rvm-aktuell 04/2012

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RVM-AKTUELL > IV/2012 > S. 06 > S. 10 > S. 04 WARTUNG UND PRÜFUNG VON SICHERHEITSTECHNISCHEN ANLAGEN WANN HAT DER ARBEITNEHMER ZU HAFTEN? PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBS- VORTEIL Nicht selten stellt sich die Frage: Welche sicher- heitstechnischen Einrichtungen und Anlagen sind zu prüfen? In welchen Abständen muss geprüft werden? Welcher Personenkreis ist au- torisiert, diese Prüfungen vorzunehmen? Immer häufiger müssen sich Arbeitgeber bei Neueinstellungen mit „mitgebrachten Versor- gungen“ beschäftigen. Verstärkt wird dies durch das Recht auf Portabilität. Erfahren Sie, wie Sie hiervon profitieren können. Ein Arbeitnehmer macht einen Fehler. Dadurch kann einem Kollegen, dem Arbeitgeber, betriebs- fremden Dritten oder Drittunternehmen ein er- heblicher Schaden entstehen. Muss der Arbeit- nehmer dafür aufkommen?

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Dieser Informationsdienst der RVMGruppe dient Ihrer persönlichen Unterrichtung über Neuerungen aus den Bereichen Versicherung und Vorsorge / Kapitalanlage. Für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Ausarbeitung keine Gewähr übernommen werden. Über Anregungen, Hinweise oder den Wunsch nach weiteren Informationen freuen wir uns.

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Page 1: RVM-AKTUELL 04/2012

RVM-AKTUELL

> IV/2012

> S. 06 > S. 10> S. 04

WARTUNG UND PRÜFUNG VONSICHERHEITSTECHNISCHENANLAGEN

WANN HAT DER ARBEITNEHMER ZU HAFTEN?

PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBS-VORTEIL

Nicht selten stellt sich die Frage: Welche sicher-

heitstechnischen Einrichtungen und Anlagen

sind zu prüfen? In welchen Abständen muss

geprüft werden? Welcher Personenkreis ist au-

torisiert, diese Prüfungen vorzunehmen?

Immer häufiger müssen sich Arbeitgeber bei

Neueinstellungen mit „mitgebrachten Versor-

gungen“ beschäftigen. Verstärkt wird dies

durch das Recht auf Portabilität. Erfahren Sie,

wie Sie hiervon profitieren können.

Ein Arbeitnehmer macht einen Fehler. Dadurch

kann einem Kollegen, dem Arbeitgeber, betriebs-

fremden Dritten oder Drittunternehmen ein er-

heblicher Schaden entstehen. Muss der Arbeit-

nehmer dafür aufkommen?

Page 2: RVM-AKTUELL 04/2012

02

EDITORIAL

THEMEN DIESER AUSGABE

02 |

03 |

04 |

06 |

07 |

10 |

13 |

16 |

17 |

19 |

Editorial

Maschinen und Maschinen-Versicherungsschutz

Wartung und Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen – behördliche und versicherungsvertragliche Vorgaben

Wann hat der Arbeitnehmer zu haften?

Mitarbeiter im Ausland – Fürsorgepflicht zwingt zur Haftung

Portabilität als Wettbewerbsvorteil

Vom risikolosen Zins zum zinslosen Risiko

Forderungsausfälle in diesem Jahr fast verdoppelt

Weihnachtsspenden statt Weihnachtsgeschenke

RVM – in eigener Sache

NUR WER DIE HERZEN BEWEGT, BEWEGT DIE WELT.

Ernst Wiechert

Guten Tag, liebe Leserin,

guten Tag, lieber Leser,

Weihnachtszeit: Die Zeit inne zu halten und das vergangene Jahr

Revue passieren zu lassen, das mit seinen Höhen und Tiefen wieder

wie im Fluge verging. Die beste Zeit, um nach vorn zu schauen und

neue Ziele zu formulieren, um sie im neuen Jahr dann zuversichtlich

zu realisieren.

Weihnachtszeit: Zeit für beste Wünsche zum Weihnachtsfest und

zum Jahreswechsel. Vielen Dank für Ihr Vertrauen und die erfolg-

reiche Zusammenarbeit!

Ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr

wünschen Ihnen und Ihren Familien

Michael Friebe Erich Burth

Page 3: RVM-AKTUELL 04/2012

MASCHINEN UND MASCHINEN-VERSICHERUNGSSCHUTZ

Es gibt so viele Maschinen, die das Leben des Menschen einfacher machen: Maschinen im Bereich Antriebstechnik,

Baumaschinen, Maschinen der Fördertechnik, Maschinen in der Landwirtschaft, Maschinen für die Medizintechnik,

Maschinen im Bereich der Verkehrstechnik – um nur einige Beispiele zu nennen. Sie alle unterstützen uns. Selbst-

verständlich sollte man auch die Geräte und Maschinen im häuslichen Bereich nicht vergessen. Diese sind heute nicht mehr

wegzudenken!

RVM-AKTUELL (V1)1212 03

Was ist eine Maschine? abgelehnt wurde, da sowohl die Verwen- konstruieren immer neue Maschinen, alle

mit dem Ziel, das Leben des Menschen dung von Spiritusgas als auch das Prinzip Eine Maschine ist eine Gesamtheit von einfacher zu machen. Grundlage bei der des Vergasers keine Neuerungen darstel-miteinander verbundenen Teilen oder len würden. Doch Nicolaus Adam Otto gab Entwicklung von Maschinen bilden dabei Vorrichtungen, von denen mindestens ei- nicht auf und erfand schließlich den »Vier- die ingenieurwissenschaftlichen Fächer nes beweglich ist und für eine bestimmte takter«. Ein Motor ist eine Maschine, die wie der Mechanik, Werkstoffkunde, Kon-Anwendung, wie die Verarbeitung, Be- aus elektrischer, chemischer oder anderer struktionslehre, Elektrotechnik, Thermo-handlung, Fortbewegung oder Aufberei- Energie mechanische Energie erzeugt, dynamik, Strömungsmechanik oder der tung eines Werkstoffes zusammengefügt also Bewegung mit Kraft. Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, wird. Die Beweglichkeit muss durch ex-

also immer dem Mach- und Kontrollier-terne oder gespeicherte Energie erreicht . Verbrennungsmotoren setzen baren. Das bedeutet aber nicht, dass das, werden. Als einfachstes Bespiel kann Seil die chemische Energie, die im Kraftstoff was heute noch als undenkbar erscheint, und Stange (Flaschenzug) genannt wer- enthalten ist, in mechanische Energie für nicht schon morgen machbar ist. Denken den. Sie verlagern den Punkt, an dem eine die Fortbewegung des Fahrzeugs um. Es wir nur an das Flugzeug! Kraft ansetzt. wird dabei Kraftstoff verbrannt. Dieser

Fazitmuss dann entsprechend nachgefüllt wer-Maschine und Motor

den.Die Bewegungen von Maschinen sind

»Maschine ist von größter Leichtigkeit und regelmäßig und vorhersehbar. Wenn dem Die Anfänge

Einfachheit! Sie kann nach Belieben in jedoch einmal nicht so sein sollte – für

Tätigkeit oder Stillstand versetzt werden. Maschinen wurden bereits in Ägypten in diesen Fall besteht dann die Möglichkeit,

Ein Quart Spiritus genügt der Maschine Form von Umlenkrollen verwendet, um sich vor den Risiken, oft verbunden mit

und sie kann bei einer Pferdestärke drei zum Beispiel Obelisken aufzustellen. Der finanziellen Verlusten, in Form einer spe-

Stunden am Laufen gehalten werden. Das Bau von großen Kathedralen, wie des ziellen Maschinen-Versicherung (sowohl

Material ist leicht zu beschaffen und Ulmer Münsters, wäre ohne die Anwen- für bewegliche als auch stationäre Maschi-nimmt keinen nennenswerten Platz ein.« dung mechanischer Maschinen, wie dem nen) abzusichern. Nutzen Sie unsere Ex-Mit diesen Worten legte Nicolaus Adam Flaschenzug, nicht möglich gewesen. pertise! Otto am 2. Januar 1861 dem Preußischen

Ministerium für Handel, Gewerbe und Die Zukunftöffentliche Arbeit seine Patentschrift vor.

