 126

– Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schul-ordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 22.6.2020 ............................................................... 335

StStaatsregierung / Verordnung zur Änderung der

Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bay-erischen Staatsregierung vom 14.9.2020 .............. 566

Staatsvertrag / Bekanntmachung über das In-krafttreten des Dritten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücks-spielwesen in Deutschland (Dritter Glücks-spieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV) vom 13.1.2020 ...................................................... 10

– Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8.4.2020 ................................................................. 202

– Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einundzwanzigsten Staatsvertrags zur Ände-rung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8.4.2020 ................................................................. 203

– Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 8.4.2020 ......................................................... 204

– Bekanntmachung des Dreiundzwanzigsten Rund-funkänderungsstaatsvertrags vom 23.4.2020 ..... 262

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Sachregister 2020

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XI

– Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Ände-rung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30.6.2020 ............................................................... 393

– Bekanntmachung des Staatsvertrags zur Mo-dernisierung der Medienordnung in Deutsch-land vom 20.7.2020 ............................................... 450

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen / Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 9.6.2020 ................................... 287

Steuer / Verordnung zur Änderung der Steuer- Zuständigkeitsverordnung vom 8.2.2020 .............. 85

Straßen- und Wegegesetz / Gesetz zur Anpas-sung bayerischer Vorschriften an die Transfor-mation der Bundesfernstraßenverwaltung vom 23.12.2020 ............................................................. 683

TTU Nürnberg / Verordnung über den Aufbau der

Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg- Aufbauverordnung – TNAV) vom 17.12.2020 .......... 710

TU Nürnberg-Gesetz / Gesetz zur Errichtung der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürn-berg-Gesetz – TNG) vom 9.12.2020 ..................... 638

UÜbersetzer / Verordnung zur Änderung der Berufs-

qualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher vom 19.11.2020 ......................... 650

Unterstützungsfonds-Verordnung / Verordnung zur Änderung der Unterstützungsfonds-Verord-nung vom 16.12.2020 ............................................ 709

VVerfassungsgerichtshof / Bekanntmachung der

Entscheidung des Bayerischen Verfassungs-gerichtshofs vom 8. Juni 2020 Vf. 34-VII-20 betreffend die Frage, ob Regelungen der Fünf-ten Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-menverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G) vorläufig außer Vollzug zu setzen sind vom

12.6.2020 ............................................................... 325

– Bekanntmachung der Entscheidung des Baye-rischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juli 2020 Vf. 32-IX-20 betreffend den Antrag auf Zu-lassung des Volksbegehrens „6 Jahre Mieten-stopp“ vom 16.7.2020 ........................................... 404

– Bekanntmachung der Entscheidung des Baye-rischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Au-gust 2020 Vf. 10-VIII-19; Vf. 12-VII-19 betreffend die Frage, ob Art. 5 Polizeiorganisationsge-setz (POG) und Art. 29 Polizeiaufgabengesetz (PAG) gegen die Bayerische Verfassung ver-stoßen vom 28.8.2020........................................... 558

– Bekanntmachung der Entscheidung des Baye-rischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. No-vember 2020 Vf. 17-VII-19 betreffend die Frage, ob der Lageplan zu Ausgleichs-/Ersatzmaßnah-men auf Fl.Nr. 253/2, Gemarkung Wenzenbach, zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Bau-gebiet „Roither Berg“ der Gemeinde Wenzen-bach vom 22. Januar 2015 (ABl Nr. 3) gegen die Bayerische Verfassung verstößt vom 1.12.2020 . 714

Vermessung / Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung über den fachlichen Schwerpunkt Ver-messung und Geoinformation vom 27.8.2020 ....... 555

Verordnung Land- und Amtsarztgesetz / Verord-nung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes vom 10.1.2020 ................... 15

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze / Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 161 vom 31.3.2020 .................................. 196

Veterinär-technischer Dienst / Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik vom 13.1.2020 ....................................................... 26

