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Ergebnisbericht des Ausschusses Investment
Untersuchung der Auswirkungen der
Änderung der MindZV durch das LVRG
Köln, 24.03.2015
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Präambel Der Ausschuss Investment der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) hat den vor-liegenden Ergebnisbericht 1 erstellt.
Zusammenfassung
Der Ergebnisbericht behandelt Fragestellungen zur Auswirkung der Anpassung der
MindZV durch das LVRG aus Unternehmenssicht. Die vorliegende Ausarbeitung vergleicht auf der Basis eines sehr einfachen, einjähri-
gen Unternehmensmodells die drei Mindestzuführungsregime ZR-QuotenV sowie die MindZV vor und nach Änderung durch das LVRG. Ziel ist es, die Gültigkeit der Er-
kenntnisse des Diskussionspapiers „Auswirkungen der Mindestzuführungsverordnung auf die Kapitalanlage“(2012) unter der neuen Mindestzuführungsverordnung zu über-prüfen. Eine Untersuchung der Auswirkung auf das Management von Kapitalanlagen
ist nicht Gegenstand der Betrachtungen.
Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft Fragestellungen der Le-bensversicherung.
Sie ist an die Mitglieder und Gremien der DAV zur Information über den Stand der Diskussion und die erzielten Erkenntnisse gerichtet. Dieser Ergebnisbericht stellt keine
berufsständisch legitimierte Position der DAV dar.
Verabschiedung
Der Ergebnisbericht ist durch den Ausschuss Investment am 24.03.2015 verabschie-
det worden.
1 Der Ausschuss dankt den Autoren der AG Reformvorhaben ausdrücklich für die geleistete Arbeit, na-
mentlich Özcan Dalmis, Marianne Gebers, Dr. Bernd Hirschfeld, Dr. Axel Kaiser, Sebastian Krybus, Mi-
chael Mies und Jens Wagner.
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Inhalt
1. Einführung ......................................................................................................................... 4
1.1. Zielsetzung und Neuerungen ..................................................................................... 4 1.2. Arbeitsauftrag ............................................................................................................... 7
2. Analyse ............................................................................................................................... 9
2.1. Bisherige Analysen ...................................................................................................... 9 2.2. Aktuelle Analysen ...................................................................................................... 10
2.2.1. Einperiodige Analysen ..................................................................................... 10 2.2.2. Mehrperiodige Analysen .................................................................................. 16
2.3. Weiteres Vorgehen .................................................................................................... 16
3. Fazit ................................................................................................................................... 17
4. Literaturverzeichnis ..................................................................................................... 18
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1. Einführung
Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG), das am 7. August 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Vielzahl aktueller Herausforderungen der Versi-
cherungsbranche zu einem Paket gebündelt und abschließend behandelt.
Wesentliche Zielsetzung ist dabei die Sicherstellung der dauerhaften Erfüllung der ver-traglich zugesagten Garantien durch Anpassung der gesetzlichen Vorgaben an die Ri-siken, die aus einem lang anhaltenden Niedrigzinsniveau resultieren2.
Das Maßnahmenpaket beinhaltet umfangreiche Anpassungen3, von denen mit den fol-
genden Stichpunkten nur die wesentlichen Eckpfeiler genannt seien:
1. Begrenzung der Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden
Versicherten durch den Sicherungsbedarf bei gleichzeitiger Ausschüttungssperre an Aktionäre (LVRG4, Artikel 1, Abs. 1 – 5)
2. Reduktion des Höchstrechnungszinses für das Neugeschäft ab dem 1.1.2015
auf 1,25% und Absenkung des Höchstzillmersatzes ab dem 1.1.2015 für die bi-lanzielle Anrechnung von Abschlusskosten für das Neugeschäft auf 25‰ (LVRG, Artikel 4)
3. Erhöhung der Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer am Risikoergebnis
auf 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) bei gleichzeitiger Eröffnung der Querverrechnungsmöglichkeit mit positiven Ergebnisquellen bei einem negati-ven Kapitalanlageergebnis (LVRG, Artikel 6, Abs. 1 – 5).
4. Erhöhung der Kostentransparenz der Versicherungsprodukte durch Ausweis der
Effektivkosten (Reduction in Yield, LVRG, Artikel 9).
