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Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbHEin Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG
Sachverständiger für gebäudetechnischen BrandschutzMatrikel 9 – 7. Studienkursus
22. Oktober 2016
Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng.
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Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbHEin Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG
4.1 Grundlagen der bauaufsichtlichen Prüfung nach Prüfgrundsätzen
Prüfgrundlagen, Prüfungsvorbereitung und ‐durchführung, Erstellung Prüfbericht und
Prüfbescheinigung
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Abschlüsse
Master of Engineering für vorbeugenden Brandschutz Prüfsachverständiger für(Anerkennungsnummer 60 des Landes Brandenburg)RLT‐Anlagen und BrandschutzklappenCO‐Warnanlagennatürliche und maschinelle RWA‐AnlagenBrandmelde‐ und Alarmierungsanlagensicherheitstechnische elektrische Anlagenselbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen und nasse Steigleitungen)öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für HeizungstechnikSachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS/IHK Bildungszentrum Dresden, Registriernummer 1298‐12‐2004)
Referent Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
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Beruflicher Werdegang
Seit 1993
Gründer und Geschäftsführer der PVT mbH
Seit 1997
Arbeit als Sachverständiger
Referent Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Ingenieur‐ undSachverständigenbüro PVT mbHFrank LuckaFranz‐Wienholz‐Straße 25d17291 Prenzlau / Uckermark
Telefon: +49 3984 8655811Telefax: +49 3984 8655822E‐Mail: [email protected]: www.pvting.de
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EIPOSEIPOS Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Goetheallee 24, 01309 Dresden
BBIKBrandenburgische IngenieurkammerSchlaatzweg 1, 14473 Potsdam
LSTELandesschule und Technische Einrichtung für Brand‐ und KatastrophenschutzEisenbahnstraße 1a, 15890 Eisenhüttenstadt
VBIVerband Beratender Ingenieure – VBI Budapester Straße 31, 10787 Berlin
FFW Prenzlau
Freiwillige Feuerwehr PrenzlauGrabowstraße 50, 17291 Prenzlau
Dozententätigkeit
Honorardozent in folgenden Ausbildungen:
Referent Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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1. Rechtliche Grundlagen
• Vorschriftenübersicht
• VOB und BGB
• ARGEBAU und Bauministerkonferenz
• Musterbauordnung/Landesbauordnung
• Bauprodukte und Bauregellisten
• Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB)
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Literaturhinweis: Brandschutzatlas (Feuer TRUTZ GmbH Verlag für Brandschutzpublikationen)
Vorschriftenübersicht
1. Rechtliche Grundlagen
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Bundesvorschriften(Fürsorgepflicht des Staates)
Muster‐Vorschriften der ARGEBAU
Landesbauordnungen (LBOs)Eingeführte Technische Baubestimmungen
DIN‐Normen
Vorschriften
z. B.Grundgesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),Strafgesetzbuch (StGB)
z. B.Muster‐Bauordnung (MBO), Muster‐Schulbaurichtlinie (MSchulbauR), Muster‐Liste der Technischen Baubestimmungen
Aufbau der Landesbauordnungen ähnlich, da auf Muster‐Bauordnung basierend;Inhalt kann erheblich abweichen!
z. B.DIN 14675 DIN 18232
z. B.VDE‐Vorschriften, VDI‐Richtlinien
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Hierarchie und Verbindlichkeit von VorschriftenWas bedeuten Abweichungen von den einzelnen Vorschriftenebenen?
Vorschriftenübersicht
1. Rechtliche Grundlagen
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GesetzVerordnung
eingeführte technische Baubestimmungen
Amtsblatt; Gesetz‐ und Verordnungsblatt!
Richtlinien der ARGEBAU
allgemein anerkannte Regeln der Technik ‐ a.a.R.d.T.(dies können, müssen jedoch keine
DIN, VDI, VDE, DVGW sein)
Verlangt eine zu genehmigende Abweichung nach § 67 MBO
Zieht eine Abweichung von den Schutzzielen nach § 3 MBO nach sich
Abweichung ungeregelt
MBOMKHBauVO MFeuVOMVkVO MPrüfVO
DIN EN 54, DIN 1946DIN 18232, VDE 0833 VDI 2053
MLTB, z. B. DIN 4102‐4, MLAR
MHHR
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Vorschriftenübersicht
1. Rechtliche Grundlagen
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Versicherungs‐Anforderungen (z.B.: VdS‐Richtlinien)
Nationale Standards (z.B.: VDE‐Regelwerk, VDE 0100‐718)
Normen (z.B.: DIN EN 12101)
Verordnungen
Gesetze
Werksnormen und private Normen(z.B.: VDMA 24200‐1)
Hierarchie und Verbindlichkeit von VorschriftenWas bedeuten Abweichungen von den einzelnen Vorschriftenebenen?
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1. Rechtliche Grundlagen
Rechtsqualität von Verordnungen• Verordnungen sind verbindlich einzuhalten.• Abweichungen von Verordnungen (z.B.: Entfall der Sicherheitsstromversorgung
durch Nichteinsatz von Netzersatzanlagen‐“Sprinklerschaltung“) sind in der Regel formal im Baugenehmigungsverfahren zu beantragen und durch die Bauaufsicht positiv oder negativ zu bescheiden (Landesrecht). Dies kann je nach Objekt im selben Bereich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen!!!
• Derzeit darf dies in keinem Fall durch den Prüfsachverständigen Kraft seiner „Wassersuppe“ entschieden werden.
• Durch die Bauaufsicht entschiedene Abweichungen sind verbindlich und durch den Prüfsachverständigen nicht in Frage zu stellen. Hinweise auf mögliche gravierende Fehler sind empfehlenswert (auch im Prüfbericht, damit die Bauaufsicht davon in Kenntnis gesetzt wird).
Vorschriftenübersicht
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1. Rechtliche Grundlagen
Rechtsqualität von deutschen Richtlinien• Richtlinien sollen den Bauaufsichtsbehörden die Anwendung der Bauordnung
erleichtern und werden bei der Prüfung der Bauantragsunterlagen zugrunde gelegt.
• Werden die Richtlinien bei der Planung eingehalten, muss dem Bauantrag in der Regel zugestimmt werden.
• Richtlinien sind zwar keine Rechtsnorm, binden aber die Verwaltung in ihrem Ermessen, wenn es darum geht, auf der Grundlage der MBO § 51 besondere Anforderungen zu stellen.
• Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften, die als innerdienstliche Weisungen nur die Behörden, nicht aber die Bürger (Bauherren) binden.
Vorschriftenübersicht
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1. Rechtliche Grundlagen
Rechtsqualität von Richtlinien• Andererseits hat der Bauherr jedoch weitgehend Rechtssicherheit auf seiner
Seite, wenn er sich an die Forderungen der Richtlinien hält.• Weist der Bauherr die Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele auf
anderem Wege (z.B.: in einem genehmigten Brandschutzkonzept bzw. durch Simulationsberechnungen) nach, so kann (darf) auf die Einhaltung von Forderungen der Richtlinie durch die Bauaufsicht oder den Prüfsachverständigen nicht bestanden werden. Dem Bauherren und seinen Planungsbeteiligten ist in jedem Fall zu empfehlen, auch alle Abweichungen von Richtlinien und deren Kompensationen zur Erreichung der bauordnungs‐rechtlichen Schutzziele im Baugenehmigungsverfahren (z.B.: im Brandschutzkonzept explizit) zu benennen („konzeptionelle Abweichung“).
Vorschriftenübersicht
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1. Rechtliche Grundlagen
Rechtsqualität von Richtlinien• Beispiele: Leitungsanlagenrichtlinie, Lüftungsanlagenrichtlinie,
Industriebaurichtlinie, Schulbaurichtlinie usw.• Hinweis: Europäische Richtlinien haben einen anderen Status und erlangen
häufig nach Übergangszeiten verbindlichen Charakter.
Vorschriftenübersicht
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1. Rechtliche Grundlagen
Beispiel: Der Einsatz eines vorrangigen Stromkreises (ehemals „Sprinklerschaltung“) für eine maschinelle Entrauchung kann in einer Versammlungsstätte (VStättVO) nur mit formaler Abweichungsgenehmigungerfolgen und abweichend im Industriebau (IndBauRL) oder einer Schule (SchulBauRL) durch das genehmigte Brandschutzkonzept ohne formale Abweichungsgenehmigung. Die Zulässigkeit hat in der Regel nicht der Prüfsachverständige zu entscheiden. Ausnahmen sind je nach Landesrecht möglich (z.B.: alte Verwaltungsvorschrift NRW).
Der vorrangige Stromkreis (ehemals „Sprinklerschaltung“) ist ausdrücklich keine Sicherheitsstromversorgung
im Sinne der technischen Normen und des Bauordnungsrechtes.
Vorschriftenübersicht
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1. Rechtliche Grundlagen
Anwendung von Abweichungen
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BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte
Gesetzlich geregelte
Zulässigkeiten
Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen
Abweichungen vonTechnischen
Baubestimmungen
Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der
Bauregelliste
Abweichungen nach § 67 MBO
Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei
Einhaltung der Schutzziele § 3 Absatz 1 MBO
Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich
tätigen Prüfingenieur
Abweichung von
MVV TB
Abweichung von a.a.R.d.T.
Erleichterungen nach § 51 MBO
ABZ gemäß §18 MBO
ABP gemäß §19 MBO
Definition einer anderen technischen Lösung unter
Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung
anderer technischer Normen, z.B.: in einem Brandschutzkonzept („konzeptionelle Abweichung“)
ZiE gemäß §20 MBO
ETA gemäßMVV TB Teil B und
§ 16c MBO
Bauprodukte oder Bauarten gemäßMVV TB Teil D
FALL A FALL DFALL CFALL B
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1. Rechtliche Grundlagen
Fall A: (gemäß MBO:2016‐05)Gesetzlich geregelte Zulässigkeit, die keiner Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf. In der Bauordnung sind die Zulässigkeitstatbestände gefasst, die erfüllt sein müssen, damit die Ausnahme eintritt. Beispiele hierfür sind:• Geringere Brüstungshöhen beim Einsatz von Geländern gemäß
§ 38 Absatz 3 Satz 2 MBO, • Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit
Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß § 40 Absatz 1, Satz 1 MBO, • Führung von Lüftungsleitungen durch raumabschließende Bauteile mit
Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 MBO.
Anwendung von Abweichungen
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Anwendung von Abweichungen
1. Rechtliche Grundlagen
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BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte
Gesetzlich geregelte
Zulässigkeiten
Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen
Abweichungen vonTechnischen
Baubestimmungen
Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der
Bauregelliste
Abweichungen nach § 67 MBO
Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei
Einhaltung der Schutzziele § 3 Absatz 1 MBO
Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich
tätigen Prüfingenieur
Abweichung von
MVV TB
Abweichung von a.a.R.d.T.
Erleichterungen nach § 51 MBO
ABZ gemäß §18 MBO
ABP gemäß §19 MBO
Definition einer anderen technischen Lösung unter
Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung
anderer technischer Normen, z.B.: in einem Brandschutzkonzept („konzeptionelle Abweichung“)
ZiE gemäß §20 MBO
ETA gemäßMVV TB Teil B und
§ 16c MBO
Bauprodukte oder Bauarten gemäßMVV TB Teil D
FALL A FALL DFALL CFALL B
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1. Rechtliche Grundlagen
Fall B:(gemäß MBO:2016‐05) Die Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen sind zu unterscheiden, ob die gesetzlichen Anforderungen durchgesetzt werden und in welcher Höhe sie umgesetzt werden. Beispiele hierfür sind:• Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Erleichterungen nach § 51 MBO
für Sonderbauten. Die Tatbestandmerkmale sind in § 51 MBO geregelt und beziehen sich ausdrücklich auf die besondere Art und Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume.
• Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Abweichungen nach § 67 MBO. Die Tatbestandmerkmale sind in § 67 MBO, Absatz 1 Abweichungen von Anforderungen der MBO und aufgrund der MBO erlassener Vorschriften definiert.
Anwendung von Abweichungen
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Anwendung von Abweichungen
1. Rechtliche Grundlagen
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BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte
Gesetzlich geregelte
Zulässigkeiten
Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen
Abweichungen vonTechnischen
Baubestimmungen
Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der
Bauregelliste
Abweichungen nach § 67 MBO
Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei
Einhaltung der Schutzziele § 3 Absatz 1 MBO
Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich
tätigen Prüfingenieur
Abweichung von
MVV TB
Abweichung von a.a.R.d.T.
