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1 Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht“ Teil 2: Kredit- und Kreditsicherungsrecht Wintersemester 2017 / 18 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. (LSE), FRSA

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Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht“

Teil 2: Kredit- und Kreditsicherungsrecht

Wintersemester 2017 / 18

Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. (LSE), FRSA

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Einleitung 1: Kursleiter

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Einleitung 2

• Gegenstand der Vorlesung

Kreditrecht

Kreditsicherungsrecht

vergleichende Behandlung der Kreditsicherheiten

• Vorlesungszeit:

Freitag, 27.10., 14.15 Uhr bis 17.30 Uhr (Pause gegen 15.45 Uhr)

Samstag, 28.10., 9.15 Uhr bis 12.30 Uhr (Pause gegen 10.45 Uhr)

Samstag, 11.11., 9.15 Uhr bis 12.30 Uhr (Pause gegen 10.45 Uhr)

Samstag, 18.11., 9.15 Uhr bis 12.30 Uhr (Pause gegen 10.45 Uhr)

Raum 1013

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Einleitung 3

• Lernziele

Übersicht über das Kredit- und Kreditsicherungsrecht

Bearbeitung kredit- und kreditsicherungsrechtlicher Fragestellungen

Technik der Falllösung

handwerkliche Fertigkeiten (Zitierweise, Rechtsmethodik usw.)

• Didaktik

ausgehend von den im juristischen Studium vermittelten Strukturen

Lösung zahlreicher Fälle

im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht“

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Einleitung 4

• Vorlesungsunterlagen werden für die vorangegangene Vorlesung im Internet bereitgestellt

http://www.jura.uni-augsburg.de/de/prof/honorarprofessoren bzw. Lehrstuhl Prof. Möllers

2 Folien bzw. Skriptseiten auf einer Seite ausdrucken!

• Prüfung Diplomstudiengang/LL.M./Schwerpunktbereich

beachte: zweistündige Veranstaltung

4 Leistungspunkte

Tutorium voraussichtlich am Samstag, 18.11., 12.45 Uhr bis 13.15 Uhr (Raum 1013)

schriftliche Prüfung von 120 Min. Dauer

am 21.12.2016, 10.00-12.00 Uhr

Raum 1009

beachte: keine Wiederholungsklausur!

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 1

• Rechtsnatur der klassischen Logik und der juristischen Methodenlehre

Gewohnheitsrecht

Robert Alexy: zugeordnete Normen

• Vier Denk“gesetze“ (de lege lata und de lege ferenda)

Identitätsprinzip (Äquivokation): ein Wort muss innerhalb eines Arguments immer dasselbe bedeuten

Satz vom (ausgeschlossenen) Widerspruch (= kontradiktorischer (logischer) Widerspruch): für eine beliebige Aussage kann nur die Aussage selbst oder ihr Gegenteil gelten; von zwei einander widersprechenden Urteilen ist notwendig eines falsch

Satz vom ausgeschlossenen Dritten (tertium non datur): eine Aussage und ihr Gegenteil können nicht gleichzeitig gelten; von zwei kontradiktorisch entgegengesetzten Urteilen (= zwei Urteile gekennzeichnet hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität) sind nicht beide falsch, d.h. eines ist notwendig wahr

Satz vom zureichenden Grund: jedes Sein oder Erkennen kann und soll in angemessener Weise auf ein anderes zurückgeführt werden

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 2

• Argumentation mit Denk“gesetzen“ (logischer Schluss)

argumentum e contrario (Umkehrschluss, Beweis durch Widerspruch)

Gegenteil der Analogie; Falsifizierung des Gegenteils (indirekter Beweis)

– Schluss von der Regelung eines geregelten Falles auf die umgekehrte Regelung für einen nicht geregelten Fall, d.h. aus der Tatsache, dass ein Paragraph in einem bestimmten Fall anwendbar ist, folgt, dass er in einem anderen eben nicht anwendbar sein kann

– außerdem: aus einer offenbar geplanten Regelungslücke wird gefolgert, dass der ungeregelte Sachverhalt nicht durch eine Analogie mit der gleichen Rechtsfolge wie die vorhandene Norm geregelt werden darf

Ableitung aus Satz vom (ausgeschlossenen) Widerspruch

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 3

argumentum ad absurdum/reductio ad absurdum

ein Urteil wird durch die Widerlegung seines kontradiktorischen Gegenteils (= Verneinung des gesamten Satzes) bewiesen, d.h. Nachweis eines Widerspruchs bei gegenteiliger Annahme

Ableitung aus Satz vom (ausgeschlossenen) Widerspruch

• Schlussfehler (de lege lata und de lege ferenda)

Begriffsverschiebung (quaternio terminorum)

im Syllogismus wird ein vierter Begriff als Mittelbegriff versteckt eingeführt

– ob dieser Fehlschluss in der Rechtswissenschaft vorliegt, ist zumeist eine Wertungsfrage und davon abhängig, ob eher die Relativität der Rechtsbegriffe oder die Einheit der Rechtsordnung betont wird

Verstoß gegen Identitätsprinzip (Äquivokation)

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 4

Zirkelschluss (petitio principii)

Verwendung eines unbewiesenen, erst noch zu beweisenden Satzes als Beweisgrund für einen anderen Satz, d.h. Konklusion wird als Prämisse gebraucht

– Zirkelschluss insbesondere bei bloßer Ableitung aus Begriffen (Scheindeduktion; Beispiel: Begriffsjurisprudenz)

Verstoß gegen Satz vom zureichenden Grund

• Argumentation de lege lata

Rechtsquelle und (vollständige und unvollständige) Rechtsnorm

insbesondere Gewohnheitsrecht/Richterrecht

Anwendbarkeit einer Norm

insbesondere Konkurrenzen

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 5

Anwendbarkeit der Methodenregeln

beachte Vielzahl nationaler, ausländischer und internationaler Methodenregeln

Anwendbarkeit selten explizit festgestellt!

Rechts-(„Gesetzes-“)anwendung

generelle Rechtsanwendung

– Regeln: Subsumtion / Justizsyllogismus

– Prinzipien: Abwägung

– besondere Normstrukturen (unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln, Blankettnormen, bewegliches System, Rahmenrechte)

– Begriffsbildung (u.a. Typus) und Definition

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 6

Rechts-(„Gesetzes-“)auslegung

Auslegungsziel (objektive/subjektive/Kombinationstheorie)

Wortlautauslegung

[logische Auslegung – s.o.]

systematische Auslegung

historische Auslegung

– andere Materialien (z.B. amtliche Begründung, Parlamentsberatungen, Kommissionsberichte)

– Entstehungsgeschichte

teleologische Auslegung

grundrechtskonforme Auslegung i.e.S.

europarechtskonforme Auslegung i.e.S.

– Primärrecht

– Sekundärrecht

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 7

sonstige Auslegungsmethoden

– ökonomische Analyse?

– Folgenorientierung?

– rechtsvergleichende „Auslegung“ [= eigentlich Argumentation]?

Rangordnung der Auslegungsmethoden?

Rechts-(„Gesetzes-“)fortbildung

gesetzesimmanente Rechtsfortbildung (praeter legem)

– Zulässigkeit der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung

– Analogie

– teleologische Reduktion

– teleologische Extension

– sonstige teleologische Umbildung

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Formen rechtsmethodischer Argumentation 8

– grundrechtskonforme „Auslegung“ i.w.S.

– europarechtskonforme „Auslegung“ i.w.S.

» Primärrecht

» Sekundärrecht

gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung (contra legem)

– Zulässigkeit der gesetzesübersteigenden Rechtfortbildung

Innovation (juristische Theorien und juristische Entdeckungen)

nach Prüfung einer vollständigen Norm: Anwendung weiterer Normen (Dogmatik), d.h. beginne wieder am Anfang der Argumentation de lege lata

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Gesetzestechnik 1

• Rechtspositionen

Anspruchsgrundlagen (Wortlaut: „kann verlangen“, „ist verpflichtet“)

schuldrechtliche Ansprüche

dingliche Ansprüche

Beweislast trägt grds., wer Anspruchsgrundlage im Prozess geltend macht, es sei denn Beweislastumkehr

(dingliche) Verwertungsrechte (Wortlaut: „Verfügungsgegenstand kann so belastet werden, dass bestimmte Geldsumme aus Verfügungsgegenstand zu zahlen ist“)

Gestaltungsrechte (§§ 119 I, II, 120, 123 I BGB) (Wortlaut z.B. „kann anfechten“)

gesellschaftsrechtliche Akte, z.B.

Verschmelzungsvertrag, §§ 4-6 UmwG (organisationsrechtliche und schuldrechtliche Natur)

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Gesetzestechnik 2

Verschmelzungsplan, § 122c I UmwG (nur Organisationsakt ohne schuldrechtliche Wirkung)

Prozesshandlungen (nur prozessuale Natur)

Prozessvergleich, § 794 I Nr. 4 ZPO (prozessuale und materiellrechtliche Natur)

• Gegenpositionen

Einwendungen

rechtshindernde Einwendungen: „ist nichtig, ist unwirksam“

rechtsvernichtende Einwendungen: „ist erloschen“

rechtshemmende Einwendungen (Einreden, Leistungsverweigerungsrecht): „kann geltend machen“

– beachte: Entscheidung zwischen Einwendung und Einrede vielfach rechtspolitisch zweifelhaft (Medicus AT Rn. 97)

Beweislast trägt, zu dessen Gunsten Einwendung gilt

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Gesetzestechnik 3

abzugrenzen von Ausschlussregelungen

Ausschlussregelungen bei Anspruchsgrundlagen (§§ 323 VI, 399 HS 1, 2, 442 I 1, 2, 502 II, 504 I 2, 529 BGB)

Ausschlussregelungen bei dinglichen Rechten (§ 399 BGB)

Ausschlussregelungen bei Gestaltungsrechten (§§ 121 II, 144 I BGB)

Ausschlussfristen bei Gestaltungsrechten (z.B. § 124 BGB)

abzugrenzen von Gegeneinwendungen und Gegenrechten

Gegeneinwendungen bei Anspruchsgrundlagen (z.B. §§ 494 II 1 BGB, 350, 377 II HGB)

Gestaltungsgegenrechte (§ 574 I BGB)

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Gesetzestechnik 4

• Legaldefinitionen

ausgeschrieben, z.B. §§ 90, 90a S. 1, 276 II BGB

Klammerdefinitionen (§§ 121 I 1, 184 I, § 1192 Ia[Sicherungsgrundschuld], 1922 I, 1937 BGB)

• Auslegungsregeln (Auslegung von Willenserklärungen; „im Zweifel“)

gesetzlich, §§ 125 S. 2, 449 I, 632 II BGB

Gewohnheitsrecht/Richterrecht (Schuldbeitritt ggü. Darlehen bzw. Schuldbeitritt ggü. Bürgschaft/Garantie: „eigenes, unmittelbares, wirtschaftliches Interesse“ an der Erfüllung der Schuld)

• prozessuale Beweislasterleichterungen, insbesondere

gesetzliche Vermutungen (Hilfsmittel bei Beweisführung; führt zu Beweislastumkehr; „wird vermutet“)

nur anwendbar, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht feststeht

– Tatsachen- bzw. tatsächliche Vermutungen: Schluss auf Tatsachen

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Gesetzestechnik 5

– Rechtsvermutungen: Schluss vom Vorliegen einer Tatsache auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts

grundsätzlich widerleglich (Regelfall; s. § 292 S. 1 ZPO), z.B. §§ 891 I, II, 1006 I 1, II, 1065, 1227 i.V.m. § 1006 I 1, II, 1362, 2365 BGB

unwiderleglich (Wortlaut: „unwiderlegbar“), z.B. § 1566 I, II BGB

Beweislastumkehr (Beweislastverteilung):

gesetzlich, §§ 892 I, 932 I („es sei denn“), 936 II BGB (eigener Absatz, „erlischt nicht“; Palandt/Bassenge § 936 Rn. 4), § 280 I 2 BGB (eigener Satz, doppelte Verneinung)

Gewohnheitsrecht/Richterrecht (Arzthaftung)

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Gesetzestechnik 6

• Verweisungen („gilt entsprechend“)

auf andere Vorschriften, z.B. § 1192 I BGB

auf andere Anspruchsgrundlagen

Rechtsfolgeverweisung (Regelfall!)

Rechtsgrundverweisung (z.B. § 951 I 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB)

auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen, z.B. Gutgläubigkeit in § 932 I 1 BGB

beachte: entsprechend = analoge Anwendung

• Fiktionen (unterstellen, was tatsächlich nicht der Fall ist; „gilt“)

verdeckte Verweisungen i.S. Rechtsfolgenverweisung, d.h. Rechtsfolgener-streckung (Larenz/Canaris Methodenlehre, S. 83; Josef Esser, Wert und Bedeu-tung der Rechtsfiktionen, 2. Aufl. 1969, S. 26-33; Christian Felix Fischer, Die zweifelhafte Abnahmefiktion des § 640 Abs. I S. 3 BGB, Frankfurt 2010, S. 303)

stets unwiderleglich, z.B. §§ 142 I (ex tunc!), 892 I 1, 1138 Fall 1 BGB

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Klage- und Anspruchsaufbau (auch bei Verwertungsrechten) 1

• Zulässigkeit einer Klage

• Begründetheit einer Klage

Anspruchsnorm(en) (Wortlaut: „kann verlangen“)

Entstehung Anspruch

Anwendbarkeit Norm

Anspruchsvoraussetzungen

Ausschlussregelungen bei Anspruchsgrundlagen, z.B. §§ 323 VI, 399 HS 1, 2, 442 I 1, 2, 502 II, 504 I 2, 529 BGB

rechtshindernde Einwendungen (Wortlaut: „nichtig“, „unwirksam“, z.B. §105 I BGB; auch § 986 (h.M.; str.); § 142 I BGB (h.M.))

– beachte: Anfechtung (§ 142 I BGB) kann als rechtsvernichtende Einwendung, auf-grund der Rückwirkung (ex tunc) aber auch als rechtshindernde Einwendung ein-geordnet werden (str.); bereicherungsrechtlich entweder condictio indebiti (§ 812 I 1 Fall 2 BGB bei rechtshindernder Einwendung) oder condictio ob causam finitam(§ 812 I 2 Fall 1 BGB) (bei rechtsvernichtender Einwendung); Kondiktionssperre § 814 Fall 1 BGB wegen Kenntnis Nichtschuld nur auf condictio indebiti anwendbar (vgl. auch Medicus, AT, Rn. 726; methodisch: Auslegung § 142 I BGB [„nichtig“])

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Klage- und Anspruchsaufbau (auch bei Verwertungsrechten) 2

prozessual: Klageabweisung (Unbegründetheit)

Erlöschen Anspruch: rechtsvernichtende Einwendungen (Wortlaut: „erlischt“, z.B. § 362 I BGB)

prozessual: Klageabweisung (Unbegründetheit)

Durchsetzbarkeit Anspruch: rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

Wortlaut: „kann verweigern“

– Ausnahme: § 986 I 1 BGB; trotz des Wortlauts nach h.M. eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung; BGHZ 82, 13 (18) (methodisch: teleologische Umformung)

teilweise nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt: „Leistungsverweigerungsrecht ist das Äquivalent (besser: Korrelat) des Rückgewähranspruchs [nach § 62 AktG]“ (Diem, Akquisitionsfinanzierung, 1. Aufl., § 46 Rn. 27)

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Klage- und Anspruchsaufbau (auch bei Verwertungsrechten) 3

dilatorische (vorübergehende) Einreden und peremptorische (dauernde) Einreden (z.B. § 214 I BGB)

– beachte: Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch

– Rechtsfolge: keine Auswirkung auf Bestand Recht; nur Rechtsausübung (vorübergehend oder dauernd) gehemmt

– prozessual: Klageabweisung

besondere dilatorische Einreden - anspruchsbeschränkende Einreden (Schlechtriem, Schuldrecht AT, Rn. 134): Zurückbehaltungsrechte (§§ 273 I, II, 1000 S. 1 BGB) oder Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 I 1 BGB)

– Rechtsfolge: keine Auswirkung auf Bestand Recht

– prozessual: Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

– vgl. Wortlaut Vorschriften und §§ 274, 322 BGB

Gegeneinwendungen bei Anspruchsgrundlagen

Rechtsfolge(n)

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Klage- und Anspruchsaufbau (auch bei Verwertungsrechten) 4

Vgl. kritisch zum „Anspruchsaufbau“ Matthias Fervers, Anspruch entstanden – Anspruch untergegangen – Anspruch durchsetzbar –keine gute Idee, in: ZJS 2015, S. 454-460 (www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_5_936.pdf)

Fervers befürwortet zutreffenderweise einen „normbezogenen [und implizit sachverhaltsbezogenen] Prüfungsstil“

er verweist zu Recht auf § 277 ZPO und diesem zugrundeliegenden Einteilung in Anspruch – Einwendung –Replik – Duplik usw. hin, die eine klare Verteilung der Beweislast ermöglicht

allerdings wird durch seine Darstellung die Unterscheidung von rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen nicht obsolet, sondern nur verfeinert

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Zitierweise

• Paragraph / Artikel: § / Art. – Mehrzahl: §§ / Artt.

• folgende / fortfolgende: f. / ff. (besser: genaues Zitat)

• Absatz: Abs. 1 / I

• Satz: S. 1 / 1

• Halbsatz: HS 1

• Nummer: Nr. 1

nicht: Ziff. 1 (es gibt nur 10 Ziffern!)

vgl. Fritz Baur, Etikettenschwindel?, in: JZ 1965, S. 109 = Hanjo Hamann/Martin Idler (Hrsg.), Zeitgeistreiches. Scherz und Ernst in der Juristenzeitung. Glossen aus sechzig Jahren, Tübingen 2015, S. 50

• Fall: Fall 1

nicht: Alt. 1 (es gibt nur 2 Alternativen!) / nicht: Var.

• Buchstabe / littera: lit. a

• in Verbindung mit: i.V.m.

• Grundregeln: Konsistenz (nicht: I S. 1) und Genauigkeit

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Erstellung von Sachverhaltszeichnungen

• Aufzeigen der beteiligten Personen

Anspruchsteller links, Anspruchsgegner rechts (zur Vermeidung von Verwechslungen)

beachte: in Vorlesungsunterlagen nicht durchgängig berücksichtigt

Besonderheiten der beteiligten Personen (Eheschließung, Insolvenz, Gutgläubigkeit bzgl. bestimmter Umstände)

• Unterscheidung von Rechtsverhältnissen / Willenserklärungen

beachte Kausalverhältnisse (insbesondere Sicherungsverträge)

• Andeuten von gesetzlichen Vorgängen (gesetzlicher Erbe), Einwendungen, Realakten (Übergabe, Abhandenkommen)

• Kennzeichnung der zeitlichen Reihenfolge (durch Zahlen oder Tabelle unter der Sachverhaltszeichnung)

• Fallfrage / Anspruchsrichtung

• vgl. Andreas Heinemann, Übungen im Bürgerlichen Recht, S. 2 f.

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Teil 2: Kreditvertragsrecht

Urheberrechtlicher Hinweis: Die Folien zum Kreditvertragsrecht sind angelehnt an Georg Bitter, Vorlesung Bankrecht, Universität Mannheim, Sommersemester 2014, Folien 135-179, enthalten aber eine Reihe von Erweiterungen

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Vertiefende Literatur 1: Deutsches Recht (Textsammlungen Zivilrecht)

• Schönfelder, Deutsche Gesetze. Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts, München (Loseblatt)

• Beck-Texte im dtv, BGB (mit einer Einführung von Helmut Köhler), 79. Aufl., München 2017

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Vertiefende Literatur 2: Schuldrecht allgemein

• Wolfgang Fikentscher/Andreas Heinemann, Schuldrecht, 11. Aufl., Berlin, New York 2017

• Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, Besonderer Teil, 13. Aufl., München 1994, §§ 60 bis 66

• Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, 21. Aufl., München 2015; Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht II: Besonderer Teil, 18. Aufl., München 2017

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Vertiefende Literatur 3: Lehrbücher und Handbücher Bankrecht

• Carsten Peter Claussen, Bank- und Börsenrecht für Studium und Praxis, 5. Aufl., München 2014

• Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht. Nationale und Internationale Bankgeschäfte, 3. Aufl., Tübingen 2014

• Ralf Josten, Kreditvertragsrecht, 2. Aufl., München 2017

• Thorwald Hellner/Stephan Steuer (Hrsg.), Bankrecht und Bankpraxis (BuB), 5 Bde., Köln (Loseblatt)

früher: Bankgeschäftliches Formularbuch (hrsg. von Erich Trost)

beachte insbesondere Andreas Früh/Constanze Müller-Arends, Kreditvertragsrecht

• Siegfried Kümpel/Arne Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Köln 2010

5. Auflage unter Beteiligung von Andreas Früh in Vorbereitung

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Vertiefende Literatur 4: Lehrbücher und Handbücher Bankrecht

• Jan-Hendrik Röver, Kreditfinanzierung, in: Ulf R. Siebel/Jan-Hendrik Röver/Christian Knütel (Hrsg.), Rechtshandbuch Projektfinanzierung und PPP, 2. Aufl., Köln, München 2008, S. 581-710

• Jan-Hendrik Röver, §§ 255-261 BGB, in: BeckOGK BGB/beck-online.Großkommentar zum Zivilrecht, München 2015 ff.

• Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans-Jürgen Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 2 Bde., 5. Aufl., München 2017

• Hans-Peter Schwintowski, Prüfe dein Wissen: Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., München 2016

• Hans-Peter Schwintowski (Hrsg.), Bankrecht. Commercial Banking –Investment Banking, 4. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 2014

• Helmut Staab/Peter Staab, Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht. Die Rechtsprechung des BGH, 2014

• Martin Tonner/Thomas Krüger, Bankrecht, Baden-Baden 2014

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Vertiefende Literatur 5: Kommentare Bankrecht

• Baumbach/Klaus J. Hopt, Handelsgesetzbuch (mit Nebengesetzen), 37. Aufl., München 2016, VII. Bankgeschäfte

führender Praktikerkommentar; Arbeitsmittel im 2. Staatsexamen

38. Aufl. 2017 angekündigt

• Claus-Wilhelm Canaris, Bankvertragsrecht, 1. Teil, 3. Aufl., Berlin, New York 1988 (Nachdruck 2013); im Übrigen 2. Aufl. 1981 (beides Sonderausgabe aus: Staub - Großkommentar HGB, 3. und 4. Aufl.)

Neuauflage vgl. Grundmann

• Stefan Grundmann/Moritz Renner, Bankvertragsrecht Teil 1/1: Commercial Banking - Organisation des Kreditwesens und Bank-Kunden-Beziehung, in: Claus-Wilhelm Canaris/Mathias Habersack/Carsten Schäfer (Hrsg.), Staub - Großkommentar HGB, Bd. 10/2, 5. Aufl., Berlin, New York 2016

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Vertiefende Literatur 6: Kommentare Bankrecht

• Stefan Grundmann/Moritz Renner, Bankvertragsrecht Teil 1/2: Commercial Banking - Zahlungs- und Kreditgeschäft, in: Claus-Wilhelm Canaris/Mathias Habersack/Carsten Schäfer (Hrsg.), Staub -Großkommentar HGB, Bd. 10/2, 5. Aufl., Berlin, New York 2015

• Stefan Grundmann, Bankvertragsrecht Teil 2: Investment Banking 1, in: Claus-Wilhelm Canaris/Mathias Habersack/Carsten Schäfer (Hrsg.), Staub - Großkommentar HGB, Bd. 10/2, 5. Aufl., Berlin, New York 2017

angekündigt für 2017: Stefan Grundmann/Jens- Hinrich Binder/Florian Möslein, Bankvertragsrecht Teil 2: Investment Banking 2

• Klaus J. Hopt/Peter O. Mülbert, Kreditrecht. Bankkredit und Darlehen im deutschen Recht, Berlin 1989 (Sonderausgabe aus: Staudinger, 12. Aufl.)

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Vertiefende Literatur 7: Kommentare Bankrecht

• Gerd Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht. Praxiskommentar zum Darlehens- und Kreditsicherungsrecht des BGB, 2 Bde., 2. Aufl., Heidelberg 2012

• Staudinger/Sebastian Omlor, §§ 244-248 (Geldrecht), 15. Aufl., Berlin 2014

• Staudinger/Robert Freitag/Peter O. Mülbert, §§ 488-490, 607-609 (Darlehensrecht), 13. Aufl., Berlin 2011

• vgl. auch Kommentare zum HGB

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Vertiefende Literatur 8: Zeitschriften Bankrecht und -wesen

• Juristische Fachzeitschriften

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR)

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR)

Wertpapier-Mitteilungen - Zeitschrift für Wirtschaft- und Bankrecht (WM)

Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB)

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR)

Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht (ZHR)

• Tages- und Wochenzeitschriften

Financial Times, [früher: Financial Times Deutschland], Handelsblatt, The Economist, Wall Street Journal

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Darlehensvertrag im System des BGB 1

• Gebrauchsüberlassungsverträge = Verträge, die auf eine zeitweilige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Gegenstands [= Sache oder Recht; nicht nur Sache, wie häufig behauptet wird!] gerichtet sind (Fikentscher/Heinemann Schuldrecht Rn. 980)

durch Überlassung wird der unmittelbare Besitz an Sache auf den Mieter, Pächter oder Entleiher übertragen

Vermieter usw. bleibt Eigentümer (und mittelbarer Besitzer der Sache)

Vollstreckungsmaßnahmen in die Sache können vom Eigentümer nach § 771 ZPO abgewehrt werden

bei Gelddarlehen wird der „Gebrauch“ eines Geldbetrages überlassen

falls das Darlehen durch Übergabe von Scheinen erfolgt, werden diese auch übereignet (§ 929 S. 1 BGB), d.h. keine bloße „Gebrauchsüberlassung“

• einzelne Gebrauchsüberlassungsverträge:

Miete, §§ 535-580a BGB

Leasing, §§ 535 analog-580a BGB analog

Pacht, §§ 581-597 BGB

Leihe, §§ 598-606 BGB

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Darlehensvertrag im System des BGB 2

seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Darlehen =

Gelddarlehen (§§ 488-505 BGB)

– dabei §§ 491-505 BGB zu Verbraucherdarlehensvertrag

– auch Gelddarlehen ist Gebrauchsüberlassungsvertrag, aber bei Veräußerungsverträgen geregelt, was systematisch nicht stimmig ist

– erklärbar durch Zusammenhang Verbraucherdarlehensvertrag mit Kaufvertrag und pragmatischen Grund des Freiwerdens von Paragraphen im Kaufrecht durch dessen Straffung (Fikentscher/Heinemann Schuldrecht Rn. 980)

Sachdarlehen (§§ 607-609 BGB), z.B. Wertpapier“leihe“

– Wertpapiere werden auch in Girosammelverwahrung wie Sache behandelt (methodisch: §§ 607-609 BGB analog)

umgangssprachliche Bezeichnung „Leihe“ für (Geld- oder Sach-)Darlehen entspricht anderem, unentgeltlichen Vertragstyp (§§ 598-606 BGB)

– vgl. auch Umgangssprache bei „Auftrag“, „Besitz“

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Kreditvertragsrecht 1

• Begriff von lat. credere = vertrauen

• frühere Legaldefinition in § 1 II VerbrKrG: Kreditvertrag = Oberbegriff für Darlehen, Zahlungsaufschub (= Stundung) und sonstige Finanzierungshilfen (z.B. Teilzahlungsgeschäft)

• aufsichtsrechtliche Legaldefinition des Kreditgeschäfts in § 1 I 2 Nr. 2 KWG: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (= Bank nimmt Wechsel ihres Kunden an, § 25 WechselG)

• seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Darlehen =

Gelddarlehen (§§ 488-505 BGB, dabei §§ 491-505 BGB zu Verbraucherdarlehensvertrag) und

Sachdarlehen (§§ 607-609 BGB), z.B. Wertpapier“leihe“

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Kreditvertragsrecht 2

• Sonderform Gelddarlehen: Verbraucherdarlehen (§§ 491-505 BGB)

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (ab 11.6.2010)

gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung i.e.S. und i.w.S.

eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (§ 504 BGB) und geduldete Überziehung (§ 505 BGB)

• drei wirtschaftliche Grundformen des Kredits

Zahlungskredit = Überlassung von Kapital für eine begrenzte Zeit (typologisch: Gebrauchsüberlassungsvertrag)

Beispiele: Formen des Gelddarlehens, § 488 BGB wie Kontokorrentkredit (unterscheide handelsrechtliches Kontokorrent, § 355 HGB und bürgerlich-rechtliches Kontokorrent, § 311 I BGB; zu letzterem Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 25 Rn. 55 f.), Ratenkredit, Schuldscheindarlehen (§§ 488, 371, 952 BGB)

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Kreditvertragsrecht 3

Haftungskredit = keine effektive Mittelüberlassung, sondern Übernahme der Haftung gegenüber Dritten (Gläubigern des Kreditnehmers)

Beispiele: Avalkredit (Bürgschaft, Garantien) oder Akzeptkredit (Bank akzeptiert Wechsel ihres Kunden)

Waren“kredit“: Stundung Kaufpreiszahlung durch Warenlieferanten (dazu Kreditsicherungsrecht)

• Risikoverteilung Zahlungskredit

keine Zug-um-Zug-Abwicklung: Vorleistungsrisiko der Bank

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Kreditvertragsrecht 4

• wirtschaftliche Funktionen des Zahlungskredits

Vergrößerung der finanziellen Möglichkeiten desDarlehensnehmers

Steigerung der Rendite des eingesetzten Eigenkapitals (gemessenals interner Zinsfuß (internal rate of return = IRR) oder der Renditeals Ergebnis auf das eingesetzte Kapital (return on capital employed= ROCE)

soweit die Gesamtkapitalrendite über den Fremdkapitalzinsenliegt (Leverage-Effekt)

verlagert allerdings Risiko von Kreditnehmer auf Kreditinstitut

– bei Kumulierung Kreditrisiken mit Risiko für gesamtesFinanzsystem

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Kreditvertragsrecht 5

Kreditzinsen (im Gegensatz zur Bedienung von Eigenkapital)steuerlich abzugsfähig als Werbungskosten/Betriebsausgaben

beachte aber nunmehr Zinsschranke, § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG

Zinssaldo (Zinsausgaben – Zinseinnahmen) kann nur zu 30% dessteuerlichen Gewinns, zuzüglich Zinsaufwendungen, abzüglichZinserträgen und zuzüglich Abschreibungen (EBITDA) geltend gemachtwerden

• wirtschaftliche Risiken des Zahlungskredits

hohe Schuldenquote im Vergleich zum eingesetzten Eigenkapitalerhöht Risiko der Nichtrückzahlung

Gefahr für gesamte Volkswirtschaft, wenn sich Verschuldungsquotein bestimmten Marktsegmenten erhöht und es in Folge zuKumulierung von Zahlungsausfällen kommt (z.B. Immobilienkredite)

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Kreditvertragsrecht 6

vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung 2016 zu Immobilienkrediten(Drs. 18/5922, 18/6286, 18/6410 Nr. 5), umgesetzt inFinanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz vom 12.05.2017 / § 48uKWG

vier Eingriffsmöglichkeiten der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) durch Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2VwVfG) bei drohender „Immobilienblase“:

– Obergrenze für den Fremdfinanzierungsanteil

– Bestimmung eines Zeitraums, in dem ein gewisser Anteil einesKredites zurückgezahlt werden muss

– Grenze für die Schuldentragfähigkeit eines Kreditnehmers bezogenauf sein Einkommen

– Mindestrückzahlung (Abschaffung tilgungsfreier Darlehen)

vgl. Ausschuss für Finanzstabilität, Empfehlung vom 30.6.2015 zu neuenInstrumenten für die Regulierung der Darlehensvergabe zum Bau oderErwerb von Wohnimmobilien (www.bundesfinanzministerium.de)

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Dogmatik des Darlehensvertrags

• Darlehensvertrag = Konsensualvertrag

abzugrenzen von früherer Realvertragstheorie bei § 607 I BGB a.F.

• Synallagma (do-ut-des): Kapitalüberlassung + Zinszahlung; nicht: Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens (§ 488 I 2 Fall 2 BGB; ggfs. rechtsgeschäftliche Vereinbarung Synallagma; Palandt/Grüneberg vor § 320 Rn. 10)

Bedeutung: wenn Darlehensnehmer in Verzug mit Zinszahlung kommt, dann kann Darlehensgeber wegen synallagmatischer Pflicht über Rücktrittsrecht § 323 I BGB Rückzahlungspflicht vor vereinbartem oder durch Kündigung herbeizuführenden Termin fällig stellen

§ 607 I BGB a.F. (bis 2001)Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.

§ 488 I 1 BGB n.F.Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.

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Anspruchsprüfung im Gelddarlehensrecht – 1

• Anspruchsgrundlagen

z.G. KN: Überlassung der Darlehensvaluta, § 488 I 1 BGB

falls das Darlehen durch Übergabe von Scheinen erfolgt, werden diese auch übereignet (§ 929 S. 1 BGB), d.h. keine bloße „Gebrauchsüberlassung“

z.G. KG: Zinszahlung, § 488 I 2 Fall 1 BGB

z.G. KG: Rückzahlung der Darlehensvaluta, § 488 I 2 Fall 2 BGB

• Entstehen des Anspruchs

Gelddarlehensvertrag

Parteien

Geldbetrag

Höhe

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Anspruchsprüfung im Gelddarlehensrecht – 2

Überlassung

– Auslegungsregel (Gewohnheitsrecht/Richterrecht): Abgrenzung von Übernahme Mithaftung (Schuldbeitritt, § 311 I BGB, Vertragsbeitritt, § 311 I BGB): Darlehensnehmer ist, wer ein eigenes Interesse an Kreditgewährung hat sowie über Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden kann

Rückzahlung

– Abgrenzung von unregelmäßiger Verwahrung, § 700 BGB

» Auslegungsregel (Gewohnheitsrecht/Richterrecht): Darlehen anzunehmen, wenn Rückforderung durch Darlehensgeber nicht jederzeit zulässig sein soll, damit dem Empfänger die Nutzung erleichtert wird

» beachte: Giroguthaben unregelmäßige Verwahrung, §§ 700, 488 ff. BGB

» beachte: neben typischem Gelddarlehen auch Sparguthabenals Darlehen eingeordnet

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Anspruchsprüfung im Gelddarlehensrecht – 3

ggfs. Zins (kein essentialia negotii!; Wortlaut § 488 I 2 BGB: „geschuldeten“)

sonstige Regelungen (vgl. Vorlesung Investment Banking)

Rechtsbindungswille

zusätzlich für Rückzahlungsanspruch: Auszahlung Darlehen, § 488 I 2 Fall 2 BGB („zur Verfügung gestellte Darlehen“)

auch für Zinsanspruch, da Zinsen „Vergütung in Geld für Kapitalnutzungsmöglichkeit“

Zustandekommen Darlehensvertrag mit wirksamem Abruf, wenn Krediteröffnungsvertrag abgeschlossen wurde (h.L.)

a.A. Konkretisierung Darlehensverpflichtung aus Rahmenvertrag

rechtshindernde Einwendung: Fälligkeit, § 271 BGB

rechtshindernde Einwendung (h.L.): Anfechtung des Darlehensvertrag durch Bank/Kreditnehmer, § 142 I BGB

beachte: auch rechtsvernichtende Einwendung vertretbar

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Anspruchsprüfung im Gelddarlehensrecht – 4

rechtshindernde Einwendung: aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB

beachte: nach der Systematik des Gesetzes nicht Bestandteil der Einigung über Darlehensvertrag, sondern eigenständige Einwendung; in Fallprüfung aber teilweise Behandlung bei der Einigung zweckmäßig

rechtshindernde Einwendung: Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB

grds. kein Formerfordernis

häufig aber gewillkürte Schriftformklausel

rechtshindernde Einwendung: Formnichtigkeit Verbraucherkredit-vertrag, § 494 I Fall 1 BGB (nicht § 125 S. 1 BGB!)

rechtshindernde Einwendung: mangelnde Pflichtangaben, § 494 I Fall 2 BGB

rechtshindernde Einwendung: Wucher, § 138 II/I BGB

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Anspruchsprüfung im Gelddarlehensrecht – 5

rechtshindernde Einwendung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

z.B. Knebelung (in dieser Vorlesung bei Sicherungsübereignung

behandelt)

• Erlöschen des Anspruchs

rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung durch Gläubiger z.B. des Anspruchs auf Überlassung der Darlehensvaluta durch Auszahlung, § 362 I BGB

bei Überlassungsanspruch: Verschaffung und Belassung der Valuta durch Darlehensgeber = Erfüllung des Darlehensvertrags durch Kreditgeber (§ 362 I BGB)

– Übereignung von Geldstücken, § 929 S. 1 BGB

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Anspruchsprüfung im Gelddarlehensrecht – 6

– Verschaffung von Buchgeld ist ausreichend für „Verschaffung“

» rechtlich durch Wertübertragung; zur rechtlichen Einordnung vgl. Kapitel „Überweisung“ in Vorlesung Andreas Früh

» beachte: keine Abtretung von Forderungen, § 398 BGB

rechtsvernichtende Einwendung: Kündigung des Darlehensvertrags, insb. §§ 489 f. BGB

rechtsvernichtende Einwendung: Rücktritt vom Darlehensvertrag, § 323 I BGB

rechtsvernichtende Einwendung: Widerruf bei Außergeschäftsraum-vertrag („Haustürgeschäft“), §§ 312g I, 355 I 1 BGB

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Anspruchsprüfung im Gelddarlehensrecht – 7

rechtsvernichtende Einwendung: Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 495 I, 355 I 1 BGB

• Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Verjährung, § 214 I BGB

vertragliche Vereinbarung

gesetzlich: regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB

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Krediteröffnungsvertrag 1

• Krediteröffnungsvertrag (Kreditzusage), § 311 I BGB; § 488 BGB analog mit AGB Banken

Problem: Verträge ohne Konkretisierung der Überlassungspflicht

Lösung: Krediteröffnungsvertrag (h.L.)

Rechtsnatur

Canaris, h.L.: eigener Vertragstyp Krediteröffnungsvertrag; Analogie zu Gelddarlehensvertrag; einzelne Darlehensverträge entstehen durch jeweiligen Abruf

– arg.: (bloße) Verpflichtung, Kredit zur Verfügung zu stellen

MüKo/Berger, MM: Grund- und Rahmenvertrag; besondere Form des Darlehensvertrags; keine Analogie zu Gelddarlehensvertrag; bloße Konkretisierung Rahmenvertrag bei Bestimmung konkreter Leistung

analoge Anwendung §§ 488-498 BGB nach h.L.

autonome, rechtsgeschäftliche Regelung im Rahmen der rechtlichen Grenzen

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Krediteröffnungsvertrag 2

Pflicht Kreditgeber zur Bereitstellung und Auszahlung des Kredits nach Abruf

Pflicht des Kreditnehmers zur Zahlung einer Bereitstellungsprovision bis Abruf

nach BGH WM 2014, 1224 und WM 2014, 1325 müssen Banken und Sparkassen bei Verbraucherkrediten alle innerhalb der letzten zehn Jahre gezahlten „Kreditbearbeitungsgebühren“ erstatten; Bereitstellungs-provision ist aber keine Kreditbearbeitungsgebühr

• grds. keine Pflicht Kreditnehmer zur Inanspruchnahme Darlehen (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn. 1200: negatives Tatbestandsmerkmal); kann aber ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn. 1200, 1230 f.); dann handelt es sich aber um Darlehensvertrag

• Abruf: Ausübung eines Gestaltungsrechts (h.L.)/bzw. Konkretisierung Rahmenvertrag (MM)

• Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach § 490 I Fall 1 BGB analog

• Literatur: Claus-Wilhelm Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Berlin, New York 1981, Rn. 1195-1279

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Krediteröffnungsvertrag und Abnahmeverpflichtung 1

• Fall 1 (Schwintowski, PdW Fall 282; BGH WM 1962, 114): Eine Bank hatte sich im November 2006 bereit erklärt, ein Darlehen i.H.v. € 40.000.-gegen hypothekarische Sicherung zu gewähren. Der Kunde hatte diese Kreditzusage angenommen, allerdings nur dann, wenn der Kunde die Kreditzusage binnen einer – verhältnismäßig kurzen – Frist annimmt. Eine Abnahmeverpflichtung des Kreditnehmers war nicht ausdrücklich vereinbart. Die Hypothekenbestellung scheiterte. Die Bank, die zweimal eine Frist zur Abnahme gesetzt hatte, verlangte nach fruchtlosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung in Höhe von € 6.325.-. Zu Recht?

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Krediteröffnungsvertrag und Abnahmeverpflichtung 2

• Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 280 I BGB

vertragliche Verpflichtung

Darlehensvertrag, § 488 BGB bzw. Krediteröffnungsvertrag, § 311 I BGB, § 488 BGB analog

– Rechtsnatur Krediteröffnungsvertrag

» Canaris, h.L.: eigener Vertragstyp Krediteröffnungsvertrag; Analogie zu Gelddarlehensvertrag; einzelne Darlehensverträge durch jeweiligen Abruf

» Berger, MM: Rahmenvertrag; keine Analogie zu Gelddarlehensvertrag; bloße Konkretisierung Rahmenvertrag bei Bestimmung konkreter Leistung

– Rechtsbindungswille: Kunde musste bekannt sein, dass eine Hypothekenbank einen Kredit gegen Besicherung durch eine Hypothek nicht aus Gefälligkeit, sondern aus Erwerbsgründen geschäftsmäßig betreibt

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Krediteröffnungsvertrag und Abnahmeverpflichtung 3

jedenfalls Pflicht des Kreditgebers zur Bereitstellung und Auszahlung des Kredits nach Abruf

Abnahmeverpflichtung Kreditnehmer?

– keine Pflicht Kreditnehmer zur Ausnutzung „Kreditsage“; kann aber ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn. 1200, 1230 f.); dann handelt es sich aber um Darlehensvertrag

– ausdrücklich (-)

– konkludent (Auslegung, §§ 133, 157 BGB)

» Bank hat ihre eigene Bindung an die „Darlehenszusage“ für den Fall erklärt, dass der Kreditnehmer sie binnen einer – verhältnismäßig kurzen – Frist annähme

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Krediteröffnungsvertrag und Abnahmeverpflichtung 4

» aus „Darlehenszusage“ ist somit hervorgegangen, dass die Bank sich nicht einseitig verpflichten und es gleichwohl dem Kreditnehmer überlassen wollte, ob er von dem Darlehensangebot Gebrauch mache oder nicht

» somit Abnahmeverpflichtung Kreditnehmer und damit Darlehensvertrag

Pflichtverletzung: Nichtabnahme

Schaden: € 6.325.-

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Zinszahlung 1

• Definition: laufzeitabhängige Vergütung in Geld für Kapitalnutzungsmöglichkeit

keine Kapitalnutzungsmöglichkeit bei Bereitstellungsprovision/ -vergütung (teilweise unrichtigerweise Bereitstellungs“zinsen“ genannt), da Darlehensvaluta noch nicht bereit gestellt

• Verpflichtung zur Zinszahlung an Banken auch ohne Vereinbarung, § 354 II HGB

• zinsloses Darlehen möglich („geschuldeten“, § 488 I 2 Fall 1 BGB)

• Zinseszinsen

Zinseszinsvereinbarung im Voraus grds. ausgeschlossen, § 248 I BGB (rechtshindernde Einwendung)

damit in Praxis auch im Nachhinein kein Zinseszins

Ausnahmen in § 248 II BGB (insbesondere für Einlagen bei Kreditinstituten) und bei handelsrechtlichem Kontokorrent nach § 355 I HGB

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Zinszahlung 2

Zinseszinsverbot, § 289 S. 1 BGB

anwendbar auf vertragliche und gesetzliche Verzugszinsen (Palandt/Grüneberg § 289 Rn. 1)

Ausnahme bei handelsrechtlichem Kontokorrent nach § 355 I HGB

Berücksichtigung des Zinseszinsverbots nach § 289 S. 1 BGB bei Verbraucherdarlehen, § 497 BGB

keine Umgehung über Schadensersatzvorschriften, § 497 II 2 BGB

keine Umgehung über Einstellung von Verzugszinsen in Kontokorrent, § 497 II 1 Fall 2 BGB

– Einstellung auf gesondertem Konto, § 497 II 1 Fall 1 BGB

– damit entstehen keine Zinseszinsen nach § 289 S. 1 BGB

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Zinszahlung 3

• Angabe effektiver Jahreszins, § 6 I Preisangabenverordnung (PAngV)

Berechnung ungefährer Effektivzins nach „Uniform-Methode“

Kreditkosten =

– Zinsen + Bearbeitungsgebühr usw. oder

– gesamte Rückzahlung − Auszahlungsbetrag oder

– Anzahl der Raten × Ratenbetrag (soweit alle Kosten in Raten enthalten sind) − Auszahlungsbetrag

Nettodarlehensbetrag = Darlehensnennbetrag − Abzüge bei Auszahlung

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Zinszahlung 4

Beispiel:

€ 10.000.- (Auszahlung € 10.000)

Laufzeit 5 Jahre (60 Monate)

3% Bearbeitungsgebühr

Zins 6% p.a. (0,5%/Monat)

Berechnung:

Kreditkosten = Zinsen + Bearbeitungsgebühr = (0,005 x 10.000 x 60) + (0,03 x 10.000) = 3.300

Nettodarlehensbetrag = 10.000

3.300_________ x

10.000

24________ x

60 + 1 100 = 12,98%

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Zinszahlung 5

Rechtsfolgen insbesondere

Preisangabenverordnung (PAngV)

– Anwendbarkeit: Angebot von Waren oder Leistungen ggü. Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise (§ 1 I PAngV)

– Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000, § 10 PAngV

– Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 494 I, 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 3, II EGBGB i.V.m. PAngV (s.u.) bei fehlender (nicht nur fehlerhafter) Angabe

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Zinszahlung 6

kein Verbotsgesetz, § 134 BGB, da bloße Norm des Preisordnungsrechts

– Verbotsgesetz, wenn die Vornahme eines (nach der Rechtsordnung grundsätzlich möglichen) Rechtsgeschäfts mit Rücksicht

» auf seinen Inhalt,

» auf einen von der Rechtsordnung missbilligten Erfolg oder

» auf die besonderen Umstände, unter denen es vorgenommen wird,

untersagt wird („darf nicht“, „nicht statthaft“ oder „unzulässig“); nicht reine Ordnungsvorschriften

– Beispiel: im Zweifel Strafgesetze (Palandt/Ellenberger § 134 Rn. 24)

– gegen Verbotsgesetz spricht auch Tatsache der Widerrufsmöglichkeit nach §§ 494 I, 492 II BGB

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Zinsanpassung 1

• Festzins im Vertrag

Anpassung nach Auslaufen der Zinsfestschreibung = neue Vereinbarung erforderlich

• variabler Zins im Vertrag

Zinsgleitklausel

Bindung an Referenzgröße (z.B.

– EURIBOR = European Interbank Offered Rate

– EONIA = Euro OverNight Index Average oder

– Basiszins, § 247 BGB)

+ x % Marge

Zinsanpassungsklausel (Änderung der Refinanzierungskosten)

Recht der Bank, den Zins nach billigem Ermessen anzupassen (§ 315 BGB)

dürfen in AGB nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 I 1 BGB)

– sachlicher Grund

– Anpassungssymmetrie (Zinssenkung und –erhöhung)

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Zinsanpassung 2

Transparenz, § 307 I 2 BGB: Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung sind im Vertrag anzugeben

ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB bei unwirksamer Klausel (BGHZ 185, 166)

sonstige vertragliche Zinsgestaltungen

z.B. margin grid

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Rückzahlung Darlehensvaluta

• Tilgungsdarlehen

Annuitätendarlehen = Darlehen mit steigendem Rückzahlungsanteil und sinkendem Zinsanteil; gleichmäßiger Schuldendienst

Ratenkredit = Darlehen mit gleichbleibender Tilgung und sinkendem Zinsanteil; Schuldendienst sinkt

• sonstige vertragliche Gestaltungen (strukturiertes Rückzahlungsprofil, z.B. bei Akquisitions- oder Projektfinanzierungsdarlehen)

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Rechtshindernde Einwendung: Fälligkeit, § 271 BGB

• Zinsen

vertragliche Vereinbarung, § 271 II BGB

gesetzlich

nach Ablauf je eines Jahres im Nachhinein, § 488 II Fall 1 BGB

bei Rückerstattung Darlehen, wenn Rückerstattung vor Ablauf eines Jahres, § 488 II Fall 2 BGB

• Rückzahlung

Darlehen ohne vereinbarte Laufzeit, § 488 III 1 BGB

gesetzliche (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung durch Darlehensgeber oder –nehmer

Darlehen mit vereinbarter Laufzeit

Fälligkeit ist mit Laufzeit ebenfalls vereinbart

außerdem Fälligkeit bei Kündigung

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Rechtshindernde Einwendung: Anfechtung des Darlehensvertrag nach § 123 I BGB

• Rechtsnatur umstritten: rechtshindernde Einwendung (wegen ex-tunc-Wirkung nach § 142 I BGB) / rechtsvernichtende Einwendung (weil Einwendung erst nach Vertragsschluss ausgeübt)

• Anfechtung durch die Bank

Täuschung über Kreditwürdigkeit oder Werthaltigkeit von Sicherheiten

• Anfechtung durch den Kreditnehmer

Täuschung durch Unterlassen: Offenbarungspflicht der Bank hinsichtlich des finanzierten Geschäfts nur im Ausnahmefall

ggfs. auch Anspruch aus c.i.c., §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (s.u.)

Problem: Vermittler als Dritter i.S.v. § 123 II 1 BGB

(+) echte Kreditmakler, § 652 BGB

(-) Verhandlungsgehilfe und –führer /„Repräsentant“ der Bank

(-) Vermittler bei verbundenem Geschäft (s.u.)

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Rechtshindernde Einwendung: Wucherdarlehen, § 138 II / I BGB – 1

• Anwendbarkeit § 138 I BGB

Wuchertatbestand des § 138 II BGB verdrängt nicht den Rückgriff auf § 138 I BGB

Rückgriff auf § 138 I BGB möglich (arg. § 138 II BGB stellt Konkretisierung und nicht Einschränkung von § 138 I BGB dar, „insbesondere“)

bei AGB: § 307 I 1 BGB und nicht § 138 BGB

Überziehungskredit (hohe Zinsen typisch) ist Form des Kontokorrentdarlehens

grds. keine Anwendung Verbraucherschutzrecht; vgl. § 493 BGB a.F./ § 504 BGB n.F.

• objektive Komponente der Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

effektiver Vertragszins übersteigt den marktüblichen Effektivzins

relativ um 100% oder

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Rechtshindernde Einwendung: Wucherdarlehen, § 138 II / I BGB - 2

absolut um 12%

– häufig bei Überziehungszinsen (Dispositionskredit = „erlaubtes Minus“ im Unterschied zu „geduldetem Minus“) erreicht; aufgrund des definierten, begrenzten Betrags bislang nicht grundsätzlich als sittenwidrig angesehen; Grenze der Sittenwidrigkeit kann aber im Einzelfall überschritten werden

– vgl. ZEW-Studie zu Dispo-Zinsen/Ratenkrediten ftp.zew.de/pub/zew-docs/gutachten/StudieDispoZinsRatenKredit2012.pdf

beides sind Richtwerte

BGH ZIP 2012, 67: bei Vertragszins Restschuldversicherungskosten nicht zu berücksichtigen

zum marktüblichen Effektivzins vgl. Bundesbank, Monatliche Zinsstatistik (www.bundesbank.de) (Gewohnheitsrecht)

• subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

subjektive Komponente ergibt sich aus Auslegung des Begriffs „sittenwidrig“

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Rechtshindernde Einwendung: Wucherdarlehen, § 138 II / I BGB - 3

Bank

nutzt die schwächere Lage des Kreditnehmers bewusst aus (= Vorsatz) oder

verschließt sich leichtfertig der Erkenntnis, dass dieser sich nur aufgrund der schwächeren Lage auf die drückende Belastung einlässt (= grobe Fahrlässigkeit)

bei Verbraucher (§ 13 BGB): nach Gewohnheitsrecht/Richterrecht tatsächliche Vermutung (= Vermutung über Tatsachen) aus objektiver Komponente (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 30), d.h. Gericht kann gestützt auf eigene Erfahrungen von bewiesenen Tatsachen (Indizien) auf nicht bewiesene Tatsachen schließen

beachte: hier Widerleglichkeit nach § 292 S. 1 ZPO nach h.L. nicht anwendbar!

aber Erschüttern der Überzeugung des Gerichts durch Beweisgegner möglich (kommt Widerlegbarkeit nahe)

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Rechtsvernichtende Einwendung: Kündigung Darlehen - 1

• verzinsliches Darlehen

vertragliche Vereinbarung

gesetzliches (ordentliches) Kündigungsrecht Darlehensgeber oder –nehmer bei Darlehen mit unbestimmter Laufzeit, § 488 III 2 Fall 1, 2 BGB: 3 Monate

gesetzliches (ordentliches) Kündigungsrecht Darlehensnehmer, § 489 BGB

Darlehen mit Festzins, § 489 I Nr. 2 BGB: 10 Jahre

– Zweck: Darlehensnehmer soll nicht über längere Zeit an ungünstigen (auch ungünstig gewordenen) Zins gebunden bleiben

Darlehen mit variablem Zins, § 489 II BGB: 3 Monate

Vorfälligkeitsentschädigung, § 490 II 3 BGB analog (Folien 72-75)

zwingendes Recht, § 489 IV 1 BGB

– Ausnahme: öffentliche Hände, § 489 IV 2 BGB

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Rechtsvernichtende Einwendung: Kündigung Darlehen - 2

gesetzliches (außerordentliches) Kündigungsrecht Darlehensgeber

§ 490 I BGB

– vor Auszahlung: stets, § 490 I Fall 1 BGB

– nach Auszahlung: in der Regel, § 490 I Fall 2 BGB

» Beispiel: besondere Härte für Empfänger bei Zumutbarkeit für den Geber

– Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB/desallgemeinen Leistungsverweigerungsrechts nach § 321 BGB

– grds. keine Nichtabnahmeentschädigung, § 490 II 3 BGB analog bei § 490 I Fall 1 BGB oder Vorfälligkeitsentschädigung, § 490 II 3 BGB analog, da Kündigung Darlehensgeber

§ 490 II 1 BGB

– nach Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/6040, S. 254) Kodifizierung der Rechtsprechung in BGHZ 136, 161 (166 f.); dort wurde allerdings noch von „Vertragsmodifizierung“ und nicht von „Kündigung“ gesprochen

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Rechtsvernichtende Einwendung: Kündigung Darlehen - 3

– gesetzlich geregelter Fall der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

– Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, § 490 II 3 BGB (Folien 72-75)

Kündigung bei Wegfall der (objektiven oder subjektiven) Geschäftsgrundlage, § 313 BGB (Anwendbarkeit: § 490 III BGB)

allgemeine außerordentliche Kündigung, § 314 BGB (Anwendbarkeit: § 490 III BGB)

• unverzinsliches Darlehen

vertragliche Vereinbarung

Rückerstattung auch ohne Kündigung, § 488 III 3 BGB

• Rechtsfolgen

rechtsvernichtende Einwendung: Erlöschen Primärpflichten Krediteröffnungsvertrag/Darlehen ex nunc

(gesetzliche) Umwandlung Darlehen in Rückgewährschuldverhältnis

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Rechtsvernichtende Einwendung: Kündigung Darlehen - 4

ausgezahlte Beträge

Fälligstellung durch Kündigung, § 488 III 1 BGB (bei Darlehen mit unbestimmter Laufzeit; sonst § 488 III 1 BGB analog)

– teilweise deklaratorisch zusätzlich vertragliches Fälligstellen (acceleration clause)

Rückzahlungsanspruch (§ 488 I 2 Fall 2, III 1 Fall 2 BGB)

– kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 I 2 Fall 1 BGB (da kein Wegfall des Rechtsgrundes aufgrund Rückgewährschuldverhältnis)

noch nicht ausgezahlte Beträge

rechtsvernichtende Einwendung: Kündigung gegenüber Auszahlungsanspruch aus Darlehensvertrag bzw. Krediteröffnungsvertrag (Wegfall Primärpflichten ex nunc), §§ 490 I, II 1, 313, 314 BGB

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Vorfälligkeits“entschädigung“ 1

• Entschädigung bedeutet grds. Ausgleich für auferlegte Vermögenseinbuße, während Schadensersatz alle Vermögenseinbußen umfasst (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht)

Beispiel: Enteignung

bei §§ 490 II 3, 502 BGB handelt es sich um Schadensersatzan-sprüche (Palandt/Weidenkaff § 490 Rn. 15)

• Ersatz Schaden Darlehensgeber aufgrund vorzeitiger Kündigung Darlehensvertrag (Legaldefinition § 490 II 3 BGB!)

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Vorfälligkeits“entschädigung“ 2

• Schadensersatzanspruch, §§ 490 II 3/502 i.V.m. 249 ff. BGB

vorzeitige Kündigung Darlehensvertrag

rechtsgeschäftliche Vereinbarung

grds. nicht bei § 490 I BGB

§ 490 II 1 BGB: ao. Kündigung Darlehensvertrag

§ 502 BGB: Verbraucherdarlehensvertrag (vgl. unten)

§ 489 I, II: ordentliche Kündigung (§ 490 II 3 BGB analog)

vgl. auch Art. 25 III EU-Hypothekarkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABlEG 2014, L 60/34-85)); davor Art. 18 Entwurf EU-Hypothekarkreditrichtlinie (März 2011)

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Vorfälligkeits“entschädigung“ 3

Schaden, insb. Zinsschaden (Palandt/Weidenkaff § 488 Rn. 23)

Zinsmargenschaden = Nettogewinn [= insb. mit Wiederanlagezins abgezinster Bruttozins] bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (= entgangener Gewinn, § 252 BGB) und

wenn Zinsniveau gesunken ist, darüber hinausgehender Zinsverschlechterungsschaden (Zinsminderungsverlust) = Schaden aus Zinsdifferenz zwischen Vertragszinsen und Wiederausreichungszins (gem. Kapitalmarktstatistik der Bundesbank) über die Laufzeit des Darlehens

– Schaden entsteht jedenfalls, wenn der vertraglich vereinbarte Zins über dem aktuellen Zinssatz für ein Ersatzgeschäft liegt

– Ersatzgeschäfte können

» Neuausleihung („Aktiv-Aktiv-Methode“) oder

» Anlage in Hypothekenpfandbriefen („Aktiv-Passiv-Methode“) sein

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Vorfälligkeits“entschädigung“ 4

Vorteilsausgleich = im Rahmen der Vorteilsausgleichung werden dem Anspruchsteller solche Vorteile angerechnet, die auf Grund des schädigenden Ereignisses entstehen

– Prüfung im Rahmen „Schaden“

– insbesondere Abzug ersparter Refinanzierungskosten

» adäquater Kausalzusammenhang

» Anrechnung darf dem Zweck des Schadensersatzes nicht widersprechen („Schutzzweck“)

» bei Geldersatz ist Vorteilsausgleichung durch automatische Anrechnung durchzuführen

Aufrechnung, § 389 BGB ist nicht erforderlich

Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehensvertrag, § 502 I 2 BGB

Ausschluss Vorfälligkeitsentschädigung, §§ 502 II, 504 I 2 BGB

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Verbraucherschutz im Darlehensrecht

Verbraucherkreditrecht (§§ 491-505 BGB)

Schutz durch Information

Schutz durch Widerrufsrecht

sonstiges Verbraucherschutz-recht (§§ 312-312k, 355-361)

Vermeidungdes sog.modernen Schuldturms

außerhalb von Ge-schäftsräumengeschlossene Ver-träge

§ 312b BGB(früher: Haustür-widerrufsrecht, §§ 312 f. BGB)

Fernabsatz-verträge

§§ 492-494 BGBSchriftformVertragsinhalt

neu:§ 491a BGBArt. 247 EGBGBvorvertragliche Information

§ 495 BGB

§ 355 BGB

§§ 497 f. BGB

Hauptfall:„Schrott-immobilien“

§ 312c BGB(früher: §§ 312b-d, f BGB)

Hauptfall:„Schrott-immobilien“

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Rechtsvernichtende Einwendung: Widerruf bei Außergeschäftsraumvertrag (sog. Haustürgeschäft) 1

• Anwendbarkeit

Widerrufsrecht Außengeschäftsraumvertrag tritt gegenüber den Widerrufsrechten nach Verbraucherkreditrecht zurück, § 312g III BGB (subsidiär)

• Anwendungsbereich, § 312 I BGB

Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 III BGB

partielle Bereichsausnahmen für bestimmte Vertragstypen (§ 312 II-VI; früher § 312 III BGB a.F.; § 1 II HWiG a.F.)

• Außengeschäftsraumvertrag, § 312b I 1 BGB (sog. „Haustürgeschäft“)

• Widerrufsrecht, §§ 312g I, 355 BGB (früher §§ 312 I 1, 355 BGB a.F.; § 1 I HWiG a.F.)

Voraussetzungen gem. § 312g I BGB

• Widerrufserklärung, § 355 I 2 BGB

• Widerrufsfrist, § 355 II BGB

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Rechtsvernichtende Einwendung: Widerruf bei Außergeschäftsraumvertrag (sog. Haustürgeschäft) 2

• Rechtsfolgen: §§ 312g I, 355, 357 I BGB (nicht mehr i.V.m. 346 ff. BGB)

rechtsvernichtende Einwendung: Erlöschen Primärpflichten Krediteröffnungsvertrag/Darlehen ex nunc

(gesetzliche) Umwandlung Darlehen in Rückgewährschuldverhältnis

ausgezahlte Beträge

Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen, §§ 312g I, 355 III 1, 357 BGB

– kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 I 2 Fall 1 BGB (da Wegfall des Rechtsgrundes aufgrund Rückgewährschuldverhältnis)

noch nicht ausgezahlte Beträge

rechtsvernichtende Einwendung: Widerruf gegenüber Auszahlungsanspruch aus Darlehensvertrag bzw. Krediteröffnungsvertrag (Wegfall Primärpflichten ex nunc), § 312g I, 355 BGB

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Außergeschäftsraumvertrag i.S.v. § 312b BGB (sog. Haustürgeschäft) – 1

• Anwendungsbereich gem. § 312 I BGB (§ 1 I HWiG a.F.)

Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 III BGB, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat

Vertrag zwischen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und Verbraucher i.S.v. § 13 BGB

– Existenzgründer ≠ Verbraucher (BGHZ 162, 253)

» Wortlaut des § 13 BGB: Zweckrichtung entscheidend

» Existenzgründer begibt sich bewusst in den unternehmerischen Verkehr

» Umkehrschluss aus § 512 BGB n.F. / § 507 BGB a.F.

– aber: Verbraucher bei Vorbereitung der Existenzgründung (BGH ZIP 2008, 27)

Vertrag über eine entgeltliche Leistung

– verzinsliches Darlehen, § 488 BGB

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Außergeschäftsraumvertrag i.S.v. § 312b BGB (sog. Haustürgeschäft) – 2

– Anwendbarkeit auf die Bürgschaft str. („entgeltliche Leistung“)

» Frage: Vertrag über „entgeltliche Leistung“ i.S.v. § 312 BGB

BGH früher (–), da Bürge aus Bürgschaft kein Entgelt

erhält (BGHZ 113, 287)

aber: HaustürwiderrufsRiLi 85/577/EWG spricht nicht

von Entgeltlichkeit → richtlinienkonforme „Auslegung“

(teleologische Umformung)

» doppeltes Haustürgeschäft nötig bei Bürgschaft?

EuGHE 1998, 1199 = NJW 1998, 1295: Haustürsituation

bezüglich Bürgschaft und Hauptverbindlichkeit nötig

BGHZ 139, 21: kein höheres Schutzniveau des nationalen

Rechts, auch wenn Art. 8 RiLi dies erlaubt → doppeltes

Haustürgeschäft

anders BGHZ 165, 363: Einzelbetrachtung nur der

Bürgschaft; arg. Schutzbedürftigkeit des Bürgen ist

unabhängig von der Haustürsituation des Hauptschuldners

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Außergeschäftsraumvertrag i.S.v. § 312b BGB (sog. Haustürgeschäft) – 3

• Voraussetzungen gem. § 312b I 1 BGB (früher: §§ 312 I BGB a.F., 1 HWiG a.F.) („Haustürgeschäft“)

Nr. 1: Vertragsschluss außerhalb des Geschäftsraums des Unternehmers bei körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers + Unternehmers

anders zum früheren Recht BGHZ 165, 363: kein Haustürgeschäft bei Vertragsschluss durch Ehefrau in Geschäftsräumen des Ehemanns, die im selben Haus wie die Privatwohnung liegen

Nr. 2: Abgabe des Angebots des Verbrauchers außerhalb des Geschäftsraums des Unternehmers bei körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und Unternehmers

Nr. 3: Vertragsschluss im unmittelbaren Anschluss an eine (bei körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und Unternehmers erfolgende) persönliche Ansprache des Verbrauchers außerhalb des Geschäftsraums des Unternehmers

Nr. 4: Vertragsschluss auf einem Ausflug, sog. „Kaffeefahrt“

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Außergeschäftsraumvertrag i.S.v. § 312b BGB (sog. Haustürgeschäft) – 4

• partielle Bereichsausnahmen für bestimmte Vertragstypen (§ 312 II-VI BGB; früher § 312 III BGB a.F.; § 1 II HWiG a.F.), u.a.

II Nr. 1: Willenserklärung von einem Notar beurkundet

z.B. notarieller Kaufvertrag über eine Immobilie, § 311b I BGB

V: bei Vertragsverhältnissen über Bank- und Finanzdienstleistungenfür die auf den Erstvertrag folgenden Vorgänge

Bsp.: Bankdienstleistungen, Kreditgewährung, Versicherungen, Geldanlagen

§§ 312 ff. BGB nur auf erste Vereinbarung anwendbar; anwendbar auf alle Vorgänge: § 312a I (Anrufer-ID), § 312a III (ausdrückliche Vereinbarung bei Zusatzentgelten), § 312a IV (Entgelte bei Zahlungsmitteleinsatz), § 312a VI (salvatorische Klausel)

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Widerrufsrecht, -erklärung und -frist

• Widerrufsrecht gemäß §§ 312g I, 355 BGB (früher: § 312 I BGB a.F., § 1 I HWiG a.F.)

Grundsatz der Widerruflichkeit (§ 312g I BGB)

Ausnahmen gemäß § 312g II BGB

• Widerrufserklärung (ausdrücklich oder konkludent)

• Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 II BGB)

kein Beginn der Widerrufsfrist bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung (§ 356 III 1 BGB)

aber Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 III 2 BGB)

Ausnahme: Finanzdienstleistungen (§ 356 III 3 BGB)

früher: kein Beginn und kein Ende der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung (BGH NJW 2014, 2646) in den Grenzen der Verwirkung (§ 242 BGB)

– beachte jetzt aber Übergangsvorschrift Art. 229 § 32 EGBGB

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Verbraucherkreditvertrag – gesetzliche Entwicklung – 1

• Abzahlungsgesetz 1896

• Richtlinie 87/102/EWG zum Verbraucherkredit 1987

• Umsetzung und Erweiterung RL: Verbraucherkreditgesetz 1991

gemeinschaftsrechts-/richtlinienkonforme Auslegung i.e.S. und i.w.S.

• Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts v. 27.6.2000 (ab 1.10.2000)

Einstellung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen in §§ 361a, 361b BGB a.F.

Verweise im (gekürzten) HWiG und VerbrKrG

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Verbraucherkreditvertrag – gesetzliche Entwicklung – 2

• Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (ab. 1.1.2002)

Haustürwiderrufsrecht - §§ 312, 312a BGB

Verbraucherkreditrecht - §§ 491 ff. BGB

Widerrufs- und Rückgaberecht - §§ 355 ff. BGB

verbundene Verträge - § 358 BGB (früher § 9 I, II VerbrKrG)

Einwendungsdurchgriff - § 359 BGB (früher § 9 III VerbrKrG)

• Umsetzung der EG-Verbraucherkreditlinie (Richtlinie 2008/48/EG v. 23.4.2008, ABlEG L 133/66 v. 22.5.2008)

Gesetz v. 29.7.2009; Inkrafttreten zum 11.6.2010

gemeinschaftsrechts-/richtlinienkonforme Auslegung i.e.S. und i.w.S.

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Verbraucherkreditvertrag – gesetzliche Entwicklung – 3

• Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU v. 25.10.2011, ABlEG L 304 v. 22.11.2011, S. 64)

Gesetz vom 20.9.2013; Inkrafttreten zum 13.6.2014

gemeinschaftsrechts-/richtlinienkonforme Auslegung i.e.S. und i.w.S.

• Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU vom 4.2.2014, ABlEG L 60/34 vom 28.2.2014)

Gesetz vom 11.3.2016; Inkrafttreten zum 21.3.2016

gemeinschaftsrechts-/richtlinienkonforme Auslegung i.e.S. und i.w.S.

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Einwendungen bei Verbraucherkreditvertrag

• Anwendungsbereich

unterscheide Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, § 491 I 2 BGB

persönlicher Anwendungsbereich („Verbraucher), § 491 II 1 BGB

sachlicher Anwendungsbereich („Kreditvertrag“), § 491 I, II 1 BGB

• Rechtsfolgen, u.a.

Nichtigkeit Verbraucherkreditvertrag

Formnichtigkeit bei mangelnder Schriftform, § 494 I Fall 1 BGB

Nichtigkeit bei mangelnden Pflichtangaben, § 494 I Fall 2 BGB

Widerruf Verbraucherkreditvertrag

Widerrufsrecht, §§ 495 I, 355 I 1 BGB

keine Bindung an Kreditvertrag/das verbundene Geschäft, §§ 495 I, 355 I 1, 358 I, II BGB

Eintritt des Darlehensgebers in Abwicklungsverhältnis bei Widerruf, §§ 495 I, 355 I 1, 358 IV 5 BGB

Einrede aus Einwendungsdurchgriff ggü. Kreditvertrag bei verbundenem Geschäft, §§ 495 I, 355 I 1, 359 S. 1 BGB

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Verbraucherkreditvertrag – persönlicher Anwendungsbereich (Verbraucher), § 491 II 1 BGB – 1

• Darlehensnehmer

Verbraucher i.S.v. § 13 BGB

natürliche Person, die Darlehensvertrag weder zu ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt

Existenzgründer (§ 512 BGB n.F.)

Ausnahme: Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis > € 75.000

nicht gewerblich tätige GbR

BGHZ 149, 80, 83 = NJW 2002, 368: (Außen-)GbR ist (obwohl sie keine natürliche Person ist; beachte ihre inzwischen anerkannte Rechtsfähigkeit, jedenfalls soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; BGHZ 146, 341) Verbraucher, wenn sie der Verwaltung eigenen Vermögens dient und nur aus natürlichen Personen besteht (Palandt/Weidenkaff § 491 Rn. 7; analogeAnwendung § 491 I BGB)

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Verbraucherkreditvertrag – persönlicher Anwendungsbereich (Verbraucher), § 491 II 1 BGB – 2

anderes gilt, wenn der Kredit der gewerblichen Tätigkeit der GbR dient; dann auch kein Schutz des akzessorisch mithaftenden Gesellschafters

– BGH NJW 2006, 2980

– BGH ZIP 2007, 1650

• Darlehensgeber

Unternehmer i.S.v. § 14 BGB

BGHZ 179, 126: auch bei sonstiger gewerblicher Tätigkeit

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Verbraucherkreditvertrag – sachlicher Anwendungsbereich (Kreditvertrag), § 491 I, II 1 BGB – 1

• Grundsatz: entgeltliche Gelddarlehensverträge i.S.v. § 488 BGB

BGHZ 133, 71: analoge Anwendung bei Schuldbeitritt, § 311 I BGB zu Kreditvertrag, wenn Beitretender = Verbraucher, § 13 BGB

BGHZ 142, 23: analoge Anwendung bei Übernahme eines Kreditvertrags (= Vertragsübernahme, Gewohnheitsrecht [gesetzes-übersteigende Rechtsfortbildung]) durch Verbraucher, § 13 BGB (jedenfalls bei dreiseitiger Vereinbarung)

BGHZ 138, 321: Unanwendbarkeit bei Bürgschaften für gewerbliche Kredite

EuGHE 2000, 1741 = NJW 2000, 1323: Bürgschaft unterfällt generell nicht der Verbraucherkreditrichtlinie

• vgl. außerdem andere Finanzierungshilfen, § 506 BGB

z.B. entgeltlicher Zahlungsaufschub [Stundung] von mehr als 3 Monaten; Finanzierungsleasingverträge, Teilzahlungsgeschäfte, §§ 499-501 BGB a.F./§§ 506-509 BGB n.F.

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Verbraucherkreditvertrag – sachlicher Anwendungsbereich (Kreditvertrag), § 491 I, II 1 BGB – 2

• Ausnahmen für Allgemein-Verbraucherkreditverträge: § 491 II 2 BGB

Nr. 1: Bagatellklausel: Nettodarlehensbetrag ≤ € 200

Nr. 2: Haftung auf eine Pfandsache beschränkt

Nr. 3: Rückzahlung innerhalb von 3 Monaten und geringe Kosten

Nr. 4: Arbeitnehmerdarlehen unter marktüblichen Sätzen

Nr. 5: Förderdarlehen unter marktüblichen Sätzen

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Verbraucherkreditvertrag – Schriftform –

• Schriftform i.S.v. § 492 I BGB (§ 4 I VerbrKrG a.F.)

einfache Schriftform (Satz 1, § 126 II BGB)

getrennte schriftliche Erklärungen möglich (Satz 2)

gilt auch für spätere Änderungsvereinbarungen

BGHZ 165, 213 = NJW 2006, 681

• Ausnahme für Überziehungskredit (§§ 504 f. BGB)

• Rechtsfolge fehlender Schriftform

Nichtigkeit des Vertrags - § 494 I Fall 1 BGB (§ 6 I VerbrKrG a.F.)

rechtshindernde Einwendung

nicht § 125 S. 1 BGB

aber Gegeneinwendung: möglicherweise Heilung durch Auszahlung – Folien 101 f.

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Verbraucherkreditvertrag – Pflichtangaben – 1

• Hintergrund: Informationsmodell

Verbraucher soll Kostenbelastung bei Kreditaufnahme verdeutlicht werden

• Verweisungstechnik

§ 494 I BGB verweist auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB

Art. 247 § 6 I Nr. 1 EGBGB verweist auf Art. 247 § 3 I Nrn. 1-14, IV EGBGB

• Anwendbarkeit

Verbraucherdarlehensverträge, § 492 I BGB

auch Vollmacht zum Abschluss des Kreditvertrags, aber nichtnotariell beurkundete Vollmacht, § 492 IV BGB (Ausnahme zu § 167 II BGB)

Vermeidung Leerlauf Pflichtangaben, wenn Vertretung beim Abschluss Darlehensvertrag

früher BGHZ 161, 15, 32 f. = NJW 2005, 664, 668: Pflichtangaben nicht erforderlich

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Verbraucherkreditvertrag – Pflichtangaben – 2

• erforderliche Angaben i.S.v. § 492 II BGB (Verhaltensnorm) / § 494 I Fall 2 BGB (Rechtsfolgennorm)

Vielzahl von Angaben nach Art. 247 §§ 6-13 EGBGB (vgl. Anlage 4), u.a.

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 3, II EGBGB i.V.m. Preisangabenverordnung(PAngV): anfänglicher effektiver Jahreszins

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 4, II 2 EGBGB: Nettodarlehensbetrag = Darlehensbetrag, der zur Auszahlung gelangt

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 5 EGBGB: Sollzinssatz und alle sonstigen Kosten

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 7 EGBGB: Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 8, II 1 EGBGB: Gesamtbetrag aller Teilzahlungen (Nettokreditbetrag + Zinsen + Kosten)

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Verbraucherkreditvertrag – Pflichtangaben – 3

– BGHZ 167, 239 + 252: Finanzierung über Lebensversicherung

– Besonderheiten § 9 EGBGB (früher § 492 Ia BGB a.F.): Immobiliardarlehensverträge

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 13 EGBGB: Angaben zum Widerrufsrecht aus § 495 BGB (vgl. Muster Widerrufsbelehrung in Anlage 7)

§ 7 Nr. 2 EGBGB: vom Darlehensgeber verlangte Sicherheiten und Versicherungen

Erweiterung der erforderlichen Angaben seit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008, z.B.

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 4 EGBGB: Recht auf Tilgungsplan

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 10 EGBGB: Entgelt für Kreditabwicklungskonten

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 11 EGBGB: Verzugszinssatz und Regeln der Anpassung

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Verbraucherkreditvertrag – Pflichtangaben – 4

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 12 EGBGB: Warnhinweis zu Folgen ausbleibender Zahlungen

§ 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 14 EGBGB: Recht auf vorzeitige Rückzahlung

§ 6 I Nr. 3 EGBGB: Aufsichtsbehörde Darlehensgeber (BAFin bei Kreditinstituten)

§ 6 I Nr. 5 EGBGB: Modalitäten bei Kreditkündigung

• Ausnahme für Überziehungskredite (§§ 504 f. BGB)

Information in regelmäßigen Abständen (Art. 247 § 16 EGBGB)

• Rechtsfolgen fehlender Angaben

rechtshindernde Einwendung: Nichtigkeit des Vertrags, § 494 I Fall 2 BGB

Gegeneinwendung: möglicherweise Heilung durch Auszahlung (s.u. Folien 101 f.)

bei fehlenden Angaben zur Verzinsung Ermäßigung Zinssatz auf gesetzlichen Zinssatz, §§ 494 II 2, 246 BGB (4%)

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100

Verbraucherkreditvertrag – Pflichtangaben – 5

bei zu niedriger Angabe effektiver Jahreszins Ermäßigung Zinssatz, § 494 III BGB

keine Haftung Darlehensnehmer für nicht angegebene Kosten, § 494 IV 1 BGB

• Rechtsfolge fehlerhafter Angaben

keine Nichtigkeit gem. § 494 I Fall 2 BGB, da Wortlaut nur auf „fehlende“ Angaben abstellt

BGHZ 167, 239

BGH NJW-RR 2006, 1419

früher: kein Beginn und kein Ende der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung (BGH NJW 2014, 2646) in den Grenzen der Verwirkung (§ 242 BGB)

ähnlich § 613a VI BGB

beachte jetzt aber Übergangsvorschrift Art. 229 § 32 EGBGB

aber allgemeine Rechtsfolgen (Schadensersatz aus c.i.c., §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB; Anfechtung, § 142 I BGB)

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Verbraucherkreditvertrag – Heilung Nichtigkeit – 1

• Gegeneinwendung: Heilung der Nichtigkeit von Formmangel und mangelnden Pflichtangaben

durch Auszahlung der Valuta (§ 494 II 1 BGB)

Darlehensnehmer empfängt das Darlehen oder nimmt es in Anspruch

– Definition Empfang: Darlehensgegenstand scheidet aus dem Vermögen des Darlehensgebers aus und wird dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt

» Achtung: kein „Empfang“ bei Nichtigkeit der Auszahlungsweisung (BGH ZIP 2006, 846) (dann Rückabwicklung über § 812 BGB)

– Inanspruchnahme: Disposition Darlehensnehmer

» mindestens Weisung an Darlehensgeber, Geld zur Verfügung zu stellen, dem Darlehensgeber entspricht

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Verbraucherkreditvertrag – Heilung Nichtigkeit – 2

weisungsgemäße Auszahlung an einen Dritten = Auszahlung an den Darlehensnehmer (Ausnahme: Dritter ist „verlängerter Arm“ des Darlehensgebers)

– BGHZ 167, 252

Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird auch durch Inanspruchnahme des Kredits geheilt (BGHZ 165, 213)

Fortsetzung der Darlehensnutzung bei bereits ausgezahltem Darlehen reicht aus (auch bei früherer weisungsgemäßer Auszahlung an Dritte)

– BGHZ 165, 213

– BGH ZIP 2008, 357

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Verbraucherkreditvertrag – Heilung Nichtigkeit – 3

keine Ausnahme bei verbundenem Geschäft

Wortlaut deutet nicht auf ein anderes Verständnis des Empfangs bei verbundenen Geschäften hin

Schutz des Verbrauchers durch günstige Zinskonditionen

Securenta-Rechtsprechung zum HWiG (BGHZ 133, 154, 259 ff.) ist nicht übertragbar, da es keine Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu sichern gilt; die Wirksamkeit des Vertrags tritt kraft Gesetzes mit den dort geregelten Rechtsfolgen ein (insbes. verminderter Zins)

BGHZ 167, 252 (XI. Senat)

a.A. noch BGHZ 159, 294, 306 f. (II. Senat)

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Verbraucherkreditvertrag – Ermäßigung des Zinssatzes –

• Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zins, wenn Sollzinssatz, effektiver Jahreszins oder Gesamtbetrag fehlt (§§ 494 II 2, 246 BGB (4%), siehe zusätzlich: § 494 III-VII BGB)

keine Ermäßigung des Zinssatzes bei Nichtangabe der Anzahl der Raten und Nichtangabe der Kosten einer Versicherung

BGH ZIP 2008, 357

keine Ermäßigung des Zinssatzes bei Nichteinhaltung der Schriftform wegen fehlenden förmlichen Zugangs der Annahmeerklärung des Kreditgebers, aber vollständiger Vertragserklärung des Kreditnehmers

BGHZ 165, 213

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Verbraucherkreditvertrag – Widerrufsrecht, § 495 BGB - 1

• Grundsatz: Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensvertrag

früher: § 7 I VerbrKrG a.F. - § 361a BGB a.F.

heute § 495 I BGB i.V.m. § 355 I 1 BGB n.F.

Widerrufsfrist: grundsätzlich 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 355 II BGB)

früher: kein Beginn und kein Ende der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung (BGH NJW 2014, 2646) in den Grenzen der Verwirkung (§ 242 BGB)

aber weitere Voraussetzungen des § 356b BGB zu beachten, u.a.

Übergabe der Vertragsurkunde, des Kreditantrags oder einer Kopie

mit den Pflichtangaben gemäß § 492 II BGB (Folien 97-99)

• Ausnahme vom Widerrufsrecht bei jederzeit rückzahlbarem Kontokorrentkredit (§ 495 II Nr. 3 i.V.m. §§ 504 II, 505 BGB)

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Verbraucherkreditvertrag – Widerrufsrecht, § 495 BGB - 2

• Rechtsfolgen: §§ 495, 355 III 1 BGB

rechtsvernichtende Einwendung: Erlöschen Primärpflichten Krediteröffnungsvertrag/Darlehen ex nunc

Umwandlung Darlehen in Rückgewährschuldverhältnis

ausgezahlte Beträge

Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen, §§ 495, 355 III 1 BGB

– aber: Verbraucher in der Regel nicht in der Lage, das schon verwendete Darlehen zurückzuzahlen

– kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 I 2 Fall 1 BGB (kein Wegfall des Rechtsgrundes aufgrund Rückgewährschuldverhältnis)

noch nicht ausgezahlte Beträge

rechtsvernichtende Einwendung: Widerruf gegenüber Auszahlungsanspruch aus Darlehensvertrag bzw. Krediteröffnungsvertrag (Wegfall Primärpflichten ex nunc), §§ 495, 355 III 1 BGB

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Verkäufer Bank

Käufer = Verbraucher

Gelddarlehens-vertrag, §§ 488, 491, 164 I (Bank vertreten durch Verkäufer)

Zahlung Kaufpreisforderung, §§ 433, 362 I, 267 I BGB

Kaufvertrag,§ 433

§ 662 / Überlassung von Kreditformularen

Verbundene Geschäfte, § 358 BGB

2

1

3

4

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Verbundene Geschäfte – Sonderfall: „Schrottimmobilien“

• „Schrottimmobilien“ als gesellschaftliches Problem

Steuersparmodell für Jedermann

Vollfinanzierung als Konstruktionsmerkmal: Eingang der Mieteinnahmen zur Finanzierung unabdingbar

Mietgarantie oft wertlos

(Haustür-)Vertrieb über Finanzvermittler an finanzschwache Anleger

• Häufung von Klagen seit Mitte der 1990er Jahre

• Wende zugunsten der Anleger durch die Rechtsprechung des II. Senats betr. Erwerb von Fondsanteilen (2004)

• Abgabe aller Fälle an den XI. Senat (2006)

• enorme wirtschaftliche Bedeutung (Wertberichtigungsbedarf bei Banken)

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Verbundene Geschäfte – Vertragsverhältnisses Schrottimmobilien

Verkäufer Bank

Anleger

Gelddarlehensvertrag, §§ 488, 164 I (Bank vertreten durch Verkäufer)

i.d.R. Haustür-werbung

Grundstücks-kaufvertrag,§§ 433, 311b I

21 3

Vertriebsmittler

Sicherungs-vertrag, § 311 I

3

3

Grundschuld, §§ 873 I, 1191

2

Übereignung Grundstück, §§ 873, 925

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 1

• Grundprinzip: rechtliche Trennung einzelner Rechtsverhältnisse (Relativität der Schuldverhältnisse)

• verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB

Vertrag über die Lieferung einer Ware (§ 433 BGB; auch Grundstück; vgl. § 358 III 3 BGB) oder die Erbringung einer anderen Leistung

Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 I, II BGB

Kredit dient der Finanzierung des anderen Vertrags

beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit (Abs. 3)

unwiderlegliche Vermutung wirtschaftlicher Einheit (Abs. 3 Satz 2)

– Zusammenarbeit von Verkäufer und Darlehensgeber

» Fall 1: Unternehmer (= Verkäufer) finanziert selbst die Gegenleistung

» Fall 2: bei Drittfinanzierung: Kreditgeber (= Bank) bedient sich bei Vorbereitung und Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers

Sonderregel für den Erwerb von Grundstücken (Abs. 3 Satz 3)

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 2

• rechtsvernichtende Einwendung: keine Bindung an Kreditvertrag/das verbundene Geschäft bei Widerruf („Widerrufsdurchgriff“) – § 358 I, II BGB

früher: fehlende Bindung i.S.v. § 9 VerbrKrG a.F.

keine Bindung an den verbundenen Kaufvertrag bei Widerruf des Kreditvertrags nach § 7 VerbrKrG (Abs. 2) a.F.

fehlende Bindung i.S.v. § 358 BGB

Abs. 1: keine Bindung an den Kreditvertrag bei Widerruf des verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung z.B. nach § 312g I BGB

Abs. 2: auch keine Bindung an den verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung bei Widerruf des Kreditvertrags nach § 495 I BGB

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 3

• Eintritt des Darlehensgebers in Abwicklungsverhältnis bei Widerruf –§ 358 IV 5 BGB

bei Widerruf des Darlehensvertrags nach Abs. 2 (str.) und vollständigem Zufluss des Kreditbetrags beim Unternehmer zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein

Darlehensgeber tritt nicht neben, sondern anstelle Unternehmer in Abwicklungsverhältnis ein (BGH ZIP 2009, 952)

rechtlich kein gesetzlicher Vertragsübergang, sondern gesetzlicherÜbergang eines Abwicklungsverhältnisses (damit nach BGH auch kein Wahlrecht des Verbrauchers)

ist das Darlehen dem Unternehmer noch nicht vollständig zugeflossen, entsteht zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer als Unternehmer ein Rückgewährschuldverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, § 357 BGB für widerrufenen Vertrag, § 357 BGB analog für verbundenen Vertrag (Palandt/Grüneberg, § 358 Rn. 20)

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 4

Rechtsfolgen:

keine Abwicklung „im Dreieck“, d.h. keine Rückzahlung Darlehen vom Verbraucher an Darlehensgeber und Erstattung Kaufpreis von Unternehmer an Verbraucher

– falsch deshalb Georg Bitter, Vorlesung Bankrecht 2017, Folie 187: „Verbraucher kann Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung des Kredits verrechnen“

Übernahme Abwicklungsverhältnis: komplette Rückabwicklung sowohl Darlehen als auch verbundener Vertrag erfolgt über Darlehensgeber (Aktiv-/Passivlegitimation)

– Erleichterung Rückabwicklung für Verbraucher

Verhältnis Bank – Verbraucher, §§ 495 I, 358 IV 1, 355 III 1 BGB

– Anspruch Verbraucher auf Rückzahlung Zins- und Tilgungsraten

» ggü. Unternehmer kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises!

– Verbraucher kann Rückzahlung der an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen fordern, insbesondere geleistete Anzahlung sowie sonstige Eigenmittel

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 4

– kein Anspruch Kreditgeber auf Rückzahlung Nettodarlehensbetrag (Darlehensvaluta), da andernfalls Zahlung „übers Eck“

» obwohl eigentlich Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus Darlehensvertrag! somit § 358 IV 5 BGB (auch) rechtsvern. Einwendung

– aber: bei Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag Anspruch Kreditgeberggü. Verbraucher auf Zinsen, § 357a III BGB

– Kreditgeber erhält (anstelle Darlehensvaluta) die finanzierte Leistung (d.h. Rückgabe und Rückübereignung Kaufsache, § 929 S. 1 BGB)

» bzw. Wertersatz nach § 357 VII BGB

» wenn der Verbraucher die Ware schon dem Unternehmer gegeben hat, steht dem Darlehensgeber nach §§ 358 IV 1, § 357 I 1 und §§ 348, 320 BGB gegenüber dem Verbraucher ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der gezahlten Darlehensraten zu

– Anspruch Kreditgeber auf Abtretung ggü. Unternehmer aus Rückabwicklung des finanzierten Vertrages

kann wie sonstige Haftungsüberleitung (z.B. befreiende Schuldübernahme) geprüft werden

– (1) Haftung = Anspruch aus verbundenem Vertrag

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 4

– (2) Haftungsüberleitung = § 358 IV 5 BGB

Verhältnis Bank – Verkäufer

– Gesetz regelt die Rückabwicklung zwischen Darlehensgeber und Unternehmer nicht („im Verhältnis zum Verbraucher“, § 358 IV 5 BGB)

– Rückgriffsanspruch gegenüber dem Unternehmer (Palandt/Grüneberg, § 358 Rn. 21 a.E.)

» vertragliche Vereinbarungen (ggfs. Auslegung §§ 133, 157 BGB)

» subsidiär („hilfsweise“) Bereicherungsrecht, § 812 I 1 Fall 2 BGB (Durchgriffskondiktion)

» Unternehmen muss Darlehensvaluta/Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Sache und Nutzungsersatz an den Darlehensgeber herausgeben

– Anspruch Kreditgeber gegen den Verbraucher auf Rückgabe und Übereignung der Ware (s.o.) dient dazu, den Rückgriffsanspruchder Bank gegenüber dem Unternehmer durch die Kaufsache abzusichern

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Verkäufer Bank

Käufer = Verbraucher

Gelddarlehens-vertrag, §§ 488, 164 I (Bank vertreten durch Ver-käufer)

Zahlung Kaufpreisforderung, §§ 433, 362 I, 267 I BGB

Kaufvertrag,§ 433

§ 662 / Überlassung von Kreditformularen

Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 5

2

1

3

4

Anspruch auf Rückzahlung Zins- und Tilgungsraten

Anspruch Rückgabe und Rückübereignung Kaufsache

Erläuterung Eintritt des Darlehensgebers in Abwicklungsverhältnis bei Widerruf

5Widerruf durch Käufer (kann auch ggü. Verkäufer erfolgen)

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 6

• Einrede: Einwendungsdurchgriff ggü. Kreditvertrag – § 359 I 1 BGB

Verbraucher kann Kreditrückzahlung verweigern, soweit ihm (rechtshindernde, -vernichtende, -hemmende) Einwendungen gegen den Unternehmer des verbundenen Geschäfts zustehen

Hauptfall: Mängel der Kaufsache / des finanzierten Werks

Nacherfüllungsverlangen: Verweigerung der Kreditrückzahlung erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung (Satz 3)

Rücktritt: Recht, die Zahlungen einzustellen

Minderung: Minderung des Betrags oder der Anzahl der Raten

Schadens- / Aufwendungsersatz: allg. ZBR, § 273 I BGB in Höhe des Anspruchs; Aufrechnungsmöglichkeit (§ 289 BGB) str.

alle Einwendungen (Palandt/Grüneberg, § 359 Rn. 3), auch wenn Wortlaut „zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen“ (methodisch: teleologische Umbildung; vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, § 83)

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 7

• Fall 2 (nach www.juraindividuell.de): K will einen Fernseher kaufen. Einzelhändler V stellt ihm in seinem Laden einen Fernseher für € 1.000.-vor. V und K einigen sich über den Kauf. K kann den Fernseher aufgrund eines derzeitigen Zahlungsengpasses nicht sofort bezahlen. V schlägt vor, die ihm verbundene B Bank AG einzuschalten. Diese soll den Darlehensbetrag direkt an V auszahlen. V hat entsprechende Kreditformulare der B vorliegen und ist außerdem befugt, im Namen der B Darlehensverträge abzuschließen. K ist einverstanden und V setzt einen Kreditbetrag von € 1.000.- in das Kreditformular ein. Alle vorgeschriebenen Pflichtangaben und Belehrungen werden gemacht. Das Kreditformular wird von K und von V im Namen der B unterschrieben. B zahlt kurz darauf den Kreditbetrag an V aus. Nach drei Wochen implodiert der Fernseher aufgrund eines Mangels. V lehnt die Lieferung eines neuen Fernsehers ab. K erklärt daraufhin gegenüber V den Rücktritt und verweigert gegenüber B die Zahlung der fälligen Raten. Steht der B ein Anspruch auf Zahlung der Raten zu?

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119

Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 8

K V§ 433

§ 662

B

§ 929

§§ 488, 164 I (Bank vertreten durch

Verkäufer)Zahlung Zinsen und Rückzahlung?

§§ 437 Nr. 2 Fall 1, 346

2

3

1

2

4

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 9

• Anspruch B ggü. K auf Zahlung Raten (= Zinsen, § 488 I 2 Fall 1 BGB und Rückzahlung, § 488 I 2 Fall 2 BGB)

Entstehung

Gelddarlehensvertrag, § 488 BGB

– Vertretung B durch V, § 164 I BGB

zusätzlich bei Rückzahlungsanspruch: Auszahlung Darlehen

[bei Krediteröffn.vertrag: Abruf (h.L.)/Konkretisierung (MM)]

rechtshindernde Einwendung: Formnichtigkeit bei Verbraucherdarlehensvertrag, § 494 I Fall 1 BGB

– Darlehensnehmer K Verbraucher, § 13 BGB

– Darlehensgeber V Unternehmer, § 14 BGB

– entgeltlicher Gelddarlehensvertrag

– keine Ausnahmen § 491 II BGB

rechtshindernde Einwendung: Nichtigkeit bei mangelnden Pflichtangaben, § 494 I Fall 2 BGB (-)

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121

Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 10

Erlöschen

Durchsetzbarkeit

rechtshemmende Einwendung: Einwendungsdurchgriff gegenüber Kreditrückzahlung, § 359 I 1 BGB

– K Verbraucher, § 13 BGB

– verbundener Vertrag, § 358 III BGB

» Vertrag über Lieferung einer Ware: § 433 BGB

» Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 I, II BGB

» Kredit dient der Finanzierung des anderen Vertrags

» wirtschaftliche Einheit beider Verträge, § 358 III 1 BGB

unwiderlegliche Vermutung: Zusammenarbeit von

Verkäufer und Darlehensgeber, § 358 III 2 BGB

– Einwendung: Rücktritt vom Kaufvertrag

» Problem: alle Einwendungen, auch wenn Wortlaut „zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen“ (teleologische Umbildung)

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122

Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 11

» Rücktrittsgrund, §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I BGB

Kaufvertrag

Sachmangel, § 434 BGB

Wesentlichkeit, § 323 V 2 BGB

Frist

» Rücktrittserklärung, § 349 BGB

» kein Ausschluss Rücktritt, § 323 VI BGB

– Fehlschlagen Nacherfüllung, § 359 I 3 BGB

» Verbraucher kann Nacherfüllung verlangen, §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB

» Möglichkeit Nacherfüllung (+)

» Problem: Fehlschlagen = Leistungsverweigerung (Auslegung)

» Trennung in § 440 S. 1 BGB

» selbe Rechtsfolgen in § 440 S. 1 BGB

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 12

– Rechtsfolge:

– (1) Einrede ggü. Rückzahlung Darlehen

– (2) Einrede ggü. Zinszahlung?

» Auffassung 1: nicht ggü. Zinszahlung (vgl. Wortlaut § 359 S. 1 BGB); wenn Lösung vom Darlehensvertrag angestrebt, ist Widerruf erforderlich (nicht § 357 III 1 BGB)

» Auffassung 2: auch ggü. Zinszahlung; schon umgangssprachlich wird auch dann von „Darlehensrückzahlung“ gesprochen, wenn tatsächlich „Rückzahlung und Zinszahlung“ gemeint ist, wenngleich Darlehenszinsen nicht zurückgezahlt, sondern gezahlt werden; Wolfgang Marotzke, Gesellschafterdarlehen und flankierende Grundpfandrechte im Fokus des Insolvenzrechts, in: BB 2015, S. 2431-2438 (2433 f.)

– (3) kein Rückforderungsrecht (vgl. Wortlaut § 359 S. 1 BGB; Palandt/Grüneberg, § 359 Rn. 4)

» Problem: Rückforderungsanspruch ggfs. nach § 358 IV 3 BGB analog oder §§ 812 ff. (insb. § 813) BGB

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 13

• Rückforderungsdurchgriff Verbraucher auf Rückzahlung erfolgter Leistungen ggü. Kreditgeber und Geltendmachun (sonstiger) Einwendungen ggü. Kaufvertrag?

§§ 358 f. BGB regeln nur Rückabwicklung aufgrund Widerrufs

wie ist zu verfahren, wenn dem verbundenen Vertrag (= z.B. Kaufver-trag) aufgrund anderer Einwendung nichtig oder erloschen ist?

Beispiel: Nichtigkeit des verbundenen Kaufvertrags wegen Anfechtung (arglistige Täuschung des Verkäufers, § 123 I BGB)

Frage insbesondere, ob auch Rückzahlung der bereits geleisteten Raten vom Darlehensgeber verlangt werden kann?

verbundener Vertrag von vornherein nichtig

Verbraucher hat gegen den Darlehensgeber trotz des weiterhin wirksamen Darlehensvertrages unstreitig einen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Darlehensraten (Tilgung und Zins), §§ 812 I 1 Fall 1, 813 I 1 BGB

– dauerhafte Einrede aus § 359 S. 1 BGB

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 14

problematisch: verbundener Vertrag wird erst später nach Zahlung etwaiger Darlehensraten z.B. durch einen Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 I BGB umgewandelt

Voraussetzungen von § 813 BGB liegen dann nicht vor

Rückforderungsdurchgriff analog § 358 IV 5 BGB (früher: § 9 II 4 VerbrKrG a.F.), d.h. Rückforderungsanspruch Verbraucher gegen den Kreditgeber, § 358 IV 3 BGB analog i.V.m. § 346 I, § 357 I BGB

– Anspruch Verbraucher – Kreditgeber auf Rückzahlung geleisteter Zins-und Tilgungszahlungen

– zusätzlicher Anspruch auf Rückzahlung einer ggf. an den Unternehmer geleisteten Anzahlung

– arg.: umfänglicher Verbraucherschutz; Kreditgeber und nicht der Verbraucher soll das Insolvenzrisiko des Unternehmers tragen

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 15

BGH, h.L.: kein Rückforderungsdurchgriff; Abwicklung innerhalb der Rechtsverhältnisse

– arg.: Gesetzgeber hat in § 359 BGB nur einen Einwendungsdurchgriff regeln wollen und sich damit bewusst gegen einen Rückforderungsdurchgriff entschieden (arg. e contrario)

– Verbraucher muss sich grds. an den Unternehmer halten, mit dem er den Waren- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen hat

» von diesem kann er gemäß § 346 I, § 323 und § 437 Nr. 2 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, mit dem er dann das Darlehen zurückzahlen kann

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 16

• Fall 3 (nach www.juraindividuell.de): Wie voriger Fall, aber K hat bereits drei Monatsraten an B gezahlt. Hat er einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der Raten?

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 17

• Rückforderungsanspruch K ggü. B bzgl. Raten, § 346 I BGB

Rücktritt vom Darlehensvertrag

Rücktrittsgrund, § 313 III BGB

– objektive Geschäftsgrundlage: Mangelfreiheit des Fernsehers

– (-), da Darlehensvertrag reine Finanzierungsfunktion hat und somit Risiko der Mangelfreiheit in den Risikobereich des Kaufvertrags fällt

• Rückforderungsanspruch K ggü. B bzgl. Raten, § 358 IV 5 BGB (Rückforderungsdurchgriff bei Widerruf)

Darlehensgeber ist aktiv-/passivlegitimiert für Rückabwicklung (Vertragseintritt), § 358 IV 5 BGB, d.h. Eintreten B in Rechtsstellung des V im Kaufvertrag

Widerruf K (-), da nur Rücktrittsrecht

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 18

• Rückforderungsanspruch K ggü. B bzgl. Raten, § 358 IV 5 BGB analog

analoge Anwendung § 358 IV 5 BGB auf Rücktritt

Regelungslücke (+)

Planwidrigkeit

BGH (+)

h.M. (-), da im Gesetzgebungsverfahren zur Schuldrechtsmodernisierung keine Änderung

Anwendbarkeit Analogie

BGH: bei Einwendungsdurchgriff stets auch Rückforderungsdurchgriff möglich

h.M.: § 358 IV 5 BGB stellt abschließende Sonderregelung dar; grundsätzlich soll jeweilige Leistungsbeziehung entscheidend sein

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 19

• Anspruch K ggü. B auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 I 1 Fall 1/I 2 Fall 1 BGB

Leistung K: Ratenzahlungen

ohne Rechtsgrund: (-), da Darlehensvertrag weiterbesteht und durch Rücktritt nur in Abwandlungsschuldverhältnis umgewandelt würde

• Anspruch K ggü. B auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 I 2 Fall 2 BGB (condictio ob rem)

Leistung K: Ratenzahlung

Zweckverfehlung (-)

• Anspruch K ggü. B auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, § 813 I 1 BGB

Einrede zum Zeitpunkt Leistung: Rücktritt führt zur Umwandlung Vertrag in Rückabwicklungsschuldverhältnis mit Wirkung ex nuncund somit wirkt Einrede § 359 S. 1 BGB erst von diesem Zeitpunkt

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 20

• Anfechtung des Darlehensvertrags § 142 I BGB

Darlehensvertrag kann gemäß § 123 I BGB angefochten werden, wenn die Täuschung des Vermittlers auch für den Abschluss des Darlehensvertrags kausal war

Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrags ist nicht Dritter i.S.v. § 123 II BGB

Kausalität liegt regelmäßig bei verbundenem Geschäft vor

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Verbundene Geschäfte, § 358 BGB - 21

• Alternative: Anspruch aus c.i.c. gegen die Bank, §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB

praktisch wichtig, wenn Anfechtungsfrist des § 124 I BGB verstrichen

Bank muss sich das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S.v. § 123 II BGB ist

Rechtsfolge: Naturalrestitution (§ 249 BGB) – Herstellung des Zustands bei fehlendem Beitritt zum Fonds und fehlender Kreditaufnahme

Kreditnehmer: Abtretung des Fondsanteils bzw. des Abfindungsanspruchs nach Kündigung

Bank: Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistungen ./. Vorteilsaus-gleich: Fondsausschüttungen und Steuerersparnis

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Prüfungsaufbau bei verbundenen Geschäften 1

• Anspruch = Haftung

Entstehung

Darlehensvertrag / verbundenes Geschäft (z.B. Kaufvertrag)

rechtshindernde Einwendungen

– Anfechtung des Darlehensvertrags

rechtsvernichtende Einwendungen

keine Bindung an den Darlehensvertrag – Widerruf des verbundenen Vertrags wirkt auch ggü. Darlehensvertrag, § 358 I BGB („Widerrufsdurchgriff“)

keine Bindung an das verbundene Geschäft – Widerruf Darlehensvertrag wirkt auch ggü. verbundenem Vertrag, § 358 II BGB („Widerrufsdurchgriff“)

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Prüfungsaufbau bei verbundenen Geschäften 2

rechtshemmende Einwendungen

Einrede aus Einwendungsdurchgriff bei verbundenem Geschäft

– Rückzahlung Darlehen kann verweigert werden, soweit dem Verkäufer ggü. Kaufpreiszahlung „verweigert“ werden dürfte, § 359 S. 1 BGB

– kein Rückforderungsrecht (Palandt/Grüneberg § 359 Rn. 4)

• Haftungsüberleitung: Eintritt des Darlehensgebers in Abwicklungsverhältnis bei Widerruf: Darlehensgeber ist aktiv-/ passivlegitimiert für Rückabwicklung verbundener Vertrag (gesetzlicher Vertragseintritt), § 358 IV 5 BGB

• Anfechtung des Darlehensvertrags, §§ 142 I, 123 I BGB

• Schadensersatzanspruch wg. c.i.c., §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB

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Schutzpflichten (Beratungs- und Aufklärungspflichten) im Kreditvertragsrecht (Verbund- und sonstige Geschäfte) - 1

• Anspruchsgrundlage: Schadensersatz wegen Verletzung Beratungsvertrag, § 311 I BGB (Haftung aus Auskunft und Beratung) / Schadensersatz aus culpa in contrahendo (Sachwalterhaftung), §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB / rechtshindernde Einwendung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, §§ 142 I, 123 I BGB

• Grundsatz: keine Schutzpflichten

keine Aufklärung über Gefahren kreditfinanzierten Geschäfts; „caveat creditor“ (Gläubiger schützt sich selbst)

• Pflicht der Bank zur Risikoaufklärung über finanziertes Geschäft nur unter besonderen Bedingungen (Fallgruppen):

Bank geht über die Rolle als Kreditgeberin hinaus

Bank schafft besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden

Verwicklung Bank in schwerwiegende Interessenkonflikte

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Schutzpflichten (Beratungs- und Aufklärungspflichten) im Kreditvertragsrecht (Verbund- und sonstige Geschäfte) - 2

konkreter Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken

(+) Kenntnis von Überschuldung des Mietgaranten (BGHZ 159, 294 (316 f.))

(+) sittenwidrige Übervorteilung des Käufers durch versteckte Innenprovision → Kaufpreis = 2 x Wert des Objektes

Bank nutzt Unerfahrenheit des Kunden aus

• neu: Zurechnung des Verhaltens Dritter - Beweiserleichterung in der Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs - Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer, Fondsinitiatoren oder Vermittler wird widerleglich vermutet, § 292 S. 1 ZPO, wenn

Bank und Verkäufer /Vertreiber institutionell zusammenwirken

(–) bei allgemeiner Finanzierungszusage

(+) bei ständiger Geschäftsbeziehung = Vertriebsvereinbarung

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Schutzpflichten (Beratungs- und Aufklärungspflichten) im Kreditvertragsrecht (Verbund- und sonstige Geschäfte) - 3

(+) bei Überlassung von Büroräumen oder Formularen an Vermittler

(+) bei ständiger Vermittlung von Finanzierungen

die Unrichtigkeit der Angaben evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

(+) bei grob falscher Darstellung, z.B. 46 % überhöhte Mietkalkulation

BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099 = WM 2006, 1194 (Rn. 50 ff.)

insbesondere: kreditfinanzierte Anlagen (Schrottimmobilien)

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Schutzpflichten (Beratungs- und Aufklärungspflichten) im Kreditvertragsrecht (Verbund- und sonstige Geschäfte) - 4

• Rechtfolge c.i.c. § 249 BGB – Naturalrestitution

Kreditnehmer ist so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte

kein Erwerb des überteuerten Objektes oder

Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, § 123 I BGB

Grundsatz: umfassender Rückabwicklungsanspruch

BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099 = WM 2006, 1194 (Rn. 61)

BGH, 20.3.2007 – XI ZR 414/04, WM 2007, 876 (Rn. 27 f.)

Ausnahme: Differenzschaden bei Isolierbarkeit des aus der Auskunftspflichtverletzung resultierenden Schadens

BGH, 20.3.2007 – XI ZR 414/04, WM 2007, 876 (Rn. 21 f. + 43)

BGH, 24.4.2007 – XI ZR 340/05, NJW 2007, 2404 (Rn. 35 f.)

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Schuldscheindarlehen

• anleiheähnlich ausgestaltete Großkredite von Kapitalsammelstellen (meist Banken) an Unternehmen und die öffentliche Hand

beachte bei Anleihe: § 793 BGB, Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen = Schuldverschreibungsgesetz - SchVG

• Darlehen, § 488 I BGB

• Kreditvertragsurkunde gleichzeitig Schuldschein

Handelsgeschäft mit (verstärkter) Vermutung § 344 II HGB

kein Wertpapier, sondern nur Beweisurkunde, da Recht des Darlehensgebers nicht im Schuldschein verkörpert, d.h. Recht Darlehensgeber unabhängig von Schuldschein (Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, S. 2)

• Eigentum am Schuldschein steht dem jeweiligen Gläubiger der Bankenforderungen zu (§ 952 I BGB)

• Übertragung eines Schuldscheindarlehens an neue Gläubiger durch Abtretung der Darlehensforderung, §§ 398 ff. BGB

• Anspruch auf Rückgabe Schuldschein, § 371 BGB

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Handel mit Krediten: True-Sale-Forderungsverbriefung (Securitisation)

Unternehmen/Bank = Forderungsgläubiger =

Forderungsveräußerer = Originator

Einzweckkapital-gesellschaft (special purpose vehicle, SPV)

= Forderungs-erwerber

Vielzahl von Forderungs-schuldnern (sog. Dritt-schuldner)

Schuldverschreibungen, § 793 BGB (asset backed

securities)

Geldforderungen, z.B. § 433 II / § 488 I 2 BGB

Investoren

Verkauf der Geldforderungen, §§ 453, 433 BGB

Abtretung der Geldforderungen, § 398 BGB (Globalzession)

1

2

3

4

ZahlungEmissions-

erlös

5

Zahlung Kaufpreis6

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Teil 3: Kreditsicherungsrecht

§ 1 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 2 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 3 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 4 Kollision von Kreditsicherheiten§ 5 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung§ 6 Vollstreckung von Kreditsicherheiten§ 7 Kreditsicherheiten in der Insolvenz des Kreditnehmers§ 8 Beendigung von Kreditsicherheiten§ 9 Internationales Kreditsicherungsrecht§ 10 Ausländische Kreditsicherungsrechte und rechtspolitische Bewertung

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Teil 3: Kreditsicherungsrecht

§ 1 Einführung in das Kreditsicherungsrecht

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Vertiefende Literatur 1: Schuldrecht allgemein

• Wolfgang Fikentscher/Andreas Heinemann, Schuldrecht, 11. Aufl., Berlin, New York 2017

• Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, Besonderer Teil, 13. Aufl., München 1994, §§ 60 bis 66

• Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, 21. Aufl., München 2015; Dieter Medicus/Stephan Lorenz, Schuldrecht II: Besonderer Teil, 17. Aufl., München 2014

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Vertiefende Literatur 2: Sachenrecht allgemein

• Jürgen F. Baur/Rolf Stürner, Lehrbuch des Sachenrechts, 18. Aufl., München 2009

• Peter Gottwald, Prüfe dein Wissen: BGB. Sachenrecht, 16. Aufl., München 2014

• Matthias Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 8. Aufl., Heidelberg 2016

• Philipp Heck, Grundriß des Sachenrechts, Tübingen 1930; Neudruck Aalen 1960

noch keine Behandlung Sicherungsgrundschuld

• Jens Koch/Martin Löhnig, Fälle zum Sachenrecht, 4. Aufl., München 2015

• Hans-Frieder Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis. Gestaltung – Besteuerung – Muster, 7. Aufl., München 2014

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Vertiefende Literatur 3: Sachenrecht allgemein

• Klaus Müller/Urs Peter Gruber, Sachenrecht, München 2016

• Jörg Neuner, Beck’sches Examinatorium: Sachenrecht, 5. Aufl., München 2017

• Kurt Schellhammer, Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen samt Wohnungseigentums- und Grundbuchrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2017

• Klaus Vieweg/Almuth Werner, Sachenrecht, 7. Aufl. 2015

• Harm Peter Westermann, Sachenrecht, 12. Aufl., Heidelberg 2012

• Harm Peter Westermann/Dieter Eickmann/Karl-Heinz Gursky, Sachenrecht, 8. Aufl., Heidelberg 2011

• Hans Josef Wieling, Sachenrecht, 5. Aufl. 2007

• Manfred Wolf/Marina Wellenhofer, Sachenrecht, 31. Aufl., München 2016

• Martin Wolff/Ludwig Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb., Tübingen 1957

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Vertiefende Literatur 4: Kreditsicherungsrecht - Studium

• Thorsten Boeckers/Gottfried Eitel/Marcel Weinberg, Kreditsicherheiten, Wiesbaden 1997

• Peter Bülow, Recht der Kreditsicherheiten. Sachen und Rechte, Personen, 8. Aufl., Heidelberg 2012

• Heinz Gaberdiel/Martin Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Berlin 2011

• Hans-Michael Krepold/Sandra Fischbeck, Bankrecht. Konto, Zahlungsverkehr, Darlehensvertrag, Kreditsicherheiten, Übungsklausuren, München 2009

• Ulrich Krüger, Kreditsicherungsrecht. Basiswissen mit Rechtsprechungsüberblick, München 2011

• Hans-Jürgen Lwowski/Gero Fischer/Katja Langenbucher (Hrsg.), Das Recht der Kreditsicherung, 9. Aufl., Berlin 2011

angekündigt für 2017: Hans-Jürgen Lwowski/Gero Fischer/Markus Gehrlein (Hrsg.), Das Recht der Kreditsicherung, 10. Aufl.

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Vertiefende Literatur 5: Kreditsicherungsrecht - Studium

• Karlheinz Muscheler/Anke Schewe, Kompass Recht - BGB III: Kreditsicherungsrecht, Stuttgart 2011

• Bruno Rimmelspacher, Kreditsicherungsrecht, 2. Aufl., München 1987

Bruno Rimmelspacher/Michael Stürner, Kreditsicherungsrecht, 3. Aufl., München 2017

• Hansjörg Weber/Jörg-Andreas Weber, Kreditsicherungsrecht, 9. Aufl., München 2012

• Ralph Westerhoff, Sachenrecht III: Kreditsicherungsrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2013

• Rainer Wörlen/Axel Kokemoor/Stefan Lohrer, Sachenrecht: mit Kreditsicherungsrecht, 9. Aufl., München 2014

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Vertiefende Literatur 6: Kreditsicherungsrecht - Forschung

• Jan-Hendrik Röver, Vergleichende Prinzipien dinglicher Sicherheiten. Eine Studie zur Methode der Rechtsvergleichung, München 1999

• Jan-Hendrik Röver, Secured Lending in Eastern Europe. Comparative Law of Secured Transactions and the EBRD Model Law, Oxford 2007

• Jan-Hendrik Röver, Realsicherheiten und Direktvereinbarungen, in: Ulf R. Siebel/Jan-Hendrik Röver/Christian Knütel (Hrsg.), Rechtshandbuch Projektfinanzierung und PPP, 2. Aufl., Köln, München 2008, S. 762-812

• Jan-Hendrik Röver, §§ 255-261 BGB, in: BeckOGK BGB/beck-online.Großkommentar zum Zivilrecht, München 2015

• Rolf Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. I: Der einfache Eigentumsvorbehalt, Heidelberg 1963; Bd. II: Die einfache Sicherungsübertragung - Erster Teil, Heidelberg 1965 (2. unv. Aufl. 1986); Bd. III: Die einfache Sicherungsübertragung - Zweiter Teil, Heidelberg 1970; Bd. IV: Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsübertragung - Erster Teil: Verlängerungsformen und Kollisionen, Heidelberg 1976;

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Vertiefende Literatur 7: Kreditsicherungsrecht - Forschung

Bd. V: Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsübertragung - Zweiter Teil: Erweiterungsformen, -Dritter Teil: Sonstiges: Insolvenzrecht (Konkurs), Heidelberg 1982; Bd. VI: Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsübertragung, - Dritter Teil: Sonstiges: Insolvenzrecht (Vergleich); Insolvenzrechtsreform, Heidelberg 1986

• Rolf Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung. Neue Rechtsentwicklungen, 2. Aufl., Heidelberg 1993

gelungene Zusammenfassung des opus magnum von Rolf Serick

• Hans Weinhausen, Die Sicherungsübereignung, Berlin 1928; 4. Aufl. 1932

zur Sicherungsübereignung in der Weimarer Republik (vgl. auch Knut Wolfgang Nörr, Zwischen den Mühlsteinen. Eine Privatrechtsge-schichte der Weimarer Republik, Tübingen 1988, S. 74 f.)

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Vertiefende Literatur 8: Kommentare

• Florian Jacoby/Michael von Hinden (früher: Jan Kropholler), Studienkommentar BGB, 15. Aufl., München 2015

• Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., München 2016

führender Praktikerkommentar; Arbeitsmittel im 2. Staatsexamen

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Kreditarten nach dem Kreditgegenstand (gesicherte Forderung) 1

• Geldkredit (Zahlungskredit)

Gelddarlehen, §§ 488-505 BGB

auch Sparguthaben stellt Gelddarlehen dar

– beachte: „Guthaben“ besser als „Konto“ (was in der Literatur häufig als Bezeichnung benutzt wird)

beachte: Giroguthaben unregelmäßige Verwahrung, §§ 700, 488-505 BGB

– z.B. Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 700 I 1 Fall 1, 488 I 2 Fall 2 BGB

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Kreditarten nach dem Kreditgegenstand (gesicherte Forderung) 2

• Warenkredit

bei Kaufvertrag Vorleistung entgegen § 320 I 1 BGB, da

Bestimmung Leistungszeit (Fälligkeit), § 271 II BGB oder

(anfängliche) Stundung Kaufpreisforderung (= Hinausschieben der Fälligkeit), i.d.R. durch Stundungsabrede, § 311 I BGB

– ggfs. Zahlungshilfe nach § 499 I BGB a.F./§ 506 I BGB n.F.

– bei anfänglicher Stundung nicht § 271 II BGB, da keine Bestimmung der Leistungszeit, sondern Hinausschieben Fälligkeit

– bei anfänglicher Stundung nicht § 205 BGB, da Fälligkeit und damit Verjährungsbeginn (§ 199 I BGB) herausgeschoben (Palandt/Ellenberger § 205 Rn. 2)

Exkurs: bei nachträglicher Stundung Vertragsänderung, § 311 I BGB

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Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts

Sicherheiten

Personalsicherheiten Realsicherheiten funktionsgleiche Rechte

desSchuldners

eines Dritten

beweglicheSachen

unbeweg-liche Sachen

Rechte

Haftung mit gesamten Vermögen

Haftung mit Sicherungsgegenstand

atypische „Sicherheiten“

-Forderungen-sonstige Rechte

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Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 1

• Personalsicherheiten

Sicherheiten des Schuldners

abstraktes Schuldversprechen, §§ 780, 782 BGB, 350 f. HGB

abstraktes Schuldanerkenntnis, §§ 781, 782 BGB, 350 f. HGB

Sicherheiten eines Dritten

Bürgschaft, §§ 765-777 BGB

Garantie, § 311 I BGB

rechtsgeschäftlicher (kumulativer) Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme), § 311 I BGB

rechtsgeschäftlicher Vertragsbeitritt, § 311 I BGB (Knut Wolfgang Nörr/ Robert Scheyhing/Wolfgang Pöggeler, Sukzessionen. Forderungszession, Vertragsübernahme, Schuldübernahme, 2. Aufl., Tübingen 1999, § 23)

harte Patronatserklärung, § 311 I BGB

– weiche Patronatserklärung: rechtlich unverbindliche „Erklärung guten Willens“

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Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 2

• Realsicherheiten

bewegliche Sachen

Pfandrecht an beweglichen Sachen, §§ 1204-1259 BGB

Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen, §§ 929 S. 1, 930 BGB

– einfache Sicherungsübereignung

– erweiterte Sicherungsübereignung

– verlängerte Sicherungsübereignung

– Klauselkombinationen

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Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 3

• Realsicherheiten

bewegliche Sachen

Eigentumsvorbehalt, §§ 929 ff., 158 I, 449 BGB

– einfacher Eigentumsvorbehalt

– erweiterter Eigentumsvorbehalt

– verlängerter Eigentumsvorbehalt

– Klauselkombination

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Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 4

unbewegliche Sachen

Hypothek, §§ 1113-1190 BGB

einfache (isolierte) Grundschuld, §§ 1191-1198 BGB

Sicherungsgrundschuld, §§ 1191-1198 BGB

Renten(grund-)schuld, §§ 1199-1203 BGB

[Reallast, § 1105 BGB]

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Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 5

• Realsicherheiten

Rechte

Forderungen

– Pfandrecht an Forderungen und sonstigen Rechten, §§ 1273, 1204, 1258 BGB

» nicht prüfungsrelevant

– Sicherungsabtretung von Forderungen, § 398 BGB

» einfache Sicherungsabtretung (u.U. Globalzession)

» erweiterte Sicherungsabtretung

» verlängerte Sicherungsabtretung

» Klauselkombination

sonstige Rechte

– Pfandrecht an sonstigen Rechten, §§ 1273, 1204, 1258 BGB

– Sicherungsübertragung sonstiger Rechte, §§ 413, 398 BGB

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Sicherungsinstrumente des deutschen Rechts 6

• funktionsgleiche Rechte

Factoring, § 398 BGB

unechtes Factoring = Abtretender trägt das Forderungsausfall-risiko; zugrunde liegt als Grundgeschäft (causa) Darlehen (Gutschrift Gegenwert Forderung), § 488 BGB

– nicht dagegen echtes Factoring = Abtretungsempfänger trägt das Forderungsausfallrisiko; Grundgeschäft ist Forderungskauf, §§ 453 I Fall 1, 433 BGB

Finanzierungsleasing, § 535 BGB analog

• atypische „Sicherheiten“

Fehlbezeichnung, da keine „Sicherheiten“ im herkömmlichen Sinn

Negativerklärung/-klausel

rechtsgeschäftliche Verpflichtung, nicht zu verfügen, § 137 S. 2 BGB

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Geschichte des Kreditsicherungsrechts 1

Sicherungs-gegenstand

Mobilien (Faust-/Besitz)Pfandrecht („pignus“)actio quasi Serviana (zurückgeführt auf den Juristen Servius Sulpicius Rufus)

Vertrags- (besitzloses) Pfandrecht(„hypotheca“)actio hypothecaria (actio quasi Serviana)

Sicherungsübereignung(„fiducia cum creditore“)actio fiduciae (auf Rücküber-tragung)

Römisches Recht BGB

§§ 1204-1259 BGB

./.

§§ 929, 930 BGB (Zulässigkeit RG 1902, 259; RG JW 1904, 6)

./. Eigentumsvorbehalt (Zulässigkeit RGZ 54, 396; 69, 197)

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Geschichte des Kreditsicherungsrechts 2

Sicherungs-gegenstand

Immobilien (Faust-/Besitz)Pfandrecht („pignus“)actio quasi Serviana

Vertrags- (besitzloses) Pfandrecht(„hypotheca“)actio hypothecaria (actio quasi Serviana)

Sicherungsübereignung(„fiducia cum creditore“)actio fiduciae (auf Rücküber-tragung)

Römisches Recht BGB

./.

HypothekVorläufer: preußische Hypotheken- und Konkursordnung von 14.04.1722

./.

./. (isolierte) Grundschuld

seit ca. 1930: Sicherungs-grundschuld

./.

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Geschichte des Kreditsicherungsrechts 3

Sicherungs-gegenstand

Anwartschaften geschützte Anwartschaft vor Bedingungs-eintritt (Heinrich Honsell, Römisches Recht, 1988, S. 21)

Römisches Recht BGB

./.moderne Formulierung: Ernst Zitelmann, Inter-nationales Privatrecht, II. Bd., 1. Hälfte, 1898, S. 50 ff.(vgl. Raiser, Dingliche Anwartschaften S. 3)

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Geschichte des Kreditsicherungsrechts 4

• zum Pfandrecht

Michael Braukmann, Pignus. Das Pfandrecht unter dem Einfluß der vorklassischen und klassischen Tradition der römischen Rechtswissenschaft, Frankfurt am Main 2008

Gerd Krämer, Das besitzlose Pfandrecht. Entwicklungen in der römischen Republik und im frühen Prinzipat, Köln 2007

• zum Eigentumsvorbehalt

Martin Maaß, Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, insbesondere im 18. und 19. Jahrhundert, 2000

• zur Sicherungsübereignung

Knut Wolfgang Nörr, Zwischen den Mühlsteinen. Eine Privatrechts-geschichte der Weimarer Republik, Tübingen 1988, S. 74 f.

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Geschichte des Kreditsicherungsrechts 5

Werner Schubert/Werner Schmidt/Jürgen Regge (Hrsg.), Akademie für Deutsches Recht, 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse, Bd. III,3: Werner Schubert (Hrsg.), Ausschuß für Personen-, Vereins- und Schuldrecht 1934-1936, Berlin, New York 1990, S. 31-54

Hans Weinhausen, Die Sicherungsübereignung, Berlin 1928; 4. Aufl. 1932

• zur Hypothek: ./.

• zur (Sicherungs-)Grundschuld

Stephan Buchholz, Zur Entstehung und Entwicklung der "abstrakten Hypothek", in: Wissenschaft und Kodifikation des Privatrechts im 19. Jahrhundert, Bd. III (hrsg. von Helmut Coing und W. Wilhelm), Frankfurt am Main 1976, S. 218-239; ders., Abstraktionsprinzip und Immobiliarrecht. Zur Geschichte der Auflassung und der Grund-schuld, Frankfurt am Main 1978; ders., Einreden gegen die

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Geschichte des Kreditsicherungsrechts 6

Grundschuld. Zum Wandel von der „Verkehrs-“ zur „Sicherungs-“

Grundschuld, in: AcP Bd. 203 (2003), S. 786-817

Boris Dollinger, Die Forderungsabhängigkeit der Sicherungsgrundschuld, Berlin 2014

Ulrich Huber, Die Sicherungsgrundschuld, 1965

Wolff/Raiser, Sachenrecht, § 132 I 2 m.w.N.

• zum Grundbuch

Wolff/Raiser, Sachenrecht, § 26

• zu Anwartschaften

Ludwig Raiser, Dingliche Anwartschaften, Tübingen 1961

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Generelle Normzwecke des Sachenrechts

• Rechtssicherheit / Vertrauensschutz / Schutz des Rechtsverkehrs

Wirtschaftsgeschichte zeigt hohe Bedeutung der Rechtssicherheit für wirtschaftliche Entwicklung von Volkswirtschaften

• Typenzwang (numerus clausus) der Sachenrechte – Vertragsfreiheit

numerus clausus ist Einschränkung des Gewohnheits-/Richterrechts

Rechtsfortbildung (d.h. Ausnahmen vom numerus clausus z.B. durch Sicherungsübereignung) dennoch erforderlich

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Prinzipien des Sachenrechts 1

• Basiswissen des Sachenrechts

insbesondere relevant für mündliche Prüfung

• allgemeine Sachenrechtsgrundsätze (und Grundsätze des Kreditsicherungsrechts)

als solche nicht in einzelnen Gesetzesnormen ausdrücklich und vollständig formuliert

es gibt aber gesetzliche Ausformungen

z.B. § 985 BGB: Grundsatz der Absolutheit

im übrigen Gewohnheitsrecht

gelten über ihre geschriebenen Ausformungen hinaus

ggfs. übergesetzliche Prinzipien

vgl. jetzt auch zur Parallelerscheinung der Verfahrensgrundsätze Matthias Wallimann, Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilprozess, Tübingen 2016

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Prinzipien des Sachenrechts 2

dingliche Rechte Entstehung/Erwerb dinglicher Rechte

Rechtsverhältnisse bei dinglichen

Rechtsgeschäften

Prinzipien des Sachenrechts

• Absolutheit• Typenzwang und -fixierung• Spezialitäts-prinzip

• Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit• Publizität• Direkt- und Durchgangserwerb

• kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte

• Trennungsprinzip• Abstraktionsprinzip

• Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

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Prinzipien des Sachenrechts 3: dingliche Rechte

• Absolutheit

Rechtsdurchsetzung dinglicher Rechte: dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann (Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 436)

„dingliche Ansprüche“ (z.B. § 985 BGB) und dingliche Verwertungsrechte (z.B. §§ 1204 I, 1228 I BGB)

• Typenzwang (numerus clausus) und Typenfixierung

beschränken Abschluss- und Inhaltsfreiheit der Parteien

Numerus-clausus-Prinzip verbietet, dass Vertragsparteien neue dingliche Rechte „erfinden“

keine Autohypothek, kein Unternehmenspfandrecht

aber: Anwartschaftsrecht und Sicherungsübertragung

Typenfixierung beschränkt Inhaltsfreiheit der Parteien

keine Abbedingung der Akzessorietät möglich

Rechtsfolge: Fehlen Privatautonomie, Art. 2 I GG / Verbotsnorm, § 134 BGB (str.)

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Prinzipien des Sachenrechts 4: dingliche Rechte

• Spezialitätsprinzip

nur einzelne Gegenstände, nicht Mehrheit von Gegenständen können Gegenstand dinglicher Rechtsgeschäfte sein (z.B. Übertragung oder Belastung)

häufig mit Bestimmtheitsgrundsatz zusammengefasst; allerdings davon zu trennen

Rechtsfolge

konstruktives Prinzip, das dazu führt, dass sich das dingliche Geschäft immer nur auf einen einzelnen Vermögensgegenstand (Grundstück, bewegliche Sache, Forderung usw.) bezieht

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Prinzipien des Sachenrechts 5: Entstehung dinglicher Rechte

• Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit

dingliche Rechte nur an bestimmten Sachen; eindeutige Zuordnung einer zu übertragenden Sache Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 521: „umfangreiche und

nicht immer konsequente Rspr., deren Kenntnis aber keinesfalls zu dem nötigen paraten Wissen gehört“

Sicherungsgegenstand eines Sicherungsgeschäfts muss bestimmt sein (Korrelat des Spezialitätsprinzips)

Erkennbarkeit allein anhand der Parteivereinbarung

unbestimmt: Prozentsätze, Wertangaben, Mengenangaben

bestimmt: Übereignung des gesamten Warenlagers (auch bei wechselndem Bestand), besonders gekennzeichnete Waren, besonders gelagerte Waren (Raumsicherungsübereignung)

Bestimmtheit nur der konkreten Sachen, nicht der rechtlichen Qualifikation; es muss nicht deutlich gemacht werden, welche Sachen im Eigentum des SiG stehen und an welchen Sachen AR zusteht (BGHZ 28, 16 in Abkehr von BGHZ 21, 52)

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Prinzipien des Sachenrechts 6: Entstehung dinglicher Rechte

bei Sicherungsabtretungen (z.B. im Rahmen verlängerter Eigentumsvorbehalt) genügt Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, d.h. Bestimmtheit muss erst vorliegen, wenn Zession durch Entstehung der Forderung wirksam wird (arg. § 185 II 1 Fall 2 BGB)

außerdem muss bei akzessorischen Sicherheiten (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek) die gesicherte Forderung bestimmt oder bestimmbar sein

Rechtsfolge: bei Unbestimmtheit wird keine Einigung erzielt, d.h. es kommt kein Vertrag zustande (der wiederum Tatbestandsvoraussetzung für Rechtsentstehung ist)

beachte: Spezialität und Bestimmtheit teilweise nicht klar unterschieden in der Literatur

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Prinzipien des Sachenrechts 7: Entstehung dinglicher Rechte

• Publizität (Übergabe, Eintragung)

Publizität ist Tatbestandsmerkmal bei Begründung, Veränderung, Aufhebung und Übertragung von dinglichen Rechtspositionen (vgl. auch Marianne Bauer, Zur Publizitätsfunktion des Besitzes bei Übereignung von Fahrnis, in: Walther J. Habscheid u.a. (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Wilhelm Bosch zum 65. Geburtstag, 1976, S. 1 ff.)

(widerlegliche, § 292 S. 1 ZPO) Richtigkeitsvermutung, §§ 891 I, II, 1006 I 1 BGB

Beweiserleichterung im Prozess

Gutglaubensschutz, §§ 892, 932 ff. BGB

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Prinzipien des Sachenrechts 8: Entstehung dinglicher Rechte

Liberationswirkung, § 851 BGB es kann mit befreiender Wirkung (§ 362 I BGB) an Besitzer geleistet

werden (Prüfungspunkt: Erfüllung, § 362 I BGB – „Gläubiger“)

– Problem: Anwendung von § 935 BGB (Neuner, Sachenrecht, Rn. 40)

Ausgleich zwischen Besitzer und Eigentümer nach § 816 II BGB

Exkurs: andere Fälle der Liberationswirkung § 407 BGB (Leistung an ursprünglichen Gläubiger), § 893 BGB (Leistung an Eingetragenen, z.B. Hypothekengläubiger), § 2367 BGB (Leistung an Erben mit Erbschein) (Übersicht bei Neuner, Sachenrecht, Rn. 46)

• zur juristischen Sekunde (Direkt- und Durchgangserwerb):

vgl. Franz Wieacker, Die juristische Sekunde. Zur Legitimation der Konstruktionsjurisprudenz, in: ders., Kleine juristische Schriften, Göttingen 1988, S. 77-101

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Prinzipien des Sachenrechts 9: Rechtsverhältnisse

• kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte, Trennungs- und Abstraktionsprinzip

jede rechtsgeschäftliche Zuwendung (= bezweckt Vermögensverschiebung zwischen Parteien; Palandt/Ellenberger Überbl vor § 104 Rn. 19) bedarf eines Rechtsgrundes (causa, Grundgeschäft, Kausalgeschäft)

Zuwendungen können sowohl Verpflichtungsgeschäfte als auch Verfügungen sein (Palandt/Ellenberger Überbl vor § 104 Rn. 19)

kausal sind solche Rechtsgeschäfte, die Vereinbarung über Rechtsgrund als Bestandteil in sich schließen („Kombinationsprinzip“)

Prototyp ist gegenseitiger Vertrag (§§ 320-326 BGB)

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Prinzipien des Sachenrechts 10: Rechtsverhältnisse

abstrakte Rechtsgeschäfte sind vom Rechtsgrund unabhängig

Trennungsprinzip (1): bei abstraktem Rechtsgeschäft ist Rechtsgrund nicht im Rechtsgeschäft enthalten, sondern liegt außerhalb des Geschäfts

– Prototyp ist Übereignung einer beweglichen Sache (§ 929 BGB) bzw. Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB); als Verpflichtungsgeschäfte sind insbesondere Schuldver-sprechen (§ 780 BGB) und Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) abstrakt

beachte: Trennung von kausalen und abstrakten Rechtsgeschäften und von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft teilweise nicht klar unterschieden in der Literatur; häufig aber Gleichlauf der Unterscheidung

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Prinzipien des Sachenrechts 11: Rechtsverhältnisse

Abstraktionsprinzip bei abstraktem Rechtsgeschäft

– bei Nichtbestehen Kausalgeschäft oder Einwendungen gegen Kausalgeschäft grds. Abwicklung abstraktes Geschäft über Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)

» beachte allerdings Rückabwicklungsschuldverhältnisbei Kündigung (wirkt nur für Zukunft), Rücktritt (wirkt auch für Vergangenheit, Medicus/Lorenz, SR I, Rn. 555), Widerruf (modifizierter Rücktritt, Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, Rn. 567)

– beachte außerdem Durchbrechungen Abstraktionsprinzip

» Vorliegen einer (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung, § 158 I, II BGB

» Geschäftseinheit nach § 139 BGB oder

» Regeln der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

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Prinzipien des Sachenrechts 12: Rechtsverhältnisse

– Grenzen des Abstraktionsprinzips: Fehleridentität(Doppelmangel): derselbe Unwirksamkeitsgrund betrifft (ausnahmsweise) sowohl das kausale als auch das abstrakte Geschäft; beachte: es findet keine „Durchbrechung“ des Abstraktionsprinzips statt! Wichtigste Fallgruppen:

» Geschäftsunfähigkeit z.B. des Verkäufers

» Anfechtung wegen Willensmängeln, die, wie in den Fällen des § 123 I BGB, auch noch bei Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts fortbestehen

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Prinzipien des Sachenrechts 13: Rechtsverhältnisse

» Fälle in denen sowohl das kausale als auch das abstrakte Geschäft gesetzes- oder sittenwidrig sind (z.B. §§ 134, 138 I, II BGB)

» Übersicht über alle Fallgruppen bei Neuner, Sachenrecht, Rn. 31; Medicus, AT, Rn. 231-238; Achtung: nicht mit dem Problem des Doppelmangels in bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnissen verwechseln!