Was sich daraus entwickelt hat, ist jedem Der Fortschritt treibt die Entwicklung von

bekannt. Nicht bekannt sein dürfte je- Maschinen stetig voran. Ingenieure und

doch, dass sein Patentersuchen damals Maschinenbauer planen, verwerfen und

»

« (Zitiert nach

Thomas Schäfer, www.sured.info/defd/

motor.html)

Ihr Ansprechpartner:

Hans Martin Prill

Tel. +49 7121 923-269

[email protected]

Page 4: RVM-AKTUELL 04/2012

WARTUNG UND PRÜFUNG VON SICHERHEITSTECHNISCHEN ANLAGEN – BEHÖRDLICHE UND VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE VORGABEN

Nicht selten stellt sich die Frage: Welche sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen sind zu prüfen? In welchen

Abständen muss geprüft werden? Welcher Personenkreis ist autorisiert, diese Prüfungen vorzunehmen? Können sich –

losgelöst von den behördlichen Vorgaben – auch Konsequenzen auf die Leistungspflicht des Versicherers bei Nichtein-

haltung der Prüfungsintervalle ergeben? Nachdem im Versicherungsvertrag lediglich wenige Vorschriften explizit erwähnt

sind, besteht hier oftmals eine große Verunsicherung. Welche versicherungsvertraglichen Obliegenheiten sind üblicher-

weise formuliert? Welche individuellen Vereinbarungen können darüber hinaus fixiert sein? Wie verhält es sich mit der

Einhaltung von gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften? Die nachfolgenden Ausführungen sollen ein wenig

»Licht ins Dunkel bringen«.

haltung der gesetzlichen, behördlichen Si-

cherheitsvorschriften. Dies bedeutet, dass

sämtliche gesetzlichen und behördlichen

Vorgaben automatisch auch Grundlage

des Versicherungsvertrages sind und sich

ein Verstoß gegen diese Vorgaben (bei

entsprechendem Kausalzusammenhang)

durchaus auch auf die Leistung des Ver-

sicherers auswirken kann. Wichtige The-

menstellungen sind hierbei

�die Inhalte der Bau-, Nutzungsgeneh-

migung,

�berufsgenossenschaftliche Vorschriften,

�die Inhalte der Betriebssicherheitsver-

ordnung,

�Gefahrstoffverordnungen

sowie diverse weitere Vorschriften, Richt-

linien und Verordnungen.

Müssen sicherheitstechnische Einrichtun-

gen und Anlagen geprüft werden?

Sofern diese Anlagen nicht aus Eigenin-

teresse sondern aufgrund behördlicher

und/oder versicherungstechnischer Vorga-

ben installiert wurden, muss eine regel-

mäßige Wartung und Inspektion sicherge-

stellt sein.

Sicherheitstechnische Anlagen können

beispielsweise

�Brandmeldeanlagen,�Löschanlagen (z. B. Sprinkleranlagen),�Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,�Wandhydranten,�Hydranten auf dem Betriebsgrundstück

oder aber sonstige Anlagen sein.

04

Welche versicherungsvertraglichen Vor-

schriften sind zu beachten?

Neben den jeweiligen Allgemeinen Be-

dingungen der Versicherer sind dies üb-

licherweise die »Allgemeinen Sicherheits-

vorschriften der Feuerversicherer für Fab-

riken und gewerbliche Anlagen«. Hierin

sind insbesondere

�die Prüfung der elektrischen Anlagen,

�die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen

und Feuerschutzabschlüsse,

�die Einhaltung des Rauchverbotes (so-

fern relevant),

�das Verfahren für feuergefährliche Ar-

beiten,

�die Lagerung brennbarer Materialien

und Stoffe,

�die Kontrolle nach Betriebsschluss

sowie weitere Themenstellungen geregelt.

Darüber hinaus sind noch die »Sicher-

heitsvorschriften für Elektrische Anlagen

bis 1000 Volt« sowie die »Regeln für die

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuer-

löschern« (in Anlehnung an die berufsge-

nossenschaftliche Vorschrift BGR 133) zu

beachten. Weitere (individuelle) Obliegen-

heiten eines Versicherers sind zwar selten –

durchaus können diese aber beispiels-

weise aufgrund des Tätigkeitsspektrums

eines Unternehmens formuliert werden.

Welche Vorschriften sind darüber hinaus von

Relevanz?

Prinzipiell findet sich in jedem Versiche-

rungsvertrag der Hinweis auf die Ein-

Page 5: RVM-AKTUELL 04/2012

Wer darf die Inspektionen und Wartungen

vornehmen?

Diese Prüfungen können durch Sachver-

ständige oder durch Fachkräfte durchge-

führt werden. Sachverständige müssen

über ein entsprechendes Zertifikat auf

dem jeweiligen Fachgebiet verfügen;

Fachkräfte sind Personen, welche auf-

grund Ausbildung, Kenntnisse und Er-

fahrungen die ihnen übertragenen Ar-

beiten beurteilen und mögliche Gefahren

erkennen können.

Fazit

Nachdem die Einhaltung der gesetzlichen

und behördlichen Vorschriften eine Grund-

lage des Versicherungsvertrages darstellt,

kommt der wiederkehrenden Überprüfung

(und Mängelbeseitigung) der sicherheits-

technischen Anlagen eine wichtige Bedeu-

tung zu. Gerne unterstützen wir Sie bei

Unklarheiten im Hinblick auf erforderliche

Prüfungen, Prüfrhythmen sowie sonstige

Themenstellungen in diesem Zusammen-

hang.

RVM-AKTUELL (V1)1212 05

Ihr Ansprechpartner:

Joachim Roth

Tel. +49 7121 923-273

[email protected]

WARTUNG UND PRÜFUNG VON SICHERHEITSTECHNISCHEN ANLAGEN – BEHÖRDLICHE UND VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE VORGABEN

Brandmeldeanlagen

Sprinkleranlagen

Sprühwasseranlagen

CO2-Feuerlöschanlagen

Halon-Löschanlagen

Schaum-Löschanlagen

Pulver-Löschanlagen

Rauch- und Wärmeabzugs-

anlagen

Funkenlöschanlage

Feuerlöscher

Feuerschutzabschlüsse

mit Feststellanlagen

Brandschutzklappen

Steigleitungen nass/trocken

Wandhydranten

Elektrische Licht- und

Kraftanlagen

Prüfung der ortsveränder-

lichen Elektrogeräte

1/4-jährlich FachkraftJährlich durch

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

VdS-Fachfirma*

Fachkraft

1/2-jährlich

Fachkraft

1/4-jährlich

Fachkraft

Fachkraft

Fachkraft

Fachkraft

Fachkraft

Techn. Prüfstelle

Techn. Prüfstelle

Techn. Prüfstelle

Techn. Prüfstelle

Techn. Prüfstelle

Fachkraft

Techn. Prüfstelle

Techn. Prüfstelle

Betreiber

Betreiber

Betreiber

Fachkraft

Betreiber

VdS-Techn.

Prüfstelle

Fachkraft

1/2-jährlich oder

jährlich

1/2-jährlich oderjährlich

jährlich

jährlich

jährlich

jährlich

1/2-jährlich

1/2-jährlich

alle 2 Jahre

monatlich

monatlich

jährlich

1/2-jährlich

jährlich oder

alle 2 Jahre

1/2-jährlich

oder jährlich

Art der Einrichtung/Anlage

Inspektion/Prüfung

Rhythmus Inspektionsstelle Wartung und Mängel-beseitigung

* eine vom VdS anerkannte oder gleichermaßen qualifizierte Fachfirma

Page 6: RVM-AKTUELL 04/2012

06

WANN HAT DER ARBEITNEHMER ZU HAFTEN?

