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Vorlesung zum Gesellschaftsrecht
I. Allgemeines / Überblick
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In dem Wort „Gesellschaftsrecht“ steckt der Begriff „Gesellschaft“.
Der Begriff „Gesellschaft“ hat ganz verschiedene Bedeutungen.
Soziologisch kann man unter „Gesellschaft“ eine Gruppe von Menschen verstehen,
deren Mitglieder durch eine gemeinsame Sprache sowie gemeinsame Werte,
Überzeugungen und Traditionen miteinander verbunden sind.
Staatsrechtlich kann unter „Gesellschaft“ die Bürger eines Staates verstanden
werden.
Da Gegenstand unserer Vorlesung aber das Zivil- und Wirtschaftsrecht ist,
beschäftigen wir uns mit dem Begriff Gesellschaft im wirtschaftsrechtlichen Sinn.
Unter Gesellschaften im wirtschaftsrechtlichen Sinn werden (vertragliche)
Zusammenschlüsse mehrerer Personen zu einer gemeinschaftlichen
Zweckverfolgung bezeichnet.
Grund für den Zusammenschluss mehrerer Personen:
Die gemeinschaftliche Zweckverfolgung ermöglicht den beteiligten Personen eine
Bündelung ihrer Ressourcen (z.B. Arbeitskraft, Kapital), so dass auch größere
wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Projekte in Angriff genommen werden
können.
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2)
Zur Erinnerung:
Wie im Rahmen unserer Vorlesung schon mehrfach besprochen, kennt das deutsche
Recht den Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Privatautonomie, welcher auch im
Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt.
Dies bedeutet:
Eine Gesellschaft wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen
den Gesellschaftern gegründet. Dabei ist jedermann frei in seiner Entscheidung, mit
wem er sich gesellschaftsrechtlich bindet und Verpflichtungen eingeht
(Privatautonomie). In der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages haben
die Gesellschafter einen sehr weiten Spielraum, da viele gesetzliche Regelungen des
Gesellschaftsrechtes abdingbar sind (Vertragsfreiheit).
Allerdings: In der Auswahl der Gesellschaftsform sind die Parteien jedoch an die
gesetzlich geregelten Fälle gebunden, d.h. es existiert ein sog. Typenzwang.
Die verschiedenen Arten von Gesellschaften werden im Gesetz abschließend
bestimmt. Das bedeutet: Die Gründungsgesellschafter können also keine neuen
Gesellschaftsformen „erfinden“, sondern müssen sich für ihre Zwecke der im Gesetz
vorgesehenen Typen bedienen, wobei Mischformen in begrenztem Umfang möglich
sind, z.B. GmbH & Co. KG.
Welche Gesellschaften/Gesellschaftstypen gibt es?
Herkömmlich erfolgt die Einteilung der Gesellschaftsformen in zwei große Gruppen:
- Personengesellschaften und
- Körperschaften
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Grundform der Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR), die in den §§ 705 ff. BGB geregelt ist. Daneben sind aus dem Rechtsverkehr
vor allem bekannt:
- die offene Handelsgesellschaft (oHG) und
- die Kommanditgesellschaft (KG).
Personengesellschaften sind ferner
- die stille Gesellschaft,
- die Partnerschaft und
- die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
Grundform der Körperschaften ist der in §§ 21 ff. BGB geregelte Verein.
Daneben gibt es die auf wirtschaftliche Betätigung ausgelegten
Kapitalgesellschaften:
- Aktiengesellschaft (AG),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- eingetragene Genossenschaft (e.G.).
Die wichtigsten Gesellschaftsformen sind in nachfolgender Übersicht
zusammengestellt:
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Gesellschaften
Personengesellschaften
GbR
oHG
KG
Stille
Gesellschaft
Partnerschaft
EWIV
Körperschaften
Vereine Kapital-
Gesellschaften Genossenschaften
e.V.
Wirtschafts
verein
Nichtrechts-
fähiger
Verein
AG
KGaA
GmbH
eG
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Aus Vorstehendem ergibt sich, was unter Gesellschaftsrecht zu verstehen ist:
Ganz allgemein formuliert ist Gesellschaftsrecht das Recht der Gesellschaften oder
konkreter: das Rechtsgebiet, das sich mit den privatrechtlichen
Personengesellschaften und Körperschaften beschäftigt.
