1 karina emmertsen rechtsanwältin frederiksholms kanal 20, st. dk- 1220 københavn k hans köster...

49
1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Neues aus dem Wirtschaftsrecht unter Berücksichtigung deutsch-dänischer Aspekte Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Marie-Curie-Ring 1 24941 Flensburg

Upload: wilhelmine-diefenbach

Post on 06-Apr-2016

240 views

Category:

Documents


7 download

TRANSCRIPT

Page 1: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

1

Karina EmmertsenRechtsanwältin

Frederiksholms Kanal 20, st.DK- 1220 København K

Neues aus dem Wirtschaftsrecht unter Berücksichtigung

deutsch-dänischer Aspekte

Hans KösterRechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Marie-Curie-Ring 124941 Flensburg

Page 2: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dänemark

Page 3: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

3

GliederungBevorstehende Gesetzesänderung durch L 616 2013: Änderungen zur Gesellschaftsregistrierung

• Erweiterte Registrierungspflichten

Änderungen bei Kapitaleinzahlung• Herabsetzung des Stammkapitals einer ApS• Erleichterung der Einlage eines bestimmenden Anteils einer

Kapitalgesellschaft• Änderung zur Finanzierung des Erwerbs eigener ApS-Anteile

Informationsgebot bei Zwangsauflösung• Höchstgericht: Zur Zulässigkeit der Rückführung der Ausschüttung

aus steuerlichen Gründen

Einführung der Iværksætterselskab

Page 4: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

4

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

■ Bevorstehende Gesetzesänderung: L 616 2013

● Ziel: Ersparnisse i.H.v DKK 12 Mio. p.a.● Erleichterung von Investitionen und start-ups● Präzisierung der Vorschriften und Anpassung an geltende

Praxis● In Kraft: voraussichtlich 2014 – abhängig von der

Implementierung des IT-Systems bei Erhvervsstyrelsen

Page 5: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

5

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

Änderungen zur Gesellschaftsregistrierung

Öffentliche Registrierung der Befreiung von der Prüfungspflicht auch für Konzernjahresabschlussberichte

Verordnungsermächtigung zur Einführung der Verpflichtung zur Angabe einer E-Mail Adresse

Verordnungsermächtigung zur Einführung neuer Regelungen für Registrierung ausländischer Unternehmen ohne Sitz in Dänemark bei Erhvervsstyrelsen

Wir warten weiterhin auf die Möglichkeit einer elektronischen Registrierung der Gesellschafterliste

Page 6: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

Änderungen bei Kapitaleinzahlung (ApS)

Herabsetzung des Stammkapitals von DKK 80.000 auf DKK 50.000

Teilweise Einzahlung von 25% des Stammkapitals weiterhin zugelassen, § 33 SL (Gesellschaftsgesetz) (mindestens jedoch DKK 80.000/50.000)

Neu: teilweise Einzahlung zum Kurs über 100 wird möglich

Page 7: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

7

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

Erleichterung der Einlage eines bestimmenden Anteils einer Kapitalgesellschaft durch

Abschaffung des Erfordernisses einer Eröffnungsbilanz

Klarstellung, dass Bewertungsbericht auch nach den internationalen Standarden (IFRS) erstellt werden kann, wenn die Satzung dies für die Erstellung des Jahresberichts vorsieht

Page 8: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

8

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

Änderung zur Finanzierung des Erwerbs eigener ApS-Anteile:

■Aktuell ist Finanzierung zulässig durch ● festgestellte freie Reserven aus letztem Jahresbericht● Gewinn aus dem aktuellen Geschäftsjahr

■Künftig kann der Erwerb eigener Anteile nur durch freie Reserven geschehen

Page 9: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

9

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

Einführung eines gesetzlichen Informationsgebots bei Zwangsauflösung, § 229 SL (Gesellschaftsgesetz)

■Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet im Rahmen des Zwangsauflösungsverfahrens auf Anfrage des Gerichts Informationen zu Verfügung zu stellen

Page 10: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

10

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

■ Einführung einer Iværksætterselskab● Anpassung an die europaweite Entwicklung nach dem

Vorbild der deutschen UG● Bindung von 25% des Gewinns● Ausschüttungssperre bis Reserve den betrag von DKK

