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Am Rainli 2, Postfach 88 Tel. +41 (0)44 701 95 00 [email protected] www.bonstetten.ch 8906 Bonstetten
Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten. Schaffung einer Einheitsgemeinde. Bonstetten bildet eine Politische Gemeinde. Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt.
Abstimmungsvorlage für die Abstimmung vom 6. September 2015.
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Antrag an die Stimmberechtigten Gemäss Beschluss des Gemeinderates Bonstetten vom 28. April 2015 wird Annahme (JA) der Vorlage beantragt. Gemäss Beschluss der Primarschulpflege Bonstetten vom 28. Mai 2015 wird Annahme (JA) der Vorlage beantragt. Gemeinderat und Primarschulpflege Bonstetten beantragen den Stimmberechtigten, der vorlie-genden Totalrevision der Gemeindeordnung und der damit verbundenen Schaffung einer Ein-heitsgemeinde Bonstetten zuzustimmen. Die Erläuterungen zu dieser Vorlage finden Sie in der vorliegenden Abstimmungsweisung. Wir laden Sie ein, den Antrag zu prüfen und an der Abstimmung teilzunehmen, indem Sie Ihre Stimme über Annahme oder Ablehnung auf dem Stimmzettel mit JA oder NEIN abgeben. Primarschulpflege Bonstetten
Christina Kienberger Marianne Biner Schulpflegepräsidentin Schulverwaltungsleiterin
Gemeinderat Bonstetten
Bruno Steinemann Primus Kaiser Gemeindepräsident Gemeindeschreiber
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Initiative Mit Schreiben vom 09. August 2014 wird dem Gemeinderat sowie der Primarschulpflege Bonstetten eine Einzelinitiative von Benedikt Pöschel, Bonstetten mit der Bezeichnung „Ein-heitsgemeinde Bonstetten“ eingereicht. Das Initiativbegehren lautet wie folgt: Der Unterzeichnende stellt gestützt auf § 50 des Gemeindegesetzes (Initiativrecht) folgendes Begehren in Form der allgemeinen Anregung gem. §120 Absatz 3 des Gesetzes über die politi-schen Rechte: Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bonstetten und die Schulpflege der Schulgemeinde Bonstetten werden beauftragt, bis September 2015 eine Abstimmungsvorlage (neue Gemein-deordnung) auszuarbeiten, um die Schulgemeinde und die Politische Gemeinde Bonstetten in einer Einheitsgemeinde zusammen zu schliessen (Schaffen einer Einheitsgemeinde; Auflösung der Schulgemeinde) und die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten entspre-chend zu ändern. Begründung: Während die Autonomie der Schule und die Organisation des Schulbetriebes weiterhin in der Hand der Schulbehörde liegen, erwartet der Initiant folgende Vorteile: - Zusammenlegung der Liegenschaften von Gemeinde und Schule und dadurch eine verein-
fachte Verwaltung derselben. - Zusammenlegung der beiden Güter und dadurch bessere Transparenz gegenüber dem
Stimmbürger (ein Budget, eine Rechnung) - Vereinfachung der Gemeindestrukturen - Die Schulbehörde kann sich auf ihr Kerngeschäft, die Organisation des Schulbetriebes, kon-
zentrieren und braucht sich nicht um „bildungsfremde“ Themen wie Bau, die Vermietung von Liegenschaften zu kümmern.
- Weitere Synergien sind in den Bereichen Wartung und Unterhalt zu erwarten. Der Initiant hat vor ein paar Jahren eine Anfrage an der Gemeindeversammlung gestellt und beantwortet bekommen. Die Anfrage motivierte aber die Behörden leider nicht, den Stimmbür-gern der Gemeinde Bonstetten mittels Urnenabstimmung den Entscheid zu überlassen. Der Unterzeichnende ist noch immer überzeugt, dass durch eine Einheitsgemeinde die Kosten gesenkt werden. Dies ist angesichts des hohen Fremdkapitals und der künftigen Ausgaben bei-der Gemeinden unerlässlich. Rahmenbedingungen: Bei der Ausarbeitung der Vorlage sind aus Sicht des Initianten folgende Rahmenbedingungen zu beachten: - Die Wahl der künftigen Schulbehörde erfolgt durch das Stimmvolk an der Urne. - Der Vertreter der Schulbehörde ist Mitglied des Gemeinderates. - Die Schulbehörde hat in den Kernthemen Schulentwicklung, Organisation, Qualitätssiche-
rung etc. weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die unabhängige Schulpflege dies heute hat.
gez. der Initiant: Benedikt Pöschel, Büelmatt 3, 8906 Bonstetten Mit Beschluss der Primarschulpflege vom 11. September 2014 und Beschluss des Gemeindera-tes vom 16. September 2014 wurde die Initiative „Einheitsgemeinde Bonstetten“ für gültig er-klärt.