Die vorliegende Ausarbeitung beschränkt sich auf die Analyse der Auswirkungen der Anpassung der Mindestzuführung gemäß LVRG, Art. 6, Abs. 1 – 5, d.h. speziell auf die
Anpassung und Erweiterung der Paragraphen §§ 1 bis 5 der MindZV5. Die übrigen, ebenfalls auf das LVRG, Art. 6, zurückgehenden Erweiterungen der
MindZV, etwa die Konkretisierungen zur Berechnung des Sicherungsbedarfs (MindZV §6 – 8) oder die Festlegungen bzgl. des Höchstbetrags des ungebundenen Teils der
RfB (MindZV §9), sind nicht Gegenstand der Analyse.
1.1. Zielsetzung und Neuerungen
Die Änderungen zur Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüs-sen, die im Nachfolgenden beschrieben werden, betreffen gemäß §1 MindZV lediglich
Lebensversicherungsunternehmen. Die Änderungen betreffen die folgenden vier Hauptbereiche.
2 (DIP, 2014), Seite 1, A. Problem und Ziel. 3 Eine Kurzübersicht bietet (DIP, 2014), Seite 1, B. Lösung, sowie (GDV, 2014) 4 (BMF - Bundesfinanzministerium, 2014) 5 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014)
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1. Anpassung des Beteiligungssatzes für das Risikoergebnis Die Versicherungsnehmer sind nun mit 90% statt mit 75% am Risikoergebnis
zu beteiligen (MindZV6, §4, Abs. 4). Unverändert bleiben die Beteiligungssätze für das Kapitalanlageergebnis (90%) und das übrige Ergebnis (50%).
2. Eröffnung von Querverrechnungsmöglichkeiten im Falle eines negativen Kapital-
anlageergebnisses
Für das Risiko- und übrige Ergebnis gilt weiterhin unverändert die Maßgabe,
dass keine negativen Ergebnisse berücksichtigt werden dürfen, denn eine „rech-nerisch […] negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung […] wird durch Null ersetzt“7.
Für das Kapitalanlageergebnis wird diese Regelung mit der Neufassung des §4
MindZV, Absatz 3 nun aufgehoben. Hier heißt es:
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapital-erträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1
anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßi-gen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versiche-
rungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rech-
nungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellun-gen.“8
Dies lässt sich mathematisch durch die folgenden Formeln ausdrücken:
MZV = max(MZVKA + MZVRis + MZVÜbr ; 0 )
mit
MZVRis Mindestzuführung zur RfB aus dem Risikoergebnis (getrennt nach Alt- und Neubestand) = max( 90% ∙ Risikoergebnis ; 0)
MZVÜbr Mindestzuführung zur RfB aus dem übrigen Ergebnis
(getrennt nach Alt- und Neubestand) = max( 50% ∙ Übriges Ergebnis ; 0)
MZVKA Mindestzuführung zur RfB aus dem Kapitalanlageergebnis (getrennt nach Alt- und Neubestand)
= max( 90% ∙ aKE – RZ ; min (100% ∙ aKE – RZ ; 0) ),
6 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014) 7 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014), MindZV §4, Absatz 4 und 5, jeweils Satz 2. 8 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014), MindZV, §4, Absatz 3, Satz 4 und 5.
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aKE anzurechnenden Kapitalerträge nach MindZV §3 Abs. 1, 1a, 5 (getrennt nach Alt- und Neubestand),
RZ rechnungsmäßigen Zinsen
(getrennt nach Alt- und Neubestand ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen)
Es wird deutlich, dass mit der neuen Regelung für den Fall „aKE < RZ“ auch ne-gative Zuführungen aus dem Kapitalanlageergebnis möglich sind und somit ge-mäß §4 MindZV, Abs. 6 eine Querverrechnung mit anderen, positiven Ergebnis-
quellen ermöglicht wird.
Dabei ist zu beachten, dass die Mindestzuführung getrennt für Alt- und Neube-stand zu ermitteln ist, so dass die Querverrechnungsmöglichkeit somit zunächst nur innerhalb der Teilbestände möglich und zudem durch die Höhe der positiven
Zuführungsbeträge aus Risko- und übrigem Ergebnis begrenzt ist.
