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INTERNATIONALES SCHIEDSGERICHT DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Vienna International Arbitral Centre (VIAC)

stellt sich vor

Dr. Manfred Heider

10. November 2014

Folie 2VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Wir sind nicht ICC Austria!

Folie 3VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Wir sind auch nicht Austria Wien!

Folie 4VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Wir sind WKÖ!

Folie 5VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Allgemeines• gegründet 1975

• bisher ca. 1.600 Fälle administriert

• ca. 70 Verfahren/Jahr

• derzeit 76 Verfahren anhängig (Streitwert EUR 1,36 Mrd.)

Folie 6VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung:

• direkte außergerichtliche Verhandlung

• alternative Methoden (zB Schlichtung und Mediation)

• Schiedsgerichtsbarkeit

• staatliche Gerichtsbarkeit

Folie 7VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Allgemeines

Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den alternativen Methoden:

Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen, der wie ein staatliches Urteil in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann.

Folie 8VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Schiedsfähigkeit§ 582 ZPO

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.(2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

Folie 9VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte

• weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aufgrund NYÜ

• Verfahrenssprache wählbar• Kosten idR günstiger• Zeitrahmen kürzer• Aufhebungsverfahren• freie Auswahl und Erfahrung der

Schiedsrichter• Vertraulichkeit des Verfahrens• Gestaltung des Verfahrens

• keine Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne bilaterale Übereinkommen

• Verfahrenssprache fix• Kosten höher weil länger• Zeitrahmen länger• Instanzenzug• Richter aufgrund der

Geschäftsordnung• Öffentlichkeit des Verfahrens• Verfahren nach den lokalen

Verfahrensregeln

Folie 10VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Schiedsgerichtsbarkeit

Ad-hoc Institutionelle

Parteien aktiv bis Schiedsrichter bestellt sind

mit ernennender Stelle

mit ernennender Stelle bindenden Verfahrensregeln

mit ernennender Stelle bindenden Verfahrensregeln

Sekretariat

und

und und

Folie 11VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Die wichtigsten Schiedsinstitutionen in Europa:

• Internationaler Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (Paris, gegründet 1923)

• Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce (international tätig seit ca 1975)

• Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich – VIAC Vienna International Arbitral Centre (gegründet 1975)

• London Court of Internationl Arbitration (in derzeitiger Form seit 1986)• Internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweizerischen

Handelskammern (in derzeitiger Form seit 1989)• Deutsche Institution der Schiedsgerichtsbarkeit (in derzeitiger Form seit

1992)

Folie 12VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Rechtliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit

• Schiedsklausel in einem Vertrag oder

• Schiedsvereinbarung nach Entstehung eines Streits

• Gesetz (lex arbitri)– ad-hoc Schiedsverfahren

– ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc)

• Schiedsregeln zB Wiener Regeln

Folie 13VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Wo und wie kommt VIAC ins Spiel?

Zusätzliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der WKÖ:

• Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel im Hauptvertrag, die auf die Wiener Regeln verweisen

• mindestens eine Partei aus dem Ausland oder

• Streitsache mit „internationalem Charakter“

Folie 14VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Organigramm VIAC

Externes Präsidium

• Zehn Personen

Generalsekretär/Stellvertreterin

• 1 Generalsekretär• 1 Stellvertreterin des

Generalsekretärs

Sekretariat

• Drei Case Manager (Sachbearbeiter)

• 1 Assistentin• 1 Legal Counsel (Referent)

Folie 15VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus:

Rechtsanwälte (AT) Dr. Anton Baier (Präsident) Dr. Günther Horvath (Vize-Präsident)DDr. Alexander Petsche Dr. Nikolaus Pitkowitz (Vize-Präsident)

Rechtsanwalt (US, DE) Prof. Dr. Richard KreindlerSchiedsrichter (Hong Kong) Dr. Michael J MoserBM für Justiz Dr. Georg KathreinOGH Richter Dr. Erich Schwarzenbacher