• Trennungsprinzip (2)

Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Verfügung (= Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht zu verändern (ggfs. Belastung), zu übertragen oder aufzuheben) meist abstraktes Rechtsgeschäft

deshalb häufig mit Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gleichgesetzt

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Prinzipien des Sachenrechts 14: Rechtsverhältnisse (Rechtsvergleichung)

• Englisches Recht

keine Unterscheidung zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Einigung

• Deutsches Recht

Unterscheidung zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Einigung

Einwendungen gegenüber schuldrechtlichem Rechtsgeschäft ohne Einfluss auf dingliches Rechtsgeschäft

Veräußerer Erwerber

Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Einigung über Übereignung (z.B. § 929 BGB)

Veräußerer (seller)

Erwerber (buyer)

contract of sale

requirements for transfer of title

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Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 1

• Sicherungsrecht und gesicherte Forderung

sicherungsrechtliches Trennungsprinzip (Trennung von dinglichem Sicherungsgeschäft und gesicherter Forderung)

trenne gesicherte Forderung von Rechtsgrund

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Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 2: Rechtsverhältnisse

dinglicher Vertrag

(z.B. Verpfän-dungs-

vertrag, § 1204 I

BGB)

Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, § 311 I BGBRechtsnatur• fiduziarisch• nicht-fiduziarischInhalt• Rechtsgrundabrede• Sicherungszweck (Zweckvereinbarung)• Nutzungsvereinbarungen• ggfs. Rückübertragungsanspruch (insb. SiÜ, SiAbtr, SiGS)• Verwertungsvereinbarungen

gesicherte Forderung

(§ 488, § 433 BGB)

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(persönl.)Schuldner =Sicherungsgeber

Gläubiger(z.B. Bank) =Sicherungsnehmer

gesicherte Forderung (z.B. Gelddarlehen, § 488)

grds. Grundgeschäft (Sicherungsvertrag, § 311 I)

dingl. SicherungsR (z.B. 873, 1113)

Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 3: Rechtsverhältnisse

(persönl.)Schuldner

Gläubiger (z.B. Bank) = Sicherungsnehmer

Sicherungsgeber

Grundgeschäft(Sicherungs-vertrag, § 311 I)*

gesicherte Forderung (z.B. Gelddarlehen, § 488)

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

* bei Personalsicherheiten Bürgschaft/Garantie nach MM (Larenz/Canaris, SR II/2) im Verhältnis Hauptschuldner und Gläubiger

1.

2.

ggfs. AnwR ↔ Vollrecht

ggfs. AnwR ↔ Vollrecht

dingliches Siche-rungsrecht (z.B. 873, 1113)

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Zuständigkeit bei Abtretung (Übertragung

gesicherte Forderung, auch

Globalzession)

G: 767 I 1, 2Einschr.: 767 I 3

Erweit.: 767 II

G: 767 I 1, 2, 768 I 1

A:• 768 I 2, 768 II, 770

• 216 I (Verj.)

Erlöschen

Begründung(Entste-

hungsakzes-sorietät)

Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 4: Akzessorietät von Sicherungsrechten

Umfang (Umfangs-

akzessorität)

Wirksamkeit/Durchsetzung

(Einwen-dungen)

G: 765 I, 767 I 1

künft. Ford:765 II

A: Hypothek (1113 II mit

1163 I 1, 1177 I 1) – Fremdhy-pothek, nicht

GrPfR akz.

401 I (dis-positiv) /

1250, 1153 (zwingend)

G: 765 I, 767 I 1A1: beachte

Zahlungs-folgen

A2: Hypothek (1163 I 1, 1177 I 1) – Fremdhy-pothek, nicht

GrPfR akz.

Akzessorietät Sicherungsrechte (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek); i.ü. auch Vormerkung

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Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 5: Akzessorietät von Sicherungsrechten

• schuldrechtlicher Akzessorietätsersatz (sonstige Forderungsgebundenheit) bei Sicherungsübereignung, -abtretung, -grundschuld

treuhänderische Rechtsinhaberschaft des Sicherungsnehmers: nach außen mehr Rechte (Übereignung, Grundschuld) als im Innenverhältnis (Sicherungsvertrag)

Nicht-Akzessorietät: keine dingliche Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht (d.h. Forderung keine Entstehungsvoraussetzung Sicherungsrecht)

Einwendung des Sicherungsgebers aus Sicherungsvertrag?

Berücksichtigung „fehlender Verwertungsreife“ = mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung?

– SÜ: bei mangelnder Fälligkeit der gesicherten Forderung (keine „Verwertungsreife“), § 1228 II 1 BGB analog kein Herausgabeanspruch § 985 BGB des Sicherungsnehmers (s.u.)

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Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 6: Akzessorietät von Sicherungsrechten

– SiAbtr.: Fälligkeit § 271 BGB (H.-J. Weber, KrS, § 16 III) ist Einwendung ggü. abgetretener Forderung gem. § 404 BGB; Sicherungsvertrag begründet bloße Verpflichtungen im Innenverhältnis (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 25, 30)

– SiGS: Einrede des mangelnden Sicherungsfalls ggü. Grundschuld, wenn keine Fälligkeit der gesicherten Forderung

sonstige Einwendungen aus der gesicherten Forderung, soweit als Einwen-dungen aus dem Sicherungsvertrag zulässig, was i.d.R. nicht der Fall ist

Sicherungsübereignung: Sicherungsvertrag als Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) (oder anderes Rechtsverhältnis als BMV) gibt Recht zum Besitz i.S.v. § 986 I 1 Fall 1 BGB für Sicherungsgeber; Erlöschen mit Verwertungsreife

bei unbedingtem (kein § 158 II BGB) Sicherungsrecht: schuldrechtlicher Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des Sicherungsrechts aus Sicherungsvertrag bei Fortfall des Sicherungszwecks

Vereinbarung auflösender Bedingung (§ 158 II BGB) ist möglich, aber in Praxis unüblich

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Prinzipien des Kreditsicherungsrechts 7: Akzessorietät von Sicherungsrechten

• sonstige Forderungsgebundenheit bei Eigentumsvorbehalt

aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) Übereignung: Zahlung Kaufpreis

Übergang des Eigentums bei (vollständiger) Kaufpreiszahlung (auf Inhaber Anwartschaftsrecht!; „Erstarken zum Vollrecht“)

Einwendung ggü. § 985 BGB: Recht zum Besitz des Käufers aus dem Kaufvertrag bzw. Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer, § 986 I 1 Fall 1 BGB; Erlöschen mit Bedingungsausfall (Palandt/Bassenge, § 929 Rn. 42)

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Teil 3: Kreditsicherungsrecht

§ 1 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 2 Entstehung von Kreditsicherheiten

2.1 Bürgschaft2.2 Pfandrecht an einer beweglichen Sache2.3 Sicherungsübereignung2.4 Eigentumsvorbehalt2.5 Hypothek2.6 Sicherungsgrundschuld2.7 Pfandrecht an einem Recht2.8 Sicherungsabtretung

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Wirtschaftliche Bedeutung der Bürgschaft

• neben Garantie gebräuchlichste Form der Personalsicherheit

Banken bevorzugen Bürgschaften gegenüber Garantien

• Bürgschaft kommt in Praxis in verschiedenen Ausgestaltungen vor, u.a.

Zahlungsbürgschaft

Kreditbesicherungsbürgschaft

Bietungsbürgschaft

Gewährleistungsbürgschaft

• Warnung vor Bürgschaft von Privatpersonen („den Bürgen soll man würgen“)

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Gesetzesaufbau Bürgschaftsrecht

Ersterwerb765 f.

767

Einwend. Ersterwerb767, 768,

770, 771, 773, 776, 777

Bürgschafts-anspruch,

§ 765 I

Befreiungs-anspruch

des Bürgen,775

Zweiterwerb 398, 401 I /

774 I

145 ff., 401 usw.

Einwend. Zweiterwerb,

767, 768, 770, 771, 773,

774 I 3, 776, 777

Mitbürg-schaft,

769, 774 II

Bürgschaft auf Zeit, 777

Ersterwerb Zweiterwerb SonderformenRechteUmfang

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Bürgschaft

Haupt-schuldner

Gläubiger (z.B. Bank)

BürgeBürgschafts-vertrag, § 765

gesicherte Forderung („Hauptforderung“/„Hauptschuld “, z.B. Gelddarlehen, § 488)

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

MM: Grundgeschäft (Sicherungsvertrag, § 311 I)

• Sicherungsvertrag bei Bürgschaft

Bürgschaft trägt nach MM (Larenz/Canaris, SR II/2, § 60 I 3 e) ihren Rechtsgrund (ihre causa) nicht in sich (abstraktes Geschäft)

ergibt sich aus besonderer Sicherungsabrede grds. zwischen Hauptschuldner und Gläubiger

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192

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB – 1: Übersicht

• Aufbau nach „Schachtelprinzip“

• Entstehung

wirksamer Bürgschaftsvertrag: Einigung

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen

Bestand Hauptschuld

fremde (schuldnerbezogene) rechtshindernde Einwendungen

nicht: Einwendungen aus dem Innenverhältnis Hauptschuldner –Bürge

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193

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB – 2: Übersicht

• Erlöschen

eigene (bürgenbezogene) rechtsvernichtende Einwendungen

fremde (schuldnerbezogene) rechtsvernichtende Einwendungen

• Durchsetzbarkeit

eigene (bürgenbezogene) Einreden

fremde (schuldnerbezogene) Einreden

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Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 3

• Entstehung

wirksamer Bürgschaftsvertrag: Einigung

Parteien

– Gläubiger

– Bürge (Bürge und Hauptschuldner müssen verschiedene Personen sein)

gesicherte Forderung

– Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit

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195

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 4

Haftung (Einstehenwollen) für fremde Schuld

– Abgrenzung zum rechtsgeschäftlichen (kumulativen) Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme), § 311 I BGB

– Bürge verpflichtet sich zur Zahlung fremder Schuld, bei Schuldbeitritt tritt er mit eigener Verpflichtung als neuer Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Schuldverhältnis ein

» Auslegungsregel („im Zweifel“; Gewohnheitsrecht/Richterrecht): eigenes, unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beitretenden

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Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 5

Akzessorietät („zur Sicherung einer Forderung“)

– Abgrenzung zur Garantie, § 311 I BGB: Garant will Eingang Zahlung Schuldner unter allen Umständen sicherstellen

» Auslegungsregel („im Zweifel“; Gewohnheitsrecht/Richterrecht): eigenes, unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Garantiegebers

Rechtsbindungswille

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197

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 6

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen (Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis Gläubiger-Bürge), insbesondere

Formnichtigkeit Bürgschaftsvertrag, §§ 125 S. 1, 766 S. 1, 126 I BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung (d.h. der Erklärung des Bürgen)

– Umfang der Schriftform: Bezeichnung Gläubiger, Hauptschuldner, verbürgte Hauptschuld

» nach h.M. keine Blankobürgschaft (z.B. unterschriebene Urkunde, aber Gläubiger oder Hauptschuld offengelassen)

Ausfüllungsermächtigung (Weisung) ist formbedürftig

» a.A. Canaris; arg. Warnfunktion § 766 BGB erfüllt, da bewusste Lücke des Bürgen und arg. a fortiori Art. 10 WG (sogar Blankowechsel)

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Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 7

– Gegeneinwendung: kaufmännische Bürgschaft, § 350 HGB

– Gegeneinwendung: Heilung durch Erfüllung Hauptverbindlichkeit durch Bürgen, § 766 S. 3 BGB

» wenn und soweit Bürge Gläubiger befriedigt und dabei auf Bürgschaft leistet Legalzession der Forderung nach §§ 774 I 1, 412 BGB

– bei Formnichtigkeit ggfs. Umdeutung (§ 140 BGB) in einen (formlosen) Kreditauftrag, § 778 BGB

» Auftrag des „Bürgen“ an Gläubiger, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder Finanzierungshilfe (§§ 499 ff. BGB a.F./§§ 506 ff. BGB n.F.) zu geben

» anders als bei Bürgschaft Verpflichtung des Gläubigers zur Kreditgewährung

» Haftung nach Bürgschaftsrecht, §§ 765 ff. BGB

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199

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 8

Anfechtung Bürgschaftsvertrag, §§ 142 I, 119 I, II, 123 I BGB

– aber keine Anfechtung durch Bürgen nach § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum über Person) wegen Irrtums über Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Schuldners, da sonst Sicherungszweck Bürgschaft vereitelt

» methodisch: Auslegung „verkehrswesentlich“ in § 119 II BGB

Problem: Formnichtigkeit Bürgschaft bei Verbrauchergeschäft, § 494 I Fall 1 BGB analog (s.o.)

Sittenwidrigkeit Bürgschaftsvertrag bei Angehörigenbürgschaft, § 138 I BGB – vgl. Fall unten

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200

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 9

Bestand Hauptschuld (Entstehungsakzessorietät), §§ 765 I, 767 I 1 BGB

Entstehung

– Sicherung künftiger oder aufschiebend bedingterForderungen möglich, § 765 II BGB

– Bürgschaft erlischt dann nach § 767 I 1 BGB wenn feststeht, dass Hauptschuld nicht mehr zur Entstehung gelangen kann

zu rechtshindernden Einwendungen vgl. unten

zu Erlöschen vgl. unten

zu Durchsetzbarkeit vgl. unten

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201

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 10

fremde (schuldnerbezogene) rechtshindernde Einwendungen(Einwendungen Hauptschuldner aus Rechtsverhältnis Hauptschuldner-Gläubiger), § 767 I 1 BGB, insbesondere

Fälligkeit der gesicherten Forderung, § 271 BGB

Formnichtigkeit Verbraucherdarlehensvertrag, § 494 I Fall 1 BGB

Nichtigkeit Verbraucherdarlehensvertrag bei mangelnden Pflichtangaben, § 494 I Fall 2 BGB

vollzogene Gestaltungsrechte Hauptschuldner (z.B. Anfechtung, § 142 I BGB)

– im Gegensatz zu nicht vollzogenen Gestaltungsrechten, s.u.

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202

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 11

Problem: bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit Hauptschuld Auslegung nach Sicherungszweck, ob Sicherung Bereichungsanspruch des Gläubigers ggü. Schuldner, § 812 I 1 Fall 1 BGB

– ergänzende Vertragsauslegung, § 133, 157, 242 BGB

» Regelungslücke = planwidrige Unvollständigkeit

» mutmaßlicher Parteiwille

» § 812 BGB gegenüber § 488 BGB nicht anderer Anspruch, sondern nur andere Anspruchsgrundlage

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203

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 12

• Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

eigene (bürgenbezogene) Einwendungen, insbesondere

Erfüllung Bürgenschuld, § 362 I BGB

– beachte aber Besonderheiten Erfüllung Bürgenschuld (§ 774 I 1 BGB): gesetzlicher Forderungsübergang Hauptschuld auf Bürgen bei Erfüllung durch diesen und dabei Leistung auf Bürgschaft (Bürgschaft erlischt nach § 362 I BGB; vgl. Kapitel Beendigung)

Page 204: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

204

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 13

Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

– faktisches Element: Vertragsgrundlage

» objektive Geschäftsgrundlage = Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, § 313 I BGB

» Hauptschuldner soll nicht wegen eines vom Bürgen nicht voraussehbaren Verhaltens später zahlungsunfähig werden

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205

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 14

» scheidet aus, da nur Umstände außerhalb Bürgschaftsrisiko objektive Geschäftsgrundlage bildenkönnen

» [subjektive Geschäftsgrundlagen - vgl. unten Fall 8]

– [hypothetisches Element: kein oder anderer Vertragsschluss

– normatives Element: Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar]

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206

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 15

fremde (schuldnerbezogene) Einwendungen, § 767 I 1 BGB, insbesondere

Erfüllung der Hauptschuld, § 362 I BGB

– Erlöschen gesicherte Forderung nach § 362 I BGB und Bürgschaft nach § 767 I BGB (Akzessorietät)

vollzogene Gestaltungsrechte Hauptschuldner (z.B. Aufrechnung, § 389 BGB)

– im Gegensatz zu nicht vollzogenen Gestaltungsrechten, s.u.

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Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB - 16

• Durchsetzbarkeit: rechtshemmende Einwendungen

eigene (bürgenbezogene) Einreden, insbesondere

Einrede Vorausklage, § 771 S. 1 BGB (d.h. Subsidiarität Bürgschaft)

– Gegeneinwendung: § 773 BGB (insbesondere sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 I Nr. 1 BGB)

– Gegeneinwendung: kaufmännische Bürgschaft, § 349 HGB

Einrede aus Anfechtungsrecht Hauptschuldner (Anfechtbarkeit), § 770 I BGB

Problem: sonstige Gestaltungsrechte Hauptschuldner (z.B. Widerrufs-, Rücktrittsrecht), § 770 I BGB analog („§ 770 Ia BGB“)

– nicht aber Aufrechnungsmöglichkeit Hauptschuldner (vgl. sogleich)

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208

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB – 17

Einrede aus Aufrechnungsrecht Gläubiger (Aufrechenbarkeit), § 770 II BGB

– Problem: analoge Anwendung § 770 II BGB, wenn nur Hauptschuldner aufrechnen kann

– abzulehnen wegen Subsidiaritätsgedankens Bürgschaft, der bei Aufrechnungsrecht des Schuldners nicht passt, da Gläubiger vorrangige Befriedigungswege versuchen soll (Larenz/Canaris, SR II/2, § 60 III 3 b; a.A. MüKo5/ Habersack, § 770 Rn. 10, der § 770 I BGB analog heranzieht)

sonstige Einreden, z.B. Verjährung der Bürgschaft (§ 214 I BGB), §§ 273 I, 320 I BGB

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209

Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB – 18

fremde (schuldnerbezogene) Einreden, § 768 I BGB

z.B. Verjährung der Hauptschuld (§ 214 I BGB), §§ 273 I, 320 I BGB

– beachte: nicht § 216 I BGB (anders Pfandrecht und Hypothek)

Gegeneinwendung: Verzicht Schuldner?

– kein Ausschluss Einrede, wenn Schuldner verzichtet hat, § 768 II BGB

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Einrede der Vorausklage und Schuldbeitritt 1

• Fall 4 (Köhler/Lorenz PdW SR II): Spirous Neffe Fantasio hat einen Lebensmittelladen eröffnet und zu diesem Zweck beim Bankhaus Klicker einen Kredit in Höhe von € 40.000.- aufgenommen, der in monatlichen Raten zurückgezahlt werden soll. Spirou hat sich für die Schuld schriftlich verbürgt. Da der Neffe seinen Zahlungspflichten nur schleppend nachkommt, bittet Klicker den Spirou zu einer Unterredung. Dort erklärt Spirou, um die Familienehre zu wahren, werde er die Raten künftig selbst entrichten, wenn sein Neffe nicht zahle. Dies geschieht eine Zeitlang, bis auch Spirou seine Zahlungen einstellt. Klicker klagt daraufhin gegen Spirou auf Zahlung. Spirou erhebt die Einrede der Vorausklage. Klicker erwidert, Spirou habe in der Unterredung auf diese Einrede verzichtet, möglicherweise habe er sogar einen Schuldbeitritt erklärt. Dringt Klicker mit seiner Klage durch?

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211

Einrede der Vorausklage und Schuldbeitritt 2

Begründetheit der Klage

• Bürgschaftsanspruch K ./. S, § 765 I BGB

Entstehung

Bürgschaftsvertrag

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen: Formnichtigkeit, §§ 125 S. 1, 766 S. 1, 126 I BGB

Bestand der Hauptschuld, §§ 765 I, 767 I 1 BGB

– § 488 I 2 Fall 2 BGB

fremde (schuldnerbezogene) Einwendungen:

– Formnichtigkeit Verbraucherdarlehensvertrag, § 494 I Fall 1 BGB

– Nichtigkeit Verbraucherdarlehensvertrag bei mangelnden Pflichtangaben, § 494 I Fall 2 BGB

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Einrede der Vorausklage und Schuldbeitritt 3

Erlöschen

fremde (schuldnerbezogene) Einwendung: (teilweise) Erfüllung der gesicherten Forderung durch F und S, §§ 362 I, 767 I 1 BGB (+)

aber: Restschuld besteht noch

Durchsetzbarkeit

eigene (bürgenbezogene) Einreden: Einrede der Vorausklage, § 771 S. 1 BGB

Gegeneinwendung: Verzicht auf Einrede (selbstschuldnerische Bürgschaft), § 773 I Nr. 1 BGB

– Problem: Formnichtigkeit, §§ 125 S. 1, 766 S. 1, 126 I BGB bei Nebenabreden zur Bürgschaft

» Auslegung „Bürgschaftserklärung“ in § 766 S. 1 BGB

» Zweck § 766 BGB: Schutz des Bürgen

» Nebenabreden sind formbedürftig, wenn sie den Bürgen belasten

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Einrede der Vorausklage und Schuldbeitritt 4

– Gegeneinwendung: Heilung durch Erfüllung Hauptverbindlichkeit durch Bürgen, § 766 S. 3 BGB

» nur „soweit“ erfüllt; keine Gegeneinwendung hinsichtlich der ausstehenden Raten (MüKo5/Habersack § 766 Rn. 29)

• Anspruch aus Schuldbeitritt K ./. S, §§ 488 I 2 Fall 2, 311 I BGB

Haftung: Rückzahlungsanspruch, § 488 I 2 Fall 2 BGB

Haftungserweiterung: Schuldbeitritt des S, § 311 I BGB

rechtshindernde Einwendungen: Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB

§§ 766 S. 1, 126 I BGB analog? h.M.: (-)

Einigung Schuldbeitritt

– Auslegung Willenserklärung S (Abgrenzung zur Bürgschaft, § 765 BGB), §§ 133, 157 BGB

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Einrede der Vorausklage und Schuldbeitritt 5

– Bürge verpflichtet sich zur Zahlung fremder Schuld, bei Schuldbeitritt tritt er als neuer Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Schuldverhältnis ein

– Auslegungsregel („im Zweifel“; Gewohnheitsrecht/ Richterrecht): wenn Beitretender „eigenes, unmittelbares, wirtschaftliches Interesse“ an der Erfüllung Schuld hat

» hier (-)

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Bürgschaft und Garantie 1

• Fall 5 (Köhler/Lorenz PdW SR II): Bauunternehmer Harry errichtet für den E ein Geschäftshaus. Da er von eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten des E hört, weigert er sich weiterzubauen, sofern ihm nicht die bereits geleistete Arbeit sofort vergütet werde. Dem bauleitenden Architekten Platte gelingt es, den Harry zur Baufortführung zu veranlassen, indem er ihm mündlich versichert, er stehe mit seinem Vermögen dafür ein, dass die geleistete Arbeit auch honoriert werde. Da später bei E keine Zahlung zu erlangen ist, hält sich Harry wegen der Werklohnforderung an Platte. Muss Platte zahlen?

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Bürgschaft und Garantie 2

• Bürgschaftsanspruch H ./. P, § 765 I BGB

Entstehung

[hier keine Prüfung Bürgschaftsvertrag, da Abgrenzung Bürgschaft/Garantie bei der Garantie vorgenommen wird]

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen:

– Formnichtigkeit, §§ 125 S. 1, 766 S. 1, 126 I BGB (+)

– Gegeneinwendung: kaufmännische Bürgschaft, § 350 HGB

» Handelsgeschäft auf Seiten des Bürgen, § 343 BGB

» Kaufmann, § 1 HGB

Gewerbe: nicht bei freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit

Architekt ist Freiberufler

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Bürgschaft und Garantie 3

• Anspruch aus Garantievertrag H ./. P, § 311 I BGB

Entstehung

Garantievertrag

– Unterscheidung Bürgschaft und Garantie

– Auslegung Willenserklärung, §§ 133, 157 BGB

» Wortlaut ist nicht ausschlaggebend

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Bürgschaft und Garantie 4

» aufgrund Gefährlichkeit Garantie nur bei Vorliegen besonderer Umstände

» Auslegungsregel („im Zweifel“; Gewohnheitsrecht/ Richterrecht): wenn mindestens ein eigenes, unmittelbares, wirtschaftliches Interesse Garantiegeber besteht (+)

rechtshindernde Einwendungen: Formnichtigkeit, § 125 S. 1

§§ 766 S. 1, 126 I BGB analog?

– h.M.: (-)

– a.A. Larenz/Canaris, SR Bd. II/2, § 64 III 3 b: analoge Anwendung wegen Gefährlichkeit der Garantie

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Anfechtung und Geschäftsgrundlage 1

• Fall 6 (Köhler/Lorenz PdW SR II): Der Kaufmann Tim wendet sich wegen eines Sanierungskredits an das Bankhaus G. Dieses verlangt in Kenntnis der schlechten Vermögenslage des Tim einen Bürgen und gibt ihm zu diesem Zweck ein ausgefülltes Bürgschaftsformular mit. Tim sucht Kapitän Haddock auf und spiegelt ihm vor, er könne äußerst günstig ein Geschäft erwerben, bringe aber allein die Summe nicht auf. Kapitän Haddock solle daher bürgen. Ein Risiko sei überhaupt nicht gegeben, da es sich um eine einmalige Gelegenheit handle. Der leichtgläubige Kapitän Haddock unterschreibt. Später wird er von der Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Kapitän Haddock ficht den Bürgschaftsvertrag wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung an, hilfsweise beruft er sich auf Fehlen der Geschäftsgrundlage. Wird er damit durchdringen?

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Anfechtung und Geschäftsgrundlage 2

Bürgschaftsanspruch G ./. H, § 765 I BGB

• Entstehung

Bürgschaftsvertrag

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen: Formnichtigkeit, §§ 125 S. 1, 766 S. 1, 126 I BGB

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen

Anfechtung Bürgschaftsvertrag durch H wegen arglistiger Täuschung, §§ 142 I, 123 I BGB

– beachte: Anfechtung als rechtshindernde Einwendung eingeordnet

– Abgabe einer Willenserklärung durch H

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Anfechtung und Geschäftsgrundlage 3

– Täuschung des G

» selbst (-)

» Zurechnung der Täuschung des T als eigene des G

wenn nicht „Dritter“ i.S. § 123 II 1 BGB

setzt voraus, dass T Vertrauensperson des

Erklärungsempfängers G war (-)

» Zurechnung der Täuschung des T als Drittem nach § 123 II 1 BGB

enge Auslegung „Dritter“, um Anfechtungs-

möglichkeiten zu erweitern; nicht jeder andere

als Erklärungsempfänger

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222

Anfechtung und Geschäftsgrundlage 4

Erklärungsempfänger (G) kennt Täuschung oder hätte sie kennen müssen

(-) Unkenntnis G von Täuschung beruht nicht auf Fahrlässigkeit

Irrtumsanfechtung, §§ 142 I, 119 II BGB

– Abgabe einer Willenserklärung

– Irrtum über Eigenschaften der Person (T)

» Irrtum über Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Schuldners

– verkehrswesentlich (-)

» da sonst Sicherungszweck Bürgschaft vereitelt; Zahlungsunfähigkeit Schuldner stellt ja gerade das typische Bürgschaftsrisiko dar

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Anfechtung und Geschäftsgrundlage 5

Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

– objektive Geschäftsgrundlage = Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, § 313 I BGB

» Hauptschuldner soll nicht wegen eines vom Bürgen nicht voraussehbaren Verhaltens später zahlungsunfähig werden

» aber: durch Bürgschaft will sich Gläubiger gerade gegen etwaige Leistungsunfähigkeit Schuldner absichern

nur Umstände außerhalb Bürgschaftsrisikokönnen objektive Geschäftsgrundlage bilden

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224

Anfechtung und Geschäftsgrundlage 6

– subjektive Geschäftsgrundlage = wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, § 313 II BGB

» hier: Zweck Kreditgewährung

» Vorstellung H, Kredit werde für einen Geschäftskauf verwendet, wurde von G nicht geteilt

» keine Geschäftsgrundlage, sondern unbeachtliches Motiv H

Bestand der Hauptschuld, §§ 765 I, 767 I 1 BGB: § 488 I 2 Fall 2 BGB

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Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft 1

• Fall 7 (BGHZ 107, 92): H nimmt einen Geschäftskredit in Höhe von € 2,4 Mio. bei der Bank B auf. B verlangt, dass die 21-jährige Tochter T des H eine Bürgschaft in Höhe von € 100.000 für das Darlehen abgibt. T ist Jurastudentin und hat kein eigenes Vermögen. Der zuständige Mitarbeiter der Bank führt zur geforderten Bürgschaftsabgabe aus, dass es sich um eine reine Formsache „nur für die Akten“ handele. Ein schriftlicher Bürgschaftsvertrag kommt zustande. H kann nach einigen Monaten den Schuldendienst des Geschäftskredits nicht mehr leisten. Kann B aus der Bürgschaft gegen T vorgehen?

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Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft 2

Bürgschaftsanspruch B ./. T, § 765 I BGB

• Entstehung

Bürgschaftsvertrag

Bestand der Hauptschuld, §§ 765 I, 767 I 1 BGB: § 488 I 2 Fall 2 BGB

fremde (schuldnerbezogene) Einwendungen:

Formnichtigkeit Verbraucherdarlehensvertrag, § 494 I Fall 1 BGB

Nichtigkeit Verbraucherdarlehensvertrag bei mangelnden Pflichtangaben, § 494 I Fall 2 BGB

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen: Formnichtigkeit, §§ 125 S. 1, 766 S. 1, 126 I BGB

eigene (bürgenbezogene) rechtshindernde Einwendungen: Sittenwidrigkeit Bürgschaftsvertrag bei Angehörigenbürgschaft, § 138 I BGB

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Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft 3

ursprünglich (BGH)

– Angehörigenbürgschaft mittelloser Angehöriger unbedenklich

– bis zur Einführung der neuen InsO 2001 gab es keine Restschuldbefreiung natürlicher Personen nach §§ 286-303 InsO

» Ablauf von 6 Jahren bei Wohlverhalten, §§ 287 II 1, 290 InsO a.F.

» Wohlverhaltensphase ab 1.7.2014 auf 3 Jahre verkürzt, wenn bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten eine Mindestquote von 25% der Schulden erreicht wird und sämtliche Verfahrenskosten gezahlt werden

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Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft 4

BVerfG (BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36)

– Pflicht der Zivilgerichte aufgrund Art. 2 I GG (Privatautonomie als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit) zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die

» einen Vertragspartner ungewöhnlich stark belastenund

» Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärkesind

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Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft 5

BGH in Folge dieser BVerfG-Entscheidung: Angehörigenbürgschaften nunmehr sittenwidrig i.S. von § 138 I BGB, wenn

– objektive Sittenwidrigkeit

» Angehöriger,

auch Verlobte, § 1297 BGB, Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 38

» ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Umfang Bürgenhaftung und Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht,

» Bürge kein wesentliches Eigeninteresse verfolgt und

» Bürge geschäftsunerfahren ist

Geschäftsunerfahrenheit wird bei Jurastudenten (der im entschiedenen Fall gleichzeitig GmbH-Geschäftsführer war) verneint (BGH NJW 1997, 940)

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Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft 6

– subjektive Sittenwidrigkeit bei Verhalten ggü. Geschäftspartner

» h.M. (subjektive Theorie): sittenwidrig handelnder Teil kennt zumindest alle sittenwidrigkeitsbegründenden Tatumstände oder hat sich deren Kenntnis bewusst verschlossen oder entzogen

» tatsächliche, widerlegliche (§ 292 S. 1 ZPO) Vermutung aus objektiver Sittenwidrigkeit (Palandt/Ellenberger, § 138 Rn. 38b)

vgl. rechtshistorisch das Senatsgutachten (Senatus consultum) Vellaianum (46 n. Chr.): zum Schutz der Frauen durften diese nicht in die Haftung aus Bürgschaft, Verpfändung und Darlehensgeschäften im Interesse Dritter herangezogen werden; vgl. Dieter Medicus, Zur Geschichte des Senatus consultum Velleianum, Köln 1957

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Prüfungsaufbau bei dinglichen Rechtsgeschäften

Einwendungsaufbau (Geltendmachung) – Erweite-rung des Verfügungsaufbaus

Verfügungsaufbau (Erwerb)

Verfügungsaufbau (Erwerb, ohne rechtshindernde Einwendungen)+ kein Verlust• dingliches Recht

(1) Übertragung Sicherungsrecht(2) Zahlungsfolgen dingliches Recht

• ggfs. gesicherte Forderung mit Auswirkung dingliches Recht durch Zahlung

+• Einwendungen gegenüber

dinglichem Rechtsgeschäft+• ggfs. Einwendungen

gegenüber gesicherterForderung/aus Sicherungs-vertrag (§ 821 BGB!)

• Einigung* • Publizität: Übergabe, Übergabeersatz oder

Registereintragung• Einigsein (vgl. nur § 929 S. 1

BGB/§ 873 II BGB)• Berechtigung

• Eigentum• Verfügungsmacht• ggfs. gutgläubiger Erwerb

• ggfs. Bestand ges. Forderung• rechtshindernde

Einwendungen gg. dingl. Recht• beachte: Anfechtung auf-

grund Rückwirkung je-denfalls zu berücksichtigen

• ggfs. rechtshindernde Einwen-dungen ggü. ges. Forderung

* aufschiebende/auflösende Bedingung meist direkt bei Einigung geprüft

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Grundschema des Sachenrechts für den (Erst-)Erwerb eines dinglichen Rechts vom Berechtigten 1 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung zwischen Berechtigtem und Erwerber

beachte: Typenfixierung dinglicher Rechte

Parteien

Verfügungsgegenstand

Begründung eines dinglichen Rechts

Rechtsbindungswille

Publizität: Übergabe, Übergabeersatz oder Registereintragung

Einigsein (vgl. nur § 929 S. 1 BGB/§ 873 II BGB)

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Grundschema des Sachenrechts für den (Erst-)Erwerb eines dinglichen Rechts vom Berechtigten 2

Berechtigung

Eigentum Sicherungsgeber

– Hilfsnormen: Richtigkeitsvermutungen Publizität: §§ 891 I, II, 1006 I 1 BGB

» Beweiserleichterung im Prozess; widerleglich, § 292 S. 1 ZPO

Verfügungsmacht Sicherungsgeber

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Grundschema des Sachenrechts für den (Erst-)Erwerb eines dinglichen Rechts vom Berechtigten 3

bei akzessorischen Rechten: Bestand (Entstehung) der gesicherten Forderung

• rechtshindernde Einwendungen gegen dingliches Recht

• ggfs. rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung bei akzessorischen Rechten

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Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an beweglichen Sachen

• nur noch geringe Bedeutung, vorwiegend im Bereich des Kleinkredits („Leih“- und Pfandhäuser)

„Leihe“ = Gelddarlehen, §§ 3 II Nr. 5, 5 I Nr. 1 Pfandleihverordnung

beachte: § 11 Pfandleihverordnung (Abführung von Überschüssen aus einer Verwertung an „zuständige Behörde“ = Gemeinde/Landkreis)

• weitgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt

• als konstruktives Modell aber auch in Praxis noch wichtig für Anwendung der Regeln des Pfandrechts an Rechten (z.B. Gesellschaftsanteilen und Bankguthaben)

• außerdem Pfandrecht Banken an beweglichen Sachen und Wertpapieren nach Nr. 14 AGB Banken

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236

Gesetzesaufbau Pfandrecht an beweglichen Sachen

Ersterwerb1204-1208,

12111210, 1212

Einwen-dungen

Ersterwerb1225, 1252 f.,

1255 f.

1214-1219, 1226

rechtsge-schäftlicher Zweiterwerb

1250 / 401

145 ff., 401 usw.

1218-1221, 1228-1249,

1259

Ersterwerb Zweiterwerb Verwertungges. Pfand-

rechtsverhältnisUmfang

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Rechte des Pfandgläubigers

vertraglicher Anspruch (gesicherte Forderung):

Zahlungsanspruch gegen den Schuldner

aus der gesicherten („persönlichen“)

Forderung (z.B. § 488 I 2 Fall 2 )

(Einwendungen gemäß Anspruchsaufbau)

dingliches Recht: dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 I

kein Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer

aus dem Pfandrecht(Einwendungen gemäß

Einwendungsaufbau)

Erkenntnisverfahren: Vollstreckungstitel in Form eines Urteils

Pfandverkauf, §§ 1228-1248oder:

Rechte

Durch-setzung

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persönlicher Schuldner =Sicherungsgeber/Verpfänder/Pfand“schuldner“/meist Eigentümer

(z.T. Verpfänder≠Eigentümer)

Gläubiger(z.B. Bank) =Sicherungsnehmer/Pfand“gläubiger“

gesicherte Forderung (z.B. Gelddarlehen, § 488)

Grundgeschäft (Sicherungs-/Verpfändungsvertrag, § 311 I)

§ 1204

Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache 1

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239

persönlicher Schuldner

Gläubiger (z.B. Bank) = Sicherungsnehmer/ Pfand“gläubiger“

Sicherungsgeber/ Verpfänder/

Pfand“schuldner“/meist Eigentümer

(z.T. Verpfänder≠Eigentümer)

Grundgeschäft(Sicherungs-vertrag/Verpfän-dungsvertrag, § 311 I)

§ 1204

gesicherte Forderung (z.B. Gelddarlehen, §§ 488)

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache 2

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB – 3 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung zwischen Eigentümer (Verpfänder) und Pfandgläubiger darüber, dass diesem ein Pfandrecht zustehen soll (§ 1205 I BGB)

beachte: Typenfixierung dinglicher Rechte

Parteien

Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache

– Bestimmtheit

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 4

Begründung eines dinglichen Verwertungsrechts an der beweglichen Sache

zu sichernde Forderung

– Bestimmbarkeit

Akzessorietät („zur Sicherung einer Forderung“)

Rechtsbindungswille

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242

Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 5

Übergabe oder Übergabeersatz

Übergabe der beweglichen Sache im Sinne von § 854 BGB (§ 1205 I 1 BGB)

– Eigentümer muss unmittelbaren Besitz vollständig aufgeben

– Pfandgläubiger muss unmittelbaren Besitz gem. § 854 I oder II BGB erwerben

– auf Veranlassung Eigentümer

Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache (§ 1205 I 2 BGB)

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243

Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 6

§ 1205 II BGB

– Übertragung des mittelbaren Besitzes, d.h.

» Abtretung Herausgabeanspruch grds. aus einem Besitzmittlungsverhältnis (§§ 868, 870, 398 S. 1 BGB) –nicht aber eines sonstigen Herausgabeanspruchs (z.B. § 985 BGB)

und

– Anzeige der Verpfändung beim unmittelbaren Besitzer

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244

Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 7

Einräumung des Mitbesitzes (§ 866 BGB) in den Fällen des § 1206 BGB

– Beispiel Mitverschluss: zwei Schlösser

» aber bei Schrankfach bei Bank kein Mitbesitz der Bank, sondern Alleinbesitz Kunde

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245

Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 8

Problem: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868 BGB (wie § 930 BGB)

– Einigung (Vereinbarung Besitzmittlungsverhältnis)

– durchsetzbarer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers aus Besitzmittlungsverhältnis („auf Zeit“)

– erkennbarer Fremdbesitzerwille („als“)

– aber: Typenfixierung beschränkt Inhaltsfreiheit der Parteien; Vereinbarung Besitzmittlungsverhältnis bei Pfandrecht nicht möglich, da gesetzlich nicht vorgesehen

» Nichtigkeit aufgrund Fehlens der Privatautonomie, Art. 2 I GG oder Gesetzesverstoß, § 134 BGB

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 9

Einigsein, § 1205 I 1 BGB („einig sind“)

Berechtigung

Eigentum des Bestellers

Verfügungsmacht

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1204 I BGB; strenge Akzessorietät)

Sicherung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen möglich, § 1204 II BGB

– Entstehung Pfandrecht mit Bestellung mit Rang § 1209 BGB

– aber: ohne Entstehung Forderung/Eintritt aufschiebender Bedingung keine Durchsetzung Pfandrecht möglich

Pfandrecht erlischt dann nach § 1204 I BGB wenn feststeht, dass Hauptschuld nicht mehr zur Entstehung gelangen kann

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 10

• Einwendungen gegen Pfandrecht

rechtshindernde Einwendungen

Rechtsfolgen:

– kein Entstehen Pfandrecht

» beachte bei mangelnder Pfand-/Verwertungsreife beim Pfandverkauf, § 1228 II 1 BGB (Fälligkeit der gesicherten Forderung): Rechtswidrigkeit der Veräußerung nach § 1243 I BGB (ggfs. mit Folge gutgläubigen Erwerbs nach Voraussetzungen § 1244 BGB)

– Eigentümer hat Anspruch auf Herausgabe Pfandsache, § 985 BGB (Sicherungsnehmer hat kein Recht zum Besitz aufgrund Pfandrecht)

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB – 11

nicht: rechtsvernichtende oder -hemmende Einwendungen

nur bei Einwendungsaufbau

• Einwendungen gegen gesicherte Forderung, § 1204 I BGB

rechtshindernde Einwendungen

beachte: Fälligkeit, § 271 BGB nur für Einwendungsaufbau relevant

– auch rechtshindernde Einwendung gegen Pfandrecht: mangelnde Pfand-/Verwertungsreife, § 1228 II 1 BGB (s.o.)

nicht: rechtsvernichtende oder -hemmende Einwendungen

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 12

• Fall 8: K hat zur Sicherung einer Kaufpreisschuld G seinen Kraftfahrzeugbrief (inzwischen ist die offizielle Bezeichnung: „Teil II der Zulassungsbescheinigung“) verpfändet. Nunmehr verlangt K, obwohl er seine Schuld nicht getilgt hat, von G Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs. Mit Recht?

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 13

• Herausgabeanspruch K ggü. G, §§ 1227, 985 BGB

Entstehung

Aktivlegimitation: Pfandgläubiger (-), da K allenfalls Pfandschuldner

• Herausgabeanspruch K ggü. G, § 985 BGB

Entstehung

Eigentum K an einer beweglichen Sache

– gesetzlicher Eigentumserwerb an Kfz-Brief durch K nach § 952 II BGB analog: wie Grundpfandrechtsbrief (a.A. § 952 I 1 BGB analog: wie Schuldschein) (+)

Besitz G (+)

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 14

rechtshindernde Einwendung: eigenes Recht zum Besitz G, § 986 I 1 Fall 1 BGB

– Pfandrecht G an einer beweglichen Sache

rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, § 1205 I 1 BGB

Belastungsgegenstand: bewegliche Sache, § 1204 I BGB

» Belastungsgegenstände können nur (Eigentum an) eine(r) bewegliche(n) Sache (§ 1204 BGB) und das Miteigentum an einer beweglichen Sache (§ 1258 BGB) sein

» Sache muss selbständigen Vermögenswert verkörpern

» an nicht selbständig verwertbaren Gegenständen wie Beweis-oder Legitimationsurkunden (z.B. Kraftfahrzeugbrief) kann kein Pfandrecht bestellt werden

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Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1204-1206 BGB - 15

– Auslegung, §§ 133, 157 BGB „Pfandrecht“ am Kraftfahrzeugbrief

» ob in diesen Fällen vertragliches allg. Zurückbehaltungs-recht (§ 273 I BGB) (hier zugunsten von G) gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln

» allerdings begründet allg. Zurückbehaltungsrecht kein Recht zum Besitz, da Herausgabeanspruch unberührt und bloß Einrede

– Umdeutung (§ 140 BGB) subsidiär gegenüber Auslegung

» beachte: § 140 BGB kann allenfalls analog angewandt werden, da kein nichtiges Rechtsgeschäft

Erlöschen

Durchsetzbarkeit: rechtshemmende Einwendungen

vertragliches allg. Zurückbehaltungsrecht des G, § 273 I BGB (je nach Auslegung)

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kein Wertpapier

Teil II der Zulassungsbescheinigung (offizielle Bezeichnung) = Kraftfahrzeug-

brief, § 25 StVZO: Person, auf die Kfz zugelassen (nicht Halter, § 7 StVG,

nicht Eigentümer)

Zulassungsbescheinigung (Kraftfahrzeugbrief und –schein)

Teil I der Zulassungsbescheinigung(offizielle Bezeichnung) = Kraftfahr-

zeugschein, § 11 Fahrzeug-Zulassungs-verordnung (FZV): insb. technische Daten

kein Wertpapier, bloße Legitimationsurkunde

Eigentumserwerb, § 952 I 1 / II BGB analog: Eigentümer Kfz erwirbt Eigentum an Kfz-Brief

gutgläubiger Eigentumserwerb Kfz (grobe Fahrlässigkeit, § 932 II):

nur bei Einsicht Kfz-Brief und Übereinstimmung Eingetragener/Übereignender

Verpfändung, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt Kfz-Brief:

(-) da kein selbst. Vermögenswert

gutgläubiger Erwerb Pfandrecht an Kfz: Einsicht Kfz-Brief nicht erforderlich

Zulassungsbescheinigung = seit 01.10.2005 Urkunde über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr;

EU-einheitliche Regelung

weitere zivilrechtliche Fragen in Rspr. und Lit. nicht weiter thematisiert

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB - 16

• Fall 9: S hat von G ein Darlehen erhalten. Als Sicherheit soll der Computer des S dienen. S hat seinem Freund F den Computer geliehen und tritt G nun seinen Herausgabeanspruch gegen F ab. Hat G ein Pfandrecht am Computer erworben?

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB - 17

• rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache durch G, § 1205 I 1 BGB

Einigung zwischen Eigentümer (Verpfänder) und Pfandgläubiger

Übergabe oder Übergabeersatz

Übergabe der beweglichen Sache im Sinne von § 854 BGB (-)

Abtretung des Herausgabeanspruchs aus einem Besitzmittlungsverhältnis (§§ 868, 870 BGB): §§ 398, 604 I BGB (+)

allerdings muss Abtretung Besitzmittler (im Fall F) angezeigt werden, § 1205 II BGB (-)

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB - 18

• Fall 10: S hat von G ein Darlehen erhalten. Als Sicherheit soll der Computer des S dienen. Da dieser das Gerät aber täglich benutzen muss, bittet er G um dessen leihweise Überlassung. Dieser ist damit einverstanden. Hat G ein Pfandrecht am Computer erworben?

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB - 19

• rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, § 1205 I 1 BGB

Einigung zwischen Eigentümer (Verpfänder) und Pfandgläubiger

Übergabe oder Übergabeersatz

Übergabe der beweglichen Sache im Sinne von § 854 BGB (-)

Abtretung des Herausgabeanspruchs aus einem Besitzmittlungsverhältnis (§§ 868, 870, 398 S. 1 BGB) (-)

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB - 20

Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB)

– Übergabe kann nicht durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) ersetzt werden (Typenfixierung; „Faustpfand“)

– entsprechende Vereinbarung erfüllt nicht Voraussetzungen für Übergabeersatz (soweit Annahme eines Verstoßes gegen Typenfixierung Nichtigkeit wegen Fehlen der Privatautonomie, Art. 2 I GG bzw. § 134 BGB)

– hierin liegt eigentlicher Grund dafür, dass anstelle Pfandrechts an beweglicher Sache die Sicherungsübereignung gewählt wird (vgl. §§ 929 S. 1, 930 BGB)

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB – 21

• Fall 11: X hatte Y ein Darlehen zu einem Zinssatz von 40% gewährt. Zur Sicherung der Darlehensforderung oder „etwaiger anderer Forderungen aus dem Darlehensverhältnis“ hat Y dem X einen Teppich verpfändet. Hat X ein Pfandrecht an dem Teppich erworben?

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB – 22

• rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, § 1205 I 1 BGB

Einigung über Pfandrecht (§ 1205 I BGB)

Übergabe oder Übergabeersatz

Übergabe der beweglichen Sache im Sinne von § 854 BGB (§ 1205 I 1 BGB) (+)

Einigsein

Berechtigung

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB – 23

Bestand einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1204 BGB; strenge Akzessorietät)

Anspruch auf Darlehensrückzahlung, § 488 I 2 Fall 2 BGB

– Entstehung

» Darlehensvertrag (+)

» zusätzlich für Rückzahlungsanspruch: Auszahlung Darlehen, § 488 I 2 Fall 2 BGB

» rechtshindernde Einwendung: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB (+)

» objektive Sittenwidrigkeit ist i.d.R. zu bejahen, wenn Vertragszins marktüblichen, effektiven Jahreszins (Berechnung nach § 492 II 1, 2 BGB a.F. / 492 II BGB n.F. i .V.m. Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 3, II i.V.m. Preisangabenverordnung [PAngV]) relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (Richtwerte)

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Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB – 24

» subjektive Sittenwidrigkeit: vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausnutzung der schwächeren Lage des Kunden

tatsächliche (widerlegliche, § 292 S. 1 BGB) Vermutung bei Vertrag zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem Verbraucher (§ 13 BGB)

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263

Begründung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205, 1206 BGB – 25

– Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung von X ggü. Y, § 812 I 1 Fall 1 BGB

» gesicherte Forderung

» ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB: kein dispositives Recht, Regelungslücke Vertrag und hypothetischer Parteiwille

» BGH: aus Willen Parteien kann sich ergeben, dass auch dem Gläubiger zustehender Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung Geld gesichert sein soll; hier (+)

» Entstehung

(1) etwas erlangt: Geldbetrag

(2) Leistung eines anderen (+)

(3) ohne Rechtsgrund

(a) Rechtsgrund: Darlehensvertrag

(b) Nichtbestehen (+)

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264

Grundschema des Sachenrechts für Erwerb eines dinglichen Rechts vom Nichtberechtigten 1 - Überblick

Eigentum

soweit kein Eigentum oder Verfügungsbeschränkung Eigentümer:• rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis, § 185 I

• gesetzliche Verfügungsbefugnis (z.B. Insolvenzverwalter)

Verfügungsmacht, soweit nicht beschränkt

• §§ 932 ff./§ 892 I 1• guter Glaube an

rechtsgeschäftl. oder (Problem:) gesetzl.

Verfügungsbefugnis, §§ 366 I, 932 ff. HGB

• §§ 136, 135 II, 932 ff./§ 892 I 2

ges./ger./behördl. relative Verfü-

gungsbeschränkungen (z.B. §§ 473 S. 1 Fall 1BGB, 829, 857 ZPO,

20 I, 23 ZVG)

ges. absolute Verfügungsbeschr. - Ehegatten bei Verfügung über(im wesentlichen) gesamte Vermögen eines Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand lebt, §§ 1366 IV, 1365 I 2 BGB- § 1369 III i.V.m. § 1366 IV- Insolvenz, § 81 I 1 InsO

• G: (-)• A: § 2211 II

rechtsgeschäftlicheVerfügungsverbote aber: Verf.verbot nichtig, §§ 134,

137 S. 1!

gutgläubiger Erwerb

Verfügungs-befugnis

Berechtigung

Verfügungs-beschrän-kungen

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Grundschema des Sachenrechts für Erwerb eines dinglichen Rechts vom Nichtberechtigten 2

• (sonstige Erwerbsvoraussetzungen)

• Berechtigung

Eigentum (-)

oder: Verfügungsmacht (-)

sofern Nichtberechtiger

Verfügungsbefugnis eines Nichtberechtigten bei Konvaleszenz, § 185

– Anwendbarkeit: überwindet Mangel des Eigentums bzw. der Verfügungsmacht

– Einwilligung (Verfügungsermächtigung), § 185 I BGB

– Genehmigung, §§ 185 II 1 Fall 1, 184 BGB

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266

Grundschema des Sachenrechts für Erwerb eines dinglichen Rechts vom Nichtberechtigten 3

– Gesetz

» Erwerb des Gegenstands durch Nichtberechtigten, § 185 II 1 Fall 2 BGB

oder

gutgläubiger Erwerb

– Anwendbarkeit: überwindet grds. Mangel des Eigentums

» § 892 I 2 BGB: auch relative Verfügungsbeschränkungen

z.B. Pfändung von Forderungen und Rechten, §§ 829, 857 ZPO, Grundstücksbeschlagnahme, §§ 20 I, 23 ZVG

» § 366 I HGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB: guter Glaube an rechtsgeschäftl. oder (Problem) gesetzl. Verfügungsbefugnis

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Grundschema des Sachenrechts für Erwerb eines dinglichen Rechts vom Nichtberechtigten 4

– Rechtsgeschäft

– Problem: Verkehrsgeschäft = wirtschaftliche Personenverschiedenheit (Dritterwerb) (methodisch: teleologische Reduktion Gutglaubensvorschriften)

– Rechtsscheintatbestand

– keine Zerstörung Rechtsschein

– Gutgläubigkeit

» Bezug (Eigentum, relative Verfügungsbeschränkung)

» Zeitpunkt

– i.d.R. kein Abhandenkommen bei beweglichen Sachen

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 1

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung über Pfandrecht (§ 1205 I BGB)

Übergabe

Einigsein

Berechtigung

Eigentum und Verfügungsmacht des Bestellers (-)

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269

Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 2

gutgläubiger Erwerb bzgl. mangelndem Eigentums

– Rechtsgeschäft

– Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

– Rechtsscheintatbestand

» Übergabe, §§ 1207, 932 I 1 BGB oder

» Pfandgläubiger bereits im Besitz der Sache, §§ 1207, 932 I 1 BGB oder

» Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 1207, 934 BGB

» nicht: §§ 1207, 933 BGB (Übergabe bei Besitzmittlungsverhältnis)

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 3

– Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. des Eigentums des Verpfänders, §§ 932 I 1, II BGB (= keine Kenntnis bzw. keine grob fahrlässige Unkenntnis bzgl. mangelndenEigentums)

» beachte Beweislastumkehr in § 932 I 1 BGB („es sei denn“) und § 932 II BGB („nicht in gutem Glauben“)

– kein Abhandenkommen Pfandsache, §§ 1207, 935 BGB

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1204 BGB; strenge Akzessorietät)

kein gutgläubiger Erwerb!

• rechtshindernde Einwendungen gegen Pfandrecht

• rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 4

• Fall 12 (Gottwald PdW SaR, Nr. 199): D erteilte dem Kfz-Mechaniker K den „Auftrag“[beachte: laienhafte Bezeichnung], einen Austauschmotor in seinen Pkw einzubauen. Diesen Pkw hatte er der B-Bank unter Übergabe des Kfz-Briefs (inzwischen lautet die offizielle Bezeichnung: „Teil II der Zulassungsbescheinigung“) zur Sicherheit übereignet. Nach dem von D unterzeichneten „Auftrags“formular sollte die Arbeit gemäß den AGB des K ausgeführt werden. Nach deren Nr. 12 steht K ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen wegen seiner Forderungen aus dem „Auftrag“ zu. D konnte die Rechnung in Höhe von € 3.500.- nicht bezahlen. Kann K von der B-Bank die „Duldung der Verwertung“ des Pkw verlangen?

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272

Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 5

D K

Werkvertrag, § 631 (Werklohnforderung, § 631 I Fall 2)

SiV, § 311 I

§ 1204

B

§ 488 § 929, 930 + Übergabe Kfz-Brief

Sicherungsvertrag/Verpfändungsvertrag, § 311 I

1

2

3 §§ 1204 I, 1228 I

Werkunternehmerpfandrecht, § 647

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 6

Recht auf Pfandverwertung K ./. B, §§ 1204 I, 1228 I BGB

• Problem: Rechtsnatur

Problem - Rechtsnatur:

dinglicher Anspruch (Westermann)

– aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts

h.L.: dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser; Staudinger/Wiegand)

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 7

• Pfandrecht an beweglicher Sache: gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1 BGB

bewegliche Sache, § 1204 I BGB: Kfz

Einigung zwischen D und K über Pfandrecht, § 1205 I BGB: Nr. 12 AGB

Einbeziehung in Vertrag, § 305 II BGB (+)

überraschende Klausel, § 305c BGB (-)

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 8

rechtshindernde Einwendung: Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

– Anwendbarkeit

» Unwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung, § 307 I 1 BGB hier nicht einschlägig, da nicht D, sondern B durch Klausel benachteiligt

– objektive Sittenwidrigkeit

» MM: Pfandklausel in AGBs soll Unternehmer sichern, wenn Pfandsache nicht im Eigentum Auftraggeber; sonst ohnehin durch § 647 BGB gesichert; Sicherung zwingt D ggfs. zum „Vertragsbruch“ gegenüber B-Bank und daher objektiv sittenwidrig nach § 138 I BGB

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 9

» h.M.: Pfandrecht nicht objektiv sittenwidrig; Pfandrecht kann auch dann rechtsgeschäftlich bestellt werden, wenn gesetzliches Pfandrecht ohnehin entstehen würde

Übergabe (+)

Einigsein

Berechtigung

Eigentum des Bestellers

– aufgrund der Sicherungsübereignung an B-Bank, §§ 929 S. 1, 930 BGB (-)

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 10

– gutgläubiger Erwerb

» Rechtsgeschäft

» Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

» Rechtsscheintatbestand: Übergabe, §§ 1207, 932 I 1 BGB (+)

» Gutgläubigkeit des Erwerbers K bzgl. des Eigentums des Verpfänders D, §§ 1207, 932 I 1, II BGB

(beachte Beweislastumkehr in § 932 I 1 BGB („es sei denn“)) und § 932 II BGB („nicht in gutem Glauben“)

K hat keinen Kfz-Brief eingesehen und überprüft

» Kfz-Kauf: Erwerber bösgläubig, wenn er Kfz-Brief nicht einsieht und gegebenenfalls überprüft

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Gutgläubiger Ersterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, §§ 1205 I 1, 1207, 932 I 1/934 BGB - 11

» gilt nicht für Verpfändung: bei Veräußerung verliert bisheriger Eigentümer sein Eigentum; dagegen wird es beim Pfandrechtserwerb nur mit Pfandrecht belastet, dem in Regel Werterhöhung durch ausgeführte Arbeiten gegenübersteht

» Vorlage Kfz-Brief vor Vornahme größerer Reparaturen völlig unüblich und praktisch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (z.B. bei Reparatur auf Reise)

» kein Abhandenkommen der Pfandsache, §§ 1207, 935 BGB

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1204 BGB; strenge Akzessorietät)

Werklohnforderung, § 631 I Fall 2 BGB

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Einwendungsaufbau bei dinglichen Verwertungsrechten 1

• Einwendungsaufbau dinglicher Rechte (z.B. Verwertungsrecht)

Entstehung dingliches Recht kraft Rechtsgeschäfts: Entstehungsvoraussetzungen

Rechtsgeschäft (Bestimmtheit)

sonstige Entstehungsvoraussetzungen (Publizität)

ggfs. Entstehung Forderung (entstehungsakzessorische dingliche Rechte)

kein Verlust dingliches Recht, z.B. durch

(1) Übertragung dingliches Recht (ggfs. durch Abtretung Forderung)

(2) Zahlungsfolgen bei Kreditsicherheiten, z.B.

– Zahlung bei Pfandrecht, § 1252 I BGB (nicht bei Einwendungen gegen dingliches Recht prüfen, da besondere Zahlungsfolgen bei Kreditsicherheiten)

ggfs. kein Verlust gesicherte Forderung mit Auswirkung auf dingliches Recht durch Zahlung

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280

Einwendungsaufbau bei dinglichen Verwertungsrechten 2

Einwendungen gegen dingliches Recht

rechtshindernde Einwendungen

rechtsvernichtende Einwendungen

rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

– keine Auswirkung auf Bestand Recht; nur Rechtsausübung (vorübergehend oder dauernd) gehemmt

– nicht: Verjährung (nur „Ansprüche“, § 194 I BGB, nicht dingliche Rechte)

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Einwendungsaufbau bei dinglichen Verwertungsrechten 3

ggfs. Einwendungen gegen Forderung bei akzessorischen Rechten

rechtshindernde Einwendungen

rechtsvernichtende Einwendungen

rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

ggfs. Einwendungen aus Sicherungsvertrag gegen Forderung insb.bei Sicherungsgrundschuld

Sicherungsgrundschuld zwar kein akzessorisches Recht, bei dem Einwendungen gegen die Forderung direkt geltend gemacht werden können

es können aber „Einreden“ aufgrund Sicherungsvertrags als Einreden gegen Grundschuld geltend gemacht werden, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB

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Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 1

• Rechtsgrundlage

vornehmlich § 1204 I BGB

ggfs. i.V.m. § 1228 II 1 BGB = Pfandreife des Pfandrechts = Fälligkeit der gesicherten Forderung

gilt unmittelbar nur für Verwertung im Wege Pfandverkauf

enthält darüber hinaus allgemeinen Rechtsgedanken, dass Verwertung und Vollstreckung Pfandrecht Fälligkeit voraussetzt

– § 1228 II 1 BGB ist streng genommen analog heranzuziehen, wenn § 1228 II 1 BGB außerhalb des Pfandverkaufs angewandt wird

• Problem – Rechtsnatur

MM: dinglicher Anspruch

Eigentümer schuldet Geldbetrag, aber er haftet dafür nur mit der Pfandsache

aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts; nach § 1142 BGB ist Eigentümer zur Leistung berechtigt, nicht verpflichtet

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283

Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 2

h.M.: dingliches Verwertungsrecht

der Berechtigte darf der Sache einen bestimmten Geldbetrag entnehmen, indem er die Sache veräußert oder hoheitlich veräußern lässt, nutzt oder hoheitlich verwalten lässt (Wolff/Raiser § 131 I; Staudinger/Wiegand)

• Duldungsanspruch?

teilweise wird im Zusammenhang mit Verwertungsrecht von einem „Duldungsanspruch“ des Pfandgläubigers gesprochen

richtigerweise besteht kein privatrechtlicher „Anspruch“ auf „Duldung“ der Vollstreckung

dem Staat gegenüber müssen der Eigentümer wie alle Dritten jeden Widerstand gegen die Vollstreckung unterlassen (Wolff/Raiser § 131 Fn. 15)

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Einwendungen gegen Pfandrecht

Einwendungen gegen Forderung

Einwendungen

gegenüber Verwertungsrecht, §§ 1204, 1228 II 1 BGB

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus Pfandrecht (Einwendungsaufbau)

(Einwendungen gegen Siche-rungsvertrag spielen keine Rolle, da anderes Rechtsverhältnis)

Page 285: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

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Einwendungsaufbau bei dinglichem Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB – 1 (Einwendungsaufbau)

• Problem - Rechtsnatur:

dinglicher Anspruch (Westermann)

aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts

dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser; Staudinger/Wiegand)

Page 286: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

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Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 2

• Pfandrecht an beweglicher Sache

Erwerb Pfandrecht an beweglicher Sache

kein Verlust Pfandrecht an beweglicher Sache

(1) Übertragung Pfandrecht (durch Abtretung Forderung)

(2) Zahlungsfolgen Pfandrecht

kein Verlust gesicherte Forderung mit Auswirkung auf dingliches Recht bei Zahlung

Erlöschen der Forderung (bei Zahlung durch Schuldner ≠ Verpfänder / Dritten), § 362 I / §§ 267, 362 I BGB führt zu Erlöschen PfR, § 1252 BGB

• Einwendungen

(1) Einwendungen gegen Pfandrecht

rechtshindernde Einwendungen

keine Verwertungsreife bei Pfandverkauf, § 1228 II 1 BGB (Fälligkeit gesicherte Forderung; ggfs. analog, wenn außerhalb Pfandverkauf angewandt)

Page 287: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

287

Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 3

Rechtsfolgen:

– kein Entstehen Pfandrecht

– Eigentümer hat Anspruch auf Herausgabe Pfandsache, § 985 BGB (Sicherungsnehmer hat kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB aus Pfandrecht)

rechtsvernichtende Einwendungen, z.B.

Aufhebung Pfandrecht, § 1255 BGB

Rückgabe der Pfandsache, § 1253 I 1 BGB

Erlöschen der Forderung, § 1252 BGB

– soweit nicht Zahlungsfolge; dann Prüfungspunkt bei dinglichem Verwertungsrecht: kein Verlust gesicherte Forderung mit Auswirkung auf dingliches Recht bei Zahlung

Rechtsfolgen:

– Erlöschen Pfandrecht

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Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 4

– Eigentümer, der nicht zugleich Verpfänder ist, hat Herausgabeanspruch nach § 985 BGB

» Verpfänder, auch soweit er nicht Eigentümer ist, hat Anspruch auf Rückgabe Pfandsache, § 1223 I BGB(nicht bei § 1253 I 1 BGB)

» persönlicher Schuldner, der nicht Verpfänder ist, hat keinen Herausgabeanspruch

rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

z.B. § 242 BGB (Rechtsmissbrauch)

nicht: Verjährung (nur „Ansprüche“, § 194 I BGB; hier dingliches Verwertungsrecht)

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Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 5

Rechtsfolgen:

– Ausübung Pfandrecht (vorübergehend oder dauernd) gehemmt

– bei dauernder Einrede (§§ 242, 821, 853 BGB) Anspruch Verpfänder und Eigentümer auf Rückgabe Pfandsache, § 1254 BGB

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Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 6

(2) Einwendungen gegen gesicherte Forderung, § 1204 I BGB

rechtshindernde Einwendungen

Fälligkeit gesicherte Forderung, § 271 BGB

– auch rechtshindernde Einwendung ggü. Pfandrecht: keine Verwertungsreife bei Pfandverkauf, § 1228 II 1 BGB (ggfs. analog, wenn außerhalb Pfandverkauf angewandt)

rechtsvernichtende Einwendungen

aber: Erfüllung der Forderung, § 362 I BGB

– bei Prüfung „kein Verlust gesicherte Forderung mit Auswirkung auf dingliches Recht durch Zahlung“ prüfen

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Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 7

rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

eigene Einreden (Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis Verpfänder-Gläubiger), § 1211 I 1 Fall 2 BGB

– Einrede aus Anfechtungsrecht des Hauptschuldners (Anfechtbarkeit), §§ 1211 I 1 Fall 2, 770 I BGB

– Problem: sonstige Gestaltungsrechte Hauptschuldner (z.B.

Widerrufs-, Rücktrittsrecht), §§ 1211 I 1 Fall 2, 770 I BGB analog („§ 770 Ia BGB“)

– Einrede aus Aufrechnungsrecht des Gläubigers (Aufrechenbarkeit), §§ 1211 I 1 Fall 2, 770 II BGB

Page 292: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

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Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 8

fremde Einreden (Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis Schuldner-Gläubiger), § 1211 I 1 Fall 1 BGB

– z.B. allg. Zurückbehaltungsrecht gegen die gesicherte Forderung (§ 273 I BGB), § 320 I 1 BGB, anfängliche oder nachträgliche Stundung der Forderung (§ 311 I BGB), § 242 BGB

– nicht dagegen Verjährung der gesicherten Forderung (vgl. § 216 I BGB)

» Begründung: Verjährung lässt Anspruch nicht erlöschen (§ 214 I BGB)

– Gegeneinwendung: Verzicht des persönlichen Schuldners? kein Ausschluss Einrede, wenn Schuldner verzichtet hat, § 1211 II BGB

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293

Dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, §§ 1204 I, 1228 II 1 BGB - 9

Rechtsfolgen:

– Ausübung Pfandrecht (vorübergehend oder dauernd) gehemmt

– bei dauernder Einrede Anspruch Verpfänder und Eigentümer auf Rückgabe Pfandsache, § 1254 BGB

» Einreden gegen Forderung sind auch Einreden gegen Pfandrecht i.S. § 1254 BGB (MüKo/Damrau, § 1254 Rn. 2)

(3) Einwendungen gegen Sicherungsvertrag

spielen grundsätzlich keine Rolle, da anderes Rechtsverhältnis

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Wirtschaftliche Bedeutung der Sicherungsübereignung

• wichtiges Kreditsicherungsmittel der Geldkreditgeber an beweglichen Sachen

nahezu vollständig an die Stelle des Pfandrechts an beweglichen Sachen getreten

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einfache Sicherungs-

übereig-nung

erweiterte Sicherungs-übereignung

verlängerte Sicherungs-

übereig-nung bzgl.

Veräus-serung

Sicherungs-gegenstand

Arten der Sicherungsübereignung

verlängerte Sicherungs-

übereig-nung bzgl. Verarbei-

tung Sicherungs-gegenstand

Klausel-kombina-tionen 1-4

Arten der Sicherungsübereignung

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Gesetzesaufbau Sicherungsübereignung

Ersterwerb929, 930, 933

• Siche-rungsvertrag• 985

Zweiterwerb 929, 930, 931, 933

145 ff. usw.

