1522 bplan e 1 500 24.04.2017 va -2. ebene og · pdf filedwa-m153 "handlungsempfehlungen...

1
10,40 12,60 1,10 1,50 2,50 ±0,00 OK FFB EG IV (DT) 13,60 15,80 2,50 2,00 1,10 ±0,00 OK FFB EG V (DT) 10,40 12,60 2,50 1,10 1,50 ±0,00 OK FFB EG IV (DT) 10,0 34,7 9,1 28,0 3,0 I (RG) A C GROSSE KREISSTADT DEGGENDORF PLANFERTIGER Kress Architekten Markus Kress Dipl.Ing. (Univ.) Architekt Plangrundlage Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2016 Entwurf vom 27.03.2017 geändert Stadt Deggendorf Christoph Strasser Baurat planwerk-landschaft Georg Kestel, Dipl.Ing. (Univ.) Landschaftsarchitekt A C D C 7,40 9,60 2,50 1,50 1,10 ±0,00 OK FFB EG III (DT) 1 2 3 4 5 1 6 2.2.11 Stellplatzbedarf Der Stellplatzbedarf ergibt sich aus der Stellplatzsatzung der Stadt Deggendorf. 2.3 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und 21 BauGB) Die zeichnerisch festgesetzten privaten Erschließungsflächen dienen der gleichrangigen Nutzung durch Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge. Die Höhenlage der Verkehrsflächen hat sich am Bestand zu orientieren. Höhenveränderungen sind nur bis zu ± 0,5 m zulässig. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß, d.h. auf solche Bereiche zu beschränken, die hoher Verkehrsbelastung unterliegen, z.B. Rangierflächen, Zugänge, Zufahrten. Nicht überdachte Stellplätze sind in Rasenfugenpflaster auszuführen. Das von versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser soll bevorzugt in angrenzende, ausreichend versickerungsfähige Grünflächen abgeleitet werden. Die Entstehung von Wildwasserabfluss auf benachbarte Flächen ist hierbei jedoch auszuschließen. Alternativ zur flächigen Versiegelung ist die Behandlung des Oberflächenwassers nach 2.4.3 zulässig. 2.4 Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.4.1 Sammelplatz für Abfallbehälter Abfallbehälter sind einzuhausen. 2.4.2 Abwasser Schmutzwasser ist in die bestehenden Schmutzwasserkanäle zu entsorgen. 2.4.3 Niederschlagswasser Regenwasser von Dach- und Verkehrsflächen ist getrennt vom Schmutzwasser zu erfassen, umweltschonend abzuleiten, nach Möglichkeit rückzuhalten, zu nutzen und zu versickern. Drainagewasser darf nicht in Schmutz- oder Mischwasserkanäle geleitet werden. Sofern ein Versickern nicht möglich ist, ist das Niederschlagswasser über das vorhandene Kanalsystem gepuffert zu entwässern. Auch für eine erlaubnisfreie Versickerung ins Grundwasser bzw. Einleitung in Oberflächengewässer sind die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den einschlägigen technischen Regeln (u. a. TRENOG, TRENGW, DWA-M153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", DWA-A 117 "Bemessungen von Regenrückhalteräumen", DWA-A 138 "Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser") zu beachten. Dachoberflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des Niederschlags- wassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden werden. Dachflächen sind zu bekiesen oder zu begrünen, um den Abfluss von Regenwasser zu verzögern. Unterbaute Geländebereiche sind mit mind. 40 cm Überdeckung auszuführen und intensiv zu begrünen, sofern sie nicht der Erschließung oder dem Aufenthalt dienen. Die Aufstauhöhe im Schichtaufbau soll mind. 40 mm betragen. 2.5 Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 20 und 25 und Abs. 6 BauGB) 2.5.1 Gehölzpflanzungen An den durch Planzeichen festgesetzten Standorten sind standortgerechte Laubbäume 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen. Unzulässig sind hierbei Gehölze mit bizarren Wuchsformen, Trauer- und Hängeformen oder züchterisch selektierten, auffällig unnatürlichen Laubfärbungen u.ä. Von den durch Planzeichen festgesetzten Standorten für zu pflanzende Bäume kann in begründeten Fällen (z.B. zur Reaktion auf Leitungstrassen, Wegeführungen u.ä.), bei Beibehaltung der Gesamtzahl an Gehölzen, abgewichen werden. Die Laubbäume sind als Hochstämme mindestens in der Qualität 3xv, StU 18-20 in Pflanzflächen mit durchwurzelbarem Substrat mit einer Oberfläche von mindestens 16 m² zu pflanzen. Eine Überdeckung der Pflanzfläche ist bei Einsatz eines Baumschutzgitters und/oder von geeigneten Wurzelschutzelementen sowie Bewässerungs- und Belüftungseinrichtungen zulässig. 2.5.2 Zur Erhaltung festgesetzte Gehölze Gehölze, deren Erhalt festgesetzt wurde, sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall durch standortgerechte Laubgehölze in den unter 2.5.1 genannten Qualitäten zu ersetzen. 2.5.3 Festsetzungen für Private Freiflächen Die privaten Freiflächen sind außerhalb der notwendigen privaten Erschließungs- und Aufenthaltsflächen als Grünflächen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Herstellung von notwendigen Geländeübergängen von privaten zu öffentlichen Flächen und zwischen einzelnen Bereichen innerhalb der privaten Freiflächen ist neben der Modellierung von Böschungen die Errichtung von Stützmauern (Sichtbeton oder Naturstein), der Einbau von Beton-Winkelelementen oder von Drahtschottergabionen bis zu einer Gesamthöhe von maximal 80 cm zulässig. Für den fußläufigen Anschluss zu öffentlichen Erschließungsflächen und Wegen sind in die privaten Flächen zurückversetzte Treppen oder Rampen zulässig. Zur Einfriedung und Abgrenzung von privaten Freiflächen ist die Anlage von Schnitthecken aus Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Liguster, Feldahorn, Hartriegel) bis zu einer Höhe von 1,4 m zulässig. Unmittelbar im Anschluss an die Wohngebäude sind zusätzlich Sichtschutzelemente bis zu einer Höhe von 2m und einer Tiefe von 4m zulässig. In den privaten Grünflächen ist der Einsatz von Pestiziden generell unzulässig. 