Ein Arbeitnehmer macht einen Fehler. Dadurch kann einem Kollegen, dem Arbeitgeber, betriebsfremden Dritten oder

Drittunternehmen ein erheblicher Schaden entstehen. Muss der Arbeitnehmer dafür aufkommen?

Ihr Ansprechpartner:

Alexander Danyi

Tel. +49 7121 923-237

[email protected]

Allgemeines Weitere ausschlaggebende Kriterien für mitversicherte Person Versicherungs-die Festlegung von Haftungsanteilen sind: schutz im Rahmen und Umfang der

Grundsätzlich gilt: Eine Person haftet für Betriebs-Haftpflichtversicherung seines �Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit;einen von ihr verursachten Schaden be- Arbeitgebers.�Ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder reits bei leichter Fahrlässigkeit unbe-

durch eine Versicherung deckbares Eine Haftung für Personenschäden unter schränkt. Die Haftung des Arbeitnehmers Risiko;

für Schäden, die durch den Betrieb Arbeitskollegen ist in der Regel nach dem �Höhe des Schadens;

veranlasst sind und in Erfüllung des Sozialgesetzbuch VII ausgeschlossen. Es �Höhe des Arbeitsentgelts;

Arbeitsverhältnisses entstehen, ist aller- besteht grundsätzlich Versicherungs-�Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb;dings erheblich modifiziert. Dies resultiert schutz über die gesetzliche Unfallver-�Dauer der Betriebszugehörigkeit.aus dem von der Arbeitgeberseite zu sicherung.

tragenden Betriebsrisiko, wonach ihm die VersicherungFazitmit der Organisation seines Betriebes

Beschädigt ein Arbeitnehmer Eigentum verbundenen Risiken auferlegt werden.Die Haftung eines Arbeitnehmers für des Arbeitgebers, stellt dies einen Ei-Schäden, die durch den Betrieb veranlasst Umfang der Haftung genschaden des Unternehmens dar und sind und in Erfüllung seines Arbeitsver-fällt somit nicht unter den Versicherungs-

Die Rechtsprechung stellt bei der Beur- hältnisses entstehen, ist eingeschränkt. schutz einer Betriebs-Haftpflichtversich-teilung der Frage, ob und in welchem erung; Ersatz kann eventuell nur bei Umfang ein Arbeitnehmer zu haften hat, in Haben Sie Beratungsbedarf? Wir informie-

Bestehen sogenannter technischer Ver-erster Linie auf den Grad des Verschuldens ren Sie gerne!sicherungen (wie zum Beispiel Maschi-ab:nen-, Elektronik-) erlangt werden. Davon

�Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der unabhängig besteht auch das Risiko, dass Arbeitnehmer in der Regel nicht. der Arbeitgeber durch einen Fehler des

�Bei mittlerer/normaler Fahrlässigkeit Mitarbeiters einen Vermögensschaden er-wird die Haftung – einzelfallbezogen –

leidet. Hierfür besteht gegebenenfalls die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Möglichkeit zum Abschluss einer Eigen-aufgeteilt.

schadenversicherung.�Im Falle grober Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer zumeist die volle Ersatz-

Werden durch das Fehlverhalten eines pflicht.Mitarbeiters betriebsfremde Dritte oder �Liegt Vorsatz vor, hat der Arbeitnehmer das Eigentum eines Drittunternehmens den entstandenen Schaden grund-geschädigt, genießt der Mitarbeiter als -sätzlich alleine zu tragen.

Page 7: RVM-AKTUELL 04/2012

RVM-AKTUELL (V1)1212 07

Komplikationen bei einer Dienstreise sind Ebene Richtlinien, welche Mindestanfor-

zwar nicht die Regel, aber ihre Folgen derungen und Grundprinzipien definieren

können weitreichend sein und sie kom- (Details zum rechtlichen Rahmen im

men häufiger vor als man denkt. Zum Kasten »Ein Überblick«).

einen für die Sicherheit/Gesundheit des Einem Arbeitgeber erwachsen daraus spe-Mitarbeiters oder seiner Angehöriger, aber zifische Haftungs- und Kostenverpflich-auch für das Unternehmen in Form von tungspotenziale. Zum Beispiel ist er zur hohen Kosten oder gar dem Abbruch der Prävention verpflichtet, zum Ersatz von ausländischen Mission. Vermögensschäden beispielsweise durch

Lukrative Märkte befinden sich oft in Diebstahl und zum Schadenersatz gegen-

Ländern mit ganz anderen Kulturen als wir über Dritten, die der Arbeitnehmer verur-

sie in Deutschland oder Europa gewohnt sacht. Auch ist er erster Ansprechpartner

sind. Indien, China, Russland oder Bra- für seinen Arbeitnehmer in jeglicher Kri-

silien sind nur exemplarisch genannt. Es sensituation und muss entsprechende

gelten dort andere Systeme und Regeln, Maßnahmen ergreifen. Das alles auch

nicht nur im Gesundheitswesen. Das Le- dann, wenn ein deutsches Konsulat wegen

ben in solchen Ländern erfolgt in einem eines Einzelfalles nicht aktiv werden

ganz anderen Kontext den beispielsweise sollte.

die Natur vorgibt – z. B. Monsun – oder die Eine aktuelle Benchmarkstudie zur Fürsor-Religion, oder die allgemeinen Sitten und gepflicht und dem Management von Reise-Gebräuche. So hilft man beispielsweise in risiken im internationalen Vergleich zeigt China nur, sofern man Verantwortung für Nachholbedarf bei deutschen Firmen auf. den Unfall trägt. Hilfe als Schuldein-Die Unternehmen erreichten in dieser Stu-geständnis! Es können insofern Situatio-die zwar hohe Punktzahlen bei den eher nen eintreten, mit denen man nach hie-theoretischen Faktoren wie Risikobewer-sigen Maßstäben nicht rechnet bezie-tung, Analyse und Erstellung von Richtlin-hungsweise bei uns gar keine Krise aus-ien oder Kontrolle. Bei den praxisorien-lösen würden. tierten Indikatoren wie Ausbildung/Schu-

Ein Gefahrenpotenzial kann aber auch lung, Assistance, Tracking schnitten sie je-

schon alleine daraus entstehen, dass Ar- doch weniger gut ab. Den Länderbericht

beitnehmer und ihre Angehörigen sich in Deutschland dieser Studie können Sie

fremden Umgebungen bewegen, die ihnen gerne über uns beziehen.

nicht vertraut sind.Parallel zu diesem Aspekt ist festzuhalten,

Für Mitarbeitereinsätze im Ausland gibt es dass der Schutz der Unternehmen über

gesetzliche Vorgaben, Vorschriften von gesetzliche oder herkömmliche Versiche-

Berufsverbänden und auf europäischer rungsprogramme nicht weit genug geht:

MITARBEITER IM AUSLAND – FÜRSORGEPFLICHT ZWINGT ZUR HAFTUNG

Heute Stuttgart, morgen Neu Dehli, dann weiter nach Shanghai. Was sich nach der Welt der großen DAX-Unternehmen

anhört, ist gängige Praxis im Mittelstand. Die Unternehmen erweitern ihre Geschäftstätigkeit auf internationalen Märkten.

Seit der Finanzkrise 2009, in der ein Großteil der Unternehmen die Reisebudgets deutlich kürzte, hat die internationale

Reisetätigkeit wieder stark angezogen. Aktuell organisieren deutsche Unternehmen pro Jahr 150 Millionen Dienstreisen ins

Ausland. Bis 2020 erwartet man einen Anstieg um weitere 20 Prozent. Glücklicherweise verlaufen die meisten Dienstreisen

ohne Komplikationen. Wichtig ist aber, sich ins Bewusstsein zu bringen, dass die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers bei

Mitarbeitern die man ins Ausland schickt viel weiter geht, als wenn der Mitarbeiter in Deutschland arbeitet. Mitgereiste

Familienangehörige oder der Freizeitteil der Dienstreise sind nur zwei Stichworte in diesem Kontext.

