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LVR-Dezernat Schulen und Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie
LVR · Dezernat 4 · 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben
07.08.2009 Stadtverwaltung
42.30 Kreisverwaltung Fr. Hennings
-Jugendamt- Tel 0221 809-6276
Fax 0221 8284-1342
sonja.hennings@lvr.de nachrichtlich:
Kommunale Spitzenverbände
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
Rundschreiben Nr. 42/647/2009
Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder nach den Bestimmungen des KiBiz
hier: Endabrechnung des Einrichtungsbudgets des Kindergartenjahres 2008/2009
Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Lan-
des Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersende ich Ihnen den Erlass des MGFFI bezüglich der Endabrechnung des
Einrichtungsbudget des Kindergartenjahres 2008/2009.
Die Abrechnung wird über das Programm KiBiz.web erfolgen. Ein entsprechender Menüpunkt
steht voraussichtlich Anfang September 2009 zur Verfügung.
Der in KiBiz.web für jede Einrichtung hinterlegte Datenbestand zum 15.03.2008 wird in den
neu einzurichtenden Menüpunkt „Abrechnung“ übertragen.
Zum Erlass gebe ich noch folgende Erläuterungen:
Zu 1.:
Bei der Endabrechnung des Einrichtungsbudgets nach § 19 Abs. 3 KiBiz geht es um den Ver-
gleich zwischen Planung und tatsächlicher Belegung (Betreuungsverträge), aus dem sich un-
ter Berücksichtigung des 10%-Korridors ggf. eine Nach-/Rückzahlung ergibt. Berücksichtigt
werden ausschließlich die Kindpauschalen. Weitere Zuschüsse z. B. für Mieten, Soziale Brenn-
punkte, Familienzentren etc. bleiben unberücksichtigt.
40-4
000-0
5.2
009
LVR – Landschaftsverband Rheinland Bankverbindung: Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Westdeutsche Landesbank, Kto 60 061 (BLZ 300 500 00) Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln BIC: WELADEDD, IBAN: DE 84 3005 0000 0000 060061 LVR im Internet: www.lvr.de Postbank Niederlassung Köln, Kto 564 501 (BLZ 370 100 50) USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 BIC: PBNKDEFF370, IBAN: DE 95 3701 0050 0000 564501
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Zu 2.:
Ausgangspunkt ist nach § 19 Abs. 3 KiBiz die Entscheidung der Jugendhilfeplanung zum
15.03.2008, die auch Grundlage für die Beantragung und Bewilligung der Landesmittel ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob der in das Abrechnungsmodul KiBiz.web übertragene Datenbe-
stand dem Beantragungsstand zum 15.03.2008 entspricht (Auch bedingt durch die ursprüng-
liche Bearbeitung in TAB-KiBiz und die spätere Datenübertragung kann es in einigen Fällen zu
Veränderungen gekommen sein.).
Zu 3. und 4.:
Weiterhin ist der Datenbestand ggf. in einigen Punkten zu bereinigen:
a) Kindpauschalen für Schulkinder
b) Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung
c) Kindpauschalen für unterdreijährige Kinder
d) Nicht in Betrieb gegangene oder später in Betrieb gegangene Einrichtungen
Sobald das Abrechnungsmodul in KiBiz.web zur Verfügung steht, erhalten Sie weitere Hinwei-
se zur technischen Umsetzung. Die Jugendämter können aber bereits mit den vorbereitenden
Arbeiten beginnen. Die Maßgaben des Erlasses des MGFFI vom 14. April 2008 zur Bewilligung
der Landesjugendämter sind dabei wie folgt umzusetzen:
Zu a) Schulkinder
Für die Betreuung von Schulkindern in Kindertageseinrichtungen beinhaltete der Er-
lass die Maßgabe, dass lediglich Kindpauschalen der Gruppenformen III/25 Std. und
III/35 Std. bewilligt werden können, da eine Betreuungszeit von 45 Stunden objektiv
nicht möglich ist.
Soweit die Jugendämter dennoch Kindpauschalen der Gruppenform III/45 Std. bean-
tragt haben bzw. in ihren Bescheiden gegenüber den Trägern bewilligt haben, ist dies
in KiBiz.web entsprechend anzupassen. Dies betrifft auch die Erfassung in den jeweili-
gen Monatsdaten.