Univ. Professoren Univ.Prof. Dr. Walter Rechberger Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Folie 16VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

VIAC ist kein Schiedsgericht sondern eine Schiedsinstitution, das heißt sie entscheidet nicht, sondern

VIAC unterstützt die Parteien, bevor das eigentliche Schiedsgericht (Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat) konstituiert ist, durch

• Zustellung von Schriftsätzen (Klage, Klagebeantwortung, Widerklage, etc)

• Ersatzbestellung von Schiedsrichtern

• Berechnung und Inkasso von Kostenvorschüssen

Folie 17VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

VIAC begleitet die Parteien während des Schiedsverfahrens, durch

• Entscheidung über Anträge auf Enthebung von Schiedsrichtern wegen (Art :– mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit

– Untätigkeit

• Entscheidung über Verfahrensverbindungen (Art 15)

• Bereitstellung von Infrastruktur (Verhandlungssäle, Schriftführer, Tontechnik, etc)

Folie 18VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

VIAC beendet das Schiedsverfahren, durch

• Ausfertigung und Zustellung des Schiedsspruches an die Parteien

• Festsetzung der Schiedsgerichtsgebühren

• Erledigung von Verfahren auf andere Art und Weise (Vergleich, nicht weitere Behandlung, etc)

http://www.viac.eu

Folie 19VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

STATISTIK

neue Fälle im Jahr 2013: 56 (2012: 70)

Streitwerte: Minimum EUR 12.000,--, Maximum: EUR 236.863.000,--

durchschnittliche Verfahrensdauer: 11,5 Monate

Sprachen: Englisch, Deutsch, Russisch, Tschechisch

Folie 20VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Europe94

Asia11

Africa1

Americas1

Herkunft der Parteien

Folie 21VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Herkunft der Parteien (2013):Mit teilweisen Überschneidungen

21.5 % Österreich

22.4 % Westeuropa (ohne Österreich)

43.0 % Ost-, Südost- und Mitteleuropa

10.3 % Mittelmeerländer

0.9 % Südamerika

1.9 % Asien

Folie 22VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Europe50

Asia1

Herkunft der Schiedsrichter

Folie 23

Herkunft der Schiedsrichter in VIAC-Schiedsverfahren (2013):

Herkunft der nicht-österreichischen Schiedsrichter (2013): Deutschland, Grossbritannien, Kroatien, Italien, Rumänien, Russland,

Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine

Österreich Ausland

54 % 46 %

Folie 24VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Nature of dispute

Gen-eral

Trade21%

Fi-nance16%

Machinery17%

Con-struc-tion and

Engi-neer-ing

14%

Business Services10%

Dis-tribu-tion10%

En-ergy8%

Share Purchase Agreements

2%

Real Estate2%

Folie 25VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Die Wiener Regeln 2013

Folie 26VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Bewährte Regelungen1. keine gravierende Wesensänderung2. kurz und prägnant3. können für den Einzelfall angepasst werden4. Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8)5. Widerklage (Art 9)6. Verfahrensablauf (Artt 25 ff)

Folie 27VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Wichtige Neuerungen1. Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19)2. Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art 14 -15)3. Mehrparteienverfahren, insbesondere die

Schiedsrichterbestellung (Art 18)4. Verfahrensbeschleuniger

– beschleunigtes Verfahren (Art 45)– Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)– Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)

5. Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art 10, 42-44)

Folie 28VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Verfahrensbeschleuniger

(1) beschleunigtes Verfahren (Art 45)(2) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2)(3) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)

Folie 29VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

I. Beschleunigtes Verfahren – Art 45

(1) Opt in – Regelung(2) Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage)(3) Widerklagen nur bis Klagebeantwortung(4) Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige

Parteienvereinbarung(5) Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage)(6) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate

Folie 30VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45

(7) Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt:

a) Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer Schriftsatzwechsel

b) Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel sind mit Schriftsatz vorzulegen

c) Nur eine mündliche Verhandlung

d) Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung

Folie 31VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2• Antrag durch jede Partei• auch von Amts wegen durch Präsidium• bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder• bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens• vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und

betroffenen Schiedsrichter

Folie 32VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2

Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen. • Antrag beim Sekretariat einzubringen• Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung

entscheiden, wenn: - offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt oder- der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt

