satzung der deutschen gesellschaft für pathologie e. v

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Pathologe 2013 · [Suppl 2] 34:326–327 DOI 10.1007/s00292-012-1863-1 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 § 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit. Der Name der Gesellschaft lautet „Deutsche Gesellschaft für Pathologie e. V.“. Ihr Sitz ist Berlin. Sie ist in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen 1 . § 2 Zweck der Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft ist: Förderung der wissen- schaftlichen und ärztlichen Belange der Pathologie im weitesten Umfang in dem Bestreben, der Erforschung und Abwehr von Krankheiten zu dienen und die Pa- thologie in ihrer zentralen Bedeutung für die gesamte Medizin weiterzuent- wickeln. Hierzu dienen: Die Abhaltung einer Jahrestagung und ggf. weiterer Ta- gungen und die Veröffentlichung der Re- ferate in einer geeigneten Form. Hierzu dienen weiterhin der Gedanken- und Er- fahrungsaustausch zwischen Pathologen; die Herstellung und Vertiefung der Bezie- hungen zu den der Pathologie verbunde- nen Disziplinen der Medizin und der Na- turwissenschaften sowie zu in- und aus- ländischen Fachgesellschaften; die Aus- zeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Pathologie besonders verdient gemacht haben (Rudolf-Vir- chow-Medaille), die Auszeichnung wis- senschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Pathologie (Rudolf-Virchow-Preis, Forschungspreis), die Arbeitsgemein- schaften der Gesellschaft und die Förde- rung des wissenschaftlichen Nachwuch- ses. § 3 Gemeinnützigkeit. 1. Die Deutsche Gesellschaft für Pathologie verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnüt- zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga- beordnung. 2. Die Gesellschaft ist selbst- los tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Satzungszwe- cke verwendet werden. Die Mitglieder er- halten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ge- sellschaft fremd sind oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begüns- tigt werden. 5. Bei Auflösung oder Auf- hebung der Gesellschaft oder bei Weg- fall ihres steuererbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche For- schungsgemeinschaft (DFG Bonn-Bad Godesberg), die es ausschließlich für ge- meinnützige Zwecke (insb. zur Förde- rung der Wissenschaft und Forschung) zu verwenden hat. § 4 Mitgliedschaft. 1. Die Deutsche Ge- sellschaft für Pathologie hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglie- der, Ehrenmitglieder, korrespondieren- de Mitglieder und fördernde Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder können Ärz- te, Zahnärzte, Tierärzte sowie Naturwis- senschaftler mit abgeschlossener Hoch- schulausbildung werden. Über die Auf- nahme entscheidet der Vorstand. 3. Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mit- glieder wird von der Mitgliederversamm- lung für das folgende Geschäftsjahr fest- gesetzt. Jedes beitragespflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages zu Anfang des laufenden Jahres verpflichtet. Sonder- regelungen ergeben sich aus der jährlich neu beschlossenen Beitragesordnung. Ordentliche Mitglieder können nach Be- endigung ihrer beruflichen Tätigkeit auf Antrag außerordentliche Mitglieder wer- den. Außerordentliche Mitglieder er- halten Sonderkonditionen für den Mit- gliedsbeitrag (Reduktion oder Freistel- lung), die von der Mitgliederversamm- lung festgelegt werden, und Einschrän- kungen bei den Aussendungen der Ge- sellschaft zur Folge haben. Sie werden im Mitgliedsverzeichnis geführt und können zu den Bedingungen ordentlicher Mit- glieder an Veranstaltungen der Gesell- schaft teilnehmen. Sie haben nicht mehr das Stimm- und Wahlrecht. Fördernde Mitglieder zahlen neben dem Förderbei- trag keinen Jahresbeitrag oder eine Umla- ge. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitra- ges bzw. Förderbeitrages am Anfang des laufenden Jahres verpflichtet. Sonderre- gelungen können sich aus der jährlich neu beschlossenen Beitragesordnung er- geben. Die Mitgliederversammlung kann eine Umlage beschließen. 4. Die Mit- gliedschaft endet durch Austritt, Erlö- schen, Ausschluss oder durch den Tod. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende durch Austrittserklärung schriftlich gekündigt werden. Gezahlte Mitgliedsbeiträge und erhobene Umla- gen werden nicht zurückerstattet. Nicht- bezahlung des Beitrages trotz dreifacher Mahnung führt zum Erlöschen der Mit- gliedschaft. Dies wird dem Mitglied be- kannt gegeben. Der Ausschluss eines Mit- glieds kann vom Vorstand nach Anhö- Satzung der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e. V. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung  vom 01. Juni 2012. 1    Eintragung am 16.08.2012 im Vereinsregister  Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 31733B. 326 | Der Pathologe · Supplement 2 · 2013 Satzungen

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Page 1: Satzung der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e. V

Pathologe 2013 · [Suppl 2] 34:326–327DOI 10.1007/s00292-012-1863-1© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit. Der Name der Gesellschaft lautet „Deutsche Gesellschaft für Pathologie e. V.“. Ihr Sitz ist Berlin. Sie ist in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen1.