Zu b) Kinder mit Behinderung / Vorbehalte
Die Gewährung der erhöhten Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder für
Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, setzt gemäß KiBiz die
Anerkennung der (drohenden) Behinderung voraus. Wird die Anerkennung nach dem
15. März ausgesprochen, wirkt sie zurück auf den 15. März, wenn die Anerkennung
bis zum Ende des Kindergartenjahres ausgesprochen wird.
Dementsprechend sind nunmehr für diejenigen Kinder, für die keine Anerkennung
ausgesprochen wurde, die sich aus ihrer Gruppenzuordnung ergebenden Kindpau-
schalen für Kinder ohne Behinderung zugrunde zu legen.
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Die hier dargestellten Sachverhalte wirken sich also auf die ursprüngliche Bewilligung
als auch auf die Endabrechnung des Einrichtungsbudgets aus, und zwar in beiden Ab-
rechnungsebenen (Träger – Jugendamt und Jugendamt – Land).
Bei Kindern mit Behinderung bedeutet dies bspw.:
- Die Jugendämter prüfen, für wie viele der zum 15.03. dem Land als Kinder mit Behin-
derung angemeldeten Kinder eine Anerkennung ausgesprochen wurde. Diese Aner-
kennung wirkt zurück auf den 15.03., gleichgültig ob die Anerkennung erst später
ausgesprochen wurde. Ggf. sind die Leistungsbescheide gegenüber den Trägern an-
zupassen, sofern den Jugendämtern noch ausreichende Kindpauschalen für Kinder mit
Behinderung zur Verfügung stehen. In jedem Fall müssen die Monatsdaten ab Auf-
nahme des Kindes angepasst werden.
- Bei Kindern, bei denen eine Anerkennung nicht ausgesprochen wurde, sind die Pau-
schalen für Kinder ohne Behinderung zugrunde zu legen. Entsprechend dem Vorbehalt
müssen auch hier ggf. Leistungsbescheide bzw. die Monatsdaten angepasst werden.
- Sobald das Modul Endabrechnung in KiBiz.web zur Verfügung steht, können die Abre-
chungen – auf der Basis korrekter Daten - vorgenommen werden.
Zu c) Kontingentierung der Plätze für unter Dreijährige
Auch hier gilt sowohl für die Bewilligung gegenüber den Trägern als auch für die End-
abrechnung (einschl. der Monatsdaten), dass höchstens Plätze für unter Dreijährige
entsprechend dem jedem Jugendamt jeweils zugewiesenen Kontingent berücksichtigt
werden können.
Da KiBiz.web die Landesförderung abbildet, sind ggf. als freiwillige Leistungen des Jugendam-
tes vorgenommene höhere/weitere Bewilligungen für das Kindergartenjahr 2008/2009 im
Rahmen der Endabrechnung des Einrichtungsbudgets aus KiBiz.web heraus zu nehmen, da
diese freiwilligen Jugendamtsleistungen nicht abrechnungsrelevant sind.
Zu 5.:
Das Ministerium weist auch darauf hin, dass ein ggf. nach dem 15.03.2008 durchgeführter
Trägerwechsel für die Endabrechnung des Einrichtungsbudgets unbeachtlich ist. Sollten sich
durch den Trägerwechsel Veränderungen bzgl. der Förderhöhe eines Trägers/einer Einrich-
tung ergeben, ist insofern auf den zum 15.03.2008 beantragten Datenbestand abzustellen.
Davon zu unterscheiden ist, ob ein unterjähriger Trägerwechsel zu einer veränderten Bewilli-
gung des Jugendamtes führt. Hierzu werden Sie demnächst noch gesondert informiert.
Zu 6., 7. und 8.:
Dem -ggf. gemäß der im Erlass beschriebenen Vorgaben bereinigten- Datenbestand zum
15.03. 2008 werden die sich aus den Monatsdaten ergebenden Kindpauschalen gegenüberge-
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stellt und unter Beachtung des 10%-Korridors eine mögliche Über- bzw. Unterschreitung
festgestellt.
Hierbei ist zu beachten, dass auch die Monatsdaten ggf. entsprechend der o. g. Maßgaben zu
bereinigen sind.
