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Unser Steuerrecht. Eine Vortragsreihe in drei Teilen (im Manuskript gedruckte akademische Vorlesung) II. völlig neubearbeitete Auflage. Erster Teil (Band I) by Th. v. Pistorius Review by: Felix Boesler FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 388-390 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907735 . Accessed: 17/06/2014 14:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.60 on Tue, 17 Jun 2014 14:03:23 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Unser Steuerrecht. Eine Vortragsreihe in drei Teilen (im Manuskript gedruckte akademischeVorlesung) II. völlig neubearbeitete Auflage. Erster Teil (Band I) by Th. v. PistoriusReview by: Felix BoeslerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 388-390Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907735 .

Accessed: 17/06/2014 14:03

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Page 2: Unser Steuerrecht. Eine Vortragsreihe in drei Teilen (im Manuskript gedruckte akademische Vorlesung) II. völlig neubearbeitete Auflage. Erster Teil (Band I)by Th. v. Pistorius

388 Finanzliteratur.

Pistorius, Prof. Dr. v., Unser Steuerrecht. Eine Vortragsreihe in drei Teilen (im Manuskript gedruckte akademische Vorlesung) II. völlig neubearbeitete Auflage. Erster Teil (Band I) Stuttgart 1928. Die Schrift von v. Pistorius - die vorliegende zweite Auflage stellt

tatsächlich ein vollkommen neues Werk dar - ist ihrem Zweck nach ein haupt- sächlich den Interessen des akademischen Lehr betriebes dienender Beitrag zur Steuerrechtskunde. Das, was aber außerordentlich wohltuend berührt und das Buch turmhoch über den üblichen Kompendien und Kompilationen des Steuer- rechts stehen läßt, ist die gediegene Fundierung auch des spezifisch Juristischen im Finanzwissenschaftlichen. Der Verfasser nimmt übrigens zu den damit an- geschnittenen Grundfragen auch schon von sich aus mit erfreulicher Deutlichkeit und Offenheit Stellung. „Die juristische Betrachtung der Steuergesetze" meint er, „darf nicht dazu führen, daß die Formaljurisprudenz von ehedem im Steuer- recht ihre Auferstehung feiert". Aus dem Satze H e n s e 1 s : „Finanzrecht ohne finanzwissenschaftliche Befruchtung bleibt technisches Handwerk" folgert er, „daß die finanzwissenschaftliche Begriffsbildung für das Steuerrecht die Grund- lage zu bilden hat, ohne daß freilich das Steuerrecht gehindert sein soll und darf, im Bedarfsfalle sich seine eigenen Begriffe zu schaffen". Diesem Grundsatz ent- spricht denn auch in fast allen Punkten der vorliegende erste Band, in dem man durchgängig das vom de lege lata zum de lege ferenda-Denken drängende Tempe- rament des Verfassers spürt.

Die einleitenden Partien beschäftigen sich mit den Rechtsquellen und den Beziehungen des Steuerrechts zum öffentlichen Recht im allgemeinen und zum Privatrecht. Der Verfasser vertritt dabei nachdrücklich den Standpunkt, daß etwaige „Lücken des positiven Finanz- und Steuerrechts . . . nicht etwa ohne weiteres durch Heranziehung des Privatrechts ergänzt werden dürfen, sondern nur dort, wo dies durch die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen vorgesehen oder durch die betreffenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bedingt ist" (S. 18/19).

