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„Vermögenssteuer oder Nachlaßsteuer. Eine Forschung über die Methoden der gleichmäßigen Erfassung des fundierten und unfundierten Einkommens durch eine ergänzende Vermögens- und Erbschaftsbesteuerung neben der Einkommensteuer unter Verwendung der deutschen, englischen und französischen Erfahrungen“, (Münchener Volkswirtschaftliche Studien, Neue Folge, Heft 13) by Wilhelm Britzelmayr Review by: Felix Boesler FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 439-442 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907170 . Accessed: 15/06/2014 13:47 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.31 on Sun, 15 Jun 2014 13:48:00 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Page 1: „Vermögenssteuer oder Nachlaßsteuer. Eine Forschung über die Methoden der gleichmäßigen Erfassung des fundierten und unfundierten Einkommens durch eine ergänzende Vermögens-

„Vermögenssteuer oder Nachlaßsteuer. Eine Forschung über die Methoden der gleichmäßigenErfassung des fundierten und unfundierten Einkommens durch eine ergänzende Vermögens-und Erbschaftsbesteuerung neben der Einkommensteuer unter Verwendung der deutschen,englischen und französischen Erfahrungen“, (Münchener Volkswirtschaftliche Studien, NeueFolge, Heft 13) by Wilhelm BritzelmayrReview by: Felix BoeslerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 1 (1931), pp. 439-442Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907170 .

Accessed: 15/06/2014 13:47

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Finanzliteratur. 439

Wilhelm Britzelmayr, ,,Vermogenssteuer oder NachlaB- steuer. Eine Forschung iiber die Methoden der gleichmaBigen Er- fassung des fundierten und unfundierten Einkommens durch eine erganzende Vermogens- und Erbschaftsbesteuerung neben der Ein- kommensteuer unter Verwendung der deutschen, englischen und franzosischen Erfahrungen", (Miinchener Volkswirtschaftliche Studien, Neue Folge, Heft 13, Jena 1930, 56 S. 3 EM.). Die Untersuchung Britzelmayrs ist als Preisschrift der Staatswirt-

schaftlichen Fakultat der Universitat Miinchen mit dem vollen Preis ausgezeichnet worden. Die Themastellung ist auf jeden Fall verdienstlich.

Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert; der erste behandelt ,,das Problem", (S. 1 - 19), der zweite ,,die Durchfiihrung der Hoherbelastung fundierten Ein- kommens durch eine Vermogens- bzw. Erbschafts- (NachlaB-) Steuer als Ergan- zung der allgemeinen Einkommensteuer und ihre kritische Beurteilung" (S. 20 - 56).

Zunachst zu Teil I. Unstrittig ist die Definition des unfundierten Einkommens ; Britzelmayr akzeptiert hier B. Molls Formulierung : ,,Einkommen be- zogen auf Grund personlicher Arbeit." Scharfer ware diese Formulierung viel- leicht noch, wenn in sie nach ,,bezogen" das Wort ,,lediglich" eingefiigt wiirde, (Dem Einwand Britzelmayrs, daB auch das Arbeitseinkommen fundiert sei, nur gegeniiber dem Einkommen aus Besitztiteln einen anderen Fundierungs- grund aufweise, braucht man m. E. keine Bedeutung beizumessen, da er am offen- kundigen Unterschied zwischen den praktischen Erscheinungsformen, die man heute unter fundiertem und unfundiertem Einkommen versteht, nichts andert.) Wir haben dann fur ,,unfundiertes Einkommen" einen ganz eindeutigen Begriff, dem eine groBe Menge praktischer Falle untergeordnet werden konnen. Schwierig- keiten macht dagegen die Definition des fundierten Einkommens. Wenn man dieses definiert als Einkommen, das auf Grund von Besitztiteln bezogen wird, dann tritt der Gegensatz zwischen reinem Arbeitseinkommen und arbeits- losem Einkommen nicht deutlich genug in Erscheinung. Es laBt sich, wenn man die Grundprinzipien der privatkapitalistischen Wirtschaftsordnung anerkennt, mindestens theoretisch bestreiten, daB es in nennenswertem Umfang arbeitsloses Einkommen reinster Form gibt; denn auch schon die Tatigkeit des Kapitaldispo- nierens kann - wenn man es will - als ,,wirtschaftliche Arbeit" angesehen wer- den. Es kommt aber m. E. bei der Erorterung der Frage des fundierten Ein- kommens vom steuerlichen Standpunkt aus nun gar nicht darauf an, daB es sich um arbeitsloses Einkommen handelt, sondern in erster Linie darauf, daB der Bezieher fundierten Einkommens gegeniiber dem Bezieher bloBen Arbeits- einkommens als steuerlich leistungsfahiger gilt. Die Begriffsbildung im Bereich der hier zur Erorterung stehenden Fragen muB - und das hat m. E. Britzel- mayr iibersehen - weniger auf die strenge Kausalitat zwischen Einkommen und Vermogen als vielmehr auf die Tatsache der Mitwirkung von Vermogen bzw. Kapital bei der Einkommensbildung abgestellt werden. Daraus folgt - wie ich in einer fruheren Veroffentlichung, die Britzelmayr nicht zu kennen scheint 1), bereits ausgefuhrt habe - zweierlei: 1. der Begriff des fundierten Ein- kommens nimmt darauf Bezug, daB dieses Einkommen ,,mit Hilfe" von Ver- mogen erzielt wurde (je nach dem Grade der Beteiligung des Vermogens geataltet sich dann der Fundierungsgrad des Einkommens) ; 2. folgt unmittelbar aus dieser Definition, daB ein M a B s t a b fur die ,,zusatzliche Leistungs- fahigkeit" - wie ich es nenne 2) - des Beziehers fundierten Ein- kommens nur der Verkehrswert (gemeiner Wert) des beteiligten Vermogens- objektes ist, der allein ein brauchbarer MaBstab fiir den Fundierungsgrad ist.