Zur Klarstellung:
Das Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einzelnen Gesetz geregelt, sondern auf
verschiedene Gesetze verteilt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in §§ 21–74 BGB den Verein, in §§ 705–
740 BGB die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Das Handelsgesetzbuch enthält im zweiten Buch das Recht der
Personenhandelsgesellschaften (§§ 105–177a HGB) und der stillen Gesellschaft
(§§ 230–237 HGB).
Weitere Regelungen sind in Einzelgesetzen für einzelne Gesellschaftsformen
niedergelegt, so z.B. im GmbH-Gesetz (GmbHG), im Aktiengesetz (AktG), im
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) und im Genossenschaftsgesetz
(GenG).
Das Gesellschaftsrecht ist Teil des Privatrechts.
Nachfolgend zur Erinnerung nochmal die Übersicht zur Struktur des deutschen
Rechts:
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Recht
Regeln für das menschliche
Zusammenleben, die mit Hilfe
staatlichen Zwangs durchsetzbar
sind
Privatrecht
Regelung der Rechtsverhältnisse
zwischen gleichgeordneten
Mitgliedern der Gemeinschaft
Öffentliches Recht
Regelung der Rechtsverhältnisse, an
denen staatliche Stellen (meist im
Über- und Unterordnungsverhältnis
zum Bürger) beteiligt sind
Bürgerliches Recht
= allgemeines Privatrecht, Geltung
für jedermann (insb. BGB)
Sonderprivatrecht
Geltung für besondere
Rechtsgebiete
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Steuerrecht
Völkerrecht
Strafrecht
Prozessrecht
Zum Beispiel:
Arbeitsrecht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Urheberrecht
Markenrecht
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3)
Praxistipp:
Jedem Existenzgründer stellt sich die Frage der Wahl der für ihn und sein
Geschäftsvorhaben am besten geeigneten Gesellschaftsform. Die Fragestellung
der Gesellschaftsform sollte nicht unterschätzt werden, denn die ausgewählte
Gesellschaftsform entscheidet über wichtige Fragen bzw. Aspekte, z.B.:
- Haftungsfragen,
- Fragen der Besteuerung und
- Verwaltungskosten.
Daher sollte auf professionelle Beratung gerade auch bei der Auswahl der für das
unternehmerische Vorhaben geeigneten Gesellschaftsform nicht verzichtet werden.
Personengesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Haftung
grundsätzlich nicht beschränkt werden kann.
Stichwort: Haftung mit dem gesamten privaten Vermögen.
Dagegen liegt ein großer Vorteil von Kapitalgesellschaften in der Möglichkeit einer
Haftungsbegrenzung. Zu den in Deutschland am meisten verbreiteten
Kapitalgesellschaften zählt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), seit 1.
November 2008 auch in der Ausprägung als haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (UG).
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II. Die einzelnen Gesellschaften
1) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Überblick:
- GbR ist im BGB geregelt (§§ 705 ff.)
- Ziel: Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, Gesellschafter sind verpflichtet,
diesen Zweck zu fördern. Einschränkung: kein Betrieb eines
Handelsgewerbes, das wäre dann eine oHG oder ggf. KG. Handelsgewerbe
ist jede selbständige und berufsmäßige wirtschaftliche, nicht künstlerische,
wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung durch
einen auf Dauer gerichteten Geschäftsbetrieb zielt.
- Gesellschaftsvertrag notwendig, aber keine Formerfordernisse. Der
Gesellschaftsvertrag kann auch stillschweigend oder konkludent
abgeschlossen werden, oftmals mündlich
- Die GbR hat hohe praktische Bedeutung, z.B. bei den freien Berufen
(Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.)
Im Einzelnen:
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der
Personengesellschaften. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in §§ 705 ff. BGB
geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Gesamthandsgemeinschaft.
Was heißt Gesamthandsgemeinschaft?
Das heißt, dass das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter ist, § 718 BGB.
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Das Gesellschaftsvermögen dient der Verfolgung des Gesellschaftszweckes und ist
deshalb vom Privatvermögen der Gesellschafter abzugrenzen. Weil es allen
Gesellschaftern gemeinsam („zur gesamten Hand“) zusteht, heißt es
Gesamthandsvermögen.