Erleichterungen nach § 51 MBO
ABZ gemäß §18 MBO
ABP gemäß §19 MBO
Definition einer anderen technischen Lösung unter
Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung
anderer technischer Normen, z.B.: in einem Brandschutzkonzept („konzeptionelle Abweichung“)
ZiE gemäß §20 MBO
ETA gemäßMVV TB Teil B und
§ 16c MBO
Bauprodukte oder Bauarten gemäßMVV TB Teil D
FALL A FALL DFALL CFALL B
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1. Rechtliche Grundlagen
Fall C:(gemäß MBO:2016‐05)Die technischen Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln definieren ein abweichendes Wie die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Beispiele hierfür sind: • Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen nach
§ 85a Absatz 1 Satz 3 MBO ermächtigen nicht dazu, von gesetzlichen Anforderungen abzuweichen, sondern nur dazu mit einer anderen technischen Lösung als durch die eingeführte Technische Baubestimmung vorgegeben, die gesetzliche Anforderung zu erfüllen. Soweit die andere Technische Regel eine wesentliche Abweichung von einer anzuwendenden Produktnorm enthält, bleiben die Anforderungen des Teil III Abschnitt 3 § 16a bis § 20 MBO unberührt. Soweit es sich um Technische Regeln handelt, die in dem Wirkungskreis eines Prüfsachverständigen oder Prüfingenieurs fallen, entscheidet in vielen Fällen dieser Prüfingenieur über die Gleichwertigkeit der anderen technischen Lösung.
Anwendung von Abweichungen
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1. Rechtliche Grundlagen
Fall C:(gemäß MBO:2016‐05)• Sinngemäß lassen sich Anforderungen des vorherigen Punktes auch auf nicht
eingeführte technische Regeln, die allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) sind, übertragen. Dies betrifft zum Beispiel die DIN 18232, DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN EN 12101‐6 und so weiter.
Anwendung von Abweichungen
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Anwendung von Abweichungen
1. Rechtliche Grundlagen
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BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte
Gesetzlich geregelte
Zulässigkeiten
Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen
Abweichungen vonTechnischen
Baubestimmungen
Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der
Bauregelliste
Abweichungen nach § 67 MBO
Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei
Einhaltung der Schutzziele § 3 Absatz 1 MBO
Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich
tätigen Prüfingenieur
Abweichung von
MVV TB
Abweichung von a.a.R.d.T.
Erleichterungen nach § 51 MBO
ABZ gemäß §18 MBO
ABP gemäß §19 MBO
Definition einer anderen technischen Lösung unter
Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung
anderer technischer Normen, z.B.: in einem Brandschutzkonzept („konzeptionelle Abweichung“)
ZiE gemäß §20 MBO
ETA gemäßMVV TB Teil B und
§ 16c MBO
Bauprodukte oder Bauarten gemäßMVV TB Teil D
FALL A FALL DFALL CFALL B
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1. Rechtliche Grundlagen
Fall D:(gemäß MBO:2016‐05)Die Anforderungen an die Bauprodukte und Bauarten sind im Teil III Abschnitte 2 und 3 der MBO geregelt. Hier werden Abweichungen von den bekannt gemachten Technischen Regeln (MVV TB) definiert. Das heißt, für bestimmte Bauprodukte, die von den bekannt gemachten Technischen Regeln abweichen, werden zusätzliche Bauwerksanforderungen definiert.
Anwendung von Abweichungen
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1. Rechtliche Grundlagen
Fall D:(gemäß MBO:2016‐05)Die Zulassung der Abweichung nach § 17 Absatz 1 oder § 16a Absatz 2 Satz 1 MBO bezieht sich auf wesentliche Abweichungen bei Bauprodukten und Bauarten von den bekannt gemachten Technischen Regeln (MVV TB und a.a.R.d.T.). Beispiele hierfür sind: • ABZ oder ABP gemäß § 18 oder 19 MBO• ZiE gemäß § 20 MBO• Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil D MVV TB• Europäische Technische Bewertung (ETA)
Anwendung von Abweichungen
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Quelle: Dipl.‐Ing. Bernd Mertin (MPA‐Braunschweig)
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1. Rechtliche Grundlagen
• VDE‐Vorschriften haben einen sehr hohen Stellenwert, aufgrund der Einbindung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE) in die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEK) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC).
• VDI‐Richtlinien• DVGW‐Arbeitsblätter (Deutscher Verein des Gas‐ und Wasserfaches e.V.)• VSR‐Richtlinien von der „Technischen Organisation von Sachverständigen“
(TOS)• VDMA‐Arbeitsblätter• AMEV‐Richtlinien• Veröffentlichungen vom BHEHinweis: Auch derartige Veröffentlichungen können a.a.R.d.T. im juristischen Sinn werden.
Sonstige Hinweise
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1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 MBO(1) Anlagen sind so anzuordnen (Planung), zu errichten (Ausführung), zu
ändern (Umbau) und instand zu halten (Betrieb), dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Vorschriften, Brandschutz & Haftung
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1. Rechtliche Grundlagen
§ 14 MBOBauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,• dass der Entstehung eines Brandes und • der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
und bei einem Brand • die Rettung von Menschen und Tieren • sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Vorschriften, Brandschutz & Haftung
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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2. Definition wichtiger Begriffe
Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)(z.B.: Erster Satz der Musterprüfgrundsätze für Prüfsachverständige)
Auf Grund der laufenden Rechtsprechung kann eine allgemein anerkannte Regel der Technik wie folgt definiert werden:
Von der Mehrheit der Fachleute anerkannte,wissenschaftlich begründete,praktisch erprobte undausreichend bewährteRegel zum Lösen technischer Aufgaben.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2016 Folie 34
2. Definition wichtiger Begriffe
Prüfgrundsätze im Sinne der bauaufsichtlichen Prüfung prüfpflichtiger technischer Anlagen und dem betrachteten Fachgebiet der bauaufsichtlichen Prüfungen ist die Kurzform der „Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige“ in der Fassung vom 26.11.2010 der ARGEBAU oder mit Zusatz die in einem Bundesland (zum Beispiel NRW und Hamburg) eingeführte Version der Prüfgrundsätze.