Von dieser theoretischen Grundauffassung aus ergeben sich meine kritischen Einwande gegen Britzelmayr:

1)Boesler, Felix, ,,Ertragswert und gemeiner Wert in der deutschen Vermogensbesteue- rung. Ein Beitrag zur Theorie der modernen Vermogenssteuer." Leipzig 1925, S. 70 ff.

«) A. a. O. S. 73. 439

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Zunachst sehe ich es als verf ehlt an, daB Britzelmayrim AnschluB an die be- kannte Auf f assung von Walter Lotz die Frage der Gestehungskosten der Arbeit mit dem Einkommen aus Arbeit in seiner Eigenschaf t als unfundiertes Einkommen in Verbindung bringt. Mit v. Schanz und B.Moll vertrete ich den Standpunkt, daB dem Einkommensbegriff Sinn und Bedeutung genommen wird, wenn man die Kosten des Lebensunterhaltes des Arbeitenden und seiner Familie usw. von der Besteuerung frei lassen wurde. Britzelmayr meint, der Hinweis von G. v. Schanz, daB dann der groBte Teil der Einkiinfte aus Arbeit f iir die Be- steuerung so gut wie verschwinden wurde, sei ohne Beweis. Das ist an sich richtig; aber der Grund liegt m. E. darin, daB hier ein eigentlicher Beweis nicht zu f uhren ist. v. Schanz und Moll stiitzen sich off enkundig auf ein Axiom; und dieses heiBt im Grunde: ,,Man lebt nicht, um zu arbeiten, sondern man ar- beitet, um zu leben." DaB diejenigen, die leben, ohne zu arbeiten, nicht nichtstun, um zu leben, sondern leben, obwohl sie nichts tun, ist eine Konsequenz des kapitalistischen Systems und steht auf einem anderen Blatte. Teschemachers Theorie von der ,,nationalen Dividende" - die Britzelmayr in diesem Zu- sammenhang erortert, ist nach meinem Dafiirhalten nichts anderes, als eine kom- pliziertere Umschreibung des eben skizzierten Tatbestandes. Mit der Frage des fundierten Einkommens hat das aber alles nichts unmittelbar zu tun. Hochstens insofern, als - wie Britzelmayr meint - dadurch, daB ,,der Arbeit der Ab- zug der Produktionskosten versagt ist", unter Umstanden sogar eine Vorbelastung des erarbeiteten Einkommens eintritt. Das ware ja aber im Grunde nur ein weiteres Argument zugunsten der Forderung nach Vorbelastung des fundierten Einkommens im oben definierten Sinne. Denn was gewonnen sein soil, wenn erwiesen wird, daB das Einkommen aus Arbeit nicht u n fundiert ist, ist mir nicht ganz erklarlich. Im iibrigen wird m. E. durch Gewahrung des steuer- freien Existenzminimums doch ein gewisser Produktionskostenabzug fur das Arbeitseinkommen vorgenommen. Auch hier spielt wieder das oben ge- nannte Axiom herein; es heiBt jetzt in abgewandelter Form: ,,Was man zum Leben braucht, um gerade noch zu seiner Fristung weiterarbeiten zu konnen, ist noch nicht LebensgenuB; was daruber hinausgeht, ist dagegen solcher." Die Produktionskosten des Einkommens aus Grund- und Kapitalbesitz stellen dem- gegentiber Posten dar, von denen der Einkommensbezieher (nicht zu verwechseln mit dem Unternehmen) ,,nichts hat" (z. B. Dampferzeugungskosten der Unter- nehmung).

