studies in taxation and public finance. the fiscal problem in illinois

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Studies in Taxation and Public Finance. The Fiscal Problem in Illinois Review by: Richard Büchner FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 426-432 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907754 . Accessed: 18/06/2014 00:16 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.31 on Wed, 18 Jun 2014 00:16:27 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Studies in Taxation and Public Finance. The Fiscal Problem in IllinoisReview by: Richard BüchnerFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 1 (1928), pp. 426-432Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907754 .

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2 Mill. Pfund Sterling mit einer Verzinsung von 7%, bei einem Emissionskurs von 92 auf 20 Jahre, mit Amortisation in halbjährigen Fristen und mit der Berechti- gung zu einer vorfristlichen Einlösung nach 10 Jahren aufgenommen wurde. Die Subskription auf die Anleihe wurde in sieben Ländern eröffnet, wobei der Haupt- teil - 47 Mill. Dollar - in den Vereinigten Staaten von Nordamerika gezeichnet worden ist, als Sicherstellung des Anleihevertrags wurden die Zolleinnahmen vor- gesehen. Die Einnahmen aus der Anleihe sollen in folgender Weise verwendet werden: 75 Mill. Zloty zur Erhöhung des Bankkapitals, 140 Mill. Zloty zur Ueber- nahme der Hälfte der ausgegebenen Schatzscheine durch die Bank, 90 Mill. Zloty zur Umwandlung der anderen Hälfte der Schatzemission in Silbermünzen, 25 Mill. Zloty zur Begleichung der flüssigen Schuld des Schatzes, 75 Mill. Zloty zur Bil- dung einer Schatzreserve, 135 Mill. Zloty zum Zwecke der wirtschaftlichen Ent- wicklung. Außer der Stabilisierungsanleihe wurde auf Initiative der Federal Re- serve Bank of New York und der Banque de France für die Bank Polski ein Reservekredit von 20 Mill. Dollar bei 14 Emissionsbanken vorgesehen. Nach der VO. des Präsidenten der Republik vom 13. Oktober 1927 sollen ausländische Anleihen des Staates und der Selbstverwaltungsorgane fortan lediglich zu Pro- duktionszwecken und nach Anhörung des amerikanischen Beraters aufgenommen werden. Die Regierung soll nicht nur nach Befestigung des Budgetgleichgewichts streben, sondern auch nach Erlangung von Budgetüberschüssen. Es soll ein Steuer- reformplan ausgearbeitet und Mittel zur Besserung der Lage der Banken ausfindig gemacht werden. Die von der Regierung gänzlich unabhängige Bank von Polen hat allein das Emissionsrecht. Die gesetzliche Deckung des Zloty in der Bank von Polen wird auf 40% erhöht und das Stammkapital um 50% vergrößert. Eine Ver- ordnung des Präsidenten der Republik vom 5. November 1927 genehmigte die Statutenänderungen der Bank. Art. 47 der letzteren führt das Prinzip des ob- ligatorischen Umtausches der Noten der Bank in Gold oder Auslandsschecks ein und zwar augenblicklich nur für Beträge über 20 000 Zloty. Art. 51 verlangt, daß die Minimaldeckung von 40% nicht nur für die Noten der Bank, sondern auch für die sofort fälligen Verbindlichkeiten gilt, wobei der Goldvorrat mindestens % der normalen Deckung zu betragen habe.

Prof. Georg Michalski (Warschau).

Studies in Taxation and Public Finance. Published by the National Industrial Conference Board: Costof Governmentinthe UnitedStates, 1925-1926. New York 1927. XIX und 294 S. ThePiscalProbleminlllinois. New York 1927. XIV und 219 S.

„Die Wirtschaft der öffentlichen Gemeinwesen ist heutzutage in den Ver- einigten Staaten von Amerika der drittgrößte Wirtschaftszweig; er wird hinsicht- lich seines jährlichen Umsatzes nur noch von der verarbeitenden Industrie und von der Landwirtschaft übertroffen. Die Tätigkeit der Bereitstellung öffentlicher Leistungen ist für die Sicherheit und Wohlfahrt des amerikanischen Volkes fraglos nicht weniger bedeutsam als jene anderen Wirtschaftszweige. Aber in einem wich- tigen Punkte unterscheidet sie sich von den anderen: sie ist eine Wirtschaft, die jedermann angeht, und gerade als solche wird sie leicht eine Wirtschaft, um die sich niemand kümmert (it is everybody's business, and as such it tends easily to become nobody's business"). Man kann mit Recht sagen, daß die Allgemeinheit weit weniger Geist und Tatkraft aufwendet, die öffentliche Wirtschaft zu regeln und zu überwachen, als dies in bezug auf andere Wirtschaftszweige von viel ge- ringerem Umfang der Fall ist." Mit diesen Worten weist der National Indu- strial Conference Board auf eine der Hauptfragen des modernen Finanzwesens der Union hin: das Problem des öffentlichen Aufwands. Die schönen Zeiten der amerikanischen Finanzgeschichte, da die reichlich einströmenden Staatsein- nahmen die Ausgaben überstiegen, und man wegen der Unterbringung der Ueber-