§ 705 Abs. 1 BGB definiert die GbR und nennt gleichzeitig ihre Voraussetzungen.
Die GbR ist:
- ein vertraglicher Zusammenschluss (Gesellschaftsvertrag)
- von mehreren, mindestens zwei Personen
- zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB).
Zentral ist der Begriff des Gesellschaftszweckes. Der Gesellschaftszweck kann
wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, er kann auf Dauer angelegt oder zeitlich
beschränkt sein.
Die GbR kann jeden erlaubten Zweck haben, nur kein Handelsgewerbe betreiben.
Dann wäre sie oHG oder im Falle einer Haftungsbegrenzung einzelner
Gesellschafter KG. Mit anderen Worten: Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, so
wird sie dadurch zu einer ohG oder KG.
Also: Als gemeinsamer Zweck der GbR kommt jede Betätigung in Betracht, die nicht
gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
Beispiel 1: A, B und C beschließen, gemeinsam ein Segelboot für einen
Urlaub zu mieten. Die anfallenden Kosten sollen dabei
gleichmäßig aufgeteilt werden. Hier haben A, B und C eine GbR
mit dem Zweck „Segelurlaub“ gegründet.
Liegen die drei Voraussetzungen des § 705 BGB vor, ist die GbR wirksam
entstanden.
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Schema für die Prüfung der Entstehung einer BGB-Gesellschaft:
Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages
(1) Vertrag besteht zwischen mindestens zwei Personen
(2) Vertrag ist auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet
(3) Jeder Gesellschafter verspricht Förderung des Zwecks
a) Entstehung der GbR
Die GbR entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.
Ein Gesellschaftsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen zwei oder mehr
Personen (natürliche oder juristische Personen) und daher in seiner Grundform für
die GbR im Besonderen Schuldrecht geregelt (§§ 705 ff. BGB).
Nach welchen allgemeinen Vorschriften richtet sich das Zustandekommen des
Gesellschaftsvertrages?
Nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB!
Der Erwerb der Gesellschafterstellung ist nie rechtlich lediglich vorteilhaft i.S.d. § 107
BGB. Dies bedeutet: Der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kann eine
Gesellschafterstellung nur über die Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters, in der
Regel beide Elternteile (§§ 1626, 1629 BGB), und eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erlangen.
Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens den Voraussetzungen des § 705 BGB
genügen, das heißt, er muss beinhalten:
- einen Zusammenschluss zwischen Gesellschaftern
- zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks
- per Leistung der vereinbarten Beiträge.
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Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kommt oft durch
konkludentes Handeln zustande. Oftmals ist den Gesellschaftern die
gesellschaftsrechtliche Prägung ihrer Zusammenarbeit nicht einmal bewusst.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag
ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält. In diesem Fall bedarf der gesamte
Gesellschaftsvertrag der Form, die das Gesetz für das Leistungsversprechen
vorschreibt.
Beispiel 2: A und B beschließen, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft
zu gründen. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sich A, mehrere
Grundstücke an die Gesellschaft zu übereignen. In diesem Fall
bedarf der Gesellschaftsvertrag nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB
der notariellen Form.
Falls A und B es unterlassen, den Gesellschaftsvertrag notariell
zu beglaubigen, ist der Gesellschaftsvertrag gemäß § 125 Satz 1
BGB nichtig.
Die gesetzlichen Regelungen zur GbR stehen überwiegend zur Disposition der
Gesellschafter, können also im Gesellschaftsvertrag entsprechend den jeweiligen
Bedürfnissen modifiziert werden; nur soweit der Gesellschaftsvertrag zu einem
bestimmten Punkt schweigt, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung
(Auffangfunktion).
b) Name der GbR
Die GbR tritt unter einer Geschäftsbezeichnung auf. Diese kann aus den Namen aller
oder mehrerer Gesellschafter bestehen. Es ist aber auch eine Anknüpfung an den
Geschäftsgegenstand zulässig. Allerdings darf keine Verwechslungsgefahr mit dem
Rechtsformzusatz bestehen. So sind Namensbildungen wie „GbR mbH“ oder „und
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Partner“ wegen der Verwechslungsgefahr mit der GmbH und der
Partnerschaftsgesellschaft nicht erlaubt.