Die sich durch die Gegenüberstellung pro Einrichtung ergebenden Nach-, bzw. Rückforderun-
gen werden auf Jugendamtsebene aufaddiert und entsprechend § 3 Abs. 1 DVO KiBiz dem
Landesjugendamt mitgeteilt.
Ich weise darauf hin, dass die sich aus der Endabrechnung des Einrichtungsbudgets ergeben-
den Über-, bzw. Nachzahlungen nach § 3 Abs. 1 DVO KiBiz dem Landesjugendamt bis zum
15.09.2009 zu melden sind.
Zu 9.:
Sofern entsprechend des Erlasses vom 10.07.2008 zwischen dem 15.03.2008 und dem
01.08.2008 von der Möglichkeit der Verschiebung von Kindpauschalen Gebrauch gemacht
wurde, ist der geänderte Datenbestand im Rahmen der Endabrechnung des Einrichtungsbud-
gets zu berücksichtigen. Das Jugendamt hat zu bestätigen, dass die dadurch ggf. anfallenden
Mehrkosten nicht mehr als 0,5 % des Jugendamtsbudgets betragen.
Eine entsprechende Berechnung (durch Vergleich der ursprünglichen Beantragung sowie der
tatsächlichen Bewilligung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme und der sich jeweils daraus
ergebenden Nach-, bzw. Rückzahlungen) ist vom Jugendamt außerhalb von KiBiz.web vorzu-
nehmen.
Sobald im Programm KiBiz.web der entsprechende Menüpunkt frei geschaltet ist, werde ich
Sie entsprechend informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Im Auftrag
-gezeichnet-
Hachen
Seite 1 von 5
Horionplatz 140213 DüsseldorfTelefon 0211 8618-50Telefax 0211 8618-54444poststelle@mgffi.nrw.dewww.mgffi.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:Rheinbahn Linien 704, 709und 719 bis HaltestelleLandtag/Kniebrücke
nachrichtlich:
An die Arbeitsgemeinschaft derKommunalen Spitzenverbände Nordrhein-WestfalenFrau Verena GöppertStädtetag NWLindenallee 13 – 1750968 Köln
An dieArbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-WestfalenHerrn Horst-Heinrich GerbrandStädte- und Gemeindebund NRWKaiserswerther Straße 199 – 20140474 Düsseldorf
An die Arbeitsgemeinschaft derKommunalen Spitzenverbände Nordrhein-WestfalenHerrn Markus LeßmannLandkreistag Nordrhein-WestfalenLiliencronstraße 1440472 Düsseldorf
MGFFI Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf
An den LandschaftsverbandRheinland50663 Köln
An den LandschaftsverbandWestfalen-Lippe 48133 Münster
Aktenzeichen:321 - 6000.5.17bei Antwort bitte angeben
Frau DahmTelefon 0211 8618-3685Telefax 0211 8618-53685mareike.dahm@mgffi.nrw.de
20. Juli 2009
Seite 2 von 5Endabrechnung des Einrichtungsbudgets des Kindergartenjah-res 2008/2009
Nach § 19 Abs. 3 Satz 4 KiBiz i.V.m. § 3 Abs. 1 DVO KiBiz stellen die
Jugendämter zum 31. Juli Abweichungen zwischen den Ergebnissen
der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Anzahl der Kindpauschalen hinsichtlich Gruppenform und Betreu-
ungszeit fest und melden dem Landesjugendamt das Ergebnis bis
zum 15. September.
Diese Endabrechung des Einrichtungsbudgets des Kindergartenjahres
2008/2009, die über KiBiz.web erfolgen wird und für die eine geson-
derte technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden wird,
hat unter Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erfolgen:
1. Im Rahmen der Endabrechnung des Einrichtungsbudgets wer-
den nur die Kindpauschalen berücksichtigt.
2. Ausgangsbasis der Berechnung ist die Festlegung der örtlichen
Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz
zum 15. März 2008.