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Schüsse in Verlegenheit geriet, sind längst vorüber. Auch die Union hat seit dem Weltkrieg das Haushalten lernen müssen. Da ist es lehrreich zu sehen, wie sich mit dieser neuen Lage der Dinge nicht nur die öffentlichen Gemeinwesen selbst in den grundlegenden Budgetreformen des Bundes und der Einzelstaaten, sondern auch zahlreiche private Körperschaften auseinandersetzen. Unter den großen Organisationen, die das Gesamtgebiet der Union umfassen, hat sich neben der National Tax Association, der Manufacturers' and Merchants' Federal Tax League und der Chamber of Commerce of the United States nunmehr auch der National Industrial Conference Board zu Worte gemeldet und dem Finanzwesen der Union - im Bund, in den Gliedstaaten und Gemeinden - in der letzten Zeit eingehende Studien gewidmet. In der Schriftenreihe dieser zentralen Körperschaft der amerika- nischen Industrie sind die hier zu behandelnden Bücher bereits die 10. und 11. Publi- kation über öffentliches Finanzwesen. Durchgeführt werden diese Untersuchungen von einem Research Staff unter der Leitung von W. J. S h α 1 1 ζ , der durch seine ausgezeichnete Arbeit „The Taxation of Inheritance", New York 1926, in der Wissenschaft wohlbekannt ist. Die Oberaufsicht führt der Staff Economic Council des National Industrial Board. „Bei der Vorbereitung seiner Studien bedient sich der Board der Erfahrungen und des Urteils der wirtschaftlichen Vertretungen, die seine Mitglieder sind, ferner anerkannter Autoritäten auf Spezialgebieten und dazu der wissenschaftlichen Kenntnisse und des wissenschaftlichen Apparats seines Research Staff. Die Veröffentlichungen des Board stellen also das Ergebnis wissen- schaftlicher Untersuchungen und breiter wirtschaftlicher Erfahrungen dar; die Schlüsse, die gezogen werden, sind diejenigen des Conference Board als Körper- schaft." Der deutsche Leser, der gewöhnt ist, Publikationen wirtschaftlicher Inter- essenvertretungen, gerade wenn sie unter der Flagge der „Wissenschaftlichkeit" segeln, einen hohen Grad von Mißtrauen entgegenzubringen, sieht sich hier genötigt, sein Urteil über die Zusammenarbeit von Wirtschaftswissenschaft und -praxis im Dienste objektiver Tatsachenforschung gründlich zu revidieren. Selbst wenn man alle in den Untersuchungen vorgebrachten Forderungen als einseitig interessen- bedingt ablehnen würde, müßte doch anerkannt werden, daß in diesen Schriften eine Fülle methodisch sorgfältig erarbeiteter Forschungsergebnisse als wertvolle Bereicherung für die Wissenschaft zutage gefördert worden ist. Tatsächlich zeigen die Veröffentlichungen des National Industrial Conference Board, welche frucht- bare Tätigkeit der Vertreter der Wissenschaft zu entfalten vermag, wenn ihm bei Behandlung von Problemen der Finanzpolitik nicht nur von seiten der staatlichen Körperschaften, sondern auch von Seiten der Interessenvertretungen die unent- behrliche Unterstützung durch freimütige und großzügige Offenlegung der zu erforschenden Tatsachen gewährt wird. Auf diese Weise ist ein weitschichtiges Material wohlgeordnet zur Darstellung gekommen. Ich muß mich deshalb darauf beschränken, an Hand einiger Beispiele eine Vorstellung vom Geist und von den Ergebnissen dieser Untersuchungen zu vermitteln.

