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Karina EmmertsenRechtsanwältin
Frederiksholms Kanal 20, st.DK- 1220 København K
Neues aus dem Wirtschaftsrecht unter Berücksichtigung
deutsch-dänischer Aspekte
Hans KösterRechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marie-Curie-Ring 124941 Flensburg
Dänemark
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GliederungBevorstehende Gesetzesänderung durch L 616 2013: Änderungen zur Gesellschaftsregistrierung
• Erweiterte Registrierungspflichten
Änderungen bei Kapitaleinzahlung• Herabsetzung des Stammkapitals einer ApS• Erleichterung der Einlage eines bestimmenden Anteils einer
Kapitalgesellschaft• Änderung zur Finanzierung des Erwerbs eigener ApS-Anteile
Informationsgebot bei Zwangsauflösung• Höchstgericht: Zur Zulässigkeit der Rückführung der Ausschüttung
aus steuerlichen Gründen
Einführung der Iværksætterselskab
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
■ Bevorstehende Gesetzesänderung: L 616 2013
● Ziel: Ersparnisse i.H.v DKK 12 Mio. p.a.● Erleichterung von Investitionen und start-ups● Präzisierung der Vorschriften und Anpassung an geltende
Praxis● In Kraft: voraussichtlich 2014 – abhängig von der
Implementierung des IT-Systems bei Erhvervsstyrelsen
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
Änderungen zur Gesellschaftsregistrierung
Öffentliche Registrierung der Befreiung von der Prüfungspflicht auch für Konzernjahresabschlussberichte
Verordnungsermächtigung zur Einführung der Verpflichtung zur Angabe einer E-Mail Adresse
Verordnungsermächtigung zur Einführung neuer Regelungen für Registrierung ausländischer Unternehmen ohne Sitz in Dänemark bei Erhvervsstyrelsen
Wir warten weiterhin auf die Möglichkeit einer elektronischen Registrierung der Gesellschafterliste
Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
Änderungen bei Kapitaleinzahlung (ApS)
Herabsetzung des Stammkapitals von DKK 80.000 auf DKK 50.000
Teilweise Einzahlung von 25% des Stammkapitals weiterhin zugelassen, § 33 SL (Gesellschaftsgesetz) (mindestens jedoch DKK 80.000/50.000)
Neu: teilweise Einzahlung zum Kurs über 100 wird möglich
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
Erleichterung der Einlage eines bestimmenden Anteils einer Kapitalgesellschaft durch
Abschaffung des Erfordernisses einer Eröffnungsbilanz
Klarstellung, dass Bewertungsbericht auch nach den internationalen Standarden (IFRS) erstellt werden kann, wenn die Satzung dies für die Erstellung des Jahresberichts vorsieht
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
Änderung zur Finanzierung des Erwerbs eigener ApS-Anteile:
■Aktuell ist Finanzierung zulässig durch ● festgestellte freie Reserven aus letztem Jahresbericht● Gewinn aus dem aktuellen Geschäftsjahr
■Künftig kann der Erwerb eigener Anteile nur durch freie Reserven geschehen
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
Einführung eines gesetzlichen Informationsgebots bei Zwangsauflösung, § 229 SL (Gesellschaftsgesetz)
■Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet im Rahmen des Zwangsauflösungsverfahrens auf Anfrage des Gerichts Informationen zu Verfügung zu stellen
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
■ Einführung einer Iværksætterselskab● Anpassung an die europaweite Entwicklung nach dem
Vorbild der deutschen UG● Bindung von 25% des Gewinns● Ausschüttungssperre bis Reserve den betrag von DKK
50.000 erreicht hat● „Umregistrierung“ mit Mehrheitsbeschluss der
Gesellschafterversammlung und Ausarbeitung eines Bewertungsberichts, der bestätigt, dass das Kapital in der Gesellschaft vorhanden ist
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
Höchstgericht: Zur Zulässigkeit der Rückführung der Ausschüttung aus steuerlichen Gründen ■ Ausschüttung an Holding sollte rückwirkend für Geschäftsjahr
1992/1993 geschehen und demgemäß nicht besteuert werden■ Ausschüttung ging aus der Steuererklärungen 1992/93 der
Holding und der Tochter, sowie aus dem Jahresbericht der Tochter hervor. Jahresbericht 1992/1993 der Holding war nicht klar.