Die Geschäftsbezeichnung genießt Namens- (§ 12 BGB) und Markenschutz (§§ 5
Abs. 2, 15 MarkenG).
c) Geschäftsführung
aa) Prinzip der Einstimmigkeit
Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird durch die Vorschriften über die
Geschäftsführung (§§ 709 bis 713 BGB) geregelt.
Nach § 709 Abs. 1 BGB steht dabei grundsätzlich allen Gesellschaftern die
Geschäftsführung zu.
Beispiel 3: A, B und C aus dem Beispiel 1 haben neben dem Entschluss
zum gemeinschaftlichen Segelurlaub keine sonstigen
Vereinbarungen getroffen. Nach § 709 Abs. 1 BGB müssen sie
sich deshalb darüber einigen, welches Segelboot sie bei welcher
Bootsvermietung mieten wollen. Weiterhin müssen sie für jedes
weitere Geschäft, das mit dem geplanten Segeltörn in
Verbindung steht, eine Einigung finden.
Die Gesellschafter einer GbR sind also grundsätzlich nur gemeinschaftlich
geschäftsführungsbefugt, wobei alle Beschlüsse einstimmig zu fassen sind.
Aus § 709 Abs. 2 BGB lässt sich entnehmen, dass die Geschäftsführung im
Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden kann.
Beispiel 4: So können A, B und C vereinbaren, dass alle Entscheidungen
nach dem Mehrheitsprinzip gefällt werden.
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Sie können aber auch entscheiden, dass allein A entscheiden
soll, wie die Dinge geregelt werden. In diesem Fall bestimmt nur
A, welches Segelboot gemietet wird.
Abgesehen davon ist § 709 BGB dispositiv. Deshalb wird aus Gründen der
Praktikabilität in der Praxis häufig gesellschaftsvertraglich die Geschäftsführung auf
einen oder mehrere Gesellschafter unter Ausschluss der anderen übertragen, wobei
die geschäftsführenden Gesellschafter regelmäßig einzelgeschäftsführungsbefugt
sind. Grenze ist der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschaft muss
durch ihre Gesellschafter alleine handlungsfähig bleiben.
Das Recht zur Geschäftsführung ist nämlich zentrales Gesellschafterrecht. Es ist
daher höchstpersönlich und unübertragbar (§§ 717, 713, 664). Dies schließt die
Fremdgeschäftsführung aus.
bb) Widerspruchsrecht
Da zentrales Mitwirkungsrecht, kann der einzelne zur Geschäftsführung und
Vertretung berufene Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts widersprechen,
der handelnde Gesellschafter muss die Maßnahme in diesem Fall unterlassen (§ 711
BGB). Von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter haben
kein Widerspruchsrecht.
Hier wird die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis bedeutsam: Im
Außenverhältnis bleibt das Rechtsgeschäft der Gesellschaft gegenüber ungeachtet
eines Widerspruchs wirksam.
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d) Rechte und Pflichten der Gesellschafter
aa) Pflicht zur Beitragsleistung
Lesen Sie § 705 BGB a. E.: Das Fördern des Gesellschaftszweckes ist die
wesentliche Pflicht der Gesellschafter.
§ 706 Abs. 1 BGB präzisiert die Pflicht zur Beitragsleistung. Mangels anderweitiger
Vereinbarung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, nach Art und Umfang gleiche
Beiträge an die Gesellschaft zu leisten.
Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen durch Einlagen, werden diese ebenso
wie die im Rahmen des Geschäftsbetriebs erworbenen Vermögenswerte
gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB).
Die Beiträge sind nach Art und Umfang frei bestimmbar. Insbesondere müssen diese
nicht gleichwertig sein, eine Quantifizierung bleibt den Gesellschaftern überlassen.
bb) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Entnahmerechte
Nach § 721 Abs. 1 BGB soll der Gesellschafter eine Verteilung des Gewinns und
Verlustes erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen können. § 721 BGB ist
jedoch dispositiv und besonders häufig auf eine jährliche Verteilung hin geändert.
Der einzelne Gesellschafter ist im Zweifel an Gewinn und Verlust nach Kopfteil
beteiligt, nicht nach dem Verhältnis der Einlagen, § 722 BGB. Dieses kann jedoch
gesellschaftsvertraglich zum maßgeblichen Verteilungsschlüssel bestimmt werden.
