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Rolle und Arbeitsweise der„Insoweit erfahrenen Fachkraft“ nach§ 8a SGB VIII
Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst / 1526.02.2014 1
Rolle und Arbeitsweise der„Insoweit erfahrenen Fachkraft“nach§ 8a SGB VIII
Zusammenarbeit im KinderschutzFachvormittag am 26.02.2014
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► SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffendenEntscheidungen, Recht auf Beratung ohne Wissen der Eltern
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► Gesetzliche Grundlagen
seit 2005: § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, betrifft nur dieJugendhilfe (KICK), neu gefasst durch KKG 1.1.2012
1 - 3 betrifft das Jugendamt: Gefährdungseinschätzung,Familiengericht, Maßnahmen ergreifen4 betrifft Träger: Pflicht zur Gefährdungseinschätzung mithilfe einer IeF,Vereinbarungen mit Trägern der Jugendhilfe5 betrifft Träger: Pflicht zur Datenweitergabe an das JA, soweit erforderlich
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung, betrifft den Bereich außerhalb derJugendhilfe (seit 1.1.2012)
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► Aufgabe der IeF
Die insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt und berät Fachkräfte aufder Basis vor Ort vorliegender Informationen zur Frage, wie dieseInformationen im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdungeinzuschätzen sind, und welche Handlungskonsequenzen sich darausergeben.
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► Zielsetzung der „Insoweit erfahrenen Fachkraft“
Im Vorfeld der Einschaltung des Jugendamtes sollen Signale aufKindeswohlgefährdung erkannt und fachlich qualifiziert eingeschätztwerden.Schwelle herabsetzen, sich mit Gefährdung zu beschäftigen undSignale ernst zu nehmen.
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• Mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erziehungsberatungund eine auf dieses Arbeitsfeld bezogene Zusatzqualifikation
• Praktische Erfahrungen mit Gefährdungseinschätzungen und eineFortbildung zu Themen des Kinderschutzes in mindestens einem derfolgenden Vertiefungsgebiete des Kinderschutzes:– Körperliche Misshandlung– Seelische Misshandlung– Sexuelle Gewalt– Vernachlässigung
► Fachliche Anforderungen an IeF (nach bke 1/2012)
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• Kenntnisse und Erfahrungen in der familialen Dynamik konflikthafterBeziehungen.
• Kenntnis der rechtlichen Grundlagen des Kinderschutzes (BGB,FamFG, SGB VIII).
• Kenntnis der Verfahren zu § 8a SGB VIII in der zu beratendenEinrichtung, beim Jugendamt und beim Familiengericht.
• Erfahrungen in Praxisberatung und/oder Supervision.Eine insoweit erfahrene Fachkraft muss zudem persönlich für die
Aufgabe des Kinderschutzes geeignet sein nach den Kriterien• Belastbarkeit• Urteilsfähigkeit• Professionelle Distanz
► Fachliche Anforderungen an IeF (nach bke 1/2012)
Wissen um die Angebote der Jugendhilfe vor Ort
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seit 2007 in Karlsruhe: Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen derJugendhilfe, große Träger haben eigene IeF, kleine Einrichtungen sollen IeF ausPool nutzen (einschl. SJB selbst)
derzeit 10 IeF auf der Liste, Zentrale Tel.Nr. ist 133-5360 (Sekretariat PBSt)Sexuelle Gewalt = AllerleiRauh Tel. 133-5381 und -5382
Derzeit gibt es noch keine Vereinbarungen mit anderen Berufsgruppennach §8b, das wird in der nächsten Zeit durch das Jugendamt in Verhandlungenmit den Berufsgruppen geklärt.
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►Vereinbarungen im Bereich der Jugendhilfe nach § 8a
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►Wer verantwortet was
► Verantwortung der IeF► Sie prüft kritisch die Argumentationslinien für und gegen den Verdachteiner Kindeswohlgefährdung und sorgt für Vollständigkeit und Eindeutigkeitder Gewichtungen und Entscheidungen.► Sie speist Fachkenntnisse ein, die die anfragenden Fachleute bei derVervollständigung und Bewertung von Beobachtungen unterstützen.► Sie sorgt bei Bedarf dafür, dass es ein unterschriftsfähiges Protokoll gibt,das ggfs. für eine gerichtliche Verwendung geeignet ist.► Sie überprüft die Beobachtungsdokumentation auf Präzision undVollständigkeit.► Sie sorgt dafür, dass alle Vereinbarungen präzise festgehalten undterminiert sind.
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►Wer verantwortet was► Verantwortung der anfragenden Fachkraft► Sie entscheidet letztlich, ob sie das Kindeswohl gefährdet sieht undentsprechende Schritte unternimmt.► Sie behält damit die Fallverantwortung.► Sie meldet gegebenenfalls ans Jugendamt.► Sie dokumentiert das Einschätzungsverfahren gemäß ihrer eigenen Richtlinien.
► Verantwortung des Jugendamtes► geregelt in§ 8a (1-3) SGB VIII► Sobald es Kenntnis erhält muss es zum Schutz des
Kindes/Jugendlichen handeln► Bietet Hilfe und Unterstützung an und organisiert diese.► Ergreift Maßnahmen bis hin zum Familiengericht
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► Ablauf einer Gefährdungseinschätzung:
Hinweise auf mögliche KiWoGe, z.B. regelmäßig sehr ungepflegt, blaueFlecken, sehr ängstliches und schreckhaftes Kind, sehr unstrukturierte undnicht einfühlsame Eltern, häufige Fehlzeiten, häufiger Einrichtungswechselusw (Checklisten)► Vorsichtiges Ansprechen bei den Eltern► Beratung mit KollegInnen bzw. Vorgesetzten► Hinzuziehen einer IeF, pseudomisierte Fallberatung► Entscheidung ob V.a. KiWoGe oder nicht,► Eltern Hilfen anbieten, IeF unterstützt ggfls. dabei,► bei Bedarf Meldung ans Jugendamt
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Beispiel:
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Besprechung mitFachkollegInnen,Leitung,Mehr-Augen-Prinzip
Hinweise auf einemögliche KiWoGe
gewichtigeAnhaltspunkte?
JA NEIN
keine Dokumentationerforderlich
Leitung informieren,ggfls IeF hinzuziehen,Dokumentation
Gefährdungs-einschätzung
► Stufenweises Vorgehen:
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FortbestehenderVerdacht aufGefährdung
Nicht akuteGefährdung
AkuteGefährdung
wirksam
Nicht wirksam
Meldung an denSozialen Dienst
Einbezug derEltern:Besprechung vonMaßnahmen
Gefährdungs-einschätzung
Überprüfung derMaßnahmen Ende
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► Üblicherweise 1 – 3 Termine•► Gelegentlich reicht telefonische Beratung aus•► Beratung erfolgt anonym, Datenschutz ist gewährleistet•► Sobald der Soziale Dienst informiert ist endet IeF-Auftrag•► IeF Einschätzung ist nicht bindend, Abweichung aber gut dokumentieren•► Dokumentation und Unterschriften unter Protokolle oft schwierig•► Bei Verdacht auf KiWoGe ist IeF verpflichtend, solange der Soziale Dienstnicht eingeschaltet wird
► Erfahrungswerte:
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!