vbplÄ kolbermoor bergsiedlung 171018 stand … · 693/36 693/33 694/18 693/35 693/60 693/42 693/44...
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B 8138-0060„Tonwerkgelände in der Stadt Kolbermoor“
Bebauungsplan Bergsiedlung II (Teil)
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B 8138-0059„degradiertes Hochmoor in Kolbermoor“
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B 8138-0059„degradiertes Hochmoor in Kolbermoor“
Hinweise bestehende Grundstücksgrenze mit Grenzzeichen und Flurnummer aufzuhebende Grundstücksgrenze bestehendes Gebäude mit Hausnummer bestehende Gehölze Anschuss Rundweg Tonwerkgelände Kartiertes Biotop mit Biotopnummer, hier B 8138-0059 „degradiertes Hochmoor in Kolbermoor“
Kartierte Biotopfläche mit Beständen nach Art. 13d BayNatSchG mit Biotopnummer, hier B 8138-0060 „Tonwerkgelände in der Stadt
Kolbermoor“
Teilung von Grundstücken Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebau-ungsplanes dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzun-gen des Bebauungsplanes widersprechen. Planungswidrige Verhält-nisse entstehen insbesonders, wenn die GRZ durch Bebauung der Teilgrundstücke überschritten wird.
Bestandsschutz Bestehende Gebäude und deren Nutzung/ bestehende Ein-friedungen genießen Bestandsschutz, sofern sie zulässiger Weise errichtet wurden.
Objektschutz Die festgesetzten Bauräume liegen auf ehemaligen Moorflä-
chen mit darunterliegenden Seetonschichten hoher Mächtig-keit, die wasserundurchlässig sind. Auf eine baugrundange-passte Bauweise wird hingewiesen.
Oberflächenwasser Aufgrund der örtlichen Verhältnisse besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Es wird emp-fohlen, Barrierematerialien/ Mobilkonstruktionen für temporäre Schutzmaßnahmen vorzuhalten.
Es wird weiterhin empfohlen Keller und Kellerbauteile so herzustellen, dass wild abfließendes Oberflächenwasser nicht eindringen kann.
Oberflächenwasser/ Nachbarschutz Nachteilige Veränderungen des Oberflächenabflusses für angren-
zende Bebauungen und Grundstücke durch Baumaßnahmen auf dem Plangrundstück sind unzulässig (§ 37 WHG). Insbesondere dürfen keine Geländeveränderung (Auffüllungen, Aufkantungen etc.) durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können
Schmutzwasser Schmutzwasser ist in die städtischen Schmutzwasserkanäle einzuleiten.
Regenwasser Regenwasser ist in die Städtischen Regenwasserkanäle einzuleiten
Anlagen Versorgungsträger Die zum Anschluss der Gebäude notwendigen Einrichtungen nach
Maßgabe der Versorgung sträger sind auf Privatgrund in Abstimmung mit den Grundstückseigentümer zulässig und zu dulden. Eine unge-hinderte Zugängigkeit ist zu gewährleisten.
Bodendenkmäler Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Vorhaben zu Tage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Artikel 8 Denkmalschutz-gesetz (DSchG) und sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmal-pflege, Abteilung Bodendenkmalpflege, unverzüglich bekannt zu geben.
Altlasten Im Geltungsbereich sind keine Altlasten bekannt. Ältere Straßenbelä-
ge können aus teerhaltigen Materialien bestehen. ökologisches Bauen Es wird empfohlen, Sonnenenergie passiv (baulich) und aktiv (thermi-
sche Solaranlagen, Photovoltaik) zu nutzen sowie Regenwasser zu bewirtschaften.
barrierefreies Bauen Es wird empfohlen, bereits in der Bauplanung alle Vorkehrungen zu
treffen, um Bewohnern und Besuchern mit Behinderungen einen Auf-enthalt zu erleichtern. Auf die Beratungsstelle „Barrierefreies Bauen“ der Bayerischen Architektenkammer wird verwiesen.
Pflanzabstände Bäume (h > 2m) mind. 4 m von Stammmitte zu angrenzenden Landwirtschaftsflächen
mind. 2 m von Stammmitte zu sonstigen Grundstücksgrenzen, mind. 2,5 m von Stammmitte zu bestehenden Telekommunikationslinien.
Wenn der Abstand zu bestehenden Telekommunikationslinien nicht eingehalten werden kann, sind Schutzmaßnahmen auf Kosten des Veranlassers zu ergreifen.