Page 8: RVM-AKTUELL 04/2012

08

liche Krankenversicherung nur, wenn

ein Sozialversicherungsabkommen mit

dem bereisten Land besteht. Im be-

trieblichen Bereich haben gesetzlich

Versicherte grundsätzlich weltweiten

Versicherungsschutz! Jedoch immer

nur in dem Rahmen, in dem eine Be-

handlung in Deutschland erstattet wor-

den wäre. Für alle anderen Kosten wie

Privatärzte oder Rücktransporte haftet

der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. SGB V

in vollem Umfang!

�Private Krankenversicherungen von Mit-

arbeitern setzen meist eine Privatreise

voraus.

�Der Schutz über Firmenkreditkarten

scheitert oft an den beim Karteneinsatz

geknüpften Bedingungen.

�Vorbereitungsprogramme, Betreuungen

im Krisenfall vor Ort und andere Assis-

tanceleistungen sind oft gar nicht oder

nur lückenhaft abgedeckt.

Wie kann sich ein Arbeitgeber gegen diese

Risiken wappnen?

Es gibt eine Reihe von spezifischen

Versicherungsmöglichkeiten. Zum Bei-

spiel kann bereits für 150 EUR im Jahr

eine Auslandskrankenversicherung für

kurzfristige Dienstreisen (bis zu 92 Tage)

mit insgesamt 600 Reisetagen abge-

schlossen werden. Auch gibt es spezielle

Gepäck- oder Reisestornoversicherungen,

sowie Kidnapp for Ransom-Policen (siehe

RVM-AKTUELL II/2012).

Im privaten Bereich leistet die gesetz-

MITARBEITER IM AUSLAND – FÜRSORGEPFLICHT ZWINGT ZUR HAFTUNG

Page 9: RVM-AKTUELL 04/2012

RVM-AKTUELL (V1)1212 09

Ihr Ansprechpartner:

Giovanni Nuvoli

Tel. +49 7121 923-187

[email protected]

Ein Überblick

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in Deutschland in einigen Bereichen gesetzlich geregelt – so zum Beispiel in §§ 617, 618 BGB. Darüber hinaus wird die Fürsorgepflicht von der Rechtsprechung aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet, der als Generalklausel beide Partien eines Schuldverhältnisses zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Interessenförderung ver-

*pflichtet. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers auszuüben. Zudem bestehen für den Arbeitgeber Aufklärungs- und Schutzpflichten.

Insbesondere beinhaltet dies die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstige Rechte des Arbeitnehmers nicht verletzt werden. Eine gesetzliche Konkretisierung dieser Pflicht findet sich in den §§ 617 und 618 BGB im Hinblick auf die

* Krankenfürsorge und zu Arbeitsschutzmaßnahmen. Vor der Auslandsentsendung besteht schwerpunktmäßig die Verpflichtung zur Prävention. Der Arbeitgeber muss insoweit Gewähr für die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung des Mitarbeiters leisten. Gegebenenfalls ist er auf landesspezifische Besonderheiten vorzubereiten.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung gibt in ihrem Merkblatt »Gesetzliche Unfallver-sicherung bei Entsendung ins Ausland« im Kapitel 7 einen umfassenden Überblick zu prä-ventiven Maßnahmen, die zur Vorbereitung von Auslandstätigkeiten wie Auslandbaustellen,

* Auslandsmontagen deutscher Unternehmen getroffen werden sollten. Gemäß § 17 SVG er-halten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung dort erkranken, die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 10 SGB V versicherten Familien-angehörigen, soweit sie den Arbeitnehmer für die Zeit der Auslandsbeschäftigung begleiten und besuchen. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber gemäß Absatz 2 dieser Vorschriften die entsprechenden Kosten zu erstatten, soweit diese ihr im Inland entstanden wären. Der Anspruch des gemäß § 4 SGB IV in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers richtet sich somit grundsätzlich gegen den Arbeitgeber und nicht gegen die

**Krankenkasse.

Im Hinblick auf die Gesundheit von beruflich Reisenden oder dauerhaft im Ausland lebenden Personen regelt in Deutschland beispielsweise der sogenannte Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G35, welche Vorsorgeuntersuchungen vor der Abreise des Mitarbeiters durchzuführen sind. Die G35-Verordnung (Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen) schließt Reisen in die Regionen zwischen 30 Grad nördlicher und südlicher Breite ein und gehört zu den vorgeschriebenen Betreuungs-maßnahmen vor und nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland. So müssen Versicherte, die bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland besonderen klimatischen und gesundheitlichen Be-lastungen ausgesetzt sind, nach §2, »ArbMedVV« (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge), einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. Hierbei ist die Erstuntersuchung und Beratung vor Aufnahme dieser Tätigkeit zu veranlassen. Verantwortliche können durch Unwissenheit Ordnungswidrigkeiten oder bei Vorsatz gar

*Straftaten begehen.

Speziell für den Mittelstand existieren

reine Assistancepakete (keine Versiche-

rungen), die sowohl den Bereich Präven-

tion abdecken (z.B. durch Vorab-Gesprä-

che mit Experten in der Muttersprache, In-

formationsportalen u.a.), aber auch Unter-

stützung im Ausland bei Routine- und

Notfallanfragen leisten:

Mittels einer App kann der Betroffene

beispielsweise zum nächsten Assistance

Center verbunden werden, oder aber auch

durch Ärzte und Sicherheitsexperten be-

treut werden.

Auf unserer Homepage finden Sie einige

Fallstudien von unserem Kooperations-

partner International SOS, um einen Ein-

druck zu gewinnen, welche Situationen im

Ausland entstehen und wie Assistance-

leistungen eingesetzt werden können.

Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen!

MITARBEITER IM AUSLAND – FÜRSORGEPFLICHT ZWINGT ZUR HAFTUNG

*) Quelle: Merkblatt „Gesundheit und Sicherheit bei internationalen Personaleinsätzen“ Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH**) Quelle: Alfred Gerauer; Auslandseinsatz von Arbeitnehmern. Im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

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10

PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBSVORTEIL

Seit Einführung des Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung im Jahr 2005 hat sich die Anzahl der abgeschlossenen

Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen vervielfacht. Immer häufiger müssen sich Arbeitgeber deshalb bei

Neueinstellungen mit »mitgebrachten Versorgungen« beschäftigen. Verstärkt wird dies durch das Recht auf Portabilität, das

für neue Versorgungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ebenfalls

seit dem 01.01.2005 gilt. Bei entsprechender Ausgestaltung eines solchen Übergangs lassen sich Vorteile für alle

Beteiligten und damit im Personal-Recruiting erzielen.

Des Weiteren kann der neue Arbeitneh- derzeit gültigen 1,75% absinken. Ver-

mer mit diesem Verfahren gravierende schärft wird diese Problematik durch die

Nachteile bekommen: Grundsätzlich wer- Einführung der Unisextarife, da neben den

den beim Deckungskapitalübertrag ab Rechnungsgrundlagen auch die ge-

dem Übertragungszeitpunkt immer die schlechtsabhängigen Kalkulationsgrund-

neuen Rechnungsgrundlagen (Garantie- lagen wegfallen. Männer müssen dem-

zins, individuelle Zusatzversicherungen nach eine weitere zusätzliche Reduzie-

etc.) zu Grunde gelegt. rung in Kauf nehmen.