§ 2 Zweck der Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft ist: Förderung der wissen-schaftlichen und ärztlichen Belange der Pathologie im weitesten Umfang in dem Bestreben, der Erforschung und Abwehr von Krankheiten zu dienen und die Pa-thologie in ihrer zentralen Bedeutung für die gesamte Medizin weiterzuent-wickeln. Hierzu dienen: Die Abhaltung einer Jahrestagung und ggf. weiterer Ta-gungen und die Veröffentlichung der Re-ferate in einer geeigneten Form. Hierzu dienen weiterhin der Gedanken- und Er-fahrungsaustausch zwischen Pathologen; die Herstellung und Vertiefung der Bezie-hungen zu den der Pathologie verbunde-nen Disziplinen der Medizin und der Na-turwissenschaften sowie zu in- und aus-ländischen Fachgesellschaften; die Aus-zeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Pathologie besonders verdient gemacht haben (Rudolf-Vir-chow-Medaille), die Auszeichnung wis-senschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Pathologie (Rudolf-Virchow-Preis, Forschungspreis), die Arbeitsgemein-schaften der Gesellschaft und die Förde-rung des wissenschaftlichen Nachwuch-ses.

§ 3 Gemeinnützigkeit. 1. Die Deutsche Gesellschaft für Pathologie verfolgt aus-

schließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga-beordnung. 2. Die Gesellschaft ist selbst-los tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Satzungszwe-cke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ge-sellschaft fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden. 5. Bei Auflösung oder Auf-hebung der Gesellschaft oder bei Weg-fall ihres steuererbegünstigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche For-schungsgemeinschaft (DFG Bonn-Bad Godesberg), die es ausschließlich für ge-meinnützige Zwecke (insb. zur Förde-rung der Wissenschaft und Forschung) zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft. 1. Die Deutsche Ge-sellschaft für Pathologie hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglie-der, Ehrenmitglieder, korrespondieren-de Mitglieder und fördernde Mitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder können Ärz-te, Zahnärzte, Tierärzte sowie Naturwis-senschaftler mit abgeschlossener Hoch-schulausbildung werden. Über die Auf-nahme entscheidet der Vorstand. 3. Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mit-glieder wird von der Mitgliederversamm-lung für das folgende Geschäftsjahr fest-gesetzt. Jedes beitragespflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages zu Anfang des laufenden Jahres verpflichtet. Sonder-regelungen ergeben sich aus der jährlich neu beschlossenen Beitragesordnung.

Ordentliche Mitglieder können nach Be-endigung ihrer beruflichen Tätigkeit auf Antrag außerordentliche Mitglieder wer-den. Außerordentliche Mitglieder er-halten Sonderkonditionen für den Mit-gliedsbeitrag (Reduktion oder Freistel-lung), die von der Mitgliederversamm-lung festgelegt werden, und Einschrän-kungen bei den Aussendungen der Ge-sellschaft zur Folge haben. Sie werden im Mitgliedsverzeichnis geführt und können zu den Bedingungen ordentlicher Mit-glieder an Veranstaltungen der Gesell-schaft teilnehmen. Sie haben nicht mehr das Stimm- und Wahlrecht. Fördernde Mitglieder zahlen neben dem Förderbei-trag keinen Jahresbeitrag oder eine Umla-ge. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitra-ges bzw. Förderbeitrages am Anfang des laufenden Jahres verpflichtet. Sonderre-gelungen können sich aus der jährlich neu beschlossenen Beitragesordnung er-geben. Die Mitgliederversammlung kann eine Umlage beschließen. 4. Die Mit-gliedschaft endet durch Austritt, Erlö-schen, Ausschluss oder durch den Tod. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende durch Austrittserklärung schriftlich gekündigt werden. Gezahlte Mitgliedsbeiträge und erhobene Umla-gen werden nicht zurückerstattet. Nicht-bezahlung des Beitrages trotz dreifacher Mahnung führt zum Erlöschen der Mit-gliedschaft. Dies wird dem Mitglied be-kannt gegeben. Der Ausschluss eines Mit-glieds kann vom Vorstand nach Anhö-

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e. V.