Vollstreckungsvergütungsverordnung / Verord-nung zur Änderung der Bayerischen Vollstre-ckungsvergütungsverordnung vom 8.9.2020 ......... 554

Vorlesungszeit / Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung über die Vorlesungszeit an den Universi-täten in Bayern vom 7.4.2020 ................................ 208

Vorlesungszeit Fachhochschulen / Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung über die Vor-lesungszeit an den Fachhochschulen und über die Unterrichtszeit an den Kunsthochschulen im Som-

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Sachregister 2020

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XII

mersemester 2020 im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 113 vom 12.3.2020 .................................. 188

WWeinrechtliche Vorschriften / Verordnung zur Aus-

führung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 21.7.2020 ........................................................ 410

Wintersemester 2020/2021 / Verordnung zur Fest-legung der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2020/2021 an den Universitäten und Fachhoch-schulen in Bayern vom 8.7.2020 ............................ 402

ZZuständigkeit / Verordnung zur Änderung der Ge-

richtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 24.11.2020 ............................................................. 654

Zuständigkeitsverordnung / Verordnung zur Ände-rung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung vom 18.12.2019 ............................................................. 2

– Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 112 vom 10.3.2020 .............................................................. .188

– Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsver-ordnung vom 12.6.2020 ..........................................306

– Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits-verordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.6.2020 ................................................................310

– Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsver-ordnung vom 21.7.2020 ..........................................431

– Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsver-ordnung vom 28.9.2020 ..........................................573

– Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsver-ordnung vom 13.10.2020 ........................................581

– Hinweis auf die Verordnung zur Änderung der Zu-ständigkeitsverordnung im Bayerischen Ministeri-alblatt 2020 Nr. 641 vom 16.11.2020 ......................634

– Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsver-ordnung vom 22.12.2020 ........................................690

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Datum Titel Seite

18.12.2019 Verordnung zur Änderung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung .............................................. 2

18.12.2019 Verordnung zur Änderung der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer .......................................... 14

31.12.2019 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung 141

10.1.2020 Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes ........................... 15

13.1.2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungs-staatsvertrag – 3. GlüÄndStV) .................................................................................................. 10

13.1.2020 Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung ............................................................... 11

13.1.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verord-nung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe .......................... 12

13.1.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-techni-scher Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik ............................................. 26

15.1.2020 Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung ............................................................... 18

15.1.2020 Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe ........................................ 19

17.1.2020 Verordnung zur Änderung der Polizeikostenverordnung ............................................................. 28

26.1.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung ................................................. 30

29.1.2020 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I ........................................................ 51

4.2.2020 Verordnung zur Definition der Biotoptypen Streuobstbestände und arten- und strukturreiches Dauergrünland ............................................................................................................................. 35

5.2.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher .................................................................................................................. 84

8.2.2020 Verordnung zur Änderung der Steuer-Zuständigkeitsverordnung ............................................... 85

10.2.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung.................................................................................................................................... 86

10.2.2020 Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hoch-schulzulassungsverordnung – HZV)............................................................................................ 87

11.2.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung........ 36

11.2.2020 Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge ........................................ 39

12.2.2020 Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung ...................... 125

12.2.2020 Verordnung zur Änderung beruflicher Schulordnungen .............................................................. 126

12.2.2020 Verordnung zur Änderung der Schülerbeförderungsverordnung ................................................ 144

18.2.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste ......................................................................................................................................... 138

21.2.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes .............................................. 34

Chronologische Übersicht 2020

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Chronologische Übersicht 2020Chronologische Übersicht 2020XIV

Datum Titel Seite

26.2.2020 Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz ........................................... 146

6.3.2020 Verordnung zur Änderung der Prüfsachverständigenverordnung ............................................... 187

10.3.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 112 ............................................................................... 188

12.3.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhoch-schulen und über die Unterrichtszeit an den Kunsthochschulen im Sommersemester 2020 im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 113 ................................................................................... 188

17.3.2020 Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung ........................................... 168

17.3.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ........................... 182

19.3.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2020)............................................................................................................................................ 150