Das heißt, die Vorteile des alten Vertrages Die nachfolgenden Abbildungen machen

fallen komplett weg. Zum Beispiel kann so diese Auswirkungen an einem Praxisbei-

ein Garantiezins von bislang 4% auf die spiel deutlich:

Begleitet wird das Thema Ȇbertragung

auf einen neuen Arbeitgeber« vom Über-

tragungsabkommen des GDV (Gesamtver-

band der deutschen Versicherungswirt-

schaft), um diese Vorgänge einfach und

einheitlich zu regeln. Dieser vordergründig

einfache Vorgang wird durch die Ein-

führung der Unisextarife ab dem 21. De-

zember 2012 noch komplexer und birgt

erhebliches Haftungspotenzial für den Ar-

beitgeber. Welche Handlungsalternativen

hat der Arbeitgeber bei den »mitge-

brachten Versorgungen«? Die Regelun-

gen zur Übertragung von Versorgungs-

zusagen finden sich im § 4 BetrAVG. Da-

raus ergeben sich folgende Handlungs-

alternativen:

1. Deckungskapitalübertrag

Beim Deckungskapitalübertrag wird das

vorhandene Kapital von einem Versicherer

auf einen anderen Versicherer (Versicherer

des neuen Arbeitgebers) übertragen. Aus

Sicht des neuen Arbeitgebers ist diese

Übertragung, sofern ein Gruppenvertrag

existiert, aus zwei wesentlichen Gründen

vorteilhaft: Zum einen gibt es nur einen

Durchführungsweg mit einem Partner und

zum anderen wird bei diesem Verfahren

immer eine wertgleiche neue Zusage,

deren Rahmenbedingungen bekannt sind,

erteilt.

Allerdings ist das Verfahren zum Dec-

kungskapitalübertrag sehr langwierig und

dauert in der Regel mehrere Monate. Für

Personalabteilungen ist ein solcher

Schwebezustand gegenüber dem neuen

Mitarbeiter sehr unangenehm.

20.000 EUR

18.000 EUR

16.000 EUR

14.000 EUR

12.000 EUR

10.000 EUR

8.000 EUR

6.000 EUR

4.000 EUR

2.000 EUR

0,00 EUR

Garantiekapitalvor Übertrag Garantiezins

3,25 %

Garantiekapitalnach Übertrag Garantiezins

1,75 % und Unisex

Garantierentevor Übertrag Garantiezins

3,25 %

Garantierentenach Übertrag Garantiezins

1,75 % und Unisex

78,37 EUR

47,35 EUR

90,00 EUR

80,00 EUR

70,00 EUR

60,00 EUR

50,00 EUR

40,00 EUR

30,00 EUR

20,00 EUR

10,00 EUR

0,00 EUR Bei

spie

l: m

ännlich

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96

4, m

tl. B

eitr

ag 5

1,1

3 E

UR

, Ü

ber

trag

ung

zum

01

.01

.20

13

16.838,00 EUR

14.712,00 EUR

Page 11: RVM-AKTUELL 04/2012

RVM-AKTUELL (V1)1212 11

2. Ablehnung der Übernahme erteilt. Die Übertragung des Vertrages ist Rechte und Pflichten aus dem alten Ver-

einfach durchzuführen und der bisher trag eintritt. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht bestehende Vertrag wird zu den alten verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu Ein Versicherungsnehmerwechsel kann Bedingungen in vollem Umfang weiter-übernehmen. Nur für Zusagen ab dem einige Fallstricke beinhalten, die zu geführt. Jedoch tritt der neue Arbeitgeber 01.01.2005 muss er den Vertrag über- Haftungsrisiken führen können. Diese sind damit vollumfänglich in die Rechte und nehmen. Bei diesen Zusagen folgt aus allerdings bei einer nur oberflächlichen Pflichten des Vertrages ein. der Ablehnung der Übernahme per Ver- Betrachtung des zu übernehmenden Ver-

sicherungsnehmerwechsel der Mindest- Bei diesem Verfahren liegen die Vorteile trags nicht zu erkennen.

anspruch des Arbeitnehmers auf eine beim Arbeitnehmer, da sein Vertrag zu den Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu Deckungskapitalübertragung. alten Konditionen weitergeführt wird. Ein erwähnen, dass eine betriebliche Alters-Vorteil, der auch in Bewerbungsgesprä-

Bei allen anderen Zusagen – vor dem versorgung nicht nur aus einem Versiche-chen wirkungsvoll zum Einsatz kommen 01.01.2005 – kann der Mitarbeiter den rungsvertrag besteht, sondern einen ar-kann.Vertrag privat weiterführen oder bei- beits- und steuerrechtlichen „Mantel“ hat.

tragsfrei stellen. In Zeiten des Fachkräfte- Ein Zwischenfazit Haftungsrisiken können sich ergeben zum

mangels ist diese Alternative meistens Beispiel aus Beitragslücken aus der Will der übernehmende Arbeitgeber sei-keine echte Option. Vergangenheit, aus der Verwendung der nem neuen Mitarbeiter die alten Vertrags- Überschüsse, aus der Art der Zusage oder grundlagen erhalten und sich Diskussio-3. Versicherungsnehmerwechsel aus der Garantieform. nen sowie ein langwieriges Übertragungs-

Beim Versicherungsnehmerwechsel wird Nachfolgend listen wir einige Beispiele verfahren ersparen, dann bleibt nur der die Versicherung auf den neuen Arbeit- auf, welchen wir in unserer langjährigen Versicherungsnehmerwechsel. Dieser will geber übertragen und eine neue Zusage Praxis schon begegnet sind:aber wohl überdacht sein, da man in die

PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBSVORTEIL

Page 12: RVM-AKTUELL 04/2012

Klausel in Satzung bei regulierten Pensions- Überschusssystem in der betrieblichen Wir geben uns nicht damit zufrieden, dass

kassen Altersversorgung im Vertrag eine Garantie vereinbart ist,

sondern prüfen auch, von wem die Ist vertraglich das Überschusssystem Garantie gewährt wird und wie diese Regulierte Pensionskassen können mit »Beitragsverrechnung« vereinbart, so soll- gestaltet ist. Beispielsweise bei fondsge-eigenen Rechnungsgrundlagen kalku-te die Entgeltumwandlungsvereinbarung bundenen Verträgen kann es durchaus lieren. Das führt vordergründig dazu, dass mit dem Mitarbeiter eine Regelung ent- vorkommen, dass die Garantie von einem diese Pensionskassen im Vergleich zu halten, dass sein Verzicht auf Entgelt externen Garantiegeber, zum Beispiel unregulierten Pensionskassen und Lebens- steigen kann, wenn die Überschüsse des einer Investmentgesellschaft, übernom-versicherungen, sehr hohe Leistungen ver-Versicherers sinken. Ansonsten muss der men wird. Fällt dieser Garantiegeber sprechen. Allerdings haben diese Pen-Arbeitgeber für diese Differenz selbst allerdings durch eine Insolvenz aus, dann sionskassen – vorgeschrieben durch das gerade stehen. geht die Haftung auf den Arbeitgeber über. Versicherungsaufsichtsgesetz – zwingend

Das Ergebnis des Vertragschecks ist eine eine sogenannte Sanierungsklausel in der Einhaltung der geförderten Höchstgrenzen in

eindeutige und sachlich begründete Em-Satzung. Diese Sanierungsklausel sieht der betrieblichen Altersversorgung

pfehlung. Der nächste Schritt ist die vor, dass die Leistungen zu kürzen sind,

Umsetzung dieser Empfehlung. Alle Un-falls der Kapitalstock nicht ausreicht, die In der betrieblichen Altersversorgung gibt terlagen, die Sie zur Umsetzung be-zugesagten Leistungen zu erbringen. Sollte es staatlich geförderte Höchstgrenzen. nötigen, werden von RVM besorgt und dieser Fall eintreten, dann muss der Ar- Diese sollten eingehalten werden oder der unterschriftsreif vorbereitet. beitgeber diese Kürzung ausgleichen Mitarbeiter muss über die Konsequenzen

