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ZTV � Kanal � München

Zusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung vonAbwasserkanälen und die Durchführung von Sanierungen inMünchen

Neufassung2014

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Münchner ZTV - Kanal - München Stand 2014

Stadtentwässerung Gesamtinhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Block 1: Allgemeines und Bauablauf

Block 2: Statische Berechnungen, Baugruben und Verbau

Block 3: Flächenkanalisation und Rohrkanäle

Block 4: Betonkanäle, Betonbauwerke und Becken

Block 5: Unterirdische Bauweisen

Block 6: Sanierung von Abwasserkanälen und -leitungen

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ZTV � Kanal � München

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für dieHerstellung und Sanierung von Abwasserkanälen in München

Block 1

Allgemeines und Bauablauf

Neufassung2014

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Münchner Block 1 2 von 60

Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

Inhaltsverzeichnis

1 Begriffe und Abkürzungen..................................................................................5

2 Allgemeines.........................................................................................................6

2.1 Rangfolge der Ausschreibungsunterlagen.............................................................6

2.2 Nachweis der Eignung...........................................................................................6

2.3 Personal, Material- und Geräteauswahl................................................................6

2.4 Anzuwendende Vorschriften und Regelwerke.......................................................7 2.4.1 Gesetze und Verordnungen..............................................................................................7 2.4.2 VOB � Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen................................................7 2.4.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Prüfvorschriften.................................8 2.4.4 DWA Arbeitsblätter, Merkblätter und Regelwerke.............................................................8 2.4.5 Normen..........................................................................................................................10 2.4.6 Richtlinien und Merkblätter.............................................................................................12 2.4.7 Unfallverhütungsvorschriften und Gesundheitsschutz....................................................13 2.4.8 Fachtechnische Vorgaben..............................................................................................14 2.4.9 Besondere Vorgaben der Landeshauptstadt München...................................................14

3 Anforderungen an Planunterlagen...................................................................15

3.1 Grundsätzliches...................................................................................................15

3.2 Hinweise zu Nebenangeboten.............................................................................15

3.3 Genehmigungsunterlagen...................................................................................16

3.4 Ausführungsunterlagen........................................................................................16

4 Hinweise zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen.......18

4.1 Beschreibung des Münchner Untergrundes........................................................18

4.2 Hinweise zu Grundwasserverhältnissen..............................................................19 4.2.1 Bemessungswasserstand...............................................................................................19 4.2.2 Bauwasserstand.............................................................................................................19

4.3 Allgemeine Rechenwerte für den Münchner Untergrund.....................................20

5 Schutzanweisungen..........................................................................................21

5.1 Sicherheitstechnische Vorgaben.........................................................................21 5.1.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung...............................21 5.1.2 Arbeitssicherheit in Abwasserbereichen.........................................................................22 5.1.3 Hinweise bei Arbeiten mit Zement..................................................................................23 5.1.4 Auflagen des Brandschutzes..........................................................................................23

5.2 Lärmschutz..........................................................................................................24

5.3 Naturschutz.........................................................................................................24

5.4 Denkmalschutz....................................................................................................24

5.5 Schutz und Sicherung vorhandener Spartenleitungen und -anlagen..................24

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Münchner Block 1 3 von 60

Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

5.6 Richtwerte für Baumstandorte im Kanalbereich..................................................25

6 Bauvorbereitung................................................................................................26

6.1 Beweissicherung / Bestandsaufnahme................................................................26 6.1.1 Verkehrsflächen, Grünflächen und Grundstücke............................................................26 6.1.2 Gebäude und Anlagen....................................................................................................26

6.2 Kampfmittel..........................................................................................................26

6.3 Baustelleneinrichtungs-, Werk- und Lagerflächen...............................................27

6.4 Baustellenzufahrt und Anliegerverkehr................................................................27

6.5 Bauwasser, Baustrom und sanitäre Einrichtungen..............................................27

6.6 Abfallentsorgung..................................................................................................27 6.6.1 Bodenaushub.................................................................................................................27 6.6.2 Bauschutt.......................................................................................................................28 6.6.3 Kanalräumgut.................................................................................................................28

6.7 Vermessungsgrundlagen und Absteckung..........................................................28

7 Bauausführung..................................................................................................29

7.1 Vermessungsleistungen während der Bauausführung........................................29

7.2 Sicherung der Baustelle.......................................................................................29

7.3 Verkehrssicherung...............................................................................................29 7.3.1 Allgemeines....................................................................................................................29 7.3.2 Anlieger-, Fußgänger- und Fahrradverkehr....................................................................30 7.3.3 Baugrubenabdeckung und Hilfsbrücken.........................................................................30

7.4 Sicherung des Abflusses von Niederschlagswasser............................................30

7.5 Ersatzvorflut, Maßnahmen für Umschlussarbeiten..............................................31

7.6 Straßenaufbruch und Wiederherstellung.............................................................31 7.6.1 Aufbruch von Oberflächenbefestigungen.......................................................................31 7.6.2 Wiederherstellung von Oberflächenbefestigungen.........................................................32 7.6.3 Provisorische Straßenwiederherstellung........................................................................32 7.6.4 Endgültige Wiederherstellung der Straßenoberflächen..................................................32

7.7 Baugruben...........................................................................................................33 7.7.1 Allgemeines....................................................................................................................33 7.7.2 Verbau............................................................................................................................33 7.7.3 Geböschte Baugruben oder Vorböschungen..................................................................35

7.8 Wasserhaltungsmaßnahmen...............................................................................36 7.8.1 Allgemeine Hinweise......................................................................................................36 7.8.2 Sandfänge und Grundwasserableitung..........................................................................37 7.8.3 Offene Wasserhaltung....................................................................................................37 7.8.4 Geschlossen Wasserhaltung..........................................................................................39 7.8.5 Drainage.........................................................................................................................46

7.9 Erdarbeiten..........................................................................................................47 7.9.1 Aushubarbeiten..............................................................................................................47 7.9.2 Vorgehensweise bei kontaminiertem Aushub.................................................................48 7.9.3 Wiederverfüllung............................................................................................................50

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

7.9.4 Verdichtung....................................................................................................................51

8 Herstelltoleranzen.............................................................................................52

8.1 Kanäle in offener Bauweise.................................................................................52

8.2 Kanäle in geschlossener Bauweise.....................................................................52

9 Allgemeine Hinweise zu Abnahmen.................................................................53

9.1 Grundsätzliches...................................................................................................53

9.2 Dichtheitsprüfungen.............................................................................................53

9.3 Kamerabefahrung, TV-Inspektion........................................................................54

9.4 Verdichtungsnachweis.........................................................................................54 9.4.1 Eigenüberwachung.........................................................................................................54 9.4.2 Verdichtungsprüfungen..................................................................................................54 9.4.3 Verdichtungsziele...........................................................................................................55

10 Aufmaß und Abrechnung..................................................................................56

10.1 Abrechnung mit EDV...........................................................................................56

10.2 Tiefen...................................................................................................................56 10.2.1 Durchgehende Betonkanäle...........................................................................................56 10.2.2 Durchgehende Rohrkanäle.............................................................................................56 10.2.3 Kanalbauwerke...............................................................................................................56

10.3 Längen.................................................................................................................57 10.3.1 Durchgehende Kanäle....................................................................................................57 10.3.2 Seiteneingänge..............................................................................................................57

10.4 Breiten.................................................................................................................57 10.4.1 Rohrkanäle.....................................................................................................................57 10.4.2 Betonkanäle und Bauwerke............................................................................................57 10.4.3 Spundwandverbau.........................................................................................................58

10.5 Ermittlung der Einheitspreise...............................................................................58

11 Bestandsaufnahme und Dokumentation.........................................................59

11.1 Bestandsaufnahme..............................................................................................59 11.1.1 ASCII-Datei der Vermessung.........................................................................................59

11.2 Bestandsdokumentation......................................................................................59

11.3 Bestandsunterlagen.............................................................................................60

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

1 Begriffe und Abkürzungen

(1) Die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Herstellung und Sanierungvon Abwasserkanälen in München (ZTV � Kanal- München 2014) sind auf dieGegebenheiten in München abgestimmt. Im Folgenden werden die in Münchenüblichen Begriffe erläutert. Sie werden in den anschließenden Texten verwendet.

MSE Münchner Stadtentwässerung

AN Auftragnehmer (auch Arbeitsgemeinschaften)

AG Auftraggeber bzw. sein Vertreter

ÖBÜ Örtliche Bauüberwachung des AG

BOL Bauoberleitung des AG

BV Bauvorhaben

Vorbemerkungen Baubeschreibung

LV Leistungsverzeichnis

SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Betonkanäle Betonkanäle umfassen die in offener Bauweiseerrichteten Abwasserleitungen aller Nennweiten ausOrtbeton

Rohrkanäle Rohrkanäle umfassen die in offener Bauweiseerrichteten Abwasserleitungen aller Nennweiten ausSteinzeug und PE-HD (einschließlich Druckleitungen)

Flächenkanalisation Die Flächenkanalisation beinhaltet alle Freigefällenetzesowie Pumpstationen und Druckleitungen.

Seiteneingänge Hierbei handelt es sich um seitlich zum Hauptkanalangeordnete Einsteigschächte, welche durch einbegehbares Kanalprofil mit dem Hauptkanal verbundensind.

Ersatzvorflut Damit sind alle Maßnahmen gemeint, welche derTrockenlegung des zu erneuernden oder zu sanierendenKanalabschnittes dienen (z.B. Abmauerung, Abdichtungdes Kanals bzw. Überpumpen, Umleiten des Abwassers)

Spartenleitungen,-anlagen

Alle Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle u.ä. der für die Ver-und Entsorgung zuständigen Unternehmen (Sparten).

Erinnerungsabgaben Für die Bauausführung werden die von den Spartengefertigten Pläne zu den sogenannten�Erinnerungsabgaben� dem AN zur Verfügung gestellt.Sie sind spätestens bei Räumung der Baustellevollständig an den AG zurückzugeben

Werkstreifen Die für die ordnungsgemäße Bauausführungerforderlichen Arbeitsflächen

Baumgräben sind wie Grünflächen zu behandeln

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

2 Allgemeines

(1) Die genannten und im Folgenden aufgeführten Unterlagen sind in der zum Zeitpunktder Angebotsabgabe jeweils gültigen Fassung maßgebend, soweit in denAusschreibungsunterlagen nichts anderes geregelt ist.

2.1 Rangfolge der Ausschreibungsunterlagen

(1) Ergänzend zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B gilt bei Widersprüchen in derLeistungsbeschreibung nacheinander:

� Positionen im Leistungsverzeichnis

� Ausschreibungspläne

� Vorbemerkungen

2.2 Nachweis der Eignung

(1) Bewerber für den Bau von Entwässerungskanälen und -bauwerken müssen über dieerforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit analog GütesicherungRAL-GZ-961 verfügen.

(2) Die Überwachung der Baustelle gemäß Gütesicherung RAL-GZ 961 erfolgt durch denAG.

2.3 Personal, Material- und Geräteauswahl

(1) Für den Einsatz und die Verwendung von Materialien und Geräten sind die jeweiligenHerstellerangaben zu beachten.

(2) Die eingesetzten Maschinen, Geräte und Fahrzeuge müssen den Anforderungen derBerufsgenossenschaften entsprechen.

(3) Größe und Gewicht der zum Einsatz kommenden Geräte sind auf das für dieAufgabenstellung erforderliche Mindestmaß zu begrenzen um wirtschaftlichen undumweltpolitischen Aspekten zu genügen. Insbesondere ist bei beengten Verhältnissendarauf zu achten, Geräte mit entsprechend geringen Abmessungen auszuwählen,welche alle erforderlichen Leistungsanforderungen erfüllen.

(4) Der AN darf nur Baustoffe verwenden, die nachgewiesen unschädlich sind.

(5) Die verwendeten Baugeräte sind derart in Stand zu halten, dass Hydrauliköl undBetriebsstoffe nicht in den Untergrund oder ins Grundwasser gelangen können.

(6) Es wird darauf hingewiesen, dass die Bereiche innerhalb des �Mittleren Rings� inMünchen �Umweltzone� sind und somit einer Begrenzung der Feinstaubbelastungunterliegen. Die gesamten Bereiche dürfen nur noch mit gültiger grüner Plakette odereiner Sondergenehmigung für Baustellenfahrzeuge befahren werden.

(7) Die Anfuhr aller vom AG gestellten Materialien erfolgt frei Fahrzeug auf dem derVerwendungsstelle nächstgelegenen befahrbaren Weg. Der AN hat während seinerregulären Arbeitszeit innerhalb einer Stunde nach Eintreffen mit dem Abladen zubeginnen.

(8) Schweißungen dürfen nur an Stählen mit Schmelzschweißeignung vorgenommenwerden. Es wird darauf hingewiesen, dass für diese Arbeiten nur solche Personeneingesetzt werden dürfen, die einen entsprechenden Schweißnachweis besitzen.

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

Schweißarbeiten auf der Baustelle sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zubegrenzen.

2.4 Anzuwendende Vorschriften und Regelwerke

(1) Es gelten die einschlägigen Gesetze, Normen und die vom Bundesministerium fürVerkehr über das Verkehrsblatt eingeführten Technischen Vorschriften, die zusätzlichenTechnischen Vorschriften, die Technischen Vertragsbedingungen im Straßenbau, dieErgänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen im Straßenbau (ETV-StB 98)sowie entsprechende Richtzeichnungen, Erlasse und Rundschreiben.

(2) Insbesondere gelten die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Gesetze,Normen und Regelwerke in deren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigenFassung:

2.4.1 Gesetze und Verordnungen

BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz aufBaustellen - baustellenverordnung

KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft undSicherung der umweltverträglichen Beseitigung vonabfällen

WHG Wasserhaushaltsgesetz

BImSchG Bundes-Immissionsschutz-Gesetz

Gesetz zum Schutz gegen Baulärm

AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegenBaulärm - Geräuschimmissionen

TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

2.4.2 VOB � Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

� VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung vonBauleistungen

� VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

� DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

� DIN 18300 Erdarbeiten

� DIN 18303 Verbauarbeiten

� DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten

� DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten

� DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten

� DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden

� DIN 18309 Einpressarbeiten

� DIN 18312 Untertagebauarbeiten

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

� DIN 18314 Spritzbetonarbeiten

� DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten

� DIN 18323 Kampfmittelräumarbeiten

� DIN 18326 Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen

� DIN 18331 Betonarbeiten

� DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten

2.4.3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Prüfvorschriften

ZTVE-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen fürErdarbeiten im Straßenbau

ZTVA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen undRichtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen

ZTVT-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen undRichtlinien für Tragschichten im Straßenbau

ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen undRichtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungenaus Asphalt

ZVB/E-StB Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung vonBauleistungen im Straßen- und Brückenbau

TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels imStraßenbau

TL BuB E-StB Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe imErdbau des Straßenbaus

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen undRichtlinien für Ingenieurbauten

ZTV-La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen undRichtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau

ZTV - Baumpflege Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen undRichtlinien für Baumpflege

ZTV-W Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen � Wasserbaufür Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbeton

2.4.4 DWA Arbeitsblätter, Merkblätter und Regelwerke

A 125 Rohrvortrieb und verwandte Verfahren

A 127 Statische Berechnungen von Abwasserkanälen und-leitungen

A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserkanälen und �leitungen

A 157 Bauwerke der Kanalisation

A 161 Statische Berechnung von Vortriebsrohren

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

M 127, Teil 2 Statische Berechnung zur Sanierung von Abwasserkanälenund �leitungen mit Lining- und Montageverfahren

M 143-1 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 1: Grundlagen

M 143-3 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 3: Schlauchliningverfahren (vor Orthärtendes Schlauchlining) für Abwasserleitungen und-kanäle

M 143-4 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 4: Montageverfahren für begehbareAbwasserleitungen und -kanäle und Bauwerke

M 143-6 Inspektion, Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung vonEntwässerungskanälen und �leitungen; Teil 6:Dichtheitsprüfung bestehender erdüberschütteterAbwasserleitungen und -kanäle mit Wasser, Luftüber- und-unterdruck

M 143-7 Inspektion, Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung vonEntwässerungskanälen und �leitungen; Teil 7: Reparaturvon Abwasserleitungen und -kanälen durch Kurzliner undInnenmanschetten

M 143-8 Sanierung und Erneuerung von Entwässerungssystemenaußerhalb von Gebäuden; Teil 8: Injektionsverfahren zurAbdichtung von erdverlegten Abwasserleitungen und-kanälen

M 143-9 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 9: Renovierung von Abwasserleitungen und-kanälen durch Wickelrohrverfahren

M 143-10 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 10: Noppenschlauchverfahren fürAbwasserleitungen und -kanäle

M 143-11 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 11: Renovierung von Abwasserleitungenund -kanälen mit vorgefertigten Rohren ohne Ringraum(Close-Fit-Lining)

M 143-12 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 12: Renovierung von Abwasserleitungenund -kanälen mit vorgefertigten Rohren ohne Ringraum- Einzelrohrverfahren

M 143-13 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 13: Renovierung von Abwasserleitungenund -kanälen mit vorgefertigten Rohren ohne Ringraum- Rohrstrangverfahren

M 143-14 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 14: Sanierungsstrategien

M 143-15 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 15: Erneuerung von Abwasserleitungen

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

und -kanälen durch Berstverfahren

M 143-16 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 16: Reparatur von Abwasserleitungen und-kanälen durch Roboterverfahren

M 143-17 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 17: Beschichtung von Abwasserleitungenund -kanälen und Schächten mit zementgebundenenmineralischen Mörteln

M 143-20 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden; Teil 20: Prüfung und Beurteilung vonSanierungsverfahren; Anforderungen, Prüfkriterien undPrüfempfehlungen � Schlauchliningverfahren und Kurzliner

M-149 Zustandserfassung und -berurteilung vonEntwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden

M151 Allgemeine Grundsätze für Rohrverbindungen vonEntwässerungskanälen und �leitungen beim Rohrvortrieb

M-162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle

W 101 Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete

GW 125 Baumpflanzungen im Bereich unterirdischerVersorgungsanlagen

DVGW W 400-2 Dichtigkeitsprüfung von Druckleitungen

2.4.5 Normen

Allgemeiner Tiefbau und Baugrund

DIN 1998 Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichenFlächen; Richtlinien für die Planung

DIN EN 1997Eurocode 7

Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik

DIN EN ISO 14688 Geotechnische Erkundung und Untersuchung �Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden

DIN EN ISO 22475-1 Geotechnische Erkundungen und Untersuchungen �Probeentnahmeverfahren und Grundwassermessungen;Teil 1: Technische Grundlagen der Ausführung

DIN EN ISO 22476 Geotechnische Erkundungen und Untersuchungen �Felduntersuchungen; Teil 2: Rammsondierungen

DIN 1054 Baugrund � Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau

DIN 4085 Baugrund � Berechnung des Erddruckes

DIN 4020 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke

DIN 4021 Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen

DIN 4022 Benennen und Beschreiben von Boden und Fels

DIN 4094 Erkundung durch Sondierungen (Teil 3 ersetzt durch

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

DIN EN ISO 22 476-2:2005)

DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen imBereich bestehender Gebäude

DIN 4124 Baugruben und Gräben � Böschungen, Verbau,Arbeitsraumbreiten

DIN 18127 Baugrund � Untersuchungen von Bodenproben -Proktorversuch

DIN 18134 Baugrund � Versuche und Versuchsgeräte -Plattendruckversuch

DIN 18196 Erd- und Grundbau � Bodenklassifikation fürbautechnische Zwecke

Herstellung und Instandhaltung von Abwasserkanälen

DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden

DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und-kanälen

DIN EN 12889 Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungenund -kanälen

DIN EN 13508 Zustandserfassung von Entwässerungssystemenaußerhalb von Gebäuden

DIN EN 15885 Klassifizierung und Eigenschaften von Techniken für dieRenovierung und Reparatur von Abwasserkanälen und-leitungen

Rohre � Beton, Stahlbeton

DIN EN 1992Eurocode 2

Betonbau

DIN EN 206 Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung undKonformität

DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2:Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung undKonformität - Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1

DIN 1045-3 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 3:Bauausführung - Anwendungsregeln zu DIN EN 13670,Berichtigung zu DIN 1045-3:2012-03

DIN 1045-4 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 4:Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformitätvon Fertigteilen

DIN EN 1916 Rohre und Formstücke aus Beton,l Stahlfaserbeton undStahlbeton

DIN V 1201 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton undStahlbeton für Abwasserleitungen und -kanäle � Typ 1 undTyp 2 � Anforderungen, Prüfung und Bewertung derKonformität

DIN V 1202 Rohrleitungen und Schachtbauwerke aus Beton,

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Münchner Block 1 12 von 60

Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

Stahlfaserbeton und Stahlbeton für die Ableitung vonAbwasser � Entwurf, Nachweis der Tragfähigkeit undGebrauchstauglichkeit, Bauausführung

Rohre - Kunststoff

DIN EN ISO 11296

11296-111296-311296-4

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung vonerdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen(Freispiegelleitungen)Teil 1: AllgemeinesTeil 3: Close-Fit-LiningTeil 4: Vor Ort erhärtendes Schlauch-Lining

DIN EN ISO 13566

13566-213566-7

Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung vonerdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen(Freispiegelleitungen)Teil 2: Rohrstrang-LiningTeil 7: Wickelrohr-Lining

Steinzeug

DIN EN 295 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungenfür Abwasserkanäle und -leitungen

Kanalklinker

DIN 4051 Kanalklinker - Anforderungen, Prüfung, Überwachung

Schächte

DIN EN 1917 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbetonund Stahlbeton

DIN V 4034-1 Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- undStahlbetonfertigteilen für Abwasserkanäle und -leitungen �Typ 1 und Typ 2; Teil 1: Anforderungen, Prüfung undBewertung der Konformität

DIN 4034-2 Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen; Schächtefür Brunnen und Sickeranlagen; Maße, technischeLieferbedingungen

2.4.6 Richtlinien und Merkblätter

� Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DafStb):

� Richtlinien zur Nachbehandlung von Beton

� Richtlinien für Schutz und Instandhaltung von Betonbauteilen

� Richtlinien für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton undTrockenmörtel

� Merkblätter des Deutschen Betonvereines (DBV)

� Merkblatt �Feuerarbeiten�

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Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

2.4.7 Unfallverhütungsvorschriften und Gesundheitsschutz

(1) Insbesondere folgende Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz sind u.a. zu beachten:

ArbstättV Arbeitsstättenverordnung

BGV A 1 UVV Grundsätze der Prävention

BGV C 22 UVV Bauarbeiten

BGV A 3 UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGR A 3 BG-Regeln Arbeiten unter Spannung an elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln

BGR B 11 UVV Elektromagnetische Felder

BGR 128 BG-Regeln Kontaminierte Bereiche

BGR 190 BG-Regeln Benutzung von Atemschutzgräten

BGR 191 BG-Regeln Benutzung von Fuß- und Knieschutz

BGR 192 BG-Regeln Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

BGR 193 BG-Regeln Benutzung von Kopfschutz

BGR 194 BG-Regeln Benutzung von Gehörschutz

BGR 195 BG-Regeln Benutzung von Schutzhandschuhen

BGR 198 BG-Regeln Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz

BGR 199 BG-Regeln Benutzung von persönlichenSchutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen

BGV D 6 UVV Krane

BGV D 8 UVV Winden, Hub- und Zuggeräte

BGV D 9 UVV Arbeiten mit Schussapparaten

BetrSichV+ BGI 694 Betriebssicherheitsverordnung (ersetzt BGV D 36)Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten

BGR 126 Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumenvon abwassertechnischen Anlagen

BGR 104 Explosionsschutzregeln

BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln� Kapitel 2.20 Betreiben von Maschinen der

Metallbearbeitung� Kapitel 2.24 Arbeiten mit Strahlgeräten

(Strahlarbeiten)� Kapitel 2.25 Betreiben von Kraftbetriebenen

Schleif- und Bürstwerkzeugen� Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und

verwandte Verfahren� Kapitel 2.29 Verarbeiten von

Beschichtungsstoffen

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BGR 121 BG-Regeln Arbeitsplatzbelüftung � LufttechnischeMaßnahmen

2.4.8 Fachtechnische Vorgaben

� Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der DeutschenTelekom, Kabel Deutschland und anderer Telekommunikationsanbieter bei Arbeitenanderer (Kabelschutzanweisung)

� Aufgrabungsordnung (AufgrO), Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen anStraßen der Landeshauptstadt München

RAS-LG-4 Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern imBereich von Baustellen

RAS LP 4 Landschaftspflege, Abschnitt 4- Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tierenbei Baumaßnahmen

- Forschungsgesellschaft für das Straßen- undVerkehrswesen, Ausgabe 1986 veröffentlicht mitAllgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1986vom 23.05.1986

RAS-EW Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS) Teil:Entwässerung

FGSV 551 Merkblatt über Bodenverfestigungen undBodenverbesserungen mit Bindemitteln

FGSV 754 Merkblatt über Wiederverwendung von Asphalt

EAB Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben

EAU Empfehlungen des Arbeitskreises für Ufereinfassungen

� Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben(Forschungsgesellschaft für dasStraßenwesen)

2.4.9 Besondere Vorgaben der Landeshauptstadt München

(1) Merkblatt für Bauarbeiten im Bereich von Gas- und Wasserversorgungsleitungen derStadtwerke München

(2) Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München

(3) Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung vonStraßenbauarbeiten (ZTV-Stra-Mü)

(4) Regelzeichnungen ZN der MSE

(5) Aufmassblätter REB der MSE

(6) �Dienst- und Betriebsanweisung für Arbeiten in umschlossenen Räumen vonabwassertechnischen Anlagen� der MSE, Abt. Betrieb gemäßUnfallverhütungsvorschrift �Abwassertechnische Anlagen� (GUV � V C5, § 25)

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3 Anforderungen an Planunterlagen

3.1 Grundsätzliches

(1) Die Herstellung hat nach den freigegebenen Plänen des AG zu erfolgen.

3.2 Hinweise zu Nebenangeboten

(1) Nebenangebote zum Entwurf des Auftraggebers dürfen eingereicht werden, sofern siegegenüber der Ausschreibung wesentliche technische oder wirtschaftlicheVerbesserungen aufweisen.

(2) Ohne gleichzeitige Abgabe des Hauptangebotes werden Nebenangebote von derWertung ausgeschlossen.

(3) Für Nebenangebote müssen getrennte Leistungsverzeichnisse eingereicht werden, dieim gleichen Umfang wie das amtsseitige Leistungsverzeichnis ausgearbeitet sind undverbindliche Massenangaben, Einheitspreise und Gesamtkosten enthalten.

(4) Nebenangebote ohne Preisangabe oder solche, die nach der Submission vorgelegtwerden, bleiben in jedem Falle unberücksichtigt.

(5) Bei Preisnachlässen ist zweifelsfrei anzugeben, ob der Nachlass die Nebenangeboteebenfalls einschließt.

(6) Der Bieter hat auf Anforderung des AG anhand von einfachen Skizzen diewesentlichen Merkmale seines Nebenangebotes zu beschreiben und zu erläutern.

(7) Nebenangebote, die lediglich andere Vergütungsformen, Massenänderungen oderPauschalierungen (etwa von Sicherungsmitteln) beinhalten, werden von der Wertungausgeschlossen.

(8) Für Nebenangebote sind folgende Unterlagen beizulegen:

� Leistungsverzeichnis entsprechend der Gliederung des Hauptangebots

� Erläuterungsbericht zu den wesentlichen Punkten des Sondervorschlags

� zeichnerische Darstellung der Bauabläufe

� Bauzeitenplan

� Baustelleneinrichtungspläne

� Zahlungsplan nach Monaten

� Massenermittlungen für alle Teile des Nebenangebotes, sowie für die durch dasNebenangebot verursachten Massenveränderungen bei den Positionen desAmtsvorschlags

� statische Nachweise soweit erforderlich

(9) Bei Nebenangeboten zur geplanten Ausführung ist vom AN der SiGe-Plan an diegeänderte Ausführung rechtzeitig vor Baubeginn ohne gesonderte Vergütunganzupassen.

(10) Abweichend zu den Angaben in Punkt 3.3 sind für Nebenangebote alleGenehmigungsunterlagen, die nicht vom Amtsvorschlag umfasst sind und nur durchdie Nebenangebote entstehen, durch den AN und auf dessen Kosten zu erbringen.

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3.3 Genehmigungsunterlagen

(1) Grundsätzlich werden die zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlichenGenehmigungen vom Auftraggeber eingeholt und in den Ausschreibungsunterlagengenannt. Zusätzliche Genehmigungen sind durch den AN einzuholen.

(2) Der AN hat alle erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen bei derVerkehrsbehörde der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat - KVR)eigenverantwortlich einzuholen. Hierzu erforderliche Unterlagen wie z. B.Verkehrsphasenpläne, Beschilderungspläne und dgl. sind durch den AN zu fertigenund erforderlichenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde fortzuschreibenund anzupassen.

(3) Es sind alle Auflagen sonstiger Behörden, wie z.B. der Leitungs- und Spartenträger,des Baureferats - Abt. Straßenbeleuchtung, des Baureferats - Abt. Gartenbau, desReferats für Gesundheit und Umwelt (RGU), der Verkehrsbetriebe und dgl. zuberücksichtigen.

(4) Die Verwendung von Baustoffen, Bauverfahren oder Bauteilen, die von den Angaben inden Ausschreibungsunterlagen abweichen, bedarf der vorherigen Zustimmung durchden AG. Die Verwendung von nicht zugelassenen Baustoffen, Bauteilen oderBauverfahren ist ausgeschlossen.

3.4 Ausführungsunterlagen

(1) Die Ausführungsunterlagen sind dem Prüfingenieur und dem AG (auch für jedenÄnderungsindex) im Regelfalle in mindestens folgender Anzahl und Form zu liefern :

Standsicherheitsnachweise, Statische Berechnungen, Ausführungszeichnungen

� zur Prüfung an den Prüfingenieur: 3-fach

� zur Genehmigung/ Freigabe an den AG: 2-fach

� als freigegebener Plan: 2-fach

� nach Erfordernis in elektronischer Form (in einem abgestimmten Datenformat): 1-fach

(2) Während der Ausführung erforderliche Änderungen sind in die Ausführungspläne(neuer Änderungsindex) einzutragen. Nur in begründeten Ausnahmefällen sindPlantekturen möglich.

(3) Sämtliche für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen sind vom AN auf der Basisder Ausschreibungsunterlagen zu fertigen, von einem in Bayern zugelassenenPrüfingenieur prüfen zu lassen und dem AG mit ausreichendem Vorlauf zurGenehmigung und Freigabe vorzulegen. Der AG behält sich vor den Prüfingenieurselbst zu bestimmen.

(4) Im Einzelfall kann die Ausführungsplanung auch durch den AG bereitgestellt werden.

(5) Ausführungsunterlagen insbesondere für Gerüste und Baubehelfe sind in derEigenverantwortung des AN. Ihre Erarbeitung und Prüfung hat durch den AN zuerfolgen bzw. ist durch ihn zu beauftragen.

(6) Temporäre Sicherungen wie z.B. die Spritzbetonaußenschale bei bergmännischerHerstellung in Spritzbetonbauweise gelten bezüglich der Planprüfung nicht alsBaubehelfe. Die jeweiligen Pläne und Berechnungen sind im Rahmen des normalenPrüflaufs zu behandeln.

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(7) Die Einzelpläne und Berechnungen der Ausführungsplanung sind dem AG unmittelbarnach der jeweiligen Fertigstellung fortlaufend vorzulegen.

(8) Alle Pläne sind gemäß den Vorgaben des Pflichtenheftes der Abteilung Kanalbau MSE-1, in der jeweils gültigen Fassung, anzufertigen.

(9) Ergänzend zu den Angaben im Pflichtenheft gelten die Angaben der ZTV-ING. Auf dieaktuelle Normung ist zu achten.

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4 Hinweise zu den geologischen und hydrogeologischenVerhältnissen

4.1 Beschreibung des Münchner Untergrundes

(1) Der folgende GEOLOGISCHE ÜBERBLICK stellt eine allgemeine Beschreibung der inMünchen üblicherweise anzutreffenden Baugrundverhältnisse dar. Hierbei handelt essich um einen Hinweis, dieser wird in der Regel für jedes einzelne BV mit einemvollständigen Baugrundgutachten ergänzt.

(2) Die obersten Schichten bestehen meist aus Fahrbahnbelägen, Auffüllungenunterschiedlicher Mächtigkeiten oder Mutterboden.

(3) Das Auftreten von Rotlage kann nicht ausgeschlossen werden.

(4) Geologisch gesehen liegt das Stadtgebiet in Kiesablagerungen der so genanntenMünchner Schotterebene. Diese Sedimente sind während der quartären Vereisungender Alpen und des Alpenvorlandes von Schmelzwässern der Gletscherherantransportiert und abgelagert worden. Entsprechend den zeitlich und räumlichstark wechselnden Transport- und Ablagerungsbedingungen ist ihreKornzusammensetzung uneinheitlich. Somit bilden die Schotter eine Wechsellagerungvon schluffigen und rolligen Kieslagen, welche auch Steine und Gerölle führen können.

(5) Typisch und bautechnisch von Bedeutung ist der Aufbau der Münchner Schotter alsunregelmäßige Wechsellagerung von sandarmen bis sandfreien Kiesschichten (sogenannten �Rollkiesen�) mit sandigen, z.T. schwach schluffigen bis schluffigen Kiesen.Die Mächtigkeiten derartiger intermittierend gestufter Kiese liegen zwischen wenigenZentimetern bis zu mehreren Metern. Die Häufigkeit bzw. der Anteil dieser�Rollkiesschichten� liegt nach bisherigen Erfahrungswerten in der MünchnerSchotterebene von Oberkante Quartär bis Unterkante der Bauwerke im Mittel bei ca.15 %, kann aber auch bereichsweise bis 30 % betragen. Derartige �Rollkiesschichten�können je nach Mächtigkeiten oder Häufigkeiten die Bautätigkeiten, insbesondereVortriebsarbeiten, GW-Absenkungen und Injektionen behindern sowie evtl.Sondermaßnahmen erfordern.

(6) Unterlagert werden diese Kiese von feinkörnigen Sedimenten der OberenSüßwassermolasse, die während des Tertiärs abgelagert wurden.

(7) Sie bestehen aus einer unregelmäßigen Wechsellagerung von tertiären Sand- undMergelschichten, die stark unregelmäßig und wellig ausgebildet sind.

(8) Flinzsande sind fein- bis mittelkörnige, dicht bis sehr dicht gelagerte glimmerhaltige,feldspatführende Quarzsande mit meist ausgeprägten Schräg-, Kreuz oderHorizontalschichtungen mit unterschiedlichen Schlämmkorngehalten. Örtlich tretenauch, meist relativ geringmächtige, fein- bis mittelkörnige Quarzkieseinlagerungen auf.

(9) Flinzmergel sind in der Regel als zähe, harte bis sehr harte Tone, Ton- bis Kalkmergel(Zustandszahlen ca. 0,6 - 3,0) ausgebildet und weisen unterschiedlichetonmineralogische Zusammensetzungen, Kalkgehalte (meist zwischen 10 und 45 %)und diagenetische Verfestigungsgrade auf. Korngrößenmäßig handelt es sich umSchluffe und Tone.

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4.2 Hinweise zu Grundwasserverhältnissen

(1) Die für die Baumaßnahme maßgebenden Grundwasserstände werden im jeweiligenBodengutachten bzw. in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt und können diesementnommen werden.

4.2.1 Bemessungswasserstand

(1) Als Bemessungswasserstand für den Endzustand ist i.d.R. der HW 1940 zuzüglicheinem Sicherheitszuschlag von 30 cm anzusetzen.

(2) Je nach Lage der Baustelle im Stadtgebiet Münchens können andereHöchstgrundwasserstände als Bemessungswasserstände zum Ansatz kommen.

4.2.2 Bauwasserstand

(1) Für den Bauwasserstand sind je nach Lage der Baustelle und Verfügbarkeit vonMessungen die Grundwasserstände HW 1979, HW 1990 bzw. HW 2000 jeweilszuzüglich einem Sicherheitszuschlag von 30 cm maßgebend.

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4.3 Allgemeine Rechenwerte für den Münchner Untergrund

(1) Für die überschlägige Berechnung und Bemessung der Baugruben vonStahlbetonkanälen und Stahlbetonbauwerken sind, sofern kein Bodengutachtenvorliegt, folgende Bodenkennziffern bei ungestörtem Lagerungszustand zu Grundezulegen:

Bodenkennziffern Auffüllungen Quartäre Kieseund Schotter

Tertiäre undvermischteBodenarten

VerfüllungenBaugruben

Wichte des feuchtenBodens

� [KN/m³] 19 22 20 21

Wichte unter Auftrieb �' [KN/m³] 10 13 11 11

Ersatzreibungswinkel �' [°] 35 27,5 30

Kohäsion c' [KN/m²] 0 0 0

Wandreibungswinkelaktiv

�a [°] 2/3 �' 2/3 �' 2/3 �'

Wandreibungswinkelpassiv

�p [°] -2/3 �' -2/3 �' -2/3 �'

AktiverErddruckbeiwert(untererBerechnungswert)

Kagh [-] 0,23

Erhöhter aktiverErddruckbeiwert(mittlererBerechnungswert)

Keagh [-] 0,33

Erdruhedruckbeiwert(obererBerechnungswert)

K0gh [-] 0,43 0,5

Steifemodul Es [MN/m²] 100 80

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5 Schutzanweisungen

5.1 Sicherheitstechnische Vorgaben

(1) Die einschlägigen gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die speziellenVorgaben der Berufsgenossenschaften und der MSE (�Dienst- und Betriebsanweisungfür Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen� - BlauesHeft) sind zu beachten und einzuhalten.

(2) Der AN hat sich bei Arbeiten im Kanal, mit dem Personal des Kanalbetriebes der MSE,insbesondere zu folgenden Punkten abzustimmen:

� Arbeitsbeginn

� Arbeitszeit

� Wasserstellungen im Kanal

� Abmauerungen

� Um- und Überleitungen (auch Pumpen)

� Kanalreinigung

� Fremdwassereinleitung

(3) Der AN hat zu jeder Zeit eine ausreichende Überwachung der Baustelle zugewährleisten, damit bei Starkregen- und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissenunverzüglich die Baugruben, der Baugrubenverbau, freigelegte Abwässerkanäle,Anschlusskanäle, Anschlussleitungen, Spartenleitungen usw. überprüft undgefahrdrohende Zustände verhütet werden können.

(4) Alle innerhalb des Baufeldes Tätigen haben die für ihre jeweiligen Aufgabenbereicheentsprechende und notwendige persönliche Schutzausrüstung zu tragen, insbesondereWarnkleidung nach DIN 30711 für alle Personen, die in den Verkehrsbereich treten,Kopfschutz nach DIN 4840 und Schutzhandschuhe nach DIN 4841.

(5) Die Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen der BG Bau ist an gut sichtbarer Stelleauszuhängen.

(6) Die Rufnummer der Rufbereitschaft des AN und des AG sind für jedermann sichtbarauf der Baustelle auszuhängen.

(7) Die Ersthelfer sind zu benennen.

5.1.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung

5.1.1.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

(1) Ergänzend zu den im SiGe-Plan geforderten Bestimmungen sind sämtlicheUnfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen DIN-Normen, jeweils nach demneuesten Stand zu berücksichtigen.

5.1.1.2 Koordination in der Ausführungsphase

(1) Zur Wahrung der allgemeinen Ordnung und Koordination ist dem AG einBaustelleneinrichtungsplan mit folgenden Inhalten zvorzulegen:

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� Anzahl und Lage der Baustellenunterkünfte, Magazine, Lagerplätze

� Standorte für Erst-Hilfe-Einrichtungen

� Standorte der Feuerlöscheinrichtungen

� Wege für Geh- und Fahrverkehr

� Standorte für stationäre Baumaschinen und Anlagen

� Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Gas ect.) für dieBaustelle

� Entsorgungseinrichtungen

5.1.2 Arbeitssicherheit in Abwasserbereichen

(1) Alle bestehenden Kanäle und Bauwerke an den Umschließungsstellen sind i.d.R.während der Arbeiten in Betrieb und von Abwasser durchflossen.

(2) Alle mit Abwasserbereichen in offener Verbindung stehende Bauteile sind überflutungs-und gasgefährdet.

5.1.2.1 Regeln, Vorschriften und Betriebsanweisungen

(1) Die Regeln der gesetzlichen Unfallkasse München (GUV) und die �Dienst- undBetriebsanweisung für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischenAnlagen� in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und auf der Baustelleumzusetzen.

(2) Vor Beginn der Arbeiten im Kanal sind dem AG ein/e verantwortliche/r Mitarbeiter/in fürdie speziellen Sicherheitsbelange sowie alle Fachkräfte namentlich und schriftlich zubenennen.

(3) Der/die Verantwortliche bzw. sein/e Vertreter/in müssen jederzeit erreichbar sein.

(4) Ohne Genehmigung der MSE ist es nicht gestattet Schachtabdeckungen undEinlaufroste zu öffnen bzw. Arbeiten an den abwassertechnischen Anlagenvorzunehmen.

(5) Die Stellung eines Sicherungspostens außerhalb des Kanals durch den AN ist immererforderlich. Ein ständiger Kontakt zu den Personen im Kanal ist zu gewährleisten.

(6) Die Erfordernis und Einteilung von, durch die MSE gestelltem, evtl. zusätzlicherforderlichem Sicherungspersonal, wird projektspezifisch festgelegt.

(7) In die Kontrollschächte der Bestandskanäle darf nur nach vorheriger Gasmessung mit4-Gaswarngerät eingestiegen werden.

(8) Während der Arbeitszeiten in den Abwasserbereichen findet eine regelmäßigeÜberwachung der relevanten Wasserstände und Gasmessungen statt.

(9) Beim Überschreiten kritischer Wasserstände vor Ort, die eine Aufrechterhaltung dervom Kanalbetrieb vorgenommenen Wasserstellungen zur Reduzierung des Abwassersnicht mehr zulassen, sind auf Anweisung des Sicherungspersonals sämtlicheTätigkeiten vor Ort sofort abzubrechen und die Baustelle im Abwasserbereich innerhalbvon 15 Minuten zu räumen. Insbesondere sind mögliche Abflusshindernisse wie z. B.Arbeitsgeräte etc. zu entfernen.

(10) Bei Überschreitung insbesondere von Gasgrenzwerten ist die Baustelle sofort ohne

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Räumzeit zu verlassen. Dabei liegt die Weisungsbefugnis hinsichtlich der Alarmierungund Veranlassung der Räumung des gefährdeten Arbeitsbereiches alleine beimjeweiligen Sicherungsposten.

(11) Unbenommen hiervon ist das Weisungsrecht der städtischen Bauüberwachung undder MSE.

5.1.2.2 Sicherheitsunterweisung des Personals

(1) Mit den Arbeiten im Abwasserbereich bzw. in umschlossenen Räumen vonabwassertechnischen Anlagen darf erst nach erfolgreicher sicherheitstechnischerUnterweisung des Baustellenpersonals begonnen werden.

(2) Die Unterweisung ist dem AG anzuzeigen und nachzuweisen.

5.1.3 Hinweise bei Arbeiten mit Zement

(1) Es sind ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene chromatarme Zemente nach TRGS613 zu verwenden. Der Chromatanteil ist in der Chemikalienverbotsverordnung undder Gefahrstoffverordnung geregelt.

(2) Auf das Verfallsdatum des zur Verwendung kommenden Zements ist zu achten, dasich die Reduktionsmittel, die zur Chromatreduktion führen nach 1 bis 3 Monatenabgebaut haben und damit kein chromatarmer Zement mehr vorliegt.

(3) In jedem Fall ist bei Arbeiten mit Zement Hautkontakt sowie ein direkter Kontakt mitAugen und Gesicht zu vermeiden.

(4) Auf das Tragen von entsprechender persönlicher Schutzausrüstung und das Beachtenvon Betriebsanweisungen des Herstellers wird hingewiesen.

5.1.4 Auflagen des Brandschutzes

(1) Die Löschwasserversorgung ist auch im Baustellenbereich während der Bauzeit zugewährleisten.

(2) Zur Entnahme von Bauwasser verwendete Hydranten müssen für die Feuerwehr stetsnutzbar bleiben.

(3) Für die wegfallenden Hydranten ist an geeigneter Stelle Ersatz zu schaffen.

(4) Der Branddirektion sind vor Errichtung der Baustelleneinrichtung rechtzeitig Pläne zuübergeben, aus denen die Lage und Verwendung der einzelnen Baustellencontainerund die Lagerorte brennbarer Flüssigkeiten, Stoffe und Gase zu ersehen ist.

(5) Die DIN 14090 �Flächen für Feuerwehr auf Grundstücken� ist zu beachten.

(6) Alle Leitern und Treppen, die von der Baugrubensohle zur Oberfläche führen, müssenaus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(7) Sämtliche Baustellenzufahrten und Wege innerhalb der Baustelle müssen für dieFeuerwehr zur Verfügung stehen. Speziell an Wochenenden und Feiertagen sinddeshalb die Geräte so abzustellen, dass die Feuerwehr und sonstige Notfahrzeugeungehindert passieren bzw. zufahren können.

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5.2 Lärmschutz

(1) Das Kreisverwaltungsreferat erteilt im Einzelfall bei unumgänglicher Nachtarbeit eineBescheinigung, wonach die Nachtarbeit im öffentlichen Interesse durchgeführt wird.

5.3 Naturschutz

(1) Alle Arbeiten im Wurzelbereich sind vor Arbeitsbeginn schriftlich dem Auftraggeberanzuzeigen, damit die fachliche Kontrolle gesichert werden kann. Das Überfahren derWurzelbereiche von Bäumen und Sträuchern kann zu starken Schäden führen und istverboten. Die Inanspruchnahme der Wurzelflächen von Bäumen und Großgehölzen fürZwecke der Baustelleneinrichtung und Bauentwicklung ist grundsätzlich verboten.Dazu gehören auch das Aufstellen von Bau- und Wohnwagen, Aborten, Kantinen undMaschinen, das Entfachen von Feuer, das Arbeiten mit ätzenden Stoffen undSchweißgeräten sowie die Lagerung von Bau- und Betriebsstoffen, anderenSchadstoffen und Schutt.

(2) Erforderliche Flächen für Baustelleneinrichtungen, Materiallager und Stellplätze fürMaschinen sind entsprechend den geltenden Baumschutzregelungen nur außerhalbdes Wurzelbereiches von Bäumen anzuordnen.

(3) Zum Schutz der Baumrinde ist das Annageln oder Anschrauben von Gegenständen,sowie das Anbringen von Seilbefestigungen/Kabeln verboten.

(4) Nicht zu vermeidende Pflanzenschnitte werden ausschließlich durch das Baureferat,HA Gartenbau durchgeführt. Die erforderlichen Rückschnitte sind rechtzeitig zubeantragen.

5.4 Denkmalschutz

(1) Bei Bodenfunden, die archäologisch von Bedeutung sein können bzw. denenmöglicherweise ein besonderer materieller, wissenschaftlicher, geschichtlicher oderprähistorischer Wert beigemessen werden kann, ist entsprechend § 18 desDenkmalschutzgesetzes zu verfahren (Anzeigepflicht an UntereDenkmalschutzbehörde, Befolgung von Anordnungen usw.). Sämtliche Funde sinddem AG abzuliefern.

5.5 Schutz und Sicherung vorhandener Spartenleitungen und -anlagen

(1) In den Planunterlagen sind die Spartenleitungen und �anlagen ohne Anspruch aufVollzähligkeit eingezeichnet. Die Feststellung der Anzahl und der genauen Lage derSpartenleitungen liegt im Verantwortungsbereich des AN.

(2) Für die Bauausführung werden die von den Sparten gefertigten Pläne zu densogenannten �Erinnerungsabgaben� dem AN zur Verfügung gestellt. Sie sindspätestens bei der Räumung der Baustelle vollständig an den AG zurückzugeben.

(3) Der AN hat beim Aufgraben, Freilegen und Sichern von Spartenleitungen allediesbezüglichen Anordnungen der jeweiligen Sparten zu befolgen und dieInbetriebhaltung dieser Leitungen und Anlagen während der Bauzeit zu gewährleisten.Dies gilt auch für außerhalb der Kanalbaugruben liegende Leitungen und Anlagen,soweit diese durch die Kanalbauarbeiten gefährdet sind.

(4) Besonders hingewiesen wird auf die �Schutzanweisung für Bauarbeiten im Bereich vonFernwärme-, Gas-, Strom und Wasseranlagen der Stadtwerke München GmbH� undauf die �Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und

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-anlagen der Deutschen Telekom AG, T-Com, bei Arbeiten anderer�(Kabelschutzanweisung).

(5) Vor Baubeginn der Aufgrabungsarbeiten ist vom AN die Absteckung derSpartenleitungen und -anlagen zu veranlassen.

(6) Vorhandene Spartenleitungen und �anlagen sind bei Kreuzung, Parallelführung bzw.Annäherung im notwendigen Umfang schadenfrei durch entsprechendeHilfskonstruktionen und Aufhängungen zu sichern und zu schützen. Wasser- undAbwasserrohre sind entsprechend der Jahreszeit ggf. frostsicher zu ummanteln.Kleinere Kabel und Rohre, z.B. für Gas, Elektroleitungen, Fernmeldekabel u.ä. sind inhölzernen Schutzkästen zu verlegen. Gashochdruckleitungen undHochspannungskabelleitungen (110 kV) müssen durch zwei parallel laufendeStahlträger geschützt und zusätzlich nach Angaben der Spartenträger markiert werden.

(7) Querende Spartenleitungen sind mit einer Lamelle aus Magerbeton zu unterfangen.Die Breite parallel zur Sparte beträgt mindestens 0,50 m, höchstens jedoch 25 cmbeiderseits der Spartenaußenkante. Die Höhe reicht von Oberkante Kanalscheitel bis5 cm unter Sparte. Die Sparte wird in Sand 0/3 eingebettet.

5.6 Richtwerte für Baumstandorte im Kanalbereich

(1) Das DWA Merkblatt DWA-M 162 �Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle� ist zubeachten.

(2) Um Kanalschäden durch Wurzeleinwachsungen zu vermeiden, sind folgendeMindestabstände in Planung und Ausführung einzuhalten:

� bei Kanälen bis Nennweite 800/1200 von Achse Baum zu Achse Kanal 2,50 m

� bei Kanälen ab Nennweite 800/1200 von Achse Baum zu Außenkante Kanal2,50 m

� bei Schächten / Einsteigschächten von Achse Baum zu Achse Schacht 3,50 m

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6 Bauvorbereitung

6.1 Beweissicherung / Bestandsaufnahme

6.1.1 Verkehrsflächen, Grünflächen und Grundstücke

6.1.1.1 Ortsbegehung vor Baubeginn

(1) Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN alle in Anspruch zu nehmenden Straßen, Wegeund Plätze sowie die zu nutzenden Grundstücke gemeinsam mit dem AG, ggf. mit demTräger der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu begehen.Einzubeziehen in diese Aufnahme sind auch Wege und Grundstücke außerhalb derArbeitsflächen im Baustellenbereich, wenn sie voraussichtlich für den Baustellenbetriebund �verkehr genutzt werden und dies vom AG als notwendig und erforderlichanerkannt wird.

6.1.1.2 Schriftliche Zustandsfeststellung

(1) Bei Baumaßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen ist vor Baubeginn unterEinbeziehung der Abt. Straßenbau eine Straßenbestandsaufnahme bzw. einStraßenzustandsbericht in 3-facher Ausführung zu fertigen. Ein Exemplar verbleibt beider ausführenden Kanalbaufirma, je ein weiteres Exemplar ist der städtischenBauleitung der Abt. Kanalbau und der Abt. Straßenbau zu übergeben.

(2) Der bestehende Zustand ist - falls erforderlich � fotografisch festzuhalten. In dieBestandsaufnahme sind auch Wege und Grundstücke außerhalb der Werkflächen imBaustellenbereich, sofern sie für den Baustellenbetrieb und -verkehr in irgendeinerWeise benutzt werden, einzubeziehen.

(3) Dies gilt sinngemäß auch für Baumgräben, Straßenbegleitgrün und vergleichbareBereiche.

6.1.2 Gebäude und Anlagen

(1) Bei Leitungserneuerungen, Abbrucharbeiten an Schächten, Straßensinkkästen usw.sind im Bereich der Baustelle vorhandene Gusswaren � wie Schachtabdeckungen,Einlaufroste usw., nicht jedoch Steigeisen � vor Baubeginn bei einer gemeinsamenBegehung auf ihre Wiederverwendbarkeit zu prüfen.

6.2 Kampfmittel

(1) Für alle Baumaßnahmen mit Aufgrabung erfolgt vorab eine Erkundung vonKampfmitteln durch Auswertung von historischen Luftbildern aus der Zeit des ZweitenWeltkrieges für das gesamte durch die Baumaßnahme in Anspruch genommeneBaufeld.

(2) Die Beauftragung dieser gutachterlichen Stellungnahme erfolgt durch den AG und istbei diesem einzusehen bzw. wird den Ausschreibungsunterlagen beigefügt..

(3) Sollte sich aus dem Gutachten die Erfordernis weiterer Maßnahmen zurKampfmittelsondierung ergeben, werden diese ebenfalls vor Baubeginn durchgeführt.

(4) Die für die jeweilige Baumaßnahme festgelegten vorab durchzuführenden bzw. ggf.

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auch baubegleitenden Verfahren, werden in den Vorbemerkungen beschrieben.

6.3 Baustelleneinrichtungs-, Werk- und Lagerflächen

(1) Vor Inanspruchnahme der städtischen Flächen, ausgenommen öffentliche Verkehrs-und Grünflächen, ist mit dem Kommunalreferat ein Nutzungsvertrag abzuschließen.Der Abteilung Kanalbau ist eine Kopie des Nutzungsvertrages zu übergeben.

(2) Die Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von Grünflächen für dieBaustelleneinrichtung erteilt die HA Gartenbau.

(3) Ölbindemittel sind in geeigneter Art und ausreichender Menge vorzuhalten.

6.4 Baustellenzufahrt und Anliegerverkehr

(1) Die Zufahrten zu den Grundstücken für Anlieger, Feuerwehr und sonstige Notdienstesind jederzeit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

6.5 Bauwasser, Baustrom und sanitäre Einrichtungen

(1) Bauwasser, Baustrom, sowie Entsorgungseinrichtungen werden vom AG nicht zurVerfügung gestellt.

(2) Die Beantragung und Genehmigung ist vom AN selbst durchzuführen.

(3) Die Beantragung, die Herstellung, der Unterhalt und die Wiederbeseitigung der Strom-und Wasseranschlüsse sowie der Entsorgungseinrichtungen einschließlich derBetriebskosten sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen und werdennicht gesondert vergütet.

(4) Die Wasserversorgung der Baustelle erfolgt über Unterflurhydranten desVersorgungsnetzes der Stadtwerke München.

6.6 Abfallentsorgung

(1) Liegt die Baumaßnahme in Altlastenflächen oder �verdachtsflächen bzw. weisenVerdachtsmomente oder makroskopische Auffälligkeiten auf eine Belastung hin, so istdas Gefährdungspotential festzustellen. Der Schadstoffgehalt ist mittels Eluatanalysenund im Bedarfsfall unter Absprache mit dem AG durch Feststoffanalysen zubestimmen.

(2) Die Entsorgung hat nach den Vorgaben gemäß Kap. 7.9.2 zu erfolgen.

6.6.1 Bodenaushub

(1) Werden beim Erdaushub größere zusammenhängende Massen von Mauerwerk,Beton, dichtem Nagelfluhfels oder Boden der Klasse 6 oder 7, der nicht mit demPressluftspaten gelöst werden kann, von mindestens je 0,5 m³ Inhalt angetroffen, soerhält der AN für deren Beseitigung eine besondere Vergütung.

(2) Diese Regelung gilt nur bis zu einer Gesamtmenge von 20 m³ je Baumaßnahme.

(3) Für die Vergütung von darüber hinausgehenden Mengen hat der AN ein prüfbaresNachtragsangebot abzugeben.

(4) Bei Auftreten von Böden der Klasse 6 oder 7 ist umgehend die Bauleitung des AG zuverständigen.

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(5) Ein Anspruch auf Vergütung nach Bodenklasse 6 und 7 ist anhand eines Gutachtensnachzuweisen.

6.6.2 Bauschutt

(1) Die anfallenden Stoffe sind weitgehend zu separieren, umweltverträglich zu behandeln,ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder erforderlichenfalls ebenso zubeseitigen.

6.6.3 Kanalräumgut

(1) Kanalräumgut ist vor der Entsorgung ausreichend zu entwässern. Die Entsorgungerfolgt gemäß vorhandenem Verschmutzungsgrad zu einer geeigneten Deponie. DerEntsorgungsnachweis ist durch den AN zu erbringen.

6.7 Vermessungsgrundlagen und Absteckung

(1) Die Absteckung und Festlegung der Kanalachsen und Kanalbauwerke erfolgt durchden AG. Sie wird dem AN protokollarisch übergeben. Der AN hat ab dem Zeitpunkt derÜbergabe eine entsprechende Sicherung der Punkte vorzunehmen.

(2) Soweit von der städtischen Bauleitung für notwendig befunden, sollte bei denAbsteckungen der Bauleiter des AN oder ein anderer Vertreter des AN zugegen sein.

(3) Der AN kann sich bei der städtischen Bauleitung Ort und Höhe der städtischenHöhenmarken einholen.

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7 Bauausführung

7.1 Vermessungsleistungen während der Bauausführung

(1) Bei unterirdischen (grabenlosen) Bauweisen steckt der AG jeweils an den Start- undZielschächten oberirdisch die Hauptachsen ab. Es ist Sache des AN, diese Achsendurch geeignete Meßmethoden in die unterirdische Strecke (Rohrvortrieb,Microtunnelling etc.) zu übertragen. Dies gilt entsprechend für die offene Bauweise.

7.2 Sicherung der Baustelle

(1) Die Abgrenzung/Sicherung der Baustelle ist gemäß den geltenden Vorschriftenvorzunehmen.

(2) Baustellen sind insbesondere so zu sichern, dass

� Gefahrenbereiche durch Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungbesonders gekennzeichnet werden

� der Schutz der Bauarbeiter gewährleistet ist

� unbeteiligte Dritte vor den Gefahren der Baustelle gewarnt und geschützt werden

� Sachschäden an persönlichem Eigentum und an der Baustelleneinrichtungvermieden werden

� ein Betreten und Befahren der Baustelle durch Unbefugte ausgeschlossen ist

� eine ausreichende Beleuchtung bei Dunkelheit gewährleistet ist

(3) Verkehrszeichen sind nur entsprechend StVO-Muster, mit RAL-Zeichen sturmsicheraufzustellen (max. 2 Zeichen pro Pfosten).

(4) Alle Geräte, die in den Verkehrsbereich hineinragen können, sind mit ausreichenderSicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 �Sicherheitskennzeichnung vonFahrzeugen und Geräten� zu versehen.

7.3 Verkehrssicherung

7.3.1 Allgemeines

(1) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem AN.

(2) Bei Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist zwingend ein Sicherungsposten des AN,ohne gesonderte Vergütung, zu stellen.

(3) Es ist für eine ausreichende Beleuchtung, besonders bei Dunkelheit, zu sorgen. BeiStraßenteil- oder -vollsperrung ist grundsätzlich Dauerlicht zu schalten.

(4) Der Beginn und das Ende der Baumaßnahme sind dem KVR anzuzeigen.

(5) Absperrungen und dergleichen sind nach Baubeendigung nur mit Zustimmung derstädtischen Bauleitung und nach Übernahme der Verkehrsflächen durch denzuständigen Straßenunterhaltsbezirk zu entfernen.

(6) Für die Verkehrssicherungs- und -regelungsmaßnahmen hat der AN eine bei der StadtMünchen zugelassene Fachfirma (Beschilderung, E-Anschlüsse usw.) einzusetzen. Die

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Firma muss einem Fachverband oder Fachverein für Verkehrssicherung angehören.

7.3.2 Anlieger-, Fußgänger- und Fahrradverkehr

(1) Geh- und Radwege sind freizuhalten. Die Geh- und Radwege an der Baustelle sind aufdie Dauer der Bauarbeiten zu unterhalten, zu beleuchten und stets sauber zu halten.Sie dürfen in der Regel nicht befahren werden.

7.3.3 Baugrubenabdeckung und Hilfsbrücken

(1) Für den die Baugruben kreuzenden Anliegerverkehr sind Überfahrten mit Geländer inerforderlicher Breite, entsprechend den statischen Erfordernissen herzustellen.

(2) Die Baugrubenabdeckungen und Hilfsbrücken werden im Angebot nachBaugrubenbreiten zusammengefasst und in lfm. in der Kanalachse gemessen bzw. inm² ausgeschrieben.

(3) Werden Überbrückungen nach m² ausgeschrieben, wird nach der statischerforderlichen überdeckten Fläche abgerechnet.

(4) Überbrückungen dürfen nicht auf der Baugrubenumschließung aufsitzen.

(5) Die Unterzüge zur Aufnahme der Fahrbahnlasten können gleichzeitig zurBaugrubenaussteifung herangezogen werden. Zur Aufnahme der Bremslasten sindentsprechende Horizontalverbände vorzusehen. Für die einwandfreie Ableitung dieserKräfte in den Baugrund ist zu sorgen.

(2) Die Behelfsbrücken sind nach den Fordersätzen der Branddirektion auszuführen.

(3) Fußgänger- und Radfahrerbrücken sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend denMünchner Standards mind. 1,30 m breit, mit Geländer von mind. 1,10 m Höhe,entsprechend den statischen Erfordernissen verkehrssicher herzustellen.

(4) Die Behelfsbrücken sind blinden- und rollstuhlgerecht auszuführen, d.h. sie müssenüber ein Bordbrett bis 0,25 m Höhe (Tastleiste für Blinde) verfügen und absatzfrei bzw.angerampt sein.

(5) Der waagerechte bzw. senkrechte lichte Gitterabstand des Geländers darf nicht größerals 75 mm sein.

(6) Im oberen Teil ist senkrecht eine 0,25 m Hohe rot-weiße Sicherheitskennzeichnungentsprechend der Absperrschranke anzubringen.

7.4 Sicherung des Abflusses von Niederschlagswasser

(1) Der AN ist verpflichtet im Bereich der Baustelle für die ordnungsgemäße Ableitung desNiederschlagswassers auf der Straße und in der Baugrube Sorge zu tragen.Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, dass es dabei zu keinem Rückstau aufStraßen kommt oder Behinderungen für die Anlieger und den Baubetrieb auftreten.

(2) Des Weiteren hat der AN Vorkehrungen zu treffen, dass kein Niederschlagwasser indie verlegte Leitung eindringen kann.

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7.5 Ersatzvorflut, Maßnahmen für Umschlussarbeiten

(1) Der AN hat sich vor Baubeginn anhand der vom AG gegebenen Erläuterungen undüberlassenen Bestandsunterlagen sowie der mitgeteilten Wassermengen und ggf.Wasserstände einen umfassenden Überblick über die Netzsituation im Umfeld derBaustelle zu verschaffen.

(2) Lage und kritische Höhen von möglicherweise anspringenden Überläufen inOberflächengewässern, sowie Deckelhöhen an kritischen Punkten werden vom AGangegeben.

(3) Der AN hat für den Zeitraum der Wasserhaltung den ordnungsgemäßen Betrieb allerGeräte, Rohre und Installationen zu gewährleisten. Hierzu sind regelmäßige Kontrollenund Wartungen der gesamten Anlage einschließlich der erforderlichenWarneinrichtungen durchzuführen. Auftretende Leckagen müssen umgehend beseitigtwerden.

(4) Mit den Wasserhaltungsmaßnahmen hat der AN sicherzustellen, dass über diegesamte Bauzeit die zur Ausführung kommenden Arbeiten ungehindert durchgeführtwerden können. Schädlicher Rückstau im bestehenden Kanalnetz ist auszuschließen.

(5) Bei der Herstellung der Ersatzvorflut ist durch geeignete Maßnahmen zugewährleisten, dass während der gesamten Bauzeit kein Schmutzwasser in den Bodengelangt. Schädlicher Rückstau im bestehenden Kanalnetz ist auszuschließen.

(6) Vor Einleitung von Abwasser in das vorhandene Kanalnetz ist die Abstimmung mit demAG und dem Netzbetreiber erforderlich.

(7) Innenliegende Ersatzvorfluten werden nur in Ausnahmefällen genehmigt.

(8) Alle Ersatzvorfluten sind nach Beendigung der entsprechenden Arbeitenzurückzubauen. Nicht rückbaubare Ersatzvorfluten sind zu verdämmen.

(9) Beim Absperren und Überpumpen von Hausanschlussleitungen hat der AN dafür Sorgezu tragen, dass kein Rückstau in die Kellerräume der Anlieger auftreten kann. Der ANhaftet für alle Schäden und Folgeschäden, die infolge unsachgemäßer Wasserhaltungentstehen. Der AN hat sich im Vorfeld zu Sanierungsmaßnahmen mit den Anliegernhinsichtlich der Wasserhaltung der Hausanschlussleitungen undGrundstücksentwässerung abzustimmen.

(10) Die Pumpen sind mit funktionstüchtigen Betriebsstundenzählern auszustatten.Vergütetwird nur die tatsächlich angefallene Pumpdauer. Der Zählerstand ist dem AG beim Ein-und Ausbau anzuzeigen.

7.6 Straßenaufbruch und Wiederherstellung

(1) Für Aufbruch- und Erdarbeiten sowie für die Herstellung zwischenzeitlicherBefestigungen der Grabungsflächen gelten die �Zusätzlichen Technischen Vorschriftenund Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau� (ZTVE-StB), das �Merkblatt für dasVerfüllen von Leitungsgräben�, beide herausgegeben von der �Forschungsgesellschaftfür Straßen- und Verkehrswesen� und die ZTVA-StB.

7.6.1 Aufbruch von Oberflächenbefestigungen

(1) Bei bituminösen Decken sind die Kanten zu schneiden. Es gelten Rückschnitt- undReststreifenregelung nach ZTVA-StB.

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(2) Bei Asphaltfräsarbeiten wird der Längsschnitt nicht vergütet.

(3) Natursteinmaterial (z.B. Klein- und Großsteinpflaster), Gehwegplatten und Bordsteinesind grundsätzlich gesondert aufzunehmen, zu säubern und auf Anweisung des AGzum Steinlager des Baureferates Tiefbau Abt. Unterhalt und Betrieb, Max-Nadler-Str. 60 abzufahren.

(4) Aufbrucharbeiten im Straßenbereich werden nur für die vorgegebene Baugrubenbreite(siehe Kap. 7.7 Baugruben) vergütet und sind mit den Vertragspreisen abgegolten.

(5) Sofern teerhaltiger Straßenaufbruch und oder schadstoffbelastetes Aushubmaterial alsSondermüll entsorgt werden muss, hat der AN sicherzustellen, dass dieDeponiegebühr im Namen und Verrechnung der Stadt verauslagt werden.

7.6.2 Wiederherstellung von Oberflächenbefestigungen

(1) Befestigte Straßenoberflächen sind vom Auftragnehmer nach den Angaben desAuftraggebers bzw. der HA Tiefbau wiederherzustellen.

(2) Verfüllte Rohrgräben und Baugruben ohne provisorische oder endgültige (dauerhafte)Straßendecke dürfen für den öffentlichen Verkehr nicht freigegeben werden. DieBaustellensicherung darf erst entfernt werden, wenn die Abt. Straßenbau dieprovisorisch oder endgültig (dauerhaft) hergestellte Straßendecke abgenommen hat.

7.6.3 Provisorische Straßenwiederherstellung

(1) Provisorischer Belag wird entsprechend der vertraglichen Breite der Baugrube (sieheKap. 7.8 Baugruben) und einer zusätzlichen Breite von beiderseits maximal 0,30 mohne Rücksicht auf das tatsächliche Ausmaß der erforderlichen Herstellungsflächevergütet. Dies gilt nicht für Einstreudecken mit Schotterunterbau und Decken mit einerEinbaudicke < 5 cm.

(2) Die Herstellung der Oberflächenbeläge umfasst alle Lieferungen und Nebenleistungensowie das Abwalzen des gereinigten, trockenen Untergrundes mit einer 6 t schwerenWalze, Unterbauinstandsetzung, fluchtgerechte Randbegradigung (Kantenschneiden)und Haftklebeanstrich eingeschlossen.

(3) Bei vorhandenen �Nestern� im Straßenbelag sind diese Stellen nach Angabe derAbteilung Straßenbau zu schlämmen. Risse sind, soweit keine Deckenausbesserunggefordert wird, zu vergießen.

(4) Nach Abschluss der Kanalbauarbeiten bzw., falls erforderlich, nach Fertigstellung vonTeilabschnitten sind die vom Kanalbau berührten und mit einem provisorischen Belagversehenen Fahr- und Gehwegflächen in verkehrssicherem Zustand der AbteilungStraßenbau bzw. Straßenunterhalt zu übergeben. Das Ergebnis der Übergabe wirddurch den AG in einer Niederschrift festgehalten und von allen Beteiligten zuunterschreiben.

7.6.4 Endgültige Wiederherstellung der Straßenoberflächen

(1) Die Wiederherstellung der Straßenbefestigung erfolgt gemäß den Vorgaben des AG,wobei folgende Mindestaussagen gemacht werden:

� Belastungklasse / Bauklasse

� Regelbauweise nach RStO 2001

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(2) Für die endgültige (dauerhafte) Straßenwiederherstellung bei durchlaufenden Kanälenvergrößert sich die Breite der Baugruben um maximal 0,50 m beidseits der Baugrube.Wird vom Auftraggeber ein eingerüttelter, wasserdichter Spundwandverbau verlangt,so wird die Abrechnungsbreite um weitere 25 cm beiderseits verbreitert.