19.3.2020 Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020 – NHG 2019/2020) ............................................................................................... 153

19.3.2020 Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag ................................................. 177

24.3.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Aus-gangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 130 ......................................................................................................................................... 178

25.3.2020 Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) ..................................................................... 174

27.3.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnah-men anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 158 ............................................................ 196

31.3.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Veröf-fentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes .................. 194

31.3.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 161 ................................................. 196

6.4.2020 Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz ........................... 205

7.4.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern ......................................................................................................................................... 208

8.4.2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge......................................................................................... 202

8.4.2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einundzwanzigsten Staatsvertrags zur Ände-rung rundfunkrechtlicher Staatsverträge................................................................................ 203

8.4.2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzu lassung 204

8.4.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 191 ................................................................................... 211

8.4.2020 Verordnung zur Änderung der Gebäudeübernahmeverordnung ................................................. 244

9.4.2020 Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) – Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ...................................................................................... 209

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Chronologische Übersicht 2020 XV

Datum Titel Seite

16.4.2020 Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes .................................... 214

20.4.2020 Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag ................................................. 223

21.4.2020 Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes .......... 222

23.4.2020 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II ....................................................... 249

23.4.2020 Bekanntmachung des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ................. 262

24.4.2020 Verordnung zur Änderung der Zulassung-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramts-prüfung) der Fachlehrer und der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ........................................................................ 246

24.4.2020 Verordnung zur Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe ........................................ 267

24.4.2020 Verordnung zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes .................................. 278

27.4.2020 Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) ............................................................................................ 230

27.4.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften .................................................................................................................... 236

27.4.2020 Zweites Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 (2. Nachtragshaushalts-gesetz 2020 – 2. NHG 2020) ....................................................................................................... 238

28.4.2020 Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes .......... 254

29.4.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsge-setz zur Sicherung der Liquidität der bayerischen Kommunen im Jahr 2020 ............................. 270

1.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 239 ..................................................................... 255

5.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 240 ..................................................................... 271

5.5.2020 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justiz ......................................................... 279

6.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Druckfehlerberichtigung der Vierten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240) im Bay-erischen Ministerialblatt 2020 Nr. 245 ......................................................................................... 271

7.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Dritten Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung und der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 247 ........................................................... 282

12.5.2020 Satzung zur Änderung der Satzung der Sudetendeutschen Stiftung .......................................... 274

14.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 269 ..................... 282

15.5.2020 Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer ver-schiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehr schulen ...... 280

15.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantänever-ordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 273 ................................................................ 282

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Chronologische Übersicht 2020Chronologische Übersicht 2020XVI

Datum Titel Seite

18.5.2020 Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Ab-schlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversiche-rungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung .............................. 291

19.5.2020 Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz .................... 293

20.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 287 ..................... 303

26.5.2020 Dritte Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen............................................................... 290

26.5.2020 Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung ....................................................... 294

27.5.2020 Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags .................. 324

29.5.2020 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I ........................................................ 301

29.5.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 304 ..................................................................... 303

29.5.2020 Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung ........................... 313

9.6.2020 Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes........................................................ 286

9.6.2020 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspiel-wesen in Deutschland ............................................................................................................... 287

9.6.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Naturschutzwacht ...................................... 314

12.6.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ........................................................... 306

12.6.2020 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juni 2020 Vf. 34-VII-20 betreffend die Frage, ob Regelungen der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304, BayRS 2126-1-9-G) vorläufig außer Vollzug zu setzen sind .................................... 325

12.6.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 334 ..................... 326

14.6.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungs-gesetzes ...................................................................................................................................... 316

14.6.2020 Verordnung zur Änderung der Hochschulabweichungsverordnung ............................................ 333

15.6.2020 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II ....................................................... 317

15.6.2020 Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung ...................... 318

15.6.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 335 ........................................................................................................ 326

16.6.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und weiterer Rechtsvorschriften ....... 310

16.6.2020 Verordnung zur Änderung der Mieterschutzverordnung.............................................................. 312

16.6.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 338 ..................... 326