2.5.4 Freiflächengestaltungsplan Für das Bauvorhaben ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. Mit diesem Plan ist nachzuweisen, dass den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung Rechnung getragen wird, vor allem in Bezug auf • Geländehöhen und Geländeausformung, • Flächenanteil versiegelnder Bodenbeläge, • umweltschonende Ableitung und Rückhaltung von Regenwasser • Einfriedung • Bepflanzung Alle festgesetzten Maßnahmen wie Bepflanzung, Erdmodellierung, Rückhalteeinrichtungen sind in einem Zug mit den übrigen Erschließungsmaßnahmen bzw. dem Baufortschritt herzustellen. Schemaschnitte M 1/250 H BEBAUUNGSPLAN Nr. 142 "Nördlicher Stadtgraben" DER GROSSEN KREISSTADT DEGGENDORF/NIEDERBAYERN Zeichenerklärung für die zeichnerischen Festsetzungen 1.1 Maß der Baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 16 - 20 BauNVO) 1.1.1 IV Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze 1.1.2 (DT) oberstes zulässiges Geschoß teilweise zurückgesetzt gem. textlichen Festsetzung 2.2.5 und Schemaschnitten 1.1.3 + D zusätzlich Dachgeschoss zulässig gem. textl. Festsetzung 2.2.6 1.1.4 Zeichnungssignatur Gebietsbezeichnung/GFZ/GRZ 1.2 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO) 1.2.1 Baulinie 1.2.2 Baugrenze 1.2.3 Flachdachbereiche im Dachterrassengeschoss gem. textlicher Festsetzung 2.2.5 und Schemaschnitten 1.2.4 Eingrenzung unterirdischer Bebauung 1.2.5 Über das Gelände hervorstehende Bereiche der Geländeunterbauung, zwingend als private Freiflächen zu nutzen; OK max. = OK FFB EG 1.2.6 Nutzung des Erdgeschosses für Beparkung zulässig 1.2.7 geschlossene Bauweise 1.2.8 maximal zulässige Wandhöhe 1.3 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO) 1.3.1 Öffentliche Verkehrsfläche - Straße 1.3.2 Öffentliche Verkehrsfläche - Gehweg 1.3.3 private Erschliessungsfläche gem. textl. Festsetzung 2.3 1.3.4 Flächen für öffentliche Stellplätze 1.3.5 Flächen für private, offene Stellplätze 1.3.6 Zu-/Ausfahrt TG 1.3.7 RG Rampengebäude zur TG-Erschließung 1.4 Freiflächen (§9 Abs.1 Nr.10 und 25 BauGB) 1.4.1 Private Freifläche Die Flächen sind gem. textl. Festsetzung 2.5.3 zu gestalten. Innerhalb dieser Flächen sind zulässig Zuwegungen für Hauszugänge, Geh- und Radwege sowie Fahr- und Aufstellflächen für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge; unzulässig sind offene PKW-Stellplätze und Garagen. 1.4.2 zu erhaltende Einzelbäume gem. textlicher Festsetzung 2.5.2 1.4.3 Pflanzgebot für Einzelbäume gem. textlicher Festsetzung 2.5.1 1.5 Sonstige Planzeichen 1.5.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) 1.5.2 Abgrenzung unterschiedlicher Teilbereiche 1.5.3 privater Spielplatz 1.5.4 Stellplatz Hydrant Löschwasserversorgung 1.5.5 für Fussgänger und Radfahrer öffentlich zugänglich zu haltende Gebietsquerung (befestigter Weg, Mindestbreite 2,5 m) 1.5.6 Firstlinie Satteldächer 1.5.7 Baufeldbezeichnung 1.5.8 Höhenbezugspunkt für benanntes Baufeld mit Höhenangabe in Meter über NN IV(DT) IV(DT) III(DT) GRZ GFZ Gebietsart 0,6 MI 1,6 1,0 3,5 MK sd III 2 Textliche Festsetzungen 2.1 Art der Baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 1-11 BauNVO) Im Plangebiet sind gem. Planeintrag für die einzelnen Baugebiete unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung festgelegt: MK Kerngebiet gem. § 7 BauNVO Zulässig sind auch - Wohnungen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 6 und 7 fallen Unzulässig sind - Vergnügungsstätten - Tankstellen in Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen - Sonstige Tankstellen MI Mischgebiet gem. § 6 BauNVO Unzulässig sind - Schank- und Speisewirtschaften - Tankstellen - Vergnügungsstätten 2.2 Maß der Baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 — 21 BauNVO) 2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist mit Einschrieb im Plangebiet festgesetzt. Bei der Berechnung umfasst die zu Grunde zu legende Grundstücksfläche auch die privaten Erschließungsflächen. 2.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist mit Einschrieb im Plangebiet festgesetzt. Bei der Berechnung umfasst die zu Grunde zu legende Grundstücksfläche auch die privaten Erschließungsflächen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Flächen für Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt. 2.2.3 Höhenlage der Gebäude im Baufeld Die Oberkante Fertigfußboden des untersten vollständig oberirdischen Geschosses (= OK FFB EG) darf max. 0,5 m über dem mittels Planeintrag festgesetzten Bezugshöhenpunkt des Baufeldes liegen. 2.2.4 Höhe der baulichen Anlage Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlage ist festgesetzt auf die im Baufeld eingeschriebene oder in den Schemaschnitten fixierte Wandhöhe, gemessen zwischen OK FFB EG und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Abdeckung (Attika, Dachhaut etc.). 2.2.5 Mehrfamilienhäuser mit Dachterrassengeschossen III(DT), IV(DT), V(DT) Haustyp mit gem. Benennung maximal zulässiger Anzahl oberirdischer Geschosse. Das oberste zulässige Geschoss ist zwingend als Dachterrassengeschoss auszubilden, dessen Außenwände in den durch Planeintrag markierten Bereichen entsprechend der Maßgaben der Schemaschnitte hinter die Baugrenze zurückweichen. Ist kein entsprechender Schemaschnitt dargestellt, beträgt der Rücksprung 2,50 m. Die maximal zulässige Brüstungshöhe dieser Dachterrassenbereiche beträgt 1,1 m über OK FFB des Dachterrassengeschosses. 2.2.6 Gebäudetyp mit Dachgeschoss Haustyp mit gem. Benennung maximal zulässiger Anzahl oberirdischer Vollgeschosse. Zulässig ist zudem die Ausbildung eines Dachgeschosses als Vollgeschoss gem. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. 