■ Der faktische Zeitpunkt der Ausschüttung konnte durch Vergleich der verschiedenen Unterlagen hergeleitet werden
■ Die Ausschüttung wurde tatsächlich erst im Geschäftsjahr 1993/1994 durchgeführt und war somit steuerpflichtig. Die Gesellschaften klagten somit auf Rückführung der Ausschüttung gem. § 29 Steuerverwaltungsgesetz
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Neues aus dem dänischen Gesellschaftsrecht
■ Bedingungen für die Rückführung der Ausschüttung, gem. § 29 des dänischen Steuerverwaltungsgesetzes● Transaktion hat unvorhergesehene steuerliche Konsequenzen● Transaktion muss von Anfang an der Steuerbehörde klar vorgelegt
worden sein□ Gesetzesvorarbeiten: Es muss der Steuerbehörde möglich sein, die
Ausschüttung festzustellen□ Verwaltungspraxis: Möglicherweise Voraussetzung einer Verschleierungsabsicht
■ Höchstgerichtsurteil: Transaktion war nicht hinreichend klar vorgelegt● Ausschüttungserklärung, Ausschüttungsattest und
Wirtschaftsprüfererklärung erwecken den Eindruck einer Ausschüttung im Geschäftsjahr 1992/1993, die mögliche Herleitung einer früheren Ausschüttung für 1992/1993 durch Zusammenhalten verschiedener Informationen ist nicht hinreichend
● Mangelnde Verschleierungsabsicht irrelevant
Deutschland
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Neue Rechtsprechung zum deutschen Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht• Zur Pfändbarkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts eines GmbH-
Gesellschafters
Handelsrecht• Ortszusatz in Firmierung einer GmbH• Wirksamkeit Lösungsklauseln in fortlaufenden Lieferverträgen
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Gesellschaftsrecht
BGH: Zur Pfändbarkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters
■ SachverhaltGläubiger G eines Zahlungsanspruches gegen S pfändet von diesem an einer GmbH gehaltene Geschäftsanteile und weitere Ansprüche, u.a. die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG.
G S Geschäftsanteile/ Ansprüche § 51a GmbHG GmbHS legt Erinnerung gegen den Beschluss ein. Das AG weist die Erinnerung zurück. Das LG hebt den Beschluss auf, als durch den Beschluss Ansprüche auf Erteilung von Auskunft und Einsichtnahme gemäß § 51a GmbHG gepfändet worden sind. Hiergegen legt G Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
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Gesellschaftsrecht
■ Pfändung der Geschäftsanteile erfasst nicht Ansprüche aus § 51a GmbHG
■ Pfändungsgläubiger erwirbt nicht Stellung als Mitberechtigter im Gesellschaftsverhältnis ● Kein Auskunfts- und Einsichtsanspruch● Kein Stimmrecht
■ Nicht über Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO pfändbar, weder direkt noch analog; Hilfspfändung soll Durchsetzung des Hauptanspruchs flankieren und unterstützen, z.B. Herausgabe von Urkunden über gepfändete Forderung
■ Keine Pfändung zusammen mit Geschäftsanteilspfändung erfolgt, da● Kein Nebenrecht iSd § 401 BGB● Einsichtsrecht nicht ohne Übertragung der Gesellschafterstellung gesondert
übertragbar● Treuepflicht entfaltet auch Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten
■ Keine gesonderte Pfändung aus den vorgenannten Gründen
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Handelsrecht
BGH zu: Ortszusatz in Firmierung einer GmbH■ Sachverhalt
Nach Gründung wurde die Gesellschaft Osnabrück M. GmbH & Co. KG zum Handelsregister zur Eintragung angemeldet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lotte (NRW, AG ST), das etwa 12 km von Osnabrück (Niedersachsen, AG OS) entfernt ist. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Es liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB vor. Lotte läge weder in Niedersachsen noch sei das AG OS zuständig. Im übrigen bringe ein vorangestellter Ortsname die Inanspruchnahme einer führenden Stellung viel stärker zum Ausdruck als eine nachgestellte Ortsangabe. Eine führende Stellung läge jedoch nicht vor. Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgetragen, dass der Betrieb 95 % seiner Tätigkeit in der Stadt OS ausübe und der Sitz im Übrigen unmittelbar an der Landesgrenze läge. Ein objektiver Bezug zu OS bestehe also. Das AG Steinfurt half der Beschwerde nicht ab.
