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1 Was sind Oldtimer? Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzu- stand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (§ 2 Nr. 22 FZV). Alter: Das Datum der Erstzulassung muss taggenau mindes- tens 30 Jahre zurückliegen. Es reicht also nicht, dass das Jahr erreicht wird, in dem sich der Tag der Erstzulassung zum 30. Mal jährt. Ist das Datum der Erstzulassung nicht bekannt, kann die Zulassungsstelle bei der Berechnung des Mindestzeitraumes von 30 Jahren im Einzelfall vor der erstmaligen Zulassung liegen- de Zeiten außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs anrechnen (Herstellungsdatum mit entspre- chendem Nachweis), wenn z.B. das Fahrzeug erst lange nach der Produktion erstmalig zugelassen wurde. Definition: Die Definition des Oldtimers ist gegenüber früher aufgeweicht worden. Früher musste er vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, heute genügt es, dass er dazu dient. Der Oldtimer kann demnach auch im Alltagsverkehr oder gewerblich genutzt werden, insofern muss er weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem guten Er- haltungszustand sein. Entscheidend ist die Einstufung des Sachverständigen, der den Oldtimer als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut positiv sieht. 07-Kennzeichen (§ 17 FZV) Beachte: Wird das Fahrzeug nur mit rotem „07- Kennzeichen“ betrieben, benötigt man keine Zulassung und Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung, um damit ausschließlich Fahrten durchzuführen, die nachfolgend aufgeführten Zwecken dienen: „Oldtimertreffen“ Probefahrten Überführungsfahrten Fahrten zur Werkstatt

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Was sind Oldtimer?

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den

Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzu-

stand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind

und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes

dienen (§ 2 Nr. 22 FZV).

Alter: Das Datum der Erstzulassung muss taggenau mindes-

tens 30 Jahre zurückliegen. Es reicht also nicht, dass das

Jahr erreicht wird, in dem sich der Tag der Erstzulassung

zum 30. Mal jährt. Ist das Datum der Erstzulassung nicht bekannt, kann die Zulassungsstelle bei der

Berechnung des Mindestzeitraumes von 30 Jahren im Einzelfall vor der erstmaligen Zulassung liegen-

de Zeiten außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs anrechnen (Herstellungsdatum mit entspre-

chendem Nachweis), wenn z.B. das Fahrzeug erst lange nach der Produktion erstmalig zugelassen

wurde.

Definition: Die Definition des Oldtimers ist gegenüber früher aufgeweicht worden. Früher musste er

vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, heute genügt

es, dass er dazu dient. Der Oldtimer kann demnach auch im Alltagsverkehr oder gewerblich genutzt

werden, insofern muss er weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem guten Er-

haltungszustand sein. Entscheidend ist die Einstufung des Sachverständigen, der den Oldtimer als

kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut positiv sieht.

07-Kennzeichen (§ 17 FZV)

Beachte: Wird das Fahrzeug nur mit rotem „07- Kennzeichen“

betrieben, benötigt man keine

Zulassung und

Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung,

um damit ausschließlich Fahrten durchzuführen, die nachfolgend aufgeführten Zwecken dienen:

„Oldtimertreffen“

Probefahrten

Überführungsfahrten

Fahrten zur Werkstatt

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Das Fahrzeug muss nach § 23 StVZO durch einen Sachverstän-

digen als Oldtimer eingestuft sein. Nur wenn ein Gutachten

vorgelegt werden kann, dürfen die roten Kennzeichen zugeteilt

werden. Das Gutachten beinhaltet auch eine Hauptuntersu-

chung nach § 29 StVZO, insofern muss es auch i.S.d. § 31 (2)

StVZO vorschriftsmäßig sein, d.h. den Bau- und Ausrüstungs-

vorschriften der StVZO entsprechen. Eine Haftpflichtversiche-

rung ist Voraussetzung für die Zuteilung eines solchen Kennzei-

chens

Mit 07-Kennzeichen ausgestattete Fahrzeuge müssen nachfol-

gend nicht mehr zur Hauptuntersuchung nach §29 StVZO vor-

geführt werden.. Die Besteuerung liegt bei allen Fahrzeugen bei

pauschal 191 Euro, auch wenn mehrere Fahrzeuge unterschied-

lichster Fahrzeugart (z.B. Motorrad, Pkw und Lkw) über dieses

Kennzeichen gemeldet sind.