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Einleitung Bonstetten besteht aus der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde. Die Führung der Sekundarschule obliegt der Kreisschulgemeinde Bonstetten-Wettswil-Stallikon. Die Primar-schulgemeinde nimmt aktuell alle Aufgaben zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags selbstän-dig wahr. Zur Koordination ihrer Aktivitäten finden zwischen der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde jährliche Austauschsitzungen statt. Aufgrund der nun vorliegenden Einzelinitiative haben Mitglieder des Gemeinderates, der Pri-marschulpflege, der RPK und der Parteien eine Vorlage zur Totalrevision der Gemeindeord-nung erarbeitet, welche die Schaffung einer Einheitsgemeinde (Vereinigung der Primarschul-gemeinde mit der Politischen Gemeinde) zum Inhalt hat. Die Fusion der beiden Gemeinden soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Kantonsverfassung definiert die Einheitsgemeinde als Politische Gemeinde mit Aufgabener-füllung im Bildungsbereich. Die Einheitsgemeinde entspricht nach neuer Kantonsverfassung (Art. 83 Abs. 1 KV) dem Grundmodell. Es wird davon ausgegangen, dass die Einheitsgemeinde in der Zukunft der Regelfall sein wird und sämtliche Aufgaben auf kommunaler Ebene von der Politischen Gemeinde wahrgenommen werden. Der Zusammenschluss zwischen Schul- und Politischer Gemeinde bzw. die Bildung einer Ein-heitsgemeinde setzt die territoriale Übereinstimmung voraus. Im Bereich der Sekundarschule bleibt Bonstetten deshalb unverändert Teil der Kreisschulgemeinde Bonstetten-Wettswil-Stallikon. Von den 169 Gemeinden im Kanton Zürich sind heute rund die Hälfte als Einheitsge-meinden organisiert (Stand 01.01.2015). Weitere Gemeinden befassen sich mit Vorbereitungen zur Bildung von Einheitsgemeinden. Welche Überlegungen stecken hinter dieser Tendenz? Die Erfahrungen der Einheitsgemeinden zeigen, dass sie ihre Gemeindestrukturen vereinfa-chen und das ganzheitliche Denken und Planen verstärken konnten. Die vorhandenen Syner-giemöglichkeiten wurden besser genutzt, Doppelspurigkeiten konnten beseitigt und der Koordi-nationsaufwand gesenkt werden. Der Nutzen der Einheitsgemeinde liegt also vor allem bei den strukturellen Vereinfachungen. Zudem wird der neue interkantonale Finanzausgleich voraus-sichtlich auf die Einheitsgemeinden zugeschnitten sein. Vorgehen In Bonstetten hat sich anfangs Jahr eine Projektgruppe unter der Leitung des ehemaligen Schulpflegers und heutigen Gemeinderates Patrick Vogel an die Ausarbeitung der vorliegenden Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde gemacht. Das Projektteam bestand aus der Schulpräsidentin Christina Kienberger, dem Schulpfleger Ralph Bornhauser, den Gemeinderä-ten Patrick Vogel und Claude Wuillemin sowie dem Präsidenten der RPK, Peter Ehrler und dem Mitglied der RPK Beat Pfister. Von der FDP unterstützte Herbert Früh die Projektgruppe. Die Vertreter der beiden beteiligten Güter machten sich zusammen konstruktiv und zielorientiert an die Erarbeitung einer neuen Gemeindeordnung und präsentieren nun einen Vorschlag, der die Anliegen beider Behörden berücksichtigt. Dass sie dabei zusätzlich Unterstützung der RPK er-halten, unterstreicht die gute Zusammenarbeit untereinander auch in dieser Angelegenheit. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. April 2015 und Beschluss der Primarschulpflege vom 28. Mai 2015 stimmen beide Behörden der durch die Projektgruppe ausgearbeiteten Fassung einer neuen Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde Bonstetten zu. Mit Schreiben vom 05. Juni 2015 informierte das Gemeindeamt, DJI, Kanton Zürich über das Resultat der Prüfung der neuen Gemeindeordnung Einheitsgemeinde und gab seine Empfeh-