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Handelsrecht
Ortsangabe in Firmenbestandteil ■ Realer Bezug zu dem genannten Ort nötig, hier 95 % der
Tätigkeit■ Sitz des Unternehmens muss in engerem Wirtschaftsgebiet
liegen■ Wirtschaftsgebiet wird nicht durch Ländergrenzen oder
Gerichtszuständigkeiten begrenzt, sondern definiert sich durch die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort
■ auch bei deutscher GmbH, die überwiegend in Sønderjylland tätig ist? „Sønderjylland Windenergie-Gesellschaft mbH & Co. KG“ für eine Gesellschaft aus Flensburg? Wohl zu bejahen!
Lösungsklauseln in dauernden Lieferverträgen unwirksam!BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 169/11, NJW 2013 1159 m. Anm. Römermann
Leitsatz:Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an einen Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam.
Handelsrecht
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Sachverhalt:
R hatte Energieliefervertrag geschlossen mit Stadtwerken
Klausel: Vertrag ende, wenn Kunde Insolvenzantrag stellt oder
auf Antrag eines Gläubigers „das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird“. Vorläufiger Insolvenzverwalter muss neuen Energievertrag unterzeichnen zu höheren Preisen, aber er stellt dies unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung
Handelsrecht
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Lösungsklauseln unwirksam!
BGH:Klausel unwirksam gem. § 119 InsO, weil das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vereitelt.
Handelsrecht
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§ 119 InsO - Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
Handelsrecht
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§ 103 InsO - Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Handelsrecht
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Lösungsklauseln unwirksam!Reichweite der Aussagen des Urteils ist noch unklar(dazu Huber, ZIP 2013, 493) Unberührt: Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften,
da § 103 InsO insoweit unanwendbar ist Unberührt: Gesetzliche Lösungsrechte (keine Vereinbarung), z.B. § 323 Abs. 1, 4 (Rücktritt), §§ 313 (Wegfall der Geschäftsgrundlage), 314 BGB (Kündigung DauerSV aus wichtigem Grund)
Fraglich: AGB-Banken zu Kreditkündigung: Fristlose Kündigung, „wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist“ (Nr. 19 AGB-Banken); wohl zulässig, da kein direktes Abstellen auf Insolvenz?
Handelsrecht
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Lösungsklauseln unwirksam!Reichweite der Aussagen des Urteils ist noch unklar(dazu Huber, ZIP 2013, 493) Sehr fraglich: AGB-Sparkassen (Nr. 26): Fristlose Kündigung,
„wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen“; wohl unzulässig, da Zahlungseinstellung die Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzgrund) nahe legt Bauvertrag nach VOB/B:• Kündigungsrecht, wenn Auftraggeber selbst oder ein dritter
Gläubiger Insolvenzanträge stellen: ohnehin unwirksam• „Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der
Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren … beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird …“: M.E. unwirksam.