Von der klaren Erkenntnis ausgehend, daß aller Kampf um die Verminderung der Steuerlast beim öffentlichen Aufwand beginnen muß, hat man den Ausgaben des Bundes, der Einzelstaaten und lokalen Körperschaften ein besonders eingehen- des Studium gewidmet. Ich behandle daher zunächst die Arbeit „Cost of Go- vernment in the United States, 1925 - 1926". Vier Hauptgründe gibt dieser Bericht für das Wachsen des öffentlichen Aufwands in den letzten 25 Jahren an: einmal die Ausdehnung der Bevölkerung und des Wohlstandes in der Union, dann der stetig sich erweiternde Kreis der Staatstätigkeit, ferner die Erbschaft des Weltkrieges in Gestalt der hohen öffentlichen Schuld, die zu ver- zinsen und zu tilgen ist, und endlich die gesunkene Kaufkraft des Dollar. Betrachtet man die Verteilung des Aufwandes aller staatlichen Körperschaften in der Union, so ist festzustellen, daß zunächst infolge des Krieges die Bundesausgaben im Jahre 1919 80% der Gesamtausgaben ausmachten. Sehr bald aber ist ein Umschwung eingetreten. Im Jahre 1925 ist der Bund nur noch mit 34% am gesamten öffent- lichen Aufwand beteiligt und hat damit einen Prozentsatz erreicht, der den Ver- hältnissen der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts entspricht. Zwei Drittel aller öffentlichen Ausgaben gehen demnach zu Lasten der Einzelstaaten und lokalen Körperschaften. Schon diese wenigen Zahlen beweisen, daß man sich bei der Be-

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iirt eilung der Finanzlage der Union nicht auf den Bund beschränken darf, sondern die vielgestaltige, schwer erfaßbare Wirtschaft der nachgeordneten öffentlichen Ge- meinwesen berücksichtigen muß. Versuchen wir, aus dem reichhaltigen Material, das vom National Industrial Conference Board zusammengetragen ist, uns einen Gesamtüberblick zu verschaffen, so ergibt sich das folgende Bild 1). Im Haushalt des Bundes stehen die Ausgaben für „military and protective activities" mit 36,2% an erster Stelle. Dabei handelt es sich vorwiegend um Ausgaben für Heer und Flotte einschließlich Pensionen und Entschädigungen an Militärpersonen, daneben aber auch um Ausgaben von Bundesbehörden, die das Arbeiter- und Industrie wesen überwachen (Federal Trade und Interstate Commerce Commis- sions), sowie um Ausgaben für Polizeiwesen, Straf- und Besserungsanstalten und Feuerschutz. Es folgen als nächstwichtige Posten des Bundeshaushalts die Zins- ausgaben für die Bundesschuld mit 23,4% und die Ausgaben für die Schulden- tilgung mit 19,5% des gesamten Bundesaufwands. Diese drei Posten stellen also bereits über drei Viertel der gesamten Bundesausgaben dar, während z. B. der nächstwichtige Posten „General Government" (d. h. alle Ausgaben für Gesetz- gebung, Verwaltung und Rechtsprechung einschließlich Wahlkosten, öffentliche Gebäude, Druckereien) nur mit 10% beteiligt ist. Damit treten die großen Pro- bleme des Bundesfinanzwesens deutlich hervor: die künftige Gestaltung des Rü- stungswesens und die Abtragung der Kriegsschuld. In der Zeit von 1919 bis Anfang 1927 ist es gelungen, die Bundesschuld von über 25 Milliarden auf etwa 19 Mil- liarden Dollar zu reduzieren. Die Mittel zur Abtragung dieses gewaltigen Schulden- betrags von 6 Milliarden Dollar stammten zu 29,8% aus den Sinking Fund Ap- propriations ; 22,2% wurden aus der Milliarde Dollar zurückgezahlt, die nach Kriegs- ende als Ueberschuß im Schatzamt verblieb; 13,6% fielen auf Zahlungen aus- wärtiger Schuldnerstaaten, die diese in Schuldverschreibungen der Union ent- richteten; 3,5% stammten aus Steuererträgen, die für die Schuldentilgung zu ver- wenden sind; der Rest von 35,7% wurde aus den jährlichen Ueberschüssen des Schatzamts getilgt. Aus alledem geht klar hervor, daß die amerikanische Regie- rung eine energische Schuldentilgungspolitik betreibt. Man hofft, die innere Schuld der Union, die die eigentlichen Kriegsausgaben repräsentiert, unter Ausschluß der Schulden, denen Forderungen auswärtiger Regierungen gegenüberstehen, bis zum Jahre 1944 abtragen zu können. Dabei bedeutet dann jede Rückzahlung der Anleihen an auswärtige Staaten eine erhöhte Tilgung der amerikanischen Staats- schuld. Der Bericht erkennt offen an: „Wenn der größere Teil der Nationalschuld abgetragen ist, wird man nicht länger gezwungen sein, Steuern zu erheben, deren Erträge man für die Verzinsung und Tilgung der Schuldtitel verwenden muß. Dann wird der Steuerabbau nicht nur eine Möglichkeit, sondern eine fiskalische Notwendigkeit sein. Aber solange der Hauptteil der Schuld unbezahlt bleibt, muß ein ziemlich hoher Stand der Bundessteuern aufrechterhalten werden, selbst wenn man nur die Zinszahlungen decken will. Je schneller die Schuld abgetragen wird, um so geringer wird die eventuelle Zinsenlast sein" (S. 40/41).