Papiere: Zusammen mit dem roten Oldtimerkennzeichen wird ein besonderes Fahrzeugscheinheft

ausgegeben, welches vollständig von der Zulassungsstelle ausgestellt wird. Eingetragen werden alle

Fahrzeuge, für die das rote Oldtimerkennzeichen ausgegeben wird. Die Ausgabe erfolgt nicht nur an

zuverlässige Kfz-Hersteller u.a. wie bei den normalen roten Kennzeichen, sondern an jeden zuverläs-

sigen Halter von Oldtimern. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen

Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Fahrt sind vor oder unmittelbar danach fortlau-

fende Aufzeichnungen zu führen (verwendetes Kennzeichen, Fahrttag, Beginn und Ende der Fahrt,

Fahrzeugführer mit Anschrift, Fahrzeugklasse und Hersteller des Fahrzeuges, Fahrzeugidentifizie-

rungsnummer, Fahrstrecke). Die Aufzeichnungen brauchen nicht mitgeführt zu werden, sind aber

ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen bei jeder Prüfung auszu-

händigen.

Ausgestaltung und Anbringung: Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungs-

kennzeichen und einer Erkennungsnummer mit Ziffern und beginnt mit „07“. Rote Oldtimerkennzei-

chen werden von der Zulassungsstelle ganz normal abgestempelt. Sie müssen also grundsätzlich an

der Vorder- und Rückseite des Fahrzeuges außen vorhanden, jedoch nicht fest angebracht sein.

H-Kennzeichen (§ 9 FZV)

Hinter der Erkennungsnummer trägt das Kennzeichen den

Buchstaben „H“ wie historisch. Das Euro-Feld ist auch für

Oldtimerkennzeichen vorgeschrieben. Dem Halter bleibt

es selbst überlassen, ob er ein Oldtimerkennzeichen oder

ein „normales“ Kennzeichen beantragt. Ab 01.10.2017

sollen auch Saisonkennzeichen für Oldtimer möglich wer-

den. Ein Oldtimerkennzeichen kann nur für ein bestimm-

tes Fahrzeug zugeteilt werden, nicht für mehrere. Für

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Sammler, die mehrere Oldtimerfahrzeuge besitzen, die sie nur zur Teilnahme an Oldtimerveranstal-

tungen benutzen möchten, empfiehlt sich das rote Oldtimerkennzeichen. Sie müssen sich aber zwi-

schen roten und normalen Oldtimerkennzeichen entscheiden, beides geht nicht. Mit H-Kennzeichen

ausgestattete Fahrzeuge müssen nach § 29 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen zur Hauptuntersu-

chung vorgeführt werden. Auf die Teiluntersuchung Abgas ist im Rahmen der Hauptuntersuchung

nur dann zu verzichten, wenn:

die Erstzulassung vor 01.07.1969 bei Benzin – oder

die Erstzulassung vor 01.01.1977 bei Dieselmotoren liegt.

Sie unterliegen dem pauschalen Steuersatz, der bei 46 Euro bei

Motorrädern und bei 191 Euro bei sonstigen Fahrzeugen liegt.

Das Fahrzeug darf „ganz normal“ ohne Zweckbindung im öffentli-

chen Straßenverkehr betrieben werden.

Umweltzone

Oldtimer, die rote Kennzeichen oder H-Kennzeichen führen, dürfen

ohne Umweltplakette in Umweltzonen einfahren.

(Anhang 3 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Anschnallpflicht

Anlegepflicht:

Nach § 21a (1) StVO müssen nur vorgeschriebene Sicher-

heitsgurte angelegt werden.

Ausrüstungspflicht:

Nach § 35a (3, 4) StVZO müssen die in Absatz 2 aufgeführ-

ten Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Beachte: § 72 StVZO in der bis zum 31.12.1978 geltenden

Fassung.

Kfz, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen nicht mit Sicherheits-

gurten ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die zwischen dem 01.04.1970 und dem 01.01.1974 erstmals in

den Verkehr gekommen sind, müssen nur nachgerüstet werden, wenn entsprechende Verankerun-

gen vorhanden sind, es also technisch möglich ist. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Lkw über 2,8 t

zGM., Wohnmobile und Kraftomnibusse. Dort sind Sicherheitsgurte erst ab einer Erstzulassung ab

01.01.1992 vorgeschrieben.

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Somit besteht für diese Fahrzeuge auch keine Anschnallpflicht, da nach § 21a StVO nur vorgeschrie-

bene Sicherheitsgurte angelegt sein müssen.

Werden an einem Oldtimer nachträglich Sicherheitsgurte eingebaut, unterliegen die Fahrer trotzdem

nicht der Anschnallpflicht, da nur vorgeschriebene Sicherheitsgurte anzulegen sind.