7.7 Baugruben

7.7.1 Allgemeines

(1) Ergänzend sind die Hinweise zur Ausführung von Baugruben aus Block 2 �StatischeBerechnungen, Baugruben und Verbau� zu beachten und anzuwenden.

(2) Die Abmessungen und die Ausbildung einer Baugrube werden von dem geplantenBauwerk und den örtlichen Gegebenheiten bestimmt:

� Form und Größe des Bauwerkgrundrisses

� Erforderlicher Arbeitsraum

� Tiefe der Bauwerkssohle

� Vorgesehene Gründungsart

� Nutzung der angrenzenden Flächen (bebaut, nicht bebaut)

� Physikalische Eigenschaften des anstehenden Bodens

� Lage des Grundwasserspiegels

� Vorhandene Verkehrslasten

(3) Für die Festlegung der Baugruben- und Grabenbreiten sind die Richtlinien der DIN EN1610 zu beachten und einzuhalten.

(4) Bei vorgeschriebenem Spundwandverbau gilt als Baugrubenbreite der Abstand derSpundwandaußenkanten.

(5) Die Zusammenfassung zweier getrennter Baugruben, die Ausführung mit Böschungenoder eine Änderung der Baugrubenbreite bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(6) Bei neu zu erstellenden Anschlüssen der Straßenentwässerung(Straßensinkkastenleitungen) an vorhandene Kanäle beträgt dieMindestbaugrubengröße 1,30 m x 2,50 m x Anschlusstiefe (einschl. Verbaubreite).Diese Maßvorgabe wird auch in der Berechnung von Bodenaustausch undAufbruchsflächen verwendet.

(7) Bei Straßenabläufen (Straßensinkkästen) beträgt die Mindestbaugrubengröße 1,50 m x1,50 m x Tiefe.

(8) Die Rohrgrabenbreite bei den Anschlussleitungen DN 200 beträgt 1,00 m einschließlichdes Verbaus.

7.7.2 Verbau

(1) Die Baugrube ist in der vorgeschriebenen Tiefe mit lotrechten Wänden auszuführenund entsprechend DIN 4124 und den geltenden UVV fachgerecht zu verbauen.

(2) Wenn in der Ausschreibung keine anderen Aussagen gemacht wurden, so ist fürLeitungsgräben der Normverbau gemäß den Abbildungen und Tafeln der DIN 4124 zuverwenden.

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(3) Der Normverbau darf unter folgenden Vorraussetzungen ausgeführt werden:

� Die Geländeoberfläche verläuft annähernd waagrecht

� es steht nichtbindiger oder steifer bis halbfester bindiger Boden an

� kein Einfluss aus Gebäudelasten

� Fahrzeuge und Baugeräte halten die Regelabstände gemäß DIN 4124 ein

(4) Der Normverbau gilt für eine Grabentiefe bis maximal 5,00 m.

(5) Die Länge der Aussteifungselemente (Baugrubenbreite) zwischen den Brusthölzern(waagrechter Normverbau), bzw. Gurthölzern (senkrechter Normverbau) beträgtzwischen 1,25 m und 1,95 m.

7.7.2.1 Waagrechter Verbau

(1) Der waagrechte Grabenverbau darf im Kanalbau nur oberhalb des Grundwasserseingesetzt werden.

(2) Im Allgemeinen müssen alle Bauteile (Bohlen, Brusthölzer und Steifen) statischnachgewiesen werden, wenn nicht der in DIN 4124 angegebene Normverbauverwendet wird.

(3) Für den statischen Nachweis ist der Wandreibungswinkel mit �a = 0° anzusetzen.

(4) Für diesen Normverbau sind die größten Baugrubentiefen, die größten Stützweiten unddie Abmessungen der Brusthölzer und Steifen vorgegeben.

(5) Es sind waagrecht angeordnete Holzbohlen mit einer Dicke von 5 � 7 cm, einer Breitevon 20 � 30 cm und einer Länge von 2,40 � 4,50 m zu verwenden. Die alsSeitenschalung verwendeten Bohlen müssen mindestens 7 cm dick, 23 cm breit undetwa 4,30 m lang sein.

(6) Senkrechte Aufrichter � auch Brusthölzer oder Laschen genannt - sind in Bohlenmitteund in der Nähe der Bohlenenden anzuordnen. Es sind mindestens drei Brusthölzer jeBohle erforderlich. Sie müssen mindestens 8 cm dick, 16 cm breit und 60 cm bzw. imEndzustand mindestens 2,00 m lang sein. Des Weiteren müssen diese immer durchmindestens zwei Steifen gestützt werden. Es ist anzustreben, dass die Aufrichter vonGeländeoberfläche bis Baugrubensohle ohne Stoß durchlaufen. Über die Forderungender DIN 4124 hinaus dürfen Aufrichter nicht stumpf gestoßen werden. An den Stößenmüssen sich die Aufrichter nebeneinanderliegend um mindestens 2 Bohlenbreitenüberlappen. Außerdem ist der Einsatz auf eine maximale Baugrubentiefe von 5,0 mbegrenzt.

(7) Steifen (Holz mit einem Durchmesser von > 10 cm oder Stahl) werden gegen dieBrusthölzer gesetzt und verkeilt. Der senkrechte Abstand der Steifen hat 0,5 m � 1,0 mzu betragen.

(8) Beim Aushub kann bis höchstens 1,25 m frei ausgeschachtet werden, dann istspätestens mit dem Verbau zu beginnen. Beim weiteren Aushub darf nur eine, beistandfestem Boden höchstens zwei Bohlenbreiten unverkleidet stehen bleiben.

7.7.2.2 Senkrechter Verbau

(1) Der senkrechte Normverbau ist im Kanalbau nur oberhalb des Grundwasserseinzusetzen. Bei Böden, die von so niedriger Standfestigkeit sind, dass einwaagrechter Verbau mit kurzzeitigem Freilegen einer bestimmten Höhe der Wand nicht

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durchgeführt werden kann (z.B. locker gelagerte, nichtbindige Böden, weiche bindigeBöden) ist ebenfalls der senkrechte Normverbau zu verwenden.

(2) Im Allgemeinen müssen alle Bauteile (Bohlen, Gurte und Steifen) statischnachgewiesen werden, wenn nicht der in DIN 4124 angegebene Normverbauverwendet wird. Für diesen Normverbau sind die größten Baugrubentiefen, die größtenStützweiten und die Abmessungen der Brusthölzer und Steifen vorgegeben.

(3) Die senkrecht angeordneten Bohlen sind in Holz oder Stahl auszuführen. Für diewaagerechten Gurte und Steifen sind Holz- oder Stahlspindeln zu verwenden.Gurthölzer müssen einen Querschnitt von mindestens 16 x 16 cm haben.

(4) Holzbohlen müssen mindestens eine Dicke von 5 cm haben. Statt Holzbohlen könnenauch Stahlprofile (Kanaldielen bzw. Leichtprofile ) mit ausreichender Profilstärkeverwendet werden.

(5) Die einzelnen Bohlen sind mit dem Fortschreiten der Ausschachtung bis in dieerforderliche Tiefe einzurammen. Zwischenzeitlich sind die Bohlen gegen dieGurthölzer zu verkeilen und zum Nachrammen kurzfristig wieder zu lösen. Die Bohlenmüssen in jedem Bauzustand so weit in den Untergrund einbinden, dass ein Aufbruchunmöglich ist (mindestens 30 cm).

7.7.2.3 Plattenverbau

(1) Ein Plattenverbau wird beim Rohrkanal nur zugelassen, wenn der Straßenbelag vorabbeidseitig mindestens 15 cm über die erforderliche Verbaubreite hinaus aufgeschnittenwird. Die Hohlräume seitlich des Verbaues sind während des Einbringens ständignachzufüllen.

(2) Bei Betonkanälen ist der Plattenverbau unzulässig.

(3) Sollten Abweichungen hiervon beobachtet werden, wird die städtische Bauleitungsofort auf Kosten des AN eine andere Ausführungsart anordnen.

7.7.3 Geböschte Baugruben oder Vorböschungen

(1) Im innerstädtischen Bereich können auf Grund der Platzverhältnisse geböschteBaugruben nur mit Zustimmung der MSE ausgeführt werden.

(2) Die Neigung der Böschung richtet sich nach den Eigenschaften des Bodens sowienach den Belastungen und Erschütterungen innerhalb und in der Nähe desEinschnittes.

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7.8 Wasserhaltungsmaßnahmen

7.8.1 Allgemeine Hinweise

(1) Die Grundwasserstände unterliegen permanenten Schwankungen. In denLängenschnitten der Ausführungspläne sind der Bauwasserstand und derBemessungswasserstand dargestellt.

(2) Für die Wasserhaltung und Beseitigung des Grund- und Tagwassers sind dieAnforderungen und Ausführungshinweise des geotechnischen Berichtes und derwasserrechtlichen Erlaubnis zu beachten.

(3) Der geotechnische Bericht und der Wasserrechtsbescheid sind Bestandteil derAusschreibungsunterlagen. Die Auflagen des Bescheides sind genauestenseinzuhalten und ggf. nachzuweisen.

(4) Bei Antreffen von Grundwasser hat der AN einen hydrogeologischen Fachbauleiter zubenennen, der kurzfristig zur Verfügung steht und alle Arbeiten des AN überwacht. Erhat darüber hinaus alle dementsprechenden Planungen konzeptionell auszuarbeiten,mit den Beteiligten abzustimmen, die Ausführungspläne zu fertigen und dieerforderlichen Genehmigungen einzuholen.

(5) Eine trockene Baugrubensohle ist durch die Abführung von eventuell auftretendemGrund-, Oberflächen- und Schichtenwasser ständig zu gewährleisten. Es darf keinWasser in neu verlegte Leitungen oder Bauwerke eindringen. Beim Antreffen vonGrundwasser ist eine Wasserhaltung zu betreiben.

(6) Die notwendigen Grundwasserabsenkungsmaßnahmen der geschlossenen undoffenen Wasserhaltung haben so rechtzeitig einzusetzen, dass die Arbeiten ohnezusätzliche Erschwernisse und zeitliche Verzögerungen ausgeführt werden können.Der AN hat die Grundwasserabsenkungsmaßnahmen räumlich und zeitlich an diestatischen und baubetrieblichen Erfordernisse anzupassen.

(7) Bei der Wasserhaltung sind Lockerungen des Bodens und insbesondere desBaugrundes zu vermeiden.

(8) Die Wasserhaltungsmaßnahmen müssen solange andauern, bis die Auftriebssicherheitder Bauwerke bzw. Baugrubensohle gewährleistet und die Wiederverfüllungen imGrundwasserbereich erfolgt sind.

(9) Der AN hat ergänzend zu den allgemeinen Bautagesberichten während der gesamtenWasserhaltungsarbeiten Tagesberichte vorzulegen. Sie müssen folgendes enthalten:

� Angaben zur Witterung

� Art und Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte

� Einsatz der Geräte

� geleistete Arbeiten

� besondere Vorkommnisse

� Anordnungen der BÜ.

(10) Bei den Brunnenbohrungen sind Stillstandzeiten während der gemeinsamdurchgeführten Bodenansprache, sowie der Ausarbeitung des Brunnenausbaues durchden AN in die jeweiligen Einheitspreise der LV Positionen einzurechen.

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7.8.2 Sandfänge und Grundwasserableitung

(1) Gefördertes Grundwasser, Tagwasser o.Ä. aus Baugruben oder Vortrieben, wird mittelsSammelleitungen einer ausreichend dimensionierten Absetzanlage/Container bzw.Abscheider zugeführt und nach deren Passage in der Regel wieder versickert. DieVersickerung erfolgt über Schluckbrunnen oder offene Erdbecken.

(2) Die Ableitung des geförderten Grundwassers in Sickeranlagen, z.B. Schluckbrunnen,Sickergruben, natürliche Vorfluter oder ähnliches ist im Wasserrechtsbescheidfestgelegt.

(3) Von der im LV vorgegebenen Art der Ableitung und Wahl der Einleitungsstelle desgeförderten Grundwassers kann nur mit Genehmigung der städtischen Bauleitungunter Beachtung der wasserrechtlichen Genehmigung abgewichen werden.

(4) Die Einleitung von Grundwasser in bestehende Abwasserkanäle ist grundsätzlich nichterlaubt. Sollte in Ausnahmefälle eine Einleitungserlaubnis in das Kanalnetz der MSE inForm einer wasserrechtlichen Genehmigung vorliegen, ist die Abt. Betrieb der MSE zuinformieren.

(5) Das Ableitungsgerinne bzw. die Rohrleitung werden in ihrer waagrechten Länge bis zurEinleitungsstelle in den Vorfluter eigens vergütet. Stegleitungen sind in diePumpanlage einzurechnen.

(6) Feststoffanteile aus dem geförderten Grundwasser sind vor Einleitung in die jeweiligeEinleitungsstelle, durch Anordnung entsprechender Sandfänge, abzuscheiden.

(7) Bei der Planung der Versickerungsanlagen ist sicherzustellen, dass angrenzendeGrundstücke nicht vernässt werden. Die Versickerungskegel sind in kritischenBereichen (Abstand zur nächsten Bebauung > 30 m) durch geeigneteGrundwasserpegel (z.B. 2� Rammpegel) zu überwachen.

7.8.3 Offene Wasserhaltung

7.8.3.1 Konzeption und Anwendung

(1) Die offene Wasserhaltung dient zur Bewältigung von Grundwassereintritten oberhalbder Stauer-OK sowie von Brauch- und Tagwassereintritten in offenen Baugruben.

(2) Wenn technisch möglich haben Maßnahmen zur Grundwasserhaltung beiKanalbaumaßnahmen in offener Bauweise mittels offener Wasserhaltung, d.h. übereine unter der Baugrubensohle mitgeführten Drainageleitung und seitlich an derBaugrube angeordneten �Pumpensümpfen� zu erfolgen.

(3) Die endgültige Lage und Anzahl der Pumpensümpfe ist in Absprache mit dergeotechnischen Fachbauleitung des AG festzulegen.

(4) Sämtliche Wässer der offenen Wasserhaltung sind über Absetzbecken so zu reinigen,dass sie einer Versickerungsanlage zugeführt werden können.

(5) Alle zum Reinigen des einzuleitenden Wassers erforderlichen Geräte und Stoffe sind indie Position Absetzbecken einzurechnen. Bei der Bemessung des Absetzbeckens istder mögliche maximale Wasseranfall der offenen Wasserhaltung zu berücksichtigen.Für jede Wasserhaltung ist eine Vorklärung mit Absetzung des gefordertenGrobmaterials >0,1mm nach IMHOFF (vgrenz=0,05 m/s) nachzuweisen.

(6) Die Menge des einzuleitenden Wassers ist täglich zu ermitteln und in denBrunnenbetriebsbericht einzutragen. Für die Zeiten, in denen diese Nachweise nicht

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erbracht werden, entfällt die Vergütung. Folgekosten, die durch ungenügendgereinigtes Wasser entstehen hat der AN zu tragen. Für die offene Wasserhaltung sindgeeignete Wasserzähler in die Ableitung einzubauen.

(7) Bei bergmännischen Tunnelvortrieben mit zugänglicher Ortsbrust kann eine offeneWasserhaltung nur betrieben werden, wenn damit die einströmenden Wassermengenbeherrscht werden können.

(8) Vor der Ab- oder Übernahme des Kanals durch den AG ist eine noch in Betriebbefindliche Wasserhaltung im Einvernehmen mit der städtischen Bauleitungeinzustellen, um zur Prüfung des Bauabschnittes auf Wasserdichtheit den natürlichenGrundwasserstand wieder herzustellen.

(9) Die Wasserhaltung ist bis einschließlich Wiederverfüllung der Baugruben zu betreiben,um die Auftriebssicherheit der Kanäle und Bauwerke zu gewährleisten.

(10) Die Wasserhaltung darf in Anpassung an den Baufortschritt nur über die jeweilserforderliche Länge und Zeit betrieben werden.

7.8.3.2 Ausführung und Vergütung von Pumpenschächte

(1) Die Lage der Pumpenschächte ist in Abstimmung mit der städtischen Bauleitungfestzulegen. Die Pumpenschächte mit Pumpensumpf sind mindestens bis 1,50 m unterKanalunterkante seitlich der Baugrube herzustellen (Ausnahmen: Tunnelstrecken,Förder- bzw. Vorpressschächte o.ä.). Sie sind entsprechend den zu erwartendenGrundwassermengen auszulegen.

(2) In den Einheitspreis für den Pumpenschacht sind alle Kosten für die Herstellung desSchachtes einzurechnen. Inbegriffen sind auch alle Kosten für das Aufstellen, dieMontage inklusive elektrischer Antriebsmotoren und Reserveanlagen, der Leitungenund sonstigem Zubehör, betriebssichere Unterhaltung und Wiederbeseitigung dergesamten Pumpenanlage. Alle beim Niederbringen des Pumpenschachtes bis zurendgültigen Abteuftiefe erforderlichen Grundwasserhaltungsmaßnahmen werden nichtgesondert vergütet. Dazu zählen auch Pumpstunden.

(3) Falls in einem Pumpenschacht die nachgewiesene Dauerleistung der Pumpenanlagenicht ausreicht, ist nach Rücksprache mit dem AG eine leistungsfähigere oder eineweitere Pumpenanlage einzubauen.

(4) Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Pumpensumpf und der Pumpenschachtbis zum Kämpfer des Kanales bzw. Rohrscheitel mit Füllbeton C 8/10 auszubetonieren,wieder einzufüllen und zu verdichten. Diese Leistung ist in die Position derPumpenschächte einzukalkulieren.

7.8.3.3 Anforderung an Pumpenbetrieb und Vergütung

(1) Für den Pumpenbetrieb sind nur elektrische Antriebsmotoren zu verwenden.

(2) Der Einheitspreis gilt, ohne Rücksicht auf Anzahl, Größe und Förderleistung dereingesetzten Pumpen bis zu dem im Leistungsverzeichnis angegebenenGrundwasseranfall pro Sekunde.

(3) Die tatsächlich geförderte Grundwassermenge wird beim Auslauf des Sandfanges bzw.bei der Ausleitung ins Freie, Vorfluter, Sickeranlage ect. gemessen.

(4) Die geförderte Grundwassermenge ist vom AN ohne gesonderte Vergütung mittelsgeeichtem automatischen Messschreiber lückenlos nachzuweisen. Menge, Förderzeit,Haltungslänge, Entnahme und Einleitungsstelle sind zu registrieren und aufzuzeichnen.

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(5) Der AN hat anhand von Listen die Anzahl der zu vergütenden Pumpenstundenfestzuhalten. Diese Listen sind der städtischen Bauleitung täglich zur Einsichtnahmeund schriftlichen Anerkennung vorzulegen.

7.8.4 Geschlossen Wasserhaltung

7.8.4.1 Konzeption und Anwendung

(1) Die geschlossene Wasserhaltung findet, insbesondere bei bergmännischen Bauweisenund bei Baumaßnahmen, bei denen die Kanalsohle in tertiären Schichten mitgespanntem Grundwasser eingreift, Anwendung. Anfallendes Restwasser ist mittelsoffener Wasserhaltung zu beseitigen.

(2) Der AN hat sicherzustellen, dass die Grundwasserabsenkung bei allen im Bereich desGrundwassers vorzunehmenden Arbeiten möglichst gleichzeitig genutzt werden kann.

(3) In Anpassung an die jeweiligen hydrogeologischen Verhältnisse kommen in der Regelfolgende Verfahren zur Anwendung:

� Gravitationsbrunnen

� Vakuumbrunnen

� Vakuumlanzen

7.8.4.2 Bohrverfahren

(1) Die vom AN dem Angebot zugrunde gelegten Bohrverfahren für Filterbrunnen allerArten sowie die hierfür vorgesehenen Geräte sind anzugeben. Die Erläuterungen zumgewählten Verfahren sind gegebenenfalls gesondert zu erläutern.

(2) Die Messstellen- und Brunnenbohrungen sind durch alle anstehenden Bodenschichtenabzuteufen. Die Bohrverfahren müssen einen schichten- und teufengerechtenAufschluss und den Ausbau eines optimal wirksamen Brunnens gewährleisten. Ausdiesem Grunde sind nur Greiferbohrungen zugelassen (Spül-, Schnecken- undSchappenbohrungen sind ausgeschlossen). Bei Bohrungen mit Meßstellenausbau mitNW 100 mm sind mindestens 350 mm NW Bohrrohre zu verwenden. Für denMessstellenausbau dient die im Zuge der Bohrung durchgeführte Bodenanspracheaufgrund der gewonnenen Bodenproben.

(3) Aus hydrotechnischen und aus Umweltschutzgründen, müssen alleGrundwasserhorizonte auch im Brunnen- und Messstellenausbau durch hydrologischwirksame Dichtungen getrennt werden, damit später keine hydraulischen Kurzschlüssezwischen den GW-Horizonten auftreten können. Das Einbringen derDichtungsschichten beim Ausbau darf keinerlei Verunreinigungen des Filterkieses zurFolge haben. Hier sind geeignete Schutzschichten einzubauen. Die Wirksamkeit derDichtungen wird durch den Auftraggeber mit dem Auftragnehmer geprüft.

(4) Als Filtermaterial ist Filterkies oder Filtersand einzubauen, dessen Kornaufbau denBodenschichten und der Bodenkörnung anzupassen ist. Dies gilt sinngemäß auch fürdie Schlitzweite der Filterrohre. Um einen den Anforderungen des Umweltschutzesgenügenden Brunnen- und Meßstellenrückbau zu gewährleisten, ist bei jederausgebauten Bohrung eine sogenannte "Oberflächenwasserabdichtung" ca. 2 - 3 munter endgültiger OK Brunnen aus einem bei späteren Baumaßnahmen leichtabbaubaren Bodenersatzgemisch (Zement-Bentonit und Dämmerzusatz) einzubauen.Alle Brunnen und Grundwassermessstellen sind nach Lage und Höhe zu vermessen.

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7.8.4.3 Klarpumpen und Entsanden

(1) Es wird darauf verwiesen, dass jedes Bohrloch vor dem GW-Messstellenausbau bzw.Brunnenausbau gründlich vom Bohrschmant durch geeignete Maßnahmen(Lufthebeverfahren, Sohlheber oder glw.) zu reinigen ist. Nach Fertigstellung desAusbaus ist der eingespülte Sand, Schlamm und Schluff ebenfalls durch geeigneteMaßnahmen zu entfernen. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise derAusbaupositionen einzurechnen.

(2) Der nachträgliche Sand- oder Schlammzuwachs darf 0,30 m pro Jahr in derGrundwassermessstelle während der Gewährleistungszeit nicht übersteigen.

(3) Nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten ist in den Messstellenrohren und Brunnendas Grundwasser durch geeignetes, vom GW-Spiegel und der Filterstreckeabhängiges Pumpen so lange abzupumpen, bis augenscheinlich klares Wassergefördert wird, jedoch max. 2 Stunden (Messung über Imhofftrichter (vgrenz=0,05 m/s),Protokoll).

7.8.4.4 Beseitigung von Bohrschlamm aus Filterkiesen bzw. -sanden

(1) Um insbesondere in quartären Kiesböden aber auch in tertiären Mittelsanden oderKleinkiesen eine optimale Wasserschüttung der Brunnen über die erforderlicheBetriebszeit zu erreichen, sowie um das Fassungsvermögen des Brunnens zuvergrößern, ist bei Absenkbrunnen nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten und demKlarpumpen des Brunnens noch eine Entsandung des umgebenden Bodens zurErzeugung eines künstlichen Filters im Boden (Entfernen der Mischmittel bis zumStützkorn) durchzuführen.

(2) Diese "Entsandung" des Brunnens erfolgt über die Filterstrecken ohne Einbau vonManschetten. Es ist nach folgendem Verfahren vorzugehen:

� Einbau einer geeigneten Pumpe (U-Pumpe) in die Sumpfstrecke

� Absenkung des Wasserspiegeles des Brunnens auf 0,25 x H abgesenkt

� Abschalten der Pumpe

� wieder Anfahren der Pumpe nach Anstieg des Wasserspiegels auf 0,75 x H

� Erneutes Absenken des Wasserspiegels auf 0,25 x H abgesenkt

� Vorgang (Schocken) solange wiederholen, bis klares Wasser gefördert wird, max.jedoch 2 Stunden. (H = Eintauchtiefe der Brunnen bzw. GW-Mächtigkeit).

(3) Bei langen Filterrohrstrecken wird nach Entsandung der oberen Brunnenhälftefolgendermaßen vorgegangen:

� Wasserspiegel bis auf den Betriebswasserspiegel absenken

� Wasserspiegel bis auf 0,50 x H ansteigen lassen und dann wieder bis zumBetriebswasserspiegel absenken.

In diesem Bereich wird dann wiederum solange geschockt, bis klares Wasser gefördertwird, jedoch maximal nur 2 Stunden.

(4) Die Vorgehensweise dieser Maßnahmen ist in Absprache mit der örtlichen Bauleitungdes Auftraggebers vor Ausführung festzulegen und danach in geeigneten Protokollenaufzuzeigen.

(5) Es steht dem Auftragnehmer frei, andere, gleichwertige Methoden für eine derartige

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Entsandung des den Brunnen umgebenden Bodens vorzuschlagen.

(6) Nach Abschluss der Entsandung und Anerkennung durch den Auftraggeber wird dieEntsandungspumpe ausgebaut und mit geeigneten Maßnahmen das Sumpfrohrentschlammt. In den so gereinigten Brunnen wird die endgültige Tauchmotorpumpeeingebaut und an die Vorflut angeschlossen. Zweckmäßigerweise wird das Aus- undEinschalten der Pumpe beim Schocken des Brunnens über Elektroden, die auf dengewünschten Wasserspiegel eingehängt werden, gesteuert.

(7) Für das Messen des Gehaltes an mit dem Wasser geführten Bodenteilchen sindgeeignete Spitzgläser vorzuhalten und zu verwenden (Protokoll). Ebenfalls ist währenddes Pumpbetriebes über die gesamte Bauzeit regelmäßig (mindestens monatlich)gemeinsam mit der örtlichen Bauaufsicht die Sandführung der Brunnen zu messen.Das Ergebnis ist im Brunnenbetriebsbereicht in der Spalte "Bemerkungen"einzutragen.

7.8.4.5 Funktionsprüfungen

Prüfung der Dichtungen bei Mehrfach-GW-Meßstellen:

(1) Im Regelfall geschieht dies durch Auffüllen des tieferen GW-Messstellenrohres bis OK-Gelände und gleichzeitiges Messen des Wasserspiegels im nächsthöherenMessstellenrohr. GW-Messstellen, bei denen hierbei ein Ansteigen des Wasserspiegelsim höheren Rohr erfolgt, gelten als undicht im Sinne der Anforderungen und werdennicht abgenommen, sie sind zu sanieren. Sollte die Sanierung (Nachinjektion) nichterfolgreich sein oder zur Zerstörung der Messstelle führen, ist die Messstelle nach deneinschlägigen Richtlinien zu verpressen und eine neue Messstelle zu erstellen.

(2) Durchführen eines Schluckversuches durch Auffüllen der GW-Messstellenrohre mitWasser über Hydranten oder Wasserfässer und Beobachtungen der Versickerung.Dies kann bereits bei o.g. Dichtungsprüfung mitgeprüft werden.

(3) Prüfen der Filterstrecke mittels Leitfähigkeitsmessgerät.

(4) Befahren des Messstellenrohres mit einer Sondenattrappe (L = 70 cm, Durchmesser =40 mm bzw. 85 mm) zur Überprüfung des Kalibers und der durchmessergerechtenDurchgängigkeit. Festgestellte Mängel sind durch geeignete Maßnahmen zu sanieren.

7.8.4.6 Gravitationsbrunnen

(1) Vor Bohrlochausbau ist der Ausbauplan (Sollausbau) mit dem jeweiligen Bohrprofil derstädtischen Bauleitung zur Freigabe vorzulegen.

(2) Brunnenrohre werden nach Ausbau der Bohrung aufgemessen.

(3) Als Filtermaterial ist Filterkies oder Filtersand einzubauen, dessen Kornaufbau denBodenschichten und der Bodenkörnung anzupassen ist.

(4) Die Brunnenköpfe sind je nach Lage der Brunnen verkehrsgerecht auszubilden.

7.8.4.7 Vakuumbrunnen

Der Ausbau der Vakuumbrunnen hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

(1) Die Verbindung der in die Bohrlöcher einzubringenden Sumpfrohre mit Bodenblechen,Filterrohren und Aufsatzrohren sowie die Durchführung aller Leistungen durch dieKopfplatten sind luftdicht auszuführen.

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(2) Um die Bildung eines Unterdruckes in der Grundluftzone möglichst lange zuvermeiden, ist in der Regel jede Filterstrecke entsprechend den Bohrbefunden so zubemessen und deren Filteroberkante so anzuordnen, dass das abzusaugendeRestwasser bis zur fast restlosen Beseitigung aus der zu entwässernden Schicht dieVakuumabdichtung gegen die Atmosphäre bildet (Vakuum-Kurzfilterbrunnen).

(3) Das Filterrohr wird mit einem entsprechend geringen Überstand nach oben und untenvon einer Filterkiesschüttung umgeben. Die Korngröße des Filterkieses, die Abstufungdesselben innerhalb der Filterschüttung sowie Art und Größe der Filteröffnung sindaufeinander sorgfältig abzustimmen und dem Kornaufbau des anstehenden Bodensanzupassen. Die Abdichtung des Vakuums über und unter dem Filterkies und imBereich der Tertiäroberkante bzw. über dem abzusenkenden Wasserspiegel gegen dieAtmosphäre oder andere GW-Horizonte erfolgt in der Regel im Raum zwischen derBrunnenrohrtour und der Bohrlochwandung mittels hierfür geeigneter Materialien (z.B.Ton, Bentonit, Tiefbohrzement oder gleichwertiger Art).

(4) Das Einbringen der Dichtschichten darf keinerlei Verunreinigungen des Filterkieses zurFolge haben.

(5) Die Vakuumerzeugung erfolgt zweckmäßig mit transportablen Vakuumaggregaten, diein Art und Arbeitsweise dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Der Platzbedarfund die Geräuschentwicklung sind auf die in den Vorbemerkungen angegebenenörtlichen Gegebenheiten abzustimmen.

(6) In den Vakuumbrunnen muss während der gesamten Betriebszeit ein Unterdruckgehalten werden, der eine optimale Schüttung und damit Wirtschaftlichkeit der Brunnengarantiert. Nach den bisherigen Erfahrungen ist ein Druck von rund 0,8 bar = 8 m WS =8 N/cm² ausreichend.

(7) Bei der Wahl der Tauchpumpen ist Unterdruck im Vakuumbrunnen zu berücksichtigen.

(8) Der im Brunnen herrschende Druck muss über eine Manometeranzeige ständignachgewiesen werden. Bei der Ablesung ist zu beachten, dass die gebräuchlichenManometer nur den Druckabfall anzeigen und erst die Ergänzung zu 1,00 den imBrunnen herrschenden Druck in bar ergibt.

(9) Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass ein wirksamer Vakuumbrunnen mitVakuumbeaufschlagung das 2-5-fache seiner Wasserförderung ohneVakuumbeaufschlagung erzielt. Bei Inbetriebnahme jedes Vakuumbrunnens ist seineDichtigkeit in allen Teilen nachzuweisen. Dies kann z.B. wie folgt geschehen:

� Vakuumaggregate abschalten und Wasser im Brunnen abpumpen, hierbei mussdas Vakuum zunehmen

� Vakuum abschalten und einige Zeit stehen lassen, Vakuum muss konstantbleiben

(10) Die Schüttung jedes einzelnen Vakuumbrunnens ist über Wassermengenzählernachzuweisen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der städtischenBauleitung.

7.8.4.8 Vakuumlanzen

(1) Bei Wasseraustritt an der Ortsbrust bzw. zum Abdichten von Spundwandlücken usw.kann ein Einsatz von Vakuumlanzen erforderlich werden.

(2) Unter dem Begriff �Vakuumlanzen� sind hier und in den Positionen unabhängig vomEinbringverfahren die gesamten, in den Boden eingebrachten Teile zu verstehen (z.B.

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Spülkopf, Filter, Aufsatzrohr, Anschluss an den Saugbalken usw.).

(3) Ihr Einsatz erfolgt nur auf Anordnung der städtischen Bauleitung.

(4) Vor Einleitung sind diese Wassermengen gesondert und ständig aufzumessen(Dauerregistrierung z.B. mittels Wasserzähler hinter der Vakuumpumpe).

7.8.4.9 Pumpbetrieb

(1) Die Vertikalbrunnen sind so an die gemeinsame Sammelleitung anzuschließen, dassdie Pumpen einzeln abschaltbar und ausbaubar sind, ohne den Betrieb andererPumpen zu stören.

(2) Für den Pumpenbetrieb sind Unterwasserpumpen zu verwenden. Die Pumpen sindden anfallenden Wassermengen anzupassen.

(3) Im Rahmen der Baustelleneinrichtung ist ein ausreichendes Lager an Ersatzteilen,Material und Reservepumpen vorzuhalten, um etwa auftretende Mängel und Störungender Anlage umgehend beheben zu können.Geeignete Reserve-Unterwasserpumpensind vorzusehen.

7.8.4.10 Überwachung und Dokumentation

(1) Die Überwachung der Grundwasserhebungsanlagen (Vertikalbrunnen) hat durch eineständig auf der Baustelle anwesende sachkundige Fachkraft zu erfolgen. Während desDauerbetriebes genügt in der Regel ein geeigneter Pumpenwärter.

(2) Die Wasserstände jedes Vertikalbrunnens (ausgenommen Vakuumbrunnen imVakuumbetrieb) und Pegels im Bereich der Baumaßnahme sind täglich mindestenseinmal abzuloten. Die Ablotungen sind in einem Brunnenbetriebsbericht einzutragen.Dieser liegt bei der städtischen Bauleitung auf. Der Bericht ist täglich zu ergänzen.

(3) Auf Anweisung des AG sind temporär (bei Versuchen, Abschaltungen ect.) mehrereAblotungen täglich durchzuführen.

(4) Jeder Vertikalbrunnen ist mit einem in Widerstand und Durchlass geeignetenWasserzähler auszurüsten. Bei mehreren, in eine Sammelleitung fördernden Brunnenkann auf Anweisung des AG nur oder zusätzlich eine Venturimessanlage o.ä. zumEinsatz kommen. Die Messergebnisse sind täglich im Brunnenbetriebsberichteinzutragen.

(5) Das Führen der verschiedenen Berichte, die Erstellung der Schichtenverzeichnissenach DIN EN ISO 14688 und DIN EN ISO 14689, die Durchführung vonKontrollmessungen an Brunnen und Pegeln, die Erstellung der erforderlichenPlanunterlagen (Projekt-, Ausbau-, Ergebnis-, Lageplände usw.) werden nichtgesondert vergütet.

7.8.4.11 Brunnenrückbau

(1) Die Brunnen sind schrittweise in den Bauabschnitten zurückzubauen und bis zurAuftriebssicherheit zu betreiben. Nach Beendigung der Grundwasserabsenkungwerden die Absenkbrunnen zurückgebaut.

(2) Bohrungen, die mehrere im Brunnen durch Dichtungen getrennteGrundwasserhorizonte durchörtern, werden nicht gezogen.

(3) Die verbleibenden Brunnenrohre werden entsprechend den Vorschriften desUmweltschutzreferates bzw. nach folgender Vorgehensweise bis an die

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Oberflächenabdichtung zementiert:

� Verwendung eines Zementiergestänges im druckdicht verschlossenen Brunnen(evtl. Vakuumdeckel oder Packer)

� Einbau eines einstellbaren Überdruckventils in dem Abschluss zwischenGestänge und Aufsatzrohr

� Zementiervorgang mit einer Zementierpumpe, bis aus dem Überdruckventil dieZementsuspension austritt

(4) Drücke unter 2 bar sind im allgemeinen zu niedrig. Die Zementsuspension sollte aufjeden Fall kolloidal vermahlen werden, um auch feinste Hohlräume zu erreichen. AlsZementsuspension ist z.B. folgende Mischung geeignet:

� je 1000 l Wasser 1 -2 kg Bentonit (zum Nachquellen beim Abbinden und alsAbbindeverzögerer),

� 30 Sack Dämmer (entspricht 1500 kg)

� (1) 6-8 Sack Zement (entspricht 300 - 400 kg)

7.8.4.12 Aufmaß und Abrechnung

Unterlagen

(1) An Aufmaß sind zu erstellen bzw. als Aufmaß gelten:

� Aufmaß für alle ausgeführten Leistungen

� Brunnenbetriebsbericht

� Bestandspläne

Bohr- und Brunnentiefen

(2) Bohrtiefen werden in der fertig ausgebauten Bohrung im Brunnen- und Pegelrohr abGeländeoberkante aufgemessen. Bei Vorhandensein eines Vorschachtes abzüglich2,00 m. Vermeidbare Mehrbohrmeter, Brunnenrohrtouren innerhalb des Brunnenkopfesund über Gelände werden nicht vergütet.

Unterwasserpumpen

(3) Jede Unterwasserpumpe ist mit einem Wassermengenzähler an der Steigleitungauszurüsten. Die Möglichkeit, die Größenordnung der Schüttmenge annäherndfestzustellen, ist beim Klarpumpen der Brunnen gegeben. Ungeeignete, defekte, über-und unterdimensionierte Unterwasserpumpen sind auszuwechseln.

(4) Das Auf- und Abbauen der einzelnen Pumpen (einschließlich der Anschlüsse an dieWarnanlagen und Notstromversorgung) wird nur einmal vergütet.

Pumpenleistungsgröße

(5) Die Einordnung in die Positionen der Pumpenvorhaltung und des Pumpenbetriebes fürBrunnen und der offenen WH erfolgt ausschließlich über die durchschnittlichgeförderten und von Wassermengenzählern gemessenen Grundwassermengen je

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Pumpe und Zeiteinheit anhand des Brunnenbetriebsberichtes.

(6) Die hier ermittelten Schüttungen in Liter pro Sekunde (l/s) sind unabhängig von allenanderen Faktoren (z.B. Förderhöhe) für die Abrechnung verbindlich. Bei derFörderhöhe ist die Ableitung der Wässer im oder auch ggf. außerhalb des Baufeld zuberücksichtigen und einzurechnen. Der Betrieb erfolgt im Regelfall so, dass derBetriebswasserspiegel im Brunnen im Sumpfrohr liegt.

Betriebsüberwachung

(7) Die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes der GW-Absenkanlage und dievollständige Dokumentierung der Ablesewerte ist in die allgemeinenBaustelleneinrichtungspositionen einzurechnen.

(8) Die Überwachung muss bei hydrotechnisch kritischen Bauphasen während 24 Stundenan Werk-, Sonn- und Feiertagen gewährleistet sein. In der Nacht genügt in der Regelnach bisherigen Erfahrungen die Bereitschaft des Brunnenwärters im Falle des Alarms.Diesbezüglich sind die jeweils gültigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. DerBrunnenwärter muss jederzeit auf der Baustelle über ein eigenes Telefon erreichbarsein. Die Wasserhaltungsanlagen werden in regelmäßigen Abständen durch denAuftraggeber auf Mängel überprüft. Die vorgenannten Leistungen sind in dieallgemeinen Baustelleneinrichtungspositionen einzurechnen.

Schüttungsmessungen

(9) Jeder Vertikalbrunnen ist mit einem in Widerstand und Durchlass geeignetenWasserzähler auszurüsten. Alle eingeleiteten Wässer sind über einen geeignetenZähler zu messen. Alle geförderten Wassermengen sind einzeln zu erfassen und dieMessergebnisse täglich im Brunnenbetriebsbericht einzutragen.

Vorhaltung

(10) Die Vergütung der Vorhaltung je Pumpe und Tag erfolgt bei Gravitationsbrunnengestaffelt nach Größen.

(11) Bei Unterwasserpumpen, die betriebsbereit an Vakuumaggregate angeschlossen sind,ist in die Vorhaltungsvergütung je Pumpe die anteilige Vorhaltung derVakuumaggregate mit einzurechnen.

Betrieb

(12) Der Betriebsbeginn erfolgt auf Antrag des AN mit Zustimmung des AG. Der Betriebendet für jeden Brunnen, sobald der Zweck der Grundwasserabsenkung erfüllt ist.

Betriebsstunden

(13) Die Vergütung des Betriebes je Pumpe und Stunde erfolgt bei Gravitationsbrunnengestaffelt nach Größen.

(14) Bei Vakuumbrunnen, die mit Vakuumbeaufschlagung betrieben werden, ist in dieBetriebsvergütung der Pumpe ein Zuschlag für das je Brunnen anteilige Mitbetreibender Vakuumaggregate einzurechnen.

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Vakuumaggregate

(15) Die Größe der Vakuumaggregate sowie Länge und Art der Vakuumleitungen liegen imermessen des AN. Die Aggregatanzahl wird im Einvernehmen mit dem AG von Fall zuFall festgelegt, wobei die Vollauslastung der Aggregate anzustreben ist.

Grundwasserableitungen

(16) Die Rohrleitungen umfassen Sammelleitungen, Stichleitungen und Steigleitungen, diefolgendermaßen definiert werden:

Steigleitungen Über den Pumpensümpfen liegende senkrechteLeitungen in den Brunnen

Stichleitungen Leitungen, die durch ihre Installation nur dasWasser von einem Brunnen fördern können

Sammelleitungen Leitungen, die das Wasser von mehrerenBrunnen fördern können

(17) In den Meterpreis sind Verbindungselemente und Dichtungen, Form- und Passstücke,Schieber, ect. einzurechnen. Im Anschluss an Venturi-Messanlagen sind die Leitungenhoch zu ziehen, um eine ständige Wasserfüllung in der Messstrecke zu sichern

7.8.5 Drainage

7.8.5.1 Ausführung

(1) Die Einlegung von Drainagen unter der Sohle des Bauwerkes hat unter Verwendungvon Verbaublechen so zu erfolgen, dass der Graben für diese Rohre auf dasgeringstmögliche Maß beschränkt wird.

(2) Drainagerohre sind nach Bedarf und nur im vom AG vorgegebenen Umfangeinzubauen. Sie werden nach den entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnisvergütet.

(3) Es kommen gelochte Betonrohre zum Einsatz. Die Festlegung des Durchmessers derDrainageleitungen erfolgt durch die städtische Bauleitung.

(4) Längsdrainagen sind an den jeweiligen Enden der einzelnen Kanalabschnitte zurVermeidung von Grundwassereinbrüchen bei der Baudurchführung deranschließenden Kanäle wasserdicht zu verschließen.

(5) Bei jedem Pumpensumpf im Bereich der Kanäle ist die Längsdrainage zuunterbrechen, d.h. es wird ein Bodenpaket von mehreren Metern Länge unter derKanalsohle unberührt belassen, so dass nach Beendigung der Kanalbaumaßnahmekeine durchgehende Längsdrainage unter dem Kanal verbleibt.

(6) Das bei der Herstellung der Anschlusskanäle anfallende Grundwasser ist über die fürden Hauptsammelkanal installierten Einrichtungen abzuleiten. Hierfür erfolgt keinegesonderte Vergütung.

(7) Zusätzlich sind die Drainageleitungen nach Abschluss der Grundwasserhaltung imAbstand von ca. 60 m durch Zementinjektionen oder ähnliches zu verschließen. DieAbdichtung ist mittels Unterwasserbeton vorzunehmen.

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7.8.5.2 Abrechnung

(1) Die Kosten sind in die Einheitspreise für die Drainage einzurechnen.

(2) Der Einheitspreis beinhaltet Mehraushub, vermehrte Abfuhr, Mehrbeton in derKanalsohle, Liefern und Einbau von Filterkies, Erschwerung insbesondere auch derKanalbauarbeiten durch Grundwasserandrang und Nebenleistungen. GeeigneteMaßnahmen gegen das Verlegen von Drainagen mit Feinsand sind ebenfalls imEinheitspreis pro lfdm. Drainage mit eingeschlossen.

(3) Der Einheitspreis ist eine Zuschlagposition zu den Positionen durchgehender Kanäleund ist unabhängig von der mittleren Tiefe der Kanäle. Die Vergütung erfolgt nur nachtatsächlichem Anfall.

7.9 Erdarbeiten

7.9.1 Aushubarbeiten

(1) Beim Bodenaushub sind die Kosten bis zur Bodenklasse 5 in den entsprechendenPositionen mit Bodenaushub einzurechnen.

(2) Aushub der Bodenklasse 6 und 7 wird in einer Zulageposition vergütet.

7.9.1.1 Oberboden

(1) In Bereichen von Rohrgräben und Baugruben ist der Oberboden abzutragen.

(2) Der abzutragende Oberboden im Bereich des Bauvorhabens ist auf der Baustelle oderauf einer geeigneten Zwischenlagerfläche abzulagern.

(3) Bei Antreffen von Mutterboden ist dieser in der Regel auf Werkstreifenbreite (abzüglichHumuslagerfläche) abzuschieben und getrennt seitlich zu lagern. Mutterboden, dernicht mehr angedeckt wird, ist sofort abzufahren und nach Angabe der städtischenBauleitung zu lagern. Vor Wiederandecken von Mutterboden ist der Untergrundmindestens 50 cm tief aufzureißen.

(4) Die Wiederandeckung mit Oberboden bzw. Mutterboden erfolgt nach Fertigstellung dergesamten Baumaßnahme.

7.9.1.2 Aufgrabung

(1) Der Auftragnehmer ist gehalten, sich vor Baubeginn über die Boden- undGrundwasserverhältnisse sowie über die Verhältnisse an der Baustelle zu unterrichten.Er hat sich vor Aufnahme der Arbeiten genaue Kenntnis über die Lage vonSpartenleitungen aller Art zu verschaffen. Vor den Aushubarbeiten hat derAuftragnehmer die Lage aller vorhandenen Leitungen zu überprüfen.

(2) Vor Absteckung, Prüfung und Festlegung der Kanalachse sowie Aufnahme derGeländehöhen darf keine Kanalbaustrecke aufgegraben werden. Ist der Anfangs- oderEndpunkt einer bestehenden Kanalstrecke infolge fehlender Endschächte oderEntlüftungen nicht einwandfrei aufzufinden, ist vor der Absteckung an diesen Stelleneine Suchschachtung durchzuführen.

(3) Auf die Einhaltung der in DIN EN 1610 geforderten Mindestbreiten für Arbeitsräume inLeitungsgräben und Baugruben ist zu achten.

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7.9.1.3 Mehraushub

(1) Zu viel ausgegrabener oder gelockerter Boden ist nach Anordnung der städtischenBauleitung auf Kosten des AN durch geeignetes Material zu ersetzen.

7.9.1.4 Verwertbarer Aushub

(1) Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen ist der für Straßenbauzwecke geeigneteAushub entsprechend der ZTVE-Stb in der gültigen Fassung und nach Rücksprachemit der Abt. Straßenbau wieder einzubauen und zu verdichten.

(2) Die Bodenmassen sind je nach dem Zweck der Wiederverwendung so zu lagern, dassdie zur Umhüllung der fertiggestellten Leitungen geeigneten Bodenmassen zuerstwieder eingebaut werden können.

(3) Überschüssiger verwertbarer Aushub geht in das Eigentum des AN über und istabzufahren.

(4) Die zur Verfüllung geeigneten Bodenmassen sind grundsätzlich auf der Baustellewieder zu verwenden und geeignet zwischenzulagern.

7.9.1.5 Unbrauchbarer Aushub

(1) Das für den Wiedereinbau unbrauchbare Aushubmaterial bis zur Menge derVerdrängungsmassen geht in das Eigentum des AN über und ist abzufahren. Über dieVerwendung der darüber hinaus anfallenden Massen entscheidet die städtischeBauleitung des AG.

(2) Es ist bereits beim Aushub auf eine Separierung und getrennte Lagerung vonbrauchbarem und unbrauchbarem Aushub zu achten.

7.9.2 Vorgehensweise bei kontaminiertem Aushub

(1) In Bereichen verfüllter Kiesgruben und Altstandorten sowie bei Ausbrucharbeiten undbei Stollenvortrieb muss mit Verunreinigungen des Erdreiches durch feste, flüssige undgasförmige Stoffe (z.B. Müllablagerungen aller Art, Mineralöl oder andere Schadstoffe)gerechnet werden, die eine Einstufung des Aushubes als Abfall zur Verwertung oderBeseitigung notwendig werden lassen. Die Ergebnisse der Voruntersuchungen sindbeim AG im Gutachten der Altlastenerkundung einzusehen.

(2) Wird bei Aushubarbeiten kontaminierter bzw. organoleptisch auffälliger Boden und/oderGrundwasser, herrührend von Altlasten im Baufeld, bzw. Rückstände an derGeländeoberfläche angetroffen, sind unverzüglich die Abt. Kanalbau und das Referatfür Gesundheit und Umwelt (Sachgebiet Altlasten und Abbrüche; RGU-UW 21) zuverständigen. Das Referat für Gesundheit und Umwelt legt die erforderlichen weiterenMaßnahmen fest.

(3) Kontaminierte Böden müssen unter Aushubüberwachung eines qualifiziertenIngenieurbüros bereits beim Aushub separiert und zu einzelnen Haufwerkenaufgehaldet werden. Unnatürliche Bestandteile (z.B. Müll, Kabel, Metallteile und groberBetonbruch) sind auszusortieren und in eigenen Chargen zu entsorgen. Die Haufwerkesind mit windsicher verankerten Folien abzudecken und werden nach Vorliegen derAnalytik entsprechend der Belastungsklasse nach LAGA/Eckpunktepapier entsorgt,bzw. verwertet. Die Entsorgung kontaminierten Bodens wird nach Vorlage desEntsorgungsnachweises gesondert vergütet. Der Transport von kontaminiertemAushub hat gemäß der Nachweisverordnung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz zu

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erfolgen. Ein elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) ist zu verwenden.

(4) Der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Fachfirma wird dieAushubüberwachung und die Untersuchung des kontaminierten Erdreichesdurchführen. Die Untersuchungen werden auf der Baustelle d.h. am Anfallsort(organoleptisch) und auf der Bereitstellungsfläche (analytisch) ausgeführt.

(5) Hier wird gemäß LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) zwischen 7 verschiedenenZuordnungswerten, je nach Kontaminationsgrad unterschieden. Die Haufwerke sindgetrennt zu halten und gegen Vermischen nach Probenahme zu sichern.

Zuordnungs-wert

Einbau / Entsorgung Wiederverfüllung Baugrubemit Verdrängungsaushub

Z 0 Uneingeschränkter Einbau ja

Z 1.1 Eingeschränkter offener Einbau ja

Z 1.2 Eingeschränkter offener Einbau nein

Z 2 Eingeschränkter Einbau mit definiertentechnischen Sicherheitsmaßnahmen

nein

Z 3 Deponieklasse I nein

Z 4 Deponieklasse II nein

Z 5 Sonderabfalldeponie nein

(6) Der Umgang mit Aushub der verschiedenen Zuordnungsklassen kann nachfolgenderTabelle entnommen werden. Sofern der Aushub für den Wiedereinbau geeignet ist,dürfen Haufwerke der Zuordnungsklasse Z0 uneingeschränkt, Haufwerke derZuordnungsklasse Z 1.1 oberhalb des Grundwasserschwankungsbereichs wiedereingebaut werden, sofern das Material für den Wiedereinbau (Verdichtungsfähigkeit)geeignet ist.

(7) Der Leitfaden �Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauten� mit den�Anforderungen an die Verfüllung von Baugruben � Eckpunktepapier� ist bei derEntsorgung und Verwertung zu beachten. Hierbei sind insbesondere dieAnforderungskriterien, die Standortkategorien und die Hinweise zu Probenahme undAnalyse von Verfüllmaterialien zu beachten. Die Verantwortliche Erklärung (VE) undAnnahmeerklärung ( AE) für Bodenaushub und Bauschutt, sowie derÜbernahmeschein sind entsprechend zu verwenden.

(8) Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminiertenBereichen wie ZH 1/183 der BG-Bau, und die BGR 128 - Kontaminierte Bereiche �sind einzuhalten. Dies gilt auch für die üblichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen(wie Arbeitshandschuhe, Schutzbrille, Arbeitskleidung, erweiterte PSA etc.) nach denUnfallverhütungsvorschriften.

(9) Art und Umfang der Arbeitsschutzmaßnahmen werden im Einzelfall mit der Baustelleim Einvernehmen mit den zuständigen Behörden geregelt. Die Maßnahmen werden ineinem Sicherheit- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan nach BaustellenVO)dargestellt.

(10) Bei gasförmigen Gefahrstoffen ist blasende Lüftung zu bevorzugen. Die Ansaugstelleist außerhalb des Tunnels in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in ca.1,5 m Höhe anzuordnen. Zur Feststellung, ob die Lüftungsmaßnahmen ausreichend

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sind, müssen wiederholte Einzelmessungen und bei der Überwachung desSauerstoffgehaltes sowie der explosionsfähigen Atmosphäre zusätzlich kontinuierlicheMessungen durchgeführt werden. Es sind folgende Messungen grundsätzlichregelmäßig durchzuführen:

� Kohlenstoffdioxid CO2

� Schwefelwasserstoff H2S

� Methan CH4

� Nitrose Gase

(11) Wird kontaminiertes Aushubmaterial auf Bereitstellungsflächen bis zur Deklarationnach Analytik zwischengelagert, müssen die Flächen befestigt sein. AnfallendesSickerwasser ist zur Behandlung abzuleiten. Die Haufwerke sind mit windsicherverankerten Planen abzudecken.

(12) Hinweis:

Zwischenlagerflächen müssen auf dem Baufeld oder unmittelbar angrenzend sein.Eine Zwischenlagerung auf einer abseits gelegenen Fläche bedarf einerabfallrechtlichen Genehmigung , die in der Regel nicht kurzfristig zu erhalten ist.Auskünfte hierzu bei SG Abfallrecht RGU UW 22 Tel. 233-47680.

(13) Inwieweit eine Entsorgung des belasteten Materials vorgenommen wird, entscheidetder Auftraggeber nach Kenntnis der anfallenden Mengen und des Belastungsgradesdes Aushubmaterials. Für die Wiederverfüllung und Verdichtung der Baugruben geltendie einschlägigen Bestimmungen der ZTV-Kanal-Mü, ZTV-Stra.-Mü. und der ZTVE-StBin ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung.

(14) Insbesondere die Verordnungen zum KrW/AbfG, die Gewerbe- undBaustellenabfallentsorgungssatzung, die entsprechende Gebührensatzung und dieAllgemeine Abfallsatzung der LH München jeweils in der neuesten Fassung sind zubeachten.

7.9.3 Wiederverfüllung

7.9.3.1 Verfüllung

(1) Das Verfüllen der Rohrgräben und Baugruben ist unter Beachtung der technischenBestimmungen

� DIN EN 1610

� DIN 18300

� ZTVE-StB und ZTVT-StB

in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit im folgenden nichts anderesbestimmt ist.

(2) Der anstehende Boden bzw. der anzuliefernde Bodenersatz zur Verfüllung mussfolgenden Anforderungen entsprechen:

� Im Bereich der Leitungszone sind - unabhängig von den in DIN EN 1610vorgesehenen Abstufungen - grobkörnige und gemischtkörnige Böden nach DIN18196 mit einem Größtkorn von 20 mm zu verwenden.

� Als Verfüllmaterial oberhalb der Leitungszone sind grobkörnige und

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gemischtkörnige Böden nach DIN 18196 mit einem Größtkorn von 63 mm zuverwenden. Befinden sich im Schüttgut größere Steine oder Blöcke, sind dieseauszusortieren.

(3) Die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) alsVerfüllmaterial bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.

(4) Mit dem Verfüllen der Kanalbaugruben darf nur mit Genehmigung der städtischenBauleitung begonnen werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass dem AG dasErgebnis des Kontrollnivellements für den Kanal vorliegt und monolithischeBetonkanäle und Bauwerke sowie betonumhüllte Rohrkanäle eine ausreichendeBetonfestigkeit erreicht haben.

(5) Das Verfüllen der Baugrube muss mit dem Baugrubenaufbruch koordiniert werden, umden Zeitraum einer offenen Baugrube möglichst kurz zu halten.

(6) Beim Verfüllen bis 1,30 m über Rohrscheitel ist das Abkippen von Boden in dieBaugrube aus LKW, Kippwagen, durch Planierraupen und dergleichen verboten.

(7) Nicht verdichtbares Material, Schutt, Humus, stark verunreinigter oder gefrorenerAushub und große Steine in lockerer Lagerung dürfen nicht zur Verfüllung genutztwerden. Im Zweifelsfall bestimmt die städtische Bauleitung den Anteil des nichtwiedereinbaufähigen Aushubs.

(8) Besondere Sorgfalt ist auf das Unterstopfen und Umhüllen der im Zuge desBaugrubenaushubes freigelegten Spartenleitungen und �kabel zu verwenden. Hiersind die ursprünglich vorhandenen Auflagerbedingungen wiederherzustellen.

(9) An schwer zugänglichen Stellen kann mit Zustimmung des Auftraggebers anstelle vonBoden Beton mindestens der Festigkeitsklasse C 12/15 eingebracht werden (ggf. auchals Negativschalung für Bauwerksbeton vorab verwendbar).

7.9.3.2 Rückbau Verbau

(1) Der Verbau ist grundsätzlich zu entfernen. Er darf nur in Ausnahmefällen und mitZustimmung der städtischen Bauleitung belassen werden, wenn eine gefahrloseEntfernung nicht möglich ist. In diesem Falle sind im Boden verbliebene Verbaureste,ausreichend zu dokumentieren.

(2) Bei Bohlenverbau dürfen die oberen Bohlen der Baugrubenabsteifung erstherausgenommen werden, nachdem die auf ihnen angezeichneten Einlass- undVerbindungsrohre von der städtischen Bauleitung eingemessen oder durch Pflöckefestgelegt sind.

7.9.4 Verdichtung

(1) Im Bereich der Leitungszone ist die Verdichtung mit leichten Verdichtungsgerätendurchzuführen, wobei die Schütthöhe, je nach Bodengruppe, zwischen 15 � 30 cmbeträgt.

(2) Oberhalb der Leitungszone ist die Verdichtung mit mittelschwerem bis schweremVerdichtungsgerät durchzuführen. Die Schütthöhen richten sich nach derBodengruppe, dem eingesetzten Verdichtungsgerät und der Zahl derVerdichtungsdurchgänge.

(3) Bei Straßen, die mit Unterbau oder in Kiesmakadam hergestellt sind, ist die Verfüllungbis rund 1,00 m unter der zukünftigen Straßenoberkante vorzunehmen. Dieverbleibende Verfüllung ist in geböschter Baugrube unter Verwendung von

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entsprechend schweren Verdichtungsgeräten mit lagenweiser Verdichtungdurchzuführen.

(4) Einschlämmen der Kanalbaugrube ist als zusätzliche Verdichtungsmaßnahme,insbesondere für die Bereiche unter 1,5 m unter Straßenoberkante zulässig. Beirolligen bzw. sandarmen Böden hat auf Anordnung der städtischen Bauleitung dasEinschlämmen unter Beigabe von Sand zu erfolgen. Die Vergütung des beigegebenenSandes erfolgt in einer eigenen Position des LV nach m³ angelieferter Menge.

8 Herstelltoleranzen

(1) Die in der DWA-A 139 angegebenen Herstelltoleranzen sind, wenn im folgenden nichtsanderes bestimmt ist, einzuhalten.

8.1 Kanäle in offener Bauweise

(1) Die zulässigen Abmaße und Ebenheitstoleranzen bei der Bauausführung desAuftragnehmers sind in DIN 18201, 18202 und 18203 für den Hochbau festgelegt. Siegelten sinngemäß für alle endgültigen, sichtbaren Bauwerksteile der in offenerBauweise auszuführenden Bauleistungen.

(2) Ergänzend gelten für die nachstehenden Bauteile bzw. Bauwerke folgende Toleranzen:

� Kanalsohlen in der Höhe ± 5 mm

� alle übrigen Betonbauteile in Lage und Höhe ± 10 mm

8.2 Kanäle in geschlossener Bauweise

(1) Beim Vortrieb sind grundsätzlich die folgenden Toleranzen einzuhalten, sofernprojektspezifisch keine anderen Festlegungen getroffen werden.

� Zulässige maximale Abweichung in der Höhe: ± 5 cm

� Zulässige maximale Abweichung in der Lage: ± 15 cm

� Im Bereich von Schächten ist die maximale Abweichung sowohl in Lage als auchHöhe auf ± 5 cm zu begrenzen

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9 Allgemeine Hinweise zu Abnahmen

9.1 Grundsätzliches

(1) Nach der Fertigstellung der Leistung verlangt der Auftraggeber gemäß § 12 (4) Nr. 1VOB/B die förmliche Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme. Der Abnahmetermin wirdzwischen den Vertragsparteien oder deren Beauftragten festgelegt.

(2) Zur Abnahme werden zwei Begehungen vereinbart. Neben der offiziellenAbnahmebegehung ist dies entweder eine Begehung zur Mängelaufnahme vor deroffiziellen Abnahmebegehung bzw. zur Überprüfung der Mängelbeseitigung nach deroffiziellen Abnahmebegehung.

(3) Die Abnahme findet nach Fertigstellung der gesamten Leistung statt. Teilleistungenwerden einer Sichkontrolle unterzogen, wenn durch die weitere Ausführung einePrüfung nicht mehr möglich ist. Die Benutzung des Bauwerkes, einzelner Bauteile oderdie Inbetriebnahme der Anlage bedeuten nicht die Abnahme der Leistungen.

(4) Sind für die Vertragsleistung des AN Abnahmen Dritter erforderlich, hat der AN dem AGdie beanstandungslose Abnahme schriftlich nachzuweisen.

(5) Zur Abnahme der Bauleistungen sowie vor Kamerabefahrungen ist der Kanal, sowiedie Bauwerke zu reinigen, sodass evtl. vorhandene Mängel eindeutig erkannt werdenkönnen.

(6) Zur Abnahme der Rohrleitungen und Schächte werden folgende Nachweise gefordert:

� Verdichtungsnachweise

� Dichtheitsprüfung

� Kamerainspektion

� Einmessung/Erstellen von Bestandsunterlagen.

9.2 Dichtheitsprüfungen

(1) Für die Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen, Anschlussleitungen und Schächten sinddie Bestimmungen der DIN EN 1610 maßgebend. Anschlussleitungen sind nur dannauf Dichtheit zu prüfen, wenn diese auf ganzer Länge neu hergestellt wurden; beiteilweiser Erneuerung kann auf eine Dichtheitsprüfung verzichtet werden.

(2) Sichtprüfungen nach DIN EN 1610 sind in den Tagesberichten zu erfassen.

(3) Druckleitungen sind nach DIN EN 805 zu prüfen; es ist ein schreibendesDruckmessgerät zu verwenden.

(4) Dichtheitsprüfungen sind dem AG rechtzeitig (mind. 1 Tag vorher) anzuzeigen. DieDichtheitsprüfung ist im Beisein des AG haltungsweise durchzuführen.

(5) Die Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen hat grundsätzlich mit Wasser zu erfolgen. Eswird nur eine Prüfung pro Haltung vergütet.

(6) Bei begehbaren Profilen ist ein Prüfen der Rohrverbindungen mit einemMuffenprüfgerät ausreichend.

(7) Die Prüfung der Schachtbauwerke erfolgt mit dem Prüfmedium Wasser. Die Schächtesind nach Absperrung aller Zu- und Abläufe durch Vollfüllung bis ca. 10 cm unterAusgleichsring zu prüfen. Es gelten analog die Prüfkriterien der DIN EN 1610 für

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Rohrleitungen aus Beton und Stahlbeton.

9.3 Kamerabefahrung, TV-Inspektion

(1) Für die Durchführung der Abnahmeuntersuchung mittels TV-Inspektion gelten allegemachten Vorgaben aus Block 6, Sanierung von Abwasserkanälen- und leitungen,Kap. Indirekte und direkte optische Inspektion.

9.4 Verdichtungsnachweis

(1) Eine ausreichende Verdichtung des Rohrgrabens ist nachzuweisen. Die Verdichtungerfolgt lagenweise.

(2) Der Grad der Verdichtung muss mit den Angaben der statischen Berechnung für dieRohrleitungen übereinstimmen.

9.4.1 Eigenüberwachung

(1) Der AN hat die Eigenüberwachung für die Verdichtung durch Sondierung mit derleichten Rammsonde nach DIN 4094-3 in dem in der ZTV-Stra-Mü (in ihrer jeweilsgültigen aktuellen Fassung) vorgeschriebenen Umfang vorzunehmen. Die Ergebnisseder Eigenüberwachungsprüfung sind dem AG (2-fach) unter Angabe der Lage derSondierstellen vorzulegen.

9.4.2 Verdichtungsprüfungen

(1) Die Prüfungen der Verdichtung sind unter Anwesenheit der städtischen Bauleitung oderdurch ein unabhängiges Baugrundbüro vorzunehmen, welches dem AG vor Beginn derArbeiten zu benennen und durch diesen zu bestätigen ist. Die Prüfungen sind dem AGbzw. dem städtischen Bauleiter mindestens 1 Woche vorher anzukündigen. Der AGbzw. ein bevollmächtigter Vertreter legt vor Ort in Abstimmung mit dem AN und demPrüfer die Orte der Prüfung fest.

(2) Der Nachweis der Verdichtung ist im Regelfall im Graben mit der leichten Rammsondezu führen. Auf Verlangen des AG ist die Dichte mittels Proctorverfahren nachzuweisen.Schiedsprüfungen sind grundsätzlich nur nach dem Proctorverfahren auszuführen.

(3) Der Umfang dieser Prüfungen beträgt 2 Kontrollprüfungen pro Haltung bzw. für jedeangefangene 50 m Baugrubenlänge.

(4) Die Sondierprotokolle des AN sind vom AG gegenzuzeichnen. Sie werden der Abt.Straßenbau mit einem Lageplan, aus welchem die Sondierstellen ersichtlich sind,anlässlich der Übergabe der Verkehrsflächen ausgehändigt. Die Abt. Straßenbaubehält sich vor, bei allen Kanalbauarbeiten Verdichtungskontrollprüfungenvorzunehmen.

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9.4.3 Verdichtungsziele

(1) Entsprechend den Vorgaben der ZTV-Stra-Mü (in ihrer jeweils gültigen aktuellenFassung) sind bei den Sondierungen mit der leichten Rammsonde mindestensfolgende Schlagzahlen zu erreichen:

Tiefe unter Straßenoberkante Baugrubenbreite � 2,50 m Baugrubenbreite > 2,50 m

0,1 � 0,5 m 25 Schläge je 10 cmEindringtiefe

25 Schläge je 10 cmEindringtiefe

> 0,5 � 1,0 m 15 Schläge je 10 cmEindringtiefe

20 Schläge je 10 cmEindringtiefe

> 1,0 � 1,5 m 10 Schläge je 10 cmEindringtiefe

15 Schläge je 10 cmEindringtiefe

> 1,5 m 10 Schläge je 10 cmEindringtiefe

10 Schläge je 10 cmEindringtiefe

Die Schlagzahlen zwischen 0,5 m � 1,0 m und 1,0 m � 1,5 m werden gemittelt.

(2) Falls bei einer Kontrollprüfung die geforderten Schlagzahlen nicht erreicht werden,kann der AG, wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis nicht repräsentativ für dieganze zugeordnete Fläche ist, die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungenverlangen. Die Orte der Prüfungen bestimmt die städtische Bauleitung.

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10 Aufmaß und Abrechnung

10.1 Abrechnung mit EDV

(1) Die elektronische Bauabrechnung wird vereinbart. Die Zahlung vonAbschlagsrechnungen erfolgt auf der Grundlage geprüfter Aufmaßblätter.

(2) In Anlehnung an die REB werden einheitliche Aufmaßblätter verwendet (zu beziehendurch die städt. Bauüberwachung). Skizzen oder Abrechnungspläne größerenFormates sind an das entsprechende Aufmaßblatt zu heften.

(3) Die Aufmaße werden von der städtischen Bauleitung erfasst. Die Daten sind vom ANauf einem elektronischen Datenträger (CD oder USB-Stick) oder per Email imDatenaustauschformat DA11 zu erfassen und dem AG zu übergeben. Die Richtigkeitder erfassten Daten wird anhand eines Datenausdruckes von der städt.Bauüberwachung geprüft.

10.2 Tiefen

(1) Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Tiefen verstehen sich, sofern es sich ummehr als eine Einheit handelt, immer als Mittelwerte.

10.2.1 Durchgehende Betonkanäle

(1) Bei durchgehenden Betonkanälen wird die Tiefe von Baugrubenoberkante (Straßen-bzw. Geländeoberkante oder Aushubgrenze ) bis Betonkanalunterkante gerechnet.Betonkanalunterkante ist bei bewehrten Kanälen Oberkante Sauberkeitsschicht.

10.2.2 Durchgehende Rohrkanäle

(1) Bei durchgehenden Rohrkanälen, Anschlusskanälen und Anschlussleitungen, gleich obbetonumhüllt oder nicht, wird die Tiefe von Baugrubenoberkante (Straßen- bzw.Geländeoberkante oder Aushubgrenze) bis Rohrunterkante gerechnet.