Während der Bund eine sehr aktiva Schuldentilgungspolitik treibt, begegnen wir bei den Finanzen der Einzelstaaten und lokalen Körperschaf- ten ganz anderen Verhältnissen. In der Zeit von 1913 bis 1925 ist die Verschul- dung dieser nachgeordneten staatlichen Gemeindewesen von etwa 3 auf beinahe 10 Milliarden Dollar gestiegen. Fragt man nach dem Verwendungszweck dieser Anleihen, so zeigt sich, daß mehr als die Hälfte der einzelstaatlichen Schulden im Jahre 1925 zum Bau von Straßen aufgenommen worden sind, 18% für Wohn- stätten für Soldaten und Seeleute und 10% für „Public Utilities". In den Städten mit mehr als 30 000 Einwohnern wurden entsprechend 30% der Schulden für Straßen und Kanalisierung, 26,5% für „Public Utilities" und 21,3% für Schulen verwendet. Dies führt zur Frage der Gliederung der öffentlichen Ausgaben in den Staaten und lokalen Körperschaften überhaupt, die - wie bereits gesagt - zu zwei Dritteln am gesamten öffentlichen Aufwand der Union beteiligt sind. Von ihren Ausgaben entfallen 29,2% auf das Bildungswesen und 20% auf den Bau und die Erhaltung

*) Die zahlenmäßigen Angaben beziehen sich, soweit nichts anderes gesagt ist, immer auf das Fiskaljahr (1. VII. bis 30. VI.) 1925.

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von „Highways' ' (d. h. Straßen, Brücken, Wasserwege). Diese beiden Posten um-r

fassen also schon beinahe die Hälfte der Ausgaben der Staaten und lokalen Körper- schaften; es folgen dann der Schuldendienst (11,8%), „Protection and Military Activities" (9,8%) und „General Government" (6,6%). Dabei ist hervorzuheben, daß es die lokalen Körperschaften sind, die sowohl für das Bildungswesen als auch für die „Highways" die absolut höchsten Aufwendungen machen. Gerade die Finanzierung der „Highways" läßt deutlich erkennen, daß nicht nur zwischen Einzelstaaten und lokalen Körperschaften in der Union schon lange ein viel- gestaltiges System von Ueberweisungen besteht (im vorliegenden Falle: Ertrags- beteiligungen an den staatlichen Kraftfahrzeug- oder Gasolinesteuern), sondern, daß auch der Bund auf Grund der Federal Aid Road Act von 1916 und der Fede- ral Highway Act von 1921 erhebliche Subventionen leisten muß, die namentlich für die weniger wohlhabenden Staaten im Süden und Westen große Bedeutung haben. Das ganze Kapitel „Highway Finance" (S. 191 ff.) ist ein sehr interessanter Beitrag zu dem bisher noch wenig beachteten Finanzausgleichsproblem in den Vereinigten Staaten. Es bietet außerdem einen guten Einblick in die verschiedenen Formen der amerikanischen Kraftfahrzeugbesteuerung.