Pflanzabstände Sträucher (h </= 2m) 2 m von Strauchmitte zu angrenzenden Landwirtschaftsflächen
0,50 m von Strauchmitte zu sonstigen Grundstücksgrenzen
Lichtraumprofil Gehölze 4,5 m über angrenzenden Fahrbahnen 2,5 m über angrenzenden Geh- und Radwegen Plangrundlage Der Bebauungsplan wurde entwickelt auf der Grundlage der digita-
len Flurkarte (aus GIS exportiert, erhalten April 2017. Für Unstimmigkeiten bei Grenzverläufen/ Gebäude- und Land-schaftsbeständen wird nicht gehaftet.
Nordpfeil
Präambel Die Stadt Kolbermmor beschließt aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Inhalts (PlanzV 90), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.V.m. dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) - jeweils in der letztgültigen Fassung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - diesen Bebauungsplan als Satzung. Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss §2 (1) BauGB am frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 (1) BauGB) vom bis frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange § 4 (1) BauGB vom bis öffentliche Auslegung § 3 (2) BauGB vom bis Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange § 4 (2) BauGB vom bis Satzungsbeschluss §10 (1) BauGB am Kolbermoor, den ……………………………….. (Siegel) ………………………………………………………….. Peter Kloo, 1. Bürgermeister ausgefertigt am Kolbermoor, den ……………………………….. (Siegel) ………………………………………………………….. Peter Kloo, 1. Bürgermeister ortsübliche Bekanntmachung gem. §10 (3) 2 BauGB am Kolbermoor, den ……………………………….. (Siegel) ………………………………………………………….. Peter Kloo, 1. Bürgermeister Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Gleichzeitig wird der Bebauungsplan „Bergsied-lung I“ (alt: „Kolbermoor an der Flurstraße“) aus dem Jahre 1957 unwirksam. Bebauungsplan und Begründung liegen ab sofort im Rathaus der Stadt Kolbermoor auf. Jedermann kann sie während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Örtliche Bauvorschriften Abstandsflächen Zu den Grundstücksgrenzen sind die Abstandflächen nach Art. 6(5)1
bzw. Art. 6(6)1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten. Dächer nur geneigte Dächer zulässig. Dachneigung Satteldächer: 20°-28° Dachneigung: Walmdächer, Zeltdächer max. 20° Dachneigung Pultdächer: max. 6° Vor zurückgesetzten Dachgeschoßen sind auch Terrassendächer
zulässig. Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen sind auch geringere
Dachneigungen und begrünte Flachdächer zulässig. Dachgauben Dachgauben sind als Satteldachgaube , Schleppgaube oder
Tonnengaube bei Dachneigungen über 25° zulässig, jedoch nur in gleicher Bauweise/ Gebäude. Die Breite der Gaube darf max. 1,50 m betragen. Der Abstand zum Ortgang und untereinander muss mindestens 1,5 m betragen, der Abstand des Gaubenfirstes zum First des Haupthauses mind. 0,5 m.
Dachgauben sind Dachaufbauten mit in Richtung des Dachfirstes zurückgesetzter Stirnseite. Als Bezugskanten gelten die Wandaußenkanten der Dachgaube.
Zwerchhäuser Zwerchhäuser sind mit Satteldach, Schleppdach oder Tonnendach bei Dachneigungen über 25° zulässig.
Die Breite des Zwerchhauses darf 33 % der Fassadenlänge nicht überschreiten. Für mehrere Zwerchhäuser/ Fassade gilt das Summenmaß von max. 50 % der Fassadenlänge.
Der Abstand des Gaubenfirstes zum First des Haupthauses muss mind. 0,5 m betragen.
Zwerchhäuser sind Dachaufbauten mit einem Giebel in der Flucht der Gebäudeaußenwand („Zwerchgiebel“) und zum Hauptdach verlaufender Dachfläche. Als Bezugskanten gelten die Wandaußenkanten des Zwerchhauses. Hinweis: Zwerchgiebel sind abstandsflächenrelevant.
Negativgauben/ Dacheinschnitte Negativgauben/ Dacheinschnitte sind zulässig, jedoch nur einmal pro Dachseite und nicht in Kombination mit Dachgauben oder Zwerchhäusern. Die Breite der Negativgaube darf 4 m nicht übersteigen.
Negativgauben sind in die Dachfläche eingeschnittene Terrassen, die nicht überdacht sind.
Anlagen zur Energiegewinnung Solarenergieanlagen sind nur als unselbständige Anlage auf
Dächern zulässig bis zu einem Flächenanteil von 100 % der jeweiligen Dachfläche.