Für den Fall, dass sich die Höhe der anzurechnenden Kapitalerträge im Korridor „RZ ≤ aKE ≤ 1/90% ∙ RZ“ bewegt, ist keine Querverrechnung erlaubt. Somit ist eine Querverrechnung nur möglich, sofern sich tatsächlich ein negatives Kapi-
talanlageergebnis ergibt, d.h. sofern RZ > aKE gilt. Dies entspricht im Wesentli-chen dem „Selbstbehalt“ des Versicherungsunternehmens gemäß alter Fassung
des §5 MindZV.
Die Erlaubnis zur Querverrechnung bei einem negativen Kapitalanlageergebnis ersetzt einen Teil des §5 der MindZV (Reduktion der Mindestzuführung) nach al-ter Fassung. Neu ist jedoch, dass die Querverrechnung innerhalb der Teilbe-
stände (Alt- und Neubestand) nicht mehr an das Zustimmungserfordernis durch die BaFin gebunden ist.
Dies ist aus Sicht des Versicherungsunternehmens ein sehr wichtiges Instru-ment, um den Risiken des aktuellen Niedrigzinsniveaus zu begegnen, da es in
einem schwierigen Kapitalmarkumfeld erlaubt, die Asymmetrie des Geschäfts-modelles der deutschen Lebensversicherung kurzfristig abzuschwächen.
3. Neufassung des §5 zur Reduzierung der Mindestzuführungsverordnung
Unverändert geblieben ist §5 MindZV, Abs. 1, der die Gründe nennt, weshalb eine Reduktion der Mindestzuführung bei der BaFin beantragt werden darf.
Jedoch vereinfacht sich die bisherige Regelung des §5 MindZV, Abs. 2 auf die folgende Formel:
„Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf
den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden: aKE – RZ – Sv + RE + üE
Dabei sind:
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aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Abs. 1, 1a und 5, RZ = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zin-
sen auf die Pensionsrückstellungen, Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,
RE = das Risikoergebnis, üE = das übrige Ergebnis.
Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu er-setzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Be-
trag, ist er durch Null zu ersetzen. § 56a des Versicherungsaufsichtsge-setzes bleibt unberührt.“9
Im Falle eines negativen Kapitalanlageergebnisses entfaltet §5 MindZV, Abs. 2 auf Teilbestandsebene keine Wirkung, denn §4 MindZV, Abs. 3 schöpft die
Querverrechnungsmöglichkeiten – sogar ohne Berücksichtigung eines Selbst-behalts des Versicherungsunternehmens bei Risiko- und übrigem Ergebnis –
bereits voll aus. Bei Einsatz des §5 MindZV ist unverändert die Zustimmung der BaFin (§5
MindZV, Abs. 1) und die Aufstellung eines Zuführungsplans (§5 MindZV, Abs. 3) erforderlich.
Unverändert bleibt auch, dass bei Anwendung des §5 MindZV das Unterneh-men einen Teil der Verluste als Selbstbehalt übernehmen muss, da die Reduk-
tion unter Einbezug der gesamten Ergebnisquellen (aKE, üE und RE), also auch des Unternehmensanteils, berechnet wird.
Interessant ist, dass in der Neufassung auch der zur Deckung des Solvabilitäts-bedarfs erforderliche Betrag (Sv) formelmäßig aufgegriffen wird. Inhaltlich be-
deutet dies jedoch keine Neuerung.
4. Ergänzung bzgl. der gemäß §56b Abs. 2 VAG gebildeten kollektiven RfB Hier sind namentlich die Anpassungen von §3 MindZV, Abs. 3, Satz 2 und Abs.
4, Satz 2 sowie §4 MindZV, Abs. 3a zu nennen.
Da die Konkretisierung des Gesetzgebers bzgl. der Bestimmungen zu einer ge-mäß §56b Abs. 2 VAG zu bildenden kollektiven RfB einerseits noch nicht vorlie-gen und andererseits nicht Bestandteil der beabsichtigten Analysen anhand ei-
nes einfachen Modells sein werden, wird im Folgenden nicht weiter auf diese Änderungen eingegangen.
1.2. Arbeitsauftrag
Ziel dieser Arbeit ist, die Auswirkungen der Anpassung der MindZV durch das LVRG
aus Unternehmenssicht aufzuzeigen.
9 (BMJ - Bundesministeriums der Justiz, 2014), MindZV, §5 Abs. 2.