Neben den Fragen des öffentlichen Aufwands behandelt der Bericht auch die andere Seite des Problems, den Umfang und die Verteilung der steuerlichen Belastung (S. 69 ff.). Auch hier wird von der Gesamt- steuerlast in der Union und ihrer Verteilung auf Bund, Einzelstaaten und lokale Körperschaften ausgegangen. Den Höchststand der steuerlichen Belastung berech- net man für 1921 mit 8,8 Milliarden Dollar; seither ist die Steuerlast in den nach- geordneten staatlichen Gemeinwesen dauernd gestiegen, aber infolge des Steuer- abbaus im Bunde ist doch im ganzen ein Rückgang der Gesamtbelastung fest- zustellen. Im Jahre 1923 betrugen die Gesamtsteuereinnahmen 7,2 Milliarden Dol- lar; sie sind aber bis 1926 wieder auf 8,6 Milliarden angewachsen. Der Anteil des Bundes an den Gesamtsteuereinnahmen ist von 30,4% im Jahre 1913 auf 60,3% im Jahre 1919 gestiegen, seitdem jedoch wieder auf 37,5% im Jahre 1926 zurück- gegangen. Wie hinsichtlich des öffentlichen Aufwands, so liegt also auch hinsichtlich der Steuereinnahmen der Schwerpunkt wieder bei den Einzelstaaten und lokalen Körperschaften; nur die Bundesschuld ist gegenwärtig noch fast doppelt so hoch wie die Summe aller anderen öffentlichen Schulden. Man hat sodann den Versuch unternommen, die Verteilung der steuerlichen Gesamtlast sowohl regional wie unter Berücksichtigung der wichtigsten Wirtschaftszweige zu verfolgen. Da die Verfasser hier selbst erhebliche Einschränkungen bezüglich ihrer statistischen Er- gebnisse machen („the time for a comprehensive statement of the distribution of tax burdens, however, is not yet arrived" S. 102), will ich darauf verzichten, irgendwelche zahlenmäßige Angaben zu machen. Immerhin sieht man, daß ernste wissenschaftliche Arbeit geleistet worden ist, um namentlich den wichtigen Fragen der steuerlichen Belastung der Landwirtschaft (S. 102 ff.), der Körperschaften (S. 117 ff.), sowie der Geschäftstätigkeit überhaupt (S. 126 ff.) wenigstens näher- zukommen. Auch die vielumstrittene Frage des Privileges der steuerfreien An- leihsn (S. 139 ff.) wird in diesem Zusammenhang eingehend behandelt.

Nur einen Punkt möchte ich noch herausgreifen, der mir sowohl für die Steuer- politik wie für den öffentlichen Aufwand von großer Bedeutung zu sein scheint und der auch vom National Industrial Conference Board mit besonderer Aufmerk- samkeit behandelt wird : die Errichtung der sog. Taxpayers' Associations (S. 247 ff.). Die Zahl der Organisationen, von denen die Interessen der Steuer- pflichtigen gegenüber den Behörden vertreten werden, ist in der Union naturgemäß sehr groß. Unter ihnen allen aber nehmen die sog. Taxpayers' Associations eine ganz besondere Stellung ein. Es sind dies Interessenvertretungen aller Wirtschafts- zweige, die zum Teil das ganze Gebiet eines Staates umfassen, zum Teil sich auf einzelne Grafschaften oder Städte beschränken. Das Wichtige an diesen Ver- einigungen ist, daß sie sich nicht nur mit Fragen der Steuerveranlagung ihrer Mit- glieder und mit Steuerreformangelegenheiten im allgemeinen beschäftigen, sondern daß sie sich in erster Linie berufen fühlen, den öffentlichen Aufwand zu überwachen. Noch läßt sich kein abschließendes Urteil über diese ganz verschiedenartig organi- sierten Taxpayers' Associations abgeben. Zahlreiche Versuche sind unternommen

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worden, und nicht immer hat man sie mit Erfolg weiterführen können. Die Ver- fasser sagen selbst (S. 248): „Ueber hundert Taxpayers' Associations sind seit 1920 gegründet worden, aber weniger als ein Drittel sind gegenwärtig in Tätig- keit." Wichtig aber ist der neue Gedanke, daß die Steuerzahler von sich aus den öffentlichen Ausgaben erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen beginnen. Man legt größten Wert darauf, in engster Zusammenarbeit mit den Behörden sich fort- laufend über den öffentlichen Aufwand zu informieren und so dem Steuerzahler ein sachkundiges Urteil über das wichtige Geschäft der öffentlichen Wirtschaft zu vermitteln. So gewinnen neben den Fragen der Steuerreform die Bemühungen um Herabminderung der öffentlichen Ausgaben und der Kampf gegen die über- mäßige Inanspruchnahme des öffentlichen Kredits immer mehr an Bedeutung. In den Antworten auf die Rundfrage des Board an die Taxpayers' Associations lesen wir den sehr bezeichnenden Satz (S. 252): „Wir haben gefunden, daß die Steuerzahler wegen des öffentlichen Aufwands oft mehr zu tadeln sind als die Be- amten." Ohne die gegenwärtige Bedeutung dieser neuen Institution überschätzen zu wollen, glaube ich doch, daß sich hier eine bedeutsame Zusammenarbeit zwi- schen Fiskus und Steuerzahlern anbahnt. „Keine Spur von Ueberheblichkeit oder schulmeisterlicher Haltung darf in den Beziehungen zwischen den Taxpayers' Associations und den Regierungsbeamten zutage treten. Eine der Taxpayers' Asso- ciations gibt als ihre feste Ueberzeugung an: No successful tax association has ever achieved worthwhile results through a program of baiting public officials" (S. 254). Man hat mit Recht erkannt, daß auch das beste Budgetsystem nichts nützt, wenn nicht jeder einzelne Wähler tieferes Verständnis für das verantwortungsvolle Werk der öffentlichen Wirtschaft erwirbt und an Ort und Stelle mithilft, den öffentlichen Aufwand zu überwachen. Daß uns diese Erkenntnis in einem Lande entgegentritt, dessen Kongreß lange Zeit als der größte Verschwender der Welt galt, verdient doch wohl Beachtung. Sollte es gelingen, an die Stelle des alten Kampfs zwischen Steuerzahlern und Staat in Zukunft sachverständige „co-opera- tion" zu setzen?