10.2.3 Kanalbauwerke

(1) Bei Kanalbauwerken ohne Einsteigschächte wird die Tiefe von Baugrubenoberkante(Straßen- bzw. Geländeoberkante oder Aushubgrenze) bis Betonkanal- bzw.Rohrkanalunterkante des Abwasserkanals, zu dem das Kanalbauwerk als Zuschlaggerechnet wird, ermittelt.

(2) Bei Kanalbauwerken mit Einsteigschächten wird die Tiefe von Schachtoberkante bisBetonkanal- bzw. Rohrkanalunterkante des Abwasserkanals, zu dem dasKanalbauwerk als Zuschlag gerechnet wird, angesetzt.

(3) Sofern es sich um mehr als einen Einsteigschacht pro Position handelt, wird von allenin der Position enthaltenen Schächten die mittlere Tiefe errechnet.

(4) Aufgrund dieser mittleren Tiefe werden die Mehr- oder Minderhöhen gegenüber derPosition berechnet.

(5) Bei Kanalbauwerken (Einbau in bestehende Abwasserkanäle) ohne Einsteigschächtewird die Tiefe von Baugrubenoberkante (Straßen- bzw. Geländeoberkante oderAbhubgrenze) bis Kanalbauwerksunterkante, bei Kanalbauwerken mit

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Einsteigschächten von Schachtoberkante bis Kanalbauwerksunterkante, gerechnet.

(6) Bei Seiteneingängen wird von OK Einsteigschacht bis Betonunterkante desSeiteneingangs gerechnet.

(7) Alle Mehr- oder Mindertiefen, soweit sich diese aus den konstruktiv bedingten,unterschiedlichen Sohlendicken der einzelnen Kanalbauwerke und derenunterschiedlichen Überhöhungen gegenüber den Tiefenlagen der jeweiligenAbwasserkanäle ergeben, bleiben unberücksichtigt.

(8) Alle der Ausschreibung Zugrunde liegenden Pläne liegen bei der Abteilung Kanalbauzur Einsichtnahme vor.

(9) Abstürze werden am tiefsten Punkt gemessen.

10.3 Längen

10.3.1 Durchgehende Kanäle

(1) Bei durchgehenden Abwasserkanälen, die nach �laufenden Metern� vergeben werden,wird nach der waagrechten Länge der Kanalachse abgerechnet. Die jeweilszugehörigen Kanalbauwerke werden übermessen. Bei bogenförmigen Verbindungenund Abzweigungen gilt hierbei die Länge des maßgebenden Kanalprofils, zu dem dasBauwerk als Zuschlag gerechnet wird. Das maßgebende Profil ist immer das größteProfil.

(2) Die Abrechnungsgrenzen der einzelnen Kanalstrecken ergeben sich aus denLängenschnitten des betreffenden Bauloses.

10.3.2 Seiteneingänge

(1) Als Abrechnungslänge für die Seiteneingänge in Betonkanäle gilt das lichte Maßzwischen Kammer bzw. falls keine Kammer vorhanden ist, zwischen Betonkanal undEinsteigschacht.

(2) Als Abrechnungslänge für die Seiteneingänge in Rohrleitungen gilt das lichte Maßzwischen Baugrube der Rohrleitung und Einsteigschacht.

10.4 Breiten

10.4.1 Rohrkanäle

(1) Als Baugrubenbreiten gelten bei Rohrkanälen die angegebenen Breiten nach denjeweils aktuellen Regelzeichnungen ZN 5-13201-RZ bzw. ZN 5-13200-RZ sowie beiKiesgrubenkreuzungen und anderen Sonderausführungen die jeweils auf derZeichnung angegebenen Breiten.

10.4.2 Betonkanäle und Bauwerke

(1) Als Baugrubenbreiten gelten bei Betonkanälen und Kanalbauwerken die Außenkantender Bauwerke.

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10.4.3 Spundwandverbau

(1) Als Baugrubenbreiten gelten bei im LV vorgeschriebenem Spundwandverbau derAbstand der Spundwandachsen (evtl. genehmigte Arbeitsräume eingeschlossen).

(2) Für den Straßenaufbruch gilt als Baugrubenbreite der Abstand derSpundwandaussenkanten.

10.5 Ermittlung der Einheitspreise

(1) In die jeweiligen Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses für die Herstellung derdurchgehenden Kanalstrecken, der Kanalbauwerke, der Einbauten in bestehendeKanäle und der Anschlussleitungen (Straßentwässerung) sind die Kosten für folgendeLeitungen einzurechnen:

� Herstellen der Baugrube mit Aushub und Verbau. Bei Spundwandverbau auchdie wasserdichten Stirnwandflächen und die Gleitschicht zwischen Spundwand undBetonkanal

� Verfüllen der Baugrube und Rückbau des Verbaues

� Längstransport und Zwischenlagerung von Aushub innerhalb der Baustelle

� Betonschalung

� Herstellen von Kurvenstrecken mit den geforderten Radien. Bei Verwendung vonStahlschalungen in Kurvenstrecken darf die max. Sehnenlänge nur einen Stich biszu höchstens 1 cm ergeben

� Verdichtung mit Eigenüberwachung und Kontrollprüfung

� Wiederherstellung der Verkehrsoberflächen, jedoch ohne Belag

� Abfuhr und Ablagerung des überschüssigen Aushubs

� Erschwerungen beim Verfüllen von Baugruben in Bereichen kreuzenderSpartenleitungen (Winkel größer 50 gon)

� Arbeitsfugenbänder

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11 Bestandsaufnahme und Dokumentation

11.1 Bestandsaufnahme

(1) Die Bestandsdaten sind als Gauß-Krüger-Koordinaten mit sieben Vorkommastellenund drei Nachkommastellen zu übergeben.

(2) Im Zuge der Bestandsaufnahme sind alle Objekte zu vermessen, die im Zuge derMaßnahme neu erstellt bzw. verändert worden sind. Hierzu gehören ebenfallsBaubehelfe, die nicht wieder zurückgebaut werden, sowie stillgelegteAbwasseranlagen. Unter anderem sind folgende Objekte bezogen auf NNeinzumessen:

� Leitungs- und Bauwerksmitte von Kanalhaltungen, Schachtbauwerken undSonderbauwerken

� Bauwerksbegrenzungen

� Knickpunkte

� Bogenanfang und -ende

� Radius

� Sohl- und Deckelhöhen

� Abzweige

� Zu- und Abläufe

11.1.1 ASCII-Datei der Vermessung

(1) Das Ergebnis der Bestandsvermessung ist als Datei im ASCII-Format zu liefern. DieASCII-Datei der Vermessung muss dem Schnittstellenformat des NIS entsprechen.

(2) Die �Vermessungshinweise zur Datenübergabe an das NIS� von MSE-Z4(Kanalinformationssystem) sind in der jeweils aktuellsten Fassung zu beachten.

(3) Eine aktuelle Code-Tabelle kann von MSE-Z4 zur Verfügung gestellt werden.

11.2 Bestandsdokumentation

(1) Es ist eine Baustellendokumentation mit folgendem Inhalt zu erstellen:

� Qualitätsnachweise der eingesetzten Materialien

� Typenblätter, Betriebsanweisungen

� Bedienungs- und Wartungsvorschriften von Armaturen und Pumpen

� statische Berechnungen

� Abnahmeprotokolle

� Protokolle der Verdichtungsprüfungen

� Protokolle der Dichtheitsprüfungen von Kanälen, Leitungen und Schächten

� Dokumentation der Kamera-Befahrung, bestehend aus:

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Münchner Block 1 60 von 60

Stadtentwässerung Allgemeines und Bauablauf

� Kanaluntersuchungsberichten mit EDV-erfassten Untersuchungsprotokollen

� Videokassetten bzw. DVDs mit Aufzeichnung der Kanalprüfung

� Fotoaufnahmen

� Haltungsgrafik für die Haltungen

� Neigungsgrafik mit Protokoll

(2) Die Dokumentation ist ggf. nach Teilbereichen zu gliedern und jeweils spätestens 4Wochen nach Fertigstellung des jeweiligen Teilabschnittes dem AG 3-fach zuübergeben.

11.3 Bestandsunterlagen

(1) Die Ausführungspläne werden durch den AG zu Bestandsplänen fortgeschrieben.

(2) Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Anlagen- und Funktionsbeschreibungen,Kopien von behördlichen Prüfbescheinigungen, Protokolle von Mess- undEinstellwerten, Geräte- und Ersatzteillisten sind durch den AN zu liefern.

(3) Alle Bestandsunterlagen sind in Unterlagenverzeichnissen zu listen und dem AG inOrdnern mit abgestimmter Rückenbeschriftung zu übergeben.

(4) Das �Pflichtenheft zum Datenaustausch mit der München Stadtentwässerung �Abteilung Kanalbau� in der aktuellsten Fassung ist unbedingt mit allen Vorgaben,Regelungen und Vorgabezeichnungen einzuhalten.

(5) Spätestens bei Vorlage der Schlussrechnung müssen sämtliche Bestandsunterlagenvom AN an den AG übergeben worden sein. Der AG muss vorher ausreichendGelegenheit erhalten haben, sich von der Art der Bearbeitung und der Erfüllung der ansie gestellten Anforderungen überzeugt zu haben.

(6) Die Bestandsunterlagen sind dem AG im Regelfall in folgender Form zu liefern:

� Standsicherheitsnachweise, Statische Berechnungen und sonstige Dokumente

in Ordnern: 1-fach (kopierfähig)

� Ausführungszeichnungen

Pläne als Original 1-fach (pausfähig)

Pläne als Zeichnungs-Dateien auf CD-Rom

Pläne als Plot (bei Erfordernis farbig) in Ordnern 1-fach

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ZTV � Kanal � München

Zusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung vonAbwasserkanälen und die Durchführung von Sanierungen inMünchen

Block 2

Statische Berechnungen, Baugruben und Verbau

Neufassung2014

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Stadtentwässerung Statische Berechnungen, Baugruben undVerbau

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines.........................................................................................................6

2 Anzuwendende Regeln und Vorschriften..........................................................6

2.1 Einführung der Eurocodes.....................................................................................6

2.2 Nationale Normen..................................................................................................7

2.3 Europäische Normen.............................................................................................8

3 Allgemeine Rechenwerte für den Münchner Untergrund................................9

4 Baugruben..........................................................................................................10

4.1 Geböschte Baugruben oder Vorböschungen.......................................................10

4.2 Lastannahmen Baugrubenverbau.......................................................................10 4.2.1 Erddruck und Anwendung der Erddruckbeiwerte............................................................10

4.2.2 Erddruck bei Nachbarbebauung.....................................................................................11

4.2.3 Einseitig auftretender Erddruck......................................................................................13

4.2.4 Erdwiderstand................................................................................................................13

4.2.5 Wasserdruck..................................................................................................................14

4.2.6 Baubetrieb......................................................................................................................15

4.2.7 Allgemeine Verkehrslasten und Baustellenverkehr.........................................................15

4.2.8 Schienenverkehrslasten.................................................................................................16

4.3 Bemessung Baugrubenverbau............................................................................17 4.3.1 Baugrubenverbau und Baugrubenabdeckungen bzw. Hilfsbrücken................................17

4.3.2 Ergänzende Angaben.....................................................................................................17

4.3.3 Hinweise bei Nachbarbebauung.....................................................................................17

4.4 Allgemeine Vorgaben und Hinweise für die Baugrubenausführung.....................18 4.4.1 Allgemeines....................................................................................................................18

4.4.2 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung, Dokumentation.......19

4.4.3 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................19

4.5 Bohlträgerverbau oder Steckträgerverbau...........................................................19 4.5.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................19

4.5.2 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................20

4.5.3 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................21

4.6 Spundwandverbau...............................................................................................21 4.6.1 Allgemeines....................................................................................................................21

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Stadtentwässerung Statische Berechnungen, Baugruben undVerbau

4.6.2 Statische Berechnung....................................................................................................22

4.6.3 Zulässige Lageabweichungen........................................................................................22

4.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung von Erschütterungen........................................................22

4.6.5 Anforderungen an Auftragnehmer und Geräte................................................................23

4.6.6 Anforderungen an Spundbohlen.....................................................................................24

4.6.7 Ziehen der Spundbohlen................................................................................................24

4.6.8 Dokumentation...............................................................................................................25

4.6.9 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................25

4.7 Bohrpfahlverbau..................................................................................................26 4.7.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................26

4.7.2 Personal, Geräte, Materialauswahl.................................................................................26

4.7.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................26

4.7.4 Hinweis zu Aufmaß und Abrechnung..............................................................................28

4.8 Schlitzwandverbau..............................................................................................29 4.8.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................29

4.8.2 Personal, Geräte, Materialauswahl.................................................................................29

4.8.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................29

4.8.4 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................29

4.9 Ausfachungen in Holz- und Spritzbetonbauweise...............................................29 4.9.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................29

4.9.2 Personal, Geräte, Materialauswahl.................................................................................29

4.9.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................30

4.10 Lückenschluss im Verbau / Kanalanschluss........................................................30 4.10.1 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................30

4.10.2 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................30

4.11 Gurtungen und Steifen.........................................................................................31 4.11.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................31

4.11.2 Personal, Geräte, Materialauswahl.................................................................................32

4.11.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................32

4.11.4 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................32

4.12 Anker...................................................................................................................32 4.12.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................32

4.12.2 Personal, Geräte, Materialauswahl.................................................................................33

4.12.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................34

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4.13 Sonderlösung Injektionen - Manschettenrohr-Injektionen, Düsenstrahlverfahren34

4.13.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................34

4.13.2 Personal, Geräte, Materialauswahl.................................................................................35

4.13.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................35

4.13.4 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................36

4.14 Wasserhaltungen und wasserdichte Baugruben.................................................38 4.14.1 Entwurf, Planung, Bemessung.......................................................................................38

4.14.2 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung.................................38

4.14.3 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................................38

5 Stahlbetonbauwerke und Rohrkanäle.............................................................39

5.1 Lastannahmen von Stahlbetonkanälen und Stahlbetonbauwerken.....................39 5.1.1 Bodenkennziffern...........................................................................................................39

5.1.2 Grundwasser / Auftriebssicherheit..................................................................................39

5.1.3 Straßenverkehrslasten...................................................................................................39

5.1.4 Verkehrsersatzlasten unter Berücksichtigung von Überschüttungen..............................39

5.1.5 Schienenverkehrslasten.................................................................................................40

5.1.6 Erhöhte Lasten infolge Baubetrieb.................................................................................40

5.1.7 Innenwasserdruck..........................................................................................................40

5.1.8 Explosionsdruck.............................................................................................................40

5.1.9 Temperaturbeanspruchung.............................................................................................41

5.1.10 Einseitige Belastung.......................................................................................................41

5.1.11 Überlagerungsvorschriften.............................................................................................41

5.1.12 Schnittkraftermittlung......................................................................................................41

5.2 Bemessung von bewehrten Betonkanälen..........................................................41 5.2.1 Materialgüten.................................................................................................................41

5.2.2 Biegebemessung............................................................................................................42

5.2.3 Rissbreitenbegrenzung...................................................................................................42

5.2.4 Temperatur und Schwinden............................................................................................42

5.2.5 Hinweis zu Stollenrüstung..............................................................................................43

5.3 Bemessung von unbewehrten Betonkanälen......................................................43 5.3.1 Allgemeines....................................................................................................................43

5.3.2 Bodenkennziffern...........................................................................................................43

5.3.3 Grundwasser..................................................................................................................43

5.3.4 Erdauflast.......................................................................................................................43

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5.3.5 Horizontaler Erddruck.....................................................................................................43

5.3.6 Einseitig auftretender Erddruck......................................................................................44

5.3.7 Sohlpressung.................................................................................................................44

5.3.8 Eigengewicht..................................................................................................................44

5.3.9 Straßenverkehrslasten...................................................................................................44

5.3.10 Verkehrsersatzlasten......................................................................................................44

5.3.11 Innenwasserdruck..........................................................................................................44

5.3.12 Temperaturbeanspruchung.............................................................................................45

5.3.13 Schnittkraftermittlung und Spannungsnachweis.............................................................45

5.4 Bemessung von Rohrkanälen..............................................................................45 5.4.1 Spezielle statische Vorgaben.........................................................................................46

5.4.2 Wasserhaltung in Rohrgräben........................................................................................46

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1 Allgemeines

(1) Block 2 �Statische Berechnungen, Baugruben und Verbau� gilt nur in Verbindung mitBlock 1 �Allgemeines und Bauablauf� der ZTV � Kanal � München.

(2) Soweit nicht anders vorgegeben oder durch ein Bodengutachten beschrieben, sind fürdie Berechnung und Bemessung von Baugruben im allgemeinen die Rechenwerte derTabelle 1 zu legen.

2 Anzuwendende Regeln und Vorschriften

(1) Die einschlägigen Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben � EAB sind zubeachten.

2.1 Einführung der Eurocodes

(1) Ein wesentlicher Teil der jetzigen deutschen Normen für den konstruktivenIngenieurbau wurden durch Europäische Normen ersetzt. Die FachkommissionBautechnik hat die bauaufsichtliche Einführung der europäischen Bemessungsnormender Reihe DIN EN 1990 bis 1999 (Eurocodes 0 bis 9) beschlossen.

(2) Die in Bayern gewährte Übergangsfrist endete zum 31.12.2013, so dass nur noch diebetreffenden Eurocodes als Technische Baubestimmungen gelten und die nationalenNormen aus der Liste der Technischen Baubestimmungen gestrichen werden.

(3) Mit der Einführung sind für Baugrubenkonstruktionen insbesondere folgende Normenmaßgebend:

Eurocode 0 DIN EN 1990 Grundlagen der Tragwerksplanung

Eurocode 1 DIN EN 1991 Einwirkungen

Eurocode 2 DIN EN 1992 Betonbau

Eurocode 3 DIN EN 1993 Stahlbau

Eurocode 7 DIN EN 1997 Entwurf, Berechnung und Bemessungin der Geotechnik

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2.2 Nationale Normen

(1) Als ergänzende Regelungen zu den Eurocodes sind auf Grundlage desTeilsicherheitskonzeptes für alle Gebiete des konstruktiven Ingenieurbausinsbesondere folgende neue nationale Normen maßgebend:

DIN EN 1990 / NA Grundlagen der Tragwerksplanung � Nationaler Anhang

DIN 1054 Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau � ErgänzendeRegelungen zu DIN EN 1997-1

DIN EN 1993 / NA Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - NationaleAnhänge

DIN 1045 Tragwerke aus Beton-, Stahlbeton und Spannbeton

DIN 1052-10 Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken �ergänzende Bestimmungen

DIN 1055-2 Bodenkenngrößen

DIN 4084 Geländebruchberechnungen

DIN 4085 Berechnung des Erddrucks

DIN 4126 Schlitzwände � Nachweis der Standsicherheit

(2) Die bestehenden Normen für die Erkundung, Untersuchung und Beschreibung desBaugrundes sind von der Umstellung auf das Teilsicherheitskonzept nicht betroffen undsomit weiterhin gültig in ihrer jeweils neuesten Fassung:

DIN 4020 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke

DIN 4021 Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen

DIN 4022 Benennen und Beschreiben von Boden und Fels

DIN 4023 Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Bohrungen

DIN 4094 Erkundung durch Sondierungen (Teil 3 ersetzt durchDIN EN ISO 22 476-2:2005)

DIN 18121 bis DIN18137

Untersuchungen von Bodenproben

DIN 18196 Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke

DIN 4095 Dränung zum Schutz baulicher Anlagen

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DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen imBereich bestehender Gebäude

DIN 4124 Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten

2.3 Europäische Normen

(1) Die nationalen Normen DIN 4014 � Bohrpfähle, DIN 4026 � Rammpfähle, DIN 4125 �Verpressanker, Kurzzeitanker und Daueranker, und DIN 4128 � Verpresspfähle werdendurch nachfolgend genannte europäische Normen aus der Reihe �Ausführung vonbesonderen geotechnischen Arbeiten� ersetzt:

DIN EN 1536 Bohrpfähle

DIN EN 1537 Verpressanker

DIN EN 1538 Schlitzwände

DIN EN 12063 Spundwandkonstruktionen

DIN EN 12699 Verdrängungspfähle

DIN EN 12715 Injektionen

DIN EN 12716 Düsenstrahlverfahren

DIN EN 12794 Vorgefertigte Gründungspfähle aus Beton

DIN EN 14199 Mikropfähle

(2) Der Berechnungsteil der bisherigen Normen wird durch die DIN 1054 ersetzt.

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3 Allgemeine Rechenwerte für den Münchner Untergrund

(1) Soweit nicht anders vorgegeben oder durch ein Bodengutachten beschrieben, sind fürdie Berechnung und Bemessung von Baugruben im Allgemeinen folgendeRechenwerte zu Grunde zulegen:

Tabelle 1

Bodenkennziffern Betonkanäle Baugruben

Wichte des feuchten Bodens

Auffüllungen � kN/m³ 19

Quartäre Kiese und Schotter � kN/m³ 22

Tertiär oder vermischte Bodenarten � kN/m³ 20

Verfüllungen � kN/m³ 21

Wichte des Bodens unter Auftrieb

Auffüllungen '� kN/m³ 10

Quartäre Kiese und Schotter '� kN/m³ 13

Tertiär oder vermischte Bodenarten '� kN/m³ 11

Verfüllungen '� kN/m³ 11

Reibungswinkel und Beiwerte

Ersatzreibungswinkel '� ° 35 30

Kohäsion c' kN/m² 0 0

Wandreibungswinkel aktiv �a ° 2/3 '�

Wandreibungswinkel passiv �p ° - 2/3 '�

Aktiver Erddruckbeiwert (untererBerechnungswert)

Kagh 0,23

Erhöhter aktiver Erddruckbeiwert(mittlerer Berechnungswert)

Keagh 0,33

Erdruhedruckbeiwert (obererBerechnungswert)

K0gh 0,43 0,5

Steifemodul des Bodens

Quartäre Kiese und Schotter ES MN/m² 100 100

Tertiäre Böden ES MN/m² 80 80

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(2) Im Einzelnen erfolgt die genaue Festlegung der Bodenkennwerte, insbesondere für dietertiären Böden (Reibungswinkel und Kohäsion) für das jeweilige Baulos vor Beginnder ausführungsreifen Planung.

(3) Bei außergewöhnlichen Bodenverhältnissen sind im Einvernehmen mit der MünchnerStadtentwässerung Abt. Kanalbau andere Bodenkennwerte festzulegen.

4 Baugruben

4.1 Geböschte Baugruben oder Vorböschungen

(1) Nach DIN 4124 dürfen folgende Böschungswinkel � ohne rechnerischen Nachweisnicht überschritten werden:

� nichtbindiger oder weicher bindiger Boden = 45°�

� steifer oder halbfester bindiger Boden = 60°�

� leichter Fels oder schwerer Fels = 80°�

(2) Die Standsicherheit von geböschten Baugruben ist rechnerisch nachzuweisen, wenn

� die in der DIN 4124 angegebenen Böschungswinkel überschritten werden sollen,

� vorhandene Gebäude gefährdet werden können,

� die Böschung höher als 5 m ist,

� besondere Einflüsse (z.B. Grundwasser, Stapellasten, Baufahrzeuge,Verkehrslasten)

die Standsicherheit der Böschung gefährden.

(3) Die Standsicherheit ist nach DIN 4084 nachzuweisen.

(4) Oben genannte Punkte gelten sinngemäß, wenn Kombinationen von senkrechtenVerbautypen mit Vorböschungen ausgeführt werden.

4.2 Lastannahmen Baugrubenverbau

4.2.1 Erddruck und Anwendung der Erddruckbeiwerte

(1) Der gesamte Baugrubenverbau einschließlich der erforderlichen Abstützungen(Steifen, Anker, Erdauflager) ist in der Regel für den aktiven Erddruck zu bemessen(Ausnahmen z. B. bei Nachbarbebauung (Abschnitt Erddruck bei Nachbarbebauung)oder bei vorgespannten Steifen (EAB EB 8)).

(2) Das statische System einer Baugrubenwand ändert sich durch den Einbau von Steifenoder Ankern (gestützte Baugrubenwand) im Vergleich zu einer Baugrubenwand ohneStützen und Ankern (nicht gestützte Baugrubenwand). An den Steifen oder Ankern istdas System steifer und die Erddruckkraft ist an diesen Stellen größer als in derklassischen, dreiecksförmigen Erddruckverteilung (eh = K · � · z). Die veränderteErddruckverteilung wird durch die sogenannte Erddruckumlagerung berücksichtigt. Fürdie Erddruckverteilung von gestützten Baugrubenwänden wird auf die EAB (z. B.:EB 5, EB 12, EB 14, EB 15, EB 16, EB 25, EB 68, EB 69, EB 70, EB 102) verwiesen.

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4.2.2 Erddruck bei Nachbarbebauung

(1) Werden in besonderen Fällen (z. B. zum Schutz benachbarter Bebauung) besondereAnforderungen an den Verbau hinsichtlich der Verminderung von Setzungen undVerschiebungen im benachbarten Erdreich gestellt, so ist ein verformungsarmerVerbau auszubilden.

(2) Die Kriterien für die Festlegung eines verformungsarmen Verbaues sowie die dabei zutreffenden Maßnahmen (Vorspannen von Steifen und Ankern) sind der nachfolgendenAbbildung zu entnehmen.

Abbildung 1:

Einfluss einer seitlichen Bebauung auf den rechnerischen Erddruck und die Verbauart

(3) Der Winkel ist der spitze Winkel zwischen einer Horizontalen und der�Verbindungslinie vom vordersten tiefsten Punkt des Fundaments zum Schnittpunkt derAchse der Verbauwand mit der Baugrubensohle (Abbildung 1).

(4) Der Winkel �1 � ist gleich dem Neigungswinkel a der ebenen Gleitfläche des aktivenErddrucks.

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Tabelle 2: Erddruck bei Nachbarbeibauung

�' 30,0° 32,5° 35,0° 37,5° � > �i=1,2,3

�1 � = a = 45° + �'/2 60° 61° 63° 64° K0gh

�2 = (�1+ �3) / 2 45° 46° 49° 51° Keagh

�3 = �' 30° 32,5° 35° 37,5° Kagh ( Keagh)

� Fundamentlasten Erddruckbeiwert

< �3 Nicht berücksichtigt Kah

< �2

> �3

Berücksichtigt Kagh

< �1

>�2

Berücksichtigt Keagh

> �1 Berücksichtigt K0gh

(5) Bei der Anwendung dieser Kriterien ist zu beachten, dass Kagh nur dann angesetztwerden kann, wenn die Verbindungslinie zwischen Vorderkante Fundament undFußpunkt der Verbauwand außerhalb des nach Culmann ermittelten Gleitkeils liegt.

(6) Bei Ansatz des Erdruhedrucks soll der Erdruhedruck aus dem Eigengewicht desBodens von der Geländefläche entsprechend der Beziehung

e0gh(z) = K0gh · z · �

dreiecksförmig bis UK Bauwerk ansteigen.

(7) Der Erdruhedruck ist im Regelfall bei allen Bauwerken anzusetzen.

(8) Der zusätzliche Erddruck aus der Bebauung ist entsprechend der elastischenSpannungsausbreitung nach Fröhlich für einen Konzentrationsfaktor von � = 4 zuermitteln und mit dem einfachen Wert in Rechnung zu stellen.

(9) In Bereichen mit höherer Bebauung oder größerer Belastung (z. B.Monumentalbauten) sind die zusätzlichen Erddrücke aufgrund der tatsächlichen Lastenentsprechend der elastischen Spannungsausbreitung zu errechnen.

(10) Soweit keine genaue Lastermittlung erfolgt, können folgende Lasten je Geschossangenommen werden:

� Wand ohne Anteil Decken 40 kN/m

� Außenwand 50 kN/m

� Innenwand 60 kN/m

(11) Alternativ können je m² Einflussfläche 15 kN/m² angesetzt werden.

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4.2.3 Einseitig auftretender Erddruck

(1) Bei einseitigen Erddrücken z.B. wegen ungleicher Bebauung ist aus Gleichgewichts-gründen auch auf der gegenüberliegenden Seite der Baugrubenaussteifung dieserErddruck als Reaktion in gleicher Größe anzusetzen.

(2) Hierbei ist der Nachweis zu führen, dass der Erdwiderstand zur Aufnahme dieserLasten ausreicht.

(3) Diese Festlegung gilt auch für die Ausführung eines Baugrubenverbaues in Form einerSchlitz- oder Bohrpfahlwand auf einer Verbauseite und eines Trägerverbaus auf dergegenüberliegenden Verbauseite.

4.2.4 Erdwiderstand

(1) Für die Lagerung der Verbauwand im Boden gelten für Trägerbohlwände, Spundwändeund Ortbetonwände die jeweiligen Ansätze der EAB in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für den Nachweis der Einbindelänge der Verbauwand kann sowohl bei einemeingespannten als auch frei gelagerten Wandfuß der Wandreibungswinkel zu�p = - 2/3 �' angenommen werden.

(3) Für den Erdwiderstandsbeiwert ist dabei mit gekrümmten Gleitflächen nachCaquot/Kerisel zu rechnen (EAB EB 19).

(4) Die rechnerische Trägerfußbreite ist bei freier Auflagerung und Einspannung

� bei einbetoniertem Trägerfuß zu br = d

(mit d = Durchmesser der ausbetonierten Bohrung)

� bei mit Zement- und Kalkmörtel verfülltem Trägerfuß zu br = b bis maximalbr = 0,5 * (b + d)

mit d = Durchmesser der verfüllten Bohrung und

mit b = Flanschbreite des Trägers

� bei eingerammtem oder eingerütteltem Trägerfuß zu br = b

zu setzen.

(5) Verbauwände dürfen bei freier Auflagerung in der Einbindelänge aufgelöst werden,soweit der aufgelöste Abschnitt mit der verkürzten Einbindung 3 d nicht übersteigt (mitd = Durchmesser der nicht verkürzten Abschnitte, Abbildung 2). Die gestaffeltenWandabschnitte müssen dabei noch 50 cm unter die maximale Baugrubentiefeeinbinden.

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Abbildung 2: Skizze aufgelöste Verbauwand

4.2.5 Wasserdruck

(1) Bei der Berechnung von Baugrubenwänden ist der Lastfall Wasserdruck nur beiwasserdichtem Verbau, bei dem das Grundwasser nicht abgesenkt wird bzw. bei demes nicht durch geeignete Maßnahmen z.B. durch Perforieren entspannt werden kann,anzusetzen. In diesem Fall kann unter Umständen der Nachweis der hydraulischenGrundbruchsicherheit erforderlich werden. Dabei ist der anzusetzendeGrundwasserspiegel im Einvernehmen mit der Abteilung Kanalbau festzulegen.

(2) Der Bemessungswasserstand für den Bau- und Endzustand ist den jeweiligenBodengutachten zu entnehmen.

(3) Als Bemessungswasserstand für den Endzustand ist i.d.R. der HW 1940 zuzüglicheinem Sicherheitszuschlag von 30 cm anzusetzen.

(4) Je nach Lage der Baustelle im Stadtgebiet Münchens können andereHöchstgrundwasserstände als Bemessungswasserstände zum Ansatz kommen.

(5) Für den Bauwasserstand sind je nach Lage der Baustelle und Verfügbarkeit vonMessungen die Grundwasserstände HW 1979, HW 1990 bzw. HW 2000 jeweilszuzüglich einem Sicherheitszuschlag von 30 cm maßgebend.

(6) Üblicherweise sind ein quartärer und ein gespannter tertiärer Aquifer als

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Grundwasserstockwerke vorhanden.

(7) Die Druckhöhe des gespannten tertiären Grundwassers entspricht in der Regel demfreien quartären Grundwasserspiegel.

(8) Der freie quartäre Grundwasserspiegel korrespondiert mit dem Isarwasserstand undwird stark verzögert von der Schneeschmelze in der Region südlich der LH Münchenund den Alpen beeinflusst.

4.2.6 Baubetrieb

(1) Für die Berechnung der Verbauwand, Verbauträger, der Bohlen, der Steifen usw. sindneben der Baugrube Stapellasten von mindestens 10 kN/m² anzunehmen, soweit nichtdurch den Baubetrieb oder durch den Straßenverkehr höhere Lasten auftreten (sieheEAB: EB 24, EB 55, EB 56, EB 57).

(2) Auf die Baugrubensteifen sind min. 1,0 kN/m² vertikale Nutzlast zu rechnen, soweitnicht durch den Baubetrieb oder andere Einflüsse höhere Lastannahmen bedingt sind.

(3) Sofern für die Abdeckung der Baugruben im Rahmen einer evtl. Wintersicherung keinefreitragenden Konstruktionen eingesetzt werden, müssen die Steifen auf einezusätzliche Schneelast von 0,8 kN/m² berechnet werden.

(4) Erhalten einzelne Bauwerksteile durch den Baubetrieb erhöhte Lasten (z. B.Abstützung von Lehrgerüsten auf Zwischendecken), so sind diese entsprechend zuberücksichtigen.

4.2.7 Allgemeine Verkehrslasten und Baustellenverkehr

(1) Für die Lastannahmen von Baugruben, Hilfsbrücken und Baugrubenabdeckungengelten bei Straßenverkehr die Angaben der DIN EN 1991-2 mit NA und beiSchienenverkehr die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Verkehrsbetriebes (z. B.Regellasten nach Abbildung für Straßenbahnfahrzeuge). Sofern nichts anderesvorgeschrieben ist, genügt bei Straßenverkehr der Ansatz der Brückenklasse 30/30nach DIN 1072.

Ersatzlast für Geländeauflasten pk = 10 kN/m²

Gartenbereiche pk = 2 kN/m²

Garagen, Stellplätze pk = 5 kN/m²

1. Hauptspur: SLW60, b=3,00 m pk = 33,3 kN/m² · f

2. Nebenspur: SLW30, b=3,00 m pk = 16,7 kN/m² · f

(2) Die SLW-Belastung wird mit dem Faktor f = L / (L + 2 · a + 2 · B) reduziert, was einerhorizontalen Lastausbreitung von 45° entspricht, mit L = 6,00 m, B = 3,00 m unda = Abstand bis Mitte Verbauwand > 1,0 m (analog EAB EB3).

(3) Die anzusetzenden Geländeauflasten infolge Straßen- und Baustellenfahrzeuge sind inder EAB zusammengestellt (EB 55, EB 56, EB 57).

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4.2.8 Schienenverkehrslasten

(1) Bei Kreuzungen, Unterfahrungen oder dergleichen von Anlagen des allgemeinenEisenbahnverkehrs gelten die Lastannahmen der DIN EN 1991-2 mit NA fürEisenbahnverkehr. Hierbei sind die Verkehrslasten nach Lastmodell 71 anzusetzen.

(2) Bei Kreuzungen von U-Bahn und Straßenbahn ist das Lastmodell 1 der DIN EN 1991-2mit NA der Berechnung zugrunde zu legen.

(3) Bei parallel verlaufendem Straßenbahnverkehr u.U. auch in Kombination mitStraßenverkehr gilt der jeweils ungünstigere Wert aus der DIN EN 1991-2 mit NA oderdie Achsdrücke der Straßenbahn (Abbildung 3).

Abbildung 3:

Achsdrücke und Abmessungen der Straßenbahnfahrzeuge (alle Längenangaben inmm); es sind die ungünstigsten Werte aus Straßenbahnzügen Typ m/M oder p/P oderdie Doppelachslast Typ Vario anzusetzen

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4.3 Bemessung Baugrubenverbau

4.3.1 Baugrubenverbau und Baugrubenabdeckungen bzw. Hilfsbrücken

(1) Es sind folgende Schwingbeiwerte anzusetzen:

� Direkte Belastung (z. B. Fahrbahntafeln, Fahrbahnträger) = 1,4

� Indirekte Belastung (z. B. Unterzüge, Gurte und deren Anschlüsse) = 1,2

(2) Für die Berechnung des Baugrubenverbaues (Verbauträger, Verbohlung, Steifen,Anker usw.) sind die Verkehrslasten ohne Schwingbeiwerte (= 1,0) anzusetzen.

(3) Soweit nicht anders beschrieben gilt die EAB in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4.3.2 Ergänzende Angaben

(1) Abweichend von DIN 4124 sind für neues oder neuwertiges Material folgende Angabenzu berücksichtigen:

4.3.2.1 Holzbauteile

(1) Das Bauholz für die Abdeckung und Ausbohlung muss scharfkantig sein und derSortierklasse S10 nach DIN 4074, bzw. der Festigkeitsklasse C24 nach DIN 1052entsprechen.

4.3.2.2 Stahlbauteile

(1) Für die Berechnung der Verbauträger, der Abdeckungen und Hilfsbrücken und dersonstigen vorübergehenden Stahlbauteile gilt die DIN EN 1993.

(2) Die Durchbiegung von Stahlträgern unter Verkehrslast darf nicht größer als f = 1/500der Trägerstützweite sein.

(3) Beim statischen Nachweis der Verbau- und Hilfsbrückenträger ist i. d. R. ein Abzug vonzwei Schraubenlöchern von je 25 mm Durchmesser zu berücksichtigen.

4.3.2.3 Hausabfangungen

(1) Die Durchbiegung der Träger darf dabei bei Spannweiten bis zu 4 m nicht größer als1/1000 der Stützweite sein, sofern durch die Abt. Kanalbau keine anderen Angabenerfolgen.

(2) Bei größeren Spannweiten ist im Einvernehmen mit der Abt. Kanalbau ein zulässigerabsoluter Wert der Durchbiegung festzulegen.

4.3.3 Hinweise bei Nachbarbebauung

(1) Falls durch die Baumaßnahme Bebauung berührt wird, die unter Denkmalschutz stehtoder deren Alter, Zustand, Gründung und Gründungstiefen unbekannt sind, so hat derAN durch Schürfschlitze vorhandene Gründungstiefen zu erkunden. Bei Abweichungenzu vorliegenden Plänen ist die städtische Bauleitung zu verständigen.

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4.4 Allgemeine Vorgaben und Hinweise für die Baugrubenausführung

4.4.1 Allgemeines

(1) Baugruben mit senkrechten Wänden sind in ganzer Höhe zu verkleiden undauszusteifen.

(2) Der Verbau darf im Regelfall nur bis zur Baugrubensohle hergestellt werden. Wenn eserforderlich wird, Stahlprofile unterhalb der Baugrubensohle einzubringen, müssendiese bis zu der Oberfläche der Leitungszone im Boden verbleiben.

(3) Eine Unterschneidung der Baugrubensohle mit Verbauelementen bei Bohlträger-,Spundwand- oder Kanaldielenverbau bis in eine Tiefe, die dem lichten Abstandzwischen dem Rohr und der Baugrubenwand entspricht und das Ziehen derVerbauelemente beim Rückbau ist zulässig, wenn:

� eine Auflager- und Bettungssituation der Rohre vorliegt, bei der der Kanal nicht invermörtelten Sand gebettet sein darf und auch keine offene Wasserhaltungerforderlich ist und keine der weiteren folgenden Besonderheiten vorhanden ist:

� Bohlträgerfuß einbetoniert

� Bohlträger mit Fußplatte

� das Ziehen bis OK Leitungszone ohne Vibration erfolgt

(4) Durch den Rückbau des Baugrubenverbaues darf keine nachträgliche Auflockerungdes Bodens in der Leitungszone erfolgen.

(5) Durch den Verbau entstandene Hohlräume sind sorgfältig zu verfüllen.

(6) Zur Sicherung von vorhandenen Bauwerksfundamenten ist der Einsatz vonKanaldielen unzulässig.

(7) Die obere Gurtung ist � 1,0 m unter Geländeoberkante anzuordnen.

(8) Entsprechend des gewählten Verbautyps gelten dessen spezifischen Anforderungen.

(9) Sollte der AN die Art oder Form der Baugrubenverbaue ändern, so hat er dieStandsicherheit des von ihm gewählten Baugrubenverbaues anhand einer geprüftenstatischen Berechnung ohne zusätzliche Vergütung nachzuweisen.

(10) Rammarbeiten von Spundwänden und Kanaldielen sind nicht erlaubt.

(11) Unverrohrte Bohrungen für Pfähle und Träger werden nicht zugelassen.

(12) Als Verbauausfachung sind grundsätzlich Holz, Betonfertigteile, Kanaldielen undSpritzbeton zugelassen.

(13) Der AN hat ein weitestgehend ebenes und ausreichend großes Bohrplanum, beistarker Geländeneigung mit sinnvoller Terrassierung herzustellen.

(14) Der Auftraggeber holt für den Amtsvorschlag die Ankergenehmigungen ein.

(15) Bei Steifen, die unmittelbar neben Baggeröffnungen angeordnet sind, muss durchbauliche Vorkehrungen (z. B. Verschalen der Baggergrube) ein Anprallen desBaggerkorbes auf diese Steife verhindert werden. Andernfalls muss die Gurtung anden Baggeröffnungen jeweils bis zur nächsten Steife durchgeführt werden, damit auchbei Ausfall einer Steife das gesamte System noch in der Lage ist, die auftretendenKräfte aufzunehmen. Dieser Nachweis darf für die außergewöhnliche

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Bemessungssituation geführt werden.

4.4.2 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung,Dokumentation

(1) Der Verbau ist so erschütterungsarm einzubringen und rückzubauen, dass schädlicheSetzungen nicht auftreten.

(2) Ein Absteifen gegen Kanäle und Schächte ist nicht gestattet.

(3) Der Verbau soll grundsätzlich nicht im Boden verbleiben.

(4) Beim nicht zu vermeidendem Verbleiben von Verbauteilen oder Bauhilfskonstruktionenim Boden sind diese bis 2,00 m unter OK Gelände abzuschneiden und auszubauen.Der �verlorene Verbau� ist in den Bestandsunterlagen darzustellen.

4.4.3 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Das Abbruchmaterial von rückgebauten Verbauen wird Eigentum des AN und ist zubeseitigen. Die Kosten hierfür sind in die Verbaupositionen einzurechnen.

(2) Kosten für die Herstellung, den Unterhalt und den Rückbau von Arbeitsflächen wieBohrplanum oder Bohrebenen sind in die einschlägigen Leistungspositioneneinzurechnen.

(3) Kosten für die Herstellung, den Unterhalt und den Rückbau von Bohrschablonen,Leitwänden und vergleichbaren Baubehelfen sind in die einschlägigenLeistungspositionen einzurechnen.

4.5 Bohlträgerverbau oder Steckträgerverbau

4.5.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Nachstehende Punkte gelten auch sinngemäß für kombinierte Baugrubenverbaue, alsBohrpfahl- oder Schlitzwände mit aufgesetzten Steckträgern.

(2) Die Verbauträger sind in vorgebohrte Löcher einzustellen.

(3) Das Rütteln oder Einpressen von Verbauträgern ist nur zulässig, wenn durch geeigneteMaßnahmen Schäden oder Beeinträchtigungen an der Nachbarbebauung vermiedenwerden. Der AN muss für eventuelle Schäden oder Beeinträchtigungen an derNachbarbebauung aufkommen. Proberüttelungen werden empfohlen.

(4) Die rechnerische Kopfauslenkung des Verbaus darf 20 mm nicht überschreiten.

(5) Grundsätzlich ist der Lastfall �Steifenausfall� rechnerisch und konstruktiv zuberücksichtigen.

(6) Die Bohlträger sind gemäß EAB 2,5 m unter die planmäßige Baugrubensohle zuführen. Bei Abweichungen hiervon ist ein rechnerischer Nachweis zu führen.

(7) Die Ausführung der Verbohlung ist in den Ausführungsplänen anzugeben.

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4.5.2 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Der Abstand der Bohl- bzw. Steckträger soll möglichst gleich sein. Bei größerenUnterschieden der Abstände in benachbarten Feldern bzw. unterschiedlichenLasteinwirkungen aus den am Träger angrenzenden Feldern sind besondereMaßnahmen zu treffen, um ein Verdrehen der Träger infolge unterschiedlicherBelastungen aus der Verbohlung zu vermeiden.

(2) Bohlen zwischen Verbauträgern sind durch Hartholzkeile mit Verspannungkraftschlüssig gegen den Boden einzubauen. Die Keile sind gegen Lösen zu sichernund regelmäßig zu überprüfen. Die Kontrollen müssen sich auch über arbeitsfreieZeiträume erstrecken.

(3) Das Verwenden von Holzwolle ist nicht zugelassen.

(4) Herstelltoleranzen: Lageabweichung des Ansatzpunktes ± 25 mm, Lotabweichung± 0,3 %

(5) Die Bohrlochtiefe ist bei der Bohrung aufzunehmen bzw. durch Messung festzustellen.

(6) Bei Bohren im Grundwasser ist mit Wasserauflast zu bohren.

(7) Am Fuß des Trägers ist eine Auflagerplatte zu befestigen.

(8) Die Leitungsverläufe sind bei den jeweiligen Spartenträgern einzuholen, in den Plänendarzustellen und durch Ortseinsicht, Rückfrage beim Spartenträger und Schürfgrubengenau zu lokalisieren.

(9) Die Bohlträger sind mittels Lehren in vorgebohrte Löcher, auf ganze Länge verrohrthergestellt, auf ein ca. 30 cm hohes Betonfundament einzusetzen, mit Einkornbeton zuverfüllen und zu vermessen. Vor dem Ansetzen der Maschinenbohrungen sind beiUnklarheiten zur Vermeidung von Leitungsbeschädigungen von Hand Schürfgrubenauszuheben.

(10) Der Auftragnehmer hat durch sorgfältige Arbeit beim Versetzen und durch den Einsatzvon geeigneten Ziehgeräten für einen vollständigen Wiederausbau zu sorgen. UmTräger später leichter ziehen zu können sind diese mit einem zweckentsprechendenAnstrich im Fußbereich zu versehen und rechtzeitig vor dem Abbinden des Betonsleicht anzuheben. Das restliche Bohrloch ist mit geeignetem Material unterentsprechender Verdichtung aufzufüllen.

(11) Verbau- und Mittelbohrträger, die große Vertikallasten aufnehmen müssen (z. B. beiBaugrubenabdeckungen), erhalten vor dem Einsetzen des Trägers ein verlängertesBetonfundament.

(12) Alle aus konstruktiven Gründen im Boden verbleibenden Träger hat der Auftragnehmerunter Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einbau vonVerbauen, Sicherung der verschiedenen Sparten usw.) 2,0 m unter Gelände OKabzuschneiden.

(13) Werden Träger im Bereich von Gasleitungen oder erdverlegtenHochspannungsleitungen (110 kV) eingebracht bzw. gezogen, so ist vorab derjeweilige Spartenträger zu informieren und während der Bohr-, bzw. Zieharbeiten eineregelmäßige Kontaktaufnahme zwischen den Kontrollorganen der Gaswerke bzw. desElektrizitätsversorgers und Auftragnehmer erforderlich.

(14) Holzausfachungen müssen vollständig wieder ausgebaut werden. Dies ist vom AN

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zusätzlich mit Fotos zu dokumentieren.

(15) Ausfachungen sind entsprechend der Kurzzeitstandfestigkeit des anstehenden Bodenseinzubauen, spätestens jedoch ab 1,25 m unter GOK. Der weitere Einbau darfhöchstens 0,50 m hinter dem Aushub zurückliegen. Dies gilt analog für den Rückbau.

4.5.3 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Die Bohlträger sind vom Auftragnehmer zu stellen und für die Einsatzdauervorzuhalten.

(2) Die Schürfgruben werden nach den einschlägigen Positionen abgerechnet.

(3) Die Träger und Profileisen für die Steifenlagen, Verbände, Aussteifungsbleche,Kopfplatten und Eckausbildungen sind vom Auftragnehmer zu stellen und in dieEinzelpreise für Aussteifungen einzurechnen.

(4) Der Auftragnehmer hat ohne gesonderte Vergütung Verbohlungen, Verbände,Aussteifungen und sonstige wichtige Konstruktionsteile auf ihren ordnungsgemäßenZustand zu überwachen und zu unterhalten (Nebenleistung).

(5) Die Träger und Profileisen für die Steifenlagen, Verbände, Aussteifungsbleche,Kopfplatten und Eckausbildungen sind vom Auftragnehmer zu stellen und in dieEinzelpreise für Aussteifungen einzurechnen.

(6) Die Dokumentation des Ausbaus der Ausfachung wird nicht gesondert vergütet.

4.6 Spundwandverbau

4.6.1 Allgemeines

(1) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht abweichend gefordert, kann alsBaugrubenverkleidung ein Spundwandverbau nach Wahl des AN ausgeführt werden.

(2) Die Stahlspundbohlen sind einschließlich Eck- und Anschlussprofilen zu liefern,einzubringen, aufzustellen, vorzuhalten und wieder zu ziehen. Die Profile sind danachumzusetzen, ggf. zwischen zu lagern und wieder von der Baustelle zu entfernen.

(3) Die Geräteführer sind auf die gestellten Forderungen besonders hinzuweisen und vomAN schriftlich zu benennen.

(4) Der AN wird für die Einhaltung der an die Verbauarbeiten gestellten Anforderungenhaftbar gemacht.

(5) Die Gegebenheiten für das Einbringen der Baugrubenumschließung und die hierzuerforderlichen Arbeitsflächen (Rüttelplanum) sind aus den Plänen ersichtlich bzw. vorOrt zu prüfen.

(6) Alle Kosten für den Baugrubenverbau nach den Erfordernissen der geprüftenstatischen Berechnung, einschließlich sämtlicher Eckprofile und Passbohlen, denerforderlichen Gurtungen und Aussteifungen, der Spundwandverschleiß und -verlustsowie Schutzmaßnahmen von querenden Leitungen innerhalb der Baugrube sind in diePosition einzurechnen.

(7) Vergütet wird nur die Spundwandfläche, ermittelt aus der Wandlänge inSpundwandachse und der Tiefe von planmäßiger OK Arbeitsplanum bis planmäßiger

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UK Spundwand.

4.6.2 Statische Berechnung

(1) Der AN hat für den beabsichtigten Verbau eine geprüfte statische Berechnungvorzulegen. Die Standsicherheit muss auch die Anforderungen zur Erlangung derGrundbruchsicherheit bei GW erfüllen.

4.6.3 Zulässige Lageabweichungen

(1) Das Herauslaufen der Spundbohlen aus der Senkrechten, die statische Durchbiegungüber die Baugrubentiefe und zwischen den Gurtungen sind bei der Baugrubenbreiteund der Wandstärke der Bauwerke zu berücksichtigen.

(2) Diesbezügliche Mehrleistungen und Mehrlieferungen sind einzurechnen und werdennicht eigens vergütet.

(3) Zulässige Abweichungen der Verbauwände:

� Lageabweichung des Ansatzpunktes ± 50 mm

� Lotabweichung ± 0,5 %

4.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung von Erschütterungen

(1) Die Anhaltswerte nach DIN 4150, Teil 3, Februar 1999 "Erschütterungen im Bauwesen,Einwirkungen auf bauliche Anlagen", Tabelle 1, jedoch geteilt durch den Faktor 3(Berücksichtigung von Ermüdungseinflüssen), dürfen durch andauerndeSchwingungseinwirkungen beim Einbringen und beim Ziehen nicht überschrittenwerden. Für die kurzzeitigen Erschütterungseinwirkungen beim An- und Auslauf desRüttlers sind die 1-fachen Werte der Tabelle 1 maßgebend.

(2) Die stationär auf den Menschen in umliegenden Gebäuden einwirkendenErschütterungen dürfen einen KB-Wert von 0,5 nach DIN 4150 Teil 2,"Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden", nichtüberschreiten. Die Bohlen müssen mit einem frequenzsteuerbarenHochfrequenzvibrationsrüttler (regelbar zwischen 0 und mindestens 36 Hz), der aneinem Mäkler geführt ist, eingebracht und gezogen werden.

(3) Zur Vermeidung von Resonanzerscheinungen in umgebenden Baulichkeiten ist mitmindestens 33 Hz identisch 1980 U/min zu rütteln, d.h. die Unwucht muss zu- undabschaltbar sein, um tiefere Frequenzen zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen,dass die Einhaltung der Schwingfrequenzen unabhängig überwacht wird. Das Ziehender Spundbohlen muss mit demselben Gerätetyp erfolgen, mit dem die Bohleneingebracht wurden.

4.6.4.1 Rüttelspühlverfahren

(1) Die Spundbohlen werden im "Rüttelspülverfahren" eingebracht. Eine Gefährdungumliegender Baulichkeiten über und unter der Erde ist hier besonders zu vermeiden.

(2) Sollten aufgrund der vorhandenen Bebauung zusätzliche, nicht in der ZTV geregelteAnforderungen an die Spundwandarbeiten gestellt werden, wird in denVorbemerkungen der jeweiligen Baumaßnahme gesondert hingewiesen.

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(3) Die Spülung hat über mindestens 4 Spüllanzen (ca. 3/4" Durchmesser) proDoppelbohle, die mit den Bohlen verschweißt sind, zu erfolgen. Die Spülung ist denanstehenden Bodenarten anzupassen und dient zur Unterstützung desEinrüttelvorganges. Jede Spüllanze ist an einer gesonderten Wasserpumpeanzuschließen, die mindestens 20 bar Wasserdruck erzeugen kann. Es ist mit einemrelativ hohen Wasserdurchsatz zu rechnen (mindestens 5 l/s). Für das Spülwasser istein mehrere m³ großes Wasserbecken (mindestens 5 m³ Volumen) vorzuhalten(Nebenleistung).

(4) Alternative Spülverfahren sind mit dem AG abzustimmen.

(5) Die Aufhängung der Spundbohlen beim Einbringen und Ziehen hat an mindestens zweiStellen zu erfolgen.

(6) Beim Rüttelspülverfahren sind unabhängig von den anstehenden Böden folgendeHinweise zu beachten:

� Es ist ein ausreichend tiefer Graben mit Arbeitsplanum zu erstellen, damit dieSpülflüssigkeit ständig unter der Erdgleiche bleibt. Auch Austausch- oderLockerungsbohrungen sind von den Gräben aus anzusetzen.

� Alle umgebenden Verkehrsflächen sind ständig sauber zu halten. SowohlSchmierschichten als auch Staubschichten sind zu vermeiden und bei Anfall sofortzu entfernen.

4.6.4.2 Vorbohren

(1) Es ist generell in allen Spundwandschlössern vorzubohren.

4.6.5 Anforderungen an Auftragnehmer und Geräte

(1) In Anbetracht der hohen Anforderungen, die aufgrund der Bodenverhältnisse an dasRüttelspülverfahren gestellt werden müssen, können für diese Arbeiten nur Firmenzugelassen werden, die nachweislich derartige Rüttelspülarbeiten mit demerforderlichen Gerät in vergleichbaren Bodenverhältnissen erfolgreich ausgeführthaben.

(2) Daher ist es notwendig, bereits im Angebot verbindlich zu benennen, wer dieRüttelspülarbeiten ausführt und welche Geräte zum Einsatz kommen; die technischenDaten sind anzugeben. Nach Auftragserteilung hat der AN rechtzeitig folgendeUnterlagen und Angaben über das von ihm vorgesehene Verfahren vorzulegen:

� Beschreibung des Verfahrens sowie der eingesetzten Maschinen (Vibrator) undGeräte

� Anzahl der Spüllanzen je Doppelbohle bzw. je Bohlträger

� Anzahl und Typ der Pumpen

� Art der ständigen Sicherung der Spundbohlen bis zur Standfestigkeit nachEinfädeln und beim Ziehen gegen Umfallen

� Art des Ziehens (Hydraulische Vibration)

� Maßnahmen zur Reduzierung der Schall- und Erschütterungsemissionen

(3) Maßnahmen zur Schalldämmung, Schalldämpfung bzw. Reduzierung von

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Erschütterungen sind durch den AN ohne gesonderte Vergütung auszuführen.

(4) Sollte ein besonderer Nachweis für die Immissionen notwendig werden, hat ihn der ANdurch entsprechende Messungen, Auswertungen und schriftliche Darlegungen zuerbringen.

4.6.6 Anforderungen an Spundbohlen

(1) Als Spundbohlen müssen unter Berücksichtigung der anstehenden BödenSpundwandprofile verwendet werden, die insbesondere den statischen als auchdynamischen Anforderungen genügen, um Verformungen der Bohle undSchlossschäden vorzubeugen.

(2) Es dürfen nur neuwertige Bohlen verwendet werden. Hierzu ist vor Einbringen eineAbnahme mit der städtischen Bauleitung durchzuführen.

(3) Dabei muss die Ausbildung der Spundwandschlösser die im Münchner Untergrunderforderliche Einbringung im Rüttelspülverfahren und die Schlossdichtungberücksichtigen.

(4) Aufgrund der äußeren Randbedingungen sind als Schlossdichtung PAK-haltigeMaterialien z.B. Beltan nicht zulässig. Gemäß der Zulassung durch das WWA(Wasserwirtschaftsamt München) kann z.B. Siro 88 oder Wadit verwendet werden.

(5) Die lichte Weite und die Wandung der Schlösser muss wegen der enormen Reibung impositiven Toleranzbereich liegen.

(6) Der max. Schlosswassereintritt darf nicht mehr als 0,05 l/s pro lfm Spundwandverbauund Seite betragen.

4.6.7 Ziehen der Spundbohlen

(1) Sämtliche Spundwandbohlen müssen wieder gezogen werden, außer denen die vomAG zum Verbleib angeordnet werden.

(2) Bei nicht mehr zu ziehenden Verbauteilen ist der AG unverzüglich zu unterrichten.

(3) Verbleibende Spundbohlen müssen 2,0 m unter Gelände abgeschnitten, auf Gauß-Krüger-Koordinaten eingemessen und in den Bestandsplänen eingetragen werden.

(4) Zur Erleichterung des Ziehvorganges ist zwischen Spundwand und Betonkanal einegrundwasserunschädliche Gleitschicht vorzusehen. Das Betonieren gegen denSpundwandverbau ohne Trennschicht ist untersagt.

(5) Die anfallenden Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen undwerden nicht gesondert vergütet.

(6) Beim Wiederverfüllen der Kanalbaugrube sind die Spundwandtäler ausreichend mitKies zu verfüllen. Die Verdichtung hat mittels Innenrüttlern oder Einschwemmen zuerfolgen.

(7) Der beim Ziehen nachgesackte Boden ist mit geeignetem Material aufzufüllen undausreichend mit geeignetem Gerät zu verdichten.

(8) Der AN hat bei der Wiedergewinnung des Baugrubenverbaus (Ziehen der KanaldielenSpundbohlen) die Standsicherheit des Abwasserkanals und die Vermeidung vonSchäden am Abwasserkanal zu gewährleisten.

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4.6.8 Dokumentation

(1) Beim Einbringen und Ziehen der Spundbohlen sind fortlaufend und lückenlosProtokolle zu führen.

(2) Dabei ist Folgendes zu erfassen und zu protokollieren:

� Spundbohlen-Nr.

� Profil

� Planlänge

� tatsächliche Länge

� Unterkante Spundbohle

(3) Beim Rüttelvorgang bzw. beim Ziehen sind folgende Parameter durch Mehrpunkt-Spring-Schreiber o. glw. auf ein Protokollblatt automatisch oder elektronisch lückenlosaufzuzeichnen und der städtischen Bauleitung zu übergeben:

� Eindringtiefe

� Rüttelzeit bzw. Ziehzeit

� Rüttelfrequenz

� Eindring- bzw. Ziehgeschwindigkeit [m/s]

� Öldruck

� Spüldruck und Spülwassermenge

4.6.9 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erforderliche Maßnahmen zumSchutz von Leitungen nicht gesondert vergütet werden.

(2) Die Kosten für Vorbereitung, Herstellung, Unterhalten und Beseitigen sind in dieentsprechenden Einheitspreise einzurechnen, sofern keine gesonderten Positionenausgewiesen sind.

(3) Diesbezügliche Mehrleistungen und Mehrlieferungen sind in den Meter Kanaleinzurechnen und werden nicht eigens vergütet.

(4) Das Vorbohren und Spülen ist in die einschlägigen Positionen einzurechnen.

(5) Bei nicht mehr zu ziehenden Verbauteilen erfolgt keine besondere Vergütung.

(6) Der Verschleiß und evtl. Verlust der Spundbohlen durch Verformung beim Rütteln,durch Verformung infolge Ausreißens beim Einbringen und Ziehen, durch Zerstörungsind einzurechnen. Vergütet wird nur die örtlich bedingte Nichtziehbarkeit soweit sienicht bereits in den Positionen einzurechnen war.

(7) Alle Kosten für den wasserdichten Baugrubenverbau nach den Erfordernissen dergeprüften statischen Berechnung sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

(8) Die sich aus dem Ziehvorgang ergebenden Beeinflussungen des Kanals, insbesonderehinsichtlich Rissbildung sind vom AN entsprechend einzuschätzen.

(9) Die Abrechnung der Spundbohlen erfolgt als Aufmaß in der Wandachse von

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vorhandener Geländeoberkante bis zur planmäßigen Unterkante der Spundwand unterBerücksichtigung der statisch und konstruktiv erforderlichen Mindesteinbindetiefe.Pass-, Eck- und Anschlussbohlen werden als normale Bohlen übermessen.Erschwernisse infolge unterschiedlicher Trassierungsradien sind einzurechnen.

4.7 Bohrpfahlverbau

4.7.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Die einschlägigen Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben � EAB sind zubeachten.

(2) Für die Herstellung, Bemessung und Tragverhalten der Bohrpfähle gilt DIN EN 1536,ggf. gelten die Hinweise für aufgesetzten Steckträgerverbau.

4.7.2 Personal, Geräte, Materialauswahl

(1) Bei Baustellen im innerstädtischen Bereich müssen die Geräte auch in der Lage sein,künstliche Hindernisse (Beton, Stahlbeton, Holz, Stahl, Guss, Kunststoffe und dgl.)entweder zu durchdringen oder deren Abbau durch gesonderte Maßnahmen innerhalbdes Bohrrohres zu erlauben. Analoges gilt für Findlinge und Nagelfluhschichten.

4.7.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

4.7.3.1 Allgemeines

(1) Der Herstellung der Bohrpfahlwände gehen die zur Feststellung der Spartenerforderlichen Schlitze und Sondierungen voraus.

(2) Es sind Bohrschablonen mit den erforderlichen Erd- und Hinterfüllungsarbeiten zuerstellen.

(3) Die Bohrlöcher von müssen OK Bohrpfahlwand bis OK Gelände (Leerbohrung) wiederverfüllt werden.

(4) Bei Bohren im Grundwasser ist mit Wasserauflast zu bohren.

(5) Der Achsabstand der tangierenden Bohrpfähle ist so zu wählen, dass sich dieNachbarpfähle berühren und kein Bodenmaterial zwischen den Pfählen ausrieselnkann.

(6) Wenn Grundwasseranfall zu erwarten ist, muss ein wasserdichter Verbau mitüberschnittenen Bohrpfählen ausgeführt werden.

(7) Nach dem Einbau der Kanalbauwerke sind die Verbaue bis 2,0 m unterGeländeoberkante abzutragen.

4.7.3.2 Bewehrung

(1) Die Bewehrungskörbe dürfen erst nach der Abnahme durch den Bauherrn bzw. dessenVertreter eingebaut werden.

(2) Werden Schweißungen an Bewehrungskörben durchgeführt, so ist nach DIN EN 1992-1-1 Abschnitt 3.2, DIN 488 und DIN 45099 zu verfahren. Die Nachweise über die

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Schweißeignung des Materials und die fachgerechte Ausführung sind Sache des ANund gelten als Nebenleistung. Sie sind dem AG unverzüglich vorzulegen.

(3) Für die Mindestbewehrung von Bohrpfählen gilt DIN EN 1536.

(4) Bewehrungskörbe sind höhengerecht einzubauen und bis zur Erhärtung des Betonslagemäßig zu sichern, z. B. Aufhängung an Traversen über dem Bohrloch.

4.7.3.3 Betonarbeiten

(1) Die Vorgaben aus DIN EN 1536 Abschnitt 8.4 sind zu beachten.

(2) Werden die Pfähle als mittragende Bestandteile des endgültigen Bauwerksherangezogen, so muss das Verlegemaß der Betondeckung cv mindestens 6 cmbetragen. Auf DIN EN 1536 Abschnitt 8.3 wird zusätzlich hingewiesen.

(3) Für die Bohrpfahlwand wird, sofern in der Positionsbeschreibung nichts anderesfestgelegt ist, Beton der Betonfestigkeitsklasse C20/25 gemäß DIN EN 1992-1-1gefordert.

(4) Der Beton ist mit glatten Betonierrohren (Kontraktorrohr oder gleichwertig)einzubringen, die bis zum Fuß der Bohrpfähle reichen müssen.

(5) Bei der Pfahlherstellung ist darauf zu achten, dass die geforderteMindestbetondeckung von 5 cm durch geeignete Abstandhalter eingehalten wird.

4.7.3.4 Herstelltoleranzen

� Lageabweichung des Ansatzpunktes ± 25 mm

� Lotabweichung ± 0,3 %

(1) Die Köpfe der Bohrpfähle (Bohrschablonen) dürfen maximal 2 cm, die Achsen maximal0,4 % der Bohrtiefe von der jeweiligen Solllage abweichen.

(2) Zur Einhaltung der geforderten Toleranzmaße für die Bohrpfähle ist die vertikale Lagedes Bohrrohres für jeden Bohrpfahl nach dem Erreichen der Endteufe zweimal (inhalber Höhe und in Höhe von UK Bauwerkssohle) mittels Zentrierhilfe, Tiefenmesserund zweiachsig messendem Inklinometermessgerät zu kontrollieren. Die Bohrlochtiefeist bei der Bohrung aufzunehmen bzw. durch Messung festzustellen. Alle Messgerätesind mit digitalen Anzeigen auszustatten.

(3) Die Bohrpfahlwand muss in der Regel mittels Stahlträger bis zur Geländeoberkanteaufgestockt werden. Die Aufständerungen dienen als Baugrubensicherung im oberenBereich.

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4.7.4 Hinweis zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Das Abspitzen von Pfahlköpfen ist einzurechnen.

(2) Alle mit Bohr- und Rammplanum und Schablonen verbundenen Kosten undErschwernisse sind einzurechnen.

(3) Das Fördern, Laden und Beseitigen des Bohrgutes ist einzurechnen.

(4) Alle anfallenden Kosten und Aufwendungen für Protokolle und Messergebnisse (2-fachan die MSE) sind in die jeweiligen Positionen für die Herstellung der Bohrpfahlwändeeinzurechnen.

(5) Der Herstellung der Bohrpfahlwand gehen die zur Feststellung der Spartenerforderlichen Schächte, Schlitze und Sondierungen voraus, die nach gesondertenPositionen verrechnet werden.

(6) Die Bohrlöcher müssen von OK Bohrpfahlwand bis OK Gelände wieder verfüllt werden.Diese Leistungen sind in die jeweiligen Angebotspreise für die Bohrpfahlwandeinzurechnen.

(7) Alle Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Beschädigungen der angrenzendenGebäude sind in den Einheitspreis Bohrpfähle herstellen einzurechnen.

(8) Nachweise über die Schweißeignung an Bewehrungskörben des Materials und diefachgerechte Ausführung sind Sache des AN und gelten als Nebenleistung. Sie sindder MSE unverzüglich vorzulegen.

(9) Bei den einschlägigen Positionen der Baugrubenverkleidungsarbeiten gilt derangegebene Einheitspreis für das Durchörtern aller Bodenschichten undAuffüllungsbereiche einschließlich des Abfahrens des Bohrgutes auf eine Kippe desAN.

(10) Für die Abrechnung der Bohrlöcher, Verbauträger, Bohrpfähle, Steifen und Verbändegelten die Planmaße. Toleranzzuschläge werden nicht gewährt.

(11) Der Betonstahl einschließlich der Versteifungsbügel, Aussteifungsringe, Flachstahlringemit Arretierungsmitteln, stählerne Abstandhalter und Aufhängeeisen wird gesondertvergütet. Verschnitt, Verbindungsmittel (z. B. Seilklemmen), Betonabstandhalter sowiedas Anschweißen der Aufhängeeisen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

(12) Das Abbruchmaterial (Rückbau bis 2,0 m) wird Eigentum des AN und ist zu beseitigen,die Kosten hierfür sind in die Verbaupositionen einzurechnen.

(13) Sollte der AN die Art oder Form der Baugrubenverbaue ändern, so hat er dieStandsicherheit des von ihm gewählten Baugrubenverbaues anhand einer geprüftenstatischen Berechnung ohne zusätzliche Vergütung nachzuweisen.

(14) Die Bohrschablonen mit den erforderlichen Erd- und Hinterfüllarbeiten werden nichtgesondert vergütet und sind in die Positionen der Bohrpfähle einzurechnen.

(15) Die Ober- und Unterkante der Bohrpfähle ist aus den Ausschreibungsplänenersichtlich. Die Leerbohrungen werden nach gesonderter Position vergütet.

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4.8 Schlitzwandverbau

4.8.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Die einschlägigen Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben � EAB sind zubeachten.

(2) Für Herstellung, Bemessung und Tragverhalten der Schlitzwände gilt DIN 4126�Nachweis der Standsicherheit von Schlitzwänden� (neueste Fassung), ggf. gelten dieHinweise für aufgesetzten Steckträgerverbau.

(3) Die Ausführungen zu den Bohrpfählen gelten hier analog.

4.8.2 Personal, Geräte, Materialauswahl

(1) Die Ausführungen zu den Bohrpfählen gelten hier analog.

(2) DIN 4127 �Erd- und Grundbau; Schlitzwandtone für stützende Flüssigkeiten� ist zubeachten.

4.8.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Die Ausführungen zu den Bohrpfählen gelten hier analog.

(2) Werden die Wände als mittragende Bestandteile des endgültigen Bauwerksherangezogen, so muss das Verlegemaß der Betondeckung cv mindestens 10 cmbetragen.