2.2.7 Ehemaliges Hertie-Gebäude Die Planeintragungen bezeichnen die maximale Höhenlage OK FFB der Flachdachbereiche (in m ü. NN): a 324,70 m ü. NN b 329,20 m ü. NN c 332,70 m ü. NN d 336,70 m ü. NN Die maximal zulässige Brüstungshöhe dieser Dachbereiche beträgt 1,1 m über OK FFB Dachfläche. Im Rahmen der Genehmigungsplanung ist zu belegen, dass gegen die sich aus diesem Festlegungen ergebenden Bauzustände keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht bestehen. Mit sd bezeichnete Dachbereiche sind zwingend als symetrische Satteldächer mit 45° Dachneigung auszuführen. Die maximale Traufhöhe (TH) und maximale Firsthöhe (FH) dieser Satteldachflächen sind festgelegt mit: TH 326,00 m ü.NN an der Fassade am Oberen Stadtplatz FH 339,40 m ü. NN 2.2.8 Straßenbegleitende Bebauung Nördlicher Stadtgraben (Nordseite) und Amanstraße Mit sd bezeichnete Dachbereiche sind zwingend als Satteldächer auszuführen. Die Traufhöhe (TH), Firsthöhe (FH) und Dachneigung (DN) der Satteldächer ist festgelegt mit maximal: - in der Amanstrasse TH (westseitig) 10,5 m über OK Gehsteig, DN 25° - im Nördlichen Stadtgraben TH 12,5 m über OK Gehsteig, DN 35° 2.2.9 Abstandsflächen Sofern durch Baulinien und Baugrenzen Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben sind, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO liegen müssten, finden diese Sätze keine Anwendung. 2.2.10 Nebenanlagen und Garagenbauten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind nur innerhalb der festgesetzten über-/unterbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Wandhöhe von Zufahrtseinhausungen ist auf 3,0 m über bestehendem Gelände begrenzt. Ihre Dächer sind als Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer (Dachneigung max. 5°) auszuführen. Tiefgaragen sind gemäß dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten. Die Wand- und Deckenbereiche von Tiefgaragenrampen sind schallabsorbierend auszukleiden (Schallabsorptionsgrad α W 0,9). Garagentore sowie Regenrinnen im Bereich von Ein- und Ausfahrten sind so zu errichten, dass keine impulshaltigen Geräusche bei der Überfahrt der Regenrinnen bzw. beim Öffnen und Schließen der Garagentore entstehen. Die Fahrbahnoberflächen der Ein- und Ausfahrten sind zu asphaltieren oder mit einer schalltechnisch gleichwertigen Oberfläche zu versehen. Offene Stellplätze sind nur innerhalb der zeichnerisch entsprechend festgesetzten Flächen und den privaten Erschließungsflächen nach 2.3 zulässig. Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sind nur innerhalb der als bebaubar und unterbaubar festgesetzten Flächen zulässig. c b a d a c b b a a sd TG IV + D sd III+D 2.6 Bauordnungsrechtliche Gestaltungs-Vorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB; Art. 81 BayBO) 2.6.1 Dachform Zulässig sind Flachdächer und flachgeneigte Dachformen, Zulässige Dachneigung: max. 5°, sofern nicht durch zeichnerische Festsetzung im Einzelnen anderes verfügt ist. Ausserhalb von Baugrenzen und über als Dachterrassen festgesetzten Bereichen sind Dachüberstände, Kragplatten und Überdachungen bis zu einer Tiefe von max. 1,5 m zulässig. Unterbaute Flachdächer sind zu bekiesen oder zu begrünen, um das Ablaufen von Regenwasser zu verzögern. Die Nutzung von Dachflächen für energetische Zwecke ist allgemein zulässig. Dies gilt nicht für die Dachfläche des Baufeldes 1, deren Oberkante mit max. +15,80 m festgesetzt ist. 3. Hinweise 3.1 Zeichnerische Hinweise Lage Schemaschnitt langfristig wünschenswerte Anbindung für Fußgänger und Radfahrverkehr 3.2 Bodendenkmäler Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 3.3 Feuerwehrflächen Auf eine ausreichende Beschilderung "Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen etc." ist zu achten. Die Aspekte eines Lösch- und Rettungseinsatzes in verkehrsberuhigten Bereichen sind zu beachten. 3.4 Abfallentsorgung Die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Erschließungsstraßen und Wendeanlagen (RASt 06) zur Benutzung durch moderne 3-achsige Müllsammelfahrzeuge (nach § 16 BGV C27 der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft) sind zu beachten. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen. Die Auswahlkriterien bei der Ermittlung des Standorts für ggf. notwendige Müllnormgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum sind zu berücksichtigen. 3.5 Vogelschutz Gemäß § 39 Abs. 5 BNatschG dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und Gehölze in der Zeit von 01. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. 3.6 Altlasten Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des vorgelegten Bebauungsplans liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Allerdings können Bodenverunreinigungen aufgrund der verschiedenen und nicht näher bekannten Vornutzungen nicht ausgeschlossen werden. Falls im Laufe von künftigen Bautätigkeiten Verunreinigungen festgestellt werden, ist umgehend das Landratsamt Deggendorf zu verständigen und ein Sachverständigenbüro beizuziehen. 3.7 Beweissicherungsmaßnahmen Vor Beginn der Bauausführung wird empfohlen, ein Beweissicherungsverfahren für die unmittelbar benachbarten Gebäude vornehmen zu lassen. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, bei der Erstellung eines etwaigen Baugrubenverbaus baubegleitende Erschütterungs- messungen durchführen zu lassen, sofern im relevanten Umfeld erschütterungsempfindliche Bauwerke vorhanden sind. 3.8 Grunddienstbarkeiten Bei Neuteilungen der bestehenden Grundstücke sind die Versorgungs- und Entsorgungserfordernisse ggf. durch Grunddienstbarkeiten zu sichern. Dies gilt insbesondere auch für Telekommunikationstrassen. 3.9 Unternehmer und sonstige Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung haben, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser jährlich durch systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Vorgaben der jeweils gültigen Trinkwasserverordnung sind einzuhalten. 3.10 Hochwasser Das Gelände liegt im nördlichen Bereich ca. 0,1 – 1,9 Meter über HW100 (315,40 m.ü.NN) und ist mit modernen Hochwasserschutzanlagen mit 1 Meter Freibord vor HW100 geschützt. Der südliche Bereich (ehem. Hertiegebäude) liegt knapp unter HW100, ist aber wie vor geschützt. Die Auftriebssicherheit und Standfestigkeit der Tiefgaragensohle sollte unter Berücksichtigung des Effektes aus der geplanten Niederschlagswasser-Versickerung nachgewiesen werden. 1 2 3 4 5 1 IV(DT) IV(DT) 6 0,9 2,4 MI g Bauweise I g H Schemaschnitt A Schemaschnitt D 317,30 ü.NN 316,30 ü.NN 316,10 ü.NN 316,10 ü.NN IV(DT) II 316,10 ü.NN 316,10 ü.NN V(DT) B Schemaschnitt C Schemaschnitt B Zeichnerische Festsetzungen M 1/500 WH WH 6,50 m IV(DT) WH 3,50 m WH 9,40 m