Ersterwerb Zweiterwerb RechteUmfang

• einfache SÜ• erweiterte SÜ• verlän-gerte SÜ• Klausel-kombination

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297

K = Sicherungs-

geber

V

Bank (z.B.) = Sicherungs-nehmer

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 929, 930 (ggfs. § 158 II)

§ 929§ 433

Einfache Sicherungsübereignung

• beachte Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers bei auflösend bedingter Sicherungsübereignung, § 158 II BGB

in Praxis in der Regel nicht der Fall

(AnwR, 929, 930 analog ↔ Vollrecht)

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Rechtsgrundlage der Sicherungsübereignung

• Faustpfandprinzip des Pfandrechts an beweglichen Sachen in moderner Wirtschaftspraxis evidentermaßen unzulänglich

• Sicherungsübereignung beruht auf Gewohnheitsrecht mit derogatorischer Wirkung; vgl. Art. 2 EGBGB („Rechtsnorm“)

nach der Entstehungsgeschichte des BGB hat Gesetzgeber VerbotSicherungsübereignung durch Besitzkonsitut nicht beabsichtigt

ursprünglich gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung

• inzwischen direkte gesetzliche Anerkennung (§ 51 Nr. 1 Fall 1 InsO [sonstige Absonderungsberechtigte])

außerdem vorausgesetzt in § 216 II 1 BGB

• grundsätzlich keine analoge Anwendung der Vorschriften über das Pfandrecht

Ausnahme: analoge Anwendung § 1228 II 1 BGB (Pfandreife = Sicherungsfall)

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Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Sicherungsgegenstand: bewegliche Sache

Spezialitätsgrundsatz

Singularsicherheit

Globalsicherheit

– Spezialitätsprinzip ist konstruktives Prinzip, das dazu führt, dass sich Verfügungsgeschäft immer nur auf einzelnen Vermögensgegenstand (Grundstück, bewegliche Sache, Forderung usw.) bezieht

– Zusammenfassung in einer Urkunde unschädlich

keine Gesamtsachen (Vermögen, Unternehmen)

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Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 2

• Einigung

beachte: Typenfixierung dinglicher Rechte

Parteien

Verfügungsgegenstand:

(gegenwärtige) bewegliche Sache

Bestimmtheit

– Singularsicherheit

– Globalsicherheit

» Sachgesamtheiten (z.B. Warenlager), wenn übereignete Sachen jederzeit feststellbar ohne dass hierzu außerhalb Übereignungsvertrag liegende Umstände herangezogen werden müssen; einfache äußere Abgrenzungskriterien genügen

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Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 3

» Raumsicherungsübereignung verfügt über solche äußeren Abgrenzungskriterien

» nicht „Globalsicherungsübereignung“ ohne Bestimmtheit

künftige bewegliche Sache

– methodisch genau wäre analoge Anwendung §§ 929 S. 1, 930 BGB

– insbesondere auch bei Globalsicherheit

– antizipierte Einigung (auf Zeitpunkt, in dem der Übereignende Eigentum erhält) bzgl. künftiger Sachen, arg. § 185 II 1 Fall 2 BGB

– Bestimmtheit erforderlich

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302

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 4

Übereignung

nicht: gesicherte Forderung (dazu Sicherungsvertrag)

nicht: Akzessorietät oder sonstige Forderungsbezogenheit

sonstige Punkte i.S. von § 154 S. 1 BGB

ggfs. auflösende Bedingung, § 158 II BGB

– wird in Praxis in der Regel nicht der Fall sein

– i.d.R. Rückübertragungsanspruch im Sicherungsvertrag

Rechtsbindungswille

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303

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 5

• Übergabesurrogat

Behalten des unmittelbaren Besitzes durch Veräußerer

bei § 930 BGB ist auch Behalten des mittelbaren Besitzes möglich; dies ist aber bei Sicherungsübereignung nicht relevant

Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB

Einigung

– konkretes Rechtsverhältnis

» „Dogma vom konkreten Besitzmittlungsverhältnis“

» Schuldverhältnis der in § 868 BGB bezeichneten Art

» Problem: bloße Sicherungsabrede, § 311 I BGB ausreichend

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304

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 6

» Besitzmittlungsverhältnis möglicherweise aber auch, wenn Sicherungsvertrag unwirksam (d.h. rechtshindernde Einwendung), da es sich um tatsächliches Verhältnis handelt

arg.: Wortlaut § 868 (nicht „wirksames“ BMV, sondern „als Nießbraucher“ usw.); Besitz ist „tatsächliches Verhältnis“

entscheidend dann, ob Besitzmittlungsverhältnis praktiziert wird

– bewegliche Sache

Bestimmtheit

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305

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 7

– Zeitpunkt Einigung

» Einigung in der Regel mit Sicherungsvertrag und Einigung über Eigentumsübergang

» künftige Sachen: antizipierte Einigung (auf Zeitpunkt, in dem der Übereignende Besitz erhält) („antizipiertes Besitzkonstitut“)

muss im Zeitpunkt Besitzerlangung des Veräußerers fortbestehen („Einigsein“, wird vermutet)

– Rechtsbindungswille

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306

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 8

durchsetzbarer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besit-zers (d.h. hier Sicherungsnehmers) gegenüber dem Besitzmittler (= unmittelbaren Besitzer) (Palandt/Bassenge § 868 Rn. 6)

– arg.: § 868 BGB („auf Zeit“: vorübergehendes Besitzmittlungsverhältnis)

– z.B. §§ 546, 695, 1055, 1223 BGB oder

– bei bloßem Sicherungsvertrag: rechtsgeschäftlicher Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers aus Sicherungsvertrag bei Verwertungsreife = d.h. Fälligkeit der gesicherten Forderung nach §1228 II 1 BGB analog

» nicht Rückübereignungsanspruch des Sicherungsgebers(= unmittelbarer Besitzer) aus Sicherungsvertrag, nicht Herausgabeanspruch Sicherungsnehmer aus § 985 BGB!

» setzt Eintritt des Sicherungsfalls, also insbesondere die Fälligkeit der gesicherten Forderung, § 1228 II 1 BGB analog voraus (Palandt/Bassenge, § 930 Rn. 30)

» zukünftiger Herausgabeanspruch

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Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 9

– grds. nicht nur § 985 BGB (grds. nicht abtretbar)

» allerdings als Herausgabeansprüche genügend bei unwirksamem BMV: GoA und §§ 985, 812 BGB

erkennbarer Fremdbesitzerwille (§ 868 BGB: „als“)

– in Klausur meist nicht zu thematisieren

• Einigsein, § 929 S. 1 BGB

• Berechtigung

Eigentum

künftige Sachen: antizipierte Einigung (auf Zeitpunkt, in dem der Übereignende Eigentum erhält)

– Einigung muss im Zeitpunkt Eigentumserlangung Veräußerer fortbestehen („Einigsein“; wird vermutet)

– Durchgangserwerb des Sicherungsgebers (d.h. erst Eigentumserwerb Sicherungsgeber, dann Eigentumserwerb Sicherungsnehmer; kein Direkterwerb Sicherungsnehmer)

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308

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 10

häufig steht Ware unter Eigentumsvorbehalt (d.h. kein Eigentum Sicherungsgeber)

– dann ggfs. gutgläubiger Erwerb des Sicherungseigentums nach §§ 932 ff. BGB oder

– (subsidiär:) Erwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers durch Sicherungsnehmer (analoge Anwendung der §§ 929 S. 1, 930 BGB)

Verfügungsmacht

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Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 11

• nicht: Bestand der gesicherten Forderung

Sicherungsübereignung ist nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung

• nicht: Bestand des Sicherungsvertrags

Vorliegen eines abstrakten Geschäfts (Abstraktionsprinzip!); aber § 812 I 1, 2 BGB bzgl. Eigentum bei rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen ggü. Sicherungsvertrag (s.u.)

• Einwendungen gegenüber Sicherungsübereignungsvereinbarung

rechtshindernde Einwendungen

grundsätzlich kein Formerfordernis

– es sei denn §§ 125 I, 311b III BGB (Vertrag über gegenwärtiges Vermögen)

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310

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 12

sonstige Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung

– u.a. Nichtigkeit wegen anfänglicher Übersicherung, § 138 I BGB (s.u.)

• grds. nicht (rechtshindernde) Einwendungen gegenüber gesicherter Forderung

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311

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 13

Rechtsfolge bei rechtshindernden Einwendungen gegenüber gesicherter Forderung: bei Verwertung ggfs. Schadensersatzansprüche Sicherungsgeber aus Verletzung Verpflichtungen Sicherungsvertrag (§§ 280 I, 281 BGB)

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312

Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB - 14

• nicht Einwendungen aus Sicherungsabrede

Rechtsfolge bei rechtshindernden oder –vernichtenden Einwendungen gegenüber Sicherungsabrede: § 812 I 1 Fall 1, 2 BGB

“etwas”: Sicherungseigentum

Rechtsfolge: Rückübereignung

– außerdem Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückübertragung (schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch) des Sicherungseigentums, unter „aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls

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313

Sicherungsvertrag 1

• Rechtsnatur des Sicherungsvertrags (-abrede):

verkehrstypischer Vertrag, § 311 I BGB

Grundgeschäft (causa) des abstrakten Sicherungsgeschäfts

z.B. bei Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld

nicht bei einfachem Eigentumsvorbehalt

Sicherungsvertrag kann

fiduziarischer Natur (so nach h.L. bei Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Sicherungsgrundschuld – sogenannte Sicherungstreuhand; keine Deckung von rechtlichem Können und Dürfen)) oder

nicht fiduziarischer Natur sein (so bei Pfandrecht, Hypothek, und Nießbrauch sicherungshalber; Deckung von rechtlichem Können und Dürfen)

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314

Sicherungsvertrag 2

• Inhalt des Sicherungsvertrags

Einigung

wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii)

– Parteien

– Verpflichtung des Sicherungsgebers zur Einräumung des Rechts bzw. bloße Rechtsgrundabrede

– teilweise (bei nicht akzessorischen Sicherungsrechten) Verpflichtung Sicherungsnehmer zur Rückübertragung(schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch), unter „aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls, insbesondere durch Erfüllung gesicherte Forderung

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Sicherungsvertrag 3

» ausdrücklich oder konkludent (ggfs. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB)

» es sei denn Sicherungsübertragung ist auflösend bedingt(§ 158 II BGB) (dann Herausgabeanspruch Sicherungsgeber nach § 985 BGB)

» Rückübereignung i.d.R. nach § 929 S. 2 BGB, da Sicherungs-nehmer i.d.R. bereits Besitzer (Wolf/Wellenhofer § 15 Rn. 8)

– teilweise schuldrechtliche Zweckbindung bei nicht akzessorischen Sicherungsrechten: Sicherung der zu sichernden Forderung(en) (Bestimmbarkeit der Forderung)

zusätzliche Vertragsbestandteile (naturalia und accidentalia negotii)

– Berechtigung Sicherungsgeber bei Sicherungsübereig-nung, Sache weiter zu behalten und zu nutzen

» = eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB

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316

Sicherungsvertrag 4

– Verpflichtung Sicherungsgeber bei Sicherungsübereignung, Sache für Sicherungseigentümer zu erhalten

– Verwertungsvereinbarungen

» rechtsgeschäftlicher Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers bei Verwertungsreife = Fälligkeit der gesicherten Forderung nach § 1228 II 1 BGB analog

beachte daneben gegebenenfalls (z.B. bei

Sicherungsübereignung) gesetzlichen

Herausgabeanspruch § 985 BGB

» Verpflichtung Sicherungsnehmer zur Verwertung nur bei Verwertungsreife = Fälligkeit der gesicherten Forderung nach § 1228 II 1 BGB analog

gleichzeitig Berücksichtigung im Rahmen §§ 985, 986 BGB bei

Besitzrecht aus Sicherungsvertrag (vgl. Folie 315)

» Verpflichtung Sicherungsnehmer, Sicherungsgut ordnungsgemäß zu verwerten

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317

Herausgabeansprüche Sicherungsnehmer bei Fälligkeit gesicherter Forderung 1

• rechtsgeschäftlicher Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers aus Sicherungsvertrag, § 311 I BGB

bei Verwertungsreife = Fälligkeit der gesicherten Forderung nach § 1228 II 1 BGB analog (+)

• gesetzlicher (possessorischer) Herausgabeanspruch (Besitzentziehungsanspruch), § 861 I BGB

Besitzentziehung bei unmittelbarem Besitzer

durch verbotene Eigenmacht (= Abhandenkommen), § 858 I (-)

• gesetzlicher (petitorischer) Herausgabeanspruch, § 985 BGB (+)

Besitzrecht Sicherungsvertrag entfallen bei Verwertungsreife

vgl. in Einzelnen nächste Folien

• gesetzlicher Herausgabeanspruch, § 1007 I BGB

Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb bzgl. Besitzrecht bei Besitzerwerb (§ 932 II BGB analog) (-)

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Herausgabeansprüche Sicherungsnehmer bei Fälligkeit gesicherter Forderung 2

• gesetzlicher Herausgabeanspruch, § 1007 II 1 BGB

abhandengekommene Sache, d.h. unmittelbarem Besitzer ohne (nicht: gegen) seinen Willen entzogen (wie § 935 BGB) (-)

• Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung

Besitzkondiktion, § 812 I 1 Fall 1, I 2 Fall 1 BGB

kein Rechtsgrund (-), da Sicherungsvertrag wirksam und nicht weggefallen

beachte auch: Rückübereignungskondiktion (Eigentumskondiktion), § 812 I 1 Fall 1, I 2 Fall 1 BGB

scheidet ebenfalls aus, da Rechtsgrund Sicherungsvertrag

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319

Herausgabeansprüche Sicherungsnehmer bei Fälligkeit gesicherter Forderung 3

• Schadensersatzanspruch (Naturalrestitution = Herausgabe; beachte auch Rückübereignung), § 823 I BGB

Problem: Besitz als sonstiges Recht (h.L.: (+))

Problem: Schadensumfang

• Schadensersatzanspruch aus § 823 II 1 i.V.m. § 858 I BGB (verbotene Eigenmacht)

Problem: § 858 I BGB als Schutzgesetz (h.L.: (+))

verbotene Eigenmacht (-)

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320

Exkurs: Herausgabeanspruch, § 985 BGB 1

• Entstehung

Anwendbarkeit (§§ 861, 862, 1007 I, II 1 BGB; Aussonderung, § 47 InsO)

(bewegliche oder unbewegliche) Sache, § 90 BGB

Eigentum des Anspruchstellers

ursprünglich

rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

h.M.: § 985 analog bei Anwartschaftsrecht

(unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Anspruchsgegners

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Exkurs: Herausgabeanspruch, § 985 BGB 2

rechtshindernde Einwendungen: Besitzrecht, § 986 BGB

Problem – Rechtsnatur

– Rspr., h.L.: entgegen Wortlaut („kann verweigern“) von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (teleologische Umformung); arg.: §§ 1004 II und 1007 III BGB

– a.A.: Einrede; arg.: Wortlaut § 986 BGB

eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB

abgeleitetes Besitzrecht (Besitzrechtskette), § 986 I 1 Fall 2 BGB

– doppelte Besitzrechtsbrücke

– wirksames Besitzmittlungsverhältnis zwischen Eigentümer und mittelbarem Besitzer, § 868 BGB sowie

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322

Exkurs: Herausgabeanspruch, § 985 BGB 3

– Überlassungsbefugnis durch mittelbaren an unmittelbaren Besitzer (§ 986 I 2 BGB)

» also bei befugter Besitzüberlassung durch mittelbaren an unmittelbaren Besitzer: Besitzrecht des mittelbaren Besitzers

obligatorisches „Besitzrecht“ gegenüber dem Voreigentümer,§ 986 II BGB

– bei Übereignung nach § 931 BGB Einwendungen des unmittelbaren Besitzers gegen abgetretenen Herausgabeanspruch

• Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

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323

Exkurs: Herausgabeanspruch, § 985 BGB 4

• Durchsetzbarkeit - rechtshemmende Einwendungen

z.B. Verjährung

bei beweglichen Sachen: Verjährung nach 30 Jahren, §§ 214 I, 197 I Nr. 1 BGB

bei unbeweglichen Sachen: Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung, § 902 BGB

• Rechtsfolgen

ggü. unmittelbarem Besitzer: Herausgabe des unmittelbaren Besitzes an Eigentümer

ggü. mittelbarem Besitzer:

grds. Herausgabe des unmittelbaren Besitzes an Eigentümer (Medicus/Petersen BR Rn. 448)

oder wahlweise (Palandt/Bassenge § 985 Rn. 9; Wahl des Gläubigers)

Abtretung des Herausgabeanspruchs an Eigentümer gegen den unmittelbaren Besitzer, §§ 870, 398 S. 1 BGB

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324

Exkurs: Herausgabeanspruch, § 985 BGB 5

ausnahmsweise bei unbefugter Besitzüberlassung durch mittelbaren an unmittelbaren Besitzer

– Herausgabe an den mittelbaren Besitzer gemäß § 986 I 2 Fall 1 BGB oder

– Herausgabe an Eigentümer gemäß § 986 I 2 Fall 2 BGB

» wenn mittelbarer Besitzer Besitz nicht übernehmen kann oder will

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Herausgabeanspruch des Sicherungseigentümers, § 985 BGB bei Sicherungsübereignung 1 (Einwendungsaufbau)

• Anwendbarkeit

beachte: daneben rechtsgeschäftlicher Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers aus Sicherungsvertrag bei Verwertungsreife = Fälligkeit der gesicherten Forderung nach § 1228 II 1 BGB analog (= rechtshindernde Einwendung)

• Entstehung

Eigentum des Sicherungsnehmers

Erwerb

– keine rechtshindernden Einwendungen gegenüber Eigentumserwerb: Sittenwidrigkeit, § 138 I/§ 307 I 1 BGB, Anfechtung, § 142 I BGB

kein Verlust

Besitz des Sicherungsgebers

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Herausgabeanspruch des Sicherungseigentümers, § 985 BGB bei Sicherungsübereignung 2

rechtshindernde Einwendungen: Besitzrecht, § 986 BGB

eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB: Sicherungsvertrag (oder anderes Besitzmittlungsverhältnis)

– Entstehung

– Erlöschen

» Erlöschen Besitzrecht mit Verwertungsreife = Fälligkeit gesicherte Forderung, § 1228 II 1 BGB analog/§ 271 BGB (Palandt/Bassenge § 930 Rn. 30; H.-J. Weber, KrS, § 8 V 1)

» Exkurs: bei Verwertung Sicherungseigentum ohne Verwertungsreife Schadensersatzanspruch Sicherungsgeber, §§ 280 I, 281 BGB (H.-J. Weber, KrS, § 8 V 1)

– Durchsetzbarkeit

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Herausgabeanspruch des Sicherungseigentümers, § 985 BGB bei Sicherungsübereignung 3

• rechtshemmende Einwendungen

Arglisteinrede ggü. Herausgabeansprüchen, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr) (Palandt/Grüneberg § 242 Rn. 52)

Rückübertragungsanspruch des Sicherungsgebers bzgl. Sicherungseigentum, ausdrücklich bzw. konkludent aus Sicherungsvertrag (ggfs. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB)

Anspruch steht unter der „aufschiebenden Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls

– u.a. auch bei endgültiger Undurchsetzbarkeit der zugrunde liegenden, gesicherten Forderung

» beachte: Undurchsetzbarkeit nicht bei Verjährung gesicherter Forderung, § 216 II 1 BGB

Rückübertragungsanspruch kommt also nicht zur Anwendung, wenn Verwertungsreife besteht, da dann Sicherungsfall eingetreten ist

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Erweiterte und verlängerte Sicherungsübereignung

erweiterte Sicherungsübereignung

verlängerte Sicherungsübereignung

gesicherte Forderung

Sicherungsgegenstand

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329

K

V

Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 929, 930 (ggfs. § 158 II)

§ 929§ 433

Erweiterte Sicherungsübereignung (bzgl. gesicherter Forderung)

§ 433 / § 488 (weitere gesicherte Forderung)

• Definition: eine erweiterte Sicherungsübereignung ist eine, die sich auf mehrere gesicherte Forderungen bezieht (Sicherungsvertrag!)• beachte Anwartschaftsrecht des Sicherungsübereignenden bei auflösend bedingter Sicherungsübereignung, § 158 II BGB

in Praxis in der Regel nicht der Fall

(AnwR, §§ 929, 930 analog ↔ Vollrecht)

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Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 1

• Definition: eine verlängerte Sicherungsübereignung ist eine, die

sich auch auf Forderungen aus Veräußerung Sicherungsgut bezieht

und/oder

Vorsorge hinsichtlich Verarbeitung Sicherungsgut trifft

• Gründe für Verlängerungen

Sicherungseigentum kann erlöschen durch

Weiterveräußerung Sicherungsgegenstand durch den Sicherungsgeber (d.h. Verkauf und Übereignung), §§ 929, 932 BGB

Verarbeitung, § 950 I 1 BGB

– Rechte (auch Anwartschaftsrechte) am Stoff erlöschen kraft Gesetzes, § 950 II BGB

• Bausteine einer verlängerten Sicherungsübereignung (Schutz gegen Weiterveräußerung Sicherungsgegenstand)

Sicherungsübereignung des ursprünglichen Sicherungsgegenstands

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331

Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 2

Veräußerungsermächtigung Sicherungsgeber, § 185 I BGB

Sicherungsgegenstand darf vom Sicherungsgeber veräußert werden

Erwerber erwirbt nach § 929 S. 1 BGB Eigentum vom Nichteigentümer aber Verfügungsbefugten

Abtretung künftiger Forderungen aus Weiterveräußerung an Sicherungsnehmer (z.B. Kaufpreisanspruch, § 433 I Fall 1 BGB), § 398 S. 1 BGB

beachte: mit Erfüllung Forderung, § 362 I BGB, d.h. Zahlung Erwer-ber an Sicherungsgeber erlischt Schutz; keine Sicherheit am gezahlten Geld (nicht etwa dingliche Surrogation aufgrund Gewohnheitsrechts)

– allerdings Pfandrecht an Kontoguthaben möglich

aber: § 816 II BGB (wirksame Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten; Sicherungsnehmer kann empfangenes Geld vom Sicherungsgeber nach § 816 II BGB herausverlangen)

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Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 3

Einziehungsermächtigung Sicherungsgeber

Recht eines Dritten, Forderung im eigenen Namen (obwohl keine Abtretung, § 398 BGB) gegen Schuldner geltend zu machen

Rechtsgrundlage: § 185 I BGB analog

– außerdem wird teilweise § 362 II BGB analog herangezogen (regelt sogenannte „Empfangsermächtigung“; Schuldner kann auch an Nichtgläubiger leisten, wenn dieser ermächtigt wurde)

– gesetzesimmanente Rechtsfortbildung

Ermächtigender (= Abtretungsempfänger) und Ermächtigungsempfänger (= Abtretender) können Forderung wie Gläubiger geltend machen

– Einziehungsermächtigung problematisch, weil es grundsätzlich - anders als bei Abtretung – zur „Verdoppelung Gläubigerstellung“ kommt!

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333

Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 4

» Einziehungsermächtigung führt nämlich nicht nur dazu, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Ermächtigten leisten darf, sondern auf entsprechende Aufforderung auch leisten muss, ohne jedoch von seiner Verpflichtung gegenüber seinem eigentlichen Gläubiger befreit zu sein

» bei Einziehungsermächtigung i.V.m. verlängertem EV dagegen in Praxis unproblematisch, da Ermächtigung widerrufen wird, wenn Erstverkäufer um Forderung fürchten muss und deshalb selbst einziehen will

» vgl. Medicus/Lorenz SR I Rn. 769; SR II Rn. 123

– Schuldner geschützt durch § 407 I BGB (da Abtretung)

» solange er von Abtretung nichts weiß, kann(Wahlrecht) er nach § 362 I BGB dennoch Erfüllung gegenüber Altgläubiger (= Abtretender) herbeiführen

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334

Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 5

Bausteine einer verlängerten Sicherungsübereignung (Schutz gegen Verarbeitung)

Sicherungsübereignung des ursprünglichen Sicherungsgegenstands

Einverständnis mit Verarbeitung und Verarbeitungsklausel, § 950 I 1 BGB („Hersteller“)

– Bank erwirbt Eigentum an der verarbeiteten beweglichen Sache vom Lieferanten

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335

Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 6

– Problem: Abbedingbarkeit des § 950 I 1 BGB durch Verarbeitungsklausel

» Grundsatz: Rechtsfolge des § 950 I 1 BGB (+)

» MM: § 950 BGB ist zugunsten Bank/Lieferanten abdingbar; dispositiver Charakter des § 950 BGB

arg.: beschränkter Wertungsgehalt § 950 BGB, der nur Interessenkonflikt zwischen Stoffeigentümer und Verarbeiter lösen will; kein Interessenkonflikt zw. Lieferant und Unternehmer bei Parteiabrede; § 950 I 1 BGB unanwendbar

Gegenargument: systematische Stellung § 950 BGB im Rahmen der zwingenden Vorschriften §§ 946 ff. BGB

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336

Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 7

» h.L. (Neuner, Examinatorium Sachenrecht, Rn. 313): absolut zwingender Charakter des § 950 BGB; zunächst Eigentumserwerb Hersteller durch Verarbeitung nach § 950 I 1 BGB; Verarbeitungsklausel wird als antizipierte Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB vom Hersteller an Bank/Lieferanten ausgelegt; somit nach gesetzlichen Erwerb durch tatsächlichen Hersteller gem. § 950 BGB anschließend rechtsgeschäftlicher Erwerb durch Bank/Lieferanten gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB

ggfs. Übereignung durch Darlehenszahlung auflösend bedingt (allerdings in Praxis seltene Lösung)

arg.: keine Fremdwirkung der Verarbeitung möglich

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337

Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 8

Gegenargument: Durchgangserwerb des Herstellers =

tatsächlich Verarbeitenden; somit u.a. Insolvenzrisiko;

außerdem in Verträgen so nicht geregelt und

Auslegung damit schwer zu begründen

» Rspr.: beschränkt „dispositiver“ Charakter des § 950 BGB; § 950 BGB ist zwar nicht abdingbar, aber Bank/Lieferant ist „Hersteller“ i.S. vom § 950 BGB (methodisch: teleologische Umformung)

arg.: Rechtsfolge originären Eigentumserwerbs ist zwingend; vertragliche Bestimmung des Herstellers ist aber möglich; kein Durchgangserwerb des Verarbeitenden; somit kein Insolvenzrisiko hinsichtlich des Verarbeitenden wie bei Lösung nach h.L.; allerdings inkonsequente Auffassung (zwingendes Recht ./. Herstellervereinbarung)

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338

K

Gelddarlehen, § 488 I

Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 9

§§ 929, 930 (§ 158 II)

Sicherungsvertrag Übereignung, § 311 I

Einziehungsermächtigung, §§ 185 I, 362 II analog

Veräußerungsermächtigung, § 185 I

Verarbeitungsklausel (§ 950 I 1)

X

Kaufvertrag, § 433 (ggfs. § 449 I, II)

§ 929 (ggfs. §§ 158 I, 449 I)

Voraus-(sicherungs-)abtretung, § 398

Bank (z.B.)

§ 433 § 929

V1. 2.

3.

Sicherungsvertrag Sicherungsabtretung, § 311 I

(AnwR, §§ 929, 930 analog ↔ Vollrecht)

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339

Knebelung,§ 138 I BGB/

§ 307 I 1 BGB

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 1

Gläubiger-gefähr-dung,

§ 138 I BGB/§ 307 I 1 BGB

anfängliche Übersi-

cherung, § 138 I BGB/§ 307 I 1 BGB

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340

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 2

• Übersicherung = Missverhältnis zwischen realisierbarem Wert des Sicherungsgegenstands und der gesicherten Forderung

• vor allem bei nicht (entstehungs- bzw. umfangs-)akzessorischendinglichen Sicherheiten

Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung (beachte auch verlängerter Eigentumsvorbehalt), sonstige Sicherungsübertragung

Sicherungsgrundschuld

• allerdings Gesamtwert aller Sicherungsgegenstände (auch bei verschiedenartigen dinglichen Sicherungsrechten) für Übersicherung entscheidend, so dass Übersicherung auch für akzessorische Sicherungsrechte von Bedeutung (Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe5, vor §§ 1204 ff. Rn. 44, 55)

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341

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 3

Übersicherung

nachträgliche Übersicherung

Nichtigkeit, § 138 I BGB (Individualvertrag)/§ 307 I 1 BGB (AGB)

anfängliche Übersicherung

Freigabeanspruch, Sicherungs-vertrag

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342

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 4

• anfängliche Übersicherung: Sicherungsgeschäft ist bei AGB unwirksam,§ 307 I 1 BGB (vorrangig bei AGB!) bzw. bei Individualvertrag nichtig, § 138 I BGB

unangemessene Benachteiligung (§ 307 I 1 BGB) / objektive Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB)

Übersicherung: wenn es zur Zeit seines Abschlusses nach Inhalt, Zweck und Beweggrund mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, weil auffälliges Missverhältnis zwischen Wert Sicherungsgegenständen und gesicherter Forderung besteht

– nicht bei Sicherungsübereignung einer einzelnen Sache, wenn SÜ Erwerbsforderung sichert (Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe5, vor §§ 1204 ff. Rn. 44)

– i.d.R. nicht bei Eigentumsvorbehalt, da einzelne Sache und kein Missverhältnis Wert Sicherungsgegenstand und gesicherte Forderung

– deshalb vor allem bei Globalsicherheiten

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343

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 5

keine festen Deckungsgrenzen

Grenzbetrag, wenn der realisierbare Wert aller Sicherungsgegenstände mehr als 300% (d.h. x 3) des Nominalbetrages der gesicherten Forderung beträgt (Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe5, vor §§ 1204 ff. Rn. 44)

subjektive Sittenwidrigkeit (bei § 138 I BGB)

h.M. (subjektive Theorie): Beteiligte kennen zumindest alle sittenwidrigkeitsbegründenden Tatumstände oder haben sich deren Kenntnis bewusst verschlossen oder entzogen

MM (objektive Theorie): objektiver Sittenverstoß ausreichend, es sei denn dass im konkreten Einzelfall die Sittenwidrigkeit gerade (auch) auf der Verwirklichung eines subjektiven Tatbestandes beruht, z.B. auf der mit einem Rechtsgeschäft verfolgten sittenwidrigen Zielsetzung; bei SÜ nicht gegeben

Rechtsfolgen

Nichtigkeit/Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Sicherungsvertrags (Neuner, Examinatorium Sachenrecht Rn. 468)

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344

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 6

Nichtigkeit/Unwirksamkeit der dinglichen Sicherungsübereignung

– Doppelmangel der eigentlich abstrakten Übereignung und des Sicherungsvertrags (Beispiel für sogenannte Fehleridentität beim Abstraktionsprinzip; Neuner, Examinatorium Sachenrecht Rn. 31)

– SiG bleibt Eigentümer Sicherungsgut

– SiN hat keine Drittwiderspruchsklage, § 771 I ZPO und im Insolvenzfall kein Absonderungsrecht, § 51 Nr. 1 InsO; Gläubiger des SiG können also in Sicherungsgegenstand vollstrecken

• nachträgliche und nicht nur vorübergehende Übersicherung:

Rechtsentwicklung

BGHZ 109, 240; BGHZ 117, 374: Unwirksamkeit einer Globalsicherheit nach § 9 I AGBG (jetzt § 307 I 1 BGB) bei fehlendem Freigabeanspruch mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze

BGHZ 137, 212 (Großer Senat für Zivilsachen): keine Unwirksamkeit einer Globalsicherheit, sondern ermessensunabhängiger Freigabeanspruch

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345

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 7

Rechtsgrundlage

Regelung eines Freigabeanspruchs im Sicherungsvertrag oder

Freigabeanspruch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB (Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen); Voraussetzungen für ergänzende Vertragsauslegung

– kein dispositives Recht vorhanden (+)

– Regelungslücke im Vertrag (+)

– hypothetischer Parteiwille: Freigabeanspruch jedenfalls aufgrund Treuhandnatur des Sicherungsvertrags

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346

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 8

Übersicherung

durch Verminderung gesicherte Forderung oder Werterhöhung Sicherungsgegenstand

– beachte: Zusammenrechnung mehrererSicherungsgegenstände

– insbesondere bei revolvierenden Sicherheiten (d.h. wechselnder Bestand)

feste Deckungsgrenze/Freigabegrenze: Grenze von 110% (d.h. x 1,1) des Betrags des Sicherungsgegenstands

– Aufschlag von 10% berücksichtigt Verwertungskosten des Insolvenzverwalters bei Veräußerung von Gegenständen mit Absonderungsrecht (gemäß § 171 I 2 InsO: 4% Feststellungskosten, gemäß § 171 II 1 InsO: 5% Verwertungskosten)

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347

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 9

allerdings auf realisierbaren Wert bezogen, d.h. realisierbarer, nicht abstrakter Marktpreis im Zeitpunkt der Beurteilung des Freigabeanspruchs

widerlegliche Vermutung, § 237 S. 1 BGB analog

– Analogie zur materiellrechtlichen Sicherheitsleistung nach § 237 S. 1 BGB (dort Risikoabschlag von 1/3)

– Waren: bei Sicherungsgeschäften Bewertungsabschlag von 50% auf (abstrakten) Marktpreis Sicherungsgut im Ztpkt. Beurteilung

– Forderungen: Bewertungsabschlag von 50% auf Nennwert Forderung

– Vermutung widerlegt durch Nachweis realisierbarenWerts

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Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 10

– damit Freigabegrenze in der Regel bei 150% (d.h. x 1,5)

» BGH NJW 1998, 677: „Die Deckungsgrenze von 110% wird sich also praktisch im allgemeinen nur auswirken, wenn ein ins Gewicht fallendes Verwertungsrisiko nicht besteht.“

Rechtsfolge:

Freigabeanspruch

– Auswahl (Ermessen!), welcher von mehreren Sicherungsgegenständen freigegeben wird, trifft nach § 262 BGB und Rechtsgedanken des § 1230 S. 1 BGB Sicherungsnehmer (Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe5, vor §§ 1204 ff. Rn. 56)

bei unteilbaren Einzelgegenständen ggfs. Austauschanspruch des Sicherungsgebers nach § 242 BGB (Palandt/Bassenge § 930 Rn. 25)

bei nachträglicher Übersicherung und Geltendmachung Kreditsicherheit trotz Übersicherung Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) des Sicherungsschuldners

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Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 11

• Knebelung, § 138 I BGB / § 307 I 1 BGB

objektive Sittenwidrigkeit: grob rücksichtlose Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers aus eigensüchtigen Gründen

Beispiel: Sicherungsvertrag bei umfassenden Eingriffs- und Kontrollrechten des anderen Teils oder eines Dritten (Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 39)

subjektive Sittenwidrigkeit: Schädigungsabsicht nicht erforderlich

• Gläubigergefährdung, § 138 I BGB / § 307 I 1 BGB

objektive Sittenwidrigkeit: grob rücksichtslose Beschränkung der Befriedigungsmöglichkeit sonstiger Gläubiger (nicht Sicherungsnehmer) aus eigensüchtigen Gründen

Beispiel: Finanzierungsvertrag, durch den die Bank die gesamten Einnahmen des Schuldners an sich zieht und diesem keine Möglichkeit zur Befriedigung seiner anderen Gläubiger verbleibt (Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 89)

subjektive Sittenwidrigkeit: vorsätzliche oder fahrlässige Gläubigergefährdung

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Rechtspolitische Kritik an der Sicherungsübereignung

• Bedenken 1: Sicherungsübereignung im Gesetz nicht vorgesehen; verbotene Rechtsfortbildung

• Bedenken 2: Dingliche Sicherungsrechte müssen die Form begrenzter Rechte und nicht von Eigentumsrechten annehmen

• Bedenken 3: Sicherungsübereignung stellt für Dritte nicht transparente (versteckte) Sicherheit dar

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Wirtschaftliche Bedeutung des Eigentumsvorbehalts

• wichtiges Kreditsicherungsmittel der Warenkreditgeber

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352

Gesetzesaufbau (einfacher) Eigentumsvorbehalt

Ersterwerb929 S. 1,

158 I, 449 I, 932,

935 (analog)

985Zweiterwerb

929-935 (analog)

145 ff. usw.

Ersterwerb Zweiterwerb RechteUmfang

• einfacher EV• erweiter-ter EV• verlän-gerter EV• Klausel-kombination

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353

V

K

Kaufvertrag, § 433; § 449 I, II

Einfacher Eigentumsvorbehalt

§§ 929, 158 I, 449 I

Fälligkeit, § 271 II/anfängl. Stundung Kaufpreiszahlung, § 311 I

kein Sicherungsvertrag, § 311 I

• Definition: beim (einfachen) Eigentumsvorbehalt ist Übereignung Kaufsache aufschiebend bedingt (§ 158 I BGB) durch vollständige Kaufpreiszahlung

Auslegungsregel: Bedingung ist Kaufpreiszahlung, § 449 I BGB• nur bei beweglichen Sachen

vgl. § 925 II BGB

AnwR, § 929 analog ↔ Vollrecht

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354

Schuldrechtliche Seite des Eigentumsvorbehalts

• Kaufvertrag

Fälligkeitsbestimmung (§ 271 II BGB) oder anfängliche Stundung des Kaufpreises, § 311 I BGB

in Abweichung von § 433 I 1 BGB (dispositiv) keine Pflicht zur unbedingten Übereignung

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Besitzrechtliche Seite des Eigentumsvorbehalts

• Verkäufer wird mittelbarer Eigenbesitzer der gekauften Sache

• Käufer ist unmittelbarer Fremdbesitzer

• Besitzkonstitut (§ 868 BGB) ist der Kaufvertrag

Herausgabenanspruch, § 346 I BGB (Rücktrittsrecht § 323 I BGB wenn Kaufpreisraten nicht erbracht)

Nicht § 985 BGB!

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356

Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers, § 985 BGB bei Eigentumsvorbehalt (Einwendungsaufbau) 1

• Entstehung

Eigentum des Vorbehaltsverkäufers

Erwerb, § 929 S. 1 BGB

kein Verlust (Bedingung Kaufpreiszahlung nicht eingetreten)

Besitz des Vorbehaltskäufers (i.d.R. § 854 I BGB)

rechtshindernde Einwendungen: Besitzrecht, § 986 BGB

eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB: Kaufvertrag

– Erlöschen Besitzrecht des Vorbehaltskäufers insb. mit berechtigtem Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag (Palandt/Weidenkaff § 455 Rn. 27; H.-J. Weber, KrS, § 9 IV 2)

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357

Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers, § 985 BGB bei Eigentumsvorbehalt (Einwendungsaufbau) 2

» nicht ausreichend bloßer Zahlungsverzug

» anders bei Sicherungsübereignung: mit Verwertungsreife = Fälligkeit gesicherte Forderung, § 1228 II 1 BGB analog (Palandt/Bassenge § 930 Rn. 30; H.-J. Weber, KrS, § 8 V 1)

Notwendigkeit Rücktritt, § 449 II BGB

Rechtsnatur: Anspruchsvoraussetzung, nicht rechtshindernde Einwendung

Rücktrittsgründe z.B. § 323 I (Zahlungsverzug) / § 324 BGB (sonstige Pflichtverletzung)

somit Prüfung § 449 II BGB im Rahmen von § 985 BGB

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358

Wirksame Einbeziehung des EV in AGB - 1

• oft EV in AGB

• allgemeine Prüfung der §§ 305-310 BGB (früher AGBG)

Anwendungsbereich

Einbeziehung

Inhaltskontrolle: EV in der Regel unbedenklich

• einseitiger (vertragswidriger) EV bei Lieferung, oft auf Lieferschein

muss rechtzeitig (nicht erst nach Übergabe) zur Kenntnis des Erwerbers oder eines Vertreters (§ 164 I BGB) gelangen (= konkludente Einigung)

bei Vermerk auf Lieferschein problematisch: Lagerpersonal hat oft keine Empfangsvollmacht; dann unbedingte Übereignung

wichtig: Abwehrklausel in Einkaufsbedingungen des Käufers steht einer wirksamen Bedingung nicht entgegen

Palandt/Weidenkaff § 455 Rn. 11, 20

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359

Wirksame Einbeziehung des EV in AGB - 2

• nachträgliche Vereinbarung eines EV (nach unbedingter Übereignung)

auflösend bedingte Rückübereignung des Eigentums; Eigentum sozusagen „um das Anwartwartschaftsrecht verkürzt“ (Palandt/Weidenkaff § 455 Rn. 21; Palandt/Bassenge § 929 Rn. 29)

V K

Kaufvertrag, § 433; § 449 I, II

nachträgl. Stundung Kaufpreiszahlung, § 311 I

§§ 929, 158 II, 449 I

§ 929

1

2

AnwR, § 929 analog ↔ Vollrecht

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360

Übertragender ist/scheint Eigentümer:

direkte Begründung des Anwartschaftsrechts =

•Einigung über Eigentumsübergang (145 ff.) + aufsch. Bed. (158 I) / Einigung Übertragung AnwR

•Berechtigung: Eigentum bzw. guter Glaube an das Eigentum

Übertragender ist/scheint Anwartschaftsberechtigter:

(gescheiterter) Erwerb des Vollrechts Eigentum =

•nur Einigung über Eigentumsübergang (145 ff.) (und damit konkludent über Übergang AnwR)

•Berechtigung: AnwR bzw. guter Glaube an AnwR

Erwerbsarten

Arten Ersterwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentums-vorbehalt), §§ 929 S. 1, 158 I BGB (Verfügungsaufbau)

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361

Ersterwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 1 (Verfügungsaufbau bei direktem Anwartschaftsrechtserwerb)

• Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache

• Einigung über Eigentumsübergang (145 ff.) + aufsch. Bed. (158 I) / Einigung Übertragung Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer, §§ 145 ff. BGB; bei letzterem Fall:

Parteien

Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache

Übertragung Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer

nicht: gesicherte Forderung

nicht: Akzessorietät

Rechtsbindungswille

• Übergabe

• Einigsein

• Berechtigung

Anwartschaftsrecht = Ersterwerb Anwartschaftsrecht

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362

Ersterwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 2 (Verfügungsaufbau bei direktem Anwartschaftsrechtserwerb)

Einigung Übergang Eigentum Vorbehaltssache, § 929 S. 1 BGB

rechtshindernde Einwendung: aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 158 I, 449 I BGB

– Prüfungsaufbau: aufschiebende Bedingung meist im Rahmen des Prüfungspunkts „Einigung“ geprüft

Übergabe

Berechtigung

– Eigentum Vorbehaltsverkäufer

– Verfügungsbefugnis Vorbehaltskäufer

Möglichkeit des Bedingungseintritts = bei 449 I BGB: wirksamer Kaufvertrag, der nicht erloschen ist

– Kaufvertrag

– keine rechtshindernden Einwendungen

– keine rechtsvernichtenden Einwendungen

kein Verlust Anwartschaftsrecht: kein Erstarken zum Vollrecht

Verfügungsbefugnis

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363

Ersterwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 1 (Verfügungsaufbau bei gescheitertem Vollrechtserwerb)

• Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache

• Einigung über Vollrechtsübertragung, §§ 145 ff. BGB

Parteien

Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache

Vollrechts- (= Eigentums-)übertragung

Einigung über Bestellung Anwartschaftsrecht als „wesensgleiches Minus“ konkludent in Einigung Vollrechtserwerb enthalten

konstruktiv: Auslegung / Umdeutung, § 140 BGB analog

nicht: gesicherte Forderung

nicht: Akzessorietät

Rechtsbindungswille

• Übergabe

beachte: anders als bei („normaler“) Übereignung ist nicht vollständiger Besitzverlust Veräußerer erforderlich (Vorbehaltsverkäufer bleibt mittelbarer Besitzer, § 868 BGB)

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364

Ersterwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 2 (Verfügungsaufbau bei gescheitertem Vollrechtserwerb)

• Einigsein

• Berechtigung

Anwartschaftsrecht

… [vgl. oben „Berechtigung“ bei Verfügungsaufbau bei direktem Anwartschaftsrechtserwerb]

Möglichkeit des Bedingungseintritts

– bei § 449 I BGB (Palandt/Bassenge § 929 Rn. 38; Wolf/Wellenhofer § 14 Rn. 17)

» Kaufvertrag

» keine rechtshindernden Einwendungen

» keine rechtsvernichtenden Einwendungen

kein Verlust Anwartschaftsrecht: späteres Erstarken zum Vollrecht?

Verfügungsbefugnis

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365

Erwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 3 (Verfügungsaufbau bei gescheitertem Vollrechtserwerb)

• nicht: Bestand der gesicherten Forderung

zwar ist Eigentumsvorbehalt nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung

allerdings stellt aufschiebende Bedingung (s.o.) Form des Akzessorietätsersatzesdar

• rechtshindernde Einwendungen gegenüber Eigentumsvorbehaltsvereinbarung

• rechtshindernde Einwendungen gegenüber gesicherter Forderung

Prüfungsaufbau: im Rahmen der Prüfung „Bedingungseintritt“

• Rechtsfolgen

vor Bedingungseintritt:

Erwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 929 S. 1 BGB analog

Prüfung: subsidiär zum Vollrechtserwerb

mit Bedingungseintritt:

automatisch (gesetzlicher) Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers

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366

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Berechtigten

929 S. 1 analog

Übereignungsfähige bewegliche Sache

Bei EV nicht: 930 analog

931 analog

Einigung über Erwerb Anwartschaftsrecht (bei direktem Erwerb) / Eigentumsübergang (bei gescheitertem Vollrechtserwerb)

Übergabe

Übergabe-ersatz:

bereits Besitzerlangt

undenkbar, da Verkäufer mbr.

Besitzer wird und nicht unm. Be-

sitzer bleibt (so aber 930)

Berechtigung = Verfügender ist Inhaber des AR + Verfügungsmacht

Einigsein bei Übergabe oder Übergabesurrogat, 929 S. 1 analog („einig sein“)Zeitpunkt: Vollendung des AR-Erwerbs = Übergabe oder Surrogat (↔KP-Zahlung)

Übergabeersatz: Abtretung des Herausgabe-anspruchs

aus dem BMV, 398, 870

kein Erstarken zum Vollrecht

Möglichkeit des Bedingungseintritts = bei 449 I: wirksamer Kaufvertrag, der nicht erlo-schen ist (d.h. keine rh. oder rv. Einw.) (Palandt § 929 Rn. 38; Wolf/Wellenhofer § 14 Rn. 17)

929 S. 2 analog

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367

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten

wenn Eigentum (-) (Bsp: Nichtberechtigter V übereignet unter EV an K), ist unter “Berechtigung” zusätzlich zu prüfen

• analoge Anwendung Gutgläubigensvorschriften §§ 932 ff. auf AR

A.A.: §§ 929 ff. direkt

• Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion nicht erforderlich bei analoger Anwendung)

• Rechtsschein

Besitz, § 932 I 1, 2 analog oder

Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 934 Fall 1 analog

Besitzverschaffung von Drittem, § 934 Fall 2 analog

• keine Bösgläubigkeit bzgl. Eigentum/AR, § 932 II analog

Zeitpunkt Erwerb des AR = Übergabe (oder Surrogat i.S.v. § 931)

• kein Abhandenkommen, § 935 I analog

unfreiwilliger Besitzverlust beim Berechtigten = Eigentümer

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368

V K

Kaufvertrag, § 433; § 449 I, II

Erweiterter Eigentumsvorbehalt (bzgl. gesicherter Forderung)

§§ 929, 158 I, 449 I

Fälligkeit, 271 II /anfängliche Stundung, § 311 I

§ 433 / § 488 (weitere gesicherte Forderung)

• Definition: erweiterter Eigentumsvorbehalt ist einer, der sich nicht nur auf Kaufpreisforderung, sondern auf mehrere gesicherte Forderungenbezieht

Bedingungseintritt nur, wenn sämtliche Forderungen erfüllt worden sind

beachte: Vorbehalt für Verbindlichkeiten Dritter, insbesondere sogenannter Konzernvorbehalt gem. § 449 III BGB dinglich (d.h. Verfügungsgeschäft) nichtig (rechtshindernde Einwendung)

Definition des „verbundenen Unternehmens“ für das Aktienrecht in § 15 AktG

AnwR, § 929 analog ↔ Vollrecht

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369

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (bzgl. Sicherungsgegenstand) 1

• Definition: verlängerter Eigentumsvorbehalt ist einer, der sich auch

auf Forderungen aus Veräußerung Sicherungsgut bezieht

und/oder

Vorsorge hinsichtlich Verarbeitung Sicherungsgut trifft

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370

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (bzgl. Sicherungsgegenstand) 2

• Einwilligung gem. § 185 I BGB in Weiterveräußerung Sicherungsgegenstand (Veräußerungsermächtigung) verbunden mit

Vorausabtretungsklausel

Vorausabtretung der künftigen Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB analog)

– beachte: mit Zahlung Zweitkäufer an Erstkäufer erlischt Schutz des Vorbehaltskäufers; keine Sicherheit am gezahlten Geld (nicht etwa dingliche Surrogation aufgrund Gewohnheitsrechts)

– aber: § 816 II BGB Vorbehaltsverkäufer gegenüber Vorbehaltskäufer (wirksame Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten; Vorbehaltsverkäufer kann empfangenes Geld vom Vorbehaltskäufer nach § 816 II BGB herausverlangen)

Einziehungsermächtigung des Vorbehaltskäufers, §§ 362 II, 185 I BGB analog

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371

• Einverständnis mit Verarbeitung und Verarbeitungsklausel (§ 950 I 1 BGB)

Stofflieferant wird Eigentümer der verarbeiteten beweglichen Sache

Problem: Abbedingbarkeit des § 950 I BGB durch Verarbeitungsklausel

– Rspr.: § 950 BGB ist zwar nicht abdingbar, aber der Stofflieferant ist „Hersteller“ i.S. vom § 950 BGB

– MM: § 950 BGB ist zugunsten des Stofflieferanten abdingbar

– h.L.: Verarbeitungsklausel wird als antizipierte Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ausgelegt

» ggfs. Übereignung durch Kaufpreiszahlung auflösend bedingt (allerdings in Praxis seltene Lösung)

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (bzgl. Sicherungsgegenstand) 3

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372

V K

Kaufvertrag, § 433; § 449 I, II

Verlängerter Eigentumsvorbehalt(bzgl. Sicherungsgegenstand) 4

§§ 929, 158 I, 449 I

Fälligkeit, 271 II / anfängliche Stundung, § 311 I

kein Sicherungsvertrag EV, § 311 I

Einziehungsermächtigung, §§ 362 II, 185 I analog

Veräußerungsermächtigung, § 185 I

Verarbeitungsklausel (§ 950 I 1)

X

Kaufvertrag, § 433 (ggfs. § 449 I, II)

§ 929 (ggfs. §§ 158 I, 449 I)

Voraus-(sicherungs-)abtretung, § 398

Sicherungsvertrag Sicherungsabtretung, § 311 I

AnwR, § 929 analog ↔ Vollrecht

(ggfs. AnwR, § 929 analog ↔ Vollrecht)

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373

Verlängerter Eigentumsvorbehalt(bzgl. Sicherungsgegenstand) 5

Sonderproblem: Verarbeitung von einem oder mehreren Stoffen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt veräußert wurden (Verarbeitungsklausel; somit Kollision Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer mit Verarbeitung Lieferanten)

– durch Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingtes Eigentum des Verarbeiters (§ 158 I BGB; Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer)

– Lieferant(en)/Vorbehaltseigentümer erwirbt/erwerben Allein- oder Miteigentum nach § 950 I 1 BGB (einzelner Lieferant) oder §§ 947, 948 BGB im Verhältnis Stofflieferungen (mehrere Lieferanten)

– aber durch Kaufpreiszahlung auflösend bedingtes Eigentum des Lieferanten (§ 158 II BGB analog; Analogie da keine Vereinbarung; Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer)

– Palandt/Bassenge § 950 Rn. 9; andere Lösungen bei Prütting/Wegen/Weinreich/Prütting, § 950 Rn. 10; Staudinger/Wiegand, § 950 Rn. 46

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374

Verlängerter Eigentumsvorbehalt(bzgl. Sicherungsgegenstand) 5

V = Lieferant= Vorbehaltseigentümer

= Hersteller i.S. § 950

K = Verarbeiter= Vorbehalts-käufer

§ 433; § 449 I, II

Eintritt Bedingung; damit Auflösung Eigentum V und Erwerb Eigentum K

§§ 950 I 1 (Verarbeitungsklausel); 158 II~/ §§ 947, 948; 158 II~

§ 929 (§§ 158 I, 449 I)

beachte: verkürzte Dar-stellung Rechtsverhältnisse

1

2

3

4

Anwartschaftsrecht K, § 929 analog ↔ Vollrecht

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375

Grundpfandrechte

Hypothek, §§ 1113 ff. BGB

Grundpfandrechte

Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB

Renten(grund-)schuld,§§ 1199 ff. BGB

• akzessorisch

• einmalige Geldzahlung

• nicht akzessorisch

• einmalige Geldleistung

• nicht akzessorisch

• mehrmalige Geldleistung

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376

Wirtschaftliche Bedeutung der Hypothek

• Hypothek wurde in der Praxis – entgegen der Intention des Gesetzgebers – seit 1950 fast vollständig von der (Sicherungs-)Grund-schuld verdrängt

bei Heck, Grundriß des Sachenrechts, 1930 nur 3 Seiten für Grundschuld

• aufgrund Verweisung in § 1192 I BGB sind die gesetzlichen Vorschriften über die Hypothek aber auch in der Praxis noch wichtig für die Grundschuld

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Gesetzesaufbau Hypothekenrecht

Ersterwerb1113-1117

Haftungs-verband

1118-1130

Einreden Ersterwerb1137, 1169

„Verwer-tungsR“

1147

Zweiterwerb 1153-1155

145 ff., 398 ff., 873, 892, 894 usw.

Mangel Ford Zweiterwerb1138 Fall 1

einredefreier Zweiterwerb

1157 S. 2, 1138 Fall 2

Einw./Einre-den, 1156 f., 1160 f., 1169

Löschungs-ansprüche

1179a, b

Sicherungs-hypothek

1184-1187

Höchstbetrags-hypothek 1190 (ist Sicherungs-

hypothek)

Gesamthyp.1132, 1172-

1175

Ersterwerb Zweiterwerb Sonderformen

Eigen-tümerHyp/

GS 1163, 1177

Briefvorlage 1160 f.

RechteUmfang

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378

persön-licher Schuld-ner = meist Ei-gentümer

Gläubiger/Hy-pothekar -Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Hypothek

persönlicherSchuldner

Gläubiger/Hypo-thekar/Hypothe-ken“gläubiger“ -Bank (z.B.)

Hypotheken-„schuldner“/

meist Eigentümer

Sicherungs-vertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

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379

Rechte des Hypothekengläubigers

vertraglicher Anspruch (gesicherte Forderung):

Zahlungsanspruch gegen den Schuldner

aus der gesicherten („persönlichen“)

Forderung (z.B. § 488 I 2 Fall 2 )

kein gutgläubiger (Zweit-)Erwerb nach § 1138 Fall 1!

dingliches Recht: dingliches Verwertungsrecht

Hypothek, § 1147kein Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer

aus der Hypothekaber Abwendung der ZV durch Zahlung (§ 1142)

Erkenntnisverfahren: Vollstreckungstitel in Form eines Urteils

Vollstreckungsunterwerfungserklärung (§ 794 I Nr. 5 ZPO)

Rechte

Durch-setzung

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380

Akzessorietät der Hypothek 1

• Entstehungsakzessorietät: §§ 873, 1113 I, 1115 BGB

bewirkt bei künftiger oder (aufschiebend) bedingter Forderung Entstehung Eigentümergrundschuld, § 1113 II mit §§ 1163 I 1, 1177 I BGB

somit ist Entstehung der zu sichernden Forderung nicht etwa Voraussetzung, dass überhaupt Grundpfandrecht entsteht

in der Entstehung akzessorisch ist also nicht das Grundpfandrecht als solches, sondern nur die Fremdhypothekdes Gläubigers

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381

Akzessorietät der Hypothek 2

bei künftiger oder (aufschiebend) bedingter Forderung entsteht zunächst Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1113 II, 1163 I 1, 1177 I 1 BGB, die sich unter Beibehaltung ihres Ranges mit Entstehung Forderung in Fremdhypothek wandelt

Grund für Eigentümergrundschuld: Prinzip des gleitenden Rangs (§ 879 I, II BGB); Hypothek soll mit Rang der Eintragung entstehen

– beachte aber Löschungsanspruch § 1179a I 1 BGB

• Umfangsakzessorietät: §§ 1113 I, 1118, 1115 BGB

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Akzessorietät der Hypothek 3

• Zuständigkeit bei Abtretung und Legalzession:

§ 1153 I BGB (= § 401 I BGB); Abtretung gesicherte Forderung, § 398 BGB mit Voraussetzungen §§ 1154, 1155 BGB

Ausnahmen § 1159 BGB und §§ 1138, 892, 1185 II BGB

• Durchsetzung (Einwendungen gegen gesicherte Forderung): §§ 1137, 768, 770 BGB

• Erlöschen: kein Erlöschen Grundpfandrecht; §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB (Eigentümergrundschuld)

beachte aber Löschungsanspruch § 1179a I 1 BGB

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Eigentümergrundschuld, § 1177 I und Eigentümerhypothek, § 1177 II - 1

• Rechtsnatur: selbständiges beschränktes dingliches Recht an eigener Sache (Baur/Stürner18, § 36 Rn. 124)

• Sinn und Zweck:

Rangwahrung: Grundstückseigentümer gegenüber nachrangigen Gläubigern schutzwürdig; Erhalt der Rangstelle zugunsten des Eigentümers (MüKo/Eickmann, § 1177 Rn. 2)

aber seit 1.1.1978 gesetzlicher Löschungsanspruch zugunsten nachrangiger Gläubiger, § 1179a I 1 (Prinzip der gleitenden Rangfolge)

Hintergrund: früher üblicherweise Eintragung von Löschungsvormerkungen (Sicherung eines Anspruchs auf Löschung [richtig: Aufhebung, § 875 I] eines vorrangigen Rechts (Baur/Stürner18, § 46 IV Rn. 34))

dadurch Unübersichtlichkeit des Grundbuchs

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Eigentümergrundschuld, § 1177 I und Eigentümerhypothek, § 1177 II - 2

• Eigentümergrundschuld

§§ 1163 I 1 (Nichtentstehung Ford.), 2 (Erlöschen Ford.), 1177 I 1 BGB

§§ 1168 (Verzicht auf Hypothek), 1177 I 1 BGB

§ 1163 II (Nichtübergabe Hypothekenbrief bzw. kein Übergabeersatz): vor Briefübergabe/Übergabeersatz

Eigentümergrundschuld, § 1163 II, 1177 I 1 BGB (wenn keineForderung) oder

Eigentümerhypothek, §§ 1163 II, 1177 II BGB (wenn Forderung)

• Eigentümerhypothek

beachte Eigentümerhypothek nach §§ 1153 I (= §§ 412, 401 I), 1177 II (Übertragung Forderung auf Eigentümer) bzw. §§ 1143 I 1, 1177 II (gesetzlicher Forderungsübergang)

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385

Eigentümergrundschuld, § 1177 I und Eigentümerhypothek, § 1177 II - 3

§ 1177 I 1 § 1177 II

• Hypothek vereinigt sich mit Eigentum

in einer Person• Eigentümer steht nicht

auch Forderung zu (z.B. noch keine

Auszahlung Darlehensforderung)

• Eigentümer erwirbtHypothek

• Eigentümer steht auch Forderung zu

(nicht bei Begründung Hypothek, allenfalls bei Erwerb Forderung

durch Eigentümer, z.B. Abtre-tung, Erbfolge, § 1143 I 1 BGB; Palandt/Bassenge § 1177 Rn. 4)

EGS EHyp

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386

Hypothek

• unterscheide:

Briefhypothek, § 1116 I BGB

Übertragung außerhalb des Grundbuchs möglich, § 1154 I BGB

Buchhypothek, § 1116 II, III BGB

keine Übertragung außerhalb des Grundbuchs

Verkehrshypothek, § 1113 I BGB

Sicherungshypothek, § 1184-1187 BGB

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387

Prüfungsprogramm Erwerb einer Hypothek / Grundschuld (Verfügungsaufbau)

Erwerbsfall

Ersterwerb Zweiterwerb

Briefhyp./GS Buchhyp./GSBriefhyp./GS Buchhyp./GS

NBBer. NBBer. NBBer. NBBer.

nur Hyp.:Doppel-mangel

nur Hyp.:Ford.

dingl.Recht

nur Hyp.:Doppel-mangel

nur Hyp.:Ford.

dingl.Recht

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388

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

Parteien

Verfügungsgegenstand: Grundstück

Begründung eines dinglichen Verwertungsrechts am Grundstück

zu sichernde Forderung (insbesondere Gläubiger, Geldbetrag, Zinssatz, Geldbetrag von Nebenleistungen)

– Bestimmbarkeit

– beachte Höchstbetragshypothek, § 1190 BGB (ist Sicherungshypothek, §§ 1184-1187 BGB)

Akzessorietät

Rechtsbindungswille

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389

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 2

rechtshindernde Einwendung: Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB

grds. kein Formerfordernis

beachte in Praxis aber Vollstreckungsunterwerfungserklärungnach § 794 I Nr. 5 ZPO sowie § 873 II Fall 1 BGB

Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) durch § 1115 BGB beschränkt

Hypothek „nichtig“, wenn Angabe nach § 1115 BGB fehlt (Palandt/Bassenge § 1115 Rn. 1)

– als Rechtsfolge statt Nichtigkeit (= rechtshindernde Einwendung) besser keine hinreichende Eintragung annehmen

Einigsein, § 873 II BGB

bis Eintragung ist Einigung grds. widerruflich, soweit nicht einer der vier Fälle des § 873 II BGB vorliegt

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 3

Berechtigung

Eigentum

Verfügungsmacht (beachte § 878 BGB)

Ausschluss des Hypothekenbriefs, § 1116 II BGB

Einigung über den Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefs, § 1116 II 3 HS 1 BGB

Eintragung des Ausschlusses der Brieferteilung im Grundbuch, § 1116 II 3 HS 1 BGB

Einigsein / Fortbestand der Berechtigung

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391

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 4

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung, § 1113 I BGB

künftige und aufschiebend bedingte Forderung, § 1113 II BGB

– vorläufige Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1113 II, 1163 I 1, 1177 I 1 BGB (MüKo5/Eickmann, § 1113 Rn. 52)

• rechtshindernde Einwendungen gegen Hypothek

• rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1113 II, 1163 I 1, 1177 I 1 BGB

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392

Zitierweise beim rechtsgeschäftlichen Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten

• Vorschlag: §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 II BGB

§ 873 BGB ist Grundtatbestand Entstehung Immobiliarrechte

Zitat kann auf § 873 I BGB (d.h. ohne HS 1 Fall 2) beschränkt werden

§ 1113 BGB bestimmt Inhalt Hypothek (Einigung)

§ 1115 BGB bestimmt Inhalt Eintragung

§ 1116 II BGB bestimmt Entstehungserfordernis Buchhypothek

keine ausdrückliche Vorschrift für Berechtigung (Eigentum/Verfügungsbefugnis)

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393

Exkurs: Grundstücksrecht

Formelles Grundbuchordnung

(GBO)

= Verfahrensrecht

Grundbucheinsicht, § 12Antragsgrundsatz, § 13

Bewilligungsgrundsatz, § 19(bei Auflassung zusätzlich § 20)

Nachweis der Eintragungs-unterlagen, § 29

Voreintragung des Betroffenen, § 39

Materielles§§ 873 ff. BGB, ErbbauRG, WEG

Inhalt der GrundstücksrechteBegründung von und Verfügungen

über Grundstücksrechte

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394

Grundbucheintragung auf Antrag 1

• beachte: Verfahren der sogenannten „freiwilligen“ Gerichtsbarkeit (FamFG* [früher FGG], GBO, die trotz des Wortes „Ordnung“ keine Rechtsverordnung, sondern ein einfaches Gesetz darstellt)

• formelle Voraussetzungen (Perspektive Grundbuchamt)

Zuständigkeit

sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht, § 1 I 1 GBO

örtliche Zuständigkeit, § 1 I 2 GBO

gesetzliche Geschäftsverteilung: Grundbuchamt, §§ 1 FGG, 1 I 1 GBO

funktionelle Zuständigkeit (Richter-Rechtspfleger u.a.): Grundbuchbeamte (Rechtspfleger und Urkundsbeamter der Geschäftsstelle), § 3 Nr. 1 lit. h RPflG

* Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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395

Grundbucheintragung auf Antrag 2

Eintragungsantrag beim Grundbuchamt, § 13 I 1 GBO

typischerweise durch Notar

zur Eintragung erforderliche Erklärung

Grundsatz: Eintragungsbewilligung, § 19 GBO (formelles Konsensprinzip – allgemein: „Trennungsprinzip“ zwischen formellem und materiellem Grundstücksrecht)

– Bewilligungserklärung (Rechtsnatur: verfahrensrechtliche Erklärung)

– Form, §§ 29 I 1 GBO, 129 BGB

[hier nicht relevant: Einigung (Auflassung), §§ 20 GBO, 873 I HS 1 Fall 1 BGB (§ 29 I 1 GBO) (materielles Konsensprinzip)]

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396

Grundbucheintragung auf Antrag 3

1. Grundsatz: Voreintragung des Betroffenen, § 39 I GBO

2. Ausnahme: § 39 II GBO (Briefgrundpfandrechte)

• materielle Voraussetzungen

Prüfung der materiellen Voraussetzungen (z.B. §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB)

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397

Aufbau des Grundbuchs

• Bestandsverzeichnis

Bezeichnung der Grundstücke: Gemarkung, Katasterblatt, Parzellennummer

• Abteilung I

Eigentümer + Grund des Erwerbs

• Abteilung II

Belastungen und Beschränkungen (Ausnahmen s.u.)

Beispiele: Nießbrauch, Dienstbarkeit, Reallast; außerdem Widerspruch und Vormerkung (Ausnahmen s.u.), eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen (Palandt/Bassenge Überblick vor § 873 Rn. 8; grds. nur Eintragung, wenn durch Rechtsnorm vorgeschrieben oder zugelassen; aaO. Rn. 6)

• Abteilung III

Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)

Widerspruch und Vormerkung betreffend Grundpfandrechte

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398

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Fall 13: A, B und C sind Miteigentümer eines Grundstücks. A soll zugunsten des Bankhauses D, das ihm einen Kredit gewähren will, eine Hypothek bestellen. Ist das möglich?

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399

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 2

• rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB

Belastungsgegenstand

Miteigentumsanteil

– mit Hypothek können Grundstücke (§ 1113 BGB), Miteigentumsanteile an Grundstücken (§§ 1114, 1008 ff. BGB) und grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht (§ 11 I ErbbauRG) belastet werden

– beachte auch Sondereigentum bei Wohnungseigentum, § 13 I WEG; Eintragung im Wohnungsgrundbuch, § 7 I 1 WEG

» unterscheide bei Wohnung Sondereigentum an Wohnung (§§ 1 II, 5 WEG), nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen („Teileigentum“, §§ 1 III, 5 WEG) und Miteigentum an Grundstück und Gemeinschaftsanlagen (§ 1 V WEG)

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400

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 3

• Fall 14: Wie wäre es im vorigen Fall, wenn A, B und C Erben ihres Vaters wären, dem das Grundstück gehörte?

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401

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 4

• rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB

Belastungsgegenstand: Grundstück

Gesamthandsanteil

– Gesamthandsvermögen (Personengesellschaft, Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) kann nur von allen Gesamthändern gemeinsam oder von den vertretungsberechtigten und verfügungsermächtigten (§ 185 I BGB) Gesamthändern belastet werden

– Anteil einzelner Gesamthänder an Grundstück, der belastet werden könnte, existiert nicht (§§ 719 I, 1419 I, 2033 II BGB)

unterscheide Gesamthypothek, § 1132 BGB

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402

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 5

• Fall 15: E möchte sich an dem Unternehmen des R mit einer stillen Einlage von 100.000 Euro beteiligen (stille Gesellschaft, §§ 230-237 HGB). Da er nicht über genügend Barmittel verfügt, möchte er bei dem Bankhaus B kurzfristig einen Kredit von 50.000 Euro aufnehmen. Das Bankhaus B gestattet ihm, für den Fall, dass die Verhandlungen mit R zum Erfolg führen sollten, das laufende Konto um 50.000 Euro zu überziehen. Es besteht allerdings darauf, dass an dem Grundstück des E eine Buchhypothek in Höhe von 50.000 Euro zuzüglich 12% Zinsen eingetragen wird. Nach Eintragung der Hypothek scheitern die Verhandlungen mit R, so dass der Überziehungskredit nicht in Anspruch genommen wird. Ist ein Grundpfandrecht entstanden? Wem steht es zu?