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lungen ab. Diese wurden wiederum von der Projektgruppe geprüft und sind in der vorliegenden Gemeindeordnung berücksichtigt. Der Initiant der Einzelinitiative „Einheitsgemeinde Bonstetten“, Benedikt Pöschel, Bonstetten erklärte sich mit dem generellen Vorgehen und der vorliegenden Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde Bonstetten einverstanden. Vor- und Nachteile einer Einheitsgemeinde Aus Sicht von Gemeinderat und Primarschulbehörde sprechen namentlich folgende Gründe für die Bildung einer Einheitsgemeinde: - Vereinfachung der Gemeindestruktur - Aktive, ganzheitliche, zielgerichtete Standortpolitik und Gemeindeentwicklung - Einheitliche Finanz- und Steuerpolitik (nur noch ein Budget, ein Investitionsplan und ein
Steuerfuss) - Einbindung von Bildungsthemen in die Politische Gemeinde - Nutzung von Synergien in den Bereichen Rechnungswesen, Werke/Liegenschaften, Sozia-
les und Jugend - Vereinheitlichung von Entscheidungs- und Verwaltungsabläufen - Alle öffentlichen Dienstleistungen aus einer Hand Im Verlauf der Projektarbeiten wurden auch einige Punkte festgehalten, denen beim Aufbau der neuen Rechtsform besondere Beachtung geschenkt werden muss: - Einer allfälligen Mehrbelastung von Behördenmitgliedern und Verwaltungsangestellten muss
durch entsprechende organisatorische Massnahmen entgegengewirkt werden. - Die Primarschulpflege muss in ihrem Kernauftrag unabhängig und handlungsfähig bleiben. - Die Umsetzung der neuen Gemeindeordnung muss umsichtig und gut geplant erfolgen, da-
mit die möglichen Synergien optimal genutzt werden können. Abstimmungstext: Genehmigung der neuen Gemeindeordnung (Bildung Einheitsgemeinde) Gemeindeordnung der Einheitsgemeinde Bonstetten (Anhang )
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Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten
1. Januar 2016
(Veränderungen gegenüber der alten Gemeindeordnung sind grün hervorgehoben.)
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Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten
Inhaltsverzeichnis Seite
I. Allgemeine Bestimmungen 4
1 Gemeindeordnung 4
2 Gemeindeart 4
3 Nachhaltigkeit 4
II. Die Stimmberechtigten 5
1. Politische Rechte auf Gemeindeebene 5
4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 5
2. Urnenwahlen und –abstimmungen 5
5 Verfahren 5
6 Urnenwahlen 5
7 Erneuerungswahlen 5
8 Ersatzwahlen 5
9 Beiblatt 6
10 Obligatorische Urnenabstimmung 6
11 Nachträgliche Urnenabstimmung 6
3. Gemeindeversammlung 6
12 Einberufung und Verfahren 6
13 Rechtssetzungsbefugnisse 6
14 Planungsbefugnisse 7
15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 7
16 Finanzbefugnisse 8
III. Gemeindebehörden 9
1. Allgemeine Bestimmungen 9
17 Geschäftsführung 9
18 Beratende Kommissionen, Sachverständige und Ausschüsse9
19 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse 9
20 Konferenz 9
2. Gemeinderat 9
21 Zusammensetzung 9
22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 9
23 Rechtssetzungsbefugnisse 10
24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 10
25 Finanzielle Befugnisse 11
26 Bildung von Verwaltungsbereichen 12
27 Gemeindeschreiberin / Gemeindeschreiber 12
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Seite
IV. Weitere Organe und Beamtungen 13
1. Rechnungsprüfungskommission 13
28 Zusammensetzung und Wahl 13
29 Befugnisse 13
30 ReferentInnen, Aktenbeizug 13
31 Fristen 13
2. Wahlbüro 13
32 Zusammensetzung und Wahl 13
33 Aufgaben 13
3. Gemeindeammann, Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter 14
34 Sitzgemeinde, Aufgaben und Ernennung 14
4. Friedensrichterin / Friedensrichter 14
35 Aufgaben und Wahl 14
5. Primarschulpflege 14
36 Rechtsform 14
37 Zusammensetzung 14
38 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne 14
39 Aufgaben 15
40 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 15
41 Rechtssetzungsbefugnisse 15
42 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 16
43 Finanzielle Befugnisse 16
44 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege 16
45 Schulleitung 17
46 Schulkonferenz 17
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 18
47 Inkrafttreten 18
48 Aufhebung früherer Erlasse 18
49 Übergangsbestimmung 18
VI. Anmerkung 19
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Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die innere Organisation der Politischen Gemein-
de und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.