Upload: trankhanh

Post on 07-Mar-2018

216 views

Category:

Documents


1 download

TRANSCRIPT

Page 1: 1522 BPlan E 1 500 24.04.2017 VA -2. Ebene OG · PDF fileDWA-M153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", DWA-A 117 "Bemessungen von Regenrückhalteräumen", DWA-A 138

Maßstab 1:1.2500 . 0 1 2 . 5 2 5 . 0 3 7 . 5

M e t e r

Amt für Digitalisierung, Breitband und VermessungLandau a.d.Isar - Außenstelle Deggendorf-

Gemarkung: Deggendorf

Digitale Flurkarte

Erstellt am: 26.08.2016

Vervielfältigung nur in analoger Form für den eigenen Gebrauch.Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet.

±0,00

10,40

12,60

1,10

≤ 1,50

≥ 2,50

±0,00

13,60

15,80≥2,50≥ 2,00

±0,00

10,40

12,60

1,10

≥2,50

1,10

≤ 1,50

±0,00

7,40

9,60

≥2,50

≤ 1,50

1,10

±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG

IV (DT)

V (DT)

IV (DT)

III (DT)

IV (DT)

1527_Hertieparkplatz%2F1527%20-%20Hertieparkplatz; S-01 Systemschnitt Hertieparkplatz B-Plan A,B+C; 1 : 250; 09.03.17 08:31

±0,00

10,40

12,60

1,10

≤ 1,50

≥ 2,50

±0,00

13,60

15,80≥2,50≥ 2,00

±0,00

10,40

12,60

1,10

≥2,50

1,10

≤ 1,50

±0,00

7,40

9,60

≥2,50

≤ 1,50

1,10

±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG

IV (DT)