Solarzellen und Sonnenkollektoren sind bündig in bzw. bis max. 20 cm parallel und in gleicher Neigung wie die Dachfläche anzuordnen. Sie dürfen nicht über den First ragen.
Stützmauern nur an der Flurstraße bis maximal 3,0 m gegenüber der natürlichen
Geländehöhe und mit mind. 5,0 m Rückversatz zulässig. Aufschüttungen nur an der Flurstraß bis maximal 3,0 m gegenüber der natürlichen
Geländehöhe zulässig.
Abgrabungen nur an der Flurstraße bis maximal 3,0 m gegenüber der natürlichen Geländehöhe zulässig.
Festsetzungen 01. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet
zulässig sind: Vorhaben nach §4(2) BauNVO ausnahmsweise können zugelassen werden: Vorhaben nach §4(3) BauNVO
02. Maß der baulichen Nutzung GRZ 0,25 Grundflächenzahl gem. Planeintrag als Höchstmaß, hier 0,25 Für Terrassen ist eine zusätzliche Grundfläche bis 20 m2/Wo zulässig.
Für Balkone ist eine zusätzliche Grundfläche bis 15 m2/Wo zulässig. (Projektionsfläche, sofern sie nicht mit darunterliegenden, anrechenbaren Grundflächen zusammenfallen).
Durch Anlagen im Sinne des § 19(4) BauNVO ist eine Überschreitung der Grundfläche um mehr als 50 % zulässig, maximal jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Bei der Teilung von Grundstücken darf das Maß der zulässigen Grundfläche des ungeteilten Grundstücks durch das Summenmaß der Grundflächen der geteilten Grundstücke nicht überschritten werden. Hinweise: Gebäudeteile im EG, die den Hauptbaukörper erweitern (Erker, Wintergärten, Terrassen) sind bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen. Gebäudeteile im OG, die den Hauptbaukörper erweitern (Erker, Balkone, auskragende Geschoße ) sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit Ihrer Projektionsfläche mitzurechnen.
WH 7,0 Wandhöhe gem. Planeintrag in m als Höchstmaß, z.B. 7,0 m Die Wandhöhe ist das Maß der Schnittlinie zwischen Oberkante
fertigem Fußboden im Erdgeschoss und Oberkante Dachdeckung/ Attika, gemessen an der Außenseite der traufseitigen Außenwand.
Bei horizontal gestaffelten Baukörpern gilt als Bezugswand die Außenwand mit der größten Länge.
Höhenlage von baulichen Anlagen Oberkante Fertigfußboden im EG max. 35 cm über
Erschließungsstraße, gemessen am Straßenrand in Höhe der Grundstückseinfahrt.
Bei der Erweiterung von Bestandsgebäuden sind auch andere Höhenlagen zulä ssig.
Anzahl der Wohnungen/ Wohn- In Wohngebäuden der Bauweise Einzelhaus sind maximal gebäude 4 Wohnungen zulässig. In Wohngebäuden der Bauweise Doppelhaus/ Reihenhaus sind
maximal 2 Wohnungen zulässig. Doppelhaushälften und Reihenhauseinheiten gelten als 1 Wohngebäude.
W Zweckbestimmung: Wohnweg R/F Zweckbestimmung: Rad- und Fußweg T Treppenweg
06. Grünflächen
öffentliche Grünfläche
private Grünfläche Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Maßnahmen Neu- und Weiterentwicklung der ehemaligen Gehölzflächen in
Kolbermoor nördlich der Bahnlinie und Pflege der Gehölze ähnlich Biotobbeschreibung B 8138-0061.
07. Schallschutz Kennzeichnung von Gebäudeseiten, bei denen zur Einhaltung der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Innerhalb des Plangebietes sind folgende Gesamtschalldämm-Maße R´w, res der Außenbauteile gemäß DIN 4109, Tabelle 8 einzuhalten, sofern dort schutzbedürftige Aufenthaltsräume vorgesehen werden:
R´w, res = 40 dB (Aufenthaltsräume in Wohnungen) R´w, res = 35 dB (Büroräume oder ähnlich)
Einzelfallnachweise Ausnahmen von den vorgenannten Auflagen sind im Einzelfall
zulässig, sofern die schalltechnische Verträglichkeit gesondert nachgewiesen wird.
08. Sonstige Festsetzungen
Grenze des Geltungsbereiches mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zu Gunsten des Freistaats Bayern und der jeweiligen Grundstücks-eigentümer der anliegenden Flächen.