Art. 2 Gemeindeart
Bonstetten bildet eine politische Gemeinde.
Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt.
Art. 3 Nachhaltigkeit
Die Gemeinde strebt mit ihrer gesamten Tätigkeit ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwi-
schen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten an.
II. Die Stimmberechtigten
1. Politische Rechte auf Gemeindeebene
Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen
(und Wahlvorschläge einzureichen), richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeinde-
gesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.
Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich.
Davon ausgenommen sind Gemeindeammann, Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter und
Friedensrichterin / Friedensrichter, welche mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind.
Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.
2. Urnenwahlen und -abstimmungen
Art. 5 Verfahren
Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach
dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.
Art. 6 Urnenwahlen
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An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer hin gewählt:
- die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident des Gemeinderats, mit Ausnahme der
Präsidentin / des Präsidenten der Primarschulpflege
- die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident der Primarschulpflege
- die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident der Rechnungsprüfungskommission
- die Friedensrichterin / der Friedensrichter
Art. 7 Erneuerungswahlen
Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte zur stillen Wahl. Sind die
Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.
Art. 8 Ersatzwahlen
Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten
die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte zur stillen Wahl. Sind die Voraus-
setzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.
Art. 9 Beiblatt
Bei Wahlen mit leeren Zetteln ist das wahlleitende Organ dafür besorgt, dass die Stimmberech-
tigten mit den Wahlunterlagen auf einem Beiblatt über die Kandidierenden informiert werden.
Art. 10 Obligatorische Urnenabstimmung
Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:
- Erlass und Änderung der Gemeindeordnung
- Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einma-
ligen Ausgaben von mehr als CHF 1‘000‘000.00 und über neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von
mehr als CHF 100‘000.00.
- Sofern es der Gemeinderat als nützlich oder erforderlich erachtet, kann er einzelne
der Urnenabstimmung unterliegende Geschäfte der Gemeindeversammlung zu einer
konsultativen Vorberatung vorlegen, sodass nur die Schlussabstimmung über die bereinigte
Vorlage an der Urne erfolgt.
Art. 11 Nachträgliche Urnenabstimmung
In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen,
dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Ge-
schäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, so-
wie folgende Geschäfte:
- Erlass und Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung
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- Erwerb von Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken sowie Verkauf,
Tausch und Abgabe im Baurecht
- Planungsbeschlüsse gemäss Art. 14
3. Gemeindeversammlung
Art. 12 Einberufung und Verfahren
Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des
Gemeindegesetzes. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Art. 13 Rechtssetzungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung
- der Personal-/Besoldungsverordnung
- der Polizeiverordnung
- der Abfallverordnung
- des Wasserreglements
- der Kanalisationsverordnung
- der Kabelnetzverordnung
- der Friedhofverordnung
- der Grundsätze der Gebührenerhebung
- von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung
Art. 14 Planungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung
- des kommunalen Richtplans
- der Bau- und Zonenordnung
- des Erschliessungsplans
- von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, soweit die Gemeindeversammlung
gemäss übergeordnetem Recht zuständig ist
Art. 15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
- die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung (inkl. Schulverwaltung)
- die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an
der Urne gemäss Art. 10
- den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit an-
deren Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern dies in die fi-
nanzielle Kompetenz der Gemeindeversammlung fällt. In den übrigen Fällen ist die Ge-
meindeversammlung zuständig, wenn die Verträge Ausgaben zur Folge haben, welche die
finanziellen Kompetenzen des Gemeinderats überschreiten.