Also: Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so regelt das BGB (§§ 722
f. BGB), dass jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe seines
Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust erhält
beziehungsweise trägt. Wenn im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder
Verlust bestimmt ist (§ 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Verteilungsregel für beide. Das
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Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft, wonach alle
Mitglieder gleichermaßen unter dem gleichen Einsatz aller Kräfte und Fähigkeiten in
der Gesellschaft mitwirken. Davon abweichend kann jedoch im Gesellschaftsvertrag
vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust nach Quoten oder nach den
Kapitalanteilen verteilt wird.
Entnahmerechte der Gesellschafter sind nicht gesetzlich geregelt, also der Regelung
im Gesellschaftsvertrag überlassen. Üblich ist eine Anknüpfung an § 122 HGB,
wonach jeder Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von
4% seines letztjährigen Kapitalanteils zur eigenen Verwendung entnehmen darf.
e) Die GbR im Rechtsverkehr
Das Innenverhältnis der GbR, also das Verhältnis der Gesellschafter untereinander,
wird durch die Vorschriften über die Geschäftsführung (§§ 709 bis 713 BGB)
geregelt.
Praxisrelevante Probleme treten bei der GbR vor allem dann auf, wenn die GbR nach
außen hin tätig wird, d.h. sich im Rechtsverkehr bewegt.
Exkurs: Worin besteht der Unterschied zwischen
Geschäftsführung und Vertretung?
In diesem Bereich sind vor allem folgende Aspekte von Bedeutung:
- Die Vertretung der GbR nach außen
- Die Rechtsfähigkeit der GbR
- Die Haftung für Verbindlichkeiten
aa) Die Vertretung der GbR
Die GbR kann im Rechtsverkehr – als Gesellschaft – nicht selbst tätig werden. Sie
muss sich vertreten lassen.
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Gemäß § 714 BGB wird die GbR grundsätzlich durch den oder die Geschäftsführer
vertreten.
Beispiel 5: A, B und C aus Beispiel 4 haben die Vereinbarung getroffen,
dass A alleine entscheiden soll. In diesem Fall ist A gemäß § 714
BGB dazu ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten.
bb) Die Rechtsfähigkeit der GbR
Was versteht man unter Rechtsfähigkeit?
Darunter ist die Fähigkeit zu verstehen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Bei der GbR ist die Frage, ob die GbR rechtsfähig ist, seit langer Zeit umstritten. Der
Grund hierfür liegt darin, dass § 124 Abs. 1 HGB für die Personengesellschaften
OHG und KG eindeutig deren Rechtsfähigkeit festschreibt, während für die GbR eine
solche Vorschrift fehlt.
Die heute herrschende Meinung geht davon aus, dass die GbR Trägerin von
Rechten und Pflichten sein kann, dass sie zumindest teilrechtsfähig ist.
cc) Die Haftung für Verbindlichkeiten der GbR
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Ansprüche gegen die GbR und/oder ihre
Gesellschafter bestehen.
aaa) Die Haftung der GbR
Die Frage nach der Haftung der GbR ist eng mit der Frage nach ihrer Rechtsfähigkeit
verknüpft.
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Geht man mit der heute herrschenden Meinung von der Rechtsfähigkeit der GbR
aus, so kann sie Verpflichtungen eingehen, für die sie dann auch mit dem
Gesellschaftsvermögen haftet.
Beispiel 6: Die Rechtsanwälte X, Y und Z betreiben gemeinsam eine
Kanzlei mit dem Namen „X, Y, Z – Rechtsanwälte“ in der
Rechtsform der GbR. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass
allein Rechtsanwalt X zur Geschäftsführung befugt ist.
Regelungen zur Vertretung der Kanzlei im Geschäftsverkehr
enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Rechtsanwalt X schließt
im Namen der Kanzlei mit V einen Kaufvertrag über einen
Fotokopierer. Nachdem V das Gerät geliefert hat, verweigert die
Kanzlei plötzlich die Bezahlung. V möchte wissen, welche
Ansprüche er gegen die Kanzlei hat.
Lösung erarbeiten und notieren!
Achtung: Im Außenverhältnis haftet die GbR für Gesellschaftsschulden mit ihrem
Gesellschaftsvermögen.
bbb) Die Haftung der Gesellschafter
In der Praxis werden Ansprüche nicht nur gegen die GbR, sondern auch gegen die
Gesellschafter geltend gemacht.