V (DT)

IV (DT)

III (DT)

IV (DT)

1527_Hertieparkplatz%2F1527%20-%20Hertieparkplatz; S-01 Systemschnitt Hertieparkplatz B-Plan A,B+C; 1 : 250; 09.03.17 08:31

±0,00

10,40

12,60

1,10

≤ 1,50

≥ 2,50

±0,00

13,60

15,80≥2,50≥ 2,00

±0,00

10,40

12,60

1,10

≥2,50

1,10

≤ 1,50

±0,00

7,40

9,60

≥2,50

≤ 1,50

1,10

±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG

IV (DT)

V (DT)

IV (DT)

III (DT)

IV (DT)

1527_Hertieparkplatz%2F1527%20-%20Hertieparkplatz; S-01 Systemschnitt Hertieparkplatz B-Plan A,B+C; 1 : 250; 09.03.17 08:31

10,0

34,7

9,1

28,0

3,0

I (RG)

A C

GROSSE KREISSTADT DEGGENDORFPLANFERTIGERKress ArchitektenMarkus KressDipl.Ing. (Univ.) Architekt

PlangrundlageGeobasisdaten © BayerischeVermessungsverwaltung 2016

Entwurf vom 27.03.2017geändert

Stadt DeggendorfChristoph StrasserBaurat

planwerk-landschaftGeorg Kestel, Dipl.Ing. (Univ.)Landschaftsarchitekt

A

C

DC

±0,00

10,40

12,60

1,10

≤ 1,50

≥ 2,50

±0,00

13,60

15,80≥2,50≥ 2,00

±0,00

10,40

12,60

1,10

≥2,50

1,10

≤ 1,50

±0,00

7,40

9,60

≥2,50

≤ 1,50

1,10

±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG ±0,00 OK FFB EG

IV (DT)

V (DT)

IV (DT)

III (DT)

IV (DT)

1527_Hertieparkplatz%2F1527%20-%20Hertieparkplatz; S-01 Systemschnitt Hertieparkplatz B-Plan A,B+C; 1 : 250; 09.03.17 08:31

1

2

34

5

1

6

2.2.11 Stellplatzbedarf

Der Stellplatzbedarf ergibt sich aus der Stellplatzsatzung der Stadt Deggendorf.

2.3 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und 21 BauGB) Die zeichnerisch festgesetzten privaten Erschließungsflächen dienen der gleichrangigen Nutzung durch Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge. Die Höhenlage der Verkehrsflächen hat sich am Bestand zu orientieren. Höhenveränderungen sind nur bis zu ± 0,5 m zulässig. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß, d.h. auf solche Bereiche zu beschränken, die hoher Verkehrsbelastung unterliegen, z.B. Rangierflächen, Zugänge, Zufahrten. Nicht überdachte Stellplätze sind in Rasenfugenpflaster auszuführen. Das von versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser soll bevorzugt in angrenzende, ausreichend versickerungsfähige Grünflächen abgeleitet werden. Die Entstehung von Wildwasserabfluss auf benachbarte Flächen ist hierbei jedoch auszuschließen. Alternativ zur flächigen Versiegelung ist die Behandlung des Oberflächenwassers nach 2.4.3 zulässig.

2.4 Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

2.4.1 Sammelplatz für Abfallbehälter Abfallbehälter sind einzuhausen.

2.4.2 Abwasser Schmutzwasser ist in die bestehenden Schmutzwasserkanäle zu entsorgen.

2.4.3 Niederschlagswasser Regenwasser von Dach- und Verkehrsflächen ist getrennt vom Schmutzwasser zu erfassen, umweltschonend abzuleiten, nach Möglichkeit rückzuhalten, zu nutzen und zu versickern. Drainagewasser darf nicht in Schmutz- oder Mischwasserkanäle geleitet werden. Sofern ein Versickern nicht möglich ist, ist das Niederschlagswasser über das vorhandene Kanalsystem gepuffert zu entwässern. Auch für eine erlaubnisfreie Versickerung ins Grundwasser bzw. Einleitung in Oberflächengewässer sind die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den einschlägigen technischen Regeln (u. a. TRENOG, TRENGW, DWA-M153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", DWA-A 117 "Bemessungen von Regenrückhalteräumen", DWA-A 138 "Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser") zu beachten.

Dachoberflächen aus Kupfer, Blei, Zink oder Titanzink sind bei beabsichtigter Versickerung des Niederschlagswassers nicht zulässig. Bei einer geplanten Einleitung des Niederschlags- wassers in einen Vorfluter sollten diese Materialien vermieden werden.

Dachflächen sind zu bekiesen oder zu begrünen, um den Abfluss von Regenwasser zu verzögern. Unterbaute Geländebereiche sind mit mind. 40 cm Überdeckung auszuführen und intensiv zu begrünen, sofern sie nicht der Erschließung oder dem Aufenthalt dienen. Die Aufstauhöhe im Schichtaufbau soll mind. 40 mm betragen.