- die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden sowie über
die Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen
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- die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung ab einer von der Gemeindever-
sammlung in der Personalverordnung zu bestimmenden Besoldungsklasse
- die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes
Gebiet betroffen ist
- Sofern es der Gemeinderat als nützlich oder erforderlich erachtet, kann er einzelne der Ur-
nenabstimmung unterliegende Geschäfte der Gemeindeversammlung zu einer konsultati-
ven Vorberatung vorlegen, sodass nur die Schlussabstimmung über die bereinigte Vorlage
an der Urne erfolgt
- die Beschlussfassung über das Eingehen oder die Aufhebung von Verträgen und Statuten
oder wesentliche Änderungen mit börsenkotierten oder nicht börsenkotierten, privatrechtli-
chen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sofern dies in den entsprechen-
den Dokumenten vorgesehen ist
Art. 16 Finanzbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
- die Festsetzung des jährlichen Voranschlags
- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses
- Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmali-
gen Ausgaben bis CHF 1‘000‘000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und
Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.00
soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist
- die Abnahme der Jahresrechnung
- die Genehmigung von Abrechnungen von Bauprojekten, die von den Stimmberechtigten an
der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind
- den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis
von mehr als CHF 250‘000.00
- die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen
Rechten an Grundstücken im Wert von mehr als CHF 250‘000.00
- die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen aus dem Finanzver-
mögen und die Gewährung von Darlehen aus dem Finanzvermögen im Wert von mehr als
CHF 100‘000.00
- die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von mehr als CHF 250‘000.00
- das Eingehen von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als CHF 100‘000.00 im
Einzelfall
- die Vorfinanzierung von Investitionen
III. Gemeindebehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Geschäftsführung
Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und
dem von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsreglement.
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Art. 18 Beratende Kommissionen, Sachverständige und Ausschüsse
Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte
Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen und Ausschüsse in freier Wahl bil-
den.
Art. 19 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse
Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche von
einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt wer-
den können und legen deren Finanzkompetenzen fest.
Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung
schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde ver-
langt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
Art. 20 Konferenz
Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher
Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz ein. Zu
dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei
Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission ein-
geladen.
2. Gemeinderat
Art. 21 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht unter Einschluss der Schulpräsidentin / des Schulpräsidenten aus
sechs Mitgliedern.
Art. 22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Der Gemeinderat bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte:
- die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten
- die Ressortvorstände und deren Stellvertretungen
- die Präsidentinnen / die Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinde-
rats, die da sind:
Grundsteuerausschuss
Einbürgerungsausschuss
die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen
Der Gemeinderat bestimmt oder wählt in freier Wahl
- die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden, privaten Institutionen und überkom-
munalen Kommissionen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist
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- die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen des Gemeinderats, die
derzeit sind:
Baukommission
Werkkommission
Mitglieder des Wahlbüros
Der Gemeinderat ernennt oder stellt an:
- die Gemeindeschreiberin / den Gemeindeschreiber
- die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden Hausdienst für Gemeinde und Schule
- das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen
- die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Zivilstandswesens,
soweit die Gemeinde dafür zuständig ist
- den Gemeindeammann und die Betreibungsbeamtin / den Betreibungsbeamten gemäss
Art. 34 GO
Art. 23 Rechtssetzungsbefugnisse
Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung
- seiner Geschäftsordnungen sowie jener der ihm unterstellten Verwaltungsbereiche und der
vom ihm gewählten Ausschüsse und beratenden Kommissionen
- von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe
- von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeinde-
versammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen
Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Dem Gemeinderat stehen zu:
- Der Vollzug der ihm seitens der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung oder der
Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben.
- Die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung sowie der Urnenabstimmung
und die Antragstellung hierzu.
- Der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig
sind.
- Die Besorgung der Aufgaben der Sozialbehörde.
- Die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Ge-
meindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung
zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt.
- Die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen
Unterschriften.
- Die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung.
- Die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung, soweit nicht die Gemeindever-
sammlung zuständig ist.
- Die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros.
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- Die Änderung der Gemeindegrenze, sofern es sich um unbewohntes Gebiet handelt.
- Die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans.
- Die Unterstützung des Gemeindereferendums.
- Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
- Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.
- Die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemein-
den über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit
nicht die Gemeindeversammlung dafür zuständig ist.
- Die Wahl des Gemeindeammanns gemäss Art. 34 GO.