Der folgende Abschnitt über „Die geschichtliche Entwicklung des deutschen Steuerrechts" (S. 20 - 52) ist außerordentlich geschickt und konzentriert ge- schrieben; er hat schon beinahe den Charakter einer kleinen Monographie, die zur Einführung in den ganzen Fragenkreis wertvolle Dienste leisten kann. Die einleitenden Ausführungen über Altertum (zum größten Teil gilt das auch für den Abschnitt Mittelalter) scheinen freilich nicht zwingend notwendig zu sein, da sie in so gedrängter Kürze dem spezifisch wissenschaftlich Interessierten nichts Neues zu bieten vermögen, für das Verständnis „unseres Steuerrechts" ander- seits aber auch nicht unbedingt notwendig sind. Statt dessen hätte vielleicht auf die steuerliche Entwicklungsgeschichte Preußens, das doch immerhin eine füh- rende Rolle auch mit Bezug auf die spätere Entwicklung im Reich gespielt hat, etwas mehr eingegangen werden können. Bei der Schilderung der Vorkriegs- und Kriegsfinanzen erscheint als besonders interessant, daß als einer der schwachen Punkte des Föderalismus die Schwierigkeit, wenn nicht überhaupt Unmöglichkeit einer zweckmäßigen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Steuergewalten Reich und Bundesstaaten angesehen wird. v. Pistorius führt gerade diesen schwachen Punkt als Hauptgrund für die unzulängliche und vom Deckungsstandpunkt aus unbefriedigende Kriegsfinanzierung an. Er meint, „es wäre zweifellos vieles anders und besser auf dem finanziellen Gebiet im Krieg gegangen, wenn Deutschland ein Einheitsstaat gewesen wäre"; denn „wir hätten eine genau so gute Einrichtung unseres Kriegsfinanz- und Kriegssteuerwesens damals treffen können wie Engr land und hätten sie sicherlich getroffen, wenn wir - kein Bundesstaat gewesen wären" (S. 35) *).

x) Auch an anderer Stelle (S. 45) äußert der Verfasser eine ähnliche Anschauung, wenn er sagt, daß nach seiner Ueberzeugung „die Selbständigkeit der Einzelstaaten, wie man sie früher verstand und verstehen durfte, unter den jetzigen Verhältnissen nicht mehr gegeben" sei.

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Finanzliteratur. 389

Bedenklich stimmen müssen bei diesem Kapitel allerdings die Ausführungen über die Gesamtsteuerbelastung in Deutschland und der daran angeschlossenen entsprechende internationale Vergleich. Der Verfasser wendet hier im wesent- lichen den Prokopf-Ratenvergleich an. Wenn er auch auf weitgehende Schlüsse aus dem so errechneten Lastenmaße stillschweigend verzichtet, so muß man doch nach den Ergebnissen der neuesten methodischen Untersuchungen zu dieser Frage stärkste Zweifel an der Berechtigung und Richtigkeit solcher Berechnungen hegen *). Auch die Errechnung des „Steuerdruckverhältnisses" erscheint dann als äußerst bedenklich und unter Umständen direkt irreführend. Ein Hinweis auf die zugrundeliegenden methodischen Schwierigkeiten hätte, wenn schon das ganze Kapitel im Rahmen einer steuerrechtlichen Darstellung angeschnitten werden sollte, dem Buche schon angesichts seiner sicherlich weiten Verbreitung im Lehrbetrieb bestimmt stark zum Vorteile gereicht.

Die Darlegungen dieses ganzen geschichtlich gehaltenen Abschnittes, die auch viele treffende Kritik an der tatsächlichen Finanzgebarung enthalten, sind freilich mehr ein Beitrag zur Geschichte der Finanz wi r t s c h af t; die Ge- schichte des Steuerrechtes als eines immanenten Bestandteiles der Finanz- wirtschaft bleibt nach wie vor noch zu schreiben. Sie konnte selbstverständlich im Rahmen des vorliegenden Buches nicht gegeben werden; vielleicht aber darf man die Hoffnung haben, daß der Verfasser bei seinem ausgesprochenen Blick für diese Zusammenhänge in einer späteren größeren Veröffentlichung dazu Stel- lung nimmt und so eine offenkundige Lücke in der Literatur ausfüllen hilft.