Der National Industrial Conference Board hat seine Untersuchungen über den öffentlichen Aufwand im Gesamtgebiet der Union ergänzt durch Sonder- studien über das Finanzwesen der Einzelstaaten. Solche Arbeiten sind bereits für Wisconsin, West- Virginia und Delaware erschienen und werden fortgesetzt. Ich greife die letzte Publikation heraus :„The Fiscal Problem in Illinois". Bei der Beurteilung der einzelstaatlichen Finanzen ist stets vom wirtschaftlichen Charakter des jeweiligen Gebiets auszugehen. Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen der nordöstlichen Zentralstaaten mit hoher Entwicklung sowohl auf dem Gebiet der Landwirtschaft und des Bergbaus als auch auf dem Gebiet der Industrie. „Illinois übertrifft an Bevölkerungszahl und Volksvermögen alle Staaten mit Ausnahme von New York und Pennsylvanien, wenngleich es dem Gebiets- umfang nach durchaus nicht zu den größten Staaten gehört. Die Bevölkerung berechnete man im Jahre 1926 auf fast 6 % Millionen und das Volksvermögen wurde 1923 mit über 22 Milliarden Dollar beziffert. Die Zusammenballung der Be- völkerung und des Reichtums steigert die Schwierigkeit aller Probleme der Re- gierung und Finanzen. Die geographische und wirtschaftliche Verschiedenartigkeit der einzelnen Gebietsteile innerhalb des Staates kompliziert diese Fragen noch weiter" (S. 1).

Die Darstellung beginnt mit den staatlichen und lokalen Aus- gaben in 1 1 1 i η ο i s (S. 7 ff .). Dabei zeigt sich sogleich ein großer Uebelstand. Die Finanzstatistik wird von den Behörden nicht in ausreichendem Maße gepflegt, so daß hier der National Industrial Conference Board erst umfangreiche Vor- arbeiten leisten mußte, um einigermaßen Klarheit in die sehr unübersichtlichen Verhältnisse zu bringen. Der jährliche Gesamtaufwand wird mit etwa 400 Mil- lionen Dollar veranschlagt, wovon ein Fünftel auf den Staat und vier Fünftel auf die lokalen Körperschaften entfallen. Bedenklich erscheint den Verfassern weniger das Steigen der Ausgaben als der Tatbestand, daß mit dem Wachsen der Gemeinde- tätigkeit die öffentliche Einsicht und Kontrolle immer mehr erschwert wird. Aus diesem Grunde hat man der im Staate Illinois noch ungelösten Frage einer geeig- neten Ueberwachung der Lokalfinanzen ein besonderes Kapitel gewidmet (S. 32 ff.).