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403

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 6

• rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB

Belastungsgegenstand: Grundstück, § 1113 I BGB

Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

Einigsein

Berechtigung

Eigentum

Verfügungsmacht

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404

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 7

Ausschluss des Hypothekenbriefs, § 1116 II BGB

Einigung über den Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefs, § 1116 II 3 HS 1 BGB

Eintragung des Ausschlusses Brieferteilung im Grundbuch, § 1116 II 3 HS 1 BGB

Einigsein / Fortbestand der Berechtigung

Bestand einer zu sichernden Forderung: Zins- und Rückzahlungsanspruch, § 488 I 2 Fall 2 BGB

Entstehung

– Darlehensvertrag (+)

» Giroguthaben auf Girokonten stellen unregelmäßige Verwahrung dar, §§ 700 I 1 Fall 1, 488-505 BGB

» hier aber Kredit (Überziehungsvereinbarung); deshalb § 488 BGB

– Auszahlung (Valutierung) Darlehen (-), d.h. kein Rückzahlungs- (und kein Zins-)anspruch

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405

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 BGB - 8

» Exkurs: insolvenzrechtlich wird eine „Einrede mangelnder Valutierung“ angenommen, die durch Darlehensauszahlung wegfallen kann; fraglich ist, inwieweit dieser Wegfall bei Valutierung nach Insolvenzeröffnung eintritt (Reinhard Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 151)

– zwar kann Hypothek auch für künftige Forderung bestellt werden, § 1113 II BGB (dann vorläufige EGS gemäß §§ 1113 II, 1163 I 1, 1177 I 1 BGB); diese kommt hier aber endgültig nicht mehr zur Entstehung, da keine Auszahlung erfolgen wird

– Sicherung eines anderen Anspruchs (Bereicherungsanspruch o.ä.): nicht ersichtlich

Rechtsfolge

– bis zur Entstehung Forderung handelt es sich bei im Grundbuch eingetragener Hypothek um verdeckte Eigentümergrundschuld, die E zusteht (§§ 1163 I 1, 1177 I BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

Einigsein, § 873 II BGB

bis Eintragung ist Einigung grds. widerruflich, soweit nicht einer der vier Fälle des § 873 II BGB vorliegt

Berechtigung

Eigentum

Verfügungsmacht (beachte § 878 BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 2

Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1116 I, 1117 BGB (Erteilung durch Grundbuchamt)

§§ 1117 I 1 (929 S. 1) BGB

§§ 1117 I 2, 929 S. 2 BGB

§§ 1117 I 2, 930 BGB

§§ 1117 I 2, 931 BGB

Aushändigungsvereinbarung, § 1117 II BGB

– bereits Eintragung Hypothek: Rechtserwerb mit Vereinbarung („Briefübergabe ersetzt“)

– Vereinbarung, aber keine Eintragung Hypothek: Rechtserwerb mit Eintragung

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 3

Übergabevermutung: § 1117 III BGB

vor Briefübergabe (verdeckte) Eigentümergrundschuld, §§ 1163 II, 1177 I 1 BGB

– Forderung steht bei Begründung vor Valutierung nicht dem Eigentümer zu, so dass § 1177 II BGB nicht in Betracht kommt

Einigsein / Fortbestand der Berechtigung

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung, § 1113 I BGB

• rechtshindernde Einwendungen gegen Hypothek

• rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

Rechtsfolge: verdeckte Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1113 II, 1163 I 1, 1177 I 1 BGB

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 4

• Fall 16: Wie hätte das Bankhaus B im Fall der stillen Einlage und Bestellung einer Briefhypothek sicherstellen können, dass es mit der Auszahlung der Darlehensvaluta die Hypothek erwarb?

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rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB

• Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

• Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

• Einigsein

• Berechtigung

• Übergabe des Hypothekenbriefs

§§ 1117 I, 929-931 BGB (-)

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 5

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Vereinbarung nach § 1117 II BGB

Rechtserwerb erfolgt durch Gläubiger (vorbehaltlich Valutierung Forderung, d.h. Auszahlung Darlehensbetrag, s.u.)

– mit Vereinbarung, wenn Hypothek schon eingetragen

– sonst mit Eintragung

unerheblich, wann Brief hergestellt und wem er übergeben wird

Wortlaut § 1117 II BGB: „Übergabe des Briefes kann durch Vereinbarung ersetzt werden“

Bank somit sicher, Briefhypothek mit Eintragung zu erwerben

• Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung, § 1113 I BGB

Rückzahlungsanspruch, § 488 I 2 Fall 2 BGB

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 6

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412

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 7

• Fall 17: Wie wäre es im Fall der stillen Einlage, wenn der Überziehungskredit in Anspruch genommen und für B eine Briefhypothek eingetragen worden wäre, der Brief sich aber noch bei E befände?

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413

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB

• Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

• Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

• Einigsein

• Berechtigung

• Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1117 BGB) (-)

solange Brief nicht nach § 1117 BGB übergeben ist, steht eingetragene Briefhypothek Grundstückseigentümer als (verdeckte) Eigentümergrundschuld zu, § 1163 II i.V.m. 1177 I 1 BGB (da Forde-rung bei Begründung vor Valutierung nicht dem Eigentümer zusteht)

Exkurs: Eigentümerhypothek, § 1163 II i.V.m. § 1177 II BGB wenn Forderung bei Begründung dem Eigentümer zusteht (dann nach Briefü und vor Valutierung Eigentümergrundschuld nach § 1163 I 1 i.V.m. § 1177 I 1 BGB; Palandt/Bassenge § 1163 Rn. 18)

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 8

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414

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

Mangel der Forderung

(-)(nicht § 1138

Fall 1 BGB)

Mangel des dinglichen Rechts

(+)§§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1

Fall 2 BGB

(Mangel Siche-rungsvertrag spielt keine Rolle, da anderes Rechtsverhält-nis; ansonsten § 812 I BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB – 2 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

Einigsein, § 873 II BGB

bis Eintragung ist Einigung grds. widerruflich, soweit nicht einer der vier Fälle des § 873 II BGB vorliegt

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 3

Berechtigung

Eigentum (-)

Verfügungsbefugnis eines Nichtberechtigten, § 185 BGB oder

gutgläubiger Erwerb der Hypothek, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– Anwendbarkeit: § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB überwindet nur den Mangel des Eigentums

– rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Grundstücksrechts

– Problem: Verkehrsgeschäft = wirtschaftliche Personenverschiedenheit (Dritterwerb) (methodisch: teleologische Reduktion)

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417

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 4

– Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch

» Unrichtigkeit des Grundbuchs

Rechtsangabe (nicht tatsächliche Angabe aus

Bestandsverzeichnis)

» Legitimation des Verfügenden (Buch“eigentümers“)

durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs

(a) positiv

(b) selbst

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418

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 5

– keine Zerstörung Rechtsschein

» kein Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, §§ 892 I 1 HS 2 Fall 1, 899 BGB

» Ausschluss, § 1140 S. 1 BGB: nur soweit Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Brief oder einem Vermerk hervorgeht

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 6

– Gutgläubigkeit Erwerber

» (1) keine positive Kenntnis Erwerber, § 892 I 1 HS 2 Fall 2 BGB

» (2) maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit

(a) Grundsatz: Vollendung Rechtserwerb,

§ 892 I 1, II BGB

(b) Ausnahme 1: Antragstellung, § 892 II HS 1

BGB

(c) Ausnahme 2: Einigung, § 892 II HS 2 BGB

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 7

Verfügungsmacht: gutgläubiger Erwerb nach § 892 I 2 BGB

– relative gerichtliche oder behördliche Verfügungsverbote(§ 136 BGB, vgl. Wortlaut § 892 I 2 BGB: „zugunsten einer bestimmten Person“):

» §§ 829, 857 ZPO (Pfändung von Forderungen und Rechten)

» §§ 20 I, 23 ZVG (Grundstücksbeschlagnahme)

– nicht: gesetzliche Verfügungsbeschränkungen („absolute Verfügungsverbote“): z.B. §§ 1366 IV, 1365 I 2; 1369 i.V.m. § 1366 IV BGB

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421

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 8

Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1116 I, 1117 BGB (vor Briefübergabe Eigentümergrundschuld, § 1163 II, 1177 I 1 BGB (wenn keine Forderung) oder Eigentümerhypothek (§§ 1163 II, 1177 II BGB, wenn Forderung))

§§ 1117 I 1 (= 929 S. 1) BGB

§§ 1117 I 2, 929 S. 2 BGB

§§ 1117 I 2, 930 BGB

§§ 1117 I 2, 931 BGB

Aushändigungsvereinbarung, § 1117 II BGB

Einigsein / Fortbestand der Berechtigung

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung, § 1113 I BGB

• rechtshindernde Einwendungen gegen Hypothek

• rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

Rechtsfolge: Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB

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422

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 9

• nochmals zur Verdeutlichung: Zeitpunkt Gutgläubigkeit nach § 892 I 1, II BGB (Zeitpunkt Gutgläubigkeit ist farbig markiert)

Grundsatz: Einigung (§ 873 I BGB) – Eintragungsantrag (§ 13 GBO) –Eintragung im Grundbuch (§ 892 I 1, II BGB)

Ausnahme 1: Einigung (§ 873 I BGB) - Eintragungsantrag (§ 13 GBO)– Eintragung im Grundbuch (§ 892 II HS 1 BGB)

Ausnahme 2: Eintragungsantrag (§ 13 GBO) – Einigung (§ 873 I BGB) – Eintragung im Grundbuch (§ 892 II HS 2 BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 10

• Problem: über Eintragung hinaus weitere Entstehungsvoraussetzungen(z.B. Briefübergabe; allerdings nicht Entstehung gesicherte Forderung, da diese nicht Entstehungsvoraussetzung für Grundpfandrecht als solches ist)

allgemeine Regel: Zeitpunkt der letzten materiellrechtlichen Entstehungsvoraussetzung vor Eintragung

teleologische Reduktion § 892 II BGB: “nur noch” Eintragung erforderlich

– arg.: § 892 BGB will Erwerber vor den Folgen des Eintragungsgrundsatzes (§ 873 BGB) schützen

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 11

• Fall 18: F ist im Grundbuch zu Unrecht als Grundstückseigentümer eingetragen. Er vereinbart mit G, diesem zur Sicherheit für ein Darlehen eine Buchhypothek zu bestellen. Nach der Einigung über die Hypothekenbestellung, der Auszahlung des Darlehens und dem Eintragungsantrag erfährt G, dass F nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Nachdem G eingetragen worden ist, verlangt der wahre Eigentümer E von G die Bewilligung zur Löschung der Hypothek (§ 19 GBO). Zu Recht?

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Zur Fallösung: Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB - 1

• Entstehung

Anwendbarkeit

grds. keine Berichtigung Grundbuch durch Grundbuchamt von Amts wegen

– deshalb Berichtigung durch Beeinträchtigten zu betreiben

Recht an einem Grundstück (= Eigentum) / Recht an einem solchen Recht (= beschränkte dingliche Rechte) / relative Verfügungsbeschränkung (§ 894 Fall 3 BGB)

Unrichtigkeit des Grundbuchs = Divergenz zwischen formeller und materieller Rechtslage

formelle Rechtslage („Inhalt des Grundbuchs“)

materielle Rechtslage („wirkliche Rechtslage“) – Prüfung!

Divergenz („nicht im Einklang“)

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Zur Fallösung: Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB - 2

Gläubiger (Aktivlegitimation des Anspruchstellers) = materiell Berechtigter („derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist“)

Schuldner (Passivlegitimation des Anspruchsgegners) = Buchberechtigter („derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird“)

keine rechtshindernde Einwendungen gegen § 894 BGB

• Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

z.B. Erfüllung, § 362 I BGB

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Zur Fallösung: Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB - 3

• Durchsetzbarkeit: rechtshemmende Einwendungen

allgemeines Zurückbehaltungsrecht, § 273 I BGB z.B. wegen Kaufpreisrückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch

keine Verjährung, § 214 I BGB, da Berichtigungsanspruch unverjährbar ist, § 898 BGB

• Rechtsfolge

Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (= Eintragungsbewilligung/Berichtigungsbewilligung/ Löschungsbewilligung, § 19 GBO; Form: § 29 GBO)

materiellrechtliche Willenserklärung nicht erforderlich, da materielle Rechtslage bereits vorliegt, die nur noch grundbuchrechtlich umgesetzt werden muss

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Zur Fallösung: Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB - 4

Zwangsvollstreckung: verfahrensrechtliche Erklärung wird ggfs. durch Urteil ersetzt, § 894 ZPO analog (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung)

dogmatische Erläuterung: Zustimmung zur Berichtigung ist funktionell Herausgabe des Buchbesitzes, der Berichtigungsanspruch mithin nichts anderes als ein Herausgabeanspruch

vgl. Franz Wieacker, Zur Struktur des Berichtigungsanspruchs, in: ders., Kleine juristische Schriften, Göttingen 1988, S. 277-284

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 12

Falllösung

Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB

Entstehung

• Unrichtigkeit des Grundbuchs = Divergenz zwischen formeller und

materieller Rechtslage

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek durch G, §§ 873 I

HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 II BGB

Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

Einigsein

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 13

Berechtigung

Eigentum F (-)

– beachte: keine Überwindung anderer Mängel (z.B. Geschäftsunfähigkeit, § 107 BGB)

gutgläubiger Erwerb Hypothek durch G, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Grundstücksrechts

– Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

– Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch

» Unrichtigkeit des Grundbuchs

Rechtsangabe (nicht tatsächliche Angabe aus Bestandsverzeichnis)

» Legitimation des Verfügenden (Eigentümers) durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 14

– keine Zerstörung Rechtsschein, insbesondere kein Widerspruch gegen Richtigkeit Grundbuch im Zeitpunkt Vollendung Rechtserwerb eingetragen, §§ 892 I 1 HS 2 Fall 1, 899 BGB

– Gutgläubigkeit Erwerber

» keine positive Kenntnis Erwerber

» maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit

Grundsatz: der Vollendung des Rechtserwerbs,

§ 892 I 1, II BGB (-)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 15

– Ausnahme 1: der Antragstellung, § 892 II HS 1 BGB (+)

– Problem: teleologische Reduktion: zum dinglichen Rechtserwerb „nur noch“ Eintragung erforderlich (+)

Zwischenergebnis: gutgläubiger Erwerb

Ausschluss Hypothekenbrief, § 1116 II BGB

Einigung über Ausschluss Erteilung Hypothekenbriefs, § 1116 II 3 HS 1 BGB

Eintragung Ausschluss Brieferteilung im Grundbuch, § 1116 II 3 HS 1 BGB

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 16

Bestand einer zu sichernden Forderung, § 1113 I BGB

Rückzahlungsanspruch, § 488 I 2 Fall 2 BGB

– Darlehensvertrag

– Auszahlung [= Valutierung] Darlehen ist Entstehungsvoraussetzung Rückzahlungsanspruch

» ebenso für Zinsanspruch

• Ergebnis

G ist Inhaber einer Hypothek

E hat keinen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB

E kann nicht Bewilligung der Löschung der Hypothek nach § 894 BGB verlangen

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Zitierweise beim rechtsgeschäftlichen Ersterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten

• Vorschlag, wenn von vornherein Prüfung des gutgläubigen Erwerbs: §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 II, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

§ 873 BGB ist Grundtatbestand Entstehung Immobiliarrechte

Zitat kann auf § 873 I BGB beschränkt werden

§ 1113 BGB bestimmt Inhalt Hypothek (Einigung)

§ 1115 BGB bestimmt Inhalt Eintragung

§ 1116 II BGB bestimmt Entstehungserfordernis Buchhypothek

keine ausdrückliche Vorschrift für Berechtigung (Eigentum/Verfügungsbefugnis)

§ 892 BGB regelt gutgläubigen Erwerb

Zitat kann auf § 892 I BGB beschränkt werden

• Zitierweise bei Prüfung des gutgläubigen Erwerbs nach Ablehnung des Erwerbs vom Berechtigten: nur § 892 I BGB

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Dingliches Verwertungsrecht Hypothek, § 1147 BGB - 1

• Rechtsgrundlage

h.M. sieht Verwertungsrecht in § 1147 BGB (vgl. aber Wortlaut!)

Röver: Verwertungsrecht ergibt sich aus § 1113 I BGB (§ 1147 BGB regelt nur Durchsetzung Hypothek im Wege Zwangsvollstreckung; eigentlich Selbstverständlichkeit!)

in Klausur trotzdem § 1147 BGB wegen allgemeiner Übung heranziehen!

• Problem – Rechtsnatur

MM: dinglicher Anspruch; Eigentümer schuldet Geldbetrag, aber er haftet dafür nur mit der Pfandsache

aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts; nach § 1142 BGB ist Eigentümer zur Leistung berechtigt, nicht verpflichtet

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Dingliches Verwertungsrecht Hypothek, § 1147 BGB - 2

h.M.: dingliches Verwertungsrecht; der Berechtigte darf der Sache einen bestimmten Geldbetrag entnehmen, indem er die Sache veräußert oder hoheitlich veräußern lässt, nutzt oder hoheitlich verwalten lässt (Wolff/Raiser § 131 I; Staudinger/Wiegand)

• Duldungsanspruch?

häufig wird im Zusammenhang mit Verwertungsrecht von einem „Duldungsan-spruch“ des Pfandgläubigers gesprochen (Palandt/Bassenge § 1147 Rn. 1)

richtigerweise besteht kein privatrechtlicher „Anspruch“ auf „Duldung“ der Vollstreckung; dem Staat gegenüber müssen der Eigentümer wie alle Dritten jeden Widerstand gegen die Vollstreckung unterlassen (Wolff/Raiser § 131 Fn. 15)

somit keine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern Klage auf Feststellung des Befriedigungsrechts

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A Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek (Einwendungsaufbau) 1

A Bank (z.B.)

E

Sicherungs-vertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

Literaturhinweis: Daniel Kurth, Einreden gegen Grundpfandrechte beim Wechsel des Grundstückseigentümers, Göttingen 2010

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek 2 - Überblick

dingliches Verwertungsrecht Hypothek („Duldungsanspruch“), § 1147 BGB

• Entstehung

Rechtsgrundlage

h.M. sieht Verwertungsrecht in § 1147 BGB (vgl. aber Wortlaut!)

Röver: Verwertungsrecht ergibt sich aus § 1113 I BGB

Problem - Rechtsnatur:

dinglicher Anspruch (Westermann)

– aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts

dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser)

Hypothek

Erwerb Hypothek (rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Hypothek)

kein Verlust Hypothek

– (1) Übertragung „Hypothek“ (im Wege Forderungsabtretung)

– (2) Zahlungsfolgen Hypothek (Befriedigung Gläubiger gesicherte Forderung)

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek 3 - Überblick

Einwendungen gegen Hypothek

beachte bei Briefhypothek: Vorlage des Briefes erforderlich, § 1160 BGB (Einrede)

Einwendungen gegen gesicherte Forderung

Vorlage des Briefes auch für Geltendmachung Forderung erforderlich (also nicht nur Einrede ggü. Inanspruchnahme aus Hypothek!), wenn Eigentümer = Forderungsschuldner, §§ 1161, 1160 BGB

– Klausurtaktik: doppelte Prüfung im Rahmen Einwendungen gegen § 1147 BGB (bei Hypothek und Forderung) nicht sinnvoll; bloße Erwähnung bei Einwendungen gegen gesicherte Forderung genügt; dagegen ist §§ 1161, 1160 BGB zusätzliche Einwendung gegen Inanspruchnahme aus gesicherter Forderung (d.h. wenn Anspruch aus Forderung geprüft wird)

nicht: Verjährung gesicherte Forderung, § 216 I BGB

• Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek 4 - Überblick

• Durchsetzbarkeit - rechtshemmende Einwendung

keine Verjährung, § 214 I BGB, da „Ansprüche“ aus eingetragenen Rechten nicht Verjährung unterliegen (§ 902 BGB)

§ 1147 BGB insofern wie Anspruch behandelt, obwohl Verwertungsrecht (deshalb eigentlich § 902 BGB analog)

• Rechtsfolge

Klage aufgrund Hypothek verschafft für Zwangsvollstreckung notwendigen Titel in Form eines Urteils

da Klage auf „Duldung Zwangsvollstreckung“ (genauer: Klage auf Feststellung des Befriedigungsrechts) umständlich und langwierig, wird in Praxis Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 794 I Nr. 5 ZPO gewählt

liefert sofort Titel

zwingt Schuldner in Angreiferrolle (Vollstreckungsabwehr-[gegen-]klage, §§ 795, 767 ZPO)

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek - 5

prozessualer Hinweis: bei Vollstreckungsunterwerfungserklärung (= vollstreckbare Urkunde, § 794 I Nr. 5 ZPO) sind Einwendungen mit einer Vollsteckungsabwehr-(gegen-) klage, § 767 I ZPO geltend zu machen (Palandt/Bassenge § 1147 Rn. 4)

Einwendungen gegen Hypothek

Einwendungen gegen Forderung

Einwendungen gegenüber Verwertungsrecht, § 1147 BGB

(Einwendungen gegen Siche-rungsvertrag spielen keine Rolle; allenfalls Einwendung aus Sicherungsvertrag als Einwendungen gegen Hypothek –wie SiGS)

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Überblick - 6

rh., rv. Einwendung

Hypothek

Einrede

selbstverständlich (d.h. gesetzlich nicht geregelt)

RF: -kein Bestand Hypothek-Unrichtigkeit GB (§ 894)

beachte: kein gutgl. Erwerb nach § 892 bei rh., rv. Einwendung

selbstverständlich (arg. § 1157 S. 1)

RF:-Bestand Hypothek, aber Hemmung Rechtsausübung (kein § 894!)-Anspruch auf Verzicht Hypothek bei dauernder Einrede, §§ 1169, 1168 -mit Verzicht EGS, §§ 1168 I, 1177 I 1 (wenn keine Forderung)

beachte: kein gutgl. einredefreier Erwerb

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443

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Überblick - 7

Forderung

rh., rv. Einwendung Einrede

selbstverständlich (d.h. gesetzlich nicht geregelt)

RF:-rh: EGS, §§ 1163 I 1, 1177 I 1 (kein § 894!)-rv: EGS, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 (kein § 894!)-keine Fremdhypothek

-eigene, §§ 1137 I 1 Fall 2, 770 -fremde, §§ 1137 I 1 Fall 1 (aber nicht Verjährung, § 216 I)

RF:-Hemmung Rechtsausübung (kein § 894!)-Anspruch auf Verzicht Hypothek bei dauernder Einrede, §§ 1169, 1168 (nicht bei Verjährung; Palandt/ Ellenberger § 216 Rn. 3)-mit Verzicht EGS, §§ 1168 I, 1177 I 1

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444

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Details - 8

• Einwendungen gegen Hypothek (eigentümerbezogene Einwendungenaus Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Hypothekar/Gläubiger)

rechtshindernde Einwendungen

z.B. Geschäftsunfähigkeit, § 105 I BGB, Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB (z.B. anfängliche Übersicherung), Anfechtung, §§ 142 I, 119, 123 BGB

rechtsvernichtende Einwendungen

Befriedigung aus Grundstück durch Zwangsvollstreckung, § 1181 I BGB

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445

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Details - 9

Aufhebung der Hypothek, §§ 1183, 875, 876 BGB

– ggfs. bei Verlust Hypothek prüfen

nicht: Verzicht Hypothekengläubiger auf Hypothek z.B. wegen Stellung anderer Sicherheit (§ 1168 BGB), da

– Rechtsfolge: Eigentümergrundschuld, §§ 1168 I, 1177 I 1 BGB

rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

z.B. allg. Zurückbehaltungsrecht gegen die Hypothek (§ 273 I BGB), Widerspruch gegen Briefhypothek bei Nichtvorlage Hypothekenbrief (§ 1160 BGB), Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)

– (anfängliche/nachträgliche) Stundung der Hypothek (§ 311 I BGB) wohl Einrede aus Sicherungsvertrag als Einwendung gegen Hypothek, damit Trennung der Rechtsverhältnisse beachtet wird – wie SiGS

Page 446: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

446

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Details - 10

» Erläuterung: rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen betreffen grundsätzlich nur das jeweilige Rechtsverhältnis; da die dingliche Einigung über Begründung der Hypothek/Grundschuld aber „farblos“ ist, muss es möglich sein, über ein anderes Rechtsverhältnis Einfluss auf die Hypothek/ Grundschuld auszuüben; dies kann dann wiederum nur auf dem Einredeweg geschehen

keine Verjährung, da Hypothek kein Anspruch (vgl. Wortlaut § 194 I BGB)

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447

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Details - 11

• Einwendungen gegen gesicherte Forderung (schuldnerbezogene Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger)

rechtshindernde Einwendungen

z.B. Fälligkeit gesicherte Forderung, § 271 II BGB, Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, Anfechtung, § 142 I BGB

rechtsvernichtende Einwendungen

rechtshemmende Einwendungen (Einreden), § 1137 BGB

eigene Einreden, §§ 1137 I 1 Fall 2, 770 BGB

– Anwendbarkeit

» soweit Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist (andernfalls Einwendungen gegenüber gesicherter Forderung)

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Details - 12

– Einrede aus Anfechtungsrecht des persönlichen Schuldners (Anfechtbarkeit), § 770 I BGB

– Problem: sonstige Gestaltungsrechte Hauptschuldner (z.B. Rücktrittsrecht), § 770 I, II BGB analog („§ 770 Ia“)

– Einrede aus Aufrechnungsrecht des Gläubigers der gesicherten Forderung (Aufrechenbarkeit), § 770 II BGB

sonstige eigene Einrede: Einrede des Widerspruchs gegen gesicherte Forderung (also nicht nur Einrede ggü. Inanspruchnahme aus Hypothek!) bei Nichtvorlage Hypothekenbrief, wenn Eigentümer = persönlicher Schuldner (§§ 1161, 1160 BGB)

– Klausurtaktik: doppelte Prüfung im Rahmen Einwendungen gegen § 1147 BGB (bei Hypothek und Forderung) nicht sinnvoll; bloße Erwähnung bei Einwendungen gegen gesicherte Forderung genügt; dagegen ist §§ 1161, 1160 BGB zusätzliche Einwendung gegen Inanspruchnahme aus gesicherter Forderung (d.h. wenn Anspruch aus Forderung geprüft wird)

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Ersterwerb Hypothek: Details - 13

fremde Einreden, § 1137 I 1 Fall 1 BGB

– z.B. § 320 I 1 BGB, anfängliche/nachträgliche Stundung der Forderung (§ 311 I BGB), allg. Zurückbehaltungsrecht gegen die gesicherte Forderung (§ 273 I BGB), § 242 BGB

– Gegeneinwendung: Verzicht des persönlichen Schuldners? kein Ausschluss Einrede, wenn Schuldner verzichtet hat, § 1137 II BGB

– nicht dagegen Verjährung der gesicherten Forderung (vgl. § 216 I BGB)

» Verjährung lässt Anspruch nicht erlöschen (§ 214 I BGB)

• Einwendungen gegen Sicherungsvertrag

spielen grundsätzlich keine Rolle, da anderes Rechtsverhältnis

aber: (anfängliche/nachträgliche) Stundung der Hypothek (§ 311 I BGB) wohl Einrede aus Sicherungsvertrag gegen Hypothek (vgl. Folie 445)

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek 14

• Fall 19: A hat dem B zur Sicherung offener Rechnungen aus der Lieferung von Maschinen eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. Als A die ausstehenden Geldbeträge nicht zahlt, verklagt B ihn auf „Duldung der Zwangsvollstreckung“ in das Grundstück. A verteidigt sich wie folgt: Die Einigung über die Hypothekenbestellung sei wegen arglistiger Täuschung nichtig.

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek 15

dingliches Verwertungsrecht Hypothek („Duldungsanspruch“), § 1147 BGB

Entstehung

• Erwerb Hypothek: rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer

Buchhypothek durch B, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113, 1115, 1116 II BGB

Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

Berechtigung

Ausschluss des Hypothekenbriefs, § 1116 II BGB

Einigung über den Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefs, § 1116 II 3 HS 1 BGB

Eintragung des Ausschlusses der Brieferteilung im Grundbuch, § 1116 II 3 HS 1 BGB

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek 16

Bestand einer zu sichernden Forderung

Kaufpreisansprüche, § 433 II Fall 1 BGB

• Einwendungen gegen Hypothek

rechtshindernde Einwendung gegen dingliche Einigung: Anfechtung, §§ 142 I, 123 I Fall 1 BGB (+)

• Ergebnis

B hat kein dingliches Verwertungsrecht (keinen „Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung“)

Rechtsfolge der Nichtigkeit der Hypothek: Grundbuch ist unrichtig

A hat Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB

gutgläubiger Erwerb nach § 892 I BGB kommt bei Ersterwerb nur bei Mangel Eigentum in Betracht

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453

Umfang der Hypothekenhaftung 1

• um eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung Grundstück zu ermöglichen, erstreckt sich Haftung nicht nur auf Grundstück selbst

• Hypothekenhaftung erfasst zusätzlich folgende Gegenstände:

die wesentlichen (§§ 93, 94 BGB) und die nichtwesentlichen Bestandteile (§ 93 BGB) des Grundstücks

§ 1120 Fall 1 BGB verweist nur auf „Bestandteile“ und erfasst deshalb auch nichtwesentliche Bestandteile

– insbesondere Gebäude, § 94 BGB

nicht dagegen die Scheinbestandteile (§ 95 BGB)

die Erzeugnisse des Grundstücks (§§ 1120 Fall 1, 99 BGB), sofern sie nicht mit der Trennung nach §§ 954-957 BGB in das Eigentum eines anderen als des Grundstückseigentümers fallen

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Umfang der Hypothekenhaftung 2

das dem Eigentümer gehörende Grundstückszubehör (§§ 1120 Fall 2, 97 BGB)

ferner das Anwartschaftsrecht des Eigentümers am Zubehör(z.B. bei Erwerb unter Eigentumsvorbehalt) (analoge Anwendung §§ 1120 Fall 2, 97 BGB)

die Miet- und Pachtzinsforderungen (§ 1123 I BGB)

die Versicherungsforderungen hinsichtlich von Gegenständen, auf die sich die Hypothekenhaftung erstreckt (§ 1127-1130 BGB)

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Wirtschaftliche Bedeutung der Grundschuld

• Grundschuld ist heute – in Form der Sicherungsgrundschuld – in Praxis gebräuchlichstes Grundpfandrecht

• Literatur

Hans-Frieder Krauß, Die Grundschuld (www.notarkrauss.de)

Irene Lamb, Die Sicherungsgrundschuld, in: JA 1987, S. 3 ff.

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Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 1

• Formen Grundschuld

einfache („isolierte“) und Sicherungsgrundschuld

einfache („isolierte“) Grundschuld

– in der Praxis nicht zu finden

– nicht auf gesicherte Forderung bezogen

» vgl. aber Ulrich Huber, Die Sicherungsgrundschuld, 1965 (Habil.): Missverständnis des historischen Gesetzgebers; Grundschuld sollte nicht von Forderung vollkommen losgelöst sein

– Sicherungsvertrag nur als bloße Rechtsgrundabrede (da nicht zur Sicherung einer Forderung bestellt)

» Rechtsgrundabrede erforderlich, da Grundschuld abstraktes Rechtsgeschäft ist, das Rechtsgrund nicht in sich trägt

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Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 2

Sicherungsgrundschuld

– in Praxis übliche Form der Grundschuld

– dinglich normale Grundschuld

– über schuldrechtlichen Sicherungsvertrag, § 311 I BGB mit gesicherter Forderung verbunden

» Forderungsgebundenheit der Sicherungsgrundschuld, aber keine Akzessorietät

– i.d.R. wird zusätzlich ein abstraktes Schuldanerkenntnis(§ 781 BGB) abgegeben

» Schuldanerkenntnis ist konstitutiv (Palandt/Sprau § 781 Rn. 2), nicht bloß deklaratorisch

» Kreditinstitut möchte zusätzlich zur Verwertung des Grundstücks auch noch auf das gesamte Vermögen des Kreditnehmers zugreifen können

» Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis ist nicht das Gelddarlehen, sondern eine Rechtsgrundabrede

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Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 3

» Darlehensnehmer erklärt sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auch im Hinblick auf Schuldanerkenntnis (Vollstreckungsunterwerfungserklärung = vollstreckbare Urkunde, § 794 I Nr. 5 ZPO)

– Sicherungsgrundschuld gesetzlich bestätigt durch § 1192 Ia BGB (eingefügt durch Risikobegrenzungsgesetz; wirksam seit 1.3.2009)

» außerdem erfasst von § 216 II 1 BGB

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Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 3

Brief- und Buchgrundschuld

Briefgrundschuld, §§ 1192 I, 1116 I BGB

– Übertragung außerhalb Grundbuch möglich, §§ 1192 I, 1154 I BGB

Buchgrundschuld, §§ 1192 I, 1116 II, III BGB

– keine Übertragung außerhalb Grundbuchs

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460

Formen und gesetzliche Regelung der Grundschuld 4

• gesetzliche Regelung Grundschuld

Vorschriften Hypothekenrecht sind aufgrund gesetzlicher Verweisung (§ 1192 I BGB) „entsprechend“ anwendbar, soweit

in §§ 1191 ff. BGB nichts anderes bestimmt ist

sich nichts anderes daraus ergibt, dass Grundschuld nicht akzessorisch mit gesicherter Forderung verbunden ist

nicht anwendbar sind insbesondere §§ 1113, 1137-1139 (§ 1138!), 1153, 1161, 1163 I (wohl aber § 1163 II), 1164-1166, 1177 BGB

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Gesetzesaufbau Grundschuldrecht

Ersterwerb1191, 1192 I

i.V.m.1114-1117

Haftungs-verband1192 I,

1118-1130

Einreden Ersterwerb

1192 I, 1169

Verwer-tungsR

1192 I, 1147

Zweiterwerb 873 I/413, 398

145 ff., 398 ff., 873, 892, 894 usw.

Mangel Ford Zweiterwerb

./.

einredefreier Zweiterwerb

1192 I, 1157 S. 2 (aber 1192 Ia

bei SiGS)

Einw./Einreden, 1192 I, 1156 f.

(1157 S. 2 nicht bei SiGS!),

1160, 1169

Löschungs-anspruch

1192 I, 1179a

GesamtGS1192 I, 1132,

1172-1175

Ersterwerb Zweiterwerb Sonderformen

Briefvorlage 1192 I, 1160 f.

RechteUmfang

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Schuldner /meist Eigen-tümer

Gläubiger -Bank (z.B.)

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

Sicherungsvertrag für Grundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

Sicherungsgrundschuld

Schuld-ner

Gläubiger -Bank (z.B.)

Sichere-rungsgeber / meist Eigen-tümer

Sicherungs-vertrag fürGrundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

Gelddarlehen, § 488

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

Rechtsgrundabrede für Schuldanerkenntnis, § 311 I

Rechtsgrundabrede für Schuldanerkenntnis, § 311 I

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463

Prüfungsprogramm Erwerb einer Hypothek / Grundschuld (Verfügungsaufbau)

Erwerbsfall

Ersterwerb Zweiterwerb

Briefhyp./GS Buchhyp./GSBriefhyp./GS Buchhyp./GS

NBBer. NBBer. NBBer. NBBer.

nur Hyp.:Doppel-mangel

nur Hyp.:Ford.

dingl.Recht

nur Hyp.:Doppel-mangel

nur Hyp.:Ford.

dingl.Recht

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464

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Einigung, §§ 873 I, 1191 I BGB (einseitige Erklärung genügt bei Bestellung Eigentümergrundschuld, § 1196 II BGB)

Parteien

Verfügungsgegenstand: Grundstück

Begründung eines dinglichen Verwertungsrechts am Grundstück (Grundpfandrecht)

keine akzessorische Sicherung bestimmter Forderung (aber schuldrechtliche Sicherungsabrede)

Geldsumme der Grundschuld

Zinsen der Grundschuld

Rechtsbindungswille

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 2

• Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1192 I, 1115 BGB

nicht eingetragen werden kann gesicherte Forderung, weil Grundschuld nicht akzessorisch ist

einzutragen ist aber Geldsumme, die aus Grundstück zu zahlen ist (missverständlicher Wortlaut §§ 1192 I, 1115 I BGB: „Geldbetrag der Forderung“; entsprechende Anwendung § 1115 I BGB aufgrund von § 1192 I BGB geboten), und Zinssatz für diese Geldsumme

• Einigsein

bis Eintragung ist Einigung grds. widerruflich, soweit nicht einer der vier Fälle des § 873 II BGB vorliegt

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 3

• Berechtigung

Eigentum

Verfügungsmacht (beachte § 878 BGB)

• Ausschluss des Grundschuldbriefs, §§ 1192 I, 1116 II BGB

Einigung über Ausschluss Erteilung Grundschuldbrief, §§ 1192 I, 1116 II 3 HS 1 BGB

Eintragung Ausschluss Brieferteilung im Grundbuch, §§ 1192 I, 1116 II 3 HS 1 BGB

• Einigsein / Fortbestand Berechtigung

• nicht: Bestand Forderung, § 1191 I BGB und arg. e contrario § 1113 I BGB

• rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld

Besonderheit bei Sicherungsgrundschuld

zwar kein akzessorisches Recht, bei dem Einwendungen gegen Forderung direkt geltend gemacht werden können

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 4

es können aber „Einreden“ (= Einwendungen ggü. gesicherter Forderung) aufgrund Sicherungsvertrag als Einreden gegen Grundschuld geltend gemacht werden, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB

– Einrede aber nicht bei Verfügungsaufbau, sondern nur bei Einwendungsaufbau zu berücksichtigen

– vgl. zu § 1192 Ia BGB Rocco Cataldo, § 1192 Abs. 1a BGB im Lichte massenhafter Sicherungsgrundschuldzessionen, Diss. Tübingen 2014 (http://hdl.handle.net/10900/50950 / https://publikationen.uni-tuebingen.de/xmlui/handle/10900/50950)

• nicht: rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

aber: Einreden gegen Grundschuld aus Sicherungsvertrag

Einwendungen aber allenfalls als Einreden; deshalb nicht bei Verfügungsaufbau, sondern nur bei Einwendungsaufbau zu berücksichtigen

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468

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 5

• Fall 20: E hat für seine Hausbank B eine Grundschuld zur Sicherung eines Kredits in Höhe von € 150.000 bestellt. B ficht den Darlehensvertrag mit Erfolg an. E ist der Meinung, damit sei auch die Grundschuld in sich zusammengefallen und verlangt von B Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Mit Erfolg?

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469

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 6

• Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB

Entstehung

Unrichtigkeit des Grundbuchs

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Grundschuld, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB

Bestand der Forderung?

– Grundschuld als nicht akzessorisches Sicherungsrecht hinsichtlich Bestellung und Bestand vom Bestand gesicherter Forderung unabhängig

– E kann damit keine Grundbuchberichtigung verlangen wegen Wegfalls der gesicherten Forderung.

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470

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 7

rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld

– keine rechtshindernden Einwendungen gegen Grundschuld ersichtlich

aber: es kann aufgrund fiduziarischer Bindung Grundschuld an den Sicherungsvertrag ggfs. (je nach Ausgestaltung der Sicherungsabrede) im Rahmen Verwertungsrecht §§ 1192 I, 1147 BGB eine Einrede gegen Grundschuld aufgrund Sicherungsvertrag geltend gemacht werden, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB

rechtshindernde Einwendung im Rahmen Verwertungsrecht: Anfechtung, §§ 142 I, 123 I BGB (+)

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471

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 8

rechtshemmende Einwendung im Rahmen Verwertungsrecht, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB: Arglisteinrede, § 242 BGB aus Sicherungsvertrag hat Grundschuldschuldner außerdem Rückgewähranspruch

Bestehen einer Einrede gegen Verwertungsrecht führt aber nicht zur Unrichtigkeit Grundbuch

• Ergebnis

Grundbuch ist nicht unrichtig

kein Grundbuchberichtigungsanspruch des E nach § 894 BGB

beachte aber Rückgewähranspruch aus Sicherungsvertrag

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472

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 9

• Fall 21: L möchte sich an seinem Grundstück selbst eine Grundschuld bestellen. Kann er das?

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473

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 BGB - 10

Buch-/Briefgrundschuld, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB

• Einigung, § 1191 BGB

einseitige Erklärung genügt bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld, § 1196 II BGB

Eigentümer kann für sich Eigentümergrundschuld als Brief- oder Buchgrundschuld begründen (§ 1196 I BGB)

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474

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung, § 1191 I BGB

einseitige Erklärung genügt bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld, § 1196 II BGB

Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1192 I, 1115 BGB

gesicherte Forderung kann nicht eingetragen werden, weil Grundschuld nicht akzessorisch ist

einzutragen sind aber Geldsumme, die aus Grundstück zu zahlen ist und Zinssatz für Geldsumme

Einigsein

bis Eintragung ist Einigung grds. widerruflich, soweit nicht einer der vier Fälle des § 873 II BGB vorliegt

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 2

Berechtigung

Eigentum

Verfügungsmacht

Übergabe des Grundschuldbriefs oder Übergabesurrogat

§§ 1192 I, 1117 I 1 (= 929 S. 1) BGB

§§ 1192 I, 1117 I 2, 929 S. 2 BGB

§§ 1192 I, 1117 I 2, 930 BGB

§§ 1192 I, 1117 I 2, 931 BGB

Aushändigungsvereinbarung, §§ 1192 I, 1117 II BGB

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 3

Einigsein / Fortbestand der Berechtigung

nicht: Bestand der Forderung, § 1191 I BGB (arg. e contrario § 1113 I BGB)

• rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 4

• Fall 22: N ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Er bestellt seiner Bank zur Sicherung eines bereits gewährten Kredits eine Grundschuld in Höhe von 50.000.- Euro. Den Grundschuldbrief hält er zurück. Ist eine Grundschuld entstanden?

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 5

Ausgangsfall

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB

• Übergabe der Grundschuldbriefs oder Übergabesurrogat

§§ 1192 I, 1117 I 1, 929 S. 1 BGB (-)

§§ 1192 I, 1117 I 2, 929 S. 2 BGB (-)

§§ 1192 I, 1117 I 2, 930 BGB (-)

§§ 1192 I, 1117 I 2, 931 BGB (-)

Aushändigungsvereinbarung, §§ 1192 I, 1117 II BGB (-)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1115, 1116 I, 1117 BGB - 6

Rechtsfolge

bei Grundschuld ist § 1192 I BGB i.V.m. § 1163 II BGB anwendbar (nicht dagegen § 1177 I 1 BGB)

bis zur Briefübergabe liegt Eigentümergrundschuld vor (§ 1192 I i.V.m § 1163 II BGB entsprechend, d.h. lies „Grundschuld“ für „Hypothek“)

Abwandlung: Ändert sich die Rechtslage, wenn N der Bank den Brief übergibt?

• mit der Briefübergabe entsteht eine Fremdgrundschuld

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtbe-rechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung, §§ 873, 1192 I, 1113, 1116 BGB

Eintragung (der Grundschuld) im Grundbuch, §§ 873, 1192 I, 1115 BGB

Einigsein

Berechtigung

Eigentum (-)

gutgläubiger Erwerb, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB (überwindet nur den Mangel des Eigentums)

– rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts

– Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtbe-rechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 2

– Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch

» Unrichtigkeit des Grundbuchs

Rechtsangabe (nicht tatsächliche Angabe aus Bestandsverzeichnis)

» Legitimation des Verfügenden (Eigentümers) durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs

(1) positiv

(2) selbst

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482

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtbe-rechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 3

– keine Zerstörung Rechtsschein

» kein Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, §§ 892 I 1 HS 2 Fall 2, 899 BGB

» Ausschluss §§ 1192 I, 1140 S. 1 BGB: nur soweit Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Brief oder einem Vermerk hervorgeht

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483

Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtbe-rechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 4

– Gutgläubigkeit

» keine positive Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtinhaberschaft Grundschuld

» maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit: § 892 I, II

(1) Grundsatz: der Vollendung des Rechtserwerbs,

§ 892 I 1, II BGB

(2) Ausnahme 1: der Antragstellung, § 892 II HS 1

BGB

(3) Ausnahme 2: der Einigung, § 892 II HS 2 BGB

(4) Problem: teleologische Reduktion: zum dinglichen

Rechtserwerb „nur noch“ Antragstellung

erforderlich (grds. Fortbestand des guten

Glaubens bis zur Übergabe des

Grundschuldbriefs erforderlich)

Verfügungsmacht (§ 892 I 2 BGB; beachte § 878 BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld vom Nichtbe-rechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 5

Übergabe des Grundschuldbriefs oder Übergabesurrogat

§§ 1192 I, 1117 I 1 BGB [nicht i.V.m. § 929 S. 1 BGB!]

§§ 1192 I, 1117 I 2, 929 S. 2 BGB

§§ 1192 I, 1117 I 2, 930 BGB

§§ 1192 I, 1117 I 2, 931 BGB

Aushändigungsvereinbarung, §§ 1192 I, 1117 II BGB

Einigsein / Fortbestand der Berechtigung

nicht: Bestand einer zu sichernden Forderung, § 1191 I BGB (arg. e contrario § 1113 I BGB)

• rechtshindernde Einwendungen gegen Grundschuld

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485

A Bank (z.B.)

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

Sicherungsvertrag für Grundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld (Einwendungsaufbau) 1

A Bank (z.B.)

E

Sicherungs-vertrag für Grundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

Literaturhinweis: Daniel Kurth, Einreden gegen Grundpfandrechte beim Wechsel des Grundstückseigentümers, Göttingen 2010

Gelddarlehen, § 488

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

Rechtsgrundabrede für Schuldanerkenntnis, § 311 I

Rechtsgrundabrede für Schuldanerkenntnis, § 311 I

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 2 - Überblick

dingliches Verwertungsrecht Sicherungsgrundschuld („Duldungsanspruch“), §§ 1192 I, 1147 BGB

• Entstehung

Rechtsgrundlage

h.M. sieht Verwertungsrecht in § 1147 BGB (vgl. aber Wortlaut!)

Röver: Verwertungsrecht ergibt sich aus § 1191 I BGB

Problem - Rechtsnatur:

dinglicher Anspruch (Westermann)

– aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts

dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser)

Grundschuld

Erwerb Grundschuld (rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Grundschuld)

kein Verlust Grundschuld

– (1) Übertragung Grundschuld

– (2) Zahlungsfolgen Grundschuld (Befriedigung Gläubiger Grundschuld/gesicherte Forderung)

– (3) Aufhebung der Grundschuld, §§ 875, 1192 I, 1183 BGB

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487

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 3 - Überblick

Einwendungen gegen Grundschuld

– Einwendungen gegen Grundschuld i.e.S.

– Besonderheit bei Sicherungsgrundschuld

» zwar kein akzessorisches Recht, bei dem Einwendungen gegen Forderung direkt geltend gemacht werden können

» es können aber „Einreden“ (= Einwendungen ggü. gesicherter Forderung) aufgrund Sicherungsvertrag als Einreden gegen Grundschuld geltend gemacht werden, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB („Einrede des mangelnden Sicherungsfalls“; „Sicherungsfall“ hier weiter verstanden als bei Pfandrecht, da nicht nur mangelnde Fälligkeit)

» gesicherte Forderung

Bestand Forderung ist keine „Einwendung“, aber notwendiges Erfordernis bei Sicherungsgrundschuld

» rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

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488

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 4 - Überblick

» rechtsvernichtende Einwendungen gegen gesicherte Forderung

» rechtshemmende Einwendungen (Einreden) gegen gesicherte Forderung

– sonstige Einreden gegen Grundschuld aus Sicherungsvertrag (Arglisteinrede, § 242 BGB)

• Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

• Durchsetzbarkeit: rechtshemmende Einwendung

auch bei anspruchsähnlichem Aufbau von Verwertungsrecht keineVerjährung, § 214 I BGB, da „Ansprüche“ aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen (§ 902 BGB)

§§ 1192 I, 1147 BGB insofern wie Anspruch behandelt, obwohl Verwertungsrecht (deshalb eigentlich § 902 BGB analog)

Page 489: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

489

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 5: Übersicht Einwendungen

Einwendungen gegen Grundschuld i.e.S.

Einwendungen gegen Forderung

nicht möglich!

Bestand Forderung/ Einwendungen gegen Forderung

Arglisteinrede (wg. Rückge-währanspruch Sicherungs-geber)

Einwendungen gegenüber Verwertungsrecht, §§ 1192 I,

1147

Einreden aufgrund/ aus Sicherungsver-trag wg. gesicherter Forderung (Einrede des mangelnden Sicherungsfalls)

sonstige Einreden aufgrund/aus Sicherungs-vertrag

prozessualer Hinweis: bei Vollstreckungs-unterwerfungserklärung (= vollstreckbare Urkunde, § 794 I Nr. 5 ZPO) sind Einwendungen mit einer Vollsteckungsabwehr-(gegen-)klage, § 767 I ZPO geltend zu machen (Palandt/ Bassenge § 1147 Rn. 4)

§ 1192 Ia S. 1 HS 1

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490

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Si-cherungsgrundschuld 6: Einwendungen gegenüber Ersterwerber Sicherungsgrundschuld

rh., rv. Einwendung

Grundschuld

Einrede

selbstverständlich (d.h. gesetzlich nicht geregelt)

RF:-kein Bestand GS-Unrichtigkeit GB (§ 894)

beachte: kein gutgläub. Erwerb, § 892 bei Einwendung

selbstverständlich (arg. §§ 1192 I, 1157 S. 1)

RF:-Bestand GS, aber Hemmung Rechtsausübung (kein § 894!)-Anspruch auf Verzicht GS bei dauernder Einrede, §§ 1192 I, 1169, 1168-mit Verzicht EGS, §§ 1192 I, 1168 I (§ 1177 I 1 nicht anwendbar; in § 1168 I wird „Hypothek“ durch „Grundschuld“ ersetzt)

beachte: kein gutgl. einredefreier Erwerb

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491

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Si-cherungsgrundschuld 7: Einwendungen gegenüber Ersterwerber Sicherungsgrundschuld

Forderung (= SiV!)

rh., rv. Einwendung(sowie Entstehung Ford. + vorläufige Nichtvalutierung)

Einrede

(+) als Einrede aufgrund SiV, § 1192 Ia („auch“)→Hemmung (kein § 894!)

zusätzliche RF:-Rückübertragungsanspruch aus SiV -auch Anspruch auf Verzicht GS, §§ 1192 I, 1169, 1168

(+) § 1192 Ia („auch“)keine eigenen Einreden (§§ 1137 S. 1 Fall 2, 770)nur fremde Einreden: als Einrede aus SiV (aber nicht beiVerjährung, § 216 II 1~) →Hemmung (kein § 894!)zusätzliche RF:-Rückübertragungs-anspruch aus SiV-auch §§ 1192 I, 1169, 1168, aber nicht bei Verjährung

SiV

(+) § 1192 Ia („auch“)Arglisteinrede, § 242 bei Rückübertragungsanspruch bzgl. GS (ausdr. oder konkl.) aus SiV, § 311 I →Hemmung (kein § 894!)

werden auch zur Einrede aus SiV über Arglisteinrede

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492

• Rechtsgrundlage: Sicherungsvertrag

ausdrücklich

konkludent

ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB

• Entstehung

Sicherungsvertrag (Sicherungsgrundschuld, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB)

ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung Rückgewähranspruch

ggfs. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB

rechtshindernde Einwendung: „aufschiebenden Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls

u.a. auch bei endgültiger Undurchsetzbarkeit (d.h. dauernder Einrede) der zugrunde liegenden Forderung

nicht bei Verjährung der gesicherten Forderung, § 216 II 1 BGB analog

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Si-cherungsgrundschuld 8: Rückgewähranspruch bei SiGS aus Sicherungsvertrag

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Si-cherungsgrundschuld 9: Rückgewähranspruch bei SiGS aus Sicherungsvertrag

• Erlöschen

• Durchsetzbarkeit

• Rechtsfolgen

Ansprüche Eigentümer gegenüber Sicherungsnehmer

Rückübertragung Grundschuld auf Eigentümer (= Zweiter-werb), §§ 873 I HS 1 Fall 3, 1192 I, 1154 III BGB (BuchGS/BriefGS mit Eintragung)/§§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2, 1155 BGB (BriefGS ohne Eintragung) odernach Wahl des Eigentümers

Verzicht auf die Grundschuld durch Grundschuldgläubiger, §§ 1192 I, 1168 BGB (MüKo/Eickmann, § 1191 Rn. 81, § 1169 Rn. 14) oder nach Wahl des Eigentümers

Aufhebung der Grundschuld, §§ 875, 1192 I, 1183 BGB (Baur/Stürner18, § 45 Rn. 28)

Arglisteinrede, § 242 BGB / allg. Zurückbehaltungsrecht, § 273 I BGB

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 10

• Fall 23: Y hat Z eine Grundschuld in Höhe von 50.000.- Euro für ein gewährtes Darlehen bestellt und Z den Grundschuldbrief ausgehändigt. Z verlangt von Y aus der Grundschuld Zahlung von 50.000.- Euro. Y wendet ein: Er selbst habe bei der Bestellung der Grundschuld unter erheblichem Tabletteneinfluss gestanden, so dass er kaum ansprechbar und entscheidungsunfähig gewesen sei.

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 11

dingliches Verwertungsrecht („Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung“), §§ 1192 I, 1147 BGB

Entstehung

• Erwerb Grundschuld

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld durch Z, §§ 873 I

HS 1 Fall 2, 1191 I BGB

Einwendungen gegen die Grundschuld

rechtshindernde Einwendung: Geschäftsunfähigkeit, § 105 II BGB

• Rechtsfolgen

keine Fremdgrundschuld des Z

keine Eigentümergrundschuld des Y (§ 1196 I BGB) entstanden, da es bereits an wirksamer Willenserklärung Eigentümer mangelt

Unrichtigkeit Grundbuch; Grundbuchberichtigungsanspruch Y, § 894 BGB

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496

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 12

• Fall 24: Y hat Z eine Grundschuld in Höhe von 50.000.- Euro für ein gewährtes Darlehen bestellt und Z den Grundschuldbrief ausgehändigt. Z verlangt von Y aus der Grundschuld Zahlung von 50.000.- Euro. Y wendet ein: die Darlehensforderung sei verjährt.

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 13

Befriedigungsrecht, §§ 1192 I, 1147 BGB

Entstehung

Erwerb Grundschuld

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Briefgrundschuld durch Z, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB

• Einwendungen gegen Grundschuld

Einrede aufgrund des Sicherungsvertrags wegen Forderung

es kann aufgrund fiduziarischer Bindung Sicherungsgrundschuld an den Sicherungsvertrag ggfs. (je nach Ausgestaltung der Sicherungsabrede) im Rahmen Verwertungsrecht §§ 1192 I, 1147 BGB eine Einrede gegen Grundschuld aufgrund Sicherungsvertrags geltend gemacht werden, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 14

Verjährung der Forderung, § 214 I BGB

– Anspruch, § 194 I BGB

– Verjährungsdauer: regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB

– Gegeneinwendung: § 216 I BGB

» Verjährungseinrede gegen gesicherte Forderung bei Hypothek steht Gegeneinwendung aus § 216 I BGBentgegen

» § 216 I BGB bezieht sich aber nur auf akzessorische Sicherungsrechte

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 15

– Gegeneinwendung § 216 II 1 BGB

» § 216 II 1 BGB auf Sicherungsgrundschulden anwendbar („Verschaffung eines Rechts“)

» allerdings nur „Rückübertragung“ der Sicherungsgrundschuld ausgeschlossen, nicht Befriedigungsrecht

– Gegeneinwendung § 216 II 1 BGB analog

» auf Geltendmachung Verjährungseinrede kann § 216 II 1 BGB aber analog angewandt werden mit argumentum a fortiori, wenn schon bei der akzessorischen Hypothek die Verjährung Forderung Geltendmachung der Hypothek nicht hindert, dann erst recht nicht Verjährung der Forderung bei der nicht akzessorischen Sicherungsgrundschuld

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 16

sonstige Einrede aus Sicherungsvertrag

Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch

– Rückübertragungsanspruch bzgl. Grundschuld, ausdrücklich bzw. konkludent aus Sicherungsvertrag (ggfs. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB)

dieser Anspruch steht unter der „aufschiebenden Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls

– hier: Verjährung der gesicherten Forderung, § 214 I BGB

» aber: Rückübertragung Sicherungsgrundschuld kann nicht aufgrund Verjährung gefordert werden, § 216 II 1 BGB

– Rechtsfolge: kein Rückübertragungsanspruch GS

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld 17

– Exkurs: Anspruch auf Verzicht auf Grundschuld, §§ 1192 I, 1169, 1168 BGB bei dauernder Einrede (hier: dauernde Einrede gegen Grundschuld)?

» nein; § 216 II 1 BGB geht §§ 1192 I, 1169 BGB vor (Palandt/Ellenberger, § 216 Rn. 3)

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502

Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an Rechten 1

• nur noch geringe Bedeutung

• Pfandrecht an einer Forderung weitgehend durch Sicherungsabtretungverdrängt

• weiterhin Bedeutung für

Pfandrecht an „Konto“ (= Verpfändung Kontoguthaben)

bei Guthaben auf Girokonto Verpfändung des Anspruchs auf Rückzahlung aus §§ 700 I 1 Fall 1, 488 I 2 Fall 2 BGB (unregelmäßige Verwahrung)

– trenne von Girovertrag, §§ 675, 611 BGB

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503

Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an Rechten 2

bei Sparvertrag Verpfändung des Anspruchs auf Rückzahlung § 488 I 2 Fall 2 BGB

Pfandrecht an (GmbH-)Gesellschaftsanteil

• außerdem Pfandrecht der Banken an Wertpapieren, Sachen und Ansprüchen (insbesondere Kontoguthaben) nach Nr. 14 I AGB Banken

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504

Gesetzesaufbau Pfandrecht an Rechten

Ersterwerb1274 I 1 i.V.m. Regeln Rechts-übertragung /

1279, 1280

1273 II i.V.m. 1210

Einwen-dungen

Ersterwerb1273 II i.V.m. 1225, 1252 f.,

1255 f.

1273 II i.V.m. 1214-1219,

1226

rechtsge-schäftlicher Zweiterwerb 1273 II i.V.m.

1250 / 401

145 ff., 401 usw.

1273 II i.V.m. 1218-1221, 1228-1249,

1259

Ersterwerb Zweiterwerb Verwertungges. Pfand-

rechtsverhältnisUmfang

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505

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht, §§ 1274 I 1 BGB + Übertragungsregeln des Rechts 1 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Einigung

Parteien

Verfügungsgegenstand: übertragbares Recht

Begründung eines dinglichen Verwertungsrechts an einem Recht

zu sichernde Forderung

Bestimmbarkeit

akzessorische Sicherung bestimmter Forderung

Rechtsbindungswille

Übertragbarkeit des Rechts, § 1274 II BGB

Rechtsnatur: Bestellungsvoraussetzung, nicht rechtshindernde Einwendung

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506

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht, §§ 1274 I 1 BGB + Übertragungsregeln des Rechts 2

Übertragungsregeln des Rechts, § 1274 I 1 BGB, z.B. Übergabe

ist zur Übertragung Recht (z.B. Briefhypothek) Übergabe einer Sache erforderlich (z.B. Hypothekenbrief), so muss Pfandrechtsgläubiger Besitz an der Sache nach §§ 1205, 1206 BGB erlangen (§ 1274 I 2 BGB)

Einigsein

Berechtigung

Inhaber Recht

– Entstehungsvoraussetzungen

Verfügungsbefugnis

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507

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht, §§ 1274 I 1 BGB + Übertragungsregeln des Rechts 3

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung (strenge Akzessorietät), §§ 1273 II, 1204 I BGB

künftige und aufschiebend bedingte Forderung, §§ 1273 II, 1204 II BGB

• rechtshindernde Einwendungen gegen Pfandrecht

• rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

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508

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung, §§ 1274 I 1, 398 S. 1, 1279 ff. (1280) BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Entstehungsvoraussetzungen

Belastungsgegenstand: Forderung, §§ 1274 I 1, 1279 BGB

Übertragbarkeit der Forderung, § 1274 II BGB

Einigung

Anzeige an den Drittschuldner durch Gläubiger (Pfandanzeige, §§ 1279, 1280 BGB)

zusätzlich ist bei Verpfändung einer Forderung nach § 1280 BGB Anzeige an Schuldner (Drittschuldner) erforderlich

entbehrlich, wenn Bank Pfandrecht an Kontoguthaben bestellt, die bei ihr selbst gehalten werden (teleologische Reduktion) (Palandt/Bassenge § 1280 Rn. 1)

– es liegt nicht das in § 1280 BGB zugrunde liegende Dreiecksverhältnis vor (Pfandrechtsgläubiger = Drittschuldner)

Einigsein

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509

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung, §§ 1274 I 1, 398 S. 1, 1279 ff. (1280) BGB - 2

Berechtigung

Inhaber Recht

– Entstehungsvoraussetzungen

Verfügungsbefugnis

Bestand (Entstehung) einer zu sichernden Forderung (vgl. §§ 1273 II, 1204 I BGB; strenge Akzessorietät)

künftige und aufschiebend bedingte Forderung, §§ 1273 II, 1204 II BGB

• rechtshindernde Einwendungen gegen Pfandrecht

• rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

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510

Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht vom Nichtberechtigten

• gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht vom Nichtinhaber des Rechts ist nur möglich, wenn das verpfändete Recht selbst gutgläubig erworben werden kann, insbesondere nach §§ 892, 1138, 1155, 2366 BGB, 16 III 1 GmbHG oder nach Wertpapierrecht

ein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts an einer Forderung scheidet damit regelmäßig aus

• Erwerb vom Nichtberechtigten ist im Übrigen nur aufgrund einer Verfügungsermächtigung nach § 185 I BGB möglich

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Wirtschaftliche Bedeutung der Sicherungsabtretung

• Sicherungsabtretung hat Pfandrecht an einer Forderung in Praxis fast vollständig verdrängt

genauso wie Sicherungsübertragung sonstiger Rechte, §§ 413, 398 BGB Pfandrecht an sonstigen Rechten verdrängt hat

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512

Gesetzesaufbau Sicherungsabtretung

Ersterwerb398

./.(Sicherungs-

Vertrag)

Einwen-dungen

Ersterwerb404-408

ForderungZweiterwerb

398

145 ff. usw.

Einwen-dungen

Zweiterwerb404-408

Ersterwerb Zweiterwerb RechteUmfang

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513

V= Schuldner= Abtretender= Zedent

K

Bank (z.B.)= Gläubiger= Abtretungsempfänger= Zessionar

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§ 398 (§ 158 II) bzgl. § 433 II ↔ (Anwartschaftsrecht V, § 398 analog)

§ 433 § 929

Einfache Sicherungsabtretung

Einziehungsermächtigung, §§ 185 I, 362 II analog

1.

2. Schuldner der gesicherten Forderung und Sicherungsgeber (= Abtretender) können auch verschiedene Personen sein

• beachte Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers bei auflösend bedingter Sicherungsabtretung, § 158 II BGB

in Praxis in der Regel nicht der Fall

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514

Rechtsgrundlage der Sicherungsabtretung 1

• Anzeigeprinzip Pfandrecht an Forderung (§§ 1279, 1280 BGB) in moderner Wirtschaftspraxis evidentermaßen unzulänglich

weiterhin teilweise kumulative Einziehungsbefugnis von Gläubiger und Pfandgläubiger vor Pfandreife (§ 1281 BGB) als schädlich angesehen; Schuldner kann mit befreiender Wirkung (§ 362 I BGB) nur an beide leisten

§ 1281 BGB bezieht sich auf Erfüllungswirkung ggü. Pfandgläubiger (Palandt/Bassenge § 1281 Rn. 3); wenn nicht an Pfandgläubiger und(personenverschiedenen) Forderungsgläubiger geleistet wird, ist die Erfüllung dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam (= Gegeneinwen-dung ggü. Erfüllung, § 362 I BGB); er kann nach § 1281 BGB grds. nochmals Leistung verlangen (Erman/L. Michalski § 1281 Rn. 3); allerdings kann sich Schuldner nach § 1275 Fall 1 i.V.m. § 407 BGB darauf berufen, dass er bei der Leistung an Forderungsgläubiger gutgläubig war

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Rechtsgrundlage der Sicherungsabtretung 2

• Sicherungsabtretung beruht inzwischen auf Gewohnheitsrecht mit derogatorischer Wirkung, vgl. Art. 2 EGBGB

ursprünglich gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung

• inzwischen direkte gesetzliche Anerkennung (§ 51 Nr. 1 Fall 2 InsO [sonstige Absonderungsberechtigte]); außerdem vorausgesetzt in § 216 II 1 BGB

• grundsätzlich keine analoge Anwendung der Vorschriften über das Pfandrecht an Rechten

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Abtretungsvoraussetzungen

Abtretungsgegenstand: Forderung

Spezialitätsgrundsatz

– Singularsicherheit

– Globalsicherheit (Globalzession)

Einigung

Parteien

Verfügungsgegenstand: Forderung

– Bezug der Einigung

» bestehende Forderungen, § 398 BGB direkt

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 2

» künftige Forderungen (insbesondere bei Globalzession): antizipierte Einigung (auf den Zeitpunkt, in dem der Abtretende Forderungsinhaber wird), § 398 BGB analog

arg. a fortiori § 185 II 1 Fall 2 BGB (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 11)

allerdings: bei zukünftigen Forderungen gibt es Auseinanderfallen von Abschlusstatbestand (Verfügungstatbestand ohne Berechtigung beendet) und Wirksamkeitstatbestand: nach h.L. wird Abtretung erst im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung wirksam

– Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit

» bei Forderungsabtretung genügt Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung zum Zeitpunkt der Einigung; Bestimmtheit braucht erst vorzuliegen, wenn die Zession durch die Entstehung der Forderung wirksam wird (arg. § 185 II 1 Fall 2 BGB)

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 3

Übertragung der Forderung

keine akzessorische Sicherung bestimmter Forderung (aber schuldrechtliche Sicherungsabrede)

Rechtsbindungswille

rechtshindernde Einwendung: Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB

grds. keine Form erforderlich

aber: § 1154 S. 1 BGB für Abtretung hypothekarisch gesicherter Forderung

Abtretbarkeit der Forderung

Rechtsnatur: Ausschlussregelung, nicht rechtshindernde Einwendung (a.A. Matthias Fervers, Anspruch entstanden – Anspruch untergegangen –Anspruch durchsetzbar – keine gute Idee, in: ZJS 2015, S. 454-460 (460))

gesetzliche Abtretungsverbote

– Übertragbarkeit, § 399 HS 1 BGB: Änderung des Leistungsinhalts durch Abtretung

» z.B. § 985 BGB

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 4

rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot:

– § 399 HS 2 BGB (pactum de non cedendo)

– ausnahmsweise Wirksamkeit Zession: § 354a I 1 HGB

» Geldforderung

» beiderseitiges Handelsgeschäft, § 343 HGB

gesetzliche Vermutung, § 344 HGB (widerleglich, § 292 S. 1 ZPO)

» kein Kreditinstitut nach § 1 KWG; § 354a II HGB

» Rechtsfolge: Schuldner kann mit befreiender Wirkung an alten Gläubiger leisten (§ 354a I 2 HGB) auch bei Kenntnis von Abtretung (≠ § 407 BGB); deshalb dogmatische Einordnung: Empfangszuständigkeit des Abtretenden (Zedenten) (Canaris, Handelsrecht, § 26 Rn. 19)

alter Gläubiger muss Geld gem. § 816 II BGB an neuen Gläubiger herausgeben

alter Gläubiger kann Leistung vom Schuldner nicht mehr verlangen

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 5

– kein Ausschluss Abtretungsverbot nach § 405 HS 1 Fall 2 BGB bei Abtretung unter Urkundenvorlage (Gegenausschluss)

Berechtigung

Inhaber der abgetretenen Forderung

– künftige Forderung: antizipierte Einigung (auf den Zeitpunkt, in dem der Abtretende Forderungsinhaber wird), § 398 BGB analog

allerdings: bei zukünftigen Forderungen gibt es Auseinanderfallen von Abschlusstatbestand(Verfügungstatbestand ohne Berechtigung beendet) und Wirksamkeitstatbestand

Verfügungsmacht

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 6

nicht: Anzeige Abtretung an Schuldner der Forderung; unterscheide:

offene Abtretung: Mitteilung Abtretung der Forderungen durch Zessionar und Aufforderung an Drittschuldner, ausstehende Forderungen unmittelbar an ihn zu begleichen

stille (verdeckte) Abtretung: keine Mitteilung Abtretung der Forderung

– in Praxis verbunden mit Einziehungsermächtigung für Abtretenden, §§ 185 I, 362 II BGB analog

nicht: Bestand gesicherter Forderung

Sicherungsabtretung ist nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung

beachte aber Einwendungen des Sicherungsgebers aus Sicherungsvertrag (vgl. Einwendungsaufbau)

nicht: Bestand Sicherungsvertrag

abstraktes Geschäft und Abstraktionsprinzip; aber § 812 I 1 BGB

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 7

• rechtshindernde Einwendungen gegen Forderungsabtretung

Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung (s.o.)

u.a. Nichtigkeit wegen anfänglicher Übersicherung, § 138 I BGB (s.o.)