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Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Vergleich der drei Mindestzuführungsregime
1. „90/10“, d.h. der ZR-QuotenV mit Gültigkeit bis zum 5. April 2008
2. MindZV_alt, d.h. der Mindestzuführungsverordnung in der Fassung bis 06.08.2014
3. MindZV_neu, d.h. der Mindestzuführungsverordnung in der Fassung ab 07.08.2014.
Insbesondere soll die Gültigkeit der Erkenntnisse des Diskussionspapiers „Auswirkun-gen der Mindestzuführungsverordnung auf die Kapitalanlage“10 unter der neuen Min-
destzuführungsverordnung überprüft werden. Die Untersuchung der Auswirkung der neuen MindZV auf das Management von Kapi-
talanlagen wird zunächst nicht Gegenstand der Betrachtungen sein.
10 (DAV-AG Reformen, 2012)
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2. Analyse
In diesem Kapitel werden zunächst die bisherigen Ergebnisse11 resümiert, anschlie-ßend werden die aktuellen Analysen in der Einjahresbetrachtung vorgestellt. Mehrjah-
resanalysen sind bisher nicht erfolgt, jedoch werden Möglichkeiten und zu erwartende Probleme andiskutiert.
2.1. Bisherige Analysen
Im Diskussionspapier (DAV-AG Reformen, 2012) wurden anlässlich der Änderung der
MindZV im Jahre 2008 die folgenden Beteiligungsstrategien untersucht:
1. R-Quote (Beteiligungsquote 90%) 2. MindZV (Beteiligungsquoten 90/75/50%) 3. Maximum aus beidem
Anhand einjähriger Analysen bzgl. der Auswirkungen der Beteiligungsstrategien auf
den Aktionärsgewinn konnten unter Variation der Ergebnisquellen Risikoergebnis und Kapitalanlageergebnis die folgenden Erkenntnisse gewonnen werden:
Durch die MindZV ergeben sich höhere Ertragschancen für den Aktionär bei gu-
ten Kapitalanlageergebnissen verbunden mit höheren Risiken bei schlechten
Szenarien.
Aus dem Wegfall der Querverrechnungsmöglichkeiten zwischen den Ertrags-quellen ergibt sich in schlechten Kapitalmarktszenarien eine Verschlechterung der Aktionärssituation.
Die Ausnahmeregeln sind für den Fall, dass das Unternehmen die MindZV nicht
gewähren kann, grundsätzlich hilfreich, aber die Zustimmung der BaFin ist er-forderlich.
In schlechten Ertragsszenarien steht mit dem §5 zur Minderung der Zuführung zur RfB in Krisenzeiten ein wertvolles Instrument zur Seite.
In der mehrjährigen, stochastischen Analyse wurden die Auswirkungen auf das Ma-nagement der Kapitalanlage anhand der folgenden drei Strategien untersucht:
Neuanlage in Bonds mit kurzer Laufzeit
Neuanlage in Bonds mit mittlerer Laufzeit Neuanlage in Bonds mit langer Laufzeit
Die Beteiligungsstrategien wurden aus Aktionärssicht anhand des stochastischen Bar-werts der zukünftigen Dividenden nach Friktionskosten und nach Eigenkapital-Abbau
bewertet, aus Sicht der Versicherungsnehmer erfolgte die Bewertung anhand der Zu-führungsquote zur RfB aufgrund des Zinsergebnisses. Als Risikomaß wurde das Ver-hältnis des deterministischen Barwerts der zukünftigen Aktionärserträge nach Frikti-
onskosten und nach Eigenkapital-Abbau zum Zeitwert der Optionen und Garantien herangezogen.
11 (DAV-AG Reformen, 2012)
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Die Ergebnisse der einjährigen Betrachtung wurden im Wesentlichen auch von der mehrjährigen Betrachtung bestätigt. Bzgl. der betrachteten Durationsstrategien hatte
sich eine Verlängerung der Duration sowohl für das Unternehmen als auch für die Ver-sicherten positiv ausgewirkt.
2.2. Aktuelle Analysen
In den nachfolgenden Untersuchungen werden in Anlehnung an die Analysen aus
(DAV-AG Reformen, 2012) die folgenden Beteiligungsstrategien untersucht:
1. R-Quote (Beteiligungsquote 90%) 2. MindZV (Beteiligungsquoten 90/75/50%) 3. MindZV (Beteiligungsquoten 90/90/50%)
Auf die Betrachtung des Maximums aus allen drei Regelungen wird verzichtet.