(3) Die Bewehrungskörbe dürfen erst nach der Abnahme durch den Bauherrn bzw. dessenVertreter eingebaut werden.

(4) Für die Mindestbewehrung von Schlitzwänden gilt wie für Bohrpfähle DIN EN 1536.

4.8.4 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Die Ausführungen zu den Bohrpfählen gelten hier analog.

4.9 Ausfachungen in Holz- und Spritzbetonbauweise

4.9.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Es gelten die einschlägigen Hinweise der EAB.

(2) Das Bauholz für die Hilfsbrücken und Ausbohlung muss scharfkantig sein und derSortierklasse S 10 nach DIN 4074 (jedoch Schnittklasse A gemäß DIN 68365), bzw.der Festigkeitsklasse C24 nach DIN 1052 entsprechen.

(3) Für Holzbauteile gelten die zulässigen Spannungen der DIN EN 1995-1-1.

4.9.2 Personal, Geräte, Materialauswahl

(1) Die Ausführungen zu den Bohrpfählen gelten hier analog.

(2) Die Ausführungen aus Block 5, Kapitel Bergmännische Bauweise mitSpritzbetonvortrieb sind zu beachten und gelten hier analog.

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4.9.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Bohlen zwischen Verbauträgern sind durch Hartholzkeile mit Verspannung gegen denBoden einzubauen. Die Keile sind gegen Lösen zu sichern und regelmäßig zuüberprüfen. Die Kontrollen müssen sich auch über arbeitsfreie Zeiträume erstrecken.Bei den Verbohlungen ist insbesondere auf etwaigen Materialdurchtritt durch dieFugen, Lockerungen von Keilleisten und Bohlen zu achten.

(2) Die Ausführung der Verbohlung ist in den Ausführungsplänen angegeben.

(3) Holzausfachungen müssen vollständig wieder ausgebaut werden.

(4) Ausfachungen sind entsprechend der Kurzzeitstandfestigkeit des anstehenden Bodenseinzubauen, spätestens jedoch ab 1,25 m unter GOK. Der weitere Einbau darfhöchstens 0,50 m hinter dem Aushub zurückliegen. Dies gilt analog für den Rückbau.

4.10 Lückenschluss im Verbau / Kanalanschluss

(1) Lücken im wasserdichten Verbau im Bereich von kreuzenden, nicht verschiebbarenSpartenleitungen werden durch Dichtpfähle im Düsenstrahlverfahren geschlossen.Bodenbetonpfähle müssen ausreichend in das Tertiär bzw. die Sohlabdichtungeinbinden.

(2) Diese Injektionsart wird bei wasserdichten Baugrubenumschließungen und nichtabgesenktem Grundwasser außerhalb der Baugrube angewandt, um die vorhandenenLücken im Baugrubenverbau (z. B. infolge von Spartenquerungen) zu schließen. DerInjektionskörper ist dabei für den vollen Erd- und Wasserdruck zu bemessen. HierzuZählen insbesondere:

� Vorbereitung von späteren Kanalanschlüssen bzw. Fortführen von Kanälen

� Anschlüsse an bestehende Kanäle bzw. Vorbereitung für Kanalerweiterungen(Dränagen Schotts unter Kanalsohle im Grundwasser)

4.10.1 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Vgl. Kapitel 4.13.3 Injektionen

4.10.2 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Folgende Leistungen sind als Nebenleistungen in den Angebotspreis derentsprechenden Positionen der Lückenabdichtungen einzurechnen:

� Überprofil auf der Innenseite der Baugrube ist den Erfordernissen entsprechendzu begradigen.

� Abbruchmaterial ist abzufahren und geht in das Eigentum des AN über

(2) Die erforderliche statische Berechnung und deren Prüfung wird für den Amtsvorschlagdurch den AG durchgeführt. Bei jeder Änderung muss eine neue geprüfte statischeBerechnung vom AN vorgelegt werden. Die Kosten für die Aufstellung einer geändertenstatischen Berechnung und geänderter Pläne sowie die Prüfkosten sind vom AN zuübernehmen. Ein Lanzenplan (Projektplan gem. DIN 4093) ist vor Ausführungvorzulegen.

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(3) Abrechnung

h Kanalbaugrubenhöhe von OKSauberkeitsschicht bis angetroffener GW-Stand+ 0,50 m

b Lückenbreite + beidseits + 0,50 m

Fläche [m²] = h · b erfolgreich abgedichteter Spartenlücke,unabhängig vom theoretischen Durchmesser

4.11 Gurtungen und Steifen

4.11.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Die einschlägigen Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben - EAB sind zubeachten.

(2) Für ausgesteifte Baugruben mit einseitig auftretenden Erddrücken gilt:

� Bei einseitigen Erddrücken, z. B. wegen ungleicher Bebauung, ist ausGleichgewichtsgründen auch auf der gegenüberliegenden Seite dieser Erddruck alsReaktion in gleicher Größe anzusetzen. Hierbei ist der Nachweis zu führen, dassder Erdwiderstand zur Aufnahme dieser Lasten ausreicht.

� Diese Festlegung gilt auch bei Anordnung einer Schlitz- oder Bohrpfahlwand aufder einen Verbauseite und Bohlträgerverbau auf der anderen Seite.

(3) Die oberste Steifenlage soll bei Trägerverbau nicht mehr als 2,5 m unter Geländeliegen bzw. darf höchstens in einer solchen Tiefe angeordnet werden, bei der keineGefahr besteht, dass sich Versorgungsleitungen in dem Gleitkeil befinden, der entsteht,bevor die Steifenlage eingebaut ist. Der Ansatzpunkt der Gleitfläche ist 0,5 m unter derzur Zeit des Steifeneinbaues vorhandenen Aushubsohle anzunehmen.

(4) Die unterste verbleibende Steifenlage über dem Kanal muss so angeordnet werden,dass die Betonier- und Abdichtungsarbeiten möglichst wenig behindert werden.

(5) Die Steifen liegen auf an den Verbauträgern befestigten Gurten. Sie sind rechtwinkeligzu den Baugrubenwänden einzubauen.

(6) Unabhängig davon ist jede Steife an ihren Enden durch geeignete Vorkehrungen (z. B.Knaggen, Winkel u.a. auf den Längsgurten) gegen Verschieben, Abheben undVerdrehen zu sichern. Für die Befestigung der Steifen dürfen nur Stahlkeile verwendetwerden.

(7) Die Keile sind mit einer unteren Exzentrizität einzubauen, um ein dem Steifengewichtentgegenwirkendes Moment zu erzeugen.

(8) Nicht parallel zueinander verlaufende Baugrubenwände (z. B. bei Trompetenbereichen)dürfen wie parallele Wände behandelt werden, wenn ihr Öffnungswinkel tan � � 0,05beträgt.

(9) Die mittleren Abweichungen von diesen Forderungen dürfen innerhalb des zurAbleitung der Kräfte angeordneten Verbandes nicht mehr als 1/100, die Schiefstellungeiner Steife nicht mehr als 1/20 betragen. Liegen größere Abweichungen vor, sind

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sowohl die Anschlüsse als auch die Verbände besonders zu untersuchen. Der Verbauist laufend auf Kraftschlüssigkeit zu prüfen (vgl. Leistungsbeschreibung).

(10) Steifen im Bereich von Gebäudesicherungen werden in der Regel vorgespannt, umBewegungen im Erdkörper und Verbau zu vermindern.

(11) Sind bei der üblichen Vorspannung an einem Steifenende durch die Verschiebungbeim Spannvorgang schädliche Auswirkungen an anderen Konstruktionsteilen (z. B.Mittelbohrträger) zu erwarten, so ist von beiden Seiten gleichzeitig vorzuspannen.

4.11.2 Personal, Geräte, Materialauswahl

(1) Es dürfen nur geschweißte Bauteile mit entsprechenden geprüften statischenNachweisen eines fachkundigen Planers und Befähigungsnachweisen des, dieSchweißarbeiten ausführenden Betriebs sowie Mitarbeiters eingesetzt werden.

(2) Die Häufigkeit der Kontrollen ist vom Grad der vorliegenden Gefährdung abhängig; DieKontrollen müssen sich auch über arbeitsfreie Zeiträume erstrecken.

(3) Bei den Steifen und Stahlverbänden ist der unverändert feste Sitz aller Verkeilungen,Verschraubungen, unzulässige Verformungen usw. zu kontrollieren.

4.11.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Aussteifungen müssen mit kraftschlüssigem Verbund ausgeführt werden.

(2) Vor einem planmäßiger Steifenausbau oder -rückbau oder Lösen von Steifen musseine Umsteifung stattfinden.

4.11.4 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer hat ohne gesonderte Vergütung Verbohlungen, Verbände,Aussteifungen und sonstige wichtige Konstruktionsteile auf ihren ordnungsgemäßenZustand zu überwachen und zu unterhalten (Nebenleistung). Bei den Verbohlungen istinsbesondere auf etwaigen Materialdurchtritt durch die Fugen, Lockerungen vonKeilleisten und Bohlen zu achten.

(2) Die Träger und Profileisen für die Steifenlagen, Verbände, Aussteifungsbleche,Kopfplatten und Eckausbildungen sind vom Auftragnehmer zu stellen und in dieEinzelpreise für Aussteifungen einzurechnen.

4.12 Anker

4.12.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Für die Herstellung, Bemessung und Prüfung von Verpressankern für vorübergehendeZwecke sind DIN EN 1997-1 und DIN EN 1537 anzuwenden, soweit die folgendenForderungen keine Verschärfung bzw. Einschränkungen bedeuten.

(2) Es sind Injektionsanker mit Nachverpressmöglichkeit vorzusehen.

(3) Die einschlägigen Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben - EAB sind zubeachten.

(4) Für erdstatische Ankernachweise gilt:

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� Beim Standsicherheitsnachweis ist die tatsächliche Schichtenfolge mit denjeweiligen Bodenkennwerten zu berücksichtigen.

� Bei Einlagerungen von bindigen Schichten kann auch die zusätzlicheUntersuchung geknickter Gleitflächen erforderlich werden. Gegebenenfalls sindauch Restwasserstände zu berücksichtigen. Die genaue Festlegung erfolgt inZusammenarbeit mit dem bodenmechanischen Gutachter.

(5) Beim Einbau von Ankern ist besonders darauf zu achten, dass die Verpresskörper nichtim geologischen Schichtwechsel zu liegen kommen.

(6) Die Korrosionsschutzmaßnahmen für Temporär- und Daueranker (Nutzungsdauert > 2 Jahre, also u.U. auch zeitlich befristete Anker) sind gemäß ihrer jeweiligenZulassung einzuhalten.

(7) Die Länge der Verpressanker ergibt sich aus Standsicherheitsuntersuchungen amGesamtsystem (siehe DIN EN 1997-1). Als Mindestankerlänge sollen jedochgrundsätzlich 6 m freie Ankerlänge zwischen Erdseite des Verbaues und Beginn desVerpresskörpers vorhanden sein. Für den Nachweis in der tiefen Gleitfuge ist derBoden hinter der Baugrubenumschließungswand als im Grenzzustand befindlichanzusehen. Die Ankerkräfte sind für diesen Nachweis in der Größe anzunehmen, diedem unteren Berechnungswert des Erddrucks entspricht.

(8) Die Krafteinleitungslänge muss > 5,0 m sein.

(9) Bei Anker unter Gebäuden muss der Abstand zwischen Verpresskörper undKellersohle mindestens 3,5 m betragen. Größere Mindestabstände können beischlechtem Bauzustand der Gebäude und/oder ungünstigen Untergrundverhältnissennotwendig werden. Außerdem müssen die Anker zur Vermeidung von Rissbildungen inihrer Länge gestaffelt werden.

(10) Der Abstand des Verpresskörpers zur Geländeoberfläche muss > 4,0 m sein.

(11) Beim Mindestabstand des Verpresskörpers zu Verkehrsflächen sind > 4,0 meinzuhalten.

(12) Die Verpressstrecken sind im Allgemeinen gegeneinander zu versetzen und/oder zuspreizen und sollen einen räumlichen Mindestabstand von 1,5 m aufweisen.

4.12.2 Personal, Geräte, Materialauswahl

(1) Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer rechtzeitig folgende Unterlagen undAngaben über die zur Anwendung vorgesehenen Verpressanker vorzulegen (vgl.Leistungsbeschreibung):

� Herstell- / Bohrverfahren

� Zulassung DIBT, Zulassungsbescheid für das Ankersystem

� Beschreibung (einschl. Konstruktionszeichnungen) des Ankersystems und seinesEinbaues (Bohrmaschine, Verrohrung, Bohrkrone, Spannstahl, Ankerkopf,Verpressvorgang, Verpressgut, Korrosionsschutz usw.)

� Ergebnis der bodenmechanischen Grundsatzprüfung des Ankersystems

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4.12.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Folgende Unterlagen und Angaben sind für die Arbeitsvorbereitung, Ausführung,Qualitätssicherung und Dokumentation zu erstellen bzw. zu erbringen:

� Genehmigte Planunterlagen, Ankerplan mit Angabe der Lage, Anzahl, Neigung,Länge und Verpressbereiche der Anker sowie der Bodenschichten im Bereich derVerpresskörper

� Eignungsprüfung / Abnahmeprüfung

� Dokumentation, Verpressmenge, Verpressdrücke

� Planmäßiger Rückbau, Anker entspannen

� Spannlisten mit Angabe der Nennkraft, Überspannkraft, Verkeilkraft, Dehnwege

(2) Falls der Auftragnehmer oder sein Subunternehmer Anker, für die er nichtZulassungsinhaber ist, einbauen will, muss er zuvor die Zustimmung des AG einholen.

(3) Eignungsprüfungen nach DIN EN 1997-1 sind in jedem Baulos in den maßgebendenBodenschichten nach Anordnung des AG durchzuführen oder über frühereVerwendung in ähnlichen Verhältnissen nachzuweisen.

4.13 Sonderlösung Injektionen - Manschettenrohr-Injektionen,Düsenstrahlverfahren

4.13.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Sohlinjektionen (Einsteigschächte im Grundwasser) werden als Dichtpfähle ausHochdruckinjektionen im Düsenstrahlverfahren hergestellt. Folgende zusätzlicheVorgaben sind zu beachten:

(2) Vor Beginn sämtlicher Injektionsarbeiten nach DIN 4093 gilt, dass dieZusammensetzung des Verpressgutes, die zum Einsatz kommenden Geräte, dieVerpressstrecken, Verpresszeiten, Verpressdrücke, Verpressmenge usw. mit dem AGfestgelegt werden. Es sind Bohrverfahren und Einrichtungen zu verwenden, die eineplangerechte Ausführung der Injektionskörper erwarten lassen. Der AG behält sichausdrücklich eine Ablehnung des Konzepts vor. Die Genehmigung ist Grundlage fürden Beginn der Arbeiten.

(3) Der Grundwasserzutritt durch die Dichtungssohle darf 5 l/s pro 1.000 m² nichtüberschreiten.

(4) Ein Lanzenplan (Projektplan gem. DIN 4093) ist vor Ausführung vorzulegen.

(5) Für Hochdruckinjektionen gelten insbesondere folgende zusätzliche Forderungen:

� Hochdruckinjektionen sind nur in einem bauaufsichtlich zugelassenenDüsenstrahlverfahren (z. B. Soilcrete, HDI, usw.) auszuführen

� Das Injektionsverfahren ist den Untergrundverhältnissen anzupassen (eng undweit gestufte Kiese, usw.):

� Simplex-Verfahren zur Erosionsverminderung

� Duplex-Verfahren

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� Triplex-Verfahren zur Gebäudeunterfangung

(6) Vor Beginn der Arbeiten ist die Bohrfeldfläche so tief auszukoffern, dassÜberschussmaterial (Rücklauf) sicher aufgefangen und abgepumpt werden kann.Hierfür sind ausreichend dimensionierte Container oder Erdbecken vorzusehen. Esdarf kein Injektionsmaterial aus dem Baufeld auf den öffentlichen Straßenraum oderPrivatgrundstücke austreten. Die geplante Arbeitsausführung ist bei der städtischenBauleitung rechtzeitig einzureichen und von dieser genehmigen zu lassen.

4.13.2 Personal, Geräte, Materialauswahl

(1) Um eine fachgerechte und erfolgreiche Ausführung dieser Arbeiten zu erzielen, wirdder AG unter Bezugnahme auf die VOB/Teil A §16 (2) nur dafür geeigneteNachunternehmer im Zuge der Vergabe zulassen, die die erforderlicheLeistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch eine erfolgreiche Abwicklungvergleichbarer einschlägiger Aufgaben unter vergleichbaren Untergrundverhältnissennachweisen können.

(2) Zu verwenden sind grundsätzlich, auch für den Vortrieb, nur grundwasserunschädlicheund chrom- bzw. chromatarme Suspensionen. (Gemisch aus HOZ, Bentonit und ggf.Steinmehl). Sonstige chemische Zusätze zum Injektionsmaterial sind nicht zulässig.

(3) Die Injektionsverfahren richten sich nach dem jeweiligen Zweck und denUntergrundverhältnissen. Ist die Ausführung der Injektionen im LV nichtausgeschrieben, ist für die Durchführung und das Verfahren die Erlaubnis des AGeinzuholen.

(4) Als Zement darf nur Hochofenzement (HOZ), der einen geringen Chromgehalt besitzt,verwendet werden.

(5) Zum Nachweis der Umweltverträglichkeit der Suspension ist ein amtliches Prüfzeugnisvorzulegen.

(6) Im Bereich der Injektionen ist auf bestehende und zu erstellende AbsenkbrunnenRücksicht zu nehmen (Koordinierung). Durch die Injektionsarbeiten darf dieWirksamkeit der Brunnen nicht beeinträchtigt werden.

(7) Soweit unter Bebauung injiziert wird, sind die üblichen Sicherungsmaßnahmen z. B.Feinnivellement, Setzungspegel, Höhenbolzen und Hebungswächter durchzuführen.Die gewählten Bohr- und Injektionsverfahren müssen den sicheren Anschluss desInjektionskörpers an die Baukonstruktion gewährleisten.

(8) Gefährdete Keller sind während der Injektion laufend zu beobachten.

(9) Grundstücksentwässerungsleitungen im Bereich der zu injizierenden Böden sindwährend des Injiziervorganges zu spülen, um eine Verlegung der Leitungen aufgrundundichter Muffenverbindungen zu verhindern.

4.13.3 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Die vom AN dem Angebot zugrundegelegten Bohr- und Injektionsverfahren sowie diehierfür vorgesehenen Geräte und Injektionsmittel sind in den Angebotsunterlagenanzugeben. Umfangreiche Darlegungen sind gegebenenfalls auf einem besonderenBlatt beizugeben.

(2) Beim Unterfangen von Baukörpern sind Hebungswächter und ausreichend

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Höhenbolzen anzubringen und zu beobachten (Nebenleistung).

(3) Einpressungen sind mit geeichten Druck- und Mengenschreibern durchzuführen. VomAN sind dem AG täglich prüffähige Aufzeichnungen über die Lage und Anzahl derBohrlöcher und die pro Bohrloch und Injektion eingebrachte Menge des Verpressgutessowie den Verpressdrücken zur Anerkennung vorzulegen. Ohne Vorlage dieserUnterlagen erfolgt keine Vergütung.

(4) Bohrungen sind so vorzunehmen, dass keine schädlichen Auflockerungen im Bodenbzw. Beschädigungen des Ausbaues entstehen.

(5) Hebungen durch zu hohe Injektionsdrücke sind zu vermeiden. Der Injektionsdruckbeim Manschettenrohr wird auf 5 bar beschränkt.

(6) Beim Düsenstrahlverfahren ist jede Bohrung mit Inklinometermessungennachzuweisen.

(7) Die Überwachung der Ausführung und der Erfolgsnachweise hat auf der Baustelledurch einen ständig anwesenden sachkundigen Ingenieur zu erfolgen.

(8) Bei Durchführung der Injektionsarbeiten sind zu messen und je Injektionsrohr laufendin geeignete Listen einzutragen:

� Plannummer

� Tiefe bzw. Länge

� Neigung und Richtung

� Verpresshorizont

� Verpressdruck

� Verpressgutart

� Verpressgutmenge

� Verpressphase

� Datum

� Tagestemperaturen

� Mergel-OK

� allgemeine Mischungsverhältnisse und Rezepturen

4.13.4 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) In den Angebotspreis ist auch der eventuelle Ausbruch von verfestigtem Erdreichinnerhalb eines Vortriebsquerschnittes bzw. einer Baugrube einzurechnen.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach planmäßiger Fläche, gemessen entlang der Innenkante.

(3) Sollten im Zuge von Vortriebsarbeiten Injektionen aus der Vortriebsmaschine herauserforderlich werden, so gelten die oben gemachten Aussagen sinngemäß. DieVergütung für die Injektionen erfolgt gemäß den einschlägigen Positionen.

(4) Sind Verpressungen in mehreren Etappen auszuführen und müssen einzelne oderganze Strecken mehrmals wegen unsachgemäßer Ausführungen nachverpresstwerden, so werden diese Leistungen nicht zusätzlich vergütet. Hierzu gehört auch das

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Wiederaufbohren.

(5) Zeigt sich bei Kontrollbohrungen, dass einzelne Strecken mangelhaft verpresstwurden, so sind diese Strecken vom AN auf seine Kosten nachzuinjizieren, es seidenn, der anstehende Baugrund lässt keine Injektion mit dem verwendetenEinpressverfahren zu. Die Entscheidung hierüber trifft der vom AG bestellteBodengutachter.

(6) Bei Verpressungen, die durch unsachgemäßes Lösen der Böden und nachfolgendeLockerung des Hohlraumes notwendig geworden sind, trägt der AN die Kosten.

(7) Sämtliche sonstigen in Zusammenhang mit den Verpressarbeiten entstehendenErschwernisse und Behinderungen sind in die Einheitspreise für die Verpressarbeiteneinzurechnen.

(8) In die Injektionspositionen einzurechnen sind alle Kosten für die hierfür erforderlichentechnischen Anlagen, deren An- und Abfahrt, Vorhaltezeiten und mehrfaches Umsetzender Maschinen.

(9) Die erforderliche statische Berechnung und deren Prüfung wird für den Amtsvorschlagdurch den AG beauftragt. Bei jeder Änderung muss eine neue geprüfte statischeBerechnung vom AN vorgelegt werden. Die Kosten für die Aufstellung der geändertenstatischen Berechnung und der geänderten Pläne sowie die Prüfkosten sind vom ANzu übernehmen.

(10) Für Hochdruckinjektionen gelten folgende zusätzliche Forderungen:

� Der Nachweis der Maßhaltigkeit ist in die jeweiligen Positionen einzurechnen,soweit dieser nicht in eigenen Positionen ausgeschrieben ist

� Evtl. Hebungsschäden an Bauwerken sind vom AN auf seine Kosten zubeseitigen

� Beim Unterfangen von Baukörpern sind Hebungswächter und Höhenbolzenanzubringen und zu beobachten (Nebenleistung) (Lasernivellement)

� Überschussmaterial Abbruch und Entsorgung unplanmäßig injizierten Bodensund Rücklaufes sind Nebenleistungen

� Die erforderliche Baustelleneinrichtung zur Ausführung der Hochdruckinjektionen(An- und Abtransport aller erforderlichen Geräte und Einrichtungen einschließlichder Vorhaltung und der Umsetzvorgänge) ist in die jeweiligen Positioneneinzurechnen

� Sämtliche Düsenstrahlsäulen sind nach Erstellen der Bauwerke auf 2,0 m unterGOK abzubrechen (Nebenleistung)

� Die Kontrolle der geforderten Festigkeit ist durch Bohrkerne (aus DSV) und ausdem Rücklauf gemäß Zulassung zu erbringen (Nebenleistung).

(11) Folgende allgemeine Nachweise sind jeweils über Messschreiber zu erbringen und indie Positionen einzurechnen:

� Druck- und Zeitmessungen beim Bohren und Düsen

� Einbringen von Suspensionsmengen

� Messung des Rückflusses

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(12) Zur Durchmesserbestimmung sind für jede Baumaßnahme Probesäulen auszuführen,die Reichweite der Säule und die Ausbildung sind zu dokumentieren.

4.14 Wasserhaltungen und wasserdichte Baugruben

4.14.1 Entwurf, Planung, Bemessung

(1) Der Grundwasseranfall ist insgesamt auf die im Wasserrechtsbescheid vorgegebeneHöchstmenge zu begrenzen.

(2) Für die meisten Baugrubenverbaue ist ein geschlossener Verbau vorgesehen, der inden Grundwasserstauer einbindet. Bei diesen Schächten beschränkt sich dieWasserhaltung auf das durch die Undichtigkeiten der Verbauwand eindringendeGrundwasser und auf das anfallende Niederschlagswasser.

4.14.2 Hinweise zu Arbeitsvorbereitung, Ausführung, Qualitätssicherung

(1) Der AN hat nach Aushub der Kanalbaugrube eine Begrenzung derGrundwasserfördermenge auf die im Absatz �Grundwasserhaltung� genannten Wertezu gewährleisten. Die Bauausführung ist auf diese Werte abzustimmen.

4.14.3 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Alle notwendigen Maßnahmen für die Wasserhaltung sind in die PositionBaustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. AlleMaßnahmen der Restwasserhaltung bei wasserdichtem Verbau für offene Baugrubenwie Dränagen, Kiespackungen, Pumpensümpfe mit Pumpen und Pumpenstunden sindin die Position Baustelleneinrichtung mit einzurechnen und werden nicht eigensvergütet. Besonders wird auf die Beseitigung des Grundwassers aus den Verbaulückenhingewiesen.

(2) Die Kosten für die offene Wasserhaltung sind in die Baustelleneinrichtungeinzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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5 Stahlbetonbauwerke und Rohrkanäle

5.1 Lastannahmen von Stahlbetonkanälen und Stahlbetonbauwerken

5.1.1 Bodenkennziffern

(1) Soweit nicht anders vorgegeben oder durch ein Bodengutachten beschrieben, sind fürdie Berechnung und Bemessung von Stahlbetonkanälen und Stahlbetonbauwerken imallgemeinen die Rechenwerte gemäß Tabelle (Bodenkennziffern) zugrunde zu legen.

5.1.2 Grundwasser / Auftriebssicherheit

(1) Bei der Berechnung der Bauwerke ist der Wasserdruck als veränderliche Einwirkunganzusetzen. Die Auftriebssicherheit ist nachzuweisen, wobei der genannteGrundwasserstand als Höchstwert zugrunde zu legen ist.

(2) Als Bemessungswasserstand für den Endzustand ist i.d.R. der HW 1940 und für denBauzustand die Grundwasserstände HW 1979, HW 1990 bzw. HW 2000 jeweilszuzüglich einem Sicherheitszuschlag von 30 cm maßgebend, sofern in denVerdingungsunterlagen keine hiervon abweichenden Angaben gemacht werden.

(3) Beim Endzustand darf wegen einer evtl. Erneuerung der Straßendecke nur dieÜberschüttung ohne Straßenaufbau und Verkehrslasten in Rechnung gestellt werden.Als ständig wirkende Lasten gelten die Eigengewichte der Konstruktion und derErdüberschüttung. Eine Reibung zwischen Bauwerk und Erdreich darf nicht in Ansatzgebracht werden.

5.1.3 Straßenverkehrslasten

(1) Als Verkehrslast wird das Lastmodell 1 der DIN EN 1991-2 mit NA in Ansatz gebracht.

5.1.4 Verkehrsersatzlasten unter Berücksichtigung von Überschüttungen

(1) Bei Überschüttungshöhe von zü > 1,00 m dürfen die in der nachstehenden Tabelleangegebenen Ersatzlasten in Abhängigkeit von der Tiefenlage verwendet werden.Dabei ist ein Schwingbeiwert bereits berücksichtigt. Als Überschüttungshöhe zü gilt dieDifferenz zwischen Geländeoberfläche und Platten- bzw. Gewölbeachse im Scheitel.

(2) Tabelle 3: Verkehrsersatzflächenlasten für die Lastmodelle 1 und 3 (Spezialfahrzeug80 t) gemäß DIN EN 1991-2 mit NA

Überschüttungshöhe zü [m] Verkehrsersatzflächenlasten qek [kN/m²]

1,0 45,0

1,5 30,0

2,0 25,0

2,5 19,0

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3,0 17,0

3,5 15,0

4,0 12,0

4,5 10,0

(3) Es muss mindestens mit 10 kN/m² über die ganze Breite gerechnet werden.

(4) Bei Überschüttungshöhen bis 1,00 m ist mit den Fahrzeuglasten in ungünstigerStellung zu rechnen. Dabei kann die Lastausbreitung nach der Theorie der elastischenSpannungsausbreitung entsprechend der Formel ermittelt werden.

e2 = 3p�s³

2��r²�s² �

(5) Auch im Gehweg- und Baumgrabenbereich ist die Berechnung in gleicher Weisedurchzuführen.

5.1.5 Schienenverkehrslasten

(1) Vgl. Lastannahmen Baugrubenverbau (Abschnitt Schienenverkehrslasten).

5.1.6 Erhöhte Lasten infolge Baubetrieb

(1) Erhalten einzelne Bauteile erhöhte Lasten durch den Baubetrieb, so sind dieseentsprechend zu berücksichtigen.

5.1.7 Innenwasserdruck

(1) Der Innenwasserdruck ist als veränderliche Einwirkung im Sinne der DIN EN 1990anzusetzen. Er ist mit 5,0 m über dem Kanalscheitel oder 0,1 m überStraßenoberkante anzusetzen. Der jeweils kleinere Wert ist maßgebend. DieAnwendung erfolgt nach Angabe des AG in speziellen Fällen bei Unterführungen,Kanalbrücken, Kanallage sehr nahe an U- oder S-Bahn-Baugruben usw..

5.1.8 Explosionsdruck

(1) Der Explosionsdruck ist als eine außergewöhnliche Einwirkung im Sinne derDIN EN 1990 zu berücksichtigen.

(2) Der Explosionsdruck von 300 kN/m² ist als statische Ersatzlast beiGebäudeunterfahrungen, Fußgängergeschossen usw. sowie in Gebäudenäheanzusetzen. Der Nachweis ist dann zu erbringen, wenn der Abstand zwischenInnenkante Kanal und Innenkante Bauwerk � 2,0 m oder der lichte Abstand derAußenkanten � 1,0 m ist. Der Explosionsdruck darf bezogen auf den Innenradiusangesetzt werden.

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5.1.9 Temperaturbeanspruchung

(1) Der Lastanfall Temperatur und Temperaturdifferenzen, hervorgerufen durchHeißwasserteilbefüllung, braucht im Allgemeinen nicht berücksichtigt werden.

(2) In schwach bewehrten Querschnitten ist entsprechend AbschnittTemperaturbeanspruchung vorzugehen.

5.1.10 Einseitige Belastung

(1) Bei der Berechnung der Bauwerke kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden,dass bei unterschiedlichen seitlichen Belastungen auf der Gegenseite gleich großeReaktionskräfte geweckt werden (erdstabiles System). Nur in Sonderfällen wie z. B. beieinseitiger Abgrabung oder Verfüllung ist die einseitige Belastung zu berücksichtigen.

5.1.11 Überlagerungsvorschriften

(1) Bei von üblichen Ei-Querschnitten stark abweichenden Querschnittsformen(Rechteckquerschnitte, stark gedrückte oder gestreckte Ei-Querschnitte,Sonderquerschnittsformen) sind folgende Lastfallkombinationen zu untersuchen. Dabeisind ggfs. die Ansätze folgender Erddrücke und Grundwasserstände gesondert zuuntersuchen.

5.1.11.1 Ansatz des Erddruckes

Ständige Einwirkungen Veränderliche Einwirkungen

Eigengewicht Bemessungswasserstand (Bauzustandund Endzustand)

Überschüttung hü Verkehr auf dem Kanal

Aktiver Erddruck, Erdruhedruck Verkehr neben dem Kanal

5.1.12 Schnittkraftermittlung

(1) Für die Ermittlung der Schnittkräfte sind anerkannte Methoden, die dem Stand derTechnik sowie dem ATV-Arbeitsblatt A 127 in der jeweils gültigen Fassungentsprechen, zugelassen.

(2) Davon abweichende Berechnungsverfahren sind vor Erstellung der Berechnung mitdem vom AG benannten Prüfingenieur abzustimmen.

5.2 Bemessung von bewehrten Betonkanälen

5.2.1 Materialgüten

(1) Die Angaben aus Block 4 �Betonkanäle, Betonbauwerke und Becken� sind zubeachten.

(2) Für Kanäle und Bauwerke ist eine Mindestbetongüte von C25/30 einzuhalten. DerNachweis der Betongüte nach DIN 1045-2 und DIN EN 206-1 ist zu erbringen. Auf

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Anordnung des AG ist eine Eignungsprüfung vor Baubeginn durchzuführen.

(3) Im Grundwasser ist stets Beton mit hohem Wassereindringwiderstand nach DIN 1045-2 zu verwenden.

(4) Alle nach DIN EN 1992-1-1 zulässigen Stahlarten können verwendet werden. Wird dieErdüberdeckung kleiner als 1,0 m, so ist immer ein Ermüdungsnachweis nachDIN EN 1992-1-1 zu führen.

(5) Bei Kanälen unter Gleisanlagen der Deutschen Bundesbahn sind nur unbehandelteStähle gemäß DIN EN 1992-1-1 Anhang C zu verwenden.

5.2.2 Biegebemessung

(1) Die Bemessung erfolgt nach der ungünstigsten Schnittkraftkombination für ständigeund vorübergehende Bemessungssituationen gemäß DIN EN 1990. Bei Überlagerungmit Explosionsdruck ist die Kombination für außergewöhnliche Bemessungssituationenzu ermitteln.

5.2.3 Rissbreitenbegrenzung

(1) Für die Begrenzung der Rissbreiten bewehrter Kanäle und Bauwerke sind stets derNachweis der Mindestbewehrung gemäß DIN EN 1992-1-1 Abschnitt 7.3.2 und derNachweis der Rissbreite gemäß DIN EN 1992-1-1 Abschnitt 7.3.3 bzw. 7.3.4 zu führen.

(2) Dabei sind folgende Werte zugrunde zu legen:

� Zulässige Rissweite: wk = 0,15 mm

� Mindeststabdurchmesser:

Tragbewehrung Verteilerbewehrung

Stabstahl 10 mm 10 mm

Mattenbewehrung 8 mm 8 mm

(3) Der maximale Stababstand der Verteilerbewehrung ist dabei auf 20 cm begrenzt.

(4) In der Regel darf auf eine rissbreitenbeschränkende Bewehrung in Kanallängsrichtungverzichtet werden. Ein Ansatz der Temperaturbeanspruchung entsprechendAbschnitt Temperaturbeanspruchung ist zu beachten.

5.2.4 Temperatur und Schwinden

(1) Wenn Kanalkonstruktionen planmäßig später als 4 Wochen nach Betonierbeginn mitErde bedeckt werden, dann ist in Längsrichtung ein Nachweis für T� = +5 K zwischenScheitel und Sohle durchzuführen.

(2) Wird der Nachweis für Temperaturänderung geführt, so kann dieser mit demSchwindanteil überlagert werden.

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5.2.5 Hinweis zu Stollenrüstung

(1) Für die Stollenrüstung ist der Erddruck nach Terzaghi oder ähnlichen anerkanntenMethoden zu ermitteln. Beträgt die Überschüttungshöhe über dem Scheitel des Kanalsmehr als das 3-fache seiner Breite, so kann die Erdauflast im Einvernehmen mit demPrüfingenieur abgemindert werden.

(2) Sofern eine stählerne Stollenrüstung im Boden verbleibt und mit dem Beton des Kanalsverbunden wird, darf die errechnete Bewehrung um 20 % abgemindert werden.

5.3 Bemessung von unbewehrten Betonkanälen

5.3.1 Allgemeines

(1) Bei Scheitelüberdeckung von mehr als 2,00 m werden im Normalfall unbewehrteOrtbetonkanäle verwendet.

(2) Voraussetzung ist, dass der Beton gegen das seitlich anstehende Erdreich betoniertwird. Die Kanäle werden ohne Dehnfuge ausgeführt.

(3) Für die Arbeitsfugenbänder sind die einschlägigen Abschnitte der ZTV Block 4 zubeachten.

5.3.2 Bodenkennziffern

(1) Soweit nicht anders vorgegeben oder durch ein Bodengutachten beschrieben, sind fürdie Berechnung und Bemessung von Stahlbetonkanälen und Stahlbetonbauwerken imAllgemeinen die Rechenwerte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen.

5.3.3 Grundwasser

(1) Siehe hierzu die Angaben aus Abschnitt Grundwasser.

5.3.4 Erdauflast

(1) Die Erdauflast ist bei Kanälen nach Marston, einer Gewölbetheorie mit zwei vertikalenScherflächen, oder anderen anerkannten Methoden zu bestimmen.

(2) Dabei ist zwischen Graben- und Dammbedingung zu unterscheiden. Wird dieErdauflast und deren Verteilung wie im vorliegenden Fall durch Grabenwändebeeinflusst, so findet eine Entlastung durch Lastübertragung auf den gewachsenenBoden beiderseits des Kanalgrabens statt, d.h., es liegt sog. Grabenbedingung vor.Der Erdlastbeiwert g ist nach Roske zu ermitteln. Die Gesamterdauflast ist konstantüber die Kanalbreite anzusetzen.

5.3.5 Horizontaler Erddruck

(1) Die entlastende Wirkung des horizontalen Erddruckes darf nur in Rechnung gestelltwerden, wenn sie durch die Einbaubedingungen gewährleistet wird.

(2) Das trifft dann zu, wenn der Kanal an das anstehende Erdreich betoniert wird. Dadabei der seitliche Erdkörper ungestört bleibt, ist der Ruhedruck anzusetzen.

(3) Für die rechnerische Untersuchung der Belastbarkeit des Kanalprofils bis zum Bruch

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ist zu berücksichtigen, dass sich der horizontale Erddruck, entsprechend demseitlichen Ausweichen der Ulmen zum Erdreich hin, vergrößert.

(4) Eine kontinuumsmechanische Berechnung (FE-Berechnung) ist zulässig.

5.3.6 Einseitig auftretender Erddruck

(1) Bei der Berechnung der Bauwerke kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden,dass bei unterschiedlichen seitlichen Belastungen auf der Gegenseite gleich großeReaktionskräfte geweckt werden (erdstabiles System).

5.3.7 Sohlpressung

(1) Die Sohlpressung wird in Querrichtung gleichmäßig über die Breite verteiltangenommen. Für die Abtragung der Verkehrslasten in Längsrichtung wird der Kanalelastisch gebettet angenommen. Die Größe des Bettungsmoduls ks ergibt sich ausdem Steifemodul Es des Bodens (Tabelle 1) und einer mittleren Störungstiefe von ca.2,0 m zu ks = Es / (2 m).

(2) Längsbiegung aus evtl. unterschiedlichen Setzungen braucht in der Regel nichtberücksichtigt werden.

5.3.8 Eigengewicht

(1) Die Wichte des unbewehrten Betons beträgt 24 kN/m³.

5.3.9 Straßenverkehrslasten

(1) Als Verkehrslast wird das Lastmodell 1 der DIN EN 1991-2 mit NA in Ansatz gebracht.

(2) Die sich daraus ergebende vertikale Belastung des Kanals wird nach den Arbeiten vonBoussinesq ermittelt. Sie ergibt sich unter der Annahme geradliniger Kraftausbreitungim elastisch isotropen Halbraum (konstanter, von der Tiefe unabhängiger E-Modul) alsSonderfall der Fröhlichschen Beziehung (Konzentrationsfaktor = 3,0). Die Belastung�nach Boussinesq liegt zwischen den nach Roske und Lenz/Möller angegebenenWerten. Der lastverteilende Einfluss des Straßenaufbaues wird auf der sicheren Seiteliegend vernachlässigt. Eine entlastende Wirkung des gleichzeitig wirkendenhorizontalen Erddruckes infolge der Verkehrslast (seitliche Auflast) ist nichtanzusetzen.

5.3.10 Verkehrsersatzlasten

(1) Als Verkehrsersatzlasten gelten die Werte gemäß Tabelle 2 in Abhängigkeit dervorhandenen Überschüttung.

5.3.11 Innenwasserdruck

(1) Siehe hierzu Abschnitt Innenwasserdruck aus Kap. 5.1.

(2) Der Innenwasserdruck ist als veränderliche Einwirkung im Sinne der DIN EN 1990anzusehen.

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5.3.12 Temperaturbeanspruchung

(1) Durch die Einleitung warmen Wassers, das im Sohlbereich etwa bis zur Höhe derEinlassöffnung reichen kann, entstehen im unbenetzten Kanalquerschnitt inLängsrichtung Betonspannungen durch die Behinderung der Wärmeausdehnung desSohlbereiches. Bei der Ermittlung der Zugspannungen wird von folgendenBetontemperaturen ausgegangen:

(2) Sohlbereich (ein Drittel des Gesamtquerschnittes):

� Temperatur an der Innenseite T� = + 35 K

� Temperatur an der Außenseite T� = + 5 K

� Temperatur im übrigen Kanalquerschnitt T� = + 5 K

5.3.13 Schnittkraftermittlung und Spannungsnachweis

(1) Die Berechnung für die Bemessung muss für den Grenzzustand derGebrauchstauglichkeit und für den Grenzzustand der Tragfähigkeit durchgeführtwerden.

5.3.13.1 Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit

(1) Im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit werden die unter den gegebenenBelastungen in Scheitel, Sohle und den Ulmen auftretenden Spannungen nachZustand I ermittelt. Dabei ist nachzuweisen, dass die auftretendenBiegezugspannungen des unbewehrten Beton � 0,20 MN/m² sind und im gesamtenQuerschnitt nur Druckkräfte als Normalkräfte auftreten. Der Nachweis derNulllinienlage braucht allgemein nicht geführt zu werden. Im vorliegenden Falle einerallseitig eingebetteten Konstruktion ist die Empfindlichkeit der Randspannung wegender Abstützung gegen das Erdreich nicht gegeben.

(2) Für die Längsrichtung ist der Nachweis zu führen, dass die Vergleichszugspannungenaus Verkehr- und Temperaturbeanspruchung die Mittelwerte fctm der zentrischenZugfestigkeit gemäß DIN EN 1992-1-1 Tabelle 3.1 nicht überschreiten.

5.3.13.2 Grenzzustand der Tragfähigkeit

(1) Es ist nachzuweisen, dass unter rechnerischer Bruchlast bei Annahme der zurÜbertragung der Normalkräfte erforderlichen Mindestdruckzonenhöhe in den�Gelenken� der seitlich aktivierte Erddruck größer oder gleich dem zur Stabilisierungdes Vier-Gelenk-Systems erforderlichen Horizontalschub ist.

(2) Für den Grenzzustand der Tragfähigkeit der Kanäle ist der Erdruhedruck aus derrechnerischen Verschiebung der Wände zu ermitteln.

5.4 Bemessung von Rohrkanälen

(1) Rohrkanäle sind nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 127 zu bemessen.

(2) Für typische Münchener Verhältnisse liegt eine Rahmenstatik auf der Grundlage derATV-DVWK-A 127 bei der MSE vor. Die Ergebnisse dieser Rahmenstatik dürfenverwendet werden.

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(3) Die Hinweise und Vorgaben (Rahmenstatiken usw.) der Rohrhersteller sind zuberücksichtigen und einzuhalten.

5.4.1 Spezielle statische Vorgaben

5.4.1.1 Freispiegelleitungen

(1) Mit der statischen Berechnung muss der Nachweis erbracht werden, dassSteinzeugrohre der Normallastreihe den Anforderungen genügen bzw. Rohre derHochlastreihe eingesetzt werden müssen.

(2) Für PE-HD-Freispiegelleitungen muss der AN den Nachweis erbringen, dass dasgewählte Rohrmaterial die statischen Belastungen schadlos aufnehmen kann.Anderenfalls ist zur Aufnahme der äußeren Lasten ein Schutzrohr anzuordnen.

(3) Das Rohr gilt als statisch nachgewiesen, wenn der erforderliche Sicherheitsbeiwert�erf=2,20 eingehalten wird.

(4) Die Auftriebssicherheit ist im Rahmen der statischen Berechnungen in jedem Fallnachzuweisen, ggf. sind erforderliche Auflasten vorzusehen.

(5) Der Auflagerwinkel beträgt bei Freispiegelleitungen mindestens 2 =90°.�

(6) Für Überschüttung, Einbettung und Verfüllung des Rohrgrabens ist für Steinzeugrohredurchgängig eine Proctor-Dichte von mindestens DPr = 90% zu gewährleisten.

(7) Für PE-HD-Rohre ist eine durchgängige Proctor-Dichte von DPr = 98% zugewährleisten, um Rohrverformungen auszuschließen.

(8) Werden z.B. im Straßenbereich durch die ZTV-StB höhere Anforderungen gestellt,werden diese maßgebend.

5.4.1.2 Druckleitungen

(1) Auf der Grundlage der vorhandenen inneren und äußeren Randbedingungen ist daserforderliche Rohrmaterial zu wählen und statisch nachzuweisen.

(2) Der Auflagerwinkel beträgt bei Druckleitungen mindestens 2 =90°.�

(3) Für Überschüttung, Einbettung und Verfüllung des Rohrgrabens ist durchgängig eineProctor-Dichte von mindestens DPr = 98% zu gewährleisten.

(4) Werden im Einzelfall höhere Verdichtungsanforderungen gestellt (z.B. durch die Lageim Verkehrsraum), werden diese maßgebend.

5.4.2 Wasserhaltung in Rohrgräben

(1) Bei der Leitungsverlegung im Grundwasser ist die Regelzeichnung ZN 13201-RZ zubeachten. Daraus ist ersichtlich, dass unterhalb von Steinzeugrohrleitungen eingelochtes Betonrohr DN 200 in einem Kies-Schotter-Bett zu verlegen ist. Dieerforderliche Kies-Schotter-Schicht muss ggf. über die gesamte Rohrgrabenbreiteangeordnet werden. Dies ist abhängig von den örtlichen Randbedingungen und ist mitder städtischen Bauleitung abzustimmen. Der entsprechende Nachweis ist mit denstatischen Berechnungen zu erbringen.

(2) Im Grundwasser verlegte Rohrleitungen sind bei nicht ausreichender Auflast gegen

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Aufrieb durch Verankerung oder Zusatzbelastung (z.B. Beton) zu sichern. Derentsprechende Nachweis ist zu führen.

(3) Das ist in die Angebotspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

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ZTV � Kanal � München

Zusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung vonAbwasserkanälen und die Durchführung von Sanierungen inMünchen

Block 3

Flächenkanalisation und Rohrkanäle

Neufassung2014

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Stadtentwässerung Flächenkanalisation und Rohrkanäle

Inhaltsverzeichnis

1 Besondere Vorschriften......................................................................................3

1.1 Allgemeine Vorschriften.........................................................................................3

1.2 Vorschriften für Steinzeugrohre.............................................................................3

1.3 Vorschriften für Rohre aus PE-HD.........................................................................3

2 Rohrmaterialien...................................................................................................4

2.1 Steinzeug...............................................................................................................4

2.2 PE-HD-Rohre........................................................................................................4

2.3 Anwendungsbereiche............................................................................................5 2.3.1 Freispiegelleitungen.........................................................................................................5 2.3.2 Druckleitungen.................................................................................................................6

3 Rohrverlegung.....................................................................................................6

4 Schachtbauwerke................................................................................................6

4.1 Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen....................................................6

4.2 Schächte aus Steinzeug........................................................................................7

4.3 Schächte für Druckleitungen..................................................................................7

4.4 Schachtabdeckungen............................................................................................7

5 Hausanschlussleitungen / Seitenzuläufe..........................................................7

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Stadtentwässerung Flächenkanalisation und Rohrkanäle

1 Besondere Vorschriften

(1) Block 3 �Flächenkanalisation und Rohrkanäle� gilt nur in Verbindung mit Block 1�Allgemeines und Bauablauf� und Block 2 �Statische Berechnungen, Baugruben undVerbau� der ZTV � Kanal � München.

(2) Es gelten insbesondere, die in Block 1 und nachfolgend genannte Vorschriften.

1.1 Allgemeine Vorschriften

DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen

DIN 4034 Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen

DIN 4124 Baugruben und Gräben

ATV A 101 Planung von Entwässerungsanlagen; Neubau- Sanierungs-und Erneuerungsmaßnahmen

ATV A 157 Bauwerke in der Kanalisation

1.2 Vorschriften für Steinzeugrohre

DIN EN 295 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen fürAb wasserkanäle und Leitungen

RAL-RG 534 S Güte- und Prüfbestimmungen �Steinzeug für die Kanalisation�

Werknorm WN 295 Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen fürAbwasserleitungen und �kanäle der Steinzeug GmbH

1.3 Vorschriften für Rohre aus PE-HD

DIN 19537-1 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE)für Abwasserkanäle und �leitungen; Maße

DIN 19537-2 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD)für Abwasserkanäle und �leitungen, TechnischeLieferbedingungen

DIN 8074 Rohre aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD); Maße

DIN 8075 Druckrohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen

DIN 16928 Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen;Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile, Verlegung, AllgemeineRichtlinien

DIN 16960 Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen; Grundsätze

DIN 16963 Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile fürDruckrohrleitungen aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD)

DSV 2207 Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen, PE hart

KVR-Verlegeanleitung A 135/87-5

Verlegeanleitung PE-Druckrohre, Trink- und Brauchwasserversorgung

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2 Rohrmaterialien

2.1 Steinzeug

(1) Alle eingesetzten Bauteile müssen entsprechend DIN EN 295 gekennzeichnet sein.Diese Kennzeichnung muss enthalten:

� Herstellerkennzeichen

� Herstellerdatum

� Nennweite

� Tragfähigkeit

� Verbindungssystem

� Überwachungszeichen

� CE-Symbol (z.Zt. noch nicht möglich, da die EU-Bauprodukten-Richtlinie nochnicht in nationales Recht umgesetzt ist).

(2) Für die eingesetzten Rohre und Formstücke ist der Nachweis zu erbringen, dass eineÜberwachung der ordnungsgemäßen Herstellung vorgenommen wurde. DieseÜberwachung kann erfolgen durch

� die Güteschutzgemeinschaft Steinzeug

� eine Überwachungsgemeinschaft (Gemeinschaftsüberwachung) oder

� eine amtlich anerkannte Prüfstelle (Einzelüberwachung).

(3) Die Qualitätskontrolle beinhaltet sowohl eine Eigenüberwachung mit der täglichenPrüfung der Produkte im Werk als auch eine periodisch durchgeführteFremdüberwachung durch eine der genannten überwachenden Stellen. DieEigenüberwachung schließt ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001,analog DIN EN 29002 ein, das seitens des Güteschutzes auditiert wird.

(4) Die Ergebnisse der Eigen- bzw. Fremdüberwachung sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Alle für die beschriebenen Leistungen anfallenden Kosten sind mit denVertragspreisen abgegolten.

2.2 PE-HD-Rohre

(1) Es sind Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit hoher Dichte (PE-HD) nach DIN8075 einzusetzen, welche das Gütezeichen der Gütegemeinschaft Kunststoffrohre e.V. Bonn (RAL) besitzen müssen.

(2) PE-HD-Leitungen können sowohl für Freispiegelleitungen gemäß DIN 19 537 als auchfür Druckleitungen entsprechend DIN 8074 eingesetzt werden.

(3) Freispiegelleitungen müssen folgende Kennzeichnung aufweisen:

� DIN 19 537

� Reihe

� Nennweite

� Außendurchmesser

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� Wanddicke

� Herstellerkennzeichen

� Herstellerjahr.

(4) Druckleitungen müssen folgendermaßen gekennzeichnet sein:

� DIN 8074

� Güte- oder Überwachungsstelle

� Werkstoff (Formstoff)

� Außendurchmesser

� Wanddicke

� Herstellerzeichen

� Herstellerdatum.

(5) Für alle Nenndrücke, mit Ausnahme PN 10 und PN 16, ist PE 80 geeignet. Bei PN 10und PN 16 sowie einem gewünschten Sicherheitsfaktor von S = 1,25 wird PE 100erforderlich.

(6) Für die eingesetzten Rohrmaterialien muss der Nachweis erbracht werden, dasssowohl eine Eigenüberwachung als auch eine Fremdüberwachung durchgeführt wird.

(7) Die Ergebnisse der Eigen- bzw. Fremdüberwachung sind auf Verlangen vorzulegen.

(8) Alle für die beschriebenen Leistungen anfallenden Kosten sind mit denVertragspreisen abgegolten.

2.3 Anwendungsbereiche

2.3.1 Freispiegelleitungen

(1) Für Schmutz- und Mischwasserleitungen mit Freispiegelabfluss sind bis zu einerNennweite von DN 900 in der Regel Steinzeugrohre einzubauen.

(2) In Ausnahmefällen werden Rohre aus PE-HD eingesetzt. Diese Ausnahmenbeschränken sich auf erhöhte Belastungsanforderungen von innen oder außen.Zusätzlich ist ein Schutzrohr um die PE-HD-Leitung anzuordnen.

(3) Folgende Einsatzfälle sind für diese Lösung ursächlich:

� Kreuzung von Straßen mit hoher Straßenverkehrsbelastung

� Querung von Tiefgarageneinfahrten

� Querung von Bahndämmen und Gleisanlagen u.ä

(4) Die Leitungsführung erfolgt gemäß DVGW-Regelwerke W 305 und W 306 sowie derRichtlinie 2000 der Deutschen Bahn.

(5) Die Bemessung der Schutzrohre erfolgt nach DVGW-Merkblatt W 312 � StatischeBerechnung von Vortriebsrohren.

(6) PE-HD-Rohre als Kanalrohre im Freispiegelabfluss werden nur bis einschließlich DN400 eingesetzt.

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2.3.2 Druckleitungen

(1) Für Druckrohrleitungen kommen für Nennweiten bis DA 200 ausschließlich PE-HD-Rohre zum Einsatz. Die Wandstärke richtet sich nach dem erforderlichen maximalenBetriebsdruck und dem vorgegebenen Sicherheitsfaktor. Danach ist dasentsprechende Rohrmaterial (PE 80 bzw. PE 100) in der erforderlichen SDR-Klasse zuwählen.

(2) Armaturen (Absperrschieber, Entleerung, Entlüftung, Revisionsöffnung) werden alserdeingebaute Armaturen bzw. in Schachtbauwerken angeordnet (siehe dazu auchRegelzeichnung ZN 12 084). Die Entscheidung im speziellen Fall obliegt demAuftraggeber.

(3) Die Armaturen selbst sind vorzugsweise aus duktilem Gusseisen (GGG) auszubilden.

3 Rohrverlegung

(1) Innerhalb des Block 3 �Flächenkanalisation und Rohrkanäle� wird ausschließlich dieoffene Bauweise betrachtet. Die geschlossene Bauweise für nichtbegehbare Kanäleund Leitungen ist in Block 5 �Unterirdische Bauweisen�, für begehbare Kanäle inBlock 4 �Betonkanäle, Betonbauwerke und Becken�enthalten.

(2) Die Verlegerichtlinien der DIN EN 1610 sowie zusätzliche Verlegeanleitungen -vorrangig aus anderen entsprechenden Normen sowie nachrangig von den einzelnenRohrhersteller - sind einzuhalten. Die darin ausgewiesenen Randbedingungen sindsicherzustellen. Diese sind auch den statischen Berechnungen zugrunde zu legen.

(3) Die Lage und Höhen von Leitungsabschnitten, Haltungen und Schächten sind vom ANfortlaufend zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Eigenkontrollen sind dem AG alsKopie zu übergeben. Dies wird nicht gesondert vergütet.

(4) Der Grad der Verdichtung der Schichten des Leitungsgrabens muss mit den Angabender statischen Berechnung für die Rohrleitung übereinstimmen. Der erforderlicheVerdichtungsgrad ist generell entsprechend der spezifischen Vorschriften derVerdichtungsgeräte zu prüfen oder, falls erforderlich, durch Messung nachzuweisen.

(5) Die Protokolle der Eigenüberwachung sind dem AG vorzulegen. Dies ist in derKalkulation zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.

4 Schachtbauwerke

4.1 Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen

(1) Schächte in Fertigteilbauweise nach DIN 4034, Teil 1 sind nach Regelzeichnung ZN 5-12328-RZ auszubilden. Es können sowohl einläufige als auch zweiläufigeSteigeisengänge angeordnet werden.

(2) Für Schächte mit 1200 mm Durchmesser gilt zusätzlich die Regelzeichnung ZN 5-12326-RZ.

(3) Schachtgerinne sind nach Regelzeichnung ZN 3243 a mit Steinzeug-Halbschalenauszukleiden.

(4) Der Auftritt wird bis DN 500 in Höhe des Scheitels angeordnet, bei größerenNennweiten liegt der Auftritt mindestens 500 mm über der Sohle.

(5) Die Anbindung von Abwasserkanälen und -leitungen an das Schachtbauwerk hat

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doppelgelenkig zu erfolgen.

(6) Die erforderlichen Formstücke (z.B. GZ/GE, GE/GA bei Steinzeugleitungen) sindim LV in gesonderten Positionen enthalten.

(7) Es kommen im Bedarfsfall ausschließlich außenliegende Abstürze zum Einsatz. BeiAbsturzhöhen bis 1,20 m sind einteilige Unterteile einzusetzen (siehe RegelzeichnungZN 12 235).

4.2 Schächte aus Steinzeug

(1) Der Einsatz dieser Schächte wird unter folgenden Bedingungen erforderlich:

� Übergang von Druckrohr- auf Freispiegelleitungen

� Kanäle in Wassergewinnungsgebieten

� Vorhandensein aggressiver Böden bzw. Grundwässer.

(2) Der konkrete Einsatzfall muss mit dem AG abgestimmt werden.

4.3 Schächte für Druckleitungen

(1) Schächte innerhalb von Druckleitungen werden erforderlich:

� an Tiefpunkten zur Entleerung

� an Hochpunkten zur Entlüftung

� zum Einbau von Armaturen.

4.4 Schachtabdeckungen

(1) Der obere Abschluss der Schachtbauwerke im öffentlichen Bereich erfolgt mit BEGU ®-Schachtabdeckungen mit BUDAPREN-Einlage, Lüftungsöffnungen und Schmutzfängeraus verzinktem Stahl in der jeweils erforderlichen Belastungsklasse, üblicherweiseD 400.

(2) Revisionsschächte auf den Grundstücken erhalten BEGU®-Schachtabdeckungen mitBUDAPREN-Einlage, jedoch ohne Lüftungsöffnungen bzw. Schachtabdeckungen, dievom jeweiligen Schachthersteller angeboten werden.

(3) Als Belastungsklasse ist maximal B 125 anzusetzen.

5 Hausanschlussleitungen / Seitenzuläufe

(1) Hausanschlussleitungen werden grundsätzlich in DN 150, Stz. bzw. PE-HD ausgebildetund stellen die Verbindung zwischen Abwasserkanal und Revisionsschacht bzw.Revisionsöffnung auf dem Grundstück dar. Größere Nennweiten sind konkretnachzuweisen.

(2) Die Materialwahl richtet sich nach dem Material der Hauptleitung.

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ZTV � Kanal � München

Zusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung vonAbwasserkanälen und die Durchführung von Sanierungen inMünchen

Block 4

Betonkanäle, Betonbauwerke und Becken

Neufassung2014

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Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines.........................................................................................................4

2 Anforderungen an den Baugrubenverbau........................................................4

2.1 Spundwände..........................................................................................................4

2.2 Bohrpfahlwände.....................................................................................................5

2.3 Schlitzwände.........................................................................................................5

3 Anforderungen an die Schalung........................................................................6

3.1 Kanten und Aussparungen....................................................................................6

3.2 Textile Schalungsbahnen.......................................................................................6

4 Anforderungen an die Bewehrung.....................................................................7

4.1 Betondeckung........................................................................................................7

4.2 Abstandhalter........................................................................................................8

5 Anforderungen an den Beton.............................................................................8

5.1 Allgemeines...........................................................................................................8

5.2 Qualitätssicherung und Kontrollen.........................................................................8

5.3 Betonierkonzept.....................................................................................................9

5.4 Zement..................................................................................................................9

5.5 Zuschlag................................................................................................................9

5.6 Zusatzmittel/- stoffe...............................................................................................9

5.7 Expositionsklassen und Mindestdruckfestigkeit.....................................................9

5.8 Liefern und Einbauen von Beton.........................................................................10 5.8.1 Tunnelschalung..............................................................................................................10 5.8.2 Betonieren an erhärteten Beton.....................................................................................10

5.9 Nachbehandlung des Betons...............................................................................11

6 Anforderungen an die Betonoberflächen........................................................11

6.1 Sichtbetonflächen................................................................................................11

6.2 Nachbesserungen...............................................................................................12

7 Herstelltoleranzen.............................................................................................12

8 Anforderung an die Fugenausbildung.............................................................13

8.1 Anschluss von Fertigteilen an Ortbetonbauteile..................................................13

8.2 Blockfugen...........................................................................................................14

8.3 Bauwerksfugen....................................................................................................14

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9 Sohlverkleidung.................................................................................................15

9.1 Klinker..................................................................................................................15

9.2 Sohlschalen.........................................................................................................15

10 Schächte.............................................................................................................16

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1 Allgemeines

(1) Block 4 �Betonkanäle, Betonbauwerke und Becken� gilt nur in Verbindung mit Block 1�Allgemeines und Bauablauf� und Block 2 �Statische Berechnungen, Baugruben undVerbau� der ZTV � Kanal � München.

(2) Für Beton- und Stahlbetonarbeiten gilt grundsätzlich der Eurocode 2. Ergänzend sindgrundsätzlich die DIN-Vorschriften DIN 1045-1, 1045-2, 1045-3, 1045-4 (Fertigteile)sowie DIN EN 206 maßgebend.

(3) Auf die jeweiligen DafStB Richtlinien und DBV-Merkblätter wird hingewiesen.

(4) Die ZTV-ING hat allgemeine Gültigkeit.

2 Anforderungen an den Baugrubenverbau

(1) Wenn bewehrte Bauwerke mit einem Arbeitsraum zum Verbau hergestellt werden, hatdie Breite des Arbeitsraumes den Mindestanforderungen der einschlägigenVorschriften und Normen, insbesondere

� DIN 4124 - Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten

� DIN EN 1610 - Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen

zu genügen.

(2) Der Arbeitsraum ist auf das in den oben genannten Vorschriften und Normenvorgeschriebene Mindestmaß zu begrenzen. Vom AN sind Schalungen undSchalungssysteme mit geringem Platzbedarf einzusetzen.

(3) Der Wasserdruck im Endzustand ist stets auf die Kanäle und Bauwerke anzusetzen.

(4) Der Bieter hat in seinem Angebot zu erläutern, welche Vorgehensweise zur Erstellungdes Baugrubenverbaus seinem Angebot zugrunde liegt. Für die vom AN vorgesehenenMaterialien, sind die entsprechenden Nachweise auf Anforderung des AG durch denAN zu erbringen.

2.1 Spundwände

(1) Es ist nicht zulässig ohne Trennlage direkt gegen den Baugrubenverbau ausSpundwand zu betonieren. Das Ausbetonieren von Spundwandtälern wird nichtzugelassen. Die Spundwandtäler sind entweder durch wiedergewinnbare Füllkörperoder ähnliches zu verschließen oder es sind Trennplatten einzubauen.

(2) Die Trennplatten müssen wasserrechtlich unbedenklich sein (z.B. formaldehydfreieSpanplatten, Seekieferplatten oder dergleichen). Die im Boden verbleibendenTrennplatten dürfen nicht über die späteren Bauwerksoberkanten hinausragen.

(3) Die Maßnahmen beim Betonieren von Bauwerksteilen gegen Spundwände sind in dieentsprechenden Positionen einzukalkulieren.

(4) Nach dem Einbau der Bewehrung und kraftschlüssiger Aufstellung der luftseitigenSchalung, sind die Trennplatten im Bereich der Spundwandtäler gegen Verformung zusichern.

(5) Vor dem Ziehen der Spundwände sind die Spundwandtäler mit verdichtbarem Kies zuverfüllen. Die Aussteifungen zur Lagesicherung der Trennplatten sind in diesem Zugeauszubauen.

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(6) Während des Ziehens der Spundwände ist der durch den Ziehvorgang in dieSpundwandtäler nachgesackte Kies, mit verdichtbarem Material aufzufüllen und zuverdichten.

(7) Ein Verbleiben von Verbauresten, Spundwänden oder Füllkörpern im Boden istauszuschließen. Sollten in Ausnahmefällen Spundbohlen zum Verbleib vorgesehensein, z.B. als Anschlussbohlen, wird in den jeweiligen Vertragsunterlagen explizitdarauf hingewiesen.

2.2 Bohrpfahlwände

(1) Es wird nicht zugelassen, Bauwerke ohne Trennlage direkt gegen die Bohrpfahlwändezu betonieren.

(2) Die Maßnahmen beim Betonieren von Bauwerksteilen gegen Bohrpfähle sind in dieentsprechenden Positionen einzukalkulieren.

(3) Die Zwickel oberhalb der herzustellenden Bauwerksteile sind von losem Material zureinigen.

(4) Die Zwickel im Bereich der herzustellenden Bauwerkswände sind, für ausreichendenHaftgrund einer Vorsatzschale aus Spritzbeton mit Hochdruckwasserstrahl, von losemMaterial zu reinigen.

(5) Wird das Betonbauwerk nicht mit einer Außenschalung, sondern gegen dieBohrpfahlwand hergestellt, so ist eine Spritzbetonausgleichsschicht der BetongüteC 12/15 aufzubringen. Diese ist soweit zu glätten, dass eine geeignete Trennlage, dieeine Verbundwirkung verhindert, fachgerecht aufgebracht werden kann.

(6) Als geeignete Trennschicht zwischen Bauwerk und Bohrpfahlwand bzw.Spritzbetonausgleichsschicht kann, nach Wahl des AN, z.B. ein Geotextil mit einemFlächengewicht von 500 g/m² oder eine Kunststofffolie aufgebracht werden.

(7) Die Wahl der Trennschicht bedarf der Zustimmung durch den AG.

2.3 Schlitzwände

(1) Die Wandoberfläche der Schlitzwände ist zu reinigen und zu glätten, so dass eineTrennlage fachgerecht aufgebracht werden kann.

(2) Die Maßnahmen beim Betonieren von Bauwerksteilen gegen Schlitzwände sind in dieentsprechenden Positionen einzukalkulieren.

(3) Als geeignete Trennschicht zwischen Bauwerk und Schlitzwand, nach Wahl des AN,kann z.B. ein Geotextil mit einem Flächengewicht von 500 g/m² oder eineLuftpolsterfolie aufgebracht werden.

(4) Die Wahl der Trennschicht bedarf der Zustimmung durch den AG.

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3 Anforderungen an die Schalung

(1) Das DBV-Merkblatt �Betonschalung und Ausschalfristen� in der aktuellen Fassung istzu berücksichtigen.

(2) Die Anforderungen an die Ausführung der Schalung und der Schalungsarbeiten sindNebenleistungen.

(3) Die Schalungsoberfläche ist nach den gestellten Anforderungen und der vorgegebenenSichtbetonklasse zu wählen.

(4) Die Schalung muss den Einbau von Bewehrung, sowie das Verdichten des Betonsermöglichen. Sie muss so beschaffen sein, dass der Beton beim Ausschalen wedererschüttert noch beschädigt wird.

(5) Die Schalung muss sauber und frei von überschüssigem Trennmittel sein.

(6) Es sind nur Trennmittel zugelassen, die gemäß RAL-UZ 64 (�Biologisch schnellabbaubare Schmierstoffe und Schalöle�) schnell biologisch abbaubar sind.

(7) Schalungsanker, die durchgehende Hohlräume hinterlassen, dürfen bei drückendenWasser nicht verwendet werden. Verankerungslöcher sind vollständig zu verschließen,so dass auch in diesen Bereichen die geforderten Bauteileigenschaften vorhandensind. Verbleibende Ankerteile müssen mindestens 40 mm unter der Bauteiloberflächeenden.

(8) Die Schalung ist standfest, maßgenau, sauber und dicht herzustellen.

(9) Die Schalung muss in der Lage sein die auftretenden Betonierdrücke schadlosaufzunehmen.

(10) Die vorgesehene Ausführung hat in Abstimmung mit dem AG zu erfolgen.

3.1 Kanten und Aussparungen

(1) Alle Kanten sind aus betrieblichen Gründen mit einem Radius von 2,5 cm abzurundenoder durch Dreikantleisten mit 2 cm Seitenlänge zu brechen.

(2) Sämtliche Aussparungen sind oberflächengleich mit Beton gleicherZusammenssetzung zu schließen. Das Größtkorn ist anzupassen.

(3) Die an die Ausbildung von Kanten und Aussparungen gestellten Anforderungen sind indie jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen.

3.2 Textile Schalungsbahnen

(1) Zum Erreichen, der unter Kap. 6 gestellten �Anforderungen an die Betonoberflächen�,sind auf alle Schalungen, für Flächen von Betonkanälen und Betonbauwerken, die imBetriebszustand vom Abwasser berührt sind, textile Schalungsbahnen der Fa.Zemdrain oder gleichwertiges Fabrikat aufzubringen. Die Herstellerangaben sindentsprechend zu beachten.

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4 Anforderungen an die Bewehrung

(1) Betonstabstahl und Betonstahlmatten müssen den Normen der Reihe DIN 488 in deraktuellsten Fassung oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen entsprechen.

(2) Die Mindest- und Höchstbewehrung hat den Vorgaben der gültigen Norm zuentsprechen.