Beschluss der 283. Sitzung d. FK Bauaufsicht, TOP 11Red.stand 21.04.2011
Prüfgrundsätze
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2. Definition wichtiger Begriffe
Wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige stellen eine Einschränkung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der prüfpflichtigen technischen Anlage dar. Das Bauordnungsrecht nennt als Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel an verschiedenen Stellen den Begriff „unverzüglich“. „Unverzüglich“ definiert sich für den Bauherren oder Betreiber als Frist und bedeutet, dass mit der Beseitigung der Mängel ohne schuldhafte Verzögerung begonnen werden muss. Bei wesentlichen Mängeln ist der Prüfsachverständige verpflichtet, die Frist unverzüglich zu setzen.Nicht wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige schränken die Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht erheblich ein. In diesem Fall ist durch den Prüfsachverständigen eine angemessene Frist, in der Regel zirka ein Monat, zur Mangelbeseitigung festzulegen. Durch Bauherrn / Betreiber können eigenverantwortlich Kompensationen erforderlich sein, um die bauliche Anlage (Gebäude) oder Teile davon weiter betreiben zu dürfen.
Wesentliche und nicht wesentliche Mängel
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2. Definition wichtiger Begriffe
Wirksamkeit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass die Anlage und Einrichtung wie geplant ihre Funktion erfüllen und die ihr zugedachten Aufgaben im Gefahrenfall zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele zuverlässig ausführen muss.
Betriebssicherheit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass von der technischen Anlage und Einrichtung keine Gefahren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgehen dürfen und sie ordnungsgemäß und zuverlässig die ihr angedachten Funktionen zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllen kann.
Wirksamkeit und Betriebssicherheit
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2016 Folie 38
3. Privatrechtliche Prüfungen
• VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme• Prüfung durch den Schornsteinfeger• Prüfung durch den Prüfingenieur für Standsicherheit (Prüfstatiker)• Prüfung durch den Prüfingenieur für Brandschutz (derzeit in den meisten
Bundesländern)• Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (baSV‐Prüfung durch
Prüfsachverständige)• Prüfung durch die untere Bauaufsicht• Prüfung durch den Verband der Schadenversicherer (VdS)• Prüfung explosionsgeschützter Anlagen durch Zentrale Überwachungsstellen
(ZÜS)Aufzählung nicht abschließend
Prüfungsarten
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3. Privatrechtliche Prüfungen
VOB‐Abnahme• Abnahme der vertragsmäßig geschuldeten Bauleistungen• Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer
(Ausführungsfirma, Planer) • Beinhaltet Übergabe der Leistungen an Bauherren mit Beginn der
Gewährleistungsfristen
Bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfsachverständige• Prüfung der sicherheitsrelevanter Anlagen‐ oder Anlagenteile auf • Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht • Prüfung muss nach Landesbauordnung in einem bestimmten Rhythmus
wiederholt werdenIn der Regel erheblich geringerer Umfang als die geschuldete Leistung im VOB‐Vertrag erforderlich!
Vergleich baSV‐Prüfung/VOB‐Abnahme
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Vergleich baSV‐Prüfung/VOB‐Abnahme
3. Privatrechtliche Prüfungen
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VOB/BGB‐Abnahme PSV‐Prüfung
zw. Bauherrn und Ausführenden
Prüfsachverständiger prüft fürBauherrn/Betreiber
einmalig nach Fertigstellung
in Zyklen wiederkehrendgemäß Bauordnungsrecht
Überprüfung aller vetragsmäßigenLeistungen auf Vertragserfüllung
Überprüfung der sicherheitsrelevanten Anlagen auf Übereinstimmung mit
Bauordnungsrecht, Genehmigungslage, a.a.R.d.T.
Übergabe der Leistung Beginn Gewährleistung Nutzungsfreigabe
Abnahmen & Prüfungen
Verweigerung der Übernahme,Zahlungseinbehalt
Auflagen, Ordnungsgelder, Nutzungseinschränkung
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme
• Die Abnahme ist die Entgegennahme durch den Auftraggeber des vom Auftragnehmer im Wesentlichen fertiggestellten (Bau‐) Werkes und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung.
• Abnahmen erfolgen in der Regel am Ende der Phase 8 – HOAI.• Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen Auftraggeber (Bauherr) und
Auftragnehmer (z. B. Handwerker) abgeschlossen wird. • Für viele Bauverträge richtet sich daher die Abnahme nach § 640 des
allgemeinen Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ‐ 651 BGB).
Hinweis:• Die Inhalte von VOB‐ und BGB‐Abnahmen sind in den juristischen
Ausbildungen (zum Beispiel EIPOS‐Fachplaner) behandelt. • Je nach eigenen Arbeitsschwerpunkt ist dies von jedem Einzelnen weiter zu
vertiefen.
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
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FachplanerAnlagentechnik
Prüfingenieurfür Brandschutz
Ersteller Brand‐schutzkonzept
Erstellung Brandschutzkonzept mit sSK
Formulierung von Anforderungen
Prüfung des Brandschutzkonzeptes Prüfbericht
ggf. Nachträge zum Brandschutzkonzeptggf. begleitende
Beratung / Fachberatung
Prüfung von Nachträgen zum Brandschutzkonzept,
ggf. Prüfung von Anlagenkonzepten
Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix(soweit erforderlich)
Prüfung Brandfall‐steuermatrix
Brandschutztechnische Bau‐und Objektüberwachung
ggf. begleitende Beratung / Fachberatung
hoheitliche Bauüberwachung
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung,Dokumentation
ggf. Bescheinigung, dass Bauausführungdem Brandschutz‐konzept entspricht
Abschließender Prüfbericht
Fertigstellung von Anlagenkonzepten (Fortschreibung des
Entwurfs)
Planung der Anlage (AFU),Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix
ggf. Prüfung der AFU Prüfbericht
Bau‐ und Objektüberwachung Dokumentation
Prüfung der fertiggestellten Anlage mit Wirkprinzipprüfung Prüfbericht
Bauantrag / Baugenehmigung(HOAI Phasen 3/4)
AFUAusführungs‐
planung(HOAI Phase 5)
Bauausführung(HOAI Phase 8)
Baufertigstellung /Innutzungnahme
mit Dokumentation (HOAI Phase 9)
Erstellung von Anlagen‐konzepten/Entwurf (BMA, Entrauchung, Feuerlöschanlage)
ggf. Prüfung des Entwurfs Prüfbericht
Prüfsachverständiger für sicherheits‐
technische Anlagen
Prüfung der Einzelanlage, idealerweise baubegleitend
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung,Dokumentation
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
• Ursprüngliche reine Prüfung der unteren Bauaufsicht als hoheitliche Aufgabe
• Aufgaben an private Personen übertragen (bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige / staatlich anerkannte Sachverständige / neu: Prüfsachverständige), keine hoheitliche Aufgabe
• Wobei alle prüfenden Mitarbeiter von Prüfgesellschaften und einzeln auftretende Prüfsachverständige bauaufsichtlich (staatlich) geprüft sein und ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (Übersicht)
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (Detail)
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (Detail)
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (Detail)
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
Grundsätze zur Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige und Vorschriften wie z. B.