Abstandsflächen Zu den Grundstücksgrenzen sind die Abstandflächen nach Art. 6(5)1 bzw. Art. 6(6)1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten.
Stadt Kolbermoor Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr.1
„Bergsiedlung I“ Änderungsbereich: „Bergsiedlung“ Erweiterungsbereich: Bergstraße/ Teil mit integriertem Grünordnungsplan Entwurf vom August 2017 in der Fassung vom 07.09.2017 Maßstab 1:1000 0,88 m2 F&F Planung Fuchs Architekten Dipl. Ing. Franz Fuchs Architekt und Stadtplaner Spinnereiinsel 3A 83059 Kolbermoor
03. Bauweise/ Baulinien/ Baugrenzen
Baugrenze Überschreitungen der Baugrenze sind entsprechend § 23(3)2 BauNVO zulässig, soweit es sich um ein Hervortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß handelt.
Hinweis: Durch die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen nach der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) kann ggf. nicht bis an die festgesetzte Baugrenze gebaut werden.
04. Garagen/ Stellplätze/ Nebenanlagen Garagen Garagen sind auch außerhalb der Baugrenzen und bis zu einer
Bruttogrundfläche von max. 25 m2/Stellplatz zulässig, nicht jedoch in festgesetzten Grünflächen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist bei Senkrechteinfahrt ein Mindestgaragenabstand von 500 cm, bei Paralleleinfahrt ein Mindestgaragenabstand von 50 cm einzuhalten.
Hinweis: Für Grenzgaragen bzw. Grenzgaragen in Verbindung mit
dahinterliegenden Nebengebäuden gilt die Regelung des Art.6 (9) 1 der Bayerischen Bauordnung (Grenzbebauung).
straßennahe Carports Straßennahe Carports sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu
einer Bruttogrundfläche von max. 25 m2/Stellplatz zulässig, nicht jedoch in festgesetzten Grünflächen. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist bei Senkrechteinfahrt ein Mindestcarportabstand von 100 cm, bei Paralleleinfahrt ein Mindestcarportabstand von 50 cm einzuhalten. Hinweis: Für grenznahe Carports an seitlichen Grundstücksgrenzen bzw. Carports in Verbindung mit dahinterliegenden Nebengebäuden gilt die Regelung des Art.6 (9)1 der Bayerischen Bauordnung (Grenzbebauung).
Stellplätze Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, nicht jedoch
in festgesetzten Grünflächen. Die Anzahl der Stellplätze und die Gesta ltung richten sich nach den
Örtlichen Bauvorschriften der Stadt Kolbermoor (Stellplatzsatzung). Nebenanlagen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des §14 BauNVO sind bis
zu einer Grundfläche von insgesamt 10 % der zul. Grundfläche auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, nicht jedoch in festgesetzten Grünflächen und in der Vorgartenzone zu öffentlichen Verkehrsflächen bis 5 m ab Straßenbegrenzungslinie bzw. ab dem Rand von Geh - und Radwegen.
05. Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie
Wendeanlage mit äußerem Wenderadius, hier 6 m
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung mit Gesamtbreite in Metern gem. Planeintrag, z.B. 3 m
Grünordnung Vorgärten In Vorgärten sind Bäume und Hecken zu pflanzen, vorzugsweise mit
Pflanzen gem. nachfolgender Artenliste. Pflanzregel: 1 Baum bei anteiliger Straßenlänge < 15 m bzw. 2 Bäume bei anteiliger Straßenlänge > 15 m, davon mind. einer II. Ordnung Unzulässig sind auf den der Straße zugewandten Gartenseiten mit Kies
oder Schotter gemulchte Pflanzflächen über 2 m² Grundfläche je Grundstück.
Hausgärten In Hausgärten sind heimische Laubbäume oder/ und Obstbäume
straßen- und wegebegleitend zu pflanzen, vorzugsweise mit Gehölzen gem. nachfolgender Artenliste.
Pflanzregel: 1 Baum/ angefangene 300 m2 Grundstücksfläche Stellplatzbegrünung Stellplatzanlagen für mehr als 4 Pkw sind mit Gehölzen zu gliedern, vorzugsweise mit Gehölzen gem. nachfolgender Artenliste. Pflanzregel: 1 Baum der I. oder II. Ordnung nach maximal 4 Stellplätzen Garagenbegrünung Wände von Garagen und oberirdischen Einfahrtsbauwerken zu
Tiefgaragen sind zu begrünen, vorzugsweise mit Kletterpflanzen gem. nachfolgender Artenliste.