– Steuer- und/oder Sozialversicherungs-Ihr RVM -VorteilFondsgebundene Versicherungen ohne Bei- pflicht der Beiträge über der geltenden

tragsgarantie Höchstgrenze – informiert sein. Sie profitieren von unserer unabhängigen

und langjährigen Erfahrung in der Analyse Dies betrifft Versorgungen mit einer Bei- Der RVM-Vertragscheck: Versicherungs-

von Versicherungsverträgen. Des Weiteren nehmerwechsel leicht gemacht!tragszusage mit Mindestleistung. Bei die-

kommen wir durch unsere Vernetzung ser Zusageart steht der Arbeitgeber min-

schnell und effizient zu allen benötigten Damit Sie als Arbeitgeber Ihrem neuen destens für die eingezahlten Beiträge des Informationen. RVM-Kunden in der be-Mitarbeiter die Vorteile aus dem bis-Arbeitnehmers in der Pflicht. trieblichen Altersversorgung können die-herigen Vertrag weiter bieten können, und sen Service mit reduzierten Honorar-bei einem Versicherungsnehmerwechsel Wird aufgrund einer negativen Fondsent-sätzen nutzen. trotzdem auf der sicheren Seite stehen, wicklung die Summe der eingezahlten

haben wir den RVM-Vertragscheck eta-Beiträge zum Rentenbeginn nicht er-

bliert, welchen wir gegen ein einmaliges reicht, kann der Arbeitnehmer mindestens

Honorar anbieten. die eingezahlten Beiträge während des

Arbeitsverhältnisses fordern. Beim Vertragscheck werden alle haftungs-

relevanten Punkte von uns abgeklärt. Sieht der Versicherungsvertrag diese Min-

Besonderes Augenmerk legen wir hierbei destleistung nicht vor, steht der Arbeitge-

zum Beispiel auch auf die Gestaltung von ber in der Haftung und sogleich in der

Garantien.Leistungspflicht.

12

PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBSVORTEIL

Ihr Ansprechpartner:

Friedrich Flaig

Tel. +49 7121 923-190

[email protected]

Page 13: RVM-AKTUELL 04/2012

RVM-AKTUELL (V1)1212 13

VOM RISIKOLOSEN ZINS ZUM ZINSLOSEN RISIKO

Wer das Risiko scheut, der hat in der EUR abgerufen werden können. Anson- die Leistungsfähigkeit des Staates da-

Vergangenheit auf Geldmarktanlagen oder sten gelten Vorschriften zur Mindesthalte- durch zunehmend eingeschränkt wird.

Festzinsangebote gesetzt und allenfalls dauer und zur Kündigungsfrist, die Dass Staaten vor Pleite nicht sicher sind,

offene Immobilienfonds beigemischt. Anleger mit bisher größeren Positionen in ist grundsätzlich keine neue Erkenntnis.

Letztere sind als sichere Anlageform offenen Immobilienfonds eher abschrec- Seit Jahrhunderten stehen Staatsbank-

ausgefallen. Die wenigen überlebenden ken. rotte regelmäßig auf der Tagesordnung.

offenen Immobilienfonds präsentieren Allein Russland war in den 90er-Jahren Bleibt also als letzte Bastion risikofreier sich zwar stark, sind jedoch einem gleich zweimal zahlungsunfähig und Anlagen das Sparbuch oder das Termin-Marktumfeld ausgesetzt, in dem eine Griechenland hat eine lange Tradition von geldkonto beziehungsweise der Geld-beträchtliche Zahl offener Immobilien- Staatsinsolvenzen. Aber mal ehrlich: Ha-marktfonds? Spätestens mit der Finanz-fonds aufgrund des Beschlusses zur Auf- ben wir nicht gedacht, dass mit einem krise und dem Zusammenbruch der lösung Immobilien im Gesamtwert von vereinten Europa mit einer einheitlichen Lehman-Bank ist klar geworden, dass rund 27 Milliarden Euro verkaufen Währung solche Vorfälle der Vergangen-Banken keineswegs sicher sind. Einlagen-müssen. Verkaufsdruck bringt regelmäßig heit angehören würden? Doch wenn neben sicherungsfonds können Sicherheit letz-den Druck auf die Preise mit sich, weshalb Griechenland, Portugal, Italien und Spa-ten Endes nur in dem Rahmen ihrer wir heute die Ertragschance offener nien auch noch Frankreich schwächelt, eigenen Leistungsfähigkeit erbringen. Immobilienfonds in Relation zum Markt- dann könnte vielleicht schon bald die Bankenrettungen, die den Steuerzahler risiko äußerst skeptisch sehen. Für Frage sein, wer den letzten Retter, nämlich viele Milliarden kosten, können nicht zum Anleger kommt erschwerend hinzu, dass die Bundesrepublik Deutschland, denn Dauerzustand werden, weil letzten Endes ab dem Jahr 2013 nur noch bis zu 30.000 rettet, wenn es auch hier Probleme gibt.

Die Geldmarktrendite wird gemeinhin als der risikofreie Zins dargestellt. Es wird unterstellt, dass man mit Geldmarkttiteln,

also im Wesentlichen Staatsanleihen mit sehr kurzer Restlaufzeit, keinen Verlust erleidet. Selbst wenn die Zinsen steigen,

was Anleihen regelmäßig zunächst einmal Kursverluste beschert, sind Geldmarktpapiere aufgrund der in Kürze fälligen

Rückzahlung zum Nennwert kaum oder gar nicht betroffen. Will man den Erfolg von risikoreicheren Anlagen, also

beispielsweise Anleihen mit längerer Laufzeit und/oder Aktien beziehungsweise entsprechende Fonds, messen, so setzen

Anlagespezialisten die über den risikofreien Zins hinaus erzielte Rendite in Relation zum eingegangenen Risiko. Das

Ergebnis ist die so genannte Sharpe Ratio.

Page 14: RVM-AKTUELL 04/2012

14

Aus welchem Blickwinkel man es auch nativen für die Anleger – leisten, für tungsrate. Doch selbst wenn durch

immer betrachten mag – auch Optimisten Anleihen mit kürzerer Laufzeit praktisch Lockvogel- und Wechselangebote ver-

schiedenster Banken ein Zinssatz erzielt werden nicht umhin kommen, der Anlage gar keine Zinsen mehr zu zahlen.

werden kann, der sich auf dem Niveau der in Staatsanleihen ein gestiegenes Risiko Offensichtlich finden sich genügend Anle-

(offiziell mitgeteilten) Geldentwertungs-zuzubilligen. ger, die aufgrund ihrer Risikoaversion der

rate bewegt, so muss dieser Zinsertrag ja – Sicherheit (sprich der Verlustvermeidung) Höheres Risiko muss Anlegern im Nor- vorbehaltlich der nicht gerade üppigen den Vorzug vor Rendite geben. malfall mit höherer Renditeaussicht Freibetragsregelung – schließlich auch schmackhaft gemacht werden. Tatsäch- Allein zwischen Oktober 2011 und noch versteuert werden, wobei die Er-lich ist dies derzeit jedoch nicht der Fall. September 2012 hätten die Deutschen höhung des Abgeltungssteuersatzes nur Die klare Abgrenzung der Anleger von insgesamt 84,4 Milliarden Euro zu den eine Frage der Zeit sein dürfte.Rettern zu (vorläufig) Geretteten setzt inländischen Banken gebracht. Mehr als

Wer Geld für einen kurzfristig anstehenden normale Betrachtungsweisen offensicht- 80 Milliarden Euro floss in die täglich Termin wie beispielsweise eine absehbare lich vollständig außer Kraft. fälligen Sichteinlagen.Steuerzahlung oder die Tilgung einer

Während Staatsanleihen der schwä- Neben der (vielleicht künftig trügerischen) Hypothek anlegen muss, dem bleibt keine

cheren Volkswirtschaften teilweise zwei- Sicherheit der Anlage selbst ist jedoch nur Wahl. Er muss das Geld sicher anlegen,

stellige Renditen bieten müssen, um das eines sicher: Das Zinsniveau für Spar- und um zum vorgegebenen Termin in fest-

stehender Höhe liquide zu sein. Die Risiko zu kompensieren, kann es sich Geldmarktanlagen liegt – teilweise deut-

Geldentwertungsrate spielt dabei keineDeutschland derzeit – mangels Alter- lich – unterhalb der offiziellen Geldentwer-

VOM RISIKOLOSEN ZINS ZUM ZINSLOSEN RISIKO

Page 15: RVM-AKTUELL 04/2012

Ihr Ansprechpartner:

Frank Wurster

Tel. +49 7121 923-126

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Rolle, denn schließlich entwerten sich die betrachtet) nachgegeben hätte. So be- sen wir die Depotzusammensetzung in-

Steuer- oder Hypothekenschuld umge- steht ein guter Puffer für zukünftige dividuell an die Risikobereitschaft des An-

legers an, denn Ihre Sicherheit ist unsere kehrt gleichermaßen. schlimme Ereignisse.

