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NORDEN
BÄUME Bestand
KFZ-STELLPLATZ
BÄUME neu
BÄUME zu fällen
6.2
BÄUME Bestand, eingemessen
WURZELSCHUTZBEREICH
NORDEN
Hmax = 112,0 m ü.N.N.
Hmax = 111,0 m ü. N.N.6.0
11.6
26.1
30.7
3.0
27.5
5.52.0 1.0
1.5
28.65.0
3.6
6.9
7.7
9.3
1.0
23.1
1.9
6.0
20.0
ND
Google Lizenz ID: 522366475034825
Plangebiet
Hmax =
1
ND
Vorhaben- und Erschließungsplan für das Bauvorhaben "Literaturhotel" der
ENTRE NOUS erlesene Gesellschaft bRKatharina Grau u. Andreas PfeiferDotzheimer Straße 5265197 Wiesbaden
Verfahrensvermerke
1. Planbearbeitung
Entworfen und bearbeitet:
Planungsbüro für Städtebau Im Auftrag: ENTRE NOUS erlesene Gesellschaft bR göringer_hoffmann_bauer Katharina Grau u. Andreas Pfeifer
2. Aufstellungsbeschluss
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10.11.2008 wird ein vorhaben- bezogener Bebauungsplan "Villa Elvers", Gemarkung Eltville, gemäß §§ 2 ff des Bauge-setzbuches (BauGB) aufgestellt. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den folgenden Tageszeitungen öffentlich bekannt ge-macht:
Wiesbadener Kurier am 19.11.2008Wiesbadener Tagblatt am 19.11.2008
3. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig im Rahmen einer Informationsver-anstaltung am 08.04.2009 beteiligt worden. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung wurden in folgenden Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht:
Wiesbadener Kurier am 27.03.2009Wiesbadener Tagblatt am 27.03.2009
4. Auslegung
Der Planentwurf und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom 20.04.2009 bis einschließlich 20.05.2009 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden in folgenden Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht:
Wiesbadener Kurier 27.03.2009Wiesbadener Tagblatt 27.03.2009
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.04.2009 über die Auslegung informiert.
5. Prüfung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville hat die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 29.06.2009 geprüft. Das Ergebnis ist denje-nigen, die Anregungen vorgebracht haben, mit Schreiben vom 07.07.2009 mitgeteilt worden.
6. Satzung
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung
1. des Bundesrechts, und zwar der §§ 2 ff des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) und der §§ 1 ff der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127),
2. des Gemeindeverfassungsrechts, und zwar der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (GVGl. I S. 11) in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.06.2009 der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Villa Elvers" als Satzung beschlossen.
Eltville am Rhein, 14.07.2009 Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
(Siegel)
gez. Patrick KunkelBürgermeister
7. Rechtswirksamkeit
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung der Stadt Eltville vom 8. Mai 2007 wird der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Villa Elvers" in folgenden Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht:
Wiesbadener Kurier am 20.07.2009Wiesbadener Tagblatt am 20.07.2009
In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan und die Begründung zu jedermanns Einsicht im Stadtbauamt Eltville, Taunusstraße 4, 65343 Eltville am Rhein, bereitgehalten und über den Inhalt Auskunft gegeben wird. Ferner wurde auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Eltville am Rhein, 20.07.2009 Der Magistrat der Stadt Eltville am Rhein
(Siegel)
gez. Patrick Kunkel Bürgermeister
Nicht überbaubare Grundstücksfläche
Baugrenze
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Überbaubare Grundstücksfläche
FestsetzungenZeichenerklärung
Hinweise
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Gebäudebestand lt. Kataster
Gebäudeabbruch geplant
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - Hecke
Ein- und Ausfahrt
PA90003-P
Hoffmann
1:500 März 2009
Stadt Eltville am Rhein
planungsbüro für städtebaugöringer
www.planungsbuero-fuer-staedtebau.de
Maßstab:
im rauhen see 1 4935949333bauer
groß-zimmern64846
Auftrags-Nr.:
e-mail:
tel. :fax :
hoffmann
0607106071/
/
Entwurf:Geändert:
planungsbüro für städtebau
Baulinie
Zu erhaltender Einzelbaum
Maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) in Meter über Normal Null
Fläche für Stellplätze
Fläche für Tiefgarage
Nachrichtliche Übernahmen
Baudenkmal
Naturdenkmal
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Villa Elvers“ ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches den Bebauungsplan „Erbacher Straße II / Matheus- Müller- Platz“ in allen Festsetzungen.