(3) Als Mindeststabdurchmesser ist für die Tragbewehrung 10 mm, für dieVerteilerbewehrung 8 mm und für Stützen 12 mm in Haupttragrichtung zu wählen.

(4) Die Stababstände müssen den Forderungen der gültigen Normen entsprechen.

(5) Unterstützungen für die oben liegende Bewehrung müssen die Anforderungen desDBV-Merkblattes �Unterstützungen� erfüllen und entsprechend geprüft undgekennzeichnet sein. Insbesondere die Eignung des Korrosionsschutzes ist gemäßdem Merkblatt nachzuweisen.

(6) Sämtliche Bewehrungselemente sind auf der Baustelle bodenfrei zu lagern,ausreichend eng zu unterstützen und vor Verschmutzung zu schützen.

(7) Die Kontrolle der Bewehrung ist vom AN rechtzeitig vor Beginn des Betonierens bei derörtlichen Bauleitung zu beantragen.

(8) Die Anforderungen an die Ausführung der Bewehrung und der Bewehrungsarbeitensind Nebenleistungen.

4.1 Betondeckung

(1) Das DBV-Merkblatt �Betondeckung und Bewehrung nach Eurocode 2� ist in deraktuellsten Fassung zu berücksichtigen.

(2) Als maßgebende Expositionsklassen für Kanalbauwerke sind XC4 sowie XA1anzusetzen. Unabhängig von den sich aus diesen Expositionsklassen ergebendenMindestbetonüberdeckungen, ist für vom Grundwasser erreichbare Stahlbetonbauteileals Mindestbetondeckung cmin = 40 mm einzuhalten. Das erforderliche Vorhaltemaß c�ist den jeweiligen Umgebungsbedingungen anzupassen (z.B: Betonieren gegen dengewachsenen Boden, Stabdurchmesser ds).

(3) Die Maßnahmen zur Einhaltung der geforderten Betondeckung sind als Nebenleistungzu erbringen.

(4) Grundsätzlich ist durch den AN zur Überprüfung der getroffenen Maßnahmen zumErreichen der oben aufgeführten Anforderungen, eine stichprobenartige Überprüfungam fertigen Bauteil, insbesondere zu Beginn der Arbeiten, durchzuführen.

(5) Die Maßnahmen sind im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen.

(6) Bei Bauwerken mit erhöhten Anforderungen werden durch den AG verstärktePrüfungen durchgeführt.

(7) Gemäß den Empfehlungen des DBV Merkblattes �Betondeckung und Bewehrung nachEurocode 2� ist mit dem qualitativen Verfahren zum Nachweis derbedingungsgemäßen Betondeckung zu beginnen. Bei negativem Nachweis desqualitativen Verfahrens ist der quantitative Nachweis zu führen.

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4.2 Abstandhalter

(1) Als Abstandhalter für die Bewehrung dürfen nur Abstandhalter aus Faserbetonverwendet werden. Die geforderte Betondeckung ist durch eine ausreichende Anzahlvon Abstandhaltern sicherzustellen.

(2) Die Abstandhalter müssen die Anforderungen des DBV-Merkblattes �Abstandhalter�erfüllen und entsprechend geprüft und gekennzeichnet sein. Die Empfehlungen desMerkblattes sind zu beachten.

(3) Bei Bauteilen der Expositionsklassen XA, sind Abstandhalter mit hohemWassereindringwiderstand und Widerstand gegen chemischen Angriff zu verwenden.

(4) Die Anzahl und Anordnung der Abstandhalter entspricht den Vorgaben derBewehrungspläne. S-Haken dürfen nur in Verbindung mit Abstandsbügeln verwendetwerden.

(5) Die Maßnahmen zur Einhaltung der geforderten Betondeckung und die Einhaltung derAnforderungen an die Abstandhalter, sind als Nebenleistung zu erbringen.

5 Anforderungen an den Beton

5.1 Allgemeines

(1) Der Beton ist grundsätzlich gemäß DIN -Fachbericht 100, Abschnitt 6.2, als �Betonnach Eigenschaften� festzulegen.

(2) Die grundlegenden Anforderungen sind bei der Bestellung des Betons stetsanzugeben.

(3) Die Ausführung hat nach den Vorgaben der Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerkeaus Beton des DAfStB zu erfolgen.

(4) Alle nachfolgenden Forderungen gelten für Lieferbeton ebenfalls.

5.2 Qualitätssicherung und Kontrollen

(1) Für die Ausführung von Betonarbeiten nach dieser Vorschrift gilt das Prinzip der�Kontrollierten Herstellung�.

(2) Aufgrund der vom AG geforderten Betongüte ist die Baustelle als Betonbaustelle derÜberwachungsklasse 2 (früher: BII-Baustelle) zu führen.

(3) Die nötige Fremdüberwachung wird in einer eigenen Position vergütet und ist nicht indie einschlägigen Positionen einzurechnen.

(4) Sämtliche Materialprüfungen und Probenahmen nach den Bestimmungen der DIN1045-1 bis 4, DIN 1048, DIN 1084 und der DIN EN 206, sind vom Auftragnehmerzeitgerecht durchzuführen und die Ergebnisse der städtischen Bauleitung vorzulegen.

(5) Der Bauüberwachung des AG muss die Möglichkeit gegeben werden, den gesamtenHerstellprozess zu kontrollieren. Dies geschieht durch Meldung der vorgesehenenBetoniervorgänge (Gesamtmeldung; Einzelmeldung spätestens 24 Std. vor Beginn).

(6) Der AN ist verpflichtet, den AG bei seinen Überprüfungen zu unterstützen.

(7) Der Bauüberwachung des AG ist bei sämtlichen Betonierarbeiten Zugang zu allenFertigungsbereichen zu gestatten und Einsicht in alle mit dem Betoniervorgangzusammenhängende Unterlagen zu gewähren.

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(8) Eventuell dadurch entstehende Behinderungen oder Verzögerungen imProduktionsablauf sind hinzunehmen.

(9) Es ist nachzuweisen, dass die Baustelle, der Transportbetonhersteller und dasBetonwerk einer Eigen- und Fremdüberwachung unterliegen. DieÜberwachungsberichte und Konformitätsnachweise sind vorzulegen.

5.3 Betonierkonzept

(1) Die Betonrezeptur mit Eignungsprüfung ist dem AG mindestens 5 Tage vorBetonierbeginn vorzulegen.

(2) Der AN hat dem AG grundsätzlich 4 Wochen vor den ersten Betonierarbeiten einBetonierkonzept vorzulegen. Das Betonierkonzept muss Angaben zum geplantentechnischen Vorgehen zum Einbringen des Betons enthalten. Hierzu gehören u.a. dieAngabe der vorgesehenen Einfüllabstände.

5.4 Zement

(1) Es ist Zement CEM II / A-S nach DIN 1164 bzw. DIN EN 197-1 zu verwenden.

(2) Es ist ein schwindarmer Zement mit einer geringen Entwicklung vonHydratationswärme zu verwenden (± Tmax = 15 K).

(3) Die Hydratationswärme ist rechnerisch zu ermitteln. Die Temperaturentwicklung istmittels Probekörpern, die den Einbaubedingungen entsprechen, nachzuweisen. ImRahmen der Eigenüberwachung ist durch den AN die Hydratationstemperatur inBetonierabschnitten, in Abstimmung mit dem AG, zu messen und zu protokollieren. DieErgebnisse sind dem AG vorzulegen.

(4) Zur Betonherstellung sind chromatarme Zemente zu verwenden. Besonders bei insGrundwasser einbindenden Bauteilen ist der Chromatgehalt so gering wie möglich zuhalten.

5.5 Zuschlag

(1) Die Sieblinie muss zwischen den Linien A und B der DIN 1045 Abschnitt 2 liegen,wobei das Größtkorn im Allgemeinen 32 mm nicht überschreiten darf.

(2) Bei geringen Bauteilabmessungen und engliegender Bewehrung ist das Größtkornentsprechend abzumindern bzw. müssen besondere Maßnahmen zum Einbringen undVerdichten des Betons ergriffen werden.

(3) Die DIN EN 12620 ist zu beachten.

5.6 Zusatzmittel/- stoffe

(1) Die Verwendung von Betonzusatzmitteln und Zusatzstoffen ist nur nach Durchführungvon Eignungsversuchen und nur nach vorheriger Zustimmung des AG gestattet.

5.7 Expositionsklassen und Mindestdruckfestigkeit

(1) Soweit auf den Plänen nicht anders angegeben ist für Ortbeton, Beton mit hohemWassereindringwiderstand der Mindestdruckfestigkeitsklasse C 25/30 zu verwenden.

(2) Für Sauberkeitsschichten ist Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 und für

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Stahlbetonummantelungen C 12/15 zu verwenden.

(3) Es ist stets Beton mit hohem Wassereindringwiderstand nach DIN 1045-2 zuverwenden.

(4) Als maßgebende Expositionsklassen für Kanalbauwerke sind XC4 sowie XA1anzusetzen.

(5) Über die Anforderungen der DIN 1045-2 hinaus und unabhängig von den sich aus denoben genannten Expositionsklassen ergebenden w/z-Werte, wird ein w/z-Wert < 0,5gefordert.

(6) Über die Anforderungen der DIN 1045-2 hinaus und unabhängig von den sich aus denoben genannten Expositionsklassen ergebenden Mindestzementgehalte, wird einMindestzementgehalt von 300 kg/m³ gefordert.

5.8 Liefern und Einbauen von Beton

(1) Der Betoniervorgang darf erst nach Abnahme der Schalung, der Bewehrung, desLehrgerüstes usw. durch den Prüfer oder die örtliche Bauüberwachung des AGbegonnen werden.

(2) Auf der Baustelle benötigter Beton ist entsprechend den in der DIN 1045-1 undDIN 1045-2 gestellten Anforderungen zu liefern, anzufahren und einzubauen.

(3) Der Beton ist unmittelbar nach dem Mischen, Transportbeton sofort nach derAnlieferung ohne Entmischung zu verarbeiten.

(4) Lieferbeton ist spätestens innerhalb von 2 Stunden nach dem Anmischen einzubauen.

(5) Nachträgliche Wasserzugabe ist strengstens verboten.

(6) Eine Zugabe von Fließmittel oder Verzögerer ist nur nach Eignungsprüfung undZustimmung des AG zulässig.

(7) Beim Einbringen des Betons mit Betonkübel oder Pumpen ist die Fallhöhe auf 1,0 m zubegrenzen. Bei größeren Fallhöhen sind für Kübel Schüttrohre zu verwenden.

(8) Der Beton ist durch kurze Abstände der Einfüllstellen in gleich starken und möglichstwaagrechten Lagen einzubringen.

(9) Die Schichthöhen sollen 30 bis 50 cm nicht übersteigen.

5.8.1 Tunnelschalung

(1) Bei Verwendung von Tunnelschalung ist auf eine ausreichende Anzahl vonBetonierfenstern zu achten.

5.8.2 Betonieren an erhärteten Beton

(1) Beim Betonieren an bereits erhärteten Beton sind vorher die Anschlussflächen zureinigen.

(2) Bei ausgetrocknetem Beton sind die Anschlussflächen mindestens einen Tag lang zunässen.

(3) Beim Betonieren dürfen keine Wasserpfützen auf den Anschlussflächen sein.

(4) Betonieren gegen gefrorene bzw. vereiste Schalung oder Bauteile ist nicht zulässig.

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5.9 Nachbehandlung des Betons

(1) Eine Nachbehandlung des Frischbetons ist in jedem Fall vorzunehmen. Der jungeBeton muss während dieser Zeit stets feucht gehalten werden.

(2) Junger Beton ist bis zum Erreichen einer ausreichenden Festigkeit gegen schädlicheEinflüsse zu schützen.

(3) Zur Vermeidung von Zugluft sind entsprechende Zuglufttore vorzusehen.

(4) Die Hinweise zur Nachbehandlung nach DIN 1045-3 sind zu beachten.

(5) Über die in der DIN 1045-3 genannten Fristen zur Nachbehandlung hinaus, ist dieNachbehandlungsdauer grundsätzlich auf 10 Tage auszudehnen.

(6) Bei Temperaturen unter 5°C (gemessen 2 m über GOK) ist der frische Beton bis zurGefrierbeständigkeit vor Frost und Fremdwasser zu schützen. Die Ausschalfrist ist aufmindestens 48 h nach Betonierende zu verlängern.

(7) Diese Leistungen sind in die jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen.

6 Anforderungen an die Betonoberflächen

(1) An die Betonoberflächen werden besondere Anforderungen gestellt. Die nachfolgendaufgeführten Anforderungen sollen durch den Einsatz von textilen Schalungsbahnenerreicht werden. Sollte in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden sind dieAnforderungen durch andere geeignete Maßnahmen zu erfüllen.

(2) Es werden saubere, ebenflächige (auch gekrümmte) und dichte Betonoberflächengefordert.

(3) Alle Betonoberflächen sind von Zementmilch und Verschmutzung jeglicher Art zusäubern.

(4) Grate sind abzuschlagen und mit Schleifscheiben auf planmäßige Flächenzurückzunehmen.

6.1 Sichtbetonflächen

(1) Für Bereiche ohne nachträgliche Beschichtung in Form von Putz, Klinkerung,Sohlschalen, Platten oder dergleichen gelten besondere Anforderungen ähnlich derSichtbetonklasse SB 4 gemäß DBV Merkblatt Sichtbeton (neueste Fassung).

(2) Folgende Anforderungen der SB 4 sind zu erfüllen:

� Textur T3

� Porigkeit P4

� Ebenheit E3

� Schalhautklasse SHK2 (entspricht SB 3)

(3) An die Farbtongleichmäßigkeit und die Anordnung der Schalhautfugen, werdenentgegen den Vorgaben der SB 4 keine Anforderungen gestellt.

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6.2 Nachbesserungen

(1) Falls nach der Herstellung des Bauwerks Wasserzutritte, Feuchtstellen oder nichtwasserführende Risse mit einer Rissbreite w � 0,15 mm auftreten, sind zur Herstellungeines weitgehend trockenen Bauwerks und zur Sicherung des Korrosionsschutzes derBewehrung diese Stellen durch Verpressen dauerhaft zu sanieren.

(2) Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.

(3) Bei flächigen Fehlstellen (z.B. Lunker), Kantenabplatzungen oder ähnlichen Schäden,sind die Nachbesserungen mit kunststoffvergütetem Zementmörtel und entsprechenderVorbehandlung des Untergrundes auszuführen.

(4) Die jeweiligen Typenblätter der verwendeten Baustoffe sind dem AG zur Genehmigungvorzulegen.

(5) Der die Nachbesserungsarbeiten ausführende Mitarbeiter des AN über den SIVV-Befähigungsnachweis verfügen.

(6) Kiesnester müssen entweder auf volle Tiefe durch Ausspritzen entfernt und mit Mörtelgleicher Zusammensetzung ausgefüllt, oder durch Einpressen von Zement abgedichtetwerden. Der AN hat die Dichtigkeit zu garantieren.

(7) Für diese Arbeiten erfolgt keine gesonderte Vergütung.

7 Herstelltoleranzen

(1) Die zulässigen Abmaße und Ebenheitstoleranzen bei der Bauausführung des AN sindin DIN 18201, 18202 und 18203 für den Hochbau festgelegt. Sie gelten sinngemäß füralle endgültig sichtbaren Bauwerksteile, der in offener Bauweise auszuführendenBauleistungen. Ergänzend gelten für die nachstehenden Bauteile bzw. Bauwerkefolgende Toleranzen:

� Kanalsohle in der Höhe ± 5 mm

� alle übrigen Bauteile in Lage und Höhe ± 10 mm

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8 Anforderung an die Fugenausbildung

(1) Die Ausbildung der Fugen hat nach den, der Ausschreibung beigefügten Fugenplänenbzw. der Regelzeichnung ZN 5-13100-RZ in der aktuellsten Fassung zu erfolgen.

(2) Nach dem Ausschalen sind Grate und Überstände an den Fugen zu beseitigen.

(3) Vor dem Weiterbetonieren sind an der Betonierfuge die Zementschlämme zuentfernen, das Korngefüge des Betons freizulegen und alle Verunreinigungen zuentfernen.

(4) Die komplette Ausbildung der Fugen einschließlich Auftriebssicherung,Schalungsdurchführung, wenn nötig mehrfache Verpressarbeiten, wird nicht gesondertvergütet und ist in die Bauwerksposition einzurechnen.Arbeitsfugen

(1) Die Zahl der Arbeitsfugen ist so gering wie möglich zu halten. Arbeitsfugen, die ausbetrieblichen Gründen benötigt werden, müssen im Einvernehmen mit dem AGfestgelegt und in die Pläne eingetragen werden.

(2) Der Zementleim an der Arbeitsfuge ist mittels Wasser-Pressluftstrahl zu entfernen.

(3) Bei horizontalen Arbeitsfugen sind innenliegende Arbeitsfugenbleche ausunbehandeltem, schwarzem Blech S235 (St 37-0) mit mindestens 25 cm Breite und1,5 mm Dicke einzubauen.

(4) Die nach Möglichkeit zu minimierenden Blechstöße sind durch Klemmverbindungen(Nieten) mit Dichtzwischenlage oder durch Schweißen dicht miteinander zu verbinden.

(5) Die horizontalen Fugenbleche sind mit den Blockfugenbändern zu verbinden.

8.1 Anschluss von Fertigteilen an Ortbetonbauteile

(1) Es ist das DBV-Merkblatt �Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen fürArbeitsfugen� in der aktuellsten Fassung sowie die jeweiligen Herstellerangaben zubeachten.

(2) Es sind nachträglich verpressbare Injektionsschläuche, die mit Montagegitter, Klipsenoder Schellen gegen Auftrieb zu sichern sind, umlaufend und mittig einzubauen.

(3) Injektionsschlauchsysteme dürfen nur auf glatten, ebenen Oberflächen eingebautwerden.

(4) Die Injektionsschläuche müssen folgende Anforderungen erfüllen:

� Ein Eindringen von Wasser und Zementleim während des Betonierens in denInjektionskanal ist zu verhindern

� Das Injizieren der Arbeitsfuge mit dem in den Injektionskanal eingepresstenInjektionsgut nach dem Erhärten des Betons und Belasten des Bauwerkes mussgewährleistet sein

� Das Verpressmaterial muss langfristig wirksam sein und mit demGrundwasser und dem umgebenden Material (Stahl, Beton, ggf. zusätzlicheAbdichtungsmaterialien) verträglich sein

Diese Vorgaben sind nachzuweisen.

(5) Im Überlappungsbereich soll zwischen den Injektionsschläuchen ein Abstand von 5 cmbestehen.

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(6) Die Betondeckung der Injektionsschläuche muss mindestens 5 cm betragen.

(7) Die Schlauchenden sind durch Nagelpacker oder Verwahrdosen zu befestigen.

(8) Beschädigte Injektionsschläuche sind zu ersetzen.

(9) Innenseitig ist ein Kompressionsdichtprofil nach DIN 4060 (z.B. Fermadur S odergleichwertiger Art) einzubauen.

(10) Vor Einbringung des Kompressionsdichtprofils ist der Bereich der Anpressflanken inder Fuge zur Abdichtung von Haarrissen mit Kieselgur einzustreichen.

8.2 Blockfugen

(1) In den Blockfugen zwischen den Betonierabschnitten (L~ 10,0 m) ist an den jeweiligenAbschalseiten ein Elastomer-Dehnfugenband mit Mittelschlauch FM 300 entsprechendDIN 7865 mittig einzubauen.

(2) Die Bewehrung ist nicht durchgehend.

(3) Innenseitig ist ein Kompressionsdichtprofil nach DIN 4060 (z.B. Fermadur S odergleichwertiger Art) einzubauen.

(4) Vor Einbringung des Kompressionsdichtprofils ist der Bereich der Anpressflanken inder Fuge zur Abdichtung von Haarrissen mit Kieselgur einzustreichen.

8.3 Bauwerksfugen

(1) Der Anschluss von neuen Betonkanälen und Bauwerken an bestehende Kanäle undBetonbauwerke ist durch nachträglich verpressbare Injektionsschläuche wasserdichtherzustellen.

(2) Es sind das DBV-Merkblatt �Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen fürArbeitsfugen� in der aktuellsten Fassung sowie die jeweiligen Herstellerangaben zubeachten.

(3) Die Anschlussflächen sind durch Haftmittel und Zementspritzwurf vorzubereiten.

(4) Innenseitig ist ein Kompressionsdichtprofil nach DIN 4060 (z.B. Fermadur S odergleichwertiger Art) einzubauen.

(5) Vor Einbringung des Kompressionsdichtprofils ist der Bereich der Anpressflanken inder Fuge zur Abdichtung von Haarrissen mit Kieselgur einzustreichen.

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9 Sohlverkleidung

(1) Bei allen geklinkerten oder mit Sohlschalen ausgekleideten Kanälen sind dieBetonierabschnitte auf max. 10 m zu begrenzen. Die Sohlauskleidungen sind jeweilsam Ende von Betonierabschnitten und Fertigteilfugen zu stoßen.

(2) Die Mehrleistung bei Stoßfugen sind einzurechnen.

(3) Bei Fertigteilen ist an jeder Fertigteilfuge in der Sohlverkleidung eine Scheinfugeauszubilden.

(4) Die Kanalsohle ist mit Ausgleichsbeton so herzustellen, dass die Lagerfuge nachRegelplan ausgeführt werden kann.

9.1 Klinker

(1) Zu verwenden sind Klinker I. Wahl laut DIN 4051. Zugelassen ist nur Einzelpresswaremit folgenden Abmessungen:

� Parallelsteine Typ NF mit den Abmessungen 240 x 115 x 71

� Keilsteine Typ A mit den Abmessungen 240 x 115 x 67/56

(2) Beschädigte Steine dürfen nicht verarbeitet werden.

(3) Klinker sind Stein an Stein mit plastischem Quarzsandzementmörtel zu vermauern undanschließend zu verfugen. Pflastern mit erdfeuchtem Material sowie das Einkehren vonZement-Sandgemisch in die Stoßfugen ist unzulässig.

9.2 Sohlschalen

(1) Das Sohlgerinne ist mit aufgesetzten Steinzeugsohlschalen und Steinzeugplattenauszubilden.

(2) Die Steinzeugsohlschalen und Steinzeugplatten sind auf mindestens 2 cm Mörtelbettzu verlegen.

(3) Die Maße richten sich nach der DIN EN 295. Die dort festgelegten Rohrmaße undToleranzen gelten auch für Sohlschalen.

(4) Vor der Verlegung sind die Schalen zu sortieren und auszulegen.

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10 Schächte

(1) Alle vorhergehenden Anforderungen an den Beton gelten entsprechend für alleOrtbetonbauteile der Schächte.

(2) Schächte sind i.d.R. als Ortbetonschächte mit unbewehrtem Beton und Fertigteilengemäß den entsprechenden Regelzeichnungen auszubilden.

(3) Schachthälse, Übergangsringe, Übergangsplatten, Abdeckplatten und Auflagerringesind entsprechend DIN 4034 herzustellen.

(4) Schachtabdeckungen sind je nach örtlichen Anforderungen entsprechend DIN 1229,DIN 4271, DIN 19584 bzw. DIN EN 124 auszubilden. In der Regel sindSchachtabdeckungen der Klasse D 400 nach DIN EN 124 zu verwenden. Dieentsprechenden Regelzeichnungen des AG sind zu beachten.

(5) In die Einsteigschächte sind Steigleitern gemäß den Anforderungen derRegelzeichnung ZN-5-12375-RZ in der jeweils aktuellsten Fassung einzubauen.

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ZTV � Kanal � München

Grundlagen für die Abrechnung

Zusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung vonAbwasserkanälen und die Durchführung von Sanierungen inMünchen

Block 5

Unterirdische Bauweisen

Neufassung2014

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Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines.........................................................................................................5

1.1 Sicherheitstechnische Einrichtungen.....................................................................5 1.1.1 Besondere Auflagen zu Brandschutz während Tunnelbauarbeiten...................................5

1.2 Messprogramm und Beweissicherung...................................................................6 1.2.1 Allgemeines......................................................................................................................6

2 Maschineller Vortrieb..........................................................................................7

2.1 Allgemeines...........................................................................................................7

2.2 Teilschnittmaschine...............................................................................................7

2.3 Vollschnittmaschine...............................................................................................8 2.3.1 Microtunneling..................................................................................................................9

2.4 Pilotrohrvortrieb...................................................................................................10

2.5 Stahlbetonvortriebsrohre.....................................................................................10 2.5.1 Allgemeine Anforderungen an Stahlbetonvortriebsrohre................................................10 2.5.2 Statische Berechnung und konstruktive Ausführung.......................................................12 2.5.3 Rohrverbindungen..........................................................................................................14 2.5.4 Besondere Anforderungen an Stahlbetonvortriebsrohre.................................................15 2.5.5 Güteüberwachung..........................................................................................................16 2.5.6 Herstellerangaben und Kennzeichnung..........................................................................16 2.5.7 Transportanker...............................................................................................................17

2.6 Anforderungen an die Durchführung von Rohrvortriebsarbeiten.........................17 2.6.1 Bentonitschmierung........................................................................................................17 2.6.2 Hauptpressstation und Widerlager.................................................................................18 2.6.3 Ein- und Ausfahrvorgänge..............................................................................................18 2.6.4 Injektions- und Verpressarbeiten....................................................................................18 2.6.5 Steuerung und Vermessung...........................................................................................19 2.6.6 Vortriebsabweichnungen................................................................................................19 2.6.7 Protokollierung...............................................................................................................19 2.6.8 Kontrollmessungen.........................................................................................................21 2.6.9 Überwachungspersonal..................................................................................................22

2.7 Tübbingausbau mit Ortbetoninnenschale............................................................22 2.7.1 Anforderungen an den Ausbau mit Tübbingen...............................................................22 2.7.2 Anforderungen an die Tübbingherstellung......................................................................24

2.8 Anforderungen an die Vortriebseinrichtung bei Tübbingausbau..........................25

2.9 Anforderungen an Start- und Zielbaugruben.......................................................26 2.9.1 Allgemeines....................................................................................................................26 2.9.2 Rohrvortrieb...................................................................................................................27 2.9.3 Tübbingausbau...............................................................................................................27

2.10 Tagesberichte......................................................................................................27

3 Bergmännische Bauweise mit Spritzbetonvortrieb........................................28

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3.1 Allgemeine Anforderungen und Vorschriften.......................................................28

3.2 Anforderung an Planung und Ausführung............................................................29

3.3 Baubetriebliche Vorgaben....................................................................................29

3.4 Anforderungen an den Vortrieb und die temporäre Sicherung............................29 3.4.1 Allgemeine Anforderungen.............................................................................................29 3.4.2 Spritzbetonherstellung- und -eigenschaften...................................................................30 3.4.3 Vorauseilende Sicherung................................................................................................31 3.4.4 Hinweise zu Ausführungen an den Schächten...............................................................32 3.4.5 Spritzbetonausbau.........................................................................................................32 3.4.6 Anforderungen an die Außenschale...............................................................................32 3.4.7 Anforderungen an die Dichtigkeit der Spritzbetonschale................................................33 3.4.8 Hinweise zu Wasserhaltungsmaßnahmen beim Vortrieb................................................33

3.5 Vortriebsüberwachung und -dokumentation........................................................34 3.5.1 Vortriebspersonal...........................................................................................................34 3.5.2 Geotechnische Fachbauleitung......................................................................................34 3.5.3 Vortriebs- und Gefahrenvorschau...................................................................................34 3.5.4 Bereitschaftsdienst, Bereitschaftspläne, Störfallpläne....................................................34

3.6 Messprogramm....................................................................................................35

3.7 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung.................................................................35

4 Ortbetoninnenschale.........................................................................................36

4.1 Allgemeines.........................................................................................................36

4.2 Anforderung an die Planung................................................................................36

4.3 Anforderungen an die Ausführung und Nachbehandlung....................................37

4.4 Zusammenwirken von Außenschale und Innenschale.........................................37 4.4.1 Allgemeines....................................................................................................................37 4.4.2 Tübbingausbau...............................................................................................................37 4.4.3 Spritzbetonausbau.........................................................................................................38

4.5 Firstspaltverpressung..........................................................................................38

5 Sohlverkleidung.................................................................................................38

5.1 Vortriebsrohre......................................................................................................38

5.2 Ortbetoninnenschale...........................................................................................38

5.3 Klinker..................................................................................................................38

5.4 Sohlschalen.........................................................................................................39

6 Einsteigschächte...............................................................................................39

6.1 Allgemeines.........................................................................................................39

6.2 Ausbildung der Schachtaufbauten.......................................................................39

6.3 Anforderungen zum Ausbau................................................................................39

7 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung............................................................40

7.1 Allgemeine Hinweise zu maschinellen Vortriebsverfahren..................................40

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7.1.1 Hinweise zum Vortrieb....................................................................................................40 7.1.2 Hinweise zur Wasserhaltung..........................................................................................40

7.2 Hinweise zum Rohrvortrieb..................................................................................40 7.2.1 Allgemeine Hinweise......................................................................................................40 7.2.2 Hinweise zu Vortriebsrohren...........................................................................................41 7.2.3 Hinweise zu Fugen.........................................................................................................41

7.3 Hinweise zum Tübbingausbau.............................................................................41 7.3.1 Hinweise zum Vortrieb....................................................................................................41 7.3.2 Hinweise zu Tübbingen..................................................................................................41 7.3.3 Hinweise zu den Fugen..................................................................................................41

7.4 Hinweise zum Spritzbetonvortrieb.......................................................................42 7.4.1 Vortrieb und Sicherung...................................................................................................42 7.4.2 Spritzbeton.....................................................................................................................42 7.4.3 Wasserhaltung...............................................................................................................43

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1 Allgemeines

(1) Block 5 �Unterirdische Bauweisen� gilt nur in Verbindung mit Block 1 �Allgemeines undBauablauf�, Block 2 �Statische Berechnungen, Baugruben und Verbau� und Block 4�Betonkanäle, Betonbauwerke und Becken�der ZTV � Kanal � München.

(2) Die DIN 18319 - �Rohrvortriebsarbeiten� sowie die Arbeitsblätter DWA-A 125 -�Rohrvortrieb und verwandte Verfahren�, DWA-A 139 - �Einbau und Prüfung vonAbwasserleitungen � und kanälen� und der DWA-A 161 - �Statische Berechnungen vonVortriebsrohren� sind Vertragsbestandteil.

(3) Untertagebauarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Bergamt Südbayern derRegierung von Oberbayern (Sachgebiet 26) und sind dort vor Baubeginn anzumelden.

(4) Auf die jeweiligen DafStB Richtlinien wird hingewiesen.

(5) Die einschlägigen technischen Regelwerke (DIN-Normen, Richtlinien, Merkblätter usw.)sind immer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, aktuellsten Fassunganzuwenden.

1.1 Sicherheitstechnische Einrichtungen

(1) Die auf der Vortriebsbaustelle verwendeten Einrichtungen und Geräte müssen deneinschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkanntensicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Dieerforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen sind unter Beachtung derentsprechenden Vorschriften aufzubauen bzw. herzustellen und zu betreiben. DieBedienungsanleitungen der Hersteller sind zu beachten.

(2) Für die Durchführung der Rohrvortriebsarbeiten sind alle Anlagen und Vorrichtungenfür Beleuchtung, Belüftung und Entstaubung der Vortriebsstrecken nach den Vorgabendes Bergamtes und der BG Bau zu betreiben. 4-Gas-Warngeräte sowie Selbstretterund Rettungsgeräte sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten.

(3) Vor Vortriebsbeginn hat der AN ein Störfallszenario und entsprechende Arbeits-programme auszuarbeiten, in dem geeignete Maßnahmen aufgelistet werden, welchedie Sicherheit des Personals und die Standsicherheit der Ortsbrust in Grenzsituationenausführlich beschreiben. Es wird im Besonderen auf die Einhaltung derUnfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten (gültige Fassung) GUV-V C22 und derRichtlinien GUV-R 126 und 236 verwiesen.

(4) Die Vortriebsanlage ist vom zuständigen TÜV abnehmen zu lassen. Das Abnahme-protokoll ist dem AG vor Vortriebsbeginn in Kopie zu übergeben.

(5) Die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen sind in die Positionen für dieBaustelleneinrichtung Vortrieb einzurechnen. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

1.1.1 Besondere Auflagen zu Brandschutz während Tunnelbauarbeiten

(1) Die nachfolgenden Auflagen sind als Standardanforderungen anzusehen.Projektspezifisch können andere oder weitergehende Auflagen der städtischenBranddirektion einzuhalten sein.

(2) Auf allen Vortriebsgeräten ist ein Feuerlöscher PG 6 vorzuhalten. Die Feuerlöschermüssen für die Brandklasse A, B und C geeignet sein.

(3) In den Schacht- und Tunnelstrecken sind im Abstand von max. 20 m nachleuchtende

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Stadtentwässerung Unterirdische Bauweisen

Fluchtweghinweise anzubringen (Schildgröße 20 x 40 cm). Für jeden imUntertagebetrieb Beschäftigten ist ein Sauerstoff-Selbstretter vorzuhalten.

1.2 Messprogramm und Beweissicherung

1.2.1 Allgemeines

(1) Die folgenden Vorschriften gelten allgemein, sofern nicht in den nachfolgendenKapiteln zusätzliche oder andere Anforderungen bezogen auf die jeweilige Form derbergmännischen Bauweise gemacht werden.

(2) Zur Kontrolle der Standsicherheit des Tunnels, benachbarter Anlagen und Gebäudesowie von Verformungen im Bereich der Geländeoberfläche und angrenzendenAnlagen und Gebäuden sind vortriebsbegleitende Messungen, mindestens täglich oderalle 10 Vortriebsmeter, durchzuführen.

(3) Der Auftragnehmer ist verantwortlich für das Messprogramm. Der AN hat dasMessprogramm im Detail in Abstimmung mit dem AG und dem vom AG beauftragtenPrüfingenieur auszuarbeiten, sofern in den sonstigen Vertragsunterlagen keineweitergehenden Vorgaben gemacht werden. Der AN hat alle mit dem Messprogrammzusammenhängenden Arbeiten zu koordinieren. Erschwernisse und Behinderungen imZusammenhang mit dem Messprogramm bzw. infolge des Messprogramms werdennicht gesondert vergütet.

(4) Es sind Messgeräte und Verfahren zu verwenden, die eine Messgenauigkeit von± 1 mm erlauben. Vorgeschrieben ist ein geodätisches Messverfahren, mit dem sichsowohl die absoluten Verschiebungen der einzelnen Punkte, als auchRelativverschiebungen zwischen zwei Punkten (Konvergenzmessungen) erfassenlassen.

(5) Die Lage der Messpunkte wird im Zuge der Ausbruchsarbeiten gemeinsam zwischenAuftraggeber und Auftragnehmer festgelegt.

(6) Die Messstellen müssen über die gesamte Bauzeit zugänglich gehalten werden.

(7) Die Messungen Übertage erstrecken sich im wesentlichen auf Nivellements vonMessnägeln bzw. die Überwachung von Messmarken. Es sind Messpunkte anGebäuden, Anlagen, Mauern, Pfosten und dergleichen im Rahmen derBeweissicherung bzw. des Messprogramms einzurichten, zu unterhalten, zukontrollieren/ zu messen und erforderlichenfalls am Ende der Baumaßnahme wiederzurückzubauen. Die Nullmessung muss so rechtzeitig erfolgen, dass noch kein Einflussdes Vortriebs wirksam ist.

(8) An der Oberfläche sind alle 10 Vortriebsmeter oder mindestens arbeitstäglichSetzungsmessungen in der Achse mit jeweils 5 Messpunkten durchzuführen.

(9) Zeitpunkt und Häufigkeit der Messungen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeberfestgelegt. Messungen, die später ausgeführt werden als vereinbart, werden nichtvergütet. Bei kaum feststellbaren Veränderungen von Messergebnissen kann dieHäufigkeit der Messungen nach Zustimmung des Auftraggebers eingeschränkt werden.

(10) Sämtliche Messungen sind von einem Vermessungsingenieur auszuführen.

(11) Alle Messergebnisse sind in Abhängigkeit von der Zeit und dem Vortriebsstand inübersichtlicher Form sowohl tabellarisch als auch grafisch darzustellen. Die Art derDarstellung ist mit dem AG abzustimmen.

(12) Die Auswertungen der Messungen sind innerhalb von 24 h vorzulegen.

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(13) Nach Abschluss der Ausbruch- bzw. Vortriebsarbeiten sind alle Ergebnisse in einemAbschlussbericht zusammenzufassen.

(14) Die Ortsbrust ist arbeitstäglich an der Oberfläche durch geeignete Maßnahmen zukennzeichnen.

2 Maschineller Vortrieb

2.1 Allgemeines

(1) Der AG lässt nur gesteuerte Vortriebssysteme zu, die dem allgemeinen Stand derTechnik entsprechen.

(2) Unabhängig von den evtl. zusätzlichen Forderungen der jeweiligenAusschreibungsunterlagen hat der AN grundsätzlich zu dem von ihm vorgesehenenVortriebssystem Angaben zum Vortriebsverfahren, zu Hersteller und Maschinentyp aufeiner gesonderten Anlage zu machen.

(3) Es sind Konstruktionszeichnungen und Beschreibungen, aus denen die gefordertenEigenschaften ersichtlich sind und die dem AG eine eindeutige Darstellung derFunktionsweise ermöglicht, vorzulegen.

(4) Hierfür erfolgt keine zusätzliche Vergütung.

(5) Der AG wird Angebote nicht werten, bei denen Vortriebssysteme zum Einsatz kommensollen, die nicht den Anforderungen dieser technischen Vorschriften genügen.

(6) Der AN haftet voll für die sichere Funktionsweise der von ihm angebotenen Verfahrens-und Maschinentechnik.

(7) Der Wahl von Ausbruch- und Schuttergerät bzw. der Vortriebseinrichtungen,einschließlich Ver- und Entsorgungseinrichtungen kommt, bei der bergmännischenBauweise hohe Bedeutung zu. Der AN hat geeignetes Abbaugerät einzusetzen und beiErfordernis im Zuge des Vortriebs auszuwechseln, sofern entsprechende Anpassungenwährend des Vortriebs erforderlich werden. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.

(8) Für des gewählte Verfahren sind die Hinweise des Bodengutachtens, welcherVertragsbestandteil ist, zu beachten und einzuhalten.

2.2 Teilschnittmaschine

(1) Der Boden ist im Schutz eines Vortriebsschildes (Haubenschild) an der Ortsbrustabzubauen und einem Bandförderer zuzuführen. Der anschließende Abtransport erfolgtmit Förderkübeln (Loren).

(2) In Locker- und Festgestein mit einer einaxialen Druckfestigkeit bis 5 kN/m² ist alsAbbauwerkzeug ein Excavator (Zughacke) einzusetzen. Der Excavator ist für diegezielte und schonende Bearbeitung der Ortsbrust mit fünf Freiheitsgradenauszustatten:

� Schwenken

� rechts-links

� rauf-runter

� Teleskoparm einziehen und ausfahren

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� Kippen des Löffels

� Längsverschiebung des Drehkranzes

(3) Bei Festgestein bis 100 kN/m² ist eine Schrämmmaschine mit Längsschneidkopfeinzusetzen.

(4) Die Standsicherheit der Ortsbrust ist durch Ausbildung der natürlichen Böschung desabzubauenden Bodens im Schutz des Vortriebsschildes sicherzustellen. In rolligen undbindigen Böden muss im Schild ein ausreichend großer Erdkeil bestehen bleiben.

(5) Zur Gewährleistung der Standsicherheit der offenen Ortsbrust im Lockergestein sindbesondere Maßnahmen am Schneidschild erforderlich. Dies kann zum Einen dadurcherreicht werden, dass die Schneiden ausreichend tief in den anstehenden Bodeneingepresst werden und an der Ortsbrust nicht mehr Boden entnommen wird, als durchden Vortriebsquerschnitt bestimmt ist. Zum Anderen sind Vorrichtungen vorzusehen,die ein partielles Abstützen und Sichern der Ortsbrust während der Pressung in nichtstandfesten Böden ermöglichen. Dies kann u.a. durch eine ausbaubare Unterteilungder Ortsbrusthöhe, den Einbau einer Zwischenbühne oder ein rückwärtiges Schotterreicht werden. Erschwernisse, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben, wie z.B.Vergrößerung der Pressenkräfte oder zusätzliche Zylinderpressstationen, sind in dieEinheitspreise einzurechnen.

(6) Der Zugang zur Ortsbrust ist auch während der Abbauarbeiten für Begutachtungenjederzeit zugänglich zu machen, um auch geringfügige Änderungen der Boden- undGrundwasserverhältnisse frühzeitig zu erkennen.

(7) Wenn keine Arbeiten an der Ortsbrust ausgeführt werden, ist diese entsprechend miteinem Verbau zu sichern. Diese Leistung ist in die Position �Rohrvortrieb�einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

2.3 Vollschnittmaschine

(8) In der Regel ist der Einsatz von geschlossenen Schildvortriebseinrichtungen mitvollmechanisiertem Bodenabbau vorgesehen. Die Ortsbrust erfordert eine zuverlässigeStützung.

(9) Das eingesetzte Vortriebssystem muss geeignet sein, die anstehenden Böden unterden gegebenen örtlichen und hydrogeologischen Gegebenheiten sicher aufzufahren.

(10) Beim Vortrieb ist davon auszugehen, dass im Vortriebsquerschnitt und oberhalb desVortriebsquerschnitts Bodenformationen mit unterschiedlichen Lagerungsdichtenvorkommen. Eine örtliche Zuordnung ist im allgemeinen kaum oder nicht möglich.

(11) Die Wahl und Festlegung der Art, Ausbildung, Einrichtung und Handhabung sämtlicherEinrichtungen für den Vortrieb sind grundsätzlich Sache des AN. Sie sind so zu wählen,dass sie stets in der Lage sind, den anstehenden Boden zielgerecht abzubauen unddie zu erwartenden Kräfte aufzunehmen.

(12) Dies gilt auch für die Wahl des Durchmessers des Schildes im Verhältnis zumRohraußendurchmesser bei Rohrvortrieben. Die Festlegung des Überschnittes istSache des AN, wobei sich der AG das Recht der Einflussnahme vorbehält.Entsprechendes gilt auch für die Bauweise mit Tübbingausbau.

(13) Der Schildmantel ist für die maximal auftretenden Beanspruchungen auszulegen.

(14) Hydraulikverluste im System müssen sofort angezeigt werden.

(15) Bei geschlossenen Vortriebssystemen im Grundwasser sind bei

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Rohrvortriebsverfahren Personalschleusen vorzusehen.

(16) Die mögliche Abwinkelung des Steuerkopfes muss auf den Kurs und den Durchmesserder Vortriebseinrichtungen abgestimmt sein.

2.3.1 Microtunneling

2.3.1.1 Ausbildung des Bohrkopfes

(1) Es sind nur Verfahren mit Bohrköpfen zulässig, die den anstehenden Boden abbauenund zerkleinern. Verdrängungsverfahren sind nicht zulässig.

(2) Nachfolgende Anforderungen an die Bohrköpfe der Tunnelbohrmaschine sind zuerfüllen:

� die Lage des Bohrkopfes zum Maschinenrohr darf nicht verändert werdenkönnen

� sie müssen über einen von der Förderung unabhängigen Antrieb verfügen

� sie müssen in der Lage sein aufgrund des Durchmessers und der Ausbildungdes Bohrkopfes (Brecher, Rollenmeißel, ect.), runde Kornformen bis 200 mmDurchmesser und längliche Kornformen mit einer Kantenlänge von 300 mm aufdas für die Abförderung erforderliche Maß zu zerkleinern

� sie müssen in der Lage sein einen peripheren Abbau des anstehendenBodens und von nur teilweise in den Abbauquerschnitt hineinragende Kiese undFindlinge zu gewährleisten

� die Bohrköpfe müssen mit Abbauwerkzeugen von höchster Verschleißfähigkeitausgerüstet sein, damit der für die Steuerung erforderliche Überschnitt auch fürlange Vortriebsstrecken (bis zu 200 m) gewährleistet ist

� sie müssen eine Verrollung durch einen rechts- / linksdrehenden Bohrkopfkompensieren, wobei der Kompensation durch eine außerhalb des Bohrkopfesangeordnete Verrollflosse nicht zugestimmt wird

2.3.1.2 Spülförderung

(1) Als Fördermedium werden nur thixotrophe Flüssigkeiten mit einem Bentonitgehalt vonmindestens 50 kg/m³ Wasser zugelassen.

(2) Unabhängig vom Fördermedium ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dassbeim Aus- und Einfahren der Vortriebsmaschine keine Ausspülungen hinter demBaugrubenverbau auftreten.

(3) Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schildschwanzdichtung) ist sicherzustellen, dassdie Förderflüssigkeit, die erfahrungsgemäß bei hohen Vortriebsleistungen mit einemhöheren Druck gefahren werden muss, nicht am Rohraußenmantel entlang strömt, dortdie zur Schmierung eingepresste steifere Bentonit-Suspension verdrängt und dadurchhöhere Wandreibungskräfte auftreten.

2.3.1.3 Schneckenförderung

(1) Die Dickstoffförderung mit einer Schnecke wird zugelassen, sofern die Schnecke undder Bohrkopf getrennt angetrieben werden und die in den entsprechendenAusschreibungsunterlagen erforderliche Vortriebslänge erreicht werden kann.

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(2) Der AG lässt Systeme mit einer Wasserzugabe im Bohrkopf, zum Transport desBohrgutes aus dem Brecherraum, nicht zu.

2.4 Pilotrohrvortrieb

(1) Das Vorpressen des Pilotrohres ist nach Richtung und Neigung permanent zuüberwachen und auf einem Monitor darzustellen. Abweichungen von der Sollrichtungoder -lage müssen mit Hilfe der Steuerspitze sofort gegengesteuert werden können.

(2) Je nach angetroffenen Bodenverhältnissen ist das Pilotgestänge auf die erforderlichenDrehmomente auszulegen.

(3) Bei der Aufweitungsbohrung dürfen nur Systeme zugelassen werden, die den Einsatzvon Wasser zum Abbau des Bodens ausschließen, da dies zu Ausspülungen bzw.Kavernenbildung außerhalb des Rohrvortriebsstranges führen kann.

2.5 Stahlbetonvortriebsrohre

2.5.1 Allgemeine Anforderungen an Stahlbetonvortriebsrohre

(1) Die Stahlbetonvortriebsrohre sind gemäß der den Ausschreibungsunterlagenbeiliegenden Systemskizze nach den Vorschriften der DWA-A 125 (�Rohrvortrieb undverwandte Verfahren�), DIN EN 12889 (�Grabenlose Verlegung und Prüfung vonAbwasserleitungen und -kanäle� und DIN 18319 (�Rohrvortrieb� VOB/C) einzubauen.

(2) Die Vortriebsrohre müssen die durch die Vortriebsanlage aufgebrachten Pressenkräfteschadlos aufnehmen können. Dies gilt auch für die Dichtungssysteme.

(3) Bei der Herstellung und beim Einbau der Rohre sind insbesondere folgende Normenund Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung zu beachten:

DIN 1045-1 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton � Teil 1:Bemessung und Konstruktion

DIN EN 1992-1-1(Eurocode 2)

Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- undSpannbetontragwerken

DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton � Teil 2:Beton- Festlegungen, Eigenschaften, Herstellung undKonformität; Deutsche Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1

DIN 1045-3 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton � Teil 3:Bauausführung

DIN 1045-4 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton � Teil 4:Ergänzende Regeln für die Herstellung und Konformitätvon Fertigteilen

DIN 1054 Baugrund � Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau

DIN 1055-2 Einwirkungen auf Tragwerke � Teil 2: Bodenkenngrößen

DIN 1055-100 Einwirkungen auf Tragwerke � Teil 100: Grundlagen derTragwerksplanung, Sicherheitskonzept undBemessungsregeln

DIN EN 1990 / NA Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung

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DIN Fachbericht 101 Einwirkungen auf Brücken

DIN V 1201 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton undStahlbeton für Abwasserleitungen und �kanäle � Typ 1 undTyp 2 � Anforderungen, Prüfung und Bewertung derKonformität

DIN V 1202 Rohrleitungen und Schachtbauwerke aus Beton,Stahlfaserbeton und Stahlbeton für die Ableitung vonAbwasser � Entwurf, Nachweis der Tragfähigkeit undGebrauchstauglichkeit

DIN V 4034-1 Schächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton fürAbwasserleitungen und �kanäle � Typ 1 und Typ 2 � Teil 1:Anforderungen, Prüfungen und Bewertung der Konformität

DIN EN 681-1 Elastomer-Dichtungen � Werkstoff-Anforderungen fürRohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in derWasserversorgung und Entwässerung � Teil 1:Vulkanisierter Gummi

DIN EN 1610:1 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und �kanälen; Deutsche Fassung EN 1610

DIN EN 1916 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton undStahlbeton

DIN EN 12889 Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungenund �kanälen

DWA - A 125 Rohrvortrieb und verwandte Verfahren

ATV-DVWK- A 127 Statische Berechnung von Abwasserkanälen und-leitungen

DWA - A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und �kanälen

DBV - Stahlfaserbeton DBV Merkblatt - Stahlfaserbeton

DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten (VOB C)

DWA � A 161 Statische Berechnung von Vortriebsrohren

FBS Qualitätsrichtlinie Teil 1: Rohre und Formstücke aus Beton und StahlbetonTeil 1-1: Betonrohre, Stahlbetonrohre und Vortriebsrohremit KreisquerschnittTeil 1-3: Sonderquerschnitte und Sonderausführungen vonBetonrohren und Stahlbetonrohren

(4) Es wird darauf hingewiesen, dass erst nach geprüften und freigegebenen Unterlagendes Prüfingenieurs (siehe Kapitel Ingenieurleistungen AN der jeweiligenLeistungsbeschreibung) sowie schriftlicher Freigabe von MSE die Rohre produziertwerden dürfen. Die Rechenwerte für den Rohrwerkstoff sind der DWA-A 161,Anhang A, zu entnehmen.

(5) Es sind schalungserhärtete Stahlbeton-Vortriebsrohre zu verwenden, die den hohenQualitätsansprüchen an das vorgesehene Bauwerk und den FBS-Qualitätsrichtlinienentsprechen.

(6) Es sind von 3 zum Einsatz kommenden Rohren Angaben über Risslast, Betonqualität,Wasserdichtigkeit, Maßhaltigkeit, Nennweite, Wandstärke etc. vorzulegen. Die Maßeund Toleranzen sind nach DIN EN 1916, DIN V 1201 und DWA-A 125 einzuhalten.

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(7) Beschädigtes Rohrmaterial wird nicht abgenommen und ist auf Kosten des AN zubeseitigen. Für die Lieferung und Lagerung von Rohren aus Stahlbeton gilt DIN 19695.Die Rohre sind gemäß DIN EN 1916 und DIN V 1201, Typ 2, in FBS- Qualitätauszuführen.

(8) Die Rohre dürfen erst bei Erreichen von mindestens 90% der 28-Tage-Festigkeiteingebaut werden. Der Nachweis des Erreichens der Nennfestigkeit ist sicherzustellenund eine entsprechende Lagerhaltung vorzusehen. Zum frühzeitigen Erreichen der90% Nennfestigkeit dürfen keine Betonzusatzmittel (z.B. Beschleuniger) verwendetwerden.

2.5.2 Statische Berechnung und konstruktive Ausführung

2.5.2.1 Vortriebsrohre

(1) Die statische Berechnung der Vortriebsrohre erfolgt nach dem DWA Arbeitsblatt A 161.

(2) Die Wanddicke richtet sich nach statischer Erfordernis. Sie ist jedoch mindestens16 cm dick auszuführen. Die maximale Länge der Vortriebsrohre ist auf die Länge deskürzesten Maschinenrohrs zu begrenzen.

(3) Bei der Schnittkraftermittlung entsprechend den Ansätzen nach DWA-A 161 können dieBelastungsannahmen für Erddruck (DIN 1055-2) und Verkehrslasten (DIN FB 101)analog den Lasten der alten Normen verwendet werden. Die Grenzzustände derTragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit sind gemäß DIN 1045-1 bzw. nach DWA-A 161 (in der jeweils gültigen Fassung) nachzuweisen. Die zulässige Vortriebskraft fürdie Normal- und Dehnerrohre ist nachzuweisen.

(4) Die Bewehrungs- und Schalpläne der Normal- und Dehnerrohre sind mit allen zurHerstellung erforderlichen Angaben zu versehen wie Werkstoffgüten,Betonüberdeckung, Bewehrungsführung, Verankerungslängen etc.

(5) Die Rohre sind entsprechend den Überlagerungs- bzw. Überschüttungshöhen, den ausdem Erd- und Wasserdruck sowie einem evtl. inneren Überdruck resultierendenBelastungen und der Verkehrsbelastung eines SLW 60 (nach DIN 1072, Stoßbeiwertenach DWA-A 161) sowie nach DIN FB 101 für den statisch ungünstigsten Fall zubemessen.

(6) Die Berechnungsgrundlagen, das geologische Untergrundprofil, die boden-mechanischen Kennwerte des anstehenden Fest- und Lockergesteins und diemaßgebenden Grund- und Schichtenwasserstände sind dem Geotechnischen Berichtzu entnehmen.

(7) Grundlage für die Berechnung ist ATV-A 161. Danach erfolgt die Festlegung derBemessungsschnittgrößen aus Erdlast durch eine Verknüpfung der Ergebnisse für denBau- und Betriebszustand. Dazu werden die Mittelwerte der aus einer radialen, cos²-förmigen und der aus einer rechteckförmigen Druckverteilung resultierendenSchnittgrößen gebildet. Voraussetzung für das Erdlastmodell ist, dass sich der Bodenüber den vollen Umfang an die Rohre anlegen kann. Dies erfolgt im Scheitel durch dieAuflast, im Kämpfer durch seitlichen Erddruck und in der Sohle durch das Eindrückender Rohre.

(8) Im Bauzustand werden die Rohre zudem durch Zwängungskräfte beansprucht. Dieseentstehen aus den in Richtung der Rohrachse wirkenden Vorpresskräften, bewirkenjedoch Schnittkräfte quer zur Rohrachse. Bei der Ermittlung derBemessungsschnittkräfte sind Zwängungen nach DWA-A 161 und DWA-A 125 zu

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berücksichtigen.

(9) Es ist nachzuweisen, dass die Rohrränder der Normal- und Dehnerrohre, die für denVortrieb erforderlichen Vortriebskräfte aufnehmen können.

(10) Es muss davon ausgegangen werden, dass dauernd zentrisch wirkende Vortriebskräftenicht erreichbar sind. Dies ist bei den zulässigen Betonpressungen der Dehnerrohrenach DIN1045-1 zu berücksichtigen.

2.5.2.2 Rohrplan

(1) Als Grundlage für die Prüfung und die Bemessungsnachweise der Vortriebsrohre istein Rohrplan zu erstellen, aus dem nachfolgende wesentliche Punkte hervorzugehenhaben:

� Linienführung des späteren Stollens im Grund- und Aufriss

� Erdüberdeckungshöhen

� maßgebende Bodenprofile und Grundwasserstände

� Anordnung der Rohre und Zwischenpressstationen

� Lage der Schächte

� Berechnung der Ring- und Längsbewehrung für die Normal- und Dehnerrohreunter Beachtung der erforderlichen Betondeckung

� Angaben über die Anzahl der Normalrohre mit Injektionseinrichtungen zurBentonitschmierung

(2) Für die Ausführung ist ein ausführlicher Verlegeplan mit Kennzeichnung der Rohrfolgeund Angaben über die Lage und Anzahl der vorgesehenen Bentonitrohre undZwischenpressstationen, die zulässigen Vorpressdrücke etc. zu erstellen.

2.5.2.3 Schal- und Bewehrungspläne

(1) Die Schal- und Bewehrungspläne müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

� richtige Darstellung der Ring- und Längsbewehrung für die Normal- undDehnerrohre, einschließlich der erforderlichen Verankerungen, unterBeachtung der Betondeckung

� Angaben über die Verbindungen von Ring- und Längsbewehrungen an denKreuzungspunkten

� vollständige Angabe aller Werkstoffe

2.5.2.4 Druckübertragungsringe (DÜR)

(1) Nachzuweisen ist auch der Druckübertragungsring als statisches Element. Neben derPolygonalität des Rohrstranges, d.h. des Winkels zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rohren, sind auch ein realistischer E- Modul des Druckübertragungsringes(Wiederbelastungsmodul) sowie die zulässigen Abmaße von der Parallelität derRohrstirnflächen zu berücksichtigen. Wird wegen einer Kurvenfahrt ein Ring mit überden Umfang unterschiedlichen Dicken eingebaut, ist dies in den Nachweisen zuberücksichtigen.

(2) Erforderlich sind Angaben über die Druckübertragungsringe (DÜR), das Material der

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DÜR und ihre Dicke. Die Mindeststärke der DÜR ist 30 mm.

(3) Die DÜR sollten nicht über die Bewehrung hinausragen, um einen Druck auf dieBetonüberdeckungsschale der Rohre zu vermeiden.

(4) Zur Abdichtung der inneren Fuge ist eine Fugentiefe gleich der doppelten Fugenstärkeerforderlich. Sollte durch den DÜR diese Tiefe nicht erreicht werden, ist der DÜRkonzentrisch zweizuteilen und der innere Ring vor Einbau der Abdichtungherauszunehmen. Der AG behält sich vor, die beim Rohrvortrieb entstehendenFugenklaffungen zwischen den Rohren durch Nachmessen zu überprüfen.

(5) Für die zum Teil mit hohen Pressenkräften belasteten Druckübertragungsringe, sind E-Module gemäß ATV-A 161 anzunehmen.

(6) Der AN hat vor Beginn des Einbaus 3 und nach jedem 25. Vortriebsrohr einenDruckübertragungsring in einem zertifizierten und unabhängigen Materialprüfungslaborauf die wichtigsten Materialeigenschaften, insbesondere E-Modul, Bruchfestigkeit,Elastizität, Plastizitätsgrenze usw. prüfen zu lassen. Die Unterlagen sind dem AGspätestens 5 Werktage vor Einbau zukommen zu lassen.

2.5.3 Rohrverbindungen

(1) Sämtliche Fugen und Anschlüsse sind wasserdicht auszubilden.

(2) Die Vergütung erfolgt in der jeweiligen Rohr- bzw. Zuschlagsposition.

(3) Die äußere und innere Dichtung besteht aus:

� Stahlmanschette aus Stahl S235JR (EN 10027-1 9.92)

� Mindestgröße 250 mm x 10 mm mit eingeschweißtem Winkel

� Stahlquerschnitt des Winkels 20 x 40 x 3 mm �

� 2-Komponentenkitt zwischen Stahlmanschette u. Beton am Rohrspiegel

� Keilgleitdichtung

� Druckring

� Abdichten der inneren Fuge zwischen Vortriebsrohren mit Kompressions-dichtungsprofil (z. B. Fermadur S oder gleichwertiger Art)

(4) Die Zwischenräume bei eventuellen Zwischenpressstationen sind nach Ausbau derPressen durch Zusammenfahren zu schließen und die Fuge entsprechend derRegelzeichnung ZN 5-13101-RZ (aktuellster Stand) auszubilden.

(5) Die Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind einzurechnen.

(6) Über die Ausbildung sämtlicher Fugen und Verbindungen sind vom ANKonstruktionszeichnungen mit Angabe des Fugendichtungsmaterials und des Fabrikatsder Fugenbänder zu liefern. Grundlage ist die Regelzeichnung ZN 5-13101-RZ(aktuellster Stand).

(7) Vor Einbringen des Kompressionsdichtprofils, sind die Fugen zu reinigen und derBereich der Anpressflanken in der Fuge zur Abdichtung von Haarrissen und Poren mitKieselgur einzustreichen.

(8) Die Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind einzurechnen.

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2.5.3.1 Dichtigkeitsprüfung

(1) Sämtliche Rohrfugen sind nach dem Fugenbandeinbau und vor Beginn der weiterenRohrausbauarbeiten mit dem Prüfmedium Wasser nach den Vorschriften der DWA-A139 und DIN EN 1610 einzeln auf Wasserdichtigkeit zu prüfen.

(2) Die Fach- und Sachkunde der Prüfer ist dem AG vor Beginn der Prüfungnachzuweisen.

(3) Die Fugenprüfung hat nach dem Einbau der Fugendichtung und vor Beginn desRohrausbaues in den jeweiligen Bereichen zu erfolgen.

(4) Für jede Fuge ist ein Prüfprotokoll mit den wichtigsten Parametern anzufertigen unddem AG vor Beginn weiterer Ausbauarbeiten vorzulegen.

(5) Als Kriterium für die Beurteilung, ob ein Kanalabschnitt als undicht einzustufen ist, wirdnicht das Einzelergebnis einer Fuge, sondern der durchschnittliche Druckverlust vonacht Fugen herangezogen.

(6) Ausnahme hiervon: Es lässt sich bei einer Fuge nicht einmal der Anfangsdruckerreichen oder der Prüfdruck fällt innerhalb der Prüfzeit um mehr als 50% desAnfangswertes ab.

2.5.4 Besondere Anforderungen an Stahlbetonvortriebsrohre

(1) Betonfestigkeitsklasse mind. C 40/50 (DIN V 1201)

Expositonsklasse XC4, XA2.

(2) Abweichend von den Vorgaben der DIN 1045-1 bzw. DIN V 1201 wird für dieVortriebsrohre eine Mindestüberdeckung abhängig von der Rohrwanddicke dgefordert:

d � 16 cm cmin � 40 mm

(3) Die Maßtoleranzen werden entgegen der DIN 1045-1 und der ATV- A 125 auf 10 mmbegrenzt.

(4) Die Verwendung von Stahlfasern ist nicht zugelassen.

(5) Der Betonstahl muss DIN 488 entsprechen.

(6) Die verwendeten Stabdurchmesser müssen mindestens 8 mm betragen.

(7) Sofern projektspezifisch keine anderen Vorgaben anzuwenden sind, bzw. aktuelleRegelwerke höhere Werte erfordern ist im Regelfall von folgender Mindestbewehrungin Ringrichtung auszugehen:

außen: 15% des Betonquerschnitts, d.h. bei 30 cm Wandstärke: 4,5 cm²/m

innen: 25% des Betonquerschnitts, d.h. bei 30 cm Wandstärke: 7,5 cm²/m

(6) Die Ring- und Längsbewehrung ist an allen Kreuzungspunkten durch Punkt-Heft-Schweißungen nach DIN ISO 17660 zu verbinden. Der Abstand der Längsbewehrungist (abweichend von DIN V 1201) 25 cm zu wählen. Bei sehr großen Rohren kann der�

Abstand der Längsbewehrung nach Absprache mit dem AG vergrößert werden. DieLängsbewehrung ist an den Rohrenden zu verbügeln. In den Drittelspunkten derLängsbewehrung sind Bügel zur Aufnahme der Schubkräfte anzuordnen.

(7) Der Abstand der Ringbewehrung ist im Bereich von 50 cm an den Rohrenden zuhalbieren. Der Mindestabstand der Ringbewehrung kann auf 5 cm begrenzt werden. Anden Rohrenden ist die Ringbewehrung als geschlossener Zugring mit

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Überdeckungslänge zu verankern und zu verschweißen.

(8) Die Bewehrungsführung ist so zu wählen, dass ein Durchgang des Größtkorns desZuschlagsgemisches gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere im Bereich derBewehrungsverdichtung.

(9) Es sind linienförmige Abstandhalter aus Faserbeton mit geringemWasseraufnahmevermögen in ausreichender Anzahl zu verwenden.

(10) Die Bewehrung darf infolge des Betoniervorganges weder gegenüber der planmäßigenLage verschoben noch beschädigt werden.

(11) Die Abstandhalter müssen die Anforderungen des DBV-Merkblattes �Abstandhalter�erfüllen und entsprechend geprüft und gekennzeichnet sein. Die Empfehlungen desMerkblattes sind zu beachten.

2.5.5 Güteüberwachung

(1) Die Einhaltung der oben festgelegten Anforderungen an die Rohre ist durch eineÜberwachung, bestehend aus Eigenüberwachung und Fremdüberwachung, zu prüfen.Grundlage für das Verfahren ist DIN 18200. Umfang und Häufigkeit der Prüfungen sindvon der fremdüberwachenden Stelle festzulegen.

(2) Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.

(3) Ausgangsstoffe, Betonherstellung (insbesondere Reihenfolge der Zugabe undMischzeiten), Rohrproduktion und Nachbehandlung sind zu überwachen und für jedesRohr detailliert mit Rohrbegleitschein zu dokumentieren. Der Begleitschein ist bei derAuslieferung zur Baustelle an den AG zu übergeben.

2.5.6 Herstellerangaben und Kennzeichnung

(1) Der Rohrhersteller hat unter Berücksichtigung der Forderungen in denvorangegangenen Abschnitten und der Ausschreibungsunterlagen verbindlichanzugeben:

� Rohrinnendurchmesser

� Rohraußendurchmesser

� Baulängen der Rohre

� Maße im Bereich der Rohrverbindungen (mit Skizze)

� Art der Dichtungen (Baustoffe, Befestigung)

(2) Ferner sind Angaben über die Gütesicherung zu machen. Vortriebsrohre und-verbindungen sind zu kennzeichnen mit:

� Herstellerkennzeichen

� lfd. Nummer und Herstelldatum der Stahlbetonrohre

� Nennweite der Stahlbetonrohre

� Kennzeichnung bei unterschiedlicher Bewehrung innerhalb einer Nennweite

� Prüfzeichen, Zulassungszeichen oder DIN-Zeichen

� Überwachungszeichen

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� Richtungspfeile zur Pressgrube nach Vorgaben der Feuerwehr (alle 20m)

(3) Die Kennzeichnung ist so vorzunehmen, dass diese nicht durch die Einwirkungen ausTransport oder Baubetrieb unkenntlich wird.

(4) Die Lieferung der Rohre erfolgt frei Baustelle. Es dürfen nur zulässige Hebe- undTransportwerkzeuge verwendet werden. Sie müssen bei der statischen Berechnungberücksichtigt werden.

2.5.7 Transportanker

(1) Es sind mindestens 2 Deha-Kugelkopf-Transportanker pro Rohr nach statischenErfordernissen einzubauen. Zum Schließen der Transportanker ist die Zustimmung desAG für die zum Einsatz kommenden Materialien und Arbeitstechniken einzuholen.Nach dem Verschließen muss eine ausreichende Betondeckung gewährleistet sein. Esdürfen nur zugelassene Hebe- und Transportwerkzeuge verwendet werden. DerTransportlastfall ist bei der Statischen Berechnung zu berücksichtigen.

2.6 Anforderungen an die Durchführung von Rohrvortriebsarbeiten

(1) Die Ausbildung der Dehnerstation ist auf die max. Zylinderlänge auszulegen.

(2) Bei der Berechnung der zulässigen Vortriebskraft sind u. a. Geometrie undMaterialeigenschaften des Druckübertragungsringes, Steuerbewegungen,Rohrtoleranzen usw. zu berücksichtigen. Die Berechnung der Vortriebskraft ist nachDWA-A- 161 nachzuweisen.

(3) Die zulässige Vortriebskraft darf nur auf die geringsten Querschnittsabmessungenbezogen werden (siehe Regelzeichnung ZN 5-13101-RZ in der aktuellsten Fassung).Die maximale Teilflächenpressung der Druckübertragungsringe ist zu beachten. Esmuss davon ausgegangen werden, dass dauernd zentrisch wirkende Vortriebskräftenicht erreichbar sind, was bei den zulässigen Betonpressungen zu berücksichtigen ist.Die Aufnahme eines exzentrischen Drucks aus einer Fugenklaffung von 0,7 % desAußendurchmessers ist nachzuweisen.

(4) Weiterhin sind Angaben über die Anzahl der Normalrohre mit Injektionseinrichtungenzur Bentonitschmierung zu machen. Für zweckmäßig wird gehalten, wenigstens in denAnfangsbereichen der Vortriebsstrecke in jedes 3. Rohr Ringleitungen mitInjektionsstutzen oder einzelne Injektionsstutzen einzubauen. Jedoch dürfte die Anzahlauch von der nachträglichen Hohlraumverfüllung abhängig sein. Auf jeden Fall istjeweils in der Rohrfirste ein Injektionsstutzen anzuordnen. An den Zwischenstationensind an den Pressenauflagern durchlaufende Stahlringe geeigneter Dicke (30 mm) zurgleichmäßigen Lastabtragung anzuordnen.

2.6.1 Bentonitschmierung

(1) Zur Verringerung des Reibungswiderstandes zwischen Rohr und Boden und zurVerringerung der Oberflächensetzungen ist in den Ringspalt eine Suspension mitthixotropen Eigenschaften, z.B. eine Bentonitsuspension, einzupressen. Mit diesenArbeiten ist unmittelbar nach dem Anfahrvorgang zu beginnen. Auf eine möglichstgleichmäßige Beaufschlagung der gesamten Rohrmantelfläche ist zu achten. Es ist derEinsatz einer automatisch gesteuerten Bentonitschmieranlage vorzusehen.

(2) Für die Berechnung der Stützmittel- und Schmiermitteldrücke sind neben denUntergrundeigenschaften auch die Erfordernisse, die sich aus den Erläuterungen in

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den jeweilgen Leistungsbeschreibungen ergeben zu berücksichtigen. Sowohl derStützdruck, als auch der Schmiermitteldruck müssen, entsprechend den in derLeistungsbeschreibung gestellten Anforderungen, eingestellt werden können. Dies istbei der Auswahl der Maschinentechnik und im Vortriebskonzept zu berücksichtigen.