Leidenschaft. Doch vielfach treffen wir auf Anleger, die

Vereinbaren Sie doch einfach einen un-seit Jahren ihr Festgeld zu immer

verbindlichen Gesprächstermin mit uns. geringeren Zinssätzen prolongieren oder Gerne prüfen wir auch, ob Ihr bisheriges die mit Tagesgeld- oder Geldmarktanlagen Depot (beispielweise bei Ihrer Hausbank) das Sinken der Zinserträge gar nicht tatsächlich Ihren Vorstellungen hinsicht-zeitnah realisieren. Meist gibt es gar keine lich des Risikos entspricht. Nicht selten konkreten Vorstellungen hinsichtlich ei-gibt es bei einem solchen Depotcheck nes Anlagehorizontes. Das Geld ist einfach böse Überraschungen, die eklatanten auf dem Sparbuch oder dem Termingeld-Handlungsbedarf signalisieren. Testen Sie konto, weil man keine Alternativen kennt uns!oder gar glaubt, dass solche nicht

vorhanden sind.

Doch wer keine konkreten Vorstellungen

hat, wann das angelegte Kapital eigentlich

benötigt wird, der findet Möglichkeiten,

bei geringen Schwankungen der Wertent-

wicklung (obere gelbe Linie in der Grafik)

seine Ertragsaussichten deutlich zu stei-Aber natürlich muss ein solches Depot

gern. Die Grafik zeigt beispielsweise das auch gepflegt werden. So kann es auch in

Depot, welches wir konkret für einen einem gut strukturierten Depot den einen

Mandanten umgesetzt haben, der als oder anderen Fonds geben, der sich nicht

gerade noch erträgliche Obergrenze für so entwickelt, wie seine bisherige Historie

einen temporären Schwankungsverlust dies verhieß.

einen Wert von 5% vorgegeben hatte. Nun

sind wir nicht so naiv, anzunehmen, dass Aus diesem Grund bekommen wir für das ein Depot, welches in der Vergangenheit Depot dieses Anlegers automatisch einen (temporär) nicht mehr als 5% verloren Warnhinweis, wenn ein bestimmtes Minus hatte, sich auch für die Zukunft so überschritten wird, um zu prüfen, ob und entwickeln wird. Deshalb haben wir eine welche Maßnahmen erforderlich sind, um Depotzusammensetzung verschiedener uns stets im Rahmen der Anlegervor-konservativer Fonds gewählt, die in der stellungen zu bewegen.Vergangenheit (auch über die Finanzkrise

Natürlich ist das hier abgebildete Depot hinweg) tatsächlich nicht mehr als 2,4%

(vom jeweils letzten Höchststand aus nur ein Beispiel. In jedem Einzelfall pas-

VOM RISIKOLOSEN ZINS ZUM ZINSLOSEN RISIKO

RVM-AKTUELL (V1)1212 15

Obere Linie = historischer Depotverlauf Mittlere Linie = Depotschwankungen maximal 2,5 %Untere Linie = Depotschwankungen maximal 5,0 %

Page 16: RVM-AKTUELL 04/2012

FORDERUNGSAUSFÄLLE IN DIESEM JAHR FAST VERDOPPELT

Oberflächlich gesehen erscheint die jüngste Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland unspektakulär zu

sein: Die Anzahl scheint mit rund 30.000 zu stagnieren. 2013 wird ein Plus von einem Prozent erwartet. Doch wie aussage-

kräftig sind diese Zahlen?

16

ziele gewähren müssen (und wer muss das

nicht), heißt es weiterhin, das Debitoren-

risiko penibel im Auge zu behalten. Die

Bestimmungen von Basel III lassen ver-

muten, dass Bankkredite wieder restrik-

tiver vergeben und weiter durch Lieferan-

tenkredite ersetzt werden.

Insbesondere die externe Beurteilung von

Forderungsrisiken ist eine essentielle

Entscheidungshilfe im Debitorenmanage-

ment. Eine Kreditversicherung bietet die

notwendigen Informationen, um Risiken zu

erkennen und kalkulierbar zu machen.

Fordern Sie unseren Kredit-Check für ein

aussagekräftiges Angebot an!

Umsatz 1.491 Mio. EUR

�Manroland (Druckmaschinen),

Umsatz 986 Mio. EUR�Solon (erneuerbare Energien),

Umsatz 620 Mio. EUR�Beluga (Reederei),

Umsatz 425 Mio. EUR�J. J. Sietas (Werft),

Umsatz 384 Mio. EUR�Schlott (Druckerei),

Umsatz 300 Mio. EUR�Heitkamp (Bau),

Umsatz 263 Mio. EUR

Für 2013 ergibt sich ein gemischter Aus-

blick. Die weltweite Konjunkturschwäche

lässt leider wenig Spielraum für Opti-

mismus bei der Insolvenzentwicklung.

Blickt man gezielt nach Europa, dominiert

die Euro-Krise. In der Presse überwiegen

Artikel über die Krise auf dem europä-

ischen Automobilmarkt sowie in der Trans-

portbranche. Für Lieferanten, die Zahlungs-

Ihr Ansprechpartner:

Björn Krasovc

Tel. +49 7121 923-255

[email protected]

Neben der reinen Anzahl der zahlungsun-

fähigen Schuldner spielt die Gesamthöhe

der uneinbringlichen Forderungen eine

gewichtige Rolle. 2011 wurden insolvenz-

bedingt noch insgesamt 20 Mrd. EUR

ausgebucht. 2012 werden 37 Mrd. EUR

erwartet. Ein Plus von 85%!

Ein anderer Indikator, der die reine Stück-

zahl relativiert, ist die Anzahl der Arbeits-

plätze, die vernichtet werden. Nach Ein-

schätzung der Creditreform waren in die-

sem Jahr mehr als 300.000 Arbeitsplätze

betroffen, so das Handelsblatt. Ein An-

stieg zum Vorjahr um mehr als 27%! Zieht

man für 2012 Bilanz, war es wieder einmal

ein Jahr der Großinsolvenzen:

�Schlecker (Drogerie),

Umsatz 6.550 Mio. EUR

�Petroplus Deutschland (Raffinerie),

Umsatz 4.208 Mio. EUR

�Pfleiderer (Holzwerkstoffe),

Page 17: RVM-AKTUELL 04/2012

RVM-AKTUELL (V1)1212 17

WEIHNACHTSSPENDEN STATT WEIHNACHTSGESCHENKE

Ganz traditionell werden wir auch dieses Jahr wieder soziale Projekte finanziell unterstützen. Wir haben eine Vielzahl von

Projekten geprüft und vier davon ausgewählt, welche wir mit einer Gesamtspendensumme von 10.000 EUR unterstützen.

Diese Projekte wollen wir Ihnen hier kurz vorstellen.

KraKiaN – Kranke Kinder ans Netz solch schwierigen Situation ist die Ver- betroffen sind, unter seelischen Belastun-

bindung zum sozialen Umfeld sehr wich- gen leiden. Diese können sich bis ins

Um kranken Kindern und ihren Familien tig. Mit Hilfe von KraKiaN sind die Kinder Erwachsenenalter hinein in seelischen

zu helfen, gründeten Mitarbeiter der und Jugendlichen mit Laptops und Inter- Konflikten und Schwierigkeiten in der

Kinderklink Tübingen im Jahr 1999 den netzugang direkt vom Krankenhausbett Beziehungsgestaltung zeigen.