Pflanzregel: mindestens 1 Kletterpflanze pro 4 lfm Wand Abhängig von der Pflanzenwahl sind ggf. geeignete Kletterhilfen
anzubringen. Garagenzufahrten Zufahrten zu Garagen oder Stellplätzen auf dem Grundstück, die
länger als 6 m sind, dürfen max. 3 m breit befestigt sein. Zufahrten an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze, die über 6 m lang sind, sind durch einen mind. 1 m breiten Grünstreifen zu trennen.
Artenliste Laubbäume II. Ordnung: Aesculus carnea ‘Briotii’ Scharlach- Rosskastanie
Acer campestre Feld- Ahorn Acer negundo Eschen- Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Catalpa bignonioides Trompetenbaum Cercidophyllum japonicum Kuchenbaum Corylus colurna Türkische Baum- Hasel Fraxinus ornus Manna- Esche Magnolia kobus Kobushi- Magnolie Prunus avium Vogel- Kirsche Prunus in Arten Süß- Kirsche Prunus serotina Spätblühende Trauben - Kirsche Robinia pseudoacacia ‘Monophylla’ Straßen- Akazie Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Vogelbeere Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere Mindestanforderung Hochstamm, Stammumfang 14-16 cm oder Solitär, Kronendurchmesser 100-125 cm, Endhöhe 10- 20 m
Artenliste Laubbäume III. Ordnung: Acer platanoides ‘Globosum’ Kugel- Ahorn
Acer ginnala Feuer- Ahorn Alnus cordata Italienische Erle Crataegus coccinea Scharlach- Dorn Crataegus crus -galli Hahnen- Dorn Ilex aquifolium Hülse Laburnum watereri ‘Vossii’ Goldregen ‘Vossii’ Magnolia soulangiana Magnolie Malus in Arten und Sorten Apfel und Zier Apfelbäume Prunus cerasifera Wild-Pflaume Prunus sargentii Scharlach- Kirsche Prunus serrulata in Sorten Japanische Zier- Kirsche Prunus yedoensis Japanische Maien- Kirsche Pyrus calleryana ‘Chanticleer’ Stadt- Birne
Mindstanforderung : Hochstamm, Stammumfang 12- 14 cm, Kronendurchmesser 100-125 cm, Endhöhe 6- 10 m oder
Heister, Höhe 200-250 cm Artenliste Obstbäume Die Verwendung örtlich bewährter Sorten wird empfohlen. Mindestanforderung: Halb- oder Hochstämme, Stammumfang 8-10 cm Artenliste Heckenpflanzen Zulässig sind Hecken aus allen geeigneten heimischen Laubbaum-
arten und folgenden Nadelbaumarten: Picea abies Rot-Fichte Picea omorika Serbische Fichte
Nicht zulässig sind Hecken aus den Nadelbaumarten Thuja occidentalis Lebensbaum Thuja occidentalis ‚Columna‘ Säulen-Lebensbaum Hecken aller Art mit Ziel-Schnitthöhe über 200 cm,
Hecken aus rotlaubigen Arten, Hecken aus blau- oder gelbnadeligen Arten, Hecken mit gemischten Laub- oder Nadelfarben, ausgenommen
verschiedene Grüntöne. Artenliste Kletterpflanzen: Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde Campsis radicans Klettertrompete Celastrus orbiculatus Baumwürger Clematis in Arten Waldrebe Euonymus fortunei in Sorten Kriechspindel Hedera helix Efeu Hydrangea petiolaris Kletter-Hortensie
Lonicera in Arten Geißblatt Parthenocissus in Arten Wilder Wein Rosa in kletternden Arten Kletterrosen
Gehölzerhalt Die gem. Grünordnung gepflanzten Gehölze sind auf Dauer zu
erhalten. Ersatzmaßnahmen Abgestorbene oder stark geschädigte Gehölze sind zu ersetzen. Schutzmaßnahmen Bei allen Baumaßnahmen ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen bei
Baumaßnahmen“ in der aktuellen Fassung (derzeit 2014) zu beachten. Einfriedungen Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,1 m, nur sockellos und mit
einer Bodenfreiheit von mind. 10 cm auszubilden. Unzulässig sind: Mauern aller Art wie Sichtbetonmauern, verputzte Ziegelmauern,
Kunststein- und Natursteinmauern, Gabion enmauern, Mauern aus Drahtschotterkästen, geschlossene Holzwände.