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Dabei werden die Erfahrungen, die andere Einzelstaaten auf dem gleichen Ge- biet gemacht haben, eingehend dargelegt. Man kommt zu dem Schluß, daß gegen- wärtig die Ueberwachung durch eine unabhängige, gewählte Körperschaft im Be- reich der Grafschaften der Kontrolle durch eine staatliche Behörde vorzuziehen sei. Daß im übrigen das Ziel der Untersuchungen des National Industrial Conference Board nicht auf ein engherziges Beschneiden des öffentlichen Aufwands hinaus- läuft, dafür bietet gerade die vorliegende Publikation einige gute Beispiele. So werden die Ausgaben für das Schulwesen untersucht und dabei wird festgestellt, daß sie den wichtigsten Posten im Haushalt der lokalen Körperschaften bilden und sehr stark angewachsen sind. Nun hat aber die National Education Association Untersuchungen angestellt über die theoretische Leistungsfähigkeit der Staaten, das Erziehungswesen zu fördern, indem sie die Zahl der schulpflichtigen Kinder in Beziehung setzt zur Gesamtzahl der Bevölkerung und gleichzeitig den relativen wirtschaftlichen Wohlstand berücksichtigt 1). Diese Gedanken übernimmt der Board und bekennt offen (S. 31): „Die theoretische Fähigkeit des Staates Illinois, das Erziehungswesen zu fördern, steht 36% über dem Durchschnitt der Vereinig- ten Staaten. Tatsächlich liegen 1925 seine Aufwendungen für Erziehungswesen 16,4% über dem Gesamtdurchschnitt." Aehnlich beim Schuldenwesen (S. 57 ff.): Zwar wird hier gerügt, daß die lokalen Körperschaften mit kurzfristigen Schuldverschreibungen zwecks Vorwegnahme der Steuereingänge Mißbrauch treiben, aber sonst lautet das Urteil: „Die fundierte Schuld von Illinois ist noch niedrig, und wo neue nicht regelmäßig wiederkehrende Bauten dringend nötig sind, können sie ruhig durch Anleihen finanziert werden" (S. 66). Dem Board scheint es nicht bedenklich, daß nur etwa die Hälfte der staatlichen Ausgaben im Jahre 1925 durch Steuern gedeckt wurden, da in den letzten Jahren auf Grund des Bauprogramms für „Highways" (1919) auch etwa die Hälfte der staatlichen Aufwendungen für Anlagen von dauerndem Charakter verwendet wurden. Damit ist der Uebergang gegeben vom Schuldenwesen zu einer Darstellung des gesamten Steuer- systems im Staate Illinois und seinen nachgeordneten öffentlichen Körper- schaften (S. 67 ff.). Auch hier kann ich aus den sehr sorgfältigen Untersuchungen nur das Wichtigste herausgreifen. Die General Property Tax hat im Haushalt des Staates Illinois verglichen mit den anderen Staatseinnahmen im letzten Jahr- zehnt an Bedeutung verloren, wenn auch ihre Erträge absolut gestiegen sind. Die Erbschaftsteuer und besonders die motor vehicle registration tax sind zu wich- tigen Einnahmequellen geworden; daneben bestehen verschiedene Körperschaft- steuern (Illinois Central Rail Road gross earnings tax, insurance company taxes, corporation franchise taxes, incorporation charges) und non-business license taxes. Dagegen stammen im Haushalt der lokalen Gemeinwesen über 99% der Steuer- einnahmen aus der general property tax. Die Veranlagung dieser allgemeinen Vermögenssteuer ist seit langem die größte Schwäche des amerikanischen Steuer- wesens. Es ist darum verständlich, wenn auch die vorliegende Veröffentlichung des National Industrial Conference Board den Problemen der Steuer- verwaltung und den geplanten Reformen zwei umfangreiche Kapitel widmet (S. 117 - 216). Der Board meint, daß man die Sätze der General Property Tax um fast zwei Drittel ermäßigen könnte und immer noch die gegen- wärtigen Steuererträge erzielen würde, wenn es nur gelänge, das Vermögen voll- ständig zu erfassen. Einige Sätze aus der Darstellung des Board mögen den gegen- wärtigen Stand der Steuertechnik und Steuermoral kennzeichnen: Landwirtschaft- lich genutzter Boden wird in Illinois mit nur etwa zwei Fünftel seines wahren Wer- tes veranlagt, und bei städtischen Grundstücken ist der Bruchteil noch geringer (S. 149). Doch liegen die Verhältnisse beim Grundvermögen noch viel günstiger als beim „Personal Property". Das Bureau of the Census der Vereinigten Staaten schätzte den Wert des tangible personal property 1922 in Illinois auf rund 7,5 Mil- liarden Dollar. Der tatsächlich veranlagte Wert von allem personal property (einschließlich intangible property) im gleichen Jahre war aber nur rund 1,6 Mil- liarden Dollar (S. 150). Typisch für die mangelhafte Erfassung des personal pro- perty ist folgendes: im Jahre 1925 wies der Bericht der Illinois State Tax Com-

*) National Education Association, „The Ability of the States to Support Education" Research Bulletin, Vol. IV, no. 112, p. 29.