2.2.1. Einperiodige Analysen
Die einperiodigen Analysen bzgl. der Auswirkungen der Änderungen der MindZV wur-den mit dem angepassten Modell wie bereits in dem letzten Paper12 bekannt durchge-
führt.
Das Modell
Das Modell bildet stark vereinfacht die Gewinnzerlegung, den Rohüberschuss sowie den Aktionärsanteil eines Versicherungsunternehmens über ein Jahr ab. Hierfür wer-
den ein Zinsträger sowie die angenommene Nettoverzinsung und ein mittlerer Rech-nungszins vorgegeben. Hieraus berechnet das Modell die Kapitalerträge und die rech-
nungsmäßigen Zinsen des Jahres. Verschiedene Kapitalmarktszenarien werden über die Vorgabe der Nettoverzinsung vereinfacht modelliert.
Das Risikoergebnis dient als weitere Eingabegröße. Das übrige Ergebnis wird – mit ei-ner Ausnahme – der Einfachheit halber auf 0 gesetzt. Gedanklich entspricht dieses
Vorgehen einem Zusammenlegen der beiden Töpfe ohne Berücksichtigung möglicher Querverrechnungen unter ZR-QuotenV bzw. der möglichen Asymmetrien zwischen Ri-siko- und übrigem Ergebnis bei der MindZV. Die Mindestzuführungsquote für den zu-
sammengelegten Topf wird hierbei auf die Mindestzuführungsquote des Risikoergeb-nisses gesetzt. Da das Risikoergebnis im Allgemeinen deutlich größer als das übrige
Ergebnis ist, sind durch dieses Vorgehen keinen materiellen Fehler zu erwarten. Die Möglichkeit der Reduzierung der Mindestzuführung bei unvorhersehbaren Verlus-
ten aus dem Kapitalanlageergebnis gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 MindZV ist im Modell be-rücksichtigt. Dies wirkt unter der beschriebenen Modellierung im Wesentlichen für die
MindZV nach alter Fassung, da ja – wie bereits oben ausgeführt – die wesentliche Wir-kung des §5 MindZV nach neuer Fassung in der Ermöglichung der Querverrechnung
12 (DAV-AG Reformen, 2012)
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zwischen Alt- und Neubestand besteht und diese bei der Betrachtung nur eines Ge-samtbestandes nicht sichtbar wird.
Von der Möglichkeit der Anwendung des §56b VAG wird im Modell kein Gebrauch ge-macht.
Das Unternehmen
Das zugrundeliegende Unternehmen wurde analog der bisherigen Untersuchungen ge-
wählt, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erreichen: Es wird nur ein einziger Bestand betrachtet, d.h. es wird nicht zwischen Alt- und Neubestand unterschieden.
Der Zinsträger wird auf 1000 Geldeinheiten fixiert, der mittlere Rechnungszins bleibt unverändert bei 3,5%.
Aus Materialitätsgründen und um die Berechnungen einfach zu halten, werden die Be-standsgruppe 140 sowie Steuern nicht berücksichtigt. Zusätzlich wird nicht zwischen
Alt- und Neubestand unterschieden, wodurch eine Querverrechnung zwischen beiden Beständen implizit erlaubt wird, die Ergebnisse werden insgesamt durch dieses Vorge-
hen jedoch nicht materiell verändert.
Betrachtete Regelwerke
Es werden die Unterschiede zwischen den folgenden Regelwerken analysiert, wobei die Mindestbeteiligungsquoten angesetzt werden. Dadurch ergibt sich ein Spielraum
für die Gesellschaften, der umso größer ist, je stärker die tatsächlichen Zuführungs-quoten von den Mindestzuführungen abweichen.
1. ZR_Quote Das alte Regelwerk wird der Einfachheit halber über die R-Quote abgebildet.
Dies bedeutet, dass 90% eines positiven Rohüberschusses dem Versicherungs-nehmer gutgeschrieben werden, ein negativer Rohüberschuss hingegen voll vom Aktionär getragen wird.
2. MindZV alte Fassung
Sowohl für das Risikoergebnis als auch für die Kapitalerträge werden jeweils die Mindestquoten in Höhe von 75% bzw. 90% angesetzt.
3. MindZV neue Fassung Sowohl für das Risikoergebnis als auch für die Kapitalerträge werden jeweils die
Mindestquoten in Höhe von 90% angesetzt, wobei eine Verrechnung negativer Kapitalergebnisse vorgenommen wird.