Art. 25 Finanzielle Befugnisse
Der Gemeinderat ist zuständig für
- den Ausgabenvollzug
- gebundene Ausgaben
- Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 300‘000.00
für einen bestimmten Zweck sowie neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis
CHF 60‘000.00 für einen bestimmten Zweck
- Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis
CHF 100‘000.00 für einen bestimmten Zweck, bis CHF 500‘000.00 im Jahr und neue jähr-
lich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 20‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens
bis CHF 100‘000.00 im Jahr
- den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis
bis CHF 250‘000.00
- die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen
Rechten im Wert bis CHF 250‘000.00
- die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung
von Darlehen im Betrag bis CHF 100‘000.00
- langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis CHF 100‘000.00
- die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis CHF 100‘000.00
Art. 26 Bildung von Verwaltungsbereichen
Die Verwaltung gliedert sich in folgende Verwaltungsbereiche:
- Präsidiales
- Finanzen
- Bildung
- Hochbau
- Tiefbau
- Sicherheit
- Gesundheit
- Kultur + Freizeit
- Soziales
- Liegenschaften
- Werke
- Öffentlicher Verkehr
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- Land- und Forstwirtschaft
- Umwelt
Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines Verwal-
tungsbereiches oder mehrerer Verwaltungsbereiche zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der
entsprechenden Verwaltungsbereiche verpflichtet. Der Gemeinderat ist berechtigt, Verwal-
tungsbereiche zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden
Verwaltungsbereichen zuzuteilen. Davon ausgenommen ist der Verwaltungsbereich Bildung.
Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in
die Stellung der Amtsvorgängerin / des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der
Aufgaben erfolgt.
Art. 27 Gemeindeschreiberin / Gemeindeschreiber Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung im Sinne
einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers. Zu ihren / seinen Kernaufgaben gehören die
Personalführung sowie die Sicherstellung eines effizienten operativen Gemeindebetriebs. Die
Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber hat im Gemeinderat beratende Stimme.
IV. Weitere Organe und Beamtungen
1. Rechnungsprüfungskommission
Art. 28 Zusammensetzung und Wahl
Die Rechnungsprüfungskommission besteht unter Einschluss der Präsidentin / des Präsidenten
aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin / der Präsident und die Mitglieder werden an der Urne ge-
wählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
Art. 29 Befugnisse
Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Ge-
meindeversammlung und an die Urne, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausga-
benbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht.
Art. 30 Referentinnen / Referenten, Aktenbeizug
Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von
Antrag stellenden Behörden Referentinnen / Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Stellung-
nahmen sollen die Referentinnen / Referenten der antragstellenden Behörden in der Regel an-
gehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die dazu gehören-
den Akten einzureichen.
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Art. 31 Fristen
Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel
innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen
der Verordnung über den Gemeindehaushalt.
Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der
Gemeindeversammlung oder bei Abstimmungen an der Urne spätestens 40 Tage vor dem Ab-
stimmungstag der Antrag stellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen.
2. Wahlbüro
Art. 32 Zusammensetzung und Wahl
Das Wahlbüro besteht unter Einschluss der Gemeindepräsidentin / des Gemeindepräsidenten
als Vorsitzende / Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitglie-
dern.
Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
Art. 33 Aufgaben
Das Wahlbüro besorgt die ihm gemäss Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Auf-
gaben.
3. Gemeindeammann
und Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter
Art. 34 Sitzgemeinde, Aufgaben und Ernennung
Gemäss Regierungsratsbeschluss besteht der Betreibungskreis Bonstetten aus den politischen
Gemeinden Bonstetten (Sitzgemeinde), Hedingen, Stallikon und Wettswil a.A.
Die Betreibungsbeamtin / der Betreibungsbeamte ist gleichzeitig Gemeindeammann und wird
vom Gemeinderat der Sitzgemeinde gewählt.
Der Gemeindeammann besorgt die ihm gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung
zukommenden Aufgaben. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personal- und der
Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.
4. Friedensrichterin / Friedensrichter
Art. 35 Aufgaben und Wahl
Die Friedensrichterin / der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festge-
legten Aufgaben.
Sitzung vom 14. Juli 2015 18 / 22
Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personal- und der
Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.
5. Primarschulpflege
Art. 36 Rechtsform
Die Schulpflege ist eine Behörde mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen.
Art. 37 Zusammensetzung
Die Schulpflege besteht unter Einschluss der Präsidentin / des Präsidenten aus fünf Mitglie-
dern. Die Präsidentin / der Präsident der Schulpflege ist von Amts wegen Mitglied des Gemein-
derats, wobei das Präsidium Schulpflege und das Präsidium Gemeinderat nicht miteinander
vereinbar sind.
Art. 38 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne
Anträge der Schulpflege an die Gemeindeversammlung oder zuhanden der Urnenabstimmung
sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.
Art. 39 Aufgaben
Die Schulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule und
nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zu-
ständig sind. Sie vertritt die Schule nach aussen.