Britzelmayr bleibt aber seinerseits den Beweis schuldig, wenn er er- klart, zwischen den einzelnen Teilen des ,,mit Hilfe von Vermogen erzielten Ein- kommens" unterscheiden zu konnen. Theoretisch ist das gewiB moglich; praktisch nicht. Denn der von W. Lotz vorgeschlagene Weg : f estzustellen, wieviel eine Arbeitskraft kosten wurde, die das leistet, was der mitarbeitende Unternehmer leistet, kann hdchstens in ganz einfachen Verhaltnissen (Kleinbauer - Knecht) und auch da nicht mit Sicherheit zum Ziele fuhren. Wie aber steht es z. B. mit der Tatigkeit eines wirklichen Unternehmers; wie wiirde auf Grund okonomischer "Dberlegung (das ist das Entscheidende!) der Angestellte entlohnt werden miissen, der die Tatigkeit eines Emil Rathenau oder eines Hugo Stinnes in deren Unter- nehmung ausgeiibt hatte ? -

Der Verfasser untersucht weiter die Unterschiede hinsichtlich Dauer und Sicherheit der Einkommen. Er setzt dabei voraus, daB ,,alle Einkommen eine Verwertung von Produktionselementen sein miissen, daB also nur in der Qualitat der ,Festigung' ein Unterschied aufzuzeigen sei" (S. 9), und zwar fanden sich solche Unterschiede vor allem hinsichtlich der Dauer und Sicherheit. Es handelt sich mit anderen Worten um den Fundierungsgrad. Britzelmayr meint, es sei unmoglich, eine ,,Wertskala fur den Grad der Qualitat der Fundierung von Ein- kommen aufzustellen" (S. 10). Er muB zu diesem SchluB kommen, da er rein kasuistisch vorgeht. Alle Versuche, innerhalb der Einkommensteuer (Italien!) zu einer Differenzierung nach Fundierungsgraden zu gelangen, haben das gelehrt, weil sie willkurlich und dilettantisch blieben. Es gibt aber, wie ich seinerzeit aus- gef uhrt habe, eine allgemeine theoretische tJberlegung, auf Grund deren das Problem des Fundierungsgrades auch praktisch gelost werden kann;

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man braucht nur an den Vermogenswert zu denken, wie er sich im freien Verkehr (das ist das Entscheidende) bildet : ,,Dieser Vermogenswert ist der vom wirtschaf t- lichen Verkehr entwickelte Ausdruck fur die vom Vermogenssubstrat gewahrte Moglichkeit zum Bezug von fundierten Einkommen im weitesten Sinne und fiir die daraus stammende zusatzliche Leistungsfahigkeit" x). Britzelmayr hat das nicht klar erkannt, wenn es ihm auch vorgeschwebt haben mag, wie aus der Bemerkung hervorgeht, daB ,,die erhohte Leistungsfahigkeit des arbeitslosen Einkommens, soweit es aus Vermogensbesitz fliefit, eben in diesem Vermogens- besitz beruht" (S. 10). Es geniigt m. E. nicht, die kausale Verkniipfung von fun- diertem Einkommen und Vermogen zu zeigen, sondern man muB, wie gesagt, das Vermogen in seiner Verkehrswertform als unmittelbaren und einzig brauchbaren MaBstab fur den Fundierungsgrad des Einkommens erkennen.