(3) Der Schmiermitteldruck und die Verbrauchsmengen sind laufend aufzuzeichnen, zuüberprüfen und so zu wählen, dass Schäden an den Rohren und evtl. benachbartenBauwerken vermieden werden. Um ein Austreten der Suspension zum Startschacht hinzu verhindern, ist zwischen Baugrubenwand und Rohrmantelfläche eine Abdichtungvorzusehen. Die Injektionsstutzen in den Rohren sind nach Beendigung derVortriebsarbeiten dauerhaft druckdicht zu verschließen.

2.6.2 Hauptpressstation und Widerlager

(1) Die Vortriebskräfte werden von einer vollhydraulischen Pressstation ausWiderlagerplatte, Hauptpressen und Druckring vom Widerlager im Startschacht überdie Vortriebsrohre auf das Vortriebsschild übertragen.

(2) Das Widerlager ist für die Vortriebskräfte zu bemessen und auszubilden.

(3) Leistungen zur Herstellung und zum Rückbau des Widerlagers werden in der PositionBaustelleneinrichtung Vortrieb vergütet.

(4) Die Pressen sind hydraulisch zu koppeln, so dass auf allen Pressen jederzeit derselbeDruck ansteht. Die hydraulischen Drücke werden kontinuierlich gemessen und diehieraus resultierenden Kräfte errechnet und aufgezeichnet. Die Pressstation istautomatisch abzuschalten, wenn 90 % der zulässigen Vortriebskräfte erreicht werdenoder wenn die Pressen anschlagen. Die Protokolle sind mit den Tagesberichten beimAG täglich vorzulegen.

(5) Die Presswiderlager sind für die max. zulässigen Vortriebskräfte zuzüglich einemSicherheitszuschlag von 100 % zu bemessen.

2.6.3 Ein- und Ausfahrvorgänge

(1) Der Ausfahrvorgang aus der Pressgrube und das Einfahren in die Zielgrube sind mitbesonderer Sorgfalt durchzuführen. Um Boden- und Wassereinbrüche zu vermeiden,sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Abdichtung zwischen Verbauwand undVortriebsrohr zu ergreifen (z.B. Ein- und Ausfahrschleusen).

(2) Mehraufwendungen, die hieraus entstehen, sind in die Einheitspreise für die Ein- undAusfahrvorgänge und die Herstellung der Baugruben einzurechnen.

(3) Der AN hat seinem Angebot eine ausführliche Beschreibung der Ein- undAusfahrvorgänge und der von ihm gewählten Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

2.6.4 Injektions- und Verpressarbeiten

(1) Der AN garantiert die hohlraumfreie Verpressung des Ringraums und desangrenzenden Bodens. Der Nachweis ist auf Veranlassung der städt. Bauleitung durchProbebohrungen zu erbringen.

(2) Hohlräume außerhalb des Vortriebsrohres sind durch eine optimale Abstimmung vonVortrieb und Aushub auf ein Minimum zu beschränken. Hohlräume undAuflockerungen, die durch unsachgemäßen Vortrieb und Bodenabbau entstanden sind,sind vom AN ohne gesonderte Vergütung fachgerecht zu verfüllen.

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2.6.5 Steuerung und Vermessung

(1) Das Vortriebsschild ist mit einen Stahlgelenk auszubilden.

(2) Schild, Steuerzylinder und Maschinenrohr müssen ein Verschwenken des Schildes biszu 3° ermöglichen. Der vordere Schildteil wird mit Steuerpressen in die gewünschteRichtung gedreht. Die Steuerzylinder sind als zweifach wirkende Hydraulikpressenauszuführen, die größere Kraftkomponente weist in Vortriebsrichtung. Die Verwendungvon einfach wirkenden Hydraulikzylindern ist nicht zugelassen.

(3) Die Steuerzylinder müssen jeweils über integrierte (z.B. induktive) Wegmesssystemeverfügen, die Ausfahrwege sind auf 1 mm genau zu erfassen und am Steuerstandseparat anzuzeigen. Der Weg der Steuerpressen ist kontinuierlich aufzuzeichnen.

(4) Der Hub der Steuerzylinder ist durch geeignete Maßnahmen so zu begrenzen, dassungewollte extreme Steuerbewegungen unterbleiben.

(5) Die Vermessung des Schildes, die Navigation und die Dokumentation werden in einergesonderten Position vergütet.

2.6.6 Vortriebsabweichnungen

(1) Die horizontalen und vertikalen Abweichungen von der Sollachse dürfen dieGrenzwerte nach DWA A 125 nicht überschreiten.

(2) Der AN hat dem AG grundsätzlich jede Höhenabweichung > 20 mm von derSollgradiente sofort anzuzeigen. Bei Abweichungen über die Grenzwerte gemäß DWAA 125 hinaus ist der Vortrieb einzustellen. Vor der Wiederaufnahme derVorpressarbeiten hat der AN unentgeltlich ein Konzept für die Weiterführung desVortriebs vorzulegen. Dabei muss der Abstand zwischen den Wendepunkten derneuen Ist-Linie mindestens so groß sein, dass sich kein Gegengefälle einstellen kann.Radien von evtl. notwendigen Korrekturfahrten müssen so gewählt werden, dass diezulässigen Beanspruchungen der Rohrspiegel (Teilflächenbelastung) nichtüberschritten werden. Die zulässigen Vorpresskräfte sind ggf. neu zu ermitteln. DesWeiteren muss dieses Konzept auch den Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Kanalsim Endzustand bzw. Angaben zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit enthalten.Werden vom AN hierzu keine Ausführungen vorgelegt, so kann der AG die fälligenNachweise auf Kosten des AN erstellen lassen.

(3) Mehraufwendungen und Erschwernisse, die sich aus den Vortriebsabweichungenergeben, wie z. B. das Vergrößern der Baugruben im Grundriss oder der Tiefe, dasVergrößern der Schachtbauwerke einschließlich der Kosten für die Umplanung o. ä.gehen zu Lasten des AN. Für den Fall, dass notwendige Sanierungsmaßnahmen nichtdurchgeführt werden, behält der AG sich vor, dem AN die anfallenden Kosten für denzusätzlichen Unterhaltungsaufwand aufgrund von Abflussbehinderungen in Rechnungzu stellen.

2.6.7 Protokollierung

2.6.7.1 Allgemeines

(1) Festzuhalten sind die tatsächlichen Drücke in den Presszylindern und wegen derVerluste nicht die Drücke in den Hydraulikaggregaten. Es sind Druckanzeiger undDruckwächter zu verwenden, die mit einem Überdruckventil gekoppelt sind. DerDruckwächter muss automatisch abschalten, wenn 90 % der - entsprechend derstatischen Berechnungen für die Rohre oder Vorpresseinrichtungen, einschließlich der

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Widerlager - zulässigen Vorpresskraft erreicht werden. Die Wiederinbetriebnahme derAnlage darf anschließend nur im Beisein des AG erfolgen.

(2) Verpressmengen für die Bentonitschmierung sind an der Pumpe, Verpressdrücke ander Pumpe und in der Schildanlage zur Feststellung der Leitungsverluste zu messen.Die Zuordnung zu den einzelnen Stutzen erfolgt über Zeitintegration (Mengen) bzw.Interpolation (Drücke). Die zulässigen Verpressdrücke sind in Absprache mit dem AGvoreinzustellen. Die Zeitintervalle sind so zu wählen, dass eine gesicherteMengenermittlung möglich ist.

2.6.7.2 Vollschnittmaschine

(1) Folgende Werte sind in Intervallen von maximal 90 Sekunden Dauer automatisch zumessen, aufzuzeichnen und jeweils aktuell auf einem eigenen Bildschirm im Baubürodes AG darzustellen:

� Pressenkräfte der Haupt- und Zwischenpressstationen

� Weg der Zwischenpressstationen

� Wege und Drücke der Steuerpressen

� Vortriebswege (Vortriebsstation)

� Höhen- und Seitenlage der Vortriebsmaschine

� Verrollung, Neigung, Gier des Schildes

� Drehmoment und Drehzahl des Schneidrades

� Durchfluss der Förder- und Speiseleitungen

� Stützdruck Abbauraum an Firste und im Zentrum

� Stützflüssigkeitslevel

(2) Mit jedem vorgetriebenen Rohr zu messen und fortlaufend zu protokollieren sind:

� Folgende Prüfparameter der Stützflüssigkeit:

� Dichte, Stabilität, Scherfestigkeit, Fließgrenze, Viskosität

� Filtratwasser und �kuchen

� pH-Wert und Temperatur

� Zugabe von Suspension, Konditionierungsmittel oder Wasser einschließlichMengenangabe

� Station des Schildkopfes

� Schildverrollung in %

� Schildneigung in %

� grafische Darstellung der aktuellen Abweichung zwischen Soll- und Ist-Schildfahrachse zum vorgegebenen Toleranzkreis

� grafische Darstellung der horizontalen und vertikalen Achsabweichung für die

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letzten 10 Vortriebsrohre

� Volumen des abgebauten Bodens bezogen auf den Vorschub

(3) Dabei ist der theoretische SOLL - Wert mit dem ermittelten IST - Wert desBodenabbaus pro Vortriebsrohr zu ermitteln. Übersteigt der IST � Wert den SOLL �Wert um mehr als 5% ist sofort die Örtliche Bauüberwachung des AG zu unterrichten.Der AN hat sofort eine verstärkte Oberflächen- und Setzungsüberwachung für dieDauer von 2 Rohrlängen einzuleiten. Die verstärkte Überwachungstätigkeit kann dannwieder zurückgenommen werden, wenn keine neuen Auffälligkeiten zu beobachtenwaren.

(4) Die Kosten hierfür sind einzurechnen.

2.6.7.3 Teilschnittmaschine

(1) Folgende Werte sind in Intervallen von maximal 200 mm Vortriebslänge oder maximal90 Sekunden Dauer automatisch zu messen und aufzuzeichnen:

� Pressenkräfte der Haupt- und Zwischenpressstationen

� Weg der Zwischenpressstationen

� Wege und Drücke der Steuerpressen

� Vortriebswege (Vortriebsstation)

� Höhen- und Seitenlage der Vortriebsmaschine

� Verrollung, Neigung, Gier des Schildes

� Pumpendrehzahl und Durchfluss

� Volumen, Drücke und Zeitintervalle der Ringspaltverpressung.

� Verpressmengen und Verpressdrücke für die abschließende Verdämmung desRingspalts.

� Messwerte der Ortsbrustböschungsvermessung

(2) Die Einhaltung der Böschungsneigung und die Vermeidung eines dem Schildvorauseilenden Abbaus sind durch kontinuierliche Kameraaufzeichnungen undUltraschallvermessungen der Böschung zu kontrollieren.

(3) Die Kameraaufzeichnung der Ortsbrustböschung ist dem AG auf einen eigenenBildschirm ins Baubüro, in Echtzeit zu übertragen.

(4) Die Kameraaufzeichnung der Ortsbrustböschung ist der örtlichen Bauüberwachungdes AG auf Datenträger zu übergeben und die Daten täglich abzuspeichern. Dieabgespeicherten Aufzeichnungen werden Eigentum des AG.

2.6.8 Kontrollmessungen

(1) Der AN hat zur Überprüfung von Lage und Höhe der Vortriebsmaschine mindestenseinmal wöchentlich eine unabhängige geodätische Kontrollmessung durchzuführen. Mitder ersten Kontollmessung ist spätestens nach 3 m Vortriebslänge zu beginnen. Vorder Wiederaufnahme des Vortriebs ist das Navigationssystem mit den Ergebnissen derKontrollvermessung abzugleichen.

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(2) Dem AG muss nach Absprache einmal wöchentlich ggf. auch während der laufendenVortriebsschichten die Möglichkeit zur Prüfung der Achs- und Höhenlage deskompletten Rohrstranges gegeben werden. Hierfür ist jeweils ein Zeitaufwand vondurchschnittlich ca. 3 Stunden anzusetzen. Bei Abweichungen außerhalb desToleranzbereichs ist auch die Überprüfung einmal täglich zu gewähren.

(3) Evtl. anfallende Stillstandskosten der gesamten Kolonne mit Maschinentechnikwährend des Kontrollvorganges sind in die Vortriebspositionen einzurechnen.

2.6.9 Überwachungspersonal

(1) Die Vortriebsarbeiten dürfen nur in Anwesenheit eines mit der Art der Vortriebsarbeitenund des Betriebsplanes vertrauten Ingenieurs des AN ausgeführt werden. Sollte keineentsprechende Bauleitung des AN vor Ort sein, sind die Vortriebsarbeitenuneingeschränkt und unverzüglich einzustellen. Die, durch die Vortriebsunterbrechungentstehenden Kosten, trägt der AN. Der Vortrieb wird außerdem vor Ort von einemVertreter der städtischen Bauüberwachung begleitet. Dieser muss ständig Zugang zusämtlichen Kontrollinstrumenten und Aufzeichnungsgeräten haben.

(2) Die Besetzung der Baustelle mit Aufsichtspersonal ist jeweils für einen Monat imvoraus namentlich der städtischen Bauleitung schriftlich zu melden.

(3) Aus Sicherheitsgründen muss das Führungspersonal (Bauleitung, Schichtingenieure,Poliere, Schichtführer) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

2.7 Tübbingausbau mit Ortbetoninnenschale

2.7.1 Anforderungen an den Ausbau mit Tübbingen

2.7.1.1 Anforderungen an Planung und Ausführung

(1) Der Ausbau erfolgt grundsätzlich mit Stahlbeton-Blocktübbings.

(2) An die Segmente werden hinsichtlich der Herstelltoleranzen besondere Anforderungengestellt. Diese werden projektspezifisch definiert und sind denAusschreibungsunterlagen zu entnehmen.

(3) Die zulässigen Toleranzen sind auf das fertige Produkt (Sollmaß) bezogen. Sie sind ineinem Toleranzplan darzulegen und dem AG vorzulegen. Der AG behält sich das Rechtder Einflußnahme vor. Sofern sich die Einzeltoleranzen so ungünstig summieren, dassdie planlichen Grenzwerte überschritten werden, sind Verbesserungen an den Formenanzubringen.

(4) Die Einhaltung der Toleranzen ist am geschlossenen Ring (Testring) nachzuweisen.Dieser Nachweis ist in periodischen Abständen (ca. nach 100 Schalungseinsätzen)vom Auftragnehmer zu wiederholen. Kontrollmessungen in den Schalungen, sindwährend der Tübbingherstellung konsequent durchzuführen.

(5) Die Toleranzen am geschlossenen Ring dürfen nicht die Summe aller Einzeltoleranzenerreichen, d.h. die Einzeltoleranzen müssen sich durch Vorzeichenwechsel möglichstausgleichen.

(6) Die Mindestdicke der Segmente soll 20 cm betragen.

(7) Die Wahl der Breite der Tübbingringe und die Ringleitung ist grundsätzlich Sache desAN. Sie ist auf die Pressenteilung der Vortriebsmaschine abzustimmen. Auf

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erforderliche Anschlussbereiche, wie spätere Schächte, Anschlussleitungen,Reinigungsöffnungen und dgl. ist dabei erforderlichenfalls zu achten. DieTransportierbarkeit und Handhabbarkeit der Segmente in Bezug auf Abmessungen undGewichte, insbesondere auch im Vortrieb und beim Einbau ist zu berücksichtigen.

(8) Bei Erfordernis sind Sondertübbinge einzubauen.

(9) Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.

(10) Bei der Wahl der Geometrie der Tübbinge, sind neben Trasse und Gradiente auch diemöglichen Korrekturradien zu berücksichtigen, die mit der Vortriebseinrichtungaufgefahren werden können.

(11) Zur Ermöglichung von Kurvenfahrten sind sämtliche Ringe einseitig konischauszubilden. Die Konizität ist auf der schildabgewandten Seite (Nachläuferseite)vorzusehen.

2.7.1.2 Fugenausbildung und Dichtigkeit

(1) Die detaillierte Ausbildung der Längs- und Querfugen, sowie die Wahl derDichtungssysteme und Verbindungsmittel bleibt im Regelfall dem Bieter überlassen.

(2) Die Fugen und Fugendichtungen sind so auszubilden, dass die Ringspaltverpressung(Primärverpressung) fachgerecht und planmäßig ausgeführt werden kann. Um einEintreten von Verpressmörtel durch die Fugen zu verhindern, ist im Regelfall zusätzlichzur planmäßigen Tübbingdichtung ein umlaufender Schaumstoffstreifen im äußerenFugenbereich anzuordnen.

(3) Die Laibung des Ausbaues muss so dicht sein, dass an den Innenseiten und in denFugen nur vereinzelt und örtlich begrenzt handfeuchte Stellen, aber kein fließendesWasser auftreten. Es darf kein Bodenmaterial ausfließen.

(4) Für den Einbau der Betoninnenschale ist die Herstellung eines ausreichend trockenenBauwerkes erforderlich. Wasseraustrittsstellen sind demnach vor dem Einbau derInnenschale entsprechend zu sanieren.

(5) Die Verpressarbeiten, auch des Ringspaltes sind gemäß den einschlägigenVorschriften auszuführen. Auf die Grundwasserverträglichkeit des Verpressmaterialswird hingewießen. Die vom AN geplante Durchführung der Verpressarbeiten isteingehend zu beschreiben. Sämtliche Unterlagen über Baufolge und Baustoffe sind vorBeginn der Verpressarbeiten beim AG einzureichen. Der AG behält sich Einflussnahmevor.

(6) Die Tübbingringe, Fugenausbildungen und Dichtungen sind so zu planen undauszuführen, dass die an die Dichtigkeit gestellten Anforderungen trotz möglicherauftretender Verformungen der Ringe und Segmente unter Berücksichtigung derEinbautoleranzen erfüllt werden.

(7) Grundsätzlich sind zur kontrollierten Kraftübertragung in den Ringfugen Zwischenlageranzuordnen, die bei Kompression unter maximaler Vortriebslast noch eineMindestdicke aufweisen und damit Ringbautoleranzen ohne Beschädigung derSegmente ausgleichen können. Sollte der AN hierauf verzichten, so hat er durch einenexakten Ringbau Sorge dafür zu tragen, dass die Tübbinge unter denVortriebseinwirkungen nicht beschädigt werden.

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2.7.2 Anforderungen an die Tübbingherstellung

2.7.2.1 Werkstoffe

(1) Es gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften.

(2) Auf die Einhaltung der Konformitätsbedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(3) Die Segmente / Tübbinge sind aus Stahlbeton mit mindestens derBetonfestigkeitsklasse C35/45 nach DIN 1045-2 zu fertigen.

(4) Über die Anforderungen der DIN 1045-2 hinaus wird ein Mindestzementgehalt von300 kg/m³ gefordert. Der Mindestzementgehalt darf auch bei Einsatz von Flugaschenicht unterschritten werden.

(5) Es sind Gesteinskörnungen als Betonzuschläge nach DIN EN 12620 zu verwenden.Das Größtkorn darf 22 mm nicht überschreiten.

(6) Das Zugabewasser muss den Anforderungen der DIN EN 1008 genügen.

(7) Betonzusatzmittel und -stoffe dürfen nur nach Vorlage bauaufsichtlicher Zulassungs-und Prüfbescheide und Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. BeiVerwendung mehrerer verschiedener Zusatzmittel, -stoffe ist zusätzlich derenVerträglichkeit zu belegen. Die vorgegebenen Dosiermengen sind immer einzuhalten.

(8) Über die Anforderungen der DIN 1045-2 hinaus und unabhängig von dem zumErreichen der oben genannten Druckfestigkeitsklasse erforderlichen w/z-Werte, wirdein w/z-Wert < 0,45 gefordert.

(9) Der Mittelwert der Wassereindringtiefe soll bei Prüfung nach DIN 1048-5 bzw. DIN EN12390-8 einen Wert von 30 mm nicht überschreiten.

2.7.2.2 Bewehrung

(1) Der Betonstahl muss DIN 488 entsprechen.

(2) Es ist Betonstahl mit mindestens 8 mm Stabdurchmesser zu verwenden.

(3) Die Bemessung der Bewehrung ist sowohl auf temporäre Lasten, z.B. aus demTübbingeinbau und Vortrieb, wie auch auf dauerhaft einwirkende Lasten, z.B. äußereLasten aus Bodeneigengewicht, Erd- und Wasserdruck auszulegen.

(4) Die Bewehrung ist so zu planen und anzuordnen, dass eine fachgerechte Herstellungder Tübbinge unter Berücksichtigung des Größtkorns sichergestellt wird.

(5) Es sind linienförmige Abstandhalter aus Faserbeton mit geringemWasseraufnahmevermögen zu verwenden.

(6) Durch die Anordnung der Abstandhalter ist sicherzustellen, dass die gefordertenMindestwerte der Betondeckung eingehalten werden.

(7) Die Bewehrung darf infolge des Betonier- und Verdichtungsvorganges wedergegenüber der planmäßigen Lage verschoben, noch beschädigt werden. Dies ist durchgeeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(8) Die minimale Betondeckung bei den Segmenten muss mindestens cmin=2,5 cmbetragen.

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2.7.2.3 Fertigung

(1) Die Nachbehandlung des Betons hat gemäß den Vorschriften der DIN 1045 zuerfolgen.

(2) Die Ausführung hat nach den Vorgaben der Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerkeaus Beton des DAfStB zu erfolgen.

(3) Die Tübbinge sind werkseitig gemäß den vom Auftraggeber freigegebenen, geprüftenstatischen Berechnungen und Bewehrungszeichnungen zu fertigen.

(4) Die Tübbingfugen sind ebenflächig, den geometrischen Anforderungen entsprechendherzustellen. Nachbesserungen durch Spachtelungen und dergleichen werden nur inAusnahmefällen und mit geeigneten Materialien zugelassen.

(5) Im Falle erforderlicher Nachbesserungen von Fehlstellen sind dem AG mitausreichendem Vorlauf Konzepte mit detaillierten Angaben zum Ausführungsvorgehenund der Materialwahl vorzulegen. Hierbei sind die entsprechenden Richtlinien undRegelwerke u.a. die �Richtlinien für Schutz und Instandhaltung von Betonbauteilen�(DafStB) zu beachten. Der AG behält sich vor, Einfluss auf diese Konzepte zu nehmen.

(6) Der Beton ist während des Erstarrens und Erhärtens gegen jegliche schädigendenEinflüsse zu schützen. Die Nachbehandlung und Vorgehensweise beim Ausschalensind entsprechend zu wählen.

(7) Es dürfen nur Segmente zum Einbau gelangen, die vom AG freigegeben wurden. DerAG behält sich vor Tübbinge mit Fehlstellen infolge nicht fachgerechter Herstellungvom Einbau auszuschließen. Nicht zum Einbau freigegebene Tübbinge sind vom ANauf seine Kosten zu entfernen.

(8) Umsetz- und Transportvorgänge nach dem Ausschalen der Segmente sind auf die zumjeweiligen Zeitpunkt erreichten Betonfestigkeiten abzustimmen, um Beschädigungenzu vermeiden.

(9) Beim Transport und Einbau der Tunnelringe ist darauf zu achten, dass die Flächen undKanten der einzelnen Tübbinge nicht beschädigt werden. Hierzu sind Hebezeuge,Transportwägen usw., die mit Betonkanten oder -flächen in Berührung kommen mitHolzauflagen oder gleichwertigen Materialien zu versehen.

2.7.2.4 Kennzeichnung und Nachweise

(1) Die Erfüllung der Konformitätskriterien und der Anforderung aus derProduktionskontrolle entsprechend DIN 1045-2 in Verbindung mit DIN EN 206 sindnachzuweisen.

(2) Die Tübbinge müssen Kennzeichnungen aufweisen, die eine genaue Bezeichnung desSegments und des zugehörigen Schalungssatzes auch im eingebauten Zustandwiedergeben.

(3) Die Tübbingringe müssen Markierungen bzw. Kennzeichnungen aufweisen, die vor Orteinen genauen Rückschluss auf die Einbauposition des Ringes (Ringstellung)erlauben.

2.8 Anforderungen an die Vortriebseinrichtung bei Tübbingausbau

(1) Für den Ringbau ist ein Erektor zu verwenden, der Bewegungen in allen6 Freiheitsgraden getrennt voneinander aktiv ausführen kann und für sämtlicheBewegungen eine Feinsteuermöglichkeit besitzt.

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(2) Die Bedienung der Erektorsteuerung muss so platziert werden, dass von dort einedirekte Einsicht zur Einbaustelle jedes Segments möglich ist.

(3) Der Erektor muss in der Lage sein, einen Ring auch im hinteren Bereich desSchildschwanzes einzubauen.

(4) Der Nachläufer der Schildvortriebsmaschine ist so auszulegen, dass die auffahrbarenKurvenradien der Vortriebsmaschine zwängungsfrei nachgefahren werden können.

(5) Der Nachläufer muss so ausgebildet sein, dass eine Beschädigung der Tübbingsausgeschlossen wird. Ein Schleifen des Nachläufers auf den Tübbings ist nichtzulässig.

(6) Auf eine ausgewogene Belastung der Nachläufer ist zu achten (Verrollungsgefahr).

2.9 Anforderungen an Start- und Zielbaugruben

2.9.1 Allgemeines

(1) Die Abmessungen der Start- und Zielbaugruben werden im Regelfall vom AN in ihrerendgültig erforderlichen Größe - in Abhängigkeit von der zur Durchführung desVortriebs und zur Herstellung der innerhalb dieser Gruben vorgesehenen Bauwerke, inAbstimmung mit dem AG - festgelegt. Die Größe der Baugrube darf nicht größergewählt werden, als zur Herstellung der vorgesehenen Bauwerke bzw. als zurreibungslosen Ausführung des Vortriebs erforderlich.

(2) Im Bereich von Ein- und Ausfahrten sind im Grundwasserbereich An- undAusfahrdichtungen vorzusehen, um eine kontrollierte Ein- und Ausfahrt zu ermöglichen.

(3) Sind die in der Planung des AG ermittelten Schachtabmessungen unter denGegebenheiten für den AN und die von ihm vorgesehenen Vortriebseinrichtungen nichtzutreffend, so hat er dies in seinem Angebot deutlich zum Ausdruck zu bringen. Dieendgültigen Abmessungen der Start- und Zielbaugruben sind dann vom AN imEinvernehmen mit dem AG festzulegen. Dabei ist die vorgesehene Herstellung derOrtbetonbauwerke innerhalb der Baugruben sowie die Verfüllung des Arbeitsraumsbzw. des Raums zwischen den Verbau- und Schachtbauwerksaußenwänden zuberücksichtigen.

(4) Eine bereits fertiggestellte Vortriebsstrecke darf nicht als Widerlager für eineGegenstrecke in Anspruch genommen werden.

(5) Bewegungen der Widerlagerkonstruktion / des Pressenwiderlagers dürfen sich nichtschädlich auf den Baugrubenverbau auswirken.

(6) Bei Verwendung von Spülhilfen bei der Herstellung des Baugrubenverbaus(Spundwandverbau) ist durch Zusatzmaßnahmen sicher zu stellen, dass ggf. negativeAuswirkungen auf die Festigkeit des Bodens hinter der Verbauwand kompensiertwerden (z.B. durch Verpressungen).

(7) Die Widerlagerkonstruktion und die weiterleitenden Bauteile zur Aufnahme undÜbertragung der Vortriebskräfte sind nach den gegebenen Verhältnissen zu bemessen.Hierbei sind neben den zulässigen Spannungen in allen belasteten Teilen auch diezulässigen Verformungen zu berücksichtigen, die gefahrlos vom umgebenden Bodenund von der Widerlagerkonstruktion und dem Baugrubenverbau aufgenommen werdenkönnen.

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2.9.2 Rohrvortrieb

(1) Die Pressgruben sind auf das 1,5-Fache der maximal zulässigen Vorpresskräfte derVortriebsrohre auszulegen.

(2) Die Pressenstation soll von der Steuereinheit aus direkt einsehbar sein. Andernfallsmuss die Einsichtnahme über Videoübertragung in die Steuereinheit zuverlässigsichergestellt werden.

2.9.3 Tübbingausbau

(1) Die Widerlagerkonstruktionen sind auf einen vorab rechnerisch abzuschätzendenAnfahrdruck mit einem entsprechenden Vorhaltemaß auszulegen.

2.10 Tagesberichte

(1) Neben den üblichen Angaben über Personal, Geräte u.ä. ist in die Tagesberichte auchdie tägliche Vortriebsleistung bezogen auf die Stationierung des Lageplanes mitAngaben über die angetroffenen Bodenverhältnisse einzutragen. Die Messprotokolle,Schichtprotokolle einschließlich Erläuterungen der letzten zwei Schichten,Maschinendaten und sonstigen geforderten Unterlagen (siehe auch PunktProtokollierung) sind den Tagesberichten beizufügen.

(2) Die Tagesberichte müssen spätestens um 12.00 Uhr des nächsten Arbeitstages derÖrtlichen Bauüberwachung des AG in Papierform vorliegen.

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3 Bergmännische Bauweise mit Spritzbetonvortrieb

3.1 Allgemeine Anforderungen und Vorschriften

(1) Die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik wie DIN-Normen,Unfallverhütungsvorschriften, ZTVs und Merkblätter sind zu beachten.

(2) Für die bergmännische Bauweise mit Spritzbetonvortrieb, die Herstellung,Eignungsprüfung, Güteüberwachung und Ausführung von Spritzbeton gelteninsbesondere folgende Normen in der jeweils aktuellsten Fassung:

DIN 18312 Untertagebauarbeiten

DIN 18314 VOB Teil C �Spritzbetonarbeiten�

DIN 18551 Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung

DIN V 18998/A1 Beurteilung des Korrosionsverhaltens von Zusatzmittelnnach Normenreihe DIN EN 934

DIN EN 934-5 Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel - Teil 5:Zusatzmittel für Spritzbeton; Definitionen, Anforderungenund Konformitätskriterien; Deutsche Fassung

DIN EN 1170-3 Vorgefertigte Betonerzeugnisse - Prüfverfahren fürGlasfaserbeton - Teil 3: Bestimmung des Fasergehaltes infrischem GFB beim Spritzverfahren; Deutsche Fassung

DIN EN 14487-1 Spritzbeton - Teil 1: Begriffe, Festlegungen undKonformität; Deutsche Fassung

DIN EN 14488-1 Prüfung von Spritzbeton - Teil 1: Probenahme von Frisch-und Festbeton; Deutsche Fassung

DIN EN 14488-2 Prüfung von Spritzbeton - Teil 2: Druckfestigkeit vonjungem Spritzbeton; Deutsche Fassung

DIN EN 14488-3 Prüfung von Spritzbeton - Teil 3: Biegefestigkeiten(Erstriss-, Biegezug- und Restfestigkeit) vonfaserverstärkten balkenförmigen Betonprüfkörpern;Deutsche Fassung

DIN EN 14488-4 Prüfung von Spritzbeton - Teil 4: Haftfestigkeit anBohrkernen bei zentrischem Zug; Deutsche Fassung

DIN EN 14488-5 Prüfung von Spritzbeton - Teil 5: Bestimmung derEnergieabsorption bei faserverstärkten plattenförmigenPrüfkörpern; Deutsche Fassung

DIN EN 14488-6 Prüfung von Spritzbeton - Teil 6: Schichtdicke von Betonauf einem Untergrund; Deutsche Fassung

DIN EN 14488-7 Prüfung von Spritzbeton - Teil 7: Fasergehalt vonfaserverstärktem Beton; Deutsche Fassung

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3.2 Anforderung an Planung und Ausführung

(1) Es sind dem AG Konstruktionszeichnungen und Beschreibungen vorzulegen, ausdenen die wesentlichen Belastungs- und Berechnungsansätze, wie auch wesentlichePlanungs- und Bemessungsgrundlagen hervorgehen. Diese sind mit dem AG bzw.Prüfingenieur abzustimmen und können im Bedarfsfall im Zuge der Planung undAusführung fortgeschrieben werden.

3.3 Baubetriebliche Vorgaben

(1) Die gesamte Baulogistik muss auf die technisch und statisch konstruktiv möglicheVortriebsgeschwindigkeit ausgelegt werden, um Stillstände des Vortriebs aufgrundfehlender Materialien oder unzureichender Ausbruchabfuhrkapazitäten sicherausschließen zu können.

3.4 Anforderungen an den Vortrieb und die temporäre Sicherung

3.4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Bei nahe unter der Ausbruchsohle anstehendem Grundwasser ist der Ringschlussbeim Ausbau möglichst rasch herzustellen.

(2) Kalottenfüße sind mit einer Bewehrung zu versehen, die eine Längstragwirkung beimnachfolgenden Strossenvortrieb sowie eine Verteilung der von Tunnelausbaubögeneingetragenen Lasten, auf die gesamte Aufstandsfläche, ermöglicht. Die Kalottenfüßesind auf gewachsenem Boden zu gründen. Spitzbetonrückprall oder Schlamm sindvorher zu entfernen. Aufgelockertes Material ist durch Beton C20/25 zu ersetzen.

(3) Die Ortsbrust ist aufgrund der in München herrschenden geologischen Gegebenheitenstets unter Verwendung von Spritzbeton zu sichern. Bei mehrtätigenArbeitsunterbrechungen ist die Ortsbrust stets gegen Nachbrüche und unerwünschteWasserzutritte mit Spritzbeton und Mattenbewehrung zu sichern.

(4) Die Vortriebsarbeiten sind mit größter Sorgfalt auszuführen. Deformationen undinsbesondere Setzungen sind auf ein Minimum zu beschränken.

(5) Die Vortriebsleistungen dürfen generell nur soweit gesteigert werden, dass dieTragfähigkeit der Sicherungsmittel gewährleistet ist und die örtlichenBodenverhältnisse dies erlauben.

(6) Die in der Ausführungsplanung vorgegebenen Abschlagslängen sind einzuhalten.

(7) In besonders kritischen Bereichen, insbesondere bei ungünstigen Bodenverhältnissen(Rollkieslagen, sehr locker gelagerte Bodenbereiche und dgl.), können zusätzlicheSicherungsmaßnahmen, wie:

� Verkürzung der Abschlagstiefe,

� Sicherung der Ortsbrust mit bewehrtem Spritzbeton

� Vorfangschiene mit Halbmond (Esel),

� Abstempeln der Ortsbrust mit Brettern und Streben,

� Rundstahlspieße, Rohrspieße, Injektions- und Mörtelspieße,

� Rohrschirm,

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� vorauslaufende Bohrinjektionen vom Vortrieb aus,

� Bodeninjektionen, auch in der Sohle bzw. unter den Kalottenfüßen umspätere Setzungen zu verhindern,

� Sicherung der Ulmen mit vorgetriebenen Stahldielen bzw. mittels Injektionen,

� Fußverbreiterung o. dgl.

erforderlich werden. Die hierfür notwendigen Geräte und Materialien sind vor Beginnder Vortriebsarbeiten bereitzustellen und vorzuhalten.

(8) Arbeitsbühnen dürfen auf keinen Fall auf Aussteifungen der Ortsbrust aufliegen.

(9) Die Ausbaubögen sind profilgerecht zu stellen und mit einer Mindestüberdeckung von2 cm voll einzuspritzen. Zwischen den Bögen sind Distanzhalter aus Rundstahlanzuordnen.

(10) Die Mattenübergreifung von Betonstahlmatten muss in Längsrichtung mindestens eineMaschenweite und in Umfangsrichtung mindestens zwei Maschenweiten betragen.

(11) Die Außenschale ist so maß- und profilgerecht herzustellen, dass die Innenschaleunter Berücksichtigung deren Mindestdicke und Lagetoleranz ohne Untermaßeingebaut werden kann. Bereits im Zuge des Vortriebs sind entsprechende Kontrollendurchzuführen.

(12) Das Vorhaltemaß für die Überhöhung der Vortriebsgeometrie hat der ANeigenverantwortlich festzulegen. Der AG fordert eine Überhöhung von mindestens5 cm.

(13) Für den maßgerechten Einbau der Innenschale ggf. erforderliche Zusatzmaßnahmen(wie z.B. nachträgliches Abstemmen) liegen im Verantwortungs- undZuständigkeitsbereich des AN. Sie sind in die Position der Spritzbetonsicherungeinzurechnen.

(14) Der AN hat ohne gesonderte Vergütung die Maßgenauigkeit des Spritzbetonausbausauf Verlangen und nach Maßgabe des AG und spätestens vor Herstellung desInnenausbaus (Betonkanal) über das gesamte Profil nachzuweisen.

(15) Mehrausbruch ist auf Kosten des AN durch Beton zu ersetzen und wird nicht gesondertvergütet. Das Auffüllen größerer Hohlräume infolge Mehrausbruch muss im Zuge derHerstellung der Außenschale erfolgen und darf nicht im Zuge der Herstellung derInnenschale aufgefüllt werden. Auflockerungen im Bereich von Hohlräumen infolgeMehrausbruchs sind nach Zustimmung des AG ohne zusätzliche Vergütung zuinjizieren.

(16) Fertig gestellte Abschnitte sind nach Aufbringen der letzten Spritzschicht ohnegesonderte Vergütung fortlaufend nach Maßgabe des AG unmissverständlich unddeutlich zu stationieren. Die Angaben haben in Tunnelmetern zu erfolgen. FehlerhafteBeschriftungen sind unverzüglich zu beseitigen bzw. unkenntlich zu machen.

3.4.2 Spritzbetonherstellung- und -eigenschaften

(1) Als Zuschlagsstoff für den Spritzbeton darf kein gebrochenes Material verwendetwerden. Sand und Kies müssen rein und weitgehend rundkörnig sein und haben eineentsprechende Kornverteilung aufzuweisen. Der Feinstanteil unter 0,1 mm darf nichtmehr als 2 % des Gesamtgemenges betragen. Die Zuschlagstoffe müssen eineKörnung bis 16 mm enthalten und zwischen Sieblinie A und B, jedoch näher an Bliegen. Bei höheren Feinstanteilen in der Körnung 0 - 1 mm kann der Füllergehalt

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entsprechend reduziert werden.

(2) Der Zementanteil und die Beigabe von Zusatzmitteln wie Abbinde- undErhärtungsbeschleuniger sowie von Dichtungsmitteln, sind in solcher Weise zu wählen,dass die geforderten Früh- und Endfestigkeiten sicher erreicht werden. Dieentsprechenden Mischungsverhältnisse sind durch Eignungsprüfungen bzw.Konformitätskontrollen festzulegen und laufend zu überprüfen.

(3) Die Grundwasserverträglichkeit ist durch den AN nachzuweisen.

(4) Der Zementanteil soll möglichst niedrig gehalten werden, um das Schwindmaß klein zuhalten.

(5) Das Mischen des Trockengemenges hat maschinell mit Zwangsmischer zu geschehen.Für das Aufbringen des Spritzbetons dürfen mit Rücksicht auf die Forderung größterFestigkeit bei geringem Zementgehalt nur Maschinen verwendet werden, welcheKorngrößen bis einschließlich 16 mm verarbeiten können.

(6) Der Spritzbeton muss mindestens der Betonfestigkeitsklasse C 20/25 entsprechen undmindestens die in der Ausführungsplanung festgelegten Frühfestigkeiten erreichen.

(7) Zur Kontrolle der geforderten Festigkeiten sind vom AN laufend Proben mitSchussbolzengerät oder Betonprüfhämmern durchzuführen, deren Ergebnissefallweise durch Zylinder-Druckproben nachzuprüfen sind. Es sind zumindest dieDruckfestigkeiten nach 6, 12 und 24 Stunden, wie auch nach 3, 7 und 28 Tagen zuermitteln. Die genauen Anforderungen an die Kontrollen werden projektspezifischfestgelegt.

(8) An den von der städtischen Bauleitung bezeichneten Stellen sind durch den ANBohrkerne von mindestens DN 145 mm zu entnehmen (im Regelfall 1 Stück/100 m²),von welchen fallweise die 3-, 7-, 28-Tage-Druckfestigkeiten und der E-Modul geprüftwerden. Die Frühfestigkeitsproben nach einem Tag werden in einer zugelassenen,durch den AG beauftragten, Materialprüfanstalt vorgenommen, wobei der Spritzbetonunter den gleichen Bedingungen wie auf der Baustelle herzustellen ist. Aus dreiVersuchen darf nur ein Bohrkern max. 15 % unter der verlangten Festigkeit liegen. DieBohrkerne sind versandbereit verpackt (Nebenleistung) der städtischen Bauleitung zuübergeben, welche die Prüfung veranlassen wird.

3.4.3 Vorauseilende Sicherung

(1) Als vorauseilende Sicherung ist im Regelfall eine vollflächige Pfändung des gesamtenKalottenbereichs bis in die Ulmen vorgesehen. Für die Pfändung sind Stahlbleche zuverwenden. Bei tiefer liegenden Vortrieben im Tertiär ist der Einsatz von Spießen oderRohrspießen mit vorzusehen.

(2) Als Sicherungsmittel sind im Regelfall Bögen in Form von Walz-, Rinnen-,Bergbausonderprofilen oder Gitterträgern sowie eine zweilagig mit Matten bewehrte, imRegelfall mindestens 15 cm dicke Spritzbetonschale erforderlich. Im Sohlbereichgenügt in der Regel der Einbau eines Bogens bei jedem zweiten Abschlag.

(3) Es dürfen nur Matten aus gerippten Stählen verwendet werden. Die Maschenweite derMatten darf 15 cm nicht überschreiten.

(4) Die Ortsbrust wird im Regelfall temporär durch einen mitlaufenden Stützkern, durchOrtsbrust-Injektionen oder durch Ortsbrust-Ankerungen stabilisiert.

(5) Die genaue Festlegung der Sicherungsmittel erfolgt im Rahmen derAusführungsplanung sowie im Rahmen der Erstellung und Abstimmung der

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Ausbaufestlegungen.

3.4.4 Hinweise zu Ausführungen an den Schächten

(1) Beim Anstich aus Schächten ist jeweils ein �Luftbogen� zu stellen sowie einSpritzbetonkragen herzustellen. Die erste Reihe der vorauseilenden Sicherung ist indiesem zu lagern.

(2) Die Spritzbetonschale des Verbaus ist im Ausbruchquerschnitt fensterweiseauszubrechen und die Ortsbrust im Zuge der Teilausbrüche fachgerecht zu sichern.

3.4.5 Spritzbetonausbau

(1) Um Auflockerungen bzw. größere Entspannungen des Gebirges zu vermeiden, müssendie freigelegten Gebirgsflächen sofort mit Spritzbeton mit einer Mindeststärke von 5 cmversiegelt werden.

(2) Zeitpunkt und Abfolge des weiteren Spritzbetoneinbaus sind im Zuge derAusbaufestlegungen gemeinsam mit dem AG bzw. dessen Vertretern und demzuständigen Prüfingenieur abzustimmen und festzulegen.

(3) Die statisch erforderlichen auszuführenden Mindestmaße ergeben sich aus denVortriebsplänen in Verbindung mit den Ausbaufestlegungen und müssen eingehaltenwerden. Eine Mindestdicke der Spritzbetonschale von 15 cm wird vorausgesetzt.

(4) Die erforderliche Dicke der aufgebrachten Spritzbetonauskleidung ist regelmäßig,mindestens alle 50 m vom AN ohne gesonderte Vergütung stichprobenartignachzuweisen.

(5) Beim Auftreten von Scherbrüchen in der Spritzbetonschale, sind nach Abklingen derBewegung zunächst die Bruchränder zu entfernen und saubere Anschlussflächenherzustellen, bevor eine neue Spritzbetonlage aufgebracht wird.

(6) Falls der Spritzbeton bei größeren Dicken in mehreren Lagen aufgebracht wird, istdarauf zu achten, dass die neue Schicht nicht auf eine bereits vor längerer Zeiterhärtete Unterlage aufgebracht wird.

(7) Beim abschnittsweisen Aufbringen der Spritzbetonsicherung sind Arbeitsfugen versetztanzuordnen.

(8) Rückprall ist zu entfernen und darf nicht mehr verwendet werden. Er darf keinesfallsüberspritzt werden. Abtransport von Spritzbetonabbruch und Rückprall isteinzurechnen.

(9) Der fertiggestellte Spritzbeton-Ausbau, insbesondere die Stollensohle, ist zuverlässigvor Beschädigung durch den nachfolgenden Baubetrieb zu schützen. Die hierzunotwendigen Maßnahmen, wie auch evtl. erforderliche Maßnahmen zur Beseitigungvon Schäden, sind in die entsprechenden Positionen (Spritzbeton) einzurechnen.

3.4.6 Anforderungen an die Außenschale

(1) Zur Vermeidung einer Verringerung der Betonstärke durch ungenau eingebauteAusbaubögen ist bei bewehrten und unbewehrten Kanälen bei der Konstruktion eineToleranz von mindestens 5 cm nach beiden Seiten und nach oben zu berücksichtigen.

(2) Die Innenlaibung der Außenschale ist so herzustellen, dass die Innenschale unterBerücksichtigung der für die Innenschale geforderten Sollwanddicke, Ebenflächigkeitder Außenseite und Lagetoleranz, einwandfrei eingebaut werden kann.

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(3) Zum Nachweis o.g. Forderung sind noch vor Beendigung der Vortriebsarbeiten an allenBlockfugen der Innenschale und darüber hinaus an allen Stellen, wo größere Ein- undAusbauchungen festgestellt wurden, Profilaufnahmen durchzuführen (Nebenleistung).Der Abstand der Messpunkte an der Innenleibung der Außenschale darf dabei inRingrichtung 2,0 m nicht übersteigen. Die Abweichungen der Außenschale von derSolllage sind jeweils mit i.d.R. 10-facher Überhöhung in Plänen aufzutragen und demAuftraggeber in 3-facher Fertigung vorzulegen.

(4) Nach Abschluss der Ausbruch- und Sicherungsarbeiten und vor Beginn der Herstellungder Innenschale ist der lichte Stollenquerschnitt bezogen auf die planmäßigeStollenachse so rechtzeitig zu überprüfen, dass notwendige Nachprofilierungsarbeitennoch rechtzeitig vor dem Bau der Innenschale ausgeführt werden können.

3.4.7 Anforderungen an die Dichtigkeit der Spritzbetonschale

(1) Die Laibung des Ausbaues muss so dicht sein, dass auf der Innenseite derSpritzbetonschale nur vereinzelt und örtlich begrenzt handfeuchte Stellen, aber keinfließendes Wasser auftreten. Es darf kein Bodenmaterial ausfließen.

(2) Wasseraustrittsstellen an den Oberflächen sind zur Herstellung eines ausreichendtrockenen Bauwerks für das Einbauen der Betoninnenschale zu sanieren. BeiWasseraustrittsstellen sind nach Abstimmung mit dem AG in der RegelAbschlauchungen einzubauen.

(3) Sollte vorgesehen sein, den Wasserandrang mittels Injektionen zu stoppen, so istdarauf zu achten, dass bei Aufbau eines Außenwasserdrucks die Spritzbetonschalehierauf zu dimensionieren und zu bemessen ist.

(4) Alle Verpressarbeiten sind eingehend zu beschreiben. Unterlagen über Baufolge undBaustoffe sind beim AG mit ausreichendem Vorlauf einzureichen. Der AG behält sichdas Recht zur Einflussnahme vor.

3.4.8 Hinweise zu Wasserhaltungsmaßnahmen beim Vortrieb

(1) Bei Auftreten von Grundwasser müssen Maßnahmen ergriffen werden, dasssichergestellt ist, dass der Vortrieb �im Trockenen� ausgeführt werden kann.Grundsätzlich sind Wasserhaltungsmaßnahmen entsprechend dem Wasseranfall unterVerwendung von Dränageleitungen, Rinnen, Abschlauchungen, Dräns,Pumpensümpfen und dgl. sowie erforderlichenfalls "Abdichtinjektionen" oder aber ggf.eine lokale Grundwasserabsenkung mittels Brunnen von Geländeoberkante ausdenkbar.

(2) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Regelfall, zumindest im Quartär, keinegroßflächige und weitreichende Grundwasserabsenkung zugelassen werden kann. DieAuflagen der Genehmigungsbehörden sind den Bescheiden zu entnehmen.

(3) Genaue Vorgaben werden projektspezifisch festgelegt und sind mit den zuständigenBehörden abzustimmen.

(4) Die temporären Sicherungen sind in der Regel nicht auf Wasserdruck auszulegen.Durch konstruktive Maßnahmen ist zu verhindern, dass sich ungewollt einWasserdruck an der Tunnelsicherung aufbaut.

(5) Sollten Kalottenfüße in durchfeuchteten Schichten zu liegen kommen, sindvorauslaufende Wasserhaltungsmaßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfallsFußpfähle anzuordnen.

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(6) Bei fallendem Vortrieb ist der Pumpensumpf stets mit dem Vortrieb mitzuziehen, umDurchfeuchtungen im Ortbrustbereich zu verhindern.

(7) Der AG behält sich daher bei unkontrolliertem Wasserzutritt und einer Aufweichung vonAuflagerflächen (z.B. unter den Kalottenfüßen) eine Einstellung der weiterenVortriebsarbeiten vor, bis eine Sofortsicherung der möglicherweise gefährdetenBauteile sowie eine Beseitigung des Mangels erfolgt ist.

3.5 Vortriebsüberwachung und -dokumentation

(1) Dem AN obliegt die laufende Kontrolle und Absicherung der Hohlräume während derArbeiten und in Arbeitspausen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.

3.5.1 Vortriebspersonal

(1) In sämtlichen Arbeitsschichten wird die ständige Anwesenheit eines Abschnitts-bauleiters (qualifizierter Vortriebsingenieur) gefordert. Dieser muss mit der Art derVortriebsarbeiten, dem Betriebsplan, dem Sicherheitsplan und dergleichen vertrautsein.

(2) Aus Sicherheitsgründen muss das Führungspersonal (Bauleitung, Schichtingenieure,Poliere, Schichtführer) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(3) Außerhalb der Arbeitszeiten reicht eine Rufbereitschaft vor Ort aus.

(4) Die Besetzung der Baustelle mit Aufsichts- und Kontrollpersonal des AN ist jeweils füreinen Monat im voraus namentlich der städtischen Bauleitung schriftlich zu melden.

3.5.2 Geotechnische Fachbauleitung

(1) Der Stollenvortrieb muss durch einen ausgewiesenen geotechnischen Fachbauleiterdes AN begleitet werden.

3.5.3 Vortriebs- und Gefahrenvorschau

(1) Der AN hat durch den geotechnischen Fachbauleiter wöchentliche, vorausschauendeVortriebs- und Gefahrenbetrachtungen durchzuführen und in geeigneter Darstellung(Pläne und Berichte) zu erläutern.

(2) Gegenstand dieser vorausschauenden, fortlaufenden Vortriebs- undGefahrenbetrachtungen sind unter anderem Umstände, die Beschädigungen der Bau-und Bauhilfskonstruktionen und fremder Einrichtungen oder schädliche Veränderungendes Baugrundes verursachen können.

(3) Es sind über dies Protokolle zu führen, die auch Pläne mit Eintragung desVortriebsstandes enthalten müssen. Die Protokolle sind von der städtischen Bauleitungabzeichnen zu lassen und dem Auftraggeber zu übergeben.

3.5.4 Bereitschaftsdienst, Bereitschaftspläne, Störfallpläne

(1) Bei vom AN zu vertretendem Stillstand der Untertagearbeiten sind vor OrtSicherheitswachen zu stellen. Insbesondere an Wochenend- undFeiertagsunterbrechungen sind Nachschaudienste durchzuführen. Diese sind in dieLeistungspositionen einzurechnen (Nebenleistung).

(2) Im Falle von vom AG zu vertretenden Stillständen sind die Kosten für

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Sicherheitswachen in die entsprechenden Stillstandspositionen einzurechnen.

(3) Der Auftragnehmer hat für etwaige Störungen entsprechende Stör- und Notfallpläneund die zugehörigen erforderlichen Unterlagen zu erstellen, auf die im Bedarfsfallunverzüglich zugegriffen werden kann.

(4) Für den Bereitschaftsdienst sind entsprechende Festlegungen und Unterlagen zuerstellen.

(5) Die oben genannten Unterlagen sind laufend auf aktuellem Stand zu halten undfortzuschreiben und jeweils der städtischen Bauleitung dreifach in Papierform undeinfach digital zu übergeben.

3.6 Messprogramm

(1) Untertage sind Messpunkte an der Tunnellaibung zumindest im Firstbereich und imBereich von Fußpunkten anzubringen, die Aussagen über absolute Deformationen undauch Konvergenzen und Divergenzen liefern. Der Einbau der Messeinrichtungen, wieauch die Durchführung der Nullmessungen, sollen so früh wie möglich erfolgen. DieErfordernis entsprechender Schutzeinrichtungen ist zu beachten.

(2) In die Position der Einrichtung von Messstellen / des Messprogramms sind alleAufwendungen für die Herstellung, den Einbau, die Vorhaltung, den Unterhalt wie auchden später ggf. erforderlichen Rückbau einzurechnen. Die Messpunkte sind über diegesamte Bauzeit zugänglich und uneingeschränkt nutzbar vorzuhalten.

3.7 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

(1) Für die Herstellung, Eignungsprüfung, Güteüberwachung und Ausführung vonSpritzbeton gelten DIN 18551 und DIN 1048. Das Trocknen der Zuschlagstoffe auch imWinter und bei nassem Wetter ist Bestandteil der Leistung und wird nicht gesondertvergütet.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach planmäßiger Fläche, gemessen entlang der Innenkante.

(3) Die Erschwernisse beim Einspritzen von Betonstahlmatten und dergl. werden nichtgesondert vergütet, sondern sind in die einschlägigen Positionen einzurechnen.

(4) Wasserzutritte sind vor Aufbringen des Spritzbetons durch entsprechendeDichtungsmaßnahmen bzw. Abschlauchungen zu beseitigen.

(5) Abtransport von Spritzbetonabbruch und Rückprall ist einzurechnen.

(6) Werden im Baubetrieb bestehende Spritzbetonschichten beschädigt, so ist dieWiederherstellung auf Kosten des AN vorzunehmen.

(7) Ein Versiegelungsspritzbeton wird nicht gesondert vergütet, wenn er ein Teil derspäteren Gesamtdicke der Sicherung ist.

(8) Die Dicke der aufgebrachten Spritzbetonauskleidung ist regelmäßig, mindestens alle50 m, vom AN ohne gesonderte Vergütung nachzuweisen.

(9) Sämtliche Leistungen zum Eignungs- und Gütenachweis der Stoffe, der Bauteile unddes Spritzbetons sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.

(10) Es ist bei jedem Abschlag eine Kartierung der Ortsbrust vorzunehmen.

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4 Ortbetoninnenschale

(1) Begehbare Kanalquerschnitte, die im maschinellen Vortriebsverfahren mitTübbingauskleidung sowie begehbare Kanäle, die bergmännisch inSpritzbetonbauweise hergestellt werden, erhalten grundsätzlich eineOrtbetoninnenschale mit einem Trockenwetterabflussgerinne.

4.1 Allgemeines

(1) Grundsätzlich gelten an die Ortbetoninnenschale die gleichen Anforderungen wie anden Bauwerks- / Konstruktionsbeton von anderen Betonkanälen, Kanalbauwerken undBecken (vgl. ZTV Block 2 und 4).

� Dies gilt insbesondere für:

� Belastungsannahmen, Bemessungsgrundlagen

� Betondeckung

� Mindestbewehrung

� Arbeitsfugen

� Schalung

� Einbau von Kabelleerrohren

� Betonieren

(2) Die Bestimmungen der DIN 1045 sowie DIN EN 12350 und DIN EN 12390 sindeinzuhalten.

(3) Insbesondere das DBV-Merkblatt �Wasserundurchlässige Baukörper aus Beton� sowiedie Richtlinien �Nachbehandlung des Beton� und Wasserundurchlässige Bauwerke ausBeton� des DafStB sind zu beachten.

4.2 Anforderung an die Planung

(2) Dem AG ist ein Betonierkonzept mit einem Vorlauf von 3 Wochen vor Beginn derBetonierarbeiten zur Kenntnis vorzulegen. Der AG behält sich vor auf dasBetonierkonzept Einfluss zu nehmen.

(3) Es sind ausreichend Betonierstutzen vorzusehen, um ein gleichmäßiges Einbringendes Betons zu gewährleisten. Im Firstbereich ist blockweise über mindestens 2Rohranschlüsse zu verfüllen. Es ist im Firstbereich für eine ausreichende Entlüftungdurch geeignete Maßnahmen zu sorgen. Die Umschlauchungsarbeiten sind in jedemFall zwingend durchzuführen und einzukalkulieren.

(4) Der AG behält sich vor Tunnelschalungsverteiler der Fa. Putzmeister odergleichwertige Fabrikate als Einbringhilfen zu fordern. Diese werden in einergesonderten Position vergütet.

(5) Zwischen den beiden Tunnelseiten ist die Höhendifferenz des Frischbetons beimBetonieren zu begrenzen. Auf eine gleichmäßige Verteilung des Betonierdruckes ist zuachten.

(6) Die maximale Blocklänge der Betonierabschnitte wird auf 10,0 m beschränkt. ZurAnpassung an die genaue Lage der Einsteigschächte und Kanalbauwerke werdenerforderlichenfalls Passblöcke mit geringeren Blocklängen oder kürzere Regelblöcke

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erforderlich. Daraus resultierende Erschwernisse und Mehraufwendungen werden nichtgesondert vergütet.

(7) Sofern durch den AG kein Blockfugenplan vorgelegt ist, ist dieser durch den AN zuerstellen und vom AG genehmigen zu lassen. Auf die Erfordernisse ausSchachtanschlüssen und dergleichen ist zu achten.

4.3 Anforderungen an die Ausführung und Nachbehandlung

(1) Die Ortbetoninnenschale ist mit einer Mindestwandstärke von 25 cm sowie Beton mithohem Wassereindringwiderstand gemäß DIN 1045 auszuführen.

(2) Der Innenschalenbeton darf erst eingebracht werden, wenn sämtlicheVerschmutzungen, bei Ausbau mit Tübbingen insbesondere auch in Fugenspalten undNischen, beseitigt wurden. Zusätzlich ist vor Betonage der Innenschale nachzuweisen,dass der Tunnel in allen Bereichen ausreichend trocken ist. Beim Spritzbetonvortriebmüssen zudem die geometrischen Mindestanforderungen erfüllt sein.

(3) Der Einbau der Innenschale darf erst nach förmlicher Abnahme des Tunnelabschnittesdurch den AG oder die Bauleitung des AG erfolgen.

(4) Während dem Betonieren und Aushärten des Betons ist durch geeignete Maßnahmensicherzustellen, dass keine Zugluft im Tunnel herrscht. Falls erforderlich sind flüssigeNachbehandlungsmittel aufzubringen, um die Anforderungen an Beton mit hohemWassereindringwiderstand bzw. wasserundurchlässigen Beton sicherzustellen.

(5) Die Innenschalendicke und die Betondeckung sind mit Hilfe zerstörungsfreierPrüfverfahren nachzuweisen.

4.4 Zusammenwirken von Außenschale und Innenschale

4.4.1 Allgemeines

(1) Für die Innenschale ist auch der Fall zu untersuchen, dass neben dem Eigengewichtder Schale nur Außen- und / oder Innenwasserdruck, jedoch keine Bodenauflast undkein seitlicher Erddruck wirksam sind.

(2) Im Fall von weniger wahrscheinlichen Belastungen kann im Einzelfall der Ansatzreduzierter Sicherheitsbeiwerte in Abstimmung mit dem AG und dem Prüfingenieurerfolgen.

(3) Beim Einbau der Bewehrung ist darauf zu achten, dass entweder die Bewehrung derInnenschale freitragend ist oder ggf. verwendete Steckeisen und sonstigeBefestigungselemente zwischen Innen- und Außenschale korrosionsgeschützt sind.

4.4.2 Tübbingausbau

(1) Es wird projektspezifisch festgelegt, ob im Endzustand der Tübbingausbau beimendgültigen Bauwerk als tragwirkend angesehen wird. Die sich hieraus ergebendenAnforderungen sind bei der Tübbingausbildung zu berücksichtigen.

(2) Bei Ansatz von Tübbingschale und Ortbetoninnenschale können die errechnetenSchnittgrößen in erster Näherung entsprechend den Verhältnissen derDehnsteifigkeiten und der Biegesteifigkeiten aufgeteilt werden, wenn kein diskreteszweischaliges System berechnet wird.

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4.4.3 Spritzbetonausbau

(1) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Endzustand die Spritzbetonschale beimendgültigen Bauwerk als nicht tragwirkend anzusetzen ist.

4.5 Firstspaltverpressung

(1) Der nach dem Betonieren im Bereich der Firste verbleibende Hohlraum ist durchKontaktinjektionen mittels Zementmörtel oder -suspensionen mit einem angemessenenDruck vollständig zu verpressen. Andere Verpressmaterialien bedürfen derZustimmung des AG.

(2) Der Abstand der Einbringstellen (Packer / Einfüllstutzen) in der Firstlinie soll 3 m nichtüberschreiten. Die äußeren Packer sollen zu den Blockfugen einen Abstand von ca.1,0 m aufweisen.

(3) Verpressmengen und Verpressdrücke sind zu protokollieren und in einerübersichtlichen Darstellung zusammenzufassen.

5 Sohlverkleidung

5.1 Vortriebsrohre

(1) Die Sohlverkleidung ist nach den Arbeiten zum Verpressen des Ringspaltesauszuführen.

(2) Die Vortriebsrohrsohle ist mit Profilbeton C 8/10 so herzustellen, dass dieSohlverkleidung plangemäß hergestellt werden kann.

(3) Vor dem Einbau des Profilbetons ist auf die Kontaktflächen mit dem Fertigteilrohr eingeeignetes Haftmittel (Compakta oder gleichwertiges Fabrikat) oder Zementspritzwurfaufzubringen.

(4) An den Fugen der Vortriebsrohre sind die Sohlverkleidungen zu stoßen und mit Hilfeeines Kellenschnittes Sollbruchstellen auszubilden.

5.2 Ortbetoninnenschale

(1) Die Sohlverkleidung ist erst nach Fertigstellung der Ortbetoninnenschale, einschließlichder Fugenausbildung auszuführen.

(2) Bei allen geklinkerten oder mit Sohlschalen ausgekleideten Kanälen sind dieBetonierabschnitte der Ortbetoninnenschale auf max. 10 m zu begrenzen. DieSohlauskleidungen sind jeweils am Ende von Betonierabschnitten zu stoßen.

5.3 Klinker

(1) Die Kanalklinker sind auf mindestens 2 cm Quarzmörtelbett zu verlegen.

(2) Zu verwenden sind Klinker I. Wahl laut DIN 4051. Zugelassen ist nur Einzelpresswaremit folgenden Abmessungen:

� Parallelsteine Typ NF mit den Abmessungen 240 x 115 x 71

� Keilsteine Typ A mit den Abmessungen 240 x 115 x 67/56

(3) Klinker müssen vor ihrer Verwendung ausgesucht und von Brennresten gesäubert

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werden. Zerbrochene oder zersprungene Steine dürfen nicht verarbeitet werden.

(4) Klinker sind Stein an Stein mit plastischem Quarzsandzementmörtel zu vermauern undanschließend zu verfugen. Pflastern mit erdfeuchtem Material sowie das Einkehren vonZement-Sandgemisch in die Stoßfugen ist unzulässig.

5.4 Sohlschalen

(1) Das Sohlgerinne ist mit aufgesetzten Steinzeugsohlschalen und Steinzeugplattenauszubilden.

(2) Die Steinzeugsohlschalen und Steinzeugplatten sind auf mindestens 2 cm Mörtelbettzu verlegen.

(3) Die Maße richten sich nach der DIN EN 295. Die dort festgelegten Rohrmaße undToleranzen gelten auch für Sohlschalen.

(4) Vor der Verlegung sind die Schalen zu sortieren und auszulegen.

6 Einsteigschächte

6.1 Allgemeines

(1) Die Einsteigschächte werden nach Ende der Vortriebsarbeiten an den Vortriebskanalangebaut. Hierfür sind zusätzliche Verbauarbeiten nötig.

(2) Die Arbeiten sind komplett, einschließlich aller notwendigen Maßnahmen, wie z.B.Fugenausbildung, Stemm-, Schneid und Bohrarbeiten an den Vortriebskanälen,einschließlich Einbau von Einbauteilen zeichnungsgemäß auszuführen.

(3) Die Schächte werden, einschließlich Verbau, in den jeweiligen Pauschalpositionenvergütet.

6.2 Ausbildung der Schachtaufbauten

(1) Schächte sind i.d.R. als Ortbetonschächte mit unbewehrtem Beton und Fertigteilengemäß den entsprechenden Regelzeichnungen auszubilden.

(2) Schachthälse, Übergangsringe, Übergangsplatten, Abdeckplatten und Auflagerringesind entsprechend DIN 4034 herzustellen.

(3) Schachtabdeckungen sind je nach örtlichen Anforderungen entsprechend DIN 1229,DIN 4271, DIN 19584 bzw. DIN EN 124 auszubilden. In der Regel sindSchachtabdeckungen der Klasse D 400 nach DIN EN 124 zu verwenden. Dieentsprechenden Regelzeichnungen des AG sind zu beachten.

6.3 Anforderungen zum Ausbau

(1) Die Schächte sind bis Oberkante Ortbetonschacht mit Kanalinnenputz gemäß denentsprechenden Regelzeichnungen auszuführen.

(2) In die Einsteigschächte sind Steigleitern gemäß den Anforderungen derRegelzeichnung ZN-5-12375-RZ in der jeweils aktuellsten Fassung einzubauen.

(3) Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

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7 Hinweise zu Aufmaß und Abrechnung

7.1 Allgemeine Hinweise zu maschinellen Vortriebsverfahren

7.1.1 Hinweise zum Vortrieb

(1) Sämtliche oben aufgeführten Forderungen und Bedingungen sind, soweit nicht imeinzelnen anderweitig ausgeführt, in die jeweiligen Positionen des Vortriebseinzurechnen.

(2) Grundsätzlich ist die geprüfte Statik einschließlich der zugehörigen AusführungspläneGrundlage der Massenermittlung für Aufmaß und Abrechnung.

(3) Die zu erwartenden Bodenarten sind im geologischen Gutachten beschrieben, welchesVertragsbestandteil ist. Lediglich die erhöhten Aufwendungen und Erschwernisse beimDurchfahren oder Anfahren von vorab injizierten Bodenkörpern bzw. verfestigtenMergelbereichen werden als Zulagepositionen gesondert vergütet.

(4) Sämtliche Leistungen zum Eignungs- und Gütenachweis der Stoffe und Bauteile sindin die jeweiligen Positionen einzurechnen.

7.1.2 Hinweise zur Wasserhaltung

(1) Einrichtung, Vorhalten, Unterhaltung und Beseitigung der Pump- und Förderleitung ausdem Schacht bis zur Einleitungsstelle wird pauschal vergütet. In diese Einrichtung sindauch alle Kosten für die betriebsfertige Einrichtung und Beseitigung der Pumpeneinzurechnen.

7.2 Hinweise zum Rohrvortrieb

7.2.1 Allgemeine Hinweise

(1) Die Abrechnung des Vortriebs erfolgt pro m Vortrieb, gemessen in der vertikalenProjektion. Die Abrechnungsgrenzen für die Haltungslängen sind projektspezifischfestgelegt. Es ist dabei zwischen Abrechnungsgrenzen an Start- und Zielschächten wieauch an nachträglich herzustellenden Schächten zu unterscheiden. Grundlage für dieKanallängen (Haltungslängen) in den Plänen sind im Regelfall die Kanallängenzwischen den, in den Plänen mit Ein- bzw. Auslaufkoten versehenen Punkten, in denBereichen der Start- und Zielbaugruben. Für die Mengenansätze der Vorpressstreckenim Leistungsverzeichnis sind zusätzlich die Differenzmaße zur planmäßigen Lage derRohrspiegel zu berücksichtigen.

(2) Der Abrechnung des Rohrvortriebs werden die oben beschriebenen Längen nachAufmaß zugrundegelegt. Die Rohr- und Dehnungsfugen sowie dieZwischenpressstationen werden übermessen bzw. nicht gesondert vergütet. Ggf.erforderliche zusätzliche Pass- oder Sonderrohre sind einzurechnen, sofern keinegesonderten Leistungsbeschreibungen ausgewiesen sind.

(3) Alle Aufwendungen gegen eine Überschreitung der zulässigen maximalenVorpresskräfte sind in die Vortriebspreise einzurechnen (z.B. intensive Schmierung desRohraußenmantels mit einem geeigneten Stütz- und Gleitmittel, ausreichende Anzahlvon Zwischenpressstationen � Dehnerstationen, etc.).

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7.2.2 Hinweise zu Vortriebsrohren

(1) Sämtliche oben aufgeführten Forderungen und Bedingungen sind, soweit nicht imeinzelnen anderweitig ausgeführt, in die jeweiligen Positionen des Vortriebs bzw. derLieferung von Stahlbeton-Vortriebsrohren einzurechnen.

(2) In den Preisen für die Vortriebsrohre sind sämtliche Einbauteile, Stahlführungsringe,Dichtungen, Druckübertragungsringe und dgl. einzurechnen.

(3) Sofern keine gesonderten Leistungspositionen ausgeschrieben sind, ist in denEinheitspreis der Vortriebsrohre die einzubauende Bewehrung einzurechnen.

7.2.3 Hinweise zu Fugen

(1) Sämtliche Fugen innerhalb des Rohrstrangs einer Presslänge sind in dieentsprechenden Positionen des Vortriebs bzw. der Vortriebsrohre einzurechnen, sofernkeine gesonderten Positionen vorgesehen sind.