50.000 erreicht hat● „Umregistrierung“ mit Mehrheitsbeschluss der

Gesellschafterversammlung und Ausarbeitung eines Bewertungsberichts, der bestätigt, dass das Kapital in der Gesellschaft vorhanden ist

Page 11: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

11

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

Höchstgericht: Zur Zulässigkeit der Rückführung der Ausschüttung aus steuerlichen Gründen ■ Ausschüttung an Holding sollte rückwirkend für Geschäftsjahr

1992/1993 geschehen und demgemäß nicht besteuert werden■ Ausschüttung ging aus der Steuererklärungen 1992/93 der

Holding und der Tochter, sowie aus dem Jahresbericht der Tochter hervor. Jahresbericht 1992/1993 der Holding war nicht klar.

■ Der faktische Zeitpunkt der Ausschüttung konnte durch Vergleich der verschiedenen Unterlagen hergeleitet werden

■ Die Ausschüttung wurde tatsächlich erst im Geschäftsjahr 1993/1994 durchgeführt und war somit steuerpflichtig. Die Gesellschaften klagten somit auf Rückführung der Ausschüttung gem. § 29 Steuerverwaltungsgesetz

Page 12: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

12

Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht

■ Bedingungen für die Rückführung der Ausschüttung, gem. § 29 des dänischen Steuerverwaltungsgesetzes● Transaktion hat unvorhergesehene steuerliche Konsequenzen● Transaktion muss von Anfang an der Steuerbehörde klar vorgelegt

worden sein□ Gesetzesvorarbeiten: Es muss der Steuerbehörde möglich sein, die

Ausschüttung festzustellen□ Verwaltungspraxis: Möglicherweise Voraussetzung einer Verschleierungsabsicht

■ Höchstgerichtsurteil: Transaktion war nicht hinreichend klar vorgelegt● Ausschüttungserklärung, Ausschüttungsattest und

Wirtschaftsprüfererklärung erwecken den Eindruck einer Ausschüttung im Geschäftsjahr 1992/1993, die mögliche Herleitung einer früheren Ausschüttung für 1992/1993 durch Zusammenhalten verschiedener Informationen ist nicht hinreichend

● Mangelnde Verschleierungsabsicht irrelevant

Page 13: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Deutschland

Page 14: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

14

Neue Rechtsprechung zum deutschen Wirtschaftsrecht

Gesellschaftsrecht• Zur Pfändbarkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts eines GmbH-

Gesellschafters

Handelsrecht• Ortszusatz in Firmierung einer GmbH• Wirksamkeit Lösungsklauseln in fortlaufenden Lieferverträgen

Page 15: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

15

Gesellschaftsrecht

BGH: Zur Pfändbarkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters

■ SachverhaltGläubiger G eines Zahlungsanspruches gegen S pfändet von diesem an einer GmbH gehaltene Geschäftsanteile und weitere Ansprüche, u.a. die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG.

G S Geschäftsanteile/ Ansprüche § 51a GmbHG GmbHS legt Erinnerung gegen den Beschluss ein. Das AG weist die Erinnerung zurück. Das LG hebt den Beschluss auf, als durch den Beschluss Ansprüche auf Erteilung von Auskunft und Einsichtnahme gemäß § 51a GmbHG gepfändet worden sind. Hiergegen legt G Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Page 16: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

16

Gesellschaftsrecht

■ Pfändung der Geschäftsanteile erfasst nicht Ansprüche aus § 51a GmbHG

■ Pfändungsgläubiger erwirbt nicht Stellung als Mitberechtigter im Gesellschaftsverhältnis ● Kein Auskunfts- und Einsichtsanspruch● Kein Stimmrecht

■ Nicht über Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO pfändbar, weder direkt noch analog; Hilfspfändung soll Durchsetzung des Hauptanspruchs flankieren und unterstützen, z.B. Herausgabe von Urkunden über gepfändete Forderung

■ Keine Pfändung zusammen mit Geschäftsanteilspfändung erfolgt, da● Kein Nebenrecht iSd § 401 BGB● Einsichtsrecht nicht ohne Übertragung der Gesellschafterstellung gesondert

übertragbar● Treuepflicht entfaltet auch Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten

■ Keine gesonderte Pfändung aus den vorgenannten Gründen

Page 17: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

17

Handelsrecht

BGH zu: Ortszusatz in Firmierung einer GmbH■ Sachverhalt

Nach Gründung wurde die Gesellschaft Osnabrück M. GmbH & Co. KG zum Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lotte (NRW, AG ST), das etwa 12 km von Osnabrück (Niedersachsen, AG OS) entfernt ist. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Es liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB vor. Lotte läge weder in Niedersachsen noch sei das AG OS zuständig. Im übrigen bringe ein vorangestellter Ortsname die Inanspruchnahme einer führenden Stellung viel stärker zum Ausdruck als eine nachgestellte Ortsangabe. Eine führende Stellung läge jedoch nicht vor. Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgetragen, dass der Betrieb 95 % seiner Tätigkeit in der Stadt OS ausübe und der Sitz im Übrigen unmittelbar an der Landesgrenze läge. Ein objektiver Bezug zu OS bestehe also. Das AG Steinfurt half der Beschwerde nicht ab.

Page 18: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

18

Handelsrecht

Ortsangabe in Firmenbestandteil ■ Realer Bezug zu dem genannten Ort nötig, hier 95 % der

Tätigkeit■ Sitz des Unternehmens muss in engerem Wirtschaftsgebiet

liegen■ Wirtschaftsgebiet wird nicht durch Ländergrenzen oder

Gerichtszuständigkeiten begrenzt, sondern definiert sich durch die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort

■ auch bei deutscher GmbH, die überwiegend in Sønderjylland tätig ist? „Sønderjylland Windenergie-Gesellschaft mbH & Co. KG“ für eine Gesellschaft aus Flensburg? Wohl zu bejahen!

Page 19: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Lösungsklauseln in dauernden Lieferverträgen unwirksam!BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 169/11, NJW 2013 1159 m. Anm. Römermann

Leitsatz:Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an einen Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam.

Handelsrecht

19

Page 20: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Sachverhalt:

R hatte Energieliefervertrag geschlossen mit Stadtwerken

Klausel: Vertrag ende, wenn Kunde Insolvenzantrag stellt oder

auf Antrag eines Gläubigers „das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird“. Vorläufiger Insolvenzverwalter muss neuen Energievertrag unterzeichnen zu höheren Preisen, aber er stellt dies unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung

Handelsrecht

20

Page 21: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Lösungsklauseln unwirksam!

BGH:Klausel unwirksam gem. § 119 InsO, weil das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vereitelt.

Handelsrecht

21

Page 22: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

§ 119 InsO - Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

Handelsrecht

22

Page 23: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

§ 103 InsO - Wahlrecht des Insolvenzverwalters

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Handelsrecht

23

Page 24: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Lösungsklauseln unwirksam!Reichweite der Aussagen des Urteils ist noch unklar(dazu Huber, ZIP 2013, 493) Unberührt: Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften,

da § 103 InsO insoweit unanwendbar ist Unberührt: Gesetzliche Lösungsrechte (keine Vereinbarung), z.B. § 323 Abs. 1, 4 (Rücktritt), §§ 313 (Wegfall der Geschäftsgrundlage), 314 BGB (Kündigung DauerSV aus wichtigem Grund)

Fraglich: AGB-Banken zu Kreditkündigung: Fristlose Kündigung, „wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist“ (Nr. 19 AGB-Banken); wohl zulässig, da kein direktes Abstellen auf Insolvenz?

Handelsrecht

24

Page 25: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Lösungsklauseln unwirksam!Reichweite der Aussagen des Urteils ist noch unklar(dazu Huber, ZIP 2013, 493) Sehr fraglich: AGB-Sparkassen (Nr. 26): Fristlose Kündigung,

„wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen“; wohl unzulässig, da Zahlungseinstellung die Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzgrund) nahe legt Bauvertrag nach VOB/B:• Kündigungsrecht, wenn Auftraggeber selbst oder ein dritter

Gläubiger Insolvenzanträge stellen: ohnehin unwirksam• „Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der

Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren … beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird …“: M.E. unwirksam.