• rechtshindernde Einwendungen gegen abgetretene Forderung

nach § 404 BGB kann Schuldner neuen Gläubiger der abgetretenen Forderung sämtliche Einwendungen entgegensetzen

kein Ausschluss Einwendungen bei Forderungsabtretung

Zeitpunkt: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung „begründet“, § 404 BGB = Tatbestandsvoraussetzungen (zumindest) ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt

kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung § 405 BGB

– § 117 I BGB bei Abtretung unter Urkundenvorlage, § 405 HS 1 Fall 1

– beachte: § 399 HS 2 BGB keine Einwendung, deshalb § 405 HS 1 Fall 2 BGB im Zusammenhang mit § 399 BGB oben berücksichtigt

• nicht: rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 8

• Problem: Durchgangs- oder Direkterwerb bei Abtretung künftiger Forderungen

Rechtsprechung (BGHZ 32, 367), h.L.: Direkterwerb des Abtretungsempfängers

Vorauszession ist mit dinglicher (nicht sachenrechtlicher, sondern absoluter) Bindung belegt

– nach Vorauszession kann Zedent über Forderung nicht mehr verfügen

– Gläubiger des Zedenten können in Forderung keine Zwangsvollstreckung betreiben

– künftige Forderung ist Zessionar schon mit Abtretung zugeordnet

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 BGB - 9

Minderheitsmeinung: Durchgangserwerb des Abtretenden

dingliche Wirkung wird bestritten

Forderung gehört für logische Sekunde zum Vermögen Zedent

vermittelnde Meinung:

Direkterwerb, wenn Rechtsgrundlage Forderung bei Abtretung schon und bei Entstehung Forderung noch vorhanden ist

– so bei aufschiebend bedingter Forderung

in anderen Fällen Durchgangserwerb

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525

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 1

• deutsches Zivilrecht kennt grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerbvon Forderungen

• eng begrenzte Ausnahmen finden sich nur in

§ 405 HS 1 Fall 1 und 2 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlegung)

§ 2366 BGB (öffentlicher Glaube des Erbscheins)

Wertpapierrecht (insbesondere Wechselrecht, Art. 16 II WG)

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526

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 2

• eine weitere Ausnahme stellt der fingierte Forderungserwerb nach §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Hypothek bei Mangel Forderung dar

Forderung nur zum Zwecke Hypothekenerwerb fingiert

Forderung selbst wird nicht erworben

fraglich ist allerdings, ob in gewissen Konstellationen ein sogenannter „Mitlauf der Forderung“ dazu führt, dass gegen Schuldner der Forderung vorgegangen werden kann

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Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 3

• Fall 25: Rudolf Arauner (A) betreibt einen Großhandel mit Küchengeräten, die er bei verschiedenen Herstellern bezieht und an Installationsunternehmen weiterveräußert. Am 15. Februar erwarb er bei dem Haushaltsgerätehersteller V zehn Herde; dabei wurde vereinbart, dass die Lieferung unter Vorbehalt des Eigentums erfolge, A aber zur Weiterveräußerung gegen Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung befugt sei. Am 20. Februar nahm V bei der Bank „Schneller Euro AG“ (B) einen Geschäftskredit u.a. zum Kauf neuer Ware auf. Zur Sicherung trat er der Bank alle Forderungen ab, die ihm gegenwärtig gegen die Installationsfirmen zustehen oder bis zum 15. März entstehen werden. Am 25. Februar veräußert A die zehn am 15. Februar erworbenen Herde an das Installationsunternehmen „Schöne Küche“ (S). V und B wollen aus ihren jeweiligen Sicherungsabtretungen gegen S vorgehen. Wer hat Ansprüche gegen S?

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528

A

B

§ 488 SiV, § 311 I

§ 398

§§ 929, 158 I,449 I ↔ AnwR

§ 433

EinzErm, §§ 362 II, 185 I analog

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 4

V

1

2 3

S§ 433

§ 929

SiV, § 311 I

§ 185 I § 398 EinzErm, §§ 362 II, 185 I analog

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529

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 5

Zahlungsanspruch V gegen S, §§ 398, 433 II Fall 1 BGB

• Abtretungsvertrag zwischen A und V

• Abtretbarkeit der Forderung

Übertragbarkeit, § 399 HS 1 BGB: Änderung des Leistungsinhalts durch Abtretung (-)

gesetzliche Abtretungsverbote (-)

rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot, § 399 HS 2 BGB (pactum de non cedendo) (-)

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530

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 6

• Berechtigung

Inhaber abgetretene Forderung

ursprünglich: Anspruch auf Kaufpreiszahlung von A gegenüber S, § 433 II Fall 1 BGB

kein Verlust Forderung: Erwerb der Forderung von A durch B, §§ 398 S. 1, 433 II Fall 1 BGB

– Abtretungsvertrag zwischen A und B

– Abtretbarkeit der Forderung

– Berechtigung

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531

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 7

– A Inhaber abgetretene Forderung

– Problem: A hat künftige Forderung gegenüber S zweimal abgetreten (15.2. an V, 20.02. an B)

» Prioritätsprinzip: auch bei Abtretung künftiger Forderungen ist Zeitpunkt Abtretungsvereinbarung für Berechtigung entscheidend

zeitlich frühere Verfügung ist wirksam

spätere kann nur im Wege gutgläubigen ErwerbsWirkung entfalten; bei Forderungsabtretung gutgläubiger Erwerb aber weitgehend ausgeschlossen

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532

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Nichtberechtigten, § 398 BGB - 8

» selbes Ergebnis bei analoger Anwendung § 161 I 1 BGB

Analogie, weil Entstehen der Forderung keine Geschäftsbedingung, sondern eine Rechtsbedingung

gutgläubiger Erwerb durch B vom Nichtberechtigten

– § 405 HS 1 Fall 1 bzw. 2 BGB (-), da keine Urkundenvorlage

Ergebnis

V ist Inhaber Kaufpreisforderung gegen S aus dem am 25.2. getätigten Kauf geworden

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533

V

K

Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§ 398 (§ 158 II) bzgl. § 433 II ↔ (Anwartschaftsrecht V, § 398 analog)

§ 929 § 433

Verteidigung des Schuldners (Einwendungsaufbau) 1

Einziehungsermächtigung, §§ 362 II, 185 I analog

Schuldner der gesicherten Forderung und Sicherungsgeber können auch verschiedene Personen sein

1.

2.

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534

Verteidigung des Schuldners 2 - Übersicht

• Forderungsabtretung

• kein Verlust der Forderung beim Zessionar

nur durch zweite Abtretung zwischen Zessionar und Drittem

grds. kein gutgläubiger Erwerb vom Zedenten möglich

• Einwendungen gegen Forderungsabtretung

rechtshindernde Einwendungen

z.B. §§ 105 I, 125 S. 1, 134, 138 I, II, § 142 I, 271 II BGB

rechtsvernichtende Einwendungen

z.B. auflösende Bedingung, § 158 II BGB (Erfüllung abgetretene Forderung)

– in Praxis selten

rechtshemmenden Einwendungen (Einreden)

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535

Verteidigung des Schuldners 3 - Übersicht

• Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

nach § 404 BGB kann Schuldner neuem Gläubiger der abgetretenen Forderung sämtliche Einwendungen entgegensetzen, die bei Abtretung begründet sind

rechtshindernde Einwendungen (z.B. §§ 105 I, 125 S. 1, 134, 138 I, II, 142 I BGB)

rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. §§ 362 I, 389 BGB)

rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

z.B. §§ 214 I, 320 I 1, 2 BGB

allg. Zurückbehaltungsrecht, §§ 273 I, 274 BGB (wegen Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber): Erfüllung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung

und

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536

Verteidigung des Schuldners 4

kein Ausschluss Einwendungen, die bei Forderungsabtretung begründet sind

Zeitpunkt: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung „begründet“, § 404 BGB = Tatbestandsvoraussetzungen (zumindest) ihrem „Rechtsgrund“ nach im Schuldverhältnis angelegt

– insbesondere mangelnde Fälligkeit der abgetretenen Forderung, § 271 BGB (H.-J. Weber, KrS, § 16 III)

kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung § 405 HS 1 Fall 1 BGB

– § 117 I BGB bei Abtretung unter Urkundenvorlage

– beachte: § 399 HS 2 BGB keine Einwendung, deshalb § 405 HS 1 Fall 2 BGB im Zusammenhang mit § 399 BGB oben berücksichtigt

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537

Verteidigung des Schuldners 5

Einwendungen, die nach Forderungsabtretung entstehen, §§ 406, 407 BGB

Grundsatz: nicht möglich

Aufrechnung (§§ 406, 387 I BGB)

Erfüllung (§§ 407, 362 I BGB)

• Einwendungen aus gesicherter Forderung

wegen mangelnder Akzessorietät keine unmittelbare Geltendmachung von Einwendungen aus gesicherter Forderung

• Einwendungen aus Sicherungsvertrag

grds. keine Geltendmachung von Einwendungen wegen gesicherter Forderung aus Sicherungsvertrag (Sicherungsvertrag wirkt grds. nur im Innenverhältnis)

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538

Verteidigung des Schuldners 6

Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr)

Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber bzgl. abgetretener Forderung, ausdrücklich bzw. konkludent aus Sicherungsvertrag (ggfs. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB)

Anspruch steht unter der „aufschiebenden Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls (u.a. auch bei endgültiger Undurchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Forderung)

– beachte: Undurchsetzbarkeit nicht bei Verjährung gesicherter Forderung, § 216 II 1 BGB

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539

Verteidigung des Schuldners 7

• Fall 26: A hat eine Kaufpreisforderung von 10.000.- Euro gegenüber B an C zur Sicherheit abgetreten. C verlangt von B Zahlung. B macht gegenüber C geltend, dass er bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht wurde.

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540

Verteidigung des Schuldners 8

Anspruch auf Kaufpreiszahlung von C ggü. B, §§ 433 II Fall 1 BGB, 398 BGB

Erwerb einer Forderung sicherungshalber vom Berechtigten, § 398 S. 1 BGB

• Einigung (+)

• Abtretbarkeit der Forderung (+)

• Berechtigung - Inhaber der Forderung

Anspruch auf Kaufpreiszahlung, § 433 II Fall 1 BGB

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541

Verteidigung des Schuldners 9

• Einwendungen gegen abgetretene Forderung, die bei Forderungsabtretung begründet war, § 404 BGB

rechtshindernde Einwendungen: Anfechtung, §§ 404, 142 I, 123 I Fall 1 BGB

kein Ausschluss Einwendung, die bei Forderungsabtretung begründet war:

Begründung der Einwendung zum Zeitpunkt der Abtretung, § 404 BGB (+)

Gegeneinwendung: gutgläubiger Erwerb Forderung (-)

• Ergebnis

C kann gegenüber B den Kaufpreisanspruch nicht geltend machen

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Verteidigung des Schuldners 10

• Fall 27: A hat eine Kaufpreisforderung von 10.000.- Euro gegenüber B an C zur Sicherheit abgetreten. C verlangt von B Zahlung. B macht gegenüber C geltend, dass er die Forderung nach Abtretung durch Zahlung an A erfüllt habe.

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543

Verteidigung des Schuldners 11

Anspruch auf Kaufpreiszahlung von C ggü. B, §§ 433 II Fall 1 BGB, 398 BGB

Erwerb einer Forderung vom Berechtigten, § 398 BGB

• Einigung (+)

• Abtretbarkeit der Forderung (+)

• Berechtigung - Inhaber der Forderung

Anspruch auf Kaufpreiszahlung, § 433 II Fall 1 BGB

• Einwendungen gegen abgetretene Forderung, die bei Forderungsabtretung begründet war, § 404 BGB (-)

• Einwendungen, die nach Forderungsabtretung entstehen, §§ 406, 407 BGB

rechtsvernichtende Einwendungen: Erfüllung, § 362 I BGB

Leistung (+)

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544

Verteidigung des Schuldners 12

an Gläubiger

– zwar keine Leistung ggü. C

– Leistung von B ggü. A könnte aber ausreichen, wenn Empfangs-/Forderungszuständigkeit nach § 407 I BGB (ähnlich § 25 I 2 HGB)

» Abtretung (+)

» Leistung an bisherigen Gläubiger A (+)

» nach Abtretung (+)

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545

Verteidigung des Schuldners 13

» keine Kenntnis Schuldner von Abtretung

» Wahl des Schuldners (Palandt/Grüneberg § 407 Rn. 5; Wahlmöglichkeit des Schuldners; nicht dagegen Einrede, da nicht gegen Anspruch gerichtet)

– hier erfolgte Erfüllung nach Forderungsabtretung; diese kann von B gegenüber C geltend gemacht werden, wenn B keine Kenntnis von der Abtretung hatte

• Ergebnis

C kann gegenüber B den Kaufpreisanspruch nicht geltend machen, wenn B keine Kenntnis von der Abtretung hatte

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546

Erweiterte und verlängerte Sicherungsabtretung

• auch bei Sicherungsabtretung ist Erweiterung (um weitere gesicherte Forderung oder Forderungen) möglich

• Verlängerung scheidet dagegen im Regelfall aus

Verlängerung um Forderung aus Veräußerung der abgetretenen Forderung selten einschlägig (wenn auch nicht ausgeschlossen)

wenn Forderung zur Sicherheit abgetreten wird, ist keine Verarbeitung möglich; deshalb scheidet eine Verarbeitungsklausel als Form der Verlängerung jedenfalls aus

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547

Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten

7.1 Abtretung des Bürgschaftsanspruchs7.2 Pfandrecht an einer beweglichen Sache7.3 Eigentumsvorbehalt7.4 Hypothek7.5 Sicherungsgrundschuld

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548

Erwerb des Bürgschaftsanspruchs, §§ 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB

Haupt-schuldner Bank (z.B.)

Bürge

MM: Sicherungs-vertrag, § 311 I

§ 765

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

C

grds. §§ 401, 765

§§ 398, 488

z.B. §§ 453, 433

MM: §§ 398, 311 I (SiV)

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549

Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, §§ 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB – 1

• Forderungsabtretung der gesicherten Forderung, §§ 765 I, 398 S. 1 BGB

Abtretungsvertrag

Abtretbarkeit der Forderung

Berechtigung: Inhaber der gesicherten Forderung (nicht Bürgschaftsanspruch)

• Einwendungen gegen Forderungsabtretung

• Einwendungen des Schuldners gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

nach § 404 BGB kann Schuldner neuen Gläubiger der abgetretenen Forderung sämtliche Einwendungen entgegensetzen, die bei Abtretung begründet sind

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Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, §§ 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB - 2

kein Ausschluss Einwendungen gegen abgetretene Forderung , diebei Forderungsabtretung begründet sind

Zeitpunkt: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung „begründet“, § 404 BGB

kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung § 405 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlegung)

Einwendungen gegen abgetretene Forderung, die nachForderungsabtretung entstehen, §§ 406, 407 BGB

Aufrechnung (§§ 406, 397 I BGB)

Erfüllung (§§ 407, 362 I BGB)

– gesicherte Forderung: § 362 I BGB

» damit auch Erlöschen Bürgschaft: § 767 I BGB

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551

Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, §§ 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB - 3

• gesetzlicher Übergang, § 401 I BGB

kein Ausschluss Übergang Bürgschaft, § 311 I BGB (Einwendung gegenüber Bürgschaft)

§ 401 BGB ist dispositiv für Bürgschaft

(zuvor) Bestand Bürgschaftsanspruch, § 765 I BGB =

Bürgschaftsvertrag

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552

Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, §§ 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB - 4

Einwendungen Bürgschaft, §§ 412, 404-408 BGB

– kein Ausschluss Einwendungen, die beiForderungsabtretung begründet sind, §§ 412, 404 BGB (nicht § 405 BGB)

– Einwendungen, die nach Forderungsabtretung entstehen, §§ 412, 406 f. BGB

nicht: Bestand der Hauptschuld, §§ 765 I, 767 I 1 BGB

– bereits oben bei Forderungsabtretung geprüft

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553

Inanspruchnahme aus übergegangenem Bürgschaftsanspruch, §§ 765 I, 398 S. 1, 401 I BGB - 5

Einwendungen Hauptschuld

– nur eigene Einreden Bürge, §§ 771 S. 1, 770 BGB

– nicht: sonstige Einwendungen, insbesondere fremde (schuldnerbezogene) Einreden Bürge, § 768 I 1 BGB, da bereits oben bei Forderungsabtretung behandelt

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554

Grundmodell Zweiterwerb dinglicher, akzessorischer Sicherungsrechte (Verfügungsaufbau)

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Einigung (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

Abtretbarkeit der Forderung

ggfs. Vollzugsmoment (z.B. § 1154 BGB)

Berechtigung

rechtshindernde Einwendungen gegen Forderungsabtretung

rechtshindernde Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

• gesetzlicher Übergang, § 401 I BGB (zwingender Übergang bei dinglichen Rechten! vgl. §§ 1250, 1153 BGB)

Voraussetzung: rechtsgeschäftlicher Ersterwerb

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555

Prüfungsaufbau bei einer Übertragung oder mehreren Übertragungen von dinglichen Kreditsicherheiten und anderen dinglichen Rechten

• Lösungsalternativen bei Iteration:

historischer Aufbau mit chronologischer Reihenfolge jedenfalls bei mehr als einmaliger Übertragung, um verschachtelten Prüfungsaufbau zu vermeiden

zunächst Verfügungsaufbau oder Einwendungsaufbau bzgl. Begründung Recht

ggfs. weitere Übertragungen

zum Schluss zeitlich letzte Übertragung prüfen

inzidenter Aufbau möglich bei einmaliger Übertragung; Ersterwerb Recht wird

im Rahmen gesetzlichen Rechtsübergangs (akzessorische Rechte) oder

im Rahmen Berechtigung für Übertragung (nicht akzessorische Rechte) geprüft

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556

A Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§ 1204

Zweiterwerb des Pfandrechts an beweglichen Sachen

A Bank (z.B.)

E

Sicherungsvertrag, § 311 I

§ 1204

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

C

C

z.B. §§ 453, 433

§§ 398, 488

§ 1250

§ 1250

§§ 398, 488

z.B. §§ 453, 433

§§ 398, 311 I (SiV)

§§ 398, 311 I (SiV)

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557

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1250 I 1 BGB (= § 401 I BGB) – 1 (Verfügungsaufbau)

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Anwendbarkeit: § 1250 I 1 BGB

Einigung (§ 398 BGB – Abtretung Forderung)

Abtretbarkeit Forderung

Berechtigung

Inhaber Forderung

Verfügungsmacht

rechtshindernde Einwendungen gegen Forderungsabtretung

rechtshindernde Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

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558

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1250 I 1 BGB (= § 401 I BGB) - 2

nicht: Übergabe Pfandsache oder Übergabesurrogat

nicht: Anzeige Abtretung an Schuldner Forderung

offene Abtretung: Mitteilung Abtretung der Forderungen durch Zessionar und Aufforderung an Drittschuldner, ausstehende Forderungen unmittelbar an ihn zu begleichen

stille (verdeckte) Abtretung: keine Mitteilung Abtretung der Forderung

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559

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1250 I 1 BGB (= § 401 I BGB) - 3

• gesetzlicher Übergang Pfandrecht, § 1250 I 1 BGB

kein Ausschluss Pfandrechtsübertragung, § 1250 II BGB (Ausschlußregelung gegenüber Pfandrecht)

(zuvor) Bestand eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache =

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb eines Pfandrecht an beweglicher

Sache, § 1205 I 1 BGB

[…]

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560

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 1

• Nichtbestehen gesicherte Forderung

Pfandrecht kann ebenfalls nicht erworben werden

Gesetz kennt in §§ 398 ff. BGB grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerb einer Forderung

eng begrenzte Ausnahmen finden sich nur in

– § 405 HS 1 Fall 1 und 2 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlegung) und

– § 2366 BGB (öffentlicher Glaube des Erbscheins)

– Wertpapierrecht (insbesondere Wechselrecht, Art. 16 II WG)

weitere Ausnahme stellt fingierte Forderungserwerb nach §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB beim gutgläubigen Zweiterwerb einer Hypothek bei Mangel Forderung dar

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561

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 2

• Nichtbestehen Pfandrecht

herrschende Meinung: gutgläubiger Erwerb eines nicht bestehenden Pfandrechts durch Zessionar auch dann nicht möglich, wenn nur Forderung, nicht aber Pfandrecht besteht

§ 1257 BGB spricht von „kraft Gesetz entstandenem Pfandrecht“, setzt also voraus, das Pfandrecht tatsächlich entstanden ist

Folge: Zessionar erwirbt zwar Forderung, nicht aber Pfandrecht

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562

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 3

Minderheitsmeinung: gutgläubiger Zweiterwerb möglich bei ausreichendem Rechtsscheintatbestand, z.B. Übergabe Pfandsache (und Vorliegen übrigen Entstehungsvoraussetzungen), §§ 1257, 1207, 932 ff. BGB analog

„mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb“

wegen Systemvergleich mit §§ 1153, 892 BGB (Hypothek) und §§ 401, 892, 883 BGB (Vormerkung; h.M.)

– Gegenargument: keine § 1138 Fall 1 BGB entsprechende Vorschrift beim Pfandrecht

» § 1138 Fall 1 BGB zeigt nur, dass gutgläubiger Zweiterwerb Hypothek bei Mangel Forderung möglich sein soll

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563

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 4

• Fall 28: K hat O zur Sicherung einer Forderung ein Bild verpfändet. O, der seinerseits bei L ein Darlehen aufgenommen hat, tritt zur Tilgung seiner Forderung dem L seinen Anspruch gegen K ab und händigt ihm auch das Bild aus. Nunmehr ficht K dem O gegenüber die Pfandrechtsbestellung wegen arglistiger Täuschung an. K verlangt von L das Bild heraus. Mit Recht?

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564

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 5

Herausgabeanspruch, § 985 BGB

Entstehung

• Anwendbarkeit

nicht §§ 1227, 985 BGB, da nicht Herausgabeanspruch des Pfandgläubigers, sondern des ursprünglichen Verpfänders; deshalb § 985 BGB ohne entsprechende Anwendung über § 1227 BGB

• Eigentum K

• Besitz L

• rechtshindernde Einwendungen: Besitzrecht aufgrund Pfandrecht des L, § 986 I 1 Fall 1 BGB

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 6

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache durch L von O, §§ 398 S. 1, 1250 I BGB (= § 401 BGB)

Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

– Anwendbarkeit: 1250 I 1 BGB

– Einigung O ./. L (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

– Abtretbarkeit der Forderung

– Berechtigung - Inhaber der Forderung

» Forderung zwischen K und O (+)

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566

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 7

gesetzlicher Pfandrechtsübergang, § 1250 I 1 BGB

(zuvor) Bestand eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb eines Pfandrecht an einer

beweglichen Sache durch O von K, § 1205 I 1 BGB

Einigung zwischen Eigentümer (Verpfänder) und Pfandgläubiger darüber, dass diesem ein Pfandrecht zustehen soll (§ 1205 I BGB)

Übergabe oder Übergabeersatz

– Übergabe der beweglichen Sache im Sinne von § 854 BGB (§ 1205 I 1 BGB)

Berechtigung

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567

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 8

Bestand einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1204 BGB; Akzessorietät)

Einwendungen gegen Pfandrecht

– rechtshindernde Einwendung gegenüber Einigung Pfandrecht: Anfechtung, §§ 142 I, 123 I Fall 1 BGB (+)

Zwischenergebnis: Pfandrecht ist wegen Anfechtung nichtig; L konnte nicht vom Berechtigen erwerben

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568

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten 9

Problem: rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten(Nichtberechtigung ist hier Nichtinhaberschaft eines Pfandrechts)

– h.L.: scheidet aus, da §§ 1207, 932 ff. BGB rechtsgeschäftlichen Erwerb voraussetzen

– Minderheitsmeinung: möglich bei ausreichendem Rechtsscheintatbestand (und Vorliegen der übrigen Entstehungsvoraussetzungen), §§ 1207, 932 ff. BGB analog

» hier wurde Bild an L übergeben, womit ausreichender Rechtsscheintatbestand vorliegt

» Gutgläubigkeit

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Berechtigten

929 S. 1 analog

Verfügungsgegenstand: übereignungsfähige bewegliche Sache (beachte wesentliche Bestandteile, 93, 94)

929 S. 2 analogauch:

930 analog931 analog

Einigung über Übertragung AR (145 ff.), ggfs. als Minus in Einigung über die Eigentumsübertragung enthalten (Auslegung/Umdeutung)

ÜbergabeÜbergabeersatz:

bereits Besitzerlangt

Übergabeersatz: Mittelb. Besitz, 868

- Vereinbarung (antizipiertes) BMV

- Herausgabeanspruch („auf Zeit“)

- Besitzmittlungswille („als“)

Berechtigung = Verfügender ist Inhaber des AnwRs + Verfügungsmacht

Einigsein bei Übergabe oder Übergabesurrogat, 929 S. 1 analog („einig sein“)Zeitpunkt: Vollendung des AR-Erwerbs = Übergabe oder Surrogat

Übergabeersatz: Abtretung des Herausgabe-anspruchs

aus dem BMV, 870, 398

Erstarken zum Vollrecht? (↔KP-Zahlung)

Möglichkeit des Bedingungseintritts = bei 449 I: wirksamer Kaufvertrag zw. Verkäufer und Ersterwerber des AR, der nicht erloschen ist (d.h. keine rh. oder rv. Einw.)

bei Erwerb vom Berechtigten immer (+), da sonst kein AR bestünde

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Berechtigten, § 929 S. 1 BGB analog (Verfügungsaufbau bei direktem Anwartschaftsrechtserwerb)

• Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache

• Einigung

Parteien

Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache

Übertragung Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer

nicht: gesicherte Forderung

nicht: Akzessorietät

Rechtsbindungswille

• Übergabe

• Einigsein

• Berechtigung

Anwartschaftsrecht = Ersterwerb Anwartschaftsrecht, §§ 929 ff. BGB analog

Verfügungsbefugnis

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571

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten 1

wenn Anwartschaftsrecht (-), ist unter “Berechtigung” zusätzlich zu prüfen

• analoge Anwendung Gutgläubigensvorschriften auf AR

• Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

• Rechtsschein (Rechtsschein des Besitzes wird auf das AR bezogen)

Besitz, § 932 I 1, 2 BGB analog oder

Übergabe vom Veräußerer, § 933 BGB analog oder

Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 934 Fall 1 BGB analog oder

Besitzverschaffung von Drittem des § 934 Fall 2 BGB analog

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572

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten 2

• keine Bösgläubigkeit bzgl. Anwartschaftsrecht, § 932 II BGB analog

Zeitpunkt Erwerb des AR = Übergabe (oder Surrogat i.S.v. §§ 930, 931 BGB)

• kein Abhandenkommen, § 935 I BGB analog

unfreiwilliger Besitzverlust beim Berechtigten (ohne, nicht notwendig gegen seinen Willen) = Eigentümer

• ein AR muss aber tatsächlich bestehen = Möglichkeit des Bedingungseintritts

bei § 449 I BGB wirksamer Kaufvertrag zwischen Käufer und Ersterwerber des AR, der nicht erloschen ist

Entstehung

– Kaufvertrag

– rechtshindernde Einwendungen

Erlöschen

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Der selbständige Fahrzeugbrief 1

• Fall 29: A verkauft und übergibt seinen Pkw an B. Den Fahrzeugbrief (der seit 2005 “Zulassungsbescheinigung Teil II“ heißt) behält A ein. B zahlt den Kaufpreis nicht, stattdessen verkauft und übergibt er den Pkw an C. A verlangt nun Herausgabe des Pkw von C nach § 985 BGB.

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574

A B C1 433 2 433

929, 158 I (?) 929 Pkw

3 Herausgabe Kfz

Der selbständige Fahrzeugbrief 2

AnwR AnwR

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575

Der selbständige Fahrzeugbrief 3

• Herausgabeanspruch A gegen C gemäß § 985 BGB bzgl. Kfz

Eigentum des Anspruchstellers A

ursprünglich: A war Eigentümer des Pkw

Übereignung Pkw A an B, § 929 S. 1 BGB

– Einigung (+)

– aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB: Zahlung Kaufpreis / Zurückbehaltungsrecht, § 273 I BGB am Kfz-Brief

» ausdrückliche Eigentumsvorbehaltsklausel (-)

» konkludenter Eigentumsvorbehalt (+)

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576

Der selbständige Fahrzeugbrief 4

Übereignung Pkw B an C, § 929 S. 1 BGB

– Einigung (+)

– Übergabe (+)

– Berechtigung

» Eigentum des B: (-) B handelte als Nichtberechtigter

» konkludente Zust. A zur Weiterveräußerung, 185 I BGB (-)

» gutgläubiger Erwerb, §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB

(1) Rechtsscheintatbestand: Besitz B (+)

(2) Gutgläubigkeit C bzgl. Eigentum B, § 932 II BGB

grobe Fahrlässigkeit bei Gebrauchtwagenkauf:Vorlage Fahrzeugbrief und Ausweis Veräußererdurch Kfz-Brief (-)

→ grobe Fahrlässigkeit

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577

Der selbständige Fahrzeugbrief 5

» Vermutung des § 1006 II BGB (-)

ZwErgebnis: A ist Eigentümer geblieben

(unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Anspruchsgegners C: (+)

Recht zum Besitz

Besitzrecht des unmittelbaren und des mittelbaren Besitzers (abgeleitetes Recht des C zum Besitz, Besitzrechtskette), § 986 I 1 Fall 2 BGB

– Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers (C) ggü. dem Zwischenmann (B): Kaufvertrag zw. C und B

– Besitzrecht des Zwischenmanns (B) gegenüber dem Eigentümer (A): Kaufvertrag zw. A und B

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578

Der selbständige Fahrzeugbrief 6

– Befugnis des Zwischenmanns zur Weitergabe des Besitzes an den unmittelbaren Besitzer: Eigentumsvorbehalt nur Ausschluss Übertragung Eigentum, nicht Besitzweitergabe

– wirksames Besitzmittlungsverhältnis zwischen Eigentümer (A) und mittelbarem Besitzer (B)

» (-), da kein Besitzmittlungswille B

– ZwErgebnis: abgeleitetes Besitzrecht des C (-)

eigenes Besitzrecht C, § 986 I 1 Fall 1 BGB

– Anwartschaftsrecht als Besitzrecht nach § 986 BGB

h.L.: wesensgleiches Minus; gutgläubiger Ersterwerb

Anwartschaftsrecht sonst entwertet

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Der selbständige Fahrzeugbrief 7

– Übertragung des Anwartschaftsrechts von B auf C, § 929 S. 1 BGB analog

» Einigung: Auslegung (§§ 133, 157 BGB) / Umdeutung (§ 140 BGB analog) (+)

» Übergabe (+)

» Berechtigung B: Ersterwerb Anwartschaftsrecht durch B, § 929 S. 1 BGB analog (+)

– Erlöschen des Anwartschaftsrechts: Rücktritt Kaufvertrag zw. A und B

» Rücktrittsgrund: § 323 I BGB (+)

» Rücktrittserklärung A, § 349 I BGB (-)

Ergebnis: Besitzrecht C gegen A (+), solange A nicht Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 449 II BGB) mit B erklärt

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A Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Zweiterwerb der Hypothek

A Bank (z.B.)

E

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

C

C

§§ 398, 488, 1154

§§ 398, 311 I (SiV)

§ 1153

§ 1153

§§ 398, 311 I (SiV)

§§ 398, 488, 1154

z.B. §§ 453, 433

z.B. §§ 453, 433

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB – 1 (Verfügungsaufbau)

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Anwendbarkeit: § 1153 I BGB

Einigung (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

Abtretbarkeit der Forderung

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582

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 2

Vollzugsmoment, § 1154 BGB

Rechtsnatur: nicht generell Formvorschrift (also nicht generell § 125 S. 1 BGB) bei hypothekatisch gesicherter Forderung

bei Abtretung der durch Buchhypothek gesicherten Forderung: Eintragung Abtretung im Grundbuch (§§ 1154 III, 873 I Fall 3, 1115 BGB)

bei Abtretung einer durch Briefhypothek gesicherten Forderung

– Abtretungserklärung Zedent (= Abtretender, Altgläubiger) erfolgt schriftlich (§§ 1154 I, 125 S. 1 BGB)

[beachte: Abtretung setzt Abtretungsvertrag voraus; aber

nur Schriftlichkeit der Erklärung des Zedenten

erforderlich; beachte auch, dass im Hinblick auf

gutgläubigen Erwerb [§ 1155 BGB] notarielle Erklärung

empfehlenswert] oder

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583

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 3

– Abtretung im Grundbuch eingetragen (§§ 1154 II, 873 I Fall 3 BGB) und

– Übergabe Hypothekenbrief (§§ 1154 I 1, 1117 I, II BGB)

» auch Übergabevereinbarung, § 1117 II BGB

» teleologische Reduktion: Übergabe durch Vereinbarung erst ersetzt, wenn Grundbuchamt mit Willen des bisherigen Gläubigers unmittelbar Besitz des Briefes erhält oder wenn beim Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Herstellung eines nicht vorhandenen Briefes vorliegen (Palandt/Bassenge § 1154 Rn. 7)

» Übergabevermutung: § 1117 III BGB

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584

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 4

» vgl. zu den Übertragungsarten Übersicht in MüKo/Eickmann, § 1154 Rn. 25

Einigsein

Berechtigung

Inhaber Forderung = Entstehung der Forderung

Verfügungsmacht

rechtshindernde Einwendungen gegen Forderungsabtretung

rechtshindernde Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

• gesetzlicher Übergang Hypothek, § 1153 I BGB

(zuvor) Bestand Hypothek =

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb (Brief-)Hypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB

[…]

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585

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 5

• Rechtsfolgen Abtretung der gesicherten Forderung

Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Zweiterwerb Hypothek, § 1153 I BGB (= § 401 I BGB)

gesetzlicher Eigentumserwerb bzgl. Hypothekenbrief, § 952 II BGB

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586

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 6

• Fall 30: E hat B für eine Darlehensforderung in Höhe von 100.000.- Euro eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. B möchte ausschließlich die Darlehensforderung an Z abtreten, die Hypothek aber behalten. Ist dies möglich?

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587

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 7

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer (Brief-) Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1153 I (= § 401), 1154 BGB

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

• gesetzlicher Übergang der Hypothek, § 1153 I BGB

Ausschluss des Hypothekenübergangs?

vgl. Pfandrecht an beweglichen Sachen, § 1250 II BGB

Ausschluss des Hypothekenübergangs ist nicht möglich wegen Nichtigkeit der isolierten Abtretung der gesicherten Forderung, §§ 1153 II Fall 1, 134 BGB/Fehlen der Privatautonomie, Art. 2 I GG

– Forderung und Hypothek können nicht voneinander getrennt werden (§ 1153 II BGB)

– isolierte Abtretung der Forderung ohne die Hypothek ist nichtig

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588

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 8

• Fall 31: Kann B im vorigen Fall ausschließlich die Hypothek an Z abtreten, die Darlehensforderung aber behalten?

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589

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Berechtigten, §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I) BGB - 9

Übertragung der Hypothek, §§ 413, 398 S. 1 BGB

• Verfügungsgegenstand: Hypothek

• Einigung (§§ 413, 398 BGB – Übertragung der Hypothek)

• Abtretbarkeit der Hypothek (nicht: Abtretbarkeit der Forderung); § 399 BGB entsprechend anwendbar auf Hypothek aufgrund von § 413 BGB

gesetzliche Abtretungsverbote: Nichtigkeit der isolierten Hypothekenübertragung, §§ 1153 II Fall 2, 134 BGB/Fehlen der Privatautonomie, Art. 2 I GG

Forderung und Hypothek können nicht voneinander getrennt werden (§ 1153 II BGB)

isolierte Übertragung der Hypothek ohne die Forderung ist nichtig

isoliert können nach § 1159 BGB nur Ansprüche auf rückständige Zinsen und andere Nebenleistungen abgetreten werden, und zwar formlos nach § 398 S. 1 BGB

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590

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten: Fallgruppen

Mangel desdinglichen Rechts(Forderung besteht)

Mangel derForderung(Forderung bestehtnicht, aber dinglichesRecht [als Eigentü-mergrundschuld unddamit keine Fremd-hypothek])

Doppelmangel

Forderung ./. §§ 1138 Fall 1, 892 I 1HS 1 Fall 2, 1155, 1140BGB

§§ 1138 Fall 1, 892 I 1HS 1 Fall 2, 1155, 1140BGB

dingliches Recht §§ 892 I 1 HS 1 Fall 2analog, 1155, 1140BGB

Problem: § 892 I 1 HS 1Fall 2 analog

nach h.L. entbehrlich,wenn dingliches Recht[Eigentümergrund-schuld] bestand

§§ 892 I 1 HS 1 Fall 2analog, 1155, 1140BGB

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591

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog - 1

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Anwendbarkeit: § 1153 BGB

Einigung (§ 398 BGB – Abtretung Forderung)

Abtretbarkeit Forderung

Vollzugsmoment, § 1154 III BGB

Buchhypothek: Eintragung Abtretung im Grundbuch (§§ 1154 III, 873 I Fall 3 BGB)

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592

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog - 2

Einigsein

Berechtigung

Inhaber Forderung

Verfügungsmacht

• gesetzlicher Übergang Hypothek, § 1153 I BGB

(zuvor) Bestand Hypothek =

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Buchhypothek, § 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB (-)

mit Ausnahme eines Mangels Forderung; s. dazu unten

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593

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog - 3

Problem: gutgläubiger Erwerb

rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts

– § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB direkt (-), da gesetzlicher Zweiterwerb nach § 1153 I 1 BGB (= § 401 I BGB)

– Problem: § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog bei Hypothek

h.L.: (+), da „mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb“;

gutgläubiger Zessionar erwirbt Hypothek nach §§ 398,

1154, 1153 (= § 401), 892 BGB

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog - 4

arg.: § 1138 Fall 1 BGB zeigt, dass gutgläubiger Zweiterwerb Hypothek möglich sein soll

» wenn schon bei Mangel gesicherter Forderung, dann erst recht bei Mangel dinglichen Rechts

Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch

– Unrichtigkeit Grundbuch hinsichtlich der Hypothek

– Legitimation des Abtretenden (Vermutung: § 891 I BGB)

keine Zerstörung Rechtsschein

Gutgläubigkeit Erwerber

– keine Kenntnis Erwerber bzgl. Nichtbestehens Hypothek

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 1

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Anwendbarkeit: § 1153 BGB

Einigung (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

Abtretbarkeit Forderung

Vollzugsmoment, § 1154 BGB

Buchhypothek: Eintragung Abtretung im Grundbuch erforderlich (§§ 1154 III, 873 I Fall 3 BGB)

Einigsein

Berechtigung

Inhaber der Forderung (-)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 2

gutgläubiger Erwerb Forderung, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– Anwendbarkeit § 892 I 1 BGB

Grundsatz: kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen

Ausnahme: §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB(fingierter Forderungserwerb für Hypothek)

Gegenausnahme: Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB)

– rechtsgeschäftlicher Erwerb Forderung

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 3

– Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch, § 892 BGB

» Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Hypothek

» Legitimation des Abtretenden (Vermutung: § 891 I BGB)

– keine Zerstörung Rechtsschein

– Gutgläubigkeit Erwerber (keine Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtstehens der gesicherten Forderung)

– Rechtsfolge: fingierter Forderungserwerb für Zweck Hypothekenerwerb

» Forderung selbst wird nicht gutgläubig erworben; aus Forderung kann nicht vorgegangen werden

Verfügungsmacht

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 4

• gesetzlicher Übergang Hypothek, § 1153 I BGB

(zuvor) Bestand Hypothek =

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Buchhypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB

[…]

Problem: Bestand Forderung

zusätzliche Prüfung § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog entbehrlich, wenn dingliches Recht (Eigentümergrundschuld) besteht; arg. § 1138 Fall 1 BGB

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599

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 892 I 1 HS 1 Fall 2 analog, 1155 BGB - 1

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Einigung (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

Abtretbarkeit Forderung

Vollzugsmoment, § 1154 BGB

zur Abtretung einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung ist erforderlich, dass

– Abtretungserklärung Zedent schriftlich erfolgt (§§ 125 S. 1, 1154 I 1 BGB) oder die Abtretung im Grundbuch eingetragen (§§ 1154 II, 873 I Fall 3 BGB) und

– Übergabe Hypothekenbrief (§§ 1154 I 1, 1117 BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 892 I 1 HS 1 Fall 2 analog, 1155 BGB - 2

Einigsein

Berechtigung

Inhaber Forderung

Verfügungsmacht

• gesetzlicher Übergang Hypothek, § 1153 I BGB

(zuvor) Bestand Hypothek =

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Briefhypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB (-)

Problem: gutgläubiger Erwerb

rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts: (-) Analogie

Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

Rechtsscheintatbestand

– Eintragung im Grundbuch, § 892 BGB

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601

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 892 I 1 HS 1 Fall 2 analog, 1155 BGB - 3

» Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Hypothek

» Legitimation des Abtretenden (Vermutung: § 891 I BGB)

oder

– zusammenhängende Reihe von öffentlich (= notariell) be-glaubigten Abtretungserklärungen, §§ 1155 S. 1, 892, 129 BGB

» [beachte: Abtretung setzt Abtretungsvertrag voraus; aber nur Schriftlichkeit der Erklärung des Zedenten erforderlich

» sowie: Zurückgehen auf eingetragenen (Hypotheken-) Gläubiger

keine Zerstörung Rechtsschein

Gutgläubigkeit Erwerber (keine Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtbestehens der Hypothek)

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602

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 1

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Berechtigung

Inhaber der Forderung (-)

gutgläubiger Erwerb Forderung, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– Anwendbarkeit § 892 I 1 BGB

» Grundsatz: kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen

» Ausnahme: §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB (fingierter Forderungserwerb für Hypothek)

» Gegenausnahme: Sicherungshypothek, § 1185 II BGB)

– rechtsgeschäftlicher Erwerb Forderung

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603

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung), §§ 398 S. 1, 1154, 1153 I (= § 401 I), 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB - 2

– Rechtsscheintatbestand

» Eintragung (der Abtretung) im Grundbuch, §§ 1138 Fall 1, 892 BGB

(1) Unrichtigkeit Grundbuch hinsichtlich der Forderung (z.B. Eintragung einer Darlehenshypothek)

(2) Legitimation des Abtretenden (Vermutung: § 891 I BGB)

oder

» zusammenhängende Reihe von öffentlich (= notariell) beglau-bigten Abtretungserklärungen, §§ 1155 S. 1, 892, 129 BGB

(auch wenn keine ausdrückliche Verweisung auf § 1138 Fall 1 BGB; aber Wortlaut „Gläubigerrecht“ in § 1155 BGB)

Unrichtigkeit der Abtretungserklärungen hinsichtlich der Forderung

sowie: Zurückgehen auf eingetragenen (Hypotheken-) Gläubiger

– Gutgläubigkeit Erwerber (keine Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtbestehens der Forderung)

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604

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 1

• Fall 32: Der F hat sich von dem H 20.000.- Euro „geliehen“. Im Anschluss daran erkrankt der F an einer Psychose und wird geschäftsunfähig. Nach der Erkrankung lässt sich H von dem F für sein Darlehen eine Briefhypothek an dem Grundstück des F bestellen. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen. Im Anschluss daran tritt der H die Darlehensforderung in einem notariell beglaubigten Abtretungsvertrag und unter Übergabe des Hypothekenbriefs an N ab. Welche Rechte hat N erworben?

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605

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 2

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer (Darlehens-)Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts), §§ 398 S. 1, 1153 I (= § 401), 1154, 892 I 1 BGB analog

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

• gesetzlicher Übergang der Hypothek, § 1153 I BGB

(zuvor) Bestand einer Hypothek

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer (Brief-) Hypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB

Einwendungen gegen Hypothek: rechtshindernde Einwendung: Geschäftsunfähigkeit, § 105 I BGB (+)

Zwischenergebnis: Hypothek ist nicht entstanden

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606

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 3

Problem: gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten (Nichtberechtigung ist hier Nichtinhaberschaft einer Hypothek und nicht mangelndes Eigentum an dem belasteten Grundstück)

rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts

– § 892 I 1 Fall 2 BGB direkt (-), da gesetzlicher Zweiterwerb nach § 1153 I 1 BGB (= § 401 BGB)

– Problem: § 892 I 1 analog bei Hypothek

» h.L.: hier ist § 892 analog anwendbar, da „mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb“. Gutgläubiger Zessionar erwirbt Hypothek nach §§ 398, 1154, 401, 892 BGB (Baur/Stürner, § 38 Rn. 22 ff.; Reinicke/Tiedtke, S. 333)

Problem: Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

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607

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 4

Rechtsscheintatbestand

– Eintragung (der Abtretung) im Grundbuch, § 892 BGB (-)

– zusammenhängende Reihe von öffentlich (= notariell) beglau-bigten Abtretungserklärungen, §§ 1155 S. 1, 892, 129 BGB

» sowie: Zurückgehen auf eingetragenen (Hypotheken-) Gläubiger H (+)

keine Zerstörung Rechtsschein

– kein Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, § 892 I 1 HS 2 Fall 1 BGB

– Ausschluss §§ 892, 1140 S. 1 BGB: nur soweit Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Brief oder einem Vermerk hervorgeht

Gutgläubigkeit des Erwerbers (keine Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtbestehens der Hypothek): keine positive Kenntnis des Erwerbers

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608

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 5

• Fall 33: Der F hat sich vom H 20.000.- Euro „geliehen“ (= ein Darlehen erhalten). Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme litt der F an einer Psychose und war geschäftsunfähig. H ließ sich von dem F für sein Darlehen eine Briefhypothek an dem Grundstück des F bestellen. Zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung war F von seiner Psychose geheilt und wieder geschäftsfähig. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und der Hypothekenbrief übergeben. Im Anschluss daran tritt der H die Darlehensforderung in einem notariell beglaubigten Abtretungsvertrag und unter Übergabe des Hypothekenbriefs an N ab. Kann N von dem F „Duldung der Zwangsvollstreckung“ verlangen? Kann der H aus der Forderung gegen F vorgehen?

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609

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 6

Frage 1

dingliches Verwertungsrecht Hypothek (“Duldungsanspruch“), § 1147 BGB

Entstehung

Erwerb Hypothek

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer (Darlehens-) Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung), §§ 398 S. 1, 1153 I (= § 401 BGB), 1154 BGB

• Forderungsabtretung, § 398 S. 1 BGB

Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

rechtshindernde Einwendung: Geschäftsunfähigkeit, § 105 I BGB (+)

kein Ausschluss Einwendung: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung „begründet“, § 404 BGB

Zwischenergebnis: H ist nicht Inhaber der Forderung

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610

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 7

gutgläubiger Erwerb der Forderung, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 Fall 2 BGB (nur für Zwecke des Hypothekenerwerbs!)

Anwendbarkeit § 892 I 1 BGB

– Grundsatz: kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen

– Ausnahme: §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 Fall 2 BGB (fingierter Forderungserwerb)

rechtsgeschäftlicher Erwerb einer Forderung

Problem: Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

Rechtsscheintatbestand:

– Eintragung (der Abtretung) im Grundbuch, §§ 1138, 892 BGB (-)

– zusammenhängende Reihe von öffentlich (= notariell) beglau-bigten Abtretungserklärungen, §§ 1155 S. 1, 892, 129 BGB

– sowie: Zurückgehen auf eingetragenen (Hypotheken-) Gläubiger H (+)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 8

keine Zerstörung Rechtsschein

– kein Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, § 892 I 1 HS 2 Fall 1 BGB

– Ausschluss §§ 892, 1140 S. 1 BGB: nur soweit Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Brief oder einem Vermerk hervorgeht

Gutgläubigkeit des Erwerbers: keine positive Kenntnis des Erwerbers (keine Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtbestands der Forderung)

Rechtsfolge: fingierter Forderungserwerb

• gesetzlicher Übergang der Hypothek, § 1153 I BGB

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb der (Darlehens-) Hypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB

[…]

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612

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 9

Problem: Bestand einer Forderung

zusätzliche Prüfung § 892 I 1 Fall 2 BGB analog entbehrlich, wenn dingliches Recht (Eigentümergrundschuld) besteht, d.h. alle Voraussetzungen bis auf Bestand Forderung vorliegen; arg. § 1138 BGB

Frage 2

Anspruch auf Darlehensrückzahlung, §§ 398, 488 I 2 Fall 2 BGB

Forderungsabtretung; 398 BGB

• …

• Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

rechtshindernde Einwendung: Geschäftsunfähigkeit, § 105 I BGB (+)

gutgläubiger Erwerb der Forderung, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 Fall 2 BGB (-), da die Forderung nur für Zwecke des Hypothekenerwerbs fingiert wird

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613

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 10

• Fall 34 („Mitreißen der Forderung“): E hat dem H im Jahr 2000 zur Sicherung einer Darlehensforderung an seinem Grundstück eine Briefhypothek bestellt. Seit Februar 2001 ist H auf Grund von Altersdemenz geschäftsunfähig. 2003 tritt er die Darlehensforderung in einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung an Z ab und übergibt ihm den Brief. Z tritt die Darlehensforderung seinerseits in einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung an K ab und übergibt ihm den Brief. K möchte gegen E aus der Darlehensforderung vorgehen.

E

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

H Z§§ 398, 488, 1154

z.B. §§ 453, 433

1153

z.B. §§ 453, 433

§§ 398, 488, 1154

1153

K

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 11

• [Vorprüfung: dingliches Verwertungsrecht Hypothek (“Duldungsanspruch“), § 1147 BGB

Entstehung

Anwendbarkeit

Problem – Rechtsnatur

Erwerb Hypothek

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb der (Darlehens-) Hypothek durch H von E, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB (+) […]

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der (Darlehens-)Hypothek durch Z von H, §§ 398 S. 1, 1153 I (= 401 BGB), 1154 BGB

– Forderungsabtretung von H an Z, § 398 S. 1 BGB

» Anwendbarkeit: § 1153 BGB

» Einigung (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

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615

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 12

» Abtretbarkeit der Forderung

» Vollzugsmoment, § 1154 BGB (+)

» Einigsein

» Berechtigung

(1) Inhaber der Forderung (+)

(2) Verfügungsmacht

» Einwendungen gegen Forderungsabtretung: rechtshindernde Einwendung: Geschäftsunfähigkeit H, § 105 I BGB

» kein Ausschluss Einwendung: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung „begründet“, § 404 BGB

» gutgläubiger Erwerb der Forderung

(1) §§ 1155, 1138 Fall 1, 892 I 1 Fall 2 BGB (-) (überwindet

Mängel der Forderung, dagegen nicht Mängel der

Abtretung)

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616

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 13

(2) sonstige Gutglaubensvorschriften für gutgläubigen Er-

werb von Forderungen: allenfalls §§ 405 HS 1 Fall 1 und 2,

2366 BGB, die hier nicht in Frage kommen und im Übrigen

auch keine Mängel der Abtretung überwinden könnten

» Zwischenergebnis: keine wirksame Abtretung von H an Z und somit Z nicht Inhaber der Forderung; damit auch kein wirksamer gesetzlicher Hypothekenerwerb nach § 1153 I BGB

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer (Darlehens-) Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel der Forderung) durch K von Z, §§ 398 S. 1, 1153 I (= § 401 BGB), 1154 BGB

Forderungsabtretung von Z an K, § 398 S. 1 BGB

– Anwendbarkeit: § 1153 BGB

– Einigung (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

Page 617: Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und ... · im Zusammenhang mit Vorlesung Andreas Früh „Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht. 5 Einleitung 4 ... Gestaltungsrechte

617

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 14

– Abtretbarkeit der Forderung

– Vollzugsmoment, § 1154 BGB

– Einigsein

– Berechtigung

» Inhaber der Forderung: Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von Z ggü. H, §§ 398 S. 1, 1154, 488 I 2 Fall 2 BGB

Forderungsabtretung von H an Z, § 398 S. 1 BGB (-) s.o.

» gutgläubiger Erwerb der Forderung, §§ 1155, 1138 Fall 1, 892 I 1 Fall 2 BGB

(1) Anwendbarkeit

§ 1155 / § 1138 BGB

(2) Anwendbarkeit § 892 I 1 BGB - §§ 1138 Fall 1, 892 I 1

BGB (fingierter Forderungserwerb)

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618

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 15

(3) rechtsgeschäftlicher Erwerb einer Forderung

(4) Problem: Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

(5) Rechtsscheintatbestand

(a) Eintragung im Grundbuch, §§ 1138, 892 BGB (-)

oder

(b) zusammenhängende Reihe von öffentlich (= notariell)

beglaubigten Abtretungserklärungen, § 1155 BGB

(c) sowie: Zurückgehen auf eingetragenen (Hypothe-

ken-) Gläubiger (+)

(6) Gutgläubigkeit des Erwerbers (+)

(7) Rechtsfolge: fingierter Forderungserwerb

» Verfügungsmacht (+)

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619

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 16

gesetzlicher Übergang der Hypothek von Z auf K, § 1153 I BGB

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der (Darlehens-) Hypothek

durch Z von H, §§ 398 S. 1, 1153 I (= 401 BGB), 1154 BGB

– s.o.: (-)

– Zwischenergebnis: Hypothek ist nicht entstanden (das Fehlen einer Entstehungsvoraussetzung - mit Ausnahme eines Mangels der Forderung - stellt einen Mangel des dinglichen Rechts dar)

– Problem: gutgläubiger Erwerb, § 1155, 892 I 1 Fall 2 BGB

» rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts

§ 892 I 1 BGB direkt (-), da gesetzlicher Zweiterwerb nach

§ 1153 I 1 BGB (= § 401 BGB)

» Problem: § 892 I 1 analog bei Hypothek

» Problem: Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 17

» Rechtsscheintatbestand

(1) Eintragung im Grundbuch, §§ 1138, 892 BGB (-) oder

(2) zusammenhängende Reihe von öffentlich (= notariell)

beglaubigten Abtretungserklärungen, § 1155 BGB (+)

» Gutgläubigkeit des Erwerbers (keine Kenntnis des Erwerbers bzgl. Nichtbestehens der Hypothek) (+)

» Bestand der Forderung - s.o.: zwar (-) aber gutgläubiger Erwerb der Forderung nach §§ 1155, 1138 Fall 1, 892 I 1 Fall 2 BGB

» Zwischenergebnis: gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch K von Z

» Erläuterung: hier Doppelmangel dingliches Recht und gesicherte Forderung; bei einfachem Mangel dingliches Recht wäre zusätzliche Prüfung § 892 I 1 Fall 2 BGB analog entbehrlich, wenn dingliches Recht (Eigentümergrundschuld) bestünde; arg. § 1138 BGB; diese Situation ist hier aber nicht einschlägig

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 18

Problem: Rechtsnatur des erworbenen dinglichen Rechts

– forderungsentkleidete Hypothek

– Grundschuld

Erlöschen

Durchsetzbarkeit

Ergebnis Vorprüfung: K hat wirksam zumindest eine forderungsentkleidete Hypothek erworben]

• Hauptprüfung: Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von K ggü. E, §§ 398 S. 1, 488 I 2 Fall 2 BGB

Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens von H ggü. E, § 488 I 2 Fall 2 BGB

Entstehung

Darlehensvertrag

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 19

Auszahlung

rechtshindernde Einwendung: Fälligkeit, § 271 II BGB (+)

Erlöschen

Durchsetzbarkeit

Zwischenergebnis: H hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens

Forderungsabtretung von H an Z, § 398 S. 1 BGB

Einigung

Abtretbarkeit der Forderung

Berechtigung

Inhaber der abgetretenen Forderung

Verfügungsmacht

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 20

sonstige Einwendungen gegen Forderungsabtretung

rechtshindernde Einwendung: Geschäftsfähigkeit, § 105 I BGB (+)

gutgläubiger Erwerb der Forderung: grds. nicht möglich

Zwischenergebnis: Forderungsabtretung von H an Z war unwirksam; Z ist nicht Inhaber der Forderung

Forderungsabtretung von Z an K, § 398 S. 1 BGB

Einigung

Abtretbarkeit der Forderung

Berechtigung

Inhaber der Forderung; (-), da Abtretung von H an Z unwirksam war

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 21

gutgläubiger Erwerb der Forderung, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 BGB (-), da die Forderung nur für Zwecke des Hypothekenerwerbs fingiert wird

Problem: gesetzlicher Erwerb der Forderung bei Auseinanderfallen von Forderung und dinglichem Recht, § 1153 II Fall 2 BGB analog

– streitig ist, ob bloß forderungsentkleidete Hypothek erworben wird und demgemäß Zessionar nicht aus gesicherter Forderung vorgehen kann, wenn Zedent nach § 398 BGB (§ 1154 BGB auf Ebene Abtretung einer rein schuldrechtlichen Forderung nicht erforderlich) Forderung abtritt, deren Gläubiger Dritter ist

– nach einem Teil der Literatur (z.B. Schwab/Prütting, Sachenrecht, 27. Aufl., München 1997, Rn. 694) geht in diesem Sonderfall Forderung analog § 1153 II Fall 2 BGB mit der Hypothek auf den Zessionar über („Mitreißen Forderung“),

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 22

allerdings nur, wenn Forderung wirklich besteht. Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek müsse in diesen Fällen verhindert werden, weil anderenfalls Schuldner

und Eigentümer Gefahr laufe, doppelt in Anspruch genommen zu werden und zweimal zahlen zu müssen, nämlich an Hypothekar und persönlichen Gläubiger (Baur/Stürner, § 38 Rn. 22 ff.; Wolff/Raiser, § 137 II 1 d)

– Gegenmeinung (wohl h.L.) lehnt auch in diesem Fall zutreffend Erwerb Forderung durch Zessionar ab. Das Auseinanderfallen von gesicherter Forderung und dinglichem Recht besteht nach dieser Auffassung fort. Schuldner und Eigentümer ist vor doppelter Inanspruchnahme ausreichend geschützt. An Hypothekar braucht er nur gegen Löschungsbewilligung und Aushändigung Hypothekenbrief zu zahlen (§ 1144 BGB). Hypothekar kann dann Brief nicht vorlegen (§ 1160 BGB).

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 23

Persönlichen Gläubiger kann er Einrede entgegenhalten, dass er nach dem der Bestellung der Hypothek zugrunde liegenden Sicherungsvertrag nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Sicherheit zu zahlen brauche (Jahr/Kropf, JuS 1963, 356, 358 f.; Reinicke/Tiedtke, S. 337; wohl Zurückbehaltungsrecht § 273 I BGB mit Rechtsfolge § 274 BGB). Dies bedeutet im Ergebnis, dass Schuldner und Eigentümer an Hypothekar und nicht an persönlichen Schuldner zahlen muss

Verfügungsmacht

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 24

• Fall 35: E hat M zur Sicherung eines Darlehens eine Hypothek in Höhe von 50.000.- Euro bestellt. Auf dem Hypothekenbrief ist eine teilweise Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 10.000.- Euro vermerkt. Im Vertrauen auf den Grundbuchinhalt – dort war immer noch eine Hypothek in Höhe von 50.000.- Euro eingetragen – lässt sich Z von M die Darlehensforderung in einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung abtreten. In welcher Höhe hat Z die Hypothek erworben?

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 25

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer (Darlehens-) Briefhypothek vom Nichtberechtigten (Mangel des dinglichen Rechts) durch Z vom M, §§ 398 S. 1, 1153 I (= § 401 BGB), 1154, 892 I 1 BGB analog

• Forderungsabtretung von M an Z, § 398 S. 1 BGB

Anwendbarkeit: § 1153 BGB

Verfügungsgegenstand: Forderung (= schuldrechtlicher Anspruch), § 1153 I BGB

Einigung (§ 398 BGB – Abtretung der Forderung)

Abtretbarkeit der Forderung

Vollzugsmoment, § 1154 BGB

zur Abtretung einer durch eine Briefhypothek gesicherten Forderung ist erforderlich, dass

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 26

– Abtretungserklärung Zedent schriftlich erfolgt (§§ 125 S. 1, 1154 I 1 BGB) oder die Abtretung im Grundbuch eingetragen (§§ 1154 II, 873 I Fall 3 BGB) und

– Übergabe Hypothekenbrief (§§ 1154 I 1, 1117 BGB)

Einigsein

Berechtigung

Inhaber der Forderung: Anspruch auf Darlehensrückzahlung von M ggü. E, § 488 I 2 Fall 2 BGB

Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

rechtsvernichtende Einwendung: teilweise Erfüllung, § 362 I BGB (+)

[die teilweise Erfüllung führt zu einer Reduzierung des Umfangs der Hypothek (Umfangsakzessorietät), s.u.]

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 27

kein Ausschluss Einwendung: Einwendung zum Zeitpunkt Abtretung „begründet“, § 404 BGB

Zwischenergebnis: M ist teilweise nicht Inhaber der Forderung

• gesetzlicher Übergang der Hypothek, § 1153 I BGB

(zuvor) Bestand einer Hypothek

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer (Brief-) Hypothek, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1113 BGB

Belastungsgegenstand: Grundstück, § 1113 BGB

Einigung, §§ 873, 1113, 1115 BGB

Eintragung (der Hypothek) im Grundbuch, §§ 873, 1115 BGB

Einigsein

Berechtigung

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631

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 28

Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1116 I, 1117 BGB, wenn nicht ausgeschlossen (§ 1116 II BGB)

Einigsein / Fortbestand der Berechtigung

Bestand einer zu sichernden Forderung, § 1113 I BGB: 50.000.- Euro

Einwendungen gegen gesicherte Forderung: vgl. bereits oben -rechtsvernichtende Einwendung: teilweise Erfüllung, § 362 I BGB

Zwischenergebnis: Hypothek ist im Umfang von 10.000.- Euro erloschen

gutgläubiger Erwerb der Hypothek in Höhe von zusätzlichen 10.000.- Euro aufgrund einer Grundbucheintragung, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 Fall 2 BGB

Anwendbarkeit: § 1138 BGB

Problem: Verkehrsgeschäft = wirtschaftliche Personenverschiedenheit (Dritterwerb) (methodisch: teleologische Reduktion)

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632

Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten 29

Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch

kein Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, § 892 I 1 HS 2 Fall 1 BGB (-)

Ausschluss §§ 892, 1140 S. 1 BGB: nur soweit Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Brief hervorgeht (+), da Vermerk in Hypothekenbrief

[kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Brief, § 1140 S. 2 BGB]

Ergebnis: kein gutgläubiger Erwerb der Hypothek in Höhe von zusätzlichen 10.000.- Euro aufgrund des Hypothekenbriefs

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633

A Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb (Einwendungsaufbau)

A Bank (z.B.)

E

Sicherungsvertrag, § 311 I

§§ 873, 1113

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

C

C

z.B. §§ 453, 433

§§ 398, 311 I (SiV)

§ 1153

§ 1153

§§ 398, 311 I (SiV)

§§ 398, 488, 1154

§§ 398, 488, 1154

z.B. § 453, 433

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634

Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Hypothek: Prüfungsstufen Einwendungen Grundpfandrechte bei Zweiterwerb

Rechtsgrundlage für Einwendung (Geltendmachung), z.B. „selbstverständlich“ oder §§ 1137, 1156 S. 1, 1192 Ia HS 1

Bestimmung Rechtsverhältnis, Einwendung und Art der (rh., rv., rh.) Einwendung sowie Prüfung der Einwendung

Gegeneinwendung: gutgläubiger Zweiterwerb, § 892/§§ 1138 Fall 1, 892/gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1157 S. 2, 892/§§ 1138 Fall 2, 892

• ggfs. Ausschluss des gutgläubig einredefreien Zweiterwerbs (§§ 1185 II, 1192 Ia!)

Ausschluss Einw. bei Zweiterwerb, z.B. § 1157 S. 1 („Zustehen“), 1156 S. 1

Rechtsfolge

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635

Prüfungsaufbau bei einer Übertragung oder mehreren Übertragungen von dinglichen Kreditsicherheiten und anderen dinglichen Rechten

• Lösungsalternativen bei Iteration:

historischer Aufbau mit chronologischer Reihenfolge jedenfalls bei mehr als einmaliger Übertragung, um verschachtelten Prüfungsaufbau zu vermeiden

zunächst Verfügungsaufbau oder Einwendungsaufbau bzgl. Begründung Recht

ggfs. weitere Übertragungen

zum Schluss zeitlich letzte Übertragung prüfen

– beim Einwendungsaufbau gutgläubiger Zweiterwerb hinsichtlich Einwendungen berücksichtigen

inzidenter Aufbau möglich bei einmaliger Übertragung; Ersterwerb Recht wird

im Rahmen gesetzlichen Rechtsübergangs (akzessorische Rechte) oder

im Rahmen Berechtigung für Übertragung (nicht akzessorische Rechte) geprüft

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636

Einwendungen gegenüber Zweiterwerber Hypothek 1

rh., rv. Einwendung

Hypothek*

Einrede

selbstverständlich

RF: -kein Bestand Hypothek-Unrichtigkeit GB (§ 894)

Gegeneinwendung: gutgl. Zweiterwerb vom NB (§ 892 I 1 HS 1 Fall 2 analog)

§ 1157 S. 1

RF:-Bestand Hypothek, aber Hemmung Rechtsausübung (kein § 894!)-Anspruch auf Verzicht Hypothek bei dauernder Einrede, §§ 1169, 1168-mit Verzicht EGS, §§ 1168 I, 1177 I 1

Gegeneinwendung: gutgl. einredefreier Zweiterwerb, §§ 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2

* bezieht sich auf Einwendungen gegen Hypothek aus Ersterwerb, die ggü. Zweiterwerb erhoben werden

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637

Einwendungen gegenüber Zweiterwerber Hypothek 2

Forderung*

rh., rv. Einwendung Einrede

§ 404aber: nicht §§ 406-408 (1156 S. 1)RF: -rh: EGS, §§ 1163 I 1, 1177 I 1 (kein § 894!)-rv: EGS, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 (kein § 894!)

