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1 Martin Fries

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Page 1: Zweck der Andeutungstheorie: Wahrung der ......o Das verhindert einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass oder die daraus entstehenden Erträgnisse o Nach der Rechtsprechung

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Page 2: Zweck der Andeutungstheorie: Wahrung der ......o Das verhindert einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass oder die daraus entstehenden Erträgnisse o Nach der Rechtsprechung

•  Erläuternde Auslegung = Auslegung gemäß § 133 BGB unter Anknüpfung am Wortlaut der Verfügung

o  Zweck der Andeutungstheorie: Wahrung der Formanforderungen

o  Gemäß § 2084 BGB sind Verfügung im Zweifel zugunsten der Wirksamkeit auszulegen

•  Ergänzende Auslegung = Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens für nach der erläuternden Auslegung verbleibende Lücken

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•  Ein Vermächtnis führt zu einem schuldrechtlichen Anspruch nach § 2174 BGB o  Der Anspruch richtet sich i.d.R. gegen die Erben

Ø  Im Ausnahmefall kann sich der Anspruch auch einmal gegen einen Vermächtnisnehmer richten (§ 2186 BGB, Untervermächtnis)

Ø  Beispiel: A erhält ein Auto, soll es aber B überlassen, sobald diese volljährig ist

o  Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist

•  Bis zur Erfüllung des Anspruchs sind die Erben dinglich berechtigt o  Anders beim sog. Vindikationslegat in einigen ausländischen Rechtsordnungen

•  Beispiele für Zuwendungen in einem Vermächtnis: o  Zuwendung von Gegenständen, z.B. Bild, Auto, Schmuck

o  Zuwendung von Forderungen, z.B. Darlehensrückzahlungsanspruch

o  Zuwendung eines Nießbrauchs

•  Nach § 2178 BGB kann auch derjenige Vermächtnisnehmer sein, der im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt war

•  Nach § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam, wenn der Bedachte verstorben ist

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•  Zentrales Unterscheidungskriterium: Wille des Erblassers zur Sonderbegünstigung eines Erben

o  Ein Wille zur Sonderbegünstigung ist regelmäßig anzunehmen bei Gegenständen, die der Empfänger der Zuwendung mitgenutzt hatte

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•  Weitere Beispiele für eine Auflage: o  X soll Tante Erna einmal pro Monat besuchen

o  Y soll das ererbte Grundstück nicht an Z verschenken

•  Unliebsame Auflagen werden häufig unter Verweis auf mangelnde Bestimmtheit angegriffen

o  Beispiel: Beauftragung der Erbin zur Errichtung einer Stiftung mit verbleibendem Ermessen der Testamentsvollstreckerin, §§ 2192, 2065 Abs. 2, 2193 BGB,http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-12545

•  Vollziehung einer Auflage: o  Eine Auflage ist vom Begünstigten nicht einklagbar, § 1940 BGB

o  Gemäß § 2194 BGB können Erbe, Miterbe oder sonstige anderenfalls begünstigte Personen die Vollziehung der Auflage verlangen

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•  Tiere sind nicht erbfähig, §§ 90a, 1923 BGB

•  Wer Tiere begünstigen möchte, kann o  einem Tierheim etwas zuwenden

o  einen menschlichen Begünstigten per Auflage oder Bedingung zur Tierpflege verpflichten

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•  Bei der Vor- und Nacherbschaft werden zwei Personen zeitlich aufeinander folgend Erben des Erblassers

o  Der Nacherbe kommt i.d.R. mit dem Tod des Vorerben, ggf. aber auch mit dessen Wiederverheiratung oder sonstigen Ereignissen zum Zuge, §§ 2106, 2139 BGB

•  Wichtiges Schutzbedürfnis des Nacherben: Realisiert durch die 2112 ff. o  Gemäß § 2113 BGB sind Grundstücksverfügungen (Abs. 1 ) und Schenkungen (Abs. 2) dem

Nacherben gegenüber unwirksam

o  Gemäß § 2113 Abs. 3 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wird allerdings zumindest bei Grundstücken i.d.R. verhindert durch einen Nacherbenvermerk im Grundbuch

o  Von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB kann der Erblasser befreien (dann sog. „befreiter Vorerbe“, § 2136 BGB)

•  § 2111 BGB ordnet eine materielle Surrogation für Erbschaftsgegenstände an

•  § 2130 BGB regelt den Herausgabeanspruch ab Eintritt des Nacherbfalles

•  Gemäß § 2131 BGB ist der Vorerbe gegenüber dem Nacherben nur zur eigenüblichen Sorgfalt (diligentia quam in suis) verpflichtet

•  Diff. Nacherbe und Ersatzerbe: Ersatzerbe ist, wer erbt, wenn der Bedachte im Erbfall schon verstorben ist (vgl. die Legaldefinition in § 2096 BGB)

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•  Der Testamentsvollstrecker sorgt für die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers, § 2203 BGB

o  Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser, § 2197 BGB

o  Gemäß § 2205 BGB verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlasse

o  Ihm steht nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, die in der Praxis nach Tabellen berechnet wird; üblich sind abhängig vom Streitwert einige % des Nachlasswerts

•  Siehe OLG Düsseldorf v. 18. Dezember 2012, I-3 Wx 260/11, https://openjur.de/u/880093.html: Selbstbefriedigung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass ohne Kenntnis des Erben kann ein wichtiger Grund zur Entlassung nach § 2227 BGB sein

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Es gibt drei Fälle möglicher Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen

•  Mätressentestament = Geliebtentestament: o  Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nur bei Hergabe für Hingabe

o  Vgl. den Streit zwischen der Witwe des italienischen Regisseurs Giorgio Strehler und seiner letzten Geliebten 1998, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-7811052.html

•  Behindertentestament: o  Juristische Konstruktion: Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung

o  Das verhindert einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass oder die daraus entstehenden Erträgnisse

o  Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Gestaltung zulässig und verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB, BGH v. 20. Oktober 1993, IV ZR 231/92, https://www.jurion.de/urteile/bgh/1993-10-20/iv-zr-231_92/

•  Pflegertestament: o  Testamente zugunsten von Heimpflegern sind in aller Regel verbotswidrig nach § 134 BGB

i.V.m. § 14 Abs. 5 HeimG

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