2.5 Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 20 und 25 und Abs. 6 BauGB) 2.5.1 Gehölzpflanzungen An den durch Planzeichen festgesetzten Standorten sind standortgerechte Laubbäume 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen. Unzulässig sind hierbei Gehölze mit bizarren Wuchsformen, Trauer- und Hängeformen oder züchterisch selektierten, auffällig unnatürlichen Laubfärbungen u.ä. Von den durch Planzeichen festgesetzten Standorten für zu pflanzende Bäume kann in begründeten Fällen (z.B. zur Reaktion auf Leitungstrassen, Wegeführungen u.ä.), bei Beibehaltung der Gesamtzahl an Gehölzen, abgewichen werden. Die Laubbäume sind als Hochstämme mindestens in der Qualität 3xv, StU 18-20 in Pflanzflächen mit durchwurzelbarem Substrat mit einer Oberfläche von mindestens 16 m² zu pflanzen. Eine Überdeckung der Pflanzfläche ist bei Einsatz eines Baumschutzgitters und/oder von geeigneten Wurzelschutzelementen sowie Bewässerungs- und Belüftungseinrichtungen zulässig.

2.5.2 Zur Erhaltung festgesetzte Gehölze Gehölze, deren Erhalt festgesetzt wurde, sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall durch standortgerechte Laubgehölze in den unter 2.5.1 genannten Qualitäten zu ersetzen.

2.5.3 Festsetzungen für Private Freiflächen Die privaten Freiflächen sind außerhalb der notwendigen privaten Erschließungs- und Aufenthaltsflächen als Grünflächen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zur Herstellung von notwendigen Geländeübergängen von privaten zu öffentlichen Flächen und zwischen einzelnen Bereichen innerhalb der privaten Freiflächen ist neben der Modellierung von Böschungen die Errichtung von Stützmauern (Sichtbeton oder Naturstein), der Einbau von Beton-Winkelelementen oder von Drahtschottergabionen bis zu einer Gesamthöhe von maximal 80 cm zulässig. Für den fußläufigen Anschluss zu öffentlichen Erschließungsflächen und Wegen sind in die privaten Flächen zurückversetzte Treppen oder Rampen zulässig. Zur Einfriedung und Abgrenzung von privaten Freiflächen ist die Anlage von Schnitthecken aus Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Liguster, Feldahorn, Hartriegel) bis zu einer Höhe von 1,4 m zulässig. Unmittelbar im Anschluss an die Wohngebäude sind zusätzlich Sichtschutzelemente bis zu einer Höhe von 2m und einer Tiefe von 4m zulässig. In den privaten Grünflächen ist der Einsatz von Pestiziden generell unzulässig.

2.5.4 Freiflächengestaltungsplan Für das Bauvorhaben ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. Mit diesem Plan ist nachzuweisen, dass den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung Rechnung getragen wird, vor allem in Bezug auf • Geländehöhen und Geländeausformung, • Flächenanteil versiegelnder Bodenbeläge, • umweltschonende Ableitung und Rückhaltung von Regenwasser • Einfriedung • Bepflanzung Alle festgesetzten Maßnahmen wie Bepflanzung, Erdmodellierung, Rückhalteeinrichtungen sind in einem Zug mit den übrigen Erschließungsmaßnahmen bzw. dem Baufortschritt herzustellen.

Schemaschnitte M 1/250

H

BEBAUUNGSPLAN Nr. 142"Nördlicher Stadtgraben"

DER GROSSEN KREISSTADTDEGGENDORF/NIEDERBAYERN

Zeichenerklärung für die zeichnerischen Festsetzungen

1.1 Maß der Baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 16 - 20 BauNVO)

1.1.1 IV Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze

1.1.2 (DT) oberstes zulässiges Geschoß teilweise zurückgesetzt gem. textlichen Festsetzung 2.2.5 und Schemaschnitten

1.1.3 + D zusätzlich Dachgeschoss zulässig gem. textl. Festsetzung 2.2.6

1.1.4 Zeichnungssignatur Gebietsbezeichnung/GFZ/GRZ

1.2 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO)

1.2.1 Baulinie

1.2.2 Baugrenze

1.2.3 Flachdachbereiche im Dachterrassengeschoss gem. textlicher Festsetzung 2.2.5 und Schemaschnitten

1.2.4 Eingrenzung unterirdischer Bebauung

1.2.5 Über das Gelände hervorstehende Bereiche der Geländeunterbauung, zwingend als private Freiflächen zu nutzen; OK max. = OK FFB EG

1.2.6 Nutzung des Erdgeschosses für Beparkung zulässig

1.2.7 geschlossene Bauweise

1.2.8 maximal zulässige Wandhöhe

1.3 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO)

1.3.1 Öffentliche Verkehrsfläche - Straße

1.3.2 Öffentliche Verkehrsfläche - Gehweg

1.3.3 private Erschliessungsfläche gem. textl. Festsetzung 2.3

1.3.4 Flächen für öffentliche Stellplätze

1.3.5 Flächen für private, offene Stellplätze

1.3.6 Zu-/Ausfahrt TG

1.3.7 RG Rampengebäude zur TG-Erschließung

1.4 Freiflächen (§9 Abs.1 Nr.10 und 25 BauGB)

1.4.1 Private Freifläche Die Flächen sind gem. textl. Festsetzung 2.5.3 zu gestalten. Innerhalb dieser Flächen sind zulässig Zuwegungen für Hauszugänge, Geh- und Radwege sowie Fahr- und Aufstellflächen für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge; unzulässig sind offene PKW-Stellplätze und Garagen.