Handelsrecht

25

Page 26: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

InsolvenzrechtDänemark/Deutschland

Page 27: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

27

Gliederung

Dänemark Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark Vorstellung des Konkursverfahrens nach dänischem Recht

Deutschland Einleitung Insolvenzverfahren nach deutschem Recht § 15a Abs. 4 InsO § 26 Abs. 4 InsO Verwalterbestellung Schutzschirmverfahren, § 270b InsO Dept to equity swap (DES) im Insolvenzplanverfahren, § 225a InsO Restschuldbefreiung (RSB) ab 1.7.2014

■ Dänemark Das dänische Rekonstruktionsverfahren

Page 28: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Allgemeine Haftungsregelung Haftungsdurchbruch Strafrechtliche Sanktionen Einführung der Konkurskarantäne Rechtsprechung

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 29: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

29

Allgemeine Haftungsregelung, § 361 SL ■ Verschuldensbeurteilung (culpa)

● Der Betrieb der Gesellschaft muss eingestellt werden, wenn die Fortsetzung zu einer erhöhten Gefährdung der Gläubigerinteressen führen wird

■ Vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten ● Business Judgment Rule: aktives Verhalten hat in der

Vergangenheit selten zum Schadensersatzanspruch geführt● Passives Verhalten und mangelnde Sicherung einer

hinreichenden Informationsgrundlage ist Geschäftsführern häufiger vorgeworfen worden

■ Haftung umfasst sowohl Personen der faktischen als auch formellen Geschäftsführung

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 30: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

30

Haftungsdurchbruch■ Rechtsprechung zum Haftungsdurchbruch gegen

Gesellschafter in dänischem Recht nicht vorhanden■ Gesellschafter haften bei

● faktischer Geschäftsführung● Missbrauch der Stellung als Gesellschafter● Vermögensvermischung

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 31: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

31

Strafrechtliche Sanktionen■ Betrug ■ Eingehungsbetrug ■ Insiderhandel etc. ■ Berufsausübungsverbot

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 32: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

■ Konkurskarantäne• In Kraft voraussichtlich Ende 2013• Personenkreis: Geschäftsführung, die in dem

Zeitraum von 1 Jahr vor Fristtag im Handelsregister registriert war

• Handlungsvorwurf: Grob unverantwortliche Geschäftsführung, die die Annahme begründet, dass die Person zur Führung eines Unternehmens ungeeignet ist

• Zeitraum: 3 Jahre, bei mildernden Umständen kann der Zeitraum gekürzt werden

• Antragsrecht: Insolvenzverwalter

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 33: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

33

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

■ Grob unverantwortliches Verhalten ● Handlung zum Nachteil der Gläubiger● Subjektive und objektive Bewertung● Beispiele aus dem Gesetzesvorschlag:

□ Umfassende Einkäufe auf Kredit□ Annahme von Vorauszahlungen in Kombination mit

unzureichender Buchführung, bzw. wirtschaftlicher Kontrolle

□ Verkauf der Aktiva unter Wert ohne reelle Einzahlung des Kaufpreises zu einem Zeitpunkt, in dem der GF die Insolvenz der Gesellschaft hätte voraussehen müssen

□ Wesentliche Verletzung der Pflichten zur Buchführung, Einreichen der Jahresberichte, mangelnde Einzahlung von Steuern bzw. MwSt.

Page 34: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

34

Vestre Landsret zur Geschäftsführerhaftung: U.2013.1273Sachverhalt■ G war Geschäftsführer in A GmbH. Gesellschafterin war

die Ehefrau von G. G verkaufte die Betriebsmittel in der A GmbH an T A/S und wurde gleichzeitig in T A/S angestellt. Die Anteile der A GmbH wurden auf eine ausländische Kapitalgesellschaft K Ltd. übertragen.