3. Die Maßgaben meines Erlasses vom 14. April 2008 sind wie
folgt zu berücksichtigen:
a) Schulkinder:
Für die Betreuung von Schulkindern in Kindertageseinrichtun-
gen können lediglich Kindpauschalen der Gruppenform IIIa und
IIIb bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Soweit die Ju-
gendämter Kindpauschalen der Gruppenform IIIc bewilligt ha-
Seite 3 von 5ben, ist dies für die Abrechnung nach KiBiz entsprechend an-
zupassen.
b) Kinder mit Behinderung:
Die Gewährung der erhöhten Kindpauschalen für Kinder mit
Behinderungen oder für Kinder, die von einer wesentlichen Be-
hinderung bedroht sind, setzt die Anerkennung durch einen
Träger der Eingliederungshilfe voraus. Wird die Anerkennung
nach dem 15. März ausgesprochen, dann wirkt sie zurück auf
den 15. März 2008, wenn bis zum Ende des Kindergartenjahres
die Anerkennung ausgesprochen wird. Erfolgt diese Anerken-
nung nicht im laufenden Kindergartenjahr, gelten für diese Kin-
der die sich aus ihrer Gruppenzuordnung ergebenden Kindpau-
schalen.
c) Kontingentierung der Plätze für Unterdreijährige:
Bei der U3-Förderung sind höchstens die Plätze entsprechend
dem jedem Jugendamt jeweils zugewiesenen Kontingent zu be-
rücksichtigen.
4. Wurden zum 15. März Pauschalen für eine Einrichtung gemel-
det, die nicht im Laufe des Kindergartenjahres 2008/2009 in Be-
trieb gegangen ist, so sind die für diese Einrichtung gemeldeten
Kindpauschalen sowohl bei der Entscheidung nach § 19 Abs. 3
Kinderbildungsgesetz als auch bei der tatsächlichen Ist-
Belegung auf Null zu setzen. Ist eine Kindertageseinrichtung zu
einem späteren Zeitpunkt in Betrieb gegangen, als bei der ver-
bindlichen Meldung berücksichtigt wurde, so sind die zum
15. März gemeldeten Pauschalen entsprechend mit Beginn des
Monats der Inbetriebnahme zu berücksichtigen.
Seite 4 von 55. Die Zuordnung eines Trägers zu einer Trägergruppe nach § 20
Abs. 1 KiBiz ist nicht Bestandteil des Einrichtungsbudgets nach
§ 19 Abs. 3 KiBiz. Ein Trägerwechsel, der nach der verbindli-
chen Meldung zum 15. März vollzogen wurde, ist daher für die
Endabrechnung des Einrichtungsbudgets unbeachtlich.
6. Vergleichsgröße zu der Festlegung der örtlichen Jugendhilfe-
planung zum 15. März - die soweit erforderlich den oben ge-
nannten Maßgaben angepasst wurde - ist die sich aus dem
Durchschnitt der monatlich nach den Betreuungsverträgen fort-
geschriebenen Belegungszahlen ergebende Summe.
7. Aus dieser Gegenüberstellung wird der 10% Korridor auf Ein-
richtungsebene ermittelt und dessen Über- bzw. Unterschrei-
tung berechnet.
8. Diese auf die Einrichtung bezogenen Ergebnisse werden auf
Jugendamtsebene addiert und zu einem Betrag saldiert. Dieser
Betrag wird dem Landesjugendamt mitgeteilt.
9. Ebenfalls bei der Endabrechnung zu beachten ist mein Erlass
vom 10. Juli 2008 soweit von den dort eingeräumten Möglich-
keiten Gebrauch gemacht worden ist. Demnach wurde den Ju-
gendämtern bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2008/2009
die Möglichkeit eingeräumt, Kindpauschalen aus dem bereits
bewilligten Einrichtungsbudget einer Einrichtung in das Budget
einer anderen Einrichtung zu übertragen, sofern es für das
Land haushaltsneutral war. Das Jugendamt hat dabei zu bestä-
tigen, dass, soweit sich durch diese Verschiebung bei der
Schlussabrechnung Mehrkosten ergeben sollten (durch die Re-
Seite 5 von 5duzierung von Rückzahlungsansprüchen des Landes), diese
nicht mehr als 0,5 % des Budgets des Jugendamtes betragen.
Der entsprechende Menüpunkt Endabrechnung für die Jugendämter
steht voraussichtlich ab Anfang September 2009 in KiBiz.web zur Ver-
fügung.
Ich bitte Sie, diesen Erlass in geeigneter Form den Jugendämtern zur
Verfügung zu stellen.
Im Auftrag
gez. Bernt-Michael Breuksch
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