Sicherlich richtig und beachtlich ist die Bemerkung des Verfassers, daB in den ,,Grenzzonen" zwischen Einkommen und Vermogen das Ineinandergreifen von Einkommen- und Vermogenssteuer bewirkt, daB Einkommen, die einen sol- chen Grad von Fertigung aufweisen, daB sie eine Vermogensneubildung gestatten, hoher belastet werden. Es eroffnet sich hier eine wirklich wichtige Perspektive auf die noch ganzlich unbearbeitete D y n a m i k des Steuerprozesses ; die bisher iibliche rein statische Betrachtung reicht ja tatsachlich zur Erklarung aller finanz- wissenschaftlichen Phanomene nicht mehr aus. Aber es bleibt hier zunachst bei der Perspektive.

Es folgt eine Besprechung der ,,Moglichkeiten, den Unterschied zwischen ,,arbeitslosen" und ,,erarbeiteten" Einkommen und den Grad der verschiedenen Sicherungen der Einkommen zu erfassen". Diese Partie ist entschieden zu kurz und zu oberflachlich. Bei der Einkommen steuer hatte ausgefuhrt werden mtissen, warum hier eine wirkliche Differenzierung nach Fundierungsgraden nicht moglich ist. Bei der ,,nominellen" Vermogens steuer wird nicht er- ortert, ob und warum der Vermogenswert - entsprechend meinen oben gemachten Ausfuhrungen - als Reprasentant der zusatzlichen Leistungsfahigkeit des Be- ziehers von fundiertem Einkommen angesehen werden kann bzw. muB. Direkt widersprechen muB ich dem Satze: welche Wertberechnung als Besteuerungs- grundlage dient, sei fur das Problem hier nicht entscheidend. Die Literatur hatte den Verfasser hier anders lehren konnen, wenn er sie richtig beherrschte; ich darf von meiner bereits genannten Untersuchung ganz abgesehen - nur an die ver- schiedenen Untersuchungen B u c h e r s und Molls zur Frage des wirklichen Objektes der direkten Steuern erinnern. - In der Moglichkeit, daB der Gesetz- geber die Vermogenssteuer iiber die werbenden Vermogen hinaus ausdehnt, kann ich keine ,,Versuchung" erblicken; im Gegenteil: die Einbeziehung des nicht werbend angelegten Vermogens entspricht dem Grundgedanken unserer privat- kapitalistisch orientierten Wirtschaf tsordnung 2). Weiter kann ich - nach allem schon Gesagten - nicht einen ,,Hauptnachteil" darin sehen, daB die Vermogens- steuer die Vermogen nach ihrem W e r t besteuert und nicht das Einkommen aus diesem Vermogen erfassen kann; das Gegenteil ist m. E. richtig: der Vermogens- wert ist der alleinige MaBstab fiir die zusatzliche Leistungsfahigkeit des Beziehers fundierten Einkommens. Zudem scheint Britzelmayr in diesem Zusammen- hang der Unterschied zwischen Steuerquelle und Steuerbemessungsgrundlage nicht klar zu sein. Direkt falsch ist m. E. die Behauptung : eine Erbschafts- steuer, die der Bedingung geniigen solle, daB sie eine Erganzung der Einkommen- steuer zum Zwecke der Hoherbelastung fundierten Einkommens darstelle, miisse ,,die Summe derjenigen Einkommen einer Lebensperiode erfassen, die auf Grund eines Besitztitels erworben werde". Das klingt ja so, als ob der Verstorbene be- steuert werden solle; getroffen werden sollen doch aber die Erben! Ob Erbanfall- oder NachlaBsteuer vorliegt, spielt dabei doch keine Rolle 3).

J) A. a. O. S. 73; dort auch die nahere Begrundung. 2) Vgl. hierzu meine bereits genannte Schrift a. a. O. S. 15: ,,Fundiertes Einkommen ist nur

sinnfalligstes Symptom, nicht aber Voraussetzung der die Vermogenssteuerpflicht begriindeten erhohten steuerlichen Leistungsfahigkeit des Vermogensbesitzers."

3) Die Verstorbenen spielen bei B. iiberhaupt als Steuersubjekte eine groBe Rolle; so erklart er (S. 22/23) die Tatsache, daB man in England wahrend des Krieges gegen eine Erhohung der Erb- schaftssteuersatze gewesen ist, daraus, daB ,,damit eine groBe Ungerechtigkeit denen gegen-

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Teil II bringt zunachst einen Uberblick iiber die Durchfiihrung der Hoher- belastung fundierten Einkommens in der Gesetzgebung; behandelt werden Eng- land (Einkommen- und NachlaBsteuern), Frankreich (desgl.), Deutschland (Ein- kommen- und Vermogenssteuer). Wesentlich Neues enthalt dieser Abschnitt (S. 20 - 34) nicht; vor allem fehlt hier die Vertiefung, die allein gegeniiber der bestehenden Literatur eine erneute Behandlung des Stoffes rechtfertigt, und die kritische Stellungnahme; das aber heiBt: es fehlt die eigentliche Verbindung zwischen den beiden Teilen der Schrift. Die gegeniiber dem theoretischen Teil gemachten Einwendungen gelten sinngemaB auch hier.