17.6.2020 Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung .................................................... 321

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Chronologische Übersicht 2020 XVII

Datum Titel Seite

18.6.2020 Verordnung zur Änderung der Kurtax-Verordnung ...................................................................... 322

19.6.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver-ordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 348 ................................................................ 327

19.6.2020 Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz ........................................... 334

22.6.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften ..... 335

24.6.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 362 ............................................................................................. 344

30.6.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 374 ............. 344

30.6.2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge....................................................................... 393

7.7.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeit-kontos für Lehrkräfte.................................................................................................................... 394

7.7.2020 Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung ............................................... 399

7.7.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 387 ............................................................................................. 405

8.7.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze ........ 330

8.7.2020 Verordnung zur Festlegung der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2020/2021 an den Uni-versitäten und Fachhochschulen in Bayern................................................................................. 402

14.7.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ............................................................................................................................. 396

14.7.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 403 ............. 405

16.7.2020 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juli 2020 Vf. 32-IX-20 betreffend den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „6 Jahre Mietenstopp“ ......................................................................................................... 404

20.7.2020 Bekanntmachung des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland ......................................................................................................................... 450

21.7.2020 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) ................................... 410

21.7.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ........................................................... 431

24.7.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften .................................................................................................................... 350

24.7.2020 Gesetz zur Anpassung leistungslaufbahnrechtlicher Regelungen an die Notwendigkeiten in der Corona-Pandemie ............................................................................................................ 368

24.7.2020 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Gesetze ........................................................................................................................ 370

24.7.2020 Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung ............................................................. 381

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Chronologische Übersicht 2020Chronologische Übersicht 2020XVIII

Datum Titel Seite

24.7.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvor-schriften ..................................................................................................................................... 382

24.7.2020 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München.................. 385

24.7.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichts-wesen.......................................................................................................................................... 386

24.7.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes ................... 388

24.7.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantänever-ordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 429 ................................................................ 446

27.7.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung und weiterer Rechtsvorschriften 432

28.7.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 430 ............................................................................................. 446

1.8.2020 Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV)................................................................................................................. 443

4.8.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe und der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung ................ 511

5.8.2020 Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz .......................... 513

11.8.2020 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen ......................... 514

11.8.2020 Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung ....................................................... 515

13.8.2020 Verordnung zur Änderung diverser beruflicher Schulordnungen und weiterer Rechtsvorschriften 517

13.8.2020 Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen 532

13.8.2020 Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung ...................... 533

13.8.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften ..... 535

14.8.2020 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I ........................................................ 545

14.8.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 463 ............................................................................................. 547

27.8.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation ............................................................................................................................ 555

28.8.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz zur Änderung des Auszahlungszeitpunktes der Schlüsselzuweisungen für das vierte Vierteljahr 2020 ............................................................................................................................................. 557

28.8.2020 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. August 2020 Vf. 10-VIII-19; Vf. 12-VII-19 betreffend die Frage, ob Art. 5 Polizeiorga-nisationsgesetz (POG) und Art. 29 Polizeiaufgabengesetz (PAG) gegen die Bayerische Verfassung verstoßen .......................................................................................................... 558

1.9.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 494 ............................................................................................. 560

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Chronologische Übersicht 2020 XIX

Datum Titel Seite

8.9.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung .................... 554

8.9.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen In-fektionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 507 ................ 560

14.9.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung ........................................................................................................................... 566

16.9.2020 Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Bayern ........ 570

17.9.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 533 ............................................................................................. 567

22.9.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayeri-schen Ministerialblatt 2020 Nr. 535 ............................................................................................. 567

28.9.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ........................................................... 573

28.9.2020 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung ................................................. 578

1.10.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung (7. BayIfSMV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 562 .............................................. 574

6.10.2020 Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung ........................................... 583

13.10.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ........................................................... 581

16.10.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 588 ........................................................................................................ 584

18.10.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 589 ..................... 584

21.10.2020 Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz .................... 591

22.10.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infek-tionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 601 ........................................................................................................ 584