• Bauordnungsrecht wie Landesbauordnung und Sonderbauvorschriften• Brandschutzkonzept• VDE 0108 Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für
Menschenansammlungen (für Altanlagen, da durch neue Vorschriften ersetzt)• VDE 0100er‐Reihe• DIN 18232 Rauch‐ und Wärmeableitung• DIN 14675 Brandmeldeanlagenusw.
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
Im § 1 MPrüfVO:2011‐03 sind folgende Anwendungsbereichedefiniert:
Technische Anlagen in
1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Muster‐Verkaufsstättenverordnung(MVKVO) – Fassung September 1995 ‐
2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Muster‐Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ‐ Fassung Juni 2005 ‐
3. Krankenhäusern und Pflegeheimen 4. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Muster‐Beherbergungs‐
stättenbauverordnung (MBeBauVO) ‐ Fassung Dezember 2000 ‐
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
Im § 1 MPrüfVO:2011‐03 sind folgende Anwendungsbereiche definiert:
Technische Anlagen und Einrichtungen in
5. Hochhäuser im Sinne des § 2 Abs. 4 Muster‐Bauordnung (MBO)6. Garagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 MBO 7. Allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.§ 51 MBO bleibt unberührt.
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
Im § 2 MPrüfVO: 2011‐3 sind die prüfpflichtigen Anlagen definiert
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be‐ und entlüften
2. CO‐Warnanlagen3. Rauchabzugsanlagen 4. Druckbelüftungsanlagen 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlösch‐
anlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen6. Brandmelde‐ und Alarmierungseinrichtungen7. Sicherheitsstromversorgungen
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
Im § 2 Abs. 2 sind die Prüfungen nach Abs. 11. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen
sowie4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)
durchführen zu lassen.
Hinweis: Von Bundesland zu Bundesland sind die Zeiträume nach Landesrecht geregelt.
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung
Hinweis:
Nach der Muster‐Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (M‐PPVO) vom März 2006 ist die Bezeichnung „bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige“
geändert in „Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen“
In mehreren Bundesländern die Bezeichnung „Prüfsachverständiger“ übernommen
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5. Bauaufsichtliche SachverständigenprüfungBundesland
Bezeichnung des Sachverständigen Verordnung Anerkennung Verordnung Prüfumfang
Prüfgrund-sätze W-P-P
Muster ARGEBAU Prüfsachverständiger M-PPVO:2012-12 MPrüfVO:2011-03 2010-11 ja
Baden-WürttembergAnerkannter Sachverständiger BauSVO:2012-01 bisher keine Verordnung * nein
Bayern Prüfsachverständiger PrüfVBau:2014-07 SPrüfV:2007-11 nein
Berlin Prüfsachverständiger BauPrüfV:2014-10 BetrVO:2010-06 nein
Brandenburg Prüfsachverständiger BbgPrüfSV:2015-08 BbgSGPrüfV:2015-06 2011-09 ja
Bremen Prüfsachverständiger BremPPV:2016-01 BremAnlPrüfV:2016-01 2011-07 ja
Hansestadt Hamburg Prüfsachverständiger PVO:2012-01 PVO:2012-01 2009-01 nein
Hessen Prüfsachverständiger HPPVO:2015-11 TPrüfVO:2012-11 2011-10 ja
M-V Prüfsachverständiger BauPrüfVO M-V:2016-04 BauPrüfVO M-V:2016-04 ja
Niedersachsen
n. Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige BauSVO:2012-11 DVO-NBauO:2012-09 ja
Nordrhein-Westfalen Prüfsachverständiger PrüfVO NRW:2014-09 PrüfVO NRW:2014-09 2009-11 ja
Rheinland-PfalzSachverständige Person HTechAnlV RP:2009-12 HTechAnlV RP:2009-12 nein
Saarland Prüfsachverständiger PPVO:2015-06 TPrüfVO:2015-11 2010-11 nein
Sachsen Prüfsachverständiger DVOSächsBO:2014-10 SächsTechPrüfVO:2014-10 ja
Sachsen-Anhalt Prüfsachverständiger PPVO:2015-05 TAnlVO:2014-11 ja
Schleswig-Holstein Prüfsachverständiger PPVO:2016-06 PrüfVO:2014-11 2013-10 ja
Thüringen Prüfsachverständiger ThürPPVO:2013-11 ThürTechPrüfVO:2013-11 neinStand:09/2016 * wird in einzelnen Sonderbauvorschriften geregelt
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (Übersicht)
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Angebot durch den Prüfsachverständigen
Bei Mängeln oder Restleistungen erneute Durchführung der Prüfung, der Prüf‐sachverständige legt den notwendigen Umfang fest
Auftrag durch Bauherren oder Betreiber
Prüfung mangelfrei
Dokumentenübergabe durch Bauherren oder BetreiberAlle Dokumente gemäß allgemeinen Teil der Muster‐Prüfgrundsätze:2010‐11
Vorbereitung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Einarbeitung in die vorgelegten Dokumente Vergleich der genehmigten Schutzziele mit den laut Dokumentation erstellten Anlagen Erstellung objektspezifischer Checklisten oder Prüfabläufe Terminvereinbarungen
Nein
Ja
Bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Dokumenten
Durchführung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Ordnungsprüfung Anordnung der Anlagen und Vollständigkeit zur Erreichung der Schutzziele Erfassung von Schnittstellen zu anderen Gewerken Prüfung Einbauzustände (z.B.: Verwendbarkeitsnachweise) Prüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit Funktionsprüfung der Anlage als Wirkprinzipprüfung zur Feststellung der Wirksamkeit Messung von Betriebsparametern Prüfung von Schnittstellen
Erstellung des Prüfberichtes durch den Prüfsachverständigen Darstellung aller Grundlagen (Beurteilungsgrundlagen, Anlagenbeschreibung usw.) Prüfungsbeschreibung Mess‐ und Ergebnisprotokolle Auflistung von wesentlichen und nicht wesentlichen Mängeln, sowie Darstellung von Hinweisen Aufstellung von Fristen zur Mangelbeseitigung und der nächsten Prüfung
Ausstellung einer Prüfbescheinigung in einigen Bundesländern zum Beispiel Bayern, Brandenburg, Hamburg usw.