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und § 12 BauGB
Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die in § 6 Abs. 1 BauNVO genannten Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig.Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ): 0,4
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.
Fläche für Stellplätze
Die Anlage von Stellplätzen ist ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in den für sie ausgewiesenen Flächen zulässig.Werden Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze zum östlich angrenzenden Flurstück Nr. 1/111 errichtet, sind diese bis zu einer Länge von 20 m unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zulässig.
Fläche für Tiefgarage
Die Anlage von Tiefgaragen ist ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in der für sie ausgewiesenen Fläche zulässig.
Nebenanlagen
Folgende Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig:Einfriedungen, Stützmauern, ebenerdige Terrassen, Anlagen für Abfallbe-hältnisse, Behältnisse für Niederschlagswasser, nicht überdachte Pergolen, Gerätehütten bis 15m³ umbauter Raum, ein Pavillion bis maximal 45 m³ umbauter Raum sowie Unterstände für Fahrräder, für motorisierte Zweiräder und für Kinderwagen.
Überlagerung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit einer Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Baum- und Wurzelschutzbereich
Anzupflanzender Einzelbaum
Benennung des Baufensters
Höhenlinine über Normal Null
Nordansicht Ostansicht
Südansicht Westansicht
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Villa Elvers“Stadt Eltville am Rhein
Vorhabenbezogener Bebauungsplan„Villa Elvers“
A.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
8.
B.
1.
2.
Juni 2009
Böschung (Bestand)
Hinweise
Naturdenkmal
Auf die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Rheingau-Tanus- Kreis vom 15.09.1986 wird im Zusammenhang mit dem Naturdenkmal 2/5 "Eibe" hingewiesen.
Löschwasserversorgung
Sofern das erforderliche Löschwasser nicht über das öffentliche Leitungsnetz abgedeckt werden kann, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Bauherrn der ggf. höhere Löschwasserbedarf durch Errichtung z.B. eines Löschwasserteiches bzw. einer Zisterne sicherzustellen.
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und § 12 BauGB
Fläche für Anpflanzungen
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Anpflanzungen ist - soweit nicht bereits vorhanden - eine geschlossene Heckenpflanzung anzulegen und im Bestand zu unterhalten. Es dürfen ausschließlich einheimische und standortgerechte Laubgehölzarten verwendet werden.
Zu erhaltender Einzelbaum
Die im Planbild zur Erhaltung festgesetzten Bäume (vermessungstechnisch aufgenommen) sind im Bestand zu erhalten. Bei Abgängigkeit oder im Rahmen der Sicherungspflicht durch Bruchgefahr sind Ersatzpflanzungen aus einheimischen und standortgerechten Laubbäumen (z.B gemäß nachfolgender Pflanzliste) vorzunehmen und im Bestand zu unterhalten.
Anzupflanzender Einzelbaum
Entsprechend der zeichnerischen Festsetzung sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche 3 einheimische und standortgerechte Laubbäume (z.B. gemäß nachfolgender Pflanzliste) anzupflanzen und im Bestand zu unterhalten. Von den festgesetzten Standorten kann bis zu 3,0 m abgewichen werden.
Pflanzliste (einheimische und standortgerechte Laubbäume)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)Aesculus hippocastanum (Rosskastanie)Carpinus betulus (Hainbuche)Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)Prunus spec. (Kirsche)Pyrus communis (Wild-Birne)Quercus spec. (Eiche)Sorbus aucuparia (Eberesche)Tilia cordata (Winter-Linde)
sowie Obstbäume
Überlagerung der nicht überbaubaren Fläche mit einer Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Baum- und Wurzelschutzbereich
Innerhalb des festgesetzten Baum- und Wurzelschutzbereiches sind Abgrabungen, Aufschüttungen und wasserundurchlässige Flächenver- siegelungen unzulässig. Bestehende Flächenbefestigungen in Form einer wassergebundenen Decke sind zulässig.
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGBi.V.m. § 81 HBO
Regenwassernutzung
Das auf die Dachflächen des Gebäudes innerhalb des mit 1 festgesetzten Baufensters anfallende Niederschlagswasser ist zu sammeln und zu verwenden.
Grundstücksfreiflächenbegrünung
Die nach Abzug der überbauten sowie der befestigten Flächen verbleibenden Freiflächen des Baugrundstücks, mindestens aber 30 % der Baugrundstücksfläche, sind vollständig als Gartenfläche zu begrünen.
Einfriedungen
Einfriedungen sind nur durchsichtig oder transparent bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zulässig. Gemauerte Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten.
7.
A.
C.
1.
2.
M 1:500
M 1:500
3.
9.
Teil A Teil B