Der Gesellschafter einer GbR haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- persönlich (das heißt mit seinem gesamten Privatvermögen),
- unbeschränkt,
- unmittelbar (das heißt der Gläubiger kann seinen Anspruch sofort gegen den
Gesellschafter geltend machen und muss sich nicht vorrangig an die GbR
halten) und
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- auf die gesamte Leistung (und nicht nur auf den Anteil, der auf ihn im
Innenverhältnis entfällt).
Die Gesellschafter haften gemäß § 427 BGB als Gesamtschuldner.
Beispiel 7: M beauftragt die Kanzlei „X, Y, Z – Rechtsanwälte“, ihn bei der
Gründung einer GmbH zu beraten. Rechtsanwalt X erteilt M im
Rahmen eines Beratungsgespräches fahrlässig eine falsche
Auskunft. Durch diese falsche Auskunft entsteht M ein Schaden
in Höhe von 50.000,-- €. M verlangt seinen Schaden von
Rechtsanwalt Z ersetzt. Z verweigert die Zahlung mit dem
Argument, dass M seinen Anspruch erst gegen die Kanzlei
geltend machen müsse. Wie ist die Rechtslage?
Lösung erarbeiten!
f) Die Beendigung der GbR
Das Gesellschaftsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Dieses
Dauerschuldverhältnis kann aus verschiedenen Gründen beendet werden.
Bei der GbR werden die Gründe für die Beendigung als Auflösungsgründe
bezeichnet. Diese ergeben sich aus den §§ 723 ff. BGB.
Die wichtigsten Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft sind (diese Aufzählung
ist nicht abschließend):
- Die Kündigung eines Gesellschafters, vgl. §§ 723, 724 BGB
- Das Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, § 726 BGB
Beispiel 8: Bei der von A, B und C gegründeten GbR mit dem Zweck
„Segelurlaub“ wird dieser Zweck mit dem Ende des Segelurlaubs
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erreicht. Die Folge ist, dass die Gesellschaft infolge
Zweckerreichung aufgelöst und beendet wird.
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass die GbR auch durch einen
Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden kann.
Das Vorliegen eines Auflösungsgrundes führt nicht automatisch zum Erlöschen der
GbR. Stattdessen erfolgt eine Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Wege
der Auseinandersetzung. Diese Auseinandersetzung ist erforderlich, um die
vielfältigen Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter
untereinander abzuwickeln.
Die Auseinandersetzung erfolgt in drei Phasen:
- 1. Phase: Auflösung gemäß §§ 722 bis 729 BGB
- 2. Phase: Abwicklung (auch Liquidation genannt) gemäß §§ 730 bis 735 BGB
- 3. Phase: Am Ende der Auseinandersetzung tritt das Erlöschen der
Gesellschaft ein. Dieses Ereignis wird auch als Vollbeendigung der
Gesellschaft bezeichnet.
g) Beispiel für einen GbR-Vertrag aus der Praxis
Achtung: es gibt nicht den Mustervertrag, weil jede Situation anders ist!
Nachfolgender Vertrag ist also nur ein Beispiel.
Gesellschaftsvertrag einer Band
Die nachfolgend benannten Personen
__________________________________________________________
__________________________________________________________
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__________________________________________________________
gründen mit heutigem Datum eine Band (Musikgruppe)
mit dem Namen
„_____________________________________________“
in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR).
1. Zweck der Band:
Beitreiben einer Pop- / Rock-/ Hip-Hop- / Heavy- Band.
Die Rechte an dem Namen sowie Schriftzug oder Logo, die von der Band verwendet
werden, stehen allen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Scheidet ein Mitglied aus, ver-
liert er die Rechte an dem Namen und ist verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die
Umregistrierung von Kennzeichnungsrechten erfolgen kann.
Wird die komplette Band aufgelöst, stehen die Namensrechte
_________________________________ (Name des Erfinders) zu.
Dies gilt nicht wenn, wenn die Band nach der Auflösung die Rechte noch verwertet.