Handelsrecht
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InsolvenzrechtDänemark/Deutschland
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Gliederung
Dänemark Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark Vorstellung des Konkursverfahrens nach dänischem Recht
Deutschland Einleitung Insolvenzverfahren nach deutschem Recht § 15a Abs. 4 InsO § 26 Abs. 4 InsO Verwalterbestellung Schutzschirmverfahren, § 270b InsO Dept to equity swap (DES) im Insolvenzplanverfahren, § 225a InsO Restschuldbefreiung (RSB) ab 1.7.2014
■ Dänemark Das dänische Rekonstruktionsverfahren
Allgemeine Haftungsregelung Haftungsdurchbruch Strafrechtliche Sanktionen Einführung der Konkurskarantäne Rechtsprechung
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
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Allgemeine Haftungsregelung, § 361 SL ■ Verschuldensbeurteilung (culpa)
● Der Betrieb der Gesellschaft muss eingestellt werden, wenn die Fortsetzung zu einer erhöhten Gefährdung der Gläubigerinteressen führen wird
■ Vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten ● Business Judgment Rule: aktives Verhalten hat in der
Vergangenheit selten zum Schadensersatzanspruch geführt● Passives Verhalten und mangelnde Sicherung einer
hinreichenden Informationsgrundlage ist Geschäftsführern häufiger vorgeworfen worden
■ Haftung umfasst sowohl Personen der faktischen als auch formellen Geschäftsführung
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
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Haftungsdurchbruch■ Rechtsprechung zum Haftungsdurchbruch gegen
Gesellschafter in dänischem Recht nicht vorhanden■ Gesellschafter haften bei
● faktischer Geschäftsführung● Missbrauch der Stellung als Gesellschafter● Vermögensvermischung
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
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Strafrechtliche Sanktionen■ Betrug ■ Eingehungsbetrug ■ Insiderhandel etc. ■ Berufsausübungsverbot
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
■ Konkurskarantäne• In Kraft voraussichtlich Ende 2013• Personenkreis: Geschäftsführung, die in dem
Zeitraum von 1 Jahr vor Fristtag im Handelsregister registriert war
• Handlungsvorwurf: Grob unverantwortliche Geschäftsführung, die die Annahme begründet, dass die Person zur Führung eines Unternehmens ungeeignet ist
• Zeitraum: 3 Jahre, bei mildernden Umständen kann der Zeitraum gekürzt werden
• Antragsrecht: Insolvenzverwalter
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
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Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
■ Grob unverantwortliches Verhalten ● Handlung zum Nachteil der Gläubiger● Subjektive und objektive Bewertung● Beispiele aus dem Gesetzesvorschlag:
□ Umfassende Einkäufe auf Kredit□ Annahme von Vorauszahlungen in Kombination mit
unzureichender Buchführung, bzw. wirtschaftlicher Kontrolle
□ Verkauf der Aktiva unter Wert ohne reelle Einzahlung des Kaufpreises zu einem Zeitpunkt, in dem der GF die Insolvenz der Gesellschaft hätte voraussehen müssen
□ Wesentliche Verletzung der Pflichten zur Buchführung, Einreichen der Jahresberichte, mangelnde Einzahlung von Steuern bzw. MwSt.
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Vestre Landsret zur Geschäftsführerhaftung: U.2013.1273Sachverhalt■ G war Geschäftsführer in A GmbH. Gesellschafterin war
die Ehefrau von G. G verkaufte die Betriebsmittel in der A GmbH an T A/S und wurde gleichzeitig in T A/S angestellt. Die Anteile der A GmbH wurden auf eine ausländische Kapitalgesellschaft K Ltd. übertragen.
■ Die A GmbH war im Zeitpunkt der Transaktion insolvent■ G hatte zur Durchführung der Transaktion Beratung durch
WP eingeholt■ Insolvenzverwalter der A GmbH machte im Wege der
Klage einen Schadensersatzanspruch gegen G geltend
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
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Urteil des Amtsgerichts (1. Instanz):■ Es gibt keine gesetzlich ausformulierten
Handlungspflichten eines Geschäftsführers im Falle einer Insolvenz
■ G hatte K Ltd. hinreichend untersucht■ Der Kaufpreis für die Anteile der Gesellschaft war reell■ G und seine Ehefrau haben keinen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
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Urteil des Vestre Landsret (2. Instanz):■ Geschäftsführer haftet für den entstandenen Schaden■ Geschäftsführer ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen um
sicherzustellen, dass Aktiva der Gesellschaft nach Maßgabe der Insolvenzordnung zur Deckung der Gläubiger genutzt wird
■ G hätte damit vor Durchführung der Transaktion hinreichende Untersuchungen bezüglich der Identität des Käufers anstellen müssen um zu sichern, dass die Gläubigerinteressen auch bei Verkauf der Anteile weiterhin gewahrt waren.