■ Die A GmbH war im Zeitpunkt der Transaktion insolvent■ G hatte zur Durchführung der Transaktion Beratung durch

WP eingeholt■ Insolvenzverwalter der A GmbH machte im Wege der

Klage einen Schadensersatzanspruch gegen G geltend

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 35: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

35

Urteil des Amtsgerichts (1. Instanz):■ Es gibt keine gesetzlich ausformulierten

Handlungspflichten eines Geschäftsführers im Falle einer Insolvenz

■ G hatte K Ltd. hinreichend untersucht■ Der Kaufpreis für die Anteile der Gesellschaft war reell■ G und seine Ehefrau haben keinen wirtschaftlichen Vorteil

erlangt

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 36: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

36

Urteil des Vestre Landsret (2. Instanz):■ Geschäftsführer haftet für den entstandenen Schaden■ Geschäftsführer ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen um

sicherzustellen, dass Aktiva der Gesellschaft nach Maßgabe der Insolvenzordnung zur Deckung der Gläubiger genutzt wird

■ G hätte damit vor Durchführung der Transaktion hinreichende Untersuchungen bezüglich der Identität des Käufers anstellen müssen um zu sichern, dass die Gläubigerinteressen auch bei Verkauf der Anteile weiterhin gewahrt waren.

■ G hat lediglich oberflächlich die formelle Käuferin, nicht jedoch den dahinterstehenden Gesellschafter überprüft, bevor die Verfügungsbefugnis über die Gesellschaft an K übertragen wurde.

Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark

Page 37: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Insolvenzrecht DänemarkAblauf des Konkursverfahrens in Dänemark

Insolvenzantrag durch Schuldner oder Gläubiger Insolvenzeröffnung nur gegen Sicherheitsstellung (30.000 DKK) Insolvenzverwalter wird nach Absprache mit den Gläubigern bestellt

–im Antrag auf einen gewünschten Insolvenzverwalter verwiesen Es gibt weiterhin keine Insolvenzantragspflicht, jedoch Tendenz zur

verbreiteten Anwendung der existierenden Regelungen Achtung: Anmeldung einer Forderung zur Tabelle in einem

dänischen Insolvenzverfahren kann zur Annahme der Zuständigkeit der dänischen Gerichtsbarkeit im Wege des „godsværnetings“ führen. Insolvenzverwalter kann Gläubiger vor dänisches Gericht verklagen– wenn eine Forderung angemeldet ist und diese einen wirtschaftlichen Wert hat, zuletzt U.2012.1608V

Page 38: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

38

Insolvenzrecht DeutschlandEinleitung

■ ESUG, Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen■ seit 1.3.2012 in Kraft■ Ziel:

● Verhinderung von Insolvenztourismus● Konkurrenzfähigkeit gegenüber GB/DK u.a. ● Höhere Quote „echter“ Sanierung

■ AG Flensburg, Insolvenzgericht, ● Vielfältige IN-Verfahren mit dänischem Hintergrund

□ häufig dänische Muttergesellschaft, deutsche Tochter (meist GmbH)□ GF ist direktør der dänischen Gesellschaft

● bisher ein ESUG-Verfahren (Schutzschirm/Eigenverwaltung)● in den vergangenen 5 Jahren wenige (unter 10) Insolvenzplanverfahren● Nicht selten dänische Gesellschaften oder deutsche Tochtergesellschaften

Investoren im Rahmen übertragender Sanierung

Page 39: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

39

Insolvenzrecht Deutschland

§ 15a Abs. 4 InsO■ Erweiterung der Strafbarkeit des GF■ strafbar, wenn Eröffnungsantrag

● überhaupt nicht,● nicht richtig

□ nachvollziehbare Darstellung der InsGründe□ Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen□ Einteilung der Gläubiger und der Forderungen

○ Höchsten Forderungen○ Höchsten gesicherten Forderungen○ Forderungen der institutionellen Gläubiger

● nicht rechtzeitig gestellt wird

Page 40: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

40

Insolvenzrecht Deutschland

§ 26 Abs. 4 InsO■ Haftung des GF für die Verfahrenskosten, wenn dieser

schuldhaft keinen InsAntrag gestellt hat und das Verfahren mangels Masse abzuweisen wäre.

■ Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Page 41: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

41

Insolvenzrecht Deutschland

Verwalterbestellung■ durch Schuldner

● Vorschlag nicht mehr Ausschlusskriterium● auch, wenn in allgemeiner Form vorab über Ablauf eines IV

und dessen Folgen beraten wurde■ durch Gläubiger

● einstimmiger Beschluss des vorläufigen GA□ Einsatz eines vorl. GA; § 22a InsO

○ Muss, wenn 4.840.000 Bilanzsumme, 9.680.000 Umsatzerlöse, 50 MA im Jahresdurchschnitt

○ Soll auf Antrag des Schuldners, des vorl. Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers

● nur Ablehnung, wenn Vorschlag nicht geeignete Person vorsieht

Page 42: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

42

Insolvenzrecht Deutschland

Schutzschirmverfahren, § 270b InsO■ Eigenverwaltung■ Insolvenzplan■ „Schutzschirm“ durch Anordnung von Massnahmen

gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nummer 1a, 3-5 InsO● Einsatz vorl. GA● Untersagung/Einstellung von Zwangsvollstreckung● Postsperre● Verbot Aussonderung und Verwertung beweglicher

Gegenstände

Page 43: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

43

Insolvenzrecht Deutschland

Dept to equity swap (DES) im Insolvenzplanverfahren, § 225a InsO■ Umwandlung von Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder

Mitgliedschaftsrechte■ Jede Regelung möglich, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist■ Problem: Bewertung der Forderung■ Lösung: § 254 Abs. 4 InsO; „Werden Forderungen von Gläubigern in

Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.“

■ Kritik: ● Ausnahme zu den ansonsten strengen Regeln der Kapitalaufbringung

und - Erhaltung ● Risiko, einer stammkapitallosen Gesellschaft –

Neu-Gläubigerschutzinteressen?

Page 44: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

44

Insolvenzrecht Deutschland

Restschuldbefreiung (RSB) ab 1.7.2014■ Grundsatz: Entscheidung über Antrag auf RSB nach fünf

Jahren, derzeit 6 Jahre■ Entscheidung über Antrag auf RSB nach 3 Jahren, wenn

35 % der festgestellten Forderungen durch Zufluss entsprechender Beträge an den Treuhänder befriedigt werden können

■ Entscheidung über Antrag auf RSB sofort, wenn keine Forderungsanmeldungen vorliegen/alle Gläubiger befriedigt sind und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind

Page 45: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

45

Das dänische Rekonstruktionsverfahren

■ Einleitung des Rekonstruktionsverfahrens● Antrag durch Schuldner oder Gläubiger● Sofortige Einleitung des Verfahrens bei Antrag durch

Schuldner oder Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners

● Wenn Zustimmung des Schuldners nicht vorliegt, wird ein Gerichtstermin anberaumt

Page 46: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

46

Das dänische Rekonstruktionsverfahren

■ Inhalt des Antrags● Sicherheitsleistung (grds. DKK 30.000)● Rekonstruktør und tillidsmand (Vertrauensperson)

□ Rekonstrutør und tillidsmand müssen im Antrag vorgeschlagen werden und es muss eine Erklärung der Personen vorliegen, dass sie die Aufgabe als rekonstruktør oder tillidsmand annehmen.

□ Der tillidsmand darf keine Beratungstätigkeit für den Schuldner in einem Zeitraum von 2 Jahren vor Eröffnung des Verfahrens geleistet haben

Page 47: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

47

■ Rekonstruktionstypen● Zwangsakkord

□ Herabsetzung der Forderungen oder Forderungsverzicht□ Wegfall von unter anderem Schenkungsversprechen und

Zinsansprüchen für den Zeitraum nach Eröffnung des Rekonstruktionsverfahrens

● Unternehmensübertragung□ Jegliche Übertragung des Unternehmens unter

Beibehaltung der wirtschaftlichen Einheit

Das dänische Rekonstruktionsverfahren

Page 48: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

48

■ Ablauf● Plantreffen der Gläubiger innerhalb von 4 Wochen nach

Eröffnungsbeschluss● Rekonstruktionsbeschluss wird durch Schuldner (bzw.

Rekonstrukteur) und Gläubigerausschuss beschlossen● Innerhalb von 2 Monaten erstes Rundschreiben an

Gläubiger● Abschluss des Verfahrens zwischen 7 und 12 Monaten

Das dänische Rekonstruktionsverfahren

Page 49: 1 Karina Emmertsen Rechtsanwältin Frederiksholms Kanal 20, st. DK- 1220 København K Hans Köster Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

49

Karina EmmertsenRechtsanwältin

Frederiksholms Kanal 20, st.DK- 1220 København K

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Hans KösterRechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Marie-Curie-Ring 124941 Flensburg