ja
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (Detail)
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5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung (Detail)
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
• Einholung eines Angebotes• Beauftragung des bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen• Vorbereitung der Sachverständigenprüfung• Durchführung der Prüfung vor Ort• Nachbereitung • Erstellung Prüfbericht mit Mängelauflistung• Mängelbeseitigung• Nachprüfung der Mängelbeseitigung• Erstellung Prüfbericht• Bei Mängelfreiheit Ausstellung der Prüfbescheinigung
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
1. Nach M‐PVO gehört die Überwachung der Prüfzyklen zu den Pflichten der Bauherren und Betreiber. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist vorzubereiten.
2. Der Bauherr fordert Angebote bei Prüfsachverständigen für die notwendigen Prüfungen rechtzeitig an.
3. Der Prüfsachverständige unterbreitet dem Bauherrn entsprechend der Größe und Anzahl der Anlagen ein Angebot für die Prüfung der Anlagen. (Feste Honorierungsvorschriften abhängig von Prüfverordnung der Bundesländer abhängig, Fahrtkosten usw. beachten)
4. In den meisten Bundesländern hat die Beauftragung nicht durch die Ausführungsfirma sondern durch den Bauherrn oder Betreiber zu erfolgen. Die Sachverständigenleistung gehört nicht in die gewerkespezifische Ausschreibung. (Hier erfolgen Abmahnungen der Planer und Bauherren durch die Anerkennungsbehörden)
Angebot und Auftrag
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
1. Terminvereinbarung 2. Einladung und Terminbestätigung durch die Wartungsfirma
(Nach § 2 Absatz 3 der M‐PVO sind durch den Bauherrn oder Betreiber die notwendigen Vorrichtungen, fachlich geeignetes Personal und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Der Prüfsachverständige darf an den Anlagen nicht selber stellen.) Zum Beispiel: Ausführungs‐ oder Wartungsfirma, qualifizierter Hausverwalter
3. zusätzliche Vereinbarung ‐mitzubringende Messinstrumente‐ Abschaltung der Anlagen während der Prüfung möglich?
4. Erstellung von Prüfungschecklisten auf Grundlage übergebener Unterlagen
Vorbereitung der Sachverständigenprüfung
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
• Die Prüfergebnisse werden in die vorbereiteten Checklisten eingetragen.
• Mängel werden durch Fotos dokumentiert.
• Feststellungen während der Prüfung werden schriftlich oder als Diktat festgehalten.
Durchführung der Prüfung vor Ort
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
• Der Bauherr oder die Wartungsfirma legen die Wartungsbücher zur Einsicht vor.
• Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemeinsam mit dem Wartungspersonal. Die Wartungsfirma bereitet die Prüfhandlungen des Prüfsachverständigen vor (öffnet Revisionsklappen, Unterdecken).
• Es erfolgt die Inaugenscheinnahme der Anlagen und eine Einschätzung des Allgemeinzustandes.
• Der Prüfsachverständige überprüft die Übereinstimmung der Anlagen mit der Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, genehmigte Auslegungskonzepte und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung.
• Es erfolgen die Prüfungen für die einzelnen prüfpflichtigen Anlagen, die nach Art und Umfang im Punkt 3 der Musterprüfverordnung aufgeführt sind.
Durchführung der Prüfung vor Ort
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der am Verwendungsort erforderlichen Dokumente und Unterlagen analog der bei der Prüfungsvorbereitung dargestellten Zusammenstellung der Dokumentation§ 16 MBauVorlVO:2007‐02Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, • bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die
Bauvorlagen, • bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen, • die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und • die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie
Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Durchführung der Prüfung vor Ort
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
§ 19 BbgBauVorlVO:2009‐07Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sollen,1. bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die
Bauvorlagen,2. bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen,3. die Prüfberichte von Prüfingenieuren und Bauaufsichtsbehörden,4. die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und5. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie
Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufbewahren.
Durchführung der Prüfung vor Ort
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
Die im Punkt 3 der Musterprüfverordnung allgemein festgelegten Prüfungen beinhalten unterschiedliche fachliche Prüfungen für die jeweiligen Bereiche, wie zum Beispiel
• Prüfung des Einbauzustandes (Kabelschotts, Befestigungen von Kabeln)• Vollständigkeitsprüfung der Anlagen• Funktionsprüfung (alle Anlagen und Anlagenteile)• Messungen (Luftmengen, Ladestrom, Nachströmflächen)• Schnittstellenprüfung mit anderen Gewerken
(Signalisierung am Schaltschrank, Anlagenabschaltung bei Brandalarm, Alarmierung der Feuerwehr).
Durchführung der Prüfung vor Ort
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Durchführung der Prüfung vor Ort
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
Der Prüfsachverständige hat zur Dokumentation der erfolgten Anlagenprüfungen einen Prüfbericht zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.
Der Prüfbericht muss eine eindeutige Zuordnung der geprüften Anlagen und dem Objekt sowie auf welchen Grundlagen die Prüfung stattfand beinhalten. Prüfhandlungen oder ggf. nicht vorgenommene Prüfungen müssen dokumentiert und sich daraus resultierende Feststellungen, Forderungen und Bewertungen eindeutig dargestellt werden.
Nachfolgend wurden Grundzüge der Gestaltung eines Prüfberichtes eines bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigenprüfung erläutert.