7.3 Hinweise zum Tübbingausbau

7.3.1 Hinweise zum Vortrieb

(1) Die Abrechnung des Vortriebs erfolgt pro m Vortrieb, gemessen in der vertikalenProjektion. Die Abrechnungsgrenzen für die Haltungslängen sind projektspezifischfestgelegt. Es ist dabei zwischen Abrechnungsgrenzen an Start- und Zielschächten wieauch an nachträglich herzustellenden Schächten zu unterscheiden. Den Kanallängen(Haltungslängen) in den Plänen liegen im Regelfall die Kanallängen zwischen den inden Plänen mit Ein- bzw. Auslaufkoten versehenen Punkten in den Bereichen derStart- und Zielbaugruben zugrunde. Für die Mengenansätze der Vortriebsstrecken imLeistungsverzeichnis sind zusätzlich die Differenzmaße zur planmäßigen Lage derStirnfugen der Tübbingringe zu berücksichtigen.

(2) Der Abrechnung des Vortriebs werden die oben beschriebenen Längen nach Aufmaßzugrundegelegt.

7.3.2 Hinweise zu Tübbingen

(1) Sämtliche oben aufgeführten Forderungen und Bedingungen sind, soweit nicht imeinzelnen anderweitig ausgeführt, in die jeweiligen Positionen des Vortriebs bzw. derLieferung von Stahlbetontübbingen einzurechnen.

(2) In die Preise für Tübbinge sind sämtliche Einbauteile, Dichtungen, Verbindungsmittelund dgl. einzurechnen.

(3) Sofern keine gesonderten Leistungspositionen ausgeschrieben sind, ist in dieEinheitspreise der Tübbinge, die einzubauende Bewehrung einzurechnen.

7.3.3 Hinweise zu den Fugen

(1) Die Fugen der Ortbetoninnenschale werden über gesonderte Positionen vergütet.

(2) Die Dehnungsfugen zwischen Tübbingausbau und Ortbetonbauteilen werden übergesonderte Positionen vergütet.

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7.4 Hinweise zum Spritzbetonvortrieb

7.4.1 Vortrieb und Sicherung

(1) Sämtliche in den vorgenannten Kapiteln aufgeführten Forderungen und Bedingungensind, soweit nicht im einzelnen anderweitig ausgeführt, in die jeweiligen Positionen desVortriebs und der Sicherungsmittel einzurechnen.

(2) Grundsätzlich ist die geprüfte Statik einschließlich der zugehörigen AusführungspläneGrundlage der Massenermittlung für Aufmaß und Abrechnung.

(3) Die Abrechnung des Ausbruchs erfolgt pro m³ Ausbruch, im Regelfall unabhängig vonKalotten- und Strossenausbruch für den Regelquerschnitt . Abweichungen hiervonwerden dann als Zulagen in Form von Mehr- oder Minderkosten abgerechnet.

(4) Mehraufwendungen infolge Mehrausbruch unterhalb der vorauseilenden Sicherung("Sägezahn") sind, sowohl beim Ausbruch als auch bei der Sicherung, einzurechnen.

(5) Die zu erwartenden Bodenarten sind im geologischen Gutachten beschrieben, welchesVertragsbestandteil ist. Lediglich die erhöhten Aufwendungen und Erschwernisse beimDurchfahren oder Anfahren von vorab injizierten Bodenkörpern bzw. verfestigtenMergelbereichen werden als Zulagepositionen gesondert vergütet.

(6) Sicherungsmittel werden in Einzelpositionen getrennt für Bögen und Betonstahlabgerechnet. Kleinteile wie Abstandhalter, Keile und dgl. sind einzurechnen. AlleMaßnahmen zum Einbau und zur Befestigung sind Nebenleistungen.

(7) Die Bewehrung im Bereich von Kalottenfüßen wird ebenso gesondert vergütet, wie derfür den Fuß erforderliche zusätzliche Ausbruch und Spritzbeton.

(8) Sämtliche im Zusammenhang mit dem Einbau, der Sicherungen und dem Abbruchtemporärer Sicherungsmittel entstehenden Behinderungen, Erschwernisse,Mehraufwendungen oder Stillstände bei den Vortriebs- oder Ausbauarbeiten, sind indie entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

(9) Ebenso ist - soweit erforderlich - das Beseitigen von temporärenSicherungsmaßnahmen in die entsprechenden Positionen einzurechnen. BeiVortriebsstillständen > 24h sind besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

(10) Alle Erschwernisse und Mehraufwendungen für den Tunnelanschlag und denTunneldurchschlag sind in die Positionen des Tunnelanschlags bzw.Tunneldurchschlags einzurechnen.

(11) Sämtliche Leistungen zum Eignungs- und Gütenachweis der Stoffe, der Bauteile unddes Spritzbetons sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.

7.4.2 Spritzbeton

(1) Das Trocknen der Zuschlagstoffe auch im Winter und bei nassem Wetter ist Bestandteilder Leistung und wird nicht gesondert vergütet.

(2) Die Abrechnung der Spritzbetonsicherung im Bereich der Tunnellaibung/ Tunnelsohleerfolgt nach planmäßiger Spritzbetonfläche gemäß den genehmigtenAusführungsplänen, gemessen entlang der inneren Laibung des planmäßiggesicherten Hohlraums.

(3) Herstellung, Abbruch und Abfuhr der Ortsbrustsicherung einschließlich Versiegelungeines ggf. vorhandenen Stützkerns ist in die jeweiligen Positionen einzurechnen.

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(4) Für die Vergütung der Ortsbrustsicherung wird die Ausbruchfläche bis zurtheoretischen Außenkante des Spritzbetons und die planmäßige Ausbruchsohlezugrunde gelegt. Die Fläche eines ggf. vorhandenen Stützkerns an der Ortsbrust wirdhiervon in Abzug gebracht. Die Abrechnung der Sicherung des Stützkerns erfolgt nachtheoretischer planmäßiger Oberfläche des Bodenkörpers ohne Sicherung.

(5) Die Ortsbrustsicherung aus Spritzbeton wird bei jedem Abschlag nur einmal vergütet,d.h. nur für die Sicherung nach vollständig erfolgtem Ausbruch eines Abschlags.Eventuelle Zwischensicherungen werden nicht gesondert vergütet.

(6) Die Erschwernisse beim Einspritzen von Betonstahlmatten und dgl. werden nichtgesondert vergütet, sondern sind in die einschlägigen Positionen einzurechnen.

(7) Ein Versiegelungsspritzbeton wird nicht gesondert vergütet, wenn er ein Teil derspäteren Gesamtdicke der Sicherung ist.

7.4.3 Wasserhaltung

(1) Dränageleitungen bestehend aus Filterkies und Dränrohren werden pro lfd. m imTunnel eingebauter Leitung vergütet. Die erforderlichen Erdarbeiten sind in dieeinschlägigen Positionen einzurechnen.

(2) Rinnen und Förderleitungen werden ebenfalls pro lfd. m im Tunnel eingebauter Leitungvergütet.

(3) Wasserzutritte sind vor Aufbringen des Spritzbetons durch entsprechendeDichtungsmaßnahmen bzw. Abschlauchungen zu beseitigen. Abschlauchungenwerden nach örtlichem Aufmaß nach laufenden Metern vergütet.

(4) Einrichtung, Vorhalten, Unterhaltung und Beseitigung der Pump- und Förderleitung ausdem Schacht bis zur Einleitungsstelle wird pauschal vergütet. In diese Einrichtung sindauch alle Kosten für die betriebsfertige Einrichtung und Beseitigung der Pumpeneinzurechnen.

(5) Der Pumpeneinsatz wird getrennt nach Vorhalte- und Pumpzeiten abgerechnet.

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ZTV � Kanal � München

Zusätzliche Technische Vorschriften für die Herstellung vonAbwasserkanälen und die Durchführung von Sanierungen inMünchen

Block 6

Sanierung von Abwasserkanälen und -leitungen

Neufassung2014

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Inhaltsverzeichnis

1 Begriffsdefinitionen.............................................................................................4

2 Besondere Vorschriften......................................................................................6

3 Vorleistungen.......................................................................................................8

3.1 Ersatzvorflut...........................................................................................................8

3.2 Kanalreinigng.........................................................................................................9

3.3 Indirekte und direkte optische Inspektion..............................................................9 3.3.1 Indirekte optische Inspektion (TV-Inspektion).................................................................10 3.3.2 Direkte optische Inspektion (Begehung).........................................................................11

3.4 Bestimmung der tatsächlichen Abmessungen der Kanäle...................................11

3.5 Statischer Nachweis............................................................................................11

4 Reparatur............................................................................................................12

4.1 Allgemeine Anforderungen..................................................................................12 4.1.1 Qualifikationsnachweis...................................................................................................12 4.1.2 Material..........................................................................................................................13 4.1.3 Gütesicherung................................................................................................................13

4.2 Ausbesserungsverfahren.....................................................................................13 4.2.1 Ausbesserung von begehbaren Kanälen und Schächten...............................................13 4.2.2 Ausbesserung von nicht begehbaren Kanälen (Roboterverfahren)................................14 4.2.3 Ausbesserung der Einbindungen von Anschlussleitungen.............................................17

4.3 Injektionsverfahren..............................................................................................18 4.3.1 Allgemeine Anforderungen.............................................................................................18 4.3.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................19 4.3.3 Vorgaben für die Durchführung von Injektionen..............................................................19

4.4 Abdichtungsverfahren..........................................................................................20 4.4.1 Allgemeine Anforderungen.............................................................................................20 4.4.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................21 4.4.3 Vorgaben für den Einbau................................................................................................22

5 Renovierung.......................................................................................................23

5.1 Allgemeine Anforderungen..................................................................................23 5.1.1 Qualifikation der ausführenden Firma.............................................................................23 5.1.2 Material..........................................................................................................................24 5.1.3 Eigen- und Fremdüberwachung.....................................................................................24

5.2 Beschichtungsverfahren......................................................................................24 5.2.1 Allgemeine Anforderungen.............................................................................................24 5.2.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................25 5.2.3 Vorgaben für das Auftragen der Beschichtung...............................................................26

5.3 Auskleidungsverfahren � Schlauchlining.............................................................26

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Stadtentwässerung Sanierung von Abwasserkanälen und-leitungen

5.3.1 Allgemeine Vorgaben.....................................................................................................26 5.3.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................28 5.3.3 Vorgaben für den Einbau von Schlauchlinern.................................................................28

5.4 Auskleidungsverfahren � Rohrlining mit Ringraum..............................................29 5.4.1 Allgemeine Anforderungen.............................................................................................29 5.4.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................32 5.4.3 Vorgaben für den Einbau................................................................................................32

5.5 Montageverfahren...............................................................................................34 5.5.1 Allgemeine Anforderungen.............................................................................................34 5.5.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................35 5.5.3 Vorgaben für den Einbau der Montageelemente............................................................36

5.6 Anbindung von Anschlussleitungen.....................................................................37 5.6.1 Einbau von Hutprofilen...................................................................................................38 5.6.2 Verpressung oder Verspachtelung mit Epoxidharz.........................................................38 5.6.3 Manuelle Anbindung mit Handlaminat............................................................................38

5.7 Erneuerung der Dichtung an Steinzeugrohrverbindungen (EDS)........................39 5.7.1 Allgemeine Vorgaben.....................................................................................................39 5.7.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................40 5.7.3 Vorgaben für das Fräsen der Rohrverbindung................................................................40 5.7.4 Einbau der neuen Rohrverbindungsdichtung..................................................................41 5.7.5 Dichtheitsnachweis der neuen Rohrverbindungsdichtung..............................................41 5.7.6 Gütesicherung................................................................................................................41 5.7.7 Abrechnung....................................................................................................................42

6 Erneuerung........................................................................................................42

6.1 Erneuerung in offener Bauweise.........................................................................42

6.2 Erneuerung in halboffener Bauweise...................................................................42

6.3 Erneuerung in geschlossener Bauweise � Berstlining-Verfahren........................42 6.3.1 Allgemeine Vorgaben.....................................................................................................42 6.3.2 Vorbereitende Maßnahmen............................................................................................43 6.3.3 Materialqualität der Neurohre.........................................................................................43

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1 Begriffsdefinitionen

Sanierung Oberbegriff für alle Maßnahmen zur Wiederherstellungoder Verbesserung von vorhandenenEntwässerungssystemen(Sie beinhaltet die nachfolgend definiertenSanierungsverfahren.)

Reparatur Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden

Ausbesserungsverfahren

Örtlich begrenzte oder abschnittsweise Ausbesserung oderErsatz einzelner Rohre bzw. Bauwerksteile zurWiederherstellung der Funktionsfähigkeit, statischenTragfähigkeit sowie der Wasserdichtheit (z.B. Austauschvon Steigeisen, Korrosionsschutzmaßnahmen, Klinkerungausgebrochener Wandungsteile).

Injektionsverfahren

Einbringen von Injektionsmittel in Risse und Hohlräumeunter Druck über Einfüllstutzen.

Abdichtungsverfahren

Örtlich begrenzte Maßnahmen zur Wiederherstellung derWasserdichtheit und ggf. zur Stabilisierung derTragfähigkeit.

Renovierung Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellenFunktionsfähigkeit von Abwasserleitungen und �kanälenunter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrerursprünglichen Substanz.

Beschichtungsverfahren Aufbringen einer geschlossenen Schicht auf dieKanalinnenwandung zur Wiederherstellung oder Erhöhungdes Widerstandsvermögens gegen physikalische,biologische, chemische und/oder biochemische Angriffevon innen, zur Verhinderung einer erneuten Bildung vonInkrustationen, zur Wiederherstellung und/oder Erhöhungder statischen Tragfähigkeit sowie der Wasserdichtheit(z.B. manuell oder im Spritzverfahren aufgebrachteMörtelbeschichtungen).

Auskleidungsverfahren Hierzu zählen alle Lining-Verfahren, bei denenhaltungsweise vorgefertigte, örtlich hergestellte bzw. örtlichhergestellte und erhärtende Rohre in bestehendeAbwasserleitungen und �kanäle eingebaut werden, sodass eine selbsttragende Vollauskleidung entsteht (z.B.Langrohr-, Kurzrohr- und Schlauchlining) sowie alleMontageverfahren, welche in begehbaren Kanäleneingesetzt werden. Diese werden in Abhängigkeit desstatischen Tragverhaltens unterschieden in selbsttragendeund nichtselbsttragende Teil- und Vollauskleidungen (z.B.Einbau keramischer Elemente, GFK- oder PE-HD-Platten).

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EDS Erneuerung der Dichtung an Steinzeugrohrverbindungen

Hierzu zählt ebenfalls die systematische Erneuerung derDichtung bei Steinzeugrohrkanälen, deren Zustand weitüberwiegend durch dasalterungsbedingte/konstruktionsbedingte Versagen deralten Dichtung geprägt ist � wo also die AltsubstanzSteinzeugrohrkanal bestimmender Bestandteil dessanierten Kanals bleibt.

Erneuerung Herstellung neuer Abwasserleitungen und �kanäle in derbisherigen oder einer anderen Linienführung, wobei dieneuen Anlagen die Funktion der ursprünglichenAbwasserleitungen und �kanäle übernehmen.

offene Bauweise Sie ist gleichzusetzen mit einem Kanalneubau.

halboffene Bauweise Die neue, begehbare Leitung wird von einer Startbaugrubeaus bis zur Zielbaugrube vorgepresst (wie beimhydraulischen Rohrvortrieb). Der Abbau des Bodens unddes außer Betrieb gesetzten Altkanals erfolgen im Schutzeeines im Scheitel offenen Schneidschuhs von derGeländeoberfläche aus mit Hilfe eines Greifers oderBaggers.

geschlossene Bauweise Bei Erneuerung in gleicher Linienführung erfolgt dasÜberfahren und Auswechseln des Altkanals unterirdisch,das heißt ohne Herstellung eines offenen Grabens (z.B.Berstlining).

Berstlining-Verfahren Mit einem Berstkörper wird das Altrohr zerstört und radial indas umgebende Erdreich verdrängt. Gleichzeitig wird derfreie Querschnitt soweit vergrößert und das neue Rohr ingleicher oder größerer Dimension unmittelbar eingezogen.

Kaliber-Berstlining-Verfahren (TIP-Verfahren)

Eine Verdrängung in das umgebende Erdreich erfolgt nurin Leitungsabschnitten mit durch Schäden reduziertemInnendurchmesser z. B. bei Abflusshindernissen, Versatz,Deformation, Bruch etc. Gleichzeitig wird ein neues Rohrmit einem etwas geringerem Außendurchmesser als derInnendurchmesser des Altrohres eingebracht.

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Stadtentwässerung Sanierung von Abwasserkanälen und-leitungen

2 Besondere Vorschriften

(1) Block 6 �Sanierung von Abwasserkanälen und -leitungen� gilt nur in Verbindung mitBlock 1 �Allgemeines und Bauablauf� und Block 2 �Statische Berechnungen,Baugruben und Verbau� der ZTV � Kanal � München.

(2) Es sind insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils aktuellsten Fassung zubeachten:

DIN EN 752-5 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden/ Teil 5:Sanierung

DIN EN 13 566 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Renovierung vonerdverlegten, drucklosen Entwässerungsnetzen(Freispiegelleitungen)

ATV-DWA-A 125 Rohrvortrieb

ATV-DWA-A 161 Statische Berechnung von Vortriebsrohren

ATV-M 127, Teil 2 Statische Berechnungen zur Sanierung vonAbwasserkanälen und �leitungen mit Lining- undMontageverfahren

ATV-DVWK-M 143-1 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden: Grundlagen

DWA M 143-15 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden: Erneuerung von Abwasserleitungen und �kanälen durch Berstlining

DWA M 143-20 Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden: Prüfung und Beurteilung vonSanierungsverfahren; Anforderungen, Prüfkriterien undPrüfempfehlungen � Schlauchliningverfahren und Kurzliner

ATV-M 151 Allgemeine Grundsätze für Rohrverbindungen vonEntwässerungskanälen und �leitungen beim Rohrvortrieb

Merkblatt RSV 1 Renovierung von drucklosen Abwasserkanälen undRohrleitungen mit vor Ort härtendem Schlauchlining;Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung

Merkblatt RSV 2 Renovierung von Abwasserleitungen und �kanälen mitRohren aus thermoplastischen Kunststoffen durchReliningverfahren ohne Ringraum; Anforderungen,Gütesicherung und Prüfung

Merkblatt RSV 3 Renovierung von Abwasserleitungen und �kanälen durchLiningverfahren mit Ringraum; Anforderungen,Gütesicherung und Prüfung

Merkblatt RSV 4 Reparatur von drucklosen Abwasserkanälen und �leitungen durch vor Ort härtende partielle Inliner;Anforderungen, Gütesicherung und Prüfung

Merkblatt RSV 5 Reparatur von Entwässerungsleitungen und Kanälen durchRoboterverfahren; Anforderungen, Gütesicherung undPrüfung

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Stadtentwässerung Sanierung von Abwasserkanälen und-leitungen

Merkblatt RSV 6 Sanierung von begehbaren Entwässerungsleitungen und �kanälen sowie Schachtbauwerken � Montageverfahren

Merkblatt RSV 7.1 Renovierung von Anschlussleitungen mit vor Ortaushärtendem Schlauchlining

Merkblatt RSV 8 Erneuerung von Abwasserleitungen und �kanälen mit demBerstlining-Verfahren; Anforderungen, Gütesicherung undPrüfung

Anforderungsprofil für Schlauchliner-Kanalrenovierungen, Arbeitsgruppesüddeutscher Kommunen

DAfStb-Richtlinie �Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzung-Richtlinie), DAfStb Deutscher Ausschuss für Stahlbeton

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3 Vorleistungen

(1) Alle nachfolgend aufgeführten Vorleistungen gelten allgemeingültig für alleSanierungsverfahren. Sind für einzelne Sanierungsverfahren zusätzliche Vorleistungenbzw. ergänzende Vorschriften zu den Vorleistungen erforderlich, so sind diese jeweilsim zugehörigen Abschnitt des Sanierungsverfahrens aufgeführt.

3.1 Ersatzvorflut

(1) Der AN hat sich vor Baubeginn anhand der vom AG gegebenen Erläuterungen undüberlassenen Planunterlagen sowie der mitgeteilten Wassermengen und ggf.Wasserstände einen umfassenden Überblick über die Netzsituation im Umfeld derBaustelle zu verschaffen. Lage und kritische Höhe von möglicherweise anspringendenÜberläufen in Oberflächengewässer sowie Deckelhöhen an kritischen Punkten werdenvom AG vorgegeben.

(2) Bei der Herstellung der Ersatzvorflut ist durch geeignete Maßnahmen zugewährleisten, dass während der gesamten Bauzeit kein Schmutzwasser in den Bodengelangt. Die Einleitung von Schmutzwasser in den Untergrund ist eine strafbareHandlung (§ 325a StGB �Bodenverunreinigung�). Schädlicher Rückstau imbestehenden Kanalnetz ist auszuschließen.

(3) Vor Einleitung von Abwasser in das vorhandene Kanalnetz ist die Abstimmung mit demAG und dem Netzbetreiber erforderlich.

(4) Der AN hat für den Zeitraum der Wasserhaltung den ordnungsgemäßen Betrieb allerGeräte, Rohre und Installationen zu gewährleisten. Hierzu sind regelmäßige Kontrollenund Wartungen der gesamten Anlage einschließlich der erforderlichenWarneinrichtungen durchzuführen. Auftretende Leckagen müssen umgehend beseitigtwerden.

(5) Mit der Wasserhaltungsmaßnahme hat der AN sicherzustellen, dass über die gesamteBauzeit die zur Ausführung kommenden Arbeiten ungehindert durchgeführt werdenkönnen. Schädlicher Rückstau im bestehenden Kanalnetz ist auszuschließen.

(6) Innenliegende Ersatzvorfluten werden in der Regel nicht ausgeschrieben und auch beiSondervorschlägen nur in Ausnahmefällen genehmigt. Voraussetzung für eineZulassung ist in jedem Fall, dass die in den UVV vorgegebenen Arbeitsräume zurVerfügung stehen (UVV �Arbeiten in umschlossenen Räumen vonabwassertechnischen Anlagen").

(7) Beim Absperren und Überpumpen von Hausanschlussleitungen hat der AN dafür Sorgezu tragen, dass kein Rückstau in die Kellerräume der Anlieger auftreten kann. Der ANhaftet für alle Schäden und Folgeschäden, die infolge unsachgemäßer Wasserhaltungentstehen. Der AN hat sich im Vorfeld zu Sanierungsmaßnahmen mit den Anliegernhinsichtlich der Wasserhaltung der Hausanschlussleitungen undGrundstücksentwässerung abzustimmen.

(8) Alle Ersatzvorfluten sind, wenn in der Leistungsbeschreibung keine anderen Angabengemacht werden, nach Beendigung der entsprechenden Arbeiten zurückzubauen. Derursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.

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3.2 Kanalreinigng

(1) Für die Reinigung der Kanalrohre und der zugehörigen Schächte durch ein vorherfestzulegendes, geeignetes Reinigungsverfahren ist die Leistung des Gerätes so zuwählen, dass das Reinigungsergebnis den Erfordernissen der nachfolgenddurchzuführenden Sanierungsarbeiten genügt. Eine Beschädigung der Kanäle durchdie Reinigung ist auszuschließen. Die Spülleistungen sind für die jeweilige Maßnahmemit dem AG vorab abzustimmen.

(2) Die Anwohner sind vor Ausführung der Reinigungsarbeiten rechtzeitig undausreichend, notfalls mit Handzettel, zu informieren.

(3) Die Bereitstellung des benötigten Wassers für die Kanalreinigung ist Sache desAN.

(4) Die Reinigung von Entwässerungsleitungen und �kanälen als Vorbereitung eineranschließenden Sanierung hat mit Frischwasser zu erfolgen. Aufbereitetes Reinigungs-bzw. Abwasser darf hierfür nicht verwendet werden.

(5) Die in den jeweiligen Leistungspositionen genannten prozentualenVerschmutzungsgrade beziehen sich auf das Verhältnis der Verschmutzungshöhe zurlichten Höhe. Beim Reinigen von Ei-, Maul- oder Sonderprofilen erfolgt eineUmrechnung der Querschnittsfläche auf die äquivalente Kreisquerschnittsfläche.

(6) Die Entsorgung des Räumgutes bzw. sonstiger Abfälle durch den AN hat nach dengesetzlichen Bestimmungen und gemäß VOB/C, DIN 18299 zu erfolgen.

(7) Es ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Setzen von Blasen und kontinuierlichesAbsaugen des Spülwassers) zu verhindern, dass verschmutztes Reinigungswasser zurVorflut gelangt.

(8) Bei allen Reinigungsarbeiten sind mindestens 2 Mann Personal alsFahrzeugbesatzung einzusetzen.

(9) Werden in den Ausschreibungsunterlagen keine anderen Aussagen getroffen, so wirdim Rahmen der Baustellenabwicklung

� bei Reparaturverfahren eine einmalige Reinigung

� bei Renovierungsverfahren eine zweimalige Reinigung

vergütet. Bei Renovierungsverfahren ist hierbei vor Beginn der vorbereitendenMaßnahmen eine Grundreinigung durchzuführen. Nach Abschluss der vorbereitendenMaßnahmen und direkt vor der Renovierung ist eine Feinreinigung der zu sanierendenBereiche vorzunehmen.

(10) Die Endreinigung nach Abschluss aller Arbeiten sowie eventuell erforderliche,zusätzliche verfahrensbedingte Reinigungen der Kanäle sind in die Einheitspreiseeinzukalkulieren.

3.3 Indirekte und direkte optische Inspektion

(1) Ist im Rahmen der Sanierungsarbeiten eine optische Inspektion derEntwässerungsleitungen und -kanäle oder der Schächte und Bauwerke erforderlich, soist diese gemäß der neuen Merkblattreihe DWA-M 149 unter dem neuen Titel�Zustandserfassung und Bewertung von Entwässerungssystemen außerhalb vonGebäuden� auszuführen.

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(2) Bei Inspektionen muss grundsätzlich die unbehinderte Aufnahme von Schäden imSohlbereich gewährleistet sein. Bei erhöhtem Wasserandrang sind dazu die Kanäle ingeeigneter Weise (z.B. mit Absperrblasen) abwasserfrei zu halten. Das Abwasser mussohne Schaden verursachenden Rückstau abgesperrt werden.

(3) Für alle sich aus einer unsachgemäßen Wasserhaltung ergebenden Schäden haftetder AN.

3.3.1 Indirekte optische Inspektion (TV-Inspektion)

(1) Im Rahmen der TV-Kanalrohrinspektion hat vor den Sanierungsarbeiten, ggf. zurDokumentation von Zwischenarbeitsschritten und nach Abschluss derSanierungsarbeiten eine TV-Inspektion zu erfolgen.

(2) Die Kamerainspektion hat nach ATV-DVWK-M 143, Teil 2, zu erfolgen.

(3) Die Fernsehanlage muss den Vorschriften gemäß VDE, DIN und der PAL- bzw. CCIR-Norm entsprechen. Zur Untersuchung muss eine Farbkamera mit einerMindestauflösung und Mindestfarbtiefe nach MPEG2-Norm (Prüfung durch TO5-Universaltestbild, Anwendung nach DIN 25435, Teil 4) zur Anwendung kommen.

(4) Das Kamerasystem hat korrosionsbeständig, stoß- und vibrationsfest sowiewasserdicht (DIN 57165/ VDE 0156, DIN EN 50014 bis 50020) zu sein.

(5) Während der Inspektionsdauer sind Geräte zur Be- und Entlüftung des untersuchtenKanals vorzuhalten und bei Bedarf einzusetzen.

(6) Zusätzlich zur axialen Freisicht muss die Möglichkeit der stufenlos schwenkbarenradialen Betrachtung bis 90° von der Rohrachse möglich sein (Ausnahme: Befahrungbis DN 150). Während des Radialschwenkens hat der Geräteführer für dieseitenrichtige und aufrechte Lage des Fernsehbildes zu sorgen. Eine ruhigeKameralage in der Rohrachse während der Inspektionen ist zu gewährleisten.

(7) Es ist eine gleichmäßige Ausleuchtung ohne Reflexion am Aufnahmeobjektsicherzustellen.

(8) Der ferngesteuerte Kamerawagen muss vor- und rückwärts mit regelbarerGeschwindigkeit fahren und bei Bedarf anhalten können. Der Arbeitsfortschritt muss anden Objektzustand angepasst werden, wobei die durchschnittlicheFahrgeschwindigkeit des Kamerawagens bei Fernsehuntersuchungen 6 m/min nichtüberschreiten darf.

(9) Während der Inspektion sind im Bild Untersuchungsdatum, Haltungsbezeichnung,Distanz vom Startschacht sowie Zählerstand einzublenden. Es sind alle Muffen undEinmündungen von Anschlussleitungen sowie alle Schäden bei stehender Kameradurch vollständiges Abschwenken zu inspizieren.

(10) Zum Abschluss der indirekten optischen Inspektion müssen maßstäblicheHaltungsprotokolle, Haltungslisten und Datenträger mit den Aufzeichnungen derBefahrungen vorliegen.

(11) Für die Schadenserfassung sind die Schadenskürzel der Inspektion nach ATV-DVWK-M 143, Teil 2, zu verwenden. Es ist auf Vollständigkeit der Notation zu achten.

(12) Die Ergebnisse sind auf Diskette im Isybau-Austauschformat zu übergeben.

(13) Bei allen TV-Inspektionsarbeiten sind mindestens 2 Mann Personal alsFahrzeugbesatzung einzusetzen.

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(14) Die Lieferung der Gesamtdokumentation der TV-Kanalrohrinspektion wird ineiner gesonderten Position beschrieben und separat vergütet.

3.3.2 Direkte optische Inspektion (Begehung)

(1) Bei der direkten optischen Inspektion ist die Haltungslänge zu vermessen. Diegeometrische Abmessung der begehbaren Profile sind am Haltungsanfang, in derHaltungsmitte und am Haltungsende zu bestimmen.

(2) Es sind alle Zu- und Abläufe in ihrer Dimension zu erfassen und einzumessen.Schäden sind gemäß dem Schadensumfang aufzumessen und mittels Fotos oderVideos zu dokumentieren.

(3) Zum Abschluss der direkten optischen Inspektion müssen maßstäblicheHaltungsprotokolle, Haltungslisten und Bildmaterial mit der Dokumentation derSchadensbilder vorliegen.

(4) Während der Inspektionsdauer sind Geräte zur Be- und Entlüftung des untersuchtenKanals vorzuhalten und bei Bedarf einzusetzen.

3.4 Bestimmung der tatsächlichen Abmessungen der Kanäle

(1) Vor Beginn der baulichen Sanierung (mit Ausnahme der Erneuerung in offenerBauweise) sind durch geeignete Maßnahmen die entsprechenden Kanäle auf ihreMaßgenauigkeit (Querschnitt und ggf. auch Länge) zu prüfen.

(2) Dies ist bei nicht begehbaren Entwässerungsleitungen in die Einheitspreiseeinzukalkulieren. Bei begehbaren Profilen wird dies unter der LV-Position"Kalibrierung" gesondert vergütet.

(3) Erst nach Durchführung der Kalibrierung dürfen die von der Nennweite abhängigenMaterialien bestellt bzw. produziert (z.B. Rohre, Liner oder Montageelemente) werden.Eine vorherige Bestellung oder Arbeitsbeginn liegt im Risiko des AN.

3.5 Statischer Nachweis

(1) Unabhängig von der Art der Sanierung ist vor Beginn der Sanierungsarbeiten einestatische Berechnung nach ATV-M 127/ Teil 2 bzw. in Anlehnung an die ATV-A 127 oderdie ATV-DVWK A 161 zu erbringen. Bei Renovierung der Leitung mittelssystematischer Erneuerung der Dichtungen entfällt ein statischer Nachweis, soweit inder jeweiligen Ausschreibung keine anderen Vorgaben erfolgen.

(2) Der statische Nachweis ist für alle Nennweiten-/ Wanddickenkombinationen zu führen.Die anzusetzenden Randbedingungen werden vom AG vorgegeben. Die Berechnungs-und Konstruktionsvorgaben können über das Baureferat, Friedenstraße 40, 81671München, bezogen werden.

(3) Bei Renovierungsmaßnahmen mittels Schlauchlinerverfahren ist die statischeBerechnung gemäß den Vorgaben von Kapitel 5.3 durchzuführen und dem Angebotbeizulegen. Dies gilt jedoch nur für die dort definierten Nennweitenbereiche. Beibesonderen Lastannahmen und höheren statischen Belastungen (Altrohrzustand III)sind die statischen Berechnungen gemäß ATV-M127, Teil 2 durchzuführen.

(4) Statische Berechnungen sind vor Baubeginn von einem staatlich zugelassenenPrüfingenieur zu prüfen und dem AG zu übergeben. Eine vorherige Bestellung oderArbeitsbeginn liegt im Risiko des AN.

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(5) Die Vergütung der statischen Berechnung wie auch deren Prüfung erfolgtgesondert entsprechend der LV-Positionen.

4 Reparatur

(1) Die Reparatur umfasst alle Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden. Siekann über geeignete Verfahren sowohl von außen als auch von innen anEinsteigschächten, Bauwerken und dem Kanal selbst ausgeführt werden.Reparaturarbeiten von außen erfordern im Allgemeinen die Herstellung einer Baugrube(siehe u.a. auch Block 2 �Statische Berechnung, Baugruben und Verbau�).

(2) Die Anforderungen an den reparierten Kanal entsprechen nach DIN EN 752-5 deneneines neuen Systems. Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:

� Dichtheit gemäß DIN EN 1610

� Resistenz gegen kommunales Abwasser gemäß DIN 1986 Teil 3, ATV A 139 undA 115, ATV M 168

� Beständigkeit gegen Wurzeleinwuchs

� Beständigkeit gegen Abrieb (gemäß Darmstädter Kipprinnenversuch nachDIN 19 565) und Hochdruckspülung

� System entsprechend der statischen Belastungen

� hydraulisch ausreichende Leistungsfähigkeit

� Betriebssicherheit

� Umweltverträglichkeit der eingesetzten Materialien

4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Verarbeitung aller im Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte muss gemäßden Verarbeitungsrichtlinien, Ausführungsanweisungen, technischen Merkblättern undden Sicherheitsdatenblättern der Materialhersteller erfolgen.

(2) Sämtliche geforderte Nachweise sind von einem hierfür akkreditierten Prüfinstitut zuerbringen.

4.1.1 Qualifikationsnachweis

(1) Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes nachzuweisen, dass er über die notwendigenVoraussetzungen zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen verfügt. Hierzuhat der Bieter die Qualifikation und Gütesicherung des Unternehmens nach RAL-GZ961 des Deutschen Institutes für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. mit demBesitz des für das Reparaturverfahren entsprechenden RAL-Gütezeichens odergleichwertig nachzuweisen.

(2) Der Bieter hat zur Angebotsabgabe eine Referenzliste mit bereits ausgeführtenObjekten des ausgeschriebenen Systems aus den letzten 3 Jahren vorzulegen.

(3) Der Bieter bzw. sein von ihm angegebener Subunternehmer hat zum Zeitpunkt derAngebotsabgabe nachzuweisen, dass der vorgesehene, namentlich zu benennende,örtliche Baustellenleiter der Firma über einen anerkannten Ausbildungsnachweisverfügt. Das Qualifikationszertifikat muss ausreichende Fachkenntnis hinsichtlich der

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Ausführung sachgerechter Schutz- und Reparaturmaßnahmen, Fachkenntnisse übereinzusetzende Werkstoffe und Arbeitsmittel sowie über Verfahren zurSchadenserkennung und deren Beseitigung bestätigen.

(4) Des Weiteren muss der Kolonnenführer den Nachweis erbringen, dass er in das zurAnwendung kommende Verfahren vom System-/Materialhersteller eingewiesen wurde.

(5) Eine Kopie des Zertifikates ist dem Angebot beizulegen. Sofern der Bieter beabsichtigt,Teilleistungen weiter zu vergeben, sind bei Abgabe des LV die ausführenden Firmenschriftlich zu benennen und die notwendigen Zertifikate einzureichen.

4.1.2 Material

(1) Sämtliche zur Verwendung vorgesehene Materialien sind im Zuge der Bieterangabenverbindlich zu benennen.

(2) Werden von der Beschreibung des Leistungstextes abweichende Produkte angeboten,so ist die Gleichwertigkeit sowohl des Materials als auch der Verarbeitung vom AN mitdem Angebot nachzuweisen.

(3) Zur Sicherstellung von gleich bleibenden Qualitäten hat der Bieter bei Angebotsabgabenachzuweisen, dass der Hersteller der für das Reparaturverfahren maßgebendenMaterialien ein Zertifikat gemäß DIN EN ISO 9000 ff. für das jeweilige Lieferwerkbesitzt. Es sind ausschließlich Materialien zugelassen, deren Produkteigenschaftenwährend der laufenden Fertigung durch interne und/oder externe Qualitätskontrollenpermanent überprüft werden.

4.1.3 Gütesicherung

(1) Der AN hat eine lückenlose Eigenüberwachung in Anlehnung an die Güte- undPrüfbestimmungen des Güteschutz Kanalbau e.V. (Herstellung und Instandhaltung vonAbwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung RAL GZ 961, in der jeweils gültigenFassung) durchzuführen und dem AG nachzuweisen.

(2) Der Bieter ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Reparaturarbeitenkontinuierlich Eigenüberwachungen durchzuführen. Dies bezieht sich auf alleproduktbestimmenden Prozesse (entsprechend Verfahrenshandbuch) sowie auf dieKontrolle des zu sanierenden Bauteils (z.B. Zustand und Beschaffenheit der Rohr- oderSchachtwandung), des einzusetzenden Materials und der Witterungsbedingungen. DieErgebnisse der Eigenüberwachungen sind im Bautagebuch festzuhalten.

(3) Es sind auf Verlangen des AG von allen zum Einsatz kommenden Materialien fürSpachtel-, Verpress- und Injektionsarbeiten Rückstellproben herzustellen. Dies wirddurch gesonderte LV-Positionen vergütet.

4.2 Ausbesserungsverfahren

4.2.1 Ausbesserung von begehbaren Kanälen und Schächten

(1) Der Austausch und Ersatz von Schachtabdeckungen, Schachtbauteilen sowieSchachteinbauten ist gemäß den konstruktiven Vorgaben für neu zu errichtendeSchachtbauwerke (Block 3 �Flächenkanalisation und Rohrkanäle� Kap. 4)durchzuführen.

(2) Eingesetzte Betoninstandsetzungssysteme müssen den Forderungen gemäß ZTV-ING

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entsprechen.

(3) Für den Einsatz von kunststoffmodifizierten Zementmörtelsystemen ist deren Eignungim Rahmen einer erweiterten Eignungsprüfung (Grundprüfung) nachzuweisen. DerMaterialhersteller muss sein Produkt einer laufenden Eigen- und Fremdüberwachungnach festgelegten Prüfplänen unterwerfen.

(4) Vor dem Aufbringen von Betoninstandsetzungssystemen und Reparaturmörteln ist eineErsatzvorflut zu errichten, die Reparaturstelle mittels Hochdruckspülverfahren zureinigen und undichte Stellen abzudichten. Betonflächen, die als Untergrund für eineReparaturmaßnahme dienen sollen, müssen stets im ungeschädigten Beton liegen, d.h. sie müssen frei von Verschmutzungen, nicht tragfähigen Altanstrichen, abmehlendenFeinmörtelschichten und allen sonstigen verbundmindernden Bestandteilen (z.B.schädliche Salze, Öle, Fette usw.) sein.

(5) Befindet sich die Bewehrung im carbonatisierten Bereich des Betons, muss sievollständig, umlaufend und in Längsrichtung beidseits über eine Länge von 10 cm inden angrenzenden Bereich freigelegt werden. Durch Korrosion des Betons sichtbareBewehrungsstähle müssen entrostet werden. Bei den Hochdruckreinigungsverfahrenist auf eine ordnungsgemäße Entsorgung des mit Wasser gebundenen oder im Wassergelösten Strahlgutes entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu achten. ZumEntrosten korrodierter Bewehrungsstähle dürfen nur mechanische Verfahrenangewendet werden. Auf freigelegte Bewehrung ist ein geeignetesKorrosionsschutzmittel aufzutragen.

(6) Das Korrosionsschutzsystem muss mit dem zugehörigen Beschichtungssystem sowiedem eingesetzten Applikationsverfahren abgestimmt sein.

(7) In Abhängigkeit vom Betoninstandsetzungssystem ist der Untergrund entsprechendden Vorgaben und dem Verfahrenshandbuch des Materialherstellers vorzubehandeln.

(8) Die Fugen in gemauerten Kanälen und Schächte sind in einem ersten Schrittmechanisch vorzureinigen und bis auf tragfähiges Material auszuräumen. In einemzweiten Schritt sind die Fugen mittels Hochdruckwasserstrahlen oder Sandstrahlen zureinigen. Das Verfahren und der Druck sind in Abhängigkeit von der Festigkeit dervorhandenen Bausubstanz festzulegen.

(9) Für Fugenmörtel sind sulfatbeständige Mörtel der Mörtelgruppe MG III mit Zementender Klasse CEM III oder kunststoffmodifizierte Mörtel einzusetzen.

4.2.2 Ausbesserung von nicht begehbaren Kanälen (Roboterverfahren)

(1) Als Material ist, wenn in der Ausschreibung keine anderen Vorgaben gemacht wurden,ein 2-Komponenten-Epoxidharz mit dem Harztyp mindestens 1021-0 / 1040-0 nachDIN 16946, Teil 2 einzusetzen. In Abhängigkeit vom Rohrmaterial, dem Schadensbildund den lokalen Randbedingungen können auch kunststoffmodifizierte Zementmörteloder Silikatharze zum Einsatz kommen.

(2) Die Reparatur von Schadstellen mittels Roboterverfahren hat unter den nachfolgendenRandbedingungen ohne Zulage zu erfolgen:

� Arbeiten vom Hauptkanal DN 200 aus�

� Arbeiten in Seitenzuläufen DN150 bis DN 200

� Reichweite in den Anschlusskanal: 0,1 m (vom Hauptkanal aus)�

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� Arbeiten in einer Entfernung 70 m vom Startschacht�

Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Beider Reparatur von Schäden, welche nicht durch die oben angegebenenRandbedingungen abgedeckt werden, sind die Arbeiten auf Nachweis auszuführen.

(3) Das Robotersystem muss mit einer ferngesteuert axial und radial schwenkbarenFarbkamera ausgestattet sein, die jeden Arbeitsgang permanent beobachten und aufDatenträger dokumentieren kann. Der Nachweis über die erfolgreiche Durchführungder Roboterarbeiten erfolgt durch Videoaufzeichnung in 3 Phasen:

� vor der Sanierung (Ausgangszustand)

� nach dem Fräsen (Zwischenzustand)

� nach dem Spachteln, Schleifen (Endzustand)

Der Aufwand für diese Aufnahmen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.

(4) Bei vorgesehenen Fräsarbeiten sind aufgrund ihrer Leistung Frässysteme mithydraulisch betriebenem Fräswerkzeug einzusetzen sofern eine gleichwertige Leistungbei anderen Antriebsarten nicht nachgewiesen werden kann. Als ausreichend wird eineLeistung von � 1,5 KW bei 2.500 U/min betrachtet.

(5) Harz bzw. Mörtel müssen schwundfrei aushärten und unter Wasser applizierbar sein.Bei thermischer Reaktionsbeschleunigung ist ein geeigneter Nachweis über dasSchwindverhalten zu führen. Die chemische Beständigkeit ist gegen Abwässer (pH 1bis pH 10) und übliche Temperaturschwankungen sicherzustellen.

(6) Die physikalischen und umweltrelevanten Eigenschaften der für die Roboterarbeitenverwendeten Materialsysteme müssen durch ein anerkanntes oder akkreditiertesPrüfinstitut nachgewiesen werden. Hierzu sind mit dem Angebot Eignungsnachweisehinsichtlich des vorgesehenen Harzsystems / der eingesetzten Materialkomponentenvorzulegen. Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen für Reparaturverfahren sinddie Materialkennwerte und Nachweise für Haftzugfestigkeit, E-Modul,Biegezugfestigkeit, Druckfestigkeit und Formbeständigkeit in der Wärme nach ISO 75(1987) zu erbringen.

(7) Die Haftzugfestigkeit muss bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Sanierungsstellenachweislich mindestens der des vorhandenen Rohrmaterials entsprechen und ist auffeuchtem und trockenem Untergrund sicherzustellen. Des Weiteren sind dieGrenzwerte für Haftzugfestigkeiten von Betonersatzsystemen gemäß ZTV-INGeinzuhalten.

(8) Materialien auf Zementbasis bzw. kunststoffmodifizierte Spezialmörtel dürfen ausGründen der Haftfestigkeit nur auf sandgestrahltem/vorgefrästem Untergrund appliziertwerden. Der AN trägt dabei die volle Haftung für unvollständige oder undichteVerbindungen, insbesondere bei der Verbindung mit Liner- oder Steinzeugmaterialien.

(9) Bei der Sanierung schadhafter Muffen, insbesondere mehrerer Muffen hintereinander,ist ein geeignetes dauerelastisches Material einzusetzen. Das E-Modul diesesMaterials darf höchstens 4500 N/mm2 betragen. Die maximale Shore-Härte von D80 istfür dieses Material nachzuweisen.

(10) Sofern andere als vom Robotersystemhersteller empfohlene - und auf deren Eignunggeprüften - Harze zum Einsatz kommen sollen, ist eine Zulassungsbestätigung desRobotersystemherstellers oder durch den Anwender der Eignungsnachweis durch einakkreditiertes Prüfinstitut für das vorgesehene Harzsystem zu erbringen.

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(11) Bei Arbeiten im Sohlbereich - bzw. unterhalb des aktuellen Wasserspiegels - sindoberhalb liegende Haltungen abzusperren (geringe temporäre Zuflüsse ausWohngebäuden innerhalb der abgesperrten Haltungen werden akzeptiert).

(12) Sofern an den zu sanierenden Stellen aktuell infiltrierendes Grundwasser eine sichere,direkte Abdichtung nicht erwarten lässt oder mit einem kurzfristigen Anstieg desGrundwasserdrucks gerechnet werden muss, ist eine partielle Vorabdichtung durchgeeignete Injektion (besondere Leistung) zu veranlassen. Der Auftraggeber ist hierüberunverzüglich zu unterrichten.

(13) Die Vorabdichtung ist - wenn sinnvoll möglich - vor den Fräsarbeiten durchzuführen.Bei Erwartung zusätzlicher Undichtigkeiten durch die Fräsarbeiten, ist dieVorabdichtung nach den Fräsarbeiten durchzuführen. Es muss dann durch Nachfräsensichergestellt werden, dass die anschließende Verspachtelung bzw. Verpressung nichtdurch Injektionsmaterialrückstände behindert wird.

(14) Die vorbereitenden Fräsarbeiten sind in abzusperrenden Haltungen unmittelbar vor derSanierung durchzuführen. Zwischen Vorbereitung (Fräsarbeiten) und Sanierung sollendie zu sanierenden Stellen generell nicht mehr von Abwasser überströmt werden.

(15) Sämtliche zu sanierende Schadstellen sind bis auf den ordnungsgemäßen Haftgrund(gesundes Rohrmaterial) auszufräsen (Breite, Tiefe und Form nach den jeweiligenSystemherstellervorgaben) und mittels punktueller Hochdruckreinigung in einenhaftfähigen Zustand zu versetzen. Die Fräsarbeiten haben kontrolliert und trümmerfreizu erfolgen. Die zu verbindenden Oberflächen müssen frei von trennenden Stoffen wieÖl und Fett sowie frei von losen Bestandteilen sein. Die entstandene Fräsnut bzw.Rohrwandfehlfläche ist mittels Epoxidharz blasenfrei und wasserdicht zu verfüllen.

(16) Die Rohrwandung ist in schadensfreien Bereichen während des Fräsvorgangeskeinesfalls zu beschädigen. Neue Schäden, die durch die Reparaturarbeitenverursacht worden sind, sind auf Kosten des AN zu beseitigen.

(17) Fräsarbeiten für Reparatur von undichten Muffenverbindungen:

� Entfernen von Ablagerungen, Sinterungen oder Muffenversätzen mittelsPlattenfräser. Das Angleichen von Muffenversätzen darf die Stabilität des Kanalsnicht gefährden. Der Querschnitt darf durch das Verfahren nicht reduziert werden,scharfe Kanten sind abzuschleifen und es sind sanfte Anrampungen herzustellen.

� Ausfräsen der Fugen mittels Nutenfräse bis zu einer ausreichenden Tiefe, umeine optimale Haftung des Klebers gewährleisten zu können. Von beiden Flankender Rohrverbindung muss ca. 1,5 bis 2,5 cm abgetragen werden.

(18) Fräsarbeiten für Reparatur von Rissbildungen:

� Verwendung eines Nutfräsers für das Ausfräsen des vorhandenen Risses. DieTiefe der Nut muss mindestens 2 bis 3 cm (bei Rohrwandungsstärken bis 45 mmmindestens 2/3 der Rohrwandung) betragen. Die Breite der Nut ist mit 2,5 bis 3,5cm auszuführen.

(19) Die Sanierungsleistungen sind grundsätzlich arbeitstäglich fertig zu stellen (fräsen undverpressen bzw. verspachteln). Längerfristiges Vorfräsen ohne Harzverfüllung wirdnicht zugelassen.

(20) Nach Aushärten des Materials sind sämtliche Materialübergänge(Rohrmaterial/Epoxidharz) sauber nachzuschleifen. Überschüssiges Harzmaterial istvon schadensfreien Oberflächen grundsätzlich zu entfernen.

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(21) Die Sanierungsstellen sind vor den Vorfräsleistungen und unmittelbar vor Verpressung(Vorfräsleistungen im gesamten räumlichen Umfang sichtbar) auf Datenträger, unterEinblendung der Haltungsnummer, der Station und des Datums aufzuzeichnen. Hierzukann die Roboterkameratechnik verwendet werden. Den Datenträgern (vor/nachFräsarbeiten) ist jeweils ein Verlaufsprotokoll unter Angabe der einzelnenSanierungsstellenkenndaten und den jeweils zugehörigen Videozählerständenbeizufügen.

(22) Sanierte Stellen mit optischen Auffälligkeiten die eine Undichtigkeit vermuten lassen,werden dem AN vom AG angezeigt. Erkennt der AN an, dass die von ihm an diesenPunkten ausgeführte Reparatur undicht und somit mangelbehaftet ist, so hat er denMangel zu beheben. Erkennt er den Mangel nicht an, so wird von einer Fachfirma imAuftrag des AG die Reparaturstelle einer partiellen Dichtheitsprüfung unterzogen.Sollte sich die Stelle hierbei als undicht erweisen, so sind die Kosten für die Prüfungvom AN zu tragen. Wird hingegen festgestellt, dass die Reparaturstelle dicht ist, soübernimmt der AG die Kosten für die Dichtheitsprüfung.

(23) Mangelhafte Sanierungsstellen sind auf Kosten des AN vollständig freizufräsen underneut zu sanieren.

4.2.3 Ausbesserung der Einbindungen von Anschlussleitungen

(1) In Ergänzung zu den bereits in Kap. 4.2.2 gemachten Angaben, sind die folgendenVorgaben für die Ausbesserung der Einbindung von Anschlussleitungen zu beachtenund in die Kalkulation der Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses, soweit keineanderen Angaben gemacht werden, einzurechnen.

(2) Wurde vorab im Hauptkanal ein Liner eingezogen, so sind ggf. nach dem Öffnen desAnschlusses sowohl der durch das Fräsen ausgefranste Rand des Liners sowie dieInnenfolie des Liners im Anbindebereich abzuschleifen.

(3) Als Verankerung und zur Vergrößerung der Haftfläche des Klebers wird rund um denAnschluss mit dem Scheibenfräser eine Nut eingefräst. Dem Kleber muss genügendRaum zum Verfließen geschaffen werden (mindestens halbe Breite desAnschlussfräsers).

(4) Sofern die Zuläufe an eingebaute Schlauchliner (UP-GF, UP-SF, VE-SF, VE-GF, EP-SF) angebunden werden sollen, sind für die Verpressung im letzten Arbeitsgang injedem Fall Epoxidharze, Silikatharze oder eine Hutprofiltechnik zu verwenden. Hierbeikann bei zurückliegenden oder ausgebrochenen Zuläufen zunächst eineVorverpressung zur Heranführung der Anschlussleitung mit zementgebundenenWerkstoffen erforderlich sein.

(5) Bei zurückliegenden Stutzen sind die Anschlussöffnungen im Einzelfall ggf. zuvergrößern. Einragende Teile und Hindernisse im Arbeitsbereich desSeitenzulaufsystems sind zu beseitigen.

(6) Der Anschlussbereich ist blasenfrei, wasserdicht und soweit möglichhohlraumstabilisierend zu verpressen. Hierzu ist im Hauptkanal eine zumindestpartielle Schalung zu verwenden (Spachtelung gegen eine Anschlussblase wird nichtzugelassen). Die Injektionsgaben sind dosiert und ggf. mehrfach vorzunehmen, dieReaktionszeiten sind auf die jeweiligen Schadensbilder abzustimmen. Ggf. durchUmläufigkeit in den Kanal/Leitung eingedrungenes Verpressmaterial ist unverzüglich zubeseitigen. Die Materialübergänge zwischen Hauptrohroberfläche undAnschlussbereich sind sauber nachzuschleifen.

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(7) Querschnittsreduzierungen in den Anschlussleitungen und hydraulisch ungünstigeEinlaufbereiche dürfen nicht entstehen. Aus diesem Grund sind die Zulaufbereiche imAnschlussquerschnitt ggf. nachzuschleifen.

4.3 Injektionsverfahren

4.3.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Injektionsverfahren werden zur Abdichtung von Kanälen und Bauwerken (Schächten)gegen punktuelle In- und Exfiltrationen, z.B. durch schadhafte Rohrverbindungen undRadialrisse (die die Standsicherheit des Kanals nicht beeinträchtigen) eingesetzt.

(2) Für die Durchführung von Injektionen und den Einsatz von Injektionsmittel sindbesonders die Anforderungen der DafStb-Richtlinie �Schutz und Instandsetzung vonBetonbauteilen� zu beachten, nachgeordnet alle geltenden Normen und Regelwerke,z.B. die ZTV-ING und ATV-DVWK M 143, Teil 8.

(3) Risse und Hohlräume müssen durch das gewählte Injektionsmaterial/ -verfahrenvollständig verfüllt und dicht abgeschlossen werden.

4.3.1.1 Qualifikationsnachweis

(1) Als Qualifikationsnachweis des für die Baumaßnahme vorgesehnen Baustellenleiters(siehe Kap. 4.1) wird die Bescheinigung des Deutschen Beton- und Bautechnik-VereinE.V. (SIVV-Schein) oder gleichwertig gefordert.

4.3.1.2 Material

(1) Wenn im Leistungsverzeichnis keine anderen Vorgaben gemacht werden, sind diefolgenden Injektionsmittel zur Verpressung von Rissen und Hohlräumen inAbhängigkeit vom Schadensbild und den örtlichen Randbedingungen zugelassen:

� Epoxidharz (Harztyp mindestens 1021-0 / 1040-0 nach DIN 16 946)

� Polyurethanharz (nach DIN 16 945)

� Zementleime und �suspensionen nach DIN EN 197-1 oder DIN 1164, Teil 11

(2) Es dürfen nur Materialien eingesetzt werden, für die ein Eignungsnachweis einesakkreditierten Prüfinstitutes vorliegt.

(3) Die zur Injektion eingesetzten Materialien müssen grundsätzlich von einem Herstellerund im Anwendungssystem für den Anwendungsfall aufeinander abgestimmt undgeprüft sein.

(4) Bei der Benennung von Materialalternativen hat der Bieter den lückenlosenNachweis der Gleichwertigkeit unter den ausgeschriebenen Einsatzbedingungenzu erbringen.

(5) Nach erfolgter Injektion darf der Abflussquerschnitt nicht vermindert sein.

(6) Zur Herstellung einer begrenzt dehnfähigen Verbindung von Rissflanken durchInjektion dürfen nur geeignete, zweikomponentige Polyurethanharze (PUR-I gemäßDafStb-Richtlinie) verwendet werden.

(7) Materialien zur Verfüllung von Hohlräumen müssen nach Aushärtung den Hohlraumtragfähig stabilisieren und sicher gegen Einbruch schützen.

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(8) Für im Bauteil verbleibende Packerteile sind nicht rostende Werkstoffe einzusetzen.

4.3.1.3 Eigen- und Fremdüberwachung

(1) Der Kolonnenführer muss während der Ausführung der Arbeiten ständig an derArbeitsstelle anwesend sein.

(2) Zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen sind Rückstellproben desInjektionsmittels (mindestens eine pro Arbeitstag) herzustellen und in Absprache mitdem AG entsprechend DIN 4093 und ZTV-ING zu prüfen.

4.3.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Sind im Vorfeld der Injektionen Fräsarbeiten zur Beseitigung von Hindernissen oderverfestigten Ablagerungen erforderlich, so sind alle Anforderungen hinsichtlich deseinzusetzenden Frässystems und der Durchführung der Fräsarbeiten gemäß Kap.4.2.2 zu beachten. Inkrustationen dürfen nur in Absprache mit dem AG beseitigtwerden.

(2) Die zu sanierenden Bereiche sind direkt vor dem Einbringen der Injektionen gründlichdurch Hochdruckspülung zu reinigen (gemäß Kapitel 3.2). Die Rissflanken müssen freivon haftungsmindernden Verunreinigungen sein.

(3) Bei Arbeiten im Sohlbereich bzw. unterhalb des aktuellen Wasserspiegels sindoberhalb liegende Haltungen und Zuläufe abzusperren. Es darf kein Abwasser über dieBereiche der Injektionsstellen fließen. Geringe temporäre Zuflüsse aus Wohngebäudeninnerhalb der abgesperrten Haltung werden nur bei Arbeiten oberhalb desWasserspiegels akzeptiert.

(4) In begehbaren Kanälen sind Risse vorab oberflächig zu verschließen (verdämmen).Die Verfugung von Mauerwerk ist entsprechend dem vorhandenen Zustand ggf.vollständig wiederherzustellen. Der Untergrund der zu verdämmenden Bereiche mussausreichend tragfähig sein.

(5) Die zu verpressenden Hohlräume sind durch Bohrungen zur Verfüllung sowie zurEntlüftung zu erschließen. Es ist sicherzustellen, dass die für die Standsicherheiterforderliche Bewehrung durch die Herstellung von Bohrlöchern nicht beschädigt wird.

(6) Vor Beginn der Injektionsarbeiten ist ein Injektionsplan zu erarbeiten. Die Anordnungder Packer muss dem Bauteil und dem vorgefundenen Schadensbild sowie demeingesetzten Injektionssystem entsprechen. Sie ist durch den AG vor Beginn derArbeiten abnehmen zu lassen. Für Hohlrauminjektionen sind die Injektionsstellen ineinem der Art und dem Ausmaß des Gefügeschadens entsprechenden Rasteranzuordnen.

(7) Bei der Verwendung von Zementleim oder -suspension sind trockene Rissflankengrundsätzlich vorzunässen.

4.3.3 Vorgaben für die Durchführung von Injektionen

(1) Zum Anmischen von Zementleimen und -suspensionen muss den Forderungen derAnwendungsrichtlinien der Hersteller entsprochen werden. Die Injizierbarkeit desFüllstoffes während der Verarbeitbarkeitsdauer muss, gegebenenfalls durch geeigneteMaßnahmen (Umwälzen, Filtern, Begrenzen der Temperatur des Füllstoffes) inentsprechenden Anlagen oder im Injektionsgerät, aufrechterhalten werden.

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(2) Die Temperaturbereiche für die Anwendung der Injektionsmaterialien und dieproduktspezifischen Angaben der Hersteller sind unbedingt einzuhalten. Dies istzwingend durch Messungen zu kontrollieren und zu protokollieren.

(3) Aus wassergesättigten Bauteilgefügen ist das Wasser im Rahmen der Injektion zuverdrängen. Bei druckwasserführenden Rissen ist das Herausspülen desInjektionsmittels wirksam zu verhindern (z.B. Verdämmen oder schnellesAufschäumen).

(4) Der maximale Verpressdruck ist auf das zu verpressende Bauteil abzustimmen, sodass eine Schädigung der vorhandenen Substanz ausgeschlossen werden kann.

(5) Die Injektion kann über Klebe- bzw. Bohrpacker erfolgen. Die Packer müssen soausgebildet sein und befestigt werden, dass sie in Verbindung mit dem Bauteil demInjektionsdruck standhalten.

(6) Für das kraftschlüssige Füllen von Rissen und Hohlräumen durch Injektion sind in derRegel Epoxidharze (EP-I) sowie Zementleime (Zl-I) und Zementsuspensionen (ZS-I)einzusetzen.

(7) Die Injektionen sind dosiert und ggf. mehrfach innerhalb der vorgegebenenGebindetopfzeit vorzunehmen. Die Packerstandzeiten sind auf das jeweiligeinjektionsmittel abzustimmen. Durch Umläufigkeit in den Kanal eingedrungenesInjektionsmaterial ist unverzüglich zu beseitigen.

(8) Nach vorangegangenen Füllungen mit Kunststoffen (EP-I und PUR-I) in Rissen undHohlräumen ist die Injektion von Zementleim oder Zementsuspension nicht zulässig.

(9) Bei druckwasserführenden Rissen ist eine vorangehende Injektion mitPolyurethanschaum (SPUR-I) zur Herabsetzung des Wasserzutritts erforderlich.Unmittelbar anschließend ist der Riss mit einer Polyurethanharzinjektion (PUR-I)dauerhaft abzudichten.

4.4 Abdichtungsverfahren

4.4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Zugelassen werden nur Verfahren, welche eine Zulassung des Deutschen Instituts fürBautechnik (DIBT) besitzen. Alternativ kann durch den AN eine gleichwertigeZulassung eines akkreditierten Prüfinstitutes vorgelegt werden, wenn der AN damit denNachweis der vollständigen Gleichwertigkeit erbringen kann.

(2) Im Rahmen dieser ZTV werden für die Abdichtungsverfahren ausschließlich Kurzlinersowie Innenmanschetten aus Edelstahl (Handelsname V4A) mit Epoxidharzverklebungbzw. Elastomerdichtung betrachtet.

(3) Für das zum Einsatz kommende Abdichtungsverfahren sind die folgenden Nachweisezu erbringen:

� Resistenz gegen kommunales Abwasser gemäß ATV-A 115 und DIN ISO 175

� Abriebbeständigkeit (gemäß Darmstädter Kipprinnenversuch nach DIN 19565)

� Beständigkeit gegen Hochdruckspülung (gemäß Hamburger Spülversuch)

� statisch ausreichende Dimensionierung einschließlich Beulnachweis nach ATV-M127, Teil 2 (gemäß Kapitel 3.5)

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� Haftzugversuch Kurzliner-Altrohr nach DIN EN ISO 527

� Umweltverträglichkeit der verwendeten Materialien

4.4.1.1 Material

(1) Folgende Anforderungen werden an Materialien für Kurzliner gestellt:

� Trägermaterial aus korrosionsbeständigen Glastextilien (z.B. ECR-Glas) oderPolyesternadelfilz

� aufkaschierte Folie auf der Innenseite des Kurzliners

� schrumpfungsarme Reaktionsharze aus Epoxidharz oder Polyesterharz, derEinsatz von ungesättigtem Polyesterharz (UP) ist nicht zugelassen

� ausschließlich inerte Zuschlagsstoffe

(2) Beim Einsatz von Innenmanschetten sind ausschließlich Innenmanschetten ausEdelstahl (Handelsname V4A) zugelassen. Diese können in nicht begehbaren Kanälensowohl durch eine 2 Komponenten-Epoxidharzverklebung als auch durchElastomerdichtungen nach DIN 4060, DIN EN 681-1 und DIN 17440 appliziert werden.Für begehbare Kanäle sind nur Innenmanschetten mit Elastomerdichtung zugelassen.

4.4.1.2 Eigen- und Fremdüberwachung

(1) Für die Arbeitsphasen der Herstellung sowie der Applikation der Kurzliner bzw.Innenmanschetten ist eine Eigen- und Fremdüberwachung zur Qualitätssicherungdurchzuführen. Im Rahmen eines Eignungsnachweises (zu erbringendeEinzelnachweise siehe oben) sind die Eignung sowie die Materialkennwerte desAbdichtungsverfahrens nachzuweisen und zu dokumentieren.

4.4.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Sind im Vorfeld der Abdichtungsarbeiten Fräsarbeiten zur Beseitigung vonHindernissen oder verfestigten Ablagerungen erforderlich, so sind alle Anforderungenhinsichtlich des einzusetzenden Fräsrobotersystems und der Durchführung derFräsarbeiten gemäß Kapitel 4.2.2 zu beachten.

(2) Bei mit Reaktionsharz getränkten Kurzlinern und Innenmanschetten mitEpoxidharzverklebung müssen die Klebflächen vorab vollständig angefräst bzw.Glasuren abgeschliffen werden. Der Untergrund muss vollständig angeraut werden.Bei Kurzlinerlängen über 1,0 m kann es in Abhängigkeit vom Schadensbild und demKurzlinersystem ausreichen, wenn ausschließlich die Endbereiche auf einerMindestlänge von 30 cm mechanisch vorbereitet werden. Dies ist vorab mit dem AGabzustimmen. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werdennicht gesondert vergütet.

(3) Vorhandene Grundwasserinfiltrationen sind verfahrensbedingt vor Einbau desAbdichtungssystems abzudichten. Hierfür sind die Vorgaben zu Injektionsarbeiten(Kapitel 4.3) zu beachten.

(4) Die Klebeflächen sind unmittelbar vor der Reparatur vorzubereiten. ZwischenVorbereitung (Fräsarbeiten, Reinigung) und Sanierung dürfen die zu sanierendenStellen nicht mehr von Abwasser überströmt werden.

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(5) Die Applikationsstelle ist mittels punktueller Hochdruckreinigung (siehe Kapitel 3.2) ineinen haftfähigen Zustand zu versetzen. Die Oberflächen müssen frei von trennendenStoffen wie Öl und Fett sowie frei von losen Bestandteilen sein.

(6) Die vorbereitenden Arbeiten sind vor und nach der Ausführung(Klebeflächenvorbereitung, Grundwasserabdichtung) auf Datenträger entsprechendden Vorgaben für indirekte Inspektionen (Kapitel 3.3.1) auf Datenträger aufzuzeichnen.Der Aufwand für diese Aufnahmen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.

(7) Die Tränkung des Trägermaterials mit Reaktionsharz darf nur an sauberen,witterungsgeschützten Arbeitsplätzen unter Einhaltung aller Anforderungen desVerfahrenshandbuches, der Herstellerangaben sowie der sicherheits- undunfalltechnischen Vorschriften erfolgen.

(8) Beim Einsatz von Reaktionsharzen ist die Reaktionszeit des Harzes so einzustellen,dass die Positionierung des Kurzliners vor Reaktionsbeginn abgeschlossen ist.

(9) Ist der Kurzliner aus mehreren Lagen aufgebaut, so sind die spezifischen Forderungender Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) zu beachten, mindestensist jedoch pro Lage eine Überlappung von 10 cm einzuhalten.

4.4.3 Vorgaben für den Einbau

(1) Der Einbau ist unter ständiger Kamerabeobachtung durchzuführen (Anforderungensiehe Kapitel 4.2.2).

(2) Der Einbau von mehreren Kurzlinern bei Strecken- oder Flächenschäden ist nur inAusnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit dem AG zulässig. Hierzu muss beiKurzlinern mit aufkaschierter Folie diese von dem unten liegenden Liner imÜberlappungsbereich entfernt werden. Die Kurzliner sind in diesen Fällen gegen dieFließrichtung mit einer Überlappung an beiden Enden von jeweils mindestens 20 cmeinzubauen.

(3) Der Kurzliner bzw. die Innenmanschette muss die gesamte Schadstelle sowie einenzusätzlichen 20 cm breiten Streifen beiderseits abdecken. Verläuft der Kurzliner bzw.die Innenmanschette über den Muffenbereich, so muss er die Muffe mit mindestens 20cm überdecken.

(4) Die Mindestwandstärke für Kurzliner beträgt im ausgehärteten Zustand 3 mm.

(5) Beim Einbringen des mit dem Kurzliner versehenen Packers in den Kanal muss einAbstreifen des Harzes verhindert werden. Die Packerkufen bzw. �rollen sind soeinzustellen, dass ein Schleifen des Laminats an der Rohrwandung sicher verhindertwird.

(6) Mit Reaktionsharz getränkte Kurzliner und Innenmanschetten müssen mit dem Altrohrsowohl auf feuchtem als auch auf trockenem Untergrund eine dauerhafte,kraftschlüssige Verbindung eingehen. Der Anpressdruck ist in Abhängigkeit vomAltrohrzustand, den Systemanforderungen und dem Sanierungsziel anzupassen unddurch geeignete Maßnahmen zu dokumentieren. Der Druck ist solange aufrecht zuhalten, bis der Kurzliner eine ausreichende Eigenstabilität besitzt.

(7) In Anlehnung an DIN EN 13 566, Teil 4 darf der Kurzliner nach dem Einbau keineFalten aufweisen. Die Linerübergänge an den Enden müssen schräg auslaufen undvollständig haften, um Beschädigungen aus dem Betrieb und Verstopfungen zuvermeiden. Das Trägermaterial des Liners muss nach dem Einbau vollständig in Harzeingebettet sein. Das Harzmaterial muss nahezu schwundfrei aushärten.