Anschnallpflicht Kinder:

Die Kinder-Mitnahme in Oldtimern ohne Gurte ist im § 21 (1b) StVO geregelt.

Demnach dürfen Kinder, wenn keine Sicherheitsgurte vor-

handen sind

unter drei Jahren nicht befördert werden

ab dem 3. Lebensjahr, wenn sie kleiner als 1,50 m

sind, nur auf den Rücksitzen; sind diese nicht vor-

handen ergibt sich wiederum ein Beförderungsver-

bot.

In Oldtimern ohne Gurte dürfen jetzt nur noch so viele Per-

sonen mitfahren, wie Sitzplätze eingetragen sind.

Datenblatt-Service für Oldtimer und Youngtimer

Falls für die Oldtimerzulassung keine offiziellen Daten vorhanden sind

oder beim Kauf eines Klassikers Daten geprüft werden sollen, werden

sind diese bei einer Technischen Prüfstelle vor Ort, oder über deren In-

formationsportal im Internet zu bekommen. (Eingabe von „Technische

Prüfstelle Datenblatt für Oldtimer“ in der Internetsuchmaschine)

Mindestzustand für die Begutachtung nach §23 StVZO

Das Fahrzeug hat in einem erhaltungswürden Zustand zu sein, d.h. es darf zwar auf Grund seines

Alters leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings noch nicht verbraucht sein. Eine positive Be-

gutachtung nach §23 StVZO ist außerdem nur möglich, wenn keine Beschädigungen und Beeinträch-

tigungen vorliegen, die zu erkennbaren Mängeln bei der Hauptuntersuchung nach §29 StVZO führen.

Grundsätzlich gilt: je älter oder seltener das Fahrzeug ist, umso eher können Zugeständnisse bezüg-

lich des optischen Zustandes erwogen werden. Dies gilt auch für ein authentisches und historisches

Wettbewerbsfahrzeug.

Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung zu beurteilen, ob die Patina erhaltungswürdig

ist.

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Definition des Begriffs „Patina“:

Patina ist die Oberflächenschicht eines Fahrzeugs (Lack, Zier-

teile, Innenausstattung, Motorraum, Kofferraum), welche

durch bestimmungsgemäßen Gebrauch bei guter Pflege mit

den unvermeidlichen Abnutzungsspuren und voller Funkti-

onstüchtigkeit durch natürliche oder auch künstliche Alterung

entstanden ist. Am Unterboden sind altersgemäße Spuren

(wie z. B. Anrostungen, Steinschläge, Kratzer etc.) akzeptabel.

Keine Patina sind z. B.:

durch massive Sonneneinwirkung oder unsachgemäßes Polieren etc. entstandene örtliche

Verfärbungen

Rauheiten

Abplatzungen und Lackrisse (nicht Haarrisse)

Unterrostungen

Farbabweichungen (durch unsachgemäßes Lackieren oder Austausch von Teilen)

Keine Risse in Sitzen, Verkleidungen, Verdecken und Armaturenbrettern

Umbauten und Beispiele

Umbauten sind, bis auf wenige Ausnahmen, immer dann

zulässig, wenn sie nachweislich innerhalb der ersten 10

Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstel-

lungsdatum üblich waren und vermehrt durchgeführt

wurden. Dies sind Änderungen durch Original -, Zubehör –

oder auch Tuningteile. Auch originalgetreue Nachbauten

dieser Teile (ggf. mit aktuellen Prüfzeugnissen) sind zuläs-

sig. Derartige zeitgenössische Änderungen können auch

nachträglich durchgeführt werden. Nicht zeitgenössische

Änderungen müssen vor mindestens 30 Jahren durchge-

führt worden sein. Hierzu zählen auch umfangreiche Umbauten (wie z.B. Hot-Rods, Kit-Cars oder

Replikas). Eventuell notwendige nachweise bezüglich der Änderungen sind vom Fahrzeughalter zu

erbringen.

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Beispiele:

Räder/Reifen

Bei fehlender Auswahl und nicht mehr erhältlicher Reifengrö-

ßen, kann auf eine im Abrollumfang wenig abweichende Größe

ausgewichen werden, sofern diese nicht mehr als 20 mm brei-

ter als die originale Größe ist (Beispiel: 185/70R14 als Ersatz für

165R14). Dabei muss auf die Montierbarkeit und die Originali-

tät der Räder geachtet werden.

Zubehör-Räder mit zeitgenössischem Prüfzeugnis sind zulässig.