Die zukünftige Entwicklung des gesamtdeutschen Steuersystems beurteilt v. Pistorius übrigens sehr skeptisch. „Das parlamentarische System" meint er, „bringt in kurzen Zeitabschnitten neue Regierungen mit neuen Finanzmini- stern. Jeder neue Finanzminister muß aber etwas Neues bringen, weil alle Wünsche und Hoffnungen bei ihm zusammenlaufen. - Diesen Wünschen wird jeder neue Finanzminister mehr oder weniger nachgeben müssen und eine Reform wird die andere ablösen mit kleinen Erfolgen, die am Ganzen nichts ändern, auch nicht, wenn es sich um organisatorische und verwaltungsmäßige Vereinfachungen han- delt, die regelmäßig zunächst neue Geschäfte und neue Kosten verursachen".

Diesem ruhigen und abgeklärten Urteil eines routinierten Praktikers mit langjähriger Erfahrung als Finanzbeamter und Finanzminister wird man sicher- lich große Beachtung schenken müssen.

Bei der Betrachtung des „Steuerstaatsrechts im allgemeinen" behandelt der Verfasser die reichsverfassungsmäßigen Grundlagen des geltenden deutschen Steuerrechts, die Doppelbesteuerung, das sog. Reichsbesteuerungsgesetz und das Reichsbewertungsgesetz. Er vertritt angesichts der einschlägigen Bestimmungen der Reichsverfassung die Auffassung, daß „die einstigen Bundesstaaten und jetzigen Länder dem Reich gegenüber formell in die Stellung eingerückt sind, in welcher sonst und von alters her die Gemeinden dem Staat gegenüber sich be- finden" (S. 56).

Beim Kapitel Reichsbewertungsgesetz kommt v. Pistorius auch auf den alten Streit um „Ertragswert oder Verkehrswert" zu sprechen. Etwas sarkastisch meint er, es ließen sich über diese Frage Bücher schreiben und es seien auch tat- sächlich schon viele geschrieben worden, zum Teil sogar recht dicke. Wenn nun v. Pistorius sich „schuldig bekennen" muß, hierüber schon an anderer Stelle (Finanzarchiv 1910 Bd. I) geschrieben zu haben, so muß ich mich in noch höherem Maße „schuldig bekennen", da ich mich wohl als der Verfasser des dicksten Buches (!) auf diesem Gebiete hinstellen darf2). Ich muß aber auch weiter be- kennen, daß ich selten eine so klar durchdachte kurze Darstellung des Problems zu Gesicht bekommen habe, wie sie ν. Ρ i s t ο r i u s nunmehr neuerdings gibt (S. 74 ff.).

') Vgl. hierzu WaldemarHolz, „Sind internationale Vergleiche steuerlicher Belastungen möglich?" Leipzig 1924. Dazu die Kritik von G. v. Schanz, (Finanzarchiv 1925 II S. 293/94), ferner Boesler, „Steuerlast und Steuerlastenvergleich" (Mitteldeutsche Handelsrundschau Jahrg. XXI, 1925, S. 379 ff.).

■) „Ertragswert und gemeiner Wert in der deutschen Vermögensbesteuerung" Leipzig 1925 (Bd. III der „Probleme des Geld- und Finanzwesens" hrsg. v. Bruno Moll).

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390 Finanzliteratur.

Allerdings scheint mir nach wie vor der Gedanke noch stärkerer Betonung bedürftig, daß die Entscheidung zwischen den beiden strittigen Wertformen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des vom Gesetzgeber gewollten speziellen Steuer begriffe bzw. Steuerobjekts zu erfolgen hat. Es sind also nicht, wie v. Pi- s tori us meint, „insbesondere die Bodenreformer", die den Verkehrswert for- dern; ich glaube vielmehr vom Standunkt reiner Steuertheorie aus nachgewiesen zu haben, daß die ausschließliche Anwendung des Verkehrswertes schlechthin imma- nenter Bestandteil der Forderung nach einer modernen Vermögenssteuer überhaupt sein muß, besonders wenn diese den Charakter einer das fundierte Einkommen vorbelastenden „Ergänzungs"- Steuer haben soll.