Gegeneinwendung: gutgl. Erwerb, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2(A: SiHyp, § 1185 II)

-eigene, §§ 1137 I 1 Fall 2, 770 -fremde, § 1137 I 1 Fall 1 (aber nicht beiVerjährung, § 216 I) RF:-Bestand Hypothek aber Hemmung Rechtsausübung (kein § 894!)-Anspruch auf Verzicht Hypothek bei dauernder Einrede, §§ 1169, 1168 (nicht bei Verjährung; Palandt/Ellenberger, § 216 Rn. 3)-mit Verzicht EGS, §§ 1168 I, 1177 I 1

Gegeneinwendung: gutgl. einredefreier Erwerb, §§ 1138 Fall 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 (A: SiHyp, § 1185 II)

* bezieht sich auf Einwendungen gegen Forderung aus Ersterwerb, die ggü. Zweiterwerb erhoben werden

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kein Ausschluss Einreden, § 1157 S. 1 1. Zeitpunkt: rechtshemmende Einwendung (Einrede) „steht“ zum Zeitpunkt Abtretung „zu“ (beachte dagegen § 404: „begründet“) wg. Rechtsgedanke § 1157 S. 12. kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung § 405 HS 1 Fall 1 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)

kein Ausschluss Einwendungen bei ForderungsabtretungEinwendung "steht zu" im Zeitpunkt Abtretung, Rechtsgedanke § 1157 S. 1 (beachte dagegen § 404: „begründet“)

gemäß § 1156 S. 1 keine Anwendung §§ 406-408auf Einwendungen nach Forderungsabtretung:keine Aufrechnung (§§ 406, 397 I), Erfüllung (§§ 407, 362 I) nach Forderungsabtretung (d.h. nach Erwerb Hypothek) A: SiHyp, 1185 IIExkurs: auf gesicherte Forderung selbst bezieht sich § 1156 nicht• erlischt sie nach §§ 406-408, so behält Erwerber Hypothek wegen Fortbestehensfiktion § 1156 S. 1 als forderungslose Hypothek• aus Forderung kann dagegen nicht geklagtwerden (ähnlich zu § 1138)

Einwendungen gegenüber Zweiterwerber Hypothek 3 - Ausschluss

Einwendungen Hypothek Einwendungen gesicherte Forderung

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639

Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 1 - Überblick

dingliches Verwertungsrecht Hypothek (“Duldungsanspruch“), § 1147 BGB

• Entstehung

Problem - Rechtsnatur:

dinglicher Anspruch (Westermann)

– aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts

dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser)

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640

Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 2 - Überblick

Hypothek

rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb Hypothek

– Forderungsabtretung

– sonstige Einwendungen gegen Forderungsabtretung

– Einwendungen gegen abgetretene Forderung, §§ 404-408 BGB

» Prüfung im Rahmen Forderungsabtretung oder im Rahmen Einwendungen gegen gesicherte Forderung

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 3 - Überblick

» kein Ausschluss Einwendungen beiForderungsabtretung §§ 404, 405 BGB

» gem. § 1156 S. 1 BGB keine Anwendung §§ 406-408 BGB auf Einwendungen nach Forderungsabtretung

» Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1138 Fall 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

(aber nicht bei Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB))

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 4 - Überblick

– gesetzlicher Übergang der Hypothek

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Hypothek

» Entstehungsvoraussetzungen

» Einwendungen gegen Hypothek (grds. zum Ztpkt. Geltendmachung)

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

» Einwendungen gegen gesicherte Forderung (grds. zum Ztpkt. Geltendmachung), § 404 BGB

vgl. bereits oben

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643

Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 5 - Überblick

kein Verlust Hypothek

• Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

auch bei Anspruchsaufbau nicht relevant

• Durchsetzbarkeit - rechtshemmende Einwendung

auch bei Anspruchsaufbau nicht relevant

keine Verjährung, § 214 I BGB, da „Ansprüche“ aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen (§ 902 BGB)

§ 1147 BGB insofern wie Anspruch behandelt, obwohl Verwertungsrecht (deshalb eigentlich § 902 BGB analog)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 6 - Details

• Einwendungen gegen Hypothek (eigentümerbezogene Einwendungenaus dem Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Hypothekar/Gläubiger)

rechtshindernde Einwendungen

z.B. Geschäftsunfähigkeit, § 105 I BGB, Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB, Anfechtung, §§ 142 I, 119, 123 BGB

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubiger Erwerb Fremdhypothek, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog (Mangel des dinglichen Rechts)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 7 - Details

rechtsvernichtende Einwendungen

z.B. Befriedigung aus dem Grundstück, § 1181 I BGB

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubiger Erwerb Fremdhypothek, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB analog (Mangel des dinglichen Rechts)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 8 - Details

rechtshemmende Einwendungen (Einreden), § 1157 S. 1 BGB

Einreden

– z.B. Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB), Bereicherungseinrede (§ 821 BGB), Briefhypothek (§ 1160 I HS 1, HS 2)

– Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr)

» Anspruch auf Verzicht auf Hypothek, § 1169 BGB bei dauernder Einrede (hier: dauernde Einrede gegen Hypothek)

– keine Verjährung, da kein Anspruch

kein Ausschluss Einreden

– Zeitpunkt: Einrede „steht“ zum Zeitpunkt Abtretung „zu“, § 1157 S. 1 BGB (beachte dagegen § 404 BGB: „begründet“)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 9 - Details

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und bisherigem Gläubiger, § 1157 S. 1 BGB

» nicht bei gesetzlicher Einwendung (z.B. § 1160 BGB)

– Rechtsscheintatbestand: keine Eintragung Einrede im Grundbuch

– keine Zerstörung Rechtsschein: kein Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, §§ 1157 S. 2, 892 I 1 HS 2 Fall 1, 899 BGB

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 10 - Details

– Gutgläubigkeit des Erwerbers: keine Kenntnis von Einrede

– Rechtsfolge: Einreden können Hypothek nicht entgegengehalten werden

» Einreden können aber Forderung weiterhin entgegengehalten werden

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 11 - Details

• Einwendungen gegen gesicherte Forderung (schuldnerbezogene Einwendungen aus Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger) (Akzessorietät!), § 404 BGB

rechtshindernde Einwendungen

z.B. Anfechtung, § 142 I BGB, Fälligkeit, § 271 II BGB, Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubiger Erwerb Fremdhypothek, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB (Mangel Forderung)

– aber nicht bei Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB)

rechtsvernichtende Einwendungen

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubiger Erwerb Fremdhypothek, §§ 1138 Fall 1, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB (Mangel Forderung)

– aber nicht bei Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 12 - Details

rechtshemmende Einwendungen (Einreden), § 1137 BGB

eigene Einreden, §§ 1137 I 1 Fall 2, 770 BGB

– Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1138 Fall 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

» Anwendbarkeit: nicht bei Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB)

» Rechtsscheintatbestand: keine Eintragung Einrede im Grundbuch

» keine Zerstörung Rechtsschein: kein Widerspruchgegen Richtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs eingetragen, §§ 1138 Fall 2, 892 I 1 HS 2 Fall 1 BGB

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 13 - Details

» Gutgläubigkeit des Erwerbers: keine Kenntnis von Einrede

» Rechtsfolge: Einreden können Hypothek nicht entgegengehalten werden

Einreden können aber Forderung weiterhin entgegengehalten werden

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 14 - Details

fremde Einreden, § 1137 I 1 Fall 1 BGB

– u.a. Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr)

» Anspruch auf Verzicht auf Hypothek, § 1169 BGB bei dauernder Einrede (hier dauernde Einrede aus gesicherter Forderung gem. § 1137 I 1 BGB)

» nicht dagegen Verjährung der gesicherten Forderung (vgl. § 216 I BGB)

Verjährung lässt Anspruch nicht erlöschen (§ 214 I BGB)

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653

Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 15 - Details

– Gegeneinwendung: Verzicht persönlicher Schuldner? kein Ausschluss Einrede, wenn Schuldner verzichtet hat, § 1137 II BGB

– Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1138 Fall 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

» Rechtsfolge: Einreden können Hypothek nicht entgegengehalten werden

Einreden können aber Forderung weiterhin entgegengehalten werden

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 16 - Details

kein Ausschluss Einwendungen bei Forderungsabtretung

Zeitpunkt: Einwendung „steht“ zum Zeitpunkt Abtretung „zu“, § 1137 I 1 BGB (beachte dagegen § 404 BGB: „begründet“)

– arg.: Rechtsgedanke § 1157 S. 1 BGB

– damit kann auch begründet werden, warum nicht nur Einreden, sondern sämtliche Einwendungen „zustehen“ müssen

kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung § 405 HS 1 Fall 1 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlegung)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 17 - Details

gem. § 1156 S. 1 BGB keine Anwendung §§ 406-408 BGB auf Einwendungen nach Forderungsabtretung, aber nicht bei Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB)

keine Aufrechnung (§§ 406, 397 I BGB), Erfüllung (§§ 407, 362 I BGB) nach Forderungsabtretung (d.h. Erwerb Hypothek)

beachte: auf gesicherte Forderung selbst bezieht sich § 1156 BGB nicht

– erlischt Forderung nach §§ 406-408 BGB, so behält Erwerber Hypothek wegen Fortbestehensfiktion § 1156 S. 1 BGB als forderungslose Hypothek (keine §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB)

– aus Forderung kann dagegen nicht geklagt werden (ähnlich zu § 1138 Fall 1 BGB)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 18 - Details

• Fall 36: A hat dem B zur Sicherung offener Rechnung aus der Lieferung von Maschinen eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. B hat die Hypothek in einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung an C abgetreten und diesem den Hypothekenbrief übergeben. Als A die ausstehenden Geldbeträge nicht zahlt, verklagt C ihn auf „Duldung der Zwangsvollstreckung“ in das Grundstück. A verteidigt sich wie folgt: Die Einigung über die Hypothekenbestellung sei wegen arglistiger Täuschungnichtig. Hat die Verteidigung des A in diesem Fall Erfolg?

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 19 - Details

• Fall 37: A hat dem B zur Sicherung offener Rechnung aus der Lieferung von Maschinen eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. B hat die Hypothek in einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung an C abgetreten und diesem den Hypothekenbrief übergeben. Als A die ausstehenden Geldbeträge nicht zahlt, verklagt C ihn auf „Duldung der Zwangsvollstreckung“ in das Grundstück. A verteidigt sich wie folgt: B habe ihm die Hypothek für noch zwei Jahre gestundet. Hat die Verteidigung des A in diesem Fall Erfolg?

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 20 - Details

• Fall 38: A hat dem B zur Sicherung offener Rechnung aus der Lieferung von Maschinen eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. B hat die Hypothek in einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung an C abgetreten und diesem den Hypothekenbrief übergeben. Als A die ausstehenden Geldbeträge nicht zahlt, verklagt C ihn auf „Duldung der Zwangsvollstreckung“ in das Grundstück. A verteidigt sich wie folgt: wegen eigener Gegenansprüche aus der ständigen Geschäftsbeziehung zu B stehe ihm ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht zu. Hat die Verteidigung des A in diesem Fall Erfolg?

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek bei Zweiterwerb 21 - Details

• Fall 39: A hat sich von B 100.000.- Euro „geliehen“ und diesem eine Buchhypothek bestellt. Da B seinerseits Geld benötigt, tritt er die Hypothek an C ab. Danach zahlt A an B die 100.000.- Euro zurück. C

verlangt von A die „Duldung der Zwangsvollstreckung“. Zu Recht?

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Erst- und Zweiterwerb der Grundschuld

BriefGS, §§ 873 IHS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1116 I, 1117

Ersterwerb

BuchGS, §§ 873 IHS 1 Fall 2, 1191 I, 1192 I, 1116

BriefGS ohne Eintra-gung, §§ 413, 398,* 1192 I, 1154 I, II

Zweiterwerb

BuchGS/ BriefGS mit Eintragung, §§ 873 IHS 1 Fall 3, 1192 I, 1154 III

Nichtbe-rechtigter:

§ 892 I 1 HS 1 Fall 2 (kein Eigentum)

§ 892 I 1 HS 1 Fall 2 (kein GSInhaber)

* beachte § 873 I HS 2 BGB: „soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt“ Literatur: Neuner, Sachenrecht, 3. Aufl., Rn. 608; Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 24. Aufl., § 29 Rn. 9 f.

Ausschluss Abtretbarkeit Grund-schuld, §§ 413, 399, 877 (Eintragung!)

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A Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag Grundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

Zweiterwerb der Grundschuld

A Bank (z.B.)

E

SicherungsvertragGrundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

C

C

z.B. §§ 453, 433

§§ 413, 398 (BriefGS), 1192, 1154

§§ 413, 398 (BriefGS), 1192, 1154

z.B. §§ 453, 433

i.d.R. §§ 398, 488 / 781

i.d.R. §§ 398, 488 / 781

i.d.R. §§ 398, 311 I (SiV)

i.d.R. §§ 398, 311 I (SiV)

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

Rechtsgrundabrede Schuldanerkenntnis, § 311 I

Rechtsgrundabrede Schuldanerkenntnis, § 311 I

§§ 398, 311 I (RGAbr)

§§ 398, 311 I (RGAbr)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefgrundschuld ohne Eintragung vom Berechtigten, §§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154 BGB - 1

• Abtretung der Grundschuld, §§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154 BGB

Einigung (§§ 413, 398 BGB – Abtretung der Grundschuld)

• Abtretbarkeit Grundschuld, §§ 413, 399 BGB

Ausschluss Abtretbarkeit bedeutet Inhaltsänderung, die im Grundbuch eingetragen werden muss, § 877 BGB

• Vollzugsmoment, §§ 1192 I, 1154 BGB

zur Abtretung Briefgrundschuld erforderlich

schriftliche Abtretungserklärung Zedent (§§ 125 S. 1, 1192 I, 1154 I 1 BGB) oder

Abtretung im Grundbuch eingetragen (§§ 1192 I, 1154 II, 873 I Fall 3 BGB)

und

Grundschuldbrief übergeben (§§ 1192 I, 1154 I 1, 1117 I, II BGB; Übergabevermutung § 1117 III BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefgrundschuld ohne Eintragung vom Berechtigten, §§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154 BGB - 2

• Einigsein

• Berechtigung

Rechtsinhaber

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Briefgrundschuld, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB

[…]

Verfügungsmacht

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Buchgrundschuld vom Berechtigten, §§ 873 I HS 1 Fall 3, 1191 I, 1192 I, 1154 III BGB

• Einigung über Übertragung Grundschuld, §§ 873 I HS 1 Fall 3 BGB

• Abtretbarkeit Grundschuld, §§ 413, 399 BGB

bei Vereinbarung Unabtretbarkeit Grundschuld Inhaltsänderung, die im Grundbuch eingetragen werden muss, § 877 BGB

• Vollzugsmoment, § 1154 BGB

Buchhypothek: Eintragung Abtretung im Grundbuch erforderlich (§§ 1192 I, 1154 III, 873 I Fall 3 BGB)

• Einigsein

• Berechtigung

Rechtsinhaber

rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Buchgrundschuld, §§ 873 I HS 1 Fall 2, 1191 I BGB

[…]

Verfügungsmacht

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefgrundschuld ohne Eintragung vom Nichtberech-tigten, §§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154 I, 892 I 1 HS 1 Fall 2, 1155 BGB - 1

• Abtretung (Übertragung) Grundschuld, §§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154 BGB

Einigung (§§ 413, 398 BGB – Abtretung Grundschuld)

Abtretbarkeit Grundschuld, §§ 413, 399 BGB

Inhaltsänderung, die im Grundbuch eingetragen werden muss, § 877 BGB

Vollzugsmoment, §§ 1192 I, 1154 BGB

Rechtsnatur: nicht generell Formvorschrift (also nicht generell § 125 S. 1 BGB)

zur Abtretung Briefgrundschuld erforderlich, dass

– Abtretungserklärung Zedent erfolgt schriftlich (§§ 125 S. 1, 1192 I, 1154 I 1 BGB) oder

– Abtretung im Grundbuch eingetragen (§§ 1192 I, 1154 II, 873 I Fall 3 BGB)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefgrundschuld ohne Eintragung vom Nichtberech-tigten, §§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154, 892 I 1 HS 1 Fall 2, 1155 BGB - 2

und

– Grundschuldbrief übergeben (§§ 1192 I, 1154 I 1, 1117 I, II BGB; nicht § 1117 III BGB)

Einigsein

Berechtigung

Rechtsinhaber Grundschuld (-)

gutgläubiger Erwerb, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– Anwendbarkeit § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– rechtsgeschäftlicher Erwerb eines dinglichen Rechts (bei Grundschuld keine analoge Anwendung § 892 BGB erforderlich!)

– Grundschuldabtretung = Verkehrsgeschäft (teleologische Reduktion)

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Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Briefgrundschuld ohne Eintragung vom Nichtberech-tigten, §§ 413, 398 S. 1, 1192 I, 1154, 892 I 1 HS 1 Fall 2, 1155 BGB - 3

– Rechtsscheintatbestand: Eintragung im Grundbuch

» Eintragung im Grundbuch, § 892 BGB oder

» zusammenhängende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, §§ 1192 I, 1155 S. 1, 892, 129 BGB

sowie: Zurückgehen auf eingetragenen

(Hypotheken-) Gläubiger (+)

– keine Zerstörung Rechtsschein

– Gutgläubigkeit des Erwerbers

» keine Kenntnis Erwerber bzgl. Nichtbestehens Grundschuld

Verfügungsmacht (§ 892 I 2 BGB; beachte § 878 BGB)

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A Bank (z.B.)

Gelddarlehen, § 488

Sicherungsvertrag Grundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

A Bank (z.B.)

E

SicherungsvertragGrundschuld, § 311 I

§§ 873, 1191

Gelddarlehen, § 488

z.B.Auftrag, § 662GeBes., § 675GoA, § 677

1.

2.

C

C

z.B. §§ 453, 433

§§ 413, 398 (BriefGS), 1192, 1154

§§ 413, 398 (BriefGS), 1192, 1154

z.B. §§ 453, 433

i.d.R. §§ 398, 488 / 781

i.d.R. §§ 398, 488 / 781

i.d.R. §§ 398, 311 I (SiV)

i.d.R. §§ 398, 311 I (SiV)

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781

Rechtsgrundabrede Schuldanerkenntnis, § 311 I

Rechtsgrundabrede Schuldanerkenntnis, § 311 I

§§ 398, 311 I (RGAbr)

§§ 398, 311 I (RGAbr)

Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb (Einwendungsaufbau)

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Übersicht Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Grundschuld bei Erst-/Zweiterwerb

Einwendungen gegen Grundschuld i.e.S.

Einwendungen gegen Forderung

nicht möglich!

Bestand Forderung/ Einwendungen gegen Forderung

Arglisteinrede (Rückgewähr-anspruch Sicherungs-geber)

Einwendungen

Einreden aufgrund/ aus Sicherungsver-trag wg. gesicherter Forderung (Einrede des mangelnden Sicherungsfalls)

sonstige Einreden aufgrund/aus Sicherungs-vertrag

1192 Ia S. 1 HS 1

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Verteidigung des Eigentümers gegen Inanspruchnahme aus der Si-cherungsgrundschuld: Prüfungsstufen Einwendungen Grundpfandrechte bei Zweiterwerb

Rechtsgrundlage für Einwendung (Geltendmachung), z.B. „selbstverständlich“ oder §§ 1137, 1156 S. 1, 1192 Ia HS 1

Bestimmung Rechtsverhältnis, Einwendung und Art der (rh., rv., rh.) Einwendung sowie Prüfung der Einwendung

Gegeneinwendung: gutgläubiger Zweiterwerb, § 892/§§ 1138 Fall 1, 892/gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1157 S. 2, 892/§§ 1138 Fall 2, 892

• ggfs. Ausschluss des gutgläubig einredefreien Zweiterwerbs (§§ 1185 II, 1192 Ia!)

Ausschluss Einw. bei Zweiterwerb, z.B. § 1157 S. 1 („Zustehen“), 1156 S. 1

Rechtsfolge

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Einwendungen gegenüber Zweiterwerber Sicherungsgrundschuld 1

Einrede

selbstverständlich

RF:-kein Bestand GS-Unrichtigkeit GB (§ 894)

Gegeneinwendung: gutgl. Zweiterwerb GS vom NB (§ 892 I 1 HS 1 Fall 2)

§§ 1192 I, 1157 S. 1

RF:-Hemmung Rechtsausübung (kein § 894!)-Anspruch auf Verzicht GS bei dauernder Einrede, §§ 1192 I, 1169, 1168-mit Verzicht EGS, §§ 1192 I, 1168 I (§ 1177 I 1 nicht anwendbar; in § 1168 I wird „Hypothek“ durch „Grundschuld“ ersetzt)

Gegeneinwendung: gutgl. einredefreier Zweiterwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2

rh., rv. Einwendung

Grundschuld*

Einrede

* bezieht sich auf Einwendungen gegen GS aus Ersterwerb, die ggü. Zweiterwerb erhoben werden

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Einwendungen gegenüber Zweiterwerber Sicherungsgrundschuld 2

Forderung (= SiV!)*

rh., rv. Einwendung (auch §§ 406-408)

Einrede

(+) als Einrede aufgrund SiV, § 1192 Ia S. 1 HS 1RF:-Hemmung (kein § 894!)-Rückübertragungsanspruch aus SiV -auch Anspruch auf Verzicht GS, §§ 1192 I, 1169, 1168

Gegeneinwendung: gutgl.einredefreier Erwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2? (-) wg. § 1192 Ia S. 1 HS 2

(+) § 1192 Ia S. 1 HS 1 nur fremde Einreden: als Einrede aus SiV, (aber nicht beiVerjährung, § 216 II 1~) RF: -Hemmung (kein § 894!)-Rückübertragungs-anspruch aus SiV-auch §§ 1192 I, 1169, 1168, aber nicht bei VerjährungGegeneinwendung: gutgl.einredefreier Erwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2?(-) wg. § 1192 Ia S. 1 HS 2

SiV

(+) § 1192 Ia S. 1 HS 1

Arglisteinrede (§ 242), bei Rückübertragungsanspruch bzgl. GS (ausdr. oder konkl.) aus SiV, § 311 I

Gegeneinwendung: gutgl. einredefreier Erwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2? (-) wg. § 1192 Ia S. 1 HS 2

werden auch zur Einrede aus SiV über Arglisteinrede

* bezieht sich auf Einwendungen gegen GS aus Ersterwerb, die ggü. Zweiterwerb erhoben werden

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Einwendungen Grundschuld

kein Ausschluss Einreden, §§ 1192 I, 1157 S. 1 Einrede "steht zu" im Zeitpunkt Abtretung (beachte dagegen § 404: „begründet“)

Einreden SiV wegen gesicherter Forderung

kein Ausschluss Einreden, §§ 404, 405, 1192 I, 1157 S. 1/ 1192 Ianicht erforderlich Zustehen im Zeitpunkt Abtretung Grundschuld, §§ 1192 I, 1157 S. 1 wegen § 1192 Ia („aus Sicherungsvertrag ergeben“) (beachte § 404: „begründet“)

Einreden aus SiV

kein Ausschluss Einreden nicht erforderlich Zustehen im Zeitpunkt Abtretung Grundschuld, §§ 1192 I, 1157 S. 1 wegen § 1192 Ia(„aus Sicherungsvertrag ergeben“)

Einwendungen gegenüber Zweiterwerber Sicherungsgrundschuld 3 -Ausschluss

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Prinzipien des Erwerberschutzes bei Zweiterwerb (Einwendungen aus der Forderung)

Schuldner-schutz, §§ 404 ff.

Forderungs-abtretung

Schutz des Hypothe-kenerwerbers,

Schutz des Grundstücks-eigentümers, § 1192 Ia HS 1, HS 2

Sicherungs-grundschuld

Verkehrs-hypothek

bei Abtre-tung, §§ 404 f. („begründet“)

nach Ab-tretung, §§ 406-408

Zustehen bei Abtretung, § 1157 S. 1

nicht nach Abtretung, § 1156 S. 1

aber: §§ 1138 Fall 1, 892/§ 1138 Fall 2, 892

Zustehen bei Abtretung, §§ 1192 I, 1157 S. 1/§ 1192 Ia S. 1 HS 1 auch nach Abtretung, § 1192 Ia S. 1 HS 1 („ergeben“) (nicht §§ 1192 I, 1156 S. 1) kein § 1138 Fall 1, 892/§ 1138 Fall 2, 892 da GS; kein §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I wg. § 1192 Ia S. 1 HS 2

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 1 - Überblick

dingliches Verwertungsrecht Sicherungsgrundschuld (“Duldungsanspruch“), §§ 1192 I, 1147 BGB

• Entstehung

Grundschuld

Abtretung Grundschuld (rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Grundschuld)

kein Verlust Grundschuld

Einwendungen gegen Abtretung Grundschuld

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 2 - Überblick

Einwendungen gegen Grundschuld

Einwendungen gegen Grundschuld i.e.S.

– Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubiger Erwerb, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

Einrede gegen Grundschuld aufgrund Sicherungsvertrag wegen der gesicherten Forderung („Einrede des mangelnden Sicherungsfalls“)

sonstige Einreden gegen Grundschuld aus Sicherungsvertrag

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 3 - Überblick

• Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

• Durchsetzbarkeit: rechtshemmende Einwendungen

keine Verjährung, § 214 I BGB, da „Ansprüche“ aus eingetragenen Rechten nicht Verjährung unterliegen (§ 902 BGB)

§§ 1192 I, 1147 BGB insofern wie Anspruch behandelt, obwohl Verwertungsrecht (deshalb eigentlich § 902 BGB analog)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 4 - Details

• Einwendungen gegen Grundschuld i.e.S.

eigentümerbezogene Einwendungen aus Rechtsverhältnis zwischen ihm als Eigentümer und dem Grundschuldinhaber

rechtshindernde Einwendungen

z.B. Geschäftsunfähigkeit, § 105 I BGB, Anfechtung, § 142 I BGB

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubiger Erwerb, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

rechtsvernichtende Einwendungen

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubiger Erwerb, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 5 - Details

rechtshemmende Einwendungen (Einreden), §§ 1192 I, 1157 S. 1 BGB

z.B. (anfängliche/nachträgliche) Stundung Grundschuld, § 311 I BGB

– wohl Einrede aus Sicherungsvertrag als Einwendung gegenGrundschuld, damit Trennung der Rechtsverhältnisse beachtet wird

Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch

– Anspruch auf Verzicht auf Grundschuld, § 1192 I, 1169 BGB bei dauernder Einrede (hier: dauernde Einrede gegen Grundschuld)

keine Verjährung, da kein Anspruch

Gegeneinwendung: ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– nicht Ausschluss nach § 1192 Ia S. 1 HS 2 BGB, da keine Einreden aufgrund/aus Sicherungsvertrag

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 6 - Details

• Einrede gegen Grundschuld aufgrund Sicherungsvertrag (wegen gesicherter Forderung)

schuldnerbezogene Einwendungen aus Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und bisherigem Gläubiger (!), §§ 1192 I, 1157 S. 1/ggfs. auch neuem Gläubiger, § 1192 Ia BGB

Systematik

Grundschuld nicht akzessorisches Sicherungsrecht; Einwendungen und Einreden gegen gesicherte Forderung berühren nur diese; §§ 1137, 1163 I BGB finden auf Grundschuld keine Anwendung

führen diese Einwendungen und Einreden gegen gesicherte Forderung aber zu Einreden aufgrund/aus Sicherungsvertrag, können sie gegenüber Verwertungsrecht §§ 1192 I, 1147 BGB geltend gemacht werden, § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 7 - Details

aufgrund Sicherungsvertrag kann sich nämlich ausdrücklich oder konkludent ergeben, dass Grundschuld nur „im Rahmen und nach Maßgabe“ der zugrunde liegenden Forderung verwertet werden kann („Einrede des mangelnden Sicherungsfalls“) (ggfs. auch ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB)

– es handelt sich entweder um vorübergehende(dilatorische) oder um dauernde (peremptorische) Einrede, je nachdem ob nicht feststeht oder feststeht, dass Forderung nicht mehr entstehen wird oder erloschen ist

dies gilt auch, wenn Sicherungsvertrag nicht abgetreten wird (isolierte Grundschuldabtretung), da es sich um Einreden gegen Grundschuld handelt!

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 8 - Details

Einwendungen und Einreden gegen Forderung, die Einreden aufgrund/aus Sicherungsvertrags darstellen, §§ 1192 I, 1157 S. 1 BGB/§ 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB

gesicherte Forderung

– keine „Einwendung“, aber notwendiges Erfordernis bei Sicherungsgrundschuld

rechtshindernde Einwendungen gegen gesicherte Forderung

rechtsvernichtende Einwendungen gegen gesicherte Forderung

rechtshemmende Einwendungen (eigene Einreden) gegen gesicherte Forderung

– keine fremden Einreden, da § 1137 I 1 Fall 2 BGB auf Grundschuld nicht anwendbar

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 9 - Details

kein Ausschluss Einwendungen bei Grundschuldabtretung,§§ 413, 404, 405, 1192 I, 1157 S. 1/1192 Ia BGB

– Zeitpunkt: Einwendung „steht“ zum Zeitpunkt Abtretung „zu“ (beachte § 404 BGB: „begründet“)

» Einwendung muss in allen Tatbestandsmerkmalen erfüllt sein (§§ 1192 I, 1192 Ia (ab 1.3.2009), 1157 S. 1 BGB)

– kein (sonstiger) Ausschluss Einwendung § 405 HS 1 Fall 1 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlegung)

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 10 - Details

früher: Gegeneinwendung gegenüber Einwendungen beiGrundschuldabtretung - ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– Maßstab für die Bösgläubigkeit war positive Kenntnis; nach h.M. war erforderlich, dass Erwerber weiß, dass

» es sich um Sicherungsgrundschuld handelt und

» Einrede besteht

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 11 - Details

seit 1.3.2009 (Risikobegrenzungsgesetz): § 1157 S. 2 BGB aufgrund von § 1192 Ia S. 1 HS 1 BGB insoweit unanwendbar

gem. § 1192 Ia S. 1 HS 1 („aus Sicherungsvertrag ergeben“) auch Einwendungen nach Grundschuldabtretung, §§ 406-408 BGB

– Einreden aufgrund SiV (somit indirekt auch Einwendungen gegen gesicherte Forderung) können nach §§ 1192 I, 1157 S. 1 BGB (durch § 1192 Ia S. 2 BGB bestätigt) geltend gemacht werden, und zwar auch bei isolierter Grundschuldabtretung (d.h. Abtretung Grundschuld ohne gesicherte Forderung)

– aber: bei isolierter Grundschuldabtretung keine Anwendung §§ 406-408 BGB auf Forderung, da keine Abtretung gesicherter Forderung

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 12 - Details

früher dagegen § 1192 I (!), 1156 S. 1 BGB: keine Anwendung§§ 406-408 BGB auf Einwendungen nach Grundschuldabtretung

– Anwendbarkeit § 1156 S. 1 BGB: Gleichstellung mit Verkehrshypothek

– keine Aufrechnung (§§ 406, 397 I BGB), Erfüllung (§§ 407, 362 I BGB) nach Grundschuldübertragung (d.h. Erwerb Grundschuld)

– beachte: nicht bei isolierter Grundschuldabtretung, weil § 1156 S. 1 BGB sich auf „die Übertragung der Forderung“ bezieht

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 13 - Details

– beachte: auf gesicherte Forderung selbst bezogen sich §§ 1192 I, 1156 S. 1 BGB nicht

» erlosch Forderung nach §§ 406-408 BGB, so konnte aus Forderung nicht geklagt werden

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 14 - Details

• sonstige Einreden gegen Grundschuld aus Sicherungsvertrag, §§ 1192 I, 1157 S. 1 BGB

eigentümerbezogene Einwendungen aus Rechtsverhältnis zwischen ihm als Eigentümer und Grundschuldgläubiger

Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr)

Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber bzgl. Grundschuld, ausdrücklich bzw. konkludent aus Sicherungsvertrag ggfs. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB

dieser Anspruch steht unter „aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls

– nicht bei Verjährung gesicherter Forderung, § 216 II 1 BGB analog

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Sicherungsgrundschuld bei Zweiterwerb 15 - Details

Anspruch auf Verzicht auf Grundschuld, §§ 1192 I, 1169 BGB bei dauernder Einrede (hier: dauernde Einrede des mangelnden Sicherungsfalls aus Sicherungsvertrag)

kein Ausschluss Einwendungen bei Grundschuldabtretung

Zustehen im Zeitpunkt Abtretung Grundschuld, §§ 1192 I , 1157 S. 1/§ 1192 Ia S. 1 BGB

früher: Gegeneinwendung - ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

seit 1.3.2009: § 1157 S. 2 aufgrund von § 1192 Ia S. 1 HS 2 BGB insoweit unanwendbar

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Verteidigung des Eigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld bei Zweiterwerb 16

• Fall 40 (dazu BGHZ 59, 1; 85, 388): B hat E einen Kredit in Höhe von 100.000.- Euro und sich zur Absicherung eine Grundschuld in dieser Höhe bestellen lassen. Um selbst Kredit zu erhalten, hat er die Grundschuld an die erfahrene Großbank G abgetreten. In diesem Zeitpunkt war die Kreditsumme noch nicht ausgezahlt (was aber später geschieht). Als G gegen E aus der Grundschuld vorgeht, weigert sich dieser zu zahlen, weil die Grundschuld bei der Abtretung nicht valutiert gewesen sei. Mit Recht?

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Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 8 Kollision von Kreditsicherheiten

Abschnitt 1: Überblick

8.1 Kollisionsarten

Abschnitt 2: Kollision gleichartiger Sicherheiten

8.2 Lösungsmodelle für Kollision gleichartiger Sicherheiten8.3 Kollision von Pfandrechten an beweglichen Sachen8.4 Kollision von Verarbeitungsklauseln8.5 Kollision von Grundpfandrechten

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Abschnitt 3: Kollision ungleichartiger Sicherheiten

8.6 Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession

8.7 Kollision von Hypothek und Bürgschaft8.8 Kollision von Grundschuld und Bürgschaft

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Kollisionsarten 1

• Kollision von gleichartigen Sicherheiten

Kollision von Bürgschaften

Kollision von Pfandrechten an einer beweglichen Sache

Kollision von Sicherungsübereignungen

Kollision von Grundpfandrechten (Hypothek, Sicherungsgrundschuld)

Kollision von Sicherungsabtretungen

Sonderproblem: Kollision Sicherungsabtretung künftiger Forderung und Sicherungsabtretung des verlängerten Eigentumsvorbehalts

Kollision mehrerer Verarbeitungsklauseln (z.B. bei verlängerter Sicherungsübereignung, verlängertem Eigentumsvorbehalt)

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Kollisionsarten 2

• Kollision von ungleichartigen Sicherheiten, z.B.

Kollision von Pfandrecht an einer beweglichen Sache und Sicherungsübereignung

Kollision von Pfandrecht an einer beweglichen Sache und Bürgschaft

Kollision von Grundpfandrecht und Bürgschaft

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Lösungsmodelle

Vollrecht (Eigentum/Inhaberschaft)

Sonderfälle beschränktedingliche Sicherungsrechte

G: Priorität

A: gutgläubiger Erwerb Vollrecht

(AA: grds. nicht bei Forderungen)

G: Rang nach Priorität

A: gutgläubiger Erwerb Rang

1. mehrere Sicherungs-abtretungen (Kollision verl. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung):Vorgehen des Warenlie-feranten nach Rspr.

2. mehrere Verarbei-tungsklauseln (mehrere Eigentümer)Miteigentum Liefe-ranten, § 947 I BGB

Lösungsmodelle für Kollision gleichartiger Sicherheiten

G = Grundsatz, A = Ausnahme, AA = Ausnahme von der Ausnahme

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Kollision von Pfandrechten an beweglichen Sachen 1

• Rang des Pfandrechts

• Grundsatz: § 1209 BGB – Zeitpunkt Bestellung eines Pfandrechts

Prioritätsprinzip (prior tempore, potior iure) in § 1209 vorausgesetzt (Hans Josef Wieling, Sachenrecht, Bd. I, 1990, S. 692 f.)

mehrere Pfandrechte können entstehen, da verschiedene Publizitätsformen bei Bestellung

oder Zeitpunkt Bestellung eines anderen beschränkten Rechts (= allgemeiner Rechtsgedanke; Palandt/Bassenge § 1209 Rn. 1)

Prinzip des gleitenden Rangs: erlischt ein Recht, so rücken die anderen (gesetzlich) auf

• Ausnahme:

§ 1208 BGB (gutgläubiger Erwerb Rang)

• Rechtsfolge Rang

Befriedigung nach Rangverhältnis, § 1247 BGB

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Kollision von Pfandrechten an beweglichen Sachen 2

beachte: Rangfolge schließt nicht aus, dass nachrangiger Gläubiger mit fälliger Forderung (= Pfandreife) vollstreckt, z.B. wenn vorrangiger Gläubiger keine fällige Forderung hat

aber keine Verpflichtung des vorrangigen Pfandgläubigers, die Pfandsache auszuhändigen, § 1232 S. 1 BGB

ist Pfandgläubiger nicht im Besitz des Pfandes, so kann er dem Verkauf durch einen nachrangigen Pfandgläubiger nicht widersprechen, § 1232 S. 2 BGB

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Kollision von Grundpfandrechten 1

• Rang des Grundpfandrechts

• Grundsatz:

materiellrechtliche Rangbestimmung durch Beteiligte, § 879 III BGB

Einigung über Rangverhältnis (zwischen Eigentümer, Erwerber des Grundpfandrechts und sonstigen Betroffenen)

Eintragung im Grundbuch

bei Rangbestimmung (§ 45 III Fall 2 GBO) sind § 45 I, II GBO nicht anzuwenden

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Kollision von Grundpfandrechten 2

gesetzliche Rangfolge, § 879 I, II BGB

Rechte in der selben Abteilung des Grundbuchs, § 879 I 1 BGB

Reihenfolge Eintragungen (Alterspriorität)

– Prinzip des gleitenden Rangs: erlischt ein Recht, so rücken (gesetzlich) die anderen auf

• Ausnahme:

§ 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB (gutgläubiger Erwerb Rang)

• Rechtsfolge Rang

Befriedigung nach Rangverhältnis, § 11 I ZVG

beachte: Rangfolge schließt nicht aus, dass nachrangiger Gläubiger mit fälliger Forderung vollstreckt, z.B. wenn vorrangiger Gläubiger keine fällige Forderung hat

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Kollision von Grundpfandrechten 3

• Löschungsanspruch, § 1179a I 1 BGB / §§ 1192 I, 1179a I 1 BGB

Sinn und Zweck:

Interesse nachrangig Berechtiger an Verbesserung ihrer Rechtsstellung

möglich ist Vereinbarung eines Löschungs- (Aufhebungs-) anspruchs für den Fall Entstehen einer Eigentümergrundschuld

Vermeidung von Sicherung Löschungsanspruch durch Löschungsvormerkungen im Grundbuch, § 883 BGB

– früher jährlich ca. 1 Mio. Löschungsvormerkungen (!)

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Kollision von Grundpfandrechten 4

Entstehung

vorrangige oder gleichrangige Hypothek / Grundschuld 1

nachrangige oder gleichrangige Hypothek / Grundschuld 2

Aktivlegitimation (Gläubiger): jeweiliger Gläubiger Hypothek / Grundschuld 2

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Kollision von Grundpfandrechten 5

Vereinigung der Hypothek / Grundschuld 1 mit dem Eigentum in einer Person (Eigentümergrundschuld)

– zum Zeitpunkt Eintragung Hypothek / Grundschuld 2 des Gläubigers oder später

– Einzelfälle:

» Hypothek: §§ 1143, 1163 I 1, 2, 1168 BGB

» Fremdgrundschuld: §§ 1192 I, 1168 BGB

Passivlegitimation (Schuldner): Eigentümer

Ausnahmen vom Vereinigungsfall:

– Hypothek: Nochnichtentstehen der Forderung, §§ 1179a II 1, 1163 I 1 BGB

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Kollision von Grundpfandrechten 6

– Hypothek / Grundschuld: Nochnichtübergabe des Briefs, § 1179a II 2, 1163 II BGB

– Grundschuld: Eigentümergrundschuld, § 1196 III BGB

Ausschluss des Löschungsanspruchs, § 1179a V BGB

– Rechtsnatur: Ausschlussbestimmung, nicht rechtshindernde Einwendung

– Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger Hypothek / Grundschuld 2

– Eintragung im Grundbuch

Erlöschen

Durchsetzbarkeit

keine Verjährung, § 214 I BGB, da Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht Verjährung unterliegen (§ 902 BGB)

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Kollision von Grundpfandrechten 7

beachte: Einreden auch möglich aus Rechtsverhältnis zwischen „Gläubiger“ Hypothek/Grundschuld und Schuldner (z.B. Einrede der Nichtgeltendmachung)

– allerdings Einwendung aus Sicherungsvertrag sind geltend zu machen als Einwendungen gegen Hypothek, damit Trennung der Rechtsverhältnisse beachtet wird – wie SiGS

– Erläuterung: rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen betreffen grundsätzlich nur das jeweilige Rechtsverhältnis; da die dingliche Einigung über Begründung der Hypothek/Grundschuld aber „farblos“ ist, muss es möglich sein, über ein anderes Rechtsverhältnis (z.B. Sicherungsvertrag) Einfluss auf die Hypothek/Grundschuld auszuüben; dies kann dann wiederum nur auf dem Einredeweg geschehen

– Gegeneinwendung: bei Zweiterwerb der begünstigten Hypothek/ Grundschuld ggfs. gutgläubig einredefreier Erwerb, §§ 1157 S. 2, 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

– vgl. Palandt/Bassenge § 1179a Rn. 13

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Kollision von Grundpfandrechten 8

Rechtsfolge: „Löschung“, d.h. Aufhebung der Grundschuld, §§ 875, 1192 I, 1183 BGB – setzt voraus:

(materiellrechtliche) Aufgabeerklärung des Berechtigten

– verfahrensrechtlich ist zusätzlich grundbuchrechtliche Löschungsbewilligung, § 19 GBO erforderlich (Palandt/Bassenge § 875 Rn. 3)

Löschung im Grundbuch

Zustimmung Eigentümer Grundstück, § 1183 BGB

Berechtigung

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 1

• Kollision: Kollision zweier Sicherungsabtretungen künftiger Forderungen (§ 398 BGB analog)

müsste grundsätzlich nach Prioritätsgrundsatz gelöst werden

wirtschaftlich aber Konflikt von Waren- und Geldkreditgeber

• Lösungsmodelle:

Vertragsbruchtheorie (Rspr.):

Prioritätsgrundsatz (der sich aus der gewohnheitsrechtlichen Regel des „nemo plus iure transferre potest quam ipse habet“ ableiten lässt)

– damit grundsätzlich Geldkreditgeber bevorzugt, da seine Forderungsabtretung meist zeitlich früher

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 2

Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) der Sicherungs-(global-)zession:

– objektive Sittenwidrigkeit

» soweit auch Forderungen erfasst werden, die Schuldner seinen Warenlieferanten auf Grund des mit ihnen vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts abtreten muss und abtritt

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 3

» Argument: Verleitung zum Vertragsbruch

- eine Bank darf sich berechtigten Belangen ihres Kreditnehmers nicht verschließen, die zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts erforderlichen Waren zu beziehen, ohne Vertragsverletzungengegenüber Warenlieferanten zu begehen

- von Werner Flume entwickelter Gedanke

– subjektive Sittenwidrigkeit:

» Grundsatz: Kenntnis Tatumstände oder vor Kenntnis bewusst verschlossen (h.L., Rspr.)

» Ausnahme bei Verleitung zum Vertragsbruch durch Globalzession: objektive Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts indiziert subjektive Sittenwidrigkeit (= gewohnheitsrechtliche Vermutung)

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 4

Vermeidung in Praxis (d.h. Ausschluss der objektiven Sittenwidrigkeit):

– dingliche Verzichtsklausel: Wirksamkeit Vorausabtretung auf Zeitpunkt Erlöschen Eigentumsvorbehalt verschoben

» somit Abtretung unter aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB

– schuldrechtliche Verzichtsklausel: Bank verpflichtet sich, Forderung an Lieferanten abzutreten

» beseitigt Sittenwidrigkeit Globalzession nicht

» arg.: Lieferant trägt Insolvenzrisiko der Bank

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 5

Surrogationstheorie (Rühl): Vorrang verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten; Globalzession geht ins Leere (damit Zurückdrängen Prioritätsprinzip)

Argumente:

– Weiterverkaufsforderung ist rechtliches Surrogat der Eigentumsvorbehaltsware und tritt an deren Stelle

– Lieferant steht Forderung näher als Geldgeber (= wirtschaftliche Surrogation)

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 6

aber: kein gesetzlicher Anhaltspunkt; aus dem BGB lässt sich kein einheitliches Prinzip der dinglichen Surrogation ableiten, so dass rechtliche Surrogation in die Weiterverkaufsforderung nicht begründbar ist (unzulässige, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung)

– Beispiel für dingliche Surrogation: § 1247 S. 2 BGB

Teilungstheorie (Walter Erman): abgetretene Forderung wird aufgeteilt zwischen Bank und Lieferanten und zwar nach Werten, die in Forderung eingeflossen sind

aber: wenig praktikable Lösung, da sich Wertverhältnisse durch Rückzahlungen oder weitere Teillieferungen laufend verändern können

kein gesetzlicher Anhaltspunkt

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 7

• Fall 41: Rudolf Arauner (A) betreibt einen Großhandel mit Küchengeräten, die er bei verschiedenen Herstellern bezieht und an Installationsunternehmen weiterveräußert. Am 20. Februar nahm A bei der Bank „Schneller Euro AG“ (B) einen Geschäftskredit u.a. zum Kauf neuer Ware auf. Zur Sicherung trat er der Bank alle Forderungen ab, die ihm gegenwärtig gegen die Installationsfirmen zustehen oder bis zum 15. März entstehen werden. Am 22. Februar erwarb A bei dem Haushaltsgerätehersteller V zehn Herde; dabei wurde vereinbart, dass die Lieferung unter Vorbehalt des Eigentums erfolge, A aber zur Weiterveräußerung gegen Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung befugt sei. Am 1. März veräußert A die zehn am 22. Februar erworbenen Herde an das Installationsunternehmen „Schöne Küche“ (S). Hat die Bank B Ansprüche gegen S aufgrund der Abtretung vom 20. Februar?

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 8

B A

§ 4881

§ 398

V

S

§ 433§§ 929,158 I, 499 I

§ 433 § 929

2

3

4§§ 398, 433

SiV, § 311 I / § 398

§§ 362 II,185 I analog

SiV, § 311 I

§ 185 I

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 9

• Lösungsskizze:

Zahlungsanspruch B gegen S, §§ 398, 433 II Fall 1 BGB

Einigung Abtretungsvertrag A und B (+)

Abtretbarkeit der Forderung

Berechtigung = Inhaber abgetretene Forderung = Entstehung der Forderung

Anspruch auf Kaufpreiszahlung A ggü. S, § 433 II Fall 1 BGB

Problem: Forderung bestand nicht im Zeitpunkt Abschluss Abtretungsvertrags

– bei zukünftigen Forderungen gibt es Auseinanderfallen von Abschlusstatbestand (Verfügungstatbestand beendet) und Wirksamkeitstatbestand

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 10

Problem: Forderung zweimal abgetreten

– G: Prioriätsgrundsatz

– Problem: Abtretung künftiger Forderungen

» Prioritätsprinzip bezieht sich auch bei Abtretung künftiger Forderungen auf Zeitpunkt Vereinbarung Abtretung

» § 161 I BGB analog

- analog, weil Entstehen der Forderung keine Geschäftsbedingung, sondern Rechtsbedingung

- Bedingung (Entstehen der Forderung beim Schuldner) eingetreten; abweichende Zwischenverfügung (die zweite Abtretung) würde Wirkung der ersten Vorauszession vereiteln und ist unwirksam

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Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-(global-)zession 11

(sonstige) Einwendungen gegen Forderungsabtretung

Problem: Kollision von Sicherungsabtretungen im Zusammenhang mit einem verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungsglobalzession

Meinung 1: Surrogationstheorie

Meinung 2: Teilungstheorie

Meinung 3 - Vertragsbruchtheorie: rechtshindernde Einwendung – Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

– objektive Sittenwidrigkeit (+)

– subjektive Sittenwidrigkeit (+)

Ergebnis

B nicht Inhaber Kaufpreisforderung gegen S aus dem am 01.03. getätigten Kauf geworden

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Kollision von Verarbeitungsklauseln (§ 950 I 1 BGB) 1

• Kollision:

Lieferung mehrerer Stoffe durch Lieferanten

unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (mit Verarbeitungsklausel)

• Lösungsmodelle:

h.L.: Miteigentümer im Wertverhältnis ihrer Stofflieferungen, § 947 I BGB

anwendbar, da § 950 BGB durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen (schwach!)

Alleineigentum bei Hauptsache, § 947 II BGB

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Kollision von Verarbeitungsklauseln (§ 950 I 1 BGB) 2

Verarbeitungsklauseln sind nichtig, § 138 I BGB, wenn ein Lieferant Alleineigentum beansprucht, obwohl wesentliche andere Waren in das Endprodukt eingehen

gleiche Argumentation wie bei Vertragsbruchstheorie im Verhältnis Globalzession – Vorausabtretung

dann Miteigentümer im Wertverhältnis ihrer Stofflieferungen, 947 I BGB

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Kollision von Verarbeitungsklauseln (§ 950 I 1 BGB) 3

• Vermeidung in der Praxis:

Vereinbarung eines Miteigentumsanteils nach dem Wert der gelieferten Ware im Verhältnis der mitverarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung (Wertmassstab des § 947 BGB)

sämtliche Lieferanten werden Miteigentümer im Wertverhältnis ihrer Stofflieferungen

unbedenklich

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Kollision von Hypothek bzw. Pfandrecht und Bürgschaft 1

• Kollision:

Sicherungsgeber muss für Schuldner einstehen, den Gläubiger zuerstin Anspruch nimmt („Wettlauf der Sicherungsgeber“)

Zahlungsfolgen

Befriedigung durch Bürgen

– Erwerb Forderung nach § 774 I 1 BGB

– Erwerb der Hypothek nach § 1153 I 1 (= §§ 412, 401 BGB)

– Erwerb Pfandrecht nach § 1250 I 1 BGB (= §§ 412, 401 BGB)

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Kollision von Hypothek bzw. Pfandrecht und Bürgschaft 2

Befriedigung durch Eigentümer (dinglicher Sicherungsgeber)

– Erwerb Forderung nach

» Hypothek: § 1143 I 1 BGB

» Pfandrecht: § 1225 BGB

– Erwerb der Bürgschaft nach §§ 412, 401 BGB

entweder Bürge kann Eigentümer in Regress nehmen oder Eigentümer kann den Bürgen in Regress nehmen

– „teleologische Kollisionslücke“ (Canaris)

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Kollision von Hypothek bzw. Pfandrecht und Bürgschaft 3

• Lösungsmodelle:

Lösung nach gesetzlicher Regelung (Priorität) oder

zunächst in Anspruch Genommener hat keinen Regressanspruch oder

Vorzug des Bürgen

arg.: § 776 BGB

c.arg.: Bürge soll nach § 776 BGB grundsätzlich auf dingliche Sicherheiten zugreifen können; es ist in § 776 BGB nicht geregelt, dass er dies in voller Höhe seiner Leistung tun kann

oder

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Kollision von Hypothek bzw. Pfandrecht und Bürgschaft 4

h.L.: keine vorrangige Haftung eines Sicherungsgebers, sondern anteilige Haftung, §§ 774 II, 426 I 1 BGB analog

Regelungslücke (hier Kollisionslücke) (+)

Ähnlichkeit

– arg.:

» Verweis auf § 426 I 1 BGB in § 774 II BGB

» Ähnlichkeit zwischen persönlicher und dinglicher Einstandspflicht

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Kollision von Hypothek bzw. Pfandrecht und Bürgschaft 5

Höhe der Regressanteile (Larenz/Canaris SR II/2 § 60 IV 3 b):

– Sicherheit geht nur „soweit“ auf zahlenden Sicherungsgeber über, wie er nach § 426 I 1 BGB vom anderen Sicherungsgeber Ausgleich verlangen kann

– Grundsatz: Köpfe, § 426 I 1 BGB

– Ausnahme: bei Unterschiedlichkeit der Risikotragung gemäß Risikoanteilen (soweit verwirklicht)

» arg.: § 426 I 1 BGB „soweit nicht“

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Kollision von Grundschuld und Bürgschaft 1

• Kollision:

der Sicherungsgeber muss für Schuldner einstehen, den Gläubiger zuerst in Anspruch nimmt

Zahlungsfolgen

Befriedigung durch Bürgen

– Erwerb Forderung nach § 774 I 1 BGB

– Erwerb der Grundschuld: (-) (§§ 412, 401 BGB nicht anwendbar)

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Kollision von Grundschuld und Bürgschaft 2

Befriedigung durch Eigentümer durch Zahlung auf die Grundschuld

– nicht Erwerb Forderung, da § 1143 I 1 BGB (gesicherte Forderung) und §§ 412, 401 BGB (Grundschuld) bei Grundschuld nicht anwendbar sind

– dementsprechend nicht Erwerb Bürgschaft nach §§ 412, 401 BGB

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Kollision von Grundschuld und Bürgschaft 3

– allerdings Erwerb Eigentümergrundschuld durch zahlenden Eigentümer, §§ 1142, 1143 I BGB analog / § 1163 I 2 BGB analog / §§ 1168, 1170 BGB analog

Verhältnis Bürge-Sicherungsgeber wirtschaftlich gleichwertig, so dass anteiliger Ausgleich zwischen den Sicherungsgebern geboten

• Lösungsmodell:

Rspr.: keine vorrangige Haftung eines Sicherungsgebers, sondern anteilige Haftung, §§ 774 II, 426 I 1 BGB analog

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Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 8 Kollision von Kreditsicherheiten§ 9 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung§ 10 Beendigung von Kreditsicherheiten

10.1 Bürgschaft10.2 Pfandrecht an einer beweglichen Sache10.3 Sicherungsübereignung10.4 Eigentumsvorbehalt10.5 Hypothek10.6 Sicherungsgrundschuld10.7 Sicherungsabtretung

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Befriedigung des Gläubigers bei Sicherungsrechten – Systemfragen 1

• wer zahlt?

Schuldner = / ≠ (tatsächlicher oder angenommener) Eigentümer

Sicherungsgeber = (tatsächlicher oder angenommener) Eigentümer

Dritter

ablösungsberechtigt

– bzgl. Forderung, § 268 BGB

– bzgl. Sicherungsrecht

nicht ablösungsberechtigt

• worauf kann er zahlen?

gesicherte Forderung

Sicherungsrecht

beides

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Befriedigung des Gläubigers bei Sicherungsrechten – Systemfragen 2

• worauf zahlt der Befriedigende bei Bürgschaft und Grundschuld?

gesicherte Forderung

Sicherungsrecht

• Rechtsfolgen

für gesicherte Forderung

für Sicherungsrecht

nach gesicherter Forderung prüfen bei akzessorischen Sicherungsrechten

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Befriedigung des Gläubigers bei Sicherungsrechten – Systemfragen (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek, Sicherungsgrundschuld) 3

Zahlung auf ge-sicherte Forderung

Zahlung auf Sicherheit

gesicherte Forderung: Erlöschen bei Bürgschaft und SiGS, §§ 267 I, 362 I;

Übergang bei PfR und HypSicherheit: Erlöschen bei Bürgschaft

und PfR (§ 1256!); EHyp bei Hyp und GS bei SiGS

grds. Zahlung auf ges. Ford.!gesicherte Forderung:

Erlöschen, § 362 ISicherheit: grds. Erlöschen;

ausn. EGS bei Hyp. und GS bei SiGS

ggü. sich selbst braucht Schuldner keine Rückgriffsmöglichkeit

Eigentümer braucht Rück-griffsmöglichkeit ggü. Schuldner

keine Zahlung auf Sicherheit

keine Zahlung auf Sicherheit bei PfR und Hyp; dagegen bei Bürgschaft und SiGS

gesicherte Forderung: Übergang bei Bürgschaft; Forderung bleibt bei SiGS

Sicherheit: Erlöschen bei Bürgschaft, § 362 I; bei SiGS entsteht EGS

Schuldner ≠ Bürge/Eigentümer

zahlt

Bürge/Eigentümer ≠ Schuldner zahlt

Schuldner = Eigentümer zahlt

(nicht mögl. bei Bürgschaft!)

stets Zahlung auf ges. Ford.!gesicherte Forderung:

Erlöschen, § 362 ISicherheit: grds. Erlöschen;

ausn. EGS bei Hyp und GS bei SiGS

grds. keine Zahlung auf Sicherheit; ausn. SiGS:ges. Forderung: Erlöschen

Sich.: EGS entsteht

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Befriedigung des Gläubigers bei Sicherungsrechten – Systemfragen (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek, Sicherungsgrundschuld) 4

Zahlung auf ge-sicherte Forderung

Zahlung auf Sicherheit

gesicherte Forderung: Erlöschen bei Bürgschaft, PfR, Hyp und SiGS, §§ 267, 362 I

Sicherheit: Erlöschen bei Bürgschaft und PfR; EGS bei Hyp

und Fortbestand FremdGS bei SiGS

grds. Zahlung auf ges. Ford.!gesicherte Forderung: Übergang Forderung bei Bürg-

schaft, PfR und Hyp; bei GS mit Tilgung Forderung Erwerb Forderung

Sicherheit: grds. Übergang Sicherheit; ausn. bei SiGS mit Tilgung Forderung kein Erwerb GS

Dritter benötigt grds. Rück-griffsmöglichkeit ggü. Schuldner

Dritter benötigt keine Rück-griffsmöglichkeit ggü. Schuldner

keine Zahlung auf Sicherheit bei Bürgschaft, PfR und Hyp

ges. Forderung: Forderung bleibt bei SiGS

Sicherheit: bei SiGS entsteht EGS

nicht ablösungsbe-rechtigter Dritter zahlt

ablösungsberechtigter Dritter zahlt

grds. keine Zahlung auf Sicherheit; ausn. SiGS:gesicherte Forderung: bei Tilgung GS bleibt ForderungSich.: bei SiGS mit Tilgung GS Übergang GS auf Dritten

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Erlöschen der Bürgschaft 1

• Zahlung durch den Hauptschuldner

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 I BGB)

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Bürgschaft – rechtsvernichtende Einwendung: Erlöschen, § 767 I BGB (Akzessorietät)

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Erlöschen der Bürgschaft 2

• Zahlung durch den Bürgen

Tilgungswirkung

bei Leistung auf Hauptschuld (z.B. § 433 I BGB) (Ausnahme!)

– Hauptschuld - rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, §§ 362 I, 267 I BGB

– Bürgschaft – rechtsvernichtende Einwendung: Erlöschen der Hauptschuld, § 767 I BGB (Akzessorietät)

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Erlöschen der Bürgschaft 3

bei Leistung auf Bürgschaft (Regelfall!)

– Hauptschuld: Legalzession, §§ 774 I 1, 412, 398 S. 1 BGB

» „Befriedigung des Gläubigers“ bedeutet Erfüllung der Bürgenschuld

– Bürgschaft – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I

» kein Bedürfnis für zusätzlichen Bürgschaftsanspruch, da danach ebenfalls nur persönliche Haftung Hauptschuldner

Bürge Bank

Hauptschuldner

Bürgschaft, § 765

z.B. § 488§ 774 I 1

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Erlöschen der Bürgschaft 4

Ausgleichswirkung (Rückgriff)

Ausgleich Bürge ggü. Hauptschuldner bei Zahlung durch Bürgen

– Legalzession gesicherte Forderung, §§ 433 II, 774 I 1, 412, 398 S. 1 BGB bei Leistung auf Bürgschaft (s.o.)

– keine Bürgschaft

– Aufwendungsersatzanspruch aus Rechtsverhältnis Bürge -Hauptschuldner

» Auftrag, § 670 BGB oder

» Geschäftsbesorgung, §§ 675, 670 BGB oder

» GoA, §§ 683 S. 1, 684 S. 2, 670 BGB

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Erlöschen der Bürgschaft 5

Ausgleich ggü. Mitbürgen

– Ausgleichsanspruch, §§ 774 II, 426 I 1 BGB

Ausgleich ggü. anderen Sicherungsgebern (Interzedenten)

– h.M. Ausgleichsanspruch, § 426 I 1 BGB analog bei Kollision mit Pfandrecht, Hypothek oder Grundschuld

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Erlöschen der Bürgschaft 6

• Fall 42 (Köhler/Lorenz PdW SR II Nr. 178): Betz hatte sich auf Bitten des Springer, der dem Glotz € 1.000.- aus Kaufvertrag schuldete, selbstschuldnerisch verbürgt. Nach einigen Jahren wurde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Er zahlte [auf die Bürgschaft] und wollte anschließend bei Springer Rückgriff nehmen. Dieser wendet ein, Betz hätte gar nicht mehr leisten müssen, da die Kaufpreisforderung mittlerweile verjährt sei. Muss Betz, der davon nichts wusste, dies gegen sich gelten lassen?

S G

Bürge B

§ 433 II

Bürgschaft, § 765§ 662

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Erlöschen der Bürgschaft 7

• Rückgriff B gegenüber S aus gesetzlich übergegangenem Kaufpreisanspruch, §§ 433 II Fall 2, 774 I 1, 412, 398 S. 1 BGB

Haftungsüberleitung: gesetzlicher Forderungsübergang, §§ 774 I 1, 412, 398 S. 1 BGB

Befriedigung des Gläubigers (G) durch den Bürgen (B)

Haftung: Bestehen Forderung

Kaufpreisforderung, § 433 II Fall 2 BGB

Einwendungen gegenüber Forderung, §§ 412, 404 BGB

– rechtshemmende Einwendung: Verjährung, § 214 I BGB (+)

– beachte: § 216 I BGB ist auf Bürgschaft nicht anwendbar

Ergebnis: S kann die Einrede der Verjährung entgegenhalten

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740

Erlöschen der Bürgschaft 8

• Rückgriff B gegenüber S aus Innenverhältnis aus Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 670 BGB

Entstehung

Auftragsvertrag

Aufwendungen

den Umständen nach für erforderlich halten durfte

fraglich ist, ob B Einrede gem. § 768 BGB (= Einrede des Hauptschuldners) hätte geltend machen können

dies ist abzulehnen; es wäre Sache des S gewesen, B nach Empfang Mitteilung, dass er von G in Anspruch genommen werde, über Lauf Verjährungsfrist aufzuklären und ihm gegebenenfalls eine Weisung zu erteilen (BGHZ 95, 375, 388 f.)

Ergebnis: B kann nach § 670 BGB Erstattung der von ihm geleisteten Summe verlangen

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741

Erlöschen der Bürgschaft 9

• Zahlung durch Dritten

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, §§ 267 I 1, 362 I BGB

– Ausnahme: Übergang Forderung auf ablösungsberechtigten Dritten, § 268 III 1 BGB

Bürgschaft: bei Erlöschen Forderung Erlöschen Bürgschaft, § 767 I 1 BGB

– Ausnahme: bei Übergang Forderung Übergang Bürgschaft (§ 401 BGB)

Leistung auf Bürgschaft ist nicht möglich (Akzessorietät)

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Übersicht dingliches Verwertungsrecht Pfandrecht, § 1204 I, 1228 II 1 BGB bzw. Hypothek/Grundschuld, §§ 1147/1192 I, 1147 BGB

• Problem - Rechtsnatur:

dinglicher Anspruch (Westermann)

aber: Pfandschuldner „schuldet“ nichts

dingliches Verwertungsrecht (Wolff/Raiser)

• Pfandrecht

Erwerb Pfandrecht/Hypothek/GS

kein Verlust Pfandrecht/Hypothek/GS

(1) Übertragung Pfandrecht/Hypothek/GS

(2) Zahlungsfolgen Pfandrecht/Hypothek/GS

Einwendungen

Einwendungen gegen Pfandrecht/Hypothek/GS

Pfandrecht/Hypothek: Einwendungen gegen gesicherte Forderung

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Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 1

• Zahlung durch Schuldner (der auch Verpfänder, d.h. Eigentümer ist)

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 I BGB)

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Pfandrecht: Erlöschen, § 1252 I BGB (Akzessorietät)

eine Leistung auf das Pfandrecht ist nicht möglich

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744

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 2

• Fall 43: X hatte Y ein Darlehen gewährt. Zur Sicherung der Darlehensforderung hat Y dem X einen Teppich verpfändet und diesem übergeben. Die Parteien haben vereinbart, dass X berechtigt ist, sich aus dem Pfand zu befriedigen, ohne dass dem Y seinerseits die Möglichkeit eingeräumt wird, dieses Pfandrecht durch Tilgung der Schuld zum Erlöschen zu bringen. Hat X ein Pfandrecht an dem Teppich erworben?

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745

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 3

Lösungsskizze

• rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, § 1205 I 1 BGB

Einigung, § 1205 I BGB

Übergabe, § 1205 I 1 BGB (+)

Berechtigung

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746

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 4

Bestand einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1204 BGB)

Anspruch auf Darlehensrückzahlung, § 488 I 2 Fall 2 BGB

Einwendungen gegen Pfandrecht - rechtshindernde Einwendung: Nichtigkeit Pfandrecht aufgrund des Fehlens der Privatautonomie, Art. 2 I GG (Typenfixierung)/§ 134 BGB

Ausschluß § 1252 I BGB (Akzessorietät)

„Forderung“ dient nur dazu, Umfang Haftung des Pfandes zu bestimmen

Ergebnis

X hat kein Pfandrecht an dem Teppich erworben

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747

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 5

• Zahlung durch Schuldner (der nicht Verpfänder, d.h. Eigentümer ist)

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 I BGB)

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Pfandrecht: Erlöschen, § 1252 I BGB (Akzessorietät)

Leistung auf Pfandrecht ist nicht möglich

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748

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 6

• Zahlung durch Verpfänder (der nicht Schuldner ist)

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung

gesicherte Forderung:

– Grundsatz: §§ 362 I, 267 I 1 BGB

– Ausnahme: Legalzession gesicherte Forderung, §§ 1225 S. 1, 412, 398 S. 1 BGB

Pfandrecht: gesetzlicher Rechtsübergang, § 1250 I 1 BGB (Akzessorietät)

– aber Erlöschen Pfandrecht, wenn Verpfänder Eigentümer ist, § 1256 I 1 BGB (kein Eigentümerpfandrecht wie Eigentümergrundschuld)

– es sei denn gesicherte Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet, § 1256 I 2 BGB

Verpfänder Bank

Schuldner

Pfandrecht, § 1204

z.B. § 488§ 1225

G: § 1250 I 1, A: § 1256

z.B. § 662

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749

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 7

Leistung auf Pfandrecht ist – anders als bei der Grundschuld – nicht möglich (akzessorisches Recht!)

Ausgleichswirkung (Rückgriff)

Ausgleich Verpfänder ggü. Schuldner

– Legalzession gesicherte Forderung, §§ 433 II, 1225 S. 1, 412, 398 S. 1 BGB

– Pfandrecht, § 1250 I 1 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch

» Auftrag, § 670 BGB oder

» Geschäftsbesorgung, §§ 675, 670 BGB oder

» GoA, §§ 683 S. 1, 684 S. 2, 670 BGB

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750

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 8

• Fall 44: E hat zur Sicherung der Schuld seines Freundes S bei G seine goldene Uhr an G verpfändet. Später tilgt E die Schuld des S. Wem stehen jetzt die Forderung und das Pfandrecht zu?

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751

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 9

Lösungsskizze

• gesicherte Forderung

Legalzession, §§ 1225 S. 1, 412, 398 S. 1 BGB

Pfandrecht an beweglicher Sache

rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache, § 1205 I 1 BGB

Einigung, § 1205 I BGB

Übergabe, § 1205 I 1 BGB (+)

Berechtigung

Bestand einer zu sichernden Forderung (vgl. § 1204 I BGB)

– Anspruch auf Darlehensrückzahlung, § 488 I 2 Fall 2 BGB

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752

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 10

Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder, der nicht persönlicher Schuldner ist (+)

Bestand Forderung: s.o.

Ergebnis: Legalzession gesicherte Forderung von G an E

• Pfandrecht an der beweglichen Sache

gesetzlicher Rechtsübergang, § 1250 I 1 BGB (Akzessorietät)

Pfandrecht an beweglicher Sache: s.o.

Übertragung gesicherte Forderung s.o.

kein Erlöschen Pfandrecht nach § 1256 I 1 BGB

Verpfänder ist Eigentümer (Konsolidation) (+)

gesicherte Forderung nicht mit dem Recht eines Dritten belastet, § 1256 I 2 BGB (+)

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753

Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 11

Eigentümer hat kein besonderes Interesse am Fortbestand des Pfandrechts, § 1256 II BGB) (+)

Ergebnis: gesetzlicher Übergang des Pfandrechts von G an E (§ 1250 I 1 BGB), aber Erlöschen des Pfandrechts nach § 1256 I 1 BGB

• Zahlung durch Dritten

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung

gesicherte Forderung - rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, §§ 267 I 1, 362 I BGB

– Ausnahme: Übergang auf ablösungsberechtigten Dritten, § 268 III 1 BGB

Pfandrecht: bei Erlöschen Forderung Erlöschen Pfandrecht, § 1252 I BGB

– Ausnahme: bei Übergang Forderung Übergang Pfandrecht (§ 1250 I 1 BGB)

Leistung auf Pfandrecht ist nicht möglich (Akzessorietät)

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Beendigung des Pfandrechts an beweglichen Sachen 12

• weitere Beendigungsgründe (Auswahl)

gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936 BGB

einseitige Aufgabeerklärung, § 1255 I BGB

Rückgabe der Pfandsache, § 1253 I BGB

• nach Erlöschen des Pfandrechts

hat Verpfänder Recht, vom Pfandgläubiger Pfandsache zurückzuverlangen (§ 1223 I BGB)

gleiche Recht steht Eigentümer zu (§ 985 BGB)

Wegfallen (eigenes) Recht zum Besitz aus Pfandrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB

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755

Beendigung der einfachen Sicherungsübereignung

• Rückübereignung, §§ 929-931 BGB (meist § 929 S. 2 BGB)

schuldrechtlich abgesichert durch Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber aus Sicherungsvertrag

• Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 II BGB

• Weiterveräußerung Sicherungsgut an einen Dritten mit Einwilligung (§ 183 BGB) oder Genehmigung (§ 184 BGB) des Sicherungseigentümers

beachte aber verlängerte Sicherungsübereignung (Sicherungsabtretung Kaufpreisforderung)

• gutgläubiger Erwerb Eigentum durch einen Dritten, §§ 932-935 BGB

• Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Sicherungsgut, §§ 946 ff. BGB

beachte aber Verarbeitungsklausel, § 950 I 1 BGB

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Beendigung des einfachen Eigentumsvorbehalts

• Zahlung letzte Kaufpreisrate (Eintritt der aufschiebenden Bedingung), § 158 I BGB

• Weiterveräußerung Vorbehaltssache an Dritten mit Einwilligung (§ 183 BGB) oder Genehmigung (§ 184 BGB) Vorbehaltsverkäufer

beachte aber verlängerten Eigentumsvorbehalt (Sicherungsabtretung Kaufpreisforderung)

• gutgläubiger Erwerb Eigentum durch Dritten, §§ 932-935 BGB

• Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Vorbehaltsware, §§ 946 ff. BGB

beachte aber Verarbeitungsklausel, § 950 I 1 BGB

• (einseitiger) Verzicht Vorbehaltsverkäufer auf Eigentumsvorbehalt, § 311 I BGB (Palandt/Weidenkaff § 499 Rn. 14)

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757

Zahlungsfolgen bei der Hypothek

Zahlung persön-licher Schuldner =

Eigentümer

Zahlung persön-licher Schuldner ≠

Eigentümer

Zahlung ablösungs-berechtigter Dritten

Zahlung Eigentü-mer ≠ persönlicher

Schuldner

Zahlung nicht ablösungs-

berechtigter Dritten

Palandt/Bassenge, § 1113 Rn. 22-25; Neuner, Sachenrecht, Rn. 559-561

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Beendigung der Hypothek 1

• Zahlung durch Eigentümer = „persönlicher“ Schuldner

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 I BGB)

Zahlung auf Hypothek scheidet aus (Akzessorietät)

gesicherte Forderung Hypothek

Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB

(Akzessorietät)

rechtsvernichtende Einwendung:

Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

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759

Beendigung der Hypothek 2

• Zahlung durch „persönlichen“ Schuldner ≠ Eigentümer

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 I BGB)

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Hypothek: Entstehung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB

– nachrangig gegenüber Fremdhypothek, § 1176 BGB

– es sei denn gesetzlicher Übergang Hypothek auf den Schuldner, soweit ein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer besteht, § 1164 I 1 BGB (gesetzliche Forderungsauswechslung: Sicherung Regressforderung)

Leistung auf Hypothek ist – wie bei Pfandrecht – nicht möglich (da Schuldner nicht Partei des Hypothekenbestellungsvertrags und Akzessorietät)

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760

Beendigung der Hypothek 3

• Zahlung durch Eigentümer ≠ „persönlicher“ Schuldner

Voraussetzung: § 1142 BGB

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung

gesicherte Forderung:– Grundsatz: §§ 362 I, 267 I 1 BGB

– Ausnahme: Legalzession gesicherte Forderung auf Eigentümer, § 1143 I 1 BGB bei Gläubigerbefriedigung

Hypothek: Entstehen Eigentümerhypothek, §§ 1153 I (= §§ 412, 401), 1177 II BGB (Akzessorietät)

Hypotheken-schuldner = Eigentümer

Bank =

Schuldner

Hypothek, § 1113

z.B. § 488§ 1143 I 1

Eigentümerhypothek, § 1153 I, 1177 II

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Beendigung der Hypothek 4

– Ausnahme: Erlöschen Hypothek, soweit sie für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen und Kosten bestellt wurde, § 1178 I 1 BGB (Palandt/Bassenge § 1143 Rn. 3)

» Gegenausnahme: § 1178 I 2 BGB

– Ausnahme: Erlöschen Hypothek, soweit(Palandt/Bassenge § 1181 Rn. 3) Befriedigung aus Grundstück durch Zwangsvollstreckung, § 1181 I BGB (Palandt/Bassenge § 1143 Rn. 3)

Leistung auf Hypothek ist – wie bei Pfandrecht – nicht möglich (Akzessorietät)

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762

Beendigung der Hypothek 5

Schuldner nicht identisch mit Eigentümer

gesicherte Forderung

Hypothek

Übergang auf Eigentümer, § 1143 I 1 BGB

rechtsvernichtende Einwendung:

Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Schuldner zahlt Eigentümer zahlt

Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB

Eigentümerhypothek, §§ 1153 I, 1177 II BGB

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763

Beendigung der Hypothek 6

Ausgleichswirkung (Rückgriff)

Ausgleich Eigentümer ggü. dem Schuldner

– Legalzession gesicherte Forderung, §§ 433 II, 1143 I 1, 412 BGB

– kein Ausgleich über Eigentümerhypothek, § 1153 I BGB (da Eigentümer nicht ggü. sich selbst verwerten kann)

– Aufwendungsersatzanspruch

» Auftrag, § 670 BGB oder

» Geschäftsbesorgung, §§ 675, 670 BGB oder

» GoA, §§ 683 S. 1, 684 S. 2, 670 BGB

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764

Beendigung der Hypothek 7

• Zahlung durch Dritten (Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 22-25)

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, §§ 267, 362 I BGB

– Ausnahme: Übergang auf ablösungsberechtigten Dritten, §§ 268 III 1, 1150, 426 II, 774 I 2 BGB

Hypothek: bei Erlöschen Forderung Entstehung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB

– Ausnahme: bei Übergang Forderung Übergang Hypothek auf Dritten (§ 1153 I BGB; nicht auch § 1177 II BGB, da Dritter ≠ Eigentümer)

Leistung auf Hypothek ist – wie bei Pfandrecht – nicht möglich (Akzessorietät)

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765

Beendigung der Hypothek 8

• weitere Beendigungsgründe

Aufhebungserklärung und Löschung im Grundbuch, §§ 875, 1183 BGB

gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

Befriedigung aufgrund Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück, § 1181 I BGB (also Vollstreckung aufgrund Urteils nach § 1147 BGB / Vollstreckungsunterwerfungserklärung (= vollstreckbare Urkunde, § 794 I Nr. 5 ZPO))

Hypothek erlischt nach § 1181 I BGB

gesicherte Forderung erlischt nach § 362 I BGB, wenn der Eigentümer auch persönlicher Schuldner war; Palandt/Bassenge, § 1181 Rn. 3

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766

Zahlungsfolgen bei der Sicherungsgrundschuld

Zahlung persön-licher Schuldner =

Eigentümer

Zahlung persön-licher Schuldner ≠

Eigentümer

Zahlung ablösungs-berechtigter Dritten

Zahlung Eigentü-mer ≠ persönlicher

Schuldner

Zahlung nicht ablösungs-

berechtigter Dritten

Neuner, Sachenrecht, Rn. 592-595Irene Lamb, Die Sicherungsgrundschuld, in: JA 1987, S. 3 ff.