Prüfbericht
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Prüfbericht (Übersicht)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Anlagenstandort
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Art der Prüfung
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Art und Zweckder Anlage
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Umfang des Prüfberichtes
Prüfgrundlagen Zeitpunkt der PrüfungBearbeiter
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Prüfbericht (Übersicht)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Seitenkopf mit:‐Namen des Prüfers‐Telefonnummer‐Faxnummer‐eMail‐Adresse‐Berichtsnummerund‐Datum
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Seitenfuß mit:‐Seitenzahl und‐Seitenanzahl‐Speicherort undName der Datei
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Bauherr / Betreiber
(Auftraggeber)
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Name und Anschriftdes Sachverständigen
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Name und Anschriftdes Sachverständigen
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Prüfbericht (Übersicht)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Beurteilungs‐maßstäbe am Beispiel
Brandenburg
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Beurteilungs‐maßstäbe
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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erhaltene Unterlagen
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Prüfbericht (Übersicht)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Empfehlung: kurze
allgemeine Beschreibungen zum Prüfobjekt
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Anlagenbeschreibungen
Prüfbericht
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Baugenehmigung
Prüfbericht
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Brandschutzkonzept
Prüfbericht
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Prüfbericht (Übersicht)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Hinweise zur Prüfung der einzelnen Anlagen
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Beschreibungder Prüfungder einzelnenAnlagen und Anlagenteile
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Prüfbericht (Übersicht)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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AllgemeineHinweise‐ nur beschriebenePrüfhandlungendurchgeführt‐ keine VOB‐Abnahme‐ keine Abnahme nach Geräte‐sicherheitsgesetz‐ keine Prüfung desEx‐Schutzes
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Hinweis auf Verantwortlichkeit des Bauherrn / Betreibers!
Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen‐Aufzählung derMängel
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen
‐ Benennung derForderung‐ Nummerierung der Forderung‐Wertung derForderung‐ Terminsetzung derForderung
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen
‐ Benennung derForderung‐ Nummerierungder Forderung‐Wertung derForderung‐ Terminsetzung der Forderung
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Forderungen und Festlegungen in Tabellenform mit Terminen
‐ Benennung derForderung‐ Nummerierungder Forderung‐Wertung der Forderung‐ Terminsetzung derForderung
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Prüfbericht (Übersicht)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Maximal 1 Monat Nachprüffrist!
Ausnahmen nur mit Genehmigung von Bauaufsicht und Feuerwehr!
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Vervielfältigung nur ungekürzt !
Hinweis auf Änderungen bei technischen Regeln !
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Stempel !
Verteiler !
Prüfbericht (Detail)
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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Angabe der Anlagen zum Prüfbericht mitUmfang !
Prüfbericht
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
• Die Übergabe des Prüfberichtes erfolgt in vereinbarter Anzahl an den Auftraggeber.
• Für die Aufbewahrungsfristen gibt es separate Landesregelungen, zum Beispiel im Land Brandenburg 5 Jahre und im Land Hessen 6 Jahre.
• Im Büro des Sachverständigen verbleibt ein Exemplar im Archiv (in der Regel nach Sachverständigenverordnung 10 Jahre).
Prüfbericht
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
• Die Einhaltung der Fristen zur Mängelbeseitigung wird durch den Prüfsachverständigen geprüft. (Verantwortlich ist jedoch immer der Bauherr oder Betreiber)
• Mängelbeseitigungsmeldung / Mängelfreimeldung erfolgt durch den Auftraggeber (Bauherr oder Betreiber).
• Bei Fristüberschreitung erfolgt die Meldung an die untere Bauaufsichtsbehörde durch den Prüfsachverständigen (Achtung in jedem Bundesland andere Regelungen). Diese kann Auflagen und Nutzungseinschränkungen verhängen.
• Nach Art und Umfang der Mängel ist ein Nachprüftermin zu vereinbaren.
Prüfung der Mängelbeseitigung
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6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
• Nach Abstellung aller Mängel und Vorlage vollständiger Bestandsunterlagen wird erneut ein Prüfbericht und die Prüfbescheinigung (wenn im jeweiligen Bundesland gefordert) erstellt. Der Prüfbericht und die Prüfbescheinigung werden dem Auftraggeber/Bauherren übergeben.
• Der Auftraggeber/Bauherr meldet sich bei der Bauaufsicht (Übergabe Prüfbescheinigung oder gegebenenfalls Prüfbericht).
• Hinweis: Nutzungsfreigabe durch Bauaufsicht erfolgt erst bei Vorlage der Prüfbescheinigung
Prüfbescheinigung
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Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen ‐ Brandenburg
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
Zur Bestätigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen
Seit Gültigkeit neuer BbgBO 01.07.2016 nicht mehr erforderlich
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Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen ‐ Brandenburg
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
Prüfbescheinigung gemäß Bauvorlagen‐verordnungVORSICHT VERSICHERUNG,Man bescheinigt ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit
Seit Gültigkeit neuer BbgBO 01.07.2016 nicht mehr erforderlich
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Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen ‐ Brandenburg
6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung
Unterschrift!Stempel!Datum!
Seit Gültigkeit neuer BbgBO 01.07.2016 nicht mehr erforderlich
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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• Wer seiner Hinweispflicht nicht nachkommt sitzt mit im Boot, da hilft auch kein
7. Hinweispflicht des Sachverständigen
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7. Hinweispflicht des Sachverständigen
• Jeder sicherheitsrelevanter Mangel ist zu benennen und die Mängelbeseitigung unverzüglich zu fordern (wenn Prüfgegenstand, ansonsten Hinweispflicht)
• Jede Abweichung vom Bauordnungsrecht, den Vorschriften und von dem Ausführungsstandard der genehmigten Anlage ist dem Bauherren mitzuteilen und die Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist zu fordern
• Aufgrund seiner Qualifizierung hat der Prüfsachverständige auch auf Mängel außerhalb des beauftragten Sachgebietes hinzuweisen, er kann Mängelbeseitigung jedoch nur empfehlen
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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8. Dokumente und Nachweise
• Vom Bauherrn sind die notwendigen Unterlagen für die Prüfung vorzulegen Genehmigungsunterlagen Bestandsunterlagen Wartungsunterlagen
• Wesentliche Arbeitsgrundlage für Sachverständigen und Ausführungsfirma sind neben eingeführten technischen Baubestimmungen (DIN 4102) die Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten wie: Allgemein bauaufsichtlicher Zulassung Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Europäische Technische Zulassung (ETA) Europäische Leistungserklärung
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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9. Bauprodukte und Bauregelliste
Grundlage der Anwendung von Bauprodukten jeder Landesbauordnung sind die Bauregellisten.Das Fehlen dieser Dokumente an Gebäuden, insbesondere für prüfpflichtige Anlagen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, stellt einen wesentlichen Mangel bei der Prüfung dieser Anlagen dar (Betreibung, Wartung, Nachrüstung), der häufig im Schadensfall zum Entfall des Versicherungsschutzes für das zu schützende Gebäude führt.