2.2.1.1. Betrachtung des Shareholder-Values in einzelnen Szenarien
Für die Einjahresbetrachtung greifen wir zunächst auf das Szenario des Papiers von 2012 und betrachten den maximal möglichen Shareholder Value bei einem Übrigen Ergebnis von Null und einem Risikoergebnis von 6 GE13 (entspricht 6 Promille des
13 GE = Geldeinheiten
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Zinsträgers) für verschiedene Nettorenditen. Hierbei wird keine Unterscheidung zwi-schen Alt- und Neubestand vorgenommen.
Es zeigt sich, dass die erneute Möglichkeit zur Querverrechnung zumindest negativer Kapitalanlageergebnisse die Nachteile der ursprünglichen MindZV gegenüber der R-
Quote wieder ausgleicht. Der Preis, der hierfür zu zahlen ist, besteht in einem leicht reduzierten Shareholder-Value bei guten Kapitalanlageergebnissen aufgrund der Erhö-
hung der Mindestbeteiligung am Risikoergebnis von 75 % auf 90 %. Wenn Risiko- und Übriges Ergebnis in Summe negativ sind, wird die Asymmetrie der
Querverrechnungsmöglichkeit deutlich: diese negativen Ergebnisse sind zunächst vom Unternehmen zu tragen. Die Querverrechnungsmöglichkeit setzt erst ein, wenn dann
noch ein schlechtes Kapitalanlageergebnis hinzukommt.
Unklar ist hingegen die Bedeutung des § 5 in der neuen Fassung. Das folgende Dia-gramm zeigt, dass die Anwendung des § 5 im Gegensatz zur vorigen Fassung in Stan-
dardsituationen keine Auswirkung zeigt, daher liegen die beiden entsprechenden Kur-ven für die MindZV_neu aufeinander. Effekte zeigen sich lediglich, wenn Alt- und Neu-
-30
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Shareholder-ValueRisikoergebnis = 6; Übriges Ergebnis = 0
ZRQ 90/10
MindZV alt
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Shareholder-ValueRisikoergebnis = 6; Übriges Ergebnis = -10
ZRQ 90/10
MindZV alt
MindZV neu
Seite 13 von 18
bestand separat modelliert werden und die Ergebnisquellen unterschiedliche Vorzei-chen ausweisen. Allerdings ist umstritten, ob der § 5 auf den Gesamtbestand anzu-wenden ist oder jeweils für Alt- und Neubestand separat gilt. Präzedenzfälle sind nicht
bekannt.
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Shareholder-ValueRisikoergebnis = 10; Übriges Ergebnis = 0
MindZV altohne §5
MindZV altmit §5
MindZV neuohne §5
MindZV neumit §5
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2.2.1.2. Betrachtung des Shareholder-Values bei gleichzeitiger Variation von Risikoergebnis und Nettorendite
Anhand der Variation der Ergebnisquellen Kapitalanlage- und Risikoergebnis ist es möglich, das Auszahlungsprofil aus Shareholdersicht in Gänze zu betrachten. In den
nachfolgenden Grafiken bewegt sich die Ergebnisquelle Risikoergebnis als Summe über Risiko- und übriges Ergebnis zwischen –10 GE und 40 GE, die Nettoverzinsung rangiert zwischen 1 % und 6 %. Es wird keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neu-
bestand vorgenommen.
Vergleicht man zunächst das Auszahlungsprofil der MindZV vor Anpassung durch das LVRG mit der ZR-QuotenV – hier vereinfacht dargestellt als 90/10-Regel – so sehen wir die bekannten Ergebnisse: Bisher bot die MindZV höhere Ertragschancen für den
Aktionär bei guten Kapitalanlageergebnissen verbunden mit höheren Risiken bei schlechten Szenarien. Gut sichtbar ist die – neben dem Durchschnitts-Garantiezins –
zusätzliche kritische Grenze für die Nettoverzinsung, unterhalb derer sich für das Un-ternehmen verstärkt negative Konsequenzen ergeben.
Der Wegfall der Querverrechnungsmöglichkeiten zwischen den Ertragsquellen ergab in schlechten Kapitalmarktszenarien eine deutliche Verschlechterung der Aktionärssitua-tion und der zu erwirtschaftende Nettozins lag höher als in der alten ZR-QuotenV.