Art. 40 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Die Schulpflege bestimmt aus ihrer Mitte
- die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten
- die Vorsitzenden und Stellvertretungen der Ressorts der Schulpflege
- die Vorsitzenden und die Mitglieder von Ausschüssen
Die Schulpflege wählt in freier Wahl
- die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden, privaten Institutionen und
überkommunalen Kommissionen, soweit sie das Schulwesen betreffen
- die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege
Die Schulpflege wählt, ernennt oder stellt an (gem. Geschäftsordnung Primarschule)
- die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden der Schulverwaltung
- die Schulleiterinnen / die Schulleiter
- die Lehrpersonen (inkl. Assistenzlehrpersonen)
- die Schulärztin / den Schularzt
- die Schulzahnärztin / den Schulzahnarzt
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- die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden der Tagesstrukturen
- die weiteren Angestellten im Schulbereich
Art. 41 Rechtssetzungsbefugnisse
Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für den Erlass und die Ände-
rung
- des Organisationsstatuts
- der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme
- ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die Ausschüsse und beratenden
Kommissionen
- von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe
- von Bestimmungen über Entschädigungen, Besoldungen und Schulgelder, die nicht in die
Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen
- von Tarifen für Elternbeiträge, nach Absprache mit der Sozialbehörde
- von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen in
Absprache mit dem Gemeinderat
- von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen
- von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit sie das Schulwesen betreffen und
nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen
Art. 42 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für
- die Ausführung der ihr seitens der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung oder
durch die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben, soweit nicht an-
dere Organe dafür zuständig sind
- den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind
- die Vertretung der Schule nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unter-
schriften
- die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung
- die Leitung und Beaufsichtigung der Schule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig
sind
- die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im
Schulbereich (ausgenommen Hausdienst / Hauswartung), soweit nicht die Gemeindever-
sammlung zuständig ist
- die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen
und Schulleitungen der Schule in einem Stellenplan
- die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden
über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die
Gemeindeversammlung dafür zuständig ist.
- die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme
Art. 43 Finanzielle Befugnisse
Die Schulpflege ist zuständig für
- den Ausgabenvollzug
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- gebundene Ausgaben
- Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 300‘000.00
für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis
CHF 60‘000.00 für einen bestimmten Zweck
- Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis
CHF 100‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 300‘000.00 im Jahr und
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 25'000.00 für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis CHF 100‘000.00 im Jahr
- die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis
CHF 100‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 300‘000.00 im Jahr, und
von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 25‘000.00 für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis CHF 100‘000.00 im Jahr
Art. 44 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege
An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mindestens eine Vertretung von Schulleiterinnen
und Schulleitern und mindestens eine Vertretung von Lehrpersonen mit beratender Stimme teil.
Die Schulverwaltungsleiterin / der Schulverwaltungsleiter hat als Schreiberin / Schreiber der
Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme.
Art. 45 Schulleitung
Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung im
Rahmen des bewilligten Budgets und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische
Führung und Entwicklung der Schule.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und
der Geschäftsordnung der Primarschule.
Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen.
Einsprache gegen Anordnungen der Schulleitung kann schriftlich bei der Schulpflege innert
zehn Tagen seit der Mitteilung erhoben werden.
Art. 46 Schulkonferenz
Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an der Schule unterrichtenden Lehr-
personen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme
und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonfe-
renz.
Die Schulkonferenz erarbeitet den Jahresplan und legt ihn der Schulpflege zur Genehmigung
vor. Er umfasst das Schulprogramm und die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkre-
te Aktivitäten und Projekte.
Sie kann der Schulpflege Antrag stellen.
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme seitens der Stimmberechtigten in der Urnen-abstimmung und nach deren Genehmigung seitens des Regierungsrats am 01. Januar 2016 in Kraft. Art. 48 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung hin wird die Gemeindeordnung
vom 22. September 2013 aufgehoben.
Art. 49 Übergangsbestimmung Für den Rest der Amtsperiode 2014-2018 nimmt die amtierende Schulpräsidentin als Gemein-derätin Einsitz in den Gemeinderat. Bis zum Ende der laufenden Amtsdauer besteht der Gemeinderat mit Einschluss der Präsiden-
tin bzw. des Präsidenten aus sechs Mitgliedern.
VI. Anmerkung Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten wurde in der Urnen-abstimmung vom 06. September 2015 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Präsident Schreiber Bruno Steinemann Primus Kaiser Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit RRB ......... genehmigt.