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9. Bauprodukte und Bauregelliste
Verwendbarkeitsnachweise gemäß MusterbauordnungBauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen eine
• Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ)• Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP)• Zustimmung im Einzelfall (ZiE) besitzen oder• in der Regelliste C stehen• Sonstige Bauprodukte sein.
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9. Bauprodukte und Bauregelliste
Quelle: DIBt
Bauregellisten und die Einordnung der Bauprodukte sind elementares Grundwissen einer jeden Fachplanung, Bauleitung und Projektleitung im Ingenieurbüro und in der qualifizierten Ausführungsfirma.
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www.dibt.de
Wird derzeit abgelöst durch
MVV TB
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Änderung Bauregelliste, Ausgabe 2015/2 vom 06.10.2015
Beachtung in Bauvorhaben dieser Zeit mit Übergangszeiten
9. Bauprodukte und Bauregelliste
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Download unter
www.dibt.de
oder
www.is‐argebau.de
9. Bauprodukte und Bauregelliste
Entwurf Muster‐Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
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alt, siehe MVV TB
9. Bauprodukte und Bauregelliste – alt, siehe MVV TB
Quelle: DIBt
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alt, siehe MVV TB
9. Bauprodukte und Bauregelliste
Quelle: DIBt
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alt, siehe MVV TB
9. Bauprodukte und Bauregelliste
Quelle: DIBt
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alt, siehe MVV TB
9. Bauprodukte und Bauregelliste
Quelle: DIBt
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9. Bauprodukte und Bauregelliste
Folgende Komponenten benötigen z.B. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ)
• Entrauchungsventilatoren (siehe ETB)
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ABP)• Entrauchungsleitungen• Dachkuppeln nach DIN 18232• Funktionserhaltskabel
Folgende Bauprodukte benötigen keine ABP oder ABZ (Achtung, die Regelungen sind im Fluss, immer aktuell den Zeitpunkt der Inbetriebnahme beachten!)
• Entrauchungsklappen beachte: ab 01.07.2013 Leistungserklärung• Dachkuppeln für Treppenraum (Öffnungen zur Rauchableitung) Bauregelliste C• Zuluftventilatoren für mechanische Zuluft und Druckbelüftungssysteme• Überdruckklappen Druckbelüftungssystem• Steuerungssysteme für MRA und NRA• MSR‐Technik
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9. Bauprodukte und Bauregelliste
• Zusammenstellung aller Informationen und Einzelverwendbarkeitsnachweise für einen Antrag auf Zustimmung im Einzelfall ‐ ZiE– Benennung Bauvorhaben– Gründe für die Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall– Darlegung der Abweichungen von bestehenden Zulassungen– Erläuterung der Ausführung mit Skizzen und Beschreibung– Begründung für Möglichkeit der Ausführung erstellt durch Hersteller,
Sachverständigen oder Materialprüfanstalt– Beantragung Zustimmung im Einzelfall (z.B.: Hamburg § 20 c) bei oberster
Bauaufsicht (z.B. Hamburg Amt für Bauordnung und Hochbau)– Einbau erst nach Vorlage der Zustimmung im Einzelfall– Kennzeichnung der Sonderlösungen vor Ort
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9. Bauprodukte und Bauregelliste
Bauregellisten und die Einordnung der Bauprodukte sind elementares Grundwissen einer jeden Fachplanung, Bauleitung und Projektleitung im Ingenieurbüro und in der qualifizierten Ausführungsfirma.
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Gliederung des Vortrags
1. Rechtliche Grundlagen2. Definition wichtiger Begriffe3. Privatrechtliche Prüfungen4. VOB‐Abnahme/BGB‐Abnahme5. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung6. Ablauf einer Sachverständigenprüfung7. Hinweispflicht des Sachverständigen8. Dokumente und Nachweise 9. Bauprodukte und Bauregelliste10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
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10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
• Die Bezeichnung Sachverständiger ist zwar nicht geschützt, aber rechtlich auf Personen beschränkt, die nachweislich ein fundiertes Wissen auf ihrem Gebiet besitzen.
• Es gibt jedoch, bezogen auf unser Ingenieurgebiet, für die Öffentlichkeit geschützte Bezeichnungen für öffentlich bestellte und vereidigte (ö.b.u.v.), listengeführte Prüfsachverständige oder Prüfsachverständige mit Prüfungsaufgaben zum Beispiel für bauaufsichtliche Prüfungen oder Umweltprüfungen sowie Gerätesicherheit.
• In Deutschland ist das System der Personensachverständigen vorrangig vorhanden. Vom übrigen Europa her wird jedoch versucht, Sachverständigenorganisationen zu favorisieren, zum Beispiel beim Gerätesicherheitsgesetz.
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10. Ausblick für den Sachverständigenberuf
• Gegenwärtig ist das Sachverständigenwesen in Deutschland für Außenstehende schwer durchschaubar, weil es eine Vielzahl von Sachverständigen und auch berufende Behörden und Körperschaften gibt. (siehe Werdegang b.a. SV in Brandenburg bei der Ingenieurkammer – BBIK als Körperschaft öffentlichen Rechts)
• Fachgerechte Planung und Bauüberwachung durch Beratende Ingenieure muss als Hauptweg für Bauherrn propagiert werden. Wer billig plant, baut teuer!
• Die bauaufsichtliche Anerkennung von Prüfsachverständigen ist ein ausbaufähiges Arbeitsgebiet für hochqualifizierte und berufserfahrene Ingenieure zur besseren Absicherung der Bauherrenschaft gegen Sicherheits‐, Funktions‐ und Baumängel und Wahrung der staatlichen Pflichten im Punkte Sicherheit.
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Schlussbemerkungen
Für jeden Unfug, der begangen wird,sind nicht nur die verantwortlich, die
ihn begehen, sondern auch die,die ihn nicht verhindern.
(Erich Kästner)