Abb. 2.2.1.2 a)
Vergleicht man in gleicher Weise das Auszahlungsprofil der MindZV nach Anpassung
durch das LVRG mit der ZR-QuotenV (Abb. 2.2.1.2 b)), fällt zunächst das niedrigere Auszahlungsniveau in guten Szenarien auf. Dies
ist – wie bereits in den Einzelszenarien angesprochen – auf die Erhöhung des VN-
Mindestbeteiligungssatzes am Risikoergebnis von 75 % auf 90 % zurückzuführen. Insgesamt hat sich das Auszahlungsprofil der
MindZV gemäß LVRG dem Auszahlungsprofil der ZR-QuotenV deutlich angeglichen.
Seite 15 von 18
Betrachtet man nun die Differenz des Auszahlungsprofils gemäß neuer MindZV und der alten ZR-QuotenV (Abb. 2.2.1.2 b)), ist deutlich erkennbar, dass die neue MindZV weiterhin in guten Szenarien (siehe Bereich 1) für den Aktionär mehr Ertrag verspricht
als die alte ZR-QuotenV, jedoch im Vergleich zur alten MindZV ein deutlich niedrigeres Niveau erreicht, da nun der Mindestbeteiligungssatz am Risikoergebnis in MindZV_Neu
und ZR-QuotenV identisch ist. In den Szenarien, in denen eine Nettoverzinsung unterhalb des Bestandsrechnungszinses
in Höhe von 3,5 % erwirtschaftet wird und ein positives Risikoergebnis vorliegt (siehe Bereich 2), ist der Aktionär nach neuer Fassung der MindZV sowohl gegenüber der ZR-
QuotenV wie auch der MindZV nach altem Stand besser gestellt, da bei der „regulären“ Querverrechnung gemäß §4 MindZV nach neuer Fassung kein Selbstbehalt des Unter-nehmens aus dem Risiko- und sonstigen Ergebnis gegengerechnet werden muss.
Auch im Bereich 3, in dem gemäß MindZV nach altem Stand das Niveau der ZR-QuotenV
nur über die Anwendung des §5 erreicht werden konnte, hat die neue „reguläre“ Erlaubnis zur Querverrechnung im Falle eines negativen Kapitalanlageergebnisses gemäß
§4 MindZV eine positive Wirkung auf den Unternehmensanteil, da sie die Verlustsituation des Unternehmens begrenzt.
Insgesamt entschärft die neue Querverrechnungsmöglichkeit die kritische Grenze für die Nettoverzinsung gemäß alter MindZV, unterhalb derer sich für das Unternehmen ver-
stärkt negative Konsequenzen ergaben, erheblich. Im Fall negativer Risikoergebnisse (siehe Bereich 4) ist nach alter wie neuer MindZV
zunächst eine Verschlechterung gegenüber der ZR-QuotenV zu beobachten, da in der Darstellung die Anwendung des §5 wg. unvorhergesehener Verluste aus dem
Risikoergebnis nicht abgebildet ist.
Abb. 2.2.1.2 b)
Insgesamt machen die Grafiken deutlich, dass die Anpassungen der MindZV in schlechten Kapitalmarkt-Szenarien eine deutliche Entlastung des Unternehmens be-wirkt und nahezu auf dem Niveau der alten ZR-QuotenV liegt. Zudem entfällt die Zu-
stimmungspflicht der BaFin. Im Gegenzug wirkt die Beschneidung des Anteils des Shareholders am Risikoergebnis in guten Szenarien.
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Positiv zu bewerten ist zudem, dass das Unternehmen weiterhin (bedingt durch die geänderte Bemessungsgröße) bei Ertragslagen mit einer positiven Mindestzuführung
aus den Kapitalerträgen gem. §4 Abs. 3 (d.h. mKE > 0) um 10 % ⋅ Rechnungszins
besser dasteht, als nach der alten ZR-QuotenV.
2.2.2. Mehrperiodige Analysen
In einem ersten Schritt werden keine Mehrjahresanalysen vorgenommen, da bzgl. des engen Untersuchungsbereiches (lediglich die Anhebung der Quote für das Risikoergeb-
nis sowie die neue Querverrechnungsmöglichkeit stehen im Fokus) eine Bestätigung der Ergebnisse aus der einjährigen Betrachtung zu erwarten ist.