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(8) Bei Innenmanschetten mit Elastomerdichtung sind zur Fixierung Passstücke in dieSpannringschlösser einzuschlagen. Nach 24 Stunden ist der Spann- und Pressvorgangggf. zu wiederholen, wobei die Edelstahlbänder nachzuspannen sind.

5 Renovierung

(1) Die Anforderungen an den renovierten Kanal entsprechen nach DIN EN 752-5 deneneines neuen Systems. Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:

� Dichtheit gemäß DIN EN 1610

� Resistenz gegen kommunales Abwasser gemäß DIN 1986 Teil 3, ATV-A 115 undM 168

� Beständigkeit gegen Wurzeleinwuchs

� Beständigkeit gegen Abrieb (gemäß Darmstädter Kipprinnenversuch nachDIN 19565) und Hochdruckspülung

� System entsprechend der statischen Belastungen

� hydraulisch ausreichende Leistungsfähigkeit

� Betriebssicherheit

� Umweltverträglichkeit der eingesetzten Materialien

5.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Verarbeitung aller im Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte muss gemäßden Verarbeitungsrichtlinien, Ausführungsanweisungen, technischen Merkblättern undden Sicherheitsdatenblättern der Materialhersteller erfolgen.

(2) Sämtliche geforderte Nachweise sind von einem hierfür akkreditierten Prüfinstitut zuerbringen.

5.1.1 Qualifikation der ausführenden Firma

(1) Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes nachzuweisen, dass er über die notwendigenVoraussetzungen zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen verfügt. Hierzuhat der Bieter die Qualifikation und Gütesicherung des Unternehmens nach RAL-GZ961 des Deutschen Institutes für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. mit demBesitz des für das Renovierungsverfahren entsprechenden RAL-Gütezeichens odergleichwertig nachzuweisen.

(2) Der Bieter hat zur Angebotsabgabe Referenzen für das angebotene Verfahren vonvergleichbaren Sanierungsvorhaben aus den letzten 3 Jahren vorzuweisen.

(3) Der Bieter bzw. sein von ihm angegebener Subunternehmer hat zum Zeitpunkt derAngebotsabgabe nachzuweisen, dass der vorgesehene, namentlich zu benennende,örtliche Baustellenleiter der Firma über einen anerkannten Ausbildungsnachweisverfügt. Das Qualifikationszertifikat muss ausreichende Fachkenntnis hinsichtlich derAusführung sachgerechter Schutz- und Reparaturmaßnahmen, Fachkenntnisse übereinzusetzende Werkstoffe und Arbeitsmittel sowie über Verfahren zurSchadenserkennung und deren Beseitigung bestätigen.

(4) Des Weiteren muss der Kolonnenführer den Nachweis erbringen, dass er in das zur

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Anwendung kommende Verfahren vom System-/Materialhersteller eingewiesen wurde.

(5) Eine Kopie des Zertifikates ist dem Angebot beizulegen. Sofern der Bieter beabsichtigt,Teilleistungen weiter zu vergeben, sind bei Abgabe des LV die ausführenden Firmenschriftlich zu benennen und die notwendigen Zertifikate einzureichen.

5.1.2 Material

(1) Sämtliche zur Verwendung vorgesehene Materialien sind im Zuge der Bieterangabenverbindlich zu benennen. Punktfolgen in den Beschreibungen desLeistungsverzeichnisses sind vom Bieter auszufüllen.

(2) Werden von der Beschreibung des Leistungstextes abweichende Produkte angeboten,so ist die Gleichwertigkeit sowohl des Materials als auch der Verarbeitung vom AN mitdem Angebot nachzuweisen.

(3) Zur Sicherstellung von gleich bleibenden Qualitäten hat der Bieter bei Angebotsabgabenachzuweisen, dass der Hersteller der für das Renovierungsverfahren maßgebendenMaterialien ein Zertifikat gemäß DIN EN ISO 9000 ff. für das jeweilige Lieferwerkbesitzt. Es sind ausschließlich Materialien zugelassen, deren Produkteigenschaftenwährend der laufenden Fertigung durch interne und/oder externe Qualitätskontrollenpermanent überprüft werden.

5.1.3 Eigen- und Fremdüberwachung

(1) Der AN hat eine lückenlose Eigenüberwachung in Anlehnung an die Güte- undPrüfbestimmungen des Güteschutz Kanalbau e.V. (Herstellung und Instandhaltung vonAbwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung RAL GZ 961, in der jeweils gültigenFassung) durchzuführen und dem AG nachzuweisen.

(2) Der Bieter ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Renovierungsarbeiten einekontinuierliche Eigenüberwachung durchzuführen. Dies bezieht sich insbesondere aufalle produktbestimmenden Prozesse (entsprechend Verfahrenshandbuch) und dieKontrolle der zu sanierenden Bauteile (z.B. Zustand und Beschaffenheit der Rohr- oderSchachtwandung), des einzusetzenden Materials und der Witterungsbedingungen. DieErgebnisse der Eigenüberwachungen sind im Bautagebuch festzuhalten.

5.2 Beschichtungsverfahren

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Für das zum Einsatz kommende Beschichtungssystem ist der Nachweis einerausreichenden Haftung auf dem Untergrund (systemabhängig) zu erbringen.

(2) Für den Einsatz von Beschichtungsverfahren sind die Anforderungen an Mörtel gemäßGSTT-Information Nr. 18 zu beachten. Für die Prüfung von Beschichtungssystemen giltdie so genannte Sielbaurichtlinie (Richtlinie für die Prüfung von Mörteln für den Einsatzim Sielbau).

5.2.1.1 Qualifikationsnachweis

(1) Als Qualifikationsnachweis des für die Baumaßnahme vorgesehenen Baustellenleiterswird der SIVV-Schein des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. undzusätzlich bei maschinellen Auftrag des Beschichtungssystems der SPCC-

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Düsenführerschein (oder gleichwertig) für den Maschinen- bzw. Kolonnenführergefordert.

5.2.1.2 Material

(1) Für die Beschichtung von Kanälen und Bauwerken sind, soweit in denAusschreibungsunterlagen keine anderen Angaben gemacht werden,zementgebundene Beschichtungsmörtel mit hohem Sulfatwiderstand mit Zementen derKlasse CEM III oder kunststoffmodifizierte Mörtel einzusetzen.

(2) Für jede Materiallieferung vom Hersteller/Lieferanten ist ein Werkszeugnis vorzulegen,welches die Kenndaten der Charge aufweist.

5.2.1.3 Eigen- und Fremdüberwachung

(1) Auf Anforderung des AG sind Referenzproben zur Kontrolle der Reaktionsabläufe undMaterialkennwerte zu erstellen. Das Herstellen von Referenzproben sowie dieEntnahme von Bohrkernen erfolgen durch den AN im Beisein des AG ggf. an einerzuvor festgelegten Probeentnahmestelle. Der AN erkennt durch seine Unterschrift aufdem Probenbegleitschein an, dass die Materialprobe als repräsentativ für daseingebaute Material/Beschichtungssystem betrachtet wird. Diese Leistungen werdendurch gesonderte LV-Positionen vergütet.

(2) Die Untersuchungen von Materialproben oder Bohrkernen und deren Auswertungwerden durch ein akkreditiertes Prüfinstitut durchgeführt und sind Sache des AG.

5.2.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kanal- bzw. Bauwerkswandung ist in Anpassung an die systemspezifischenAnforderungen des Beschichtungssystems intensiv vorzubereiten. Hierzu zählen einegründliche Reinigung mittels Hochdruck- oder Höchstdruckwasserstrahlen inAbhängigkeit vom vorhandenen Untergrund gemäß Kapitel 3.2. Ziel ist ein saubererund tragfähiger Untergrund. Hierzu sind ggf. vorhandene Putze vollständig abzulösenund eine Reprofilierung des Untergrundes mit mineralischem, kunststoffmodifiziertemMörtel durchzuführen.

(2) Einragende Teile und Hindernisse sind im erforderlichen Umfang vor dem Auftrag derBeschichtung entsprechend den statischen Gegebenheiten zu entfernen.

(3) Korrodierte Mauerwerksfugen sind bis auf tragfähiges Material auszuräumen undanschließend mittels Hochdruckwasserstrahlen zu reinigen. Anschließend sind dieFugen mittels sulfatbeständigem Fugenmörtel der Mörtelgruppe MG III mit Zementender Klasse CEM III oder kunststoffmodifiziertem Mörtel wandungsbündigwiederherzustellen.

(4) Vorhandene Grundwasserinfiltrationen sind verfahrensbedingt vorab abzudichten.Hierfür sind die Vorgaben zu Injektionsarbeiten (Kapitel 4.3) zu beachten. Es könnenzusätzlich schnell abbindende, wasserstoppende Werktrockenmörtel eingesetztwerden.

(5) Nach Abschluss der Untergrundvorbehandlung muss der Untergrund frei von allentrennend wirkenden Stoffen (z.B. Öl, Fett, Glasur) und frei von losen Bestandteilensein. Der Untergrund muss eine ausreichende, mit dem AG auf dieMaterialanforderungen des Beschichtungssystems abgestimmte, Haftzugfestigkeitaufweisen.

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(6) Der Untergrund hat eine Rautiefe von mindestens 1 bis 2 mm aufzuweisen. InAnpassung an die Körnung des Beschichtungssystems kann eine größere Rautiefeerforderlich sein.

(7) Liegen bei Stahlbetonbauteilen Bereiche mit korrodierter Bewehrung vor, so sind dieForderungen aus Kapitel 4.2.1 zu erfüllen.

5.2.3 Vorgaben für das Auftragen der Beschichtung

(1) In Abhängigkeit vom Beschichtungssystem und dem zu beschichtenden Untergrund istvor dem Auftragen der mineralischen Beschichtung ein geeignetes Haftmittelaufzubringen. Dies hat vor allem beim manuellen Auftrag des Beschichtungssystemszu erfolgen.

(2) Es ist eine Mindestschichtdicke entsprechend dem Leistungsverzeichnis unterBerücksichtigung der Herstellerangaben aufzutragen. Die Gesamtdicke derBeschichtung sollte jedoch mindestens 8 mm betragen.

(3) Nach Auftragen der Beschichtung ist durch den AN sicherzustellen, dass die saniertenFlächen entsprechend den Angaben des Herstellers nachbehandelt werden.

(4) Vom AN ist der Bauablauf so einzuteilen, dass die eingesetzten Beschichtungssystemevoll wirksam werden können (siehe auch GSTT-Information Nr. 18).

(5) Zu beachten ist, dass Restmörtel (Beschichtungsmaterial) nicht zum Wiedereinbauverwendet werden darf. Er ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungenfachgerecht zu entsorgen. Das ist bei den jeweiligen Leistungspositionen zuberücksichtigen.

5.3 Auskleidungsverfahren � Schlauchlining

5.3.1 Allgemeine Vorgaben

(1) Soweit in den Ausschreibungsunterlagen keine anderen Angaben gemacht werden,sind alle Vorgaben und Forderungen des Anforderungsprofiles für Schlauchliner -Kanalrenovierungen der Arbeitsgruppe süddeutscher Kommunen in der aktuell gültigenFassung einzuhalten sowie alle geforderten Nachweise zu erbringen. WeichenVorgaben und Forderungen in der ZTV-Kanal-Mü und den Ausschreibungsunterlagenvon denen des Anforderungsprofiles für Schlauchliner - Kanalrenovierungen ab, sogelten die Aussagen der ZTV-Kanal-Mü bzw. der Ausschreibungsunterlagen.

(2) Zugelassen werden nur nach DIN EN 13566-4 klassifizierte Verfahren, welche eineZulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) besitzen. Alternativ kanndurch den AN eine gleichwertige Zulassung eines akkreditierten Prüfinstitutes vorgelegtwerden, wenn der AN damit den Nachweis der vollständigen Gleichwertigkeit erbringenkann.

(3) Mit dem Angebot ist eine statische Berechnung der erforderlichen Mindestwandstärkeder Schlauchliner für jede Nennweite durchzuführen.

(4) Für die nachfolgenden Einsatzfälle sind die statischen Berechnungen gemäß demAnforderungsprofil für Schlauchliner � Kanalrenovierungen durchzuführen:

� Altrohrzustand I und II

� bei Kreisprofilen bis einschließlich DN 1000

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� bei Eiprofilen bis einschließlich 700/1.050

In diesen Fällen sind die Kosten der statischen Berechnung in die jeweiligenEinheitspreise für Schlauchliner einzukalkulieren.

(5) Für die nachfolgenden Einsatzfälle sind die statischen Berechnungen gemäß ATV-M127, Teil 2 durchzuführen:

� Altrohrzustand III

� bei Kreisprofilen > DN 1000

� bei Eiprofilen > 700/1.050

� bei besonderen bzw. erhöhten statischen Anforderungen und Belastungen

(6) Statische Berechnungen gemäß ATV-M 127, Teil 2 sind vor Baubeginn von einemstaatlich zugelassenen Prüfingenieur prüfen zu lassen. Eine vorherige Bestellung oderein vorheriger Arbeitsbeginn liegen im Risiko des AN. Die Vergütung erfolgt übergesonderte LV-Positionen.

5.3.1.1 Material

(1) Es sind nur Materialien entsprechend den Vorgaben des Anforderungsprofils fürSchlauchliner � Kanalrenovierung zugelassen. Alle geforderten Materialkenndaten derAusgangsstoffe und des Linersystems sind anzugeben und die zu erbringendenNachweise dem Angebot beizulegen.

5.3.1.2 Eigenüberwachung

(1) In Ergänzung zum Anforderungsprofil für Schlauchliner � Kanalrenovierung ist zubeachten, dass für jede Schlauchliner- und Harzlieferung vom Hersteller / Lieferantenein Werkszeugnis vorzulegen ist, welches die Kenndaten der Charge, Kontrolle derHarzviskosität und Härtungsdaten aufweist. Misch- und Imprägnierprotokolle sind beiwerksseitig getränkten Schlauchlinern nach Vorschrift des Herstellers vor dem Einbauvorzulegen.

5.3.1.3 Fremdüberwachung

(1) Im Rahmen der Qualitätssicherung werden entsprechend dem Anforderungsprofil fürSchlauchliner - Kanalrenovierungen Materialprobestücke des ausgehärtetenSchlauchliners im Auftrag des AG bei einem akkreditierten Prüfinstitut untersucht.

(2) Die Probeentnahme erfolgt durch den AN im Beisein des AG an einer zuvorfestgelegten Probeentnahmestelle. Der AN erkennt durch seine Unterschrift auf demProbenbegleitschein an, dass die Materialprobe als repräsentativ für den eingebautenSchlauchliner betrachtet wird.

(3) Das fachgerechte Entnehmen einer Materialprobe wird durch eine gesondertePosition vergütet. Dagegen sind die Untersuchungen an den entnommenenMaterialproben Sache des AG.

(4) Dichtheitsprüfungen werden gesondert vom AG entweder im Rahmen der Prüfung derentnommenen Materialproben oder nach Abschluss aller Arbeiten gemäß DIN EN 1610durchgeführt.

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5.3.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die zu sanierenden Haltungen sind direkt vor dem Schlauchlinereinbau gründlich durchHochdruckspülung zu reinigen (gemäß Kapitel 3.2).

(2) Einragende sowie scharfkantige Teile oder Versätze sind im erforderlichen Umfang vordem Schlauchlinereinbau so anzugleichen, dass Beschädigungen des Schlauchlinersausgeschlossen werden. Jegliche sonstigen Hindernisse sind vorab zu entfernen.

(3) Sämtliche Anschlüsse sind vor Schlauchlinereinbau mit Bezug auf den Startschachthinsichtlich Entfernung und Lage im Rohrumfang präzise einzumessen und zudokumentieren. Bei nicht begehbaren Abwasserleitungen sind diese Einmessarbeitenmit demselben Gerät durchzuführen, welches später für das Öffnen der Anschlüsseverwendet wird.

(4) Das einzusetzende Fräsrobotersystem zur Hindernisbeseitigung und Einmessungmuss die Anforderungen gemäß Kapitel 4.2.2 erfüllen.

(5) In Abhängigkeit des angebotenen Schlauchlinersystems und dem Schadensbild sindggf. Grundwasserinfiltrationen vor Einbau des Schlauchliners abzudichten. Hierfür sinddie Vorgaben zu Injektionsarbeiten (Kapitel 4.3) zu beachten.

(6) Unmittelbar vor Einbau des Schlauchliners sind alle vorbereitenden Maßnahmen sowiedie Hindernisfreiheit durch eine TV-Inspektion gemäß den Vorgaben von Kapitel 3.3 zuüberprüfen.

(7) Bei begehbaren Profilen ist eine glatte Kanalwandung an der Entnahmestelle für dieMaterialprobe z.B. durch Verputzen herzustellen. Sowohl bei begehbaren als auch beinicht begehbaren Haltungen ist die Materialprobe aus der Haltung zu entnehmen. DieEntnahmestellen sind anschließend fachgerecht mit Handlaminat in Anpassung an dasLinermaterial zu verschließen.

(8) Bei allen Schlauchliningverfahren ist vorab ein Preliner einzubauen. Ausgenommenhiervon sind nur Epoxidharzliner, welche in Haltungen oberhalb derGrundwasserwechselzone eingebaut werden.

5.3.3 Vorgaben für den Einbau von Schlauchlinern

(1) Der Umfang des Schlauchliners ist so zu dimensionieren, dass er nach dem Einbau einformschlüssiges Anliegen im zu sanierenden Rohr bzw. Kanal gewährleistet.Verfahrensbedingte Längen- und Wanddickenänderungen sind bei derDimensionierung zu berücksichtigen.

(2) Bei Verfahren, bei denen der Schlauch eingezogen wird, dürfen für den Einzug desSchlauches nur Maschinen eingesetzt werden, die eine einstellbareZuglastbegrenzung in Höhe der zulässigen Zugbelastung des Laminats mittelsZugseilwinden besitzen. Die Maschinen müssen eine kontinuierliche Erfassung undDokumentation der Last ermöglichen. Die Aufzeichnungsprotokolle sind dem AG imRahmen der Abschlussdokumentation vollständig zu übergeben.

(3) Zur Inversion von Schläuchen in Kanälen sind Einführhilfen zu verwenden. BeimEinzugverfahren muss ein Einführschutz zur Vermeidung von Beschädigungen desSchlauchliners installiert werden.

(4) Bei Sanierungsabschnitten mit Abwinkelungen im Streckenverlauf ist vor Beginn derSanierungsmaßnahme die Gefahr einer möglichen Faltenbildung durch den AN zuprüfen. Ist durch das vom AN vorgesehene Einbauverfahren und Schlauchlinersystem

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eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nach dem AnforderungsprofilSchlauchliner � Kanalrenovierungen hinsichtlich der Faltenbildung zu erwarten, so hatder AN den AG zur Angebotsabgabe darüber zu informieren.

(5) Die Schlauchliner sind vor ihrem Einbau sachgerecht zu lagern und gegen vorzeitigeAushärtung zu schützen.

(6) Der Aushärtungsvorgang ist messtechnisch genau zu erfassen und zu dokumentieren.Bei Warmhärtung ist der Temperaturverlauf auf der Innen- und Außenseite desLaminates beginnend von der Aufheizphase bis zum Ende der Abkühlphaseaufzuzeichnen. Bei Aushärtung mit UV-Licht ist die Position des Lampenzuges, dieDurchzugsgeschwindigkeit und der Temperaturverlauf an der Innenseite des Laminateszu dokumentieren. Der gesamte Aushärtungsvorgang ist nach den Vorgaben dessystemabhängigen Qualitätsmanagementhandbuchs auszuführen. Die Protokolle sinddem AG im Rahmen der Abschlussdokumentation zu übergeben.

(7) Beim Einbau ist auf eine materialschonende Bauweise zu achten. Der Druck, mit demdas Material an die Rohrwandung gepresst wird, muss während der gesamtenAushärtephase konstant sein und eine ausreichende Verdichtung des Laminatesgewährleisten (mind. 0,5 bar zuzüglich der Differenz zwischen Grundwasser und derRohrsohle). Ein Eindringen von Luft oder Wasser in das Laminat muss von innen undaußen vermieden werden. Eine ausreichende Aushärtung der Harze gemäß denVorschriften der Harzlieferanten ist zu gewährleisten.

(8) Die Herstellung von Entlastungsschnitten im Schachtbereich sowie derenfachgerechtes, dichtes, korrosionssicheres und kraftschlüssiges Schließen nachAbklingen der Schwindprozesse mit Laminat ist in die Schlauchlinerpreiseeinzurechnen.

(9) Durch den AN ist sicherzustellen, dass kein schadstoffbelastetes Inversionswasser indie Vorflut gelangt.

(10) Das radiale Einlegen von quellfähigen Dichtungsbändern im Schachtanbindebereichund die Verspachtelung der Schlauchlinerkanten zur Schachtwand und zum Banketthin ist in die Schlauchlinerpreise einzurechnen.

(11) Ist eine Andübelung des Schlauchliners im Schachtgerinne vorgesehen, so sind hierfürSchrauben und Unterlegscheiben aus Edelstahl, Qualität 1.4571 (Handelsname V4A)zu verwenden. Der Schraubenabstand darf max. 25 cm betragen. Die Schrauben sindversenkt in den Schlauchliner einzubauen und wandungsbündig überzulaminieren.

5.4 Auskleidungsverfahren � Rohrlining mit Ringraum

(1) Innerhalb dieser ZTV umfasst dieses Kapitel Auskleidungsverfahren sowohl mitvorgefertigten Rohren (Kurzrohr-, Langrohr- und Rohrstrangverfahren) sowie mit örtlichhergestellten Rohren (Wickelrohrverfahren), welche mit einem Ringraum zwischendem Altrohr und dem neuen Rohrsystem eingebaut werden.

(2) Das Kurzrohrlining erfordert keine Baugrube für das Einziehen oder Einschieben desLiners in das Altrohr. Es werden die vorhandenen Schachtbauwerke genutzt. Für dieanderen Rohrliningverfahren wird die genaue Lage, Größe und Ausbauart notwendigerEinbau- bzw. Einziehgruben durch den Auftraggeber vorgegeben.

5.4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Zugelassen werden nur nach DIN EN 13566 Teil 2, Teil 5 und Teil 7 klassifizierte

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Verfahren, welche eine Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT)besitzen. Alternativ kann durch den AN eine gleichwertige Zulassung einesakkreditierten Prüfinstitutes vorgelegt werden, wenn der AN damit den Nachweis dervollständigen Gleichwertigkeit erbringen kann.

(2) Für das zum Einsatz kommende Rohrliningsystem sind die folgenden Nachweise zuerbringen:

� Resistenz gegen kommunales Abwasser gemäß ATV-A 115 und DIN EN ISO 175

� Abriebbeständigkeit (gemäß Darmstädter Kipprinnenversuch nach DIN 19 565)

� Beständigkeit gegen Hochdruckspülung (gemäß Hamburger Spülversuch)

� statisch ausreichende Dimensionierung (gemäß Kapitel 3.5)

� Schlagzähigkeit des Materials gemäß DIN EN ISO 179

(3) Beim Einschub- und Einzugverfahren ist zusätzlich der Nachweis zur Aufnahme derzulässigen Schub- / Zugkräfte vorzulegen.

5.4.1.1 Materialqualität

(1) Vor Einbau der Rohre sind Werksbescheinigungen und �zeugnisse der Hersteller fürdie Materialkennwerte der eingesetzten Rohre und der Charge des Ringraumfüllstoffesvorzulegen.

(2) Es sind die folgenden Rohrmaterialien zugelassen:

PE-HD Nach DIN 8074, DIN 8075 und DIN 19537 mit coextruierter hellerInnenschicht (nach RAL 7040).

PP Nach DIN 8077 und DIN 8078 mit coextruierter heller Innenschicht(nach RAL 7040).

GFK Nach DIN 16868 und DIN 16869 mit ungesättigtem Polyesterharz (UP)nach DIN 18820-1, Gruppe 3 (Basis: Isophtal- oder Ortophtalsäure /Neopenthylglykol 80%); Formstoffeigenschaften nach DIN 16946-2�

(Typ 1140). Trägermaterial aus korrosionsbeständigen Materialien(ECR-Textilglas DIN 61853-1). Es dürfen nur anorganische inerteFüllstoffe verwandt werden. Die Mitverwendung von karbonathaltigenFüllstoffen oder Kalziumkarbonat ist nicht zugelassen.

(3) Sofern Schweißverbindungen bei PE-HD- und PP-Rohren für Rohrverbindungen undZulaufeinbindungen erforderlich werden, dürfen diese nur nach DVS 2207 vonnachweislich ausgebildetem Schweißerfachpersonal ausgeführt werden.

(4) Als Ringraumfüllstoff ist ein dichtereduzierter, ausreichend fließfähiger, gleichmäßiger�Porenleichtbeton mit < 0,8 g/cm³ zu verwenden. Die Schaumstabilität muss über den

gesamten Aushärtevorgang und für jede Einzelmischung sichergestellt sein. DieAbbindezeit des Verfüllstoffes sollte nach den örtlichen Gegebenheiten einstellbar sein.Des Weiteren ist auf eine Entmischungsstabilität, eine auf die Randbedingungenabgestimmte Pumpfähigkeit und ein geringes Wasserabsetzverhalten des Verfüllstoffeszu achten. Die Druckfestigkeit nach 28 Tagen muss 1,5 N/mm² erreichen. DasSchwindmaß des Materials muss unter 1 % betragen.

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5.4.1.2 Rohrverbindungen bei Kurz- und Langrohrverfahren

(1) Beim Einschubverfahren ist sicherzustellen, dass bei der Rohrkoppelung einunbeabsichtigtes Einschieben in die Rohrleitung sicher verhindert wird und dieRohrmodule in der benötigten Tiefe in die Muffen eingesteckt werden.

(2) Die Rohrverbindungen sind nach DIN 4060 (Innen- und Außendruck) i. d. R. alsSteckverbindung mit Profillippendichtring auszubilden. Diese sind so in die Rohrwandzu integrieren, dass sie weder nach innen noch nach außen überstehen. DieMaßgenauigkeit der Steckverbindungen muss durch eine Abnahmebescheinigung desRohrherstellers dokumentiert werden.

(3) Rohre aus PE-HD können sowohl über Steckverbindungen als auch durchVerschweißen miteinander verbunden werden. Schweißarbeiten dürfen generell nurvon nachweislich ausgebildetem Schweißerfachpersonal gemäß DVS 2207 ausgeführtwerden.

(4) Die Dichtigkeit der Rohrverbindungen muss bei einer Auswinkelung der Verbindungvon

3,0° bei DN 150 bis DN 600

2,0° bei > DN 600 bis DN 900

1,5° bei > DN 900 bis DN 1600

1,0° bei > DN 1600

bzw. einer Deformierung der Steckverbindung von 5 % der Nennweite für einenInnendruck bis 0,5 bar gewährleistet sein.

(5) Die gegebene Außendruckfestigkeit der Steckverbindung ist in Abhängigkeit dermaximal entstehenden Drücke (Verdämmung bzw. Grundwasser) nachzuweisen.

5.4.1.3 Eigen- und Fremdüberwachung

(1) Vor Verfüllung des Ringraums ist die vorgesehene Rezeptur unter Angabe allerMassenteile und der erwarteten Gesamtmenge (zuzüglich Verlust) derBauüberwachung vorzulegen. Die Materialdichte des Verfüllmaterials ist vor demVerfüllvorgang durch eine Dichtemessung in einem Prüfbehälter zu bestimmen.

(2) Bei jedem Füllvorgang sind mindestens 2 Rückstellproben des Dämmmaterials zuentnehmen und in geeignete Behältnisse (Würfel oder Zylinder) abzufüllen, zukennzeichnen und dem AG zu übergeben. Die Entnahme erfolgt am Einfüllstutzensowie beim Austritt des Dämmmaterials am Entlüftungsstutzen. Bei diskontinuierlichemAnmischen des Verfüllstoffs ist für jede Mischung die Überwachung der Materialdichtesicher zu stellen. Alle Aufwendungen hierfür sind in die Kosten für dasRohrliningverfahren einzukalkulieren.

(3) Nach Abschluss aller Arbeiten ist eine Dichtheitsprüfung des sanierten Kanals bzw.Bauwerks gemäß DIN EN 1610 durchzuführen. Diese Leistung wird durch einegesonderte LV-Position vergütet.

(4) Die Dokumente sind zunächst beim Auftragnehmer aufzubewahren. Dem Auftraggeberist die Dokumentation im Original spätestens zur Abnahme (bei Teilleistungen ggf. zurTeilabnahme) der Baumaßnahme zu übergeben. Dies wird gesondert vergütet. DieAufbewahrungsfrist dieser Dokumente beim Auftraggeber beträgt dann 10 Jahre.

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5.4.1.4 Abrechnung

(1) In die jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren sind:

� das Liefern der Liningrohre entsprechend dem gewählten Verfahren und derenfachgerechter Einbau

� verfahrensbedingte Schweißarbeiten

� ggf. erforderliches Schneiden/Kürzen der Liner

(2) Dagegen werden gesondert vergütet:

� verfahrensbedingte Umbauarbeiten an dem vorhandenen Kanalnetz sowiehierfür eventuell erforderliche Baugruben

� das Öffnen der jeweiligen Liner in den Zwischenschächten

� verfahrensbedingte Dämmarbeiten

5.4.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Scharfkantige, einragende Teile oder Versätze sowie einragende Hindernisse sind vorder Kalibrierung entsprechend den statischen Bedingungen zurück zu fräsen.

(2) Die Kalibrierung zur Ermittlung des vorhandenen, minimalen Innendurchmessers undzur Konfektionierung der Rohre ist mit einem geeigneten Gerät vorzunehmen. Hierzuzählen z.B. durchziehbare Messkaliber, Deformations- oder Kalibermessgeräte.Rohrreduzierungen, -erweiterungen oder Richtungsänderungen sind exakteinzumessen und zu dokumentieren. Des Weiteren sind alle Vorgaben gemäß Kapitel3.4 zu berücksichtigen.

(3) Sämtliche Anschlüsse sind vor Einbau des Rohrliningsystems mit Bezug auf denStartschacht hinsichtlich Entfernung und Lage im Rohrumfang präzise einzumessenund zu dokumentieren.

(4) Das einzusetzende Fräsrobotersystem zur Hindernisbeseitigung und Einmessungmuss die Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.2 erfüllen.

(5) Die zu sanierenden Haltungen sind direkt vor dem Einbau der Rohrliningsystemsgründlich durch Hochdruckspülung zu reinigen (gemäß Kapitel 3.2).

(6) Vorhandene Grundwasserinfiltrationen sind verfahrensbedingt vor Einbau desRohrliningsystems abzudichten. Hierfür sind die Vorgaben zu Injektionsarbeiten(Kapitel 4.3) zu beachten.

(7) Unmittelbar vor Einbau des Rohrliningsystems sind alle vorbereitenden Maßnahmensowie die Hindernisfreiheit durch eine TV-Inspektion gemäß den Vorgaben von Kapitel2.4.3.3 zu überprüfen.

5.4.3 Vorgaben für den Einbau

(1) Die Einschub- bzw. Einziehkräfte dürfen die maximal zulässigen Kräfte der Rohre nichtüberschreiten. Die Kräfte, die auf das Rohrliningsystem wirken, müssen protokollarischdokumentiert und dem AG im Rahmen der Abschlussdokumentation übergebenwerden. Zur Vermeidung einer Überschreitung der maximal zulässigen Zugkräftedürfen nur Maschinen eingesetzt werden, die eine einstellbare Zuglastbegrenzungbesitzen.

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(2) Zur Installation des Zugseiles ist ein Zugkopf zu befestigen, der so ausgebildet seinmuss, dass er die auftretenden Zugkräfte aufnehmen kann. Wird ein Zugkopf mitBolzen / Schrauben am Liner befestigt, sind die auftretenden Flächenpressungen undScherkräfte zu berücksichtigen.

(3) Beim Kurz- / Langrohrverfahren ist zusätzlich zu beachten:

� Kurzrohre aus PE-HD sind stehend zu transportieren und zu lagern. Rohre mitTransportschäden dürfen nicht eingebaut werden. Rohre aus PEHD müssen auf derBaustelle grundsätzlich vor Sonneneinstrahlung geschützt gelagert werden.

� Die Rohrkoppelung ist beim Einsatz von Einschubverfahren unter Nutzung einerStopperplatte vorzunehmen.

� Die Steckverbindungen sind unmittelbar vor und nach dem Zusammenfügen vomMonteur im Schacht nochmals visuell zu prüfen.

� Der Einbau der Rohrmodule ist so vorzunehmen, dass sich Anschlussöffnungenjeweils mittig in den jeweiligen Einzelrohren (nicht im Verbindungsbereich) befinden.Ggf. ist vorab auf Basis der Zulaufeinmessung vom AN ein Einbauplan zuerarbeiten.

(4) Beim Kurz-/Langrohr- sowie beim Wickelrohrverfahren ist besonders darauf zu achten,dass die Verbindungen vor dem Zusammenfügen keine Verschmutzungen aufweisen.

(5) Die eingebauten Rohre sind mittels Abstandshaltern im Kanal in ihrer Lage zu fixierenund gegen Aufschwimmen beim Verdämmvorgang zu sichern.

(6) Nach Herstellung des Rohrliners (vor Verdämmung) sind sämtliche Rohrverbindungenund Anschlussöffnungen mittels direkter bzw. indirekter Inspektion auf möglicherweiseentstandene Lageabweichungen, Auswinkelungen und Undichtigkeiten hin zuüberprüfen (Min/Max-Vermessung konisch verlaufender Rohrverbindungsspalte) undzu dokumentieren.

(7) Nach der Inspektion ist der Ringspalt an den Schächten mit geeigneten Materialien(Mauerwerk, kunststoffmodifizierter Zementmörtel) zu verschließen. DieseRingraumabschlüsse müssen den auftretenden Verdämmdrücken standhalten. In dieRingraumabschlüsse sind jeweils Einfüll- und (im Scheitel) Entlüftungsstutzeneinzubauen und zu überwachen. Hiernach ist das Rohrlinersystem mit Wasser zuballastieren. Der Wasserinnendruck ist an das Maß des zu erwartenden Fülldrucksanzupassen.

(8) Die Verdämmung kann nach vorheriger Absprache mit dem AG in Abhängigkeit von derNennweite, der Haltungslänge und den örtlichen Randbedingungen in mehrerenAbschnitten erfolgen. Die Unterteilung kann sich sowohl auf die Streckenlänge alsauch auf die Horizonthöhe im Querprofil beziehen.

(9) Die Verfüllgeschwindigkeit ist dem Ringraumvolumen anzupassen. Die rechnerischermittelte Verfüllmenge ist vor Beginn der Arbeiten zu protokollieren. DerVerfüllvorgang (vom Tiefpunkt der Leitung aus von unten nach oben, ggf. mit Pumpen)ist bis zur vollständigen Ringraumverfüllung durchzuführen. Der Verfüllvorgang ist erstabgeschlossen, wenn die gemessene Materialdichte am Füll- und am

�Entlüftungsstutzen weitgehend übereinstimmt (relevant: max < 0,9 g/cm³) und dasVerfüllmaterial an beiden Stutzen bis zum Abbinden sichtbar bleibt. Sofern dieerwartete Verfüllmenge nicht ausreicht, ist die Aushärtung des verarbeiteten Füllstoffsabzuwarten und vorsichtig nach zu verfüllen. Der Fülldruck ist beim Pumpen über eingeeignetes Manometer am Einfüllstutzen zu kontrollieren. Parallel hierzu ist der

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Fülldruck innerhalb des Kurzrohrliners zu überwachen.

(10) Die dauerhaft wasserdichte Anbindung des Rohrliners an die Schachtbauwerke undSchachtgerinne muss hinterwanderungsfrei sichergestellt werden. Die Schachtgerinnesind an das eingebaute Rohrlinersystem anzupassen.

5.5 Montageverfahren

5.5.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Im Rahmen dieser ETV werden sowohl selbsttragende als auch nicht selbsttragendeAuskleidungselemente betrachtet, welche in begehbaren Kanälen oder Schächten alsTeil- bzw. Vollauskleidung eingebaut werden. Dies kann abschnittsweise,haltungsweise bzw. vollständig für ein Bauwerk erfolgen.

(2) Für das zum Einsatz kommende Montagesystem sind die folgenden Nachweise zuerbringen:

� Resistenz gegen kommunales Abwasser gemäß ATV-A 115 und

� DIN EN ISO 175

� Abriebbeständigkeit (gemäß Darmstädter Kipprinnenversuch nach

� DIN 19 565)

� Beständigkeit gegen Hochdruckspülung (gemäß Hamburger Spülversuch)

� statisch ausreichende Dimensionierung (gemäß Kapitel 3.5)

� Dichtheit der Materialien (Laminate usw.)

� ausreichende Haftung auf dem Untergrund (systemabhängig)

5.5.1.1 Qualifikationsnachweis

(1) Sofern Schweißverbindungen zur Verbindung von Kunststoffelementen undZulaufeinbindungen erforderlich werden, dürfen diese nur nach DVS 2207 vonnachweislich ausgebildetem Schweißerfachpersonal ausgeführt werden.Qualitätsnachweise, Schulungsmaßnahmen und Unterweisungen sind zudokumentieren und den Angebotsunterlagen beizulegen.

5.5.1.2 Material

(1) Werden in den Ausschreibungsunterlagen keine Angaben zum Material gemacht, sosind die folgenden Materialien für Einzelelemente zugelassen:

� GFK-Platten (DIN 18 820, Teile 1- 4)

� Keramische Bauteile wie Sohlschalen und Platten aus Steinzeug

� (DIN EN 295)

� Polymerbeton

� PE-HD-Elemente (DIN 16 776)

(2) Bei der Herstellung von GFK-Platten darf nur korrosionsbeständiges Textilglas (ECR-

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Glas) gemäß DIN 61 853, Teil 1 verwendet werden. Die Auswahl des Harzsystemsmuss die gestellten Anforderungen hinsichtlich der baulichen, thermischen,chemischen und mechanischen Beanspruchungen erfüllen.

(3) Die Anpassung der einzubauenden Platten des jeweiligen Montagesystems in Größe,Form und Biegeradius hat soweit dies möglich ist werksseitig entsprechend derGegebenheiten im Kanal bzw. Bauwerk zu erfolgen.

(4) Die erforderlichen Befestigungselemente sind auf das jeweils auszuführende Verfahrenabzustimmen. Sie müssen gegen alle aus dem Abwasser resultierenden Angrifferesistent sein. Verfahrensabhängig einzusetzende Schrauben und Scheiben müssenmindestens aus Stahl V4A, Werkstoff-Nr. 1.4571, sein.

5.5.1.3 Eigen- und Fremdüberwachung

(1) Bei der Verwendung von mehrkomponentigen Materialien ist auf Anforderung des AGeine Referenzprobe zur Kontrolle der Reaktionsabläufe und Materialkennwerte zuerstellen.

(2) Beim Einsatz von GFK-Platten mit Handlaminat sind auf Anordnung des AGReferenzproben anzufertigen. Die Probestücke sind in einer Abmessung von 20 x 20cm aus zwei Plattenelementen und vollständiger Überlaminierung herzustellen.

(3) Probeentnahmen sowie das Herstellen von Referenzproben erfolgen durch den AN imBeisein des AG ggf. an einer zuvor festgelegten Probeentnahmestelle. Der AN erkenntdurch seine Unterschrift auf dem Probenbegleitschein an, dass die Materialprobe alsrepräsentativ für das eingebaute Material/Montagesystem betrachtet wird.

(4) Das fachgerechte Entnehmen einer Material- oder Referenzprobe wird durch einegesonderte LV-Position vergütet. Dagegen sind die Untersuchungen an denentnommenen Material-/Referenzproben Sache des AG.

(5) Die Dokumente sind zunächst beim Auftragnehmer aufzubewahren. Dem Auftraggeberist die Dokumentation im Original spätestens zur Abnahme (bei Teilleistungen ggf. zurTeilabnahme) der Baumaßnahme zu übergeben. Dies wird gesondert vergütet. DieAufbewahrungsfrist dieser Dokumente beim Auftraggeber beträgt dann 10 Jahre.

5.5.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kanal- bzw. Bauwerkswandung ist in Anpassung an die systemspezifischenAnforderungen des Auskleidungssystems intensiv vorzubereiten. Hierzu zählen einegründliche Reinigung mittels Hochdruckspülung gemäß Kapitel 3.2 und ggf. eineReprofilierung des Untergrundes mit mineralischem, kunststoffmodifiziertem Mörtel.

(2) Einragende Teile und Hindernisse sind im erforderlichen Umfang vor dem Einbau derMontageelemente entsprechend den statischen Gegebenheiten zu entfernen.

(3) Sämtliche Anschlüsse sind vorab mit Bezug auf den Startschacht hinsichtlichEntfernung und Lage im Rohrumfang präzise einzumessen und zu dokumentieren.

(4) Vorhandene Grundwasserinfiltrationen sind verfahrensbedingt vor Einbau desMontagesystems abzudichten. Hierfür sind die Vorgaben zu Injektionsarbeiten (Kapitel4.3) zu beachten oder schnell abbindende, wasserstoppende Werktrockenmörteleinzusetzen.

(5) Nach Abschluss der Untergrundvorbereitung muss der Untergrund frei von allentrennend wirkenden Stoffen (z.B. Öl, Fett, Glasur) und frei von losen Bestandteilen

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sein. Werden Plattenelemente mit Mörtelbett verlegt, so muss der Untergrund eineausreichende, mit dem AG auf die Materialanforderungen des Beschichtungssystemsabgestimmte, Abreißfestigkeit aufweisen.

(6) Vor dem Einbau der Materialien sind diese auf Unversehrtheit und Maßhaltigkeit derForm- und Einbauteile zu kontrollieren und dokumentieren.

5.5.3 Vorgaben für den Einbau der Montageelemente

(1) Die Ausbildung verfahrensabhängig erforderlicher Schweißnähte hat entsprechend derbetreffenden DVS-Richtlinie zu erfolgen. Das Überlaminieren der Stossverbindungenbei glasfaserverstärkten Bauteilen hat unter Beachtung der DVS-Richtlinie DVS 2222-1zu erfolgen. Die gas- und wasserdichte Verbindung von Montageelementen aus PE-HDuntereinander sowie die Einbindung von Formstücken hat durch Verschweißen gemäßden DVS-Richtlinien DVS 2227 Teil 1 und 2 zu erfolgen.

(2) Die GFK-Trägermaterialien sind auf der medienzugewandten Seite mit einerReinharzschicht (Top Coat) mit einer Schichtstärke von 0,5 bis 0,8 mm zu versehen.

(3) GFK-Platten und PE-HD-Elemente sind entsprechend den statischen Erfordernissenanzudübeln. Alle Schrauben und Verbindungsmittel sind durch anschließendesÜberlaminieren gegenüber äußeren Angriffen zu schützen und dürfen nicht freiliegen.

(4) Ist eine Andübelung von Auskleidungselementen vorgesehen, so darf derSchraubenabstand max. 25 cm betragen. Die Schrauben sind versenkt in diejeweiligen Montageelemente einzubauen und wandungsbündig überzulaminieren.

(5) Keramische Bauteile können mit abwasserresistentem Profilierungs- oder Klebemörtelauf dem Untergrund verlegt werden. Die Fugen zwischen den einzelnen Elementenmüssen gesondert mit geeignetem abwasserresistentem Fugenmörtel verfugt werden.

(6) Sämtliche Abschlusskanten der Montageelemente sind zur Abdichtung gegenHinterläufigkeit mit einem dauerelastischen, abwasserresistenten Dichtungsmittel zuverschließen.

(7) In Abhängigkeit vom Montagesystem kann es erforderlich sein, dass der vorhandeneRingraum zwischen Montageelement und Rohr-/Bauwerkswandung verfüllt werdenmuss. Das Material zur Ringraumverdämmung ist den örtlichen Gegebenheiten unddem Montagesystem anzupassen, so dass eine vollständige, tragfähige Verfüllung desZwischenraumes gewährleistet werden kann.

(8) Mehraufwendungen durch eventuell gleitende Veränderung der Querschnittsform undsonstiger Anpassungen wie z.B. durch seitliche Zuläufe sind einzukalkulieren undwerden nicht gesondert vergütet. Das Gleiche gilt für die Errichtung, Vorhaltung undden Abbau von Stützkonstruktionen bzw. Leergerüsten für die ausgeführten Arbeiten.

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5.6 Anbindung von Anschlussleitungen

(1) In Abhängigkeit vom eingesetzten Renovierungsverfahren und Rohr- bzw.Beschichtungsmaterial können die folgenden Verfahren für die Anbindung vonAnschlussleitungen eingesetzt werden:

nicht begehbarer Hauptkanal Hutprofil

Verpressen / Verspachteln mit Epoxidharz

begehbarer Hauptkanal Handlaminat

Verspachteln

Hutprofil

(2) Ziel ist die Schaffung eines homogenen Überganges vom ausgekleideten Hauptkanalauf das einbindende Rohr sowie eine wasserdichte und statisch tragfähige Einbindung.Ein eventuell vorhandener Ringspalt zwischen dem renovierten Altrohr und demAuskleidungssystem muss hinterwanderungsfrei abgedichtet werden.

(3) Die Anbindung der Anschlussleitung sollte generell immer in ausreichender Länge bisüber die erste Muffe hinaus erfolgen. Werden in den Ausschreibungsunterlagen keineanderen Aussagen hierzu getroffen, so hat die Mindestlänge für dieAnschlusseinbindung 200 mm zu betragen. Ist eine fachgerechte und dichte Anbindungin dieser Länge aufgrund der vorliegenden, örtlichen Randbedingung im Einzelfall nichtmöglich, so hat der AN dies dem AG anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit diesemabzustimmen.

(4) Für den Einsatz von Robotertechniken und Fräsarbeiten sind die Vorgaben undAusführungshinweise von Kapitel 4.2.2 und 4.2.3 zu beachten.

(5) Beim Schlauchliningverfahren sind die Anschlüsse nach dem Einbau desSchlauchliners und dem Aushärtungsvorgang vom Hauptkanal aus zu öffnen. DasAuffräsen hat bei nicht begehbaren Leitungen mittels Fräsroboter zu erfolgen.

(6) Beim Rohrliningverfahren hat die Einbindung der Anschlussleitungen bei begehbarenProfilen in der Regel vor der Ringraumverfüllung zu erfolgen. Die Anschlüsse sind vomHauptkanal aus zu öffnen. Bei nicht begehbaren Leitungen sind die Anschlussleitungenin Abhängigkeit von eingesetzten Rohrliningsystem und der Robotertechnik vor demEinbau des Rohrliners z. B. mit Blasen zu verschließen. Im Anschluss an denVerdämmvorgang sind die Anschlüsse vom Hauptkanal aus mittels Fräsroboter zuöffnen und anzubinden.

(7) Die Ränder der Anschlussöffnung und der Anbindebereich im Rohrlinersystem sowiedie Anschlussleitung sind vollständig abzuschleifen. Beim Schlauchliningverfahren istdie Innenfolie des Schlauchliners im Anbindebereich zu entfernen.

(8) Vor dem Einbau sind alle Flächen mittels Hochdruckspülung gründlich zu reinigen. DerUntergrund muss frei von allen trennend wirkenden Stoffen (z.B. Öl, Fett, Glasur) undfrei von losen Bestandteilen sein.

(9) Bei Grundwasserandrang oder stark zurückversetzten Stutzen sind ggf. vorherigeInjektions- und Verpressarbeiten entsprechend den Vorgaben aus Kapitel 4.2.2 und 4.3erforderlich.

(10) Die Arbeiten an den Anschlussstellen sind über die wichtigsten Arbeitsschritte auf

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Datenträger, unter Einblendung der Haltungsnummer, der Station und des Datumsaufzuzeichnen. Hierzu kann im nicht begehbaren Bereich die Roboterkameratechnikverwendet werden. Den Datenträgern (vor/nach den wichtigsten Arbeitsschritten) istjeweils ein Verlaufsprotokoll unter Angabe der einzelnen Anschlussstellenkenndatenund den jeweils zugehörigen Zählerständen beizufügen.

(11) Alle Übergänge im Anschlussbereich müssen sauber verklebt sein und einendefinierten Übergang (Auslaufkeil) aufweisen. Vorhandene Verkrustungen undAblagerungen im Bereich der Klebeflächen sind vor der Reinigung und dem Einbauabzufräsen.

5.6.1 Einbau von Hutprofilen

(1) Die Materialien der Hutprofile sind auf die Materialeigenschaften desAuskleidungssystems anzupassen. In der Regel sind Polyesternadelfilz, Glasfasernoder ähnliche korrosionsbeständige Materialien für den Liner in der Anschlussleitungeinzusetzen.

(2) Für die Krempe im Hauptkanal ist entweder das gleiche Material bzw. beimRohrliningverfahren mit PE-HD-Rohren eine anschweißbare Krempe (mit integrierterHeizwendel) aus PE zu verwenden.

(3) Der Kragen des Hutprofiles ist im Hauptkanal mit einer Breite von mindestens 50 mmum den Anschluss herum an den Schlauchliner anzupressen oder anzuschweißen, sodass eine kraftschlüssige Verbindung entsteht.

(4) Hutprofile dürfen in der Regel nur dann eingebaut werden, wenn der Anschluss etwaachsengleich in das Hauptrohr bei einem Anbindungswinkel zwischen 45° und 90°einbindet und keine Dimensionswechsel im Einbaubereich des Hutprofiles vorliegen.

5.6.2 Verpressung oder Verspachtelung mit Epoxidharz

(1) Als Verankerung und zur Vergrößerung der Haftfläche des Klebers wird rund um denAnschluss hinter das Auskleidungssystem mit dem Scheibenfräser eine Nut eingefräst.Dem Kleber muss genügend Raum zum Verfließen geschaffen werden (mindestenshalbe Breite des Anschlussfräsers).

(2) Bei nicht begehbaren Hauptkanälen ist vor dem Verpressen des Anschlussbereicheseine Blase als Innenschalung zu setzen, welche nach der Aushärtung desEpoxidharzes wieder entfernt wird.

(3) Als Material ist ein 2 Komponenten-Epoxidharz zu verwenden.

(4) Die Einlaufrundung ist zur Vermeidung von betrieblichen Problemen wie z.B.Verstopfungen formstückähnlich anzuschleifen.

5.6.3 Manuelle Anbindung mit Handlaminat

(1) Die Materialien des Handlaminates sind in Anpassung an die Werkstoffe desAuskleidungssystems zu wählen. Bei Glaslaminaten sind grundsätzlichkorrosionsbeständige ECR-Textilglasfasermatten zu verwenden.

(2) Handlaminate sind entsprechend den statischen und konstruktiven Erfordernissen ausmindestens 4 Einzellagen mit Trägermaterial und Harz aufzubauen. Durch eineausreichend starke, abschließende Harzschicht ist zu verhindern, dass Glasfasernfreiliegen.

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5.7 Erneuerung der Dichtung an Steinzeugrohrverbindungen (EDS)

(1) Dieses Verfahren wird überwiegend bei Steinzeugrohrkanälen der Baujahre vor 1970angewandt.

5.7.1 Allgemeine Vorgaben

(1) Die Erneuerung der Dichtung wird bei Steinzeugrohrkanälen angewandt, die wenig biskeine statischen Schäden aufweisen und deren Zustand durch Undichtheiten derRohrverbindung bestimmt wird.

(2) Die Erneuerung der Dichtung umfasst jede Rohrverbindung des Hauptrohrstrangs undentspricht daher einer kompletten Haltungssanierung.

(3) Als Dichtungsmaterial ist ein geeignetes kalthärtendes 2-Komponenten-Epoxidharznach DIN 16946, Teil 2 zu verwenden.

(4) Ergänzend zu den Anforderungen nach Kap. 5 ist die Neuabdichtung so flexibel zugestalten, dass Abwinkelungen der Rohrverbindung von im Mittel 1:400 dauerhaftaufgenommen werden können (gemessen an DN 250).

(5) Die dauerhafte Resistenz gegen Abwasserangriff ist gemäß DIN EN 295 Teil 3nachzuweisen.

(6) Nach den Festlegungen nach Kap. 4.2.2 gelten für das Dichtungsmaterial Epoxidharzfolgende Kennwerte:

� E-Modul (Druck-E-Modul) maximal 1500 N/mm2

� Shore-Härte maximal D 60 nach 15 Tagen Aushärtung bei 23 bis 25 °C

(7) Die Anforderungen nach Kap. 5 und die dauerhafte Flexibilität der erneuerten Dichtungsind entweder über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder übergleichwertige Nachweise einer anerkannten Prüfstelle für das Bauwesen (z.B. derMaterialprüfanstalt für das Bauwesen an der TUM) nachzuweisen.

(8) Für den Nachweis der Hochdruckspülresistenz gelten neben dem HamburgerSpülversuch vorrangig die Nachweisvorgaben der MSE, die bei Bedarf angefordertwerden können.

(9) Ab 01.01.2008 ist eine Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) bzw.eine gleichwertige Zulassung eines akkreditierten Prüfinstituts analog Kap. 5.3.1Pkt. (2) verbindlich vorgeschrieben.

(10) Falls ein statischer Nachweis geführt werden muss, ist der zugrundezulegendeAltrohrzustand I durch die Inspektionsauswertung und eine besondere bauseitigeBodenerkundung belegt. Bodenerkundungen als Vorausmaßnahme der Bauleistungsind besondere Leistungen.

(11) Für die Berechnungsannahmen wird der Objektfragebogen gemäß ATV-DVWK-A 127,Anhang 2 entweder vom Auftraggeber ausgefüllt beigestellt oder im Rahmen etwaigerBodenerkundung erarbeitet.

5.7.1.1 Material

(1) Es sind nur die in der Verfahrenszulassung aufgeführten bzw. die mit Eignungsprüfungbelegten Materialien zugelassen.

(2) Dem Angebot ist ein entsprechendes Datenblatt des Materialherstellers beizufügen,

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woraus auch die Konformität zur Verfahrenszulassung / Eignungsprüfung hervorgeht

(3) Eigenüberwachung (Material):

Der Materialhersteller dokumentiert mit seiner Eigenüberwachung vorgenannteKonformität und sichert die Rückverfolgbarkeit seiner Materiallieferung.

Die Materialgebinde enthalten Angaben zu Chargennummer, Herstelldatum undspätestes Anwendungsdatum bzw. Verfalldatum.

Die Materialien sind in einem dem Mischungsverhältnis der Komponentenentsprechenden Verpackung bereitzustellen, um Mischfehler auszuschließen. Esdürfen nur komplette Gebindeabfüllungen eingesetzt werden.

(4) Fremdüberwachung (Material):

Der Materialhersteller sichert seine funktionierende Eigenüberwachung durch eineFremdüberwachung entsprechend eines QM-Handbuches (z.B. nach DIN EN 9000 ff)ab. Bei Vorlage einer Zertifizierung nach DIN EN 9001 gilt dies als nachgewiesen �ansonsten können vom AG gesonderte Nachweise verlangt werden.

5.7.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Reinigung des Kanals (Steinzeugrohre) ist gemäß Kapitel 3.2 durchzuführen.

(2) Im Bereich der Rohrverbindung vorhandene Ablagerungen, z.B. Kalksinter, sind mittelsRobotereinsatz auf mindestens ca. 10 cm Rohrlänge beidseitig der Rohrverbindung zubeseitigen. Die Glasur soll hierbei sauber und frei werden, jedoch unbeschädigtbleiben.

(3) Vorhandene Grundwasserinfiltrationen sind verfahrensbedingt vorab abzudichten.Hierfür sind die Vorgaben zu Injektionsarbeiten (Kapitel 4.3) zu beachten.

(4) Die Vorflut gemäß Kapitel 3.1 ist betriebsbereit aufzubauen und spätestens nach demFräsen, vor der Feinreinigung nach Kap. 5.7.3 Pkt. (3) in Betrieb zu nehmen.

5.7.3 Vorgaben für das Fräsen der Rohrverbindung

(1) Es gelten hierfür alle zutreffenden Vorgaben nach Kapitel 4.2.2.

(2) Das Fräsen der Rohrverbindung zur Herstellung eines definierten gleichmäßigen undumlaufenden Muffenspalts ist integraler Bestandteil des Verfahrens. Die Mindestbreitedes Muffenspalts ergibt sich aus den vorhandenen Abmessungen. Das Materialgefügedes angrenzenden Steinzeugs darf beim Fräsen nicht gestört bzw. zerstört werden.

(3) Mit dem Fräsen muss sowohl am bestehenden Spitzende als auch am Muffenspiegeldie komplette Glasur des Steinzeugs entfernt und durchgehend Steinzeugkernmaterialfreigelegt werden. Die im Muffenspalt vorhandenen Reste der Bestandsdichtung,Ablagerungen aus dem Abwasser und ggf. Wurzeleinwüchse werden hierbei mitentfernt. Das Entfernen etwaiger bituminöser oder Teervergussmassen darf nicht zueiner �Schmierverschmutzung� des freizulegenden Steinzeugkernmaterials führen.

(4) Nach dem Fräsen ist der Muffenspalt mit Hochdruck unter Verwendung vonReinwasser zu reinigen, wobei besonders auch der Frässchlamm auf die Tiefe derRohrwandstärke Spitzende restlos entfernt sein muss. Die Reinigung und die sauberen(für das Epoxidharz anbindungstauglichen) Flanken sind mittels TV-Kamerainspektionzu überprüfen und zu dokumentieren.

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(5) Die TV-Inspektion und der Nachweis der sauberen Fräsung ist Bestandteil derGütenachweise.

5.7.4 Einbau der neuen Rohrverbindungsdichtung

(1) Die neue Rohrverbindungsdichtung (elastifiziertes Epoxidharz) wird in den gemäß Kap.5.7.2 vorbehandelten Muffenspalt eingebracht.

(2) Die Materialaufbereitung des Harzes darf ausschließlich nach den Vorgaben desHerstellers und der diese umsetzenden Anweisungen im Verfahrenshandbuch (sieheGütesicherung Kap. 5.7.6) erfolgen.

(3) Der Einbau hat zwingend im Zeitfenster der Verarbeitungsvorgabe zu erfolgen. Dieverwendete Robotertechnik analog Kapitel 4.2.2 hat sowohl eine gute Verklebung desDichtungsmaterials am bestehenden Steinzeugmaterial als auch eine mit derRohrwandung bündige und glatte Innenfläche zu gewährleisten.

(4) Der freigelegte Muffenspalt ist vollvolumig zu verfüllen. Luft-, Wasser- oder sonstigeMaterialeinschlüsse sind nicht erlaubt.

(5) Der Einbau der Rohrverbindungsdichtung hat komplett unter TV-Kamerabeobachtungund Bildaufzeichnung zu erfolgen.

(6) Das Bilddokument des Arbeitsergebnisses ist Bestandteil der Abnahmedokumen-tation.

(7) Nach dem Einbau des Dichtmaterials und dem Oberflächenschluss muss der normaleKanalbetrieb kurzfristig wieder aufgenommen werden können. BesondereRandbedingungen sind mit dem AG bzw. dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahmeabzustimmen.

5.7.5 Dichtheitsnachweis der neuen Rohrverbindungsdichtung

(1) Die Dichtheit jeder erneuerten Verbindungsdichtung ist gemäß DIN EN 1610, ergänztdurch ATV-DVWK-A 139 mittels einer Muffendruckprüfung nachzuweisen.

(2) Als Standardprüfung wird hierfür das Verfahren �LD� nach Tabelle 5 des ArbeitsblattesATV-DVWK-A 139 festgelegt. Die Prüfzeitberechnung erfolgt nach Kapitel 13.4.2.

(3) Die Dichtheitsprüfung darf erst nach ausreichender Vernetzung des eingebrachtenEpoxidharzes erfolgen (siehe Gütesicherung, Verfahrenshandbuch).

(4) Der AG kann auch eine Rohrstrangprüfung gemäß den Regelwerksvorgaben nach (1)verlangen.

5.7.6 Gütesicherung

(1) Für die Verfahrensanwendung ist eine Gütesicherung, die den Vorgaben der�Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961� entspricht, durchzuführen.

(2) Maßgabe für die Gütesicherung ist ein Verfahrenshandbuch, das alle die Produktgütebestimmenden Lieferungen, Werkleistungen und organisatorischen Vorgaben umfasst.

(3) Das Verfahrenshandbuch ist Grundlage von Eigen- und Fremdüberwachung und istauch für den AG auf der Baustelle verfügbar.

(4) Die Gütesicherung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist Bestandteil derAbnahmeunterlagen.

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5.7.7 Abrechnung

(1) Soweit das Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt, werden die erforderlichenSanierungsleistungen je Rohrverbindung definiert und abgerechnet.

(2) Grundlage der Abrechnung ist eine Stationierungsaufzeichnung der einzelnenRohrverbindungen, gegliedert nach Schachthaltungen, mit der zugehörigen TV-Inspektionsaufzeichnung der fertigen erneuerten Dichtungen.

(3) Den Abrechnungsmodus aller anderen Leistungen bestimmt dieLeistungsbeschreibung des Projekts.

6 Erneuerung

6.1 Erneuerung in offener Bauweise

(1) Die Erneuerung in offener Bauweise entspricht einem Kanalneubau in offenerBauweise. Es wird auf die entsprechenden Blocke 3 und 4 der ZTV verwiesen.

6.2 Erneuerung in halboffener Bauweise

(1) Die Erneuerung in halboffener Bauweise bildet einen Sonderfall des hydraulischenRohrvortriebs. Es wird auf Block 5 der ZTV verwiesen.

(2) Der Einsatz der Erneuerung in halboffener Bauweise wird auf folgende Fälle begrenzt:

� Erneuerung eines begehbaren Kanals, für dessen Dimension jedes andereErneuerungsverfahren in geschlossener Bauweise ausgeschlossen werden muss

� Erneuerung in absolut identischer Trasse des Altkanals

� extrem beengte Bauverhältnisse, so dass eine Erneuerung in offener Bauweiseauszuschließen ist.

6.3 Erneuerung in geschlossener Bauweise � Berstlining-Verfahren

6.3.1 Allgemeine Vorgaben

(1) Es können Altrohre aus allen gängigen Werkstoffen erneuert werden. Ausgenommensind nur Altrohre aus statisch bewehrtem Beton (Spannbeton). Das DWA MerkblattM143-15 gibt Hinweise auf den Anwendungsbereich, die Schadensarten und denEinfluss auf die Umgebung.

(2) Es sind dynamische und statische Berstlining-Verfahren zugelassen.

� Beim dynamischen Berstverfahren erfolgt die Krafteinleitung für denBerstvorgang und Rohreinzug immer in Kombination durch pneumatischeRammenergie (z. B. durch modifizierte Erdrakete oder Rohrramme) und die Zugkrafteiner Seilwinde mit vorwählbarer Geschwindigkeit und Zugkraftbegrenzung erfolgen.

� Beim statischen oder auch hydraulisch genannten Berstverfahren werden dieerforderlichen Kräfte für Bersten und Rohreinzug sicher über ein schub- undzugfestes Schnellklinkengestänge eingebracht.

(3) Die jeweils eingesetzten Berstlining-Verfahren sind so auszuführen, dass die neuen

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Rohre bzw. der neue Rohrstrang unter Berücksichtigung der zulässigen Zug- bzw.Schubkräfte beschädigungsfrei eingezogen werden kann.

(4) Genaue Lage, Größe und Ausbauart von Start- und Zielbaugruben sowie allerweiterhin benötigten Baugruben (Anbindung von Hausanschlüssen und Zuläufen,Beseitigung von Zwangspunkten) werden durch den Auftraggeber vorgegeben.

6.3.1.1 Qualifikationsnachweis

(1) Die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Unternehmen müssen dieerforderliche Qualifikation besitzen, die sie dem Auftraggeber mit Angebotsabgabenachzuweisen haben. Der Nachweis über die Fachkunde gilt als erbracht, wenn dasUnternehmen im Besitz des RAL-Gütezeichens S 51 der �Gütegemeinschaft Kanalbaue.V.� für das angebotene Verfahren Berstlining ist.

(2) Weiterhin sind mit dem Angebot der ausgeschriebenen Leistung vergleichbarenachprüfbare Referenzen abzugeben.

(3) Die Bedienung der Berstlining-Ausrüstung darf nur durch geschultes, mit denBedienungsanweisungen der Ausrüstung und Arbeitsanweisungen vertraut gemachtesPersonal erfolgen. Der AN muss den Nachweis erbringen, dass der Kolonnenführervom Systemhersteller eingewiesen wurde. (siehe Gütezeichen S 51).

6.3.2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Für die Anwendung des Berstlining-Verfahren sind keine vorbereitenden Maßnahmenan der Altleitung notwendig (wenn nicht ausdrücklich im LV ausgeschrieben), sofernsich das Berstgestänge bzw. das Windenseil in das Altrohr einbringen lassen.Seitenzuläufe erfordern vorab offene Baugruben für Leitungstrennung, Vorflutsicherungund Wiederanschluß.

(2) Für die Anwendung des Kaliber-Berstlining-Verfahren gilt gleiches. Bei grabenloserEinbindung von Anschlussleitungen (ab DN 200 möglich � siehe ggf. Kap. 4.2.3), dassdiese Anschlüsse vor Einbau der neuen Rohre mit Bezug auf den Startschachthinsichtlich Entfernung und Lage im Rohrumfang präzise einzumessen und zudokumentieren sind.

6.3.3 Materialqualität der Neurohre

(1) Zugelassen sind nur Rohre ohne überstehende Konturen, die für grabenlose Verlegunggeeignet sind.

� Langrohre aus PP-HM oder aus PE mit Schutzmantel. Die Rohrverbindung hatdurch Heizelementstumpfschweißung zu erfolgen, wobei der Schweißwulst innenund außen zu entfernen ist.

� Kurzrohre aus PP-HM mit innen und außen glatter Muffenverbindung, nur mitZulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT)

(2) Die Anforderungen an Neurohre nach DWA M 143-15 sind zu erfüllen. Rohre aus PVC-U sind nicht zugelassen.

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6.3.3.1 Eigenüberwachung

(1) Der Bieter ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Berstlining-Maßnahmelaufend eine Eigenüberwachung durchzuführen.

(2) Darüber ist eine lückenlose Dokumentation mit mindestens folgenden Angabenanzufertigen:

� Berstlining-Protokoll

� ausführendes Unternehmen

� Datum

� genaue Ortsangabe

� Schachtnummern bzw. Baugrubenbezeichnung

� Längen des Altrohres bzw. Haltungslängen

� Nennweiten des Altrohres

� Werkstoffe des Altrohres

� verantwortliche Fachkraft

� eingesetztes Neurohr (Material, Stangenlänge, Kennzeichnung)

� Art und Lage der Rohrverbindungen

� Baustellentagesbericht

� Schweißprotokoll nach DVS 2207 (soweit erforderlich)

� Protokolle von Dichtheitsprüfungen nach DIN EN 1610.

(3) Die Dokumente sind zunächst beim Auftragnehmer aufzubewahren. Dem Auftraggeberist die Dokumentation im Original spätestens zur Abnahme (bei Teilleistungen ggf. zurTeilabnahme) der Baumaßnahme zu übergeben. Dies wird gesondert vergütet. DieAufbewahrungsfrist dieser Dokumente beim Auftraggeber beträgt dann 10 Jahre.

6.3.3.2 Abrechnung

(1) Zum Leistungsumfang gehören und sind einzurechnen:

� Liefern der PE-HD-Rohrstränge sowie deren fachgerechter Einbau einschließlichBersten und Verdrängen der Altleitung in das umgebende Erdreich

� verfahrensbedingte Schweißarbeiten mittels Heizelementstumpfschweißen,Ausführung und Prüfung gemäß DVS-Richtlinien, weitest gehende Entfernung deräußeren Schweißwulst als Voraussetzung für problemloses Einziehen der Rohre /Zusammenstecken der Einzelrohre mit längskraftschlüssigerSteckmuffenverbindung (wandungsbündig innen und außen sowie mit integrierterSBR-Keildichtung nach DIN 4060)

� Schneiden des Rohrstranges am Bauanfang und Bauende

(2) Dagegen gesondert vergütet werden:

� Aus- und Einbau der Schachthälse, Schachtabdeckungen, Gerinne- DasHerstellen und Schließen von Montagebaugruben einschließlich Öffnen undSchließen des Kanals

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� Anbindung von Anschlußleitungen in offener Bauweise

� Anbindung von Anschlußleitungen in geschlossener Bauweise einschl. Einmes-sung. (Nur bei Kaliber-Berstlining-Verfahren ab Hauptsammler DN 200 möglich).

� verfahrensbedingte Umbauarbeiten an den vorhandenen Kanalanlagen sowiehierfür eventuell erforderliche Baugruben

� Sondermaßnahmen zum Einbringen von Berstgestänge oder Windenzugseil beiHindernissen in der Altleitung nur in Abstimmung mit dem AG

(3) Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit erforderlichen Aufgrabungen amBerstkopf werden dann vergütet, wenn der AN die Gründe nicht zu vertreten hat. Diesist durch den AN nachzuweisen.

(4) Vor Beginn des Aufgrabens ist der AG rechtzeitig zu informieren und in die weiterenEntscheidungen (ob und in welcher Weise aufzugraben ist) einzubeziehen. Beginnt derAN eine unvorhergesehene Aufgrabung, ohne den AG zu informieren, gehen alle damitverbundenen Kosten (auch aus Forderungen Dritter) zu Lasten des AN.

(5) Hinsichtlich weiterer Verfahren zur Erneuerung in geschlossener Bauweise wird aufBlock 5 der ZTV verwiesen.