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mission 490 844 steuerpflichtige Automobile nach, während im gleichen Jahre in demselben Gebiet nach Ausweisen des United States Department of Agriculture, Bureau of Public Roads, nicht weniger als 1 263 177 Automobile registriert waren (S. 133). Daß auch viele Körperschaften sich der allgemeinen Vermögenssteuer entziehen, beweist der Tatbestand, daß die State Tax Commission in Illinois nur etwa 5 - 6000 Steuerformulare aussandte, während das United States Bureau of Internal Revenue 8002 Körperschaften nachwies, die 1924 Reineinkommen auf- wiesen und zu den von der State Tax Commission veranlagten Gruppen gehörten (S. 150). Es ist interessant zu hören, welche Reformvorschläge der National In- dustrial Conference Borad angesichts dieser ungeheueren Mißstände macht. Die in der amerikanischen Literatur häufig vertretenen Forderungen der Einführung einer klassifizierten Vermögenssteuer oder einer Einkommensteuer vermögen nach seiner Meinung die Hauptschwierigkeit - die unzulängliche Steuerverwaltung - nicht zu beseitigen. „Eine Reorganisation des Systems der lokalen Steuerveran- lagungsbeamten und die Erweiterung ihrer Vollmachten würden eine gewisse Ver- besserung der Verwaltung der allgemeinen Vermögensteuer herbeiführen. Die Wurzel des Uebels aber ist die Passivität der State Tax Commission. Mit wenigen Aus- nahmen sind ihre Vollmachten ausreichend; es ist das Personal, das zur Tätigkeit angespornt werden muß" (S. 215). Wahrlich ein merkwürdiges Bild: Eine wirt- schaftliche Interessenvertretung ermahnt die staatliche Steuerverwaltung zu besserer Ausnutzung ihrer Kompetenzen! In diesem Falle mögen es die schweren Mißstände der amerikanischen Vermögensbesteuerung sein, die den National Industrial Conference Board zu derartigen Forderungen zwingen. Aber im ganzen zeigen die Untersuchungen doch, daß mit erhöhter Einsicht in die Probleme der öffentlichen Wirtschaft auch das Verantwortungsgefühl der Allgemeinheit wach- sen muß. Dr. Richard Büchner, Privatdozent.

Dr. B. Lösener, Eegierungsrat, Grundriß des deutschen Zoll- rechts. 2. verbessertes Tausend. Hamburg 1927. 155 S. M. 4.50.

Der Verfasser hat wiederholt Vorträge für Zollbeamte zu halten gehabt. Daraus ist das Buch entstanden. Diese Entstehung war nützlich, es ist das Zoll- wesen anschaulich dargestellt, auch der Grund der verschiedenen Einrichtungen immer entwickelt. Die raschen Auflagen (eine 3. und 4. ist im Gange) zeigen, daß das Buch einem Bedürfnis entspricht. G. Schanz.

Dr. FritzEichhorn, Die zollrechtliche Stellung des Saargebiets auf Grund des Versailler Vertrags (Zollrechtliche Schriften, Heft 17 Verlag Eeimar Hobbing, Berlin 1928), 148 S.

Die von der Berliner Verlagsbuchhandlung Reimar Hobbing seit August 1928 herausgegebenen zollrechtlichen Schriften setzen sich die Aufgabe, das innerstaatliche Zollrecht und das auf völkerrechtlicher Grundlage beruhende zwischenstaatliche Zollreeht mit Rücksicht auf die handelspolitischen Beziehungen der einzelnen Länder und die internationalen Bestrebungen behufs engerer zoll- und handelspolitischer Zusammenarbeit der Völkerrechtsgemeinschaft behandeln zu lassen, was angesichts der auf Vereinfachung und Angleichung des Zollrechts der einzelnen Staaten gerichteten Arbeit der Weltwirtschaftskonferenz und des Völkerbundes von besonderer Bedeutung ist.

Als erste Schrift in dieser Reihe erscheint die aufgeführte sehr tüchtige Ar- beit von Eichhorn.

Die wirtschaftliche und politische Seite der Saarfrage ist häufig in der Lite- ratur wie auch in Denkschriften und in der Tagespresse behandelt worden. Da- gegen hat die juristische Seite trotz der zahlreichen Probleme, die sie darbietet, deutscherseits bisher noch keine umfassende Bearbeitung gefunden, während sie im französischen Bereich vorzugsweise durch Allot, Le Bassin de la Sarre, Ille

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