Die beigegebenen Tabellen (ihre Numerierung ist leider etwas irrefiihrend) bieten zum Teil recht interessante Zusammenstellungen; der begleitende Text laBt aber eine grundliche statistische Schulung des Verfassers vermissen, da auf viele notwendige methodologische Vorbehalte bei der Auswertung der Ziffern nicht eingegangen wird.

Von mehr Interesse sind dagegen die Ausfiihrungen finanzstatistischer Art (S. 34 ff.). Urn zu einer kritischen Beurteilung der Funktion einer NachlaB- oder Vermogenssteuer als Erganzung einer Einkommensteuer zu gelangen, untersucht Britzelmayr zunachst, welche Stellung eine dieser Steuerarten in der Finanz- wirtschaft eines Staates tiberhaupt einnimmt und welche Stellung sie zueinander einnehmen. Er errechnet zunachst den Anteil der Einkommensteuer an den Ge- samteinnahmen; leider wird dabei nicht ausgefiihrt, was unter Gesamteinnahmen - der Begriff ist ja nicht a priori eindeutig - verstanden wird; anscheinend handelt es sich um Bruttoeinnahmen des ordentlichen Haushalts. Verglichen wer- den dabei die deutschen Bundesstaaten (1907), das Deutsche Reich (1920 - 27), GroBbritannien (1923-26), Frankreich (1923-26). Der Erkenntniswert der so errechneten Ziffern scheint mir doch sehr zweifelhaft zu sein, mindestens schon deshalb, weil die Zusammensetzung der ,,Gesamteinnahmen" aus Steuern und iibrigen Einnahmen (insbesondere Erwerbseinkiinften) durchaus ungleichartig ist. Es ist mir zweifelhaft, ob man aus so gewonnenen Ziffern etwas iiber die schwachere oder starkere Position der Einkommensteuer sagen kann. Schon eher hatte der Vergleich der Einkommensteuer- usw. Ertrage mit den Gesamt steuerein- n a h m e n einen Sinn. Sinnvoller sind dagegen die Berechnungen des Verhalt- nisses von Einkommensteuer und Erbschafts- bzw. Vermogensteuer. Aber im Grunde sagen - wie vor allem Holz1) deutlich gemacht hat - alle diese Rechen- exempel nicht viel aus. Das gleiche gilt m. E. fur den Vergleich der Steuertarife. Mindestens sind die Ausfuhrungen Britzelmayrs nicht so fundiert, daB sie den. von Holz aufgezeigten Einwanden Stich halten. Felix Boesler.

Pugliese, Mario, Le tasse nella scienza e nel diritto positivo italiano. (Istituto di Finanza della E. Universita di Pavia etc.) 1930. VIII. 122 S.

Die Abhandlung hat, wie die Cberschrift besagt, die Gtebiihren in der Wissen- schaft und im geltenden italienischen Recht zum Gegenstande; es sei gestattet, ihren Inhalt in Kiirze wiederzugeben.

Der erste Teil, theoretische Grundlage der Gebiihren, priift die gegenwartig hinsichtlich der Gebiihren herrschenden Lehren mit einem kurzen Uberblick ihrer Entwicklung. Sodann wird der verwaltungsrechtliche Inhalt der Gebiihren unter- sucht, f iir sie die Theorie von Beitragsleistungen nach of f entlichem Recht aufgestellt und eine Begriffsbestimmung gegeben. Diese soil geklart werden an einer Ver- gleichung der G«biihren mit anderen offentlich-rechtlichen Beitragen, d. i. also mit den Steuern im allgemeinen, den Sondersteuern, den Beitragen fur gewisse

iiber eingetieten ware, die gerade wahrend des Krieges gestorben sind" - wenn man namlich in der Nachkriegszeit den Satz wieder Mtte senken mussen!

x) Holz, Waldemar, ,,Sind internationale Vergleiche steuerlicher Belastungen mog- lich?" Leipzig 1925.

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