2.3. Weiteres Vorgehen
Zusätzlich zu den bisherigen Analysen wird eine Untersuchung der Wirkung der neuen
MindZV mit Hilfe des Branchensimulationsmodells des GDV avisiert. Die kann in Zu-sammenarbeit mit der UAG Solvency II erfolgen, sobald die UAG das Simulationsmo-dell für das Beispielunternehmen befüllt hat.
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3. Fazit
In der einjährigen Betrachtung zeigt sich, dass die MindZV nach Änderung durch das
LVRG eine positive Wirkung auf die Risikotragfähigkeit der Unternehmen hat.
Die auf ein negatives Kapitalanlageergebnis begrenzte Wiedereinführung der Quer-verrechnungsmöglichkeit zwischen den Ergebnisquellen jenseits des §5 MindZV, der die Zustimmung der BaFin erfordert, bewirkt zumindest eine Abschwächung der
Asymmetrie des Geschäftsmodelles der deutschen Lebensversicherung.
Jedoch erfolgt die Anwendung der Querverrechnung weiterhin erst nach Überschrei-ten des Selbstbehaltes des Versicherungsunternehmens in Höhe des positiven Saldos aus anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen, so dass auch
zukünftig bei negativem Rohüberschuss eine Mindestzuführung erforderlich sein wird (siehe z.B. 2.2.1.1 Betrachtung des Shareholder-Values in einzelnen Szenarien, Bei-
spiel Risikoergebnis 6, Übriges Ergebnis -10).
Als Konsequenz der erneuten, wenn auch begrenzten Querverrechnungsmöglichkeit sinkt der Druck auf die Kapitalanlage. In die gleiche Richtung wirkt auch die Einfüh-rung des Sicherungsbedarfs zur Deckelung der Ausschüttung der Bewertungsreser-
ven an den Versicherungsnehmer. Dies eröffnet wichtige Spielräume, um den Risiken des aktuellen Niedrigzinsniveaus
und dem enormen Auffüllungsbedarf zur ZZR, der sich für die nahe Zukunft abzeich-net, zu begegnen.
Positiv ist ebenfalls zu vermerken, dass die mit der Einführung der MindZV im Früh-jahr 2008 höheren Ertragschancen für den Aktionär bei guten Kapitalanlageergebnis-
sen als Ausgleich für die höheren Einschuss-Risiken des Aktionärs in schlechten Kapi-talmarktszenarien weiterhin erhalten bleiben, auch wenn die Erhöhung der Mindest-beteiligungsquote am Risikoergebnis die Ausgleichswirkung deutlich dämpft.
Summa summarum bietet die MindZV nach der Neufassung durch das LVRG größere
Spielräume und Chancen für die Unternehmen. Insbesondere ist eine Dämpfung des Einschussrisikos (sowohl der Häufigkeit als auch der Höhe nach) für den Versicherer zu erwarten. Der Preis hierfür ist eine höhere Beteiligung des Versicherungsnehmers
am Risikoergebnis.
Die bereits in der Vergangenheit genutzten und bekannten Maßnahmen zur Vermei-dung eines Aktionär-Verlustes in kritischen Kapitalmarktszenarien werden auch in der neuen Regelung ihre Verwendung finden. Hierzu gehören z.B. das Heben von Bewer-
tungsreserven und die Bildung von stillen Lasten aufgrund von Bilanzierungserleichte-rungen.
Trotz aller entlastender Wirkung der Neuregung der MindZV bleibt die Dringlichkeit der Absicherung kritischer Szenarien und des Erhalts der Risikotragfähigkeit der Versi-
cherungsunternehmen erhalten.
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4. Literaturverzeichnis
BMF - Bundesfinanzministerium. (06. 08 2014). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38 - Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für
Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz). Von http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-
08-06-Lebensversicherungsreformgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5 abgerufen
BMJ - Bundesministeriums der Justiz. (01. 08 2014). Verordnung über die
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung. Von http://www.gesetze-im-internet.de/mindzv/ abgerufen
DAV-AG Reformen. (02 2012). Auswirkungen der Mindestzuführungsverordnung auf die Kapitalanlage. Von https://aktuar.de/dok_mitgl/INV/Investment_MindZV_Der-Aktuar_02.2012.pdf
abgerufen DIP. (06. 08 2014). Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer
Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG). Von http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/017/1801772.pdf abgerufen
GDV. (06 2014). GDV - Stellungnahme zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG). Von http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2014/06/GDV_Stellungnahme_Lebensversicherungsreformges
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