In der zweiten Hälfte des vorliegenden ersten Bandes erörtert der Verfasser dann weiterhin die Fragen: Finanzausgleich und Lastenausgleich im allgemeinen geltendes deutsches Finanzausgleichsrecht, ferner die allgemeinen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung sowie deren Vorschriften über Behördenverfassung, Steuerverwaltungsrecht, Steuerstraf recht und Steuerstraf verfahren. Auch bei diesen Kapiteln ist die überaus klare und sachverständige Art der Darstellung zu rühmen. Hinsichtlich spezieller Fragen verdient vielleicht darauf hingewiesen zu werden, daß v. Pistorius den Steuerbegriff in der Formulierung des § 1 RAO. im wesent- lichen annimmt. Dagegen hält er es für nicht richtig, den Geld leistungscharakter prinzipiell zum Mit kriterium des Steuerbegriffs zu machen, mithin Abgaben in Sachwerten oder nach Umständen in Dienstleistungen aus dem Begriff auszu- schließen. Ebenso wendet er sich dagegen, die Monopole nicht zu den Steuern zu rechnen; denn die Annahme, daß die Monopoleinnahmen Gegenleistungen für b e- sondere Leistungen darstellen, treffe „tatsächlich nur für einen Teil des Preises des Monopolerzeugnisses, gerade nicht aber für denjenigen Teil zu, der Steuer- charakter trägt" (S. 99). Diese Auffassung scheint mir zum mindesten bestreitens- wert zu sein, da ja meist eben nicht klar zu erkennen ist, welcher und ein wie großer Teil Steuercharakter trägt (es liegt hier gewissermaßen ein „kleines* '

Zurechnungsproblem vor!). Schließlich bezweifelt v. Pistorius mit vollem Recht die Zweckmäßig-

keit der Beschränkung der RAO. auf das Gebiet der Reichssteuern; er tritt - dem Namen und dem Sinn „Reichsabgabenordnung" würde das ja auch durchaus entsprechen - energisch für Einbeziehung sowohl der Landes- und Gemeinde- steuern wie auch der „Gebühren" und „Beiträge" ein.

Schon die wenigen hier angeschnittenen Teilfragen dürften gezeigt haben, wie umfassend Wissen und Können des Verfassers sind, und welche wertvolle Bereicherung der Literatur das Büchlein darstellt. Besonders hervorgehoben zu werden verdienen noch das die Benutzung des Buches wesentlich erleichternde, sorgfältig spezialisierte Personen- und Sachregister sowie die jedem größeren Ab- schnitt vorangestellten eingehenden und - das ist gegenüber anderen Buch- erscheinungen ähnlicher Art besonders zu erwähnen - genauen und verläßlichen Literaturangaben.

Dem Erscheinen der angekündigten weiteren zwei Bände des Werkes darf man nach alledem mit berechtigter Spannung entgegensehen.

Felix ±s ο e s 1 e r.

Dr. Ludwig Wal'decker, Professor in Königsberg, Steuer- recht und Eechtsstaat. Ein Beitrag zur Frage der Finanzreform (Oeffentlich-rechtliche Abhandlungen, herausgegeben von Ludwig Waldecker. Heft 1. Verlag Hermann Sack. Berlin 1928. 45 S.). Waldecker gibt weniger eine Kritik einzelner Vorschriften der Reichs-

abgabenordnung auf ihren rechtsstaatlichen Gehalt hin als eine Kritik des Geistes des Gesetzes als Ganzen und seiner Handhabung. Das eigentlich rechtsstaatliche Problem wird in weitausholenden Staats- und rechtstheoretischen und historischen Erörterungen in der Gegensätzlichkeit zweier sich überschneidender Gedanken- kreise und der dadurch bewirkten Spannung gefunden und zu klarer Anschau-

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