27.10.2020 Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung .................................................... 608

28.10.2020 Verordnung zur Änderung der Hochschulabweichungsverordnung ............................................ 610

30.10.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung (8. BayIfSMV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 616 .............................................. 592

30.10.2020 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und der Ausbil-dungsordnung Justiz ................................................................................................................... 611

2.11.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht .................................. 625

3.11.2020 Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes .................................................................. 590

5.11.2020 Hinweis auf die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 630 ................................................................................................................................ 634

6.11.2020 Verordnung zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes .................................. 626

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Chronologische Übersicht 2020Chronologische Übersicht 2020XX

Datum Titel Seite

8.11.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutz-gesetzes und der Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung ......................................................... 627

9.11.2020 Bekanntmachung des Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) ................................................................................. 602

10.11.2020 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz ...... 605

10.11.2020 Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung ............................................... 646

12.11.2020 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I ........................................................ 629

12.11.2020 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II ....................................................... 631

12.11.2020 Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz .............. 633

12.11.2020 Hinweis auf die Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 639 .............................................. 634

16.11.2020 Hinweis auf die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 641 ........................................................................................................ 634

17.11.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst 647

19.11.2020 Verordnung zur Änderung der Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher ................................................................................................................................ 650

21.11.2020 Verordnung zur Änderung der Kurtax-Verordnung ...................................................................... 652

23.11.2020 Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) ....................................................................... 598

24.11.2020 Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz .......................... 654

24.11.2020 Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag ................................................. 655

25.11.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte ... 703

26.11.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ........................... 641

29.11.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantänever-ordnung und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 681, 682 ................ 656

30.11.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung (9. BayIfSMV) und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 683, 684 . 656

30.11.2020 Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauf-tragsverwaltung ........................................................................................................................... 705

1.12.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ........................... 643

1.12.2020 Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. November 2020 Vf. 17-VII-19 betreffend die Frage, ob der Lageplan zu Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen auf Fl.Nr. 253/2, Gemarkung Wenzenbach, zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Baugebiet „Roither Berg“ der Gemeinde Wenzenbach vom 22. Ja-nuar 2015 (ABl Nr. 3) gegen die Bayerische Verfassung verstößt ........................................ 714

8.12.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung (10. BayIfSMV) und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 711, 712 715

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Chronologische Übersicht 2020 XXI

Datum Titel Seite

9.12.2020 Gesetz zur Errichtung der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Gesetz – TNG) ............................................................................................................................................ 638

9.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes ............................................ 640

10.12.2020 Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachleh-rer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehr-schulen ........................................................................................................................................ 708

10.12.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen In-fektionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 734, 735 ...................................................................................................................... 715

15.12.2020 Hinweis auf die Veröffentlichung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) und deren Begründung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nrn. 737, 738 ........ 715

16.12.2020 Verordnung zur Änderung der Unterstützungsfonds-Verordnung ............................................... 709

17.12.2020 Verordnung über den Aufbau der Technischen Universität Nürnberg (TU Nürnberg-Aufbauver-ordnung – TNAV) ......................................................................................................................... 710

22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen und weiterer Rechtsvorschriften ........................................................................................................ 687

22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ........................................................... 690

22.12.2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitäts-gesetzes ...................................................................................................................................... 691

23.12.2020 Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus ............................................................................................... 663

23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes ...................................................... 674

23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes ...................................... 675

23.12.2020 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften ..................................................................................................... 678

23.12.2020 Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfern-straßenverwaltung..................................................................................................................... 683

– Druckfehlerberichtigung der Inhaltsübersicht vom 23. März 2020 (GVBl. S. 149) ...................... 188

– Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 17. März 2020 (GVBl. S. 182).............................................................................................. 197

– Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 318) ................................................................................................ 345

– Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) ................................................................ 406

– Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388) ................................................................................................. 547

– Druckfehlerberichtigung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) vom 23. Novem-ber 2020 (GVBl. S. 598) .............................................................................................................. 656

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ISSN 0005-7134

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720 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020

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