Gründet _________________________________ (Name des Erfinders) nicht inner-
halb von 6 Monaten nach Auflösung der Gruppe eine Band mit demselben Namen,
wird der Name frei. Die Band gilt als aufgelöst, wenn mindestens 3 Mitglieder aus-
steigen, unabhängig davon, ob sie eine neue Formation gründen.
2. Beiträge:
Die bisher vorhandenen Instrumente bleiben Eigentum des jeweiligen Band-
Mitglieds. Jeder schafft seine eigenen Instrumente selbst an.
Für die Anschaffung einer PA zahlt jedes Mitglied ____________________ Euro in
die Gemeinschaftskasse. Die PA wird gemeinschaftliches Eigentum.
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3. Vertretung:
Die Band wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Gesellschaftern, die von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, gemeinsam vertreten. Diese Gesamt-
vertretung soll zunächst bis zu einer anderslautenden Entscheidung der Gesellschaft
durch die Gesellschafter
__________________________________________ (Name des 1. Vertreters) und
__________________________________________ (Name des 2. Vertreters)
erfolgen.
Beim Abschluss von Verträgen ist nur eine Verpflichtung des Gesellschaftsvermö-
gens zulässig. Die Vertretungsmacht kann durch Mehrheitsbeschluss jederzeit wider-
rufen werden.
4. Abstimmung:
Die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern bedarf eines einstimmigen Be-
schlusses. Bei Ausschluss stimmt der Betroffene nicht mit ab.
In sonstigen Angelegenheiten entscheidet die Stimmenmehrheit. Engagements wer-
den nicht angenommen, wenn mindestens _____ Mitglieder dagegen sind.
Verträge mit Managern, Musikverlagen, Lables oder Agenten bedürfen eine ¾ Mehr-
heit.
5. Gewinn und Verlust (GuV)
GuV werden nach Kopfteilen getragen. Gagen werden nach Abzug der Kosten nach
Kopfteilen ausgezahlt.
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Beträge aus der Verwertung von Bild- und Tonträgern gehen auf ein gesondert ange-
legtes Gesellschaftskonto, über das jeweils nur drei Bandmitglieder gemeinsam ver-
fügen können.
Die Abrechnung dieses Kontos erfolgt spätestens zum Ende eines jeden Halbjahres.
Und ist von
_____________________________________ (verantwortliches Bandmitglied)
vorzunehmen.
6. Beendigung der Band oder Mitgliedschaft:
Die Gesellschaft wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst,
sondern zwischen den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil
des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu
gleichen Teilen an.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Im Falle des Todes
eines Mitgliedes treten dessen Erben nicht in die Gesellschaft ein.
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende kündigen. Der
Ausschluss aus der Band kann jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Monats-
ende erfolgen, wenn der Auszuschließende sich vertragsschädigend verhält.
Desweiteren, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder sein
Gesellschaftsanteil gepfändet wird. Der Ausschluss erfolgt mit mindestens ¾ Mehr-
heit. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Fällt ein Mitglied durch Kündigung oder Tod aus, so erhält sein Erbe die noch auszu-
zahlenden Gagenanteile.
Darüberhinaus bleibt der Ausgeschiedene bzw. sein Erbe an den Erträgen aus Bild-
und Tonträgern beteiligt, soweit er auch an den entsprechenden Produktionen mit-
gewirkt hat. Weitere Ansprüche auf das Gesellschaftervermögen sollen nicht beste-
hen.
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7. Konkurenztätigkeiten:
Ein Bandmitglied darf nur mit mehrheitlicher Zustimmung der anderen Bandmitglieder
in einer anderen Formation oder Band spielen. Dasselbe gilt auch für solistische Tä-
tigkeiten.
Den hier im Vertag bestehenden Bandnamen darf er hierbei nicht verwenden. Eine
Tätigkeit als Begleit- oder Studiomusiker ist widerruflich erlaubt, solange die Belange
der Band nicht beeinträchtigt werden.
8. Dauer des Vertrages:
Der Vertrag wird mit heutiger Wirkung auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9. Sonstiges:
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Aufhebung der
Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrags
unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der weiteren Punkte nicht
berühren. An Stelle der unwirksam gewordenen Bestimmung soll eine Regelung tre-
ten, die dem angestrebten Zweck inhaltlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Es gilt das Recht der BRD.
Gerichtsstand ist ________________________ .
_____________ den ___________________
Unterschriften der Bandmitglieder.