1.4.2 zu erhaltende Einzelbäume gem. textlicher Festsetzung 2.5.2

1.4.3 Pflanzgebot für Einzelbäume gem. textlicher Festsetzung 2.5.1

1.5 Sonstige Planzeichen

1.5.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB)

1.5.2 Abgrenzung unterschiedlicher Teilbereiche

1.5.3 privater Spielplatz

1.5.4 Stellplatz Hydrant Löschwasserversorgung

1.5.5 für Fussgänger und Radfahrer öffentlich zugänglich zu haltende Gebietsquerung (befestigter Weg, Mindestbreite 2,5 m)

1.5.6 Firstlinie Satteldächer

1.5.7 Baufeldbezeichnung

1.5.8 Höhenbezugspunkt für benanntes Baufeld mit Höhenangabe in Meter über NN

IV(DT)

IV(DT)

III(DT)

GRZ

GFZ

Gebietsart

0,6MI

1,6

1,0

3,5

MK

sdIII

2 Textliche Festsetzungen

2.1 Art der Baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 1-11 BauNVO)

Im Plangebiet sind gem. Planeintrag für die einzelnen Baugebiete unterschiedliche Arten derbaulichen Nutzung festgelegt: MK Kerngebiet gem. § 7 BauNVOZulässig sind auch - Wohnungen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 6 und 7 fallen Unzulässig sind - Vergnügungsstätten- Tankstellen in Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen- Sonstige Tankstellen

MI Mischgebiet gem. § 6 BauNVO

Unzulässig sind - Schank- und Speisewirtschaften- Tankstellen- Vergnügungsstätten

2.2 Maß der Baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 — 21 BauNVO)

2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist mit Einschrieb im Plangebiet festgesetzt. Bei der Berechnung umfasst die zu Grunde zu legende Grundstücksfläche auch die privaten Erschließungsflächen.

2.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist mit Einschrieb im Plangebiet festgesetzt. Bei der Berechnung umfasst die zu Grunde zu legende Grundstücksfläche auch die privaten Erschließungsflächen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Flächen für Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.

2.2.3 Höhenlage der Gebäude im Baufeld Die Oberkante Fertigfußboden des untersten vollständig oberirdischen Geschosses (= OK FFB EG) darf max. 0,5 m über dem mittels Planeintrag festgesetzten Bezugshöhenpunkt des Baufeldes liegen.

2.2.4 Höhe der baulichen Anlage Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlage ist festgesetzt auf die im Baufeld eingeschriebene oder in den Schemaschnitten fixierte Wandhöhe, gemessen zwischen OK FFB EG und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Abdeckung (Attika, Dachhaut etc.). 2.2.5 Mehrfamilienhäuser mit Dachterrassengeschossen III(DT), IV(DT), V(DT) Haustyp mit gem. Benennung maximal zulässiger Anzahl oberirdischer Geschosse. Das oberste zulässige Geschoss ist zwingend als Dachterrassengeschoss auszubilden, dessen Außenwände in den durch Planeintrag markierten Bereichen entsprechend der Maßgaben der Schemaschnitte hinter die Baugrenze zurückweichen. Ist kein entsprechender Schemaschnitt dargestellt, beträgt der Rücksprung ≥ 2,50 m. Die maximal zulässige Brüstungshöhe dieser Dachterrassenbereiche beträgt 1,1 m über OK FFB des Dachterrassengeschosses.

2.2.6 Gebäudetyp mit Dachgeschoss Haustyp mit gem. Benennung maximal zulässiger Anzahl oberirdischer Vollgeschosse. Zulässig ist zudem die Ausbildung eines Dachgeschosses als Vollgeschoss gem. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung.

2.2.7 Ehemaliges Hertie-Gebäude Die Planeintragungen bezeichnen die maximale Höhenlage OK FFB der Flachdachbereiche (in m ü. NN): a 324,70 m ü. NN b 329,20 m ü. NN c 332,70 m ü. NN d 336,70 m ü. NN Die maximal zulässige Brüstungshöhe dieser Dachbereiche beträgt 1,1 m über OK FFB Dachfläche. Im Rahmen der Genehmigungsplanung ist zu belegen, dass gegen die sich aus diesem Festlegungen ergebenden Bauzustände keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht bestehen. Mit sd bezeichnete Dachbereiche sind zwingend als symetrische Satteldächer mit 45° Dachneigung auszuführen. Die maximale Traufhöhe (TH) und maximale Firsthöhe (FH) dieser Satteldachflächen sind festgelegt mit: TH 326,00 m ü.NN an der Fassade am Oberen Stadtplatz FH 339,40 m ü. NN

2.2.8 Straßenbegleitende Bebauung Nördlicher Stadtgraben (Nordseite) und Amanstraße Mit sd bezeichnete Dachbereiche sind zwingend als Satteldächer auszuführen. Die Traufhöhe (TH), Firsthöhe (FH) und Dachneigung (DN) der Satteldächer ist festgelegt mit maximal: - in der Amanstrasse TH (westseitig) 10,5 m über OK Gehsteig, DN 25° - im Nördlichen Stadtgraben TH 12,5 m über OK Gehsteig, DN 35°

2.2.9 Abstandsflächen Sofern durch Baulinien und Baugrenzen Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben sind, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO liegen müssten, finden diese Sätze keine Anwendung.