Verein »Hilfe für kranke Kinder e.V.«. Die- aus in Kontakt mit ihrer Familie und den

ser Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, Freunden. Das Projekt hilft ihnen auch, Die Ziele des Vereins sind Aufklärung der

Vorhaben der Kinderklinik Tübingen zu Anschluss an den Unterrichtsstoff ihrer Öffentlichkeit über die Auswirkungen von

unterstützen, für die es keine oder nicht Schule zu halten. Mailen, surfen, chatten Suchterkrankungen in der Familie, Be-

ausreichende öffentliche Fördermittel oder an Videotelefonkonferenzen teilneh- wusstmachung der besonderen Situation

gibt. Die Kinderklinik in Tübingen fungiert men – all das ermöglicht KraKiaN. Diese von Kindern und Jugendlichen, Förderung

als Kreiskrankenhaus, ist jedoch als Teil vielfältigen Kommunikationsmöglichkei- von Suchtprävention, Initiierung von Wei-

der Uniklinik ein Krankenhaus, welches ten bedeuten für sie ein großes Stück terbildungsmaßnahmen und Bereitstel-

eine Maximalversorgung bietet. So werden »Normalität und Unabhängigkeit« – und lung von Beratungs- und Gruppenange-

eine Vielzahl von Spezialambulanzen und das möchten wir gerne unterstützen. boten für die betroffenen Kinder, Jugend-

Therapien vorgehalten. Kinder und Ju- lichen und Familien. Gerne helfen wir

gendliche in der Kinderklinik Tübingen Vergessene Kinder e. V. Reutlingen dabei mit unserer Spende.

haben Krebs, Mukoviszidose, Rheuma,

Vergessene Kinder e. V. ist ein Verein zur Diabetes, eine Behinderung oder eine Anna und Marie – kleine und große Freundin

Förderung von Kindern aus Familien, die schwere Herzerkrankung. Sie müssen

von Sucht betroffen sind. Die Arbeit des Ein Projekt des Deutschen Kinderschutz-während der intensiven stationären Be-

Vereins gründet auf der Beobachtung, bundes Ortsverein Reutlingen e.V. Das handlung mit den Belastungen des Klinik-

dass Kinder aus Familien die von Sucht Projekt »Anna und Marie« wendet sich an alltags zu Recht kommen. Gerade in einer

Page 18: RVM-AKTUELL 04/2012

18

WEIHNACHTSSPENDEN STATT WEIHNACHTSGESCHENKE

Mädchen und junge Frauen zwischen zwölf schen Behandlung unterstützt. Für viele

und 22 Jahren in schwierigen Lebenssitu- wäre dieses sonst unbezahlbar.

ationen. Es stellt ihnen eine »große Freun-Wie schon im letzten Jahr, werden wir in din/Begleiterin« zur Seite. Die große Freun-jeder Ausgabe von RVM-AKTUELL in din unterstützt, stärkt den Rücken und hilft 2013 wieder eines dieser Projekte de-dem Mädchen durch Zuhören und durch taillierter vorstellen. Wir berichten, was gemeinsames Aushalten mehr Selbst-mit den Spenden Positives bewegt werden akzeptanz und Selbstvertrauen aufzubau-konnte. Wir freuen uns darauf!en. Ziele des Projektes sind: Befähigung

von Mädchen, eine positive Identität zu

entwickeln und ihr Leben eigenständig zu

planen. Die Begegnungen von »Annas und

Maries« benötigen verschiedene Gestal-

tungsmöglichkeiten und Räume. Um die

Atmosphäre zu lockern und das Vertrauen

zwischen den »Freundinnen« wachsen zu

lassen sind zum Beispiel gelegentliche Be-

suche im Kino, Museum, Zoo oder Cafe-

teria-Besuche wichtig. Mit unserer Spende

unterstützen wir die Qualifikation der

»großen Freundin« und versetzten sie da-

mit in die Lage, ehrenamtlich eine fach-

liche Begleitung der Mädchen bzw. der jun-

gen Frauen sicher zu stellen.

Förderkreis Mukoviszidose e. V.

Mukoviszidose ist nach wie vor nicht

heilbar. Die Stoffwechselerkrankung lässt

sich heute aber gut behandeln. Die Kinder

und Jugendlichen benötigen dazu aber

entsprechende Geräte und Medikamente,

die oft sehr teuer sind. Der Förderkreis

Mukoviszidose e.V. unterstützt seit 25 Jah-

ren die Mukoviszidose-Ambulanz der Uni-

versitätsklinik für Kinder- und Jugend-

medizin in Tübingen und leistet Direkthilfe

für bedürftige Patienten und deren Fami-

lien. Kindern, Jugendlichen und Erwach-

senen, die größtenteils am Existenzmini-

mum leben, möchte der Verein helfen, ihre

Lebensqualität zu verbessern. Die Patien-

ten werden mit der notwendigen Grundaus-

stattung versorgt und bei der medizini-

Ihre Ansprechpartnerin:

Ute Zeile

Tel. +49 7121 923-141

[email protected]

Motiviert durch das letztjährige En-

gagement und die positiven Rückmel-

dungen werden die RVM-Mitarbeiter,

zusätzlich und in Eigenregie, mit einer

Spende die Aktion Sterntaler unter-

stützen.

Die Aktion Sterntaler fördert, stärkt

und unterstützt benachteiligte Kinder.

Sie ermöglicht ihnen die Teilnahme an

Musikangeboten, Kreativkursen, Frei-

zeiten und die Anschaffung von No-

ten, Instrumenten oder Sportbedarf.

Wir freuen uns über das Engagement

unserer Mitarbeiter!

Michael Friebe Erich Burth

Page 19: RVM-AKTUELL 04/2012

Über 140 Mitarbeiterinnen und Mitar-

beiter bilden mittlerweile die wertvollste

Ressource bei RVM. Aus diesem Grunde ist

es uns ein großes Anliegen, Ihnen einen

tieferen Einblick zu geben, was sich bei

uns »so tut«.

Neue MitarbeiterInnen:

Wir haben uns verstärkt durch:

Sachbearbeiterin Komposit

Unser Jahresrückblick im Bereich Personal:

�Frau Martina Pink

Aktive Arbeitsverhältnisse:

Ruhende Arbeitsverhältnisse:

Durchschnittsalter:

Eintritte 2012:

Absolventen:

Jubilare:

145 Mitarbeiter, davon93 Frauen 52 Männer

Drei MitarbeiterInnen sind in Elternzeit.

insgesamt 36 JahreFrauen 32 Jahre,Männer 42 Jahre

gesamt 23 (ohne Aushilfen)

Zwei Kauffrauen für Versicherungen und

Finanzen/Finanzassistentin,

Zwei Betriebswirtinnen (IHK).

Zwei Ausbilderinnen AEVO

Fünf Jubilare mit 10 jähriger Betriebs-

zugehörigkeit

RVM – IN EIGENER SACHE

RVM-AKTUELL (V1)1212 19

Ihre Ansprechpartnerin:

Larissa Schadenberger

Tel. +49 7121 923-147

[email protected]

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RVM Versicherungsmakler

GmbH & Co. KG und

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72800 Eningen u. A.

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Thomas Gaugele

Satz

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Ihr Ansprechpartner:

Herr Thomas Gaugele

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Dieser Informationsdienst der RVM-

Gruppe dient Ihrer persönlichen

Unterrichtung über Neuerungen aus

den Bereichen Versicherung und Vor-

sorge/Kapitalanlage. Für den Inhalt

kann trotz sorgfältiger Ausarbeitung

keine Gewähr übernommen werden.

Über Anregungen, Hinweise oder den

Wunsch nach weiteren Informationen

freuen wir uns.

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