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767

Beendigung der Sicherungsgrundschuld 1

• Zahlung durch persönlicher Schuldner = Eigentümer

entscheidend, ob Zahlung auf persönliche Schuld oder Zahlung auf das dingliche Recht oder beides

bei Bankkredit i.d.R. Klausel, dass Zahlung auf persönliche Schuld (vertragliche Tilgungsbestimmung)

bei Tilgungsleistungen nach h.L. Zahlung auf Forderung und GS

Tilgungswirkung bei Leistung nur auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 II BGB)

gesicherte Forderung Grundschuld

Gläubiger bleibt Inhaber Fremdgrundschuld(ggfs. schuldrechtlicher

Rückübertragungsanspruchaus Sicherungsabrede)

rechtsvernichtende Einwendung:

Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 2

Tilgungswirkung bei Leistung nur auf Grundschuld

gesicherte Forderung: nach Sinn und Zweck Sicherungsabrede Erlöschen Forderung

Grundschuld: nach h.L. Eigentümergrundschuld, §§ 1142, 1143 I BGB analog / § 1163 I 2 BGB analog / §§ 1168, 1170 BGB analog / Gesamtanalogie

– aber: Löschungsanspruch nachrangiger GSGläubiger, §§ 1192 I, 1179a BGB

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769

Beendigung der Sicherungsgrundschuld 3

Tilgungswirkung bei Leistung auf Forderung und Grundschuld

gesicherte Forderung - rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Grundschuld: nach h.L. Eigentümergrundschuld, §§ 1142, 1143 I BGB analog / § 1163 I 2 BGB analog / §§ 1168, 1170 BGB analog / Gesamtanalogie

– aber: Löschungsanspruch nachrangiger GSGläubiger, §§ 1192 I, 1179a BGB

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770

Beendigung der Sicherungsgrundschuld 4

• Fall 45: E schuldet dem G € 40.000 und bestellt dem G an seinem Grundstück eine erstrangige Grundschuld zur Sicherung der Forderung. Er zahlt monatlich € 1.000 zurück. Nach Zahlung der letzten Rate verlangt der nachrangige Grundschuldgläubiger H von E die Löschung der Grundschuld gem. §§ 1192 I, 1179a BGB. E weigert sich. Er möchte die Grundschuld anderweitig zu Sicherungszwecken einsetzen. Hat H gegen E einen Anspruch auf Löschung der für G eingetragenen Grundschuld?

E G

H

§ 1191§ 488 §§ 1192 I, 1179a2

§ 1191

1

4

3§ 488 § 362 I

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 5

Lösungsskizze

• Löschungsanspruch von H ggü. E, §§ 1192 I, 1179a BGB

Entstehung

Grundschuld 1 Gläubiger (H) (+)

Grundschuld 2 (G) (+)

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772

Beendigung der Sicherungsgrundschuld 6

Vereinigung der Grundschuld 2 mit dem Eigentum in einer Person(Eigentümergrundschuld)

zum Zeitpunkt Eintragung Grundschuld 1 des Gläubigers oder später

hier: Zahlung Eigentümer (= Schuldner)

– Vereinbarung Sicherungsvertrag auf welches Recht (-)

– einseitige Tilgungsbestimmung (Wille des Zahlenden), § 366 I BGB (-)

– gesetzliche Tilgungsreihenfolge, § 366 II BGB beruht auf vermutetem, vernünftigen Parteiwillen (Palandt/Grüneberg § 366 Rn. 10) (-)

– besondere Auslegungsregeln bei Grundschuld

» nach h.L. zahlt Eigentümer auf Forderung und Grundschuld

» bei Ratenzahlung Zahlung nur auf Forderung

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 7

Tilgungswirkung

– gesicherte Forderung - rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

– Grundschuld: Gläubiger bleibt Inhaber Fremdgrundschuld

Ergebnis:

keine Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in Person E

§§ 1192 I, 1179a BGB (-)

schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch E ggü. G aus Sicherungsabrede

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774

Beendigung der Sicherungsgrundschuld 8

• Zahlung durch persönlichen Schuldner ≠ Eigentümer

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 II BGB)

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Grundschuld: bleibt als Fremdgrundschuld bestehen

– ggfs. schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber aus Sicherungsabrede

– beachte: Unanwendbarkeit von § 1164 BGB (kein Übergang Grundschuld mit Befriedigung Gläubiger), da Folge der Akzessorietät Hypothek

Leistung auf Grundschuld ist nicht möglich (da Schuldner nicht Partei des Grundschuldbestellungsvertrags)

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 9

• Zahlung durch Eigentümer ≠ persönlicher Schuldner

bei konkreter Forderung i.d.R. Zahlung auf die GS

aber Anspruch auf Abtretung gegen den Sicherungsnehmer

Tilgungswirkung bei Leistung auf gesicherte Forderung (z.B. § 433 II BGB)

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, §§ 362 I, 267 I 1 BGB (Palandt/Bassenge § 1191 Rn. 36)

Grundschuld – bleibt als Fremdgrundschuld bestehen

– ggfs. schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber aus Sicherungsabrede

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 10

Tilgungswirkung bei Leistung nur auf Grundschuld

gesicherte Forderung:

– Rspr.: Forderung bleibt bestehen

» a.A.: erlischt (arg. §§ 364 II, 788 BGB)

– Eigentümer hat ggü. Gläubiger Anspruch auf Abtretung Forderung aus Sicherungsvertrag

» beachte: Forderungsübergang §§ 1192 I, 1143 I BGB nach h.M. (-) (Palandt/Bassenge § 1143 Rn. 7); auch keine analoge Anwendung § 1143 I BGB

Grundschuld: Erwerb als Eigentümergrundschuld, §§ 1142, 1143 I BGB analog / § 1163 I 2 BGB analog / §§ 1168, 1170, 1171 BGB analog / Gesamtanalogie

– aber: Löschungsanspruch nachrangiger GSGläubiger, §§ 1192 I, 1179a

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 11

Schuldner ≠ Eigentümer

gesicherte Forderung

Grundschuld

h.L.: Forderung bleibt bestehen -Eigentümer Anspruch auf

Abtretung Forderung aus SiV

Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB

Schuldner zahlt auf Forderung

Eigentümer zahlt auf GS

Gläubiger bleibt Inhaber Fremdgrundschuld -

Eigentümer Anspruch Rück-übertragung GS aus

Sicherungsvertrag

Eigentümergrundschuld, § 1163 I 2 BGB analog /

§§ 1168, 1170 BGB analog / §§ 1142, 1143 I BGB analog /GAnal.

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778

Beendigung der Sicherungsgrundschuld 12

• Rechtsgrundlage Eigentümergrundschuld bei Zahlung Eigentümer auf Grundschuld

§ 1163 I 2 BGB analog

aber § 1163 BGB setzt Bestehen einer gesicherten Forderung voraus, was bei nicht akzessorischer Grundschuld nicht passt

§§ 1168, 1170, 1171 BGB analog

Ausnahmevorschrift Hypothekenrecht passt nicht für Ableitung einer Regelfolge im Grundschuldrecht

§§ 1142, 1143 I BGB analog

setzt Identität von persönlichem Schuldner und Eigentümer voraus und passt daher nicht auf alle Fälle

Gesamtanalogie zu sämtlichen Vorschriften

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 13

• Zahlung durch ablösungsberechtigten Dritten (Palandt/Bassenge § 1191 Rn. 38)

Ablösungsrecht (§ 268 BGB) bzgl. Forderung

Tilgungswirkung bei Leistung auf Forderung– gesicherte Forderung – Erwerb gesicherte Forderung, § 268 III 1

BGB

– Grundschuld: kein Erwerb GS

» beachte: § 1153 I BGB nicht anwendbar, da Folge der Akzessorietät Hypothek (Palandt/Bassenge § 1191 Rn. 38)

Leistung auf GS nicht möglich

Ablösungsrecht (§§ 1192 I, 1150, 268 BGB) bzgl. GS

Tilgungswirkung bei Leistung auf Grundschuld– gesicherte Forderung: Forderung bleibt bestehen (nicht

Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB)

– Grundschuld: Übergang GS auf Dritten, § 1192 I, 1150, 268 III 1 BGB

Leistung auf Forderung ist nicht möglich

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780

Beendigung der Sicherungsgrundschuld 14

• Zahlung durch nicht ablösungsberechtigten Dritten (Palandt/Bassenge § 1191 Rn. 38)

Tilgungswirkung bei Leistung auf Forderung (§ 267 BGB)

gesicherte Forderung – rechtsvernichtende Einwendung: Erfüllung an Gläubiger, §§ 362 I, 267 BGB

Grundschuld: bleibt als Fremdgrundschuld bestehen

– ggfs. schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber aus Sicherungsabrede

Tilgungswirkung bei Leistung nur auf Grundschuld (§ 267 BGB analog)

gesicherte Forderung: Forderung bleibt bestehen (nicht Erfüllung an Gläubiger, § 362 I BGB)

» a.A.: erlischt (arg. § 364 II BGB)

Grundschuld: Umwandlung GS in EigentümerGS, § 1163 I 2 analog / §§ 1168, 1170 analog / §§ 1142, 1143 I analog / Gesamtanalogie

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Beendigung der Sicherungsgrundschuld 15

• weitere Beendigungsgründe

Aufhebungserklärung und Löschung im Grundbuch, §§ 875, 1192 I, 1183 BGB

gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 892 I 1 HS 1 Fall 2 BGB

Befriedigung aufgrund Zwangsvollstreckung aus Grundstück, §§ 1192 I, 1181 BGB

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Beendigung der Sicherungsabtretung

• Rückabtretung von Sicherungsnehmer an Sicherungsgeber, § 398 S. 1 BGB

schuldrechtlich abgesichert durch Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber aus Sicherungsvertrag

allerdings nicht aufgrund Verjährung der gesicherten Forderung, § 216 II 1 BGB

• Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 II BGB

• Weiterabtretung Sicherungsgut an einen Dritten mit Einwilligung (§ 183 BGB) oder Genehmigung (§ 184 BGB) des Sicherungszessionars

• grds. nicht gutgläubiger Erwerb der Forderung

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783

Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 8 Kollision von Kreditsicherheiten§ 9 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung

9.1 Vermeidung der Verwertung einer Sicherheit9.2 Pfandrecht an einer beweglichen Sache9.3 Sicherungsübereignung9.4 Hypothek9.5 Sicherungsgrundschuld9.6 Pfandrecht an einem Recht9.7 Sicherungsabtretung

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Vermeidung der Verwertung einer Sicherheit 1

• Verwertung einer Sicherheit immer nur ultima ratio

in Praxis gibt es eine Reihe von Situationen, in denen eine Verwertung nur mit großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. Projekt-, Akquisitionsfinanzierung)

Verhinderung der Vollstreckung durch Dritte ist hier vorrangige Sicherungsfunktion

• deshalb daran zu denken, Schwierigkeiten des Sicherungsverhältnisses auf anderem Weg als durch Verwertung zu lösen

Restrukturierung des Darlehens

nachträgliche Stundung (§ 311 I BGB) Kapitalrückzahlung und/oder Zinszahlung

Anpassung von Kapitalrückzahlungs- und Zinsbeträgen im Wege Vertragsänderung Darlehensvertrag, typischerweise im Zusammenhang mit Verlängerung Darlehenslaufzeit (= Ver-tragsänderung, § 311 I BGB)

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Vermeidung der Verwertung einer Sicherheit 2

Anpassung sonstiger Bestimmungen Darlehensvertrag, welche Darlehensnehmer nicht mehr erfüllen kann (z.B. Finanzkennzahlen)

Erlass (§ 397 I BGB) Kapitalrückzahlung und/oder Zinszahlung

Verfügung (Palandt/Grüneberg § 397 Rn. 2)

debt-to-equity swap (§ 311 I BGB wenn außerhalb Insolvenzplanverfahren/§ 225a II InsO wenn innerhalb Insolvenzplanverfahren), d.h.

Forderungsverzicht (= Erlaß), § 397 I BGB und

Erhalt von Gesellschaftsanteilen (ggfs. auf Grundlage Kapitalerhöhung Gesellschaft)

debt-buy-back (selten): Gesellschafter erwirbt Kreditforderungen; diese werden im Wege debt-to-equity-swap als Sachkapitaleinlage in Schuldnergesellschaft eingebracht; Verbindlichkeiten erlöschen durch Konfusion

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Vermeidung der Verwertung einer Sicherheit 3

Kapitalmaßnahmen

Eigenkapital

wirtschaftliches Eigenkapital (Mezzaninefinanzierung)

Gesellschafterdarlehen an Unternehmen in der Krise, §§ 488 BGB, 39 IV 2 InsO

– früher eigenkapitalersetzendes Darlehen in der Krise, §§ 488 BGB, 32a IV GmbHG

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Verwertung von Kreditsicherheiten - Übersicht

Pfandrecht an bewegl. Sachen

Eigentumsvorbehalt

Pfandrecht an Rechten (insbesondere Bankguthaben)

Sicherungsabtretung von Forderungen

Sicherungsnehmer verwertet grds. außerhalb Erkennt-nis- und Vollstreckungsverfahren auf Basis Sicherungs-vertrag

Sicherungsübereignung beweglicher Sachen

Hypothek

Sicherungsnehmer verwertet grds. außerhalb Erkennt-nis- und Vollstreckungsverfahren auf Basis Sicherungs-vertrag

grds. Privatveräußerung (öffentliche Versteigerung) durch Pfandgläubiger, §§ 1228 I, 1233 I BGB

Herausgabe der Sache nach § 985 BGB

Sicherungsgrundschuld

grds. Einziehung der Forderung, § 1282 I 1 BGB

nur (Einzel-)Zwangsvollstreckung•Grundstücksversteigerung, § 869 ZPO, ZVG oder•Grundstücksverwaltung, § 869 ZPO, ZVG

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Verwertung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sachen 1

• Privatveräußerung durch Pfandgläubiger, §§ 1228 I, 1233 I BGB

Pfandrecht des deutschen Rechts ist sogenanntes „Verkaufs-(besser: Veräußerungs-)pfandrecht“, das zur Durchsetzung keinen Vollstreckungstitel voraussetzt

Veräußerung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 I i.V.m. § 383 III BGB), die keinen Vollstreckungstitel voraussetzt (deshalb außerhalb der Zwangsvollstreckung); Voraussetzungen für Eigentumserwerb:

Pfandrecht

– Erwerb vom Berechtigen

– Erwerb vom Nichtberechtigten: gutgläubiger Erwerb Pfandrecht § 1244 S. 1 Fall 1 BGB

nicht: Kaufvertrag (Trennungsprinzip!; Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe § 1242 Rn. 1)

Übereignung, §§ 929-931 BGB

Rechtmäßigkeit Versteigerung, §§ 1242 I 1, 1243 I BGB

Zuschlag bei § 1239 BGB

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Verwertung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sachen 2

Versteigerung wird grundsätzlich durch Gerichtsvollzieher, zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer durchgeführt (§ 383 III BGB; Ausnahme gem. §§ 1235 II, 1221 BGB)

durch rechtmäßige Veräußerung Pfandsache erlangt Erwerber gleiche Rechte wie wenn er Sache vom Eigentümer erworben hätte (§ 1242 I 1 BGB)

Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen sind in § 1243 I BGB genannt: Nichteinhaltung der Vorschriften der §§ 1228 II, 1230 S. 2, 1237 S. 1, 1240 BGB

werden sie nicht eingehalten, so handelt Pfandgläubiger als Nichtberechtigter; Ersteigerer kann dann nur unter Voraussetzungen § 1244 I 1 Fall 2 BGB gutgläubig Eigentum vom Nichtberechtigten erwerben (guter Glaube hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Versteigerung)

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Verwertung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sachen 2

• Verwertung durch Parteivereinbarung, § 1245 I BGB

Eigentümer und Pfandgläubiger können gemäß § 1245 I BGB abweichende Vereinbarungen über Verwertung Pfandsache treffen (z.B. Privatveräußerung)

allerdings ist Vereinbarung Verfallsklausel, nach der Pfandgläubiger Eigentum an Pfandsache zufallen oder übertragen werden soll (aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB), vor Eintritt Pfandreife gem. § 1229 BGB nichtig (rechtshindernde Einwendung)

außerdem ist § 1245 II BGB zu beachten

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Verwertung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sachen 3

• Verwertung nach Einigung Parteien bzw. Anordnung Gericht, § 1246 I, II BGB

wenn Interessen Beteiligte nach billigem Ermessen abweichende Art des Pfandverkaufs besser entspricht als gesetzlich vorgesehene, so kann jeder Beteiligte Verkauf in dieser Weise verlangen, § 1246 I BGB

einigen sich Beteiligte über abweichende Art Pfandverkaufs nicht, so entscheidet gem. § 1246 II BGB Amtsgericht (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

• Verlangen Erfüllung gesicherte Forderung (§ 362 I BGB)

statt Verwertung Pfandrecht kann Pfandgläubiger auch Erfüllung gesicherte Forderung verlangen; Verpfänder ist wegen seines Rückgabeanspruchs (§ 1223 I BGB) nur Zug um Zug gegen Rückgabe Pfandgegenstand zur Zahlung verpflichtet; er hat insoweit allgemeines Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 I BGB

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Verwertung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sachen 4

• Fall 46: N hat P wegen einer Forderung in Höhe von 90.- Euro einen Ring verpfändet, der E gehört. Bei der Versteigerung erhält K den Zuschlag bei 1.100.- Euro. Kann E den Ring von K herausverlangen? Gebührt dem E der Erlös?

• Fall 47: G verlangt von N Rückzahlung eines Darlehens. Muss N zahlen, obwohl G nicht bereit ist, die zur Sicherung des Darlehens verpfändete antike Uhr zurückzugeben?

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Verwertung einer sicherungsübereigneten Sache 1

• mit Eintritt Sicherungsfall (= Fälligkeit gesicherte Forderung; § 1228 II BGB analog bei SÜ)

Sicherungseigentümer hat vertraglichen Herausgabeanspruchgegenüber Sicherungsgeber aus SiV

außerdem Herausgabeanspruch § 985 BGB

nicht Einrede aus Sicherungsvertrag ggü. Verwertungsrecht) entsprechend Sicherungsabrede entfällt Besitzrecht i.S. von § 985 BGB aus Sicherungsabrede oder ggfs. sonstigem Besitzmittlungsverhältnis

muss bei Weigerung Sicherungsgeber im Wege der Herausgabeklage nach § 985 BGB gerichtlich durchgesetzt werden

• Verwertung sicherungsübereignete Sache erfolgt bei Nichterfüllung gesicherte Forderung bei Fälligkeit grundsätzlich im Regelfall aufgrund Bestimmungen Sicherungsabrede, die entweder im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen einer Individualabrede getroffen werden

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Verwertung einer sicherungsübereigneten Sache 2

• daneben ist Verwertung im Rahmen Zwangsvollstreckung vollkommen unüblich

• Parteien vereinbaren typischerweise, dass Verwertung ohne gerichtliches Verfahren, und zwar entweder

durch freihändige Veräußerung

oder

durch öffentliche Versteigerung (§§ 1235 I analog, 383 III BGB)

stattfinden soll

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Verwertung einer sicherungsübereigneten Sache 3

• Vereinbarung Verfallsabrede (aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB) ist – anders als beim Pfandrecht an beweglicher Sache – nach h.L. und Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 226) zulässig

§ 1229 BGB findet also keine analoge Anwendung bei Sicherungsübereignung

allenfalls kann Verfallsabrede nach § 138 I BGB nichtig sein

• Sicherungsnehmer hat aus Sicherungsabrede Pflicht, bei Verwertung Interessen des Sicherungsgebers zu wahren und insbesondere Sicherungsgut möglichst günstig zu veräußern (BGH WM 1967, 397)

bei Verletzung dieser Pflicht kann der Sicherungsgeber aufgrund Pflichtverletzung Sicherungsabrede gem. § 280 I BGBSchadensersatz verlangen

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Verwertung einer sicherungsübereigneten Sache 4

• Verteilung Übererlös bei Verwertung durch Sicherungsgeber

Beispiel: gesicherte Forderung € 50, Verwertungserlös € 100

Erlös wird auf gesicherte Forderung verrechnet, § 1247 S. 1 BGB analog

Übererlös tritt analog § 1247 S. 2 BGB an Stelle Sicherungsgut

Pflicht zur Übereignung aus Sicherungsvertrag

Auskehr Übererlös an Sicherungsgeber

Herausgabeanspruch aus Sicherungsvertrag, § 311 I BGB

– ausdrücklich oder konkludent (ggfs. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB)

– keine Beendigung Sicherungsvertrag mit Verwertung

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Verwertung einer sicherungsübereigneten Sache 5

Herausgabeanspruch des Sicherungsgebers, § 816 I 1 BGB (bei wirksamer Verfügung eines Nichtberechtigten)

– scheidet aus, da Sicherungseigentümer kein Nichtberechtigter bei Veräußerung Sicherungsgegenstand

Herausgabeanspruch des Sicherungsgebers, § 816 II BGB

– keine Leistungsbewirkung an einen Nichtberechtigten

Herausgabeanspruch Sicherungsgeber, § 812 I 1 Fall 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion; vgl. Weber/Weber, § 8 VI 2)

– Anwendbarkeit: Subsidiarität Nichtleistungskondiktion

» durch Verwertung wird Erlös zwar kraft Leistung erlangt; zwischen Sicherungsgeber und –nehmer liegt aber hinsichtlich Erlösleistung keine Leistung vor

– in sonstiger Weise (keine Leistung)

» Erlös damit nicht aufgrund einer Leistung erlangt, sondern in sonstiger Weise

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Verwertung einer sicherungsübereigneten Sache 6

– (unmittelbar) auf Kosten eines anderen

» bei Verwertung tritt an Stelle versteigerte Sache Verwertungserlös; Rechte an Sache setzen sich im Wege der dinglichen Surrogation gemäß § 1247 S. 2 BGB analog an Erlös fort

– etwas erlangt: Verwertungserlös ist commodum ex re = Ersatz für Sache aufgrund Ausübung der Sicherungsübereignung (nicht commodum ex negotiatione = rechtsgeschäftliches Surrogat für Erlangtes) (vgl. Palandt/Sprau § 818 Rn. 14)

– ohne Rechtsgrund: Sicherungsvertrag stellt keinen Rechtsgrund für Behalten des Übererlöses dar

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Verwertung eines Eigentumsvorbehalts

• mit Rücktritt vom Kaufvertrag durch Eigentümer der unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache entfällt (eigenes) Besitzrecht i.S. von § 986 I 1 Fall 1 BGB aus Kaufvertrag (§ 449 II BGB)

Eigentümer hat Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegenüber Vorbehaltskäufer

Herausgabeanspruch muss bei Weigerung Vorbehaltskäufer im Wege Herausgabeklage gerichtlich durchgesetzt werden

• eigentliche Verwertung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist nicht erforderlich

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Verwertung einer Hypothek

• Verwertung Hypothek erfolgt nur nach Vorschriften über Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB)

Zwangsversteigerung

Zwangsverwaltung

dritte Art Zwangsvollstreckung in Grundstück nach § 866 ZPO, Eintragung einer Zwangshypothek, §§ 867 f. ZPO, scheidet dagegen aus, da Hypothekar Verkehrshypothek Eintragung einer dieser im Range nachgehenden Sicherungshypothek keine bessere Position gibt

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801

Verwertung einer Grundschuld

• Verwertung Grundschuld erfolgt nur nach Vorschriften über Zwangsvollstreckung (§§ 1192 I, 1147 BGB)

Zwangsversteigerung

Zwangsverwaltung

dritte Art der Zwangsvollstreckung in Grundstück nach § 866 ZPO, die Eintragung Zwangshypothek, §§ 867 f. ZPO, scheidet dagegen aus, da Gläubiger Grundschuld Eintragung einer dieser im Range nachgehenden Sicherungshypothek keine bessere Position gibt

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Verwertung eines Pfandrechts an einem Recht

• Verwertung kann beim Pfandrecht an Recht nach Vorschriften über Zwangsvollstreckung (§ 1277 S. 1 Fall 1 BGB) erfolgen

• abweichende Vereinbarungen Verwertungsart (z.B. Privatveräußerung) sind aber möglich (§ 1277 S. 1 Fall 2 BGB), soweit § 1229 BGB (Verfallsabrede = Übereignung unter Bedingung, § 158 I BGB) und § 1245 II BGB beachtet werden

• außerdem kann Verwertung verpfändete Forderung nach § 1282 BGB nach Fälligkeit Forderung (§§ 1282 I 1, 1228 II BGB) durch EinziehungForderung (Einziehung bedeutet, dass Pfandgläubiger Leistung an sich verlangt) und Verwertung beim Drittschuldner erfolgen; § 1282 BGB ermöglicht somit Pfandverwertung ohne Vollstreckungstitel gegenüber Schuldner

daneben kann Abtretung an Zahlungs statt verlangt werden (Übergang Forderung auf Gläubiger; Risiko Zahlungsfähigkeit Drittschuldner), § 1282 I 3 BGB

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Verwertung einer abgetretenen Forderung

• Gläubiger stehen zwei Möglichkeiten Verwertung des übertragenen Rechts zur Verfügung:

Verkauf und Abtretung Recht

Einziehen des Rechts aufgrund Einziehungsermächtigung, § 185 I BGB analog

Einziehung bedeutet, dass Forderungsinhaber Leistung an sich verlangt

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Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 8 Kollision von Kreditsicherheiten§ 9 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung§ 10 Vollstreckung von Kreditsicherheiten

10.1 Bürgschaft10.2 Pfandrecht an einer beweglichen Sache10.3 Sicherungsübereignung10.4 Eigentumsvorbehalt10.5 Hypothek10.6 Sicherungsgrundschuld10.7 Pfandrecht an einem Recht10.8 Sicherungsabtretung

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Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen

• Antrag, § 753 I ZPO

• (Vollstreckungs-)Titel, insbesondere Urteil (§ 704 I ZPO) bzw. vollstreckbare Urkunde (§ 794 I Nr. 5 ZPO)

Zahlungstitel, § 764 I ZPO (z.B. bei Bürgschaft)

„Duldungs“titel

wird in Regel bei Klage aus § 1147 BGB angenommen (zutreffender wäre Feststellungstitel)

• (Vollstreckungs-)Klausel, §§ 724-729, 795 ZPO (amtliches Zeugnis, dass der Titel vollstreckbar ist)

• Zustellung, §§ 750, 798 ZPO

• Fehlerfolge: Fehlerhaftigkeit Vollstreckungsakt, die zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit Vollstreckungsmaßnahme führt

vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf: Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

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Arten der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen, §§ 803-882a ZPO

ins bewegliche Vermögen, §§ 803-863, 872, 882 ZPO

körperliche Sachen, §§ 808-827 ZPO

Forderungen, §§ 828-856 ZPO

sonstige Rechte,§§ 857-863 ZPO

auf Geld,§§ 829-845, 850-856 ZPO

auf Herausgabe,§§ 846-849 ZPO

ins unbewegliche Vermögen,§§ 864-871 ZPO

außerdem: Zwangsvollstreckung wegen anderer Forderungen, §§ 883-898 ZPO

aus den Vorschriften über die einzelnen Vollstreckungsarten können besondere Vollstreckungsvoraussetzungen abgeleitet werden

Zwangshypothek,§§ 867 f. ZPO

Zwangs-verwal-tung,§ 869 ZPO, ZVG

Zwangs-verstei-gerung,§ 869 ZPO, ZVG

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Zwangsvollstreckung gegen Bürgen 1

• Zwangsvollstreckung gegen Bürgen kann in sein gesamtes Vermögen betrieben werden; Bürgschaftsgläubiger hat somit Auswahl zu treffen, in welche Vermögensgegenstände er vollstrecken will

• er kann sämtliche Arten Vollstreckung wegen Geldforderungen wählen, also insbesondere:

Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen:

durch Gerichtsvollzieher, § 753 ZPO

der Pfändung vornimmt, § 803 ZPO (wodurch Pfändungspfandrecht an Sache entsteht, § 804 I ZPO)

woraufhin entweder

– öffentliche Versteigerung, §§ 814 ZPO, 383 III BGB oder

– auf Antrag andere Verwertungsart (freihändiger Verkauf; Zwangsüberweisung Sache an Gläubiger zu bestimmtem

Preis, § 825 ZPO) durchgeführt wird

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808

Zwangsvollstreckung gegen Bürgen 2

Zwangsvollstreckung in Grundstücke:

durch Amtsgericht, § 1 ZVG (Vollstreckungsgericht)

entweder

– Zwangsversteigerung,

– Zwangsverwaltung oder

– Eintragung einer Sicherungshypothek

die Zwangsvollstreckung in Forderungen:

durch Amtsgericht, § 828 ZPO (Vollstreckungsgericht)

das Pfändung Forderung vornimmt, § 829 ZPO (wodurch Pfändungspfandrecht an Forderung entsteht, § 804 I ZPO)

woraufhin Forderung an Gläubiger überwiesen wird, § 835 ZPO und zwar entweder

– zur Einziehung (Forderung bleibt im Vermögen Schuldner) oder

– an Zahlungs Statt (Übergang Forderung auf Gläubiger; Risiko Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners)

Zwangsvollstreckung in sonstige Rechte, § 857 ZPO

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Zwangsvollstreckung bei Pfandrecht an beweglicher Sache

• neben Verwertung Pfandrecht außerhalb Zwangsvollstreckung (z.B. im Rahmen der Privatveräußerung durch öffentliche Versteigerung nach §§ 1234-1240 BGB) ist auch Verwertung nach Vorschriften Zwangsvollstreckung möglich (§ 1233 II BGB i.V.m. §§ 808-827 ZPO)

• bei Vorliegen „Duldungs“titel gelten somit Vorschriften über Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen:

durch Gerichtsvollzieher, § 753 ZPO

allerdings bedarf es nach h.L. keiner Pfändung der Sache, § 803 ZPO (wodurch zusätzlich zum rechtsgeschäftlichen Pfandrecht gesetzliches Pfändungspfandrecht an Sache entstünde, 804 I ZPO) (a.A. RGZ 103, 139)

Gerichtsvollzieher kann Sache verwerten durch:

öffentliche Versteigerung, §§ 814 ZPO, 383 III BGB oder

auf Antrag andere Verwertungsart (freihändiger Verkauf; Zwangsüberweisung Sache an Gläubiger zu bestimmten Preis, § 825 ZPO)

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Zwangsvollstreckung bei Sicherungsübereignung 1

• sicherungsübereignete Sachen werden grds. außerhalb Zwangsvollstreckung aufgrund Vereinbarungen in Sicherungsabrede verwertet

• Zwangsvollstreckung durch Gläubiger Sicherungsgeber

Sicherungsgeber hält üblicherweise bei Sicherungseigentum unmittelbaren Besitz an Sache; so kann es vorkommen, dass seine Gläubiger in Sache vollstrecken

Sicherungsnehmer kann gegen Vollstreckungsmaßnahme anderer Gläubiger entweder aufgrund Vorzugsklage (§ 805 HS 2 ZPO) – wenn man Sicherungseigentum einem Pfandrecht gleichstellt – oder aufgrund Drittwiderspruchsklage (§ 771 I ZPO) – wenn man Sicherungseigentum formal als Eigentum einordnet – vorgehen

h.L.: Sicherungsnehmer kann Rechtsbehelf der Drittwiderspruchsklage (§ 771 I ZPO) nutzen; nur Drittwiderspruchsklage ermögliche es Sicherungsnehmer, Einzelzwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers zu verhindern; dies sei erforderlich, da grundsätzlich Sicherungsgut zur Fortführung Betrieb des Sicherungsgebers unbedingt erforderlich sei

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Zwangsvollstreckung bei Sicherungsübereignung 2

• Zwangsvollstreckung durch Gläubiger Sicherungsnehmer

wenn umgekehrt Gläubiger Sicherungsnehmer in Sicherungsgut vollstrecken (was dann der Fall ist, wenn sich Sicherungsgut ausnahmsweise im unmittelbaren Besitz Sicherungsnehmer befindet), stellt sich die Frage, welchen Rechtsbehelf Sicherungsgeber nutzen kann

auch Sicherungsgeber gibt h.L. Drittwiderspruchsklage (§ 771 I ZPO analog) wenn und solange SiN nicht zur Verwertung Sicherungsgut berechtigt ist und zwar auch vor Befriedigung Sicherungsnehmer, und dies obwohl er nicht mehr Eigentümer der sicherungsübereigneten Sache ist; dies wird damit begründet, dass Sicherungsgut nur „treuhänderisch“ übereignet worden sei

Gläubiger Sicherungsnehmer bleibt damit nur Vollstreckung in (gesicherte) Forderung Sicherungseigentümer gegen Sicherungsgeber

beachte: sehr selten, da Sicherungsgegenstand i.d.R. im unmittelbaren Besitz SiG

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Zwangsvollstreckung bei Eigentumsvorbehalt

• Verwertung bzw. Zwangsvollstreckung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Sache ist nicht erforderlich; da Verkäufer bis zur Zahlung Kaufpreis weiter Eigentümer Sache ist, kann er – nach Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 449 II BGB) und damit Wegfall Besitzrecht – einfach Herausgabe Sache verlangen (§ 985 BGB); somit stellt sich wie bei Sicherungsübereignung nur Frage, mit Hilfe welcher Rechtsbehelfe sich Vorbehaltsverkäufer bzw. Vorbehaltskäufer gegen Zwangsvollstreckung Dritter in Vorbehaltsgut wehren können

• Zwangsvollstreckung durch Gläubiger Vorbehaltskäufer

vollstreckt Gläubiger Vorbehaltskäufer in das bei diesem befindliche Vorbehaltsgut, kann Vorbehaltsverkäufer Pfändung als Eigentümer mit Drittwiderspruchsklage aus § 771 I ZPO begegnen

• Zwangsvollstreckung durch Gläubiger Vorbehaltsverkäufer

befindet sich Vorbehaltssache ausnahmsweise beim Vorbehaltsverkäufer, so kann Vorbehaltskäufer mit Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO analogvorgehen, weil er mit Anwartschaftsrecht ein Veräußerung hinderndes Recht hat

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Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers

• problematisch ist allerdings, wie Gläubiger Vorbehaltskäufer in dessen Anwartschaftsrecht vollstrecken können

Theorie der Rechtspfändung: Pfändung erfolgt gem. §§ 857 I, 828 ZPO durch Pfändungsbeschluss Vollstreckungsgericht

arg.: Anwartschaftsrecht ist Recht

Theorie der Sachpfändung (Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. 91): Pfändung erfolgt in Form der Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher nach §§ 808 ff. ZPO

arg.: Anwartschaftsrecht ist Vorstufe des Eigentums

Theorie der Doppelpfändung (h.M.):

Anwartschaftsrecht durch Pfändungsbeschluss Vollstreckungsgericht nach §§ 857 I, 828 ZPO gepfändet

Sache selbst durch Gerichtsvollzieher nach §§ 808 ff. ZPO gepfändet

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Zwangsvollstreckung bei Hypothek

• Gläubiger, der Inhaber Hypothek ist, kann Grundstück (beachte Haftungsverband) nach ZVG im Wege Zwangsvollstreckung verwerten, d.h. durch

Zwangsversteigerung, § 869 ZPO, ZVG oder

Zwangsverwaltung, § 869 ZPO, ZVG

dritte Art Zwangsvollstreckung in Grundstück nach § 866 ZPO, Eintragung Zwangshypothek, §§ 867 f. ZPO, scheidet dagegen aus, da Hypothekar Verkehrshypothek die Eintragung einer dieser im Range nachgehenden Sicherungshypothek keine bessere Position gibt

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Zwangsvollstreckung bei Sicherungsgrundschuld

• der Gläubiger, der Inhaber Grundschuld ist, kann dann Grundstück (beachte Haftungsverband) nach ZVG im Wege Zwangsvollstreckung verwerten, d.h. durch

Zwangsversteigerung, § 869 ZPO, ZVG oder

Zwangsverwaltung, § 869 ZPO, ZVG

dritte Art Zwangsvollstreckung in Grundstück nach § 866 ZPO, Eintragung Zwangshypothek, §§ 867 f. ZPO, scheidet dagegen aus, da Gläubiger Grundschuld die Eintragung einer dieser im Range nachgehenden Sicherungshypothek keine bessere Position gibt

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Zwangsvollstreckung bei Pfandrecht an einem Recht

• Verwertung beim Pfandrecht an Recht kann im Wege Privatveräußerung, aber auch nach Vorschriften über Zwangsvollstreckung (§ 1277 S. 1 Fall 1 BGB) erfolgen

Forderung

Verwertung verpfändete Forderung erfolgt

– durch Amtsgericht, § 828 ZPO (Vollstreckungsgericht)

– das Pfändung Forderung vornimmt, § 829 ZPO (wodurch Pfändungspfandrecht an Forderung entsteht, § 804 I ZPO)

– woraufhin Forderung an Gläubiger überwiesen wird, § 835 ZPO und zwar entweder

» zur Einziehung (Forderung bleibt im Vermögen Schuldner) oder

» an Zahlungs Statt (Übergang Forderung auf Gläubiger; Risiko Zahlungsfähigkeit Drittschuldner)

sonstiges Recht

Verwertung eines anderen verpfändeten Rechts erfolgt ebenfalls nach Vollstreckungsrecht (§ 1277 BGB); es gilt dann § 857 ZPO

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Zwangsvollstreckung bei Sicherungsabtretung 1

• Gläubiger stehen grds. Möglichkeiten Verwertung des übertragenen Rechts außerhalb Zwangsvollstreckung zur Verfügung

• Zwangsvollstreckung durch Gläubiger Sicherungsgeber

Sicherungsnehmer kann gegen Vollstreckungsmaßnahme entweder aufgrund Vorzugsklage (§ 805 HS 2 ZPO) – wenn man Sicherungsabtretung einem Pfandrecht an Forderung gleichstellt – oder aufgrund Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) – wenn man Sicherungsabtretung formal als Inhaberschaft einordnet – vorgehen

nach h.L. kann Sicherungsnehmer Rechtsbehelf der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nutzen; nur Drittwiderspruchsklage ermögliche es Sicherungsnehmer, Einzelzwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers zu verhindern

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Zwangsvollstreckung bei Sicherungsabtretung 2

• Zwangsvollstreckung durch Gläubiger Sicherungsnehmer

auch Sicherungsgeber gibt h.L. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO analog), und dies obwohl er nicht mehr Inhaber sicherungsabgetretene Forderung ist; dies wird damit begründet, dass Sicherungsgut nur „treuhänderisch“ abgetreten worden sei

Gläubigern Sicherungsnehmer bleibt damit nur Vollstreckung in (gesicherte) Forderung Sicherungsnehmer gegen Sicherungsgeber

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Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 8 Kollision von Kreditsicherheiten§ 9 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung§ 10 Vollstreckung von Kreditsicherheiten§ 11 Kreditsicherheiten in der Insolvenz des Kreditnehmers

11.1 Insolvenz allgemein11.2 Bürgschaft11.3 Pfandrecht an einer beweglichen Sache11.4 Sicherungsübereignung11.5 Eigentumsvorbehalt11.6 Grundpfandrecht11.7 Sicherungsabtretung

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Insolvenz des Sicherungsgebers

Insolvenztatbestand-Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO-Überschuldung bei juristischen Personen, § 19 InsO

1. Stellung dingliches Sicherungsrecht

Insolvenzmasse = das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende Vermögen und das während des Verfahrens Erlangte

Aussonderungsberechtigte =Gegenstand gehört aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts nicht zur Masse, §§ 47 f. InsO

grds. Verwertung durch Gläubiger

kein Kostenbeitrag mobiliargesicherter Gläubiger

Absonderungsberechtigte =Gegenstand gehört zur Masse, Gläubiger hat bloßes Befriedigungsrecht(z.B. Pfandgläubiger, Grundpfandgläubiger), §§ 49 ff. InsOgrds. Verwertung durch Insolvenzverwalter, § 166 InsOKostenbeitrag mobiliargesicherter Gläubiger, §§ 170, 171 InsO:

2. Stellung gesicherte Forderung

Gläubiger ist (zusätzlich) einfacher Insolvenzgläubiger, § 38 InsO, wenn er persönliche Forderung beim Insolvenzgericht anmeldet

- Feststellung Sicherungsgegenstand: 4% des Erlöses (§ 171 I 2 InsO)- Verwertungskosten: 5% des Erlöses (§ 171 II 1 InsO)

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Übersicht Rechte Sicherungsgläubiger in der Insolvenz

• Aussonderung

Aussonderungsrecht (d.h. Recht, mangelnde Massezugehörigkeit eines Gegenstands geltend zu machen), § 47 S. 1 InsO [i.V. z.B. mit Herausgabeanspruch, § 985 BGB]

Ersatzaussonderungsrecht, § 48 InsO

• Absonderung

Absonderungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO

Absonderungsrecht bei Pfandrecht, § 50 InsO

Absonderungsrecht bei Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung, § 51 Nr. 1 InsO

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Aussonderungsrecht, § 47 S. 2 InsO [i.V. z.B. mit Herausgabeanspruch, § 985 BGB] 1

• Aussonderungsrecht (d.h. Recht, mangelnde Massezugehörigkeit eines Gegenstands geltend zu machen), § 47 S. 1 InsO

Rechtsnatur

Aussonderungsrecht ist Recht, geltend zu machen, dass bestimmter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört

Aussonderungsrecht ist selbst kein gesonderter Anspruch oder dingliches Recht, sondern Hilfsnorm, die lediglich Möglichkeit der (weiteren) außerinsolvenzlichen Rechtsverfolgung gewährt

beachte irreführenden Wortlaut § 47 S. 2 InsO: seinen „Anspruch auf Aussonderung“

Anwendbarkeit (arg. „Insolvenzmasse“)

Eröffnung Insolvenzverfahren

keine Beendigung Insolvenzverfahren

Aussonderungsobjekt: vermögenswerter Gegenstand

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Aussonderungsrecht, § 47 S. 2 InsO [i.V. z.B. mit

Herausgabeanspruch, § 985 BGB] 2

Aussonderungsberechtigung: dingliches oder persönliches Aussonderungsrecht (= Recht, geltend zu machen, dass bestimmter Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört), § 47 S. 1 InsO

dingliches Aussonderungsrecht

– Eigentum

» auch einfacher Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt bis zum Eintritt Erweiterungsfall

» nicht Sicherungseigentum

– keine Aussonderung bei Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer (Eigentum des Vorbehaltsverkäufers setzt sich durch)

» beachte aber zur Insolvenzfestigkeit Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer § 107 I InsO

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Aussonderungsrecht, § 47 S. 2 InsO [i.V. z.B. mit

Herausgabeanspruch, § 985 BGB] 3

– Inhaberschaft einer Forderung (nichtsicherungsübereignete Forderung)

» bei Forderung keine Geltendmachung über Herausgabeanspruch, sondern über Feststellungsklage

– Prüfung:

» ursprünglich

» rechtsgeschäftlicher Eigentums- oder Forderungserwerb

persönliches Aussonderungsrecht = schuldrechtliche Ansprüche, sofern Ausdruck der Tatsache, dass Gegenstand nicht zum Schuldnervermögen gehört (Rückgewähranspruch, §§ 546 I, 604 I BGB; nicht sogenannte bloße Verschaffungsansprüche)

keine Insolvenzanfechtung Aussonderungsberechtigung, §§ 129 ff. InsO

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Aussonderungsrecht, § 47 S. 2 InsO [i.V. z.B. mit Herausgabeanspruch, § 985 BGB] 4

• Geltendmachung/Abwicklung, § 47 S. 2 BGB, z.B. Herausgabeanspruch § 985 BGB [oder z.B. §§ 894, 1007 I, II 1 HS 1 BGB]

Entstehung

Anwendbarkeit: § 47 S. 2 InsO

Eigentum s.o.

Besitz

rechtshindernde Einwendungen: Besitzrecht, § 986 BGB

– eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB

– Besitzrecht des mittelbaren Besitzers, § 986 I 1 Fall 2 BGB

– § 986 II BGB

Erlöschen: rechtsvernichtende Einwendungen

Durchsetzbarkeit - rechtshemmende Einwendung: Verjährung, § 214 I BGB

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Ersatzaussonderungsrecht, § 48 InsO

• Rechtsnatur: kein eigener Anspruch, sondern Hilfsnorm, die bürgerlichrechtlichem Anspruch aus § 816 oder §§ 667, 675 BGB Aussonderungskraft beimisst

• Aussonderungsrecht, § 47 S. 1 InsO

• wirksame Veräußerung Gegenstand = jede entgeltliche, rechtsgeschäftliche Verfügung

• keine Berechtigung zur Veräußerung

• Gegenleistung = jede dem Aktivvermögen Schuldner zugeflossene Vermögensmehrung

• Rechtsfolge: Abtretung bzw. Herausgabe der Gegenleistung

ausstehende Gegenleistung, § 48 S. 1 InsO

Abtretung Anspruch auf Gegenleistung

in Insolvenzmasse noch vorhandene Gegenleistung, § 48 S. 2 InsO

Herausgabe Gegenleistung selbst

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Absonderungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO - 1

• Absonderungsrecht

Rechtsnatur: Recht, aus einem bestimmten Gegenstand vorrangig befriedigt zu werden (Vorzugsrecht am Erlös)

Anwendbarkeit (arg. „Insolvenzmasse“)

Eröffnung Insolvenzverfahren

keine Beendigung Insolvenzverfahren

Absonderungsobjekt: unbeweglicher Gegenstand (beachte Haftungsverband Hypothek und Grundschuld!)

Absonderungsobjekt ist Teil der Insolvenzmasse

Absonderungsberechtigung/Absonderungsrecht (= Recht aus einem bestimmten Gegenstand vorrangig befriedigt zu werden) = Verwertungsrecht an einem Massegegenstand, insbesondere

Grundpfandrecht, § 10 I Nr. 4 ZVG

keine Insolvenzanfechtung Absonderungsrecht, §§ 129 ff. InsO

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Absonderungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO - 2

• Durchsetzung

Verwertung

Verwertung Grundstück durch Grundpfandgläubiger (Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung)

Verwertung Grundstück durch Insolvenzverwalter (Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), § 165 InsO

nach Abzug der Kosten (§ 109 I ZVG) Erlösverteilung nach der in §§ 10 ff. ZVG niedergelegten Rangordnung

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Absonderungsrecht bei Pfandrecht, § 50 InsO - 1

• Absonderungsrecht

Rechtsnatur: Recht, aus einem bestimmten Gegenstand vorrangig befriedigt zu werden (Vorzugsrecht am Erlös)

Anwendbarkeit (arg. „Insolvenzmasse“)

Eröffnung Insolvenzverfahren

keine Beendigung Insolvenzverfahren

Absonderungsobjekt: Gegenstand

Absonderungsobjekt ist Teil der Insolvenzmasse

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Absonderungsrecht bei Pfandrecht, § 50 InsO - 2

Absonderungsberechtigung/Absonderungsrecht (= Recht aus einem bestimmten Gegenstand vorrangig befriedigt zu werden) = Verwertungsrecht an einem Massegegenstand, insbesondere

Pfandrecht an beweglichen Sachen (rechtsgeschäftliches Pfandrecht, Pfändungspfandrecht [§ 804 I ZPO] oder gesetzliches Pfandrecht)

Pfandrecht an Forderungen

keine Insolvenzanfechtung Absonderungsrecht, §§ 129 ff. InsO

• Durchsetzung

Verwertung Pfandgegenstand grundsätzlich durch Insolvenzverwalter, §§ 166 ff. InsO (durch Gläubiger nach § 173 InsO)

nach Abzug der Kosten (§ 171 I 2, II 1 InsO) Erlösverteilung

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Absonderungsrecht bei Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung, § 51 Nr. 1 InsO

• Absonderungsrecht

Rechtsnatur: Recht, aus einem bestimmten Gegenstand vorrangig befriedigt zu werden (Vorzugsrecht am Erlös)

Anwendbarkeit (arg. „Insolvenzmasse“)

Eröffnung Insolvenzverfahren

keine Beendigung Insolvenzverfahren

Absonderungsobjekt: Gegenstand

Absonderungsobjekt ist Teil Insolvenzmasse

Absonderungsberechtigung/Absonderungsrecht (= Recht aus bestimmtem Gegenstand vorrangig befriedigt zu werden) = Verwertungsrecht an Massegegenstand

Sicherungseigentum oder Sicherungsabtretung, § 51 Nr. 1 InsO

keine Insolvenzanfechtung Absonderungsrecht, §§ 129 ff. InsO

• Durchsetzung

Verwertung bewegliche Gegenstände grundsätzlich durch Insolvenzverwalter, §§ 166 ff. InsO

nach Abzug der Kosten (§ 171 I 2, II 1 InsO) Erlösverteilung

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Bürgschaft in der Insolvenz

• Insolvenz Schuldner der gesicherten Forderung: Gläubiger ist einfacher Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

• Insolvenz Bürge: Bürgschaftsgläubiger ist einfacher Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

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Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Sicherungseigentum in Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Eigentum (auch bei einfachem EV)

Pfandrecht Sicherungs-eigentum

Einzelzwangs-vollstreckung in Vermögen Si-cherungsgeber

§ 771 ZPO Drittwider-spruchsklage

§ 805 HS 2 ZPO Vorzugsklage/ Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 771 ZPO Drittwider-spruchsklage

Insolvenz Si-cherungsgeber

§ 47 InsO Aussonderung

§ 50 InsO Absonderung

§ 51 Nr. 1 InsO Absonderung

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Pfandrecht an einer beweglichen Sache in der Insolvenz

• bei Insolvenz Eigentümer (Verpfänder) Pfandsache gem. § 50 InsO Recht auf abgesonderte Befriedigung aus Pfandsache

• bei Insolvenz Schuldner gesicherte Forderung ist Gläubiger einfacher Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

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Sicherungsübereignung in der Insolvenz

• bei Insolvenz Sicherungsgeber hat Sicherungsnehmer Recht auf abgesonderte Befriedigung, § 51 Nr. 1 InsO (obwohl Sicherungsgegenstand formal nicht zur Insolvenzmasse gehört)

ebenso hatten bereits zur Zeit der Geltung der alten Konkursordnung Rspr. und h.L. Sicherungsübereignung behandelt

Begr.: Insolvenzverfahren dient Abwicklung sämtlicher Ansprüche; SiN hat gesicherten Anspruch und Verwertungsrecht; dürfte er aussondern, bekäme er auf gesicherten Anspruch immer noch Insolvenzquote; deshalb im Insolvenzverfahren nur Absonderung wie Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht

• bei Insolvenz Sicherungsnehmer hat Sicherungsgeber nach Gewohnheitsrecht Aussonderungsrecht nach §§ 47 S. 2 InsO, 985 BGB analog, allerdings nach Rspr. und h.L. nur dann, wenn Sicherungsgeber gesicherte Forderung durch Leistung an Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) erfüllt (Entstehungsvoraussetzung)

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Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz 1

• bei Insolvenz Vorbehaltskäufer hat Insolvenzverwalter hinsichtlich Kaufvertrag nach § 103 InsO Wahlrecht, ob er Kaufvertrag erfüllen will oder nicht

wenn er Erfüllung Kaufvertrag wählt, muss er Kaufpreis aus Insolvenzmasse zahlen und damit erwirbt Gemeinschuldner Eigentum an Vorbehaltssache

wenn er Erfüllung ablehnt, bleibt es beim Eigentum Vorbehaltsverkäufer an Vorbehaltssache; Vorbehaltsverkäufer kann Aussonderungsanspruch nach §§ 47 S. 2 InsO, 985 BGB geltend machen, dem kein Recht zum Besitz mehr entgegensteht

verlängerter Eigentumsvorbehalt wirkt in Insolvenz nur wie Pfandrecht für Restkaufpreis (Absonderung, § 51 Nr. 1 InsO)

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Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz 2

• bei Insolvenz Vorbehaltsverkäufer kann Vorbehaltskäufer gem. § 107 I 1 InsO Erfüllung Kaufvertrag vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn Verkäufer vor Eröffnung Insolvenzverfahren Käufer den Besitz an Vorbehaltssache (§ 854 BGB) übertragen hat

Insolvenzverwalter hat kein Ablehnungsrecht

• mit Zahlung Kaufpreis erfolgt Eigentumsübergang auf Käufer

• Anwartschaftsrecht Vorbehaltskäufer erstarkt zum Vollrecht

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Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) in der Insolvenz

• in Insolvenz Grundpfandrechtsschuldner hat Grundpfandrechtsgläubiger Absonderungsrecht nach § 49 InsO

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Sicherungsabtretung in der Insolvenz

• Situation wie bei Sicherungsübereignung:

bei Insolvenz Sicherungsgeber hat Sicherungsnehmer Recht auf abgesonderte Befriedigung, § 51 Nr. 1 InsO

obwohl Sicherungsgegenstand formal nicht zur Insolvenzmasse gehört

ebenso hatten bereits zur Zeit der Geltung der alten Konkursordnung Rspr. und h.L. Sicherungsabtretung behandelt

bei Insolvenz Sicherungsnehmer hat Sicherungsgeber nach Gewohnheitsrecht Aussonderungsrecht nach § 47 S. 2 InsO analog

allerdings nach Rspr. und h.L. nur dann, wenn Sicherungsgeber gesicherte Forderung durch Leistung an Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) erfüllt (Entstehungsvoraussetzung)

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Vertiefende Literatur: Insolvenzrecht

• Christoph Becker, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Köln, Bonn, Berlin München 2010

• Reinhard Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 7. Aufl., Tübingen 2014

• Reinhard Bork/Kurt-Dieter Koschmieder (Hrsg.), Fachanwaltsbuch Insolvenzrecht, Köln (Loseblatt)

• Ulrich Foerste, Insolvenzrecht (Grundrisse des Rechts), 6. Aufl., München 2014

• Ernst Jaeger/Wolfram Henckel/Walter Gerhardt (Hrsg.), Großkommentar zur Insolvenzordnung, 5 Bde., Berlin, New York 2003 ff.

• Karsten Schmidt, Kommentar zur Insolvenzordnung mit EuInsVO, 18. Aufl.,

München 2013

vor der 18. Aufl. Joachim Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., München 1997

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Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 8 Kollision von Kreditsicherheiten§ 9 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung§ 10 Vollstreckung von Kreditsicherheiten§ 11 Kreditsicherheiten in der Insolvenz des Kreditnehmers§ 12 Beendigung von Kreditsicherheiten§ 13 Internationales Kreditsicherungsrecht

13.1 Prüfung internationalprivatrechtliche Fälle13.2 Internationales Sachenrecht: bewegliche Sachen13.3 Internationales Schuldvertragsrecht: Forderungsabtretung

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Prüfung internationalprivatrechtlicher Fälle 1

• A. Zulässigkeit der Klage

• B. Begründetheit der Klage

• I. (materielles) Einheitsrecht (Vorrang nach Art. 3 II EGBGB)

• II. Kollisionsrecht

anwendbares Recht (deutsches Raumkollisionsrecht = IPR)

völkerrechtliche Verträge (Vorrang nach Art. 3 II 1, 2 EGBGB)

– Anwendungsbereich

» sachlicher Anwendungsbereich

» persönlicher Anwendungsbereich

» räumlicher Anwendungsbereich

» zeitlicher Anwendungsbereich

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Prüfung internationalprivatrechtlicher Fälle 2

– Anknüpfungsgegenstand

– Anknüpfungsgrund

– Anknüpfungszeitpunkt

nationale Kollisionsnormen

– Anknüpfungsgegenstand

– Anknüpfungsgrund

– Anknüpfungszeitpunkt

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Prüfung internationalprivatrechtlicher Fälle 3

Verweisung (deutsches und ggf. ausländisches Raumkollisionsrecht = IPR; ggfs. Renvoi, Art. 4 I EGBGB = Rück- bzw. Weiterverweisung)

Anwendung (deutsches oder ausländisches Sachrecht)

Korrektur (deutsches Raumkollisionsrecht = IPR)

Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen Recht, Art. 9 Rom I-VO = Art. 34 EGBGB a.F.

Verstoß gegen deutschen ordre public international, Art. 6 EGBGB

Angleichung auf kollisions- oder materiellrechtlicher Ebene

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Internationales Sachenrecht: bewegliche Sachen 1

• anwendbares Recht

Rechtswahl

Rechtswahl ist nach deutschem internationalen Privatrecht unzulässig

Art. 43 I EGBGB

Anknüpfungsgegenstand

– Sache: unbewegliche oder bewegliche Sache, §§ 90, 94-98 BGB

– dingliches Recht (insbesondere Entstehung, Änderung, Übertragung und Untergang)

Anknüpfungsgrund

– Art. 43 I EGBGB: Recht des Lageorts, Belegenheitsrecht (lex rei sitae)

Anknüpfungszeitpunkt

– jeweiliger Lageort (wandelbares Statut)

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Internationales Sachenrecht: bewegliche Sachen 2

• Verweisung (ggfs. Renvoi, Art. 4 I EGBGB = Rück- bzw. Weiterverweisung)

• Anwendung

• Korrektur

Ausweichklausel, Art. 46 EGBGB: „Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 bis 45 maßgeblich wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.“

z.B. res in transitu

Vorbehalt des neuen Belegenheitsrechts, § 43 II EGBGB

Verstoß gegen deutschen ordre public international, Art. 6 EGBGB

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Internationales Sachenrecht: bewegliche Sachen – Statutenwechsel 1

• offene Tatbestände

keine rechtliche Anerkennung

Berücksichtigung von Auslandstatsachen, Art. 43 III EGBGB

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Internationales Sachenrecht: bewegliche Sachen – Statutenwechsel 2

• abgeschlossene Tatbestände

Anerkennung wohlerworbener Rechte

beachte Art. 4 I Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: “Die Mitgliedstaaten sehen in Einklang mit den anwendbaren nationalen Vorschriften, wie sie durch das internationale Privatrecht bestimmt werden, vor, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an Gütern behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Güter ausdrücklich eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart wurde.”

unbekannte Rechtsinstitute

Transposition

Vorbehalt des neuen Belegenheitsrechts, Art. 43 II EGBGB

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Internationales Schuldvertragsrecht: Forderungsabtretung

• unterscheide das auf die Forderungsabtretung selbst anwendbare Recht, Grundgeschäft der Forderungsabtretung und Recht, das auf die gesicherte Forderung anwendbar ist

anwendbares Recht auf die Forderungsabtretung selbst (Zessionsstatut)

Art. 14 II Rom I-VO = Art. 33 II EGBGB a.F.: Recht der übertragenen Forderung, meist Vertragsstatut (Artt. 3-13 Rom I-VO = Artt. 27-32 EGBGB a.F.) des Rechtsverhältnisses, dem die abgetretene Forderung entstammt

anwendbares Recht auf das Grundgeschäft der Forderungsabtretung (Zessionsgrundstatut)

Artt. 14 I, 3-13 Rom I-VO = Artt. 33 I, 27-32 EGBGB a.F.: Vertragsstatut des Vertrages zwischen altem und neuem Gläubiger

anwendbares Recht auf gesicherte Forderung, Artt. 3-13 Rom I-VO

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Teil 2: Kreditsicherungsrecht

§ 5 Einführung in das Kreditsicherungsrecht§ 6 Entstehung von Kreditsicherheiten§ 7 Übertragung von Kreditsicherheiten§ 8 Kollision von Kreditsicherheiten§ 9 Verwertung von Kreditsicherheiten außerhalb der Zwangsvollstreckung§ 10 Vollstreckung von Kreditsicherheiten§ 11 Kreditsicherheiten in der Insolvenz des Kreditnehmers§ 12 Beendigung von Kreditsicherheiten§ 13 Internationales Kreditsicherungsrecht§ 14 Ausländische Kreditsicherungsrechte und rechtspolitische Bewertung

14.1 Englisches Kreditsicherungsrecht14.2 Amerikanisches Kreditsicherungsrecht14.3 Rechtspolitische Bewertung

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Englisches Kreditsicherungsrecht

• consensual security interests

pledge = Besitzpfandrecht bei beweglichen Sachen; Pfandrecht bei Rechten

mortgage = Sicherungsübertragung

legal mortgage

equitable mortgage

(equitable) charge = besitzloses Pfandrecht

fixed charge

floating charge (im Extremfall über die Vermögensgegenstände eines Unternehmens)

• other interests

retention of title = „Eigentums“vorbehalt

assignment of receivables or rights by way of security = Sicherungsabtretung

legal assignment

equitable assignment

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Entstehung englischer Sicherungsrechte

• „attachment“ = Innenverhältnis

agreement

asset identification

present interest

current obligation

• „perfection“ = Drittwirkungen (mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen mehreren Sicherungsrechten, die bloß „attached“ sind)

possession

registration or filing

notice

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US-amerikanisches Mobiliarsicherungsrecht: Article 9 Uniform Commercial Code (UCC)

• Uniform Commercial Code als Modellgesetz für bundesstaatliches Privatrecht des Wirtschaftslebens (nicht Handelsrecht als Sonderrecht der Kaufleute im Sinne des deutschen Rechts)

• Einheitssicherheit „security interest“ für Mobilien

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Entstehung eines security interest

• „attachment“ = Innenverhältnis

security agreement, § 9-201 UCC

title to collateral, § 9-202 UCC

value (secured debt)

• „perfection“ = Drittwirkungen (mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen mehreren Sicherungsrechten, die bloß „attached“ sind)

Grundsatz

filing of a financing statement, § 9-302 I UCC or

taking of possession, § 9-305 UCC

Ausnahme

automatic perfection (without filing or taking of possession), in particular so-called purchase money security interests in consumer goods, § 9-309 I UCC (i.e. a security interest securing a purchase-money obligation); allerdings nur für Übergangsfrist

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Konventionen und internationales Soft Law zum Kreditsicherungsrecht 1

• EBWE (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung), London

Modellgesetz für Sicherungsgeschäfte (Simpson/Röver), 1994

Core Principles for a Secured Transactions Law, 1997

Guiding Principles for the Development of a Charges Registry, 2004

Core Principles for a Mortage Law, 2007

• Unidroit, Rom

Convention on International Interests in Mobile Equipment, 2001

• OAS (Organization of American States), Washington D.C.

Model Inter-American Law on Secured Transactions, 2002

Model Registry Regulations under the Model Inter-American Law on Secured Transaction, 2009

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Konventionen und internationales Soft Law zum Kreditsicherungsrecht 2

• UNCITRAL, Wien

Convention on the Assignment of Receivables in International Trade, 2004

UNCITRAL Legislative Guide on Secured Transactions, 2010

UNCITRAL Supplement on Security Rights in Intellectual Property, 2010

UNCITRAL Registry Guide, 2013

• OHADA (Organisation pour l'Harmonisation en Afrique du Droit des Affaires), Yaoundé, Kamerun

Acte Uniforme relatif au Droit des Sûretés, Lomé, 2010

• Study Group on a European Civil Code

Ulrich Drobnig (Hrsg.), Principles of European Law: Personal Security, Oxford 2007; Proprietary Security in Movable Asset, Oxford 2013

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Konventionen und internationales Soft Law zum Kreditsicherungsrecht 3

• Literatur

UNCITRAL, Hague Conference and Unidroit Texts on Security Interests. Comparison and analysis of major features of international instruments relating to secured transactions, 2012 (www.unidroit.org/english/publications/joint/securityinterests-e.pdf)

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Rechtspolitische Bewertung des deutschen Kreditsicherungsrechts

• Wie schätzen Sie den Aufbau des deutschen Kreditsicherungsrechts aus rechtspolitischer Sicht ein?

• Welcher Ansatz ist rechtspolitisch vorzuziehen, das Formal- oder das Funktionalitätsprinzip (auf englisch: form or substance)?

• Was ist aus rechtspolitischer Sicht vorzuziehen, Publizität von Kreditsicherheiten oder heimliche Sicherheiten?

• Sind gesetzliche Regelungen oder richterrechtliche und vertragliche Entwicklung des Kreditsicherungsrechts vorzuziehen (Hypothek, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt)?

• Sehen Sie die Notwendigkeit für ein Unternehmenspfandrecht nach deutschem Recht?

• Wie schätzen Sie insgesamt den Reformbedarf des deutschen Kreditsicherungsrechts ein?

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Vertiefende Literatur: Rechtsvergleichung

• Ulrich Drobnig, Empfehlen sich gesetzliche Maßnahmen zur Reform der Mobiliarsicherheiten? Gutachten F für den 51. Deutschen Juristentag, München 1976

• Horst Eidenmüller/Eva-Maria Kieninger (Hrsg.), The Future of Secured Credit in Europe, European Company and Financial Law Review (ECFR) -Special Volume 2, Berlin 2008

• Eva-Maria Kieninger, Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnenmarkt. Zum Einfluß der Warenverkehrsfreiheit auf das nationale und internationale Sachenrecht der Mitgliedstaaten, Baden-Baden 1996

• Jan-Hendrik Röver, Vergleichende Prinzipien dinglicher Sicherheiten. Eine Studie zur Methode der Rechtsvergleichung, München 1999

• Jan-Hendrik Röver, Secured Lending in Eastern Europe. Comparative Law of Secured Transactions and the EBRD Model Law, Oxford 2007