■ G hat lediglich oberflächlich die formelle Käuferin, nicht jedoch den dahinterstehenden Gesellschafter überprüft, bevor die Verfügungsbefugnis über die Gesellschaft an K übertragen wurde.
Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung in Dänemark
Insolvenzrecht DänemarkAblauf des Konkursverfahrens in Dänemark
Insolvenzantrag durch Schuldner oder Gläubiger Insolvenzeröffnung nur gegen Sicherheitsstellung (30.000 DKK) Insolvenzverwalter wird nach Absprache mit den Gläubigern bestellt
–im Antrag auf einen gewünschten Insolvenzverwalter verwiesen Es gibt weiterhin keine Insolvenzantragspflicht, jedoch Tendenz zur
verbreiteten Anwendung der existierenden Regelungen Achtung: Anmeldung einer Forderung zur Tabelle in einem
dänischen Insolvenzverfahren kann zur Annahme der Zuständigkeit der dänischen Gerichtsbarkeit im Wege des „godsværnetings“ führen. Insolvenzverwalter kann Gläubiger vor dänisches Gericht verklagen– wenn eine Forderung angemeldet ist und diese einen wirtschaftlichen Wert hat, zuletzt U.2012.1608V
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Insolvenzrecht DeutschlandEinleitung
■ ESUG, Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen■ seit 1.3.2012 in Kraft■ Ziel:
● Verhinderung von Insolvenztourismus● Konkurrenzfähigkeit gegenüber GB/DK u.a. ● Höhere Quote „echter“ Sanierung
■ AG Flensburg, Insolvenzgericht, ● Vielfältige IN-Verfahren mit dänischem Hintergrund
□ häufig dänische Muttergesellschaft, deutsche Tochter (meist GmbH)□ GF ist direktør der dänischen Gesellschaft
● bisher ein ESUG-Verfahren (Schutzschirm/Eigenverwaltung)● in den vergangenen 5 Jahren wenige (unter 10) Insolvenzplanverfahren● Nicht selten dänische Gesellschaften oder deutsche Tochtergesellschaften
Investoren im Rahmen übertragender Sanierung
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Insolvenzrecht Deutschland
§ 15a Abs. 4 InsO■ Erweiterung der Strafbarkeit des GF■ strafbar, wenn Eröffnungsantrag
● überhaupt nicht,● nicht richtig
□ nachvollziehbare Darstellung der InsGründe□ Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen□ Einteilung der Gläubiger und der Forderungen
○ Höchsten Forderungen○ Höchsten gesicherten Forderungen○ Forderungen der institutionellen Gläubiger
● nicht rechtzeitig gestellt wird
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Insolvenzrecht Deutschland
§ 26 Abs. 4 InsO■ Haftung des GF für die Verfahrenskosten, wenn dieser
schuldhaft keinen InsAntrag gestellt hat und das Verfahren mangels Masse abzuweisen wäre.
■ Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
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Insolvenzrecht Deutschland
Verwalterbestellung■ durch Schuldner
● Vorschlag nicht mehr Ausschlusskriterium● auch, wenn in allgemeiner Form vorab über Ablauf eines IV
und dessen Folgen beraten wurde■ durch Gläubiger
● einstimmiger Beschluss des vorläufigen GA□ Einsatz eines vorl. GA; § 22a InsO
○ Muss, wenn 4.840.000 Bilanzsumme, 9.680.000 Umsatzerlöse, 50 MA im Jahresdurchschnitt
○ Soll auf Antrag des Schuldners, des vorl. Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers
● nur Ablehnung, wenn Vorschlag nicht geeignete Person vorsieht
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Insolvenzrecht Deutschland
Schutzschirmverfahren, § 270b InsO■ Eigenverwaltung■ Insolvenzplan■ „Schutzschirm“ durch Anordnung von Massnahmen
gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nummer 1a, 3-5 InsO● Einsatz vorl. GA● Untersagung/Einstellung von Zwangsvollstreckung● Postsperre● Verbot Aussonderung und Verwertung beweglicher
Gegenstände
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Insolvenzrecht Deutschland
Dept to equity swap (DES) im Insolvenzplanverfahren, § 225a InsO■ Umwandlung von Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder
Mitgliedschaftsrechte■ Jede Regelung möglich, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist■ Problem: Bewertung der Forderung■ Lösung: § 254 Abs. 4 InsO; „Werden Forderungen von Gläubigern in
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.“
■ Kritik: ● Ausnahme zu den ansonsten strengen Regeln der Kapitalaufbringung
und - Erhaltung ● Risiko, einer stammkapitallosen Gesellschaft –
Neu-Gläubigerschutzinteressen?
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Insolvenzrecht Deutschland
Restschuldbefreiung (RSB) ab 1.7.2014■ Grundsatz: Entscheidung über Antrag auf RSB nach fünf
Jahren, derzeit 6 Jahre■ Entscheidung über Antrag auf RSB nach 3 Jahren, wenn
35 % der festgestellten Forderungen durch Zufluss entsprechender Beträge an den Treuhänder befriedigt werden können
■ Entscheidung über Antrag auf RSB sofort, wenn keine Forderungsanmeldungen vorliegen/alle Gläubiger befriedigt sind und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt sind
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Das dänische Rekonstruktionsverfahren
■ Einleitung des Rekonstruktionsverfahrens● Antrag durch Schuldner oder Gläubiger● Sofortige Einleitung des Verfahrens bei Antrag durch
Schuldner oder Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners
● Wenn Zustimmung des Schuldners nicht vorliegt, wird ein Gerichtstermin anberaumt
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Das dänische Rekonstruktionsverfahren
■ Inhalt des Antrags● Sicherheitsleistung (grds. DKK 30.000)● Rekonstruktør und tillidsmand (Vertrauensperson)
□ Rekonstrutør und tillidsmand müssen im Antrag vorgeschlagen werden und es muss eine Erklärung der Personen vorliegen, dass sie die Aufgabe als rekonstruktør oder tillidsmand annehmen.
□ Der tillidsmand darf keine Beratungstätigkeit für den Schuldner in einem Zeitraum von 2 Jahren vor Eröffnung des Verfahrens geleistet haben
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■ Rekonstruktionstypen● Zwangsakkord
□ Herabsetzung der Forderungen oder Forderungsverzicht□ Wegfall von unter anderem Schenkungsversprechen und
Zinsansprüchen für den Zeitraum nach Eröffnung des Rekonstruktionsverfahrens
● Unternehmensübertragung□ Jegliche Übertragung des Unternehmens unter
Beibehaltung der wirtschaftlichen Einheit
Das dänische Rekonstruktionsverfahren
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■ Ablauf● Plantreffen der Gläubiger innerhalb von 4 Wochen nach
Eröffnungsbeschluss● Rekonstruktionsbeschluss wird durch Schuldner (bzw.
Rekonstrukteur) und Gläubigerausschuss beschlossen● Innerhalb von 2 Monaten erstes Rundschreiben an
Gläubiger● Abschluss des Verfahrens zwischen 7 und 12 Monaten
Das dänische Rekonstruktionsverfahren
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Karina EmmertsenRechtsanwältin
Frederiksholms Kanal 20, st.DK- 1220 København K
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Hans KösterRechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marie-Curie-Ring 124941 Flensburg