Nachbauten in historischer Optik sind im Rahmen der techni-

schen Voraussetzungen zulässig (Bsp. neu aufgelegte ATS-

Leichtmetall-Räder für VW Golf I mit aktuellem Prüfzeugnis

Fahrwerk

Ersatzteile aus neuer Produktion, die mit originalen/ zeitgenös-

sischen Teilen vergleichbare Eigenschaften haben, sind zulässig.

Sportfahrwerke sind zulässig wenn sie zeitgenössisch sind (Bsp.

Gewindefahrwerk für einen Golf I, dessen Hersteller es zu da-

maliger Zeit noch nicht gab).

Motorumbau

Ersatzmotoren vom selben Hersteller sind unter folgenden

Voraussetzungen zulässig:

die Motorbaureihe ist mindestens 30 Jahre alt und

die Leistungsdaten liegen innerhalb der Baureihe* des

Fahrzeuges.

Motoren anderer Hersteller sind nur zulässig, wenn der Umbau

nachweislich vor mindestens 30 Jahre erfolgt ist oder zeitge-

nössisch mit damaligem Prüfzeugnis erfolgte.

Nachgerüstete elektrische Lüfter, Benzinpumpen, Ölkühler und Umbauten auf kontaktlose Zündung

sind zulässig, solange das Erscheinungsbild dadurch nicht wesentlich verändert wird.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Fahrzeugtypen, die nach 1969 gebaut wurden ein zeit-

genössischer Umbau auf Gasbetrieb realisiert werden konnte, wenn die Zeitgenössigkeit der Tech-

nikdieser Anlage nachgewiesen werden kann. Demzufolge wäre dann eine positive Beurteilung nach

§ 23 StVZO möglich.

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* Als Fahrzeugbaureihe gelten „Modellvarianten gleichen Typs“ (i.d.R. analog dem internen Herstel-

ler-Code), wie z.B. VW Golf I, Typ 17. Eine Modellreihe mit gleicher Handelsbezeichnung und unter-

schiedlicher Typbezeichnung – wie z.B. VW Golf, amtlicher Typ 17 ist keine gleiche Baureihe zu dem

Golf Typ 19E oder ist keine Baureihe in diesem Sinne.

Bremsanlage

Umbauten der Bremsanlage z.B. von Trommelbremsen auf

Scheibenbremsen oder auf Zweikreisbremssystem benötigen

laut der Richtlinie zur Beurteilung von Oldtimern ein zeitgenös-

sisches Prüfzeugnis, oder müssen innerhalb der ersten 10 Jahre

nach Erstzulassung bzw. Herstellungsjahr üblich gewesen sein

und vermehrt durchgeführt worden sein. Unter Berücksichti-

gung der Verbesserung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs

und eine kaum auffällige Veränderung der zeitgenössischen

Optik vorausgesetzt (Vorsicht: je älter das Fahrzeug, umso grö-

ßer ist der Einfluss diesbezüglich), kann eine Umrüstung aus der

Neuzeit toleriert werden, wenn eine solche Umrüstung aus den

ersten 10 Jahren nach Erstzulassung bzw. Herstellungsjahr dieser Modelreihe nachgewiesen werden

kann (-> Nachweis, dass es so etwas in dieser Zeit auch schon gegeben hat).

Lackierung

Eine zeitgenössische Lackierung ist immer noch rele-

vant, allerdings ist ein pinkfarbener Cadillac mit

Flammendekor als zeitgenössisch zu betrachten. Fol-

gende Beschreibung liegt uns aus dem AKE Oldtimer

dazu vor, der sich mit der Novellierung der Oldtimer-

richtlinie befasst: „Unter gemusterten Lacken werden

mehrfarbige Lackierungen, auch mit geometrischen

Strukturen (z. B. Schachbrettmuster, Zebra-Look),

verstanden. Diese sind nur zulässig, wenn es sich um

zeitgenössische Designvarianten handelt. Lackfolien

und Sprühgummi sind grundsätzlich nicht zulässig. Das

gilt jedoch nicht für Rallyestreifen, originale Kanten-

schutzfolien oder ähnliches. Transparente Folien ohne Veränderung des Erscheinungsbilds eines

Fahrzeugs, sowie zeitgenössische Designfolien können akzeptiert werden. Firmenaufschriften dürfen

nur ohne Webseite, Mailadresse, QR-Codes o.ä. am Fahrzeug angegeben sein. Nachlackierungen

müssen fachgerecht ausgeführt sein (kein „Rollen“, Pinsellackierung nur dann, wenn original ab

Werk).“

Fotos: D. Wannenmacher