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01. Juni 2012.

1   Eintragung am 16.08.2012 im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 31733B.

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Satzungen

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rung des betreffenden Mitglieds verfügt werden, wenn es die Interessen der Ge-sellschaft schwerwiegend geschädigt hat. Gegen den Ausschluss ist die Beschwer-de zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschei-des beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitglie-derversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss und das Erlöschen der Mitgliedschaft werden mit Zustellung des Ausschlussbescheides wirksam. 5. Die or-dentlichen Mitglieder sind stimmberech-tigt und wählbar. 6. Mitglieder oder Per-sönlichkeiten, die sich um die Pathologie besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversamm-lung zu Ehrenmitgliedern ernannt wer-den. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jah-resbeitrag. 7. Die Mitgliederversamm-lung kann vom Vorstand vorgeschlagene, nicht dem deutschen Sprachraum ange-hörende Wissenschaftler zu korrespon-dierenden Mitgliedern der Gesellschaft wählen. Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. 8. Personen sowie private und öffentliche Vereinigun-gen, die die Ziele der Gesellschaft unter-stützen, können vom Vorstand als för-dernde Mitglieder aufgenommen wer-den. Die Höhe des Förderbeitrages wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied festgesetzt. Fördern-de Mitglieder sind weder stimmberech-tigt noch wählbar.

§ 5 Organe der Gesellschaft. Organe der Gesellschaft sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand. 1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: a) dem am-tierenden Vorsitzenden (auf 2 Jahre ge-wählt, zweimalige Wiederwahl in Kon-tinuität möglich) b) dem Tagungspräsi-denten (einmalig für 1 Jahr gewählt, dann Ersatz durch den nach einem Amtsjahr nachrückenden designierten Tagungs-präsidenten) c) designierter Tagungsprä-sident (für 2 Jahre gewählt) d) Geschäfts-führendes Vorstandsmitglied (für 3 Jahre gewählt, zweimalige Wiederwahl in Kon-tinuität möglich) e) sieben Beisitzer mit jeweils einem Vertreter aus Österreich und der Schweiz (Amtszeit 2 Jahre, zwei-malige Wiederwahl in Kontinuität mög-

lich). 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die amtierende Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied als stellvertretende/r Vorssitzende/r. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden Vor-standsmitglieder hat Einzelvertretungs-befugnis. 3. Die Wahl der unter Abs. 1 Buchstabe a–e genannten Vorstandsmit-glieder erfolgt in der ordentlichen Mit-gliederversammlung mit einfacher Mehr-heit. 4. Im Vorstand sollte möglichst ein Vertreter aus Österreich oder der Schweiz vertreten sein. 5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Mit-gliederversammlung mit einfacher Mehr-heit beschließt. 6. Kosten bzw. Auslagen-ersatz kann grundsätzlich gemäß Punkt 7 der Geschäftsordnung erstattet werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung. 1. Min-destens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversamm-lung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Termin erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung ist gem. vorstehender Regelung vom Vor-stand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberu-fungsfrist kann auf eine Woche abgekürzt werden. In der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten zu be-handeln: a) die Wahl von Vorstandsmit-gliedern b) Beschlussfassung über Ta-gungsthemen und -orte c) die Entgegen-nahme des Finanzberichtes über das ab-gelaufene Kalenderjahr und die Festset-zung des Mitgliedsbeitrages für das kom-mende Kalenderjahr d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl von zwei Kassen-prüfern f) Beschlussfassung über die Er-nennung von Ehrenmitgliedern und die Wahl von korrespondierenden Mitglie-dern g) Beschlussfassung über Satzungs-änderungen. 2. Anregungen und Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversamm-lung schriftlich einzureichen. 3. Die Mit-gliederversammlung fasst ihre Beschlüs-se grundsätzlich mit der einfachen Mehr-

heit der anwesenden Mitglieder. Die Auf-lösung der Gesellschaft kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesen-den Mitglieder beschlossen werden. Glei-ches gilt für eine Änderung von § 2 und § 3 der Satzung. Sonstige Satzungsände-rungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehr-heit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom amtie-renden Vorsitzenden und vom geschäfts-führenden Vorstandsmitglied zu unter-schreiben ist.

§ 8 Geschäftsjahr, Sonstiges. Das Ge-schäftsjahr der Gesellschaft ist das Ka-lenderjahr. Satzungsänderungen gelten ab Eintrag in das Vereinsregister. Vor-standsmitglieder nach § 6 Abs. 2 sind so-fort nach ihrer Wahl im Amt.

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