2.2.10 Nebenanlagen und Garagenbauten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind nur innerhalb der festgesetzten über-/unterbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Wandhöhe von Zufahrtseinhausungen ist auf 3,0 m über bestehendem Gelände begrenzt. Ihre Dächer sind als Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer (Dachneigung max. 5°) auszuführen. Tiefgaragen sind gemäß dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten. Die Wand- und Deckenbereiche von Tiefgaragenrampen sind schallabsorbierend auszukleiden (Schallabsorptionsgrad αW ≥ 0,9). Garagentore sowie Regenrinnen im Bereich von Ein- und Ausfahrten sind so zu errichten, dass keine impulshaltigen Geräusche bei der Überfahrt der Regenrinnen bzw. beim Öffnen und Schließen der Garagentore entstehen. Die Fahrbahnoberflächen der Ein- und Ausfahrten sind zu asphaltieren oder mit einer schalltechnisch gleichwertigen Oberfläche zu versehen. Offene Stellplätze sind nur innerhalb der zeichnerisch entsprechend festgesetzten Flächen und den privaten Erschließungsflächen nach 2.3 zulässig. Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sind nur innerhalb der als bebaubar und unterbaubar festgesetzten Flächen zulässig.

cba

d

ac

b

b

a

a

sd

TG

IV + D sd

III+D

2.6 Bauordnungsrechtliche Gestaltungs-Vorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB; Art. 81 BayBO)

2.6.1 Dachform Zulässig sind Flachdächer und flachgeneigte Dachformen, Zulässige Dachneigung: max. 5°, sofern nicht durch zeichnerische Festsetzung im Einzelnen anderes verfügt ist. Ausserhalb von Baugrenzen und über als Dachterrassen festgesetzten Bereichen sind Dachüberstände, Kragplatten und Überdachungen bis zu einer Tiefe von max. 1,5 m zulässig. Unterbaute Flachdächer sind zu bekiesen oder zu begrünen, um das Ablaufen von Regenwasser zu verzögern. Die Nutzung von Dachflächen für energetische Zwecke ist allgemein zulässig. Dies gilt nicht für die Dachfläche des Baufeldes 1, deren Oberkante mit max. +15,80 m festgesetzt ist.

3. Hinweise

3.1 Zeichnerische Hinweise

Lage Schemaschnitt

langfristig wünschenswerte Anbindung für Fußgänger und Radfahrverkehr

3.2 Bodendenkmäler Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

3.3 Feuerwehrflächen Auf eine ausreichende Beschilderung "Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen etc." ist zu achten. Die Aspekte eines Lösch- und Rettungseinsatzes in verkehrsberuhigten Bereichen sind zu beachten.

3.4 Abfallentsorgung Die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Erschließungsstraßen und Wendeanlagen (RASt 06) zur Benutzung durch moderne 3-achsige Müllsammelfahrzeuge (nach § 16 BGV C27 der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft) sind zu beachten. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen. Die Auswahlkriterien bei der Ermittlung des Standorts für ggf. notwendige Müllnormgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum sind zu berücksichtigen.

3.5 Vogelschutz Gemäß § 39 Abs. 5 BNatschG dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche und Gehölze in der Zeit von 01. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

3.6 Altlasten Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des vorgelegten Bebauungsplans liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Allerdings können Bodenverunreinigungen aufgrund der verschiedenen und nicht näher bekannten Vornutzungen nicht ausgeschlossen werden. Falls im Laufe von künftigen Bautätigkeiten Verunreinigungen festgestellt werden, ist umgehend das Landratsamt Deggendorf zu verständigen und ein Sachverständigenbüro beizuziehen.

3.7 Beweissicherungsmaßnahmen Vor Beginn der Bauausführung wird empfohlen, ein Beweissicherungsverfahren für die unmittelbar benachbarten Gebäude vornehmen zu lassen. Des Weiteren erscheint es sinnvoll, bei der Erstellung eines etwaigen Baugrubenverbaus baubegleitende Erschütterungs- messungen durchführen zu lassen, sofern im relevanten Umfeld erschütterungsempfindliche Bauwerke vorhanden sind.

3.8 Grunddienstbarkeiten Bei Neuteilungen der bestehenden Grundstücke sind die Versorgungs- und Entsorgungserfordernisse ggf. durch Grunddienstbarkeiten zu sichern. Dies gilt insbesondere auch für Telekommunikationstrassen.

3.9 Unternehmer und sonstige Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung haben, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser jährlich durch systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Vorgaben der jeweils gültigen Trinkwasserverordnung sind einzuhalten.

3.10 Hochwasser Das Gelände liegt im nördlichen Bereich ca. 0,1 – 1,9 Meter über HW100 (315,40 m.ü.NN) und ist mit modernen Hochwasserschutzanlagen mit 1 Meter Freibord vor HW100 geschützt. Der südliche Bereich (ehem. Hertiegebäude) liegt knapp unter HW100, ist aber wie vor geschützt. Die Auftriebssicherheit und Standfestigkeit der Tiefgaragensohle sollte unter Berücksichtigung des Effektes aus der geplanten Niederschlagswasser-Versickerung nachgewiesen werden.

1

2

3

4

5

1

IV(DT)

IV(DT)

6

0,9

2,4

MIg

Bauweise

I

g

H

Schemaschnitt A

Schemaschnitt D

317,30 ü.NN

316,30 ü.NN

316,10 ü.NN

316,10 ü.NNIV(DT)

II

316,10 ü.NN

316,10 ü.NN

V(DT)

B

Schemaschnitt C

Schemaschnitt B

Zeichnerische Festsetzungen M 1/500

WH

WH 6,50 m

IV(DT)

WH 3,50 m

WH 9,40 m