Folie 33VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs - Art 32• Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS ,

nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird

Folie 34VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Kein Eil-Schiedsrichter• bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter• keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern

angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit) • in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen

können• Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich

Folie 35VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

I. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18

(1) Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren

(2) Einzelschiedsrichter:

Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder Bestellung durch das Präsidium

Folie 36VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

II. Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18

(3) Senat:a) Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu

benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die säumige Seite

b) Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das Präsidium (nach Anhörung der Parteien)

Folie 37VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

I. Einbeziehung Dritter – Art 14

Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das Schiedsgericht

• nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten • unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände• auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar• auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar

Folie 38VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

II. Einbeziehung Dritter – Art 14

Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage:

• Einreichung der Klage beim Sekretariat

• Anhörung aller Beteiligten und des Dritten

• Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18 an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken

Folie 39VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

III. Einbeziehung Dritter – Art 14

Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.

Folie 40VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15

Entscheidung durch das Präsidium:• nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter• unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände

z.B.:- Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen,

- Stadium der Schiedsverfahren,

- Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.

Folie 41VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15

Voraussetzungen:

1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und

2. a) Zustimmung der Parteien; oder

b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter

Folie 42VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

I. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19

(1) Voraussetzungen:• Annahmeerklärung

• Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung

• Verfügbarkeitserklärung

• Unterwerfung unter die Wiener Regeln

• Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Amtserfüllung

Folie 43VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

II. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19

(2) Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär

(3) Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält: Bestätigung durch das Präsidium

Folie 44VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

III. Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19

(4) Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines Schiedsrichters durch Partei

(5) Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung durch das Präsidium

Folie 45VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Einschreibegebühr – Art 10• beträgt 1.500 Euro • Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 %• wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet • auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter• Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger

Bezahlung der Einschreibegebühr

Folie 46VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Kostenvorschüsse – Art 42

(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2)

(2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3)

(3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4)

(4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)

Folie 47VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Zusammensetzung der Verfahrenskosten – Art 44 Abs 1

1. Verwaltungskosten des VIACSchiedsrichterhonorare Auslagen

2. Parteienkosten

3. Sonstige Auslagen

werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet

werden vom Schiedsgericht bestimmt

Folie 48VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Schiedsrichterhonorare – Art 44

(1) Fixe streitwertabhängige Honorarsätze

(2) Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4)

(3) Bei besonderer Komplexität des Falles kann der Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7)

(4) Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach billigem Ermessen (Abs 10)

Folie 49VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

OGH als 1. und einzige Instanz

Folie 50VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

SchiedsRÄG 2013: ist mit 1.1.2014 in Kraft getreten

I. OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren

(1) § 615 ZPO• für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des

Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs • für Verfahren betreffend die Bildung des

Schiedsgerichts

Folie 51VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

II. OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren

(2) Bisherige Zuständigkeiten und Instanzenzüge gelten weiterhin für Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist (§ 616 Abs. 8 ZPO)

(3) Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts richten sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 616 Abs. 10 ZPO)

(4) Änderung der Gerichtsgebühren: 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5.000 Euro

Folie 52VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

III. OGH als 1. und einzige Instanz auch bei

•Ablehnungen von Schiedsrichtern (§ 589 ZPO) •der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramts

(§ 590 ZPO) •Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (§ 591 ZPO)

Folie 53VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

Zurückverweisung an das Schiedsgericht durch ein Gericht – Art 40

(1) Anwendung der Wiener Regeln bei Zurückverweisung(2) GS und Präsidium können notwendige Maßnahmen treffen,

um dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der Zurückverweisung zu entsprechen

(3) zusätzlicher Kostenvorschuss kann vom Generalsekretär festgesetzt werden

Folie 54VIAC – Internationales Schiedsgericht, Manfred Heider

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